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{'item': 'L517 2252229-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 49§ 25§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 13§ 22§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2022 GeschäftszahlL517 2252229-1 Spruch, L517 2252229-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 i

Vm § 13 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid vom 07.12.2021 wurde vom AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. „bB“) ausgesprochen, dass XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) den Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. § 10 AlVG für den Zeitraum 22.11.2021 – 22.12.2021 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe.Mit Bescheid vom 07.12.2021 wurde vom AMS römisch 40 (in der Folge „AMS“ bzw. „bB“) ausgesprochen, dass römisch 40 (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) den Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 22.11.2021 – 22.12.2021 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 vereitelt habe. Mit Bescheid vom 30.12.2021 sprach das AMS aus, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 23.12.2021 – 02.01.2022 verloren habe. Begründend wurde wiederum ausgeführt, dass die bP eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe.Mit Bescheid vom 30.12.2021 sprach das AMS aus, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 23.12.2021 – 02.01.2022 verloren habe. Begründend wurde wiederum ausgeführt, dass die bP eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 vereitelt habe. Mittels Bescheid vom 30.12.2021 wurde die Notstandshilfe der bP gem. § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG ab dem 03.01.2022 eingestellt. Die Einstellung wurde damit begründet, dass die bP

Niederschrift vom 22.12.2021 nicht bereit sei die derzeit aktuell gültigen gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Covid-19 und Aufnahme einer Beschäftigung einzuhalten. Somit sei Arbeitswilligkeit nicht gegeben.Mittels Bescheid vom 30.12.2021 wurde die Notstandshilfe der bP gem. Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG ab dem 03.01.2022 eingestellt. Die Einstellung wurde damit begründet, dass die bP

Niederschrift vom 22.12.2021 nicht bereit sei die derzeit aktuell gültigen gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Covid-19 und Aufnahme einer Beschäftigung einzuhalten. Somit sei Arbeitswilligkeit nicht gegeben. Gegen diese drei Bescheide brachte die bB rechtzeitig am 04.01.2022 Beschwerden ein. Mit Bescheid vom XXXX 2022 wurde die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerden gegen die o.a. Bescheide des AMS gem. § 13 Abs. 2 VwGVG idgF iVm & 56 Abs. 2 und § 56 AlVG ausgeschlossen.Mit Bescheid vom römisch 40 2022 wurde die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerden gegen die o.a. Bescheide des AMS gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG idgF in Verbindung mit & 56 Absatz 2 und Paragraph 56, AlVG ausgeschlossen. Begründend führte das AMS unter anderem folgendes an: „Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezweckt arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 9 AlVG sanktioniert durch generellen Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln.Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezweckt arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Paragraph 9, AlVG sanktioniert durch generellen Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVGK 12).Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 13, VwGVGK 12). Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist insbesondere bei Einstellung der Leistung mangels Einstellung wegen Nichteinhaltung der Kontrollmeldung

§ 49Al

VG und Abklärung Ihrer Arbeitswilligkeit gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterlaufen. Aus diesem Grund überwiegt hier das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist insbesondere bei Einstellung der Leistung mangels Einstellung wegen Nichteinhaltung der Kontrollmeldung

Paragraph 49, AlVG und Abklärung Ihrer Arbeitswilligkeit gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterlaufen. Aus diesem Grund überwiegt hier das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Sie haben seit 11.7.2020 beim AMS Arbeitslosengeld bezogen. Nach Ende des Arbeitslosengeldes haben Sie die Notstandshilfe beantragt. Das AMS hat Ihnen am 17.11.2021 mit den Auftragsnummem XXXX und XXXX zwei Beschäftigungen entsprechend Ihrer Ausbildung im Sozialbereich mit mindestens kollektiwertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten: Das AMS hat Ihnen am 17.11.2021 mit den Auftragsnummem römisch 40 und römisch 40 zwei Beschäftigungen entsprechend Ihrer Ausbildung im Sozialbereich mit mindestens kollektiwertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten: Dazu hat der mögliche Dienstgeber am 22.11.2021 dem AMS rückgemeldet, dass Sie sich, obwohl Sie sich beworben haben, möchten Sie weder testen noch sich impfen lassen, somit sehe der Dienstgeber da keinen Weg, Sie in das Bewerberverfahren aufzunehmen. Arbeitswilligkeit liegt auch nicht vor, wenn die arbeitslose Person zu erkennen gibt, dass sie aufgrund des derzeit verlangten 3G-Nachweises an Arbeitsstätten generell nicht beabsichtigt, eine Beschäftigung aufzunehmen, bei denen ein Kontakt zu anderen Personen notwendig ist. Im Gegensatz zu Impfungen ist ein 3G-Nachweis bei Arbeitsorten, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nach § 9 Abs. 1 der

  1. COVID-19-MV ab November 2021 generell verpflichtend. Im Gegensatz zu Impfungen ist ein 3G-Nachweis bei Arbeitsorten, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nach Paragraph 9, Absatz eins, der
  2. COVID-19-MV ab November 2021 generell verpflichtend. Die Regelung gilt allerdings nicht im Fall von höchstens zwei physischen Kontakten pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern. Für einige Bereiche (Arbeitsplätze im Gesundheits- und Pflegebereich, Nachtgastronomie) bestehen nach der
  3. COVID-19-MV strengere Vorgaben, wie die Pflicht zur Vorlage eines 2G-Nachweises, ein 2,5G-Nachweis oder die zusätzliche Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Einbringlichkeit der Leistung ist in Ihrem Fall gefährdet, da zwar Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung (bei Ihrem Gatten) vorliegt, Sie aber keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nachgehen und auch keiner Beschäftigung derzeit nicht nachgehen können, wenn Sie nicht bereit sind, den derzeit verlangten 3G-Nachweises an Arbeitsstätten generell zu erbringen, vor allem in Ihrem zuletzt ausgeübten Beruf im Sozialbereich, da hier keinesfalls physische Kontakte zu anderen Personen im Betreuungsbereich ausgeschlossen werden können, da ja persönliche Kontakte im Pflegebereich erst die Ausübung der Tätigkeit möglich machen. Angesichts der festgestellten Umstände des Einzelfalles ist von einem so gravierenden Nachteil für die berührten öffentlichen Interessen auszugehen, dass Gefahr im Verzug vorliegt.“ Die bP erhob gegen diesen Bescheid am 24.02.2022 Beschwerde und führte aus: „Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist sehr wohl arbeitswillig. Die vom AMS im Bescheid angebotenen zwei Beschäftigungen scheiterten eimnal daran, dass vom potentiellen Arbeitgeber eine „Corona-Schutzimpfung“ verlangt wurde, der andere potentielle Arbeitgeber hat der BF das Bewerbungsgespräch verweigert, da sie keinen PCR-Test vorweisen konnte. Da laut Ankündigung der Regierung das 3G-Regime am Arbeitsplatz ab 05.03.2022 ohnehin Geschichte ist, kann davon ausgegangen werden, dass die BF spätestens ab diesem Zeitpunkt wieder einen Arbeitsplatz „betreten darf‘. Abgesehen davon, dass nach Ansicht der BF die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bereits im Ausspruch über den die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen gehabt hätte, da diese keine Begründung dafür anführt, warum dies erst nachträglich geschehen ist, ist dem Bescheid auch nicht zu entnehmen, warum aus Sicht des AMS Gefahr im Verzug vorliegt. Gegen die BF sind keine Exekutionen anhängig. Eine Begründung der Behörde, ob und wie weit im vorliegenden Fall die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides zur Abwendung eines gravierenden Nachteils im Einzelfall dringend notwendig ist, ist dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen. Dieser führt lediglich die von der Rechtsprechung entwickelten Rechtssätze an, unter welchen Voraussetzungen der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgen kann. Es wird jedoch in keinster Weise auf die konkreten Verhältnisse betreffend die BF eingegangen. Soweit die Behörde hier Hengstschläger/Leeb zu § 64 AVG zitiert, hat diese wohl den letzten Halbsatz übersehen. Dem entsprechend genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein. Dies ist hier nicht der Fall bzw. wurden von der Behörde keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen.Soweit die Behörde hier Hengstschläger/Leeb zu Paragraph 64, AVG zitiert, hat diese wohl den letzten Halbsatz übersehen. Dem entsprechend genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein. Dies ist hier nicht der Fall bzw. wurden von der Behörde keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen. Im Hinblick auf die im Einzelfall vorzunehmende Interessensabwägung wäre die aufschiebende Wirkung etwa dann nicht zu gewähren, wenn begründete Zweifel an der späteren Eindringlichkeit der Forderung bestehen würden. Die Behörde hat ganz im Gegenteil festgestellt, dass Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung (bei ihrem Gatten) vorliegt. In Zusammenschau mit der Tatsache, dass keine Exekutionen anhängig sind, ist nicht davon auszugehen, dass die Einbringlichkeit der Forderung nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens nicht möglich wäre. Es erfolgte auch keinerlei Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der

§ 25

Abs 4 A1VG vorgesehenen Möglichkeit, die offene Forderung im Falle der Verpflichtung der BF zum Rückersatz der (vorläufig) empfangenen Notstandeshilfe/Arbeitslosengeld durch Gewährung von Ratenzahlungen oder im Wege der teilweisen Einbehaltung eines laufenden Notstandshilfebezuges hereinzubringen (BVwG W255 2007200-1 vom 16.10.2018).Im Hinblick auf die im Einzelfall vorzunehmende Interessensabwägung wäre die aufschiebende Wirkung etwa dann nicht zu gewähren, wenn begründete Zweifel an der späteren Eindringlichkeit der Forderung bestehen würden. Die Behörde hat ganz im Gegenteil festgestellt, dass Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung (bei ihrem Gatten) vorliegt. In Zusammenschau mit der Tatsache, dass keine Exekutionen anhängig sind, ist nicht davon auszugehen, dass die Einbringlichkeit der Forderung nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens nicht möglich wäre. Es erfolgte auch keinerlei Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der

Paragraph 25, Absatz 4, A1VG vorgesehenen Möglichkeit, die offene Forderung im Falle der Verpflichtung der BF zum Rückersatz der (vorläufig) empfangenen Notstandeshilfe/Arbeitslosengeld durch Gewährung von Ratenzahlungen oder im Wege der teilweisen Einbehaltung eines laufenden Notstandshilfebezuges hereinzubringen (BVwG W255 2007200-1 vom 16.10.2018). Zusammenfassend bestehen keine begründeten Zweifel an der Eindringlichkeit der Forderung nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens. Ganz im Gegenteil wurde von der Behörde festgestellt, dass die BF ein Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung bezieht.“ Die bP beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid vom XXXX 2022 ersatzlos beheben.Die bP beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2022 ersatzlos beheben. Die bP stand zuletzt von 14.09.2020 bis 19.02.2021 in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zum XXXX , vom 27.02.2021 bis 21.11.2021 bezog sie Arbeitslosenunterstützung, seit 01.02.2008 ist die bP in geringfügigem Ausmaß bei ihrem Ehegatten XXXX beschäftigt.Die bP stand zuletzt von 14.09.2020 bis 19.02.2021 in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zum römisch 40 , vom 27.02.2021 bis 21.11.2021 bezog sie Arbeitslosenunterstützung, seit 01.02.2008 ist die bP in geringfügigem Ausmaß bei ihrem Ehegatten römisch 40 beschäftigt. Am 01.03.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Beschluss im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Die Feststellungen hinsichtlich des Nichtbestehens eines Beschäftigungsverhältnisses der bP ergeben sich aus einem vom erkennenden Gericht am 07.03.2022 eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. 2. Rechtliche Beurteilung:, 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 2.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 2.2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 Vw

GVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist. Auch ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung (§ 15 Abs. 2 VwGVG), wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.2.2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, Vw

GVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist. Auch ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung (Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG), wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2, § 13 VwGVG K 12).Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2, Paragraph 13, VwGVG K 12).

§ 13Abs. 4 Vw

GVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid

Absatz 2, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

§ 22Abs. 3 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide

§ 13

und Beschlüsse

Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide

Paragraph 13 und Beschlüsse

Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. 2.3. Gegenständlich wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit einem eigenständigen verfahrensrechtlichen Bescheid ausgeschlossen. Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die Paragraph 64, Absatz 2, AVG normiert vergleiche Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass Paragraph 13, VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet wurde Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Da der Judikatur zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen vergleiche VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123; VwGH vom 28.06.2001, Zl. 99/11/0243).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123; VwGH vom 28.06.2001, Zl. 99/11/0243). Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Im gegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung insbesondere bei Abklärung der Arbeitswilligkeit gegeben sei, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Einbringlichkeit der Leistung sei im Fall der bP gefährdet, da zwar Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung vorliege, sie aber keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nachgehe und auch keiner Beschäftigung derzeit nachgehen könne, wenn sie nicht bereit sei, den derzeit verlangten 3G-Nachweis an Arbeitsstätten generell zu erbringen, vor allem in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf im Sozialbereich, da hier keinesfalls physische Kontakte zu anderen Personen im Betreuungsbereich ausgeschlossen werden könnten, da ja persönliche Kontakte im Pflegebereich erst die Ausübung der Tätigkeit möglich machen würden. Wenn die bP in ihrer Beschwerde vermeint, dass die bB zu Unrecht die aufschiebende Wirkung nachträglich ausgeschlossen hätte, wird auf den Gesetzeswortlaut der Bestimmung des § 13 Abs. 2 VwGVG verwiesen, wonach ein Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung tunlichst in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen ist. Rein vom Gesetzeswortlaut her behaftet es demnach einen eigenständigen verfahrensrechtlichen Bescheid über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht mit Rechtswidrigkeit dahingehend, dass der Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zwingend in den in der Hauptsache ergangenen Bescheid hätte erfolgen müssen.Wenn die bP in ihrer Beschwerde vermeint, dass die bB zu Unrecht die aufschiebende Wirkung nachträglich ausgeschlossen hätte, wird auf den Gesetzeswortlaut der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG verwiesen, wonach ein Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung tunlichst in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen ist. Rein vom Gesetzeswortlaut her behaftet es demnach einen eigenständigen verfahrensrechtlichen Bescheid über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht mit Rechtswidrigkeit dahingehend, dass der Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zwingend in den in der Hauptsache ergangenen Bescheid hätte erfolgen müssen. Die bP ist in der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem Vorhalt der bB abgesehen von der Behauptung, dass laut Ankündigung der Regierung ds 3G-Regime am Arbeitsplatz ab 05.03.2022 ohnehin Geschichte sein werde und damit davon ausgegangen werden könne, dass die bP spätestens ab diesem Zeitpunkt wieder einen Arbeitsplatz „betreten dürfe“ und der Behauptung es würden keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit der Forderung nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens bestehen, zumal die bP ein Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung beziehe, nicht substantiiert entgegengetreten und hat keine Unterlagen vorgelegt, die ihren unverhältnismäßigen Nachteil gegenüber der Ansicht der belangten Behörde belegen würden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Zl. Ro 2014/02/0053, trifft die bP hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht. Dieser Verpflichtung ist die bP in ihren Beschwerdeausführungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht nachgekommen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag bzw. in der Beschwerde vorgebrachten konkreten Angaben ab. Die Beschwerde enthält diesbezüglich keinerlei Angaben. In dieser wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin die - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen (VwGH vom 03.06.2011, AW 2011/10/0016).Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag bzw. in der Beschwerde vorgebrachten konkreten Angaben ab. Die Beschwerde enthält diesbezüglich keinerlei Angaben. In dieser wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin die - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG übersteigen (VwGH vom 03.06.2011, AW 2011/10/0016).

ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. zB. VwGH vom 11.03.1996, AW 96/17/0071; VwGH vom 27.06.1996, AW 96/17/0028; VwGH vom 10.08.2011, AW 2011/17/0028). Vorliegend führt die bP nicht näher aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den - unstrittig bestehenden - Interessen der Öffentlichkeit an dem Sanktionszweck, vorgenommen hätte werden können.

ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche zB. VwGH vom 11.03.1996, AW 96/17/0071; VwGH vom 27.06.1996, AW 96/17/0028; VwGH vom 10.08.2011, AW 2011/17/0028). Vorliegend führt die bP nicht näher aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den - unstrittig bestehenden - Interessen der Öffentlichkeit an dem Sanktionszweck, vorgenommen hätte werden können. Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes (

§ 13Abs. 5 letzter Satz Vw

GVG hat das Bundesverwaltungsgericht „ohne weiteres Verfahren“ unverzüglich zu entscheiden, vgl. Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.) vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen:Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes (

Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht „ohne weiteres Verfahren“ unverzüglich zu entscheiden, vergleiche Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.) vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen: Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezweckt arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Würde aufgrund der gegebenen Umstände die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ausgeschlossen, ginge der im öffentlichen Interesse liegende Sanktionscharakter verloren. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere auch bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit

§ 10Abs. 1 Z 1 ALVG (i

Vm § 38 ALVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Das öffentliche Interesse am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung überwiegt daher das Interesse der bP an der faktischen Effizienz des Rechtsschutzes durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezweckt arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Würde aufgrund der gegebenen Umstände die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ausgeschlossen, ginge der im öffentlichen Interesse liegende Sanktionscharakter verloren. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere auch bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, ALVG in Verbindung mit Paragraph 38, ALVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Das öffentliche Interesse am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung überwiegt daher das Interesse der bP an der faktischen Effizienz des Rechtsschutzes durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Die Einbringlichkeit der Leistung ist im Fall der bP gefährdet, da aktuell kein geregeltes Einkommen aus einer Vollbeschäftigung vorliegt und entgegen der Ansicht der bP laut aktueller Covid-Verordnung mit Geltung ab 05.03.2022 (COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – COVID-19-BMV) weiterhin gerade für Beschäftigte im Gesundheits- und Sozialbereich Nachweispflichten bzw. Verpflichtungen zur Testung bestehen bleiben. Nachdem den Ausführungen in der Beschwerde zufolge feststeht, dass die bP zu den Zeitpunkten der ihr angelasteten Vereitelungen weder über eine Schutzimpfung verfügte noch bereit war, PCR-Testungen vornehmen zu lassen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die bP künftig von dieser Haltung Abstand nehmen wird, sodass weiterhin keine Arbeitswilligkeit der bP vorliegen wird und die Aufnahme eines über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Beschäftigungsverhältnisses unrealistisch erscheint. Das Vorliegen eines Einkommens aus einer geringfügigen Beschäftigung kann nicht als Garantie für die Einbringlichkeit einer etwaigen Rückforderung angesehen werden. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der bP ist bereits aus diesen Erwägungen auszuschließen. Zudem steht die bP aufgrund der mangels Arbeitswilligkeit ab 03.01.2022 eingestellten Unterstützung in Form von Notstandshilfe der Arbeitsvermittlung seither nicht mehr zur Verfügung. Dies kann erst dann wieder angenommen werden, wenn die bP ihre neuerliche Arbeitswilligkeit unter Beweis zu stellen imstande ist, etwa durch Aufnahme einer nicht nur kurzfristigen Beschäftigung im erforderlichen Ausmaß, was jedoch aus den oben angestellten Überlegungen unwahrscheinlich ist. Eine derartige Beschäftigung müsste zudem auch über einen gewissen Zeitraum hinweg aufrecht sein, um die im Raum stehende Rückforderung von zwischenzeitlich ausbezahlten Leistungen sicherzustellen. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiegt auch hier das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es somit nicht als unverhältnismäßig an, wenn im Ergebnis das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet wird. Angesichts der vom AMS festgestellten Umstände des Einzelfalls ist auch von einem so gravierenden Nachteil für die berührten öffentlichen Interessen auszugehen, dass Gefahr im Verzug vorliegt. Da das erkennende Gericht somit keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für die bP erkennen kann, war die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Angemerkt wird, dass mit der gegenständlichen Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde eine Entscheidung in der die Rechtssache erledigenden Hauptsache nicht vorweggenommen wird. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Wortlaut zufolge nicht an (vgl. VwGH vom 11.04.2011, AW 2011/17/0005).Angemerkt wird, dass mit der gegenständlichen Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde eine Entscheidung in der die Rechtssache erledigenden Hauptsache nicht vorweggenommen wird. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Wortlaut zufolge nicht an vergleiche VwGH vom 11.04.2011, AW 2011/17/0005). Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH vom 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH vom 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall haben sich keine Besonderheiten ergeben, welche eine höchstgerichtliche Überprüfung erfordern. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall haben sich keine Besonderheiten ergeben, welche eine höchstgerichtliche Überprüfung erfordern. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2252229.1.00

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