Vm § 13 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Das AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“) erließ am 16.07.2021 einen Bescheid, es wurde der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe von XXXX (in der Folge „bP“) für den Zeitraum 14.07.2021 - 06.08.2021 ausgesprochen. Rechtsgrundlage waren § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung. Es wurde unter anderem ausgeführt: Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: „Da Sie vom 04.06.2021 - 27.06.2021 im Krankengeldbezug standen, verlängert sich die Ausschlussfrist
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“Das AMS römisch 40 (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“) erließ am 16.07.2021 einen Bescheid, es wurde der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe von römisch 40 (in der Folge „bP“) für den Zeitraum 14.07.2021 - 06.08.2021 ausgesprochen. Rechtsgrundlage waren Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung. Es wurde unter anderem ausgeführt: Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: „Da Sie vom 04.06.2021 - 27.06.2021 im Krankengeldbezug standen, verlängert sich die Ausschlussfrist
Paragraph 10, ALVG bis zum 06.08.2021. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Am 04.11.2021 wurde ein weiterer Bescheid der bB erlassen. Es wurde der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.10.2021 - 06.12.2021 ausgesprochen. Rechtsgrundlage waren § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF. Es wurde unter anderem ausgeführt: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben eine mögliche Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber XXXX vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen wurden nicht geltend gemacht. Die Dauer der Ausschlussfrist verlängert sich um die 11 Tage Ihres Krankengeldbezugs im Oktober. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“Am 04.11.2021 wurde ein weiterer Bescheid der bB erlassen. Es wurde der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.10.2021 - 06.12.2021 ausgesprochen. Rechtsgrundlage waren Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF. Es wurde unter anderem ausgeführt: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben eine mögliche Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber römisch 40 vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen wurden nicht geltend gemacht. Die Dauer der Ausschlussfrist verlängert sich um die 11 Tage Ihres Krankengeldbezugs im Oktober. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Am 16.12.2021 erging folgende Mitteilung der bB an die bP: „[…] Das Arbeitsmarktservice hat Ihnen am 09.12.2021 eine Beschäftigung als Bargehilfe beim Dienstgeber XXXX mit möglichem Beschäftigungsbeginn ab 17.12.2021 vermittelt. Laut Auskunft des Dienstgebers ist aber bis dato keine Bewerbung erfolgt und waren Sie auch nicht telefonisch für den Dienstgeber erreichbar um einen Vorstelltermin zu vereinbaren. Der Leistungsbezug mußte daher aus vorgenannten Gründen eingestellt werden. Es wird Ihnen hiermit die Gelegenheit gegeben, zum vorliegenden Sachverhalt (eventuelle Geltendmachung von berücksichtigungswürdigen Umständen) bis 07.01.2022 schriftlich Stellung zu nehmen. Sollten Sie uns bis zu diesem Termin keine Stellungnahme übermitteln, kommt es gem. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz zu einer Sperre Ihrer Geldleistung für die Dauer von 6 bzw. 8 Wochen.“Am 16.12.2021 erging folgende Mitteilung der bB an die bP: „[…] Das Arbeitsmarktservice hat Ihnen am 09.12.2021 eine Beschäftigung als Bargehilfe beim Dienstgeber römisch 40 mit möglichem Beschäftigungsbeginn ab 17.12.2021 vermittelt. Laut Auskunft des Dienstgebers ist aber bis dato keine Bewerbung erfolgt und waren Sie auch nicht telefonisch für den Dienstgeber erreichbar um einen Vorstelltermin zu vereinbaren. Der Leistungsbezug mußte daher aus vorgenannten Gründen eingestellt werden. Es wird Ihnen hiermit die Gelegenheit gegeben, zum vorliegenden Sachverhalt (eventuelle Geltendmachung von berücksichtigungswürdigen Umständen) bis 07.01.2022 schriftlich Stellung zu nehmen. Sollten Sie uns bis zu diesem Termin keine Stellungnahme übermitteln, kommt es gem. Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz zu einer Sperre Ihrer Geldleistung für die Dauer von 6 bzw. 8 Wochen.“ Am XXXX 2021 wurde erneut ein Bescheid der bB erlassen. Es wurde die Einstellung der Notstandshilfe ab dem 17.12.2021 mangels Arbeitswilligkeit ausgesprochen. Rechtsgrundlage waren §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr.609/1977 idgF. Es wurde ausgeführt: „Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sind Sie nicht bereit eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung anzunehmen. Sie haben eine mögliche Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber XXXX vereitelt. Da es sich um die dritte festgestellte Arbeitsvereitelung innerhalb eines Jahres handelt, wird der Leistungsbezug mangels Arbeitswilligkeit ab dem 17.12.2021 eingestellt. (Erkenntnis des VwGH, ZI.2012/08/0095) Der Nachweis der Arbeitswilligkeit kann nur durch eine, die Arbeitslosigkeit ausschließende, mindestens 4 Wochen andauernde Beschäftigung erfolgen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“Am römisch 40 2021 wurde erneut ein Bescheid der bB erlassen. Es wurde die Einstellung der Notstandshilfe ab dem 17.12.2021 mangels Arbeitswilligkeit ausgesprochen. Rechtsgrundlage waren Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr.609 aus 1977, idgF. Es wurde ausgeführt: „Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sind Sie nicht bereit eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung anzunehmen. Sie haben eine mögliche Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber römisch 40 vereitelt. Da es sich um die dritte festgestellte Arbeitsvereitelung innerhalb eines Jahres handelt, wird der Leistungsbezug mangels Arbeitswilligkeit ab dem 17.12.2021 eingestellt. (Erkenntnis des VwGH, ZI.2012/08/0095) Der Nachweis der Arbeitswilligkeit kann nur durch eine, die Arbeitslosigkeit ausschließende, mindestens 4 Wochen andauernde Beschäftigung erfolgen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Am 11.01.2022 erhob die bP Beschwerde. Sie führte darin aus: „Meine Beschwerde richtet sich gegen den vom AMS XXXX erlassenen Bescheid vom XXXX 2021, mit welchem ausgesprochen wurde, dass
Vm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 AlVG die Notstandshilfe ab dem 17.12.2021 eingestellt wird. Begründend wurde ausgeführt, ich hätte eine mögliche Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber XXXX vereitelt. Da es sich um die dritte festgestellte Arbeitsvereitlung innerhalb eines Jahres handle, werde der Leistungsbezug mangels Arbeitswilligkeit ab dem 17.12.2021 eingestellt. Diese Entscheidung erachte ich als nicht richtig. Ich habe mich auf die betreffende Stelle im XXXX am 15.12.2021 per E-Mail beworben. Ich habe dabei auch eine Reihe von Dokumenten, darunter meinen Lebenslauf und Dienstzeugnisse mitgeschickt. Aus den Zeugnissen ist auch ersichtlich, dass ich meine Beschäftigungen im Gastronomie- und Hoteleriebereich stets zur vollsten Zufriedenheit meiner Dienstgeber und der Kunden ausgeübt habe. Auf meine Bewerbung am 15.12.2021 bekam ich vom XXXX keine Rückmeldung. Von einer Vereitlung einer möglichen Arbeitsaufnahme kann somit keine Rede sein. Betreffend meine zahnärztlichen Behandlungen habe ich dem AMS meine Terminbestätigungen von der ÖGK zukommen lassen. Keiner dieser Termine stand mit einem Bewerbungsgespräch oder mit einer Arbeitsaufnehme in Konflikt, da ich - wie angegeben - trotz ordnungsgemäßer Bewerbung keine Rückmeldung vom XXXX bekommen habe. Die Zusendung der Termine erfolgte nur informationshalber.Am 11.01.2022 erhob die bP Beschwerde. Sie führte darin aus: „Meine Beschwerde richtet sich gegen den vom AMS römisch 40 erlassenen Bescheid vom römisch 40 2021, mit welchem ausgesprochen wurde, dass
Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 AlVG die Notstandshilfe ab dem 17.12.2021 eingestellt wird. Begründend wurde ausgeführt, ich hätte eine mögliche Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber römisch 40 vereitelt. Da es sich um die dritte festgestellte Arbeitsvereitlung innerhalb eines Jahres handle, werde der Leistungsbezug mangels Arbeitswilligkeit ab dem 17.12.2021 eingestellt. Diese Entscheidung erachte ich als nicht richtig. Ich habe mich auf die betreffende Stelle im römisch 40 am 15.12.2021 per E-Mail beworben. Ich habe dabei auch eine Reihe von Dokumenten, darunter meinen Lebenslauf und Dienstzeugnisse mitgeschickt. Aus den Zeugnissen ist auch ersichtlich, dass ich meine Beschäftigungen im Gastronomie- und Hoteleriebereich stets zur vollsten Zufriedenheit meiner Dienstgeber und der Kunden ausgeübt habe. Auf meine Bewerbung am 15.12.2021 bekam ich vom römisch 40 keine Rückmeldung. Von einer Vereitlung einer möglichen Arbeitsaufnahme kann somit keine Rede sein. Betreffend meine zahnärztlichen Behandlungen habe ich dem AMS meine Terminbestätigungen von der ÖGK zukommen lassen. Keiner dieser Termine stand mit einem Bewerbungsgespräch oder mit einer Arbeitsaufnehme in Konflikt, da ich - wie angegeben - trotz ordnungsgemäßer Bewerbung keine Rückmeldung vom römisch 40 bekommen habe. Die Zusendung der Termine erfolgte nur informationshalber. […] Mein Begehren lautet daher: Das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid aufheben und mir die Notstandshilfe im gesetzlichen Ausmaß über den 16.12.2021 hinaus weiter gewähren. Weiters beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“ Am XXXX erließ die bB einen Bescheid, es wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der bP vom 11.01.2022 gegen den Bescheid des AMS XXXX vom XXXX 2021 gem. § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetztes (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 in geltender Fassung ausgeschlossen.Am römisch 40 erließ die bB einen Bescheid, es wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der bP vom 11.01.2022 gegen den Bescheid des AMS römisch 40 vom römisch 40 2021 gem. Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetztes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in geltender Fassung ausgeschlossen. In der Begründung wurde ausgeführt: „1. Bescheid des AMS XXXX und Ihre BeschwerdeDas AMS XXXX hat mit dem Bescheid vom XXXX 2021 entschieden, dass Ihr Anspruch auf Notstandshilfe
Vm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ab dem 17.12.2021 eingestellt wird, weil Sie nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht bereit sind eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung anzunehmen. Sie haben eine mögliche Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber XXXX vereitelt.In der Begründung wurde ausgeführt: „1. Bescheid des AMS römisch 40 und Ihre Beschwerde, Das AMS römisch 40 hat mit dem Bescheid vom römisch 40 2021 entschieden, dass Ihr Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ab dem 17.12.2021 eingestellt wird, weil Sie nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht bereit sind eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung anzunehmen. Sie haben eine mögliche Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber römisch 40 vereitelt. Da es sich um die dritte festgestellte Arbeitsvereitelung innerhalb eines Jahres handelt, wird der Leistungsbezug mangels Arbeitswilligkeit ab dem 17.12.2021 eingestellt (Erkenntnis des VwGH, ZI.2012/08/0095). Der Nachweis der Arbeitswilligkeit kann nur durch eine, die Arbeitslosigkeit ausschließende, mindestens 4 Wochen andauernde Beschäftigung erfolgen. Gegen diesen Bescheid haben Sie mit 11.01.2022 (Eingangsdatum) Beschwerde eingelegt. 2. Sachverhalt Sie hatten Ihr letztes, die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis, vom 01.08.2019 bis zum 30.09.2019 und vom 01.11.2019 bis zum 31.12.2019. Sie bezogen seit dem 25.07.2016 Notstandshilfe, unterbrochen durch die oben genannten Zeiträume und Krankengeldbezüge. Bereits vom 19.05.2021 bis zum 06.08.2021 (aufgrund eines Krankengeldbezuges vom 04.06.2021 bis zum 27.06.2021 verlängerte sich die Ausschlussfrist
VG bis zum 06.08.2021), und vom 01.10.2021 bis zum 06.12.2021 wurden zwei rechtskräftige Ausschlussfristen wegen Arbeitsvereitelung
VG ausgesprochen. In der Zeit Ihrer Arbeitslosigkeit gab es viele gescheiterte Vermittlungsversuche, alleine im Jahr 2021 haben Sie 119 Stellenangebote erhalten.“Sie bezogen seit dem 25.07.2016 Notstandshilfe, unterbrochen durch die oben genannten Zeiträume und Krankengeldbezüge. Bereits vom 19.05.2021 bis zum 06.08.2021 (aufgrund eines Krankengeldbezuges vom 04.06.2021 bis zum 27.06.2021 verlängerte sich die Ausschlussfrist
Paragraph 10, AlVG bis zum 06.08.2021), und vom 01.10.2021 bis zum 06.12.2021 wurden zwei rechtskräftige Ausschlussfristen wegen Arbeitsvereitelung
Paragraph 10, AlVG ausgesprochen. In der Zeit Ihrer Arbeitslosigkeit gab es viele gescheiterte Vermittlungsversuche, alleine im Jahr 2021 haben Sie 119 Stellenangebote erhalten.“ In der rechtlichen Würdigung wurde unter anderem ausgeführt: „Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes steht fest, dass Sie während Ihrer langen Arbeitslosigkeit bereits zwei rechtskräftige Ausschlussfristen
VG erhalten haben, nämlich vom 19.05.2021 bis zum 13.07.2021 (aufgrund eines Krankengeldbezuges vom 04.06.2021 bis zum 27.06.2021 verlängerte sich die Ausschlussfrist bis zum 06.08.2021) und vom 01.10.2021 bis zum 06.12.2021 (wobei sich auch diese Ausschlussfrist um die 11 Tage Ihres Krankengeldbezuges im Oktober verlängerte) und Sie trotz zahlreicher Vermittlungsbemühungen des AMS noch keine Beschäftigung aufgenommen haben. Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezweckt arbeitslos gewordenen Versicherten durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Würde aufgrund der gegebenen Umstände die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ausgeschlossen, ginge der im öffentlichen Interesse liegende Sanktionscharakter verloren. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit
Vm § 38 ALVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Das öffentliche Interesse am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung überwiegt daher Ihr Interesse an der faktischen Effizienz des Rechtsschutzes durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Mit diesem Bescheid wurde noch keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen. Diese Entscheidung erfolgt - gegebenenfalls nach einem Ermittlungsverfahren - mit einem gesonderten Bescheid.“, In der rechtlichen Würdigung wurde unter anderem ausgeführt: „Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes steht fest, dass Sie während Ihrer langen Arbeitslosigkeit bereits zwei rechtskräftige Ausschlussfristen
Paragraph 10, AlVG erhalten haben, nämlich vom 19.05.2021 bis zum 13.07.2021 (aufgrund eines Krankengeldbezuges vom 04.06.2021 bis zum 27.06.2021 verlängerte sich die Ausschlussfrist bis zum 06.08.2021) und vom 01.10.2021 bis zum 06.12.2021 (wobei sich auch diese Ausschlussfrist um die 11 Tage Ihres Krankengeldbezuges im Oktober verlängerte) und Sie trotz zahlreicher Vermittlungsbemühungen des AMS noch keine Beschäftigung aufgenommen haben. Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezweckt arbeitslos gewordenen Versicherten durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Würde aufgrund der gegebenen Umstände die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ausgeschlossen, ginge der im öffentlichen Interesse liegende Sanktionscharakter verloren. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, ALVG in Verbindung mit Paragraph 38, ALVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Das öffentliche Interesse am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung überwiegt daher Ihr Interesse an der faktischen Effizienz des Rechtsschutzes durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Mit diesem Bescheid wurde noch keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen. Diese Entscheidung erfolgt - gegebenenfalls nach einem Ermittlungsverfahren - mit einem gesonderten Bescheid.“ Am 09.02.2022 stellte die bP einen Vorlageantrag und bezog sich im Betreff auf die „Beschwerdevorentscheidung vom XXXX (GZ: XXXX ; SVNR XXXX )“. Anmerkung des erkennenden Gerichtes: Gemeint war zweifelsohne der verfahrensrechtliche Bescheid der bB vom XXXX mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der bP vom 11.01.2022 gegen den Bescheid des AMS vom XXXX 2021 ausgeschlossen worden war. Dieser Antrag der bP vom 09.02.2022 lautet inhaltlich: „Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX ( XXXX , SVNR XXXX ) zum Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX 2021 wurde die aufschiebende Wirkung meiner Beschwerde vom 11.01.2022 ausgeschlossen. Ich verweise auf die Ausführungen in meiner Beschwerde. Mein Interesse an der vorläufigen Weitergewährung der Notstandshilfe als existenzsichernde Leistung überwiegt bei Weitem das Interesse am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides. Es besteht auch keine Gefahr in Verzug, aufgrund derer der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides dringend geboten wäre, weil ich ab Mitte Februar 2022 wieder in einem Dienstverhältnis stehen werde. Sollte die Entscheidung in der Sache nicht zu meinen Gunsten ausfallen, wäre der in der Zwischenzeit ausgezahlte vorläufige Leistungsbezug dem AMS zu ersetzen. Diese Summe wäre aber aufgrund meiner Arbeitsaufnahme Mitte Februar auch vergleichsweise gering und durch mein zwischenzeitig erwirtschaftetes Erwerbseinkommen rückzahlbar. Daher besteht keine Gefahr in Verzug, die den Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs 2 VwGVG rechtfertigen würde. Ich verweise ich auf die Ausführungen in meiner Beschwerde und beantrage diese dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.“Am 09.02.2022 stellte die bP einen Vorlageantrag und bezog sich im Betreff auf die „Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 (GZ: römisch 40 ; SVNR römisch 40 )“. Anmerkung des erkennenden Gerichtes: Gemeint war zweifelsohne der verfahrensrechtliche Bescheid der bB vom römisch 40 mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der bP vom 11.01.2022 gegen den Bescheid des AMS vom römisch 40 2021 ausgeschlossen worden war. Dieser Antrag der bP vom 09.02.2022 lautet inhaltlich: „Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 ( römisch 40 , SVNR römisch 40 ) zum Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40 2021 wurde die aufschiebende Wirkung meiner Beschwerde vom 11.01.2022 ausgeschlossen. Ich verweise auf die Ausführungen in meiner Beschwerde. Mein Interesse an der vorläufigen Weitergewährung der Notstandshilfe als existenzsichernde Leistung überwiegt bei Weitem das Interesse am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides. Es besteht auch keine Gefahr in Verzug, aufgrund derer der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides dringend geboten wäre, weil ich ab Mitte Februar 2022 wieder in einem Dienstverhältnis stehen werde. Sollte die Entscheidung in der Sache nicht zu meinen Gunsten ausfallen, wäre der in der Zwischenzeit ausgezahlte vorläufige Leistungsbezug dem AMS zu ersetzen. Diese Summe wäre aber aufgrund meiner Arbeitsaufnahme Mitte Februar auch vergleichsweise gering und durch mein zwischenzeitig erwirtschaftetes Erwerbseinkommen rückzahlbar. Daher besteht keine Gefahr in Verzug, die den Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG rechtfertigen würde. Ich verweise ich auf die Ausführungen in meiner Beschwerde und beantrage diese dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.“ Am 16.02.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. Die bP ging bis zumindest 21.02.2022 keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Beschluss im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Die Feststellungen hinsichtlich Nichtbestehens eines Beschäftigungsverhältnisses der bP ergeben sich aus einem vom erkennenden Gericht am 21.02.2022 eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. 2. Rechtliche Beurteilung:, 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 2.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 2.2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
GVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist. Auch ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung (§ 15 Abs. 2 VwGVG), wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.2.2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
GVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist. Auch ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung (Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG), wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2, § 13 VwGVG K 12).Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2, Paragraph 13, VwGVG K 12).
GVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid
Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid
Absatz 2, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
GVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide
und Beschlüsse
Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide
Paragraph 13 und Beschlüsse
Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. 2.3. Gegenständlich wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit einem eigenständigen verfahrensrechtlichen Bescheid ausgeschlossen. Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese Großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG anbelangt, entsprechen diese Großteils jenen, die Paragraph 64, Absatz 2, AVG normiert vergleiche Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass Paragraph 13, VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet wurde Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Da der Judikatur zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen vergleiche VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123; VwGH vom 28.06.2001, Zl. 99/11/0243).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123; VwGH vom 28.06.2001, Zl. 99/11/0243). Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Im gegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Bezug der Notstandshilfe der bP aufgrund von drei festgestellten Arbeitsvereitelungen innerhalb eines Jahres mangels Arbeitswilligkeit eingestellt worden sei. Die bP habe seit dem 25.07.2016 Notstandshilfe bezogen, unterbrochen durch kurzzeitige Dienstverhältnisse bzw. durch den Bezug von Krankengeld. Die bP habe trotz zahlreicher Vermittlungsbemühungen des AMS noch keine Beschäftigung aufgenommen. Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Würde aufgrund der gegebenen Umstände die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ausgeschlossen, ginge der im öffentlichen Interesse liegende Sanktionscharakter verloren. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit
Vm § 38 ALVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Das öffentliche Interesse am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung überwiegt daher Ihr Interesse an der faktischen Effizienz des Rechtsschutzes durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Würde aufgrund der gegebenen Umstände die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ausgeschlossen, ginge der im öffentlichen Interesse liegende Sanktionscharakter verloren. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, ALVG in Verbindung mit Paragraph 38, ALVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Das öffentliche Interesse am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung überwiegt daher Ihr Interesse an der faktischen Effizienz des Rechtsschutzes durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die bP ist in der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung diesem Vorhalt abgesehen von der Behauptung, ab Mitte Februar 2022 wieder in einem Dienstverhältnis zu stehen nicht substantiiert entgegengetreten und hat keine Unterlagen vorgelegt, die ihren unverhältnismäßigen Nachteil entgegen der Ansicht der belangten Behörde belegen würden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Zl. Ro 2014/02/0053, trifft die bP hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht. Dieser Verpflichtung ist die bP in ihren Beschwerdeausführungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht nachgekommen. Auch die Behauptung eines Beschäftigungsverhälnisses ab Mitte Februar erwies sich nach Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger am 21.02.2022 als Schutzbehauptung. Eine derartige Beschäftigung müsste zudem auch über einen gewissen Zeitraum hinweg aufrecht sein, um die im Raum stehende Rückforderung von zwischenzeitlich ausbezahlten Leistungen sicherzustellen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag bzw. in der Beschwerde vorgebrachten konkreten Angaben ab. Die Beschwerde enthält diesbezüglich keinerlei Angaben. In dieser wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin die - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen (VwGH vom 03.06.2011, AW 2011/10/0016).Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag bzw. in der Beschwerde vorgebrachten konkreten Angaben ab. Die Beschwerde enthält diesbezüglich keinerlei Angaben. In dieser wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin die - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG übersteigen (VwGH vom 03.06.2011, AW 2011/10/0016).
ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. zB. VwGH vom 11.03.1996, AW 96/17/0071; VwGH vom 27.06.1996, AW 96/17/0028; VwGH vom 10.08.2011, AW 2011/17/0028). Vorliegend führt die bP nicht näher aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den - unstrittig bestehenden - Interessen der Öffentlichkeit an dem Sanktionszweck, vorgenommen hätte werden können.
ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche zB. VwGH vom 11.03.1996, AW 96/17/0071; VwGH vom 27.06.1996, AW 96/17/0028; VwGH vom 10.08.2011, AW 2011/17/0028). Vorliegend führt die bP nicht näher aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den - unstrittig bestehenden - Interessen der Öffentlichkeit an dem Sanktionszweck, vorgenommen hätte werden können. Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes (
GVG hat das Bundesverwaltungsgericht „ohne weiteres Verfahren“ unverzüglich zu entscheiden, vgl. Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.) vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen:Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes (
Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht „ohne weiteres Verfahren“ unverzüglich zu entscheiden, vergleiche Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.) vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen: Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet sei. Die Einbringlichkeit der Leistung ist im Fall der bP gefährdet, da aktuell kein geregeltes Einkommen (z.B. aus einer Beschäftigung) vorliegt. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der bP ist bereits aus diesen Erwägungen auszuschließen. Aufgrund der mangels Arbeitswilligkeit eingestellten Unterstützung in Form von Notstandshilfe steht die bP der Arbeitsvermittlung seither nicht mehr zur Verfügung. Dies kann erst dann angenommen werden, wenn die bP ihre neuerliche Arbeitswilligkeit unter Beweis zu stellen imstande ist, etwa durch Aufnahme einer nicht nur kurzfristigen Beschäftigung. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es somit nicht als unverhältnismäßig an, wenn im Ergebnis das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet wird. Angesichts der vom AMS festgestellten Umstände des Einzelfalls ist auch von einem so gravierenden Nachteil für die berührten öffentlichen Interessen auszugehen, dass Gefahr im Verzug vorliegt. Die bP ist in ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung diesem Vorhalt auch nicht konkret entgegengetreten. Da das erkennende Gericht somit keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für die bP erkennen kann, war die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Angemerkt wird, dass mit der gegenständlichen Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde eine Entscheidung in der die Rechtssache erledigenden Entscheidung (Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit) nicht vorweggenommen wird. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Wortlaut zufolge nicht an (vgl. VwGH vom 11.04.2011, AW 2011/17/0005).Angemerkt wird, dass mit der gegenständlichen Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde eine Entscheidung in der die Rechtssache erledigenden Entscheidung (Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit) nicht vorweggenommen wird. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Wortlaut zufolge nicht an vergleiche VwGH vom 11.04.2011, AW 2011/17/0005). Es wird noch darauf hingewiesen, dass im Bescheid der bB vom XXXX eine falsche Rechtmittelbelehrung enthalten ist, da sich diese auf eine Beschwerdevorentscheidung bezieht und entsprechend nur eine Frist von zwei Wochen für den Antrag, die Beschwerde dem BVwG vorzulegen, statuiert. Dementsprechend hat die bP auch diesen Bescheid vom XXXX als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet, diese Fehlbezeichnung schadet jedoch nicht und ist die Beschwerde jedenfalls rechtzeitig erhoben worden. Wenn die bP inhaltlich auf die Ausführungen ihrer Beschwerde vom 11.01.2022 verweist, so handelt es sich hierbei um die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache, die nicht Gegenstand des Provisorialverfahrens ist.Es wird noch darauf hingewiesen, dass im Bescheid der bB vom römisch 40 eine falsche Rechtmittelbelehrung enthalten ist, da sich diese auf eine Beschwerdevorentscheidung bezieht und entsprechend nur eine Frist von zwei Wochen für den Antrag, die Beschwerde dem BVwG vorzulegen, statuiert. Dementsprechend hat die bP auch diesen Bescheid vom römisch 40 als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet, diese Fehlbezeichnung schadet jedoch nicht und ist die Beschwerde jedenfalls rechtzeitig erhoben worden. Wenn die bP inhaltlich auf die Ausführungen ihrer Beschwerde vom 11.01.2022 verweist, so handelt es sich hierbei um die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache, die nicht Gegenstand des Provisorialverfahrens ist. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH vom 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH vom 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2251744.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.