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{'item': 'W254 2238304-1'}

Obsah (8)§ 3§ 8Artikel 15§ 33§ 20§ 28§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2022 GeschäftszahlW254 2238304-1 Spruch, W254 2238304-1/11E Schriftliche Ausfertigung des am XXXX 2021 mündlich verkündeten Erkennt

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs wurde begründend ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der BF Syrien am 02.06.2020 aus Furcht, im Krieg kämpfen zu müssen, verlassen habe. Die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylantrages vorgebrachten Fluchtgründe hätten nicht als asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.

  1. Gegen den Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides richtet sich die im Wege ihrer Rechtsvertretung erhobene Beschwerde, welche fristgerecht bei der belangten Behörde am 28.12.2020 einlangte. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde nicht übersehen dürfe, dass der BF aus einem, dem syrischen Staat ehemals feindlich eingestelltem Gebiet stamme. Außerdem könne die Flucht und die Asylantragstellung im Ausland durchaus bei Rückkehr zu seiner Inhaftierung unter menschenrechtswidrigen Bedingungen führen. Der Beschwerdeführer sei ohne Einberufungsbefehl einberufen worden, dieser Einberufung habe er sich widersetzt. Bei einer Rückkehr würde den BF ein willkürliches Handeln des Staates erwarten. Beim Krieg in Syrien handle es sich um einen Konflikt, bei dem ein Militärdienst Kriegsverbrechen umfassen würde, sodass sich im Hinblick auf Art 9 Abs. 2 lit e RL 2011/95/EU und des Alters des BF unter 50 Jahre die Nichtgewährung des Status als Asylberechtigter als unrichtig erweise.
  2. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides richtet sich die im Wege ihrer Rechtsvertretung erhobene Beschwerde, welche fristgerecht bei der belangten Behörde am 28.12.2020 einlangte. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde nicht übersehen dürfe, dass der BF aus einem, dem syrischen Staat ehemals feindlich eingestelltem Gebiet stamme. Außerdem könne die Flucht und die Asylantragstellung im Ausland durchaus bei Rückkehr zu seiner Inhaftierung unter menschenrechtswidrigen Bedingungen führen. Der Beschwerdeführer sei ohne Einberufungsbefehl einberufen worden, dieser Einberufung habe er sich widersetzt. Bei einer Rückkehr würde den BF ein willkürliches Handeln des Staates erwarten. Beim Krieg in Syrien handle es sich um einen Konflikt, bei dem ein Militärdienst Kriegsverbrechen umfassen würde, sodass sich im Hinblick auf Artikel 9, Absatz 2, Litera e, RL 2011/95/EU und des Alters des BF unter 50 Jahre die Nichtgewährung des Status als Asylberechtigter als unrichtig erweise.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugnehmende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2021 von der belangten Behörde vorgelegt.
  4. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin am XXXX .2021 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und im Beisein der Rechtsvertretung der BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.
  5. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin am römisch 40 .2021 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und im Beisein der Rechtsvertretung der BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seiner Identität, seiner Herkunft und den persönlichen Lebensumständen befragt. Zudem legte die erkennende Richterin das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien mit Stand Juni 2021 (Beilage I.) als Feststellungen zur Situation in Syrien der Entscheidung zugrunde. Die Rechtsvertretung des BF erläuterte, dass der BF eine Spezialisierung habe und im Falle einer Rückkehr verhaftet würde. Er sei 2012 zum Militärdienst aufgerufen worden, aber Assad sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Herkunftsgebiet des BF gewesen, weswegen er dort in Ruhe leben habe können. Dann sei das Regime zurückgekommen, aber da sei der BF schon weg gewesen. Sie würden den BF brauchen, denn es sei Kriegszeit.In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seiner Identität, seiner Herkunft und den persönlichen Lebensumständen befragt. Zudem legte die erkennende Richterin das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien mit Stand Juni 2021 (Beilage römisch eins.) als Feststellungen zur Situation in Syrien der Entscheidung zugrunde. Die Rechtsvertretung des BF erläuterte, dass der BF eine Spezialisierung habe und im Falle einer Rückkehr verhaftet würde. Er sei 2012 zum Militärdienst aufgerufen worden, aber Assad sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Herkunftsgebiet des BF gewesen, weswegen er dort in Ruhe leben habe können. Dann sei das Regime zurückgekommen, aber da sei der BF schon weg gewesen. Sie würden den BF brauchen, denn es sei Kriegszeit.
  6. Nach Schluss der Verhandlung wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision nicht zugelassen. Mit rechtzeitig eingelangtem Schriftsatz vom 07.10.2021 wurde seitens des BF die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens folgende Beweismittel der Beurteilung zugrunde gelegt: - der Akt der Behörde, insbesondere darin die Erstbefragung vor der Polizei, die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde, der Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, - die Länderinformation, auf welche in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde, welche im Verfahrensgang beschrieben ist, - der Inhalt der mündlichen Verhandlung am XXXX .2021,- der Inhalt der mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2021, - sämtliche vorgelegte Beweismittel, - Einsichten in den Datenbanken (Zentrales Melderegister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregisterauskunft etc.). 1.
  8. Zur Person und zu den Fluchtgründen der BF: Der BF ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum muslimisch sunnitischen Glauben. Er ist verheiratet und hat neun Kinder. Seine Identität steht fest. Der BF verfügt über eine sechsjährige Schulbildung und arbeitete danach in der Landwirtschaft im Weinbau. Er hatte ein Haus, vier Läden sowie ein Landgut in XXXX . Nebenbei verwendete er sein Auto als Taxi. Vom 01.09.1993 bis zum 01.03.1996 leistete der Beschwerdeführer seinen Militärdienst ab.Der BF verfügt über eine sechsjährige Schulbildung und arbeitete danach in der Landwirtschaft im Weinbau. Er hatte ein Haus, vier Läden sowie ein Landgut in römisch 40 . Nebenbei verwendete er sein Auto als Taxi. Vom 01.09.1993 bis zum 01.03.1996 leistete der Beschwerdeführer seinen Militärdienst ab. Die BF stammt aus dem Ort XXXX , der unter der Kontrolle der Kurd*innen steht. Er lebte überwiegend dort – neben XXXX - mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise. Seine Familie lebt nach wie vor in Syrien, der BF hat Kontakt zu ihnen.Die BF stammt aus dem Ort römisch 40 , der unter der Kontrolle der Kurd*innen steht. Er lebte überwiegend dort – neben römisch 40 - mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise. Seine Familie lebt nach wie vor in Syrien, der BF hat Kontakt zu ihnen. Der BF ist im am 02.06.2020 illegal aus Syrien ausgereist und stellte am XXXX .2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der BF ist im am 02.06.2020 illegal aus Syrien ausgereist und stellte am römisch 40 .2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte und ist strafrechtlich unbescholten. Dem BF droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht der Einzug zum Militär in Syrien. Dem BF droht aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich keine Verfolgung im Sinne der GFK. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. 1.2 Zur maßgeblichen Situation in Syrien (nachfolgend Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, mit Stand Juni 2021): Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  9. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 12.8.2020; vgl. FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  10. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 12.8.2020; vergleiche FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Nach dem Ausbruch des Konfliktes stellte die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten, welche den verpflichtenden Wehrdienst geleistet hatten, ein (DIS 5.2020; vgl. ÖB 7.2019). 2018 wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch auch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020).Nach dem Ausbruch des Konfliktes stellte die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten, welche den verpflichtenden Wehrdienst geleistet hatten, ein (DIS 5.2020; vergleiche ÖB 7.2019). 2018 wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch auch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020).

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vgl. STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden wieder zum aktiven Dienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird (STDOK 8.2017).

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vergleiche STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden wieder zum aktiven Dienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird (STDOK 8.2017). Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (TIMEP 6.12.2018). Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt unverändert hoch, und seit Dezember 2018 haben sich die Rekrutierungsbemühungen aufgrund dessen sogar noch verstärkt (AA 4.12.2020). Während ein Abkommen zwischen den überwiegend kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung vom November 2019 die Stationierung von Truppen der syrischen Streitkräfte in vormals kurdisch kontrollierten Gebieten vorsieht, hat die syrische Regierung aufgrund von mangelnder Verwaltungskompetenz bislang keinen verpflichtenden Wehrdienst in diesen Gebieten wiedereingeführt (DIS 5.2020) [Anm.: zum Wehrdienst bei Einheiten der SDF siehe Kapitel „Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG/YPJ)“.] Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). So errichtet die Militärpolizei beispielsweise in Homs stichprobenartig und nicht vorhersehbar Straßenkontrollen. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara’a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene (DIS 5.2020).Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). So errichtet die Militärpolizei beispielsweise in Homs stichprobenartig und nicht vorhersehbar Straßenkontrollen. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara’a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene (DIS 5.2020). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vgl. FIS 14.12.2018). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.

anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020).Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vergleiche FIS 14.12.2018). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.

anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017).Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vergleiche SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017). Wehrdienstverweigerung / Desertion Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an oder tauchte unter (DIS 5.2020). Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft [Anm.: die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort]. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (AA 4.12.2020). Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018), was von einer Quelle mit dem Bedarf der syrischen Regierung nach Verstärkung in Verbindung gebracht wird. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der EinberufungWehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft [Anm.: die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort]. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (AA 4.12.2020). Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 3.1.2018), was von einer Quelle mit dem Bedarf der syrischen Regierung nach Verstärkung in Verbindung gebracht wird. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020).inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen (DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) and Wehrdienstverweigerer Ziel der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020).Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) and Wehrdienstverweigerer Ziel der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt (Landinfo 3.1.2018). Desertion wird

dem Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte „externe Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen. In schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (STDOK 8.2017). Unterschiedliche Quellen berichten von unterschiedlichen Konsequenzen für Deserteure und Überläufer. Während eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, habe die syrische Regierung jedoch ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an Kräften an der Front festgenommene Deserteure unter Umständen vor dem Militärgericht zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Eine andere Quelle berichtet jedoch, dass Deserteure üblicherweise von Einheiten des syrischen Geheimdienstes inhaftiert würden, womit sie dem Risiko von Folter und Verschwindenlassen ausgesetzt sein können. Auch berichtet eine weitere Quelle, dass Tötungen und Exekutionen von Deserteuren weiterhin stattfinden, zum Beispiel während der Offensive in Idlib im Jahr 2020 (DIS 5.2020). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“- Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020).Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“- Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020). In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 4.12.2020; vgl. FIS 14.12.2018, DIS 5.2020). Auch in den „versöhnten Gebieten“ sind Männer im entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020).In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vergleiche DIS 5.2020). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 4.12.2020; vergleiche FIS 14.12.2018, DIS 5.2020). Auch in den „versöhnten Gebieten“ sind Männer im entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020). Rückkehr Gesetz Nr. 18 von 2014 sieht eine Strafverfolgung für illegale Ausreise in der Form von Bußgeldern oder Haftstrafen vor. Entsprechend einem Rundschreiben wurde die Bestrafung für illegale Ausreise jedoch aufgehoben und Grenzbeamte sind angehalten, Personen, die illegal ausgereist sind, „bei der Einreise gut zu behandeln“ (DIS 6.2019). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die Aktenlage. Die Identität wurde auch bereits vom BFA festgestellt. Die Feststellungen zur familiären Situation des BF in Syrien, seiner Schulbildung, seiner Berufserfahrung und seinem Militärdienst gründen sich auf die im Wesentlichen gleichbleibenden und diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im gesamten Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung zur näheren Herkunft basieren auf den gleichbleibenden Angaben des BF. Dass der Herkunftsort sich unter vorwiegender Kontrolle der Kurden befindet, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/ während der mündlichen Verhandlung und wird vom BF auch nicht bestritten. Die Feststellungen zur illegalen Ausreise am 02.06.2020 ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF in der Erstbefragung (OZ 1 AS 13), in der niederschriftlichen Einvernahme (OZ 1 AS 77) sowie in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift Seite 6). Die Feststellungen zum Status des Aufenthaltes in Österreich, das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister am Tag der mündlichen Verhandlung. 2.2. Zur Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr und zu den Fluchtgründen:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt es auch an dem Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn die [Beschwerdeführerin] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für ihre Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch an dem Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn die [Beschwerdeführerin] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für ihre Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen der Asylwerberin oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143, mwN).Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen der Asylwerberin oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat der Asylwerberin ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat die Asylwerberin keine anderen Beweismittel, so bleibt ihr lediglich ihre Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status der Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Das Vorbringen der Asylwerberin muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat der Asylwerberin ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat die Asylwerberin keine anderen Beweismittel, so bleibt ihr lediglich ihre Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status der Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Das Vorbringen der Asylwerberin muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden, wenn die Asylwerberin die nach ihrer Meinung einen Asyltatbestatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn ihre Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn sie maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde könne einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn die Asylwerberin während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprächen (VwGH vom 06.03.1996, 95/20/0659). 2.2.

  1. Zum Vorbringen der Gefahr bei einer Rückkehr in das syrische Militär eingezogen zu werden: Wenngleich die diesbezüglichen Schilderungen des BF vor dem Hintergrund der Berichtslage zwar nicht unplausibel erscheinen, ist eingangs zu konstatieren, dass sich erhebliche Ungereimtheiten in den Schilderungen des BF auftaten: Bei der Asylantragstellung gab der BF zunächst an, Syrien aufgrund des Bürgerkrieges verlassen zu haben, er finde auch keine regelmäßige Arbeit. Eine Verfolgung verneinte der BF (vgl. OZ 1 AS 15). In der niederschriftlichen Einvernahme führte der BF hingegen an, 2012 einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, dem er aber nicht Folge geleistet habe (OZ 1 AS 81: „[…] Ich hatte 2012 Angst, dass ich als Reservist zum Militär hätte einrücken müssen. 2012 bekam mich dann einen Einberufungsbefehl zum Syrischen Militär. Ich bin aber nicht eingerückt. Als Reservist kann man bis zum Alter von 42 Jahren einberufen werden. […]“). Kurze Zeit später erläuterte der BF in der Einvernahme wiederum, niemals einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, vielmehr habe ihm ein Freund erzählt, bei einer Straßensperre zum Namen des BF befragt worden zu sein (OZ 1 AS 83: „A: Ich habe nie einen Einberufungsbefehl erhalten, ein Freund von mir hat gesagt, dass er bei einer Straßensperre über meinen Namen gefragt wurde Mein Freund heißt XXXX . F: Was genau wurde Ihr Freund dort gefragt bzw. was wurde ihm gesagt? A: Die haben nur meinen Freund als Chauffeur gefragt ob er meinen Namen kennt. Ich vermute, dass ich zum Militär hätte müssen.“). Bei der Asylantragstellung gab der BF zunächst an, Syrien aufgrund des Bürgerkrieges verlassen zu haben, er finde auch keine regelmäßige Arbeit. Eine Verfolgung verneinte der BF vergleiche OZ 1 AS 15). In der niederschriftlichen Einvernahme führte der BF hingegen an, 2012 einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, dem er aber nicht Folge geleistet habe (OZ 1 AS 81: „[…] Ich hatte 2012 Angst, dass ich als Reservist zum Militär hätte einrücken müssen. 2012 bekam mich dann einen Einberufungsbefehl zum Syrischen Militär. Ich bin aber nicht eingerückt. Als Reservist kann man bis zum Alter von 42 Jahren einberufen werden. […]“). Kurze Zeit später erläuterte der BF in der Einvernahme wiederum, niemals einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, vielmehr habe ihm ein Freund erzählt, bei einer Straßensperre zum Namen des BF befragt worden zu sein (OZ 1 AS 83: „A: Ich habe nie einen Einberufungsbefehl erhalten, ein Freund von mir hat gesagt, dass er bei einer Straßensperre über meinen Namen gefragt wurde Mein Freund heißt römisch 40 . F: Was genau wurde Ihr Freund dort gefragt bzw. was wurde ihm gesagt? A: Die haben nur meinen Freund als Chauffeur gefragt ob er meinen Namen kennt. Ich vermute, dass ich zum Militär hätte müssen.“). In der mündlichen Verhandlung berief er sich einleitend ebenfalls darauf, 2012 zur Stellung beim Militär aufgerufen worden zu sein. Hierbei fügte er – zu den Umständen der Einberufung befragt – an, sein Freund XXXX habe im Strafregister den Namen des BF an der Grenze gesehen, der Freund sei Busfahrer und auf Grenztransporte spezialisiert. Obendrein seien Menschen im Alter des BF über das Fernsehen und den Radio aufgefordert worden, beim Militär von Al Bashar mitzuwirken (Verhandlungsschrift Seite 8: „R: Erzählen Sie mir von den Umständen der Einberufung
  2. BF: Ich habe einen Freund Namens XXXX , er ist als Fahrer oder Kurier zuständig. Er hat im Strafregister gesehen, dass mein Name oben steht. Ebenso war es so, dass Menschen in meine Alter über das Fernsehen und das Radio aufgefordert wurden, mitzuwirken für das Militär Al Bashar. Der Freund hat mit geraten, nicht mitzuwirken und das habe ich getan und somit bin ich für das Regime Al Bashar ein Gegner. R: Wo war Ihr Freund, als er erfahren hat, dass Sie gesucht werden für das Militär? BF: Mein Freund XXXX arbeitet als Busfahrer, der Leute von einem Ort zum anderen Ort bringt. Seine Spezialisierung sind Grenztransporte, wenn man an der Grenze ist, braucht man die Daten. Der Bus wird an der Grenze angehalten um zu sehen, ob ein Name dabei ist von den Buspassagieren. Also muss der Busfahrer die nötigen Informationen haben von jenen, die im Bus sitzen. An dem Tag ist mein Freund XXXX runtergegangen und hat die Unterlagen durchgesehen und er hat meinen Namen gesehen und es mir sofort mitgeteilt.“). Während er zum einen vor der erkennenden Richterin in diesem Zusammenhang erstmals anführte, über das Fernsehen und den Radio zum Militär aufgefordert worden sein, lassen sich zum anderen seine Angaben zu seinem Freund bzw. wie er von seiner Einberufung im Jahr 2012 erfahren habe, nicht widerspruchsfrei mit jenen aus der behördlichen Einvernahme zusammenführen, da der BF vor der belangten Behörde noch vermeinte, sein Freund sei bei einer Straßensperre nach seinem Namen gefragt worden. Im Gegensatz dazu brachte der BF in der Beschwerdeverhandlung erstmals eine Spezialisierung des Freundes auf Grenzfahrten vor und schilderte zudem die Begebenheiten, unter denen sein Freund den Namen des BF – nämlich auf einer Liste bei der Grenze – entdeckt habe, in merklich unterschiedlicher Weise.In der mündlichen Verhandlung berief er sich einleitend ebenfalls darauf, 2012 zur Stellung beim Militär aufgerufen worden zu sein. Hierbei fügte er – zu den Umständen der Einberufung befragt – an, sein Freund römisch 40 habe im Strafregister den Namen des BF an der Grenze gesehen, der Freund sei Busfahrer und auf Grenztransporte spezialisiert. Obendrein seien Menschen im Alter des BF über das Fernsehen und den Radio aufgefordert worden, beim Militär von Al Bashar mitzuwirken (Verhandlungsschrift Seite 8: „R: Erzählen Sie mir von den Umständen der Einberufung
  3. BF: Ich habe einen Freund Namens römisch 40 , er ist als Fahrer oder Kurier zuständig. Er hat im Strafregister gesehen, dass mein Name oben steht. Ebenso war es so, dass Menschen in meine Alter über das Fernsehen und das Radio aufgefordert wurden, mitzuwirken für das Militär Al Bashar. Der Freund hat mit geraten, nicht mitzuwirken und das habe ich getan und somit bin ich für das Regime Al Bashar ein Gegner. R: Wo war Ihr Freund, als er erfahren hat, dass Sie gesucht werden für das Militär? BF: Mein Freund römisch 40 arbeitet als Busfahrer, der Leute von einem Ort zum anderen Ort bringt. Seine Spezialisierung sind Grenztransporte, wenn man an der Grenze ist, braucht man die Daten. Der Bus wird an der Grenze angehalten um zu sehen, ob ein Name dabei ist von den Buspassagieren. Also muss der Busfahrer die nötigen Informationen haben von jenen, die im Bus sitzen. An dem Tag ist mein Freund römisch 40 runtergegangen und hat die Unterlagen durchgesehen und er hat meinen Namen gesehen und es mir sofort mitgeteilt.“). Während er zum einen vor der erkennenden Richterin in diesem Zusammenhang erstmals anführte, über das Fernsehen und den Radio zum Militär aufgefordert worden sein, lassen sich zum anderen seine Angaben zu seinem Freund bzw. wie er von seiner Einberufung im Jahr 2012 erfahren habe, nicht widerspruchsfrei mit jenen aus der behördlichen Einvernahme zusammenführen, da der BF vor der belangten Behörde noch vermeinte, sein Freund sei bei einer Straßensperre nach seinem Namen gefragt worden. Im Gegensatz dazu brachte der BF in der Beschwerdeverhandlung erstmals eine Spezialisierung des Freundes auf Grenzfahrten vor und schilderte zudem die Begebenheiten, unter denen sein Freund den Namen des BF – nämlich auf einer Liste bei der Grenze – entdeckt habe, in merklich unterschiedlicher Weise. Vor diesem Hintergrund ist überdies nicht nachvollziehbar, dass der BF dann noch bis 2020 in Syrien unbehelligt leben konnte. Auf Vorhalt dieser Unplausibilität reagierte der BF bloß ausweichend und bot keine kohärente Auflösung hierfür an (Verhandlungsschrift Seite 9: „R: Sie haben gesagt, dass Sie nicht eingerückt sind, aber konnten dann bis 2020 unbehelligt in Syrien leben, können Sie mir das erklären? BF: Am Anfang war das Regime ca. 100 km entfernt, als das Militär von Al Bashar näher eingerückt ist, sind wir geflüchtet.“). Nebenbei ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF keinen Einberufungsbefehl in Vorlage bringen konnte (vgl. Verhandlungsschrift S. 9).Vor diesem Hintergrund ist überdies nicht nachvollziehbar, dass der BF dann noch bis 2020 in Syrien unbehelligt leben konnte. Auf Vorhalt dieser Unplausibilität reagierte der BF bloß ausweichend und bot keine kohärente Auflösung hierfür an (Verhandlungsschrift Seite 9: „R: Sie haben gesagt, dass Sie nicht eingerückt sind, aber konnten dann bis 2020 unbehelligt in Syrien leben, können Sie mir das erklären? BF: Am Anfang war das Regime ca. 100 km entfernt, als das Militär von Al Bashar näher eingerückt ist, sind wir geflüchtet.“). Nebenbei ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF keinen Einberufungsbefehl in Vorlage bringen konnte vergleiche Verhandlungsschrift S. 9). In weiterer Folge kam der BF in der Beschwerdeverhandlung erstmalig im Verfahren auf einen Vorfall Anfang 2020 zu sprechen, wonach das syrische Regime in seinem Haus nach ihm gesucht habe, den BF aber nicht gefunden habe, da dieser geflüchtet gewesen sei. Zunächst ist keineswegs nachvollziehbar, weshalb der BF das entsprechende Vorbringen so spät im Verfahren erstattete. Auf Nachfrage entgegnete er lediglich lapidar, dass ihm beim BFA diese Frage nicht gestellt worden sei (Verhandlungsschrift Seite 9: „R: Warum haben Sie das beim BFA nicht vorgebracht? BF: Sie haben mir diese Frage nicht gestellt.“). Des Weiteren schilderte er diesen Vorfall in höchst knapper und vager Weise, seine Ausführungen wiesen hierbei ein äußerst niedriges Detailniveau auf (Verhandlungsschrift Seite 9: „R: Erzählen Sie genauer von dem Vorfall. BF: Anfang 2020, im Jänner sind sie zu uns gekommen. Sie sind gekommen und haben mich aber nicht gefunden. Sie haben alles durchsucht. Ich habe ja gesagt, dass ich ein Landgut habe. Am darauffolgenden Tag bin ich nachhause nach XXXX gefahren und dann hat man mir gesagt, dass ich von Regime Al Bashar gesucht werde.“). Hinzu kommt, dass unter diesem Blickwinkel ebensowenig plausibel ist, warum der BF dann erst im Juni 2020 Syrien verlassen hat. Darauf angesprochen änderte der BF sein Vorbringen dahingehend ab, dass er in der Zwischenzeit bis zu seiner Ausreise nie zuhause, sondern immer nur bei Freunden übernachtet habe (Verhandlungsschrift Seite 9: „R: Aber Sie haben gesagt, dass Sie erst im Juni 2020 geflüchtet sind. Das passt zeitlich nicht zusammen. BF: Damit man flüchtet, das ist ja keine leichte Sache. Ich habe in der Zwischenzeit von dem Vorfall bis zur Ausreise nie zuhause übernachtet, sondern immer nur bei Freunden.“). Anzumerken ist, dass der BF in der Erstbefragung noch angab, von seinem Wohnort aus Syrien verlassen zu haben (OZ 1 AS 12; siehe ebenso in der behördlichen Einvernahme OZ 1 AS 77f). In Anbetracht dessen mutet das Vorbringen zu diesem Vorfall unglaubwürdig an.In weiterer Folge kam der BF in der Beschwerdeverhandlung erstmalig im Verfahren auf einen Vorfall Anfang 2020 zu sprechen, wonach das syrische Regime in seinem Haus nach ihm gesucht habe, den BF aber nicht gefunden habe, da dieser geflüchtet gewesen sei. Zunächst ist keineswegs nachvollziehbar, weshalb der BF das entsprechende Vorbringen so spät im Verfahren erstattete. Auf Nachfrage entgegnete er lediglich lapidar, dass ihm beim BFA diese Frage nicht gestellt worden sei (Verhandlungsschrift Seite 9: „R: Warum haben Sie das beim BFA nicht vorgebracht? BF: Sie haben mir diese Frage nicht gestellt.“). Des Weiteren schilderte er diesen Vorfall in höchst knapper und vager Weise, seine Ausführungen wiesen hierbei ein äußerst niedriges Detailniveau auf (Verhandlungsschrift Seite 9: „R: Erzählen Sie genauer von dem Vorfall. BF: Anfang 2020, im Jänner sind sie zu uns gekommen. Sie sind gekommen und haben mich aber nicht gefunden. Sie haben alles durchsucht. Ich habe ja gesagt, dass ich ein Landgut habe. Am darauffolgenden Tag bin ich nachhause nach römisch 40 gefahren und dann hat man mir gesagt, dass ich von Regime Al Bashar gesucht werde.“). Hinzu kommt, dass unter diesem Blickwinkel ebensowenig plausibel ist, warum der BF dann erst im Juni 2020 Syrien verlassen hat. Darauf angesprochen änderte der BF sein Vorbringen dahingehend ab, dass er in der Zwischenzeit bis zu seiner Ausreise nie zuhause, sondern immer nur bei Freunden übernachtet habe (Verhandlungsschrift Seite 9: „R: Aber Sie haben gesagt, dass Sie erst im Juni 2020 geflüchtet sind. Das passt zeitlich nicht zusammen. BF: Damit man flüchtet, das ist ja keine leichte Sache. Ich habe in der Zwischenzeit von dem Vorfall bis zur Ausreise nie zuhause übernachtet, sondern immer nur bei Freunden.“). Anzumerken ist, dass der BF in der Erstbefragung noch angab, von seinem Wohnort aus Syrien verlassen zu haben (OZ 1 AS 12; siehe ebenso in der behördlichen Einvernahme OZ 1 AS 77f). In Anbetracht dessen mutet das Vorbringen zu diesem Vorfall unglaubwürdig an. Weiters befindet sich der 47-jährige BF nicht mehr im wehrdienstfähigen Alter. Zu einer Anhebung der Altersgrenze kommt es – wie oben festgestellt – nur dann, wenn die betreffende Person über besondere Qualifikationen verfügt, welche dem BF jedoch weder aufgrund des (als einfacher Soldat) abgeleisteten Militärdienstes noch aufgrund seiner bisherigen Tätigkeiten (Fahrer, Landwirt) zuzusprechen waren. In diesem Kontext ist aufzuzeigen, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung – wiederum erstmalig – vorbrachte, im Rahmen seines Militärdienstes eine Spezialisierung erlangt und demgemäß in einer Zentrale die Verbindung zu verschiedenen Brigaden hergestellt zu haben. Anfänglich ist auch an dieser Stelle festzuhalten, dass keinerlei plausiblen und stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, warum der BF dieses Vorbringen erst so spät im Verfahren geltend machte. Vor der belangten Behörde führte er diesbezüglich lediglich den Zeitraum seines Grundwehrdienstes an und verneinte die Frage, ob er an Kampfhandlungen teilgenommen hat (OZ 1 AS 81). Mit keinem Wort erwähnte er die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Spezialisierung. Auffallend ist zunächst, dass der BF nicht nachvollziehbar begründen konnte, weshalb ausgerechnet er dieser speziellen Ausbildung unterzogen worden sei, insbesondere hob er selbst hervor, nichts Spezielles an sich zu haben (Verhandlungsschrift Seite 11: „R: Warum wurden Sie für diese Position ausgewählt? BF: Ich selber habe nichts Spezielles an mir. Sie haben Leute gesucht, die gesundheitlich und körperlich fit sind. Man musste körperlich sehr viel leisten, es gab Soldaten die gesundheitlichen Probleme hatten und diese Arbeit ist sehr anstrengend.“). Lediglich am Rande ist dabei zu bemerken, dass der BF in der Erstbefragung noch aussagte, über keine Berufsausbildung zu verfügen (OZ 1 AS 10). Ferner vermochte es der BF nicht, detaillierte und plausible Angaben zur betreffenden Ausbildung bzw. Tätigkeit zu treffen, dies trotz mehrmaliger Nachfragen der erkennenden Richterin. Im Wesentlichen beschränkten sich seine Aussagen inhaltlich darauf, dass er die Verbindungen zwischen Militärstellen aufrechterhalten habe, wobei seine Ausführungen einen bloß schemenhaften Charakter aufwiesen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 10: „R: Bitte beschreiben Sie das genauer. BF: Ich bin 1993 zum Militär und wurde dort ausgebildet. Wir hatten Kabel und wurden ausgebildet, wie genau wir Anrufe weiterleiten können. Es war so, dass wir eine Zentrale waren und die höchstrangige Position zu den Soldaten selbst Kontakt aufnehmen konnte, diese waren z.B. 10-15 km voneinander entfernt. Unsere Aufgabe war es, die Verbindung aufrecht zu erhalten. Um das näher zu erklären, wenn diese höchstrangige Person einen Soldaten erreichen möchte, ruft man in der Zentrale an verlangt den Soldaten und wir verbinden dann zu dem Soldaten oder wenn man etwas Anderes haben wollte, dann haben wir die Informationen weitergeleitet. R: Was genau haben Sie gemacht? Erklären Sie mir einen Tag als Soldat. BF: Wir waren 3 Personen in dieser Zentrale. Einer war 24 Stunden dort und einer war zuständig dafür, wenn die Verbindung unterbrochen wurde, damit er das wieder in Ordnung bringt und der dritte war dafür zuständig, wenn ein Handy defekt war, dass er es austauscht oder sofort repariert. Ich war dafür zuständig, dass ich die Kabel verlängere. Wir alle hatte dieselbe Spezialisierung, meine war, dass ich die Verbindung aufrechterhalte und es war so, dass wir uns abwechselten. Einer von uns war, wenn er 24 Stunden in der Zentrale war, am nächsten Tag die Kabel ausgetauscht, wir hatten alle dieselben Spezialitäten.“).Ferner vermochte es der BF nicht, detaillierte und plausible Angaben zur betreffenden Ausbildung bzw. Tätigkeit zu treffen, dies trotz mehrmaliger Nachfragen der erkennenden Richterin. Im Wesentlichen beschränkten sich seine Aussagen inhaltlich darauf, dass er die Verbindungen zwischen Militärstellen aufrechterhalten habe, wobei seine Ausführungen einen bloß schemenhaften Charakter aufwiesen vergleiche Verhandlungsschrift Seite 10: „R: Bitte beschreiben Sie das genauer. BF: Ich bin 1993 zum Militär und wurde dort ausgebildet. Wir hatten Kabel und wurden ausgebildet, wie genau wir Anrufe weiterleiten können. Es war so, dass wir eine Zentrale waren und die höchstrangige Position zu den Soldaten selbst Kontakt aufnehmen konnte, diese waren z.B. 10-15 km voneinander entfernt. Unsere Aufgabe war es, die Verbindung aufrecht zu erhalten. Um das näher zu erklären, wenn diese höchstrangige Person einen Soldaten erreichen möchte, ruft man in der Zentrale an verlangt den Soldaten und wir verbinden dann zu dem Soldaten oder wenn man etwas Anderes haben wollte, dann haben wir die Informationen weitergeleitet. R: Was genau haben Sie gemacht? Erklären Sie mir einen Tag als Soldat. BF: Wir waren 3 Personen in dieser Zentrale. Einer war 24 Stunden dort und einer war zuständig dafür, wenn die Verbindung unterbrochen wurde, damit er das wieder in Ordnung bringt und der dritte war dafür zuständig, wenn ein Handy defekt war, dass er es austauscht oder sofort repariert. Ich war dafür zuständig, dass ich die Kabel verlängere. Wir alle hatte dieselbe Spezialisierung, meine war, dass ich die Verbindung aufrechterhalte und es war so, dass wir uns abwechselten. Einer von uns war, wenn er 24 Stunden in der Zentrale war, am nächsten Tag die Kabel ausgetauscht, wir hatten alle dieselben Spezialitäten.“). Außerdem tätigte der BF nicht gänzlich widerspruchsfreie Aussagen zur Dauer seiner Ausbildung, so gab er an, dass die Einschulung zweieinhalb Jahre in Anspruch genommen habe, was seinem gesamten Militärdienst entsprochen hätte. Im Anschluss daran antwortete er demgegenüber auf die Frage, wie viel Zeit es in Anspruch genommen hat, bis er die Tätigkeit eigenständig habe machen können, dass ihm dies in einem neunmonatigen Kurs beigebracht worden sei (Verhandlungsschrift Seite 10: „R: Wie lange wurden Sie dafür eingeschult? BF: Diese 2 ½ Jahre. R: Wie lange hat man Ihnen das zeigen müssen, dass Sie es eigenständig machen konnten? BF: 9 Monate wurde mir das als Kurs beigebracht.“). Ebensowenig konnte er den Inhalt des Kurses detailliert darstellen, in erster Linie ging er hierbei oberflächlich auf die Behebung von Störungen bei Kabeln ein (Verhandlungsschrift Seite 10: „R: Was haben Sie in den 9 Monaten in diesem Kurs gelernt? BF: Wenn eine Verbindung unterbrochen wurde, wurde uns gezeigt, wie wir diese wieder reparieren können. Nachgefragt, zuerst haben wir an den Kabeln probiert, ob es eine Störung gibt. Es ist ja so, dass täglich Beschwerden eingegangen sind. Die Kabel die wir untersuchen, sind unter der Erde. Es ist vielleicht nur, unter Umständen so, dass die Kabel nicht unter der Erde sind. Diese Kabel werden durch die Autofahrten beschädigt. Unsere Aufgabe war, diese Störung zu beseitigen, ebenso gab es Konferenzgespräche die 25-30 km entfernt waren. Ein Viertel davon waren 55-60 km, das waren die Kabeln unter der Erde. Unsere Aufgabe war wie gesagt, die Verbindung aufrecht zu erhalten. Während dem Bürgerkrieg, hat sich die Station der Soldaten regelmäßig verändert und wir mussten mitwirken. Manchmal mussten wir sogar 2-Mal täglich von einem Ort zum anderen wechseln und wir mussten die Verbindung aufrechterhalten.“). Angesichts des technischen Verständnis die die vom BF vorgebrachte Tätigkeit erfordert, sticht in seinen Darlegungen zudem hervor, dass er keinerlei technischen Details diesbezüglich anführte. Nochmals ist an dieser Stelle herauszustreichen, dass nicht plausibel ist, weshalb dem BF diese Ausbildung zugutegekommen sei, in diesem Fall wäre eine Person mit einer technischen Vorbildung deutlich naheliegender gewesen. Der BF erweckte in diesem Zusammenhang vielmehr den Eindruck, aus asyltaktischen Gründen seinem Vorbringen steigernde Elemente hinzuzufügen. In Anbetracht dieser Überlegungen erachtet die erkennende Richterin auch das Vorbringen zu dieser speziellen Ausbildung bzw. Tätigkeit als nicht glaubwürdig. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist daher nicht mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr in seine Heimat tatsächlich mit einem Einsatz bei den syrischen Streitkräften zu rechnen hätte. Er hat mit seinem Vorbringen insgesamt keine konkreten Erlebnisse oder (schlechte) Erfahrungen vorgebracht, welche eine besondere Gefährdung seiner Person tatsächlich nahelegen würden. Eine persönliche Gefährdung des BF oder eine mögliche individuelle Verfolgung lässt sich daher nicht daraus ableiten. Darüber hinaus ist auch nochmals hervorzustreichen, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht, sondern unter Kontrolle der Kurd*innen. 2.2.
  4. Zum Vorbringen zur Asylantragstellung im Ausland als asylrelevante Verfolgung: Eine Asylantragstellung in Österreich reicht für sich alleine für eine Asylzuerkennung nicht aus, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, da es den österreichischen Behörden

§ 33

BFA-VG untersagt ist, diesbezügliche Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. Es ist deshalb nicht glaubhaft, dass dem BF allein aufgrund der Asylantragstellung eine Verfolgung im Sinne der GFK droht, zumal nähere Ausführungen in diese Richtung unterblieben.Eine Asylantragstellung in Österreich reicht für sich alleine für eine Asylzuerkennung nicht aus, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, da es den österreichischen Behörden

Paragraph 33, BFA-VG untersagt ist, diesbezügliche Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. Es ist deshalb nicht glaubhaft, dass dem BF allein aufgrund der Asylantragstellung eine Verfolgung im Sinne der GFK droht, zumal nähere Ausführungen in diese Richtung unterblieben. 2.2.

  1. Darüber hinaus ist auch anzumerken, dass das erstmals in der mündlichen Verhandlung geschilderte Vorbringen - abgesehen von der unglaubhaften Schilderung - auch dem Neuerungsverbot unterliegt (vgl. zum Neuerungsverbot unter der rechtlichen Beurteilung).2.2.
  2. Darüber hinaus ist auch anzumerken, dass das erstmals in der mündlichen Verhandlung geschilderte Vorbringen - abgesehen von der unglaubhaften Schilderung - auch dem Neuerungsverbot unterliegt vergleiche zum Neuerungsverbot unter der rechtlichen Beurteilung). 2.2.
  3. Zusammengefasst waren die Angaben des BF im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen widersprüchlich, vage, wenig stringent und nicht plausibel sowie von Steigerungselementen gekennzeichnet, insbesondere was das Aussageverhalten des BF in der Beschwerdeverhandlung anbelangt, weswegen es letztlich als unglaubwürdig zu qualifizieren ist. Der BF schilderte ohne dafür eine nachvollziehbare Begründung zu liefern, erstmals in der Beschwerdeverhandlung, dass er Anfang 2020 vom syrischen Regime zuhause gesucht worden sei und er im Rahmen seines Militärdienstes eine spezielle Ausbildung erhalten bzw. Tätigkeit ausgeübt habe. Es handelt sich dabei um übersteigertes Vorbringen, das aus asyltaktischen Gründen vorgebracht wurde. 2.
  4. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien: Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf der oben genannten (im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeführten) Quelle. Angesichts der Seriosität dieser Quelle und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch der Beschwerdeführer nicht entgegentrat, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten: 3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung, wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung, wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht liegt vor, wenn diese im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Relevant ist eine Verfolgungsgefahr auch nur dann, wenn diese aktuell ist (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht liegt vor, wenn diese im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Relevant ist eine Verfolgungsgefahr auch nur dann, wenn diese aktuell ist vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551). Im Umstand, dass im Heimatland des BF Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310; 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht.Im Umstand, dass im Heimatland des BF Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vergleiche VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310; 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn die BF die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die BF trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung d.h. sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für ihre Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens der Asylwerberin voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (vgl. VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn die BF die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die BF trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung d.h. sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für ihre Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens der Asylwerberin voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde vergleiche VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). 3.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, ist es dem BF insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, vorzubringen bzw. glaubhaft zu machen. Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen jedoch konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.3.1994, 94/19/0400). Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem BF im Herkunftsstaat eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.3.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, ist es dem BF insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, vorzubringen bzw. glaubhaft zu machen. Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen jedoch konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.3.1994, 94/19/0400). Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem BF im Herkunftsstaat eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. So konnte weder festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr der Gefahr ausgesetzt wäre, von der syrischen Armee eingezogen zu werden, noch, dass er aufgrund der Asylantragstellung in Österreich einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Ergänzend wird ausgeführt, dass das sehr spät in das Verfahren eingebrachte Vorbringen des BF auch dem Neuerungsverbot

§ 20Abs.

1 BFA-VG unterliegt.Ergänzend wird ausgeführt, dass das sehr spät in das Verfahren eingebrachte Vorbringen des BF auch dem Neuerungsverbot

Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG unterliegt.

  1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
  2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
  3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
  4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen. Auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung konnte der BF nicht plausibel darlegen, weshalb er sein neues Vorbringen erst so spät erstattet hat. Die Begründung, es sei ihm beim BFA die entsprechende Frage nicht gestellt worden, ist jedenfalls nicht ausreichend, zumal der BF vom BFA zu seiner verpflichtenden Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde (vgl. OZ 1 AS 75). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass das verspätete Vorbringen missbräuchlich erstattet wurde. Auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung konnte der BF nicht plausibel darlegen, weshalb er sein neues Vorbringen erst so spät erstattet hat. Die Begründung, es sei ihm beim BFA die entsprechende Frage nicht gestellt worden, ist jedenfalls nicht ausreichend, zumal der BF vom BFA zu seiner verpflichtenden Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde vergleiche OZ 1 AS 75). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass das verspätete Vorbringen missbräuchlich erstattet wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W254.2238304.1.00

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