RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2022 GeschäftszahlW269 2235766-1 SpruchW269 2235766-1/6E, W269 2235766-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden als AMS bezeichnet) vom 09.04.2019 wurde der Verlust der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 29.03.2019 bis 09.05.2019 ausgesprochen. 1.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden als AMS bezeichnet) vom 09.04.2019 wurde der Verlust der Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum vom 29.03.2019 bis 09.05.2019 ausgesprochen. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Dieser Beschwerde kam von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Leistung wurde (vorläufig) weiter ausbezahlt. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 24.05.2019 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.04.2019 mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen. 1.
- Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2020, W141 2221816/11E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.
- Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.11.2020 abgelehnt wurde. 2.
- Mit Bescheid des AMS vom 19.03.2020 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.523,34 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).2.
- Mit Bescheid des AMS vom 19.03.2020 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.523,34 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). 2.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1) und erneut der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 AlVG ausgesprochen (Spruchpunkt 2).2.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1) und erneut der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AlVG ausgesprochen (Spruchpunkt 2). 2.
- Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Zudem stellte die Beschwerdeführerin für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab- oder zurückweise, in eventu den Antrag, eine Ratenzahlung von EUR 10,- monatlich zu gewähren bzw. im Falle der Ablehnung dieses Antrages bescheidmäßig darüber abzusprechen. 2.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2020, W229 2232696-1/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 3.
- Mit Schreiben vom 17.07.2020, welches mit „Rückersatz von Leistungen“ und „
- Mahnung“ betitelt war, wurde die Beschwerdeführerin seitens des AMS aufgefordert, den Betrag von EUR 1.523,34 binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto einzuzahlen. 3.
- Am 17.08.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Formular für ein Ratenansuchen an das AMS, mit welchem sie hinsichtlich der Rückforderung um eine monatliche Rate von EUR 10,- ersuchte. Anbei übermittelte die Beschwerdeführerin Belege über sie betreffende Zahlungsverpflichtungen. 3.
- Am selben Tag erging ein Antwortschreiben des AMS an die Beschwerdeführerin, womit zugestimmt wurde, den noch offenen Rückforderungsbetrag in 6 Monatsraten zu je EUR 220,- und einer Restrate von EUR 203,24 zu begleichen. Die von der Beschwerdeführerin gewünschte monatliche Rate in Höhe von EUR 10,- könne hingegen nicht genehmigt werden, da ein öffentliches Interesse an einer raschen Rückerstattung der Leistung bestehe. Grundsätzlich seien Rückforderungen auch binnen einem Jahr zu erstatten. Zudem wäre aufgrund der individuellen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin eine höhere Rate vertretbar. 3.
- Mit Schreiben vom 18.08.2020, welches mit „Rückersatz von Leistungen“ und „
- Mahnung“ betitelt war, wurde die Beschwerdeführerin erneut seitens des AMS aufgefordert, den Betrag von EUR 1.523,34 binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto einzuzahlen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass das AMS die Exekution einleiten werde, sollte die Beschwerdeführerin der Zahlungsaufforderung nicht nachkommen. 3.
- Mit Schreiben vom 26.08.2020, welches mit „Beschwerde gegen vorgeschriebene Ratenzahlung für Rückforderungs-Bescheid“ betitelt war, wendete sich die Beschwerdeführerin gegen die vorgeschriebene monatliche Rate in Höhe von EUR 220,-. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht das Schreiben des AMS als Bescheid qualifiziere und diese Beschwerde mangels tauglichen Beschwerdegegenstands zurückweise, werde in eventu die Erlassung eines Bescheides über ihren Ratenzahlungsantrag vom 17.08.2020 beantragt. Vor rechtskräftiger Erledigung dieses Antrags sei die Zwangsvollstreckung unzulässig. Diesbezüglich werde die Erlassung eines Feststellungsbescheides beantragt. 3.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.09.2020 sprach das AMS aus, dass dem Begehren der Beschwerdeführerin betreffend die Gewährung von Ratenzahlungen in der monatlichen Höhe von EUR 10,- für rückgeforderte Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gemäß § 25 Abs. 4 AlVG nicht stattgegeben werde. Jedoch stimme das AMS zu, den noch offenen Rückforderungsbetrag in Höhe von EUR 1.523,24 in 6 Monatsraten von je EUR 220,- und einer Restrate von EUR 203,24 ab 01.09.2020 zu begleichen.3.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.09.2020 sprach das AMS aus, dass dem Begehren der Beschwerdeführerin betreffend die Gewährung von Ratenzahlungen in der monatlichen Höhe von EUR 10,- für rückgeforderte Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gemäß Paragraph 25, Absatz 4, AlVG nicht stattgegeben werde. Jedoch stimme das AMS zu, den noch offenen Rückforderungsbetrag in Höhe von EUR 1.523,24 in 6 Monatsraten von je EUR 220,- und einer Restrate von EUR 203,24 ab 01.09.2020 zu begleichen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zur Begleichung einer noch offenen Forderung in Höhe von EUR 1.523,34 eine monatliche Rückzahlungsrate von EUR 10,- angeboten habe. Demnach würde eine vollständige Schuldentilgung erst nach 12 Jahren und 9 Monaten erfolgen. Dem Rechtsansuchen könne daher nicht entsprochen werden. 3.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass das AMS mit Bescheid vom 17.08.2020 bereits einmal über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Ratenzahlung von monatlich EUR 10,- abgesprochen habe. Die Erlassung eines neuen Bescheides in derselben Sache stelle eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter dar bzw. sei die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung sachlich unzuständig. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin angesichts ihrer finanziellen Lage die Begleichung einer monatlichen Rate von EUR 220,- nicht möglich sei. Das AMS habe es unterlassen, Ermittlungen zu den monatlichen Zahlungsverpflichtungen und zum Kontostand der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer monatlichen Zahlungsverpflichtungen und somit zur Unzumutbarkeit einer höheren Rate als EUR 10,- pro Monat sei völlig ignoriert worden. Im Übrigen werde nochmals auf den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bezüglich der Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung vor rechtskräftiger Erledigung des Antrags auf Ratenzahlung hingewiesen. 3.
- Am 05.10.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In einer ergänzenden Stellungnahme wiederholte das AMS den bisherigen Verfahrensgang und brachte hinsichtlich der Einwendungen in der Beschwerde vor, dass es sich bei dem Schreiben des AMS vom 17.08.2020 um keinen Bescheid gehandelt habe. Es habe sich bei diesem Schreiben vielmehr um eine unverbindliche Mitteilung bzw. Information gehandelt. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach ihre finanzielle Lage keine höhere monatliche Rate zulasse, werde auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Formular betreffend das Ratenansuchen vom 17.08.2020 verwiesen. Angesichts der vorliegenden Angaben zum monatlichen Einkommen sowie den Ausgaben der Beschwerdeführerin habe keiner niedrigeren Rate zugestimmt werden können. Schließlich legte das AMS mit näherer Begründung dar, weshalb es davon ausgehe, dass die Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung vor rechtskräftiger Erledigung des Antrags auf Ratenzahlung nicht bescheidmäßig festgestellt werden könne. 3.
- In einer vom 20.09.2021 datierten Stellungnahme teilte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass zwischenzeitlich der offene Rückforderungsbetrag von EUR 1.523,34 seitens der Beschwerdeführerin in Ratenzahlungen beglichen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei sohin, wenn auch zu spät beginnend und teils eigenmächtig die Rate herabsetzend bzw. in manchen Monaten eigenmächtig aussetzend, im Wesentlichen der vorgeschriebenen Ratenzahlung von EUR 220,- nachgekommen. Von der Einleitung einer Zwangsvollstreckung sei seitens der belangten Behörde trotz der eigenmächtigen Abweichungen wegen der grundsätzlich regelmäßigen Zahlungen und des mit einem solchen Verfahren einhergehenden, zusätzlichen Verwaltungsaufwandes bzw. für die Beschwerdeführerin zusätzlich entstehender Kosten und Unannehmlichkeiten abgesehen worden. Abschließend erging das Ersuchen der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht, den Bescheid vom 03.09.2020 zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2021 wurden der Beschwerdeführerin das Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 05.10.2020 sowie die Eingabe der belangten Behörde vom 20.09.2021 zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Es langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin den gesamten Rückforderungsbetrag, zu dessen Rückzahlung sie letztlich mit Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichtes vom 24.07.2020, W229 2232696-1/3E, verpflichtet wurde, in einzelnen Ratenzahlungen an das AMS beglichen hat. Das AMS sah folglich von der Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens ab. An folgenden Tagen konnten Einzahlungen der Beschwerdeführerin verbucht werden: 18.11.2020 EUR 220,- 04.01.2021 EUR 220,- 18.02.2021 EUR 220,- 09.04.2021 EUR 110,- 11.05.2021 EUR 220,- 18.06.2021 EUR 220,- 10.08.2021 EUR 220,- 17.09.2021 EUR 93,34 Die Höhe der einzelnen Raten und die Zeitpunkte, an denen die Beschwerdeführerin die Ratenzahlungen vornahm, ergeben sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 20.09.
- Diesen Ausführungen des AMS trat die Beschwerdeführerin nicht entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: 2.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 2.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Einstellung des Verfahrens 2.
- In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (VwGH 23.01.2020, Ro 2019/05/0015). Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung können auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032).2.
- In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Paragraph 33, Absatz eins, VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (VwGH 23.01.2020, Ro 2019/05/0015). Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung können auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032). Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5; vgl. auch VwGH, 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5; vergleiche auch VwGH, 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022). Bei Zurückziehung der Beschwerde bzw. bei Klaglosstellung hat ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022). 2.
- Gegenständlich kam es nach Beschwerdeeinbringung zur vollständigen Begleichung des rückzuzahlenden Betrages in Ratenzahlungen durch die Beschwerdeführerin. Ihre Beschwer ist damit weggefallen. Angesichts der vollständigen Begleichung des Rückforderungsbetrages besteht kein rechtliches Interesse mehr an der Herabsetzung der monatlich vorgeschriebenen Raten. Die Beschwerdeführerin hat letztlich auch nichts Gegenteiliges vorgebracht; sie verzichtete auf die Einbringung einer Stellungnahme. Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W269.2235766.1.00