RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2022 GeschäftszahlW259 2237526-1 SpruchW259 2237526-1/52E, W259 2237526-1/52E Schriftliche Ausfertigung des am 01.10.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des XXXX vom XXXX 2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des römisch 40 vom römisch 40 2020, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
- Der Beschwerdeführer bewarb sich mit Schreiben vom XXXX 2019 für die Funktion „Stellvertreter/in Justizwachkommandant/in“ in der Justizanstalt XXXX (in weiterer Folge: „JA“).
- Der Beschwerdeführer bewarb sich mit Schreiben vom römisch 40 2019 für die Funktion „Stellvertreter/in Justizwachkommandant/in“ in der Justizanstalt römisch 40 (in weiterer Folge: „JA“).
- Mit Besetzungsvorschlag vom XXXX 2019 schlug die Leiterin der JA XXXX (in weiterer Folge: „Erstgereihter“) für die ausgeschriebene Funktion vor.
- Mit Besetzungsvorschlag vom römisch 40 2019 schlug die Leiterin der JA römisch 40 (in weiterer Folge: „Erstgereihter“) für die ausgeschriebene Funktion vor.
- Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom XXXX 2019 Beschwerde gegen den Besetzungsvorschlag ein. Er brachte im Wesentlichen vor, dass der Erstgereihte nicht bereits XXXX , sondern erst zehn Jahre später, also XXXX in den Justizwachdienst eingetreten sei. Insoweit die Anstaltsleiterin den oftmaligen Wechsel der dienstlichen Verwendung des Erstgereihten und dessen Vertretungstätigkeit im Sommer 2018 im Justizwachkommando als positiv anführte, sei man dem Wunsch des Beschwerdeführers nach Veränderung seitens der Anstaltsleitung nie nachgekommen und sei die Vertretung im Justizwachkommando lediglich dem Erstgereihten angeboten worden. Die als positiv angeführten Eigenschaften hätten dem Beschwerdeführer daher zukommen können. Auch der Beschwerdeführer habe eine SAP-Schulung absolviert und dokumentiert. Er habe bedeutsame Qualifikationsmodule und Ausbildungen absolviert, die im Quervergleich keinen Niederschlag gefunden hätten. Vor dem Hintergrund des Senioritätsprinzips sei der Erstgereihte um acht Jahre jünger als der Beschwerdeführer. Auch dies sei nicht berücksichtigt worden.
- Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom römisch 40 2019 Beschwerde gegen den Besetzungsvorschlag ein. Er brachte im Wesentlichen vor, dass der Erstgereihte nicht bereits römisch 40 , sondern erst zehn Jahre später, also römisch 40 in den Justizwachdienst eingetreten sei. Insoweit die Anstaltsleiterin den oftmaligen Wechsel der dienstlichen Verwendung des Erstgereihten und dessen Vertretungstätigkeit im Sommer 2018 im Justizwachkommando als positiv anführte, sei man dem Wunsch des Beschwerdeführers nach Veränderung seitens der Anstaltsleitung nie nachgekommen und sei die Vertretung im Justizwachkommando lediglich dem Erstgereihten angeboten worden. Die als positiv angeführten Eigenschaften hätten dem Beschwerdeführer daher zukommen können. Auch der Beschwerdeführer habe eine SAP-Schulung absolviert und dokumentiert. Er habe bedeutsame Qualifikationsmodule und Ausbildungen absolviert, die im Quervergleich keinen Niederschlag gefunden hätten. Vor dem Hintergrund des Senioritätsprinzips sei der Erstgereihte um acht Jahre jünger als der Beschwerdeführer. Auch dies sei nicht berücksichtigt worden.
- Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag an die Bundesgleichbehandlungskommission (in der Folge: „B-GlBK“) auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes am XXXX 2019.
- Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag an die Bundesgleichbehandlungskommission (in der Folge: „B-GlBK“) auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes am römisch 40
- Die B-GlBK hielt in ihrem Gutachten vom XXXX 2020 im Wesentlichen fest, dass die Besetzung der Planstelle „Stellvertreter/in Justizwachkommandant/in“ in der Justizanstalt XXXX mit XXXX eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund des Alters gemäß § 13 Abs. 1 Z. 5 B-GlBG darstelle. Der Beschwerdeführer sei seit XXXX als Sachbearbeiter im Wirtschaftsbereich tätig, davor sei er dem allgemeinen Justizverwaltungsdienst zugeteilt gewesen. Laut Ausschreibung sei für die Planstelle eine langjährige Praxis und Erfahrung als dienstführender Justizwachebeamte verlangt worden. Zum Anforderungsprofil würden ausgezeichnete Kenntnisse der Justizorganisation und relevanten Rechtsquellen, sowie hohe Kompetenzen bei der Verfassung von Berichten und Vorschriften im Zuständigkeitsbereich zählen. Insoweit die belangte Behörde beim Erstgereihten mehr Erfahrungen festgestellt habe, hielt die B-GlBK fest, dass diese nicht nur von kurzer Dauer gewesen seien, sondern auch bereits viele Jahre zurückgelegen seien. Es sei für den Senat nicht nachvollziehbar, dass diese eine bessere Bewertung von XXXX rechtfertigen würden. Der Erstgereihte sei lediglich drei Jahre lang in einer anderen Abteilung als der Beschwerdeführer tätig gewesen und dies bereits vor über zehn Jahren. Ansonsten sei er von 2005 bis 2018 wie der Beschwerdeführer als Sachbearbeiter in der XXXX beschäftigt gewesen. Die Berufslaufbahnen würden sich kaum unterscheiden. Es habe auch an einem zeitlichen Rahmen für die Interessentensuche gefehlt. In der Interessentensuche sei als eine der Hauptaufgaben der Inspektionsdienst angeführt. Der Beschwerdeführer habe bereits 2010 das Qualifizierungsmodul für den Inspektionsdienst absolviert. Beim Erstgereihten sei diese Ausbildung zum Zeitpunkt der Bewerbung noch ausständig gewesen. Es sei nicht auf die für den konkreten Arbeitsplatz relevanten Ausbildungen eingegangen worden.
- Die B-GlBK hielt in ihrem Gutachten vom römisch 40 2020 im Wesentlichen fest, dass die Besetzung der Planstelle „Stellvertreter/in Justizwachkommandant/in“ in der Justizanstalt römisch 40 mit römisch 40 eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund des Alters gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG darstelle. Der Beschwerdeführer sei seit römisch 40 als Sachbearbeiter im Wirtschaftsbereich tätig, davor sei er dem allgemeinen Justizverwaltungsdienst zugeteilt gewesen. Laut Ausschreibung sei für die Planstelle eine langjährige Praxis und Erfahrung als dienstführender Justizwachebeamte verlangt worden. Zum Anforderungsprofil würden ausgezeichnete Kenntnisse der Justizorganisation und relevanten Rechtsquellen, sowie hohe Kompetenzen bei der Verfassung von Berichten und Vorschriften im Zuständigkeitsbereich zählen. Insoweit die belangte Behörde beim Erstgereihten mehr Erfahrungen festgestellt habe, hielt die B-GlBK fest, dass diese nicht nur von kurzer Dauer gewesen seien, sondern auch bereits viele Jahre zurückgelegen seien. Es sei für den Senat nicht nachvollziehbar, dass diese eine bessere Bewertung von römisch 40 rechtfertigen würden. Der Erstgereihte sei lediglich drei Jahre lang in einer anderen Abteilung als der Beschwerdeführer tätig gewesen und dies bereits vor über zehn Jahren. Ansonsten sei er von 2005 bis 2018 wie der Beschwerdeführer als Sachbearbeiter in der römisch 40 beschäftigt gewesen. Die Berufslaufbahnen würden sich kaum unterscheiden. Es habe auch an einem zeitlichen Rahmen für die Interessentensuche gefehlt. In der Interessentensuche sei als eine der Hauptaufgaben der Inspektionsdienst angeführt. Der Beschwerdeführer habe bereits 2010 das Qualifizierungsmodul für den Inspektionsdienst absolviert. Beim Erstgereihten sei diese Ausbildung zum Zeitpunkt der Bewerbung noch ausständig gewesen. Es sei nicht auf die für den konkreten Arbeitsplatz relevanten Ausbildungen eingegangen worden.
- Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2020 einen Antrag auf Gewährung von Schadenersatz gemäß § 18a B-GlBG. Dabei führte er im Wesentlichen die Begründung des Gutachtens der B-GlBK an und wiederholte, dass er bereits zum Zeitpunkt der Bewerbung im Inspektionsdienst ausgebildet gewesen sei. Dies liege beim Erstgereihten nicht vor. Die relevante Berufslaufbahn des Erstgereihten sei nicht anderes als jene des Beschwerdeführers verlaufen. Es liegen Mängel bei der Bewertung vor, die sich zulasten des Beschwerdeführers ausgewirkt hätten. Bei diskriminierungsfreier Auswahl hätte die ausgeschriebene Planstelle daher mit dem Beschwerdeführer besetzt werden müssen. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund der Diskriminierung aufgrund des Alters ein Schaden entstanden. Er begehre daher zum einen den Ersatz seines Vermögensschadens gemäß § 18a Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z. 1 B-GlBG und daher die Zahlung der Differenz zwischen allen Monatsbezügen, die er bei erfolgter Betrauung mit dem oben genannten Arbeitsplatz erhalten hätte und seinen tatsächlichen Monatsbezügen, dies betreffend den Zeitraum vom XXXX 2019 bis zu seinem Übertritt in den Ruhestand mit dem
- Lebensjahr einschließlich der Abgeltung des Differenzschadens aus dem verminderten Ruhebezug. Zum anderen begehrte der Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung, bei deren Bemessung gemäß § 19b B-GlBG insbesondere das den Beschwerdeführer in besonderem Maße verletzende, oben genannte dreiste Vorgehen der Anstaltsleiterin und der belangten Behörde hinsichtlich der von zu Lasten des Beschwerdeführers aufgetretenen unkorrigiert gebliebenen Fehler beim Ausschreibungsverfahren und der ebenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers dreisten Schutzbehauptung im Zusammenhang mit der Vertretung des Traktkommandanten Berücksichtigung zu finden habe.
- Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2020 einen Antrag auf Gewährung von Schadenersatz gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG. Dabei führte er im Wesentlichen die Begründung des Gutachtens der B-GlBK an und wiederholte, dass er bereits zum Zeitpunkt der Bewerbung im Inspektionsdienst ausgebildet gewesen sei. Dies liege beim Erstgereihten nicht vor. Die relevante Berufslaufbahn des Erstgereihten sei nicht anderes als jene des Beschwerdeführers verlaufen. Es liegen Mängel bei der Bewertung vor, die sich zulasten des Beschwerdeführers ausgewirkt hätten. Bei diskriminierungsfreier Auswahl hätte die ausgeschriebene Planstelle daher mit dem Beschwerdeführer besetzt werden müssen. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund der Diskriminierung aufgrund des Alters ein Schaden entstanden. Er begehre daher zum einen den Ersatz seines Vermögensschadens gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG und daher die Zahlung der Differenz zwischen allen Monatsbezügen, die er bei erfolgter Betrauung mit dem oben genannten Arbeitsplatz erhalten hätte und seinen tatsächlichen Monatsbezügen, dies betreffend den Zeitraum vom römisch 40 2019 bis zu seinem Übertritt in den Ruhestand mit dem
- Lebensjahr einschließlich der Abgeltung des Differenzschadens aus dem verminderten Ruhebezug. Zum anderen begehrte der Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung, bei deren Bemessung gemäß Paragraph 19 b, B-GlBG insbesondere das den Beschwerdeführer in besonderem Maße verletzende, oben genannte dreiste Vorgehen der Anstaltsleiterin und der belangten Behörde hinsichtlich der von zu Lasten des Beschwerdeführers aufgetretenen unkorrigiert gebliebenen Fehler beim Ausschreibungsverfahren und der ebenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers dreisten Schutzbehauptung im Zusammenhang mit der Vertretung des Traktkommandanten Berücksichtigung zu finden habe. Ergänzend wurde angeführt, dass gerade weil bei Schadenersatz nach den oben zitierten Bestimmungen kein Verschulden vorausgesetzt werde, das aufgezeigte Verschulden in Form des Vorsatzes eine maßgebliche Vergrößerung des Schadens des Beschwerdeführers bewirkt habe, weil dessen rechtlich geschützte Interessen in besonderer Weise beeinträchtigt worden seien. Dieses vorsätzliche Handeln der Anstaltsleiterin und der belangten Behörde im Interesse der Verwirklichung verpönter Ziele habe gemäß § 19b B-GlBG Niederschlag darin zu finden, dass der Schadenersatz in einer schuldangemessenen Höhe zu zahlen sei, um als wirksam, verhältnismäßig und abschreckend wahrgenommen werden zu können.Ergänzend wurde angeführt, dass gerade weil bei Schadenersatz nach den oben zitierten Bestimmungen kein Verschulden vorausgesetzt werde, das aufgezeigte Verschulden in Form des Vorsatzes eine maßgebliche Vergrößerung des Schadens des Beschwerdeführers bewirkt habe, weil dessen rechtlich geschützte Interessen in besonderer Weise beeinträchtigt worden seien. Dieses vorsätzliche Handeln der Anstaltsleiterin und der belangten Behörde im Interesse der Verwirklichung verpönter Ziele habe gemäß Paragraph 19 b, B-GlBG Niederschlag darin zu finden, dass der Schadenersatz in einer schuldangemessenen Höhe zu zahlen sei, um als wirksam, verhältnismäßig und abschreckend wahrgenommen werden zu können.
- Die belangte Behörde teilte mit Mitteilung vom 10.09.2020 mit, dass der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen sei.
- Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 29.09.2020 zu dieser Mitteilung eine Stellungnahme ab und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
- Mit gegenständlichem Bescheid vom XXXX 2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX 2020 auf Schadenersatz gemäß § 18a Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z. 1 B-GlBG, sohin dem Beschwerdeführer die Differenz zwischen allen Monatsbezügen, die der Beschwerdeführer bei erfolgte Betrauung mit dem Arbeitsplatz „Stellvertreter/in Justizwachkommandant/in – Justizwachkommando“ (Arbeitsplatznummer: S 30010572, Bewertung: E2a/5) erhalten hätte und seinen tatsächlichen Monatsbezügen für den Zeitraum vom XXXX 2019 bis zu seinem Übertritt in den Ruhestand mit dem
- Lebensjahr, einschließlich der Abgeltung des Differenzschadens aus dem verminderten Ruhebezug auszuzahlen sowie dem Beschwerdeführer gemäß § 18a Abs. 1 B-GlBG eine angemessene Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (§ 19b B-GlBG) zu gewähren, ab. Begründend wurde zusammengefasst festgehalten, dass aus dem Gutachten der B-GlBK kein unmittelbarer Entschädigungsanspruch abgeleitet werden könne. Über das Vorliegen eines allfälligen Ersatzanspruches sei im Zuge eines Verfahrens zu entscheiden indem das Gutachten als Beweismittel herangezogen werde. Bereits aus den beiden beruflichen Werdegängen des Erstgereihten und des Beschwerdeführers sei entgegen den Ausführungen der B-GlBK ersichtlich, dass sich die beiden Berufslaufbahnen nicht „kaum voneinander unterscheiden“, sondern vor allem in Hinblick auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes und dessen Anforderungen, sich allerdings im hohen Maß zugunsten des Erstgereihten unterscheiden würden. Der Erstgereihte habe während seiner Dienstzeit Aus–, Fort– und Weiterbildungsveranstaltungen besucht. Zusätzlich habe der Erstgereihte die Einsatzgruppe der Justizanstalt XXXX mit aufgebaut und habe diese jahrelang als Kommandant geleitet. Es sei auch auf den Umstand eingegangen worden, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung für den Inspektionsdienst absolviert habe. Dies setze jedoch voraus, dass tatsächlich Inspektionsdienst geleistet werde. Der Beschwerdeführer habe jedoch im Jahr 2018 mitgeteilt, dass er kein Interesse am Inspektionsdienst habe. Es seien sämtliche Bewerbungen anhand des Formulars „Bewerbungsbogen“, des Bewerbungsschreibens sowie des erstellten Quervergleichs auf Basis des einheitlichen gestalteten Formulars „Quervergleich“ herangezogen worden. Es seien daher alle wahrgenommenen Tätigkeiten, absolvierte Qualifikationsmodule, Ausbildungen, etc. des Beschwerdeführers gewürdigt worden und für und gegen den Beschwerdeführer sprechende Umstände im Quervergleich herangezogen worden. Zudem sage das Dienstalter allein aus Sicht der Dienstbehörde nicht alles über die Qualifikation aus, da auch in einer kürzeren Dienstzeit die entsprechende Erfahrung gesammelt werden könne. Es sei festgehalten worden, dass das Alter keine Rolle im Zuge der Arbeitsplatzbesetzung gespielt habe, was sich auch aus den Unterlagen des Besetzungsverfahrens ergebe. Das Lebensalter sei hier zu keinem Zeitpunkt thematisiert worden. Zusammenfassend liege keine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund des Alters gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG im Hinblick auf die Betrauung des Erstgereihten mit dem gegenständlichen Arbeitsplatz vor. Die Entscheidung zugunsten des Erstgereihten basiere auf rein sachlichen Gründen.
- Mit gegenständlichem Bescheid vom römisch 40 2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 2020 auf Schadenersatz gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG, sohin dem Beschwerdeführer die Differenz zwischen allen Monatsbezügen, die der Beschwerdeführer bei erfolgte Betrauung mit dem Arbeitsplatz „Stellvertreter/in Justizwachkommandant/in – Justizwachkommando“ (Arbeitsplatznummer: S 30010572, Bewertung: E2a/5) erhalten hätte und seinen tatsächlichen Monatsbezügen für den Zeitraum vom römisch 40 2019 bis zu seinem Übertritt in den Ruhestand mit dem
- Lebensjahr, einschließlich der Abgeltung des Differenzschadens aus dem verminderten Ruhebezug auszuzahlen sowie dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, B-GlBG eine angemessene Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (Paragraph 19 b, B-GlBG) zu gewähren, ab. Begründend wurde zusammengefasst festgehalten, dass aus dem Gutachten der B-GlBK kein unmittelbarer Entschädigungsanspruch abgeleitet werden könne. Über das Vorliegen eines allfälligen Ersatzanspruches sei im Zuge eines Verfahrens zu entscheiden indem das Gutachten als Beweismittel herangezogen werde. Bereits aus den beiden beruflichen Werdegängen des Erstgereihten und des Beschwerdeführers sei entgegen den Ausführungen der B-GlBK ersichtlich, dass sich die beiden Berufslaufbahnen nicht „kaum voneinander unterscheiden“, sondern vor allem in Hinblick auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes und dessen Anforderungen, sich allerdings im hohen Maß zugunsten des Erstgereihten unterscheiden würden. Der Erstgereihte habe während seiner Dienstzeit Aus–, Fort– und Weiterbildungsveranstaltungen besucht. Zusätzlich habe der Erstgereihte die Einsatzgruppe der Justizanstalt römisch 40 mit aufgebaut und habe diese jahrelang als Kommandant geleitet. Es sei auch auf den Umstand eingegangen worden, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung für den Inspektionsdienst absolviert habe. Dies setze jedoch voraus, dass tatsächlich Inspektionsdienst geleistet werde. Der Beschwerdeführer habe jedoch im Jahr 2018 mitgeteilt, dass er kein Interesse am Inspektionsdienst habe. Es seien sämtliche Bewerbungen anhand des Formulars „Bewerbungsbogen“, des Bewerbungsschreibens sowie des erstellten Quervergleichs auf Basis des einheitlichen gestalteten Formulars „Quervergleich“ herangezogen worden. Es seien daher alle wahrgenommenen Tätigkeiten, absolvierte Qualifikationsmodule, Ausbildungen, etc. des Beschwerdeführers gewürdigt worden und für und gegen den Beschwerdeführer sprechende Umstände im Quervergleich herangezogen worden. Zudem sage das Dienstalter allein aus Sicht der Dienstbehörde nicht alles über die Qualifikation aus, da auch in einer kürzeren Dienstzeit die entsprechende Erfahrung gesammelt werden könne. Es sei festgehalten worden, dass das Alter keine Rolle im Zuge der Arbeitsplatzbesetzung gespielt habe, was sich auch aus den Unterlagen des Besetzungsverfahrens ergebe. Das Lebensalter sei hier zu keinem Zeitpunkt thematisiert worden. Zusammenfassend liege keine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund des Alters gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG im Hinblick auf die Betrauung des Erstgereihten mit dem gegenständlichen Arbeitsplatz vor. Die Entscheidung zugunsten des Erstgereihten basiere auf rein sachlichen Gründen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er insbesondere aus, dass es nicht stimme, dass der Erstgereihte eine leitende Tätigkeit in einem maßgeblichen Zeitraum ausgeübt habe. Die dienstliche Verwendung des Beschwerdeführers und XXXX sei für die Dauer von 14 Jahren nicht zu unterscheiden. Der Beschwerdeführer habe um etwa 6,5 Jahre früher als XXXX die Dienstprüfung für dienstführende Justizwachebeamte – E2a – abgelegt. Zudem könne der Beschwerdeführer Qualifikationsmerkmale vorweisen, die nur er ins Treffen führen könne, nämlich die Inspektionsdienstausbildung. Ausschlaggebender Grund für die Bestellung von XXXX sei somit nicht dessen bessere Qualifikation, sondern sein im Vergleich zum Beschwerdeführer geringeres Lebensalter gewesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er insbesondere aus, dass es nicht stimme, dass der Erstgereihte eine leitende Tätigkeit in einem maßgeblichen Zeitraum ausgeübt habe. Die dienstliche Verwendung des Beschwerdeführers und römisch 40 sei für die Dauer von 14 Jahren nicht zu unterscheiden. Der Beschwerdeführer habe um etwa 6,5 Jahre früher als römisch 40 die Dienstprüfung für dienstführende Justizwachebeamte – E2a – abgelegt. Zudem könne der Beschwerdeführer Qualifikationsmerkmale vorweisen, die nur er ins Treffen führen könne, nämlich die Inspektionsdienstausbildung. Ausschlaggebender Grund für die Bestellung von römisch 40 sei somit nicht dessen bessere Qualifikation, sondern sein im Vergleich zum Beschwerdeführer geringeres Lebensalter gewesen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte im Beisein der rechtskundigen Vertretung des Beschwerdeführers und einer Vertreterin der belangten eine mündliche Verhandlung durch, in welcher sieben Zeugen einvernommen und der Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Antrag befragt wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden weiterer Unterlagen vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf Schadenersatz gemäß § 18a B-GlBG, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid, den bekämpften Bescheid, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf Schadenersatz gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid, den bekämpften Bescheid, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
- Feststellungen Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist als Sachbearbeiter in der JA XXXX in der XXXX tätig. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist als Sachbearbeiter in der JA römisch 40 in der römisch 40 tätig. Mit interner Interessensbekundung vom XXXX 2019 wurde die Funktion „Stellvertreter/in Justizwachekommandant/in“ in der JA XXXX ausgeschrieben. Mit interner Interessensbekundung vom römisch 40 2019 wurde die Funktion „Stellvertreter/in Justizwachekommandant/in“ in der JA römisch 40 ausgeschrieben. Als Hauptaufgaben und Tätigkeiten des zu besetzenden Arbeitsplatzes wurden genannt: „Wahrnehmung aller unter Pkt. 6.
- VZO aufgelisteten Aufgaben des Justizwachkommandos im Zusammenwirken mit dem Justizwachkommandanten Wahrnehmung der Agenden des Sicherheitsbeauftragten gem. Pkt. 3.
- VZO Leistung von Inspektionsdienst“ In der InteressentInnensuche wurden folgende besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten genannt, die erwartet werden: „Persönliche Eignung: Ein hohes Maß an sozialer Kompetenz; Gewandtheit und Geschick in der Kommunikation sowie in der Anwendung der Grundsätze einer modernen und effizienten und die Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fördernden Personal- und Verwaltungsführung; ausgeprägte Kooperationsfähigkeiten; organisatorisches/administratives Geschick; ein hohes Maß an soziale Kompetenz und Kommunikationsfähigkeit; Geschick im Umgang mit Insassen, Parteien und allen Berufsgruppen in der Justizanstalt; Verantwortungsbewusstsein und absolute Verlässlichkeit; sicheres und bestimmtes Auftreten; Durchsetzungsvermögen Fähigkeiten zu analytischen und vernetztem Denken und Handeln; konsequente Zielverfolgung; ausgeprägte Organisations- und Koordinierungsfähigkeit; Initiative und Entscheidungskraft; hohes Maß an Problemlösungs- und Gestaltungskompetenz Fachliche Eignung: Langjährige Praxis und Erfahrung als dienstführende Jusitzwachebeamtin/ dienstführender Justizwachebeamte, möglichst in unterschiedlichen Organisationsbereichen der Justizanstalt; ausgezeichnete Kenntnisse der Justizorganisation und relevanter Rechtsquellen, insbesondere des Dienst- und des Strafvollzugsrechts sowie der maßgeblichen sonstigen besonderen gesetzlichen Bestimmungen, sowie der Vorschriften zum gesamten Sicherheitswesen und exekutivem Handeln in den Justizanstalten; hohe Kompetenz bei der Verfassung von Berichten und Vorschriften im Zuständigkeitsbereich; Erfahrungen in der Koordinierung komplexer Aufgabengebiete. Fähigkeiten zu analytischen und vernetztem Denken und Handeln; konsequente Zielverfolgung; ausgeprägte Organisations- und Koordinierungsfähigkeit; Initiative und Entscheidungskraft; hohes Maß an Problemlösungs- und Gestaltungskompetenz“ In der Arbeitsplatzbeschreibung der ausgeschriebenen Funktion ist die Ausbildung „Ea2“ als Voraussetzung festgehalten. In der Arbeitsplatzbeschreibung der ausgeschriebenen Funktion ist unter dem Punkt „Tätigkeitskatalog und Quantifizierung“ Folgendes festgehalten: „a. Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben und administrativer Tätigkeiten XXXX 45% römisch 40 45% b. Wahrnehmung von Führungs- und Leitungsaufgaben Wahrnehmung der Führungs- und Leitungsgeschäfte durch Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht; Arbeitseinteilung; Steuerung der Entscheidungsfindung und des Arbeitsablaufes im Exekutivbereich; Führung der Mitarbeiter- und Teamgespräche im Wirkungsbereich; Gewährung von Erholungsurlaub, Zeitausgleich und Konsumation von Zeitgutschriftstunden; Ersellung von Leistungsfeststellungen; Standesführung der im Dienst befindlichen JustizwachbeamtInnen sowie Überwachung der Einhaltung der Dienstzeit; Sicherstellung des geregelten Dienstablaufes durch Erstellung von Dienstanweisungen; Sicherstellung der Waffen-, Munitions-; und Einsatz- und Schlüsselgebarung sowie der Funktionalität sämtlicher technischer Anlagen 25% c. Wahrnehmung von Exekutivdiensttätigkeiten im Rahmen vom Schicht und Wechseldienst XXXX 15% römisch 40 15% d. Besondere Aufgaben in der Funktion Sicherheitsbeauftragter XXXX 15%“ römisch 40 15%“ Die Punkte 3.
- und 6.
- der zum Zeitpunkt der gegenständlichen Besetzung geltenden VZO (Vollzugsordnung für Justizanstalten) lauteten: „3.
- Sicherheitsbeauftragter
(1)Der Anstaltsleiter hat dafür zu sorgen, daß für den Bereich der von ihm geleiteten Justizanstalt (einschließlich ihrer Außenstellen und allfällig vorhandener geschlossener Abteilungen in öffentlichen Krankenanstalten) ein geeigneter Bediensteter als Sicherheitsbeauftragter bestellt ist.
(2)Justizwachebeamte, die ständige Bezugspersonen von Insassen sind, deren Tätigkeit also ein besonderes Vertrauensverhältnis zu den Insassen voraussetzt oder sie in emotionale Nähe zu diesen bringt, dürfen nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden. Zweck dieser Maßnahme ist es, den Sicherheitsbeauftragten bei seiner Tätigkeit frei von allen durch den ständigen Kontakt mit Insassen gegebenen Vertrauensverhältnissen handeln zu lassen und die Durchsetzung notwendiger Sicherheitsmaßnahmen zu erleichtern. Bindet die Tätigkeit eines Sicherheitsbeauftragten nicht die gesamte Arbeitskraft einer Person, so sind diesem Bediensteten darüber hinaus in erster Linie Aufgaben ohne überwiegenden Betreuungscharakter zuzuweisen.
(3)Erforderlichenfalls ist dem Sicherheitsbeauftragten eine zur Bewältigung des Aufgabenumfanges erforderliche Zahl von Bediensteten zur Unterstützung beizugeben.
(4)Der Anstaltsleiter hat für den Sicherheitsbeauftragten, sofern dieser nicht mit seiner gesamten Arbeitskraft diese Aufgabe erfüllt, einen täglichen Zeitraum festzusetzen, in dem dieser Beamte ausschließlich der Tätigkeit des Sicherheitsbeauftragten nachkommt. Die Länge dieses Zeitraumes bemißt sich nach der Größe und den Sicherheitsverhältnissen der Anstalt.
(5)Der Sicherheitsbeauftragte hat sämtliche die Sicherheit der Anstalt betreffenden Vorgänge und Einrichtungen auf ihre Zweckmäßigkeit und Richtigkeit, die Einrichtungen auch auf ihre Funktionstüchtigkeit, zu prüfen. Ferner hat er festzustellen, inwieweit die geltenden Sicherheitsvorschriften bekannt sind und befolgt werden. Er hat den Anstaltsleiter zu beraten und Vorschläge über organisatorische, bauliche oder technische Verbesserungen der Sicherheit der Anstalt zu erstatten und sich stellungnehmend zu äußern. Insbesondere hat er Vorgänge, die für die Sicherheit von Belang sind, wie Fluchten, Fluchtversuche usw., zum Zweck der Erstellung allfälliger Vorschläge zur Verbesserung der Sicherheit zu untersuchen.
(6)Die Kontrolltätigkeit hat der Sicherheitsbeauftragte entweder durch unmittelbare Kontrolle (z.B. Durchsuchung eines vom Freigang zurückkehrenden Insassen) oder in Form einer Nachkontrolle (z.B. neuerliche Durchsuchung eines vom Freigang zurückkehrenden Insassen, nachdem dieser bereits von den zuständigen Beamten überprüft worden ist) auszuüben. Die Tätigkeit des Sicherheitsbeauftragten entbindet andere Beamte nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Durchführung der ihnen übertragenen Sicherheitsaufgaben.
(7)Der Sicherheitsbeauftragte hat insbesondere folgende Kontrollen durchzuführen und deren Ergebnis schriftlich festzuhalten:
- a)Überprüfung der Außenwände (allenfalls Entfernen von Plakaten udgl.),
- b)Überprüfung der Haftraumgitter und Haftraumtüren,
- c)Untersuchung von technischen und baulichen Sicherheitseinrichtungen auf ihre Funktionsfähigkeit,
- d)Durchsuchung von Hafträumen,
- e)Durchsuchung von Insassen,
- f)Durchsuchung von die Anstalt verlassenden oder in die Anstalt zurückkehrenden Insassen (besonders bei Freigang, Ausgang, Strafunterbrechung und Außenarbeit),
- g)Durchsuchung von Fahrzeugen, Taschen und sonstigen Behältnissen, die in den Anstaltsbereich gebracht oder von dort herausgebracht werden.
(8)In Ausübung seiner Tätigkeit unterliegt der Sicherheitsbeauftragte nur den Weisungen des Anstaltsleiters. Der Sicherheitsbeauftragte ist befugt, bei der Feststellung von Mißständen, deren sofortige Behebung seiner Meinung nach erforderlich ist, durch entsprechende Weisungen Abhilfe zu schaffen. In jedem Fall hat er über die Feststellung von Mißständen und Vorschriftswidrigkeiten unverzüglich dem Anstaltsleiter zu berichten. Wird ein Bediensteter aus einem Bereich außerhalb des Justizwachkommandos zum Sicherheitsbeauftragten bestellt, so ist für eine gute und enge Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Justizwachkommandanten Sorge zu tragen.g) Durchsuchung von Fahrzeugen, Taschen und sonstigen Behältnissen, die in den Anstaltsbereich gebracht oder von dort herausgebracht werden.,
(8)In Ausübung seiner Tätigkeit unterliegt der Sicherheitsbeauftragte nur den Weisungen des Anstaltsleiters. Der Sicherheitsbeauftragte ist befugt, bei der Feststellung von Mißständen, deren sofortige Behebung seiner Meinung nach erforderlich ist, durch entsprechende Weisungen Abhilfe zu schaffen. In jedem Fall hat er über die Feststellung von Mißständen und Vorschriftswidrigkeiten unverzüglich dem Anstaltsleiter zu berichten. Wird ein Bediensteter aus einem Bereich außerhalb des Justizwachkommandos zum Sicherheitsbeauftragten bestellt, so ist für eine gute und enge Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Justizwachkommandanten Sorge zu tragen.
(9)Die Bestellung und jeder Wechsel in der Person des Sicherheitsbeauftragten sind dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.
(10)Jährlich zum
- September hat der Anstaltsleiter dem Bundesministerium für Justiz über die im Berichtszeitraum durchgeführten Verbesserungen und die laufenden Kontrollen der Sicherheitsvorkehrungen in der Anstalt, den Außenstellen und gesperrten Abteilungen zu berichten. Anträge auf Durchführung baulicher und organisatorischer Maßnahmen sowie Anschaffungen sind nicht in diese Berichte aufzunehmen, sondern dem Bundesministerium für Justiz gesondert vorzulegen. […] 6.
- Justizwachkommando (allgemeiner Justizwachdienst)
(1)Den Exekutivbereich leitet der Justizwachkommandant. Das Justizwachkommando ist dem Justizwachkommandanten zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben beigegeben. Dem Justizwachkommando angeschlossen sind jene Justizwachebeamten, die keine festen Aufgaben wahrnehmen, sondern im allgemeinen Justizwachdienst eingesetzt werden.
(2)Der Justizwachkommandant führt nach den Weisungen des Anstaltsleiters die Dienstaufsicht über sämtliche nicht ausdrücklich ausgenommenen Justizwachebeamten der Verwendungsgruppen E2a, E2b und E2c sowie über alle Vertragsbediensteten des Justizwachdienstes. Ihm kommt die Fachaufsicht über alle im Justizwachdienst eingesetzten Justizwachebeamten zu, über jene der Anstalts- und Unternehmerbetriebe aber nur, soweit sie sich auf Aufsichts- und Betreuungsaufgaben bezieht.
(3)Er hat darauf zu achten, daß die vom Anstaltsleiter oder sonst zuständigen Bediensteten ergangenen Ersuchen, Verfügungen, Anordnungen und Weisungen von den im Justizwachdienst verwendeten Justizwachebeamten vollzogen werden.
(4)Dem Justizwachkommandanten obliegen insbesondere:
- a)die Standesführung der im Dienst anwesenden Justizwachebeamten,
- b)die Mitwirkung an der Erstellung des Dienstplanes und der Dienstzeiteinteilung sowie die Überwachung der Einhaltung der Dienstzeit,
- c)die Führung und Überwachung der Waffen-, Munitions- und Schlüsselgebarung,
- d)die Überwachung der Durchführung von Eskorten, Ausführungen und Überstellungen,
- e)die Kontrolle der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in der Anstalt,
- f)die Unterbringung und Standführung der Insassen,
- g)die Kontrolle der Durchführung von Aufnahme und Entlassung der Insassen,
- h)der Vollzug von Ordnungsstrafen und Zwangsmaßnahmen,
- i)die Gewährleistung der Bewegung der Insassen im Freien sowie der Aktivitäten der Insassen im Rahmen der Freizeitgestaltung,
- j)die Überwachung der den Insassen genehmigten Kontakte mit der Außenwelt (einschließlich Telefon), sofern sie über Justizwachebeamte erfolgen,
- k)die Vorbereitung und Durchführung von Übungen im Umgang mit Dienstwaffen sowie von Alarm-, Krisen-, Katastrophen- (einschließlich Brandschutz-) und Funkübungen,
- l)die Aufsicht über den Dienst in geschlossenen Abteilungen.
(5)Der Justizwachkommandant hat dafür Sorge zu tragen, daß die im § 102 Abs 2 StVG vorgesehenen Durchsuchungen der Insassen, ihrer Sachen und der von ihnen benutzten Räume durchgeführt werden. Gründliche Haftraumdurchsuchungen haben nicht nur bei Vorliegen eines Verdachtes zu erfolgen, sondern es ist auch ohne Verdacht wöchentlich zumindest ein Haftraum in jeder Abteilung der Anstalt (Außenstelle) eingehend zu visitieren. Die ohne Verdacht erfolgenden gründlichen Haftraumdurchsuchungen sind vom Justizwachkommandanten anzuordnen und von Justizwachebeamten, die nicht regelmäßig auf der betreffenden Abteilung Dienst versehen, durchzuführen. Inwieweit die betroffenen Insassen bei Haftraumdurchsuchungen anwesend sind und zu Handreichungen herangezogen werden, bleibt der Anordnung des Justizwachkommandanten vorbehalten.
(5)Der Justizwachkommandant hat dafür Sorge zu tragen, daß die im Paragraph 102, Absatz 2, StVG vorgesehenen Durchsuchungen der Insassen, ihrer Sachen und der von ihnen benutzten Räume durchgeführt werden. Gründliche Haftraumdurchsuchungen haben nicht nur bei Vorliegen eines Verdachtes zu erfolgen, sondern es ist auch ohne Verdacht wöchentlich zumindest ein Haftraum in jeder Abteilung der Anstalt (Außenstelle) eingehend zu visitieren. Die ohne Verdacht erfolgenden gründlichen Haftraumdurchsuchungen sind vom Justizwachkommandanten anzuordnen und von Justizwachebeamten, die nicht regelmäßig auf der betreffenden Abteilung Dienst versehen, durchzuführen. Inwieweit die betroffenen Insassen bei Haftraumdurchsuchungen anwesend sind und zu Handreichungen herangezogen werden, bleibt der Anordnung des Justizwachkommandanten vorbehalten.
(6)Dem Justizwachkommandanten obliegt die Kontrolle des unbewachten Aufenthaltes (Ausgänge, Freigänge, Unterbrechungen, therapeutische Unterbrechungen usw.) von Insassen außerhalb der Anstalt, sofern diese Aufgabe vom Anstaltsleiter nicht ausdrücklich anderen Bediensteten übertragen wurde. Als Kontrollmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
- a)Observierung,
- b)allfällige Begleitung bei Ausgängen nach §§ 99a, 147 StVG,
- b)allfällige Begleitung bei Ausgängen nach Paragraphen 99 a, 147, StVG,
- c)telefonische oder persönliche Kontrollen der Anwesenheit des Insassen an dem vorgegebenen Ort,
- d)Befragungen (auch dritter Personen),
- e)Alkohol- und Harnkontrollen. Die Kontrollen sind nach Bedarf durchzuführen; anfänglich sind sie strenger zu handhaben, mit zunehmender Bewährung können sie gelockert werden. Zumindest stichprobenweise sind Kontrollmaßnahmen auch noch gegen Ende der Strafzeit durchzuführen.
(7)Der Justizwachkommandant hat dem Anstaltsleiter täglich den Stand der Justizwachebeamten und der Insassen sowie unverzüglich allfällige besondere Vorkommnisse zu melden.
(8)Für die Stellvertretung des Justizwachkommandanten gilt das für die Stellvertretung des Anstaltsleiters Angeordnete sinngemäß. Während des Nachtdienstes wird der Justizwachkommandant durch den Nachtdienstkommandanten vertreten.“ Es langten innerhalb der internen Ausschreibungsfrist 5 Bewerbungen für die ausgeschriebene Stelle ein. Der Beschwerdeführer führte in seinem Bewerbungsschreiben folgende Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen an: „27.04.1998: Die Justizanstalt – Feld der ungeahnten Chancen 20.11.2001: IVV Schulung f SB GGV 20.12.2001: IVV Workshop 02.12.2002: Suizidprävention und Krisenintervention 31.01.2002: Betriebsabrechnung WS 07.02.2002: Gefangenengelderverrechnung WS 11.02.2002: Reform des Dienstreisewesen 07.02.2002: Workshop GGV 11.11.2002: Gesundheit und Bewegung 11.05.2004: Indoor – Modul XXXX 11.05.2004: Indoor – Modul römisch 40 22.09.2004: E2b Praxisausbildung in Ausbildungsanstalten 28.09.2004: Projektmanagement 05.02.2005: Stressmanagement 29.03.2005: Zeitmanagement 07.11.2005: Verschiedene Vollzugsformen 16.10.2006: Verschiedene Vollzugsschwerpunkte 07.04.2008: Profis treffen Profis 13.10.2008: E2a Qualifizierungsmodul – Motivation versus Selbstverantwortung 15.06.2009: HV-SAP Anwendermodul 19.10.2010: Qualifizierungsmodul Inspektionsdienst 13.11.2012: Workshop zur Entwicklung eines Anforderungsprofils – JW neu 14.05.2014: Qualifizierung für Führungskräfte: Herausforderung Führung 20.05.2014: Menschenrechtstraining für Fachdienste, JW Kommando, TraktkommandantInnen, Betriebsgruppenleiter 23.02.2015: Suizidprävention f. ND-KommandantInnen 13.03.2018: Mein Platz in der Organisations 09.04.2018: Modul für Führungskräfte – Gesund führen 14.05.2018: Qualifizierung von Mentoren 26.11.2018: Modul für Führungskräfte: Gesund führen“ XXXX führte in seinem Bewerbungsschreiben folgende Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen an: römisch 40 führte in seinem Bewerbungsschreiben folgende Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen an: „2000-2002 Ausbildungslehrgang „Jugendvollzug“ Teil 1 – 4 2002 Veranstaltung „Krisenmanagement und Stressbewältigung“ 2003 Ausbildung „Fitlehrwart“ 2003 Lehrgang „Beginners – Ausbildung zum SLB“ 2003 Lehrgang „RMS-Instruktor“ 1. Teil 2004 Lehrgang „RMS-Instruktor“ 2. Teil 2004 Fortbildung Einsatztrainer 2004 Veranstaltung Projektmanagement 2005 Fortbildung Einsatztrainer 2005 Ausbildung „Taiserinstruktor“ 2006 Fortbildung Einsatztraining 2006 „Pandemieschulung Vogelgrippe“ 2006 Veranstaltung „Planen und Durchführen von Alarm- und Krisenübungen“ 2006 Ausbildung zum „Schießtrainer“ 2007 Veranstaltung „Ausgesuchte Rechtsfragen für Einsatzgruppen“ 2007 Fortbildung Einsatztraining 2008 Fortbildung Einsatztraining 2009 Fortbildung Einsatztraining 3/2009 Ausbildung zum „Erstsprecher in Geisellagen“3 aus 2009, Ausbildung zum „Erstsprecher in Geisellagen“ 2010 Veranstaltung E2a Führungskraft – „Das Gespräch als Instrument der Führungsarbeit“ 1.Teil 2010 Veranstaltung E2a Führungskraft – „Das Gespräch als Instrument der Führungsarbeit“ 2.Teil 2010 Fortbildung Einsatztraining 2010 Veranstaltung E2a Führungskraft – „Teamentwicklung“ 2010 Veranstaltung E2a Führungskraft – „Führung“ 2011 Ausbildung zum FX Trainer 2011 Ausbildungslehrgang „Wachzimmerkommandant Teil 1 + 2“ 2012 Fortbildung Einsatztraining 2012 Seminar für E1 „Management 1 – Führungstheorien und praktische Umsetzung“ 2013 Veranstaltung Teamentwicklung für Einsatzgruppen 2014 Seminar Qualifizierung für Führungskräfte: Dienstrechtlicher Handlungsrahmen, interne und externe Kommunikation 2014 Seminar E1 „E1 Einsatztaktik Teil 1“ 2014 Veranstaltung Qualifizierung für Führungskräfte – Personalentwicklung, Organisationsentwicklung und Veränderungsmanagement 2015 Seminar für E1 „E1 Einsatztaktik Teil 2“ 2016 Veranstaltung Qualifizierung von Mentoren 2016 Erste Hilfe Auffrischung 2017 CISM Ausbildung, Teil 1 2017 Reflexionstag: Konfliktmanagement 2017 Menschenrechtstraining 2017 Veranstaltung Kompetenzerwerb: Nachtdienstkommandant/in Aufgaben, Rolle und Herausforderungen 2017 Schulung SSV Schlüsselverwaltung für die JW Kommandanten/innen, Stellvertreter/innen, bzw. Beauftragte für die Schlüsselverwaltung 2017 Veranstaltung Qualifizierung und Konfliktlotsen Teil 1-3 2018 CISM Ausbildung, Teil 2 2018 Evaluierungsveranstaltung IWV-Schlüsselverwaltung 2018 Vernetzungstreffen für Mentor/innen“ Der Beschwerdeführer hat im Mai 1995 die E2a-Dienstprüfung abgeschlossen. Von 1989 bis XXXX war der Beschwerdeführer im allgemeinen Justizwachdienst und danach in der XXXX in der JA tätig, wobei er 1995 als stellvertretender Kassenleiter tätig war (seit 01.07.1995 auf einer Planstelle der Wertigkeit W2, Dienstklasse III) und mit Wirksamkeit 01.10.2003 mit einem Projektarbeitsplatz „Sachbearbeiter XXXX “ (Wertigkeit E2a/2) betraut wurde. Mit Wirksamkeit vom 01.07.2004 wurde er mit dem Arbeitsplatz „Sachbearbeiter XXXX “ (Wertigkeit E2a/2) betraut. Der Beschwerdeführer war 10 Jahre Mitglied in der Einsatzgruppe der JA. Er übte mehrere Jahre als Mitglied im Dienststellenausschuss unter anderen die Funktion des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers aus und ist Lehrlingsausbildner.Der Beschwerdeführer hat im Mai 1995 die E2a-Dienstprüfung abgeschlossen. Von 1989 bis römisch 40 war der Beschwerdeführer im allgemeinen Justizwachdienst und danach in der römisch 40 in der JA tätig, wobei er 1995 als stellvertretender Kassenleiter tätig war (seit 01.07.1995 auf einer Planstelle der Wertigkeit W2, Dienstklasse römisch drei) und mit Wirksamkeit 01.10.2003 mit einem Projektarbeitsplatz „Sachbearbeiter römisch 40 “ (Wertigkeit E2a/2) betraut wurde. Mit Wirksamkeit vom 01.07.2004 wurde er mit dem Arbeitsplatz „Sachbearbeiter römisch 40 “ (Wertigkeit E2a/2) betraut. Der Beschwerdeführer war 10 Jahre Mitglied in der Einsatzgruppe der JA. Er übte mehrere Jahre als Mitglied im Dienststellenausschuss unter anderen die Funktion des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers aus und ist Lehrlingsausbildner. In der Stellungnahme des unmittelbaren Zwischenvorgesetzten, XXXX , zum Beschwerdeführer wurde Folgendes festgehalten:In der Stellungnahme des unmittelbaren Zwischenvorgesetzten, römisch 40 , zum Beschwerdeführer wurde Folgendes festgehalten: „Als Hauptaufgabengebiete sind die Staats- und Gefangenengelderverrechnung zu nennen. Die von diesen Hauptaufgaben berührten Bereiche der Verwaltung werden mitbetreut. Anzuführen sind bzw. waren hier das Mahnwesen (samt Schriftverkehr mit der Finanzprokuratur), Vergabe und Verrechnung von Gäste- und Einbettzimmern. Die Bewältigung der Hauptaufgaben wird äußerst engagiert, routiniert, nahezu fehlerfrei und über weite Strecken selbstständig erledigt. Die Anwendung der vorgesehenen EDV-Programme (HV-SAP, IVV-GGV, IWV) erfolgt ohne Schwierigkeiten. Die Bewältigung auftretender, nicht alltäglicher Geschäftsfälle wird äußerst gut angenommen, Lösungsvorschläge sind konstruktiv, werden unter Beachtung der geltenden Rechtsnormen erarbeitet und entsprechend umgesetzt. Das im Hauptaufgabengebiet erworbene Wissen und Können ist als überdurchschnittlich zu bezeichnen. Der durch die Vergrößerung der Anstalt angefallene Verwaltungsmehraufwand wurde gut verkraftet. Mit 01.01.2019 wird das Forensische Zentrum XXXX selbstständig, so dass sich das Arbeitsfeld des Mitarbeiters wesentlich verändern wird. Im Zusammenhang mit der Eigenständigkeit der ehem. Außenstelle XXXX hat sich XXXX im Bereich der Übertragung von Wissen und Können auf Mitarbeiter der JA XXXX engagiert gezeigt, Wissens- und Informationslücken erkannt und selbständig für deren Beseitigung gesorgt. Die Vermittlung von Berufskenntnissen (Praxisbeschulung) an Auszubildende bzw. zu Beschulende wird von XXXX zielgerichtet, präzise und für den Betroffenen verständlich, durchgeführt. XXXX ist langjähriger Mitarbeiter der XXXX (vormals Kassa). Er ist als verlässlich, belastbar und überaus engagiert zu bezeichnen. Die Zusammenarbeit mit den übrigen Mitarbeitern der XXXX funktioniert friktionsfrei. Das Arbeitsklima im engen Bereich (Kassa/GGV- XXXX und 2 Mitarbeiterinnen) ist als sehr gut zu bezeichnen. Außerhalb des zugewiesenen Arbeitsplatzes ist XXXX im Rahmen des Schicht- und Wechseldienstes als Nachtdienstkommandant, an Wochenenden auch als Wachzimmer- bzw. Abteilungskommandant eingesetzt, als Stellvertreter der Behindertenvertrauensperson tätig und arbeitet seit Jahren im Personalvertretungsorgan mit. Ob seiner absolvierten Aus-und Fortbildungen, der auch von anderen geschätzten Sach- und Fachkenntnisse und seiner sozialen Stellung und Vernetzung in der Mitarbeiterschaft erscheint er als Vorgesetzter sehr gut einsetzbar.“„Als Hauptaufgabengebiete sind die Staats- und Gefangenengelderverrechnung zu nennen. Die von diesen Hauptaufgaben berührten Bereiche der Verwaltung werden mitbetreut. Anzuführen sind bzw. waren hier das Mahnwesen (samt Schriftverkehr mit der Finanzprokuratur), Vergabe und Verrechnung von Gäste- und Einbettzimmern. Die Bewältigung der Hauptaufgaben wird äußerst engagiert, routiniert, nahezu fehlerfrei und über weite Strecken selbstständig erledigt. Die Anwendung der vorgesehenen EDV-Programme (HV-SAP, IVV-GGV, IWV) erfolgt ohne Schwierigkeiten. Die Bewältigung auftretender, nicht alltäglicher Geschäftsfälle wird äußerst gut angenommen, Lösungsvorschläge sind konstruktiv, werden unter Beachtung der geltenden Rechtsnormen erarbeitet und entsprechend umgesetzt. Das im Hauptaufgabengebiet erworbene Wissen und Können ist als überdurchschnittlich zu bezeichnen. Der durch die Vergrößerung der Anstalt angefallene Verwaltungsmehraufwand wurde gut verkraftet. Mit 01.01.2019 wird das Forensische Zentrum römisch 40 selbstständig, so dass sich das Arbeitsfeld des Mitarbeiters wesentlich verändern wird. Im Zusammenhang mit der Eigenständigkeit der ehem. Außenstelle römisch 40 hat sich römisch 40 im Bereich der Übertragung von Wissen und Können auf Mitarbeiter der JA römisch 40 engagiert gezeigt, Wissens- und Informationslücken erkannt und selbständig für deren Beseitigung gesorgt. Die Vermittlung von Berufskenntnissen (Praxisbeschulung) an Auszubildende bzw. zu Beschulende wird von römisch 40 zielgerichtet, präzise und für den Betroffenen verständlich, durchgeführt. römisch 40 ist langjähriger Mitarbeiter der römisch 40 (vormals Kassa). Er ist als verlässlich, belastbar und überaus engagiert zu bezeichnen. Die Zusammenarbeit mit den übrigen Mitarbeitern der römisch 40 funktioniert friktionsfrei. Das Arbeitsklima im engen Bereich (Kassa/GGV- römisch 40 und 2 Mitarbeiterinnen) ist als sehr gut zu bezeichnen. Außerhalb des zugewiesenen Arbeitsplatzes ist römisch 40 im Rahmen des Schicht- und Wechseldienstes als Nachtdienstkommandant, an Wochenenden auch als Wachzimmer- bzw. Abteilungskommandant eingesetzt, als Stellvertreter der Behindertenvertrauensperson tätig und arbeitet seit Jahren im Personalvertretungsorgan mit. Ob seiner absolvierten Aus-und Fortbildungen, der auch von anderen geschätzten Sach- und Fachkenntnisse und seiner sozialen Stellung und Vernetzung in der Mitarbeiterschaft erscheint er als Vorgesetzter sehr gut einsetzbar.“ XXXX hat im Dezember 2001 die E2a-Dienstprüfung abgeschlossen. Von XXXX bis 2001 war er im allgemeinen Justizwachdienst tätig. Von August 2001 bis Ende Juli 2004 im XXXX als „Sachbearbeiter Ordnungsstrafverfahren“ (auf einem E2a-wertigen Arbeitsplatz), von August 2004 in der XXXX /Diensteinteilungen als „Stellvertreter Sachbearbeiter Direktions- und Personalbüro“ (Wertigkeit E2a) und von September 2005 bis Ende November 2018 in der XXXX , zuerst als „Sachbearbeiter XXXX , Abfallbeauftragter“ und in weiterer Folge ab 01.07.2009 als „Sachbearbeiter XXXX “(Wertigkeit E2a/2), tätig. Ab Dezember 2018 war er in der Ausbildungsstelle als „Sachbearbeiter Ausbildungsstelle“ (Wertigkeit E2a/2) der JA tätig. XXXX war etwa 20 Jahre in der Einsatzgruppe tätig, zuletzt war er mehrere Jahre Kommandant der Einsatzgruppe. Zudem ist er Schießtrainer und als Vortragender in der Justizwachschule tätig. Bis Jänner 2019 hat er dort Sicherheit im Strafvollzug, Mentoring, Waffenvorschrift in Praxis und Theorie und CISM unterrichtet. römisch 40 hat im Dezember 2001 die E2a-Dienstprüfung abgeschlossen. Von römisch 40 bis 2001 war er im allgemeinen Justizwachdienst tätig. Von August 2001 bis Ende Juli 2004 im römisch 40 als „Sachbearbeiter Ordnungsstrafverfahren“ (auf einem E2a-wertigen Arbeitsplatz), von August 2004 in der römisch 40 /Diensteinteilungen als „Stellvertreter Sachbearbeiter Direktions- und Personalbüro“ (Wertigkeit E2a) und von September 2005 bis Ende November 2018 in der römisch 40 , zuerst als „Sachbearbeiter römisch 40 , Abfallbeauftragter“ und in weiterer Folge ab 01.07.2009 als „Sachbearbeiter römisch 40 “(Wertigkeit E2a/2), tätig. Ab Dezember 2018 war er in der Ausbildungsstelle als „Sachbearbeiter Ausbildungsstelle“ (Wertigkeit E2a/2) der JA tätig. römisch 40 war etwa 20 Jahre in der Einsatzgruppe tätig, zuletzt war er mehrere Jahre Kommandant der Einsatzgruppe. Zudem ist er Schießtrainer und als Vortragender in der Justizwachschule tätig. Bis Jänner 2019 hat er dort Sicherheit im Strafvollzug, Mentoring, Waffenvorschrift in Praxis und Theorie und CISM unterrichtet. In der Stellungnahme des unmittelbaren Zwischenvorgesetzten, XXXX , zu XXXX wurde Folgendes festgehalten:In der Stellungnahme des unmittelbaren Zwischenvorgesetzten, römisch 40 , zu römisch 40 wurde Folgendes festgehalten: „Seit 01.09.2005 gehört XXXX als Sachbearbeiter der XXXX an. Hier ist er überwiegend mit Aufgaben der Staats- und Gefangenenverrechnung betraut. Neben der Hauptaufgabe „Sachbearbeiter XXXX “ war XXXX bis zum 31.12.2015 als Kommandant der Einsatzgruppe tätig. Das Ausscheiden aus der Einsatzgruppe erfolgte auf seinen Antrag. Weiters ist er als Vortragender an der Justizwachschul-Außenstelle XXXX tätig. Daneben ist der Mitarbeiter auch als Schießtrainer (Seit 2006) eingesetzt. Die mit den Arbeitsplatz „Sachbearbeiter XXXX “ verbundenen Aufgabenstellungen (Hauptaufgabe Staats- u. Gefangenengelderverrechnung) werden mit großer Akkuratesse erledigt, wobei auch mengen- und anspruchsmäßig große Anforderungen gut verkraftet werden. Die zum Einsatz kommende EDV-Software (IVV-GGV, HV-SAP, IWV) wird sehr gut beherrscht. XXXX ist bzw. war in der XXXX sehr gut integriert und anerkannt. Gleiches gilt bzw. galt für die Funktion als Kommandanten der Einsatzgruppe. Seit 01.12.2018 wird XXXX als Sachbearbeiter in der Ausbildungsstelle eingesetzt. Bedingt durch die Personalknappheit im Bereich des Justizwachkommandos erfolgt(
- e)seine zeitweilige Abstellung zur Übernahme von Agenden aus diesem Bereich. Der Mitarbeiter ist überdurchschnittlich belastbar, verlässlich und durchsetzungsfähig. Er erscheint ob seiner Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und der absolvierten Aus- und Weiterbildungen sowie seiner Stellung in der Mitarbeiterschaft, von der er ernst und wahrgenommen wird, als Vorgesetzter äußerst gut einsetzbar. Nicht zuletzt zeigt aber auch sein Engagement in den Bereichen CISM, Mentoring und Konfliktbewältigung Fähigkeiten, die einer Vorgesetztenrolle entgegenkommen.“„Seit 01.09.2005 gehört römisch 40 als Sachbearbeiter der römisch 40 an. Hier ist er überwiegend mit Aufgaben der Staats- und Gefangenenverrechnung betraut. Neben der Hauptaufgabe „Sachbearbeiter römisch 40 “ war römisch 40 bis zum 31.12.2015 als Kommandant der Einsatzgruppe tätig. Das Ausscheiden aus der Einsatzgruppe erfolgte auf seinen Antrag. Weiters ist er als Vortragender an der Justizwachschul-Außenstelle römisch 40 tätig. Daneben ist der Mitarbeiter auch als Schießtrainer (Seit 2006) eingesetzt. Die mit den Arbeitsplatz „Sachbearbeiter römisch 40 “ verbundenen Aufgabenstellungen (Hauptaufgabe Staats- u. Gefangenengelderverrechnung) werden mit großer Akkuratesse erledigt, wobei auch mengen- und anspruchsmäßig große Anforderungen gut verkraftet werden. Die zum Einsatz kommende EDV-Software (IVV-GGV, HV-SAP, IWV) wird sehr gut beherrscht. römisch 40 ist bzw. war in der römisch 40 sehr gut integriert und anerkannt. Gleiches gilt bzw. galt für die Funktion als Kommandanten der Einsatzgruppe. Seit 01.12.2018 wird römisch 40 als Sachbearbeiter in der Ausbildungsstelle eingesetzt. Bedingt durch die Personalknappheit im Bereich des Justizwachkommandos erfolgt(
- e)seine zeitweilige Abstellung zur Übernahme von Agenden aus diesem Bereich. Der Mitarbeiter ist überdurchschnittlich belastbar, verlässlich und durchsetzungsfähig. Er erscheint ob seiner Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und der absolvierten Aus- und Weiterbildungen sowie seiner Stellung in der Mitarbeiterschaft, von der er ernst und wahrgenommen wird, als Vorgesetzter äußerst gut einsetzbar. Nicht zuletzt zeigt aber auch sein Engagement in den Bereichen CISM, Mentoring und Konfliktbewältigung Fähigkeiten, die einer Vorgesetztenrolle entgegenkommen.“ Die Leiterin der Justizanstalt XXXX nahm einen Quervergleich der Bewerber vor und verfasste eine Stellungnahme zur Eignung aller Bewerber. Darin stellte sie fest, dass XXXX im höchsten Ausmaß und XXXX , XXXX und XXXX im hohen Ausmaß sowie XXXX im geringerem Ausmaß geeignet waren. Sie schlug vor, XXXX mit der ausgeschriebenen Funktion zu besetzen. XXXX erhielt mit Wirksamkeit vom XXXX 2019 die ausgeschriebene Stelle.Die Leiterin der Justizanstalt römisch 40 nahm einen Quervergleich der Bewerber vor und verfasste eine Stellungnahme zur Eignung aller Bewerber. Darin stellte sie fest, dass römisch 40 im höchsten Ausmaß und römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 im hohen Ausmaß sowie römisch 40 im geringerem Ausmaß geeignet waren. Sie schlug vor, römisch 40 mit der ausgeschriebenen Funktion zu besetzen. römisch 40 erhielt mit Wirksamkeit vom römisch 40 2019 die ausgeschriebene Stelle. Bei dem Bewerber XXXX handelt es sich um den insgesamt besser geeigneten Bewerber.Bei dem Bewerber römisch 40 handelt es sich um den insgesamt besser geeigneten Bewerber. Der Beschwerdeführer wurde nicht aufgrund seines Alters diskriminiert. Der Beschwerdeführer wurde nicht aufgrund der Weltanschauung diskriminiert. Es liegt auch sonst keine Diskriminierung vor. 2. Beweiswürdigung 2.1. Dass der Beschwerdeführer in einem öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, die auch nicht im Widerspruch zum Akteninhalt stehen (Seite 3 f des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Die Feststellungen über seine Tätigkeit in der Justizanstalt XXXX , die stattgefundene Ausschreibung, deren Inhalt und die Anzahl der fristgerecht eingelangten Bewerbungen sowie den festgestellten Inhalt der Arbeitsplatzbeschreibung des zu besetzenden Arbeitsplatzes ergeben sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt. Insoweit in der Stellungnahme vom 01.09.2021 zur gegenständlichen Arbeitsplatzbeschreibung angeführt wurde, dass diese undatiert und von niemanden unterzeichnet sei, vermag dieser Umstand nicht an der Richtigkeit der dargestellten Gewichtung der darin angeführten Aufgaben zu zweifeln (OZ 35). Der konkrete Inhalt der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht in Zweifel gezogen, weshalb die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten.2.1. Dass der Beschwerdeführer in einem öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, die auch nicht im Widerspruch zum Akteninhalt stehen (Seite 3 f des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Die Feststellungen über seine Tätigkeit in der Justizanstalt römisch 40 , die stattgefundene Ausschreibung, deren Inhalt und die Anzahl der fristgerecht eingelangten Bewerbungen sowie den festgestellten Inhalt der Arbeitsplatzbeschreibung des zu besetzenden Arbeitsplatzes ergeben sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt. Insoweit in der Stellungnahme vom 01.09.2021 zur gegenständlichen Arbeitsplatzbeschreibung angeführt wurde, dass diese undatiert und von niemanden unterzeichnet sei, vermag dieser Umstand nicht an der Richtigkeit der dargestellten Gewichtung der darin angeführten Aufgaben zu zweifeln (OZ 35). Der konkrete Inhalt der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht in Zweifel gezogen, weshalb die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten. Der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers und des Erstgereihten ergibt sich zweifelsfrei aus den unbestrittenen Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid in Zusammenschau mit den Angaben aus den vorgelegten Bewerbungsunterlagen und Stellungnahmen (vgl. insbesondere Stellungnahme der Leitung der JA vom 19.05.2020; Seite 10f der Mitteilung der belangten Behörde vom 10.09.2020; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29.09.2020; Seite 16f des Bescheides vom XXXX 2020). Die Feststellung, dass der Erstgereihte mehrere Jahre Kommandant der Einsatzgruppe war, ergibt sich aus seiner glaubwürdigen Aussage in der mündlichen Verhandlung. Darin gab er an, dass er von 2007/2008 bis 31.12.2015 Kommandant gewesen sei (Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021).Der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers und des Erstgereihten ergibt sich zweifelsfrei aus den unbestrittenen Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid in Zusammenschau mit den Angaben aus den vorgelegten Bewerbungsunterlagen und Stellungnahmen vergleiche insbesondere Stellungnahme der Leitung der JA vom 19.05.2020; Seite 10f der Mitteilung der belangten Behörde vom 10.09.2020; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29.09.2020; Seite 16f des Bescheides vom römisch 40 2020). Die Feststellung, dass der Erstgereihte mehrere Jahre Kommandant der Einsatzgruppe war, ergibt sich aus seiner glaubwürdigen Aussage in der mündlichen Verhandlung. Darin gab er an, dass er von 2007 aus 2008, bis 31.12.2015 Kommandant gewesen sei (Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Aus den Bewerbungsunterlagen ergeben sich die festgestellten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Beschwerdeführers und des Erstgereihten, an deren Absolvierung kein Zweifel besteht, sowie die festgestellten Inhalte der Stellungnahmen der unmittelbaren Zwischenvorgesetzten. Die Darstellungen des Zwischenvorgesetzten wurden im gegenständlichen Verfahren von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Es konnten somit die entsprechenden Feststellungen getroffen werden. Die festgestellten Inhalte der Vollzugsordnung für Justizanstalten - VZO ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch geltenden VZO (JMZ 42302/27/V/95, JABl. Nr 13/1996). Es waren lediglich jene Punkte festzustellen, die auch in der gegenständlichen Ausschreibung angeführt wurden. Dass diese Punkte als Hauptaufgaben des zu besetzten Arbeitsplatzes in der gegenständlichen Ausschreibung angeführt wurden, wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen. Die festgestellten Inhalte der Vollzugsordnung für Justizanstalten - VZO ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch geltenden VZO (JMZ 42302/27/V/95, JABl. Nr 13 aus 1996,). Es waren lediglich jene Punkte festzustellen, die auch in der gegenständlichen Ausschreibung angeführt wurden. Dass diese Punkte als Hauptaufgaben des zu besetzten Arbeitsplatzes in der gegenständlichen Ausschreibung angeführt wurden, wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen. Aus der Mitteilung der Leiterin der JA XXXX vom XXXX 2019 ergibt sich die von ihr festgestellte Eignung und Anzahl der Bewerber.Aus der Mitteilung der Leiterin der JA römisch 40 vom römisch 40 2019 ergibt sich die von ihr festgestellte Eignung und Anzahl der Bewerber. 2.2. Die Besteignung von XXXX begründete die Anstaltsleiterin in ihrer Stellungnahme vom XXXX 2019 im Wesentlichen damit, dass XXXX in der abschließenden Gesamtschau für die ausgeschriebene Funktion aufgrund seiner persönlichen, breiten fachlichen und hohen sozialen Kompetenz sowie seiner Führungskompetenz und seinen, in einer Ausnahmesituation, gesammelten praktischen Erfahrung im Bereich des Justizwachkommandos im Vergleich zu seinen Mitbewerbern als Idealbesetzung zu bezeichnen sei. Dabei führte sie seine bisherigen Tätigkeiten sowie den Umstand, dass er die Einsatzgruppe der JA XXXX aufgebaut und geleitet sowie Agenden des Justizwachkommandos im Sommer 2018 übernommen habe, an. Er sei für diese Funktion im höchsten Ausmaß geeignet und werde seitens der Anstaltsleiterin für die Betrauung mit der Funktion „Justizwachkommandant-Stellvertreter“ vorgeschlagen. Dabei wurden auch die Berichte der Zwischenvorgesetzten der beiden Bewerber berücksichtigt. Beide Bewerber wurden von demselben Zwischenvorgesetzten beurteilt. Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich aus den Berichten des Zwischenvorgesetzten keine Reihung der Bewerber ergibt, jedoch ist festzuhalten, dass abschließend dem Zwischenvorgesetzten der Beschwerdeführer als Vorgesetzter sehr gut einsetzbar und der Erstgereihte als Vorgesetzter äußerst gut einsetzbar erscheint (vgl. Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers und des Erstgereihten). 2.2. Die Besteignung von römisch 40 begründete die Anstaltsleiterin in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 2019 im Wesentlichen damit, dass römisch 40 in der abschließenden Gesamtschau für die ausgeschriebene Funktion aufgrund seiner persönlichen, breiten fachlichen und hohen sozialen Kompetenz sowie seiner Führungskompetenz und seinen, in einer Ausnahmesituation, gesammelten praktischen Erfahrung im Bereich des Justizwachkommandos im Vergleich zu seinen Mitbewerbern als Idealbesetzung zu bezeichnen sei. Dabei führte sie seine bisherigen Tätigkeiten sowie den Umstand, dass er die Einsatzgruppe der JA römisch 40 aufgebaut und geleitet sowie Agenden des Justizwachkommandos im Sommer 2018 übernommen habe, an. Er sei für diese Funktion im höchsten Ausmaß geeignet und werde seitens der Anstaltsleiterin für die Betrauung mit der Funktion „Justizwachkommandant-Stellvertreter“ vorgeschlagen. Dabei wurden auch die Berichte der Zwischenvorgesetzten der beiden Bewerber berücksichtigt. Beide Bewerber wurden von demselben Zwischenvorgesetzten beurteilt. Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich aus den Berichten des Zwischenvorgesetzten keine Reihung der Bewerber ergibt, jedoch ist festzuhalten, dass abschließend dem Zwischenvorgesetzten der Beschwerdeführer als Vorgesetzter sehr gut einsetzbar und der Erstgereihte als Vorgesetzter äußerst gut einsetzbar erscheint vergleiche Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers und des Erstgereihten). Im Gutachten der B-GlBK vom XXXX 2020 stellte diese eine Diskriminierung aufgrund des Alters fest und führte insbesondere begründend aus, dass die von XXXX angeführten Erfahrungen als Sachbearbeiter im XXXX und als stellvertretender Sachbearbeiter in der XXXX von kurzer Dauer gewesen seien und auch bereits viele Jahre zurückliegen würden. Es sei für den Senat nicht nachvollziehbar, inwiefern die im Rahmen von 2 Jahren XXXX und 1 Jahr XXXX gesammelten Erfahrungen eine bessere Bewertung von XXXX rechtfertigen würden. Zu den von der Gleichbehandlungsbeauftragten angeführten Zusatzausbildungen und weiteren „guten“ Seminaren des XXXX hielt die B-GlBK in ihrem Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer ebenfalls „gute“ Seminare aufweise. Außerdem absolvierte er bereits im Jahr 2010 das Qualifizierungsmodul für den Inspektionsdienst, eine Tätigkeit, die in der InteressentInnensuche als eine der Hauptaufgaben angegeben gewesen sei. Bei XXXX sei die Ausbildung für den Inspektionsdienst im Zeitpunkt der Bewerbung noch ausständig gewesen. Im Gutachten der B-GlBK vom römisch 40 2020 stellte diese eine Diskriminierung aufgrund des Alters fest und führte insbesondere begründend aus, dass die von römisch 40 angeführten Erfahrungen als Sachbearbeiter im römisch 40 und als stellvertretender Sachbearbeiter in der römisch 40 von kurzer Dauer gewesen seien und auch bereits viele Jahre zurückliegen würden. Es sei für den Senat nicht nachvollziehbar, inwiefern die im Rahmen von 2 Jahren römisch 40 und 1 Jahr römisch 40 gesammelten Erfahrungen eine bessere Bewertung von römisch 40 rechtfertigen würden. Zu den von der Gleichbehandlungsbeauftragten angeführten Zusatzausbildungen und weiteren „guten“ Seminaren des römisch 40 hielt die B-GlBK in ihrem Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer ebenfalls „gute“ Seminare aufweise. Außerdem absolvierte er bereits im Jahr 2010 das Qualifizierungsmodul für den Inspektionsdienst, eine Tätigkeit, die in der InteressentInnensuche als eine der Hauptaufgaben angegeben gewesen sei. Bei römisch 40 sei die Ausbildung für den Inspektionsdienst im Zeitpunkt der Bewerbung noch ausständig gewesen. Im bekämpften Bescheid wurde wiederum ergänzend ausgeführt, dass XXXX in den unterschiedlichsten Organisationsbereichen der Justizanstalt XXXX eingesetzt worden sei. In diesem Zusammenhang wurden die Organisationsbereiche allgemeiner Justizwachdienst, Ordnungsstrafverfahren, Direktions- und Personalbüro, XXXX und Ausbildungsstelle genannt. Die Entscheidung zugunsten des bestgeeignetsten Bewerbers XXXX basiere auf rein sachlichen Gründen. Das Lebensalter sei zu keinem Zeitpunkt im Zuge der Arbeitsplatzbesetzung thematisiert worden.Im bekämpften Bescheid wurde wiederum ergänzend ausgeführt, dass römisch 40 in den unterschiedlichsten Organisationsbereichen der Justizanstalt römisch 40 eingesetzt worden sei. In diesem Zusammenhang wurden die Organisationsbereiche allgemeiner Justizwachdienst, Ordnungsstrafverfahren, Direktions- und Personalbüro, römisch 40 und Ausbildungsstelle genannt. Die Entscheidung zugunsten des bestgeeignetsten Bewerbers römisch 40 basiere auf rein sachlichen Gründen. Das Lebensalter sei zu keinem Zeitpunkt im Zuge der Arbeitsplatzbesetzung thematisiert worden. 2.3. Zur Feststellung der Besteignung des Erstgereihten: 2.3.1. Zur erforderlichen persönlichen Eignung: 2.3.1.1. Ein hohes Maß an sozialer Kompetenz und Kommunikationsfähigkeit Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung an, dass man ein hohes Maß an sozialer Kompetenz und Kommunikationsfähigkeit als Dienstführender im Wochenenddienst im Rahmen der Verantwortung des Abteilungskommandanten brauche. Man müsse für die Sorgen und Nöte der Insassen da sein und man müsse da auch agieren und wissen, was zu tun sei. Man habe es auch mit schwierigen Klienten zu tun (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Diese Tätigkeit hat auch der Erstgereihte verrichtet (vgl. Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). In der der Bewerbung des Beschwerdeführers führte er weiters an, dass als langjähriges Mitglied der Einsatzgruppe, sowie Mitglied des Dienststellenausschusses in Funktion als Vorsitzender, stv. Vorsitzender und Schriftführer, Lehrlingsausbildner und E2b Praxistrainer sei ein hohes Maß an sozialer Kompetenz, Gewandtheit und Geschick in der Kommunikation unerlässlich sei. Der Erstgereihte verwies in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung auf seine absolvierten Ausbildungen. Dabei führte er insbesondere Kommunikationsseminare, die CISM-Ausbildung, Führungsseminare, Einsatztaktik und Gesprächsführung, die auch in seiner Bewerbung angeführt worden seien, an. Er hob das CISM-Seminar besonders hervor, bei dem man lerne, Gespräche in dramatischen Situationen zu führen (Seite 21 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Vor diesem Hintergrund führte die Leiterin der JA in ihrer Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Erstgereihte auch CSIM-Betreuer sei. Unter diese Betreuungstätigkeit subsumiere sie eine hohe Sozial- und Führungskompetenz (Seite 32 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Insoweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung einen Vorfall darstellte, in dem der Beschwerdeführer im Jahr XXXX eine Todesnachricht an die Hinterbliebenen eines Kollegen überbringen habe müssen und XXXX dies nicht habe machen können, obwohl er die CISM-Ausbildung absolviert habe, ist festzuhalten, dass die CISM-Ausbildung aus zwei Teilen besteht und laut Laufbahnbogen von XXXX der zweite Teil erst im Jahr XXXX absolviert wurde. Somit kann man den Ausbildungsstand des Erstgereihten zum Zeitpunkt des umschriebenen Vorfalles nicht mit dem Ausbildungsstand des Erstgereihten zum Zeitpunkt der Ausschreibung vergleichen, weshalb aus dem geschilderten Verhalten von XXXX keine negativen Rückschlüsse auf seine Kompetenz als CSIM-Betreuer zum Zeitpunkt der Ausschreibung geschlossen werden können (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls vom 06.08.2021). Insoweit der rechtsfreundliche Vertreter in der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2021 vorbrachte, dass das Seminar „Suizidprävention und Krisenprävention“ des Beschwerdeführers dem CISM-Seminar entspreche (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 06.08.2021), entgegnete die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 11.08.2021, dass das vom Beschwerdeführer besuchte Seminar, „Suizidprävention und Krisenintervention“ weder im Umfang noch im Inhalt der Ausbildung zum CISM-Betreuer entspreche (OZ 21). Dieser Darstellung wurde nicht substantiiert widersprochen. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.08.2021 nunmehr vor, dass die beiden oben angeführten Ausbildungen sich nach Inhalt und Zielsetzung unterscheiden würden. Sie seien nicht vergleichbar im Sinne einer „Über- und Unterordnung“ und würden sohin nebeneinanderstehen. Vielmehr sei die Ausbildung des Beschwerdeführers der CISM-Ausbildung vorgelagert, denn wenn eine Krise verhindert werden könne, sei eine entsprechende Nachbetreuung nicht notwendig (OZ 24). Das erkennende Gericht geht ebenfalls davon aus, dass es sich um nicht gleichartige Ausbildungsmodule handelt. Die entsprechende Ausbildung des Erstgereihten stellt sich als umfangreicher dar. Dies ergibt sich bereits aus dem Ziel des Seminars „Suizidprävention und Krisenintervention“, das mit „Entwicklungen von Techniken und Strategien zur Gegensteuerung von Suizidhandlungen“ formuliert ist (vgl. OZ 21). Zudem ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Erstgereihte auch durch seine über 7-jährige Tätigkeit als Kommandant der Einsatzgruppe eine höhere soziale Kompetenz unter Beweis stellen musste als der Beschwerdeführer, der in der Einsatzgruppe als einfaches Mitglied fungierte (vgl. Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Erstgereihte verfügen somit über ein hohes Maß an sozialer Kompetenz und Kommunikationsfähigkeit, wobei der Erstgereihte seine soziale Kompetenz insbesondere aufgrund seiner Tätigkeit als Kommandant der Einsatzgruppe (vgl. diesbezüglich auch die nachvollziehbaren Aussagen der Leiterin der JA, Seite 29f des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021) und Vortragender im Ausbildungszentrum der JA XXXX schulen konnte und somit weitere Erfahrungswerte vorweisen kann. Die Abwägung der belangten Behörde, dass der Erstgereihte aufgrund seiner zusätzlichen Ausbildung als CISM- Betreuer und Tätigkeit als Kommandant der Einsatzgruppe eine höhere Eignung aufweist, erweist sich somit hinsichtlich dieser Anforderung als vertretbar.Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung an, dass man ein hohes Maß an sozialer Kompetenz und Kommunikationsfähigkeit als Dienstführender im Wochenenddienst im Rahmen der Verantwortung des Abteilungskommandanten brauche. Man müsse für die Sorgen und Nöte der Insassen da sein und man müsse da auch agieren und wissen, was zu tun sei. Man habe es auch mit schwierigen Klienten zu tun (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Diese Tätigkeit hat auch der Erstgereihte verrichtet vergleiche Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). In der der Bewerbung des Beschwerdeführers führte er weiters an, dass als langjähriges Mitglied der Einsatzgruppe, sowie Mitglied des Dienststellenausschusses in Funktion als Vorsitzender, stv. Vorsitzender und Schriftführer, Lehrlingsausbildner und E2b Praxistrainer sei ein hohes Maß an sozialer Kompetenz, Gewandtheit und Geschick in der Kommunikation unerlässlich sei. Der Erstgereihte verwies in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung auf seine absolvierten Ausbildungen. Dabei führte er insbesondere Kommunikationsseminare, die CISM-Ausbildung, Führungsseminare, Einsatztaktik und Gesprächsführung, die auch in seiner Bewerbung angeführt worden seien, an. Er hob das CISM-Seminar besonders hervor, bei dem man lerne, Gespräche in dramatischen Situationen zu führen (Seite 21 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Vor diesem Hintergrund führte die Leiterin der JA in ihrer Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Erstgereihte auch CSIM-Betreuer sei. Unter diese Betreuungstätigkeit subsumiere sie eine hohe Sozial- und Führungskompetenz (Seite 32 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Insoweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung einen Vorfall darstellte, in dem der Beschwerdeführer im Jahr römisch 40 eine Todesnachricht an die Hinterbliebenen eines Kollegen überbringen habe müssen und römisch 40 dies nicht habe machen können, obwohl er die CISM-Ausbildung absolviert habe, ist festzuhalten, dass die CISM-Ausbildung aus zwei Teilen besteht und laut Laufbahnbogen von römisch 40 der zweite Teil erst im Jahr römisch 40 absolviert wurde. Somit kann man den Ausbildungsstand des Erstgereihten zum Zeitpunkt des umschriebenen Vorfalles nicht mit dem Ausbildungsstand des Erstgereihten zum Zeitpunkt der Ausschreibung vergleichen, weshalb aus dem geschilderten Verhalten von römisch 40 keine negativen Rückschlüsse auf seine Kompetenz als CSIM-Betreuer zum Zeitpunkt der Ausschreibung geschlossen werden können (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls vom 06.08.2021). Insoweit der rechtsfreundliche Vertreter in der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2021 vorbrachte, dass das Seminar „Suizidprävention und Krisenprävention“ des Beschwerdeführers dem CISM-Seminar entspreche (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 06.08.2021), entgegnete die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 11.08.2021, dass das vom Beschwerdeführer besuchte Seminar, „Suizidprävention und Krisenintervention“ weder im Umfang noch im Inhalt der Ausbildung zum CISM-Betreuer entspreche (OZ 21). Dieser Darstellung wurde nicht substantiiert widersprochen. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.08.2021 nunmehr vor, dass die beiden oben angeführten Ausbildungen sich nach Inhalt und Zielsetzung unterscheiden würden. Sie seien nicht vergleichbar im Sinne einer „Über- und Unterordnung“ und würden sohin nebeneinanderstehen. Vielmehr sei die Ausbildung des Beschwerdeführers der CISM-Ausbildung vorgelagert, denn wenn eine Krise verhindert werden könne, sei eine entsprechende Nachbetreuung nicht notwendig (OZ 24). Das erkennende Gericht geht ebenfalls davon aus, dass es sich um nicht gleichartige Ausbildungsmodule handelt. Die entsprechende Ausbildung des Erstgereihten stellt sich als umfangreicher dar. Dies ergibt sich bereits aus dem Ziel des Seminars „Suizidprävention und Krisenintervention“, das mit „Entwicklungen von Techniken und Strategien zur Gegensteuerung von Suizidhandlungen“ formuliert ist vergleiche OZ 21). Zudem ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Erstgereihte auch durch seine über 7-jährige Tätigkeit als Kommandant der Einsatzgruppe eine höhere soziale Kompetenz unter Beweis stellen musste als der Beschwerdeführer, der in der Einsatzgruppe als einfaches Mitglied fungierte vergleiche Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Erstgereihte verfügen somit über ein hohes Maß an sozialer Kompetenz und Kommunikationsfähigkeit, wobei der Erstgereihte seine soziale Kompetenz insbesondere aufgrund seiner Tätigkeit als Kommandant der Einsatzgruppe vergleiche diesbezüglich auch die nachvollziehbaren Aussagen der Leiterin der JA, Seite 29f des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021) und Vortragender im Ausbildungszentrum der JA römisch 40 schulen konnte und somit weitere Erfahrungswerte vorweisen kann. Die Abwägung der belangten Behörde, dass der Erstgereihte aufgrund seiner zusätzlichen Ausbildung als CISM- Betreuer und Tätigkeit als Kommandant der Einsatzgruppe eine höhere Eignung aufweist, erweist sich somit hinsichtlich dieser Anforderung als vertretbar. 2.3.1.2. Gewandtheit und Geschick in der Kommunikation sowie in der Anwendung der Grundsätze einer modernen und effizienten und die Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fördernden Personal- und Verwaltungsführung Zum Punkt Gewandtheit und Geschick in der Anwendung der Grundsätze einer modernen und effizienten und die Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fördernden Personal- und Verwaltungsführung gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er dies nur im kleinen Bereich habe. Man müsse Ideen haben aufgrund der Personalknappheit. In der Exekutive sei es genauso. Hier müsse man die Posten richtig einteilen. Man müsse schauen, dass das Rad rennt, Überstunden dürften keine anfallen. Als Beispiel führte er die Einführung der freien Diensteinteilung unter den Mitarbeitern an (Seite 8 f des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). In seiner Bewerbung führte er dazu aus, dass er eine der wichtigsten Aufgaben darin sehe, einerseits Verantwortungsbereitschaft, ein hohes Maß an sozialer Kompetenz als auch Kommunikationsfähigkeit zu „demonstrieren“. Der Erstgereihte gab in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, was er unter einer modernen und effizienten und die Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fördernden Personal- und Verwaltungsführung verstehe, an, dass er die Zufriedenheit der Mitarbeiter verstehe sowie die Lockerung von eingefahrenen Prozessabläufen, wenn es im gesetzlichen Rahmen bleibe. In diesem Zusammenhang führte er als konkretes Beispiel an, dass in den letzten zwei Jahren die Wege für das Lungenröntgen erleichtert worden seien und er sich für den Austausch von Funkgeräten eingesetzt habe, dies jedoch erst im Jahr 2020 umgesetzt worden sei. Zudem habe er 20 Mitglieder der Einsatzgruppe zu führen und im Nachtdienst ebenfalls Leute zu führen, insbesondere im Wochenenddienst. Ergänzend führte er seine verrichteten Aufgaben als stellvertretender Justizwachkommandant im Juli 2018 an (Seite 22 f des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Beide Bewerber führten in der mündlichen Verhandlung an, dass sie Dienst- und Fachaufsicht im Rahmen der Nachtdienste ausübten. Zudem habe der Beschwerdeführer in der XXXX Fachaufsicht über die KollegInnen und der Erstgereihte habe in seiner Funktion in der Einsatzgruppe im Rahmen von Einsätzen und Einsatztrainings Dienst- und Fachaufsicht ausgeübt (Seite 4, 9, 23 und 26 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Insoweit sich der Erstgereihte auf Maßnahmen bezieht, die sich auf einen Zeitraum nach der gegenständlichen Besetzung beziehen, können diese der gegenständlichen Abwägung nicht zu Grunde gelegt werden. Beide Bewerber konnten jedoch mit ihren Darstellungen Gewandtheit und Geschick in der Anwendung der Grundsätze einer modernen und effizienten und die Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fördernden Personal- und Verwaltungsführung nachvollziehbar darstellen. Zum Punkt Gewandtheit und Geschick in der Anwendung der Grundsätze einer modernen und effizienten und die Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fördernden Personal- und Verwaltungsführung gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er dies nur im kleinen Bereich habe. Man müsse Ideen haben aufgrund der Personalknappheit. In der Exekutive sei es genauso. Hier müsse man die Posten richtig einteilen. Man müsse schauen, dass das Rad rennt, Überstunden dürften keine anfallen. Als Beispiel führte er die Einführung der freien Diensteinteilung unter den Mitarbeitern an (Seite 8 f des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). In seiner Bewerbung führte er dazu aus, dass er eine der wichtigsten Aufgaben darin sehe, einerseits Verantwortungsbereitschaft, ein hohes Maß an sozialer Kompetenz als auch Kommunikationsfähigkeit zu „demonstrieren“. Der Erstgereihte gab in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, was er unter einer modernen und effizienten und die Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fördernden Personal- und Verwaltungsführung verstehe, an, dass er die Zufriedenheit der Mitarbeiter verstehe sowie die Lockerung von eingefahrenen Prozessabläufen, wenn es im gesetzlichen Rahmen bleibe. In diesem Zusammenhang führte er als konkretes Beispiel an, dass in den letzten zwei Jahren die Wege für das Lungenröntgen erleichtert worden seien und er sich für den Austausch von Funkgeräten eingesetzt habe, dies jedoch erst im Jahr 2020 umgesetzt worden sei. Zudem habe er 20 Mitglieder der Einsatzgruppe zu führen und im Nachtdienst ebenfalls Leute zu führen, insbesondere im Wochenenddienst. Ergänzend führte er seine verrichteten Aufgaben als stellvertretender Justizwachkommandant im Juli 2018 an (Seite 22 f des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Beide Bewerber führten in der mündlichen Verhandlung an, dass sie Dienst- und Fachaufsicht im Rahmen der Nachtdienste ausübten. Zudem habe der Beschwerdeführer in der römisch 40 Fachaufsicht über die KollegInnen und der Erstgereihte habe in seiner Funktion in der Einsatzgruppe im Rahmen von Einsätzen und Einsatztrainings Dienst- und Fachaufsicht ausgeübt (Seite 4, 9, 23 und 26 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Insoweit sich der Erstgereihte auf Maßnahmen bezieht, die sich auf einen Zeitraum nach der gegenständlichen Besetzung beziehen, können diese der gegenständlichen Abwägung nicht zu Grunde gelegt werden. Beide Bewerber konnten jedoch mit ihren Darstellungen Gewandtheit und Geschick in der Anwendung der Grundsätze einer modernen und effizienten und die Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fördernden Personal- und Verwaltungsführung nachvollziehbar darstellen. Sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Erstgereihten sind Gewandtheit und Geschick in der Kommunikation zuzusprechen. Der Beschwerdeführer konnte diese Fähigkeit einerseits aufgrund der Tätigkeit in der XXXX und der umschriebenen Einschulungstätigkeiten im Rahmen von Lehrlingsgesprächen und andererseits aufgrund seiner Tätigkeiten im Nachtdienst nachweisen. Auch der Erstgereihte weist Gewandtheit und Geschick in der Kommunikation auf. Einerseits aufgrund seiner bereits geschilderten Tätigkeit im XXXX , in der es zu Einvernahmen von Insassen gekommen ist und andererseits ebenfalls aufgrund seiner Tätigkeiten im Nachtdienst. Zusätzlich kommt beim Erstgereihten noch hinzu, dass er als Vortragender im Ausbildungszentrum der JA XXXX beschäftigt ist und auch die Trainingseinheiten für das Einsatzkommando koordinierte. Zudem weist er konkrete Führungskräfteausbildungsmodule vor, die in der Kommunikation einen Schwerpunkt gesetzt haben (vgl. die absolvierten Veranstaltungen E2a Führungskraft – „Das Gespräch als Instrument der Führungsarbeit“ 1. und 2 Teil). Die Leiterin der JA argumentierte die besondere Bedeutung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kommandant der Einsatzgruppe unter anderem damit, dass die Leitung auch eine Gefühlssache sei und als Kommandant der Einsatzgruppe sei man Krisensituationen ausgesetzt und man müsse für diese unentgeltliche Leistung die Mitglieder der Einsatzgruppe an der Stange halten, denn heute komme es bei Zugriffen meist zu einer Anzeige und dies belaste die Mitglieder. Man bekomme € XXXX Weihnachtsbelohnung. Deshalb bedürfe es viel Fingerspitzengefühl, dass man sich innerhalb der Einsatzgruppe aufeinander verlasse. Und dieses Fingerspitzengefühl liege ihrer Ansicht nach vor (Seite 30 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Auch vor diesem Hintergrund kann dem Erstgereihten ein zusätzlicher Aspekt in seiner Gewandtheit und seinem Geschick in der Kommunikation zugesprochen werden. Somit ist auch in diesem Punkt die Abwägung der belangten Behörde nachvollziehbar, indem sie die zusätzlichen Tätigkeiten des Erstgereihten als Vortragender und als Kommandant der Einsatzgruppe sowie seine zusätzlichen Fortbildungen zu seinen Gunsten abwog.Sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Erstgereihten sind Gewandtheit und Geschick in der Kommunikation zuzusprechen. Der Beschwerdeführer konnte diese Fähigkeit einerseits aufgrund der Tätigkeit in der römisch 40 und der umschriebenen Einschulungstätigkeiten im Rahmen von Lehrlingsgesprächen und andererseits aufgrund seiner Tätigkeiten im Nachtdienst nachweisen. Auch der Erstgereihte weist Gewandtheit und Geschick in der Kommunikation auf. Einerseits aufgrund seiner bereits geschilderten Tätigkeit im römisch 40 , in der es zu Einvernahmen von Insassen gekommen ist und andererseits ebenfalls aufgrund seiner Tätigkeiten im Nachtdienst. Zusätzlich kommt beim Erstgereihten noch hinzu, dass er als Vortragender im Ausbildungszentrum der JA römisch 40 beschäftigt ist und auch die Trainingseinheiten für das Einsatzkommando koordinierte. Zudem weist er konkrete Führungskräfteausbildungsmodule vor, die in der Kommunikation einen Schwerpunkt gesetzt haben vergleiche die absolvierten Veranstaltungen E2a Führungskraft – „Das Gespräch als Instrument der Führungsarbeit“ 1. und 2 Teil). Die Leiterin der JA argumentierte die besondere Bedeutung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kommandant der Einsatzgruppe unter anderem damit, dass die Leitung auch eine Gefühlssache sei und als Kommandant der Einsatzgruppe sei man Krisensituationen ausgesetzt und man müsse für diese unentgeltliche Leistung die Mitglieder der Einsatzgruppe an der Stange halten, denn heute komme es bei Zugriffen meist zu einer Anzeige und dies belaste die Mitglieder. Man bekomme € römisch 40 Weihnachtsbelohnung. Deshalb bedürfe es viel Fingerspitzengefühl, dass man sich innerhalb der Einsatzgruppe aufeinander verlasse. Und dieses Fingerspitzengefühl liege ihrer Ansicht nach vor (Seite 30 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Auch vor diesem Hintergrund kann dem Erstgereihten ein zusätzlicher Aspekt in seiner Gewandtheit und seinem Geschick in der Kommunikation zugesprochen werden. Somit ist auch in diesem Punkt die Abwägung der belangten Behörde nachvollziehbar, indem sie die zusätzlichen Tätigkeiten des Erstgereihten als Vortragender und als Kommandant der Einsatzgruppe sowie seine zusätzlichen Fortbildungen zu seinen Gunsten abwog. 2.3.1.3. Ausgeprägte Kooperationsfähigkeiten Der Beschwerdeführer führte zu diesem Thema in der mündlichen Verhandlung an, dass er immer kooperativ zu anderen Kollegen, Vorgesetzten und anderen Berufsgruppen sei (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Der Erstgereihte gab dazu in der mündlichen Verhandlung an, dass er viele Einsätze gewaltfrei lösen habe können (Seite 23f des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Aus den Aufgabenbereichen der beiden Bewerber als Sachbearbeiter in der XXXX ergibt sich, dass in der XXXX auch ein Austausch mit anderen Behörden sowie anderen Berufsgruppen erforderlich ist. Zudem ist davon auszugehen, dass auch für die Tätigkeiten im Rahmen der Nachtdienste und der Einsatzgruppe eine ausgeprägte Kooperationsfähigkeit Voraussetzung ist, nachdem man hier insbesondere Krisensituationen ausgesetzt sein kann, die eine Zusammenarbeit mit Dritten erforderlich machen. Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung einen Brand in der JA im Jahr 2015 an und der Erstgereihte verwies in seinem Bewerbungsschreiben auf eine Fluchtverhinderung (Seite 7f des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Erstgereihte für ihr vorbildliches Verhalten Brandfall 23.11.2015 eine Belobigung erhielten (vgl. Quervergleich). Sowohl der Erstgereihte als auch der Beschwerdeführer verfügen somit über die Voraussetzung einer ausgeprägten Kooperationsfähigkeit. Der Beschwerdeführer führte zu diesem Thema in der mündlichen Verhandlung an, dass er immer kooperativ zu anderen Kollegen, Vorgesetzten und anderen Berufsgruppen sei (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Der Erstgereihte gab dazu in der mündlichen Verhandlung an, dass er viele Einsätze gewaltfrei lösen habe können (Seite 23f des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Aus den Aufgabenbereichen der beiden Bewerber als Sachbearbeiter in der römisch 40 ergibt sich, dass in der römisch 40 auch ein Austausch mit anderen Behörden sowie anderen Berufsgruppen erforderlich ist. Zudem ist davon auszugehen, dass auch für die Tätigkeiten im Rahmen der Nachtdienste und der Einsatzgruppe eine ausgeprägte Kooperationsfähigkeit Voraussetzung ist, nachdem man hier insbesondere Krisensituationen ausgesetzt sein kann, die eine Zusammenarbeit mit Dritten erforderlich machen. Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung einen Brand in der JA im Jahr 2015 an und der Erstgereihte verwies in seinem Bewerbungsschreiben auf eine Fluchtverhinderung (Seite 7f des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Erstgereihte für ihr vorbildliches Verhalten Brandfall 23.11.2015 eine Belobigung erhielten vergleiche Quervergleich). Sowohl der Erstgereihte als auch der Beschwerdeführer verfügen somit über die Voraussetzung einer ausgeprägten Kooperationsfähigkeit. 2.3.1.4. Organisatorisches/Administratives Geschick Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt an, dass wer ihn kenne wisse, dass er über ein organisatorisches und administratives Geschick verfüge. Als Nachtdienstkommandant müsse man sich sowieso immer beweisen, weil immer etwas sei, zB Einlieferungen in die Forensische. Man müsse alles einteilen, man müsse auch auf Frauen achten. Wenn man jemanden einteile, müsse man darauf achten, dass man sie auch wieder ausgleiche, weil sie fehlen würden. Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch als Beispiel seine letzte Zuteilung in die Justizanstalt XXXX anführte, ist festzuhalten, dass die Zuteilung erst nach der Ausschreibung erfolgte, weshalb diese Erfahrungswerte nicht mehr in die Abwägung miteinfließen können. Der Erstgereihte gab zu diesem Eignungskriterium an, dass er diese Eignung aufgrund von Übungen und Ausbildungen, die er organisiert habe, und Neuwerber, die er durch Einsatzgruppentests vorbereitet habe, nachweisen könne. Des Weiteren führte er das Nachbesetzen bei der Diensteinteilung im Rahmen von Wochenenddiensten an, wenn sich Leute krankmelden würden (Seite 10 und 24 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Die Leiterin der JA gab in diesem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Erstgereihten im Ordnungsstrafverfahren an, dass sich die dortigen Mitarbeiter im Disziplinarverfahren auskennen würden und stark betreffend administrative Sachen und Erlässen seien (Seite 32 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). In der Bewerbung des Beschwerdeführers führte dieser zu diesem Punkt an, dass speziell in Zeiten einer notwendigen effizienten Personal- und Verwaltungsführung im Strafvollzug von heute gelte, Grundsätze eines organisatorischen sowie administrativen Geschicks zu erkennen und vermehrt umzusetzen. In der Bewerbung des Erstgereihten führte er an, dass er wechselnde Anforderungen und Veränderungen neuer Situationen im Strafvollzug als Herausforderungen ansehe, welche er durch geschickte Planung, Organisation, Führung und Koordination sowie das rasche Erfassen neuer Situationen zielgerichtet umsetzen werde. Weitere Ausführungen zu diesem Punkt finden sich im Bewerbungsschreiben nicht. Es kann somit bei beiden Bewerbern davon ausgegangen werden, dass diese über ein organisatorisches und administratives Geschick verfügen, wobei die belangte Behörde beim Erstgereihte ein breiteres Erfahrungsspektrum durch seine Tätigkeit als Kommandant der Einsatzgruppe und im XXXX geltend machte, auf das er zurückgreifen kann. Dieser Eignungsvorsprung ist insbesondere vor dem Hintergrund der Hauptaufgaben des zu besetzenden Arbeitsplatzes betreffend Punkt 6.5.Abs 4 der VZO (vgl. auch Punkt a. des Tätigkeitskatalogs und Quantifizierung der Arbeitsplatzbeschreibung), für das erkennende Gericht ebenfalls vertretbar, nachdem dort ausdrücklich die Aufgabe des Vollzuges von Ordnungstrafen angeführt ist.Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt an, dass wer ihn kenne wisse, dass er über ein organisatorisches und administratives Geschick verfüge. Als Nachtdienstkommandant müsse man sich sowieso immer beweisen, weil immer etwas sei, zB Einlieferungen in die Forensische. Man müsse alles einteilen, man müsse auch auf Frauen achten. Wenn man jemanden einteile, müsse man darauf achten, dass man sie auch wieder ausgleiche, weil sie fehlen würden. Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch als Beispiel seine letzte Zuteilung in die Justizanstalt römisch 40 anführte, ist festzuhalten, dass die Zuteilung erst nach der Ausschreibung erfolgte, weshalb diese Erfahrungswerte nicht mehr in die Abwägung miteinfließen können. Der Erstgereihte gab zu diesem Eignungskriterium an, dass er diese Eignung aufgrund von Übungen und Ausbildungen, die er organisiert habe, und Neuwerber, die er durch Einsatzgruppentests vorbereitet habe, nachweisen könne. Des Weiteren führte er das Nachbesetzen bei der Diensteinteilung im Rahmen von Wochenenddiensten an, wenn sich Leute krankmelden würden (Seite 10 und 24 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Die Leiterin der JA gab in diesem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Erstgereihten im Ordnungsstrafverfahren an, dass sich die dortigen Mitarbeiter im Disziplinarverfahren auskennen würden und stark betreffend administrative Sachen und Erlässen seien (Seite 32 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). In der Bewerbung des Beschwerdeführers führte dieser zu diesem Punkt an, dass speziell in Zeiten einer notwendigen effizienten Personal- und Verwaltungsführung im Strafvollzug von heute gelte, Grundsätze eines organisatorischen sowie administrativen Geschicks zu erkennen und vermehrt umzusetzen. In der Bewerbung des Erstgereihten führte er an, dass er wechselnde Anforderungen und Veränderungen neuer Situationen im Strafvollzug als Herausforderungen ansehe, welche er durch geschickte Planung, Organisation, Führung und Koordination sowie das rasche Erfassen neuer Situationen zielgerichtet umsetzen werde. Weitere Ausführungen zu diesem Punkt finden sich im Bewerbungsschreiben nicht. Es kann somit bei beiden Bewerbern davon ausgegangen werden, dass diese über ein organisatorisches und administratives Geschick verfügen, wobei die belangte Behörde beim Erstgereihte ein breiteres Erfahrungsspektrum durch seine Tätigkeit als Kommandant der Einsatzgruppe und im römisch 40 geltend machte, auf das er zurückgreifen kann. Dieser Eignungsvorsprung ist insbesondere vor dem Hintergrund der Hauptaufgaben des zu besetzenden Arbeitsplatzes betreffend Punkt 6.5.Absatz 4, der VZO vergleiche auch Punkt a. des Tätigkeitskatalogs und Quantifizierung der Arbeitsplatzbeschreibung), für das erkennende Gericht ebenfalls vertretbar, nachdem dort ausdrücklich die Aufgabe des Vollzuges von Ordnungstrafen angeführt ist. 2.3.1.5. Geschick im Umgang mit Insassen, Parteien und allen Berufsgruppen in der Justizanstalt Bereits die Tätigkeit in der Einsatzgruppe und im Nachtdienst erfordert ein Geschick im Umgang mit Insassen. Aus den Aufgabenbereichen der beiden Bewerber als Sachbearbeiter in der XXXX ergibt sich ebenfalls, dass in der XXXX auch ein Austausch mit anderen Berufsgruppen in der JA und Parteien erforderlich ist. Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung an, dass er Telefonate mit Insassen, die ihr Geld nicht erhalten hätten, führe. Diese Darstellung wurde in weiterer Folge dahingehend abgeschwächt, indem er anführte, dass er meist vom sozialen Dienst kontaktierte werde, der ihm die Information betreffend konkrete Insassen weitergebe (Seite 5, 10 und 13 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Ein direkter Kontakt zu Insassen erfolgt daher im Rahmen seiner Tätigkeit in der XXXX nur gelegentlich. Im Gegensatz dazu hatte der Erstgereihte während seiner Tätigkeit im XXXX direkten Umgang mit Insassen und führte Einvernahmen mit diesen durch. In diesem Zusammenhang führte die Leiterin der JA an, dass es sich bei Ordnungsstrafverfahren um das Disziplinarverfahren der Insassen handle (Seite 17 und 32 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). In der Stellungnahme der Leiterin der JA vom 19.05.2020 hielt diese zur Tätigkeit des Erstgereihten als Sachbearbeiter Ordnungsstrafverfahren fest, dass zu den Hauptaufgaben des Erstgereihten, die Durchführung von Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten in erster Instanz nach dem Strafvollzugsgesetz und den Verwaltungsverfahrensgesetzen samt Dokumentation der Ordnungsstrafverfahren, Anordnung und Überwachung des Vollzuges von Ordnungsstrafen und Veranlassung der gerichtlichen Verfolgung von mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlung eines Insassen gehöre. Der Erstgereihte führte zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung insbesondere an, dass er zur Mentorenausbildung vorgeschlagen worden sei, eine Konfliktlotsenausbildung absolviert habe, die sich mit Konflikten innerhalb der Bediensteten und innerhalb der Insassen beschäftige, und auch bis 2000 in einer Abteilung, in der 70-90 Insassen eingeteilt worden seien, tätig gewesen sei (Seite 24 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Besserreihung des Erstgereihten aufgrund seiner Tätigkeit im XXXX und seiner Ausbildung als Konfliktlotse durch die belangte Behörde als vertretbar. Bereits die Tätigkeit in der Einsatzgruppe und im Nachtdienst erfordert ein Geschick im Umgang mit Insassen. Aus den Aufgabenbereichen der beiden Bewerber als Sachbearbeiter in der römisch 40 ergibt sich ebenfalls, dass in der römisch 40 auch ein Austausch mit anderen Berufsgruppen in der JA und Parteien erforderlich ist. Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung an, dass er Telefonate mit Insassen, die ihr Geld nicht erhalten hätten, führe. Diese Darstellung wurde in weiterer Folge dahingehend abgeschwächt, indem er anführte, dass er meist vom sozialen Dienst kontaktierte werde, der ihm die Information betreffend konkrete Insassen weitergebe (Seite 5, 10 und 13 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Ein direkter Kontakt zu Insassen erfolgt daher im Rahmen seiner Tätigkeit in der römisch 40 nur gelegentlich. Im Gegensatz dazu hatte der Erstgereihte während seiner Tätigkeit im römisch 40 direkten Umgang mit Insassen und führte Einvernahmen mit diesen durch. In diesem Zusammenhang führte die Leiterin der JA an, dass es sich bei Ordnungsstrafverfahren um das Disziplinarverfahren der Insassen handle (Seite 17 und 32 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). In der Stellungnahme der Leiterin der JA vom 19.05.2020 hielt diese zur Tätigkeit des Erstgereihten als Sachbearbeiter Ordnungsstrafverfahren fest, dass zu den Hauptaufgaben des Erstgereihten, die Durchführung von Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten in erster Instanz nach dem Strafvollzugsgesetz und den Verwaltungsverfahrensgesetzen samt Dokumentation der Ordnungsstrafverfahren, Anordnung und Überwachung des Vollzuges von Ordnungsstrafen und Veranlassung der gerichtlichen Verfolgung von mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlung eines Insassen gehöre. Der Erstgereihte führte zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung insbesondere an, dass er zur Mentorenausbildung vorgeschlagen worden sei, eine Konfliktlotsenausbildung absolviert habe, die sich mit Konflikten innerhalb der Bediensteten und innerhalb der Insassen beschäftige, und auch bis 2000 in einer Abteilung, in der 70-90 Insassen eingeteilt worden seien, tätig gewesen sei (Seite 24 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Besserreihung des Erstgereihten aufgrund seiner Tätigkeit im römisch 40 und seiner Ausbildung als Konfliktlotse durch die belangte Behörde als vertretbar. 2.3.1.6. Verantwortungsbewusstsein und absolute Verlässlichkeit sowie sicheres und bestimmtes Auftreten Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, dass er seine Verlässlichkeit schon im Wirtschaftsbereich bewiesen habe. Seine Abteilung sei die Abteilung mit dem höchsten Budget, da müsse beim Staat alles auf Punkt und Beistrich und Cent genau stimmen. Verlässlichkeit sei immer schon Bestandteil seiner Person gewesen. Er könne gar nicht anders. Schon als junger Kollege sei für ihn jeder Dienst wichtig gewesen. Es sei für ihn ein Kernthema. Der Erstgereihte führte zu diesem Punkt aus, dass er Verantwortungsbewusstsein und absolute Verlässlichkeit sowie sicheres und bestimmtes Auftreten aufgrund dessen nachweisen könne, wie die Einsätze bei ihnen abgelaufen seien, wie der Umgang mit den Vorgesetzten stattgefunden habe und verwies auf seine diversen Zusatzausbildungen und Lehrgänge, die er gemacht habe. Er habe auch einen 4-wöchigen Lehrgang „Jugendstrafvollzug“ gemacht, der auch für alle zugänglich gewesen wäre, wenn sie sich angemeldet hätten. Dies sei ein sehr sensibler Bereich (Seite 11 und 24 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Zu diesem Punkt führte der Beschwerdeführer in der Bewerbung aus, dass er Verantwortungsbereitschaft zu „demonstrieren“ als eine der wichtigsten Aufgaben ansehe. In der Bewerbung des Erstgereihten führte dieser an, dass Verantwortungsbewusstsein und absolute Verlässlichkeit für ihn als Führungskraft mit Vorbildfunktion eine unbedingte Notwendigkeit darstelle, welche er seit Jahren vorlebe. Auch der Zwischenvorgesetzte bestätigte die Verlässlichkeit der beiden Bewerber in seinen Stellungnahmen. Es ergeben sich keine Zweifel daran, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Erstgereihte dieses Kriterium vollinhaltlich erfüllen. 2.3.1.7. Durchsetzungsvermögen Der Beschwerdeführer führte zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung an, dass er Durchsetzungsvermögen gegenüber Insassen unter Beweis habe stellen müssen. Bei Kollegen oder in der Einsatzgruppe habe er keine Probleme damit gehabt. Als konkretes Beispiel nannte er, dass wenn es eine schwierige Situation mit einem Insassen gebe, die Einsatzgruppe geschickt werde. Man erhalte dafür auch eine spezielle Ausbildung. Es seien nicht alle angenehm und einfach, aber dafür habe man sich für die Einsatzgruppe entschieden. Krankheits- und altersbedingt habe er dann nach 10 Jahren gesagt, jetzt sollten die Jüngeren das machen. Er habe auch einen Suizid verhindert. Der Erstgereihte führte als konkretes Beispiel, für eine Situation, in der er sein Durchsetzungsvermögen unter Beweis habe stellen müssen, an, dass er einmal über einen Kollegen einen Amtsvermerk geschrieben habe. Davor habe er noch nie etwas über einen Kollegen schreiben müssen. Bis 2019 habe man bei 20 Mitarbeitern ständig darauf schauen müssen. Die Leute würden auch schauen, wie man in gewissen Situationen reagiere. Bei seiner Verabschiedung nach 20 Jahren Einsatzgruppe sei eine große Feier gemacht worden. Deshalb denke er, dass er gute Arbeit geleistet habe. Auch vom damaligen Leiter der JA sei ihm Dank und Anerkennung ausgesprochen worden (Seite 11 und 25 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Beide Bewerber begründen somit das erforderliche Durchsetzungsvermögen vor allem mit ihrer Tätigkeit in der Einsatzgruppe. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zehn Jahre als Mitglied in der Einsatzgruppe tätig war und der Erstgereihte insgesamt 20 Jahre und in weiterer Folge über 7 Jahre als Kommandant der Einsatzgruppe agierte. In diesem Zusammenhang ist es vertretbar, wenn die belangte Behörde die Tätigkeit des Erstgereichten als Kommandant der Einsatzgruppe für die bessere Bewertung heranzieht. Es ist davon auszugeht, dass sich der Beschwerdeführer als Kommandant der Einsatzgruppe eine höhere Kompetenz angeeignet hat als der Beschwerdeführer als einfaches Mitglied. So führte die belangte Behörde zu seiner Funktion als Kommandant unter anderem an, dass er damit seine Führungskompetenz unter Beweis stellen habe können (Seite 25 des bekämpften Bescheides). In der Bewerbung des Erstgereihten führte dieser an, dass im Alltag einer Justizanstalt Führungskräfte, die in schwierigen Situationen Lösungen herbeizuführen hätten, wichtige Entscheidungsträger seien. Aufgrund seines analytischen Denkens, seiner Persönlichkeit, seines Verantwortungsbewusstseins, seiner absoluten Verlässlichkeit und insbesondere seines Durchsetzungsvermögens und selbstsicheren Auftretens fühle er sich als Entscheidungsträger geeignet. In der Bewerbung des Beschwerdeführers finden sich zu diesem Punkt keine konkreten Ausführungen. Auch der Zwischenvorgesetzte bezeichnete den Erstgereihten in seinem Bericht ausdrücklich als durchsetzungsfähig. Insgesamt ist davon auszugehen, dass beide Bewerber über das erforderliche Durchsetzungsvermögen verfügen, wobei jedoch aufgrund der mehrjährigen Tätigkeit des Erstgereihten als Kommandant der Einsatzgruppe von einer höheren Eignung im Zusammenhang mit der zu besetzenden Leitungsfunktion in diesem Punkt auszugehen ist. Somit hat die belangte Behörde vertretbar die Tätigkeit des Erstgereihten als Kommandant der Einsatzgruppe herangezogen, um eine höhere Eignung zu begründen. 2.3.2. Zur fachlichen Eignung: 2.3.2.1. Langjährige Praxis und Erfahrung als dienstführende Jusitzwachebeamtin/ dienstführender Justizwachebeamte, möglichst in unterschiedlichen Organisationsbereichen der Justizanstalt Der Beschwerdeführer hat im Mai 1995 die E2a-Dienstprüfung abgeschlossen. Von 1989 bis XXXX war der Beschwerdeführer im allgemeinen Justizwachdienst und danach in der XXXX in der JA tätig, wobei er 1995 als stellvertretender Kassenleiter tätig war (seit 01.07.1995 auf einer Planstelle der Wertigkeit W2, Dienstklasse III) und mit Wirksamkeit 01.10.2003 mit einem Projektarbeitsplatz „Sachbearbeiter XXXX “ (Wertigkeit E2a/2) betraut wurde. Mit Wirksamkeit vom 01.07.2004 wurde er mit dem Arbeitsplatz „Sachbearbeiter XXXX “ (Wertigkeit E2a/2) betraut. Der Beschwerdeführer war 10 Jahre Mitglied in der Einsatzgruppe der JA. Er übte mehrere Jahre als Mitglied im Dienststellenausschuss unter anderen die Funktion des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers aus und ist Lehrlingsausbildner. Er ist auch Stellvertreter der Behindertenvertrauensperson (vgl. Stellungnahme der Leiterin der JA vom 19.05.2020, Seite 10f der Mitteilung der belangten Behörde vom 10.09.2020; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29.09.2020; Seite 16 f des Bescheides vom XXXX 2020 und Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers; Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021).Der Beschwerdeführer hat im Mai 1995 die E2a-Dienstprüfung abgeschlossen. Von 1989 bis römisch 40 war der Beschwerdeführer im allgemeinen Justizwachdienst und danach in der römisch 40 in der JA tätig, wobei er 1995 als stellvertretender Kassenleiter tätig war (seit 01.07.1995 auf einer Planstelle der Wertigkeit W2, Dienstklasse römisch drei) und mit Wirksamkeit 01.10.2003 mit einem Projektarbeitsplatz „Sachbearbeiter römisch 40 “ (Wertigkeit E2a/2) betraut wurde. Mit Wirksamkeit vom 01.07.2004 wurde er mit dem Arbeitsplatz „Sachbearbeiter römisch 40 “ (Wertigkeit E2a/2) betraut. Der Beschwerdeführer war 10 Jahre Mitglied in der Einsatzgruppe der JA. Er übte mehrere Jahre als Mitglied im Dienststellenausschuss unter anderen die Funktion des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers aus und ist Lehrlingsausbildner. Er ist auch Stellvertreter der Behindertenvertrauensperson vergleiche Stellungnahme der Leiterin der JA vom 19.05.2020, Seite 10f der Mitteilung der belangten Behörde vom 10.09.2020; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29.09.2020; Seite 16 f des Bescheides vom römisch 40 2020 und Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers; Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). XXXX hat im Dezember 2001 die E2a-Dienstprüfung abgeschlossen. Von XXXX bis 2001 war er im allgemeinen Justizwachdienst tätig. Von August 2001 bis Ende Juli 2004 im XXXX als „Sachbearbeiter Ordnungsstrafverfahren“ (auf einem E2a-wertigen Arbeitsplatz), von August 2004 in der XXXX /Diensteinteilungen als „Stellvertreter Sachbearbeiter Direktions- und Personalbüro“ (Wertigkeit E2a) und von September 2005 bis Ende November 2018 in der XXXX , zuerst als „Sachbearbeiter XXXX , Abfallbeauftragter“ und in weiterer Folge ab 01.07.2009 als „Sachbearbeiter XXXX “(Wertigkeit E2a/2), tätig. Ab Dezember 2018 war er in der Ausbildungsstelle als „Sachbearbeiter Ausbildungsstelle“ (Wertigkeit E2a/2) der JA tätig. (vgl. Stellungnahme der Leiterin der JA vom 19.05.2020, Seite 10f der Mitteilung der belangten Behörde vom 10.09.2020; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29.09.2020; Seite 16 f des Bescheides vom XXXX 2020 und Bewerbungsschreiben des Erstgereihten). XXXX war etwa 20 Jahre in der Einsatzgruppe tätig, zuletzt war er mehrere Jahre Kommandant der Einsatzgruppe. Zudem ist er Schießtrainer und als Vortragender in der Justizwachschule tätig. Bis Jänner 2019 hat er dort Sicherheit im Strafvollzug, Mentoring, Waffenvorschrift in Praxis und Theorie und CSIM unterrichtet (Seite 27 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). römisch 40 hat im Dezember 2001 die E2a-Dienstprüfung abgeschlossen. Von römisch 40 bis 2001 war er im allgemeinen Justizwachdienst tätig. Von August 2001 bis Ende Juli 2004 im römisch 40 als „Sachbearbeiter Ordnungsstrafverfahren“ (auf einem E2a-wertigen Arbeitsplatz), von August 2004 in der römisch 40 /Diensteinteilungen als „Stellvertreter Sachbearbeiter Direktions- und Personalbüro“ (Wertigkeit E2a) und von September 2005 bis Ende November 2018 in der römisch 40 , zuerst als „Sachbearbeiter römisch 40 , Abfallbeauftragter“ und in weiterer Folge ab 01.07.2009 als „Sachbearbeiter römisch 40 “(Wertigkeit E2a/2), tätig. Ab Dezember 2018 war er in der Ausbildungsstelle als „Sachbearbeiter Ausbildungsstelle“ (Wertigkeit E2a/2) der JA tätig. vergleiche Stellungnahme der Leiterin der JA vom 19.05.2020, Seite 10f der Mitteilung der belangten Behörde vom 10.09.2020; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29.09.2020; Seite 16 f des Bescheides vom römisch 40 2020 und Bewerbungsschreiben des Erstgereihten). römisch 40 war etwa 20 Jahre in der Einsatzgruppe tätig, zuletzt war er mehrere Jahre Kommandant der Einsatzgruppe. Zudem ist er Schießtrainer und als Vortragender in der Justizwachschule tätig. Bis Jänner 2019 hat er dort Sicherheit im Strafvollzug, Mentoring, Waffenvorschrift in Praxis und Theorie und CSIM unterrichtet (Seite 27 des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Der Beschwerdeführer weist zum Zeitpunkt der Ausschreibung eine etwa 24-jährige Berufspraxis als dienstführender Justizwachebeamte und XXXX eine etwa 18-jährige Berufspraxis vor. Somit erfüllen beide Bewerber die Voraussetzung einer langjährigen Praxis und Erfahrung als dienstführender Justizwachebeamte. Auch wenn der Beschwerdeführer eine längere Tätigkeit als dienstführender Justizwachbeamter vorweist als der Erstgereihte, ist dabei jedoch zu beachten, dass XXXX zusätzlich das Kriterium erfüllt, sich diese Praxis und Erfahrung möglichst in unterschiedlichen Organisationsbereichen der Justizanstalt angeeignet zu haben, nämlich ab seiner erfolgreichen Absolvierung der E2a-Dienstprüfung im XXXX und in der XXXX . In diesem Zusammenhang konnte XXXX auch nachvollziehbar darstellen, welche Tätigkeiten er in diesen Organisationseinheiten verrichtet hat und führte die Anstaltsleitern schlüssig an, weshalb diese beiden Tätigkeiten von Bedeutung für die Auswahl von XXXX waren. So führte sie aus, dass für den Wechsel in die Führungsebene, die Metaebene von besonderer Bedeutung sei. Es sei wichtig, die Bereiche zu kennen, denn wenn bei ihnen am Rad gedreht werde, habe das auch Bedeutung für andere Bereiche. Auch wenn diese Zeiten teilweise 10 Jahre zurückliegen würden, mache es für sie einen großen Unterschied, wenn man wisse, welche Bereiche man in der Personalabteilung habe, die Diensteinteilungen, die Aufsicht über die Dienste und auch teilweise Aufgaben des Justizwachkommandos und im Exekutivbereich erfülle. Man nehme aus jedem Bereich etwas mit. Die Mitarbeiter in der Personalabteilung würden sich im Disziplinarverfahren auskennen und seien stark betreffend administrative Sachen und Erlässe. Der Referent im Ordnungsstrafverfahren habe ein vertieftes rechtliches Wissen des StVG, weil er Bescheide erstelle und die anderen Mitarbeiter anleite, wenn sensible Meldungen geschrieben werden würden. Auch das brauche das Justizwachkommando und im Umgang mit Jüngeren stelle es auch einen Vorteil für die Führungsaufgabe dar (Seite 17 und 31f des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Die Darstellung des Aufgabenbereiches im XXXX und in der XXXX wurde in der Stellungnahme der Leiterin der JA vom 19.05.2020 nachvollziehbar vorgebracht (vgl. diesbezügliche Ausführungen zu Punkt 2.3.1.5.; Punkt 6.5. Abs. 4 der VZO in der damals geltenden Fassung). Zudem führte der Erstgereihte in der mündlichen Verhandlung an, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit in der XXXX auch mit dem Justizwachkommando zusammengearbeitet habe und wird dies auch in der Stellungnahme der Leiterin der JA vom 19.05.2020 ausdrücklich als Aufgabe des Erstgereihten in seiner Funktion als stellvertretender Sachbearbeiter Direktions- und Personalbüro angeführt. Darin wird angeführt, dass es zu den Hauptaufgaben des Erstgereihten als stellvetretender Sachbearbeiter Direktions- und Personalbüro die Diensteinteilung, und zwar die Erstellung und Durchführung der Abrechnung der monatlichen Dienstpläne sowie die tägliche Dienstzeiteinteilung für die im Schicht- und Wechseldienst tätigen Bediensteten in Zusammenarbeit mit dem Justizwachkommando, tägliche Änderungstätigkeiten bei Urlaub, Krankheit, zusätzlicher Arbeitsanfall, Pflegefreistellung, Sonderurlaub, etc. der Bediensteten, Urlaubseinteilung, Führung der Urlaubsliste und Koordinierungstätigkeiten bei Abwesenheiten hinsichtlich genügender und entsprechend fachlich qualifizierter Justizwachebediensteten auf den Abteilungen und in den Betrieben gehöre. Ziele hierbei seien gewesen und seien die Sicherstellung eines reibungslosen und sicheren Ablaufes des täglichen Dienstbetriebes, Gewährleistung des rationellen und effizienten Einsatzes der Bediensteten bei der Bewältigung der umfangreichen Aufgaben im gesamten Gefangenenhausbereich, Gewährleistung einer möglichst gleichmäßigen und korrekten Einteilung der Bediensteten zum Dienst und Bedachtnahme auf Zweckmäßig-, Sparsam- und Wirtschaftlichkeit bei Anordnung von Überstunden (vgl. Stellungnahme der Leiterin der JA vom 19.05.2020). Somit ergibt sich aus diesen Ausführungen klar, dass die belangte Behörde zu Recht die zusätzlichen Erfahrungswerte des Erstgereihten in diesen Organisationseinheiten zum Vorteil des Erstgereihten gewichtete und ihm eine höhere fachliche Eignung zusprach. Der Beschwerdeführer weist zum Zeitpunkt der Ausschreibung eine etwa 24-jährige Berufspraxis als dienstführender Justizwachebeamte und römisch 40 eine etwa 18-jährige Berufspraxis vor. Somit erfüllen beide Bewerber die Voraussetzung einer langjährigen Praxis und Erfahrung als dienstführender Justizwachebeamte. Auch wenn der Beschwerdeführer eine längere Tätigkeit als dienstführender Justizwachbeamter vorweist als der Erstgereihte, ist dabei jedoch zu beachten, dass römisch 40 zusätzlich das Kriterium erfüllt, sich diese Praxis und Erfahrung möglichst in unterschiedlichen Organisationsbereichen der Justizanstalt angeeignet zu haben, nämlich ab seiner erfolgreichen Absolvierung der E2a-Dienstprüfung im römisch 40 und in der römisch 40 . In diesem Zusammenhang konnte römisch 40 auch nachvollziehbar darstellen, welche Tätigkeiten er in diesen Organisationseinheiten verrichtet hat und führte die Anstaltsleitern schlüssig an, weshalb diese beiden Tätigkeiten von Bedeutung für die Auswahl von römisch 40 waren. So führte sie aus, dass für den Wechsel in die Führungsebene, die Metaebene von besonderer Bedeutung sei. Es sei wichtig, die Bereiche zu kennen, denn wenn bei ihnen am Rad gedreht werde, habe das auch Bedeutung für andere Bereiche. Auch wenn diese Zeiten teilweise 10 Jahre zurückliegen würden, mache es für sie einen großen Unterschied, wenn man wisse, welche Bereiche man in der Personalabteilung habe, die Diensteinteilungen, die Aufsicht über die Dienste und auch teilweise Aufgaben des Justizwachkommandos und im Exekutivbereich erfülle. Man nehme aus jedem Bereich etwas mit. Die Mitarbeiter in der Personalabteilung würden sich im Disziplinarverfahren auskennen und seien stark betreffend administrative Sachen und Erlässe. Der Referent im Ordnungsstrafverfahren habe ein vertieftes rechtliches Wissen des StVG, weil er Bescheide erstelle und die anderen Mitarbeiter anleite, wenn sensible Meldungen geschrieben werden würden. Auch das brauche das Justizwachkommando und im Umgang mit Jüngeren stelle es auch einen Vorteil für die Führungsaufgabe dar (Seite 17 und 31f des Verhandlungsprotokolls vom 29.07.2021). Die Darstellung des Aufgabenbereiches im römisch 40 und in der römisch 40 wurde in der Stellungnahme der Leiterin der JA vom 19.05.2020 nachvollziehbar vorgebracht vergleiche diesbezügliche Ausführungen zu Punkt 2.3.1.5.; Punkt 6.5. Absatz 4, der VZO in der damals geltenden Fassung). Zudem führte der Erstgereihte in der mündlichen Verhandlung an, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit in der römisch 40 auch mit dem Justizwachkommando zusammengearbeitet habe und wird dies auch in der Stellungnahme der Leiterin der JA vom 19.05.2020 ausdrücklich als Aufgabe des Erstgereihten in seiner Funktion a