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{'item': 'W252 2241693-1'}

Obsah (7)Art 133§ 106Art 55§ 83§§ 83f§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2022 GeschäftszahlW252 2241693-1 Spruch, W252 2241693-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz vom 24.11.2020, eingelangt bei der Datenschutzbehörde am 01.12.2020, erhob die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) Datenschutzbeschwerde gegen das Bezirksgericht XXXX (in Folge: BG). Dieses habe Teile von – ihre Person betreffenden – Gerichtsakten zumindest an eine unzuständige Stelle, nämlich an die BH XXXX (in Folge: BH) übermittelt. Die BH sei keine Verfahrenspartei und ihr komme auch keine gesetzliche Funktion im Verfahren zu. Die Weitergabe der Akteninhalte stelle eine Verletzung des Datenschutzes dar. Die Weitergabe sei ohne Beschlussfassung erfolgt und falle daher in den Bereich der Justizverwaltung.
  2. Mit Schriftsatz vom 24.11.2020, eingelangt bei der Datenschutzbehörde am 01.12.2020, erhob die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) Datenschutzbeschwerde gegen das Bezirksgericht römisch 40 (in Folge: BG). Dieses habe Teile von – ihre Person betreffenden – Gerichtsakten zumindest an eine unzuständige Stelle, nämlich an die BH römisch 40 (in Folge: BH) übermittelt. Die BH sei keine Verfahrenspartei und ihr komme auch keine gesetzliche Funktion im Verfahren zu. Die Weitergabe der Akteninhalte stelle eine Verletzung des Datenschutzes dar. Die Weitergabe sei ohne Beschlussfassung erfolgt und falle daher in den Bereich der Justizverwaltung.
  3. Das BG nahm am 04.01.2021 zur Datenschutzbeschwerde Stellung, und führte aus, Gegenstand der Beschwerde sei offenbar ein dg anhängiges Pflegschaftsverfahren, welches die beiden Kinder der BF betreffe. Die BH sei der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger und könne

§ 106AußStr

G vor Erlassung von Verfügungen über die Pflege und Erziehung gehört werden. Die Übermittlung des Gerichtsakts sei im Rahmen des § 106 AußStrG erfolgt, eine Weitergabe von Daten im Wege der Justizverwaltung sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt.2. Das BG nahm am 04.01.2021 zur Datenschutzbeschwerde Stellung, und führte aus, Gegenstand der Beschwerde sei offenbar ein dg anhängiges Pflegschaftsverfahren, welches die beiden Kinder der BF betreffe. Die BH sei der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger und könne

Paragraph 106, AußStrG vor Erlassung von Verfügungen über die Pflege und Erziehung gehört werden. Die Übermittlung des Gerichtsakts sei im Rahmen des Paragraph 106, AußStrG erfolgt, eine Weitergabe von Daten im Wege der Justizverwaltung sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

  1. In ihrer Stellungnahme vom 01.02.2021 ergänzte die BF ihr Vorbringen dahingehend, dass die Daten unter anderem an eine Volksschule, eine Gemeinde, einen Magistrat und an die Staatsanwaltschaft übermittelt worden seien. Diesen komme keine Parteistellung im Verfahren vor dem Bezirksgericht zu.
  2. Mit Bescheid vom 09.02.2021 wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde zurück. Es handle sich bei dem beim BG anhängigen Verfahren, um ein gerichtliches Geschäft und damit bei der Übermittlung von Daten um eine Verarbeitung im Rahmen der justiziellen Tätigkeit. Die Datenschutzbehörde dürfe daher mangels Zuständigkeit nicht als Aufsichtsbehörde einschreiten.
  3. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Die BF brachte zusammengefasst vor, es handle sich um ein nichtöffentliches Verfahren, die Weitergabe von Inhalten an Außenstehende sei grundsätzlich nicht vorgesehen. Es handle sich bei der BH nicht um einen Kinder- und Jugendhilfeträger und gehe aus dem Gesetz nicht hervor, dass Unterlagen übermittelt werden sollen. Die Daten seien zudem auch an zwei weitere Bezirkshauptmannschaften und die Bildungsdirektion erfolgt. Die Weitergabe der Daten sei nicht im Rahmen der Rechtsprechung erfolgt, da der Akt keinen Beschluss beinhalte, welcher eine solche Weitergabe anordne. Zuletzt sei der Verfasser der Stellungnahmen des Bezirksgerichts nicht berechtigt gewesen eine Stellungnahme abzugeben, da seine Befangenheit im dortigen Pflegschaftsverfahren bereits festgestellt worden sei.
  4. Das Bezirksgericht übermittelte am 30.03.2021 eine Stellungnahme zu der Bescheidbeschwerde und verwies auf die Stellungnahme von 04.01.2021 insbesondere sei darauf hingewiesen, dass die Weitergabe von Daten ausschließlich in Form der Übermittlung des Gerichtsakts im Pflegschaftsverfahren im Rahmen des § 106 AußStrG erfolgt sei und eine Weitergabe von Daten im Wege der Justizverwaltung oder durch Organe der Justizverwaltung zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei.
  5. Das Bezirksgericht übermittelte am 30.03.2021 eine Stellungnahme zu der Bescheidbeschwerde und verwies auf die Stellungnahme von 04.01.2021 insbesondere sei darauf hingewiesen, dass die Weitergabe von Daten ausschließlich in Form der Übermittlung des Gerichtsakts im Pflegschaftsverfahren im Rahmen des Paragraph 106, AußStrG erfolgt sei und eine Weitergabe von Daten im Wege der Justizverwaltung oder durch Organe der Justizverwaltung zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei.
  6. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem BVwG mitsamt den bezugshabenden Verwaltungsakten XXXX und XXXX am 12.04.2021 vorgelegt.
  7. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem BVwG mitsamt den bezugshabenden Verwaltungsakten römisch 40 und römisch 40 am 12.04.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der oben angeführte Verfahrensgang steht fest. Beim Bezirksgericht XXXX wird ein Pflegschaftsverfahren zu XXXX geführt. Gegenstand ist die Regelung der Obsorge und Kontaktrecht über die beiden minderjährigen Kinder der BF.Beim Bezirksgericht römisch 40 wird ein Pflegschaftsverfahren zu römisch 40 geführt. Gegenstand ist die Regelung der Obsorge und Kontaktrecht über die beiden minderjährigen Kinder der BF.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf den unbedenklichen Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Pflegschaftsverfahren gründen auf der Stellungnahme des BG und den damit in Einklang stehenden Vorbringen der BF.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  11. Zur justiziellen Tätigkeit Gegenständlich erhob die BF Beschwerde wegen der Übermittlung von Pflegschaftsakten bzw Bestandteilen dieser Akten durch das Gericht an den Kinder- und Jugendhilfeträger bzw diverse andere Stellen (OZ 1, S 35, 70). Zunächst ist festzuhalten, dass die DSGVO auch auf Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit anwendbar bleibt (ErwGr 20 DSGVO). Bei der Übermittlung von Akten oder Aktenbestandteilen, die sich auf eine identifizierte bzw identifizierbare Person beziehen, handelt es sich um eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Art 4 Z 1 und 2 DSGVO. Dagegen steht der betroffenen Person grundsätzlich das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art 77 DSGVO offen.Bei der Übermittlung von Akten oder Aktenbestandteilen, die sich auf eine identifizierte bzw identifizierbare Person beziehen, handelt es sich um eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins und 2 DSGVO. Dagegen steht der betroffenen Person grundsätzlich das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77, DSGVO offen.

Art 55

Abs 3 DSGVO sind jedoch die Aufsichtsbehörden nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig.

Artikel 55

, Absatz 3, DSGVO sind jedoch die Aufsichtsbehörden nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig. Nach ErwGr 20 gilt die Verordnung zwar unter anderem für die Tätigkeit der Gerichte und anderer Justizbehörden. Jedoch sollten die Aufsichtsbehörden nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit zuständig sein, damit die Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben einschließlich ihrer Beschlussfassung unangetastet bleibt. Der DSGVO selbst ist nicht ausdrücklich zu entnehmen, welche gerichtliche Tätigkeit eine justizielle Tätigkeit darstellt. Nach gefestigter Literaturmeinung fallen Angelegenheiten, die im Rahmen der weisungsgebundenen Justizverwaltung zu erledigen sind, nicht unter dem Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ (vgl. dazu näher Schmidl in Gantschacher/Jelinek/Schmidl/Spanberger, Kommentar zu Datenschutz- Grundverordnung [2017] Art. 55 Anm. 3; Nguyen in Gola (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung [2017] Art. 55 Rz. 13; Selmayr in Ehmann/Selmayr (Hrsg.), DS-GVO [2017] Art. 55 Rz. 12 ff). Nach gefestigter Literaturmeinung fallen Angelegenheiten, die im Rahmen der weisungsgebundenen Justizverwaltung zu erledigen sind, nicht unter dem Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ vergleiche dazu näher Schmidl in Gantschacher/Jelinek/Schmidl/Spanberger, Kommentar zu Datenschutz- Grundverordnung [2017] Artikel 55, Anmerkung 3; Nguyen in Gola (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung [2017] Artikel 55, Rz. 13; Selmayr in Ehmann/Selmayr (Hrsg.), DS-GVO [2017] Artikel 55, Rz. 12 ff). Zur Klärung des Begriffs der justiziellen Tätigkeit kann auch die Rechtsprechung des EuGH zu Art 267 AEUV als Orientierungshilfe herangezogen werden. Auch wenn der Wortlaut des Art. 267 AEUV nicht auf eine justizielle Tätigkeit abstellt, so gibt es dennoch einen untrennbaren Zusammenhang zwischen einem vorlagefähigen Gericht und einer justiziellen Tätigkeit. Zur Klärung des Begriffs der justiziellen Tätigkeit kann auch die Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 267, AEUV als Orientierungshilfe herangezogen werden. Auch wenn der Wortlaut des Artikel 267, AEUV nicht auf eine justizielle Tätigkeit abstellt, so gibt es dennoch einen untrennbaren Zusammenhang zwischen einem vorlagefähigen Gericht und einer justiziellen Tätigkeit. Aus dieser Rechtsprechung ist abzuleiten, dass nicht jedwede gerichtliche Tätigkeit zur Vorlage von Vorabentscheidungsverfahren ermächtigt. So hat der EuGH bspw. die Vorabentscheidungsersuchen zweier österreichischer Landesgerichte in deren Eigenschaft als Firmenbuchgerichte mit der Begründung zurückgewiesen, dass diese Gerichte über keinen Rechtsstreit zu entscheiden hätten, sondern als das Handelsregister führende Behörde tätig wurde (vgl. dazu den Beschluss vom 22.Jänner 2002, C-447/00, sowie das Urteil vom 15.Jänner 2002, C-182/00). Aus dieser Rechtsprechung ist abzuleiten, dass nicht jedwede gerichtliche Tätigkeit zur Vorlage von Vorabentscheidungsverfahren ermächtigt. So hat der EuGH bspw. die Vorabentscheidungsersuchen zweier österreichischer Landesgerichte in deren Eigenschaft als Firmenbuchgerichte mit der Begründung zurückgewiesen, dass diese Gerichte über keinen Rechtsstreit zu entscheiden hätten, sondern als das Handelsregister führende Behörde tätig wurde vergleiche dazu den Beschluss vom 22.Jänner 2002, C-447/00, sowie das Urteil vom 15.Jänner 2002, C-182/00). Nach der Rechtsprechung der Datenschutzbehörde liegt eine Tätigkeit eines Gerichts im Rahmen der justiziellen Tätigkeit vor, wenn sich ein Richter in Ausübung des richterlichen Amtes befindet oder ein Richter oder ein Staatsanwalt sonst in Besorgung der übertragenen Amtsgeschäfte weisungsfrei gestellt ist (vgl. dazu den Bescheid vom 16.Oktober 2018, GZ DSB-D123.462/0004-DSB/2018). Nach der Rechtsprechung der Datenschutzbehörde liegt eine Tätigkeit eines Gerichts im Rahmen der justiziellen Tätigkeit vor, wenn sich ein Richter in Ausübung des richterlichen Amtes befindet oder ein Richter oder ein Staatsanwalt sonst in Besorgung der übertragenen Amtsgeschäfte weisungsfrei gestellt ist vergleiche dazu den Bescheid vom 16.Oktober 2018, GZ DSB-D123.462/0004-DSB/2018).

§ 83

Abs 2 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) umfasst die justizielle Tätigkeit der Gerichte alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erforderlich sind.

Paragraph 83, Absatz 2, Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) umfasst die justizielle Tätigkeit der Gerichte alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erforderlich sind. Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ist somit das entscheidende Element zur Beantwortung der Frage, ob eine justizielle Tätigkeit vorliegt, das Vorliegen eines Rechtsstreites zwischen zumindest zwei Parteien, in welchem das Gericht als neutrale Instanz eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter zu treffen hat. Nicht entscheidend ist hingegen, ob es sich bei diesem Verfahren aus verfahrensrechtlicher Sicht um ein streitiges oder außerstreitiges Verfahren handelt. 2. Zum gegenständlichen Sachverhalt Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein pflegschaftsgerichtliches Verfahren in Bezug auf das Kontakt- und Obsorgerecht der Kinder der BF. Diese Angelegenheit ist verfahrensrechtlich dem AußStrG unterworfen. Den allgemeinen Bestimmungen des AußStrG (I. Hauptstück) ist zu entnehmen, dass es sich bei Verfahren des AußStrG im Regelfall um Mehrparteienverfahren handelt (§ 2 AußStrG) und ein Verfahren grundsätzlich über Antrag einer Partei eingeleitet wird (§§ 8 ff AußStrG). Das angerufene Gericht hat von Amts wegen für den Fortgang des Verfahrens zu sorgen und dieses so zu gestalten, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands und eine möglichst kurze Verfahrensdauer gewährleistet sind. Das Gericht hat die Möglichkeit auch mündliche Verhandlungen anzuordnen (§ 18 AußStrG). Das angerufene Gericht entscheidet durch Beschluss (§§ 36 ff AußStrG), der mittels Rekurs angefochten werden kann (§§ 45 ff AußStrG). Den allgemeinen Bestimmungen des AußStrG (römisch eins. Hauptstück) ist zu entnehmen, dass es sich bei Verfahren des AußStrG im Regelfall um Mehrparteienverfahren handelt (Paragraph 2, AußStrG) und ein Verfahren grundsätzlich über Antrag einer Partei eingeleitet wird (Paragraphen 8, ff AußStrG). Das angerufene Gericht hat von Amts wegen für den Fortgang des Verfahrens zu sorgen und dieses so zu gestalten, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands und eine möglichst kurze Verfahrensdauer gewährleistet sind. Das Gericht hat die Möglichkeit auch mündliche Verhandlungen anzuordnen (Paragraph 18, AußStrG). Das angerufene Gericht entscheidet durch Beschluss (Paragraphen 36, ff AußStrG), der mittels Rekurs angefochten werden kann (Paragraphen 45, ff AußStrG). Die besonderen Bestimmungen für die Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte finden sich in §§ 104 ff AußStrG, in welchem aber keine verfahrensrechtlichen Abweichungen normiert sind (anders als etwa in den Abschnitten betreffend Erwachsenenschutz- und Verlassenschaftsverfahren). Die besonderen Bestimmungen für die Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte finden sich in Paragraphen 104, ff AußStrG, in welchem aber keine verfahrensrechtlichen Abweichungen normiert sind (anders als etwa in den Abschnitten betreffend Erwachsenenschutz- und Verlassenschaftsverfahren). Daraus folgt, dass es sich bei einem Verfahren betreffend die Obsorge und der persönlichen Kontakte – selbst wenn es sich verfahrensrechtlich nach dem AußStrG richtet – um ein Verfahren handelt, das einen Rechtsstreit beilegen soll und auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt. Bezüglich der von der BF vorgebrachten Übermittlungen brachte die mitbeteiligte Partei vor, dass sämtliche Aktenübermittlungen im Rahmen des Pflegschaftsverfahren erfolgten. Eine Weitergabe von Daten im Wege der Justizverwaltung oder durch Organe der Justizverwaltung sei nicht erfolgt (OZ 1, S 28, 81). Das BG handelte somit im Rahmen der justiziellen Tätigkeit. Vergleichsweise ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs die Gewährung von Akteneinsicht bzw Abschriftnahme im zivilgerichtlichen Verfahren auch an dritte, am Verfahren nicht beteiligte Personen nicht dem Bereich der Justizverwaltung, sondern der gerichtlichen Rechtsprechung zuzurechnen (VfGH 13.10.1993, G248/91, V190,91). Vor diesem Hintergrund, in Zusammenschau mit den Ausführungen der mitbeteiligten Partei, sieht das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte, dass eine Aktenübermittlung – wie von der BF mehrfach vorgebracht – im Rahmen der Justizverwaltung erfolgt sei. Es bestand daher

Art 55

Abs 3 DSGVO, sowie § 31 DSG keine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde, die Zurückweisung der Beschwerde erfolgte somit zu Recht.Es bestand daher

Artikel 55

, Absatz 3, DSGVO, sowie Paragraph 31, DSG keine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde, die Zurückweisung der Beschwerde erfolgte somit zu Recht. Da keine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde besteht, war auf das Vorbringen der BF zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nicht näher einzugehen. Das Recht der BF sich mit ihrer Beschwerde

§§ 83f

f GOG an das zuständige Gericht zu wenden bleibt unberührt.Das Recht der BF sich mit ihrer Beschwerde

Paragraphen 83 f, f, GOG an das zuständige Gericht zu wenden bleibt unberührt. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG entfallen. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß durch Senat zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W252.2241693.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.