RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2022 GeschäftszahlW112 1422262-3 SpruchW112 1422259-3/23EW112 1422260-3/22EW112 1422261-3/14EW112 1422262-3/17EW112 2216898-1/15EW112 2216901-1/16E, W112 1422259-3/23E, W112 1422260-3/22E, W112 1422261-3/14E, W112 1422262-3/17E, W112 2216898-1/15E, W112 2216901-1/16E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.02.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von
- XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION,
- XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION,
- mj. XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION,
- mj. XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION,
- mj. XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, und
- mj. XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, die Minderjährigen vertreten durch ihre Eltern XXXX und XXXX , XXXX in den Verfahren von XXXX und XXXX vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2019,
- Zl. XXXX ,
- Zl. XXXX ,
- Zl. XXXX ,
- Zl. XXXX ,
- Zl. XXXX und
- Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von
- römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION,
- römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION,
- mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION,
- mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION,
- mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, und
- mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, die Minderjährigen vertreten durch ihre Eltern römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 in den Verfahren von römisch 40 und römisch 40 vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2019,
- Zl. römisch 40 ,
- Zl. römisch 40 ,
- Zl. römisch 40 ,
- Zl. römisch 40 ,
- Zl. römisch 40 und
- Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2022 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß §§ 9 Abs. 1 und 4, 57, 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm §§ 52 Abs. 2 Z 4 und Abs. 9, 55 FPG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins und 4, 57, 10 Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 9, 55, FPG abgewiesen. II. Die Beschwerde von XXXX , XXXX und XXXX wird gemäß §§ 9 Abs. 1 und 4, 57, 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm §§ 52 Abs. 2 Z 4 und Abs. 9, 55 FPG abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins und 4, 57, 10 Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 9, 55, FPG abgewiesen. III. Die Beschwerde von XXXX und XXXX gegen die Spruchpunkte I., II. und III. der angefochtenen Bescheide wird gemäß §§ 9 Abs. 1 und 4, und 57 AsylG 2005 abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde von römisch 40 und römisch 40 gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. der angefochtenen Bescheide wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins und 4, und 57 AsylG 2005 abgewiesen. IV. Der Beschwerde von XXXX und XXXX gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und gemäß § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 FPG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX und XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch vier. Der Beschwerde von römisch 40 und römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und gemäß Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 und römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. V. Die Spruchpunkte V. und VI. der in den Verfahren von XXXX und XXXX erlassenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch fünf. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. der in den Verfahren von römisch 40 und römisch 40 erlassenen Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Wesentliche Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin reisten legal ins Bundesgebiet ein und stellten am 01.09.2011 Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 10.10.2011 wies das Bundesasylamt die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin, des Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten, als auch den Status von subsidiär Schutzberechtigten ab und diese Beschwerdeführer in die RUSSISCHE FÖDERATION aus. Dagegen erhoben sie mit Schriftsatz vom 20.10.2011 Beschwerde an den Asylgerichtshof. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 02.11.2012, den Beschwerdeführern zugestellt am 12.11.2012, die Beschwerde gegen die Nichtgewährung des Status von Asylberechtigten ab, erkannte aber dem Viertbeschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, der Zweitbeschwerdeführerin, dem Erst- und Drittbeschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens. Grund dafür war die Erkrankung des Viertbeschwerdeführers. Der Asylgerichtshof räumte den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 02.11.2012 ein. Der Fünftbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren. Mit Bescheid vom 22.11.2012 erkannte ihm das Bundesasylamt den Status des Asylberechtigten nicht zu, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zu, erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.11.2013.Der Fünftbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Mit Bescheid vom 22.11.2012 erkannte ihm das Bundesasylamt den Status des Asylberechtigten nicht zu, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zu, erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.11.
- Mit Bescheid vom 28.10.2013 verlängerte das Bundesasylamt die Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführer bis 02.11.
- Mit Bescheid vom 28.11.2014 verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) die Aufenthaltsberechtigung bis 02.11.2016, mit Bescheid vom 21.10.2016 bis 02.11.
- Am XXXX wurde die Sechstbeschwerdeführerin geboren. Mit Bescheid vom 30.10.2017 erkannte ihr das Bundesamt den Status der Asylberechtigten nicht zu, erkannte ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.Am römisch 40 wurde die Sechstbeschwerdeführerin geboren. Mit Bescheid vom 30.10.2017 erkannte ihr das Bundesamt den Status der Asylberechtigten nicht zu, erkannte ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Am 24.09.2018 beantragten die Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte, weil sich die Situation, die als Grundlage für die Erteilung des subsidiären Schutzes diente, in den letzten Monaten keineswegs verbessert habe und auch in absehbarer Zeit keine Stabilisierung der Lage zu erwarten gewesen sei. Mit Bescheiden vom 28.02.2019, den Beschwerdeführern zugestellt am 06.03.2019, erkannte das Bundesamt den Beschwerdeführern den Status der subsidiär Schutzberechtigten ab, entzog ihnen die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und räumte ihnen eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ein. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihren bevollmächtigten Rechtsberater mit Schriftsatz vom 27.03.2019 Beschwerde, in der sie beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge – falls nicht alle zu Lasten der Beschwerdeführer gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufgreifen bzw allenfalls einen Verbesserungsauftrag erteilen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können, eine mündliche Beschwerdeverhandlung inklusive der nochmaligen – getrennten – Einvernahme der Beschwerdeführer zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und die Aberkennung des subsidiären Schutzes für unzulässig erklären und feststellen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Erteilung bzw. zur Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigen im Fall der Beschwerdeführer vorliegen, in eventu feststellen, dass der Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Beschwerdeführern der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt werde, in eventu feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig gewesen sei und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG 2005 vorgelegen seien und den Beschwerdeführern daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen, in eventu die ordentliche Revision zulassen.Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihren bevollmächtigten Rechtsberater mit Schriftsatz vom 27.03.2019 Beschwerde, in der sie beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge – falls nicht alle zu Lasten der Beschwerdeführer gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufgreifen bzw allenfalls einen Verbesserungsauftrag erteilen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können, eine mündliche Beschwerdeverhandlung inklusive der nochmaligen – getrennten – Einvernahme der Beschwerdeführer zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und die Aberkennung des subsidiären Schutzes für unzulässig erklären und feststellen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Erteilung bzw. zur Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigen im Fall der Beschwerdeführer vorliegen, in eventu feststellen, dass der Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Beschwerdeführern der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt werde, in eventu feststellen, dass die gemäß Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig gewesen sei und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 vorgelegen seien und den Beschwerdeführern daher gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen, in eventu die ordentliche Revision zulassen. Das Bundesamt legte die Beschwerde und die Verfahrensakten mit Anschreiben vom 29.03.2019 am 03.04.2019 vor. II. Sachverhalt und Erwägungen:römisch zwei. Sachverhalt und Erwägungen: Die Beschwerdeführer waren russische Staatsangehörige; sie waren muslimischen Glaubens. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer war Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, die Zweitbeschwerdeführerin war aus einer gemischtethnischen Ehe (Mutter Russin, Vater Tschetschene) und sah sich und ihre Kinder als Russen an. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten lagen beim Viertbeschwerdeführer nicht mehr vor: Er litt weiterhin an XXXX mit XXXX . Es stand fest, dass diese nunmehr in der Russischen Föderation behandelbar war: Auf Grund der Aussage der Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung und betreffend die Passanfertigung im Strafverfahren stand fest, dass der Erstbeschwerdeführer mit dem Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer im Frühjahr/Sommer 2019 in die Russische Föderation ausreiste und sich dort bis Sommer 2021 aufhielt. Es handelte sich dabei um keine rechtswidrige Kindesentziehung, wie Zweitbeschwerdeführerin behauptet hatte. Dies stand fest, weil die Zweitbeschwerdeführerin keine Anzeige erstattet hatte, auf Grund des persönlichen Eindrucks, den die Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung ermittelte, und der Aussage des Zeugen). Der Erst-, Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer stellten am 06.08.2021 Anträge auf internationalen Schutz in DEUTSCHLAND. DEUTSCHLAND stellte am 29.09.2021 ein Wiederaufnahmeersuchen an Österreich, das Österreich am 30.09.2021 ablehnte. DEUTSCHLAND lehnte die Asylanträge ab, die Aufenthaltsberechtigungen waren erloschen. Seit 23.12.2021 waren sie unbekannten Aufenthalts. Auch deswegen, weil DEUTSCHLAND 2021 dem Erst-, Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer subsidiären Schutz nicht zuerkannte, stand fest, dass der Grund für die Zuerkennung subsidiären Schutzes an den Drittbeschwerdeführer weggefallen war. Der aktuelle Aufenthaltsort des Erst-, Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Sie hielten sich nicht in Österreich auf; auf Grund des persönlichen Eindrucks, den die Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, stand fest, dass sie wusste, wo sich ihre Söhne aufhielten.Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten lagen beim Viertbeschwerdeführer nicht mehr vor: Er litt weiterhin an römisch 40 mit römisch 40 . Es stand fest, dass diese nunmehr in der Russischen Föderation behandelbar war: Auf Grund der Aussage der Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung und betreffend die Passanfertigung im Strafverfahren stand fest, dass der Erstbeschwerdeführer mit dem Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer im Frühjahr/Sommer 2019 in die Russische Föderation ausreiste und sich dort bis Sommer 2021 aufhielt. Es handelte sich dabei um keine rechtswidrige Kindesentziehung, wie Zweitbeschwerdeführerin behauptet hatte. Dies stand fest, weil die Zweitbeschwerdeführerin keine Anzeige erstattet hatte, auf Grund des persönlichen Eindrucks, den die Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung ermittelte, und der Aussage des Zeugen). Der Erst-, Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer stellten am 06.08.2021 Anträge auf internationalen Schutz in DEUTSCHLAND. DEUTSCHLAND stellte am 29.09.2021 ein Wiederaufnahmeersuchen an Österreich, das Österreich am 30.09.2021 ablehnte. DEUTSCHLAND lehnte die Asylanträge ab, die Aufenthaltsberechtigungen waren erloschen. Seit 23.12.2021 waren sie unbekannten Aufenthalts. Auch deswegen, weil DEUTSCHLAND 2021 dem Erst-, Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer subsidiären Schutz nicht zuerkannte, stand fest, dass der Grund für die Zuerkennung subsidiären Schutzes an den Drittbeschwerdeführer weggefallen war. Der aktuelle Aufenthaltsort des Erst-, Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Sie hielten sich nicht in Österreich auf; auf Grund des persönlichen Eindrucks, den die Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, stand fest, dass sie wusste, wo sich ihre Söhne aufhielten. Weil beim Drittbeschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorlagen, lag auch bei der Zweit- und Sechstbeschwerdeführerin, dem Erst-, Dritt-, und Fünftbeschwerdeführer, denen subsidiärer Schutz nur im Familienverfahren zukam, eine Lageänderung vor. Daher war ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen und den Beschwerdeführern die Aufenthaltsberechtigung zu entziehen. Die Abschiebung von des Erst-, Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION war zulässig: Keiner dieser Beschwerdeführer litt an einer Erkrankung, die in der RUSSISCHEN FÖDERATION nicht behandelbar war, der Erstbeschwerdeführer war arbeitsfähig und hatte vor der Ausreise den Lebensunterhalt der Familie durch Erwerbsarbeit bestritten. Er konnte auf die Hilfe seiner Familie zurückgreifen und Sozialleistungen in Anspruch nehmen und nach der Anmeldung auch die Krankenversicherung in Anspruch nehmen. Die Lage in der RUSSISCHEN FÖDERATION war für normale Bürger sicher. Diese Beschwerdeführer wären daher nach der Rückkehr in keine aussichtslose Lage geraten. Andere Gründe für eine Art. 2, 3 EMRK widrige Behandlung im Falle der Rückkehr wurden nicht dargetan, die Beschwerdeführer waren zur Behandlung des Drittbeschwerdeführers nach Österreich ausgereist. Das Fluchtvorbringen war rechtskräftig für nicht glaubhaft beurteilt worden. Es wurden auch keine neuen Gründe dargetan, dass die Beschwerdeführer mittlerweile in der RUSSISCHEN FÖDERATION einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wären; damit in Einklang stand, dass die Familie des Erstbeschwerdeführers großteils weiterhin in der RUSSISCHEN FÖDERATION lebte, er 2019 – 2021 mit den Söhnen in der RUSSISCHEN FÖDERATION lebte und DEUTSCHLAND den Asylantrag abgelehnt hatte. Das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin zur Terrorismusfinanzierung durch den Erstbeschwerdeführer war nicht glaubhaft.Die Abschiebung von des Erst-, Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION war zulässig: Keiner dieser Beschwerdeführer litt an einer Erkrankung, die in der RUSSISCHEN FÖDERATION nicht behandelbar war, der Erstbeschwerdeführer war arbeitsfähig und hatte vor der Ausreise den Lebensunterhalt der Familie durch Erwerbsarbeit bestritten. Er konnte auf die Hilfe seiner Familie zurückgreifen und Sozialleistungen in Anspruch nehmen und nach der Anmeldung auch die Krankenversicherung in Anspruch nehmen. Die Lage in der RUSSISCHEN FÖDERATION war für normale Bürger sicher. Diese Beschwerdeführer wären daher nach der Rückkehr in keine aussichtslose Lage geraten. Andere Gründe für eine Artikel 2, 3, EMRK widrige Behandlung im Falle der Rückkehr wurden nicht dargetan, die Beschwerdeführer waren zur Behandlung des Drittbeschwerdeführers nach Österreich ausgereist. Das Fluchtvorbringen war rechtskräftig für nicht glaubhaft beurteilt worden. Es wurden auch keine neuen Gründe dargetan, dass die Beschwerdeführer mittlerweile in der RUSSISCHEN FÖDERATION einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wären; damit in Einklang stand, dass die Familie des Erstbeschwerdeführers großteils weiterhin in der RUSSISCHEN FÖDERATION lebte, er 2019 – 2021 mit den Söhnen in der RUSSISCHEN FÖDERATION lebte und DEUTSCHLAND den Asylantrag abgelehnt hatte. Das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin zur Terrorismusfinanzierung durch den Erstbeschwerdeführer war nicht glaubhaft. Die Zweit- und Sechstbeschwerdeführerin bedurften aktuell keiner Behandlung. Die Zweitbeschwerdeführerin war gesund und konnte ihren Lebensunterhalt und den der Sechstbeschwerdeführerin durch Erwerbsarbeit decken. Die Zweitbeschwerdeführerin hatte in der RUSSISCHEN FÖDERATION XXXX Jahre lang die Schule besucht und sprach mit RUSSISCH und TSCHETSCHENISCH zwei Landessprachen. Sie hatte eine Ausbildung als XXXX und Arbeitserfahrung im Einzelhandel. Das Vorbringen zu den Auseinandersetzungen mit ihrer Familie war nicht glaubhaft; die Zweit- und Sechstbeschwerdeführerin konnten sich in XXXX bei den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin oder an einem anderen Ort in der RUSSISCHEN FÖDERATION niederlassen, zB in St. PETERSBURG. Sie konnten sich anmelden und Sozialleistungen in Anspruch nehmen, ebenso die Krankenversicherung.Die Zweit- und Sechstbeschwerdeführerin bedurften aktuell keiner Behandlung. Die Zweitbeschwerdeführerin war gesund und konnte ihren Lebensunterhalt und den der Sechstbeschwerdeführerin durch Erwerbsarbeit decken. Die Zweitbeschwerdeführerin hatte in der RUSSISCHEN FÖDERATION römisch 40 Jahre lang die Schule besucht und sprach mit RUSSISCH und TSCHETSCHENISCH zwei Landessprachen. Sie hatte eine Ausbildung als römisch 40 und Arbeitserfahrung im Einzelhandel. Das Vorbringen zu den Auseinandersetzungen mit ihrer Familie war nicht glaubhaft; die Zweit- und Sechstbeschwerdeführerin konnten sich in römisch 40 bei den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin oder an einem anderen Ort in der RUSSISCHEN FÖDERATION niederlassen, zB in St. PETERSBURG. Sie konnten sich anmelden und Sozialleistungen in Anspruch nehmen, ebenso die Krankenversicherung. Es lag sohin bei der Zweit- und Sechstbeschwerdeführerin kein neuer Grund für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vor; auch sie waren vor der Ausreise keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt und wären dies auch nicht nach Rückkehr. Es war nicht glaubhaft, dass sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION einer Verfolgung durch ihre Familie oder die Familie des Erstbeschwerdeführers ausgesetzt wären, zumal die Verwandten des Erstbeschwerdeführers in Österreich lebten und die Zweit- und Sechstbeschwerdeführerin hier keiner Gefährdung durch sie ausgesetzt waren oder gewesen waren. Es lag bei der Zweit- und Sechstbeschwerdeführerin aktuell kein Grund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 vor: Die Zweitbeschwerdeführerin zeigte am 11.02.2019 den Erstbeschwerdeführer an, dass er sie am 11.02.2019 und von Anfang 2012 bis 2018 geschlagen und bedroht hatte. Der Erstbeschwerdeführer bestritt die Vorwürfe, wurde festgenommen und ein Betretungsverbot ausgesprochen. Die Untersuchungshaft wurde verhängt. In der Haftverhandlung am 21.02.2019 wurde er enthaftet, nachdem die Zweitbeschwerdeführerin in der kontradiktorischen Einvernahme die Aussage verweigert hatte. Das Betretungsverbot war abgelaufen, es wurde keine einstweilige Verfügung erlassen. Das Strafverfahren gegen den Erstbeschwerdeführer wurde eingestellt. Es lag auch aktuell kein Grund für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung vor, da die Zweitbeschwerdeführerin seit Frühjahr/Sommer 2019 keiner Gefährdung durch den Erstbeschwerdeführer ausgesetzt war; es war kein Verfahren anhängig, auch kein Scheidungsverfahren. In der aktuellen Familie der Zweit- und Sechstbeschwerdeführerin sowie des Zeugen kam es nicht zu häuslicher Gewalt; die Zweitbeschwerdeführerin trug das Kopftuch freiwillig. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Zeuge die Zweitbeschwerdeführerin von der Arbeit oder ehrenamtlichen Betätigung abgehalten hätte.Es lag bei der Zweit- und Sechstbeschwerdeführerin aktuell kein Grund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 vor: Die Zweitbeschwerdeführerin zeigte am 11.02.2019 den Erstbeschwerdeführer an, dass er sie am 11.02.2019 und von Anfang 2012 bis 2018 geschlagen und bedroht hatte. Der Erstbeschwerdeführer bestritt die Vorwürfe, wurde festgenommen und ein Betretungsverbot ausgesprochen. Die Untersuchungshaft wurde verhängt. In der Haftverhandlung am 21.02.2019 wurde er enthaftet, nachdem die Zweitbeschwerdeführerin in der kontradiktorischen Einvernahme die Aussage verweigert hatte. Das Betretungsverbot war abgelaufen, es wurde keine einstweilige Verfügung erlassen. Das Strafverfahren gegen den Erstbeschwerdeführer wurde eingestellt. Es lag auch aktuell kein Grund für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung vor, da die Zweitbeschwerdeführerin seit Frühjahr/Sommer 2019 keiner Gefährdung durch den Erstbeschwerdeführer ausgesetzt war; es war kein Verfahren anhängig, auch kein Scheidungsverfahren. In der aktuellen Familie der Zweit- und Sechstbeschwerdeführerin sowie des Zeugen kam es nicht zu häuslicher Gewalt; die Zweitbeschwerdeführerin trug das Kopftuch freiwillig. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Zeuge die Zweitbeschwerdeführerin von der Arbeit oder ehrenamtlichen Betätigung abgehalten hätte. Die Zweitbeschwerdeführerin ging 2019 eine Beziehung mit dem Zeugen ein, es fand eine muslimische Eheschließung am XXXX statt, die jedoch den Voraussetzungen der IGGÖ nicht entsprach. Seither lebten die Zweit- und Sechstbeschwerdeführerin mit dem Zeugen zusammen im gemeinsamen Haushalt. Die Zweitbeschwerdeführerin war seither nicht mehr erwerbstätig und nicht mehr in Vereinen tätig. Sie kümmerte sich um den Haushalt und die Eltern des Zeugen sowie um die Sechstbeschwerdeführerin und bestritt ihren Lebensunterhalt und den der Sechstbeschwerdeführerin wieder durch die Grundversorgung sowie die Unterstützung des Zeugen, der seit Dezember 2021 wieder erwerbstätig war. Bis 2019 war die Zweitbeschwerdeführerin jedoch regelmäßig erwerbstätig und im Rahmen des XXXX ehrenamtlich tätig. Sie hatte nur einen Deutschkurs gemacht, konnte sich aber gut auf Deutsch verständlich machen, wenn auch grammatikalisch falsch und für eine Gerichtsverhandlung nicht hinreichend. Sie hatte in Österreich Kurse beim XXXX gemacht, darüber hinaus aber keine Aus- und Fortbildung. Die Sechstbeschwerdeführerin besuchte den Kindergarten und sprach russisch, deutsch und etwas arabisch. Nicht glaubhaft war, dass sie nicht russisch sprach.Die Zweitbeschwerdeführerin ging 2019 eine Beziehung mit dem Zeugen ein, es fand eine muslimische Eheschließung am römisch 40 statt, die jedoch den Voraussetzungen der IGGÖ nicht entsprach. Seither lebten die Zweit- und Sechstbeschwerdeführerin mit dem Zeugen zusammen im gemeinsamen Haushalt. Die Zweitbeschwerdeführerin war seither nicht mehr erwerbstätig und nicht mehr in Vereinen tätig. Sie kümmerte sich um den Haushalt und die Eltern des Zeugen sowie um die Sechstbeschwerdeführerin und bestritt ihren Lebensunterhalt und den der Sechstbeschwerdeführerin wieder durch die Grundversorgung sowie die Unterstützung des Zeugen, der seit Dezember 2021 wieder erwerbstätig war. Bis 2019 war die Zweitbeschwerdeführerin jedoch regelmäßig erwerbstätig und im Rahmen des römisch 40 ehrenamtlich tätig. Sie hatte nur einen Deutschkurs gemacht, konnte sich aber gut auf Deutsch verständlich machen, wenn auch grammatikalisch falsch und für eine Gerichtsverhandlung nicht hinreichend. Sie hatte in Österreich Kurse beim römisch 40 gemacht, darüber hinaus aber keine Aus- und Fortbildung. Die Sechstbeschwerdeführerin besuchte den Kindergarten und sprach russisch, deutsch und etwas arabisch. Nicht glaubhaft war, dass sie nicht russisch sprach. Der Erst-, Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer hielten sich seit Frühjahr/Sommer 2019 nicht mehr in Österreich auf. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen sich griff nicht in ihr Privat- oder Familienleben ein. Die Zweitbeschwerdeführerin wusste zwar, wo sich ihre Söhne aufhielten, es bestand jedoch seit Frühjahr/Sommer 2019 kein Kontakt zwischen der Zweit- und Sechstbeschwerdeführerin und den übrigen Beschwerdeführern, von denen nicht festgestellt werden konnte, wo sie sich aufhielten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren noch standesamtlich verheiratet, jedoch zumindest seit Anfang 2019 getrennt und nach muslimischen Ritus geschieden. Da der Erst-, Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer bereits ausgereist waren, lag kein Grund für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise vor. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Zweit- und Sechstbeschwerdeführerin mit dem Zeugen war nicht verhältnismäßig: Die Sechstbeschwerdeführerin befand sich im anpassungsfähigen Alter; die Zweitbeschwerdeführerin war aber vor der Eheschließung mit dem Zeugen gut integriert (Arbeit, ehrenamtliches Engagement) und es war davon auszugehen, dass sie dies nach Wiedergewährung des Aufenthaltsrechts wieder tun werde. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Zeuge waren unbescholten. Sie vertieften die Beziehung zu der Zeit, als der Aufenthaltsstatus der Zweit- und der Sechstbeschwerdeführerin durch die angefochtenen Bescheide unsicher wurde, die Zweit- und Sechstbeschwerdeführerin waren davor allerdings seit 2011 bzw. seit der Geburt als Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte rechtmäßig in Österreich aufhältig. Das Familienleben konnte auch nicht im Herkunftsstaat fortgesetzt werden, da der Zeuge SYRISCHER Staatsangehöriger war und sich nicht mit der Zweit- und Sechstbeschwerdeführerin in der RUSSISCHEN FÖDERATION niederlassen konnte. Vor diesem Hintergrund überwog das private Interesse der Zweit- und Sechstbeschwerdeführerin an der Fortführung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Zweit- und Sechstbeschwerdeführerin. Daher war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide stattzugeben.Der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Zweit- und Sechstbeschwerdeführerin mit dem Zeugen war nicht verhältnismäßig: Die Sechstbeschwerdeführerin befand sich im anpassungsfähigen Alter; die Zweitbeschwerdeführerin war aber vor der Eheschließung mit dem Zeugen gut integriert (Arbeit, ehrenamtliches Engagement) und es war davon auszugehen, dass sie dies nach Wiedergewährung des Aufenthaltsrechts wieder tun werde. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Zeuge waren unbescholten. Sie vertieften die Beziehung zu der Zeit, als der Aufenthaltsstatus der Zweit- und der Sechstbeschwerdeführerin durch die angefochtenen Bescheide unsicher wurde, die Zweit- und Sechstbeschwerdeführerin waren davor allerdings seit 2011 bzw. seit der Geburt als Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte rechtmäßig in Österreich aufhältig. Das Familienleben konnte auch nicht im Herkunftsstaat fortgesetzt werden, da der Zeuge SYRISCHER Staatsangehöriger war und sich nicht mit der Zweit- und Sechstbeschwerdeführerin in der RUSSISCHEN FÖDERATION niederlassen konnte. Vor diesem Hintergrund überwog das private Interesse der Zweit- und Sechstbeschwerdeführerin an der Fortführung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Zweit- und Sechstbeschwerdeführerin. Daher war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide stattzugeben. Da die Zweit- und Sechstbeschwerdeführerin über die Voraussetzungen der Integrationsprüfung nicht verfügen – keine Integrationsprüfung, keine Matura und kein mehrjähriger Schulbesuch in AUT, kein Lehrabschluss, keine Erwerbstätigkeit, kein Schulbesuch bei Minderjährigen –, waren ihnen Aufenthaltstitel und nicht Rot-Weiß-Rot-Karten plus zu erteilen. Da die Spruchpunkte V. und VI. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzen, waren sie in den Verfahren der Zweit- und Sechstbeschwerdeführerin ersatzlos aufzuheben.Da die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzen, waren sie in den Verfahren der Zweit- und Sechstbeschwerdeführerin ersatzlos aufzuheben. Die Revision ist nicht zulässig, weil sich die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gründet. III. Begründung der gekürzten Ausfertigungrömisch drei. Begründung der gekürzten Ausfertigung Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.02.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.02.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W112.1422262.3.00