RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2022 GeschäftszahlL504 2178186-2 SpruchL504 2178186-2/4E, L504 2178186-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Artikel 8EMRK gemäß §§ 55, 58 Abs. 11 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G) idgF, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit dem hier angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt den Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie den Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
EMRK gemäß Paragraphen 55, 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Aus dem Verfahrensgang des Bescheides ergibt sich Folgendes: „(…) - Sie sind illegal im Jahr 2015 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. − Sie haben am 13.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. − Mit Bescheid vom 13.07.2017 wurde Ihr Asylantrag abgewiesen und festgestellt, dass Ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist. − Die gegen den abweisenden Bescheid zugestellt am 08.11.2017 erhobene Beschwerde vom 23.11.2017 wurde am 26.06.2019 vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 27.06.2019 in Rechtskraft. Die Frist für die freiwillige Ausreise ist mit 11.07.2019 abgelaufen. − Am 16.04.2021 haben Sie einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gem. § 55 Abs.1 Asyl
G beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht.− Am 16.04.2021 haben Sie einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. − Sie haben diesen Antrag persönlich, jedoch mit einer Vielzahl von Mängeln, eingebracht. Sie haben kein Original Reisedokument trotz mehrmaliger Aufforderung beigebracht. Dies stellt Mängel gemäß § 8 AsylG-DV dar und steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen.− Sie haben diesen Antrag persönlich, jedoch mit einer Vielzahl von Mängeln, eingebracht. Sie haben kein Original Reisedokument trotz mehrmaliger Aufforderung beigebracht. Dies stellt Mängel gemäß Paragraph 8, AsylG-DV dar und steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen. − Ihnen wurde am 22.04.2021 mittels Verbesserungsauftrag aufgetragen, diese Mängel zu beseitigen. Ihnen wurde eine Frist von 4 Wochen zur Beseitigung dieser Mängel gesetzt. Sie wurden nachweislich darüber belehrt, dass wenn Sie dem Verbesserungsauftrag nicht binnen der festgesetzten Frist entsprechen sollten, Ihr Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Ziffer 2 AsylG zurückgewiesen wird.− Ihnen wurde am 22.04.2021 mittels Verbesserungsauftrag aufgetragen, diese Mängel zu beseitigen. Ihnen wurde eine Frist von 4 Wochen zur Beseitigung dieser Mängel gesetzt. Sie wurden nachweislich darüber belehrt, dass wenn Sie dem Verbesserungsauftrag nicht binnen der festgesetzten Frist entsprechen sollten, Ihr Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2 AsylG zurückgewiesen wird. − Ihre rechtliche Vertretung brachte am 25.05.2021 per Post eine Nachreichung einer Stellungnahme, sowie einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes. − Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. − Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. (…)“ Das Bundesamt hat in das Verfahren folgende Beweismittel einbezogen: Von der bP vorgelegte Beweismittel: - Antrag vom 16.04.2021 - Teilnahmebestätigungen, freiwillige Mitarbeit - E-Card - Deutschzertifikat A2 - ÖSD Zertifikat A1 - Service Card Flüchtlingshilfe Wien - Befundbericht vom 04.02.2019 - Vollmacht Mag. Hubert Wagner LLM Rechtsanwalt - Personalausweis in Kopie - Arbeitsvorvertrag - Meldezettel - Stellungnahme Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel: - Der gesamte Inhalt des Aktes zur Zahl: IFA: 1090872504 - Strafregisterauszug der Republik Österreich - Melderegisterauszüge“ Das Bundesamt begründete die Abweisung der Heilung gem. § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV im Wesentlichen damit, dass die bP kein gültiges Reisedokument vorlegte und auch nicht nachweilich dazulegen vermochte, dass ihr die Erlangung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre (Spruchpunkt I.). Das Bundesamt begründete die Abweisung der Heilung gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV im Wesentlichen damit, dass die bP kein gültiges Reisedokument vorlegte und auch nicht nachweilich dazulegen vermochte, dass ihr die Erlangung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre (Spruchpunkt römisch eins.). Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages gem. § 55 AsylG argumentierte die Behörde zusammengefasst, dass die bP bis dato - trotz entsprechender Aufforderung und Belehrung über ihre Mitwirkungspflicht – ihren irakischen Reisepass im Original, ihre Geburtsurkunde und einen Meldezettel nicht vorgelegt habe. Sie sei daher der allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachgekommen.Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages gem. Paragraph 55, AsylG argumentierte die Behörde zusammengefasst, dass die bP bis dato - trotz entsprechender Aufforderung und Belehrung über ihre Mitwirkungspflicht – ihren irakischen Reisepass im Original, ihre Geburtsurkunde und einen Meldezettel nicht vorgelegt habe. Sie sei daher der allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachgekommen. Gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides hat die bP durch ihre gewillkürte Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert. Die bP könne die „aufgeforderten Unterlagen insbesondere die Urkunde über die Ehescheidung nicht vorlegen, weil sie dies im Irak persönlich beantragen müsste“. Die bP werde im Irak verfolgt und sei bei einer Rückkehr unmenschlicher Behandlung und Strafe ausgesetzt. Das Bundesamt habe dies im gegenständlichen Fall nicht entsprechend berücksichtigt. Die bP habe dies hinreichend glaubhaft gemacht. Aus den genannten Gründen sei daher eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr iSd § 3 AsylG gegeben und wäre ihr der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. „Die angeführten Verfahrensfehler seitens der belangten Behörde und die mangelhafte Rechtsanwendung führten allerdings zu einer Nicht-Erteilung eines
Art 8EMRK gem. § 55 Asyl
G.“ Gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides hat die bP durch ihre gewillkürte Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert. Die bP könne die „aufgeforderten Unterlagen insbesondere die Urkunde über die Ehescheidung nicht vorlegen, weil sie dies im Irak persönlich beantragen müsste“. Die bP werde im Irak verfolgt und sei bei einer Rückkehr unmenschlicher Behandlung und Strafe ausgesetzt. Das Bundesamt habe dies im gegenständlichen Fall nicht entsprechend berücksichtigt. Die bP habe dies hinreichend glaubhaft gemacht. Aus den genannten Gründen sei daher eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr iSd Paragraph 3, AsylG gegeben und wäre ihr der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. „Die angeführten Verfahrensfehler seitens der belangten Behörde und die mangelhafte Rechtsanwendung führten allerdings zu einer Nicht-Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Asyl
G.“ Beantragt wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der bP der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid in seinem Punkt II. aufzuheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufzutragen.Beantragt wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der bP der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid in seinem Punkt römisch zwei. aufzuheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufzutragen. Die bP hat seit der Beschwerdeerhebung keine weiteren, in ihrer persönlichen Sphäre liegenden Umstände mehr vorgebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben. 1. Feststellungen (Sachverhalt) Die volljährige bP ist Staatsangehörige des Irak. Ihre Identität steht nicht fest. Mit Erkenntnis vom 26.06.2019 wurde die Beschwerde betr. Antrag auf internationalen Schutz rk. abgewiesen und zugleich die Rückkehrentscheidung samt 14tägiger Frist zur freiwilligen Ausreise bestätigt. Die bP kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich seither nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am 15.04.2021 brachte die bP während des nicht rechtmäßigen Aufenthalts vom Inland aus durch ihren Rechtsfreund den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" gemäß § 55 Asyl
G 2005 wegen Erfüllung des Modul 1, ein.Am 15.04.2021 brachte die bP während des nicht rechtmäßigen Aufenthalts vom Inland aus durch ihren Rechtsfreund den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" gemäß Paragraph 55, Asyl
G 2005 wegen Erfüllung des Modul 1, ein. Mit Verbesserungsauftrag vom 22.04.2021 wurde die anwaltlich vertretende bP vom Bundesamt aufgefordert ein gültiges Reisedokument (Original), Geburtsurkunde oder ein diesem gleichzuhaltendes Dokument (Original und Kopie und Übersetzung) sowie einen Meldezettel binnen einer Frist von 4 Wochen vorzulegen. Die bP wurde dabei belehrt, dass im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung nach § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV eingebracht werden kann. Es muss dabei aber nachgewiesen werden, dass die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar war. Auf die Mitwirkungsverplichtung gem. § 58 Abs 11 AsylG wurde hingewiesen und angeführt, dass der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG bei mangelnder Mitwirkung gem. § 58 Abs 11 Z2 AsylG zurückgewiesen wird. Mit Verbesserungsauftrag vom 22.04.2021 wurde die anwaltlich vertretende bP vom Bundesamt aufgefordert ein gültiges Reisedokument (Original), Geburtsurkunde oder ein diesem gleichzuhaltendes Dokument (Original und Kopie und Übersetzung) sowie einen Meldezettel binnen einer Frist von 4 Wochen vorzulegen. Die bP wurde dabei belehrt, dass im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV eingebracht werden kann. Es muss dabei aber nachgewiesen werden, dass die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar war. Auf die Mitwirkungsverplichtung gem. Paragraph 58, Absatz 11, AsylG wurde hingewiesen und angeführt, dass der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG bei mangelnder Mitwirkung gem. Paragraph 58, Absatz 11, Z2 AsylG zurückgewiesen wird. Mit der Stellungnahme vom 19.05.2021 wurde vorgebracht, dass die bP nur einen irakischen Personalausweis hat und kein gültiges Reisedokument besitzt. Sobald er sich in einer Wohnung anmelden kann, wird der Meldezettel umgehend übermittelt. „Bis dahin wurde Heilung nach der AsylG-DV“ beantragt. Beigelegt wurde eine Übersetzung des irakischen Personalausweises sowie eine Kopie desselben. Die bP hat nicht konkret dargelegt und nachgewiesen, dass es ihr unmöglich oder unzumutbar war, sich ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen. Sie hat dies auch nicht für die Beschaffung einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokumente nachgewiesen. Mit Bescheid vom 21.10.2021 hat das Bundesamt den Antrag auf Mängelbehebung gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und damit rechtskräftig festgestellt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Heilung nicht vorliegen. Mit Bescheid vom 21.10.2021 hat das Bundesamt den Antrag auf Mängelbehebung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und damit rechtskräftig festgestellt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Heilung nicht vorliegen. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen unstreitig aus dem Akteninhalt einschließlich den Beschwerdeangaben. Dieser wird der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung Gegenständlich hat die bP durch ihren Rechtsfreund durch Vorlage des Antragsformulares und diverser Bescheinigungen einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs 1 AsylG mit der Erfüllung von „Modul 1“ begründet.Gegenständlich hat die bP durch ihren Rechtsfreund durch Vorlage des Antragsformulares und diverser Bescheinigungen einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG mit der Erfüllung von „Modul 1“ begründet. Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:Paragraph 58, AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln: § 58Paragraph 58 (1-4)…
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5a)Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 abweichend von Abs. 5 nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Abs. 12 auch zu eigenen Handen zugestellt werden.
(5a)Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, abweichend von Absatz 5, nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Absatz 12, auch zu eigenen Handen zugestellt werden.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
- gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
- gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)…
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten." AsylG-DV Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
- gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
- gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
- Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
- Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
- Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
- erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. § 7 Abs. 1 AsylG-DV lautet: Paragraph 7, Absatz eins, AsylG-DV lautet: Die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.Die nach Paragraph 8, bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen. § 4 Abs. 1 AsylG-DV lautet:Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV lautet: Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
- im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Das VwG darf in Fällen in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Das VwG darf in Fällen in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylGDV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (Hinweis E
- Juni 2015, Ra 2015/21/0039; E
- April 2016, Ra 2016/21/0077; E
- September 2016, Ra 2016/21/0187).Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylGDV 2005 grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (Hinweis E
- Juni 2015, Ra 2015/21/0039; E
- April 2016, Ra 2016/21/0077; E
- September 2016, Ra 2016/21/0187). Fallbezogen ergibt sich Folgendes: Die bP beantragte am 16.04.2021 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikels 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. der mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen wurde, die bP habe trotz ausdrücklicher Aufforderung und Belehrung über die Rechtsfolgen ihr irakisches Reisedokument nicht im Original vorgelegt. Sie habe auch nicht nachgewiesen, dass ihr dies unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Die bP beantragte am 16.04.2021 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikels 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. der mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen wurde, die bP habe trotz ausdrücklicher Aufforderung und Belehrung über die Rechtsfolgen ihr irakisches Reisedokument nicht im Original vorgelegt. Sie habe auch nicht nachgewiesen, dass ihr dies unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Der im Zuge des Verbesserungsauftrages ergangene Antrag auf Heilung des Mangels gem. § 4 AsylG-DV wurde mit dieser Entscheidung vom Bundesamt abgewiesen und erwuchs dieser Spruchpunkt mangels Anfechtung in Rechtskraft.Der im Zuge des Verbesserungsauftrages ergangene Antrag auf Heilung des Mangels gem. Paragraph 4, AsylG-DV wurde mit dieser Entscheidung vom Bundesamt abgewiesen und erwuchs dieser Spruchpunkt mangels Anfechtung in Rechtskraft. Mit der Begründung der fallgegenständlichen Zurückweisung des Antrages der bP ist die belangte Behörde im Recht: Entgegen der Anforderung des § 8 Abs. 1 Z 1 und Z 2 iVm § 7 Abs. 1 AsylG-DV 2005 und Vorgaben im Antragsformular schloss die bP ihrem Antrag gem. § 55 AsylG weder ein gültiges Reisedokument noch ihre Geburtsurkunde bzw. ein diesen gleichzuhaltendes Dokument im Original bei und belastete ihren Antrag sohin mit einem Formmangel. Entgegen der Anforderung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, AsylG-DV 2005 und Vorgaben im Antragsformular schloss die bP ihrem Antrag gem. Paragraph 55, AsylG weder ein gültiges Reisedokument noch ihre Geburtsurkunde bzw. ein diesen gleichzuhaltendes Dokument im Original bei und belastete ihren Antrag sohin mit einem Formmangel. Die anwaltlich vertretene bP wurde mit Verbesserungsauftrag vom 22.04.2021 von diesem Mangel, insbesondere bezüglich des gültigen Reisedokumentes, in Kenntnis gesetzt und bekam eine vierwöchige Frist zur Behebung eingeräumt. In der daraufhin eingebrachten Stellungnahme vom 19.05.2021 wurde darauf eingegangen, weshalb sie keinen Meldezettel habe. Desweiteren wurde angegeben, dass sie „nur über einen irakischen Personalausweis und kein gültiges Reisedokument“ verfüge. Sobald sie sich in einer Wohnung anmelden könne, werde sie den Meldezettel umgehend übermitteln. „Bis dahin werde Heilung nach der AsylGH-DV“ beantragt. Sie habe Deutschkenntnisse auf Niveau A2 und ausgehend von der Unmöglichkeit einer Rückkehr in den Irak ersuche sie den Antrag auf humanitären Aufenthaltstitel zu bewilligen.Die anwaltlich vertretene bP wurde mit Verbesserungsauftrag vom 22.04.2021 von diesem Mangel, insbesondere bezüglich des gültigen Reisedokumentes, in Kenntnis gesetzt und bekam eine vierwöchige Frist zur Behebung eingeräumt. In der daraufhin eingebrachten Stellungnahme vom 19.05.2021 wurde darauf eingegangen, weshalb sie keinen Meldezettel habe. Desweiteren wurde angegeben, dass sie „nur über einen irakischen Personalausweis und kein gültiges Reisedokument“ verfüge. Sobald sie sich in einer Wohnung anmelden könne, werde sie den Meldezettel umgehend übermitteln. „Bis dahin werde Heilung nach der AsylGH-DV“ beantragt. Sie habe Deutschkenntnisse auf Niveau A2 und ausgehend von der Unmöglichkeit einer Rückkehr in den Irak ersuche sie den Antrag auf humanitären Aufenthaltstitel zu bewilligen., Die bP hat ihren Antrag somit auch nach dem Verbesserungsauftrag vom 22.04.2021 nicht saniert. Sie hat in der Stellungnahme auch nicht angegeben bzw. nachgewiesen, dass ihr insbesondere die Beschaffung eines irakischen Reisedokumentes nicht möglich oder nicht zumutbar war. Darauf wurde sie im Verbesserungsauftrag ausdrücklich hingewiesen und auch über die Rechtsfolgen einer mangelnden Mitwirkung belehrt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der bP auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" gemäß § 55 Asyl
G deshalb mangels hinreichender Mitwirkung zu Recht gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der bP auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" gemäß Paragraph 55, Asyl
G deshalb mangels hinreichender Mitwirkung zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Diese Bestimmung berechtigt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zur Zurückweisung, wenn insbesondere Dokumente in Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten seitens des Drittstaatsangehörigen nicht beigebracht werden; die Verletzung von Mitwirkungsverpflichtungen, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen, berechtigt hingegen nicht zur Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, sondern begründet allenfalls die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).Diese Bestimmung berechtigt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zur Zurückweisung, wenn insbesondere Dokumente in Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten seitens des Drittstaatsangehörigen nicht beigebracht werden; die Verletzung von Mitwirkungsverpflichtungen, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen, berechtigt hingegen nicht zur Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005, sondern begründet allenfalls die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Insofern hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Rechtslage zutreffend erkannt, wenn es den zurückweisenden Bescheid vom 21.10.2021 in seiner Begründung (nur) auf die Nichtvorlage des irakischen Reisepasses im Original stützte. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag war dem BFA demnach verwehrt. Diese Rechtsauffassung ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht nur bereits aus dem allgemeinen (verwaltungs-)verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass ein Antrag zunächst die notwendigen formellen Erfordernisse erfüllen muss, bevor er inhaltlich zu behandeln ist, sondern wird auch in Zusammenhang mit den besonderen formellen Erfordernissen für alle im
- Hauptstück des Asylgesetzes 2005 genannten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gestützt: So sind die in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 4 AsylG-DV 2005 genannten Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen beizubringen (vgl. den Verweis auf § 3 AsylG-DV 2005 iVm § 54 Abs. 1 AsylG 2005). Die bP hätte daher ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument jeweils im Original und in Kopie beizulegen gehabt, was sie jedoch unterlassen hat. Sie hat auch in ihrem Antrag gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV nicht nachweislich dargelegt, dass ihr die Erlangung eines Reisedokumentes unmöglich oder unzumutbar war, weshalb der Formmangel mangels hinreichender Mitwirkung der bP auch nicht geheilt wurde.Diese Rechtsauffassung ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht nur bereits aus dem allgemeinen (verwaltungs-)verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass ein Antrag zunächst die notwendigen formellen Erfordernisse erfüllen muss, bevor er inhaltlich zu behandeln ist, sondern wird auch in Zusammenhang mit den besonderen formellen Erfordernissen für alle im
- Hauptstück des Asylgesetzes 2005 genannten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gestützt: So sind die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AsylG-DV 2005 genannten Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen beizubringen vergleiche den Verweis auf Paragraph 3, AsylG-DV 2005 in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005). Die bP hätte daher ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument jeweils im Original und in Kopie beizulegen gehabt, was sie jedoch unterlassen hat. Sie hat auch in ihrem Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV nicht nachweislich dargelegt, dass ihr die Erlangung eines Reisedokumentes unmöglich oder unzumutbar war, weshalb der Formmangel mangels hinreichender Mitwirkung der bP auch nicht geheilt wurde. Sofern das BFA im Spruchpunkt II. § 13 Abs 3 AVG zitiert, ist sie auf die diesbezügliche höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, in einem solchen Fall nunmehr einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt wird, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden muss (VwGH Ra 2015/21/0039, 30.06.2015).Sofern das BFA im Spruchpunkt römisch zwei. Paragraph 13, Absatz 3, AVG zitiert, ist sie auf die diesbezügliche höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, in einem solchen Fall nunmehr einheitlich von Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 geregelt wird, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgegriffen werden muss (VwGH Ra 2015/21/0039, 30.06.2015). Die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Anzumerken ist, dass die bP ihren Antrag gem. § 55 AsylG damit begründete, dass sie die Voraussetzungen des Modul 1 iSd Z1 leg cit erfüllen würde. Gemäß § 7 Abs 2 Z 1 Integrationsgesetz wird Modul 1 durch den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung erfüllt. Gem. § 9 Abs
(4)Integrationsgesetz gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung als erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
- einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019),
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- Anzumerken ist, dass die bP ihren Antrag gem. Paragraph 55, AsylG damit begründete, dass sie die Voraussetzungen des Modul 1 iSd Z1 leg cit erfüllen würde. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Integrationsgesetz wird Modul 1 durch den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung erfüllt. Gem. Paragraph 9, Abs
(4)Integrationsgesetz gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung als erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
- einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt, Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,),
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder 5.einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder
- als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul
- Von der bP wurde vor dem Bundesamt weder das Vorliegen der Voraussetzungen des Modul 1 nachgewiesen noch, dass sie zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausüben würde, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 ASVG erreicht wird. Ebensowenig liegen die Voraussetzungen für die Erfüllung von Modul 2 vor. Von der bP wurde vor dem Bundesamt weder das Vorliegen der Voraussetzungen des Modul 1 nachgewiesen noch, dass sie zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausüben würde, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht wird. Ebensowenig liegen die Voraussetzungen für die Erfüllung von Modul 2 vor. Soweit die bP in der Beschwerde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der bP der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, so ist darauf zu verweisen, dass dies nicht Gegenstand eines Antrages gem. § 55 AsylG ist und somit auch nicht Sache des Beschwerdeverfahrens. Dafür ist die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz vorgesehen. Soweit die bP in der Beschwerde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der bP der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, so ist darauf zu verweisen, dass dies nicht Gegenstand eines Antrages gem. Paragraph 55, AsylG ist und somit auch nicht Sache des Beschwerdeverfahrens. Dafür ist die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz vorgesehen. Anzumerken ist, dass es der bP mit dieser Entscheidung nicht verwehrt ist, bei Vorlage der entsprechenden Dokumente einen neuen Antrag gem. § 55 AsylG 2005 stellen.Anzumerken ist, dass es der bP mit dieser Entscheidung nicht verwehrt ist, bei Vorlage der entsprechenden Dokumente einen neuen Antrag gem. Paragraph 55, AsylG 2005 stellen. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, zumal der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen und der dafür maßgebliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt war. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, zumal der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen und der dafür maßgebliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L504.2178186.2.00