RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2022 GeschäftszahlL504 2213740-1 SpruchL504 2213732-1/21EL504 2213740-1/20EL504 2213739-1/11E, L504 2213732-1/21E, L504 2213740-1/20E, L504 2213739-1/11E L504 2213735-1/11E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 26.01.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von
- XXXX , geb. XXXX ,
- XXXX , geb. XXXX ,
- XXXX , geb. XXXX ,
- XXXX , geb. XXXX , alle StA Libanon, vertreten durch Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2022 beschlossen / zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von
- römisch 40 , geb. römisch 40 ,
- römisch 40 , geb. römisch 40 ,
- römisch 40 , geb. römisch 40 ,
- römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA Libanon, vertreten durch Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2022 beschlossen / zu Recht erkannt: A)
- Das Beschwerdeverfahren von XXXX wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich §§ 3, 8, 57 AsylG eingestellt.
- Das Beschwerdeverfahren von römisch 40 wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Paragraphen 3, 8, 57, AsylG eingestellt. Der Beschwerde wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46 FPG stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Der Beschwerde wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, FPG stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gem. § 55 Abs 1 Z 1 u. Z 2
- Fall AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monate erteilt.Gem. Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, u. Ziffer 2,
- Fall AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monate erteilt.
- Das Beschwerdeverfahren von XXXX wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich §§ 3, 8, 57 AsylG eingestellt.
- Das Beschwerdeverfahren von römisch 40 wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Paragraphen 3, 8, 57, AsylG eingestellt. Der Beschwerde wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46 FPG stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Der Beschwerde wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, FPG stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gem. § 55 Abs 1 Z 1 u. Z 2
- Fall AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monate erteilt.Gem. Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, u. Ziffer 2,
- Fall AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monate erteilt.
- Das Beschwerdeverfahren von XXXX wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich §§ 3, 8, 57 AsylG eingestellt.
- Das Beschwerdeverfahren von römisch 40 wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Paragraphen 3, 8, 57, AsylG eingestellt. Der Beschwerde wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46 FPG stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Der Beschwerde wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, FPG stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gem. § 55 Abs 1 Z 1 u. Z 2
- Fall AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monate erteilt.Gem. Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, u. Ziffer 2,
- Fall AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monate erteilt.
- Das Beschwerdeverfahren von XXXX wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich §§ 3, 8, 57 AsylG eingestellt.
- Das Beschwerdeverfahren von römisch 40 wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Paragraphen 3, 8, 57, AsylG eingestellt. Der Beschwerde wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46 FPG stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Der Beschwerde wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, FPG stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gem. § 55 Abs 1 Z 1 u. Z 2
- Fall AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monate erteilt.Gem. Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, u. Ziffer 2,
- Fall AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monate erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung am 26.01.2022 verkündeten Beschlusses über die Teileinstellung des Beschwerdeverfahrens und Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da seitens der beschwerdeführenden Partei nach der Verkündung auf (ao) Revision bzw. Beschwerde verzichtet wurde und vom Bundesamt ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses bzw. Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung am 26.01.2022 verkündeten Beschlusses über die Teileinstellung des Beschwerdeverfahrens und Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da seitens der beschwerdeführenden Partei nach der Verkündung auf (ao) Revision bzw. Beschwerde verzichtet wurde und vom Bundesamt ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses bzw. Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L504.2213740.1.00