Vm § 13 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Das AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“) hat mit Bescheid vom 5.3.2020 ausgesprochen, dass die Notstandshilfe von XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) vom 27.1.2020 bis 22.3.2020 nach § 10 AlVG versagt wird, weil die bP zur verbindlich vereinbarten XXXX am 27.1.2020 nicht erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Das AMS römisch 40 (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“) hat mit Bescheid vom 5.3.2020 ausgesprochen, dass die Notstandshilfe von römisch 40 (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) vom 27.1.2020 bis 22.3.2020 nach Paragraph 10, AlVG versagt wird, weil die bP zur verbindlich vereinbarten römisch 40 am 27.1.2020 nicht erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid brachte die bP am 18.3.2020 Beschwerde ein. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hatte das AMS der bP die Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 12,53 für den Zeitraum vom 27.11.2020 bis 22.3.2020 am 26.3.2020 und am 3.4.2020 im Betrag von € 701,68 (12,53 x 56 Tage) vorläufig angewiesen. Das zuständige Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde der bP mit Erkenntnis vom 25.01.2022, GZ: L501 2230864-1/13Z dahingehend entschieden, dass die Beschwerde abgewiesen wurde. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung des BVwG vom 25.01.2022 wurde der bP am 1.2.2022 nachweislich zugestellt. Die bP beantragte keine Ausfertigung des Erkenntnisses des BVwG gem. § 29 Abs. 2b VwGVG. Das Erkenntnis ist daher in Rechtskraft erwachsen.Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung des BVwG vom 25.01.2022 wurde der bP am 1.2.2022 nachweislich zugestellt. Die bP beantragte keine Ausfertigung des Erkenntnisses des BVwG gem. Paragraph 29, Absatz 2 b, VwGVG. Das Erkenntnis ist daher in Rechtskraft erwachsen. Das AMS forderte mit Bescheid vom 25.01.2022 die Notstandshilfe von € 701,68 aufgrund der Entscheidung des BVwG vom 25.1.2022 von der bP zurück (Spruchteil A). Im Spruchpunkt B) dieses Bescheides schloss die bB die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG aus. Begründend führte die bB zu diesem Spruchpunkt aus, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert würde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zugunsten der bP nicht mehr zu rechnen sei, da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde der bP in der oben angeführten Hauptsache vorliege. Aus diesem Grund überwiege in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.Das AMS forderte mit Bescheid vom 25.01.2022 die Notstandshilfe von € 701,68 aufgrund der Entscheidung des BVwG vom 25.1.2022 von der bP zurück (Spruchteil A). Im Spruchpunkt B) dieses Bescheides schloss die bB die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. Begründend führte die bB zu diesem Spruchpunkt aus, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert würde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zugunsten der bP nicht mehr zu rechnen sei, da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde der bP in der oben angeführten Hauptsache vorliege. Aus diesem Grund überwiege in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Dagegen brachte die bP rechtzeitig eine mit 27.01.2022 datierte Beschwerde ein: „Beschwerde gegen beide Bescheide (ausgestellt von Herrn XXXX ) vom„Beschwerde gegen beide Bescheide (ausgestellt von Herrn römisch 40 ) vom 25.01.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 2.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 2.2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
GVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist. Auch ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung (§ 15 Abs. 2 VwGVG), wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.2.2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
GVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist. Auch ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung (Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG), wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2, § 13 VwGVG K 12).Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2, Paragraph 13, VwGVG K 12).
GVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid
Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid
Absatz 2, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
GVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide
und Beschlüsse
Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide
Paragraph 13 und Beschlüsse
Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. 2.3. Gegenständlich wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der bP mit dem in der Hauptsache ergangenen Bescheid in einem eigenem Spruchpunkt ausgeschlossen. Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die Paragraph 64, Absatz 2, AVG normiert vergleiche Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass Paragraph 13, VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet wurde Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Da der Judikatur zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen vergleiche VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123; VwGH vom 28.06.2001, Zl. 99/11/0243).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123; VwGH vom 28.06.2001, Zl. 99/11/0243). Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Im gegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass diese ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert würde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zugunsten der bP nicht mehr zu rechnen sei, da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde der bP in der oben angeführten Hauptsache vorliege. Aus diesem Grund überwiege in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Die bP ist in der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung diesem Vorhalt nicht substantiiert entgegengetreten und hat keine Unterlagen vorgelegt, die ihren unverhältnismäßigen Nachteil entgegen der Ansicht der belangten Behörde belegen würden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Zl. Ro 2014/02/0053, trifft die bP hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht. Dieser Verpflichtung ist die bP in ihren Beschwerdeausführungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht nachgekommen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag bzw. in der Beschwerde vorgebrachten konkreten Angaben ab. Die Beschwerde enthält diesbezüglich keinerlei Angaben. In dieser wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin die - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen (VwGH vom 03.06.2011, AW 2011/10/0016).Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag bzw. in der Beschwerde vorgebrachten konkreten Angaben ab. Die Beschwerde enthält diesbezüglich keinerlei Angaben. In dieser wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin die - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG übersteigen (VwGH vom 03.06.2011, AW 2011/10/0016).
ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller aber eben in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. zB. VwGH vom 11.03.1996, AW 96/17/0071; VwGH vom 27.06.1996, AW 96/17/0028; VwGH vom 10.08.2011, AW 2011/17/0028). Vorliegend führt die bP nicht näher aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den - unstrittig bestehenden - Interessen der Öffentlichkeit an dem Sanktionszweck, vorgenommen hätte werden können.
ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller aber eben in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche zB. VwGH vom 11.03.1996, AW 96/17/0071; VwGH vom 27.06.1996, AW 96/17/0028; VwGH vom 10.08.2011, AW 2011/17/0028). Vorliegend führt die bP nicht näher aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den - unstrittig bestehenden - Interessen der Öffentlichkeit an dem Sanktionszweck, vorgenommen hätte werden können. Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes (
GVG hat das Bundesverwaltungsgericht "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden, vgl. Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.) vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen:Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes (
Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden, vergleiche Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.) vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen: Zum einen lässt der Umstand der Langzeitarbeitslosigkeit eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht zu und ist die sofortige Umsetzung des Rückforderungsanspruchs auch aus spezialpräventiven Erwägungen notwendig, um die bereits sehr lange anhaltende Arbeitslosigkeit (seit 2009) ehestens zu beenden. Zum anderen kann die Interessenabwägung vor allem auch dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Dies ist im vorliegenden Fall anzunehmen, da im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde kein geregeltes Einkommen (z.B. aus einer Beschäftigung) der bP vorlag. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es somit nicht als unverhältnismäßig an, wenn im Ergebnis das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet wird. Angesichts der vom AMS festgestellten Umstände des Einzelfalls ist auch von einem so gravierenden Nachteil für die berührten öffentlichen Interessen auszugehen, dass Gefahr im Verzug vorliegt. Die bP ist in ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung diesem Vorhalt auch nicht konkret entgegengetreten. Da das Bundesverwaltungsgericht somit keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für die bP erkennen kann, war die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Angemerkt wird, dass mit der gegenständlichen Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde eine Entscheidung in der die Rechtssache erledigenden Entscheidung nicht vorweggenommen wird. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache (§ 25 AlVG) kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Wortlaut zufolge nicht an (vgl. VwGH vom 11.04.2011, AW 2011/17/0005).Angemerkt wird, dass mit der gegenständlichen Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde eine Entscheidung in der die Rechtssache erledigenden Entscheidung nicht vorweggenommen wird. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache (Paragraph 25, AlVG) kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Wortlaut zufolge nicht an vergleiche VwGH vom 11.04.2011, AW 2011/17/0005). Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH vom 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH vom 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall haben sich keine Besonderheiten ergeben, welche eine höchstgerichtliche Überprüfung erfordern. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall haben sich keine Besonderheiten ergeben, welche eine höchstgerichtliche Überprüfung erfordern. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2252170.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.