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{'item': 'W280 2234484-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2022 GeschäftszahlW280 2234484-1 Spruch, W280 2234484-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , geb. XXXX .1976, StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Martin MAHRER, Graben 19/5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .07.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2022, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , geb. römisch 40 .1976, StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Martin MAHRER, Graben 19/5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .07.2020, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2022, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., III. und IV. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG auf 6 Jahre herabgesetzt wird. römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf 6 Jahre herabgesetzt wird. III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der im Februar 1976 in Österreich geborene Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) ist serbischer Staatsangehöriger. In Österreich aufgewachsen und zur Schule gegangen, hält sich dieser seither überwiegend im Bundesgebiet auf.
  2. Im Jahr 1995 wurde der BF erstmals wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
  3. Nachdem ein Verfahren betreffend eine Aufenthaltsbeendigung vom BF im Rechtsweg erfolgreich bekämpft worden war und ein gegen ihn erlassenes Aufenthaltsverbot im Jahr 1999 aufgehoben wurde, wurde diesem im November 2000 eine Niederlassungsbewilligung erteilt.
  4. Nach zwei weiteren Verurteilungen durch österreichische Strafgerichte im Jahr 2001 wegen eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz sowie wegen des Vergehens eines tätlichen Angriffs auf einen Beamten wurde der BF im Jahr 2010 sodann wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch und erneut 2015 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung strafrechtlich verurteilt.
  5. Aufgrund dessen Delinquenz kam es 2016 zu einer Rückstufung seines in der Zwischenzeit erlangten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“.
  6. Nach einer sechsten Verurteilung im Jahr 2018 wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch und wegen des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA oder belangte Behörde) hierauf gegen den BF ein Verfahren betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der BF zur beabsichtigten Maßnahme niederschriftlich befragt. Hierbei gab der BF zusammengefasst an, dass er in Österreich geboren sei, seither hier lebe und hier die Schule absolviert habe. Es treffe zwar zu, dass er mehrmals wegen strafbarer Handlungen verurteilt worden sei, die verhängten Strafen jedoch verbüßt habe. Die letzte Verfehlung habe er aus Verzweiflung begangen, da er keinen Aufenthaltstitel erhalten habe, zudem sei er aufgrund seines Drogenproblems straffällig geworden. Der BF versicherte, fortan einen einwandfreien und respektablen Lebenswandel zu führen, gab an, dass er bereits Fortschritte erzielt habe und verwies begründend darauf, dass er anstatt der letzten Haftstrafe eine Therapie gemacht habe.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.07.2020, wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Zif. 1 FPG gegen diesen ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunt II.). Zudem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG dem BF eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.07.2020, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Zif. 1 FPG gegen diesen ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunt römisch zwei.). Zudem wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG dem BF eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.).
  9. Dagegen erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVwG). Der BF brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot, welches die belangte Behörde auf die wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen stütze, gegen Art 8 EMRK verstoße, sohin in sein Privat- und Familienleben eingreife. Er sei in Österreich geboren und aufgewachsen. Seine fünf leiblichen Kinder lebten in Österreich und stehe er zu diesen in engem Kontakt. Für zwei seiner Kinder sei er auch noch sorgepflichtig. Auch zu seiner Mutter habe er ein enges Verhältnis. Er unterstütze diese und kümmere sich regelmäßig um sie. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts, seines Schulbesuchs, seiner beruflichen Tätigkeit im Bundesgebiet sowie seiner ausgezeichneten Deutschkenntnisse sei er in Österreich verankert. Zwar habe er als Kind zwei Jahre in Serbien gelebt, habe jedoch keinen Bezug mehr zu diesem Land und verfüge in Serbien über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte. Er habe keine Sozialisierung in Serbien erfahren und könne sich nicht ausreichend auf Serbisch verständigen, um dort Fuß zu fassen. Er beherrsche die serbische Sprache nicht, da er der dortigen rumänischen Minderheit der Walachen angehöre. Der BF brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot, welches die belangte Behörde auf die wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen stütze, gegen Artikel 8, EMRK verstoße, sohin in sein Privat- und Familienleben eingreife. Er sei in Österreich geboren und aufgewachsen. Seine fünf leiblichen Kinder lebten in Österreich und stehe er zu diesen in engem Kontakt. Für zwei seiner Kinder sei er auch noch sorgepflichtig. Auch zu seiner Mutter habe er ein enges Verhältnis. Er unterstütze diese und kümmere sich regelmäßig um sie. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts, seines Schulbesuchs, seiner beruflichen Tätigkeit im Bundesgebiet sowie seiner ausgezeichneten Deutschkenntnisse sei er in Österreich verankert. Zwar habe er als Kind zwei Jahre in Serbien gelebt, habe jedoch keinen Bezug mehr zu diesem Land und verfüge in Serbien über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte. Er habe keine Sozialisierung in Serbien erfahren und könne sich nicht ausreichend auf Serbisch verständigen, um dort Fuß zu fassen. Er beherrsche die serbische Sprache nicht, da er der dortigen rumänischen Minderheit der Walachen angehöre. In Bezug auf die strafgerichtlichen Verurteilungen sei nicht berücksichtigt worden, dass diese bis in das Jahr 1996 zurückreichten, sohin einen sehr langen Zeitraum, zurückliegen würden, sich die kriminelle Energie in einem überschaubaren Rahmen gehalten habe und in den letzten zehn Jahren lediglich drei Vorstrafen ersichtlich seien. Viele Straftaten seien auf den Drogenmissbrauch des BF zurückzuführen. Aufgrund seiner langen Haftstrafen sei der BF nicht in der Lage gewesen, sich in der österreichischen Wertegemeinschaft zu integrieren, jedoch habe der BF bei seiner letzten Verurteilung einen Strafaufschub gemäß § 39 SMG erhalten, sohin sei der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht angeordnet worden. Der BF habe es aufgrund einer stationären und ambulanten Drogenentwöhnungstherapie geschafft, sich einem normalen bürgerlichen Leben anzupassen, sodass nicht von einer neuerlichen Straffälligkeit auszugehen sei. In Bezug auf die strafgerichtlichen Verurteilungen sei nicht berücksichtigt worden, dass diese bis in das Jahr 1996 zurückreichten, sohin einen sehr langen Zeitraum, zurückliegen würden, sich die kriminelle Energie in einem überschaubaren Rahmen gehalten habe und in den letzten zehn Jahren lediglich drei Vorstrafen ersichtlich seien. Viele Straftaten seien auf den Drogenmissbrauch des BF zurückzuführen. Aufgrund seiner langen Haftstrafen sei der BF nicht in der Lage gewesen, sich in der österreichischen Wertegemeinschaft zu integrieren, jedoch habe der BF bei seiner letzten Verurteilung einen Strafaufschub gemäß Paragraph 39, SMG erhalten, sohin sei der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht angeordnet worden. Der BF habe es aufgrund einer stationären und ambulanten Drogenentwöhnungstherapie geschafft, sich einem normalen bürgerlichen Leben anzupassen, sodass nicht von einer neuerlichen Straffälligkeit auszugehen sei. In der Zeit als der BF nicht inhaftiert gewesen sei, sei er stets bemüht gewesen einer Arbeit nachzugehen. Er habe bereits eine Ausbildung als Schweißer abgeschlossen und plane eine weitere Ausbildung als Barista - Barkeeper zu absolvieren, somit sei ihm ein problemloser Einstieg ins Erwerbsleben möglich. Der BF beantragte in seiner Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ladung sämtlicher in der Beschwerde aufgelisteter Familienangehörigen. Ebenso beantragte er die Rückkehrentscheidung und das auf die Dauer von zehn Jahren befristete Einreiseverbot sowie das Aufenthaltsverbot gänzlich zu beheben, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und einen Durchsetzungsaufschub anzuordnen.
  10. Nach Ausschreibung der mündlichen Verhandlung wurde seitens des gewillkürten Rechtsvertreters die Vollmacht zurückgelegt, sodass der BF bei der am 15.02.2022 durchgeführten Beschwerdeverhandlung anwaltlich nicht vertreten war. Ein Vertreter des BFA nahm, an der Verhandlung gleichfalls entschuldigt nicht teil. Am 21.02.2022 übermittelte der vorherige gewillkürte Vertreter seine neuerliche Vollmacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Der BF wurde am XXXX 1976 in Österreich geboren, ist serbischer Staatsbürger, serbisch-orthodoxen Bekenntnisses und Angehöriger der Volksgruppe der Walachen. Abgesehen von einem ca. dreijährigen Aufenthalt als Kleinkind in Deutschland und einem nachfolgenden, bis zu dessen
  13. oder
  14. Lebensjahr dauernden Aufenthalt bei der Großmutter in Serbien sowie einem neuerlichen dreijährigen Aufenthalt zwischen 200 XXXX und 200 XXXX in Berlin / Deutschland und etwaigen kurzfristigen Aufenthalten in seinem Herkunftsstaat hat sich der BF bis dato durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten. Seine Identität steht fest. 1.
  15. Der BF wurde am römisch 40 1976 in Österreich geboren, ist serbischer Staatsbürger, serbisch-orthodoxen Bekenntnisses und Angehöriger der Volksgruppe der Walachen. Abgesehen von einem ca. dreijährigen Aufenthalt als Kleinkind in Deutschland und einem nachfolgenden, bis zu dessen
  16. oder
  17. Lebensjahr dauernden Aufenthalt bei der Großmutter in Serbien sowie einem neuerlichen dreijährigen Aufenthalt zwischen 200 römisch 40 und 200 römisch 40 in Berlin / Deutschland und etwaigen kurzfristigen Aufenthalten in seinem Herkunftsstaat hat sich der BF bis dato durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten. Seine Identität steht fest. 1.
  18. Nach dem Besuch der Volks- und Hauptschule besuchte der BF drei Jahre eine Berufsschule in der Fachrichtung Gas, Wasser, Heizung. Aufgrund seiner Inhaftierung im Alter von 19 Jahren hat er diese folglich nicht abgeschlossen. Er kann einen weiterführenden Kurs als WIG und MAG – Schweißer, sowie im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in einem Wettbüro einen Kurs als „Croupier“ vorweisen. 1.
  19. Die BF spricht Vlach auf muttersprachlichem Niveau. Darüber hinaus beherrscht er die deutsche Sprache, spricht gebrochen Serbokroatisch und weist Schulkenntnisse der englischen Sprache auf. 1.
  20. Nachdem ein mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX .03.1996, Zl. XXXX , gegen den BF ergangenes Aufenthaltsverbot von diesem im Rechtsweg erfolgreich bekämpft wurde, wurde dieses sodann mit Bescheid der erlassenden Behörde vom XXXX .10.1999, Zl. XXXX aufgehoben und diesem folglich am XXXX .11.2000 antragsgemäß eine Niederlassungsbewilligung erteilt.1.
  21. Nachdem ein mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom römisch 40 .03.1996, Zl. römisch 40 , gegen den BF ergangenes Aufenthaltsverbot von diesem im Rechtsweg erfolgreich bekämpft wurde, wurde dieses sodann mit Bescheid der erlassenden Behörde vom römisch 40 .10.1999, Zl. römisch 40 aufgehoben und diesem folglich am römisch 40 .11.2000 antragsgemäß eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 2016 verlor der BF seinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und wurde auf eine Aufenthaltsberechtigung Rot-Weiß-Rot Plus zurückgestuft. Aufgrund eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages ist der BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. 1.
  22. Der BF wurde in Österreich sechs Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. 1) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX 10.1995, rechtskräftig mit XXXX 01.1996, Zl. XXXX , wurde der BF für schuldig befunden, am XXXX 07.1995 in Wien, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem namentlich genannten Mittäter, dadurch, dass der Mittäter das namentlich bekannte Opfer gegen eine Wand drückte und dort festhielt, somit durch Gewalt, weiters dadurch, dass der BF ein Messer mit einer Klingenlänge von 15 cm drohend gegen das Opfer richtete und dieses zur Herausgabe von Bargeld aufforderte, somit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache, nämlich Schilling 150,-- Bargeld mit dem Vorsatz abnötigte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der BF wurde deshalb wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1 und 143 StGB unter Anwendung des § 41 Abs. 1 Z 3 leg.cit. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. 1) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 10.1995, rechtskräftig mit römisch 40 01.1996, Zl. römisch 40 , wurde der BF für schuldig befunden, am römisch 40 07.1995 in Wien, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem namentlich genannten Mittäter, dadurch, dass der Mittäter das namentlich bekannte Opfer gegen eine Wand drückte und dort festhielt, somit durch Gewalt, weiters dadurch, dass der BF ein Messer mit einer Klingenlänge von 15 cm drohend gegen das Opfer richtete und dieses zur Herausgabe von Bargeld aufforderte, somit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache, nämlich Schilling 150,-- Bargeld mit dem Vorsatz abnötigte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der BF wurde deshalb wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins und 143 StGB unter Anwendung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. 2) Am XXXX .04.2001, rechtskräftig mit demselben Tag, wurde der BF sodann vom Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu Zl XXXX wegen des Verbrechens nach §§ 28 Abs. 2
  23. Fall und Abs. 3
  24. Fall SMG als Beteiligter nach § 12
  25. Fall StGB und des Vergehens nach § 27 Abs. 1
  26. Und
  27. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten, bedingt auf die Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Er wurde für schuldig befunden zwischen XXXX .05.2000 und XXXX .05.2000 dazu beigetragen zu haben, dass ein abgesondert verfolgter Mittäter in diesem Zeitraum gewerbsmäßig Suchtgifte, nämlich täglich rund 250 Gramm Cannabisharz und 200 Gramm Cannabiskraut durch Verkauf in Teilmengen an zahlreiche unbekannt gebliebene Abnehmer in Verkehr setzte, indem er im Fitnessstudio, wo die Suchtgiftverkäufe stattfanden, Aufpasserdienste leistete und den angeführten Mittäter zumindest an sieben Tagen zur Ablieferung der Suchtgifterlöse mit seinem PKW an den Bestimmungsort brachte. Des Weiteren wurde er für schuldig befunden zwischen Anfang 1997 und etwa Juli 2000 Suchtgifte, nämlich Cannabisharz wiederholt erworben und besessen zu haben. Als Motiv für seine Mitwirkung an den Straftaten des Mittäters führte der BF seine eigene triste finanzielle Situation an, die er durch die Aufpasserdienste aufzubessern trachtete. Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht das vom BF abgelegte volle und umfassende Geständnis sowie seine untergeordnete Rolle bei den Suchtgiftgeschäften des Mittäters als mildernd, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend. Dass der Vollzug der gegen den BF verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde begründete das Gericht mit der Annahme, dass sich der BF glaubwürdig aus dem Suchtgiftmilieu gelöst habe und dem Gericht sowohl familiär als auch wirtschaftlich integriert erschien.2) Am römisch 40 .04.2001, rechtskräftig mit demselben Tag, wurde der BF sodann vom Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zu Zl römisch 40 wegen des Verbrechens nach Paragraphen 28, Absatz 2,
  28. Fall und Absatz 3,
  29. Fall SMG als Beteiligter nach Paragraph 12,
  30. Fall StGB und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins,
  31. Und
  32. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten, bedingt auf die Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Er wurde für schuldig befunden zwischen römisch 40 .05.2000 und römisch 40 .05.2000 dazu beigetragen zu haben, dass ein abgesondert verfolgter Mittäter in diesem Zeitraum gewerbsmäßig Suchtgifte, nämlich täglich rund 250 Gramm Cannabisharz und 200 Gramm Cannabiskraut durch Verkauf in Teilmengen an zahlreiche unbekannt gebliebene Abnehmer in Verkehr setzte, indem er im Fitnessstudio, wo die Suchtgiftverkäufe stattfanden, Aufpasserdienste leistete und den angeführten Mittäter zumindest an sieben Tagen zur Ablieferung der Suchtgifterlöse mit seinem PKW an den Bestimmungsort brachte. Des Weiteren wurde er für schuldig befunden zwischen Anfang 1997 und etwa Juli 2000 Suchtgifte, nämlich Cannabisharz wiederholt erworben und besessen zu haben. Als Motiv für seine Mitwirkung an den Straftaten des Mittäters führte der BF seine eigene triste finanzielle Situation an, die er durch die Aufpasserdienste aufzubessern trachtete. Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht das vom BF abgelegte volle und umfassende Geständnis sowie seine untergeordnete Rolle bei den Suchtgiftgeschäften des Mittäters als mildernd, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend. Dass der Vollzug der gegen den BF verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde begründete das Gericht mit der Annahme, dass sich der BF glaubwürdig aus dem Suchtgiftmilieu gelöst habe und dem Gericht sowohl familiär als auch wirtschaftlich integriert erschien. 3) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX zu Zl. XXXX vom XXXX .08.2001, rechtskräftig mit XXXX .08.2001, wurde über den BF – unter Bedachtnahme auf das o.a. Urteil Zl. XXXX eine Zusatzfreiheitsstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB in der Dauer von 1 Woche, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, gemäß § 270 Abs. 1 StGB verhängt.3) Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 zu Zl. römisch 40 vom römisch 40 .08.2001, rechtskräftig mit römisch 40 .08.2001, wurde über den BF – unter Bedachtnahme auf das o.a. Urteil Zl. römisch 40 eine Zusatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB in der Dauer von 1 Woche, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, gemäß Paragraph 270, Absatz eins, StGB verhängt. 4.) Mit Urteil des Landesgereichtes für Strafsachen XXXX zu Zl. XXXX vom XXXX 09.2010, rechtskräftig mit XXXX 09.2010, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach §§ 12
  33. Fall, 127, 128 Abs. 2 und 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF bei einem durch Mittäter begangenen schweren Raub Aufpasserdienste leistete und als Fluchtwagenfahrer fungierte. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Strafgericht als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen sowie das Überschreiten der Wertgrenze um das Zwölffache, mildernd die untergeordnete Tatbeteiligung. Im Hinblick auf die massive Tatbegehung sah das Strafgericht beim BF kein Anwendungsbereich für die Rechtswohltat einer teilbedingten Strafnachsicht.4.) Mit Urteil des Landesgereichtes für Strafsachen römisch 40 zu Zl. römisch 40 vom römisch 40 09.2010, rechtskräftig mit römisch 40 09.2010, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach Paragraphen 12,
  34. Fall, 127, 128 Absatz 2 und 129 Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF bei einem durch Mittäter begangenen schweren Raub Aufpasserdienste leistete und als Fluchtwagenfahrer fungierte. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Strafgericht als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen sowie das Überschreiten der Wertgrenze um das Zwölffache, mildernd die untergeordnete Tatbeteiligung. Im Hinblick auf die massive Tatbegehung sah das Strafgericht beim BF kein Anwendungsbereich für die Rechtswohltat einer teilbedingten Strafnachsicht. 5.) Am XXXX 03.2015, im Instanzenzug am XXXX .07.2015 bestätigt, wurde der BF sodann vom Landesgereicht für Strafsachen XXXX zu Zl. XXXX wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 5.) Am römisch 40 03.2015, im Instanzenzug am römisch 40 .07.2015 bestätigt, wurde der BF sodann vom Landesgereicht für Strafsachen römisch 40 zu Zl. römisch 40 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .11.2014 seine ehemalige Ehefrau, von der er seit 2008 geschieden ist, durch die sinngemäße Äußerung, er werde ihr Beine und Hände brechen und ihr die Nase bzw. das Gesicht zerschneiden, sodass sie auf Pflege angewiesen sein werde und er sie irgendwann erwischen und umbringen werde, gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht und diese in Furcht und Unruhe versetzt hat. Dass der BF im Anschluss an die Drohung nicht auf seine Ex-Frau losgegangen ist, wurde dabei nur durch das Einschreiten des Sohnes Christian verhindert. Das Strafgericht gelangte hierbei - unter Verweis auf die lange Kenntnis der Persönlichkeit des BF durch das Opfer - zur Überzeugung, dass den Äußerungen des BF, entgegen dessen in wesentlichen Teilen leugnenden Verantwortung, die entsprechende Ernsthaftigkeit zuzumessen war und dass es sich nicht um eine der üblichen Streitigkeiten zwischen dem BF und seiner zeugenschaftlich einvernommenen ehemaligen Frau handelte. Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht keine Umstände als mildernd, erschwerend die einschlägigen Vorstrafen sowie die Begehung in offener Probezeit.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .11.2014 seine ehemalige Ehefrau, von der er seit 2008 geschieden ist, durch die sinngemäße Äußerung, er werde ihr Beine und Hände brechen und ihr die Nase bzw. das Gesicht zerschneiden, sodass sie auf Pflege angewiesen sein werde und er sie irgendwann erwischen und umbringen werde, gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht und diese in Furcht und Unruhe versetzt hat. Dass der BF im Anschluss an die Drohung nicht auf seine Ex-Frau losgegangen ist, wurde dabei nur durch das Einschreiten des Sohnes Christian verhindert. Das Strafgericht gelangte hierbei - unter Verweis auf die lange Kenntnis der Persönlichkeit des BF durch das Opfer - zur Überzeugung, dass den Äußerungen des BF, entgegen dessen in wesentlichen Teilen leugnenden Verantwortung, die entsprechende Ernsthaftigkeit zuzumessen war und dass es sich nicht um eine der üblichen Streitigkeiten zwischen dem BF und seiner zeugenschaftlich einvernommenen ehemaligen Frau handelte. Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht keine Umstände als mildernd, erschwerend die einschlägigen Vorstrafen sowie die Begehung in offener Probezeit. 6) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu Zl. XXXX , vom XXXX .06.2018 am selben in Rechtskraft erwachsen, wurde der BF wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Abs. 2 Z 1 StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes nach § 50 Abs. 1 Z 2 und 3 WaffenG zu einer Freiheitstrafe von 2 Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung wurde das umfassende und reumütige Geständnis als mildernd, die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen als erschwerend gewertet. 6) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zu Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .06.2018 am selben in Rechtskraft erwachsen, wurde der BF wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 WaffenG zu einer Freiheitstrafe von 2 Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung wurde das umfassende und reumütige Geständnis als mildernd, die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen als erschwerend gewertet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .01.2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in eine Wohnstätte einer namentlich bekannten Dritten mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und seit einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis zumindest zum oa. Tatzeitpunkt verbotene Waffen, sohin einen Schlagring und einen Totschläger, besessen hat, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffenG verboten ist.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .01.2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in eine Wohnstätte einer namentlich bekannten Dritten mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und seit einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis zumindest zum oa. Tatzeitpunkt verbotene Waffen, sohin einen Schlagring und einen Totschläger, besessen hat, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffenG verboten ist. Mit Beschluss des oa. Strafgerichtes vom XXXX .06.2019, XXXX , wurde dem BF gestattet den mit Beschluss desselben Gerichtes vom XXXX 07.2018 gemäß § 39 Abs. 1 SMG bis XXXX 07.2020 gewährten Strafaufschub, unter der Bedingung, dass sich dieser der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 SMG, sohin der ärztlichen Überwachung seines Gesundheitszustandes, einer ärztlichen Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, einer Psychotherapie und einer klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung unterzieht, im Rahmen einer ambulanten Therapie fortzusetzen. Mit Beschluss des oa. Strafgerichtes vom römisch 40 .06.2019, römisch 40 , wurde dem BF gestattet den mit Beschluss desselben Gerichtes vom römisch 40 07.2018 gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG bis römisch 40 07.2020 gewährten Strafaufschub, unter der Bedingung, dass sich dieser der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, SMG, sohin der ärztlichen Überwachung seines Gesundheitszustandes, einer ärztlichen Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, einer Psychotherapie und einer klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung unterzieht, im Rahmen einer ambulanten Therapie fortzusetzen. Das Gericht legte der ursprünglichen Entscheidung über die vom BF beantragten Maßnahme im Wesentlichen zugrunde, dass gemäß dem eingeholten Sachverständigengutachten beim BF ein Abhängigkeitssyndrom durch multiplen Substanzgebrauch besteht. Aufgrund der Suchtmittelabhängigkeit besteht beim BF die Notwendigkeit einer Therapie, wobei die Therapiemotivation und die Therapiefähigkeit unter der Voraussetzung einer stationären Therapie in gerade noch ausreichendem Maß gegeben sei. Die Erfolgsaussichten einer Therapie wurden aufgrund der Therapienaivität sowie der eingeschränkten Reflexions- und Introspektionsfähigkeit des BF als nicht ideal, aber auch nicht offenbar als aussichtslos festgestellt. Der Strafaufschub wurde mit der Maßgabe gewährt, dass der BF vorerst für die Dauer von sechs Monaten sich einer stationären Therapie zu unterziehen hat und sodann die Therapie ambulant fortzuführen ist. Von Ende Juli 2018 bis Ende September 2018 absolvierte der BF bei der Institution „ XXXX “ und von Anfang November 2018 bis Ende Jänner 2019 in der Institution „ XXXX “ eine stationäre Drogentherapie. Eine daran anschließende ambulante Drogentherapie endete sodann bedingt durch die Corona-Pandemie und wurde vom BF ca. Mitte Dezember 2021 wiederum aufgenommen.Von Ende Juli 2018 bis Ende September 2018 absolvierte der BF bei der Institution „ römisch 40 “ und von Anfang November 2018 bis Ende Jänner 2019 in der Institution „ römisch 40 “ eine stationäre Drogentherapie. Eine daran anschließende ambulante Drogentherapie endete sodann bedingt durch die Corona-Pandemie und wurde vom BF ca. Mitte Dezember 2021 wiederum aufgenommen. Festgestellt wird, dass der BF bis vor ca. 6 Monaten weiterhin Drogen in Form von THC konsumiert hat. 1.
  35. Der BF befand sich bislang bereits mehrfach in Untersuchungshaft bzw. in Strafhaft und weist in den Zeiträumen XXXX 07.2002 bis XXXX 07.2002, XXXX 02.2010 bis XXXX .10.2012, XXXX 09.2015 bis XXXX .01.2016, XXXX 01.2016 bis XXXX .04.2016 und XXXX 01.2018 bis XXXX .07.2018 Wohnsitzmeldungen in diversen Justizanstalten auf.1.
  36. Der BF befand sich bislang bereits mehrfach in Untersuchungshaft bzw. in Strafhaft und weist in den Zeiträumen römisch 40 07.2002 bis römisch 40 07.2002, römisch 40 02.2010 bis römisch 40 .10.2012, römisch 40 09.2015 bis römisch 40 .01.2016, römisch 40 01.2016 bis römisch 40 .04.2016 und römisch 40 01.2018 bis römisch 40 .07.2018 Wohnsitzmeldungen in diversen Justizanstalten auf. 1.
  37. Festgestellt wird, dass der BF im Zeitraum zwischen von 2016 bis 2019 26-mal verwaltungsstrafrechtliche Delikte begangen hat, wegen denen über ihn eine Geldstrafe verhängt werden musste. Die Höhe der verhängten Geldstrafen betrug hierbei 1-mal EUR 3.430, 1-mal EUR 2.000, 1-mal EUR 1.600, 1-mal EUR 1.375, 2-mal EUR 1.000, 1-mal EUR 600, 1-mal EUR 500, 1-mal EUR 300, 1-mal EUR 200, 1-mal EUR 150, 1-mal EUR 140, 1-mal EUR 100 sowie 10-mal eine Geldstrafe von unter EUR
  38. 1.
  39. Festgestellt wird, dass der BF während der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG während eines von ihm gegenüber dem erkennenden Richter angekündigten Gangs auf die Toilette versucht hat seine vor dem Verhandlungssaal wartenden, als Zeugen geladenen, Kinder unter Druck zu setzen, einer Tochter gedroht hat diese zusammenzuschlagen, wenn er dieser auf der Straße begegne und dieser vor dem Verhandlungssaal auf den Kopf geschlagen hat 1.
  40. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. 1.
  41. Im Zeitraum von XXXX .07.2010 bis XXXX .10.2017 sind hinsichtlich des BF nachfolgende Beschäftigungsverhältnisse als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung gespeichert: XXXX .08.2013 bis XXXX .08.2013 (14 Tage), XXXX .12.2014 bis XXXX .01.22015 (33 Tage), XXXX .09.2016 bis XXXX .11.2016 (75 Tage), XXXX 08.2017 bis XXXX .09.2017 (32 Tage) und XXXX .10.2017 bis XXXX 10.2017 (11 Tage). 1.
  42. Im Zeitraum von römisch 40 .07.2010 bis römisch 40 .10.2017 sind hinsichtlich des BF nachfolgende Beschäftigungsverhältnisse als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung gespeichert: römisch 40 .08.2013 bis römisch 40 .08.2013 (14 Tage), römisch 40 .12.2014 bis römisch 40 .01.22015 (33 Tage), römisch 40 .09.2016 bis römisch 40 .11.2016 (75 Tage), römisch 40 08.2017 bis römisch 40 .09.2017 (32 Tage) und römisch 40 .10.2017 bis römisch 40 10.2017 (11 Tage). In weiterer Folge weist der BF erst nach Beendigung des durch unter Pkt. 1.
  43. angeführten stationären Aufenthaltes in einer Therapieeinrichtung, sohin seit XXXX .01.2010 wiederum zur Sozialversicherung angemeldete Arbeitsverhältnisse auf, sohin in den Zeiträumen XXXX 04.2019 bis XXXX .05.2019 (29 Tage), XXXX 05.2019 bis XXXX .05.2019 (3 Tage), XXXX 07.2019 bis XXXX .07.2019 (22 Tage) sowie von XXXX .06.2021 bis XXXX .06.2021 (1 Tag) als geringfügig beschäftigter Arbeiter auf. In weiterer Folge weist der BF erst nach Beendigung des durch unter Pkt. 1.
  44. angeführten stationären Aufenthaltes in einer Therapieeinrichtung, sohin seit römisch 40 .01.2010 wiederum zur Sozialversicherung angemeldete Arbeitsverhältnisse auf, sohin in den Zeiträumen römisch 40 04.2019 bis römisch 40 .05.2019 (29 Tage), römisch 40 05.2019 bis römisch 40 .05.2019 (3 Tage), römisch 40 07.2019 bis römisch 40 .07.2019 (22 Tage) sowie von römisch 40 .06.2021 bis römisch 40 .06.2021 (1 Tag) als geringfügig beschäftigter Arbeiter auf. In den Zeiträumen von XXXX .05.2019 bis XXXX .06.2019 (17 Tage), XXXX .09.2019 bis XXXX .09.2019 (2 Tage), XXXX .08.2020 bis XXXX .08.2020 (14 Tage), XXXX .09.2020 bis XXXX 12.2020 (94 Tage), XXXX .01.2021 bis XXXX .02.2021 (32 Tage), XXXX 04.2021 bis XXXX .05.2021 (16 Tage), XXXX .05.2021 bis XXXX 05.2021 (18 Tage), XXXX 06.2021 bis XXXX 08.2021 (63 Tage) und XXXX .08.2021 bis XXXX 09.2021 (7 Tage) war der BF als Arbeiter vollbeschäftigt zur Sozialversicherung angemeldet.In den Zeiträumen von römisch 40 .05.2019 bis römisch 40 .06.2019 (17 Tage), römisch 40 .09.2019 bis römisch 40 .09.2019 (2 Tage), römisch 40 .08.2020 bis römisch 40 .08.2020 (14 Tage), römisch 40 .09.2020 bis römisch 40 12.2020 (94 Tage), römisch 40 .01.2021 bis römisch 40 .02.2021 (32 Tage), römisch 40 04.2021 bis römisch 40 .05.2021 (16 Tage), römisch 40 .05.2021 bis römisch 40 05.2021 (18 Tage), römisch 40 06.2021 bis römisch 40 08.2021 (63 Tage) und römisch 40 .08.2021 bis römisch 40 09.2021 (7 Tage) war der BF als Arbeiter vollbeschäftigt zur Sozialversicherung angemeldet. Im Zeitraum XXXX .09.2021 bis XXXX .01.2022 bezog der BF Krankengeld, zwischen den angeführten Beschäftigungsverhältnissen mehrfach Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. Der BF ist grundsätzlich arbeitsfähig, leidet an keiner lebensbedrohenden Krankheit und ist gegen den SARS-Covid 19 Erreger vollständig geimpft.Im Zeitraum römisch 40 .09.2021 bis römisch 40 .01.2022 bezog der BF Krankengeld, zwischen den angeführten Beschäftigungsverhältnissen mehrfach Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. Der BF ist grundsätzlich arbeitsfähig, leidet an keiner lebensbedrohenden Krankheit und ist gegen den SARS-Covid 19 Erreger vollständig geimpft. Im Zeitraum XXXX 01.2022 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG weist der BF weder ein Beschäftigungsverhältnis noch den Bezug einer Versicherungsleistung aus.Im Zeitraum römisch 40 01.2022 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG weist der BF weder ein Beschäftigungsverhältnis noch den Bezug einer Versicherungsleistung aus. 1.
  45. Der nunmehr bald 46-jährige BF ist das einzige Kind seiner Eltern. Der 6 XXXX -jährige Vater und die 6 XXXX -jährige Mutter des BF sind in Österreich aufhältig und sind seit ca. 15 Jahren geschieden. Der Vater des BF lebt jedoch nach wie vor mit dessen Mutter zusammen. Abseits der Kernfamilie des BF leben noch weitere Verwandte wie Onkeln und Cousins in Österreich. 1.
  46. Der nunmehr bald 46-jährige BF ist das einzige Kind seiner Eltern. Der 6 römisch 40 -jährige Vater und die 6 römisch 40 -jährige Mutter des BF sind in Österreich aufhältig und sind seit ca. 15 Jahren geschieden. Der Vater des BF lebt jedoch nach wie vor mit dessen Mutter zusammen. Abseits der Kernfamilie des BF leben noch weitere Verwandte wie Onkeln und Cousins in Österreich. Der BF versteht sich mit seinem Vater „nicht so gut“, zur Mutter besteht ca. 3- bis 4-mal pro Monat ein telefonischer Kontakt sowie ca. maximal 3-maliger physischer Kontakt. Zwischen dem BF und seiner Mutter besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Letztere ist in der Lage selbst für sich zu sorgen und ist auf keine Unterstützungsleistungen anderer angewiesen. 1.
  47. Der BF verfügt in Österreich über einen, im Verhältnis zur langen Aufenthaltsdauer eingeschränkten, Freundeskreis. Gemeinsame Aktivitäten bestehen überwiegend aus Gesellschafts- und Pokerspielen sowie der gemeinsamen Unterhaltung. 1.
  48. Sportliche Betätigung weist der BF durch 3-maliges wöchentliches Laufen und Fitnesstraining auf. Daneben spielt er gerne Billard, Volleyball und Fußball. Weitergehendes soziales oder ehrenamtliches Engagement weist der BF nicht auf. 1.
  49. Die Ehe des BF zu seiner ehemaligen Gattin und Mutter der gemeinsamen fünf Kinder wurde im August 2008 geschieden. Zwischen dem BF und seiner Ex-Frau bestand in weiterer Folge immer wieder einmal sporadischer, auch physischer, Kontakt. Seit ca. einem halben Jahr besteht zur geschiedenen Frau kein Kontakt mehr. Seitens der Kinder, die zwischen 15 und 24 Jahre alt sind, besteht zumindest seit vier Jahren kein Kontakt zum BF und stehen diese einem Kontakt auch ablehnend gegenüber. Abseits der noch bestehenden Unterhaltspflicht für die beiden jüngsten, 2004 und 2007 geborenen, Töchter des BF, der dieser bis zum Beginn des Krankengeldbezuges im Herbst vergangenen Jahres nachgekommen ist, leistet dieser weder anderweitige Unterstützungsleistungen noch hat dieser die Kinder anlässlich derer Geburtstage oder des Weihnachtsfestes beschenkt. Eine nach der Ehescheidung bestandene Beziehung zu einer anderen Frau hat geendet und lebt der BF nunmehr allein. 1.
  50. Der BF verfügt weiterhin über - wenngleich geringe - Anknüpfungspunkte zu seinem Herkunftsstaat, die über die bloße Staatszugehörigkeit hinausgehen. Festgestellt wird, dass der BF im Besitze eines serbischen Reisepasses ist, der diesem am XXXX 02.2013 vom dortigen Innenministerium – Verwaltungskreis XXXX ausgestellt wurde und bis XXXX .02.2023 gültig ist. Der BF hielt sich – abseits seines Aufenthaltes im Kindesalter - zumindest anlässlich der Ausstellung seines Reisepasses 2013 in seinem Herkunftsstaat auf. 1.
  51. Der BF verfügt weiterhin über - wenngleich geringe - Anknüpfungspunkte zu seinem Herkunftsstaat, die über die bloße Staatszugehörigkeit hinausgehen. Festgestellt wird, dass der BF im Besitze eines serbischen Reisepasses ist, der diesem am römisch 40 02.2013 vom dortigen Innenministerium – Verwaltungskreis römisch 40 ausgestellt wurde und bis römisch 40 .02.2023 gültig ist. Der BF hielt sich – abseits seines Aufenthaltes im Kindesalter - zumindest anlässlich der Ausstellung seines Reisepasses 2013 in seinem Herkunftsstaat auf. Festgestellt wird des Weiteren, dass der Vater des BF in Serbien über zwei Häuser verfügt und eine Tante väterlicherseits, zu der der BF ein belastetes Verhältnis aufweist, ebendort wohnhaft ist und auch die Mutter des BF sich regelmäßig in dessen Herkunftsstaat aufhält. Nicht festgestellt werden kann, welche anderen Verwandten des BF noch in Serbien aufhältig sind. Zwei Kinder des BF hielten sich in Begleitung der Mutter des BF zuletzt vor ca. 10 bis 12 Jahren zu Besuch in einem dieser beiden Häuser auf. Letztere reiste im Zeitraum 2015 bis 2021 jedenfalls mehrfach, teilweise auch zu längeren Aufenthalten, nach Serbien. 1.
  52. Auszug Länderinformation der BFA-Staatendokumentation zur Russischen Föderation aus dem COI-CMS, Version 4: COVID-19 Letzte Änderung: 30.07.2021 Seit 21.12.2020 müssen alle, die nach Serbien einreisen, einen Nachweis eines negativen PCR-Tests, nicht älter als 48 Stunden, mit sich führen. Serbische Staatsangehörige und Personen mit serbischem Aufenthaltstitel können ohne Test einreisen, müssen sich aber in eine 10-tägige Quarantäne begeben und müssen ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online registrieren oder bei der örtlich zuständigen COVID-19-Ambulanz melden. Die Homepage der serbischen Regierung bietet Informationen zu den Einreisebestimmungen und aktuellen Zahlen (BMEIA 4.6.2021). Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid-Zentren genutzt wurden. Allerdings verbessert sich die Situation mit April 2021 zusehends, zumal viele Krankenhäuser langsam aus dem Covid-System austraten. Seit Mai 2021 werden Patienten mit anderen Krankheiten wieder in den klinischen Zentren in „Zvezdara“ und „Dr Dragisa Misovic“ behandelt, da sich diese nicht mehr im Covid-System befinden (VB 29.6.2021). Die Covid-19-Pandemie hat in allen Staaten der Westbalkan-Region, einschließlich Serbien, die bestehenden Probleme im Gesundheitssystem und die Probleme großer Teile der Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsversorgung verschärft. Im Rahmen der „Zweiten Welle“ der Covid-19-Pandemie erreichten die Infektionszahlen in allen Ländern der Balkan-Region neue Höchststände. Dies stellt die Gesundheitssysteme dieser Länder vor massive Probleme und führt dazu, dass lebensnotwendige Gesundheitsversorgungsleistungen nicht oder nur gegen Bezahlung beträchtlicher Kosten erhältlich sind. Die tatsächliche Todeszahl während der „ersten Welle“ von März bis Juni 2020 war mehr als doppelt so hoch wie die offizielle Zahl. Auch bei der Anzahl der gemeldeten Infektionen wurden erhebliche Differenzen festgestellt. Bis zum
  53. Januar 2021 sind mindestens 80 Beschäftigte im serbischen Gesundheitswesen an Covid-19 gestorben. Die Gewerkschaft des Gesundheitssektors weist darauf hin, dass die tatsächliche Zahl noch höher sein, weil diese Zahl nicht KrankenpflegerInnen und medizinische Fachangestellte umfasst (FBW 8.2.2021). Von 15.3.2020 bis 7.5.2020 galt in Serbien aufgrund der Pandemie ein Ausnahmezustand mit Ausgangssperre. Dieser trug dazu bei, dass sich die Ansteckung verlangsamte und die Anzahl der Infizierten sank. Die Zahl erhöhte sich im Dezember 2020 auf bis zu 8.000 Infektionsfälle, was zur Gründung und Eröffnung eines neuen Covid-Krankenhauses in Batajnica, einem Vorort von Belgrad führte, dessen Kapazität 1.000 Patienten beträgt. Ab Januar 2021 begann eine Impfkampagne in Serbien, wobei schon im Februar mehr als 550.000 Menschen geimpft wurden. Folgende vier Impfstoffe wurden zugelassen: BionTech - Pfizer, AstraZeneca, Sputnik V und Sinopharm. Mit Stand 29.5.2021 wurden insgesamt 4.527.079 Impfdosen verabreicht, wovon die erste Dosis 2.507.302 und die zweite Dosis 2.019.777 Personen verabreicht bekamen. Diese erfolgreiche Immunisierung trug zur Senkung der Anzahl von Infizierten wesentlich bei, wodurch Serbien am 27.6.2021 nur 63 erkrankte Fälle (die Statistik der letzten 24 Stunden) verzeichnete. Insgesamt hatte Serbien mit Stand 17.6.2021 715.442 Erkrankungsfälle und 6.985 Todesfälle (VB 29.6.2021).Von 15.3.2020 bis 7.5.2020 galt in Serbien aufgrund der Pandemie ein Ausnahmezustand mit Ausgangssperre. Dieser trug dazu bei, dass sich die Ansteckung verlangsamte und die Anzahl der Infizierten sank. Die Zahl erhöhte sich im Dezember 2020 auf bis zu 8.000 Infektionsfälle, was zur Gründung und Eröffnung eines neuen Covid-Krankenhauses in Batajnica, einem Vorort von Belgrad führte, dessen Kapazität 1.000 Patienten beträgt. Ab Januar 2021 begann eine Impfkampagne in Serbien, wobei schon im Februar mehr als 550.000 Menschen geimpft wurden. Folgende vier Impfstoffe wurden zugelassen: BionTech - Pfizer, AstraZeneca, Sputnik römisch fünf und Sinopharm. Mit Stand 29.5.2021 wurden insgesamt 4.527.079 Impfdosen verabreicht, wovon die erste Dosis 2.507.302 und die zweite Dosis 2.019.777 Personen verabreicht bekamen. Diese erfolgreiche Immunisierung trug zur Senkung der Anzahl von Infizierten wesentlich bei, wodurch Serbien am 27.6.2021 nur 63 erkrankte Fälle (die Statistik der letzten 24 Stunden) verzeichnete. Insgesamt hatte Serbien mit Stand 17.6.2021 715.442 Erkrankungsfälle und 6.985 Todesfälle (VB 29.6.2021). In den letzten Mai Wochen kam es zu einem erheblichen Rückgang der stationären Behandlungen um über 5.000 (!) Personen. Befanden sich am 23.4.2021 noch 5.897 Patienten in Krankenhausbehandlung, waren es am 10.5.2021 noch 3.827 und am 28.5.2021 nur noch 878 Personen. Mit Stand 31.5.2021 wurden 712.224 Erkrankungsfälle und damit verbunden 6.854 Todesfälle festgestellt. Ab dem 1.6.2021 können Personen, welche sich impfen lassen, eine Unterstützung in Höhe von RSD 3.000,00 (ca. EUR 25,00) beantragen (VB 29.6.2021). Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert, Empfehlungen zum Umgang gegeben, sowie eine Hotline-Nummer veröffentlicht. Am 11.2.2021 hat die serbische Regierung das dritte Unterstützungspaket für die Wirtschaft im Wert von 249 Mrd. Serbischer Dinar [ein Dinar = 0,0085 EUR; Anm.] verabschiedet. Die neuen Maßnahmen umfassen eine direkte Unterstützung von Unternehmern, Kleinst-, Klein-, Mittel- und diesmal auch Großunternehmen, das Gastgewerbe, Hotels, Reisebüros, Personen- und Straßenverkehr (WKO 7.5.2021). In Bezug auf COVID-19 bestehen seit 7.5.2020 keine Bewegungseinschränkungen mehr, weder am Tag noch in der Nacht. Ab dem 1.6.2021 wurden allen Gastgewerbebetrieben die Arbeitszeiten bis Mitternacht verlängert. Weiters wird der Kauf an den Kiosken durchgehend (00:00 - 24:00 Uhr) wieder möglich und die letzte Filmvorführung in Kinos darf ab 23:00 Uhr starten. An wissenschaftlichen und beruflichen Kongressen in geschlossenen Räumen, dürfen sich höchstens 200 Personen versammeln (VB 29.6.2021). Serbien beginnt mit der Produktion des russischen Impfstoffs „Sputnik V“ gegen das Coronavirus. Die Produktion startete am 3.6.2021 im Torlak-Institut für Virologie. Binnen sechs Monaten sollen dort in russischer Lizenz vier Millionen Impfdosen hergestellt werden. Serbien ist damit nach Belarus das zweite europäische Land außerhalb Russlands, das „Sputnik“-Impfstoff herstellt. „Sputnik“ sowie der chinesische Impfstoff Sinopharm werden in Serbien bereits seit Monaten geimpft, ebenso wie die in der EU zugelassenen Vakzine von Biontech und Pfizer sowie AstraZeneca. Mehr als 30 % der etwa sieben Millionen Einwohnerinnen und Einwohner Serbiens haben bereits mindestens eine Impfdosis erhalten. Belgrad hat zudem den ärmeren ex-jugoslawischen Nachbarstaaten Montenegro, Bosnien-Herzegowina und Nordmazedonien, aber auch Tschechien Vakzine gespendet (ORF.at 4.6.2021). Der serbische Präsident VUCIC erklärte am Abend des 11.3.2021, im Rahmen eines Treffens mit dem Kronprinzen von Abu Dhabi, Muhammad BIN ZAYED AL NAHAYN, dass sein Land mit Hilfe der Vereinigten Arabischen Emirate in die Produktion des chinesischen COVID‐19 Impfstoffs Sinopharm einsteigen werde. Der Beginn der Produktion wurde mit
  54. Oktober 2021 festgelegt (VB 29.6.2021). Quellen: ● BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (4.6.2021): Republik Serbien, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/serbien/, Zugriff 4.6.2021 ● FBW - Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (8.2.2021): Abschiebungen in die Westbalkan-Region während der Covid-19-Pandemie, https://fluechtlingsrat-bw.de/wp-content/uploads/2021/02/2020-02-Abschiebungen-in-die-Westbalkan-Region-waehrend-der-Covid-19-Pandemie.pdf, Zugriff 7.6.2021 ● ORF.at News (4.6.2021): Serbien startet Produktion von „Sputnik V“ in russischer Lizenz, https://orf.at/stories/3216042/, Zugriff 10.6.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.5.2021): Coronavirus: Situation in Serbien, Aktuelle Lage und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-serbien.html, Zugriff 4.6.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 30.07.2021 Die Volksvertretung der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna Skupština, 250 Abgeordnete). Der aktuelle Staatspräsident Aleksandar Vučić verfügt über eine sehr starke Stellung gegenüber Parlament und Regierung und hat de facto ein Präsidialsystem geschaffen. Strategisches Ziel Serbiens ist die Integration in europäische Strukturen, insbesondere Fortschritte im Beitrittsprozess zur EU. Gleichzeitig baut Serbien seine engen Beziehungen zu Russland und China weiter aus. 2007 hat sich Serbien durch Parlamentsbeschluss zur militärischen Neutralität verpflichtet. Serbien beteiligt sich am von der Bundesregierung 2014 initiierten Berliner Prozess, der die regionale Kooperation, ua. durch wirtschaftliche Zusammenarbeit vertieft. Haupthindernis bleibt die aus serbischer Sicht ungelöste Kosovo-Frage: Nachdem Serbien den sogenannten Ahtisaari-Plan im Rahmen einer internationalen Vermittlung abgelehnt hatte, erklärte die Republik Kosovo am
  55. Februar 2008 ihre Unabhängigkeit von Serbien. Serbien betrachtet „Kosovo und Metochien“ gemäß Verfassung von 2006 weiter als autonome serbische Provinz. Der EAD [Der Europäische Auswärtige Dienst; Anm.] vermittelt seit 2011/13 im sogenannten Normalisierungsdialog zwischen Belgrad und Pristina (AA 29.10.2020a). Nicht einmal der frühere Präsident Slobodan Milošević hatte jemals soviel Macht wie Aleksandar Vučić (SNS). Die SNS erhielt bei den Wahlen am
  56. Juni 2020 188 der 250 Sitze im serbischen Parlament. Die beiden anderen Parteien - jenseits der Minderheitenvertreter - die den Einzug schafften, sind der bisherige jahrelange Koalitionspartner, die Sozialistische Partei und die Serbische Patriotische Allianz (SPAS), die elf Abgeordnete stellt. Beide Parteien sind in der neuen Regierung vertreten (DS 20.10.2020). Am 22.12.2009 stellte Serbien einen EU-Beitrittsantrag. Im März 2012 wurde Serbien offiziell der Status eines Beitrittskandidaten verliehen.Im Januar 2014 wurden EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien aufgenommen. Im Dezember 2015 bzw. Juli 2016 wurden die prioritären Kapitel zu Kosovo und Rechtstaatlichkeit eröffnet. Seit dem 29.6.2017 ist die Regierung unter Premierministerin Brnabić im Amt, nach Neuwahlen am 21.6.2020 derzeit noch amtierend. Diese bekennt sich weiterhin zum EU-Kurs des Landes, betont aber auch ein gutes Verhältnis zu Russland und China. Führende Köpfe der aktuellen Regierungskoalition waren bereits zu Zeiten des Milošević-Regimes aktiv: Insbesondere war Staatspräsident Vučić Informationsminister unter Milošević. Die Transition zu einem System, in dem Institutionen, nicht Einzelpersonen, die Staatsgewalt obliegt, ist in Serbien noch nicht abgeschlossen (AA 19.11.2020). Der Rat hat der Anwendung der überarbeiteten Verfahrensweise bei der Erweiterung auf die Beitrittsverhandlungen Serbiens zugestimmt, nachdem das Bewerberland seine Zustimmung bekundet hatte. Die Änderungen werden auf den nächsten Regierungskonferenzen in den bestehenden Verhandlungsrahmen mit Serbien berücksichtigt werden. Der Rat hat im März 2020 die Mitteilung der Kommission „Stärkung des Beitrittsprozesses - Eine glaubwürdige EU-Perspektive für den westlichen Balkan“ vom Februar 2020 gebilligt, die darauf abzielt, dem Beitrittsprozess neue Impulse zu geben, indem er berechenbarer, glaubwürdiger und dynamischer gestaltet und einer stärkeren politischen Steuerung unterworfen wird. Die Beitrittsverhandlungen mit Serbien haben im Januar 2014 begonnen, als der Verhandlungsrahmen auf der ersten Tagung der Beitrittskonferenz auf Ministerebene am
  57. Januar 2014 vorgelegt wurde (ER 11.5.2021). Die Watchdog-Organisation Freedom House stufte Serbien im Jahr 2020 nicht mehr als Demokratie ein und attestierte dem Land damit ähnliche Mängel wie Ungarn und Montenegro. Seit Vučić 2012 an die Macht kam, wurden die demokratischen Institutionen in Serbien zusehends geschwächt. Serbien ist mittlerweile ein hybrides System, formell zwar eine Demokratie, doch mit sehr starken autokratischen Zügen. Während sowohl die EU als auch Vučić weiterhin so tun, als ob Serbien an einer EU-Mitgliedschaft interessiert sei, meinen viele Beobachter nach jahrelangen erfolglosen Verhandlungen, dass man die Beitrittsgespräche analog zur Türkei auch einfrieren könnte. Vučić versucht recht erfolgreich Russland und China gegen den Westen auszuspielen und mit allen Seiten eine Art Schaukelpolitik zu betreiben. Der EU kommt dabei die Rolle zu, sich vor dem Einfluss Russlands und Chinas zu fürchten und Serbien weiterhin finanziell zu unterstützen (DS 20.10.2020). In Serbien findet seit Monaten ein Machtkampf innerhalb der das Land dominierenden Regierungspartei SNS (Serbische Fortschrittspartei, Ausrichtung rechtskonservativ/nationalistisch; Anm.) statt. Den Kern bildet ein Machtkampf, derzeit noch geführt hinter den Kulissen, zwischen dem, auch die Tagespolitik bestimmenden, Staatspräsidenten und einem seiner langjährigen und bisher loyalen Weggefährten, dem ehemaligen Innenminister und jetzigen Verteidigungsminister STEFANOVIC. Von den Fernsehsendern und Zeitungen, die stets auf der Linie des Präsidenten liegen, wird STEFANOVIC als Verräter oder Verbrecher dargestellt, der die Mafia gefördert und den Sturz oder gar die Ermordung des Staatsoberhaupts geplant habe (VB 29.6.2021).In Serbien findet seit Monaten ein Machtkampf innerhalb der das Land dominierenden Regierungspartei SNS (Serbische Fortschrittspartei, Ausrichtung rechtskonservativ/nationalistisch; Anmerkung statt. Den Kern bildet ein Machtkampf, derzeit noch geführt hinter den Kulissen, zwischen dem, auch die Tagespolitik bestimmenden, Staatspräsidenten und einem seiner langjährigen und bisher loyalen Weggefährten, dem ehemaligen Innenminister und jetzigen Verteidigungsminister STEFANOVIC. Von den Fernsehsendern und Zeitungen, die stets auf der Linie des Präsidenten liegen, wird STEFANOVIC als Verräter oder Verbrecher dargestellt, der die Mafia gefördert und den Sturz oder gar die Ermordung des Staatsoberhaupts geplant habe (VB 29.6.2021). In der Diskussion über eine Lösung der festgefahrenen ethnischen Konflikte am Westbalkan zeigt sich Serbien offen für einvernehmliche Grenzveränderungen. Die Diskussion über neue Grenzen am Balkan hatte jüngst durch ein der slowenischen Regierung zugeschriebenes "Non Paper" neue Nahrung erhalten, in dem unter anderem über eine Teilung des Kosovo sowie die Angliederung der bosnischen Serbenrepublik an Serbien nachgedacht wird, um der stockenden EU-Annäherung der Region neuen Schub zu geben. Slowenien übernimmt im Juli für ein halbes Jahr die EU-Ratspräsidentschaft (WZ 13.6.2021). Der serbische Innenminister hat im Juli 2021 anlässlich des
  58. Gründungstages seiner Sozialistischen Bewegung, eines kleinen Bündnispartners der regierenden Serbischen Fortschrittlichen Partei (SNS) von Aleksandar Vucic, für die "Errichtung einer serbischen Welt" plädiert. Bei manch einem Beobachter weckte diese Äußerung Erinnerungen an die Groß-Serbien-Idee des Regimes von Slobodan Milosevic. Sowohl in Serbien als auch in der gesamten Region löste diese Äußerung große Besorgnis aus (Die Presse 19.7.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (29.10.2020a): Serbien, Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/innen/207554, Zugriff 25.5.2021 ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● ER - Der Europäische Rat, Der Rat der Europäischen Union (11.5.2021): Pressemitteilung, Erweiterung: neue Verfahrensweise wird auf Montenegro und Serbien angewandt, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2021/05/11/enlargement-new-enlargement-methodology-will-be-applied-to-montenegro-and-serbia/, Zugriff 25.5.2021 ● Die Presse (19.7.2021): Außenpolitik, Serbiens Innenminister Vulin will "serbische Welt" errichten, https://www.diepresse.com/6010123/serbiens-innenminister-vulin-will-serbische-welt-errichten, Zugriff 22.7.2021 ● DS - Der Standard (20.10.2020): International, Serbien, Kabinett, Alle Parlamentsparteien in Serbien in neuer Regierung, https://www.derstandard.at/story/2000121080337/alle-parlamentsparteien-in-serbien-in-neuer-regierung, Zugriff 25.5.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail ● WZ - Wiener Zeitung (13.6.2021): Balkan, Serbien ist offen für Grenzveränderungen, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/europa/2108145-Serbien-ist-offen-fuer-Grenzveraenderungen.html, Zugriff 14.6.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 30.07.2021 Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen (AA 1.6.2021b). Das Land kann als stabil bezeichnet werden. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 1.6.2021). Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u. a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen würden (AA 19.11.2020). Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands im Bereich Sicherheit erreicht. Bei der Umsetzung der Empfehlungen des letzten Jahres wurden einige Fortschritte erzielt, insbesondere bei der Annahme der Strategie und des Aktionsplans für die Kontrolle von leichten und kleinkalibrigen Waffen. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Auch die integrierte Grenzverwaltungsstrategie und der dazugehörige Aktionsplan wurden weiterhin wirksam umgesetzt (EK 6.10.2020). Zwischen Serbien und dem Kosovo besteht seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt. Zwischen Serbien und Kroatien gab es gleichfalls ungelöste Grenzfragen. Serbien beanspruchte zwei kleine Inseln in der Donau, während die kroatische Grenze teilweise durch serbische Dörfer verläuft. Nach kontinuierlicher Verbesserung der Beziehung zwischen den beiden Ländern konnte im Juni 2016 ein als historisch bezeichneter Pakt beschlossen werden, durch den die Grenzkonflikte beigelegt wurden und den jeweiligen Minderheiten in den Ländern mehr Rechte zugesprochen werden sollen. Die Beziehung gilt jedoch weiterhin als angespannt und die langfristige Anerkennung der Einigung als ungewiss. Bosnien-Herzegowina und Serbien streiten sich ebenfalls über ungelöste Grenz- und Territorialfragen entlang der Flüsse Drina und Lim. Nach vier Jahren Stillstand haben beide Staaten im Mai 2010 wieder diplomatische Verhandlungen aufgenommen. Serbien hat einen Landtausch vorgeschlagen, eine Einigung konnte aber noch nicht gefunden werden. Die Beziehungen Serbiens zu seinen Nachbarn sind nach wie vor angespannt. Im Zusammenhang mit den immensen Flüchtlingsströmen in Europa kam es vermehrt auch zu Spannungen zwischen Ungarn und Serbien. Im Juli 2016 trat in Ungarn ein Gesetz in Kraft, nach dem Personen ohne gültige Einreisedokumente innerhalb eines acht Kilometer breiten Streifens hinter der serbisch-ungarischen Grenze in Transitzonen zurückgebracht werden können. Somit wird die Verantwortung faktisch wieder auf Serbien übertragen. Serbien hält dieses Gesetz für völkerrechtswidrig (BICC 1.2021). Kroatische Truppen im Kosovo sorgen für Irritation in Belgrad; der kroatische Präsident versicherte am 8.5.2021, dass die Verstärkung der kroatischen Truppen im Kosovo nicht gegen Serbien gerichtet, sondern ausschließlich der Tatsache der Reduktion der Truppen in Afghanistan und dem Bedarf im Kosovo geschuldet ist. Der serbische Präsident verurteilte zuvor diesen Schritt als weitere Demütigung Serbiens (VB xx.6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (1.6.2021b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 1.6.2021 ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● BICC - Bonn International Center for Conversion (1.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, Länderbericht Serbien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2020_Serbien.pdf, Zugriff 2.6.2021 ● DS - Der Standard (27.5.2021): Blog: Südost Europäisierung, Serbien und der Kosovo: Dialog statt Grenzänderungen, https://www.derstandard.at/story/2000126826903/serbien-und-der-kosovo-dialog-statt-grenzaenderungen, Zugriff 1.6.2021 ● DS - Der Standard (15.4.2021): International Europa Slowenien, Geleaktes Papier, Grenzen nach Ethnien: Slowenischer Vorschlag verstört den Balkan, https://www.derstandard.at/story/2000125883075/grenzen-nach-ethnien-slowenischer-vorschlag-verstoert-den-balkan, Zugriff 1.6.2021 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (1.6.2021): Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html, Zugriff 1.6.2021 ● EK - Europäische Kommission (6.10.2020): Serbia 2020 Report [SWD

(2020)352 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040150/serbia_report_2020.pdf, Zugriff 1.6.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (xx.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 30.07.2021 Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss, was weiterhin ein Problem darstellt. Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch. Die regionale Zusammenarbeit bei der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen bleibt begrenzt. Die serbischen Behörden bieten verurteilten oder mutmaßlichen Kriegsverbrechern weiterhin Unterstützung und öffentlichen Raum und reagieren nur langsam auf Hassreden oder die Leugnung von Kriegsverbrechen (USDOS 30.3.2021). Das serbische Justizwesen besteht aus einem Verfassungsgericht, dem Obersten Gerichtshof, 30 Bezirksgerichten und 138 Gemeindegerichten. Daneben bestehen spezielle Gerichte wie Verwaltungsgerichte und Handelsgerichte. Im Belgrader Bezirksgericht existiert eine Sonderkammer für die Verfolgung von Kriegsverbrechen, daneben existiert eine Staatsanwaltschaft für Kriegsverbrechen - beiden zusammen obliegt die juristische Aufarbeitung der Kriegsverbrechen aus den Balkankriegen der 1990er Jahre. Ihre Einrichtung ist Teil des Prozesses der Schließung des UN-Kriegsverbrechertribunals für das ehemalige Jugoslawien (Den Haag) und der Überführung seiner Aufgaben auf die nationalen Justizbehörden in den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien. Die Situation der Justiz hat sich in der Regierungszeit von Präsident Aleksandar Vucic eher verschlechtert. Die politische Einflussnahme auf die Justiz hat zugenommen. Die Kommentierung von sensiblen Justizverfahren durch Regierungsvertreter ist zur Alltagspraxis geworden. Eine von der EU geforderte Verfassungsänderung mit dem Ziel der Abschaffung der Ernennung von Richtern und Staatsanwälten durch das Parlament lässt auf sich warten. Erst Anfang 2018 legte das serbische Justizministerium den entsprechenden Verfassungsänderungsentwurf vor. Der Entwurf wurde von Vertretern von Justizverbänden wie Zivilgesellschaft gleichermaßen als unzureichend hinsichtlich der Entpolitisierung der Justiz kritisiert. Bei Konsultationen zum Entwurf kam es zu offenen Auseinandersetzungen zwischen Ministeriumsvertreten und Vertretern der serbischen Richtervereinigung und zivilgesellschaftlichen Organisationen (GIZ Geschichte & Staat 12.2020). Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich Anzeige erstatten. Auch können entsprechende Beschwerden an die Institutionen Ombudsmann gerichtet werden. Darüber hinaus besteht auch für Personen, die sich an den Ombudsmann gewandt haben, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidrigem Verhalten der Sicherheitsbehörden an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z.B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt (VB 29.6.2021). Quellen: ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 2.6.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 30.07.2021 Neben dem Militär sind insbesondere die Polizei und der Geheimdienst Gegenstand der Sicherheitssektorreform. Derzeit verfügt Serbien über drei Geheimdienste: Einen zivilen, den Security Information Service (BIA), und zwei militärische, den Military Intelligence Service (VOA) und die Military Security Agency (VBA). Eine Reform des Geheimdienstes ist weiterhin aufgrund der gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Verflechtungen nur äußerst begrenzt möglich. Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentliche Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren und eine Dezentralisierung einzuleiten, bis heute nur bedingt erreicht. Gegenwärtig unterstehen die etwa 43.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u.a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die „Special Antiterrorist Unit“ und die „Counterterrorist Unit“. Außer den staatlichen Sicherheitskräften gibt es ebenfalls einen großen Markt privater Sicherheitsanbieter, der im letzten Jahrzehnt deutlich gewachsen ist. Mit dem Beginn der Sicherheitssektorreformen und der damit verbundenen Verkleinerung der Streitkräfte und der Polizei drängten viele Menschen auf den Markt, um ihre Fähigkeiten anzubieten. Schätzungen zufolge gibt es derzeit etwa 3.000 private Sicherheitsunternehmen, die annähernd 30.000 Menschen beschäftigen (BICC 1.2021). Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert. Die meisten Beamten sind ethnische Serben, jedoch sind auch Angehörige von Minderheiten als Polizeibeamte tätig. Korruption und Straffreiheit in der Polizei sind ein Problem. Im Laufe des Jahres 2019 stellten Experten der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der polizeilichen internen Ermittlungen weiter verbessert hat. Die neu geschaffene Antikorruptionsabteilung im Innenministerium wurde geschaffen, um schwere Korruption zu untersuchen. Es gibt keine spezialisierte Regierungsstelle, die Morde durch die Sicherheitskräfte untersuchen kann. Die Polizei, das Sicherheitsinformationszentrum (BIA) und die Direktion für die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen untersuchen solche Fälle durch interne Kontrollen. In den ersten acht Monaten 2020 reichte die interne Kontrolle des Innenministeriums fünf Strafanzeigen gegen sechs Polizeibeamten ein wegen des begründeten Verdachts, Misshandlung und Folter begangen haben. Im gleichen Zeitraum erstattete das Büro für Interne Kontrolle des Ministeriums 115 Strafanzeigen und drei Anzeigen gegen 127 Beamte und zivile Mitarbeiter des Ministeriums. Die Regierung war weniger effektiv, wenn hochrangige Polizeibeamte eines kriminellen Fehlverhaltens beschuldigt wurden (USDOS 30.3.2021) Am 27.5.2021 kam es zu einer Videokonferenz von serbischen Innenminister mit dem Staatsrat und Minister für die öffentliche Sicherheit Chinas. Es wurde ein Abkommen über gemeinsame Polizeiausbildungen, insbesondere in Bezug auf die Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität beschlossen (VB 29 6.2021). Es kommt in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Befugnisse überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht ordnungsgemäß bearbeiten. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z.B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt (VB 29.6.2021). Quellen: ● BICC - Bonn International Center for Conversion (1.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, Länderbericht Serbien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2020_Serbien.pdf, Zugriff 2.6.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 30.07.2021 Seit den Parlamentswahlen 2016 und der Machtübernahme von Aleksandar Vucic in Folge der Präsidentschaftswahlen 2017 hat sich die Menschenrechtslage in Serbien verschlechtert. Immer wieder werden Berichte über korruptes Verhalten der Polizei oder über rechtswidrige Verhaftungen veröffentlicht. Auch Übergriffe durch die Polizei und die Androhung von Gewalt sind verbreitet. Die Rechtsstaatlichkeit wird von der Regierung zunehmend untergraben. Jüngste von der Regierung verabschiedete Gesetze machen die Judikative abhängiger von der Regierung und weniger widerstandsfähig gegenüber politischem Druck. Es bestehen weitere Defizite im Bereich Menschenrechte, etwa in Bezug auf den Minderheitenschutz und den Kampf gegen Diskriminierung. Beim Minderheitenschutz gibt es keine ausreichenden gesetzlichen Grundlagen und in der Praxis sehen sich die betroffenen Gruppen, wie z. B. die Roma und die Rumänen, häufig sozialer Exklusion und ärmlichen Lebensumständen ausgesetzt (BICC 1.2021). Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden. Menschenrechtsinstitutionen müssen gestärkt und ihre Unabhängigkeit garantiert werden, auch durch die Bereitstellung der notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen (EK 6.10.2020). Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Trotzdem existieren verschiedene Schwächen im Menschenrechts- und Minderheitenschutz. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit. Ethnische Minderheiten beklagen Diskriminierungen in Bereichen wie Bildung und Sprache (GIZ 12.2020). In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 29.6.2021). Quellen: ● BICC - Bonn International Center for Conversion (1.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, Länderbericht Serbien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2020_Serbien.pdf, Zugriff 2.6.2021 ● EK - Europäische Kommission (6.10.2020): Serbia 2020 Report [SWD
(2020)352 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040150/serbia_report_2020.pdf, Zugriff 1.6.2021 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 2.6.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Religionsfreiheit Letzte Änderung: 30.07.2021 Im Allgemeinen herrscht in Serbien Religionsfreiheit. Die serbische Verfassung und Gesetze erkennen allerdings nur sieben „traditionelle“ Konfessionen an, woraus eine gewisse Diskriminierung anderer religiöser Gruppen und ihrer Angehöriger resultiert, etwa bei der Registrierung von Religionsgruppen - ein Bereich, in dem es jüngst Fortschritte gegeben hat. Zugleich genießt die Serbisch-Orthodoxe Kirche eine klare Bevorzugung gegenüber anderen Konfessionen. Die überwiegende Mehrheit der Einwohner Serbiens sind Christen. Etwa 6,3 Millionen (ca. 84%) der Einwohner bekennen sich zur serbisch-orthodoxen Kirche, ferner gibt es noch religiöse Minderheiten, insbesondere Katholiken (5%), Protestanten (1%), Atheisten (1,1%), nicht deklarierte oder unbekannte (4,5 %) und einige wenige neuapostolische Christen. Etwa 3% der Einwohner sind Muslime. Sie leben im südserbischen Sandschak, wo sie eine knappe Mehrheit bilden (GIZ 12.2020; vgl. CIA 7.6.2021).Im Allgemeinen herrscht in Serbien Religionsfreiheit. Die serbische Verfassung und Gesetze erkennen allerdings nur sieben „traditionelle“ Konfessionen an, woraus eine gewisse Diskriminierung anderer religiöser Gruppen und ihrer Angehöriger resultiert, etwa bei der Registrierung von Religionsgruppen - ein Bereich, in dem es jüngst Fortschritte gegeben hat. Zugleich genießt die Serbisch-Orthodoxe Kirche eine klare Bevorzugung gegenüber anderen Konfessionen. Die überwiegende Mehrheit der Einwohner Serbiens sind Christen. Etwa 6,3 Millionen (ca. 84%) der Einwohner bekennen sich zur serbisch-orthodoxen Kirche, ferner gibt es noch religiöse Minderheiten, insbesondere Katholiken (5%), Protestanten (1%), Atheisten (1,1%), nicht deklarierte oder unbekannte (4,5 %) und einige wenige neuapostolische Christen. Etwa 3% der Einwohner sind Muslime. Sie leben im südserbischen Sandschak, wo sie eine knappe Mehrheit bilden (GIZ 12.2020; vergleiche CIA 7.6.2021). Die Verfassung untersagt die Errichtung einer Staatsreligion, garantiert die Gleichheit aller religiösen Gruppen, einschließlich das Recht, die Religion zu wechseln, verbietet die Aufstachelung zum Religionshass und religiöse Diskriminierung. Kleinere nicht-traditionelle religiöse Gruppen erklären, dass die Umsetzung von Gesetzen durch die staatlichen Behörden diskriminierend ist. Mehrere protestantische Gruppen behaupten weiterhin, dass ihrer Ansicht nach die allgemeine Öffentlichkeit immer noch Misstrauen gegenüber dem Protestantismus hegt, ihn falsch versteht und einige protestantische Glaubensrichtungen als "Sekten" bezeichnet werden. Wegen Anstiftung zur Diskriminierung, zum Hass oder zur Gewalt gegen eine Person oder Gruppe aus religiösen Gründen sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von einem bis zehn Jahren vor (USDOS 12.5.2021). Quellen: ● CIA (7.6.2021): The World Factbook, Serbia, People and Society, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/serbia/#people-and-society, Zugriff 11.6.2021 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Gesellschaft, https://www.liportal.de/serbien/gesellschaft/#c19593, Zugriff 11.6.2021 ● USDOS - US Department of State (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051700.html, Zugriff 11.6.2021 Ethnische Minderheiten Letzte Änderung: 30.07.2021 Die 2006 erlassende Verfassung garantiert allen in der Republik Serbien lebenden Menschen (insbesondere Minderheiten) alle Rechte, im Einklang mit den internationalen Standards. Hierbei bestehen zusätzliche Rechte, die den Minderheiten ermöglichen, über einzelne Fragen bezüglich ihrer Kultur, Ausbildung und amtlichen Verwendung der Sprache und der Schrift im Einklang mit dem Gesetz zu entscheiden (VB 29.6.2021). In Serbien gibt es 21 nationale und ethnische Minderheiten mit jeweils mehr als 2.000 Angehörigen. Aus der letzten Volkszählung 2011 ergibt sich, dass rund 1 Mio. Einwohner einer Minderheit angehören. Laut OSZE bezeichnen die meisten Minderheitenvertreter ihre eigene Situation als grundsätzlich zufriedenstellend. Serbien hat das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten sowie die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats ratifiziert. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Die Minderheitengesetzgebung entspricht internationalem Standard. Die serbische Regierung hat Anfang März 2016 einen Aktionsplan für Minderheiten (als Teil des Aktionsplans zum EU-Verhandlungskapitel) verabschiedet. Ein am 26.3.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt u.a. auch die Rechte nationaler Minderheiten. Probleme ergeben sich aber immer wieder bei der Implementierung. Die Antidiskriminierungsstrategie der Regierung ist im Januar 2018 ausgelaufen, eine neue Strategie wurde bislang noch nicht verabschiedet. In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, LGBTI) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen). Menschen mit Behinderungen erfahren zudem faktische Benachteiligung und zählen zu den am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen in Serbien (AA 19.11.2020). Die nationalen Minderheitenräte vertreten die ethnischen Minderheiten des Landes und verfügen über eine breite Kompetenz in den Bereichen Bildung, Medien, Kultur und Minderheitensprachen. Die neuen Ratsmitglieder wurden nach den Minderheitenratswahlen 2018 für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Laut Gesetz haben ethnische Minderheiten das Recht, in ihrer Minderheitensprache unterrichtet zu werden, aber dieses Recht wurde nicht respektiert. Der albanische Nationale Minderheitenrat stellte mit finanzieller Unterstützung der Koordinationsstelle für Presevo, Bujanovac und Medvedja sowie der albanischen und kosovarischen Regierung kostenlose Schulbücher in albanischer Sprache für 4.000 albanische Schüler zur Verfügung. Nach Angaben des Direktors des Regierungsbüros für Menschen- und Minderheitenrechte haben mehr als 60.000 Schüler aus Minderheitengruppen eine muttersprachliche Ausbildung absolviert. Ethnische albanische Führer in den südlichen Gemeinden Presevo, Medvedja und Bujanovac sowie Bosniaken in der südwestlichen Region Sandzak beklagen, dass sie in staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene unterrepräsentiert seien. Nach Angaben des Direktors des Regierungsbüros für Menschen- und Minderheitenrechte haben mehr als 60.000 Schüler aus Minderheitengruppen eine muttersprachliche Ausbildung absolviert (USDOS 30.3.2021). Die Volkszählung von 2011 ergab folgende ethnische Struktur - 83,32% der Bevölkerung bezeichneten sich als Serben. Der überwiegende Teil des Rests bezeichnet sich als zu einer der Minderheiten zugehörig, die zahlenmäßig größten darunter sind: Ungarn - 3,53%, Bosniaken - 2,02% (v.a. in der Region Sandschak), Roma - 2,05%, Jugoslawen - 1,08%, Kroaten - 0,81%, Albaner (überwiegend: Südserbien) - 0,82% (letzte verfügbare Zahl aus 2002, da die Mehrzahl der Albaner die Volkszählung 2011 boykotiert hatten). In der Provinz Vojvodina gibt es die größte Anzahl ethnischer Minderheiten, über
  1. Sie machen rund ein Drittel der Bevölkerung aus. Die größten Gruppen sind: Ungarn – 13%, Slowaken – 2,60%, Kroaten – 2,43%, Montenegriner – 1,15%, Jugoslawen – 0,63%. Der serbische Staat garantiert gewisse Minderheitenrechte hinsichtlich der offiziellen Verwendung von Minderheitensprachen, der Gründung von Minderheitenräten als nationale Vertretung sowie der Aufhebung der Sperrklausel für ethnische Minderheitenparteien im serbischen Parlament (GIZ 12.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Gesellschaft, https://www.liportal.de/serbien/gesellschaft/#c19593, Zugriff 11.6.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail ROMA Letzte Änderung: 30.07.2021 Roma sind, wie alle Einwohner der Republik Serbien, vor dem Gesetz gleich. In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Staatsebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Roma im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien. Am
  2. Februar 2021 wurde die Strategie zur „Beschäftigung in Serbien“ für den Zeitraum von 2021 bis 2026 angenommen. Die Strategie beinhaltet besondere Maßnahmen zur Förderung der Roma-Angehörigen am Arbeitsmarkt (VB 29.6.2021). In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten, darunter auch Roma, unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen). Im März 2016 verabschiedete die Regierung eine neue Strategie für die Inklusion von Roma (2016-2025), im Juni 2017 den zugehörigen Aktionsplan. Dieser ist Teil der Verpflichtungen aus EU-Verhandlungskapitel 23 (Justiz und Grundrechte). Die Strategiedokumente gelten als gut ausgearbeitet, die Umsetzung (und Finanzierung) bleibt fraglich. Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Allerdings stellt die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum dar. Serbiens Regierung ist in den vorigen Jahren das Problem der „rechtlichen Unsichtbarkeit“ von Roma angegangen: Seit 2012 ist mit dem Gesetz über dauerhaften und temporären Wohnsitz die Registrierung in einem Sozialamt möglich. Dennoch gestalten sich Einzelfälle oft schwierig. Insgesamt hat sich in den letzten Jahren die Situation der Roma verbessert. Staatliche Programme wie die Beschäftigung von Roma-Gesundheitsmediatorinnen, Zugang zu „Gesundheitsbüchlein“ und damit zum Gesundheitssystem - auch für nicht registrierte Personen - sowie die Einstellung von Pädagogischen Assistenten an Schulen zeigen erste Erfolge. Roma-Kinder sind jedoch in Serbiens Schulen weiterhin unterrepräsentiert. Während 98% aller Kinder die Grundschule besuchen, sind es bei Kindern der Roma-Minderheit rund 84% (AA 19.11.2020). Laut Recherchen des UNHCR sind die 20.000 vertriebenen Roma die am stärksten gefährdete und marginalisierte Bevölkerung des Landes. 98% der intern vertriebenen Roma leben unterhalb der Armutsgrenze. Bei den vertriebenen Roma zeichnet sich eine Arbeitslosenquote von 74% ab. Laut UNHCR leben fast 90% der vertriebenen Roma in minderwertigen Wohnungen und die überwiegende Mehrheit kann sich nicht integrieren oder nach Hause zurückkehren. Die Situation der Roma-Gemeinschaften verschlechterte sich während der COVID-19-Pandemie und des anschließenden Ausnahmezustands der Regierung. Ab Mitte März 2020 waren die Einkünfte gefährdeter Binnenvertriebener, insbesondere von Mitgliedern der Roma-Bevölkerung, aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit während des Ausnahmezustands und des anschließenden Mangels an Arbeitsmöglichkeiten fast vollständig erschöpft. Nach Angaben des Gleichstellungsbeauftragten waren die Roma vielen Arten von Diskriminierung ausgesetzt. Unabhängige Beobachter und NGO erklärten, dass die systemische Segregation und Diskriminierung der Roma weiterhin besteht. Ungefähr 64% aller bei der Gleichstellungsbeauftragten eingereichten Beschwerden bezogen sich auf die Diskriminierung von Roma. Eine Reihe von Kindern, vor allem aus der Roma-Gemeinschaft, sind gezwungen, sich mit Betteln, Diebstahl, Hausarbeit, kommerzieller sexueller Ausbeutung und anderen Formen von Arbeit zu beschäftigen. Nach Angaben des SCRM [the Serbian Commissariat for Refugees and Migration; Anm.] hat die Regierung in den letzten 21 Jahren mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft Maßnahmen und Aktivitäten im Zusammenhang mit der Aufnahme und Betreuung von Vertriebenen aus dem Kosovo durchgeführt, um angemessene Lebensbedingungen zu schaffen. Ihre jüngste Studie ergab, dass mehr als 5.759 Wohneinheiten, die im Allgemeinen als Wohnräume für eine Familie definiert sind, bereitgestellt wurden. Es ist nicht klar, wie viele dieser Einheiten den Roma-Vertriebenen zur Verfügung gestellt wurden, da diese sich oft nicht als Roma bezeichnen (USDOS 30.3.2021). Diskriminierung von Roma tritt meist in informellen Kontakten, aber auch im Bildungs- und Gesundheitssystem sowie bei der Beschäftigung auf. Roma zeigen Diskriminierung selten an, weil sie diese schwer beweisen können und aus Angst vor Druck und Gewalt durch Täter während des Beweisverfahrens. Die Angst vor Diskriminierung wird verstärkt durch die Aktivitäten rechtsextremer Organisationen, deren Mitglieder zunehmend Roma angreifen, während die Behörden nicht oder nur milde auf solche Straftaten reagieren (MRG 3.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 ● MRG - Minority Rights Group International (3.2021): Roma in the Republic of Serbia: The Challenges of Discrimination, https://www.ecoi.net/en/file/local/2051598/MRG_Rep_RomaSerb_EN_Mar21_E.pdf, Zugriff 10.
  3. 2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail ALBANER (SÜDSERBIEN) Letzte Änderung: 30.07.2021 In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Trotz Bemühungen sind ethnische Albaner im Justizwesen, Polizei und öffentlichen Sektor in der Region weiterhin unterrepräsentiert. Eine im November 2013 per Gesetz erfolgte Neuordnung der Sitze und örtlichen Zuständigkeiten von Gerichten und Staatsanwaltschaften wird derzeit teilweise rückabgewickelt. Die albanische Minderheit ist seit den Parlamentswahlen vom 21.1.2007 im serbischen Parlament vertreten. In den albanischen Siedlungsgebieten ist eine multiethnische Polizeitruppe im Aufbau. Dank dieser Entwicklung konnten auch die vom UNHCR durchgeführten Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien nach Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden. Wie viele Albaner genau in Serbien leben, steht nicht fest, da die albanische Minderheit den Zensus 2011 boykottiert hat (AA 19.11.2020). In der südserbischen Preševo-Region, eine an das Kosovo angrenzende Region mit hohem Albaneranteil ist es infolge des Kosovo-Konflikts zu Beginn des vergangenen Jahrzehnts zu bewaffneten Konflikten zwischen der albanischen Bevölkerung und den Behörden gekommen. Dieser wurde mithilfe internationaler Vermittlung beigelegt, der albanischen Bevölkerung wurden gewisse Sonderrechte zugestanden (GIZ 12.2020). Laut Gesetz haben ethnische Minderheiten das Recht, in ihrer Minderheitensprache unterrichtet zu werden, jedoch wurde dieses Recht nicht respektiert. Der albanische Nationale Minderheitenrat stellte mit finanzieller Unterstützung der Koordinationsstelle für Presevo, Bujanovac und Medvedja sowie der albanischen und kosovarischen Regierung kostenlose Schulbücher in albanischer Sprache für 4.000 albanische Schüler zur Verfügung. Nach Angaben des Direktors des Regierungsbüros für Menschen- und Minderheitenrechte haben mehr als 60.000 Schüler aus Minderheitengruppen eine muttersprachliche Ausbildung absolviert. Ethnische albanische Führer in den südlichen Gemeinden Presevo, Medvedja und Bujanovac beklagen, dass sie in staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene unterrepräsentiert seien. Nach Angaben des Direktors des Regierungsbüros für Menschen- und Minderheitenrechte haben mehr als 60.000 Schüler aus Minderheitengruppen eine muttersprachliche Ausbildung absolviert (USDOS 30.3.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 2.6.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 BOSNIAKEN (SANDZAK) Letzte Änderung: 30.07.2021 Laut Gesetz haben ethnische Minderheiten das Recht, in ihrer Minderheitensprache unterrichtet zu werden, jedoch wurde dieses Recht nicht respektiert. Die Bosniaken in der südwestlichen Region Sandzak kritisieren, dass sie in staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene unterrepräsentiert sind (USDOS 30.3.2021). In den 90er Jahren kam es zu Diskriminierung, interethnischen Spannungen und dem Übergreifen von ethnischen Säuberungen aus dem benachbarten Bosnien. Die jetzige Regierung hat 2008 die Vorsitzenden der beiden bosniakischen Parteien mit Ministerposten politisch integriert, das Problem der strukturellen Benachteiligung der Muslime im Sandzak ist allerdings nicht angegangen worden. Infolgedessen hat sich in den letzten 2-3 Jahren eine populistische Bewegung unter Führung des Oberhaupts der islamischen Gemeinschaft im Sandzak herausgebildet, die einen Autonomiestatus für die Region fordert (GIZ 12.2020). Die ethnischen Bosniaken (Muslime), die überwiegend im Südwesten des Landes (historisch „Sandžak“) leben, kämpfen mit ähnlichen Benachteiligungen wie die Albaner, sind jedoch politisch besser im serbischen Parlament repräsentiert. Hinweise auf gezielte staatliche Repressionen gegen Bosniaken gibt es nicht. Unbestätigte und teils abwegige Diskriminierungsvorwürfe und Verschwörungstheorien wurden zuletzt im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erhoben. Vom Bosniakischen Minderheitenrat wurden auch öffentlich weitreichende Autonomierechte für den „Sandžak“ gefordert (AA 19.11.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 2.6.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 30.07.2021 Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021). Während die Regierung im Frühjahr 2020 in halbwöchentlich geänderten Erlassen die Bestimmungen des Lockdowns regelte bzw. änderte, bestehen serbische Juristen darauf, dass die fast vollständige Ausgangssperre für ältere Menschen grundsätzlich verfassungswidrig sei, weil sie das Recht auf Bewegungsfreiheit nicht nur einschränke, sondern quasi vollständig abschaffe (GIZ 12.2020). In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen (AA 1.6.2021). Es gibt keine formalen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Die Menschen in Serbien können ihren Arbeits- und Ausbildungsort frei wechseln und haben das Recht zu reisen (FH 3.3.2021). Seit 7.5.2020 bestehen keine Bewegungseinschränkungen mehr, weder am Tag noch in der Nacht. Ab dem 1.6.2021 wurden allen Gastgewerbebetrieben die Arbeitszeiten bis Mitternacht verlängert. Weiters wird der Kauf an den Kiosken (kleine Verkaufsstellen; Anm.) durchgehend (00:00 - 24:00 Uhr) wieder möglich und die letzte Filmvorführung in Kinos darf ab 23 Uhr starten. An wissenschaftlichen und beruflichen Kongressen in geschlossenen Räumen, dürfen sich höchstens 200 Personen versammeln (VB 29.6.2021).Seit 7.5.2020 bestehen keine Bewegungseinschränkungen mehr, weder am Tag noch in der Nacht. Ab dem 1.6.2021 wurden allen Gastgewerbebetrieben die Arbeitszeiten bis Mitternacht verlängert. Weiters wird der Kauf an den Kiosken (kleine Verkaufsstellen; Anmerkung durchgehend (00:00 - 24:00 Uhr) wieder möglich und die letzte Filmvorführung in Kinos darf ab 23 Uhr starten. An wissenschaftlichen und beruflichen Kongressen in geschlossenen Räumen, dürfen sich höchstens 200 Personen versammeln (VB 29.6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (1.6.2021b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 1.6.2021 ● FH -Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046538.html, Zugriff 1.6.2021 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 2.6.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail SOZIALBEIHILFEN Letzte Änderung: 30.07.2021 Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Das Angebot der Sozialämter beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern sowie Familien mit drei oder mehr Kindern. Das Sozialsystem ist für jede serbische Staatsbürger zugänglich. Die betroffene Person muss ein gültiges Ausweisdokument besitzen und bei der nationalen Arbeitsagentur im jeweiligen Wohnort als arbeitslos registriert sein, bzw. lediglich auf Mindestlohn-Basis angestellt sein. Neben den Zentren für Soziale Arbeit leisten auch einige NGOs Hilfe (IOM CFS 13.3.2021). Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürgerinnen und Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld. Sozialhilfeempfänger, die ausreisen und in der Folge vereinbarte Termine beim Arbeitsamt NES verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen „Zentren für Sozialarbeit“ im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (AA 19.11.2020). Seit dem
  4. April 2021 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie 8.781 RSD (EUR 74,41). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung 4.391 RSD (EUR 37,21). Das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind beträgt 3.000 RSD (EUR 24,42). Dies erhöht sich weiter um 30% für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt 3.900 RSD (EUR 33,05). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf 4.500 bis 5.400 RSD (EUR 38,13/45,77) (VB 29.6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 13.3.2021): Serbien - Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2019, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21859810&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 30.07.2021 Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid-Zentren genutzt wurden. Allerdings verbessert sich die Situation mit April 2021 zusehends, zumal viele Krankenhäuser langsam aus dem Covid-System austraten. Seit Mai 2021 werden Patienten mit anderen Krankheiten wieder in den klinischen Zentren in „Zvezdara“ und „Dr Dragisa Misovic“ behandelt, da sich diese nicht mehr im Covid-System befinden (VB 29.6.2021). Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.6.2021; vgl. EDA).Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.6.2021; vergleiche EDA). Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM 13.3.2021). Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 19.11.2020). Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 19.11.2020). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,43 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90% des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 19.11.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● AA - Auswärtiges Amt (1.6.2021): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 1.6.2021 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (1.6.2021): Serbien, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html, Zugriff 1.6.2021 ● IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 13.3.2021): Serbien - Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2019, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21859810&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Rückkehr Letzte Änderung: 30.07.2021 Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein 'Build Your Future'-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM 13.3.2021). Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, enthält eine Regelung, die Personen ohne Personalausweis die Anmeldung erleichtert. Es sind Einzelfälle bekannt, in denen Rückkehrern trotzdem die Anmeldung verweigert wurde (u. a. Bewohnern informeller Siedlungen, aus Kosovo stammende Rückkehrer). Serbische Behörden stellen kosovarischen Staatsangehörigen weiterhin serbische Reisedokumente aus, die dann für Rückführungen nach Serbien genutzt werden. In diesem Zusammenhang sollte bei Rückführungen darauf geachtet werden, dass kosovarische Staatsangehörige mit kosovarischen Reisedok

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