Obsah (12)
Art. 133§ 34§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4§ 28§ 8§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2022 GeschäftszahlI405 2209431-1 SpruchI405 2209431-1/13E, I405 2209431-1/13E I405 2209440-1/14E I405 2209438-1/13E IM NAMEN DER RE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die Verfahren des Erstbeschwerdeführers (im Folgenden: BF1), der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) werden
§ 34Asyl
G 2005 und § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die Verfahren des Erstbeschwerdeführers (im Folgenden: BF1), der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) werden
Paragraph 34, AsylG 2005 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der BF1 und die BF2 führen eine Lebensgemeinschaft, beide sind Eltern der BF
- Sie sind Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellten am 24.09.2017 nach ihrer Einreise am Flughafen XXXX Anträge auf internationalen Schutz.
- Der BF1 und die BF2 führen eine Lebensgemeinschaft, beide sind Eltern der BF
- Sie sind Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellten am 24.09.2017 nach ihrer Einreise am Flughafen römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz.
- Der BF1 führte nach seiner Anhaltung am Flughafen XXXX gegenüber dem Stadtpolizeikommando XXXX an, dass er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen möchte, da seine Lebensgefährtin in Marokko als Prostituierte tätig gewesen sei, ihr Kind nicht sein Kind sei, er sich zu ihr bekannt habe und nun deswegen verfolgt werde. In seinem Heimatland Demokratische Republik Kongo sei jedoch alles in Ordnung und bestehe dort auch keine Lebensgefahr für ihn.
- Der BF1 führte nach seiner Anhaltung am Flughafen römisch 40 gegenüber dem Stadtpolizeikommando römisch 40 an, dass er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen möchte, da seine Lebensgefährtin in Marokko als Prostituierte tätig gewesen sei, ihr Kind nicht sein Kind sei, er sich zu ihr bekannt habe und nun deswegen verfolgt werde. In seinem Heimatland Demokratische Republik Kongo sei jedoch alles in Ordnung und bestehe dort auch keine Lebensgefahr für ihn.
- Am 25.09.2017 wurde der BF1 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er die Demokratische Republik Kongo 2009 verlassen habe, da er bei einem TV-Sender des ehemaligen Vizepräsidenten Jean-Pierre Bemba gearbeitet habe. Nach den Wahlen sei der Sender geschlossen sowie die Mitarbeiter entlassen und viele verhaftet worden. Als man versucht habe ihn zu verhaften sei ihm die Flucht gelungen.
- Am 25.09.2017 wurde auch die BF2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, dass sie die Demokratische Republik Kongo 2009 verlassen habe, da ihr Vater sie mit 16 Jahren zwangsverheiraten habe wollen. Als sie abgelehnt habe, sei sie Opfer von häuslicher Gewalt geworden und auch die Polizei habe ihr nicht helfen können. Die BF3 habe keine eigenen Fluchtgründe.
- In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 11.07.2018 gab die BF2 an, dass ihr Vater sie mit 16 Jahren mit einem einflussreichen Politiker verheiraten habe wollen, sie habe diese Ehe jedoch abgelehnt. Weder ihre Mutter noch die Polizei oder andere Organisationen haben ihr helfen können, zumal der Vater von diesem Mann bereits im Voraus Geld bekommen habe. Daraufhin habe sie 2008 die Demokratische Republik Kongo verlassen. In Marokko habe sie die Feierlichkeiten zum Todestag des Ex-Präsidenten Sese Seke Mobutu am 09.09.2017, welcher in Marokko begraben ist, beworben. Zudem habe sie gemeinsam mit dem BF1 versucht die politische Partei „Alliance de force Congolaise“ in Marokko zu installieren, wofür sie beschuldigt worden seien, in die Demokratische Republik Kongo ausgeliefert hätten werden und dort ins Gefängnis hätten kommen sollen.
- In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 12.07.2018 gab der BF1 an, dass ihm die Nationalpolizei der Demokratischen Republik Kongo vorgeworfen habe Sympathisant von Bemba zu sein, er deswegen mehrmals verhaftet worden und schließlich 2009 nach Marokko geflohen sei. Dort habe er dann versucht mit Fanfan Longa Foamba, dem Präsidenten der „Alliance des Forces Congolaises“, ein Büro in Marokko zu installieren. Es hätte dann eine Erinnerungsfeier zum 20 Todestag von Sese Seke Mobutu stattfinden sollen und seien dazu kongolesische Politiker aus dem Ausland eingeladen worden. Marokko habe diese Feierlichkeiten dann allerdings verboten und von Kinshasa, der Hauptstadt der Demokratischen Republik Kongo, seien Agenten nach Marokko geschickt worden. Er und die BF2 haben Internetspots gemacht, um über Mobutu zu sprechen, weswegen man sie nach Kinshasa zurückschicken habe wollen. Der Präsident der „Alliance des Forces Congolaises“ habe ihnen daraufhin geraten das Land zu verlassen, da der Präsident der Demokratischen Republik Kongo, Joseph Kabila, auch Oppositionelle im Ausland verhaften lasse.
- Mit Bescheiden des BFA vom 08.10.2018, Zl. 1169131910-171093454 (BF1), 1169133501-171093420 (BF2) und 1169133403-171093411 (BF3) wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchteil I.), die Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo gem. § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen die BF
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung der BF
§ 46FPG in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Die Frist für ihre freiwillige Ausreise betrage
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).7. Mit Bescheiden des BFA vom 08.10.2018, Zl. 1169131910-171093454 (BF1), 1169133501-171093420 (BF2) und 1169133403-171093411 (BF3) wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchteil römisch eins.), die Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen die BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für ihre freiwillige Ausreise betrage
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Mit Schreiben vom 08.11.2018 erhoben die BF fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide vom 08.10.
- Mit Schriftsätzen vom 12.11.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 14.11.2018, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden samt Verwaltungsakten vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.02.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der BF: Der volljährige BF1 und die volljährige BF2 führen eine Lebensgemeinschaft, sind jedoch nicht miteinander verheiratet und beide sind Eltern der minderjährigen BF
- Sie sind Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Die Identität der BF steht fest. Die BF gehören der christlichen Glaubensrichtung (römisch-katholische Kirche) an. Der BF1 gehört der Volksgruppe der Bakongo und die BF2 der Volksgruppe der Mutandu an. Die BF2 leidet an einer chronischen Gastritis (Magenschleimhautentzündung) und nimmt dagegen die Medikamente Sucralan und Pantoloc ein. Zudem hat sich die BF2 2017 wegen eines Lipoms (gutartiger Tumor), das sich aus reifen Fettgewebszellen (Adipozyten) entwickelt, behandeln lassen, aktuelle Befunde liegen nicht vor. Die BF3 leidet an Hautveränderungen am rechten Bein und Fuß, welche mit Pflege- sowie einer Protopicsalbe (immunmodulierende Therapie) behandelt werden. Zudem war die BF3 2018 und 2019 mehrmals wegen Fieberkrämpfen in stationärer Behandlung, dies liegt allerdings bereits mehr als zwei Jahre zurück. Die BF leiden weder an einer schweren Krankheit noch sind sie längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig. Der BF1 stammt aus Kinshasa. Er verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung, einen Maturaabschluss und eine zweijährige Universitätsausbildung (Wirtschaft). Vor seiner Ausreise war er als Geldwechsler und Chauffeur tätig. In der Demokratischen Republik Kongo leben noch seine Mutter, zwei Brüder, zwei Schwestern und ein Onkel. Die BF2 stammt ebenso wie der BF1 aus Kinshasa. Sie hat zwölf Jahre lang die Schule besucht, verfügt über einen Maturaabschluss und über eine Ausbildung zur Krankenpflegerin in Marokko. In der Demokratischen Republik Kongo leben noch ihre Eltern und einige Geschwister. Die BF befinden sich seit September 2017 durchgehend im Bundesgebiet und leben im gemeinsamen Haushalt. Außerhalb ihres Familienverbundes verfügen die BF über keine maßgeblichen familiären Beziehungen in Österreich. Der BF1 ging von 2018 bis 2019 immer wieder geringfügigen Beschäftigungen nach und verdient sich aktuell laut eigenen Angaben durch Malerarbeiten ca. € 100,-- monatlich dazu. Er ist in seiner Kirchengemeinde gut integriert und ehrenamtlich aktiv. Von November 2019 bis Juni 2021 hat er mehrere Deutschkurse auf A1-Niveau besucht, bestand bis dato jedoch keine Deutschprüfung positiv. Darüber hinaus weist der BF1 in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in beruflicher, sozialer und kultureller Hinsicht auf. Die BF2 hat in Österreich Bekanntschaften geschlossen und ist Mitglied einer Kirchengemeinschaft sowie eines Vereins für sprachliche und kulturelle Integration. Sie besuchte von September 2020 bis Juli 2021 einen Deutschkurs Niveau A1, hat allerdings bis dato keine Deutschprüfung positiv bestanden. Daraus ergeben sich keine maßgeblichen sprachlichen, sozialen und integrativen Verfestigungen. Die BF3 besucht in Österreich die Volksschule. Der BF1 und die BF2 sind arbeitsfähig. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit lag bzw. liegt nicht vor. Die BF beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Die BF sind unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen der BF: Der BF1 brachte zusammengefasst im gegenständlichen Verfahren vor die Demokratische Republik Kongo aufgrund einer politischen Verfolgung wegen der Mitarbeit beim Fernsehkanal des ehemaligen Vizepräsidenten Jean-Pierre Bemba verlassen zu haben. Die BF2 gab an aus der Demokratischen Republik Kongo wegen einer drohenden Zwangsverheiratung geflohen zu sein. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF1 und die BF2 in der Demokratischen Republik Kongo aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurden oder werden würden. Für die BF3 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Der BF1 und die BF2 können gemeinsam mit ihrer Tochter, der BF3 in die Demokratische Republik Kongo zurückkehren. Im Fall ihrer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo werden sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
- Zur allgemeinen Situation in der Demokratischen Republik Kongo: Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat der BF stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
- COVID-19 In der DR Kongo ist mit anhaltenden Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr sowie weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben bis auf weiteres zu rechnen. Es besteht hohes Sicherheitsrisiko im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19). Mit anhaltenden Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr sowie weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist bis auf weiteres zu rechnen (BMEIA 16.10.2020; vgl. AA 18.11.2020). Seit 15.6.2020 sind die Außengrenzen des Landes wieder offen und auch Binnenreisen sind wieder möglich (FD 25.11.2020).In der DR Kongo ist mit anhaltenden Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr sowie weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben bis auf weiteres zu rechnen. Es besteht hohes Sicherheitsrisiko im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19). Mit anhaltenden Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr sowie weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist bis auf weiteres zu rechnen (BMEIA 16.10.2020; vergleiche AA 18.11.2020). Seit 15.6.2020 sind die Außengrenzen des Landes wieder offen und auch Binnenreisen sind wieder möglich (FD 25.11.2020). Der internationale Flugverkehr (BMEIA 16.10.2020; vgl. AA 18.11.2020) und auch der nationale Flugverkehr wurde wieder aufgenommen (AA 18.11.2020). Bei der Einreise ist ein negativer COVID-19 Tests bzw. die direkte Durchführung eines COVID-19 Tests am Flughafen und bei der Ausreise die Vorweisung eines negativen Tests vorgeschrieben (BMEIA 16.10.2020; vgl. AA 18.11.2020, FD 25.11.2020). Um innerhalb der Demokratischen Republik Kongo reisen zu können, muss den Grenzbehörden vor Antritt der Reise am Flughafen ein negativer Test vorgelegt werden (AA 18.11.2020; vgl. FD 25.11.2020).Der internationale Flugverkehr (BMEIA 16.10.2020; vergleiche AA 18.11.2020) und auch der nationale Flugverkehr wurde wieder aufgenommen (AA 18.11.2020). Bei der Einreise ist ein negativer COVID-19 Tests bzw. die direkte Durchführung eines COVID-19 Tests am Flughafen und bei der Ausreise die Vorweisung eines negativen Tests vorgeschrieben (BMEIA 16.10.2020; vergleiche AA 18.11.2020, FD 25.11.2020). Um innerhalb der Demokratischen Republik Kongo reisen zu können, muss den Grenzbehörden vor Antritt der Reise am Flughafen ein negativer Test vorgelegt werden (AA 18.11.2020; vergleiche FD 25.11.2020). Das Tragen eines Nasen-Mundschutzes in der Öffentlichkeit ist verpflichtend. Vielfach kommt es zu Straßensperren und Polizeikontrollen mit Temperaturmessungen (BMEIA 16.10.2020). Im gesamten Stadtgebiet Kinshasas gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes (AA 18.11.2020). Das Gesundheitssystem ist auf die Pandemie nicht vorbereitet. Im Falle einer Infektion mit dem Virus kann nicht von einer angemessenen Behandlung ausgegangen werden (AA 18.11.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (18.11.2020): Demokratische Republik Kongo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202, Zugriff 14.12.2020 - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten (16.10.2020): Reiseinformationen: Kongo - Demokratische Republik, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Zugriff 15.12.2020 - FD - France Diplomatie (25.11.2020): Conseils aux voyageurs - République démocratique du Congo, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/republique-democratique-du-congo/, Zugriff 15.12.2020
- Politische Lage Die seit dem 18.2.2006 geltende Verfassung bestimmt eine
igte präsidiale Regierungsform. Das System wird sowohl von zentralistischen als auch föderalistischen Elementen geprägt (GIZ 10.2020a). Die DR Kongo ist seit 2015 in 26 Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen gegliedert. Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird für fünf Jahre direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse (AA 28.8.2019a; vgl. GIZ 10.2020a). Durch eine Verfassungsänderung wurde 2011 der zweite Wahlgang bei den Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Dabei wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt (AA 28.8.2019a).Die seit dem 18.2.2006 geltende Verfassung bestimmt eine
igte präsidiale Regierungsform. Das System wird sowohl von zentralistischen als auch föderalistischen Elementen geprägt (GIZ 10.2020a). Die DR Kongo ist seit 2015 in 26 Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen gegliedert. Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird für fünf Jahre direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse (AA 28.8.2019a; vergleiche GIZ 10.2020a). Durch eine Verfassungsänderung wurde 2011 der zweite Wahlgang bei den Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Dabei wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt (AA 28.8.2019a). In der DR Kongo fanden mit mehr als zweijähriger Verspätung am 30.12.2018 Präsidentschafts-, Parlaments- und Provinzratswahlen statt. Diese liefen verhältnismäßig friedlich und organisiert ab (AA 17.2.2020). Nachdem die Regierung alle sozialen Netzwerke stilllegte und eine massive Militär- und Polizeipräsenz keine kritischen Bewegungen erlaubte, verliefen die Wahlen relativ ruhig. Doch sowohl die gut organisierte katholische Kirche als auch der südafrikanische Staatenverband SADC bestätigten viele Unregelmäßigkeiten während der Wahlen (GIZ 10.2020a). Das von der nationalen Wahlkommission CENI verkündete Ergebnis der Präsidentschaftswahlen wies überraschend den Führer der oppositionellen UDPS-Partei Félix Tshisekedi als Wahlsieger aus, womit er seine Konkurrenten Martin Fayulu (Oppositionsbündnis Lamuku) und Emmanuel Ramazani Shadary (bisheriges Regierungsbündnis FCC) auf den zweiten bzw. dritten Platz verwies. Das Wahlergebnis gilt weiterhin als umstritten, da die informellen Ergebnisse ziviler Wahlbeobachter für Fayulu als Wahlsieger sprachen (AA 17.2.2020). Am 26.8.2019 benannte Ministerpräsident Sylvestre Ilunga die neuen Minister. Insgesamt 67 Mitglieder umfassend zeichnet das Kabinett sich u.a. dadurch aus, dass drei von vier Ministern keine Regierungserfahrung besitzen und 42 Plätze dem Front Commun pour le Congo (FCC) zukommen. Deren sogenannte „moralische Autorität“ ist Ex-Präsident Joseph Kabila. Der Frauenanteil stieg von 10% auf 17% an (AA 17.2.2020). Am 6.12.2020 verkündete Staatspräsident Félix Tshisekedi nach mehrwöchigen Verhandlungen das Ende der Zusammenarbeit zwischen seiner Parteikoalition Cap pour le Changement (CACH) und der seines Vorgängers Joseph Kabila, Front commun pour le Congo (FCC). Er ernannte einen Beauftragten zur Herstellung einer neuen Mehrheit. In der Regierungskoalition der beiden Lager sei sein Reformprogramm blockiert gewesen. Der FCC stellt die Mehrheit in beiden Kammern des Parlaments. Auch die Ernennung von Sylvestre Ilunga zum Premierminister im Mai 2019 musste auf die Mehrheit des FCC gestützt werden. Zum Koalitionsende trug ein Streit über die Ernennung dreier neuer Verfassungsrichter durch Tshisekedi bei, der sich dabei über den Premierminister hinweggesetzt haben soll. Am 10.12.2020 setzte die Nationalversammlung (Unterhaus) ihre bisherige Parlamentspräsidentin Jeanine Mabunda ab. Das Lager Kabilas, zu dem sie zählt, erhob den Vorwurf des Stimmenkaufs gegen die Seite Tshisekedis (BAMF 14.12.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - AA - Auswärtiges Amt (28.8.2019a): Kongo (Demokratische Republik): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/innenpolitik/203252, Zugriff 2.12.2012 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (14.12.2020), Briefing Notes, ecoi.net-Link zum Zeitpunkt der Fertigstellung des LIB noch nicht verfügbar - liegt bei der Staatendokumentation auf - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2020a): Kongo – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 2.12.2020 3. Sicherheitslage In Kinshasa und anderen kongolesischen Städten führten in der Vergangenheit wiederholt, teilweise gewalttätige, Proteste gegen die Regierung zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzten, sowie zu zahlreichen Festnahmen. Auch weiterhin kann es im ganzen Land im Zusammenhang mit Protestaktionen und Versammlungen zu Gewalt kommen. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens sowie einer hohen Präsenz von bewaffneten Sicherheitskräften gerechnet werden (AA 18.11.2020). Die Sicherheitslage ist äußerst instabil. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dies betrifft neben zahlreichen Provinzen inzwischen auch die Hauptstadt Kinshasa (AA 18.11.2020). Es kommt vor allem in der Hauptstadt, aber auch in anderen Ballungsräumen (Matadi, Bukavu, Goma, Kananga etc.), immer wieder zu schweren Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften (BMEIA 16.10.2020). Der Nordosten der Demokratischen Republik Kongo ist seit dem Genozid in Ruanda
(1994)von Wellen der Gewalt gekennzeichnet. Hintergrund ist die maßlose Gier der unterschiedlichsten Waffenträger nach Rohstoffen wie Coltan, Gold und Diamanten. Zeitweise bewegten sich 14 verschiedene bewaffnete Gruppen und Rebellenorganisationen im Gelände. Ungelöst ist das Problem des Verbleibs der FDLR (Demokratische Front zur Befreiung Ruandas), jener Rest-Hutu-Armee, die seit dem Ende des Genozids 1994 ihr gewalttätiges Unwesen in der ganzen Region – einschließlich Ruanda – treibt. Die Rebellengruppe M-23 hat sich nach einem Friedensvertrag Ende 2013 offiziell aufgelöst, jedoch demobilisierten einige ihrer Kämpfer nicht und kämpfen weiter. Die Kampfkraft der verschiedenen Rebellengruppen – allen voran die der FDLR nahestehenden – bleibt ungebrochen. Die im Oktober und November 2015 begonnenen aktiven Angriffe und Kämpfe der MONUSCO [Anm. UNO Mission in der DR Kongo] haben bisher nichts an der Situation verändert (GIZ 10.2020a). In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri, Haut-Uele, Tanganyika, Haut-Lomani, Kasai und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der MONUSCO statt (BMEIA 16.10,2020). Ende November 2019 kam es bei Protesten der Bewohner Benis zu Übergriffen auf einzelne Einheiten der UNO-Mission MONUSCO (AA 18.11.2020). In den Provinzen Bas-Uele, Haut-Uele, Tshopo, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu, Maniema, Tanganyika, Haut-Lomami, Haut-Katanga (nur nördliche Gebiete), Lomami, Kasai, Kasai-Central und Kasai Oriental kommt es immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen zwischen den kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen, insbesondere der Allied Democratic Force (ADF). Von der kongolesischen Armee wird derzeit eine Großoffensive gegen die ADF durchgeführt (AA 18.11.2020). Konflikte setzen sich insbesondere in den Ostprovinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Tanganyika, Ituri, Haut-Uele und Bas-Uele und in den Provinzen der Kasai-Region (Kasai central, Kasai, Kasai oriental, Sankuru und den Lomami Provinzen) fort. Bewaffnete Gruppen wie u.a. die demokratischen Kräfte zur Befreiung Ruandas (FDLR), die vereinten Kräfte zur Befreiung Ugandas (ADF/NALU), die nationalen Befreiungskräfte (FNL), die Lord’s Resistance Army (LRA), aber auch indigene Gruppen, wie die lokalen Nduma Defense of Congo-Renewal (NDC-R), Kamuina Nsapu, Bana Mura und diverse Mai-Mai-Gruppen (lokale Milizen) attackieren die Zivilbevölkerung. Viele dieser Gruppen stammen ursprünglich aus dem Ausland. Die Angriffe führen zu massiven Vertreibungen der Zivilbevölkerung, und es kommt zu vielen Menschenrechtsverletzungen (USDOS 11.3.2020). Die Zivilbevölkerung ist hauptleidtragend. Teile der Bevölkerung werden aufgrund ihrer (angenommenen) Zugehörigkeit zu einer Ethnie (Hutu, Tutsi, Nande, Hunde, und zahlreiche andere) oder einer Sprachfamilie (insbesondere Kinyar-wanda-Sprecher) Opfer von Gewalt. Oftmals sind sie jedoch auch Opfer willkürlicher Gewalttaten. Die Zahl der Binnenvertrieben bleibt auf einem hohen Niveau und Flüchtlinge müssen nicht selten ein-bis zweimal im Monat ihren Aufenthaltsort wechseln und erneut fliehen, weil weitere Plünderungen und Missbrauch drohen. Internationale Bemühungen zur Befriedung der Situation haben bislang noch keine durchschlagende Wirkung erzielen können (AA 17.2.2020). Die kongolesische Armee, sowie sämtliche Rebellengruppen und Milizen ernähren sich außerdem „aus dem Land“, d.h. sie plündern die Vorräte der Bevölkerung. Nur ein Teil der fliehenden Bevölkerung kann von UN-Organisationen oder NGOs unterstützt werden. Bei Rückkehr in ihre Stammesgebiete droht diesen nicht selten erneute Ausplünderung und physische Gewalt. Insgesamt herrscht in weiten Teilen der Unruheprovinzen des Landes ein Klima der Gewalt und Vertreibung, dem die Zivilbevölkerung weitestgehend schutzlos ausgesetzt ist. Trotz der Bemühungen der Friedensmission der Vereinten Nationen, MONUSCO, bleiben erhebliche Schutzlücken bestehen (AA 17.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - AA - Auswärtiges Amt (18.11.2020): Demokratische Republik Kongo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202, Zugriff 2.12.2020 - BMEIA (16.10.2020): Kongo - Demokratische Republik, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Zugriff 2.12.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2020a): Kongo - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 2.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Right Practices 2019 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026404.html, Zugriff 2.12.2020
- Rechtsschutz/Justizwesen Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 11.3.202; vgl. GIZ 10.2020a), war die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Beamte und andere einflussreiche Personen unterwarfen Richter häufig der Nötigung. Richtermangel führte zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachteten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigten sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern mündeten (USDOS 11.3.2020).Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 11.3.202; vergleiche GIZ 10.2020a), war die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Beamte und andere einflussreiche Personen unterwarfen Richter häufig der Nötigung. Richtermangel führte zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachteten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigten sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern mündeten (USDOS 11.3.2020). In der Praxis funktioniert das Rechtswesen nur sehr unzureichend. Es gibt eine sehr eingeschränkte Rechtssicherheit. Die Ursachen sind vielfältig: ausufernde Korruption, Postenschieberei und schlechte Bezahlung auf allen Ebenen sowie mangelnde Ausbildung, Bezahlung und Disziplin der Polizei. Folgernd hieraus ist die Justiz in der Demokratischen Republik Kongo weitgehend blockiert. Recht hat in der Regel der, der am meisten für sein vermeintliches Recht bezahlen kann (GIZ 10.2020). Eine funktionierende und unabhängige Justiz gibt es noch nicht. Beschäftigte im Justizdienst werden schlecht und unregelmäßig bezahlt und sind häufig korrupt. Die zivile Justiz ist mit den zu bewältigenden Aufgaben überfordert. Nach Einschätzung von nationalen und internationalen Experten, wird es noch Jahre dauern, bis neu ausgebildetes, motiviertes und angemessen bezahltes Justizpersonal die aktuelle Misere beenden könnte. Bemühungen ausländischer Organisationen, diesen Zustand mit Seminaren, Sachspenden etc. zu bessern, zeigen bisher nur geringen Erfolg. Reformen werden versprochen, dürften jedoch Jahrzehnte in Anspruch nehmen, um einen nachhaltigen Erfolg zu erzielen (AA 17.2.2020). Die Militärjustiz ist für alle Vorgehen von und gegen Soldaten und Polizisten zuständig, sowohl für im Dienst als auch im Privaten begangene Straftaten. Sie ist überlastet, aber bemüht, ihrer Aufgabe, die Straflosigkeit bei Angehörigen der Sicherheitsdienste (Streitkräfte, Polizei) zu bekämpfen, gerecht zu werden. Ihr Personal ist in der Regel besser ausgebildet als das in der Ziviljustiz (AA 17.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030850.html, Zugriff 3.12.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2020a): Kongo - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 2.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Right Practices 2019 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026404.html, Zugriff 2.12.2020
- Sicherheitsbehörden Die primäre Verantwortung zur Rechtsdurchsetzung obliegt der kongolesischen Nationalpolizei (Police National Congolaise – PNC). Diese untersteht dem Innenministerium. Die Nationale Geheimdienstagentur (National Intelligence Agency – ANR) untersteht dem Präsidenten. Ihr obliegt die interne und externe geheimdienstliche Informationsbeschaffung. Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) sowie der militärische Geheimdienst unterstehen dem Verteidigungsministerium. Sie haben primär Verantwortlichkeit in Bezug auf äußere Sicherheit, in der Praxis liegt ihr Fokus primär auf der inneren Sicherheit. Die FARDC sind geprägt von schwacher Führung, schlechter operationeller Planung, geringen administrativen und logistischen Kapazitäten, mangelnder Ausbildung und fraglicher Loyalität ihrer Soldaten, vor allem im Osten des Landes. Dem Präsidenten unterstehen die republikanischen Garden (Republican Guard – RG). Dem Innenministerium untersteht das Direktorat für Migration, das, gemeinsam mit der Polizei, für die Grenzkontrollen verantwortlich ist (USDOS 11.3.2020). Die Kooperation der MONUSCO (UN-Friedensmission in der DR Kongo) und der kongolesischen Regierung findet im Osten weiterhin statt, mit Ausnahme der Kasai-Region (USDOS 11.3.2020). Trotz einer Truppenreduzierung stellt die MONUSCO mit über 16.000 Soldaten und über 1.300 Polizisten nach wie vor eine der größten UN-Friedensmissionen weltweit dar (AA 17.2.2020). Obwohl es zu Verurteilungen aufgrund von Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte kam, blieb die Straffreiheit ein Problem. Behörden unterließen es häufig, Missbrauch durch Beamte zu untersuchen, verfolgen oder zu bestrafen. In diesem Zusammenhang betrieben die Behörden zusammen mit der UN-Schutztruppe MONUSCO gemeinsame Menschenrechtskomitees und nutzten diesbezügliche internationale Einrichtungen, um Vergehen von Mitgliedern der staatlichen Sicherheitskräfte bzw. disziplinäre Probleme zu untersuchen und zu bestrafen (USDOS 11.3.2020). Die zivilen Behörden üben keine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Das Militär ist notorisch undiszipliniert. Vorfälle von Informationsaustausch zwischen kongolesischen Soldaten und Rebellengruppen gab es im Jahr 2019 weiterhin. Soldaten und Polizisten begehen regelmäßig Menschenrechtsvergehen. Hochrangige Militärs gehen bei solchen Vergehen oft straffrei aus (FH 4.3.2020). Laut einem Bericht von GlobalSecurity existiert eine richtige kongolesische Armee, gemessen an modernen Kriterien, gar nicht. Vielmehr gibt der Staat nur vor, eine zu haben. Die FARDC wurde 2003 aus verschiedenen bewaffneten Gruppen unterschiedlicher politischer Gruppierungen geformt, die seit dem kaum als einheitlicher Armeekörper in Erscheinung tritt und durch mangelnde Loyalität, Disziplin und eine kaum vorhandene Befehlskette gekennzeichnet ist. Daneben leidet die Armee unter schlechter Ausbildung und schlechtem Kriegsmaterial, Korruption, schwachen Kommandostrukturen, Versorgungsproblemen und unregelmäßiger Bezahlung, was dazu führt, dass Mitglieder der Armee oft in Plünderungen und Überfällen auf Zivilisten, einhergehend mit massiven Menschenrechtsverletzungen und selbst am ständigen Hin- und Her-Wechsel zwischen den Fronten beteiligt sind. Ein Reformplan zur Umwandlung der Truppe in eine moderne Armee, wurde 2009 dem Parlament präsentiert. Laut MONUSCO hat die kongolesische Armee bedeutende Schritte zur Hebung der Armeedisziplin durch Verfolgung von durch Soldaten begangener Menschenrechtsverletzungen unternommen. Trotzdem bleibt Straffreiheit in der Armee weiterhin ein großes Problem (GS o.D.). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030850.html, Zugriff 3.12.2020 - GS - GlobalSecurity.org (o.D.): DR Congo Army, http://www.globalsecurity.org/military/world/congo/army.htm, Zugriff 3.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Right Practices 2019 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026404.html, Zugriff 2.12.2020
- Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz kriminalisiert zwar die Anwendung von Folter, dennoch gibt es Berichte von Menschenrechtsorganisationen, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, foltern. Während des Jahres 2019 brachten Aktivisten Videos in Umlauf, wo Polizisten unbewaffnete Demonstranten schlugen (USDOS 11.3.2020). Folter von Häftlingen kommt häufig vor (FH 4.3.2020). Viele Beobachter (Menschenrechtsorganisationen, UN-Menschenrechtsbüro, EU-Missionen, NGOs und die Botschaft) gehen davon aus, dass – entgegen dem in Art. 16 der Verfassung statuierten ausdrücklichen Verbot – Folter in Gefängnissen, Polizeistationen und geheimen Haftanstalten (so genannte „cachots“) durch Militär und Sicherheitskräfte nach wie vor angewandt wird. Dies betrifft nicht nur die Hauptstadt, sondern auch die Provinzen. Am 20.7.2011 trat ein Gesetz zum Verbot der Folter in Kraft. Kongolesische Menschenrechtsorganisationen begrüßten das Gesetz und mahnten angesichts der fortgesetzten Praxis seine gewissenhafte Umsetzung an (AA 17.2.2020).Viele Beobachter (Menschenrechtsorganisationen, UN-Menschenrechtsbüro, EU-Missionen, NGOs und die Botschaft) gehen davon aus, dass – entgegen dem in Artikel 16, der Verfassung statuierten ausdrücklichen Verbot – Folter in Gefängnissen, Polizeistationen und geheimen Haftanstalten (so genannte „cachots“) durch Militär und Sicherheitskräfte nach wie vor angewandt wird. Dies betrifft nicht nur die Hauptstadt, sondern auch die Provinzen. Am 20.7.2011 trat ein Gesetz zum Verbot der Folter in Kraft. Kongolesische Menschenrechtsorganisationen begrüßten das Gesetz und mahnten angesichts der fortgesetzten Praxis seine gewissenhafte Umsetzung an (AA 17.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030850.html, Zugriff 3.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Right Practices 2019 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026404.html, Zugriff 2.12.2020
- Korruption Gesetzlich sind Strafen für Korruption durch Beamte zwar vorgesehen, jedoch setzt die Regierung diese Vorgaben nicht effektiv um und korrupte Praktiken sind oft mit Straflosigkeit verbunden. Durch behördliche Korruption auf allen Ebenen sowie in Firmen in Staatsbesitz entgehen der Staatskassa hunderte Millionen US-Dollar pro Jahr. Präsident Tshisekedi startete am 11.7.2019 eine nationale Korruptions-Bewusstseins-Kampagne. 80% der Befragten gaben an, dass sie Bestechungsgelder zahlen mussten, um öffentliche Güter und Dienstleistungen wie etwa Polizeischutz, Wasser, Geburtsurkunden und Personalausweise zu erhalten. Auch Mitglieder der Sicherheitskräfte sind undiszipliniert und korrupt. Polizei- und Armeeeinheiten betreiben illegale Geldeinhebung und Erpressung von Zivilisten, oft an Checkpoints, wo sie Geld und Nahrungsmittel von Individuen forderten und jene, die nicht zahlen können, inhaftieren (USDOS 11.3.2020). Korruption ist in der Regierung, den Sicherheitskräften und der Mineralienindustrie weit verbreitet, der öffentliche Dienst und Entwicklungshilfeversuche sind davon unterminiert. Ernennungen zu hochrangigen Positionen in der Regierung sind von Nepotismus geprägt. Rechenschafts-Mechansimen sind schwach, und Straffreiheit ist die Norm (FH 4.3.2020). Im aktuellen Ranking von Transparency International rangiert die DR Kongo an
- Stelle bei insgesamt 198 gereihten Ländern (TI 2020). Quellen: - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030850.html, Zugriff 3.12.2020 - TI - Transparency International
(2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/en/cpi/2019/results/cod, Zugriff 3.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Right Practices 2019 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026404.html, Zugriff 2.12.2020
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten Die Zivilgesellschaft war und ist ein sehr wichtiger Akteur in der politischen und sozialen Entwicklung des Landes. Sie verändert ihre Aufstellung und ihre Aktionen entsprechend der aktuellen politischen, sozialen und ökonomischen Situation. So wurden beispielsweise die entscheidenden Wahlen im Dezember 2018 maßgeblich von kirchlichen und genossenschaftlichen Gruppen sowie von Jugendorganisationen, Frauenverbänden und einer Vielzahl zivilgesellschaftlicher Zusammenschlüsse beeinflusst. Besonders in den Städten hat die breite politische Debatte, die von der Zivilgesellschaft geführt wurde, zu einer Verhinderung von exzessiver Gewalt geführt (GIZ 10.2020a). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aktiv und können grundsätzlich frei agieren. Menschenrechtsorganisationen erfahren auch in der Presse Rückhalt. Im Zuge der Wahlen im Dezember 2018 kam es zu massiven Einschüchterungswellen von Menschenrechtsverteidigern und aktiver Zivilgesellschaft durch staatliche Sicherheitskräfte. Versammlungen wurden verboten und gewaltsam aufgelöst, willkürliche Festnahmen und Verhöre unter Einsatz von Gewalt fanden in regelmäßigen Abständen statt. Nach Ernennung des neuen Staatspräsidenten Tshisekedi kam es zu ersten Anzeichen einer Entspannung und einem neuen, demokratischeren Umgang mit Menschenrechtsorganisationen. So ordnete der neue Präsident etwa die Entlassung einer Reihe politischer Gefangener an. NGO-Vertretern zufolge geschehen dennoch weiterhin nicht nachvollziehbare Verhaftungen von Aktivisten, insbesondere im, dem Wirkungskreis Kinshasas entzogenen, Osten des Landes (AA 17.2.2020). Tausende von NGOs sind in der DR Kongo aktiv, aber viele sehen sich Hindernissen bei ihrer Arbeit ausgesetzt. Vor allem nationale Menschenrechtsverteidiger sind Belästigungen, willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt. Druck wurde vor allem im Rahmen der Wahlperiode 2018 und 2019 spürbar. Die Repressionen sind seit dem Amtsantritt von Tshisekedi etwas zurückgegangen (FH 4.3.2020). Mitarbeiter des Justizministeriums treffen sich mit nationalen NGOs und antwortet gelegentlich auf Anfragen seitens dieser NGOs. Die Regierung kooperiert gelegentlich mit internationalen NGOs und der UNO. Es gibt zwar ein interministerielles Menschenrechtskomitee, seine Effektivität ist aber begrenzt (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030850.html, Zugriff 3.12.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2020a): Kongo - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 2.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Right Practices 2019 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026404.html, Zugriff 2.12.2020
- Allgemeine Menschenrechtslage In der DR Kongo ist die Wahrung grundlegender Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht garantiert. Im Zuge der Krise um die Wahlen kam es zu massiven Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Medienfreiheit. Darüberhinaus steigt die Zahl der von internen bewaffneten Auseinandersetzungen betroffenen Menschen an. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist äußerst problematisch: Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen. Viele Menschen haben keinen Zugang zu ausreichender Nahrung, Bildung, und Gesundheitsversorgung. Auch grundlegende Arbeitsnormen (darunter das Verbot von Kinderarbeit, Höchstarbeitszeiten, Gesundheitsnormen etc.) werden kaum beachtet. Rechtlich besteht Gleichheit der Geschlechter; in der Realität werden Frauen benachteiligt. Medien- und Versammlungsfreiheit sind eingeschränkt (AA 17.2.2020). Bedeutende Menschenrechtsprobleme sind willkürliche Tötungen, darunter ungesetzliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter und willkürliche Inhaftierungen durch die Regierung, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, usw. (USDOS 11.3.2020). Gesetzlich ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung oder ihren Beamten kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). ARTICLE 19 berichtet im November 2020, dass im Jahr 2020 mindestens 40 Journalisten in Verbindung mit ihrer Tätigkeit festgenommen wurden; Aktivisten und Bürger wurden nach kritischen Äußerungen eingeschüchtert, geschlagen, festgenommen und / oder strafrechtlich verfolgt (A19 27.11.2020).Gesetzlich ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung oder ihren Beamten kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). ARTICLE 19 berichtet im November 2020, dass im Jahr 2020 mindestens 40 Journalisten in Verbindung mit ihrer Tätigkeit festgenommen wurden; Aktivisten und Bürger wurden nach kritischen Äußerungen eingeschüchtert, geschlagen, festgenommen und / oder strafrechtlich verfolgt (A19 27.11.2020). Die Versammlungsfreiheit ist zwar per Verfassung garantiert, wird aber eingeschränkt (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Unter Präsident Tshisekedi kam es zwar diesbezüglich zu Verbesserungen, aber Einschränkungen bestehen weiterhin (USDOS 11.3.2020). Demonstrationen finden regelmäßig statt, aber die Teilnehmer riskieren Verhaftungen, Schläge, und tödliche Gewalt (FH 4.3.2020).Die Versammlungsfreiheit ist zwar per Verfassung garantiert, wird aber eingeschränkt (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Unter Präsident Tshisekedi kam es zwar diesbezüglich zu Verbesserungen, aber Einschränkungen bestehen weiterhin (USDOS 11.3.2020). Demonstrationen finden regelmäßig statt, aber die Teilnehmer riskieren Verhaftungen, Schläge, und tödliche Gewalt (FH 4.3.2020). Die Verfassung gewährleistet Vereinigungsfreiheit, und dieses Recht wird seitens der Regierung auch üblicherweise respektiert (USDOS 11.3.2020). Bürger haben das Recht, sich in politischen Parteien zu organisieren. Oppositionsparteien konnten im Jahr 2019 freier operieren. So wurde ihnen auch mediale Präsenz durch neu gegründete Radiosender ermöglicht. Unter der Regierung Tshisekedi wurden einige Oppositionsmitglieder aus der Haft entlassen. Einige im Ausland lebende Politiker konnten zurückkehren (FH 4.3.2020). NGOs, Zivilgesellschaft und Journalisten, die sich kritisch über die Regierung äußern, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber in manchen Landesteilen jederzeit willkürlich durch die Sicherheitspolizei oder Armeedienste verfolgt werden. Der politische Betätigungsraum zeichnete sich nach den Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2018 jedoch durch erste Entspannungen und Öffnungen aus (AA 17.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - AA - Auswärtiges Amt (28.8.2019): Kongo (Demokratische Republik): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/innenpolitik/203252, Zugriff 2.12.2012 - A19 - Article 19 (27.11.2020): Democratic Republic of Congo: Arrest for criticizing the president is an affront to the freedom of expression, 27.11.2020 - https://www.ecoi.net/de/dokument/2041608.html, Zugriff 11.12.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030850.html, Zugriff 3.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Right Practices 2019 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026404.html, Zugriff 2.12.2020
- Haftbedingungen Der Zustand der Gefängnisse ist – auch im Vergleich zu anderen Staaten in Afrika – sehr schlecht (AA 17.2.2020). Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen sind hart und lebensbedrohend (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020) und durch Nahrungsmittelmangel, starke Überbelegung, unangemessene sanitäre Einrichtungen und medizinische Versorgung gekennzeichnet (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 17.2.2020). Die Behörden inhaftieren Männer üblicherweise getrennt von Frauen, Jugendliche hingegen werden gemeinsam mit Erwachsenen untergebracht (USDOS 11.3.2020).Der Zustand der Gefängnisse ist – auch im Vergleich zu anderen Staaten in Afrika – sehr schlecht (AA 17.2.2020). Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen sind hart und lebensbedrohend (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020) und durch Nahrungsmittelmangel, starke Überbelegung, unangemessene sanitäre Einrichtungen und medizinische Versorgung gekennzeichnet (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 17.2.2020). Die Behörden inhaftieren Männer üblicherweise getrennt von Frauen, Jugendliche hingegen werden gemeinsam mit Erwachsenen untergebracht (USDOS 11.3.2020). Folter von Häftlingen ist weit verbreitet (FH 4.3.2020). Die meisten Gefängnisse sind unterbesetzt, schlecht versorgt und die Gebäude in schlechtem Zustand. Dies führt zu Korruption und mangelnder Kontrolle der Insassen. Es kommt zu Gefängnisausbrüchen (USDOS 11.3.2020). Üblicherweise erlaubte die Regierung dem Roten Kreuz, der UN-Mission MONUSCO und NGOs den Zugang zu offiziellen Haftanstalten des Innenministeriums, jedoch nicht zu Gefängnissen, die von der Republikanischen Garde und vom Geheimdienst betrieben wurden (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030850.html, Zugriff 3.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Right Practices 2019 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026404.html, Zugriff 2.12.2020
- Todesstrafe Das Strafgesetzbuch sieht in Art. 5 die Todesstrafe vor, u.a. bei Mord, Hochverrat und Spionage. Das Militärstrafgesetzbuch sieht ebenfalls in Art. 26 die Todesstrafe vor. Seit 2004 ist diese jedoch nicht mehr vollstreckt worden. Laut Art. 16 der Verfassung von 2006 ist die Persönlichkeit des Menschen unverletzlich, und der Staat hat die Pflicht, sie zu respektieren und zu schützen (AA 17.2.2020). Die DR Kongo gilt als „Abolitionist de facto“. Die Letzte Exekution fand im Jahr 2003 statt. Auch im Jahr 2020 gab es keine Hinrichtungen (Stand 22.10.2020) (CLS 22.10.2020).Das Strafgesetzbuch sieht in Artikel 5, die Todesstrafe vor, u.a. bei Mord, Hochverrat und Spionage. Das Militärstrafgesetzbuch sieht ebenfalls in Artikel 26, die Todesstrafe vor. Seit 2004 ist diese jedoch nicht mehr vollstreckt worden. Laut Artikel 16, der Verfassung von 2006 ist die Persönlichkeit des Menschen unverletzlich, und der Staat hat die Pflicht, sie zu respektieren und zu schützen (AA 17.2.2020). Die DR Kongo gilt als „Abolitionist de facto“. Die Letzte Exekution fand im Jahr 2003 statt. Auch im Jahr 2020 gab es keine Hinrichtungen (Stand 22.10.2020) (CLS 22.10.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - CLS - Cornell Law School (22.10.2020): Cornell Database - Democratic Republic of the Congo, https://www.deathpenaltyworldwide.org/database/, 7.12.2020
- Religionsfreiheit Grundsätzlich ist die Religionsausübung nicht eingeschränkt. Allerdings gibt es Aktionen von Sicherheitsorganen in Kirchen oder Pfarrsälen, wenn befürchtet wird, dass dort verbotene politische Veranstaltungen stattfinden. Sowohl in Kinshasa als auch in den Provinzen kommt es immer wieder zu Übergriffen gegen Personen, die der Hexerei beschuldigt werden (AA 17.2.2020). Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit und verbietet Diskriminierungen aufgrund der religiösen Einstellung. 2019 gab es keine Vorfälle von Repression oder Einschüchterung von religiösen Organisationen, die sich politisch engagieren, seitens der Regierung mehr. Rebellenmilizen griffen in den Provinzen Nord Kivu und Ituri Kirchen bzw. Kircheneigentum an (USDOS 10.6.2020). Die große Mehrheit der Kongolesen ist sehr religiös. Das Leben mit den Ahnen und Gott bestimmt das Leben in all seinen Facetten. In den abgelegen ländlichen Gebieten und in den großen Wäldern sind es die verschiedenen Naturreligionen, die das Leben bestimmen. Mehr als 80% der Bevölkerung bekennen sich zu christlichen Religionen. Mit 50% ist die Katholische Kirche die einflussreichste Konfessionsgemeinschaft; 20% sind evangelisch und 10% gehören der einheimischen christlichen Kirche der Kimbanguisten an. Daneben gibt es eine wachsende muslimische Gemeinde, die im städtischen Umfeld bis zu 10% der Bevölkerung umfasst (GIZ 10.2020b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2020b): Kongo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft/, Zugriff 7.12.2020 - USDOS - US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031315.html, Zugriff 7.12.2020
- Ethnische Minderheiten Insgesamt leben in der Demokratischen Republik Kongo mehr als 200 (CIA 24.11.2020) / bis zu 250 (GIZ 10.2020b) Volksgruppen. Die größten sind die Luba (18%), die Mongo (17%), die Bakongo (16%) und die Zande (10%) (GIZ 10.2020b). Diese vier größten Gruppen machen 45% der Bevölkerung aus (CIA 24.11.2020). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency (24.11.2020): The World Factbook - Congo, Democratic Republic of the, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cg.html, Zugriff 7.12.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2020b): Kongo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft/, Zugriff 7.12.2020
- Frauen Die Verfassung von 2006 sieht in Art. 11 und 12 ausdrücklich die Gleichberechtigung der Geschlechter vor. Durch eine Änderung des Familienrechts „Code de la Famille“ wurde 2016 versucht, diesem Verfassungsgrundsatz zu mehr Durchsetzung zu verhelfen. Eine Reihe diskriminierender Pflichten bleiben bestehen, u.a.die Pflicht zum Gehorsam der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann in Artikel 444 des „Code de la Familie“. Jedoch kam es auch zu begrüßenswerten, wenn auch längst überfälligen, Modernisierungen. So ist die Ehefrau nicht mehr verpflichtet, bei ihrem Ehemann zu leben und ihm überall dahin zu folgen, wo er einen Aufenthalt für angebracht hält. Stattdessen richtet sich diese Anforderung nun an beide Ehepartner (Art. 454). Größte Herausforderung ist die Implementierung der gesetzlichen Vorgaben in den Alltag der Betroffenen, gerade in ländlicheren Gebieten die oftmals keine Informationen über die gesetzlichen Bestimmungen haben (AA 17.2.2020). Auch wenn die Gesetze des Landes eine Geschlechtergerechtigkeit beinhalten, ist man noch weit von einer gerechten Situation entfernt (GIZ 10.2020b). Die Verfassung verbietet zwar Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, Gesetze gewähren Frauen aber nicht die gleichen Rechte wie Männern. Gesetzlich ist eine Reihe von Schutzmechanismen für Frauen vorgesehen. Im wirtschaftlichen Bereich dürfen Frauen, ohne die Zustimmung ihrer männlichen Verwandten agieren, Mutterschutz ist vorgesehen, für Diskriminierungen oder Missbrauch von Frauen sind Strafen vorgesehen (USDOS 11.3.2020).Die Verfassung von 2006 sieht in Artikel 11 und 12 ausdrücklich die Gleichberechtigung der Geschlechter vor. Durch eine Änderung des Familienrechts „Code de la Famille“ wurde 2016 versucht, diesem Verfassungsgrundsatz zu mehr Durchsetzung zu verhelfen. Eine Reihe diskriminierender Pflichten bleiben bestehen, u.a.die Pflicht zum Gehorsam der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann in Artikel 444 des „Code de la Familie“. Jedoch kam es auch zu begrüßenswerten, wenn auch längst überfälligen, Modernisierungen. So ist die Ehefrau nicht mehr verpflichtet, bei ihrem Ehemann zu leben und ihm überall dahin zu folgen, wo er einen Aufenthalt für angebracht hält. Stattdessen richtet sich diese Anforderung nun an beide Ehepartner (Artikel 454,). Größte Herausforderung ist die Implementierung der gesetzlichen Vorgaben in den Alltag der Betroffenen, gerade in ländlicheren Gebieten die oftmals keine Informationen über die gesetzlichen Bestimmungen haben (AA 17.2.2020). Auch wenn die Gesetze des Landes eine Geschlechtergerechtigkeit beinhalten, ist man noch weit von einer gerechten Situation entfernt (GIZ 10.2020b). Die Verfassung verbietet zwar Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, Gesetze gewähren Frauen aber nicht die gleichen Rechte wie Männern. Gesetzlich ist eine Reihe von Schutzmechanismen für Frauen vorgesehen. Im wirtschaftlichen Bereich dürfen Frauen, ohne die Zustimmung ihrer männlichen Verwandten agieren, Mutterschutz ist vorgesehen, für Diskriminierungen oder Missbrauch von Frauen sind Strafen vorgesehen (USDOS 11.3.2020). Im UNDP Human Development Index belegt die Demokratische Republik Kongo Platz 176 von
- Entsprechend dem Social Institutions & Gender Index (SIGI) ist die Gender-Ungerechtigkeit in diesem Land weiterhin ein zentrales Thema bei der wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Entwicklung. 36,2 % der Männer und nur 10,7 % der Frauen verfügen über einen Schulabschluss. Die Entwicklungschancen sind für Mädchen deutlich schlechter als für Jungen. Im öffentlichen Leben nehmen Frauen zwar zunehmend am politischen und wirtschaftlichen Leben teil, jedoch sind nur 50 Frauen - 10,3% der Abgeordneten - als Volksvertreter im kongolesischen Parlament vertreten. Die Zahl der alleinstehenden Frauen und Mütter nimmt besonders auch im städtischen Umfeld stark zu. Die Frauen sind mit extrem schweren sozialen und ökonomischen Rahmenbedingungen konfrontiert (GIZ 10.2020b). Vergewaltigung steht unter Strafe, aber Opfer erstatten nicht immer Anzeige und das Gesetz wird somit nicht immer umgesetzt. Innereheliche Vergewaltigung ist nicht als Straftatbestand erfasst (USDOS 11.3.2020). Sexualisierte Gewalt kommt häufig vor und ist keineswegs auf die Ostprovinzen beschränkt. Unter dem Druck von Menschenrechtsorganisationen und internationaler Gemeinschaft werden die Täter seit mehreren Jahren stärker verfolgt, das Problem der Straflosigkeit in diesem Bereich besteht jedoch prinzipiell fort. Zudem werden Vergewaltigungsopfer nicht selten durch die eigene Familie dadurch weiter diskriminiert, dass sie aus der örtlichen Gemeinschaft ausgestoßen, oder zu einer Heirat mit dem Täter gedrängt werden. Daneben sind schätzungsweise 4 bis 10 % der Vergewaltigungsopfer männlichen Geschlechts. Für sie sind die mit sozialer Isolation und Traumatisierung verbundenen Folgen der Tat ebenso schwerwiegend (AA 17.2.2020). 76% der Mädchen und Frauen sind Opfer häuslicher Gewalt (GIZ 10.2020b). Im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, sind sexuelle Übergriffe Teil der Kriegsführung geworden. Man schätzt, dass 200.000 Mädchen und Frauen in den vergangenen zehn Jahren vergewaltigt wurden. Die UNO und andere internationale Organisationen bringen das Thema regelmäßig in die Öffentlichkeit. Leider bisher nur mit begrenztem Erfolg hinsichtlich der Vergewaltigungsrate. Im Rahmen der Friedens- und Traumaarbeit erhalten die Opfer Unterstützung, jedoch wird nur ein geringer Teil erreicht (GIZ 10.2020b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2020b): Kongo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft/, Zugriff 7.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Right Practices 2019 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026404.html, Zugriff 2.12.2020
- Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung schränkte diese Rechte manchmal ein. Sicherheitskräfte und Rebellengruppen richteten Checkpoints auf Straßen, Flughäfen und Märkten ein, und belästigten routinemäßig Zivilisten bzw. fordern Geld. Die Regierung unterwarf Reisende Immigrationsprozeduren bei Inlandsreisen am Flughafen, in Häfen, und beim Verlassen oder Betreten von Städten bzw. verlangten lokale Behörden illegale Steuerzahlungen und Gebühren für Reisen am Fluss Kongo (USDOS 11.3.2020). Die Bewegungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet, wird in der Praxis aufgrund von bewaffneten Konflikten und anderen Sicherheitsproblemen stark eingeschränkt. Verschiedene bewaffnete Gruppen und Regierungskräfte erlegen Reisenden illegale Zölle bei der Durchreise durch von ihnen kontrolliertes Gebiet auf (FH 4.3.2020). Quellen: - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030850.html, Zugriff 3.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Right Practices 2019 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026404.html, Zugriff 2.12.2020
- Grundversorgung und Wirtschaft Trotz seiner wertvollen natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden) ist die Demokratische Republik Kongo ein armes Land (AA 28.8.2019b; vgl. GIZ 10.2020b). Es ist geprägt vom Bergbau, von landwirtschaftlicher Subsistenzwirtschaft und Kleinhandel. Die Landwirtschaft macht etwa 40% des Bruttoinlandsprodukts aus. Die Demokratische Republik Kongo ist sehr schwach industrialisiert. Die Rohstoffindustrie ist ein wachsender Wirtschaftszweig, besonders der Bergbausektor (Kupfer, Kobalt, Gold, Diamanten, Coltan, Kasserit, seltene Erden). Weite Teile der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Schätzungen der Weltbank zufolge leben 77% der kongolesischen Bevölkerung von weniger als zwei US-Dollar pro Tag. Im „Human Development Index“ der Vereinten Nationen belegt die DR Kongo Platz 176 von 199 betrachteten Ländern (AA 28.8.2019b).Trotz seiner wertvollen natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden) ist die Demokratische Republik Kongo ein armes Land (AA 28.8.2019b; vergleiche GIZ 10.2020b). Es ist geprägt vom Bergbau, von landwirtschaftlicher Subsistenzwirtschaft und Kleinhandel. Die Landwirtschaft macht etwa 40% des Bruttoinlandsprodukts aus. Die Demokratische Republik Kongo ist sehr schwach industrialisiert. Die Rohstoffindustrie ist ein wachsender Wirtschaftszweig, besonders der Bergbausektor (Kupfer, Kobalt, Gold, Diamanten, Coltan, Kasserit, seltene Erden). Weite Teile der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Schätzungen der Weltbank zufolge leben 77% der kongolesischen Bevölkerung von weniger als zwei US-Dollar pro Tag. Im „Human Development Index“ der Vereinten Nationen belegt die DR Kongo Platz 176 von 199 betrachteten Ländern (AA 28.8.2019b). Die Demokratische Republik Kongo ist ein reiches – armes Land. Reich an Rohstoffen profitiert nur eine sehr kleine Minderheit von den Schätzen des Bodens und der Natur. Zwei Drittel der Bevölkerung lebt in absoluter Armut. Mangel- und Fehlernährung sind an der Tagesordnung. In den Städten fehlt es an Arbeitsplätzen, Nahrungsmitteln, Wasser und der elementarsten sanitären Versorgung. Auf dem Land fehlt es an Straßen zur Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte. Zusätzlich behindern die innenpolitischen Konflikte und die allgegenwärtige Korruption eine erfolgreiche Armutsbekämpfung (GIZ 10.2020b). Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Großfamilien gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Die Zentral- und Provinzregierungen versuchen mit agro-industriellen Projekten gegenzusteuern (AA 17.2.2020). Auch im Sektor Ernährung und Landwirtschaft sind grundlegende Reformen und Investitionen notwendig. Vor allem Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. Eine Ausnahme bilden die Unruheprovinzen, da die Vertriebenen oft keine Möglichkeit haben, sich neu anzusiedeln und zumindest eine Subsistenzlandwirtschaft zu betreiben. Ferner können sie von internationalen Hilfsorganisationen wegen der Aktivitäten vieler bewaffneter Gruppen immer noch nicht auf dem gesamten Territorium der DR Kongo versorgt werden. MONUSCO sowie der Staat sind bemüht, die staatliche Autorität flächendeckend zu etablieren. Diese Bemühungen haben auch 2019 erhebliche Rückschläge erlitten (AA 17.2.2020). In der DR Kongo gibt es ein formelles System für soziale Sicherheit, von dem jedoch nur ein kleiner Teil der Bevölkerung profitieren kann. Seit 2016 sind mehrere Neuerungen eingeführt worden, die unter anderem Familienzulagen und Tagsätze für Frauen während des Mutterschaftsurlaubs umfassen, um Verdienstausfälle auszugleichen. Auch die Gleichstellung der Geschlechter wurde berücksichtigt. Ungeachtet dieser Reformen gilt das System aber nur für Bürger, die im formellen Sektor beschäftigt sind und schließt den beträchtlichen Bevölkerungsteil aus, der im informellen Sektor Geld verdient. Mehr als 80% der aktiven Berufstätigen arbeiten im informellen Sektor. Viele Kongolesen können sich das Überleben nur durch Subsistenzlandwirtschaft und informellen Kleinhandel sichern. Kirchen und Familienangehörige leisten oft eine gewisse soziale Unterstützung. Dabei hat Armut wenig systematischen Bezug zur ethnischen Zugehörigkeit, sondern diejenigen, die Zugang zur Macht hätten, führen ein relativ komfortables Leben (BS 29.4.2020) Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) warnt in einem Situationsbericht vom 3.12.2020, dass die Zahl der von einer akuten Nahrungsmittelunsicherheit betroffenen Menschen in der DR Kongo dramatisch steigt. 2019 seien 15,6 Millionen Menschen betroffen gewesen, 2020 bereits 21,8 Millionen, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Kasai-Central. Besondere Schwierigkeiten erfahren intern Vertriebene sowie an ihre Heimatorte Rückkehrende. Zum Anstieg der Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung hätte neben den herrschenden Konflikten auch die COVID-19-Pandemie beigetragen, die zu höheren Nahrungsmittelpreisen geführt habe. Weitere Gründe seien eine Abwertung der Währung, ein sinkendes Wirtschaftswachstum sowie Überschwemmungen oder Tierseuchen (BAMF 7.12.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - AA - Auswärtiges Amt (28.8.2019b): Kongo (Demokratische Republik): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/wirtschaft/203188, Zugriff 10.12.2012 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (7.12.2020): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041897/briefingnotes-kw50-2020.pdf, Zugriff 11.12.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Congo, DR, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029559/country_report_2020_COD.pdf, Zugriff 16.12.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2020b): Kongo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft/, Zugriff 7.12.2020
- Medizinische Versorgung Das mit Unterstützung der Weltgesundheitsorganisation (WHO / OMS) aufgebaute Gesundheitssystem der Demokratischen Republik Kongo ist sehr gut durchdacht. Zentralen Krankenhäusern (Hôpital de Reference) sind sekundäre Gesundheitsstrukturen (Zone de Santé, Centre de Santé, Poste de Santé), entsprechend der Bevölkerungszahl und Siedlungsdichte, zugeordnet. Jede Gesundheitszone versorgt ca. 150.000 Menschen. Es gibt grundsätzlich keine Doppelung von Krankenhäusern im Einzugsgebiet der Referenzkrankenhäuser. Das System ist kostengünstig und könnte eine gute medizinische Versorgung der Bevölkerung garantieren. In der Realität zeigen sich vielerorts die Defizite der Umsetzung. In einem großen Teil der DR Kongo sind die Gesundheitseinrichtungen in den 306 Gesundheitszonen sehr unzureichend ausgestattet. Es fehlt an Geldern für Medikamente, Ausrüstung und qualifiziertem medizinischem und administrativem Fachpersonal. Die meisten der 400 Krankenhäuser wurden in der Kolonialzeit gebaut und befinden sich in einem schlechten Zustand. Das Personal ist extrem schlecht bezahlt, man arrangiert sich durch Korruption und private Dienstleistungen, die aber häufig nur für Wohlhabende zugänglich sind. So kommt es, dass der öffentliche Haushalt mit bis zu 2% des BIP nur spärliche Mittel für das Gesundheitswesen verwendet. Durch das Zusammenbrechen der Infrastruktur ist die medizinische Versorgung im Landesinneren oft nur noch in kirchlichen Gesundheitseinrichtungen vorhanden. Viele Menschen sterben an behandelbaren Krankheiten wie Magen-Darm-Erkrankungen oder Malaria. In den meisten ländlichen Regionen kann meist nur eine Notfallmedizin betrieben werden (GIZ 10.2020b). Der Großteil der Bevölkerung kann nicht ausreichend versorgt werden. UNHCR bezeichnet die Gesundheitsversorgung im ganzen Land als katastrophal. Nur im formellen Sektor (1,5 Mio. Beschäftigte) gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Krankenversicherung, allerdings mit eingeschränktem Leistungsspektrum. Für zahlungskräftige Patienten stehen in den großen Städten hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser zur Verfügung. Ebenso gibt es in Kinshasa mehrere Apotheken, die gegen Bezahlung binnen weniger Tage so gut wie alle auf dem europäischen Markt zur Verfügung stehenden Medikamente liefern können. Ebenso gibt es in Kinshasa einen Pharmagroßhandel, der so gut wie alle auf dem europäischen Markt zur Verfügung stehenden Medikamente liefern kann. Viele Krankheiten können zwar behandelt werden, sind aber für die meisten Kongolesen unbezahlbar (AA 17.2.2020). Die medizinische Versorgung im Land ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind oft unzureichend, im unzugänglichen Landesinneren ist eine medizinische Versorgung oft gar nicht verfügbar. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. In Kinshasa und anderen Städten des Landes sind private Arztpraxen und Kliniken verfügbar (AA 18.11.2020). Fast alle Geberorganisationen, die in der DR Kongo aktiv sind, fördern medizinische Einzelprojekte. In der Regel übernehmen sie direkt oder in Zusammenarbeit mit einer kirchlichen Trägerstruktur ganze Gesundheitszonen, einschließlich die Referenzkrankenhäuser. Andere Geber, wie beispielsweise die EU, sichern für mehrere Jahre die Versorgung mit Medikamenten für mehrere Gesundheitszonen. In den vergangenen Jahren wurde die Ausbildung von Krankenpflegepersonal, Gesundheitsarbeitern und Ärzten im ganzen Land intensiviert. Traditionelle Medizin und auch Heilung durch Wunderheiler sind weit verbreitet. Ursache sind Armut, Unwissenheit aber auch der mangelnde Dialog zwischen lokalem Wissen und moderner westlicher Medizin (GIZ 10.2020b). Die DR Kongo ist wieder Ebola-frei. Das geht aus einer offiziellen Erklärung des kongolesischen Gesundheitsministeriums vom 18.11.2020 hervor. Der erste Fall des inzwischen elften Ebola-Ausbruchs in der jüngeren Geschichte des zentralafrikanischen Landes wurde am 1.6.2020 aus der nordwestlichen Provinz Équateur gemeldet. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) starben bei dem jüngsten Ausbruch 55 Menschen. Insgesamt seien 119 Fälle registriert worden. Die DR Kongo erlebte zuletzt drei Ebola-Epidemien kurz hintereinander. Der zehnte Ausbruch, der von August 2018 bis Juni 2020 den Osten des Landes betraf, kostete mehr als 2.200 Menschen das Leben. Mehr als 3.400 hatten sich infiziert. Wegen Instabilität und Kämpfen unter Milizen in den östlichen Provinzen war der zehnte Ausbruch besonders schwer in den Griff zu bekommen gewesen. Beobachter hoffen, dass die Expertise, die im Kampf gegen Ebola aufgebaut wurde, auch zur Eindämmung anderer Infektionskrankheiten eingesetzt werden kann. So könnte die Technik, mit der der Ebola-Impfstoff gekühlt wird, auch bei der Kühlung eines künftigen COVID-19-Impfstoffs zum Einsatz kommen (BAMF 30.11.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (18.11.2020): Demokratische Republik Kongo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202, Zugriff 2.12.2020 - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (30.11.2020): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041720/briefingnotes-kw49-2020.pdf, Zugriff 17.12.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2020b): Kongo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft/, Zugriff 7.12.2020
- Rückkehr Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt habe (AA 17.2.2020). Abgelehnte und in die DR Kongo zurückgeführte Asylbewerber sowie Kongolesen mit deutschen und anderen ausländischen Pässen werden bei Ankunft am internationalen Flughafen N’Djili/Kinshasa grundsätzlich von Beamten der Einwanderungsbehörde, „Direction Générale de Migration“(DGM), befragt. Ebenfalls werden ankommende Passagiere, die nur mit einem Passersatzpapier einreisen oder als zurückgeführte Personen angekündigt sind, in die Büros der DGM neben der Abflughalle im Flughafengebäude begleitet, wo ihre Personalien aufgenommen werden und ein Einreiseprotokoll erstellt wird. Geprüft wird dabei vornehmlich die Staatsangehörigkeit. Daneben werden die aufliegenden Fahndungslisten abgeglichen. Bei begründeten Zweifeln an der kongolesischen Staatsangehörigkeit oder der Echtheit des ausländischen Passes wird die Einreise verweigert (AA 17.2.2020). Nach bisherigen Erfahrungen bleiben die betroffenen Personen unbehelligt und können nach der Überprüfung durch die DGM, den Zoll und die Gesundheitsbehörden sowie in besonderen Fällen auch durch den ANR („Agence Nationale de Renseignement“, ziviler Nachrichtendienst) zu ihren Familienangehörigen weiterreisen. Gegenteilige Berichte einiger Menschenrechtsorganisationen und die von ihnen genannten Referenzfälle wurden geprüft, konnten aber in keinem Fall bestätigt werden (AA 17.2.2020). Mitarbeiter von Menschenrechtsorganisationen besuchen in besonders gelagerten Fällen im Auftrag des Auswärtigen Amts zurückgekehrte Personen an ihren Wohnadressen. Staatliche Repressionen gegen diese Personen wurden dabei bislang in keinem Fall festgestellt. Diese Situation kann sich jedoch ändern, soweit Rückkehrer sich in der DR Kongo politisch betätigen wollen. Insbesondere, wenn sie oppositionellen Bewegungen angehören bzw. mit ihnen sympathisieren, können sie relativ schnell zum Beobachtungsobjekt für die Sicherheitsdienste werden (AA 17.2.2020). OFII, die Organisation Française de l’Immigration et de l’Intégration, ist eine staatliche Einrichtung Frankreichs. Diese betreibt in vielen (vorwiegend frankophonen afrikanischen) Staaten Büros zur Reintegrationen von Rückkehrenden aus Frankreich. Ab September 2018 können französische Reintegrationsbüros auch für Rückkehrende aus Österreich mitgenutzt werden (BMI/OFII 8.2018) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - BMI/OFII - Bundemsinisterium für Inneres / Organisation Francaise de l’immigration et de l’intégration (8.2018): Information zur freiwilligen Rückkehr aus Österreich, http://www.voluntaryreturn.at/de/docs/OFII_Infoblatt_August_2018_Dedoc.pdf, Zugriff 10.12.2020
- Dokumente Angesichts der weit verbreiteten Korruption der Justiz- und Verwaltungsbehörden kann eine Vielzahl an Dokumenten (Reisepass, Personalausweis, Heirats- und Geburtsurkunde, Ledigkeitsbescheinigung, Scheidungsurteil, Haftbefehl, offizielle Bestätigungsschreiben jeglicher Art) mit vom Besteller vorgegebenem Inhalt von der formal zuständigen Stelle käuflich erworben werden. Zudem werden viele Personenstandsfälle nicht ordnungsgemäß bei den Standesämtern registriert, selbst wenn die Registrierung erfolgt ist, sind ältere Personenstandsregister oft zerstört, da insbesondere während der Plünderungen Anfang der 90er Jahre die Register vieler Standesämter vernichtet wurden (AA 17.2.2020). Quelle: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Außerdem wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Demokratischen Republik Kongo (Stand 17.12.2020) berücksichtigt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Außerdem wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Demokratischen Republik Kongo (Stand 17.12.2020) berücksichtigt. 2.
- Zur Person der BF: Die Feststellungen zur Volljährigkeit des BF1 sowie der BF2 und der Minderjährigkeit der BF3 ergeben sich aus den Akten und ist augenscheinlich. Die Feststellungen zur Lebensgemeinschaft des BF1 mit der BF2, der Staatsangehörigkeit, die Volksgruppenzugehörigkeit und der christlichen Glaubensrichtung (römisch-katholische Kirche) gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF1 und der BF2 vor dem BFA. Die Identität der BF ergibt sich aus den, den österreichischen Behörden vorgelegten identitätsbezeugenden Dokumenten (unbedenkliche Reisepässe laut kriminaltechnischer Untersuchung vom 27.08.2018 und vom 30.08.2018). Es wurden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnten; dies ergibt sich aus den Angaben des BF1 sowie der BF2 und den vorgelegten medizinischen Befunden der BF2 und der BF
- Auch bezeichneten sich der BF1 und die BF2 in der mündlichen Verhandlung selbst als gesund. Die Feststellungen zum Heimatort, der Schulbildung, Berufserfahrung und den familiären Anknüpfungspunkten des BF1 und der BF2 in der Demokratischen Republik Kongo ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben. Der bisherige Aufenthalt und das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts der BF leiten sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab. Die Feststellungen zu den fehlenden familiären Anknüpfungspunkten der BF in Österreich außerhalb ihrer Kernfamilie und der Integration der BF in Österreich beruhen ebenfalls auf den Aussagen des BF1 und der BF2 sowie den vorgelegten Unterlagen und dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Versicherungsdatenauszug des BF
- Die Feststellung, dass die BF Leistungen von der Grundversorgung beziehen, ist durch einen aktuellen Auszug des Betreuungsinformationssystems belegt. Die Unbescholtenheit des BF1 und der BF2 leitet sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich ab. 2.
- Zum Vorbringen des BF1: Der BF1 gab in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst an, dass er in der Demokratischen Republik Kongo wegen der Mitarbeit beim Fernsehkanal des ehemaligen Vizepräsidenten Jean-Pierre Bemba verfolgt werde. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des BF1 zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der BF1 machte im Zuge seiner Befragungen vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht vage, unplausible und widersprüchliche Angaben, sodass - wie darzulegen sein wird - von der Konstruiertheit seines gesamten Fluchtvorbringens auszugehen und ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Das Vorbringen des BF1 entspricht diesen Anforderungen nicht und ist somit nicht glaubhaft. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass Jean-Pierre Bemba sich 2007 dazu entschied aus Sicherheitsgründen nach einem Auslandsaufenthalt in Portugal nicht mehr in den Kongo zurückzukehren, am 21.06.2016 wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit in erster Instanz vom Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag für schuldig befunden, jedoch im Juni 2018 wiederum vom Berufungsgericht in allen Punkten freigesprochen wurde, weswegen sich keine aktuelle Verfolgungsgefahr des BF1 aufgrund seiner Mitarbeit im Fernsehsender Bembas erkennen lässt. Der BF1 vermeinte dazu befragt auch lediglich: „Er hat einen Deal mit den jetzigen Politikern im Kongo. Seine Mitarbeiter haben diesen Deal nicht.“ (S 6 Verhandlungsprotokoll). Des Weiteren ist nicht ersichtlich, warum der BF1 überhaupt aufgrund seiner Tätigkeit für Jean-Pierre Bemba verfolgt werden hätte sollen, zumal er niemals bei diesem angestellt, sondern laut eigenen Angaben als selbstständiger Fahrer für diesen tätig war. Auch darauf äußerte sich der BF1 lediglich zusammenhanglos: „Weil der jetzige Präsident der Gegner von MOBUTU ist. Jean-Pierre BEMBA’s Leute waren die Partisanen von MOBUTU.“ (S 6 Verhandlungsprotokoll). In diesem Zusammenhang berichtete der BF1 auch, dass man ihn am 24.04.2007 verhaftete und am 28.05.2007 durch die Mithilfe seines Onkels, eines Polizeikommandanten, wieder freigelassen habe, er jedoch erst am 07.03.2009 aus der Demokratischen Republik Kongo ausgereist sei. Seitens des BFA damit konfrontiert, wie es ihm bei einer akuten Verfolgungsgefahr dennoch gelungen sein soll, 22 Monate im Heimatland zu verbleiben, meinte er nur unsubstantiiert, dass es zwischen der Polizei und der Bevölkerung keine Verbindung gebe sowie, dass er für seine Ausreise zunächst Geld beschaffen habe müssen (S 12, S 13, S 14 Einvernahmeprotokoll vom 12.07.2018). Diesbezüglich ist auch nicht plausibel, warum man den BF1 durch die Mithilfe seines Onkels aus der Haft entlassen, dann allerdings weiter nach ihm suchen habe sollen. Dies stellt bereits einen Widerspruch in sich dar. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass der BF1 2018 einen Haftbefehl betreffend seine Person aus dem Jahre 2008 in Vorlage gebracht hat. Allerdings ist es zum einen nicht nachvollziehbar, warum sein Onkel, ein Polizeikommandant, ihm diesen erst nach zehn Jahren zukommen lassen haben soll. Zum anderen ergibt sich auch aus dem Länderinformationsbericht (siehe Punkt 1.3.), dass angesichts der weit verbreiteten Korruption der Justiz- und Verwaltungsbehörden eine Vielzahl an Dokumenten (Reisepass, Personalausweis, Heirats- und Geburtsurkunde, Ledigkeitsbescheinigung, Scheidungsurteil, Haftbefehl, offizielle Bestätigungsschreiben jeglicher Art) mit vom Besteller vorgegebenem Inhalt von der formal zuständigen Stelle käuflich erworben werden können. Zu seinem weiteren Vorbringen, dass es in Marokko zu Zwischenfällen gekommen sei, da er in die Planung einer Gedenkfeier am Geburtstag des ehemaligen Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo Mobutu involviert gewesen sei und er deswegen in die Demokratische Republik Kongo abgeschoben werden hätte sollen, ist anzuführen, dass dieses ebenso nicht glaubhaft ist. So ist es nicht nachvollziehbar, dass man versucht haben soll, ihn in die Demokratische Republik Kongo abzuschieben, er dann aber problemlos einen Reisepass von der kongolesischen Botschaft erhalten habe können. Zudem ist es nicht plausibel, dass ein Mitarbeiter der Botschaft den BF1 über die bevorstehende Abschiebung informiert haben soll, zumal dieser sich dadurch selbst in Gefahr gebracht hätte, wenn die Botschaft ihrerseits den BF1 abschieben habe wollen. In diesem Zusammenhang ergibt sich auch ein Widerspruch, nämlich führte er in der mündlichen Verhandlung an, dass er jemanden von der Botschaft beauftragt habe, ihm den Reisepass zu bringen (S 8 Verhandlungsprotokoll). Vor dem BFA hat er aber noch angegeben, dass er diesen selbst bei der Botschaft abgeholt habe (S 18 Einvernahmeprotokoll v 12.07.2018). Auf diesbezüglichen Vorhalt vermeinte er nur lapidar: „Ich bin vor die Tür der Botschaft gegangen. Ich bin nicht in die Botschaft hineingegangen. Denn, wenn man vor der Tür steht, dann kann man jemanden rufen, der dann kommt und dir den Reisepass bringt.“ (S 8 Verhandlungsprotokoll). Zudem hätte er sich bei einer tatsächlichen Bedrohung durch die Demokratische Republik Kongo wohl kaum zur Botschaft begeben. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich darin, dass der BF1 in der mündlichen Verhandlung zunächst erklärte, dass er den in London lebenden kongolesischen Politiker Fanfan Longa Fomba eingeladen habe nach Marokko zu kommen (S 8 Verhandlungsprotokoll). In weiterer Folge vermeinte er dann allerdings, dass nachdem er in Marokko gewesen sei Fanfan Longa Fomba sein Büro in Marokko habe installieren wollen. Auf diesen Vorhalt seitens der erkennenden Richterin vermeinte der BF1 wiederum nur unsubstantiiert: „Fanfan hat mir das vorgeschlagen, dass wir das organisieren und ein Büro in Marokko finden.“ (S 9 Verhandlungsprotokoll). Befragt erklärte der BF1 dann, dass Fanfan Longa Fomba seit 01.03.2017 über das Angebot ein Büro in Marokko zu installieren gesprochen habe und er diesen dann am 16.09.2017 eingeladen habe (S 9 Verhandlungsprotokoll). Zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme erklärte er dann jedoch im Widerspruch dazu, dass er das Angebot Anfang 2016 angenommen habe (S 10 Verhandlungsprotokoll). Schließlich hat der BF1 gegenüber dem BFA auch zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass der politische Verein „Alliance de Forces de Congolaises“, dessen Präsident der BF1 gewesen sein soll, tatsächlich gegründet worden wäre, sondern sprach der BF1 lediglich von einer diesbezüglichen Absicht (S 11 Einvernahmeprotokoll v 12.07.2018). In der mündlichen Verhandlung damit konfrontiert meinte der BF1 wiederum nur lapidar: „Ich wurde nicht danach gefragt.“ „Der Richter, der mich interviewt hat, wollte nicht, dass ich viel sage. Er wollte, dass ich kurze Antworten gebe. Deshalb konnte ich nicht alles erzählen.“ (S 11 Verhandlungsprotokoll). Der Vollständigkeit halber gilt es noch darauf hinzuweisen, dass der BF1 sein Fluchtvorbringen betreffend seine exilpolitische Tätigkeit in Marokko erst vor dem BFA erstmals erwähnte und sein Vorbringen dadurch massiv steigerte. Das erkennende Gericht lässt nicht außer Acht, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich die polizeiliche Erstbefragung eines Asylwerbers im Sinne des § 19 AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung seiner Identität und Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl erachtet er es aber nicht generell als unzulässig, sich auf eine Steigerung oder gar Austausch des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra f2019/14/0429).Der Vollständigkeit halber gilt es noch darauf hinzuweisen, dass der BF1 sein Fluchtvorbringen betreffend seine exilpolitische Tätigkeit in Marokko erst vor dem BFA erstmals erwähnte und sein Vorbringen dadurch massiv steigerte. Das erkennende Gericht lässt nicht außer Acht, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich die polizeiliche Erstbefragung eines Asylwerbers im Sinne des Paragraph 19, AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung seiner Identität und Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl erachtet er es aber nicht generell als unzulässig, sich auf eine Steigerung oder gar Austausch des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra f2019/14/0429). Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF1 ist zudem, dass er unmittelbar nach seiner Anhaltung am Flughafen XXXX am 24.09.2021 anführte, dass er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle, da seine Lebensgefährtin in Marokko als Prostituierte tätig gewesen sei, ihr Kind nicht sein Kind sei, er sich zu ihr bekannt habe und nun deswegen verfolgt werde. In seinem Heimatland Demokratische Republik Kongo sei jedoch alles in Ordnung und bestehe dort auch keine Lebensgefahr für ihn. Dieses Vorbringen erscheint sonderbar, vor allem, wenn man bedenkt, dass er bei seiner Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag sehr wohl eine Verfolgung in der Demokratischen Republik Kongo, nämlich aufgrund seiner Tätigkeit bei einem TV-Sender des ehemaligen Vizepräsidenten Jean-Pierre Bemba ins Treffen führte und betreffend eine Verfolgungsgefahr in Marokko keine Angaben mehr machte.Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF1 ist zudem, dass er unmittelbar nach seiner Anhaltung am Flughafen römisch 40 am 24.09.2021 anführte, dass er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle, da seine Lebensgefährtin in Marokko als Prostituierte tätig gewesen sei, ihr Kind nicht sein Kind sei, er sich zu ihr bekannt habe und nun deswegen verfolgt werde. In seinem Heimatland Demokratische Republik Kongo sei jedoch alles in Ordnung und bestehe dort auch keine Lebensgefahr für ihn. Dieses Vorbringen erscheint sonderbar, vor allem, wenn man bedenkt, dass er bei seiner Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag sehr wohl eine Verfolgung in der Demokratischen Republik Kongo, nämlich aufgrund seiner Tätigkeit bei einem TV-Sender des ehemaligen Vizepräsidenten Jean-Pierre Bemba ins Treffen führte und betreffend eine Verfolgungsgefahr in Marokko keine Angaben mehr machte. Insofern der BF1 auf Vorhalt durch die belangte Behörde, warum er sein Fluchtvorbringen getauscht habe, angibt, dass er Angst um seine Tochter gehabt und unbedingt gewollt habe, dass diese behandelt werde, vermag dies den Tausch seiner Gründe nicht zu erklären, zumal die Behandlung seiner Tochter nicht im direkten Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen steht. Zudem musste ihm aufgrund seiner Zurückweisung in Bulgarien die Geltendmachung von asylrelevanten Gründen bewusst sein musste, zumal er selbst angab, dass sie in Bulgarien einen Asylantrag stellen wollten, jedoch ihnen die Ausreise verweigert worden sei. Auch ist seine behauptete Angst um seine Tochter nicht nachvollziehbar, zumal er diese in derselben Befragung als seine Adoptivtochter bezeichnete. Daher wäre bei Wahrunterstellung seiner später geltend gemachten Verfolgung zu erwarten gewesen, dass er bei erster Gelegenheit diese bzw. die wahren Gründe für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat geltend macht und sich nicht auf eine konstruierte Geschichte beruft. Die Ausführungen des BF1 lassen in ihrer Gesamtbetrachtung sohin die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung aus politischen Gründen fehlt, sodass davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde. Außerdem kann auch keine besondere Exponiertheit des BF1 erkannt werden, zumal dieser nie als hochrangiger politischer Funktionär, weder in der Demokratischen Republik Kongo noch in Marokko in Erscheinung getreten ist und selbst anführte nie Mitglied in der politischen Partei von Jean-Pierre Bemba gewesen zu sein (S 14 Einvernahmeprotokoll v 12.07.2018). Zudem ist seit 2019 Félix Tshisekedi Präsident der Demokratischen Republik Kongo, weswegen eine Verfolgung durch das alte Regime zudem nicht mehr anzunehmen ist. Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige BF1, der laut eigenen Angaben über eine mehrjährige Schul- und Universitätsbildung und Berufserfahrung verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde. Der BF1 ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es dem BF1 nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. 2.
- Zum Vorbringen der BF2: Die BF2 gab in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst an, dass sie die Demokratische Republik Kongo aus Angst vor Zwangsverheiratung durch ihren Vater verlassen habe. (S 15f Verhandlungsprotokoll). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen der BF2 zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Die BF2 machte im Zuge ihrer Befragungen vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht vage, unplausible und widersprüchliche Angaben, sodass - wie darzulegen sein wird - von der Konstruiertheit ihres gesamten Fluchtvorbringens auszugehen und ihr die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Das Vorbringen der BF2 entspricht diesen Anforderungen nicht und ist somit nicht glaubhaft. Zunächst widerspricht sich die BF2 bereits, wenn sie in der mündlichen Verhandlung anführt, dass sie die Demokratische Republik Kongo 2009 im Alter von 19 Jahren verlassen habe (S 14, S 15 Verhandlungsprotokoll), zumal sie bei einem Geburtsdatum im Jahr 1980, zu diesem Zeitpunkt bereits 29 Jahre alt sein hätte müssen. Weiters führte die BF2 gegenüber dem BFA an, dass sie mit 16 Jahren hätte verheiratet werden sollen (S 8 Einvernahmeprotokoll v 11.07.2018). Auch in der mündlichen Verhandlung vermeinte die BF2, dass sie als noch minderjährige verheiratet werden hätte sollen. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, warum sie dann erst 2009, als fast Dreißigjährige das Land verlassen hätte sollen und so lange einer Zwangsverheiratung entgehen habe können. Auf diesbezüglichen Vorhalt seitens der erkennenden Richterin, erklärte die BF2 lapidar: „Die Person, die ich hätte heiraten sollen, war sehr mächtig. Mein Vater wollte unbedingt, dass ich diese Person heirate. Ich habe es nicht mehr ausgehalten, deshalb bin ich ausgereist.“ (S 16 Verhandlungsprotokoll). Zudem ist nicht ersichtlich, warum die BF2 bei einer Rückkehr 15 Jahre nach ihrer Ausreise, als Mutter eines Kindes bzw. Lebensgefährtin noch Zwangsverheiratung drohen sollte. Auf diesbezüglichen Vorhalt meinte die BF auch nur: „Mein Vater ist nicht damit einverstanden.“ (S 16 Verhandlungsprotokoll). In weiterer Folge gab die BF2 noch an, dass die Konsequenz ihrer Weigerung der Ausschluss aus dem Stamm sei. Auf Nachfrage, was sich dann für die BF2 ändern würde, zumal sie ja jetzt auch keinerlei Kontakt zu ihrer Familie habe, meinte sie nur: „Ich will diesen Mann sowieso nicht.“ (S 16 Verhandlungsprotokoll). Außerdem führte die BF2 erstmals in der mündlichen Verhandlung an, dass sie die Sekretärin des BF2 für den Verein „Alliance des Forces de Congolaises“ gewesen sei (S 17 Verhandlungsprotokoll). Das erkennende Gericht lässt nicht außer Acht, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich die polizeiliche Erstbefragung eines Asylwerbers im Sinne des § 19 AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung seiner Identität und Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl erachtet er es aber nicht generell als unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra f2019/14/0429). Auf diesbezüglichen Vorhalt vermeinte die BF2 auch lediglich „Man hat mich nicht gefragt.“ (S 17 Verhandlungsprotokoll).Außerdem führte die BF2 erstmals in der mündlichen Verhandlung an, dass sie die Sekretärin des BF2 für den Verein „Alliance des Forces de Congolaises“ gewesen sei (S 17 Verhandlungsprotokoll). Das erkennende Gericht lässt nicht außer Acht, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich die polizeiliche Erstbefragung eines Asylwerbers im Sinne des Paragraph 19, AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung seiner Identität und Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl erachtet er es aber nicht generell als unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra f2019/14/0429). Auf diesbezüglichen Vorhalt vermeinte die BF2 auch lediglich „Man hat mich nicht gefragt.“ (S 17 Verhandlungsprotokoll). Schließlich gab die BF2 im Widerspruch zum BF1 (S 11 Verhandlungsprotokoll) in der mündlichen Verhandlung an, dass nur geplant gewesen sei das Büro der „Alliance des Forces de Congolaises“ in Marokko zu eröffnen und sie sowie der BF1 noch nicht mit ihrer Funktion begonnen gehabt hätten (S 18, S 19 Verhandlungsprotokoll). Zudem konnte die BF2 nicht schlüssig erläutern, warum ihr in Marokko Gefahr gedroht haben soll und meinte sie nur äußerst vage: „Wir waren in Gefahr.“ Und erst auf weitere Nachfrage ebenso substanzlos: „John hat gesagt, dass sie auf der Suche nach den Leuten sind, die den Geburtstag von MOBUTO feiern und wir waren die Organisation davon.“ (S 19 Verhandlungsprotokoll). Schlussendlich behauptete die BF2 aufgrund eines Videos eines belgischen Journalisten, worin berichtet werde, dass „der Präsident den nationalen Abgeordneten mit dem Jeep mit Palisadenmarkierung korrumpiert hatte“, bedroht zu werden, zumal darin ihr Namen genannt werde (Stellungnahme vom 22.02.2022). Allerdings lässt sich für das erkennende Gericht darin kein Zusammenhang erkennen und blieb die BF2 eine schlüssige Erklärung schuldig. Der belangten Behörde ist auch beizutreten, wenn sie ausführt, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass bei tatsächlichem Bestehen einer Bedrohungssituation in Marokko und der drohenden Auslieferung an ihren Herkunftsstaat, die BF Vertretungsbehörden europäischer Länder aufsuchen, Visa beantragen und auf die Gewährung dieser, im konkreten Fall Bulgarien, zuwarten, um Marokko auf legalem Weg zu verlassen. Vielmehr wäre jedoch bei tatsächlichem bestehen einer Bedrohungssituation davon auszugehen, dass sie, die BF auch Marokko fluchtartig verlassen hätten und nicht auf die Gewährung eines Visums zugewartet hätten. Für die Unglaubwürdigkeit der Verfolgung der BF2 sprechen auch ihre widersprüchlichen Angaben zu ihrem Aufenthalt in Spanien. So hat sie zunächst in ihrer Erstbefragung verschwiegen, dass sie in Spanien einen Asylantrag stellte. Erst auf entsprechenden Vorhalt durch die belangte Behörde, räumte die BF2 ein, dass sie in Spanien gewesen sei, dort einen Asylantrag gestellt habe, welcher negativ beschieden und sie in weiterer Folge nach Marokko zurückgeschoben worden sei. Im Widerspruch dazu gab sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass sie lediglich zu Besuchszwecken in Spanien gewesen sei. Erst nach Vorhalt durch die erkennende Richterin, dass sie dort einen Asylantrag gestellt habe, bestätigte sie ihre Asylantragstellung. Vielmehr ist aus dem dargestellten Aussageverhalten und Reisebewegungen der BF der Schluss zu ziehen, dass sie aus anderen als asylrelevanten Gründen sich in der EU niederlassen wollen und deshalb auch die gegenständlichen Anträge gestellt haben. Aus den dargestellten zahlreichen Widersprüchen und Ungereimtheiten lassen sich die Ausführungen der BF in ihrer Gesamtbetrachtung ihre Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung wegen ihrer politischen Tätigkeit in Marokko bzw. im Herkunftsstaat fehlt, sodass davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Schutzstatus vorgebracht wurde. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die gesunde und arbeitsfähige BF1, die laut eigenen Angaben über eine mehrjährige Schulbildung sowie eine Ausbildung zur Krankenpflegerin verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, zumal sie gemeinsam mit dem BF1 zurückkehren könnte. Die BF2 ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es der BF2 nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. Die erkennende Richterin gelangt somit zusammenfassend zu dem Schluss, dass die BF2 die von ihr geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und ihrem Vorbringen somit insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Somit war nicht davon auszugehen, dass der BF2 in der Demokratischen Republik Kongo einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist. 2.
- Zum Vorbringen der BF3: Für die BF3 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Da die BF3 gemeinsam mit ihren Eltern in die Demokratischen Republik Kongo zurückkehren würde, könnten diese sie auch vor gefährlichen Situationen beschützen. 2.
- Zu den Länderfeststellungen: Die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.12.2020; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der BF1 und die BF2 traten diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland in der mündlichen Verhandlung auch nicht substantiiert entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.
cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, konnten die BF keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) glaubhaft machen.Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, konnten die BF keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) glaubhaft machen. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide): 3.2.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg. cit. offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat
§ 8Abs. 3a Asyl
G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die