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{'item': 'W250 2252482-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2022 GeschäftszahlW250 2252482-1 Spruch, W250 2252482-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) wurde am 14.11.2021 nach seiner unrechtmäßigen Einreise in Österreich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der diesbezüglich am 15.11.2021 durchgeführten Erstbefragung gab der BF im Wesentlichen an, dass er bisher im Bereich der Mitgliedstaaten keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, dass ihm aber in Rumänien Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Er wolle in Österreich bleiben, da er kein Geld mehr habe und müde von der Reise sei. Seine gesamte Familie befinde sich in Afghanistan, in Österreich habe er keine Familienangehörigen.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 15.11.2021 wurde gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens über den BF angeordnet. Seither wird der BF durchgehend in Schubhaft angehalten.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 15.11.2021 wurde gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens über den BF angeordnet. Seither wird der BF durchgehend in Schubhaft angehalten.
  4. Im Konsultationsverfahren entsprechend der Bestimmungen der Dublin-III-VO teilte die rumänische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 23.11.2021 mit, dass der BF am 02.10.2021 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und dass der Wiederaufnahme des BF zugestimmt werde.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 – AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2022 abgewiesen.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 – AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2022 abgewiesen.
  7. Das Bundesamt bereitete die Überstellung des BF nach Rumänien für den 03.02.2022 vor. Am 31.01.2021 teilte die rumänische Dublin-Behörde mit, dass dem BF am XXXX subsidiärer Schutz gewährt worden sei, weshalb einer Wiederaufnahme nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO nicht mehr zugestimmt werde. Er sei nunmehr auf Grund der Bestimmungen des zwischen Österreich und Rumänien abgeschlossenen Rückübernahmeabkommens zu überstellen.
  8. Das Bundesamt bereitete die Überstellung des BF nach Rumänien für den 03.02.2022 vor. Am 31.01.2021 teilte die rumänische Dublin-Behörde mit, dass dem BF am römisch 40 subsidiärer Schutz gewährt worden sei, weshalb einer Wiederaufnahme nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO nicht mehr zugestimmt werde. Er sei nunmehr auf Grund der Bestimmungen des zwischen Österreich und Rumänien abgeschlossenen Rückübernahmeabkommens zu überstellen.
  9. Das Bundesamt ordnete am 01.02.2022 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 6 lit. a und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF habe keine Schriftstücke im Zusammenhang mit seinem Verfahren in Rumänien vorgelegt und habe den in Rumänien gestellten Antrag auf internationalen Schutz bei der Erstbefragung am 15.11.2021 verschwiegen. Er habe den Ausgang des Verfahrens nicht in Rumänien abgewartet und sei illegal nach Österreich weitergereist. Da er sich dem Verfahren in Rumänien entzogen habe sei auch zu erwarten, dass er sich dem Verfahren in Österreich entziehen werde. Er sei in Österreich auch nicht integriert. Die Fluchtgefahr werde insbesondere dadurch erhöht, dass der BF für seine Reisebewegung USD 5.000,-- bezahlt habe, die mit seiner Überstellung nach Rumänien ertraglos würden.
  10. Das Bundesamt ordnete am 01.02.2022 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6, Litera a und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF habe keine Schriftstücke im Zusammenhang mit seinem Verfahren in Rumänien vorgelegt und habe den in Rumänien gestellten Antrag auf internationalen Schutz bei der Erstbefragung am 15.11.2021 verschwiegen. Er habe den Ausgang des Verfahrens nicht in Rumänien abgewartet und sei illegal nach Österreich weitergereist. Da er sich dem Verfahren in Rumänien entzogen habe sei auch zu erwarten, dass er sich dem Verfahren in Österreich entziehen werde. Er sei in Österreich auch nicht integriert. Die Fluchtgefahr werde insbesondere dadurch erhöht, dass der BF für seine Reisebewegung USD 5.000,-- bezahlt habe, die mit seiner Überstellung nach Rumänien ertraglos würden. Dieser Bescheid wurde dem BF am 01.02.2022 durch persönliche Übernahme zugestellt.
  11. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.02.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG die Außerlandesbringung angeordnet. Unter einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Rumänien zulässig ist. Zu diesem Bescheid gab der BF am 15.02.2022 einen Rechtsmittelverzicht ab und ersuchte um möglichst rasche Veranlassung seiner Ausreise nach Rumänien.
  12. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.02.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG die Außerlandesbringung angeordnet. Unter einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Rumänien zulässig ist. Zu diesem Bescheid gab der BF am 15.02.2022 einen Rechtsmittelverzicht ab und ersuchte um möglichst rasche Veranlassung seiner Ausreise nach Rumänien.
  13. Am XXXX wurde Rumänien um Übernahme des BF entsprechend dem zwischen Österreich und Rumänien abgeschlossenen Rückübernahmeabkommens ersucht. Dieser Rückübernahmeantrag blieb trotz Urgenzen bislang unbeantwortet.
  14. Am römisch 40 wurde Rumänien um Übernahme des BF entsprechend dem zwischen Österreich und Rumänien abgeschlossenen Rückübernahmeabkommens ersucht. Dieser Rückübernahmeantrag blieb trotz Urgenzen bislang unbeantwortet.
  15. Das Bundesamt legte am 07.03.2022 den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft vor. In der diesbezüglichen Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Schreiben vom XXXX Rumänien um Rückübernahme des BF ersucht worden sei und unmittelbar nach Einlangen einer diesbezüglichen Zustimmung die Außerlandesbringung effektuiert werde. Die Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung sei unbedingt erforderlich, da aus der Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens geschlossen werden könne, dass bezüglich des BF en beträchtliches Risiko des Untertauchens im Falle der Beendigung der Schubhaft vorliege. Seine weitere Anhaltung in Schubhaft stelle sich als Ultima-ratio-Situation dar und liege im Hinblick auf die zeitlich absehbare Dauer bis zu einer behördlichen Außerlandesbringung Verhältnismäßigkeit weiterhin vor.
  16. Das Bundesamt legte am 07.03.2022 den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft vor. In der diesbezüglichen Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Schreiben vom römisch 40 Rumänien um Rückübernahme des BF ersucht worden sei und unmittelbar nach Einlangen einer diesbezüglichen Zustimmung die Außerlandesbringung effektuiert werde. Die Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung sei unbedingt erforderlich, da aus der Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens geschlossen werden könne, dass bezüglich des BF en beträchtliches Risiko des Untertauchens im Falle der Beendigung der Schubhaft vorliege. Seine weitere Anhaltung in Schubhaft stelle sich als Ultima-ratio-Situation dar und liege im Hinblick auf die zeitlich absehbare Dauer bis zu einer behördlichen Außerlandesbringung Verhältnismäßigkeit weiterhin vor.
  17. Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 07.03.2022 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Von der Möglichkeit sich dazu zu äußern machte der BF keinen Gebrauch.
  18. Das Bundesamt teilte am 10.03.2022 mit, dass am 10.03.2022 zuletzt eine telefonische Urgenz bezüglich einer Beantwortung des Rückübernahmeantrages bei den rumänischen Behörden erfolgt sei. Rumänien habe jedoch weder telefonisch noch schriftlich nähere Informationen bekannt gegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen:
  20. Zum Verfahrensgang (I.
  21. – I.9.)
  22. Zum Verfahrensgang (römisch eins.
  23. – römisch eins.9.) Der unter Punkt I.
  24. – I.
  25. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins.
  26. – römisch eins.
  27. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
  28. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  29. Der BF hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Angaben zu seiner Person bescheinigen, er gibt an ein Staatsangehöriger Afghanistans zu sein. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und ihm wurde in Österreich weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der BF ist in Österreich unbescholten. 2.
  30. Dem BF wurde am XXXX von Rumänien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.2.
  31. Dem BF wurde am römisch 40 von Rumänien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 2.
  32. Der BF wird seit 15.11.2021 in Schubhaft angehalten, die gesetzliche Frist zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft endet am 15.03.
  33. 2.
  34. Der BF ist gesund und haftfähig.
  35. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
  36. Der BF hat am 02.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien gestellt. Diesem Verfahren hat er sich durch unrechtmäßige Weiterreise nach Österreich entzogen. Am 14.11.2021 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Zuge der in diesem Verfahren durchgeführten Erstbefragung gab er zwar an, dass ihm in Rumänien Fingerabdrücke abgenommen worden seien, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien gestellt hat, gab der BF im Rahmen der Erstbefragung nicht an. 3.
  37. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.02.2022 wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet. Diese aufenthaltsbeendende Maßnahme ist rechtskräftig und durchsetzbar. 3.
  38. Der BF hat den für seine Überstellung nach Rumänien erforderlichen PCR-Test am 01.02.2022 verweigert. 3.
  39. Der BF hat hinsichtlich des Bescheides vom 11.02.2022 seinen Verzicht auf die Erhebung eines Rechtsmittels erklärt und um Veranlassung seiner baldigen Ausreise nach Rumänien ersucht. Diesbezüglich hat er die BBU GmbH um Unterstützung ersucht. 3.
  40. Der BF verfügt in Österreich weder über familiäre noch über soziale Bindungen. Er geht in Österreich weder einer beruflichen Tätigkeit nach noch verfügt er über Vermögen oder einen eigenen gesicherten Wohnsitz.
  41. Zur Verhältnismäßigkeit 4.
  42. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.11.2021 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und die Außerlandesbringung des BF angeordnet. Die in diesem Verfahren für 03.02.2022 organisierte Überstellung des BF nach Rumänien konnte nicht durchgeführt werden, da Rumänien die Wiederaufnahme mit der Begründung ablehnte, dass dem BF am XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und Rumänien auf Grund der Bestimmungen der Dublin-III-VO nunmehr nicht mehr zur Wiederaufnahme des BF verpflichtet sei. Es sei ein Verfahren gemäß dem zwischen Österreich und Rumänien abgeschlossenen Rückübernaheabkommens zu führen.4.
  43. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.11.2021 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und die Außerlandesbringung des BF angeordnet. Die in diesem Verfahren für 03.02.2022 organisierte Überstellung des BF nach Rumänien konnte nicht durchgeführt werden, da Rumänien die Wiederaufnahme mit der Begründung ablehnte, dass dem BF am römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und Rumänien auf Grund der Bestimmungen der Dublin-III-VO nunmehr nicht mehr zur Wiederaufnahme des BF verpflichtet sei. Es sei ein Verfahren gemäß dem zwischen Österreich und Rumänien abgeschlossenen Rückübernaheabkommens zu führen. 4.
  44. Am XXXX richtete Österreich einen Rückübernahmeantrag an Rumänien. Dieser Antrag blieb bisher unbeantwortet. Österreich hat zuletzt am 10.03.2022 telefonisch bei den rumänischen Behörden urgiert. Eine Antwort Rumäniens ist derzeit nicht absehbar.4.
  45. Am römisch 40 richtete Österreich einen Rückübernahmeantrag an Rumänien. Dieser Antrag blieb bisher unbeantwortet. Österreich hat zuletzt am 10.03.2022 telefonisch bei den rumänischen Behörden urgiert. Eine Antwort Rumäniens ist derzeit nicht absehbar.
  46. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes das Asylverfahren des BF betreffend, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  47. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 2.1.
  48. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem vorliegenden Gerichtsakt sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes das Asylverfahren des BF betreffend. 2.1.
  49. Dass der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen, und er über kein Reisedokument verfügt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem am 15.11.2021 mit dem BF aufgenommenen Protokoll der Erstbefragung. Dabei gab der BF an, dass er keine Dokumente habe. Anhaltspunkte dafür, dass der BF österreichischer Staatsangehöriger ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. An der Volljährigkeit des BF besteht kein Zweifel und behauptet er selbst auch nicht, minderjährig zu sein. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz in Österreich rechtskräftig zurückgewiesen wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass es sich beim BF in Österreich weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten handelt. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister. 2.1.
  50. Dass dem BF am XXXX in Rumänien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben der rumänischen Dublin-Behörde vom 31.01.2022.2.1.
  51. Dass dem BF am römisch 40 in Rumänien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben der rumänischen Dublin-Behörde vom 31.01.
  52. 2.1.
  53. Dass der BF seit 15.11.2021 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. 2.
  54. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben in seinen bisherigen Verfahren sowie aus dem Umstand, dass auch der Anhaltedatei keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme des BF zu entnehmen sind. 2.
  55. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 2.2.
  56. Dass der BF in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat ergibt sich aus der Antwort Rumäniens im Verfahren nach der Dublin-III-Verordnung. Dass er den Ausgang dieses Verfahrens in Rumänien nicht abgewartet hat ergibt sich insbesondere auf Grund des Umstandes, dass Rumänien dem BF am XXXX den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, der BF jedoch bereits am 14.11.2021 nach Österreich eingereist ist. Dass der BF im Rahmen der Erstbefragung nach dem am 14.11.2021 in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz zwar angab, dass ihm in Rumänien Fingerabdrücke abgenommen worden seien, dass er dort jedoch keinen Asylantrag gestellt habe, ergibt sich aus dem Protokoll der Erstbefragung vom 15.11.2021.2.2.
  57. Dass der BF in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat ergibt sich aus der Antwort Rumäniens im Verfahren nach der Dublin-III-Verordnung. Dass er den Ausgang dieses Verfahrens in Rumänien nicht abgewartet hat ergibt sich insbesondere auf Grund des Umstandes, dass Rumänien dem BF am römisch 40 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, der BF jedoch bereits am 14.11.2021 nach Österreich eingereist ist. Dass der BF im Rahmen der Erstbefragung nach dem am 14.11.2021 in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz zwar angab, dass ihm in Rumänien Fingerabdrücke abgenommen worden seien, dass er dort jedoch keinen Asylantrag gestellt habe, ergibt sich aus dem Protokoll der Erstbefragung vom 15.11.
  58. 2.2.
  59. Die Feststellungen zur rechtskräftigen Anordnung der Außerlandesbringung mit Bescheid vom 11.02.2022 ergeben sich aus der vom Bundesamt übermittelten Bescheidausfertigung sowie dem diesbezüglich vom BF am 16.02.2022 abgegebenen Rechtsmittelverzicht. 2.2.
  60. Dass der BF den für seine Überstellung nach Rumänien erforderlichen PCR-Test verweigert hat, ergibt sich aus dem vom Bundesamt vorgelegten ärztlichen Protokoll vom 01.02.
  61. 2.2.
  62. Die Feststellungen zu dem vom BF am 16.02.2022 abgegebenen Rechtsmittelverzicht bezüglich des Bescheides vom 11.02.2022 ergeben sich aus dem Schreiben der BBU GmbH vom 16.02.
  63. Darin wird auch ausgeführt, dass der BF um schnellstmögliche Veranlassung seiner Überstellung nach Rumänien ersucht. 2.2.
  64. Die Feststellungen zu den mangelnden Anknüpfungspunkten des BF in Österreich sowie zu seinen finanziellen Verhältnissen und seinem mangelnden Wohnsitz beruhen auf seinen Angaben im bisherigen Verfahren. 2.
  65. Zur Verhältnismäßigkeit Die Feststellungen zur Verhältnismäßigkeit beruhen auf dem Verwaltungsakt, insbesondere der Mitteilung der rumänischen Dublin-Behörde vom 31.01.2022, wonach dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und eine Überstellung auf Grundlage der Bestimmunen der Dublin-III-VO abgelehnt werde sowie aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 07.03.2022, woraus sich ergibt, dass am XXXX ein Ersuchen an Rumänien gemäß dem zwischen Österreich und Rumänien abgeschlossenen Rückübernahmeabkommen gerichtet wurde. Dass bisher keine Antwort Rumäniens dazu einlangte ergibt sich ebenso aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 10.03.2022 wie die Feststellung, dass eine telefonische Urgenz am 10.03.2022 erfolglos blieb. Rumänien hat entsprechend der Mitteilung des Bundesamtes vom 10.03.2022 bisher weder schriftlich noch telefonisch nähere Informationen bekannt gegeben, weshalb festgestellt wurde, dass eine Antwort Rumäniens derzeit nicht absehbar ist.Die Feststellungen zur Verhältnismäßigkeit beruhen auf dem Verwaltungsakt, insbesondere der Mitteilung der rumänischen Dublin-Behörde vom 31.01.2022, wonach dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und eine Überstellung auf Grundlage der Bestimmunen der Dublin-III-VO abgelehnt werde sowie aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 07.03.2022, woraus sich ergibt, dass am römisch 40 ein Ersuchen an Rumänien gemäß dem zwischen Österreich und Rumänien abgeschlossenen Rückübernahmeabkommen gerichtet wurde. Dass bisher keine Antwort Rumäniens dazu einlangte ergibt sich ebenso aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 10.03.2022 wie die Feststellung, dass eine telefonische Urgenz am 10.03.2022 erfolglos blieb. Rumänien hat entsprechend der Mitteilung des Bundesamtes vom 10.03.2022 bisher weder schriftlich noch telefonisch nähere Informationen bekannt gegeben, weshalb festgestellt wurde, dass eine Antwort Rumäniens derzeit nicht absehbar ist. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  66. Rechtliche Beurteilung: 3.
  67. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch 3.1.
  68. Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 80 FPG lautet:Paragraph 80, FPG lautet: „
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich 1.drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird; 2.sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  1. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2.sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  2. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ § 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet:
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.1.
  1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 3.1.
  3. Dem BF wurde in Rumänien am XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24.02.2021, C-673/19, kann ein Mitgliedstaat nach den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG einen illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in Verwaltungshaft nehmen, um seine zwangsweise Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat vorzunehmen, in dem ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Die Anordnung der Schubhaft ist im vorliegenden Fall daher grundsätzlich – bei Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, bei Bestehen von Fluchtgefahr sowie bei Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft – grundsätzlich möglich.3.1.
  4. Dem BF wurde in Rumänien am römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24.02.2021, C-673/19, kann ein Mitgliedstaat nach den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG einen illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in Verwaltungshaft nehmen, um seine zwangsweise Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat vorzunehmen, in dem ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Die Anordnung der Schubhaft ist im vorliegenden Fall daher grundsätzlich – bei Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, bei Bestehen von Fluchtgefahr sowie bei Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft – grundsätzlich möglich. Der BF wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten, die diesbezügliche Anordnung zur Außerlandesbringung ist am 16.02.2022 in Rechtskraft erwachsen.Der BF wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten, die diesbezügliche Anordnung zur Außerlandesbringung ist am 16.02.2022 in Rechtskraft erwachsen. 3.1.
  5. Zur Fluchtgefahr Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich auch daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat (vgl. VwGH vom 28.06.2007, 2006/21/0051). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.02.2022 wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet, diese aufenthaltsbeendende Maßnahme ist rechtskräftig und durchsetzbar. Vor seiner Einreise nach Österreich hat sich der BF seinem Verfahren in Rumänien entzogen. Es ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich auch daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat vergleiche VwGH vom 28.06.2007, 2006/21/0051). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.02.2022 wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet, diese aufenthaltsbeendende Maßnahme ist rechtskräftig und durchsetzbar. Vor seiner Einreise nach Österreich hat sich der BF seinem Verfahren in Rumänien entzogen. Es ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt im Inland über keinerlei soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte, hat kein Vermögen und keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher ebenfalls erfüllt, wobei diesbezüglich zu berücksichtigen ist, dass der BF unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich festgenommen wurde und sich seither in Gewahrsame der Behörde befindet.Der BF verfügt im Inland über keinerlei soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte, hat kein Vermögen und keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher ebenfalls erfüllt, wobei diesbezüglich zu berücksichtigen ist, dass der BF unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich festgenommen wurde und sich seither in Gewahrsame der Behörde befindet. 3.1.
  6. Zum Sicherungsbedarf Der BF hat in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, obwohl er davor bereits einen Asylantrag in Rumänien gestellt hatte. Den Umstand der Antragstellung in Rumänien verschwieg er bei seiner Erstbefragung und gab lediglich an, dass ihm in Rumänien Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Den für die Überstellung nach Rumänien erforderlichen PCR-Test verweigerte der BF am 01.02.
  7. Seit dem BF bekannt wurde, dass ihm von Rumänien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, änderte er jedoch sein Verhalten im Hinblick auf die Verzögerung seiner Überstellung nach Rumänien. So erklärte der BF bereits am 15.02.2022 auf ein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 11.02.2022, mit dem seine Außerlandesbringung nach Rumänien als dort aufenthaltsberechtigtem Fremden angeordnet wurde, zu verzichten und ersuchte um möglichst rasche Veranlassung seiner Überstellung nach Rumänien. Er bevollmächtigte auch am 16.02.2022 die BBU GmbH ihn logistisch bei der Überstellung zu unterstützen. Aus dem Verhalten des BF ergibt sich daher, dass er keinerlei Handlungen zur Verzögerung seiner Überstellung nach Rumänien mehr gesetzt hat, seit bekannt gegeben wurde, dass ihm in Rumänien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, sondern dass er im Gegenteil Maßnahmen ergriffen hat, um seine Überstellung zu beschleunigen. Es ist daher insgesamt von keinem Sicherungsbedarf mehr auszugehen, dem nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden kann. 3.1.
  8. Zur Verhältnismäßigkeit Am XXXX wurde ein Rückübernahmeantrag im Sinne des Art. 3 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen – Rückübernahmeabkommen, BGBl. III Nr. 27/2002, an Rumänien gerichtet. Die gemäß Art. 5 Abs. 1 dieses Abkommens festgelegte Frist von acht Arbeitstagen zur Beantwortung des Rückübernahmeantrages ist seit ca. zwei Wochen abgelaufen. Das Bundesamt urgiert zwar die Beantwortung bei den rumänischen Behörden, teilte aber am 10.03.2022 selbst dazu mit, dass von den rumänischen Behörden weder telefonisch noch schriftlich nähere Informationen zu diesem Antrag bekannt gegeben worden seien.Am römisch 40 wurde ein Rückübernahmeantrag im Sinne des Artikel 3, des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen – Rückübernahmeabkommen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2002,, an Rumänien gerichtet. Die gemäß Artikel 5, Absatz eins, dieses Abkommens festgelegte Frist von acht Arbeitstagen zur Beantwortung des Rückübernahmeantrages ist seit ca. zwei Wochen abgelaufen. Das Bundesamt urgiert zwar die Beantwortung bei den rumänischen Behörden, teilte aber am 10.03.2022 selbst dazu mit, dass von den rumänischen Behörden weder telefonisch noch schriftlich nähere Informationen zu diesem Antrag bekannt gegeben worden seien. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen (vgl. VwGH vom 12.01.2021, Ra 2020/21/0378).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen vergleiche VwGH vom 12.01.2021, Ra 2020/21/0378). Der BF wird seit ca. vier Monaten in Schubhaft angehalten. Obwohl ihm bereits am XXXX in Rumänien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, wurde dieser Umstand dem Bundesamt erst am 31.01.2022 bekannt gegeben und die Übernahme des BF von Rumänien auf Grundlage der Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung verweigert. Auch im Verfahren auf Grund des Rückübernahmeabkommens war es bisher – trotz Urgenzen des Bundesamtes und der im Abkommen festgesetzten Antwortfrist von acht Arbeitstagen – nicht möglich, eine Antwort der rumänischen Behörden zu erhalten. Rumänien reagierte auf die Urgenzen nicht und erteilte keinerlei Auskünfte zu diesem Verfahren. Insgesamt führt dies – vor allem im Hinblick auf das nunmehr kooperative Verhalten des BF – zur Unverhältnismäßigkeit seiner weiteren Anhaltung in Schubhaft.Der BF wird seit ca. vier Monaten in Schubhaft angehalten. Obwohl ihm bereits am römisch 40 in Rumänien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, wurde dieser Umstand dem Bundesamt erst am 31.01.2022 bekannt gegeben und die Übernahme des BF von Rumänien auf Grundlage der Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung verweigert. Auch im Verfahren auf Grund des Rückübernahmeabkommens war es bisher – trotz Urgenzen des Bundesamtes und der im Abkommen festgesetzten Antwortfrist von acht Arbeitstagen – nicht möglich, eine Antwort der rumänischen Behörden zu erhalten. Rumänien reagierte auf die Urgenzen nicht und erteilte keinerlei Auskünfte zu diesem Verfahren. Insgesamt führt dies – vor allem im Hinblick auf das nunmehr kooperative Verhalten des BF – zur Unverhältnismäßigkeit seiner weiteren Anhaltung in Schubhaft. Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nicht verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nicht verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen. 3.1.
  9. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und der Stellungnahmen der belangten Behörde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.
  10. Zu Spruchteil B. - Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben, insbesondere folgt die Entscheidung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W250.2252482.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.