W270 2242214-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2022 GeschäftszahlW270 2242214-1 Spruch, W270 2242214-1/27E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 15.09.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Mag. Bettina BAAR-BAARENFELS, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Naglergasse 6, gegen den Bescheid des Vermessungsamts Wien vom 08.01.2021, Zl. XXXX , betreffend eine Umschreibung eines Grundstücks in den Grenzkataster nach dem Vermessungsgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. XXXX und 2. XXXX , beide vertreten durch die Kuhn Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Elisabethstraße 22, und DI Franziska SILWESTER, 1120 Wien Schönbrunner Straße 217, Haus 2/Top 2.02, diese wiederum vertreten durch Dr. Clemens VINTSCHGAU, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 19), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag.
Bernhard DITZ über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Mag. Bettina BAAR-BAARENFELS, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Naglergasse 6, gegen den Bescheid des Vermessungsamts Wien vom 08.01.2021, Zl. römisch 40 , betreffend eine Umschreibung eines Grundstücks in den Grenzkataster nach dem Vermessungsgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. römisch 40 und 2. römisch 40 , beide vertreten durch die Kuhn Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Elisabethstraße 22, und DI Franziska SILWESTER, 1120 Wien Schönbrunner Straße 217, Haus 2/Top 2.02, diese wiederum vertreten durch Dr. Clemens VINTSCHGAU, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 19), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2021, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache dem die gegenständliche Ausfertigung genehmigenden Richter gemäß § 17 Abs. 3 BVwGG neu zugewiesen. Durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache dem die gegenständliche Ausfertigung genehmigenden Richter gemäß Paragraph 17, Absatz 3, BVwGG neu zugewiesen.
2.1. Das Bundesgesetz vom 03.07.1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster, BGBl. Nr. 306/1968 (i.d.F. BGBl. Nr. 124/1969) i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2016 (in Folge: VermG), lautet mit den für die gegenständliche Entscheidung relevanten Vorschriften auszugsweise: 2.1. Das Bundesgesetz vom 03.07.1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1969,) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016, (in Folge: VermG), lautet mit den für die gegenständliche Entscheidung relevanten Vorschriften auszugsweise: „§ 15. (1) Die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgt 1. durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung §§ 16 bis 20) oder1. durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung Paragraphen 16 bis 20) oder 2. …
Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.
3.1.1. In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin zunächst eine Reihe von aus ihrer Sicht der belangten Behörde unterlaufenen Verletzungen von Verfahrensvorschriften aus. Sie bestreitet die Richtigkeit des streitgegenständlichen Plans vom 14.10.2020. So habe die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt, obwohl ihr die Lage der Garage der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei. Sie habe auch die Beschwerdeführerin nicht gemäß § 13a AVG angeleitet. 3.1.1. In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin zunächst eine Reihe von aus ihrer Sicht der belangten Behörde unterlaufenen Verletzungen von Verfahrensvorschriften aus. Sie bestreitet die Richtigkeit des streitgegenständlichen Plans vom 14.10.2020. So habe die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt, obwohl ihr die Lage der Garage der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei. Sie habe auch die Beschwerdeführerin nicht gemäß Paragraph 13 a, AVG angeleitet.
3.1.2. Das von der Planverfasserin angefertigte Protokoll unterstelle der Beschwerdeführerin, dass diese auch am 12.05.2020, 30.06.2020 und am 07.10.2020 an Begehungen teilgenommen hätte. Dadurch werde der falsche Eindruck erweckt, dass die Beschwerdeführerin auch an den Begehungen an diesen Tagen teilgenommen hätte, was bestritten werde. Der maßgebliche Sachverhalt werde daher unrichtig wiedergegeben. So wären an jenem Tag, an dem die Beschwerdeführerin an der Besichtigung teilgenommen habe, dies sei der 30.06.2020 gewesen, nicht sämtliche Personen anwesend gewesen, die nach Anschein des Protokolls anscheinend auch teilgenommen hätten. Bei anderen Teilnehmern werde lediglich der 07.10.2020 als Begehungsantrag angeführt.
3.1.3. Auch hätten Bescheide aus den Jahren 1952 und 1957 keinen Eingang in die Feststellungen des bekämpften Bescheids befunden. Auch dies belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit, weil der maßgebliche Sachverhalt nicht vollständig erhoben und festgestellt worden sein.
3.1.4. Weder durch die Planverfasserin noch durch die belangte Behörde sei eine Aufklärung der Beschwerdeführerin über die ihr zustehenden Rechte und die Auswirkungen der Unterfertigung der Zustimmungserklärung erfolgt. Dies sei von rechtlicher Relevanz, weil die Planverfasserin und die belangte Behörde mit dem Protokoll den Eindruck erwecken würden, dass die Beschwerdeführerin über ausreichend Zeit verfügt hätte, sich mit dem am 30.06.2020 vorgesetzten Grenzverlauf auseinanderzusetzen. So habe die Planverfasserin die Grenzpunkte mit der Beschwerdeführerin in wenigen Minuten abgegangen und zwar an jenen Punkten, an denen der Zaun in Zukunft verlaufen solle. Sie habe die Beschwerdeführerin nicht darauf hingewiesen, dass mit dem geänderten Grenzverlauf die Garage in Zukunft teilweise nicht mehr auf ihrem Grund stehe würde und welche rechtlichen Maßnahmen sie setzen könne, um dem entgegenzuwirken.
3.1.5. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht aufgefordert worden, Unterlagen vorzulegen, mit denen ihr Eigentum an der Garage nachgewiesen würde. Die Baugenehmigung für die Garage stamme aus dem Jahr 1952 und liege der belangten Behörde vor. Auch aus deren Bauzustand sei eindeutig ersichtlich, dass diese schon vor Jahrzehnten in diesem Zustand auf dem Grund errichtet wurde. Für die Planverfasserin wäre eindeutig erkennbar gewesen, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis gehabt habe, dass mit ihrer Zustimmung zum Grenzverlauf ihre Garage betroffen sei, die mit deren Erteilung teilweise nicht mehr auf ihrem Grund stehen würde.
3.1.6. Auch die belangte Behörde hätte bei richtiger Beurteilung der Pläne und der ihr vorliegenden Kataster- und Baupläne die Beschwerdeführerin anleiten müssen, dass die Zustimmung zu dem von der Planverfasserin vorgelegten Grenzverlauf einen massiven Eingriff in ihr Eigentumsrecht hinsichtlich der Garage zur Folge habe.
3.1.7. Die Beschwerdeführerin beantragte überdies, auch bestimmte Bescheide in die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts aufzunehmen.
3.1.8. Als inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheids rügte die Beschwerdeführerin, dass sie in ihrem Recht gemäß § 13 VermG auf amtswegige Berichtigung verletzt worden sei. Auch darin, dass der Antrag der erst und zweitmitbeteiligten Partei nicht abgewiesen worden sei, weil der im Bescheid enthaltene Grenzverlauf fehlerhaft sei. 3.1.8. Als inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheids rügte die Beschwerdeführerin, dass sie in ihrem Recht gemäß Paragraph 13, VermG auf amtswegige Berichtigung verletzt worden sei. Auch darin, dass der Antrag der erst und zweitmitbeteiligten Partei nicht abgewiesen worden sei, weil der im Bescheid enthaltene Grenzverlauf fehlerhaft sei.
3.1.9. Der von der Planverfasserin unterlassene Hinweis, dass mit der Zustimmung zum neuen Grenzverlauf die teilweise darunterliegende Garage zu einem Teil auf dem Grundstück der Antragsteller stehen würde sei von Bedeutung. Diese Garage sei vom Voreigentümer errichtet und von der Beschwerdeführerin seit Ankauf ohne Beanstandung benutzt worden. Wäre für die Beschwerdeführerin bei der Begehung erkennbar gewesen oder wäre sie darauf aufmerksam gemacht worden hätte sie die Zustimmungserklärung nicht unterschrieben.
3.1.10. Auch sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht nach § 18a VermG verletzt worden, für die Grenzfestlegung zur Grenzverhandlung geladen zu werden und zwar zu jedem der genannten Termine, und nicht nur für den 30.06.2020. 3.1.10. Auch sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht nach Paragraph 18 a, VermG verletzt worden, für die Grenzfestlegung zur Grenzverhandlung geladen zu werden und zwar zu jedem der genannten Termine, und nicht nur für den 30.06.2020.
3.1.11. Ferner sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht gemäß § 25 VermG auf Grenzfestlegung und Kennzeichnung in der entsprechenden Weise wie auch, als Eigentümer zur gerichtlichen Anhängigmachung zur Bereinigung des allenfalls strittigen Grenzverlaus aufgefordert zu werden, verletzt worden. Auch liege eine Verletzung in ihrem Recht darauf vor, gemäß § 26 VermG in der Niederschrift einen für ihren Rechtsstandpunkt relevanten Grenzverlauf anzugeben. Darüber hinaus sei nicht der gemäß § 27 VermG in der Natur vorgefundene Grenzverlauf mit der 1952 errichteten Garage als Grenzverlauf festgelegt worden. 3.1.11. Ferner sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht gemäß Paragraph 25, VermG auf Grenzfestlegung und Kennzeichnung in der entsprechenden Weise wie auch, als Eigentümer zur gerichtlichen Anhängigmachung zur Bereinigung des allenfalls strittigen Grenzverlaus aufgefordert zu werden, verletzt worden. Auch liege eine Verletzung in ihrem Recht darauf vor, gemäß Paragraph 26, VermG in der Niederschrift einen für ihren Rechtsstandpunkt relevanten Grenzverlauf anzugeben. Darüber hinaus sei nicht der gemäß Paragraph 27, VermG in der Natur vorgefundene Grenzverlauf mit der 1952 errichteten Garage als Grenzverlauf festgelegt worden.
3.1.12. Überhaupt seien nicht die erforderlichen Schritte zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts unternommen worden. Es werde daher die Einvernahme der Beschwerdeführerin beantragt. Ebenfalls werde die Zustimmungserklärung vom 30.06.2020 wiederrufen, weil diese unter falschen Voraussetzungen und ohne jegliche Aufklärung erteilt worden sei.
3.1.13. Schließlich habe die belangte Behörde, zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreitigkeiten, nicht das Handeln der Planverfasserin auf Richtigkeit überprüft, was auch eine Rechtsverletzung darstelle.
3.2.1. Im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht äußerte sich die belangte Behörde zu den behaupteten Verfahrensfehlern dahingehend, dass es sich um einen Antrag eines Eigentümers auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 VermG handle. In einem solchen Fall werde dem Antrag ein Plan und Protokoll eines Vermessungsbefugten (bzw. eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen – in Folge: „IKV“) beigelegt. Die Vermessungsbehörde entscheide dann aufgrund der Aktenlage über den Antrag, eine mündliche Verhandlung sei nicht vorgesehen. Im Zeitpunkt der Grenzzusammenkunft trete die Verwaltungsbehörde noch nicht in Erscheinung und könne daher auch keine Manuduktionspflichten wahrnehmen.
Auf solche Grenzzusammenkünfte sei das AVG nicht anwendbar. Der Bescheid ergehe dann nach einem Ermittlungsverfahren aufgrund der vom IKV übermittelten Unterlagen und entspreche dem Akteninhalt. Auch habe die Behörde gemäß § 13a AVG nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, aber nicht in materiellrechtlicher Hinsicht zu beraten und insbesondere nicht anzuleiten, welche Behauptungen man aufzustellen, Beweisanträge bestimmten Inhalts man zu stellen oder bestimmte Beweismittel vorzubringen habe, um mit einem Begehren durchzudringen. 3.2.1. Im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht äußerte sich die belangte Behörde zu den behaupteten Verfahrensfehlern dahingehend, dass es sich um einen Antrag eines Eigentümers auf Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, VermG handle.
In einem solchen Fall werde dem Antrag ein Plan und Protokoll eines Vermessungsbefugten (bzw. eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen – in Folge: „IKV“) beigelegt. Die Vermessungsbehörde entscheide dann aufgrund der Aktenlage über den Antrag, eine mündliche Verhandlung sei nicht vorgesehen. Im Zeitpunkt der Grenzzusammenkunft trete die Verwaltungsbehörde noch nicht in Erscheinung und könne daher auch keine Manuduktionspflichten wahrnehmen. Auf solche Grenzzusammenkünfte sei das AVG nicht anwendbar. Der Bescheid ergehe dann nach einem Ermittlungsverfahren aufgrund der vom IKV übermittelten Unterlagen und entspreche dem Akteninhalt. Auch habe die Behörde gemäß Paragraph 13 a, AVG nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, aber nicht in materiellrechtlicher Hinsicht zu beraten und insbesondere nicht anzuleiten, welche Behauptungen man aufzustellen, Beweisanträge bestimmten Inhalts man zu stellen oder bestimmte Beweismittel vorzubringen habe, um mit einem Begehren durchzudringen.
3.2.2. Weder die Behörde noch der IKV würden den Grenzverlauf „festlegen“, sondern nur den Grenzverlauf, der sich aufgrund der Behelfe ergeben würde, vorzeigen. Der Grenzverlauf werde gemäß § 25 Abs. 1 VermG von den Eigentümern festgelegt, was diese auf einem beurkundeten Protokoll gemäß § 43 Abs. 6 VermG mit ihrer Unterschrift bestätigen würden. Die Erklärung eines Grundeigentümers auf dem vom IKV bei der Grenzverhandlung aufgelegten Formblatt durch Fertigung einer darin vorbereiteten Erklärung sei ein außergerichtlicher Vergleich der Streitteile i.S.d. § 1388 ABGB über den vorher strittig gewesenen Grenzverlauf zwischen deren Grundstücken gemäß den Vermessungsergebnissen. Die schriftliche Zustimmung sei dabei keine bloße Wissenserklärung (unter Hinweis auf OGH vom 24.11.1998, 1 Ob 193/98h sowie das Schrifttum).
Zustimmungserklärungen im Sinne des § 43 Abs. 6 VermG seien Willenserklärungen, auf die gemäß § 876 ABGB die Vorschriften der §§ 869 bis 875 ABGB Anwendung fänden (hinweisend auf VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317; 22.02.2012, 2010/06/0265 sowie eine Belegstelle aus dem Schrifttum). Eine solche Erklärung sei nur dann anfechtbar, wenn der Erklärende von einem wesentlichen Irrtum befangen war und dieser Irrtum vom Erklärungsempfänger veranlasst wurde, ihm auffallen musste und er rechtzeitig aufgeklärt wurde.3.2.2. Weder die Behörde noch der IKV würden den Grenzverlauf „festlegen“, sondern nur den Grenzverlauf, der sich aufgrund der Behelfe ergeben würde, vorzeigen. Der Grenzverlauf werde gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VermG von den Eigentümern festgelegt, was diese auf einem beurkundeten Protokoll gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG mit ihrer Unterschrift bestätigen würden.
Die Erklärung eines Grundeigentümers auf dem vom IKV bei der Grenzverhandlung aufgelegten Formblatt durch Fertigung einer darin vorbereiteten Erklärung sei ein außergerichtlicher Vergleich der Streitteile i.S.d. Paragraph 1388, ABGB über den vorher strittig gewesenen Grenzverlauf zwischen deren Grundstücken gemäß den Vermessungsergebnissen. Die schriftliche Zustimmung sei dabei keine bloße Wissenserklärung (unter Hinweis auf OGH vom 24.11.1998, 1 Ob 193/98h sowie das Schrifttum). Zustimmungserklärungen im Sinne des Paragraph 43, Absatz 6, VermG seien Willenserklärungen, auf die gemäß Paragraph 876, ABGB die Vorschriften der Paragraphen 869 bis 875 ABGB Anwendung fänden (hinweisend auf VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317; 22.02.2012, 2010/06/0265 sowie eine Belegstelle aus dem Schrifttum).
Eine solche Erklärung sei nur dann anfechtbar, wenn der Erklärende von einem wesentlichen Irrtum befangen war und dieser Irrtum vom Erklärungsempfänger veranlasst wurde, ihm auffallen musste und er rechtzeitig aufgeklärt wurde.
3.2.3. Für die Anfechtung eines von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs zwischen den Eigentümern anrainender Grundstücke über den vormals strittigen Grenzverlauf wegen Irrtums würden die Grundsätze der §§ 1385ff ABGB gelten. Eine einmal vorbehaltlos erteilte Zustimmung könne nicht einseitig zurückgezogen (unter Hinweis auf die Entscheidung BVwG 15.04.2019, W138 2207171-1), sondern nur mit einer zivilgerichtlichen Klage durch Irrtumsanfechtung beseitigt werden. Erst wenn diese Klage erfolgreich sein sollte, könnte das Verfahren wiederaufgenommen werden. Würden sich die Eigentümer einmal auf einen gemeinsamen Grenzverlauf einigen seien die alten Urkunden und Vermessungsergebnisse nicht mehr beachtlich.
Ausgenommen es wäre unterlassen worden, diese alten Urkunden vorzuhalten. Dies sei im gegenständlichen Fall aber nicht geschehen, was dem Protokoll eindeutig zu entnehmen sei. Die IKV habe die Grenze, so wie sie sich aus den Behelfen – also Eintragungsgrundlagen in den Kataster, wozu insbesondere die verschiedenen Auflagen der Katastralmappe, Pläne von Vermessungsbefugten, Feldskizzen, Handrisse, gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche zählen würden – ergeben würde, vorgezeigt. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Beschluss des Grundbuchsgerichtes würde die Neubildung einer Baufläche betreffen und der ebenso vorgelegte Bescheid beinhalte die Baugenehmigung einer Garage; dies seien keine derartigen Behelfe. 3.2.3.
Für die Anfechtung eines von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs zwischen den Eigentümern anrainender Grundstücke über den vormals strittigen Grenzverlauf wegen Irrtums würden die Grundsätze der Paragraphen 1385 f, f, ABGB gelten. Eine einmal vorbehaltlos erteilte Zustimmung könne nicht einseitig zurückgezogen (unter Hinweis auf die Entscheidung BVwG 15.04.2019, W138 2207171-1), sondern nur mit einer zivilgerichtlichen Klage durch Irrtumsanfechtung beseitigt werden. Erst wenn diese Klage erfolgreich sein sollte, könnte das Verfahren wiederaufgenommen werden. Würden sich die Eigentümer einmal auf einen gemeinsamen Grenzverlauf einigen seien die alten Urkunden und Vermessungsergebnisse nicht mehr beachtlich.
Ausgenommen es wäre unterlassen worden, diese alten Urkunden vorzuhalten. Dies sei im gegenständlichen Fall aber nicht geschehen, was dem Protokoll eindeutig zu entnehmen sei. Die IKV habe die Grenze, so wie sie sich aus den Behelfen – also Eintragungsgrundlagen in den Kataster, wozu insbesondere die verschiedenen Auflagen der Katastralmappe, Pläne von Vermessungsbefugten, Feldskizzen, Handrisse, gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche zählen würden – ergeben würde, vorgezeigt. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Beschluss des Grundbuchsgerichtes würde die Neubildung einer Baufläche betreffen und der ebenso vorgelegte Bescheid beinhalte die Baugenehmigung einer Garage; dies seien keine derartigen Behelfe.
3.2.4. Die aktuelle Grenze zwischen den Grundstücken XXXX , XXXX und XXXX bestehe seit dem Teilungsplan Veränderungshinweis Nr. XXXX . Der Zaun, der zum Zeitpunkt der Grenzzusammenkunft die Naturgrenze zwischen den verfahrensgegenständlichen Grundstücken bildete, habe daher nie dem Katasterstand entsprochen. Alle beteiligten Eigentümer hätten dem vorgezeigten und dem Katasterstand entsprechenden Grenzverlauf vorbehaltslos zugestimmt und dies mit Unterschrift bestätigt. Hinzu komme, dass die Situation in der Natur den Beschwerdeführern bewusst gewesen sein müsse, da ihnen das Abluftrohr vorgezeigt und mitgeteilt wurde, dass sich dieses hinter der Grenze und somit auf dem umwandlungsgegenständlichen Grundstück befinden müsse.
Es gab seitens der Beschwerdeführerin keine abweichenden Angaben zum Grenzverlauf und auch keine weiteren Hinweise bei der Grenzzusammenkunft, dass ein Teil der Garage auf das umwandlungsgegenständliche Grundstück unterbaut wurde. Im Umwandlungsverfahren würden auch allein die Grundstücksgrenzen rechtsverbindlich festgelegt.3.2.4. Die aktuelle Grenze zwischen den Grundstücken römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 bestehe seit dem Teilungsplan Veränderungshinweis Nr. römisch 40 . Der Zaun, der zum Zeitpunkt der Grenzzusammenkunft die Naturgrenze zwischen den verfahrensgegenständlichen Grundstücken bildete, habe daher nie dem Katasterstand entsprochen. Alle beteiligten Eigentümer hätten dem vorgezeigten und dem Katasterstand entsprechenden Grenzverlauf vorbehaltslos zugestimmt und dies mit Unterschrift bestätigt.
Hinzu komme, dass die Situation in der Natur den Beschwerdeführern bewusst gewesen sein müsse, da ihnen das Abluftrohr vorgezeigt und mitgeteilt wurde, dass sich dieses hinter der Grenze und somit auf dem umwandlungsgegenständlichen Grundstück befinden müsse. Es gab seitens der Beschwerdeführerin keine abweichenden Angaben zum Grenzverlauf und auch keine weiteren Hinweise bei der Grenzzusammenkunft, dass ein Teil der Garage auf das umwandlungsgegenständliche Grundstück unterbaut wurde. Im Umwandlungsverfahren würden auch allein die Grundstücksgrenzen rechtsverbindlich festgelegt.
3.2.5. Die Beschwerdeführerin hätte gemäß § 18a VermG auch nur dann zu einem Ermittlungsverfahren geladen werden müssen, wenn sie in der Grenzzusammenkunft keine Zustimmungserklärung abgegeben hätte.3.2.5. Die Beschwerdeführerin hätte gemäß Paragraph 18 a, VermG auch nur dann zu einem Ermittlungsverfahren geladen werden müssen, wenn sie in der Grenzzusammenkunft keine Zustimmungserklärung abgegeben hätte.
3.2.6. Auch, dass das subjektive Recht auf ein amtswegiges Berichtigungsverfahren verletzt worden sein soll, könne die belangte Behörde nicht nachvollziehen. So könne § 13 VermG nur dann angewendet werden, wenn das Umwandlungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Zweitens könne nur aufgrund eines formellen Fehlers berichtigt werden. Würden sich die Parteien auf einem vom Katasterstand abweichenden Grenzverlauf einigen und dieser abweichende Grenzverlauf von der Urkunde des Vermessungsbefugten richtig wiedergegeben liege kein zu berichtigender Mangel vor.3.2.6. Auch, dass das subjektive Recht auf ein amtswegiges Berichtigungsverfahren verletzt worden sein soll, könne die belangte Behörde nicht nachvollziehen. So könne Paragraph 13, VermG nur dann angewendet werden, wenn das Umwandlungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Zweitens könne nur aufgrund eines formellen Fehlers berichtigt werden. Würden sich die Parteien auf einem vom Katasterstand abweichenden Grenzverlauf einigen und dieser abweichende Grenzverlauf von der Urkunde des Vermessungsbefugten richtig wiedergegeben liege kein zu berichtigender Mangel vor.
3.2.7. Ebenfalls könne nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt worden sein, gemäß § 25 Abs. 2 VermG auf den Gerichtsweg verwiesen zu werden. Dies komme nur dann in Betracht, wenn eine behördliche Grenzverhandlung durchgeführt werde. Einem IKV kommt ein derartiges Recht nicht zu. 3.2.7. Ebenfalls könne nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt worden sein, gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VermG auf den Gerichtsweg verwiesen zu werden. Dies komme nur dann in Betracht, wenn eine behördliche Grenzverhandlung durchgeführt werde. Einem IKV kommt ein derartiges Recht nicht zu.
3.2.8. Die belangte Behörde habe außerdem keine „Aufsichtsfunktion“ über die IKV. Diese würden auch nicht für die Vermessungsbehörden, d.h. nicht auf deren Auftrag tätig. Die Vermessungsbehörde prüfe die Urkunden nur auf formelle Mängel, nicht jedoch auf inhaltliche. Ziviltechniker seien mit öffentlichem Glauben versehene Personen. Für deren Urkunden gelte § 292 ZPO. 3.2.8. Die belangte Behörde habe außerdem keine „Aufsichtsfunktion“ über die IKV. Diese würden auch nicht für die Vermessungsbehörden, d.h. nicht auf deren Auftrag tätig. Die Vermessungsbehörde prüfe die Urkunden nur auf formelle Mängel, nicht jedoch auf inhaltliche. Ziviltechniker seien mit öffentlichem Glauben versehene Personen. Für deren Urkunden gelte Paragraph 292, ZPO.
3.3.1. Der Erstmitbeteiligte trat der Beschwerde mit Stellungnahme vom 05.03.2021 entgegen und äußerte sich darin insbesondere zu den von der Beschwerdeführerin monierten Ermittlungsmängeln. So sei der belangten Behörde die Grundstücksgrenze sehr wohl bekannt gewesen, weil der Bescheid aus dem Jahr 1957 nämlich nach Erstellung des Teilungsplans im Jahr 1956 erlassen worden sei. Die verhandelte Grenze wäre bereits beim diesbezüglichen Bau einzuhalten und bekannt gewesen. Die belangte Behörde habe die tatsächlichen Grundstücksgrenzen entsprechend festgestellt und dabei richtigerweise den rechtswidrigen Grenzüberbau der Garage nicht der EZ XXXX zugewiesen. 3.3.1. Der Erstmitbeteiligte trat der Beschwerde mit Stellungnahme vom 05.03.2021 entgegen und äußerte sich darin insbesondere zu den von der Beschwerdeführerin monierten Ermittlungsmängeln. So sei der belangten Behörde die Grundstücksgrenze sehr wohl bekannt gewesen, weil der Bescheid aus dem Jahr 1957 nämlich nach Erstellung des Teilungsplans im Jahr 1956 erlassen worden sei. Die verhandelte Grenze wäre bereits beim diesbezüglichen Bau einzuhalten und bekannt gewesen. Die belangte Behörde habe die tatsächlichen Grundstücksgrenzen entsprechend festgestellt und dabei richtigerweise den rechtswidrigen Grenzüberbau der Garage nicht der EZ römisch 40 zugewiesen.
3.3.2. Auch sei die Beschwerdeführerin bereits in der Einladung zur Verhandlung ausdrücklich ersucht worden sämtliche Unterlagen, die Aufschluss über den Grenzverlauf geben könnten, mitzubringen. In der mündlichen Verhandlung sei sie auf den exakten Grenzverlauf hingewiesen worden, dieser sei auch gekennzeichnet und anschließend abgegangen worden. Im Zuge dessen wurde ebenso das sich auf dem Grundstück EZ XXXX befindliche Entlüftungsrohr aus der Garage der Beschwerdeführerin erörtert. Die Beschwerdeführerin habe in der mündlichen Verhandlung auf das Entlüftungsrohr hingewiesen, wozu ihr von der Planverfasserin explizit erläutert worden sei, dass die Grundstücksgrenze hinter diesem liege. Weiters sei ihr erklärt worden, dass der Zaun in diesem Bereich nicht an der Grenze stehe.
Die Beschwerdeführerin habe in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht, dass die Garage weiter ins Erdreich gebaut wurde und somit unter dem Grundstück EZ XXXX verlaufe. Dies müsse ihr aber spätestens nach der genauen Erläuterung des Grenzverlaufs, insbesondere durch die markanten Grenzbolzen am Grundstück EZ XXXX aufgefallen sein. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit gehabt, ihren Rechtsstandpunkt vorzubringen, habe dies aber nicht getan. Die Verhandlung sei zudem unter keinem Zeitdruck gestanden und die Parteien seien von der Planverfasserin entsprechend angeleitet worden. Die Beschwerdeführerin habe kein rechtliches Interesse an den Verhandlungen am 12.05.2020 und am 07.10.2020 gehabt.
Auch habe die Ladung der Beschwerdeführerin als Partei für alle drei Verhandlungstermine, mangels rechtlicher Relevanz, keinerlei Auswirkung auf die Entscheidung der Behörde. Was die gerügte Aufklärung bzw. Anleitung beträfe seien die Folgen einer verbindlichen Grenzfestlegung unabhängig davon, ob die belangte Behörde bzw. die Planverfasserin der Aufklärungspflicht nachgekommen seien, allgemein bekannt. Von einem Grundeigentümer könne erwartet werden, die Folgen und das Konzept von Grundstücksgrenzen zu kennen und auch zu verstehen. Davon ausgehend sei es nach § 13a AVG nicht Aufgabe der belangten Behörde materiellrechtliche Auskünfte und Ratschläge zu erteilen. 3.3.2. Auch sei die Beschwerdeführerin bereits in der Einladung zur Verhandlung ausdrücklich ersucht worden sämtliche Unterlagen, die Aufschluss über den Grenzverlauf geben könnten, mitzubringen.
In der mündlichen Verhandlung sei sie auf den exakten Grenzverlauf hingewiesen worden, dieser sei auch gekennzeichnet und anschließend abgegangen worden. Im Zuge dessen wurde ebenso das sich auf dem Grundstück EZ römisch 40 befindliche Entlüftungsrohr aus der Garage der Beschwerdeführerin erörtert. Die Beschwerdeführerin habe in der mündlichen Verhandlung auf das Entlüftungsrohr hingewiesen, wozu ihr von der Planverfasserin explizit erläutert worden sei, dass die Grundstücksgrenze hinter diesem liege. Weiters sei ihr erklärt worden, dass der Zaun in diesem Bereich nicht an der Grenze stehe. Die Beschwerdeführerin habe in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht, dass die Garage weiter ins Erdreich gebaut wurde und somit unter dem Grundstück EZ römisch 40 verlaufe.
Dies müsse ihr aber spätestens nach der genauen Erläuterung des Grenzverlaufs, insbesondere durch die markanten Grenzbolzen am Grundstück EZ römisch 40 aufgefallen sein. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit gehabt, ihren Rechtsstandpunkt vorzubringen, habe dies aber nicht getan. Die Verhandlung sei zudem unter keinem Zeitdruck gestanden und die Parteien seien von der Planverfasserin entsprechend angeleitet worden. Die Beschwerdeführerin habe kein rechtliches Interesse an den Verhandlungen am 12.05.2020 und am 07.10.2020 gehabt. Auch habe die Ladung der Beschwerdeführerin als Partei für alle drei Verhandlungstermine, mangels rechtlicher Relevanz, keinerlei Auswirkung auf die Entscheidung der Behörde.
Was die gerügte Aufklärung bzw. Anleitung beträfe seien die Folgen einer verbindlichen Grenzfestlegung unabhängig davon, ob die belangte Behörde bzw. die Planverfasserin der Aufklärungspflicht nachgekommen seien, allgemein bekannt. Von einem Grundeigentümer könne erwartet werden, die Folgen und das Konzept von Grundstücksgrenzen zu kennen und auch zu verstehen. Davon ausgehend sei es nach Paragraph 13 a, AVG nicht Aufgabe der belangten Behörde materiellrechtliche Auskünfte und Ratschläge zu erteilen.
3.3.3. Zur gerügten inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt der Erstmitbeteiligte zusammengefasst insbesondere vor, dass eine amtswegige Berichtigung aufgrund der getätigten Aufklärung der Beschwerdeführerin nicht notwendig gewesen wäre.
3.3.4. Auch habe die Beschwerdeführerin kein rechtliches Interesse an den Verhandlungen am 12.05.2020 und am 07.10.2020 gehabt. Nach dem Wortlaut des § 18a VermG müsse es keine gemeinsame Verhandlung mit allen Parteien gebe. Zu laden seien jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich seien. Eine Ladung zu einer solchen Grenzverhandlung sei auch erfolgte und die Beschwerdeführerin habe daran teilgenommen. 3.3.4. Auch habe die Beschwerdeführerin kein rechtliches Interesse an den Verhandlungen am 12.05.2020 und am 07.10.2020 gehabt. Nach dem Wortlaut des Paragraph 18 a, VermG müsse es keine gemeinsame Verhandlung mit allen Parteien gebe. Zu laden seien jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich seien. Eine Ladung zu einer solchen Grenzverhandlung sei auch erfolgte und die Beschwerdeführerin habe daran teilgenommen.
3.3.5. Es liege weiters kein Verstoß gegen § 25 VermG vor, weil die Planverfasserin die Grundstücksgrenzen eindeutig gekennzeichnet habe und anschließend auch mit der Beschwerdeführerin abgegangen sei. Dieser war daher der Grenzverlauf für eine etwaige Geltendmachung ihrer Rechte bekannt. Außerdem wäre eine sechswöchige Frist zur Bereinigung des strittigen Grenzverlaufs nur einzuräumen gewesen, wenn der Grenzverlauf strittig gewesen wäre. Doch habe die Beschwerdeführerin dem tatsächlichen Grenzverlauf zugestimmt. Eine Niederschrift über den Grenzverlauf nach § 26 VermG habe die Beschwerdeführer nicht bekommen, weil sie Beschwerdeführerin dem tatsächlichen Grenzverlauf zugestimmt habe. Eine Vermessung gemäß § 27 Abs. 2 VermG komme nur zur Anwendung kommt, wenn keine Einigung unter den beteiligten Eigentümern erlangt werden könne; hier habe die Beschwerdeführerin jedoch zugestimmt. 3.3.5.
Es liege weiters kein Verstoß gegen Paragraph 25, VermG vor, weil die Planverfasserin die Grundstücksgrenzen eindeutig gekennzeichnet habe und anschließend auch mit der Beschwerdeführerin abgegangen sei. Dieser war daher der Grenzverlauf für eine etwaige Geltendmachung ihrer Rechte bekannt. Außerdem wäre eine sechswöchige Frist zur Bereinigung des strittigen Grenzverlaufs nur einzuräumen gewesen, wenn der Grenzverlauf strittig gewesen wäre. Doch habe die Beschwerdeführerin dem tatsächlichen Grenzverlauf zugestimmt. Eine Niederschrift über den Grenzverlauf nach Paragraph 26, VermG habe die Beschwerdeführer nicht bekommen, weil sie Beschwerdeführerin dem tatsächlichen Grenzverlauf zugestimmt habe.
Eine Vermessung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, VermG komme nur zur Anwendung kommt, wenn keine Einigung unter den beteiligten Eigentümern erlangt werden könne; hier habe die Beschwerdeführerin jedoch zugestimmt.
3.4. In einer Stellungnahme vom 26.02.2021 äußerte sich die Planverfasserin insbesondere zur Vorgangsweise bei der Unterfertigung der Zustimmungserklärungen der einzelnen Grundstückseigentümer, zur Einladung der Beschwerdeführerin für den 30.06.2020 und – in Entgegnung zu den Beschwerdeausführungen – auch zum Ablauf aus ihrer Sicht dieser Grenzverhandlung und schließlich auch zur Lage der Garage.
4.1. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Dabei bestimmt der Antrag grundsätzlich den Umfang der Sache (vgl. dazu etwa VwGH 05.10.2021, Ra 2020/10/0134, Rn. 8, m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat dabei nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076, Rn. 30, m.w.N.). Gegenständlich beantragte der Erstmitbeteiligte mit Eingabe vom 02.12.2020 an die belangte Behörde bezugnehmend auf § 17 Z 1 VermG die Umwandlung in den Grenzkataster gemäß einem diesem Antrag beiliegenden, von der Planverfasserin verfassten Plan. 4.1. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Dabei bestimmt der Antrag grundsätzlich den Umfang der Sache vergleiche dazu etwa VwGH 05.10.2021, Ra 2020/10/0134, Rn. 8, m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat dabei nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076, Rn. 30, m.w.N.). Gegenständlich beantragte der Erstmitbeteiligte mit Eingabe vom 02.12.2020 an die belangte Behörde bezugnehmend auf Paragraph 17, Ziffer eins, VermG die Umwandlung in den Grenzkataster gemäß einem diesem Antrag beiliegenden, von der Planverfasserin verfassten Plan.
4.2. Die belangte Behörde hatte bei einem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 VermG nach § 18 dieses Gesetzes zu ermitteln, ob ein Plan u.a. eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen vorliegt, der wiederum u.a. den Voraussetzungen des § 43 VermG entsprechen muss. Dies bedeutet, dass wenn Grundstücke in Katastralgemeinden, in denen das teilweise Neuanlegungsverfahren eingeleitet ist, betroffen sind, und die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, dem Plan überdies die Zustimmungserklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke anzuschließen sind (vgl. VwGH 15.09.2007, 2007/06/0317). 4.2. Die belangte Behörde hatte bei einem Antrag auf Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, VermG nach Paragraph 18, dieses Gesetzes zu ermitteln, ob ein Plan u.a. eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen vorliegt, der wiederum u.a. den Voraussetzungen des Paragraph 43, VermG entsprechen muss. Dies bedeutet, dass wenn Grundstücke in Katastralgemeinden, in denen das teilweise Neuanlegungsverfahren eingeleitet ist, betroffen sind, und die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, dem Plan überdies die Zustimmungserklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke anzuschließen sind vergleiche VwGH 15.09.2007, 2007/06/0317).
4.3. Am Vorliegen der Zustimmungserklärung darf jedenfalls kein Zweifel bestehen. So ist das gegenständliche Verfahren zur Umwandlung des Grundsteuer- in den Grenzkataster über Antrag eines Grundeigentümers ein förmliches Verfahren, und die Behörde (oder das Verwaltungsgericht) in einem solchen nicht dazu berufen, meritorisch über Grenzstreitigkeiten zu entscheiden. Das ergibt sich einerseits aus § 18a VermG, wonach ein einfacher Widerspruch ausreicht, um die Umwandlung zu verhindern, andererseits kraft Größenschlusses auch aus dem behördlichen Verfahren nach § 25 VermG, in dem die Parteien gegebenenfalls mangels Einigung auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen werden (vgl. VwGH 11.01.2012, 2011/06/0169). 4.3. Am Vorliegen der Zustimmungserklärung darf jedenfalls kein Zweifel bestehen. So ist das gegenständliche Verfahren zur Umwandlung des Grundsteuer- in den Grenzkataster über Antrag eines Grundeigentümers ein förmliches Verfahren, und die Behörde (oder das Verwaltungsgericht) in einem solchen nicht dazu berufen, meritorisch über Grenzstreitigkeiten zu entscheiden. Das ergibt sich einerseits aus Paragraph 18 a, VermG, wonach ein einfacher Widerspruch ausreicht, um die Umwandlung zu verhindern, andererseits kraft Größenschlusses auch aus dem behördlichen Verfahren nach Paragraph 25, VermG, in dem die Parteien gegebenenfalls mangels Einigung auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen werden vergleiche VwGH 11.01.2012, 2011/06/0169).
4.4. Gegenständlich ist unbestritten, dass ein Plan i.S.d. § 18 VermG dem verfahrenseinleitenden Antrag angeschlossen wurde (II.3.). 4.4. Gegenständlich ist unbestritten, dass ein Plan i.S.d. Paragraph 18, VermG dem verfahrenseinleitenden Antrag angeschlossen wurde (römisch zwei.3.).
4.5. Außer Streit steht auch, dass die Beschwerdeführerin am 30.06.2020 zu den gegenständlich für die Umwandlung relevanten Ergebnissen der Vermessung eine Zustimmungserklärung abgab (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, Seite 6 [„R an BFV: Bestreiten Sie, dass die Zustimmungserklärung von der BF persönlich unterschrieben wurde? BFV: Nein.“]; oben II.2.). Soweit sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ins Treffen führte, dass sie sich dabei „wohl geirrt“ habe ist Folgendes in Erinnerung zu rufen: Bei der Zustimmungserklärung handelt es sich um eine Willenserklärung, auf die gemäß § 876 ABGB die Vorschriften der §§ 869 bis 875 ABGB sinngemäß Anwendung finden (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2010/06/0265, m.w.N.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs müsste aber ein Irrtum bei der Abgabe einer solchen Erklärung gegebenenfalls durch eine Anfechtung am (ordentlichen) Rechtsweg nach § 871 ABGB und unter Einhaltung derselben geltend gemacht werden (vgl. etwa VwGH 21.03.2014, 2013/06/0168, m.w.N.; OGH 24.11.1998, 1Ob193/98h). Im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts war eine solche Anfechtung nicht anhängig. 4.5. Außer Streit steht auch, dass die Beschwerdeführerin am 30.06.2020 zu den gegenständlich für die Umwandlung relevanten Ergebnissen der Vermessung eine Zustimmungserklärung abgab vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, Seite 6 [„R an BFV: Bestreiten Sie, dass die Zustimmungserklärung von der BF persönlich unterschrieben wurde? BFV: Nein.“]; oben römisch zwei.2.).
Soweit sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ins Treffen führte, dass sie sich dabei „wohl geirrt“ habe ist Folgendes in Erinnerung zu rufen: Bei der Zustimmungserklärung handelt es sich um eine Willenserklärung, auf die gemäß Paragraph 876, ABGB die Vorschriften der Paragraphen 869 bis 875 ABGB sinngemäß Anwendung finden vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2010/06/0265, m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs müsste aber ein Irrtum bei der Abgabe einer solchen Erklärung gegebenenfalls durch eine Anfechtung am (ordentlichen) Rechtsweg nach Paragraph 871, ABGB und unter Einhaltung derselben geltend gemacht werden vergleiche etwa VwGH 21.03.2014, 2013/06/0168, m.w.N.;
OGH 24.11.1998, 1Ob193/98h). Im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts war eine solche Anfechtung nicht anhängig.
4.6. Damit konnte aber, auch mangels anderslautender (besonderer) Verwaltungsvorschriften für Zustimmungserklärungen nach § 43 Abs. 6 VermG, die abgegebene Erklärung nicht – wie in der Beschwerde ausgeführt – durch einseitige Erklärung widerrufen werden. 4.6. Damit konnte aber, auch mangels anderslautender (besonderer) Verwaltungsvorschriften für Zustimmungserklärungen nach Paragraph 43, Absatz 6, VermG, die abgegebene Erklärung nicht – wie in der Beschwerde ausgeführt – durch einseitige Erklärung widerrufen werden.
4.7. Auch die nicht erfolgte Ladung der Beschwerdeführerin zu jenen Terminen, zu denen die Planverfasserin andere Grundstückseigentümer lud, ändert fallbezogen etwas an dem (unzweifelhaften) Vorliegen einer Zustimmungserklärung i.S.d. § 43 Abs. 6 bezogen auf die vom bekämpften Bescheid betroffenen Grundstücke. Überhaupt war es hinsichtlich der Erlangung einer Zustimmungserklärung nach der genannten Vorschrift nicht erforderlich, jeweils sämtliche Grundstückseigentümer zu jeweils allen Terminen zu laden (s. in diesem Zusammenhang auch § 13 VermV, wie bei „nachträglich“ eingeholten Unterschriften vorzugehen ist). 4.7. Auch die nicht erfolgte Ladung der Beschwerdeführerin zu jenen Terminen, zu denen die Planverfasserin andere Grundstückseigentümer lud, ändert fallbezogen etwas an dem (unzweifelhaften) Vorliegen einer Zustimmungserklärung i.S.d. Paragraph 43, Absatz 6, bezogen auf die vom bekämpften Bescheid betroffenen Grundstücke. Überhaupt war es hinsichtlich der Erlangung einer Zustimmungserklärung nach der genannten Vorschrift nicht erforderlich, jeweils sämtliche Grundstückseigentümer zu jeweils allen Terminen zu laden (s. in diesem Zusammenhang auch Paragraph 13, VermV, wie bei „nachträglich“ eingeholten Unterschriften vorzugehen ist).
4.8. Zu dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einvernahme der Beschwerdeführerin – auf den welchen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich beharrt wurde (siehe Seite 6 der Niederschrift) – ist auszuführen, dass diesem vom erkennenden Gericht nicht nachgekommen werden musste. Zwar ist Beweisanträgen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Beweisaufnahme im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Auch dürfen zur Vermeidung einer antizipierenden Beweiswürdigung Beweisanträge vom Verwaltungsgericht, vor dem der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt, nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder ein Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl. etwa VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013, Rn. 6, m.w.N.).
So kommt es auf die durch eine solche Beteiligtenvernehmung zu beweisenden Tatsachen für die Erledigung der gegenständlichen Rechtsache nicht an. Dies betrifft sowohl die auf Seite 35 der Beschwerdeschrift angeführten (also insbesondere die „Bescheide aus den Jahr 1952 und 1957“), wie auch die in der mündlichen Verhandlung in Zusammenhang mit dem Vernehmungsantrag vorgebrachten (zu beweisenden) Tatsachen (siehe auf Seite 6 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2021). Wie oben dargelegt ist zu ermitteln und festzustellen, ob ein entsprechender Plan vorlag und die entsprechenden Zustimmungserklärungen gemäß § 43 Abs. 6 VermG vorliegen (vgl. zu anderen heranzuziehenden Behelfen in etwa einem Verfahren nach § 34 VermG VwGH 17.08.2010, 2009/06/0077). 4.8.
Zu dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einvernahme der Beschwerdeführerin – auf den welchen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich beharrt wurde (siehe Seite 6 der Niederschrift) – ist auszuführen, dass diesem vom erkennenden Gericht nicht nachgekommen werden musste. Zwar ist Beweisanträgen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Beweisaufnahme im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Auch dürfen zur Vermeidung einer antizipierenden Beweiswürdigung Beweisanträge vom Verwaltungsgericht, vor dem der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt, nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder ein Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen vergleiche etwa VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013, Rn. 6, m.w.N.).
So kommt es auf die durch eine solche Beteiligtenvernehmung zu beweisenden Tatsachen für die Erledigung der gegenständlichen Rechtsache nicht an. Dies betrifft sowohl die auf Seite 35 der Beschwerdeschrift angeführten (also insbesondere die „Bescheide aus den Jahr 1952 und 1957“), wie auch die in der mündlichen Verhandlung in Zusammenhang mit dem Vernehmungsantrag vorgebrachten (zu beweisenden) Tatsachen (siehe auf Seite 6 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2021). Wie oben dargelegt ist zu ermitteln und festzustellen, ob ein entsprechender Plan vorlag und die entsprechenden Zustimmungserklärungen gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG vorliegen vergleiche zu anderen heranzuziehenden Behelfen in etwa einem Verfahren nach Paragraph 34, VermG VwGH 17.08.2010, 2009/06/0077).
4.9. Überdies ist es, wie in der Beschwerde moniert, aber auch nicht weiter von Belang, dass bei der Festlegung des relevanten Grenzverlaufes eine unterirdische Garage der Beschwerdeführerin im relevanten Grenzverlauf diesen um ungefähr 20 cm überragen würde. So einigten sich, wie oben dargelegt, mit der Unterfertigung entsprechender Zustimmungserklärungen gemäß § 43 Abs. 6 VermG alle unterfertigenden Grundstückseigentümer, unabhängig von bestehenden Bauten oder Über- oder Unterbauten, auf den der Unterfertigung zugrundeliegenden Grenzverlauf.4.9. Überdies ist es, wie in der Beschwerde moniert, aber auch nicht weiter von Belang, dass bei der Festlegung des relevanten Grenzverlaufes eine unterirdische Garage der Beschwerdeführerin im relevanten Grenzverlauf diesen um ungefähr 20 cm überragen würde. So einigten sich, wie oben dargelegt, mit der Unterfertigung entsprechender Zustimmungserklärungen gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG alle unterfertigenden Grundstückseigentümer, unabhängig von bestehenden Bauten oder Über- oder Unterbauten, auf den der Unterfertigung zugrundeliegenden Grenzverlauf.
4.10. Auch sonst ist angesichts des in einem Verfahren nach den §§ 17 Z 1 und 18 VermG als entscheidungsrelevant festzustellenden Sachverhalts nicht ersichtlich, warum den von der Beschwerdeführerin begehrten, weiteren Ermittlungstätigkeiten, insbesondere durch Würdigung und dem Treffen von Tatsachenfeststellungen zu „Bescheiden“ zur Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX , von der belangten Behörde (oder in der Folge allenfalls vom Bundesverwaltungsgericht) nachzukommen gewesen wäre. Es bestand daher im Verfahren weder für die belangte Behörde noch für das Bundesverwaltungsgericht Veranlassung, die Beschwerdeführerin zur Vorlage irgendwelcher Bescheinigungs- oder Beweismittel zum „Nachweis ihres Eigentums“ an der Garage aufzufordern. 4.10.
Auch sonst ist angesichts des in einem Verfahren nach den Paragraphen 17, Ziffer eins und 18 VermG als entscheidungsrelevant festzustellenden Sachverhalts nicht ersichtlich, warum den von der Beschwerdeführerin begehrten, weiteren Ermittlungstätigkeiten, insbesondere durch Würdigung und dem Treffen von Tatsachenfeststellungen zu „Bescheiden“ zur Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 , von der belangten Behörde (oder in der Folge allenfalls vom Bundesverwaltungsgericht) nachzukommen gewesen wäre. Es bestand daher im Verfahren weder für die belangte Behörde noch für das Bundesverwaltungsgericht Veranlassung, die Beschwerdeführerin zur Vorlage irgendwelcher Bescheinigungs- oder Beweismittel zum „Nachweis ihres Eigentums“ an der Garage aufzufordern.
4.11. Auch der von der Beschwerdeführerin behauptete Verstoß gegen die in § 13a AVG niedergelegte Manuduktionspflicht, insbesondere hinsichtlich eines „massiven Eingriffs“ in ihr Eigentumsrecht, ist, wie von der belangten Behörde und dem Erstmitbeteiligten im Ergebnis zu Recht aufgezeigt, nicht erkennbar. So handelte es sich bei der Vermessungstätigkeit der Planverfasserin um keine verwaltungsbehördliche Grenzverhandlung (vgl. dazu VwGH 25.01.2001, 2000/06/0125; ebenfalls OGH 24.11.1998, 1Ob193/98h). Die Planverfasserin nahm dabei keine hoheitliche Aufgabe wahr, bei welcher die zuvor zitierte Vorschrift u.U. zu beachten sein hätte können. Ebenso vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu ersehen, dass die belangte Behörde daneben gegen eine Anleitungspflicht verstoßen hätte, zumal die von der Beschwerdeführerin gerügten, unterlassenen Hinweise auch nach § 13a AVG gerade nicht erforderlich sind. 4.11.
Auch der von der Beschwerdeführerin behauptete Verstoß gegen die in Paragraph 13 a, AVG niedergelegte Manuduktionspflicht, insbesondere hinsichtlich eines „massiven Eingriffs“ in ihr Eigentumsrecht, ist, wie von der belangten Behörde und dem Erstmitbeteiligten im Ergebnis zu Recht aufgezeigt, nicht erkennbar. So handelte es sich bei der Vermessungstätigkeit der Planverfasserin um keine verwaltungsbehördliche Grenzverhandlung vergleiche dazu VwGH 25.01.2001, 2000/06/0125; ebenfalls OGH 24.11.1998, 1Ob193/98h). Die Planverfasserin nahm dabei keine hoheitliche Aufgabe wahr, bei welcher die zuvor zitierte Vorschrift u.U. zu beachten sein hätte können. Ebenso vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu ersehen, dass die belangte Behörde daneben gegen eine Anleitungspflicht verstoßen hätte, zumal die von der Beschwerdeführerin gerügten, unterlassenen Hinweise auch nach Paragraph 13 a, AVG gerade nicht erforderlich sind.
4.12. Wenn die Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihrem „Recht auf eine amtswegige Berichtigung“ nach § 13 VermG sieht ist ihr zu entgegnen, dass ihr, auch als Grundstücksnachbarin, ein solches (subjektiv-öffentliches) Recht nicht zukommt. 4.12. Wenn die Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihrem „Recht auf eine amtswegige Berichtigung“ nach Paragraph 13, VermG sieht ist ihr zu entgegnen, dass ihr, auch als Grundstücksnachbarin, ein solches (subjektiv-öffentliches) Recht nicht zukommt.
4.13. Auch ein Verstoß gegen § 18a VermG haftet dem bekämpften Bescheid nicht an: So wäre ein Ermittlungsverfahren nach dieser Vorschrift – einschließlich einer allfälligen Ladung zu einer (dann verwaltungsbehördlichen) Grenzverhandlung – erst dann durchzuführen gewesen, wenn mit dem eingereichten Plan eben nicht sämtliche erforderlich Zustimmungserklärungen vorgelegt wurden. Was aber die Beschwerdeführerin betrifft lag eine solche Erklärung vor. Auch aus der Tatsache, dass die belangte Behörde betreffend anderen Grundstückseigentümern solche Ermittlungsschritte setzte, ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. So dient ein solches Verfahren eben dazu, „fehlende“ Zustimmungserklärungen zu erlangen. 4.13. Auch ein Verstoß gegen Paragraph 18 a, VermG haftet dem bekämpften Bescheid nicht an: So wäre ein Ermittlungsverfahren nach dieser Vorschrift – einschließlich einer allfälligen Ladung zu einer (dann verwaltungsbehördlichen) Grenzverhandlung – erst dann durchzuführen gewesen, wenn mit dem eingereichten Plan eben nicht sämtliche erforderlich Zustimmungserklärungen vorgelegt wurden. Was aber die Beschwerdeführerin betrifft lag eine solche Erklärung vor. Auch aus der Tatsache, dass die belangte Behörde betreffend anderen Grundstückseigentümern solche Ermittlungsschritte setzte, ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. So dient ein solches Verfahren eben dazu, „fehlende“ Zustimmungserklärungen zu erlangen.
4.14. Damit war es fallbezogen aber auch nicht notwendig, nach § 25 VermG, einschließlich der in dieser Vorschrift vorgesehenen Kennzeichnung oder dem Verweis auf den Zivilrechtsweg, vorzugehen (vgl. dazu das zuvor bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.08.2010). Da keine Grenzverhandlung nach § 25 durchzuführen war, geht in der Folge auch der monierte Verstoß gegen die §§ 26 und 27 VermG ins Leere. 4.14. Damit war es fallbezogen aber auch nicht notwendig, nach Paragraph 25, VermG, einschließlich der in dieser Vorschrift vorgesehenen Kennzeichnung oder dem Verweis auf den Zivilrechtsweg, vorzugehen vergleiche dazu das zuvor bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.08.2010). Da keine Grenzverhandlung nach Paragraph 25, durchzuführen war, geht in der Folge auch der monierte Verstoß gegen die Paragraphen 26 und 27 VermG ins Leere.
4.15. Damit lagen auch alle Voraussetzungen für die Umwandlung der Grundstücke mit den GstNrn. XXXX , XXXX und XXXX , jeweils KG XXXX , vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster vor. Der bekämpfte Bescheid erging rechtmäßig. 4.15. Damit lagen auch alle Voraussetzungen für die Umwandlung der Grundstücke mit den GstNrn. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , jeweils KG römisch 40 , vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster vor. Der bekämpfte Bescheid erging rechtmäßig.
4.16. Das Beschwerdebegehren war damit gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.4.16. Das Beschwerdebegehren war damit gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu den zu lösenden Rechtsfragen an einer Rechtsprechung (s. dazu die oben unter A) jeweils zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu den zu lösenden Rechtsfragen an einer Rechtsprechung (s. dazu die oben unter A) jeweils zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W270.2242214.1.00