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{'item': 'G308 2118840-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 194§ 25§ 35§ 2§ 4§ 6§ 7§ 26§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2022 GeschäftszahlG308 2118840-1 Spruch, G308 2118840-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), vom 14.12.2015, dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am 15.12.2015 zugestellt, wurde

§ 194GSVG i

Vm. § 410 ASVG festgestellt, dass die Beitragsgrundlagen der BF im Jahr 2013 vom 01.01.2013 bis zum 31.05.2013

§ 25Abs.

2 GSVG endgültig EUR 3.081,88 monatlich betragen (Spruchpunkt 1.), die BF verpflichtet ist, für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.05.2013 in der Krankenversicherung monatlich EUR 235,76 und in der Pensionsversicherung monatlich EUR 570,15 an monatlichen Beiträgen zu entrichten (Spruchpunkt 2.) sowie die Beitragsnachforderung

§ 35Abs.

4 GSVG EUR 2.350,55 betrage und die Beitragsschuld am 30.11.2015 fällig sei. Die BF habe die Nachforderung bis zum 15.12.2015 zu bezahlen, widrigenfalls ab 19.12.2015 Verzugszinsen in der Höhe von 7,88 % p.a. aus EUR 2.350,55 zu entrichten sein würden (Spruchpunkt 3.).1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), vom 14.12.2015, dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am 15.12.2015 zugestellt, wurde

Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG festgestellt, dass die Beitragsgrundlagen der BF im Jahr 2013 vom 01.01.2013 bis zum 31.05.2013

Paragraph 25, Absatz 2, GSVG endgültig EUR 3.081,88 monatlich betragen (Spruchpunkt 1.), die BF verpflichtet ist, für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.05.2013 in der Krankenversicherung monatlich EUR 235,76 und in der Pensionsversicherung monatlich EUR 570,15 an monatlichen Beiträgen zu entrichten (Spruchpunkt 2.) sowie die Beitragsnachforderung

Paragraph 35, Absatz 4, GSVG EUR 2.350,55 betrage und die Beitragsschuld am 30.11.2015 fällig sei. Die BF habe die Nachforderung bis zum 15.12.2015 zu bezahlen, widrigenfalls ab 19.12.2015 Verzugszinsen in der Höhe von 7,88 % p.a. aus EUR 2.350,55 zu entrichten sein würden (Spruchpunkt 3.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF von 01.04.2003 bis zum 01.08.2014 Inhaberin der Gewerbeberechtigung „Werbegrafik-Designer“ in Klagenfurt und somit Mitglied der Kärntner Wirtschaftskammer gewesen sei. Aufgrund dessen sei die BF auch

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen. Im Jahr 2013 sei die Gewerbeberechtigung der BF jedoch nur von 01.01.2013 bis 31.05.2013 aufrecht gewesen und danach ruhend gemeldet worden. Die BF sei daher von 01.01.2013 bis 31.05.2013 nach GSVG pflichtversichert gewesen und im Anschluss

§ 4Abs.

1 Z 1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen worden. Zugleich sei die BF im Jahr 2013 in einem Dienstverhältnis zum XXXX (im Folgenden: Museum) und zur XXXX Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: GmbH) gestanden und nach ASVG sowohl bei der Kärntner als auch bei der Wiener Gebietskrankenkasse vollversichert gewesen. Die BF habe ihren Gewerbebetrieb im Jahr 2013 vollständig aufgegeben. Aus dem übermittelten rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 würden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 15.607,09 hervorgehen, welche sich aus einem laufenden Gewinn des Jahres 2013 von EUR 1.861,77 sowie einem Übergangsgewinn von EUR 13.987,35 ergebe. Der Übergangsgewinn resultiere im Wesentlichen aus der Erstattung von zu Ungebühr entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen an die belangte Behörde. Die ursprünglich selbstständige Tätigkeit der BF zum Museum wäre rückwirkend im Zuge einer GPLA-Prüfung in ein Dienstverhältnis umqualifiziert worden. Aufgrund des bis 31.05.2013 laufenden Gewerbes und den mit Einkommenssteuerbescheid 2013 rechtskräftig festgestellten Einkünften aus Gewerbebetrieb unterliege die BF in den genannten Zeiträumen dennoch der Pflichtversicherung nach dem GSVG und seien die festgestellten Beiträge nachzuentrichten. Dem Umstand, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu einem wesentlichen Teil aus dem Übergangsgewinn der Betriebsaufgabe stammen und diese wiederum hauptsächlich daraus resultieren würden, dass infolge der Umdeutung der selbstständigen Tätigkeit der BF in eine unselbstständige Tätigkeit von der belangten Behörde die zu Ungebühr entrichteten Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet worden sei, sei unbeachtlich.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF von 01.04.2003 bis zum 01.08.2014 Inhaberin der Gewerbeberechtigung „Werbegrafik-Designer“ in Klagenfurt und somit Mitglied der Kärntner Wirtschaftskammer gewesen sei. Aufgrund dessen sei die BF auch

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen. Im Jahr 2013 sei die Gewerbeberechtigung der BF jedoch nur von 01.01.2013 bis 31.05.2013 aufrecht gewesen und danach ruhend gemeldet worden. Die BF sei daher von 01.01.2013 bis 31.05.2013 nach GSVG pflichtversichert gewesen und im Anschluss

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen worden. Zugleich sei die BF im Jahr 2013 in einem Dienstverhältnis zum römisch 40 (im Folgenden: Museum) und zur römisch 40 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: GmbH) gestanden und nach ASVG sowohl bei der Kärntner als auch bei der Wiener Gebietskrankenkasse vollversichert gewesen. Die BF habe ihren Gewerbebetrieb im Jahr 2013 vollständig aufgegeben. Aus dem übermittelten rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 würden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 15.607,09 hervorgehen, welche sich aus einem laufenden Gewinn des Jahres 2013 von EUR 1.861,77 sowie einem Übergangsgewinn von EUR 13.987,35 ergebe. Der Übergangsgewinn resultiere im Wesentlichen aus der Erstattung von zu Ungebühr entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen an die belangte Behörde. Die ursprünglich selbstständige Tätigkeit der BF zum Museum wäre rückwirkend im Zuge einer GPLA-Prüfung in ein Dienstverhältnis umqualifiziert worden. Aufgrund des bis 31.05.2013 laufenden Gewerbes und den mit Einkommenssteuerbescheid 2013 rechtskräftig festgestellten Einkünften aus Gewerbebetrieb unterliege die BF in den genannten Zeiträumen dennoch der Pflichtversicherung nach dem GSVG und seien die festgestellten Beiträge nachzuentrichten. Dem Umstand, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu einem wesentlichen Teil aus dem Übergangsgewinn der Betriebsaufgabe stammen und diese wiederum hauptsächlich daraus resultieren würden, dass infolge der Umdeutung der selbstständigen Tätigkeit der BF in eine unselbstständige Tätigkeit von der belangten Behörde die zu Ungebühr entrichteten Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet worden sei, sei unbeachtlich. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 15.12.2015, welche bei der belangten Behörde am 17.12.2015 fristgerecht einlangte. Die BF beantragte durch ihre steuerliche Vertretung, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und der BF Beiträge in Höhe von EUR 4.029,55 wieder rückerstatten. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass unbestritten sei, dass die BF grundsätzlich der Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG unterlegen sei, da sie bis zur Zurücklegung ihrer Gewerbeberechtigung im Jahr 2014 Mitglied der Wirtschaftskammer gewesen sei. Es sei weiters zutreffend, dass die Gewerbeberechtigung im Jahr 2013 von 01.01.2013 bis 31.05.2013 aufrecht gewesen und anschließend ruhend gemeldet worden sei sowie, dass die BF im Jahr 2013 sowohl zum Museum als auch zur GmbH jeweils in einem Dienstverhältnis gestanden hätte. Die Ausführungen der belangten Behörde zum Einkommenssteuerbescheid 2013 würden ebenfalls den Tatsachen entsprechen. Die dort ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 15.607,09 würden mit EUR 13.987,35 aus dem Übergangsgewinn bestehen, welcher im Wesentlichen aus der Erstattung von zu Ungebühr geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen der belangten Behörde bestehe. Die Rückerstattung sei deshalb erfolgt, weil das gesamte Beschäftigungsverhältnis der BF beim Museum vom Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht von einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit in eine unselbstständige Tätigkeit (Dienstverhältnis) umqualifiziert worden sei. Aus steuerlicher Sicht sei die Rückerstattung der über Jahre ungebührlich entrichteten Sozialversicherungsbeiträge an die belangte Behörde in der Erklärung der gewerblichen Einkünfte der BF für das Jahr 2013 geboten gewesen, da diese trotz Vorliegen eines Dienstverhältnisses als Einnahmen bzw. nachträgliche Berichtigung von Ausgaben der Einkommenssteuer unterliegen würden und eine Deklaration im Rahmen einer anderen Einkunftsart nicht möglich gewesen sei. Es sei zudem notwendig gewesen, steuerlich die Betriebsaufgabe zu erklären. Es entspreche den Tatsachen, dass der Einkommenssteuerbescheid 2013 neben den Einkünften der BF aus Gewerbebetrieb lediglich die von der GmbH stammenden Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, nicht jedoch jene aus dem umqualifizierten Dienstverhältnis zum Museum, enthalte. Aus den beiliegenden Daten des Steueraktes der BF des Jahres 2014 gehe seitens des Museums ein für 01.01.2014 bis 10.02.2014 übermittelter Lohnzettel mit einem Bruttobezug von EUR 183.485,04 hervor. Dass dieser Lohnzettel für einen Zeitraum von rund 40 Tagen keinesfalls den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, sei offensichtlich. Warum der Dienstgeber so gehandelt habe, entziehe sich der Kenntnis der BF, könne ihr aber nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Dienstgeber (das Museum) habe offenbar sämtliche Ansprüche aus dem rückwirkend hergestellten Dienstverhältnis für die Jahre 2011 bis 2014 in einen fiktiven Lohnzettel für das Jahr 2014 verpackt. Dies ändere jedoch nichts an dem Umstand, dass die BF in den letzten Jahren bis zur Aufgabe ihrer Beschäftigung letztlich – rückwirkend betrachtet – zu keiner Zeit Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erzielt habe und somit auch keinesfalls Beiträge aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG entstehen könnten, da es ansonsten zu einer Doppelvorschreibung für ein und dasselbe Einkommen kommen würde, zumal der Betrag für die Bemessungsgrundlage 2013 offensichtlich überwiegend aus der Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge selbst resultierte. Für ein und dieselbe Einkunftsquelle bzw. dasselbe Einkommen könnten nicht gleichzeitig Beiträge

ASVG und GSVG vorgeschrieben werden.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 15.12.2015, welche bei der belangten Behörde am 17.12.2015 fristgerecht einlangte. Die BF beantragte durch ihre steuerliche Vertretung, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und der BF Beiträge in Höhe von EUR 4.029,55 wieder rückerstatten. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass unbestritten sei, dass die BF grundsätzlich der Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlegen sei, da sie bis zur Zurücklegung ihrer Gewerbeberechtigung im Jahr 2014 Mitglied der Wirtschaftskammer gewesen sei. Es sei weiters zutreffend, dass die Gewerbeberechtigung im Jahr 2013 von 01.01.2013 bis 31.05.2013 aufrecht gewesen und anschließend ruhend gemeldet worden sei sowie, dass die BF im Jahr 2013 sowohl zum Museum als auch zur GmbH jeweils in einem Dienstverhältnis gestanden hätte. Die Ausführungen der belangten Behörde zum Einkommenssteuerbescheid 2013 würden ebenfalls den Tatsachen entsprechen. Die dort ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 15.607,09 würden mit EUR 13.987,35 aus dem Übergangsgewinn bestehen, welcher im Wesentlichen aus der Erstattung von zu Ungebühr geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen der belangten Behörde bestehe. Die Rückerstattung sei deshalb erfolgt, weil das gesamte Beschäftigungsverhältnis der BF beim Museum vom Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht von einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit in eine unselbstständige Tätigkeit (Dienstverhältnis) umqualifiziert worden sei. Aus steuerlicher Sicht sei die Rückerstattung der über Jahre ungebührlich entrichteten Sozialversicherungsbeiträge an die belangte Behörde in der Erklärung der gewerblichen Einkünfte der BF für das Jahr 2013 geboten gewesen, da diese trotz Vorliegen eines Dienstverhältnisses als Einnahmen bzw. nachträgliche Berichtigung von Ausgaben der Einkommenssteuer unterliegen würden und eine Deklaration im Rahmen einer anderen Einkunftsart nicht möglich gewesen sei. Es sei zudem notwendig gewesen, steuerlich die Betriebsaufgabe zu erklären. Es entspreche den Tatsachen, dass der Einkommenssteuerbescheid 2013 neben den Einkünften der BF aus Gewerbebetrieb lediglich die von der GmbH stammenden Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, nicht jedoch jene aus dem umqualifizierten Dienstverhältnis zum Museum, enthalte. Aus den beiliegenden Daten des Steueraktes der BF des Jahres 2014 gehe seitens des Museums ein für 01.01.2014 bis 10.02.2014 übermittelter Lohnzettel mit einem Bruttobezug von EUR 183.485,04 hervor. Dass dieser Lohnzettel für einen Zeitraum von rund 40 Tagen keinesfalls den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, sei offensichtlich. Warum der Dienstgeber so gehandelt habe, entziehe sich der Kenntnis der BF, könne ihr aber nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Dienstgeber (das Museum) habe offenbar sämtliche Ansprüche aus dem rückwirkend hergestellten Dienstverhältnis für die Jahre 2011 bis 2014 in einen fiktiven Lohnzettel für das Jahr 2014 verpackt. Dies ändere jedoch nichts an dem Umstand, dass die BF in den letzten Jahren bis zur Aufgabe ihrer Beschäftigung letztlich – rückwirkend betrachtet – zu keiner Zeit Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erzielt habe und somit auch keinesfalls Beiträge aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG entstehen könnten, da es ansonsten zu einer Doppelvorschreibung für ein und dasselbe Einkommen kommen würde, zumal der Betrag für die Bemessungsgrundlage 2013 offensichtlich überwiegend aus der Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge selbst resultierte. Für ein und dieselbe Einkunftsquelle bzw. dasselbe Einkommen könnten nicht gleichzeitig Beiträge

ASVG und GSVG vorgeschrieben werden. 3. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 23.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht vom 21.12.2015 wurde im Wesentlichen der Inhalt des angefochtenen Bescheides wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die BF im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.05.2013 aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen sei. Sie habe in diesem Zeitraum als selbstständige Grafikerin/Designerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb („finanzielles Zubrot“) in Höhe von mindestens EUR 1.861,77 erzielt und somit eine die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt. Die BF habe jedenfalls im Jahr 2013 die Betriebsstruktur des Gewerbebetriebes aufrechterhalten und entsprechende Betriebsausgaben verzeichnet. Somit habe die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keineswegs ausschließlich eine nach dem ASVG pflichtversicherte Tätigkeit ausgeübt, sondern, wenn auch nur in untergeordnetem Ausmaß, auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit. Die in der Beschwerde anderslautende Aussage sei als Schutzbehauptung zu werten und werde durch die Angaben der BF im Schreiben vom 04.08.2015, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2013 und durch die Aussagen der BF im arbeitsgerichtlichen Verfahren, wonach sie auch für andere Kunden selbstständig grafische Arbeiten erbracht habe, wiederlegt. Die BF begehre neben der Aufhebung des angefochtenen Bescheides auch die Rückzahlung von Beiträgen in der Höhe von EUR 4.029,55, somit von Beiträgen, die sie noch gar nicht bezahlt habe. Die Forderung betrage darüber hinaus EUR 2.350,55 samt Verzugszinsen von 7,88 % ab 19.12.2015. Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und die BF zur Bezahlung der Beitragsnachforderung samt Verzugszinsen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu verpflichten.3. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 23.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht vom 21.12.2015 wurde im Wesentlichen der Inhalt des angefochtenen Bescheides wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die BF im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.05.2013 aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen sei. Sie habe in diesem Zeitraum als selbstständige Grafikerin/Designerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb („finanzielles Zubrot“) in Höhe von mindestens EUR 1.861,77 erzielt und somit eine die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt. Die BF habe jedenfalls im Jahr 2013 die Betriebsstruktur des Gewerbebetriebes aufrechterhalten und entsprechende Betriebsausgaben verzeichnet. Somit habe die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keineswegs ausschließlich eine nach dem ASVG pflichtversicherte Tätigkeit ausgeübt, sondern, wenn auch nur in untergeordnetem Ausmaß, auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit. Die in der Beschwerde anderslautende Aussage sei als Schutzbehauptung zu werten und werde durch die Angaben der BF im Schreiben vom 04.08.2015, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2013 und durch die Aussagen der BF im arbeitsgerichtlichen Verfahren, wonach sie auch für andere Kunden selbstständig grafische Arbeiten erbracht habe, wiederlegt. Die BF begehre neben der Aufhebung des angefochtenen Bescheides auch die Rückzahlung von Beiträgen in der Höhe von EUR 4.029,55, somit von Beiträgen, die sie noch gar nicht bezahlt habe. Die Forderung betrage darüber hinaus EUR 2.350,55 samt Verzugszinsen von 7,88 % ab 19.12.

  1. Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und die BF zur Bezahlung der Beitragsnachforderung samt Verzugszinsen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu verpflichten.
  2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 25.04.2016 wurde der BF im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 21.12.2015 zur Kenntnisnahme übermittelt und der BF im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von drei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Das Schreiben wurde der bevollmächtigten steuerlichen Vertretung der BF am 03.05.2016 zugestellt. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.
  3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.05.2017, GZ G308 2118840-1/3E, wurde die gegenständliche Beschwerde vom 15.12.2015 als unbegründet abgewiesen und die Revision zugelassen.
  4. Die BF, nunmehr vertreten durch Mag. Peterpaul SUNTINGER, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 17, erhob dagegen fristgerecht Revision gegen das Erkenntnis des BVwG. Es wurde ergänzend geltend gemacht, dass die rückwirkende Umqualifizierung in ein Dienstverhältnis zur Folge habe, dass im betreffenden Zeitraum keine Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erzielt worden seien, sodass keine Beiträge zur Pflichtversicherung nach dem GSVG entstehen könnten, wobei fallbezogen auch die Mindestbeitragsgrundlage nicht zur Anwendung komme.
  5. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.12.2021, Ro 2017/08/0014-3, wurde der Revision Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass die im Einkommensteuerbescheid 2013 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit herrührten, sondern aus einem unstrittig die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Dienstverhältnis zum Museum und waren für die Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht heranzuziehen. Da die im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2013 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Ermittlung der Beitragsgrundlage

§ 25Abs.

1 GSVG zur Gänze außer Acht zu lassen und auch keine Heranziehungen

§ 25Abs.

2 GSVG vorzunehmen sind sowie auf Basis des festgestellten Sachverhalts auch kein Anwendungsfall des § 26 Abs. 4 GSVG vorliegt, beläuft sich die Beitragsgrundlage nach dem GSVG auf Null bzw. ist keine solche Beitragsgrundlage anzusetzen und sind folglich auch keine Beiträge nach dem GSVG vorzuschreiben. 7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.12.2021, Ro 2017/08/0014-3, wurde der Revision Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass die im Einkommensteuerbescheid 2013 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit herrührten, sondern aus einem unstrittig die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Dienstverhältnis zum Museum und waren für die Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht heranzuziehen. Da die im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2013 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Ermittlung der Beitragsgrundlage

Paragraph 25, Absatz eins, GSVG zur Gänze außer Acht zu lassen und auch keine Heranziehungen

Paragraph 25, Absatz 2, GSVG vorzunehmen sind sowie auf Basis des festgestellten Sachverhalts auch kein Anwendungsfall des Paragraph 26, Absatz 4, GSVG vorliegt, beläuft sich die Beitragsgrundlage nach dem GSVG auf Null bzw. ist keine solche Beitragsgrundlage anzusetzen und sind folglich auch keine Beiträge nach dem GSVG vorzuschreiben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF war von 01.04.2003 bis 01.08.2014 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut „Werbegrafik-Designer“ (Zentrales Gewerberegister, AS 38). Die Gewerbeberechtigung wurde mit 10.05.2013 ruhend gemeldet. Beginnend mit dem Jahr 2004 erledigte die BF für das XXXX museum für XXXX (im Folgenden: Museum) projektbezogene Grafikarbeiten. Im Laufe des Jahres 2008 entstand eine regelmäßige Zusammenarbeit (Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht XXXX vom XXXX .2014, S 4), welche die Haupttätigkeit der BF im Rahmen ihrer ursprünglich selbstständigen gewerblichen Tätigkeit darstellte.Beginnend mit dem Jahr 2004 erledigte die BF für das römisch 40 museum für römisch 40 (im Folgenden: Museum) projektbezogene Grafikarbeiten. Im Laufe des Jahres 2008 entstand eine regelmäßige Zusammenarbeit (Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 vom römisch 40 .2014, S 4), welche die Haupttätigkeit der BF im Rahmen ihrer ursprünglich selbstständigen gewerblichen Tätigkeit darstellte. Im Zeitraum Jänner bis Mai 2013 legte die BF dem Museum Honorarnoten von brutto EUR 16.487,04 (Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht XXXX vom XXXX .2014, S 16).Im Zeitraum Jänner bis Mai 2013 legte die BF dem Museum Honorarnoten von brutto EUR 16.487,04 (Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 vom römisch 40 .2014, S 16). Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2013 (01.01.2013 bis 31.12.2013) weist Umsatzerlöse aus Honoraren mit 20 % USt in der Höhe von EUR 9.832,30 auf. Insgesamt ergibt sich für das Jahr 2013 ein Jahresüberschuss von EUR 1.861,77 (aktenkundige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2013, AS 7 ff). Während der Tätigkeit für das Museum arbeitete die BF vereinzelt auch an Projekten für andere Kunden und verdiente jährlich damit bis zu EUR 15.000,00 dazu (Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht XXXX vom XXXX .2014, S 17).Während der Tätigkeit für das Museum arbeitete die BF vereinzelt auch an Projekten für andere Kunden und verdiente jährlich damit bis zu EUR 15.000,00 dazu (Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 vom römisch 40 .2014, S 17). Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Jahr 2013 auch für andere Kunden als das Museum tätig geworden ist. Die BF unterlag mit ihrer ursprünglich gewerblichen Tätigkeit daher seit 01.04.2003

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung und entrichtete entsprechende Sozialversicherungsbeiträge an die belangte Behörde (aktenkundiger Versicherungsdatenauszug vom 19.04.2017).Die BF unterlag mit ihrer ursprünglich gewerblichen Tätigkeit daher seit 01.04.2003

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung und entrichtete entsprechende Sozialversicherungsbeiträge an die belangte Behörde (aktenkundiger Versicherungsdatenauszug vom 19.04.2017). Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war die BF zugleich bei der XXXX Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: GmbH) von 03.09.2012 bis 31.01.2014 als Angestellte unselbstständig beschäftigt und

§ 4Abs.

2 ASVG bei der zuständigen Gebietskrankenkasse vollversichert (aktenkundiger Versicherungsdatenauszug vom 19.04.2017).Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war die BF zugleich bei der römisch 40 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: GmbH) von 03.09.2012 bis 31.01.2014 als Angestellte unselbstständig beschäftigt und

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bei der zuständigen Gebietskrankenkasse vollversichert (aktenkundiger Versicherungsdatenauszug vom 19.04.2017). Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht, Zl. XXXX , vom XXXX .2014 wurde der Klage der BF vom 25.11.2013 gegen das Museum als Beklagte stattgegeben und das Museum zur Nachzahlung der von der BF eingeklagten Gehaltsteile samt Zinsen sowie zum Ersatz der Prozesskosten verurteilt. Die Geschäftsbeziehung der BF zum Museum wurde rückwirkend ab 01.09.2008 als Dienstverhältnis beurteilt (aktenkundiges Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht XXXX vom XXXX .2014).Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht, Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2014 wurde der Klage der BF vom 25.11.2013 gegen das Museum als Beklagte stattgegeben und das Museum zur Nachzahlung der von der BF eingeklagten Gehaltsteile samt Zinsen sowie zum Ersatz der Prozesskosten verurteilt. Die Geschäftsbeziehung der BF zum Museum wurde rückwirkend ab 01.09.2008 als Dienstverhältnis beurteilt (aktenkundiges Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 vom römisch 40 .2014). Die BF wurde in der Folge rückwirkend von 01.09.2008 bis 10.02.2014 mit ihrer ursprünglich selbstständigen Tätigkeit beim Museum

§ 4Abs.

2 ASVG als Angestellte in der Sozialversicherung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse vollversichert (aktenkundiger Versicherungsdatenauszug vom 19.04.2017).Die BF wurde in der Folge rückwirkend von 01.09.2008 bis 10.02.2014 mit ihrer ursprünglich selbstständigen Tätigkeit beim Museum

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG als Angestellte in der Sozialversicherung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse vollversichert (aktenkundiger Versicherungsdatenauszug vom 19.04.2017). Die BF beantragte infolge der Umqualifizierung ihrer ursprünglich selbstständigen Tätigkeit zum Museum als Dienstverhältnis daher am 19.03.2015 die Rückzahlung der seit dem Jahr 2008 an die belangte Behörde entrichteten Sozialversicherungsbeiträge (AS 3). Die belangte Behörde erstattete der BF in weiterer Folge EUR 17.920,53 an ungebührlich entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen zurück (AS 5 f). Mit Schreiben der BF vom 04.08.2015 wurde der belangten Behörde die Betriebsaufgabe der BF mit dem Jahr 2013 bekannt gegeben und die Festsetzung der Mindestbeitragsgrundlage für das Jahr 2013 beantragt, da die im Einkommenssteuerbescheid 2013 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb um die darin enthaltene Rückzahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch die belangte Behörde zu berichtigen wären (AS 11). Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid der BF vom 10.07.2015 zur Steuernummer XXXX für das Jahr 2013 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 15.607,09 und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in der Höhe von EUR 5.629,80 auf (ESt-Bescheid vom 10.07.2015, AS 19 f). Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen sich dabei auf das Einkommen der BF aus ihrer unselbstständigen Tätigkeit zur GmbH. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergeben sich aus dem laufenden Gewinn des Jahres 2013 in der Höhe von EUR 1.861,77 sowie dem sich infolge der Betriebsaufgabe ergebenden und aus der Rückzahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach GSVG stammenden Übergangsgewinn von EUR 13.987,35 (AS 11 f).Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid der BF vom 10.07.2015 zur Steuernummer , römisch 40 für das Jahr 2013 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 15.607,09 und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in der Höhe von EUR 5.629,80 auf (ESt-Bescheid vom 10.07.2015, AS 19 f). Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen sich dabei auf das Einkommen der BF aus ihrer unselbstständigen Tätigkeit zur GmbH. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergeben sich aus dem laufenden Gewinn des Jahres 2013 in der Höhe von EUR 1.861,77 sowie dem sich infolge der Betriebsaufgabe ergebenden und aus der Rückzahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach GSVG stammenden Übergangsgewinn von EUR 13.987,35 (AS 11 f). Die Einkünfte der BF aus nichtselbstständiger Arbeit hinsichtlich der rückwirkend als Dienstverhältnis qualifizierten Beschäftigung der BF beim Museum sind dem Finanzamt nach dessen Angaben nicht bekannt geworden (Aktenvermerk vom 01.12.2015, AS 17). Für das Dienstverhältnis zum Museum betrug die allgemeine Beitragsgrundlage nach ASVG EUR 31.779,50 und die Beitragsgrundlage der Sonderzahlungen EUR 7.586,59 (E-Mail der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 30.11.2015, AS 26). Aufgrund der Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung der BF mit 10.05.2013 wurde die BF mit 31.05.2013 aus der Pflichtversicherung

§ 4Abs.

1 Z 1 GSVG ausgenommen. Die Gewerbeberechtigung wurde mit 01.08.2014 endgültig gelöscht (Zentrales Gewerberegister, AS 38).Aufgrund der Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung der BF mit 10.05.2013 wurde die BF mit 31.05.2013 aus der Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ausgenommen. Die Gewerbeberechtigung wurde mit 01.08.2014 endgültig gelöscht (Zentrales Gewerberegister, AS 38). Die grundsätzliche Einbeziehung der BF in die Pflichtversicherung im maßgeblichen Zeitraum 01.01.2013 bis 31.05.2013

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG ist unbestritten. Die grundsätzliche Einbeziehung der BF in die Pflichtversicherung im maßgeblichen Zeitraum 01.01.2013 bis 31.05.2013

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ist unbestritten. Strittig ist im gegenständlichen Fall, welche Einkünfte für die Ermittlung der Beitragsgrundlage

§ 25

GSVG heranzuziehen sind, insbesondere ob der auf die Rückzahlung von ungebührlich entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen an die belangte Behörde entfallende, Teil des Übergangsgewinnes zur Beitragsgrundlage hinzuzurechnen ist oder nicht. Strittig ist im gegenständlichen Fall, welche Einkünfte für die Ermittlung der Beitragsgrundlage

Paragraph 25, GSVG heranzuziehen sind, insbesondere ob der auf die Rückzahlung von ungebührlich entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen an die belangte Behörde entfallende, Teil des Übergangsgewinnes zur Beitragsgrundlage hinzuzurechnen ist oder nicht. Im Übrigen sind der Sachverhalt, die Daten des Einkommenssteuerbescheides und die grundsätzliche Berechnung der konkreten Beiträge der Kranken- und Pensionsversicherung unbestritten. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Das BVwG nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, in das Gewerberegister und erstellte einen Sozialversicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2013, der Einkommensteuerbescheid 2013, die Daten des Steueraktes der BF für das Jahr 2014 sowie das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht, dessen Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird, sind aktenkundig und blieben unbestritten. Die Feststellungen ergeben sich weiters aus den jeweils in Klammer angeführten aktenkundigen Beweismitteln. Unbestritten blieb weiters, dass die BF mit 10.05.2013 ihr Gewerbe als ruhend gemeldet hat und, dass die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2013 bis 01.05.2013 der Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG unterlag.Unbestritten blieb weiters, dass die BF mit 10.05.2013 ihr Gewerbe als ruhend gemeldet hat und, dass die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2013 bis 01.05.2013 der Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlag. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF im Jahr 2013, konkret zwischen 01.01.2013 und 31.05.2013, auch für andere Auftraggeber als das Museum tätig geworden wäre, gründet sich darauf, dass insbesondere hinsichtlich der im Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht festgestellten Honorare der BF im Jahr 2013 in Zusammenschau mit den Umsatzerlösen in der für das Jahr 2013 vorliegenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnung schon rechnerisch kein Raum für einen Zuverdienst durch andere „Kunden“ als das Museum bleibt. Die belangte Behörde begründete die Versicherungspflicht der BF für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit dem aufrechten Bestehen ihrer Gewerbeberechtigung und bezog sich – neben den pauschalen Feststellungen des Arbeitsgerichtes, dass die BF in den Jahren ihrer Tätigkeit für das Museum nebenbei auch andere Kunden gehabt habe und dabei jährlich bis zu EUR 15.000,00 zusätzlich verdient habe - auch darauf, dass dies im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Jahr 2013 der Fall gewesen sein müsste, zumal die BF ihre betriebliche Struktur aufrecht erhalten und auch Betriebsausgaben geltend gemacht habe. Aus der Tatsache, dass die BF als Einnahmen-Ausgaben-Rechner zeitpunktbezogen Betriebsausgaben geltend gemacht hat, kann aber im konkreten Fall nicht unbedingt darauf geschlossen werden, dass die BF neben ihrer Tätigkeit für das Museum noch andere Auftraggeber hatte und sie daher auch rückwirkend betrachtet tatsächlich selbstständig tätig war, zumal die Beurteilung der Tätigkeit der BF im Verhältnis zum Museum ja erst rückwirkend mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom XXXX .2014 als Dienstverhältnis eingestuft wurde. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ging die BF ja noch vom Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit zum Museum aus. Ob die BF im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.05.2013 tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat, ist für die Beurteilung der grundsätzlichen Versicherungspflicht

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG auch nicht von Relevanz. Diesbezüglich und hinsichtlich des übrigen Vorbringens wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF im Jahr 2013, konkret zwischen 01.01.2013 und 31.05.2013, auch für andere Auftraggeber als das Museum tätig geworden wäre, gründet sich darauf, dass insbesondere hinsichtlich der im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht festgestellten Honorare der BF im Jahr 2013 in Zusammenschau mit den Umsatzerlösen in der für das Jahr 2013 vorliegenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnung schon rechnerisch kein Raum für einen Zuverdienst durch andere „Kunden“ als das Museum bleibt. Die belangte Behörde begründete die Versicherungspflicht der BF für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit dem aufrechten Bestehen ihrer Gewerbeberechtigung und bezog sich – neben den pauschalen Feststellungen des Arbeitsgerichtes, dass die BF in den Jahren ihrer Tätigkeit für das Museum nebenbei auch andere Kunden gehabt habe und dabei jährlich bis zu EUR 15.000,00 zusätzlich verdient habe - auch darauf, dass dies im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Jahr 2013 der Fall gewesen sein müsste, zumal die BF ihre betriebliche Struktur aufrecht erhalten und auch Betriebsausgaben geltend gemacht habe. Aus der Tatsache, dass die BF als Einnahmen-Ausgaben-Rechner zeitpunktbezogen Betriebsausgaben geltend gemacht hat, kann aber im konkreten Fall nicht unbedingt darauf geschlossen werden, dass die BF neben ihrer Tätigkeit für das Museum noch andere Auftraggeber hatte und sie daher auch rückwirkend betrachtet tatsächlich selbstständig tätig war, zumal die Beurteilung der Tätigkeit der BF im Verhältnis zum Museum ja erst rückwirkend mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht vom römisch 40 .2014 als Dienstverhältnis eingestuft wurde. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ging die BF ja noch vom Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit zum Museum aus. Ob die BF im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.05.2013 tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat, ist für die Beurteilung der grundsätzlichen Versicherungspflicht

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG auch nicht von Relevanz. Diesbezüglich und hinsichtlich des übrigen Vorbringens wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A):
  2. Voranzustellen ist zunächst, dass die grundsätzliche Versicherungspflicht der BF

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG aufgrund der bestehenden Gewerbeberechtigung und der daraus resultierenden Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.05.2013 unstrittig ist. 1. Voranzustellen ist zunächst, dass die grundsätzliche Versicherungspflicht der BF

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG aufgrund der bestehenden Gewerbeberechtigung und der daraus resultierenden Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.05.2013 unstrittig ist. Im gegenständlichen Fall ist ausschließlich strittig, welche Einkünfte für die Ermittlung der Beitragsgrundlage

§ 25GSVG heranzuziehen sind.

Insbesondere ist zu prüfen, ob bei der Ermittlung der für die BF in Betracht kommenden monatlichen Beitragsgrundlagen des Jahres 2013 (01.01.2013 bis 31.05.2013) die im ihr gegenüber erlassenen rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 als Übergangsgewinn enthaltenen rückgezahlten Sozialversicherungsbeiträge aus sozialrechtlicher Sicht den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugrunde zu legen waren und daher die rückgezahlten Sozialversicherungsbeiträge zur Beitragsgrundlage hinzuzuzählen sind, oder nicht.Im gegenständlichen Fall ist ausschließlich strittig, welche Einkünfte für die Ermittlung der Beitragsgrundlage

Paragraph 25, GSVG heranzuziehen sind. Insbesondere ist zu prüfen, ob bei der Ermittlung der für die BF in Betracht kommenden monatlichen Beitragsgrundlagen des Jahres 2013 (01.01.2013 bis 31.05.2013) die im ihr gegenüber erlassenen rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 als Übergangsgewinn enthaltenen rückgezahlten Sozialversicherungsbeiträge aus sozialrechtlicher Sicht den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugrunde zu legen waren und daher die rückgezahlten Sozialversicherungsbeiträge zur Beitragsgrundlage hinzuzuzählen sind, oder nicht. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde und den Anträgen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus den soeben dargestellten Bestimmungen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Prüfungsumfang auf die strittige Rechtsfrage der Berücksichtigung rückgezahlter Sozialversicherungsbeiträge als Übergangsgewinn bei der Errechnung der monatlichen Beitragsgrundlage und der sich daraus allenfalls ergebenden Änderung des Nachforderungsbetrages beschränkt ist. Eine Überprüfung der – basierend auf der tatsächlich zur Anwendung kommenden Beitragsgrundlage – Berechnung der monatlichen Beiträge hat daher nicht stattzufinden. 2.

§ 2Abs. 1 Z 1 GSVG id

F. BGBl. I Nr. 131/2006 sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen des GSVG pflichtversichert.2.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006, sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen des GSVG pflichtversichert.

§ 4Abs. 1 Z 1 GSVG id

F. BGBl. I Nr. 123/2012 sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen ausgenommen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu achtzehn Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen ausgenommen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu achtzehn Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat.

§ 6Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1 GSVG id

F. BGBl. I Nr. 92/2010 beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sowie in der Pensionsversicherung bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG genannten Pflichtversicherten (Kammermitglieder) mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010, beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sowie in der Pensionsversicherung bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG genannten Pflichtversicherten (Kammermitglieder) mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.

§ 7Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 GSVG id

F. BGBl. I Nr. 92/2010 endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sowie in der Pensionsversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Pflichtversicherten (Kammermitglieder) mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010, endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sowie in der Pensionsversicherung bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Pflichtversicherten (Kammermitglieder) mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist. Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 Wirtschaftskammergesetz (WKG) genannten Voraussetzungen ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt (VwGH vom 18.12.2003, Zl. 2001/08/0204) und die unter anderem mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet (VwGH vom 29.03.2006, Zl. 2006/08/0028).Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in Paragraph 2, Wirtschaftskammergesetz (WKG) genannten Voraussetzungen ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt (VwGH vom 18.12.2003, Zl. 2001/08/0204) und die unter anderem mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet (VwGH vom 29.03.2006, Zl. 2006/08/0028). Die Kammermitgliedschaft hängt von der Berechtigung zum selbstständigen Betrieb eines Unternehmens, nicht aber von der Ausübung dieser Berechtigung selbst oder von der tatsächlichen Erfassung der Kammermitgliedschaft durch die Kammern ab (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 89/08/0210, mwN). Der Bestand der Pflichtversicherung wird grundsätzlich an die Kammermitgliedschaft gebunden. Da die Kammermitgliedschaft ihrerseits wieder an die Berechtigung zur Ausübung der betreffenden selbstständigen Erwerbstätigkeit geknüpft ist, hängt der Bestand der Pflichtversicherung letztlich von der Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden selbstständigen Erwerbstätigkeit ab. § 1 GSVG setzt keine auf Gewinn oder auch nur Einnahmeerzielung gerichtete Tätigkeit voraus (VwGH vom 18.09.1981, Zl. 81/08/0115). Ob ein Selbstständiger daher seinen Erwerb gar nicht aus der Gewerbeberechtigung zieht oder allfällige Einkünfte daraus unter der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze liegen, ist daher für seine Versicherungspflicht ohne Bedeutung (VwGH vom 23.01.1996, Zl. 95/08/0206).Die Kammermitgliedschaft hängt von der Berechtigung zum selbstständigen Betrieb eines Unternehmens, nicht aber von der Ausübung dieser Berechtigung selbst oder von der tatsächlichen Erfassung der Kammermitgliedschaft durch die Kammern ab (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 89/08/0210, mwN). Der Bestand der Pflichtversicherung wird grundsätzlich an die Kammermitgliedschaft gebunden. Da die Kammermitgliedschaft ihrerseits wieder an die Berechtigung zur Ausübung der betreffenden selbstständigen Erwerbstätigkeit geknüpft ist, hängt der Bestand der Pflichtversicherung letztlich von der Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden selbstständigen Erwerbstätigkeit ab. Paragraph eins, GSVG setzt keine auf Gewinn oder auch nur Einnahmeerzielung gerichtete Tätigkeit voraus (VwGH vom 18.09.1981, Zl. 81/08/0115). Ob ein Selbstständiger daher seinen Erwerb gar nicht aus der Gewerbeberechtigung zieht oder allfällige Einkünfte daraus unter der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze liegen, ist daher für seine Versicherungspflicht ohne Bedeutung (VwGH vom 23.01.1996, Zl. 95/08/0206). Trotz Vorliegens eines Gewerbescheins hat durch die Gebietskrankenkasse nach Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse bei Vorliegen der Voraussetzungen (persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegen Entgelt) eine Einbeziehung als Dienstnehmer zu erfolgen (VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2012/08/0121). Wie bereits ausgeführt, verfügte die BF von 01.04.2003 bis 01.08.2014 über eine Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut „Werbegrafik-Designer“. Die Gewerbeberechtigung wurde mit 10.05.2013 ruhend gemeldet. Die BF verfügte daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – auch in rückwirkender Betrachtung nach Umqualifizierung ihrer Tätigkeit hinsichtlich des Museums in ein Dienstverhältnis – über eine aufrechte Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes (bzw. wurde diese mit 10.05.2013 ruhend gemeldet). Diese steht weder der Prüfung und Einstufung als Dienstverhältnis durch die Gebietskrankenkasse entgegen, noch ist für die Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG maßgebend, ob die BF tatsächlich aufgrund dieser Berechtigung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat oder Einkünfte erzielt hat.Die BF verfügte daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – auch in rückwirkender Betrachtung nach Umqualifizierung ihrer Tätigkeit hinsichtlich des Museums in ein Dienstverhältnis – über eine aufrechte Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes (bzw. wurde diese mit 10.05.2013 ruhend gemeldet). Diese steht weder der Prüfung und Einstufung als Dienstverhältnis durch die Gebietskrankenkasse entgegen, noch ist für die Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG maßgebend, ob die BF tatsächlich aufgrund dieser Berechtigung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat oder Einkünfte erzielt hat. Unstrittig lag daher im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.05.2013 eine grundsätzliche Pflichtversicherung der BF

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG vor. Unstrittig lag daher im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.05.2013 eine grundsätzliche Pflichtversicherung der BF

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG vor.

  1. Die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG ist grundsätzlich nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage ermittelt werden soll (vgl. VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2008/08/0162, mwN).
  2. Die Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, GSVG ist grundsätzlich nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage ermittelt werden soll vergleiche VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2008/08/0162, mwN). Vorliegend ist daher die Rechtslage im betreffenden Zeitraum (Jänner bis Mai 2013) maßgeblich und wird im Folgenden auf diese abgestellt.

§ 25Abs.

1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

§ 2Abs.

1 GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, heranzuziehen. Als Einkünfte gelten dabei die Einkünfte im Sinn des EStG 1988.

Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

Paragraph 2, Absatz eins, GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, heranzuziehen. Als Einkünfte gelten dabei die Einkünfte im Sinn des EStG 1988. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Feststellung der Beitragsgrundlage

§ 25

GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte

§ 25Abs.

1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Mit dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid steht für die Behörde, die über die Beitragsgrundlage zu entscheiden hat, bindend fest, dass der Pflichtversicherte die in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkünfte erzielt hat (vgl. VwGH 07.09.2005, 2003/08/0169; 11.09.2008, 2006/08/0166). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Feststellung der Beitragsgrundlage

Paragraph 25, GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte

Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Mit dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid steht für die Behörde, die über die Beitragsgrundlage zu entscheiden hat, bindend fest, dass der Pflichtversicherte die in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkünfte erzielt hat vergleiche VwGH 07.09.2005, 2003/08/0169; 11.09.2008, 2006/08/0166). Darüber hinaus ist – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt – für die Einbeziehung von im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften in die Beitragsgrundlage erforderlich, dass die Einkünfte auch aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit resultieren. Dabei handelt es sich nicht etwa um eine neuerliche Entscheidung über Umstände über die bereits mit dem Einkommensteuerbescheid rechtskräftig abgesprochen wurde. Vielmehr geht es um die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Beurteilung, ob eine bestimmte Erwerbstätigkeit, aus der durch den Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkünfte im Sinn des EStG resultieren, die Pflichtversicherung begründet (vgl. etwa VwGH 21.12.2011, 2009/08/0292; 02.05.2012, 2009/08/0202). Vielmehr geht es um die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Beurteilung, ob eine bestimmte Erwerbstätigkeit, aus der durch den Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkünfte im Sinn des EStG resultieren, die Pflichtversicherung begründet vergleiche etwa VwGH 21.12.2011, 2009/08/0292; 02.05.2012, 2009/08/0202). Es können also Einkünfte, die von einer Erwerbstätigkeit herrühren, welche keine Versicherungspflicht nach dem GSVG begründet, zur Bemessung der Beitragsgrundlage nicht herangezogen werden (vgl. VwGH 07.09.2005, 2004/08/0181, mwN). Es können also Einkünfte, die von einer Erwerbstätigkeit herrühren, welche keine Versicherungspflicht nach dem GSVG begründet, zur Bemessung der Beitragsgrundlage nicht herangezogen werden vergleiche VwGH 07.09.2005, 2004/08/0181, mwN). Fallbezogen ergibt sich daraus: Die Entscheidung ergeht in Bindung an die Rechtsanschauung des VwGH in seiner Entscheidung vom 23.12.2021, Zl. Ro 2017/08/0014-3: Demnach ist vorliegend unstrittig, dass die Geschäftsbeziehung der Revisionswerberin zum Museum rückwirkend ab September 2008 in ein (abhängiges) Dienstverhältnis umqualifiziert wurde. Zudem stellte das Bundesverwaltungsgericht fest – wobei diese Feststellung im Revisionsverfahren unbekämpft blieb -, dass die Revisionswerberin im Jahr 2013 im Rahmen ihres Gewerbebetriebs nicht mehr für andere Kunden, sondern ausschließlich für das Museum tätig war. Daraus ergibt sich, dass die betreffenden Einkünfte der Revisionswerberin im Jahr 2013 nicht aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit, sondern aus einem die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Dienstverhältnis resultierten. Das Bundesverwaltungsgericht stellte weiters fest – wobei auch diese Feststellungen im Revisionsverfahren unbekämpft blieben -, dass die im EStB 2013 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb einerseits aus dem Jahresüberschuss bzw. laufenden Gewinn für 2013 von EUR 1.861,77, der sich aus den dem Museum im Zeitraum von Jänner bis Mai 2013 verrechneten Honoraren ergab, sowie andererseits aus dem „Übergangsgewinn“ von EUR 13.987,35, der sich aus der Rückerstattung von zu Ungebühr (aufgrund der rückwirkenden Umqualifizierung der Geschäftsbeziehung zum Museum in ein Dienstverhältnis) geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen ergab, resultierten. Die angeführten im EStB 2013 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb rührten freilich nicht aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit her, sondern aus einem unstrittig die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Dienstverhältnis zum Museum. Im Hinblick darauf waren die betreffenden Einkünfte für die Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht heranzuziehen. Nach dem Vorgesagten steht daher fest, dass die im rechtskräftigen EStB 2013 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb zur Gänze bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage

§ 25Abs.

1 GSVG außer Acht zu lassen sind. Dahingestellt bleiben kann, inwiefern fallbezogen die Nichteinbeziehung des aus der Rückerstattung der ungebührlich entrichteten Beiträge resultierenden Teilbetrags in die Beitragsgrundlage

§ 25Abs.

1 GSVG allenfalls (auch) aus § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG abgeleitet werden könnte. Demnach ist vorliegend unstrittig, dass die Geschäftsbeziehung der Revisionswerberin zum Museum rückwirkend ab September 2008 in ein (abhängiges) Dienstverhältnis umqualifiziert wurde. Zudem stellte das Bundesverwaltungsgericht fest – wobei diese Feststellung im Revisionsverfahren unbekämpft blieb -, dass die Revisionswerberin im Jahr 2013 im Rahmen ihres Gewerbebetriebs nicht mehr für andere Kunden, sondern ausschließlich für das Museum tätig war. Daraus ergibt sich, dass die betreffenden Einkünfte der Revisionswerberin im Jahr 2013 nicht aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit, sondern aus einem die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Dienstverhältnis resultierten. Das Bundesverwaltungsgericht stellte weiters fest – wobei auch diese Feststellungen im Revisionsverfahren unbekämpft blieben -, dass die im EStB 2013 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb einerseits aus dem Jahresüberschuss bzw. laufenden Gewinn für 2013 von EUR 1.861,77, der sich aus den dem Museum im Zeitraum von Jänner bis Mai 2013 verrechneten Honoraren ergab, sowie andererseits aus dem „Übergangsgewinn“ von EUR 13.987,35, der sich aus der Rückerstattung von zu Ungebühr (aufgrund der rückwirkenden Umqualifizierung der Geschäftsbeziehung zum Museum in ein Dienstverhältnis) geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen ergab, resultierten. Die angeführten im EStB 2013 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb rührten freilich nicht aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit her, sondern aus einem unstrittig die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Dienstverhältnis zum Museum. Im Hinblick darauf waren die betreffenden Einkünfte für die Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht heranzuziehen. Nach dem Vorgesagten steht daher fest, dass die im rechtskräftigen EStB 2013 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb zur Gänze bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage

Paragraph 25, Absatz eins, GSVG außer Acht zu lassen sind. Dahingestellt bleiben kann, inwiefern fallbezogen die Nichteinbeziehung des aus der Rückerstattung der ungebührlich entrichteten Beiträge resultierenden Teilbetrags in die Beitragsgrundlage

Paragraph 25, Absatz eins, GSVG allenfalls (auch) aus Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG abgeleitet werden könnte.

§ 26Abs.

3 Z 1 GSVG ist – soweit hier von Bedeutung – für den Fall, dass ein nach dem GSVG Pflichtversicherter auch eine die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründende Erwerbstätigkeit ausübt (Mehrfachversicherung; vgl. etwa VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173), bei Ermittlung der Beitragsgrundlage die Bestimmung des § 25 Abs. 4 bzw. § 236 GSVG (Heranziehung der Mindestbeitragsgrundlage) nicht anzuwenden. Diese Regelung wird durch § 26 Abs. 4 GSVG für den Fall eingeschränkt, dass die Summe der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG und der Beitragsgrundlage

§ 25Abs.

2 GSVG nicht die Mindestbeitragsgrundlage

§ 25Abs.

4 bzw. § 236 GSVG erreicht, wobei diesfalls Beitragsgrundlage nach dem GSVG der Unterschiedsbetrag zwischen der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG und der Mindestbeitragsgrundlage nach dem GSVG ist.

Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GSVG ist – soweit hier von Bedeutung – für den Fall, dass ein nach dem GSVG Pflichtversicherter auch eine die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründende Erwerbstätigkeit ausübt (Mehrfachversicherung; vergleiche etwa VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173), bei Ermittlung der Beitragsgrundlage die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 4, bzw. Paragraph 236, GSVG (Heranziehung der Mindestbeitragsgrundlage) nicht anzuwenden. Diese Regelung wird durch Paragraph 26, Absatz 4, GSVG für den Fall eingeschränkt, dass die Summe der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG und der Beitragsgrundlage

Paragraph 25, Absatz 2, GSVG nicht die Mindestbeitragsgrundlage

Paragraph 25, Absatz 4, bzw. Paragraph 236, GSVG erreicht, wobei diesfalls Beitragsgrundlage nach dem GSVG der Unterschiedsbetrag zwischen der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG und der Mindestbeitragsgrundlage nach dem GSVG ist. Vorliegend war die Revisionswerberin im maßgeblichen Zeitraum unstrittig sowohl in der Kranken- und Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG als auch in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (Vollversicherung)

§ 4Abs.

2 ASVG pflichtversichert. Es lag daher eine Mehrfachversicherung vor. Da nach obigen Ausführungen die im rechtskräftigen EStB 2013 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Ermittlung der Beitragsgrundlage

§ 25Abs.

1 GSVG zur Gänze außer Acht zu lassen und auch keine Hinzurechnungen

§ 25Abs.

2 GSVG vorzunehmen sind sowie auf Basis des festgestellten Sachverhalts auch kein Anwendungsfall des § 26 Abs. 4 GSVG vorliegt, beläuft sich die Beitragsgrundlage nach dem GSVG auf Null bzw. ist keine solche Beitragsgrundlage anzusetzen und sind folglich auch keine Beiträge nach dem GSVG vorzuschreiben. Vorliegend war die Revisionswerberin im maßgeblichen Zeitraum unstrittig sowohl in der Kranken- und Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG als auch in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (Vollversicherung)

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG pflichtversichert. Es lag daher eine Mehrfachversicherung vor. Da nach obigen Ausführungen die im rechtskräftigen EStB 2013 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Ermittlung der Beitragsgrundlage

Paragraph 25, Absatz eins, GSVG zur Gänze außer Acht zu lassen und auch keine Hinzurechnungen

Paragraph 25, Absatz 2, GSVG vorzunehmen sind sowie auf Basis des festgestellten Sachverhalts auch kein Anwendungsfall des Paragraph 26, Absatz 4, GSVG vorliegt, beläuft sich die Beitragsgrundlage nach dem GSVG auf Null bzw. ist keine solche Beitragsgrundlage anzusetzen und sind folglich auch keine Beiträge nach dem GSVG vorzuschreiben. Es war daher in Bindung an das Erkenntnis des VwGH zur Zl Ro 2017/08/0014-3 vom 23.12.2021 der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Zudem ist das BVwG an die Rechtsanschauung des VwGH in seiner Entscheidung vom 23.12.2021, Zl. Ro 2017/08/0014-3 gebunden. Die in dieser Entscheidung enthaltene Judikatur des VwGH zur Bemessung der Beitragsgrundlage

§ 25

GSVG vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der BF auch nicht beantragt.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Zudem ist das BVwG an die Rechtsanschauung des VwGH in seiner Entscheidung vom 23.12.2021, Zl. Ro 2017/08/0014-3 gebunden. Die in dieser Entscheidung enthaltene Judikatur des VwGH zur Bemessung der Beitragsgrundlage

Paragraph 25, GSVG vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der BF auch nicht beantragt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Stattgabe der Beschwerde ergeht in Bindung an die Rechtsanschauung des VwGH in seiner Entscheidung vom 23.12.2021, Zl. Ro 2017/08/0014-3. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zur Bemessung der Beitragsgrundlage

§ 25

GSVG vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die Stattgabe der Beschwerde ergeht in Bindung an die Rechtsanschauung des VwGH in seiner Entscheidung vom 23.12.2021, Zl. Ro 2017/08/0014-3. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zur Bemessung der Beitragsgrundlage

Paragraph 25, GSVG vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G308.2118840.1.00

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