← Österreich

{'item': 'I413 2249338-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2022 GeschäftszahlI413 2249338-1 Spruch, I413 2249338-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Versäumnisurteil vom 05.02.2021, XXXX , erkannte das Landesgericht XXXX in der Rechtssache des Klägers XXXX gegen den Beklagten, den nunmehrigen Beschwerdeführer, zu Recht, dass
  2. der Beschwerdeführer schuldig ist den Betrag von EUR 16.094,66 samt 4 % Zinsen seit Klagszustellung binnen 14 Tagen dem Kläger zu Handen der Klagsvertreterin zu zahlen,
  3. gegenüber dem Beschwerdeführer festgestellt wird, dass dieser dem Kläger für alle zukünftigen Schäden aus dem Schiunfall vom 02.03.2016 im Schigebiet Ischgl haftet und
  4. verurteilte ihn weiter zur Bezahlung der Prozesskosten in Höhe von EUR 2.919,29 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.
  5. Mit Versäumnisurteil vom 05.02.2021, römisch 40 , erkannte das Landesgericht römisch 40 in der Rechtssache des Klägers römisch 40 gegen den Beklagten, den nunmehrigen Beschwerdeführer, zu Recht, dass
  6. der Beschwerdeführer schuldig ist den Betrag von EUR 16.094,66 samt 4 % Zinsen seit Klagszustellung binnen 14 Tagen dem Kläger zu Handen der Klagsvertreterin zu zahlen,
  7. gegenüber dem Beschwerdeführer festgestellt wird, dass dieser dem Kläger für alle zukünftigen Schäden aus dem Schiunfall vom 02.03.2016 im Schigebiet Ischgl haftet und
  8. verurteilte ihn weiter zur Bezahlung der Prozesskosten in Höhe von EUR 2.919,29 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.
  9. Gegen dieses Urteil richteten sich die "Anträge und Berufung" des Beschwerdeführers vom 08.04.
  10. Dieser brachte vor, nur der englischen Sprache mächtig zu sein, die Zustellung der Klage und der Auftrag der Klagebeantwortung seien nicht rechtswirksam zugestellt worden bzw sei vom Beschwerdeführer zu Recht deren Annahme verweigert worden, weil diese nicht in seiner Sprache verfasst oder übersetzt waren. Die Zustellung sei auch deshalb unwirksam, weil die Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht gefehlt hätte. Davon ausgehen stellte der Beschwerdeführer "- in dieser Reihenfolge -" nachstehende Anträge: "
  11. Antrag auf neuerliche Zustellung der Klage sowie des Auftrags zur Erstattung der Klagebeantwortung, da die ursprüngliche Zustellung unwirksam war und daher die Frist zur Klagebeantwortung nicht wirksam ausgelöst hat. Die Klage kann nunmehr dem ausgewiesenen Vertreter des Beklagten ohne Übersetzung in die englische Sprache zugestellt werden. Gleichzeitig möge ausgesprochen werden, dass das zwischenzeitig ergangene Versäumungsurteil mangels Voraussetzungen zur Erlassung aufgehoben wird.
  12. Gegen dieses Urteil richteten sich die "Anträge und Berufung" des Beschwerdeführers vom 08.04.
  13. Dieser brachte vor, nur der englischen Sprache mächtig zu sein, die Zustellung der Klage und der Auftrag der Klagebeantwortung seien nicht rechtswirksam zugestellt worden bzw sei vom Beschwerdeführer zu Recht deren Annahme verweigert worden, weil diese nicht in seiner Sprache verfasst oder übersetzt waren. Die Zustellung sei auch deshalb unwirksam, weil die Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht gefehlt hätte. Davon ausgehen stellte der Beschwerdeführer "- in dieser Reihenfolge -" nachstehende Anträge: , "
  14. Antrag auf neuerliche Zustellung der Klage sowie des Auftrags zur Erstattung der Klagebeantwortung, da die ursprüngliche Zustellung unwirksam war und daher die Frist zur Klagebeantwortung nicht wirksam ausgelöst hat. , Die Klage kann nunmehr dem ausgewiesenen Vertreter des Beklagten ohne Übersetzung in die englische Sprache zugestellt werden. , Gleichzeitig möge ausgesprochen werden, dass das zwischenzeitig ergangene Versäumungsurteil mangels Voraussetzungen zur Erlassung aufgehoben wird.
  15. Sollte dem vorstehenden Antrag nicht stattgegeben werden, beantragt der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erstattung der Klagebeantwortung und Aufhebung des Versäumungsurteils. Der Beklagte hat ohne sein Verschulden keine Kenntnis von der vorzunehmenden Prozesshandlung (Klagebeantwortung) erlangt, da ihm die genannten Schriftstücke nicht in einer für ihn verständlichen Sprache zugestellt wurden. Dieser Sachverhalt ist durch den Akteninhalt sowie den Umstand, dass der Beklagte britischer Staatsbürger und damit englischsprachig ist, bescheinigt. Über den Umstand des Vorliegens einer Zustellbestellung und Vorliegens eines Versäumungsurteiles hat der Beklagte erst aufgrund einer Akteneinsichtsnahme seines Vertreters am 07.04.2021 Kenntnis erlangt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher rechtzeitig. Gleichzeitig erstattet der Beklagte nachstehende Klagebeantwortung [...]
  16. Für den Fall, dass den Anträgen zu
  17. und
  18. nicht stattgegeben wird, beantragt der Beklagte die neuerliche Zustellung des zwischenzeitig erlassenen Versäumungsurteils, da die ursprüngliche Zustellung gleichermaßen unwirksam war, zumal auch diese Zustellung wiederum in arabischer Sprache und ohne Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht erfolgt ist, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt. [...]
  19. Soweit den vorstehenden Anträgen nicht stattgegeben werden sollte, erhebt der Beklagte gegen das Versäumungsurteil des LG XXXX zu XXXX vom 05.02.2021 Berufung [...]
  20. Soweit den vorstehenden Anträgen nicht stattgegeben werden sollte, erhebt der Beklagte gegen das Versäumungsurteil des LG römisch 40 zu römisch 40 vom 05.02.2021 Berufung [...]
  21. Für den Fall, dass den vorstehenden Anträgen, einschließlich Berufung, nicht stattgegeben werden sollte, erhebt der Beklagte gegen das Versäumungsurteil des LG XXXX vom 05.02.2021 Widerspruch gemäß § 397a ZPO und bringt hierzu vor: [...]"
  22. Für den Fall, dass den vorstehenden Anträgen, einschließlich Berufung, nicht stattgegeben werden sollte, erhebt der Beklagte gegen das Versäumungsurteil des LG römisch 40 vom 05.02.2021 Widerspruch gemäß Paragraph 397 a, ZPO und bringt hierzu vor: [...]"
  23. Mit Schriftsatz vom 04.05.2021 beantragte der Beschwerdeführer abweichend von der beantragten Reihenfolge der Behandlung seiner Anträge gemäß Schriftsatz von 08.04.2021, als erstes über den erhobenen Widerspruch gegen das Versäumungsurteil gemäß § 379a ZPO zu entscheiden. Insofern werde die Reihenfolge der Behandlung der Anträge geändert. Außerdem brachte er vor, dass die allfällige Pauschalgebühr in Höhe von EUR 1.143,00 für die lediglich eventualiter erhobene Berufung vom Gericht bereits eingezogen worden sei, obwohl die Berufung nur für den Fall erhoben worden sei, dass die vorgereihten Anträge abgewiesen worden seien. Mit Rücksicht darauf, dass nun der Widerspruch vorgereiht werde und die Berufung nicht zum Zug komme, werde beantragt, die eingezogene Pauschalgebühr von EUR 1.143,00 dem Beklagtenvertreter zu refundieren.
  24. Mit Schriftsatz vom 04.05.2021 beantragte der Beschwerdeführer abweichend von der beantragten Reihenfolge der Behandlung seiner Anträge gemäß Schriftsatz von 08.04.2021, als erstes über den erhobenen Widerspruch gegen das Versäumungsurteil gemäß Paragraph 379 a, ZPO zu entscheiden. Insofern werde die Reihenfolge der Behandlung der Anträge geändert. Außerdem brachte er vor, dass die allfällige Pauschalgebühr in Höhe von EUR 1.143,00 für die lediglich eventualiter erhobene Berufung vom Gericht bereits eingezogen worden sei, obwohl die Berufung nur für den Fall erhoben worden sei, dass die vorgereihten Anträge abgewiesen worden seien. Mit Rücksicht darauf, dass nun der Widerspruch vorgereiht werde und die Berufung nicht zum Zug komme, werde beantragt, die eingezogene Pauschalgebühr von EUR 1.143,00 dem Beklagtenvertreter zu refundieren.
  25. Mit weiterem Antrag vom 22.06.2021 brachte der Beschwerdeführer vor, seitens des Gerichts sei die Pauschalgebühr in Höhe von EUR 1.143,00 für die lediglich eventualiter erhobene Berufung eingezogen worden. Da zwischenzeitlich der Widerspruch gegen das Versäumungsurteil vorgereiht worden sei, komme die Berufung nicht zum Zug. Mit Antrag vom 04.05.2021 sei die Refundierung des Betrages beantragt worden. Die Refundierung sei bislang nicht erfolgt. Es werde nochmals ersucht, den Betrag an den Beklagtenvertreter zurückzuüberweisen.
  26. In der Streitverhandlung vom 08.07.2021 des Landesgerichts XXXX schlossen die Streitteile einen Vergleich.
  27. In der Streitverhandlung vom 08.07.2021 des Landesgerichts römisch 40 schlossen die Streitteile einen Vergleich.
  28. Mit Antrag vom 08.10.2021 brachte der Beschwerdeführer vor, dass der abgeschlossene Vergleich mittlerweile rechtskräftig sei. Es werde neuerlich in Erinnerung gerufen, die Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.143,00 für die lediglich evenualiter erhobene Berufung auf das Konto des Vertreters der beklagten Partei zurückzuerstatten. Für den Eingang dieses Betrages dürfe eine Frist von 14 Tagen vorgemerkt werden.
  29. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid gab die belangte Behörde den Rückzahlungsanträgen keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Gebührenschuld entstehe mit Überreichung der Rechtsmittelschrift unabhängig davon, ob die Berufung schließlich gegenstandslos geworden sei oder nicht. Die Gebührenschuld sei auch dann nicht erloschen, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden werde, weil es dem Rechtsmittelgericht wegen der stattgebenden Erledigung des primären Rechtsbehelfs nicht vorgelegt werde.
  30. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 07.12.2021, in der zusammengefasst verfassungsrechtliche Bedenken erhoben werden.
  31. Mit Schriftsatz vom 07.12.2021 (eingelangt am 16.12.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  32. Am 03.02.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der in Punkt I. dargestellte Sachverhalt wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:Der in Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:
  33. Feststellungen: Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer brachte am 08.04.2021 gegen das Versäumungsurteil des Landesgericht XXXX vom 05.02.2021, XXXX , einen mit „Anträge und Berufung“ betitelten Schriftsatz ein. Dieser Schriftsatz enthielt insgesamt fünf Punkte, der neben Anträgen auf neuerliche Zustellung der Klage, einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und dem Antrag auf Zustellung des Versäumungsurteils (Punkte
  34. bis 3.) in seinem Punkt
  35. für den Fall, dass den zuvor aufgelisteten Anträgen nicht entsprochen wird, eine Berufung gegen das Versäumungsurteil, in welcher sogleich auch die Gründe der Berufung angeführt und ein Berufungsantrag gestellt wurde, und in Punkt
  36. einen Antrag auf Widerspruch des Versäumungsurteils enthielt. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer brachte am 08.04.2021 gegen das Versäumungsurteil des Landesgericht römisch 40 vom 05.02.2021, römisch 40 , einen mit „Anträge und Berufung“ betitelten Schriftsatz ein. Dieser Schriftsatz enthielt insgesamt fünf Punkte, der neben Anträgen auf neuerliche Zustellung der Klage, einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und dem Antrag auf Zustellung des Versäumungsurteils (Punkte
  37. bis 3.) in seinem Punkt
  38. für den Fall, dass den zuvor aufgelisteten Anträgen nicht entsprochen wird, eine Berufung gegen das Versäumungsurteil, in welcher sogleich auch die Gründe der Berufung angeführt und ein Berufungsantrag gestellt wurde, und in Punkt
  39. einen Antrag auf Widerspruch des Versäumungsurteils enthielt. Die Pauschalgebühr iHv EUR 1.143,00 für die Berufung wurde vom Kanzleikonto des rechtsfreundlichen Vertreters am 09.04.2021 eingezogen. In einem späteren Schriftsatz nahm der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Umreihung seiner Anträge und der Berufung vor, indem er beantragte, als erstes über den Widerspruch gegen das Versäumungsurteil zu entscheiden. In der Streitverhandlung vom 08.07.2021 beschloss das Landesgericht XXXX in Hinblick auf den vorliegenden Widerspruch, das Versäumungsurteil vom 05.02.2021 aufzuheben. Über die als Eventualbegehren erstattete Berufung wurde nicht entschieden. Sie wurde auch nie dem Rechtsmittelgericht vorgelegt. In der Streitverhandlung vom 08.07.2021 beschloss das Landesgericht römisch 40 in Hinblick auf den vorliegenden Widerspruch, das Versäumungsurteil vom 05.02.2021 aufzuheben. Über die als Eventualbegehren erstattete Berufung wurde nicht entschieden. Sie wurde auch nie dem Rechtsmittelgericht vorgelegt. Eine Rücküberweisung der eingezogenen Pauschalgebühr ist nicht erfolgt.
  40. Beweiswürdigung: Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und die ergänzend getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde sowie aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung am 03.02.
  41. Sie stehen unstrittig fest.Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang und die ergänzend getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde sowie aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung am 03.02.
  42. Sie stehen unstrittig fest.
  43. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Gemäß § 1 Abs 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Gemäß TP 2 Anmerkung
  44. GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 2 ua Berufungsverfahren. Gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühr für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zweiter und dritter Instanz in einem und außerhalb eines Zivilprozesses mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühr für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zweiter und dritter Instanz in einem und außerhalb eines Zivilprozesses mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 1 GGG, E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet, zumal der (formale) rechtliche Gehalt und nicht die wirtschaftliche Auswirkung des gebührenpflichtigen Ereignisses maßgebend ist (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0063). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 1 GGG, E 15 mwN). Dies insbesondere auch deshalb, weil bei den Gerichtsgebühren eine Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich ist und ein tatsächliches Tätigwerden des Gerichtes keine Voraussetzung für die Entstehung der Gebührenschuld darstellt. Die Auffassung, der dem Gericht verursachte Arbeitsaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, ist unrichtig, vielmehr stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlung nicht erforderlich ist (VwGH 30.04.2003, 2000/16/0086).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph eins, GGG, E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet, zumal der (formale) rechtliche Gehalt und nicht die wirtschaftliche Auswirkung des gebührenpflichtigen Ereignisses maßgebend ist (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0063). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph eins, GGG, E 15 mwN). Dies insbesondere auch deshalb, weil bei den Gerichtsgebühren eine Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich ist und ein tatsächliches Tätigwerden des Gerichtes keine Voraussetzung für die Entstehung der Gebührenschuld darstellt. Die Auffassung, der dem Gericht verursachte Arbeitsaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, ist unrichtig, vielmehr stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlung nicht erforderlich ist (VwGH 30.04.2003, 2000/16/0086). Der Verfassungsgerichtshof vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich ist (VfSlg 11.751/1988, 18.070/2007, 19.666/2012, VfGH 18.06.2018, E 421/2018). Gerichtsgebühren sind demnach nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-) Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt (vgl VfSlg 17.958/2006 ua).Der Verfassungsgerichtshof vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich ist (VfSlg 11.751 aus 1988,, 18.070 aus 2007,, 19.666 aus 2012,, VfGH 18.06.2018, E 421 aus 2018,). Gerichtsgebühren sind demnach nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-) Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt vergleiche VfSlg 17.958 aus 2006, ua). Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in ähnlich gelagerten Fällen, dass die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG auch dann zu entrichten ist, wenn zufolge der Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages (oder eines Widerspruches: VwGH 02.07.2015, 2013/16/0175) die in eventu erhobene Berufung der zweiten Instanz nicht vorgelegt wurde (vgl dazu VwGH 16.12.1999, 99/16/0186, ÖStZB 2000/212, 245; zur Qualifikation einer in eventu erhobenen Berufung VwGH 20.4.1989, 88/16/0034). Dasselbe gilt für einen in eventu erhobenen Rekurs, der nicht vorgelegt wurde, weil die einstweillige Verfügung in Stattgebung des Widerspruchs rechtskräftig aufgehoben worden war (VwGH 28.09.2016 Ra 2016/16/0086). Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in ähnlich gelagerten Fällen, dass die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG auch dann zu entrichten ist, wenn zufolge der Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages (oder eines Widerspruches: VwGH 02.07.2015, 2013/16/0175) die in eventu erhobene Berufung der zweiten Instanz nicht vorgelegt wurde vergleiche dazu VwGH 16.12.1999, 99/16/0186, ÖStZB 2000/212, 245; zur Qualifikation einer in eventu erhobenen Berufung VwGH 20.4.1989, 88/16/0034). Dasselbe gilt für einen in eventu erhobenen Rekurs, der nicht vorgelegt wurde, weil die einstweillige Verfügung in Stattgebung des Widerspruchs rechtskräftig aufgehoben worden war (VwGH 28.09.2016 Ra 2016/16/0086). Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr nach § 2 Z 1 lit. c GGG wird bereits mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet (VwGH 18.09.2003, 2003/16/0040). Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Z 1 lit. c GGG (sowie der auch im Revisionsfall noch maßgeblichen Anmerkung 2 zu TP 3) folgt, dass sich der Gesetzgeber dazu entschlossen hat, bei der Entstehung des Gebührenanspruchs allein auf die Einbringung des Rechtsmittels abzustellen. Auf andere Umstände, etwa auf das weitere Schicksal des Rechtsmittels, kommt es dabei nicht an (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/16/0124 mit Hinweis auf VwGH 18.10.2005, 2003/16/0498; VwGH 25.03.2004, 2004/16/0056; VwGH 05.07.1999, 99/16/0162). Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG wird bereits mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet (VwGH 18.09.2003, 2003/16/0040). Aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG (sowie der auch im Revisionsfall noch maßgeblichen Anmerkung 2 zu TP 3) folgt, dass sich der Gesetzgeber dazu entschlossen hat, bei der Entstehung des Gebührenanspruchs allein auf die Einbringung des Rechtsmittels abzustellen. Auf andere Umstände, etwa auf das weitere Schicksal des Rechtsmittels, kommt es dabei nicht an (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/16/0124 mit Hinweis auf VwGH 18.10.2005, 2003/16/0498; VwGH 25.03.2004, 2004/16/0056; VwGH 05.07.1999, 99/16/0162). Da § 2 Z 1 lit c GGG das Entstehen der Gebührenpflicht an die Überreichung der Rechtsmittelschrift anknüpft und die Pauschalgebühr gemäß § 3 Abs 3 Z 1 GGG in zivilgerichtlichen Verfahren (TP 1 bis 3) ohne Rücksicht darauf zu entrichten ist, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird und die Gebührenpflicht auch dann nicht erlischt, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird, entstand fallbezogen der Anspruch des Bundes hinsichtlich der in Rede stehenden Pauschalgebühr mit der Überreichung der Berufung am 08.04.
  45. Die Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG ist auch dann zu entrichten, wenn das Rechtsmittel zufolge der stattgebenden Erledigung des primären Rechtsbehelfs (des Widerspruchs gemäß § 397a ZPO) dem Rechtsmittelgericht nicht vorgelegt wird. Auf das Einlangen bzw die Vorlage der Rechtsmittelschrift bei der Rechtsmittelinstanz kommt es somit ebenfalls nicht an (VwGH 07.05.2020, Ra 2020/16/0040 bis 0041; vgl nochmals VwGH 02.07.2015, 2013/16/0175; VwGH 29.04.2013, 2011/16/0093). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes löst auch ein für den Fall der Nichtstattgabe des primären Rechtsbehelfs und somit "in eventu" erhobenes Rechtsmittel die Gebühr nach TP 2 GGG aus (vgl. etwa VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0086; 2.7.2015, 2013/16/0175; VwGH 29.04.2013, 2011/16/0093; VwGH 16.12.1999, 99/16/0186; VwGH 20.04.1989, 88/16/0034).Da Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG das Entstehen der Gebührenpflicht an die Überreichung der Rechtsmittelschrift anknüpft und die Pauschalgebühr gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, GGG in zivilgerichtlichen Verfahren (TP 1 bis 3) ohne Rücksicht darauf zu entrichten ist, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird und die Gebührenpflicht auch dann nicht erlischt, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird, entstand fallbezogen der Anspruch des Bundes hinsichtlich der in Rede stehenden Pauschalgebühr mit der Überreichung der Berufung am 08.04.
  46. Die Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG ist auch dann zu entrichten, wenn das Rechtsmittel zufolge der stattgebenden Erledigung des primären Rechtsbehelfs (des Widerspruchs gemäß Paragraph 397 a, ZPO) dem Rechtsmittelgericht nicht vorgelegt wird. Auf das Einlangen bzw die Vorlage der Rechtsmittelschrift bei der Rechtsmittelinstanz kommt es somit ebenfalls nicht an (VwGH 07.05.2020, Ra 2020/16/0040 bis 0041; vergleiche nochmals VwGH 02.07.2015, 2013/16/0175; VwGH 29.04.2013, 2011/16/0093). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes löst auch ein für den Fall der Nichtstattgabe des primären Rechtsbehelfs und somit "in eventu" erhobenes Rechtsmittel die Gebühr nach TP 2 GGG aus vergleiche etwa VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0086; 2.7.2015, 2013/16/0175; VwGH 29.04.2013, 2011/16/0093; VwGH 16.12.1999, 99/16/0186; VwGH 20.04.1989, 88/16/0034). Aus diesem Grunde erfolgte die Beschwerdeabweisung der belangten Behörde zu Recht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I413.2249338.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.