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{'item': 'I416 2235663-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 146§ 67§ 70§ 246§ 263§§ 185§§ 267§§ 460§ 9Art 8§ 53a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2022 GeschäftszahlI416 2235663-1 Spruch, I416 2235663-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, hält sich seit zumindest 24.12.2015 im Bundegebiet auf und ist seit 05.01.2016 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.
  2. Der Beschwerdeführer wurde am 23.08.2017 durch das Landesgericht XXXX , Zl. XXXX , wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 5,00 (EUR 900,00) verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern einen unter Eigentumsvorbehalt gekauften Gasgriller in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert zugeignet hat indem er diesen an einen Dritten verkaufte. Hinsichtlich der Strafbemessung wurden als erschwerend seine mehrfache einschlägige Vorstrafenbelastung in Deutschland gewertet, mildernd das vollständige und umfassende Geständnis.
  3. Der Beschwerdeführer wurde am 23.08.2017 durch das Landesgericht römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 5,00 (EUR 900,00) verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern einen unter Eigentumsvorbehalt gekauften Gasgriller in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert zugeignet hat indem er diesen an einen Dritten verkaufte. Hinsichtlich der Strafbemessung wurden als erschwerend seine mehrfache einschlägige Vorstrafenbelastung in Deutschland gewertet, mildernd das vollständige und umfassende Geständnis.
  4. Der Beschwerdeführer wurde am 08.10.2019 durch das Bezirksgericht XXXX , Zl. XXXX , wegen Betruges

§ 146St

GB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 150 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (EUR 600,00), im Nichteinbringungsfalle 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch wahrheitswidrige Vorgabe, vier Eintrittskarten für ein Konzert der Gruppe „Rammstein“ verkaufen zu wollen, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Überweisung von einzelnen Geldbeträgen von insgesamt EUR 348,00 auf das Konto seiner Lebensgefährtin verleitet hat, wobei die Eintrittskarten in weitere Folge nicht übersandt wurden, wodurch vier Personen an ihrem Vermögen geschädigt wurden. Hinsichtlich der Strafbemessung wurden als erschwerend seine einschlägige Vorstrafenbelastung gewertet, Milderungsgründe gab es keine. 3. Der Beschwerdeführer wurde am 08.10.2019 durch das Bezirksgericht römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen Betruges

Paragraph 146, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 150 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (EUR 600,00), im Nichteinbringungsfalle 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch wahrheitswidrige Vorgabe, vier Eintrittskarten für ein Konzert der Gruppe „Rammstein“ verkaufen zu wollen, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Überweisung von einzelnen Geldbeträgen von insgesamt EUR 348,00 auf das Konto seiner Lebensgefährtin verleitet hat, wobei die Eintrittskarten in weitere Folge nicht übersandt wurden, wodurch vier Personen an ihrem Vermögen geschädigt wurden. Hinsichtlich der Strafbemessung wurden als erschwerend seine einschlägige Vorstrafenbelastung gewertet, Milderungsgründe gab es keine.

  1. Mit Schriftsatz vom 12.05.2020, bezeichnet als „Einräumung von Parteiengehör - Fremdenpolizeiliche Maßnahme - beabsichtigte Ausweisung/Abschiebung“, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, eine Ausweisung/Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, verbunden mit der Beantwortung eines umfassenden Fragenkataloges, gewährt und erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme unter Anschluss diverser Urkunden.
  2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.08.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 67Abs.

1 und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen wiederkehrenden Delinquenz in Deutschland und seiner wiederholt rechtskräftigen Verurteilung im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Zu seinem Privatleben wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Lebensgefährtin und Tochter in einem gemeinsamen Haushalt leben würde und im Bundesgebiet über Freunde verfüge und derzeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 05.01.2016 im Bundesgebiet durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und über eine Anmeldebescheinigung verfügt. 5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.08.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen wiederkehrenden Delinquenz in Deutschland und seiner wiederholt rechtskräftigen Verurteilung im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Zu seinem Privatleben wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Lebensgefährtin und Tochter in einem gemeinsamen Haushalt leben würde und im Bundesgebiet über Freunde verfüge und derzeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 05.01.2016 im Bundesgebiet durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und über eine Anmeldebescheinigung verfügt.

  1. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich bestens integriert sei und ein schützenswertes Privat- und Familienleben führe. Zudem habe ihn die belangte Behörde nicht einvernommen und werde jedenfalls die Einvernahme der Lebensgefährtin zum Nachweis, dass sich der Beschwerdeführer intensiv an der Erziehung und Betreuung seiner Tochter beteilige beantragt. Letztlich wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde hinsichtlich der Höhe des Aufenthaltsverbotes weder mit seinen Verurteilungen noch mit seinen Lebensumständen auseinandergesetzt habe und nicht ersichtlich sei, wie ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot einen positiven Gesinnungswandel herbeiführen solle. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine Verhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid zur Gänze beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabsetzen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Der Beschwerde angefügt waren diverse Unterlagen, sein Privat- und Familienleben und seine Erwerbstätigkeit betreffend.
  2. Die gegenständliche Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.10.2020 vorgelegt.
  3. Mit Ladungen vom 03.01.2022 wurden den beteiligten Parteien – dem Beschwerdeführer unter Anschluss des Merkblattes Rechtsberater - die Ladungen zur mündlichen Verhandlung am 01.02.2022 übermittelt.
  4. Mit E-Mail vom 31.01.2022, 13:38 Uhr wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer den Termin aufgrund von Krankheit nicht wahrnehmen könne und deshalb um Verlegung des Termins ersuche. Einer wiederholten telefonischen und schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich der Vorlage der Krankmeldung kam der Beschwerdeführer nicht nach.
  5. Am 01.02.2022 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers statt, in deren Verlauf die Einvernahme der beantragten Zeugin erfolgte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und in Ansehung der Tatsache, dass trotz mehrmaliger Aufforderung bis zur Verhandlung weder eine Krankmeldung vorgelegt wurde, noch die Hinderung hinreichend dargetan wurde, war die VH in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchzuführen und beruhen die Feststellungen und die Beweiswürdigung auf dem, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalt und der Zeugenaussage der ehemaligen Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Tochter.
  6. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der volljährige Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.Der volljährige Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist seit 05.01.2016 im Bundesgebiet durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wiederholt für mehrere Monate erwerbstätig und steht aktuell seit 24.01.2022 in einem Beschäftigungsverhältnis bei der „G. GmbH“ in XXXX . Der Beschwerdeführer ist seit 05.01.2016 im Bundesgebiet durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wiederholt für mehrere Monate erwerbstätig und steht aktuell seit 24.01.2022 in einem Beschäftigungsverhältnis bei der „G. GmbH“ in römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist gesund und ledig. Der Beschwerdeführer hat zwei Kinder aus seiner ersten Ehe in Deutschland und lebt dort noch seine Ziehmutter. Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer Kontakt zu diesen Kindern unterhält bzw. ob er Unterhalt für diese Kinder bezahlt. Der Beschwerdeführer war von ca. Februar 2016 bis Ende September 2020 in einer Beziehung mit der deutschen Staatsangehörigen C.W. und ist Vater der am XXXX 2017 geborenen deutschen Staatsangehörigen P.-M. P., die bei der Mutter in XXXX lebt. Der Beschwerdeführer und die Mutter des Kindes haben die gemeinsame Obsorge. Der Beschwerdeführer hat seine Tochter zuletzt vor 2 Monaten gesehen, davor regelmäßig einmal in der Woche. Der Beschwerdeführer hat seit eineinhalb Wochen überhaupt keinen Kontakt zu seiner Tochter. Der Unterhalt für das Kind erfolgt mittels Unterhaltsvorschuss durch das Gericht. Der Beschwerdeführer war von ca. Februar 2016 bis Ende September 2020 in einer Beziehung mit der deutschen Staatsangehörigen C.W. und ist Vater der am römisch 40 2017 geborenen deutschen Staatsangehörigen P.-M. P., die bei der Mutter in römisch 40 lebt. Der Beschwerdeführer und die Mutter des Kindes haben die gemeinsame Obsorge. Der Beschwerdeführer hat seine Tochter zuletzt vor 2 Monaten gesehen, davor regelmäßig einmal in der Woche. Der Beschwerdeführer hat seit eineinhalb Wochen überhaupt keinen Kontakt zu seiner Tochter. Der Unterhalt für das Kind erfolgt mittels Unterhaltsvorschuss durch das Gericht. Der Beschwerdeführer weist aufgrund seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet private Kontakte auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer begründet zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Der Beschwerdeführer wurde erstmalig mit Urteil des XXXX vom 03.11.2006 wegen veruntreuender Unterschlagung

§ 246Abs. 1 St

GB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.650,00 verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde erstmalig mit Urteil des römisch 40 vom 03.11.2006 wegen veruntreuender Unterschlagung

Paragraph 246, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.650,00 verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 19.03.2007 wegen Unterschlagung

§ 246Abs. 1 St

GB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.600,00 verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 19.03.2007 wegen Unterschlagung

Paragraph 246, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.600,00 verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts XXXX wegen Betrug

§ 263Abs. 1 St

GB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.200,00 verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 wegen Betrug

Paragraph 263, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.200,00 verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 15.09.2014, Zl. XXXX , Körperverletzung im drei Fällen, davon eine tateinheitlich mit Bedrohung und Beleidigung,

§§ 185, 194, 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 242 Abs. 1 52, 53 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau im Rahmen von Auseinandersetzungen einerseits gewürgt und andererseits körperlich geschlagen, sowie bedroht und am Telefon beleidigt hat. Erschwerend wurde gewertet, dass der Beschwerdeführer mit teils erheblicher Gewalt auf seine Ehefrau eingewirkt hat und diese zum Teil ganz erhebliche Verletzungen und Traumatisierungen erlitt, strafverschärfend wurde zudem die Tatsache berücksichtigt, dass die gemeinsamen Kinder bei einer Tat anwesend waren und diese mitansehen mussten. Mildernd wurde berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer teilweise geständig gezeigt hat, hinsichtlich der Körperverletzung und Beleidigung bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten war und sich inzwischen um ein gedeihliches Miteinander mit seiner getrennt lebenden Ehefrau bemüht und in der Lage ist Absprachen bezüglich des Umganges mit den Kindern einzuhalten. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 15.09.2014, Zl. römisch 40 , Körperverletzung im drei Fällen, davon eine tateinheitlich mit Bedrohung und Beleidigung,

Paragraphen 185, 194, 223, Absatz eins, 230, Absatz eins, 242, Absatz eins, 52, 53 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau im Rahmen von Auseinandersetzungen einerseits gewürgt und andererseits körperlich geschlagen, sowie bedroht und am Telefon beleidigt hat. Erschwerend wurde gewertet, dass der Beschwerdeführer mit teils erheblicher Gewalt auf seine Ehefrau eingewirkt hat und diese zum Teil ganz erhebliche Verletzungen und Traumatisierungen erlitt, strafverschärfend wurde zudem die Tatsache berücksichtigt, dass die gemeinsamen Kinder bei einer Tat anwesend waren und diese mitansehen mussten. Mildernd wurde berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer teilweise geständig gezeigt hat, hinsichtlich der Körperverletzung und Beleidigung bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten war und sich inzwischen um ein gedeihliches Miteinander mit seiner getrennt lebenden Ehefrau bemüht und in der Lage ist Absprachen bezüglich des Umganges mit den Kindern einzuhalten. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 02.12.2014 wegen Betrug in 3 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung

§§ 267, 263 Abs. 1, 53, 52 St

GB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,00 rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 02.12.2014 wegen Betrug in 3 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung

Paragraphen 267, 263, Absatz eins, 53, 52, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,00 rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 23.04.2015 wegen Betrug in 3 Fällen, davon in einem Fall in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen

§§ 263Abs. 1, 263 Abs. 3, 53, 52, 56 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Setzung einer Bewährungsfrist von 3 Jahren und unter Bewährungshilfe ausgesetzt rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 23.04.2015 wegen Betrug in 3 Fällen, davon in einem Fall in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen

Paragraphen 263, Absatz eins, 263, Absatz 3, 53, 52, 56, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Setzung einer Bewährungsfrist von 3 Jahren und unter Bewährungshilfe ausgesetzt rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 23.04.2015 wegen Betrug in 3 Fällen, davon in einem Fall in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen

§§ 263Abs. 1, 263 Abs. 3, 53, 52, 56 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Setzung einer Bewährungsfrist von 3 Jahren und unter Bewährungshilfe ausgesetzt rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 23.04.2015 wegen Betrug in 3 Fällen, davon in einem Fall in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen

Paragraphen 263, Absatz eins, 263, Absatz 3, 53, 52, 56, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Setzung einer Bewährungsfrist von 3 Jahren und unter Bewährungshilfe ausgesetzt rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 10.11.2015 wegen Betrug in 6 Fällen

§§ 263Abs. 1, 56a, 53, St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr unter Setzung einer Bewährungsfrist von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 10.11.2015 wegen Betrug in 6 Fällen

Paragraphen 263, Absatz eins, 56 a, 53,, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr unter Setzung einer Bewährungsfrist von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 23.04.2015 wegen Betrug in 3 Fällen, davon in einem Fall in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen

§§ 263Abs. 1, 263 Abs. 3, 53, 52, 56 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Setzung einer Bewährungsfrist von 3 Jahren und unter Bewährungshilfe ausgesetzt rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 23.04.2015 wegen Betrug in 3 Fällen, davon in einem Fall in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen

Paragraphen 263, Absatz eins, 263, Absatz 3, 53, 52, 56, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Setzung einer Bewährungsfrist von 3 Jahren und unter Bewährungshilfe ausgesetzt rechtskräftig verurteilt. Mit Beschluss des Amtsgerichts XXXX vom 09.02.2016, Zl. XXXX , wurden die rechtskräftigen vorangegangenen Verurteilungen

§§ 460

, 462 Strafprozessordnung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren zusammengeführt und diese für 4 Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss des Amtsgerichts römisch 40 vom 09.02.2016, Zl. römisch 40 , wurden die rechtskräftigen vorangegangenen Verurteilungen

Paragraphen 460, 462, Strafprozessordnung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren zusammengeführt und diese für 4 Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss des Amtsgerichts XXXX vom 12.12.2016, Zl. XXXX , wurde die Strafaussetzung widerrufen. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer während der Bewährungszeit jeden Wechsel der Wohnung oder Aufenthaltes dem Gericht unter Angabe der Geschäftsnummer unaufgefordert anzuzeigen hat, sich für die Dauer der Bewährungszeit der Führung und Leitung des zuständigen Bewährungshelfers zu unterstellen hat, drei Termine bei einer unentgeltlichen Schuldnerberatung wahrzunehmen hat und dies dem Gericht gegenüber schriftlich nachzuweisen hat und zur Schadenswiedergutmachung an die Geschädigten monatlich EUR 60,00 zu leisten hat und die Zahlungen dem Gericht nachzuweisen hat. Der Beschwerdeführer hat weder Kontakt zur Bewährungshelferin unterhalten, noch eine aktuelle Anschrift hinterlassen und kommt auch seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach. Letztlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gegen die erteilten Auflagen gröblich und beharrlich verstoßen hat und es demnach nicht ausreicht die Bewährungszeit zu verlängern oder weitere Auflagen und Weisungen zu erteilen. Mit Beschluss des Amtsgerichts römisch 40 vom 12.12.2016, Zl. römisch 40 , wurde die Strafaussetzung widerrufen. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer während der Bewährungszeit jeden Wechsel der Wohnung oder Aufenthaltes dem Gericht unter Angabe der Geschäftsnummer unaufgefordert anzuzeigen hat, sich für die Dauer der Bewährungszeit der Führung und Leitung des zuständigen Bewährungshelfers zu unterstellen hat, drei Termine bei einer unentgeltlichen Schuldnerberatung wahrzunehmen hat und dies dem Gericht gegenüber schriftlich nachzuweisen hat und zur Schadenswiedergutmachung an die Geschädigten monatlich EUR 60,00 zu leisten hat und die Zahlungen dem Gericht nachzuweisen hat. Der Beschwerdeführer hat weder Kontakt zur Bewährungshelferin unterhalten, noch eine aktuelle Anschrift hinterlassen und kommt auch seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach. Letztlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gegen die erteilten Auflagen gröblich und beharrlich verstoßen hat und es demnach nicht ausreicht die Bewährungszeit zu verlängern oder weitere Auflagen und Weisungen zu erteilen. Mit Urteil des LG XXXX vom 23.08.2017, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 5,00 (EUR 900,00) verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern einen unter Eigentumsvorbehalt gekauften Gasgriller in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert zugeignet hat indem er diesen an einen Dritten verkaufte. Hinsichtlich der Strafbemessung wurden als erschwerend seine mehrfache einschlägige Vorstrafenbelastung in Deutschland gewertet, mildernd das vollständige und umfassende Geständnis.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 23.08.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 5,00 (EUR 900,00) verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern einen unter Eigentumsvorbehalt gekauften Gasgriller in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert zugeignet hat indem er diesen an einen Dritten verkaufte. Hinsichtlich der Strafbemessung wurden als erschwerend seine mehrfache einschlägige Vorstrafenbelastung in Deutschland gewertet, mildernd das vollständige und umfassende Geständnis. Mit Urteil des BG XXXX vom 08.10.2019, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Betruges

§ 146St

GB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 150 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (EUR 600,00), im Nichteinbringungsfalle 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch wahrheitswidrige Vorgabe, vier Eintrittskarten für ein Konzert der Gruppe „Rammstein“ verkaufen zu wollen, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Überweisung von einzelnen Geldbeträgen von insgesamt EUR 348,00 auf das Konto seiner Lebensgefährtin verleitet hat, wobei die Eintrittskarten in weitere Folge nicht übersandt wurden, wodurch vier Personen an ihrem Vermögen geschädigt wurden. Hinsichtlich der Strafbemessung wurden als erschwerend seine einschlägige Vorstrafenbelastung gewertet, Milderungsgründe gab es keine. Mit Urteil des BG römisch 40 vom 08.10.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Betruges

Paragraph 146, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 150 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (EUR 600,00), im Nichteinbringungsfalle 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch wahrheitswidrige Vorgabe, vier Eintrittskarten für ein Konzert der Gruppe „Rammstein“ verkaufen zu wollen, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Überweisung von einzelnen Geldbeträgen von insgesamt EUR 348,00 auf das Konto seiner Lebensgefährtin verleitet hat, wobei die Eintrittskarten in weitere Folge nicht übersandt wurden, wodurch vier Personen an ihrem Vermögen geschädigt wurden. Hinsichtlich der Strafbemessung wurden als erschwerend seine einschlägige Vorstrafenbelastung gewertet, Milderungsgründe gab es keine. Der Beschwerdeführer hat die in Österreich und Deutschland besagten Straftaten begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt. Der Beschwerdeführer war in Deutschland in Strafhaft.

  1. Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung nachweislich geladen wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gerichtsakt. Dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung dem erkennenden Gericht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Krankmeldung vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 13-15). Da sich die Mitwirkungspflicht des Fremden zumindest auch auf jene Umstände bezieht, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214), dies trifft jedenfalls auch auf die Umstände des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich zu, waren die obgenannten Feststellungen vom erkennenden Gericht der gegenständlichen Beweiswürdigung zu Grunde zu legen. Es darf grundsätzlich erwartet werden, dass sich Fremde an dem Verfahren, in dem über ihre Anträge bzw. Beschwerden entschieden werden soll, mitwirken. Das vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehen, weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Fremden zu erwarten ist, extrem ab und ist daher grob sorgfaltswidrig; vgl. zum Verschuldensmaßstab weiters VwGH 24.05.2005, 2004/01/0558 und 21.04.2005, 2005/20/0080).Da sich die Mitwirkungspflicht des Fremden zumindest auch auf jene Umstände bezieht, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214), dies trifft jedenfalls auch auf die Umstände des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich zu, waren die obgenannten Feststellungen vom erkennenden Gericht der gegenständlichen Beweiswürdigung zu Grunde zu legen. Es darf grundsätzlich erwartet werden, dass sich Fremde an dem Verfahren, in dem über ihre Anträge bzw. Beschwerden entschieden werden soll, mitwirken. Das vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehen, weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Fremden zu erwarten ist, extrem ab und ist daher grob sorgfaltswidrig; vergleiche zum Verschuldensmaßstab weiters VwGH 24.05.2005, 2004/01/0558 und 21.04.2005, 2005/20/0080). Dazu wird insbesondere ausgeführt, dass gegenwärtig aufgrund der Covid-19 Situation eine telefonische Krankmeldung möglich ist und dahingehend auch relativ schnell und leicht eine entsprechende Krankmeldung zu erhalten ist. Darüber hinaus ist es dem BF zuzumuten entweder eine Übermittlung der Krankmeldung durch den ausstellenden Arzt an das BVwG zu veranlassen bzw. sich eine entsprechende Krankmeldung per Mail übermitteln zu lassen und diese in weiterer Folge an das BVwG weiterzuleiten. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Allein aus der auf "Krankheit" lautenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich. Eine Partei hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein, aus der E-Mail des Beschwerdeführers vom 31.01.2022, 13:55 Uhr ist die Triftigkeit der Abwesenheit jedenfalls nicht ableitbar und erfolgte trotz Aufforderung bis zur mündlichen Verhandlung keine Krankmeldung, die eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätte (vgl. VwGH 27.01.2021, Ra 2020/1870428, VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/02/0242 und VwGH 26.02.2014, Ra 2012/02/0079). Es liegt daher kein triftiger Grund für das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur mündlichen Verhandlung vor. Dazu wird insbesondere ausgeführt, dass gegenwärtig aufgrund der Covid-19 Situation eine telefonische Krankmeldung möglich ist und dahingehend auch relativ schnell und leicht eine entsprechende Krankmeldung zu erhalten ist. Darüber hinaus ist es dem BF zuzumuten entweder eine Übermittlung der Krankmeldung durch den ausstellenden Arzt an das BVwG zu veranlassen bzw. sich eine entsprechende Krankmeldung per Mail übermitteln zu lassen und diese in weiterer Folge an das BVwG weiterzuleiten. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Allein aus der auf "Krankheit" lautenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich. Eine Partei hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein, aus der E-Mail des Beschwerdeführers vom 31.01.2022, 13:55 Uhr ist die Triftigkeit der Abwesenheit jedenfalls nicht ableitbar und erfolgte trotz Aufforderung bis zur mündlichen Verhandlung keine Krankmeldung, die eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätte vergleiche VwGH 27.01.2021, Ra 2020/1870428, VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/02/0242 und VwGH 26.02.2014, Ra 2012/02/0079). Es liegt daher kein triftiger Grund für das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur mündlichen Verhandlung vor. Mangels festgestellter Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers war hinsichtlich der Beurteilung seines im Bundesgebiet bestehendes Privat- und Familienleben der Akteninhalt und die Aussage seiner Ex-Lebensgefährtin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen und konnte aufgrund der plausiblen Angaben der Ex-Lebensgefährtin eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers unterbleiben und war die Vertagung einer Verhandlung aus diesen Gründen sohin nicht indiziert. Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vorgelegten deutschen Identitätsnachweises fest. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, seinen persönlichen Verhältnissen, seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und seinen Erwerbstätigkeiten ergeben sich einerseits aus dem vorliegenden Akteninhalt, den eingeholten Auszügen aus dem ZMR und AJ-Web und seiner Stellungnahme vom 19.05.2020 (AS 297ff.) Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben in Deutschland und im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Verfahrensakt und seiner Stellungnahme, sowie den glaubhaften Angaben der Zeugin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (OZ 16). Zum Familienleben des Beschwerdeführers ist sohin wie folgt auszuführen: Die Beziehung des Beschwerdeführers mit der Mutter der gemeinsamen Tochter ergibt sich einerseits aus den glaubhaften Angaben der Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung und andererseits aus den aktuellen ZMR-Auszügen. Dass der Beschwerdeführer der Vater des mj. Kindes XXXX ist, wird durch das vorgelegte Vaterschaftsanerkenntnis vom 26.03.2018 und der vorgelegten Geburtsurkunde belegt. Dass sich der Beschwerdeführer insbesondere während des gemeinsamen Wohnsitzes um seine Tochter gekümmert hat, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer und die Mutter die gemeinsame Obsorge haben, es wird aber auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer seinen Unterhaltsverpflichtungen nur unregelmäßig nachgekommen ist, sodass mittlerweile ein staatlicher Unterhaltsvorschuss bewilligt wurde, sowie dass der Beschwerdeführer seit der Trennung seine Tochter nur mehr einmal die Woche sieht und sich zudem seit 1 ½ Wochen gar nicht mehr bei ihr gemeldet hat bzw. für die Mutter auch nicht erreichbar war, bzw. es auch früher zu längeren Unterbrechungen des persönlichen Kontakts gekommen ist. Es wird in diesem Zusammenhang auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Beziehung und der Geburt seines Kindes, gegen seine Bewährungsauflagen in Deutschland derart massiv verstoßen hat, dass er eine Haftstrafe hat antreten müssen und damit eine nicht unmaßgebliche zeitliche Trennung von seiner Lebensgefährtin und seiner neugeborenen Tochter in Kauf genommen hat. Es wird zudem auch nicht verkannt, dass den Beschwerdeführer weder sein Familienleben noch das bereits verspürte Haftübel davon abhalten konnte, wieder straffällig zu werden, wobei aus Sicht des erkennenden Richters erschwerend hinzukommt, dass er nicht davor zurückscheute seine damalige Lebensgefährtin in seine illegalen Geschäfte hineinzuziehen. Es wird letztlich auch nicht verkannt, dass die im April letzten Jahres geführten strafrechtlichen Erhebungen und Anklage gegen den Beschwerdeführer letztlich aus dem Grund eingestellt wurden, da seine Ex-Lebensgefährtin, wegen der gemeinsamen Tochter die Aussage verweigert hat, wie sie dem erkennenden Richter im Rahmen der Beschwerde Verhandlung glaubhaft schilderte. Die Beziehung des Beschwerdeführers mit der Mutter der gemeinsamen Tochter ergibt sich einerseits aus den glaubhaften Angaben der Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung und andererseits aus den aktuellen ZMR-Auszügen. Dass der Beschwerdeführer der Vater des mj. Kindes römisch 40 ist, wird durch das vorgelegte Vaterschaftsanerkenntnis vom 26.03.2018 und der vorgelegten Geburtsurkunde belegt. Dass sich der Beschwerdeführer insbesondere während des gemeinsamen Wohnsitzes um seine Tochter gekümmert hat, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer und die Mutter die gemeinsame Obsorge haben, es wird aber auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer seinen Unterhaltsverpflichtungen nur unregelmäßig nachgekommen ist, sodass mittlerweile ein staatlicher Unterhaltsvorschuss bewilligt wurde, sowie dass der Beschwerdeführer seit der Trennung seine Tochter nur mehr einmal die Woche sieht und sich zudem seit 1 ½ Wochen gar nicht mehr bei ihr gemeldet hat bzw. für die Mutter auch nicht erreichbar war, bzw. es auch früher zu längeren Unterbrechungen des persönlichen Kontakts gekommen ist. Es wird in diesem Zusammenhang auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Beziehung und der Geburt seines Kindes, gegen seine Bewährungsauflagen in Deutschland derart massiv verstoßen hat, dass er eine Haftstrafe hat antreten müssen und damit eine nicht unmaßgebliche zeitliche Trennung von seiner Lebensgefährtin und seiner neugeborenen Tochter in Kauf genommen hat. Es wird zudem auch nicht verkannt, dass den Beschwerdeführer weder sein Familienleben noch das bereits verspürte Haftübel davon abhalten konnte, wieder straffällig zu werden, wobei aus Sicht des erkennenden Richters erschwerend hinzukommt, dass er nicht davor zurückscheute seine damalige Lebensgefährtin in seine illegalen Geschäfte hineinzuziehen. Es wird letztlich auch nicht verkannt, dass die im April letzten Jahres geführten strafrechtlichen Erhebungen und Anklage gegen den Beschwerdeführer letztlich aus dem Grund eingestellt wurden, da seine Ex-Lebensgefährtin, wegen der gemeinsamen Tochter die Aussage verweigert hat, wie sie dem erkennenden Richter im Rahmen der Beschwerde Verhandlung glaubhaft schilderte. Die Feststellungen zu seinen Verurteilungen in Deutschland ergeben sich aus den im Akt inneliegenden Strafurteilen von Deutschland (AS 431-461) und den Strafurteilen des LG XXXX (AS 123-126) und BG XXXX (AS 45-47) und dem ECRIS-Auszug.Die Feststellungen zu seinen Verurteilungen in Deutschland ergeben sich aus den im Akt inneliegenden Strafurteilen von Deutschland (AS 431-461) und den Strafurteilen des LG römisch 40 (AS 123-126) und BG römisch 40 (AS 45-47) und dem ECRIS-Auszug. Die Feststellungen zu seinen Verurteilungen im Bundesgebiet, sowie den Strafzumessungsgründen ergeben sich aus den Urteilsbegründungen vom 23.08.2017 und 08.10.
  2. Die Feststellung hinsichtlich seiner Inhaftierung in Deutschland infolge des Widerrufes der Bewährung ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  5. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Als Staatsangehöriger von Deutschland ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehöriger von Deutschland ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 67Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

§ 67Abs.

4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Wird durch ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

§ 9Abs.

1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Wird durch ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom

  1. Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juli 2004, 2001/21/0119). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Vorausgeschickt wird, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren wiederholt nicht nachgekommen ist. Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich am Tag vor der Verhandlung per E-Mail krankgemeldet hat, ist dazu festzuhalten, dass allein aus der auf "Krankheit" lautenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich ist. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (vgl. B
  3. Juni 2015, Ra 2015/20/0110). Selbst auf Aufforderung durch den erkennenden Richter wurde kein triftiger Grund für das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Eine Gesundmeldung erfolgte ebenso wenig. Vorausgeschickt wird, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren wiederholt nicht nachgekommen ist. Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich am Tag vor der Verhandlung per E-Mail krankgemeldet hat, ist dazu festzuhalten, dass allein aus der auf "Krankheit" lautenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich ist. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein vergleiche B
  4. Juni 2015, Ra 2015/20/0110). Selbst auf Aufforderung durch den erkennenden Richter wurde kein triftiger Grund für das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Eine Gesundmeldung erfolgte ebenso wenig. Es ist dem Beschwerdeführer auch seine Nichterreichbarkeit und damit mangelnde Mitwirkung im Beschwerdeverfahren vorzuwerfen, wie die wiederholten, nicht zustellbaren Schriftstücke – Ladungen und Niederschrift der mündlichen Verhandlung - welche nachweislich an seine im ZMR eingetragenen Meldeadressen übermittelt wurden, zeigen. Dass der Beschwerdeführer dahingehend - trotz mehrmaligem Hinweis, dass dies nicht zulässig ist - wiederholt per E-Mail mit dem Bundesverwaltungsgericht in Kontakt tritt, zeugt, von seinem mangelnden Interesse an der erforderlichen Mitwirkung gerichtlicher Aufträge und lässt schon wie sein Umgang mit den Bewährungsauflagen in Deutschland, seine Gleichgültigkeit gegenüber der Werteordnung und Einhaltung gesetzliche Vorschriften, insbesondere verwaltungsrechtlicher Natur, erkennen. Sohin war, in Zurechnung zur Sphäre des Beschwerdeführers, ohne weiteres Ermittlungsverfahren, auf Grund des vorliegenden Aktes und der Ermittlungsergebnisse der mündlichen Verhandlung zu entscheiden und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Vertagung keine Folge zu geben. Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1
  5. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt, sondern § 67 Abs. 1
  6. Satz FPG heranzuziehen ist.Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb der qualifizierte Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins,
  7. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt, sondern Paragraph 67, Absatz eins,
  8. Satz FPG heranzuziehen ist. In weiterer Folge wäre zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht

§ 53a

NAG erworben hat, da hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie entspricht, heranzuziehen ist (vgl. VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005. § 53a Abs. 1 NAG 2005 stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205).In weiterer Folge wäre zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht

Paragraph 53 a, NAG erworben hat, da hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie entspricht, heranzuziehen ist vergleiche VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG

  1. Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG 2005 stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer schon allein deswegen kein Daueraufenthaltsrecht erworben, da er sich für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum in einer Haftanstalt in Deutschland aufgehalten hat. Sohin ist der einfache Prüfmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter FPG heranzuziehen, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft vorliegen muss (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer schon allein deswegen kein Daueraufenthaltsrecht erworben, da er sich für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum in einer Haftanstalt in Deutschland aufgehalten hat. Sohin ist der einfache Prüfmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter FPG heranzuziehen, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft vorliegen muss vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Sohin hat die belangte Behörde zu Recht den einfachen Prüfmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter FPG herangezogen, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft vorliegen muss (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Sohin hat die belangte Behörde zu Recht den einfachen Prüfmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter FPG herangezogen, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft vorliegen muss vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Die Verhinderung von Vermögens- und Eigentumsdelikten stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen. Gerade die in der Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289), sodass auch von der Erheblichkeit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr auszugehen ist.Gerade die in der Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289), sodass auch von der Erheblichkeit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr auszugehen ist. Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten, handelt es sich ohne Zweifel um ein, die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens, gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat damit wesentlichen Interessen der Betroffenen aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für das Eigentum, sowie sozialen Frieden, zuwidergehandelt. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten, handelt es sich ohne Zweifel um ein, die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens, gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat damit wesentlichen Interessen der Betroffenen aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für das Eigentum, sowie sozialen Frieden, zuwidergehandelt. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist jedoch in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraums er sich in Freiheit nach der Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten hat (vgl. VwGH 25.04.2013, 2013/18/005321 mwN). Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist jedoch in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraums er sich in Freiheit nach der Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten hat vergleiche VwGH 25.04.2013, 2013/18/005321 mwN). Dazu ist im gegenständlichen Fall insbesondere auf die Aussage der Zeugin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung hinzuweisen, wonach die im Dezember 2020 gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage nur aufgrund der Entschlagung der Aussage durch die Zeugin XXXX erfolgt ist. Dazu ist im gegenständlichen Fall insbesondere auf die Aussage der Zeugin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung hinzuweisen, wonach die im Dezember 2020 gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage nur aufgrund der Entschlagung der Aussage durch die Zeugin römisch 40 erfolgt ist. Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass den Beschwerdeführer weder seine Verurteilungen noch seine Familie von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass den Beschwerdeführer weder seine Verurteilungen noch seine Familie von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, FPG jedenfalls verwirklicht ist. Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230; VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Es kann aber aufgrund dieser Umstände allein noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, weil hierfür in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang ist im vorliegende Fall im Ergebnis zu Recht darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. etwa nur den Beschluss vom
  2. Jänner 2015, Ra 2014/21/0009). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer solchen Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG ist nicht nur auf die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilungen, sondern im Einklang mit der genannten Gesetzesbestimmung und der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf das dieser Verurteilung zugrunde liegende persönliche Verhalten abzustellen (vgl. zuletzt etwa das Erkenntnis vom
  3. Oktober 2015, Ra 2015/21/0133, mwN).Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230; VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Es kann aber aufgrund dieser Umstände allein noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, weil hierfür in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang ist im vorliegende Fall im Ergebnis zu Recht darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat vergleiche etwa nur den Beschluss vom
  4. Jänner 2015, Ra 2014/21/0009). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer solchen Gefährdung im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist nicht nur auf die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilungen, sondern im Einklang mit der genannten Gesetzesbestimmung und der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf das dieser Verurteilung zugrunde liegende persönliche Verhalten abzustellen vergleiche zuletzt etwa das Erkenntnis vom
  5. Oktober 2015, Ra 2015/21/0133, mwN). Unter Bedachtnahme auf Art und den Zeitraum der in Österreich begangenen Straftaten, seinen Verurteilungen, dem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild, sowie das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Aktuell kann ihm daher auch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Die belangte Behörde ging aufgrund der auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Verurteilungen des Beschwerdeführers unter Bedachtnahme auf Art seiner Straftaten, das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und sein Gesamtverhalten zu Recht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Begehung von Vermögens-/Eigentumsdelikten zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist. Er wird einen Gesinnungswandel erst durch einen längeren Wohlverhaltenszeitraum unter Beweis stellen müssen. Die belangte Behörde ging aufgrund der auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Verurteilungen des Beschwerdeführers unter Bedachtnahme auf Art seiner Straftaten, das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und sein Gesamtverhalten zu Recht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Begehung von Vermögens-/Eigentumsdelikten zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist. Er wird einen Gesinnungswandel erst durch einen längeren Wohlverhaltenszeitraum unter Beweis stellen müssen. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx). Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer ein Familienleben in Österreich, wenn auch mit geringer Intensität. So hat der Beschwerdeführer zwischen April 2016 und September 2020 mit der deutschen Staatsangehörigen XXXX in einer Beziehung gelebt und ist Vater der am XXXX 2017 geborenen deutschen Staatsangehörigen XXXX . Seit der Trennung von seiner Lebensgefährtin sieht der Beschwerdeführer seine Tochter nur mehr unregelmäßig, wobei er diese in den letzten zwei Monaten gar nicht mehr gesehen hat und sich auch seit 1 ½ Wochen weder um sie gekümmert noch er sich bei ihr gemeldet hat. Dass sich der Beschwerdeführer während des Zusammenlebens um seine Tochter gekümmert hat und auch die Obsorge bei beiden Elternteilen liegt ist unbestritten, es ist aber auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine in Österreich begangenen Straftaten während des Zusammenlebens gesetzt hat, weshalb für den erkennenden Richter allein aus diesen Umständen kein derartig ausgeprägtes Familienleben ersichtlich ist, welches per se eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen würde .So hat der Beschwerdeführer zwischen April 2016 und September 2020 mit der deutschen Staatsangehörigen römisch 40 in einer Beziehung gelebt und ist Vater der am römisch 40 2017 geborenen deutschen Staatsangehörigen römisch 40 . Seit der Trennung von seiner Lebensgefährtin sieht der Beschwerdeführer seine Tochter nur mehr unregelmäßig, wobei er diese in den letzten zwei Monaten gar nicht mehr gesehen hat und sich auch seit 1 ½ Wochen weder um sie gekümmert noch er sich bei ihr gemeldet hat. Dass sich der Beschwerdeführer während des Zusammenlebens um seine Tochter gekümmert hat und auch die Obsorge bei beiden Elternteilen liegt ist unbestritten, es ist aber auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine in Österreich begangenen Straftaten während des Zusammenlebens gesetzt hat, weshalb für den erkennenden Richter allein aus diesen Umständen kein derartig ausgeprägtes Familienleben ersichtlich ist, welches per se eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen würde . Es ist dahingehend auch festzuhalten, dass derzeit eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist und demnach auch eine finanzielle Abhängigkeit der Tochter vom Beschwerdeführer nicht gegeben ist, da der Unterhalt mittels Unterhaltsvorschuss durch den Staat Österreich erfolgt. Aufgrund der obigen Ausführungen und den Angaben der Zeugin kann nicht davon ausgegangen werden, dass er allfälligen Sorgepflichten in ausreichendem Maß nachkommen kann, bzw. wird. Da der Beschwerdeführer bereits 1 ½ Jahre nicht mehr mit seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt lebt ist auch eine Teilnahme am täglichen Leben seiner Tochter nur eingeschränkt möglich und kann er kein intensives Familienleben mit seiner Tochter führen, wobei auch nicht außer Acht gelassen werden kann, dass er zu seinen beiden in Deutschland lebenden Söhnen keinerlei Kontakt pflegt und auch seinen Sorgepflichten diesen gegenüber – neben dem fehlenden finanziellen Aspekt lässt sich auch hinsichtlich einer allfälligen Unterstützung bei der Erziehung den Aussagen der Zeugin nichts positives entnehmen – sodass, wenn überhaupt, nur ein Familienleben geringerer Intensität vor. So ist seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ihre Versorgung sowie Erziehung - welche durch die Kindesmutter gewährleistet ist – nicht erforderlich, sodass insgesamt nicht von einem schützenswerten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK gesprochen werden kann.Es ist dahingehend auch festzuhalten, dass derzeit eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist und demnach auch eine finanzielle Abhängigkeit der Tochter vom Beschwerdeführer nicht gegeben ist, da der Unterhalt mittels Unterhaltsvorschuss durch den Staat Österreich erfolgt. Aufgrund der obigen Ausführungen und den Angaben der Zeugin kann nicht davon ausgegangen werden, dass er allfälligen Sorgepflichten in ausreichendem Maß nachkommen kann, bzw. wird. Da der Beschwerdeführer bereits 1 ½ Jahre nicht mehr mit seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt lebt ist auch eine Teilnahme am täglichen Leben seiner Tochter nur eingeschränkt möglich und kann er kein intensives Familienleben mit seiner Tochter führen, wobei auch nicht außer Acht gelassen werden kann, dass er zu seinen beiden in Deutschland lebenden Söhnen keinerlei Kontakt pflegt und auch seinen Sorgepflichten diesen gegenüber – neben dem fehlenden finanziellen Aspekt lässt sich auch hinsichtlich einer allfälligen Unterstützung bei der Erziehung den Aussagen der Zeugin nichts positives entnehmen – sodass, wenn überhaupt, nur ein Familienleben geringerer Intensität vor. So ist seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ihre Versorgung sowie Erziehung - welche durch die Kindesmutter gewährleistet ist – nicht erforderlich, sodass insgesamt nicht von einem schützenswerten Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK gesprochen werden kann. Soweit die Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich das Recht des Beschwerdeführers auf ein Familienleben mit seiner 5-jährigen Tochter einschränkt, liegt dies in seiner eigenen Verantwortung, durch die von ihm begangenen zahlreichen strafbaren Handlungen sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wiederholt straffällig geworden ist und ihn weder die Geburt seines Kindes, noch das Familienleben daran gehindert haben wieder straffällig zu werden, sodass das Familienleben auch dahingehend relativierend zu beurteilen war. Es ist jedoch auch bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung notwendig, sich mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen (vgl. etwa VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0420, 20.09.2017, Ra 2017/19,0163, jeweils mwN). Es ist jedoch auch bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung notwendig, sich mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen vergleiche etwa VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0420, 20.09.2017, Ra 2017/19,0163, jeweils mwN). Unbestritten besteht zwischen jedem Elternteil und seinem Kind ein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls schützenswertes familiäres Band, also grundsätzlich auch zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern. Wie der EGMR in seinem Urteil vom 12.07.2001, Rs 25702/94 in Rz 150 ausführt, bedarf es aber auch hier einer Beurteilung faktischer Umstände ("..the existence or non-existence of "family life" is essentially a question of fact depending upon the real existence in practice of close personal ties"). Es ist unbestritten, dass die Tochter mit der Kindesmutter seit 1 ½ Jahren in keinem gemeinsamen Haushalt leben, ebenso wenig war bzw. ist eine maßgebliche finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers ersichtlich, ebenso wenig wie in letzter Zeit eine außergewöhnliche intensive Betreuung oder dergleichen den Aussagen der Kindesmutter zu entnehmen ist. Trotzdem ist das Kindeswohl jedenfalls in Betracht zu ziehen, wobei dazu auszuführen ist, dass das Familienleben zwischen Eltern und Kindern grundsätzlich mit der Geburt der Kinder entsteht und unabhängig von einem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern ist; es reichen daher auch regelmäßige Wochenendbesuche aus (VfGH 11.03.2014, U37-39/2013-13). Der Verwaltungsgerichthof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelung über den Familiennachzug der Fall ist (VGH 24.09.2019, Ra 2019/2080274; 20.08.2019, Ra 2019/18/0046, jeweils mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl VfSlg 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl 12963/87 [Z72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, Fall Schneider, Appl 17.080/07 [Z81] mwN). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl VfGH 28.2.2012, B1644/2000 mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl 50.435/99, sowie insbesondere EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl 55.597/09; 12.10.2016, E1349/2016).Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird vergleiche VfSlg 16.777 aus 2003, mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl 12963/87 [Z72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, Fall Schneider, Appl 17.080/07 [Z81] mwN). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen vergleiche VfGH 28.2.2012, B1644/2000 mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl 50.435/99, sowie insbesondere EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl 55.597/09; 12.10.2016, E1349/2016). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl VfSlg 19.362/2011; VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 9.6.2016, E2617/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 14.3.2018, E3964/2017; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018; 11.6.2018, E435/2018). Der Verfassungsgerichtshof erachtet die Annahme als lebensfremd, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (vgl dazu VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 19.362 aus 2011,; VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 9.6.2016, E2617/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 14.3.2018, E3964/2017; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018; 11.6.2018, E435/2018). Der Verfassungsgerichtshof erachtet die Annahme als lebensfremd, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne vergleiche dazu VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018). Im gegenständlichen Fall kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass es durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aufgrund des Alters des Kindes und der gegenwärtigen Situation zu einer Traumatisierung des Kindes kommen wird, bzw. dass ein enges Familienband zerrissen wird (EGMR Urteil vom 2.4.2015, Sarközi und Mahran gegen Österreich). Es ist schließlich noch die Frage zu klären, (vgl VfGH 01.07.2009, U 992/08) ob ein Kontakt zu seiner Tochter auch bei einer Ausweisung des Beschwerdeführers fortgesetzt werden kann, hier ob Besuche - respektive auch längere Aufenthalte - oder sonstiger Kontakt (etwa telefonischer oder mit Internettechnologien) zu seiner Tochter faktisch möglich und rechtlich ausreichend wären. Dazu ist auszuführen, dass die Tochter des Beschwerdeführers mittlerweile 5 Jahre alt ist und aufgrund seiner Tätigkeit als Saisonier auch schon bisher eine Aufrechterhaltung des Kontaktes zum Vater, über das Internet (Skype) bzw. Telefon möglich war, zudem handelt es sich sowohl bei der Kindesmutter und der Tochter um deutsche Staatsangehörige, sodass auch Besuche im Aufenthaltsstaat des Vaters jederzeit möglich sind (vgl. dazu VwGH, 05.03.2020, Ra 2019/19/0524). Es ist schließlich noch die Frage zu klären, vergleiche VfGH 01.07.2009, U 992/08) ob ein Kontakt zu seiner Tochter auch bei einer Ausweisung des Beschwerdeführers fortgesetzt werden kann, hier ob Besuche - respektive auch längere Aufenthalte - oder sonstiger Kontakt (etwa telefonischer oder mit Internettechnologien) zu seiner Tochter faktisch möglich und rechtlich ausreichend wären. Dazu ist auszuführen, dass die Tochter des Beschwerdeführers mittlerweile 5 Jahre alt ist und aufgrund seiner Tätigkeit als Saisonier auch schon bisher eine Aufrechterhaltung des Kontaktes zum Vater, über das Internet (Skype) bzw. Telefon möglich war, zudem handelt es sich sowohl bei der Kindesmutter und der Tochter um deutsche Staatsangehörige, sodass auch Besuche im Aufenthaltsstaat des Vaters jederzeit möglich sind vergleiche dazu VwGH, 05.03.2020, Ra 2019/19/0524). Zudem hat die Kindesmutter im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst ausgeführt, dass es möglich wäre, den Kontakt mittels Besuche aufrecht zu halten. weiterzuführen. Zudem ist es dem Beschwerdeführer zumutbar sich eine Arbeitsstelle und Wohnmöglichkeit in Bayern im räumlichen Nahebereich zur Wohnsitzadresse seiner Tochter zu suchen, um so für die Zeit der räumlichen Trennung den persönlichen Kontakt zu erleichtern. Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, den Aussagen der Zeugin auch hinsichtlich der Besuchsmöglichkeiten in Deutschland ist eine Trennung auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles jedoch zumutbar. Des Weiteren erscheint es auch zumutbar, dass er und seine Tochter, wie schon bisher den Kontakt auch via anderer Kommunikationsmittel aufrechterhalten, bzw. dass sie als deutsche Staatsangehörige den Beschwerdeführer regelmäßig in Deutschland besuchen. Insgesamt kann daher im Bezug auf die Erlassung eines Aufenthaltsverbots auch kein Verstoß gegen die in Art 8 EMRK geschützten Rechte gesehen werden, da die Nähe zwischen Österreich und Deutschland, dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, häufige Besuche der noch minderjährigen Tochter zulassen würde (siehe korrespondierend EGMR Fall Sarközi gegen Mahran vom 02.04.2015, EGMR vom 31.07.2008 in der Rechtssache Darren Omeregie and others v. Norway 265/07, EGMR vom 28.06.2011, Rechtssache Nunez).Insgesamt kann daher im Bezug auf die Erlassung eines Aufenthaltsverbots auch kein Verstoß gegen die in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte gesehen werden, da die Nähe zwischen Österreich und Deutschland, dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, häufige Besuche der noch minderjährigen Tochter zulassen würde (siehe korrespondierend EGMR Fall Sarközi gegen Mahran vom 02.04.2015, EGMR vom 31.07.2008 in der Rechtssache Darren Omeregie and others v. Norway 265/07, EGMR vom 28.06.2011, Rechtssache Nunez). Wenn aber selbst in einem Fall, in dem eine Trennung von einem Elternteil eine Traumatisierung mit sich bringt, eine solche laut EGMR angesichts mehrfacher Verurteilungen wegen schwerwiegender Vergehen keine Verletzung von Art 8 EMRK bedeutet (vgl. den bereits erwähnten Fall Sarközi und Mahran gegen Österreich), muss in einem Fall wie dem vorliegenden, ein Eingriff im Sinne eines Aufenthaltsverbotes, welches sich zudem auf Österreich beschränkt und zeitlich befristet ist jedenfalls auch als verhältnismäßig angesehen werden. Wenn aber selbst in einem Fall, in dem eine Trennung von einem Elternteil eine Traumatisierung mit sich bringt, eine solche laut EGMR angesichts mehrfacher Verurteilungen wegen schwerwiegender Vergehen keine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeutet vergleiche den bereits erwähnten Fall Sarközi und Mahran gegen Österreich), muss in einem Fall wie dem vorliegenden, ein Eingriff im Sinne eines Aufenthaltsverbotes, welches sich zudem auf Österreich beschränkt und zeitlich befristet ist jedenfalls auch als verhältnismäßig angesehen werden. Es ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der BF die allfällige Trennung von seinen Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 09.07.2009, Zl. 2008/22/0932; 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417).Es ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der BF die allfällige Trennung von seinen Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat vergleiche VwGH 09.07.2009, Zl. 2008/22/0932; 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR hat auch der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung zu U536/11 zur Zulässigkeit der Ausweisung von Personen, die im Aufenthaltsstaat geboren sind bzw. seit frühester Kindheit in diesem Staat leben, festgehalten, dass selbst wenn sich für diese Personen ein besonderer, stärkerer Schutz aus Art 8 EMRK ergibt, der auch dann gilt, wenn Straftaten begangen wurden (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, 2012, §22 Rz 68), deren Ausweisung nach der Rechtsprechung des EGMR verhältnismäßig sein kann. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR hat auch der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung zu U536/11 zur Zulässigkeit der Ausweisung von Personen, die im Aufenthaltsstaat geboren sind bzw. seit frühester Kindheit in diesem Staat leben, festgehalten, dass selbst wenn sich für diese Personen ein besonderer, stärkerer Schutz aus Artikel 8, EMRK ergibt, der auch dann gilt, wenn Straftaten begangen wurden (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, 2012, §22 Rz 68), deren Ausweisung nach der Rechtsprechung des EGMR verhältnismäßig sein kann. Zudem kamen im gegenständlichen Fall keine Hinweise darauf hervor, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit der Lebensgefährtin ohne dauernde Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht sichergestellt werden würde, schließlich ist sie berufstätig, hat ihren Lebensunterhalt auch während des gemeinsamen Lebens bestritten – sie hat während dieser Zeit den Beschwerdeführer finanziell unterstützt – und werden die Unterhaltszahlungen durch den österreichischen Staat vorgenommen. Aufgrund einer Gesamtschau kommt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot im Hinblick auf seine in Österreich lebende Tochter keinen unzulässigen Eingriff in sein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellt. Eine Rückkehrentscheidung stellt daher jedenfalls einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dar, doch ist dieser Eingriff im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und angesichts seines die Rechtsordnung missachtenden Verhaltens auch notwendig.Aufgrund einer Gesamtschau kommt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot im Hinblick auf seine in Österreich lebende Tochter keinen unzulässigen Eingriff in sein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellt. Eine Rückkehrentscheidung stellt daher jedenfalls einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dar, doch ist dieser Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt und angesichts seines die Rechtsordnung missachtenden Verhaltens auch notwendig. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Seine angegebenen freundschaftlichen Kontakte mögen für den Beschwerdeführer subjektiv von Bedeutung sein, sind jedoch objektiv beurteilt nicht geeignet, den von Art. 8 EMRK geforderten hohen Maßstab aufgrund der fehlenden Intensität zu erreichen. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass seine privaten Beziehungen zwar durch eine Rückkehr in den Irak gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Seine angegebenen freundschaftlichen Kontakte mögen für den Beschwerdeführer subjektiv von Bedeutung sein, sind jedoch objektiv beurteilt nicht geeignet, den von Artikel 8, EMRK geforderten hohen Maßstab aufgrund der fehlenden Intensität zu erreichen. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass seine privaten Beziehungen zwar durch eine Rückkehr in den Irak gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten. Selbst wenn man einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes annehmen möchte, so wäre dieser angesichts seines gravierenden Fehlverhaltens zulässig, ist er doch zur Erlassung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) dringend geboten. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen.Selbst wenn man einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes annehmen möchte, so wäre dieser angesichts seines gravierenden Fehlverhaltens zulässig, ist er doch zur Erlassung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) dringend geboten. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Der Beschwerdeführer hat darüberhinaus unbestritten Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo sich auch noch seine Pflegemutter und seine beiden älteren Kinder befinden. Das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegt daher im Ergebnis sein persönliches Interesse an der Möglichkeit eines Aufenthalts in Österreich. Das von der belangten Behörde

§ 67Abs.

1 FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.Das von der belangten Behörde

Paragraph 67, Absatz eins, FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen: In Anbetracht der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nur zu einer bedingten Freiheitsstrafe und zu unbedingten Geldstrafen verurteilt wurde. Der mögliche Strafrahmen wurde daher von den Gerichten demnach bei weitem nicht zur Gänze ausgeschöpft. Die Strafe wurde vielmehr in der unteren Hälfte des Strafrahmens angesetzt. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren steht im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen demnach außer Relation. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Aufenthaltsverbotes daher spruchgemäß in angemessener Weise auf zwei

(2)Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit Folge zu geben. Betreffend der derzeitigen COVID-19 Pandemie ist auszuführen, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdung ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer gehört keiner Risikogruppe an und ist die Gefahr einer Infektion in Deutschland derzeit nicht höher als in Österreich. 3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist ua EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist ua EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden und war spruchgemäß zu entscheiden.Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden und war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247; 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247; 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I416.2235663.1.00

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