← Österreich

{'item': 'L517 2252170-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 13§ 22§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2022 GeschäftszahlL517 2252170-1 Spruch, L517 2252170-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 i

Vm § 13 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Das AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“) hat mit Bescheid vom 5.3.2020 ausgesprochen, dass die Notstandshilfe von XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) vom 27.1.2020 bis 22.3.2020 nach § 10 AlVG versagt wird, weil die bP zur verbindlich vereinbarten XXXX am 27.1.2020 nicht erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Das AMS römisch 40 (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“) hat mit Bescheid vom 5.3.2020 ausgesprochen, dass die Notstandshilfe von römisch 40 (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) vom 27.1.2020 bis 22.3.2020 nach Paragraph 10, AlVG versagt wird, weil die bP zur verbindlich vereinbarten römisch 40 am 27.1.2020 nicht erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid brachte die bP am 18.3.2020 Beschwerde ein. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hatte das AMS der bP die Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 12,53 für den Zeitraum vom 27.11.2020 bis 22.3.2020 am 26.3.2020 und am 3.4.2020 im Betrag von € 701,68 (12,53 x 56 Tage) vorläufig angewiesen. Das zuständige Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde der bP mit Erkenntnis vom 25.01.2022, GZ: L501 2230864-1/13Z dahingehend entschieden, dass die Beschwerde abgewiesen wurde. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung des BVwG vom 25.01.2022 wurde der bP am 1.2.2022 nachweislich zugestellt. Die bP beantragte keine Ausfertigung des Erkenntnisses des BVwG gem. § 29 Abs. 2b VwGVG. Das Erkenntnis ist daher in Rechtskraft erwachsen.Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung des BVwG vom 25.01.2022 wurde der bP am 1.2.2022 nachweislich zugestellt. Die bP beantragte keine Ausfertigung des Erkenntnisses des BVwG gem. Paragraph 29, Absatz 2 b, VwGVG. Das Erkenntnis ist daher in Rechtskraft erwachsen. Das AMS forderte mit Bescheid vom 25.01.2022 die Notstandshilfe von € 701,68 aufgrund der Entscheidung des BVwG vom 25.1.2022 von der bP zurück (Spruchteil A). Im Spruchpunkt B) dieses Bescheides schloss die bB die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG aus. Begründend führte die bB zu diesem Spruchpunkt aus, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert würde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zugunsten der bP nicht mehr zu rechnen sei, da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde der bP in der oben angeführten Hauptsache vorliege. Aus diesem Grund überwiege in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.Das AMS forderte mit Bescheid vom 25.01.2022 die Notstandshilfe von € 701,68 aufgrund der Entscheidung des BVwG vom 25.1.2022 von der bP zurück (Spruchteil A). Im Spruchpunkt B) dieses Bescheides schloss die bB die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. Begründend führte die bB zu diesem Spruchpunkt aus, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert würde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zugunsten der bP nicht mehr zu rechnen sei, da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde der bP in der oben angeführten Hauptsache vorliege. Aus diesem Grund überwiege in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Dagegen brachte die bP rechtzeitig eine mit 27.01.2022 datierte Beschwerde ein: „Beschwerde gegen beide Bescheide (ausgestellt von Herrn XXXX ) vom„Beschwerde gegen beide Bescheide (ausgestellt von Herrn römisch 40 ) vom 25.01.

  1. Siehe oben, mehr Daten liegen mir nicht vor. Ich verfüge auch bis jetzt über kein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes.
  2. AMS XXXX .
  3. AMS römisch 40 .
  4. Das Bundesverwaltungsgericht wurde um Vertagung der für 25.01.2022 anberaumten Verhandlung ersucht. Begründet wurde das damit, dass ich trotz Behinderung bisher keinen Zugang zu einer Covid 19 Schutzimpfung hatte (die Frau XXXX hat dies nur meinem Bruder angeboten) und, dass aufgrund der hohen Infektionszahlen der Schutz meiner Gesundheit zur Erlangung eines Covid 19 Tests und dem Erscheinen bei Gericht nicht gegeben ist. Sowie der Tatsache, dass die Verhandlung zu kurzfristig anberaumt wurde, um eine Vertrauensperson zu organisieren, um mich vor Gericht angemessen verteidigen zu können. Durch die Weigerung des Gerichtes die Verhandlung zu vertagen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Artikel 3.1 Recht auf Unversehrtheit, Artikel 6 Recht auf Sicherheit, Artikel 20 Gleichheit vor dem Gesetz, Artikel 21 Nichtdiskriminierung der Grundrechte Charter der EU verletzt. Wie oben angeführt, habe ich keinen Bescheid des Gerichtes und, daher auch keinen Einblick in Details oder gesonderte evtl, vorhandene Rechtsmittel. Daher besteht durchaus die Möglichkeit, dass es eine andere Entscheidung gibt.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht wurde um Vertagung der für 25.01.2022 anberaumten Verhandlung ersucht. Begründet wurde das damit, dass ich trotz Behinderung bisher keinen Zugang zu einer Covid 19 Schutzimpfung hatte (die Frau römisch 40 hat dies nur meinem Bruder angeboten) und, dass aufgrund der hohen Infektionszahlen der Schutz meiner Gesundheit zur Erlangung eines Covid 19 Tests und dem Erscheinen bei Gericht nicht gegeben ist. Sowie der Tatsache, dass die Verhandlung zu kurzfristig anberaumt wurde, um eine Vertrauensperson zu organisieren, um mich vor Gericht angemessen verteidigen zu können. Durch die Weigerung des Gerichtes die Verhandlung zu vertagen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Artikel 3.1 Recht auf Unversehrtheit, Artikel 6 Recht auf Sicherheit, Artikel 20 Gleichheit vor dem Gesetz, Artikel 21 Nichtdiskriminierung der Grundrechte Charter der EU verletzt. Wie oben angeführt, habe ich keinen Bescheid des Gerichtes und, daher auch keinen Einblick in Details oder gesonderte evtl, vorhandene Rechtsmittel. Daher besteht durchaus die Möglichkeit, dass es eine andere Entscheidung gibt.
  6. Ein anständiges Verfahren sowie die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung die vom AMS ausgeschlossen wurde.
  7. 27.01.2022 elektronisch per eAMS. 4.1 Es mag durchaus sein, dass das Gesetz es hergibt, dass ein Bundesverwaltungsgericht die Grundrechte eines Bürgers missachtet. Es mag auch sein, dass das AMS eine aufschiebende Wirkung ablehnen kann. Die Entscheidungsträger des AMS sollten sich allerdings auch über die daraus entstehenden Konsequenzen im Klaren sein. Wenn mein Leistungsbezug bei einer Höhe von 12,53 € pro Tag (ohne Covid Zulagen) vollständig einbehalten wird, kann dies zur Obdachlosigkeit führen (bei Vorlage einer Bestätigung des Magistrates über Vorliegen einer Obdachlosigkeit muss das AMS ja weiterhin Leistungen auszahlen - wenn sich das Gesetz nicht geändert hat). Dies führt wiederum dazu, dass niemand einem Obdachlosen ungeimpften einen Job geben wird (wenn denn einmal über eine Vermittlung seitens des AMS nachgedacht wird) und, dies führt daher wieder nur zu Kosten für das AMS bzw. den Staat. All das stellt eine unzumutbare Härte dar. Für den Zeitraum, wo ich kein Geld erhalte, muss ich vermutlich dem AMS zur Verfügung stehen. Nun, das wird als Mensch ohne Zugang zu einer Covid 19 Impfung und ohne Geld (Kleidung, Hin / Rückfahrt zu AMS Terminen oder Umschulungen, Kosten für Covid 19 Tests einschließlich Zugang zum Internet und Kosten einer Person, die diese Dinge entsprechend meiner Behinderung für mich übernimmt) etwas schwierig oder besser gesagt unmöglich sein. Weiters kommt hierzu noch die Tatsache, dass ich seit 2009 durchgehend arbeitssuchend bin und das AMS ohnehin kein Interesse an einer Vermittlung hat. Besteht das AMS auf diese Termine / Umschulung (Abschiebung ins RISS), muss das AMS auch für die hier entstehenden Kosten aufkommen (ich kann das ohne Geld nicht). Selbstverständlich kann das AMS wieder sanktionieren, um zu disziplinieren. Dies führt wieder zu Rechtsmitteln und aufschiebenden Wirkungen in neuen Verfahren. Oder aber eben zu keinen Rechtsmitteln meinerseits, wenn ich mich an ein derartiges Leben angepasst habe (es macht halt die Statistik nicht schöner und irgendwann stellt sich die Frage Sanktionen vs. Einbringbarkeit). Wir haben jetzt seit 12 Jahren die Situation, dass das AMS nicht vermitteln will (das AMS kann das gerne auf mich schieben - wird halt nur nicht funktionieren) und, dass ich in 5 Jahren 50 bin (wo es nahezu ausgeschlossen ist einen Job - wie stuft mich das AMS ein - als ungelernter mit Behinderung zu bekommen). Also, wie man das Ding auch dreht und wendet, es sind nur unnötige Kosten (vermutlich ohne brauchbares Ende) für das AMS und somit den Staat (wenns hilft - eine Zwangspension vor der Pension ist auch schön, Altersarmut droht mir so und so).“ Die Beschwerde wurde von der bB am 28.02.2022 am BVwG vorgelegt. Die bP bezieht seit 2009 (mit kurzen Unterbrechungen) Notstandshilfe beim AMS. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids der bB am 25.01.2022 ging die bP keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Dies war auch noch am 08.03.2022 der Fall. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Beschluss im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Die Feststellungen hinsichtlich der o.a. Zustellung der Niederschrift, des Bezugs der Notstandshilfe und des Nichtbestehens eines Beschäftigungsverhältnisses der bP ergeben sich aus dem Verfahren L501 2229500-1, in das Einsicht genommen wurde bzw. aus dem am 08.03.2022 abgefragten Sozialversicherungsdatenauszug. ,
  9. Rechtliche Beurteilung: 2.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 2.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 2.2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 Vw

GVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist. Auch ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung (§ 15 Abs. 2 VwGVG), wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.2.2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, Vw

GVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist. Auch ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung (Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG), wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2, § 13 VwGVG K 12).Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2, Paragraph 13, VwGVG K 12).

§ 13Abs. 4 Vw

GVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid

Absatz 2, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

§ 22Abs. 3 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide

§ 13

und Beschlüsse

Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide

Paragraph 13 und Beschlüsse

Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. 2.3. Gegenständlich wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der bP mit dem in der Hauptsache ergangenen Bescheid in einem eigenem Spruchpunkt ausgeschlossen. Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die Paragraph 64, Absatz 2, AVG normiert vergleiche Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass Paragraph 13, VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet wurde Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Da der Judikatur zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen vergleiche VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123; VwGH vom 28.06.2001, Zl. 99/11/0243).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123; VwGH vom 28.06.2001, Zl. 99/11/0243). Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Im gegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass diese ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert würde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zugunsten der bP nicht mehr zu rechnen sei, da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde der bP in der oben angeführten Hauptsache vorliege. Aus diesem Grund überwiege in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Die bP ist in der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung diesem Vorhalt nicht substantiiert entgegengetreten und hat keine Unterlagen vorgelegt, die ihren unverhältnismäßigen Nachteil entgegen der Ansicht der belangten Behörde belegen würden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Zl. Ro 2014/02/0053, trifft die bP hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht. Dieser Verpflichtung ist die bP in ihren Beschwerdeausführungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht nachgekommen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag bzw. in der Beschwerde vorgebrachten konkreten Angaben ab. Die Beschwerde enthält diesbezüglich keinerlei Angaben. In dieser wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin die - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen (VwGH vom 03.06.2011, AW 2011/10/0016).Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag bzw. in der Beschwerde vorgebrachten konkreten Angaben ab. Die Beschwerde enthält diesbezüglich keinerlei Angaben. In dieser wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin die - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG übersteigen (VwGH vom 03.06.2011, AW 2011/10/0016).

ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller aber eben in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. zB. VwGH vom 11.03.1996, AW 96/17/0071; VwGH vom 27.06.1996, AW 96/17/0028; VwGH vom 10.08.2011, AW 2011/17/0028). Vorliegend führt die bP nicht näher aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den - unstrittig bestehenden - Interessen der Öffentlichkeit an dem Sanktionszweck, vorgenommen hätte werden können.

ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller aber eben in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche zB. VwGH vom 11.03.1996, AW 96/17/0071; VwGH vom 27.06.1996, AW 96/17/0028; VwGH vom 10.08.2011, AW 2011/17/0028). Vorliegend führt die bP nicht näher aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den - unstrittig bestehenden - Interessen der Öffentlichkeit an dem Sanktionszweck, vorgenommen hätte werden können. Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes (

§ 13Abs. 5 letzter Satz Vw

GVG hat das Bundesverwaltungsgericht "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden, vgl. Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.) vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen:Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes (

Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden, vergleiche Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.) vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen: Zum einen lässt der Umstand der Langzeitarbeitslosigkeit eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht zu und ist die sofortige Umsetzung des Rückforderungsanspruchs auch aus spezialpräventiven Erwägungen notwendig, um die bereits sehr lange anhaltende Arbeitslosigkeit (seit 2009) ehestens zu beenden. Zum anderen kann die Interessenabwägung vor allem auch dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Dies ist im vorliegenden Fall anzunehmen, da im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde kein geregeltes Einkommen (z.B. aus einer Beschäftigung) der bP vorlag. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es somit nicht als unverhältnismäßig an, wenn im Ergebnis das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet wird. Angesichts der vom AMS festgestellten Umstände des Einzelfalls ist auch von einem so gravierenden Nachteil für die berührten öffentlichen Interessen auszugehen, dass Gefahr im Verzug vorliegt. Die bP ist in ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung diesem Vorhalt auch nicht konkret entgegengetreten. Da das Bundesverwaltungsgericht somit keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für die bP erkennen kann, war die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Angemerkt wird, dass mit der gegenständlichen Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde eine Entscheidung in der die Rechtssache erledigenden Entscheidung nicht vorweggenommen wird. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache (§ 25 AlVG) kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Wortlaut zufolge nicht an (vgl. VwGH vom 11.04.2011, AW 2011/17/0005).Angemerkt wird, dass mit der gegenständlichen Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde eine Entscheidung in der die Rechtssache erledigenden Entscheidung nicht vorweggenommen wird. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache (Paragraph 25, AlVG) kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Wortlaut zufolge nicht an vergleiche VwGH vom 11.04.2011, AW 2011/17/0005). Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH vom 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH vom 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall haben sich keine Besonderheiten ergeben, welche eine höchstgerichtliche Überprüfung erfordern. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall haben sich keine Besonderheiten ergeben, welche eine höchstgerichtliche Überprüfung erfordern. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2252170.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.