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{'item': 'W259 2243521-1'}

Obsah (10)§ 17Art. 133§ 123§ 6§ 9§ 58§ 28§ 31§ 38§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2022 GeschäftszahlW259 2243521-1 SpruchW259 2243521-1/5Z, W259 2243521-1/5Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die

§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Erledigung der vor der Bundesdisziplinarbehörde zu den Zln. XXXX und XXXX geführten Verfahren ausgesetzt.A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Erledigung der vor der Bundesdisziplinarbehörde zu den Zln. römisch 40 und römisch 40 geführten Verfahren ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am XXXX 2020 erstattete die XXXX unter der GZ XXXX eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer. Ein Nachtrag zur Disziplinaranzeige erfolgte mit Schreiben vom 05.07.2020 zu GZ XXXX .
  2. Am römisch 40 2020 erstattete die römisch 40 unter der GZ römisch 40 eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer. Ein Nachtrag zur Disziplinaranzeige erfolgte mit Schreiben vom 05.07.2020 zu GZ römisch 40 .
  3. Mit Einleitungsbeschluss vom XXXX 2020 zu XXXX und Einleitungsbeschluss vom XXXX .2020 zu GZ XXXX der Disziplinarkommission beim XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 91 BDG,

§ 123Abs.

1 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet.2. Mit Einleitungsbeschluss vom römisch 40 2020 zu römisch 40 und Einleitungsbeschluss vom römisch 40 .2020 zu GZ römisch 40 der Disziplinarkommission beim römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraph 91, BDG,

Paragraph 123, Absatz eins, BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

  1. Mit Bescheid vom XXXX 2021, XXXX , wurde auf Anträge vom XXXX 2020 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die mit Befehl vom XXXX 2020, GZ XXXX , verfügte Weisung, bei der XXXX mit der gleichzeitigen Betrauung mit der Funktion als Sachbereichsleiter und Stellvertreter des Inspektionskommandanten Dienst zu versehen habe, zu befolgen habe und die Befolgung diese Zuteilungsverfügung zu seinen Dienstpflichten gehöre. Dabei führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass gegen den Beschwerdeführer nach am XXXX 2020 erhobener Disziplinaranzeige von der Disziplinarkommission ( XXXX ) am XXXX 2020 zu Zl. XXXX ein Beschluss zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten ergangen sei; in der Folge sei von der Disziplinarkommission ( XXXX ) am XXXX 2020 zu Zl. XXXX ein weiterer Beschluss zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten erlassen worden. Aufgrund der diesen Einleitungsbeschlüssen zugrundeliegenden dienstrechtlichen Verfehlungen sei eine weitere Verwendung des Beschwerdeführers auf seinem Arbeitsplatz in der Polizeiinspektion XXXX (Kommandant der Polizeiinspektion) nicht vertretbar, weil vor diesem Hintergrund ein geordneter Dienstbetrieb dort nicht aufrechterhalten werden könne und ein ordnungsgemäßer Vollzug der Verwaltung nicht möglich sei. Es sei daher nach § 39 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 die vorgenommene Dienstzuteilung zu verfügen gewesen.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 2021, römisch 40 , wurde auf Anträge vom römisch 40 2020 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die mit Befehl vom römisch 40 2020, GZ römisch 40 , verfügte Weisung, bei der römisch 40 mit der gleichzeitigen Betrauung mit der Funktion als Sachbereichsleiter und Stellvertreter des Inspektionskommandanten Dienst zu versehen habe, zu befolgen habe und die Befolgung diese Zuteilungsverfügung zu seinen Dienstpflichten gehöre. Dabei führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass gegen den Beschwerdeführer nach am römisch 40 2020 erhobener Disziplinaranzeige von der Disziplinarkommission ( römisch 40 ) am römisch 40 2020 zu Zl. römisch 40 ein Beschluss zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten ergangen sei; in der Folge sei von der Disziplinarkommission ( römisch 40 ) am römisch 40 2020 zu Zl. römisch 40 ein weiterer Beschluss zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten erlassen worden. Aufgrund der diesen Einleitungsbeschlüssen zugrundeliegenden dienstrechtlichen Verfehlungen sei eine weitere Verwendung des Beschwerdeführers auf seinem Arbeitsplatz in der Polizeiinspektion römisch 40 (Kommandant der Polizeiinspektion) nicht vertretbar, weil vor diesem Hintergrund ein geordneter Dienstbetrieb dort nicht aufrechterhalten werden könne und ein ordnungsgemäßer Vollzug der Verwaltung nicht möglich sei. Es sei daher nach Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 die vorgenommene Dienstzuteilung zu verfügen gewesen.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Die Landespolizei XXXX erstattete unter der GZ. XXXX und XXXX eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer.Die Landespolizei römisch 40 erstattete unter der GZ. römisch 40 und römisch 40 eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer. Mit Einleitungsbeschluss vom XXXX 2020 zu XXXX und Einleitungsbeschluss vom XXXX 2020 zu XXXX der Disziplinarkommission XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 91 BDG,

§ 123Abs.

1 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet.Mit Einleitungsbeschluss vom römisch 40 2020 zu römisch 40 und Einleitungsbeschluss vom römisch 40 2020 zu römisch 40 der Disziplinarkommission römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraph 91, BDG,

Paragraph 123, Absatz eins, BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Beschwerdeführer wurde mit Weisung vom XXXX 2020 mit Wirksamkeit vom 01.12.2020 bis 31.03.2021 der XXXX zugeteilt Der Beschwerdeführer wurde mit Weisung vom römisch 40 2020 mit Wirksamkeit vom 01.12.2020 bis 31.03.2021 der römisch 40 zugeteilt Mit Bescheid vom XXXX 2021, XXXX , wurde auf Anträge vom XXXX 2020 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die mit Befehl vom XXXX 2020, GZ XXXX , verfügte Weisung, bei der XXXX mit der gleichzeitigen Betrauung mit der Funktion als Sachbereichsleiter und Stellvertreter des Inspektionskommandanten Dienst zu versehen, zu befolgen habe und die Befolgung diese Zuteilungsverfügung zu seinen Dienstpflichten gehöre. Mit Bescheid vom römisch 40 2021, römisch 40 , wurde auf Anträge vom römisch 40 2020 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die mit Befehl vom römisch 40 2020, GZ römisch 40 , verfügte Weisung, bei der römisch 40 mit der gleichzeitigen Betrauung mit der Funktion als Sachbereichsleiter und Stellvertreter des Inspektionskommandanten Dienst zu versehen, zu befolgen habe und die Befolgung diese Zuteilungsverfügung zu seinen Dienstpflichten gehöre. Das in den oben angeführten Disziplinarverfahren gegenständliche Verhalten des Beschwerdeführers wurde der Bescheidbegründung zu Grunde gelegt. Diese Disziplinarverfahren sind noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Aus dem gegenständlichen Bescheid in Zusammenschau mit dem angeführten Disziplinarverfahren geht zweifelsfrei hervor, dass sich die bekämpfte Entscheidung auf ein Verhalten des Beschwerdeführers stützt, das zugleich Gegenstand des noch nicht rechtskräftig entschiedenen Disziplinarverfahrens zu Zl. XXXX und Zl. XXXX ist. Somit konnten die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Aus dem gegenständlichen Bescheid in Zusammenschau mit dem angeführten Disziplinarverfahren geht zweifelsfrei hervor, dass sich die bekämpfte Entscheidung auf ein Verhalten des Beschwerdeführers stützt, das zugleich Gegenstand des noch nicht rechtskräftig entschiedenen Disziplinarverfahrens zu Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 ist. Somit konnten die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 9Abs. 1 BVw

GG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. ,

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A): Aussetzung des Verfahrens

§ 38

AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Paragraph 38, AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 39 BDG 1979 lautet auszugsweise:Paragraph 39, BDG 1979 lautet auszugsweise: „Dienstzuteilung § 39.

(1)Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.Paragraph 39,
(1)Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2)Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3)Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
  1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
  2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(3)Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn,
  1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder,
  2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4)Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5)Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.“
(5)Die Absatz 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.“ Nach § 39 Abs. 2 und 3 BDG ist „eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden. Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann.“Nach Paragraph 39, Absatz 2 und 3 BDG ist „eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden. Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann.“ Die belangte Behörde begründet die gegenständliche Dienstzuteilung im Wesentlichen damit, dass durch das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden könne. Die damit ins Treffen geführten Gründe begründete die belangte Behörde überwiegend auf den im Raum stehenden, disziplinarrechtlich noch nicht endgültig abgeklärten Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer. Bezüglich dieser Vorwürfe sind zwei Disziplinarverfahren anhängig und liegt somit eine Vorfrage nach § 38 AVG vor.Die damit ins Treffen geführten Gründe begründete die belangte Behörde überwiegend auf den im Raum stehenden, disziplinarrechtlich noch nicht endgültig abgeklärten Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer. Bezüglich dieser Vorwürfe sind zwei Disziplinarverfahren anhängig und liegt somit eine Vorfrage nach Paragraph 38, AVG vor. Im Falle des Verdachts von Dienstpflichtverletzungen kommt die primäre Klärung der Sachverhalte den Disziplinarbehörden zu. Wie sich aus den Bestimmungen des BDG im Zusammenhang mit dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung und dem Prinzip der Verfahrensökonomie ergibt, soll ein und derselbe Sachverhalt tunlichst nicht unabhängig voneinander gleichzeitig in mehreren Verfahren geprüft werden. Dieser Gedanke liegt auch der Bestimmung des § 114 BDG zu Grunde, welche die ex-lege-Unterbrechung des Disziplinarverfahrens bei einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder einem verwaltungsbehördlichen Strafverfahren normiert. Damit werden auch die Gefahr von Divergenzen bei der Sachverhaltsfeststellung und die damit verbundenen Rechtsfolgen (Wiederaufnahme etc.) hintan gehalten. Gleichfalls wird das Entstehen zusätzlicher Kosten, die durch jeweils gesonderte Beweisaufnahmen der einzelnen Verwaltungsbehörden oder Gerichte verursacht werden, vermieden.Im Falle des Verdachts von Dienstpflichtverletzungen kommt die primäre Klärung der Sachverhalte den Disziplinarbehörden zu. Wie sich aus den Bestimmungen des BDG im Zusammenhang mit dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung und dem Prinzip der Verfahrensökonomie ergibt, soll ein und derselbe Sachverhalt tunlichst nicht unabhängig voneinander gleichzeitig in mehreren Verfahren geprüft werden. Dieser Gedanke liegt auch der Bestimmung des Paragraph 114, BDG zu Grunde, welche die ex-lege-Unterbrechung des Disziplinarverfahrens bei einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder einem verwaltungsbehördlichen Strafverfahren normiert. Damit werden auch die Gefahr von Divergenzen bei der Sachverhaltsfeststellung und die damit verbundenen Rechtsfolgen (Wiederaufnahme etc.) hintan gehalten. Gleichfalls wird das Entstehen zusätzlicher Kosten, die durch jeweils gesonderte Beweisaufnahmen der einzelnen Verwaltungsbehörden oder Gerichte verursacht werden, vermieden. Vorrangig erscheint demnach die Abklärung der angelasteten Dienstpflichtverletzungen in einem Disziplinarverfahren, weshalb das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss auszusetzen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W259.2243521.1.00

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