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{'item': 'W112 2249782-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2022 GeschäftszahlW112 2249782-2 Spruch, W112 2249782-2/13E Schriftliche Ausfertigung des am 07.02.2022 verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , StA AFGHANISTAN, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur GmbH, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 27.12.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA AFGHANISTAN, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur GmbH, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 27.12.2021 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG als unbegründet abgewiesen. Il. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen NICHT vorliegen.römisch eins l. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen NICHT vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer versuchte am 19.12.2021 mit dem XXXX von Österreich kommend in DEUTSCHLAND einzureisen. Dabei gab er an, XXXX , geb. XXXX , zu sein; er konnte keinerlei Ausweisdokumente vorlegen, die ihn zu einem Grenzübertritt berechtigten. Daher verweigerte ihm DEUTSCHLAND gemäß Art. 14 Schengener Grenzkodex die Einreise. Der Beschwerdeführer verweigerte dabei die Unterschrift.
  2. Der Beschwerdeführer versuchte am 19.12.2021 mit dem römisch 40 von Österreich kommend in DEUTSCHLAND einzureisen. Dabei gab er an, römisch 40 , geb. römisch 40 , zu sein; er konnte keinerlei Ausweisdokumente vorlegen, die ihn zu einem Grenzübertritt berechtigten. Daher verweigerte ihm DEUTSCHLAND gemäß Artikel 14, Schengener Grenzkodex die Einreise. Der Beschwerdeführer verweigerte dabei die Unterschrift. Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Zurückschiebung durch DEUTSCHLAND um 09:00 Uhr in XXXX festgenommen. Er hatte Tickets von XXXX nach XXXX und von XXXX Hauptbahnhof nach XXXX bei sich, gekauft am 18.12.2021 bzw. 19.12.2021.Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Zurückschiebung durch DEUTSCHLAND um 09:00 Uhr in römisch 40 festgenommen. Er hatte Tickets von römisch 40 nach römisch 40 und von römisch 40 Hauptbahnhof nach römisch 40 bei sich, gekauft am 18.12.2021 bzw. 19.12.
  3. Um XXXX Uhr stellte er aus dem Stande der Anhaltung in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er um XXXX Uhr polizeilich erstbefragt. Dabei gab er an, dass er XXXX in XXXX , StA AFGHANISTAN, sei, XXXX Jahre alt und ledig, sein Vater sei XXXX , seine Mutter XXXX . Er spreche seine Muttersprache DARI in Wort und Schrift gut, weiters beherrsche er ENGLISCH in Wort und Schrift. Er gehöre der Volksgruppe der TADSCHIKEN an und sei Moslem. Er habe 7 Jahre Grundschulbildung, keine Berufsbildung und bisher nicht gearbeitet.
  4. Um römisch 40 Uhr stellte er aus dem Stande der Anhaltung in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er um römisch 40 Uhr polizeilich erstbefragt. Dabei gab er an, dass er römisch 40 in römisch 40 , StA AFGHANISTAN, sei, römisch 40 Jahre alt und ledig, sein Vater sei römisch 40 , seine Mutter römisch 40 . Er spreche seine Muttersprache DARI in Wort und Schrift gut, weiters beherrsche er ENGLISCH in Wort und Schrift. Er gehöre der Volksgruppe der TADSCHIKEN an und sei Moslem. Er habe 7 Jahre Grundschulbildung, keine Berufsbildung und bisher nicht gearbeitet. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass die Daten zu seiner Person stimmen; er sei XXXX Jahre alt. Der Beschwerdeführer wurde belehrt, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesamtes seien und er wurde daher aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und dass unwahre Aussagen nachhaltige Folgen für ihn haben. Insbesondere wurde er belehrt, wahrheitsgemäße Angaben insbesondere zu seinem Namen, seinen bisher verwendeten Namen, seinem Geburtsdatum, seiner Staatsbürgerschaft bzw. zu seinem Herkunftsstaat zu machen, da ihm aufgrund seiner Angaben staatliche Ausweise bzw. öffentliche Urkunden ausgestellt werden, welche zB zum Nachweis seiner Identität oder der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts gebraucht werden können. Wenn er auf Grund von bewussten Falschangaben bewirke, dass in diesen Dokumenten unrichtige Daten festgehalten werden, mache er sich gerichtlich strafbar. Der Beschwerdeführer gab an, die Belehrung verstanden zu haben und dass er seine bisherigen Angaben (zu seiner Identität) weiterhin aufrechterhalte. Sein Vater heiße XXXX ca. XXXX alt, seine Mutter XXXX Jahre alt. Es seien keine Familienangehörigen nach Österreich mitgereist und er habe keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem EU-Staat mit Status. Er habe in seinem Herkunftsstaat in XXXX , gelebt. Es habe niemand eine Verpflichtungserklärung für ihn abgegeben. Es bestehe kein aufrechtes Vertretungsverhältnis. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Er sei vor ca. vier Monaten aus dem Herkunftsstaat ausgereist und habe dabei kein bestimmtes Reiseziel gehabt. Er sei mit einem PKW illegal aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Er habe nie ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis gehabt und sei ohne Reisedokument ausgereist. Er habe sich ca. fünf Tage im IRAN aufgehalten, danach ca. einen Monat in der TÜRKEI. Er sei ca. 20 Tage auf dem Meer vor ITALIEN gewesen, auf einem Schiff. Danach sei er ca. 1,5 Monate in ITALIEN gewesen und über unbekannte Länder nach DEUTSCHLAND gereist, wo er ca. zwei Tage gewesen sei. Am 20.12.2021 sei er von Österreich rückübernommen worden. In ITALIEN, XXXX [gemeint wohl: XXXX ], und DEUTSCHLAND, XXXX , habe er Behördenkontakt gehabt und sei erkennungsdienstlich behandelt worden. Er könne nichts über die durchreisten EU-Staaten angeben, er habe nirgends um Asyl angesucht, nur Fingerabdrücke abgegeben. Es spräche nichts dagegen, das Asylverfahren in den durchreisten EU-Staaten zu führen. Er habe von keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel bekommen. Er sei selbständig von ITALIEN weggereist, es hab keine Schleppung nach Österreich gegeben.Der Beschwerdeführer bestätigte, dass die Daten zu seiner Person stimmen; er sei römisch 40 Jahre alt. Der Beschwerdeführer wurde belehrt, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesamtes seien und er wurde daher aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und dass unwahre Aussagen nachhaltige Folgen für ihn haben. Insbesondere wurde er belehrt, wahrheitsgemäße Angaben insbesondere zu seinem Namen, seinen bisher verwendeten Namen, seinem Geburtsdatum, seiner Staatsbürgerschaft bzw. zu seinem Herkunftsstaat zu machen, da ihm aufgrund seiner Angaben staatliche Ausweise bzw. öffentliche Urkunden ausgestellt werden, welche zB zum Nachweis seiner Identität oder der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts gebraucht werden können. Wenn er auf Grund von bewussten Falschangaben bewirke, dass in diesen Dokumenten unrichtige Daten festgehalten werden, mache er sich gerichtlich strafbar. Der Beschwerdeführer gab an, die Belehrung verstanden zu haben und dass er seine bisherigen Angaben (zu seiner Identität) weiterhin aufrechterhalte. Sein Vater heiße römisch 40 ca. römisch 40 alt, seine Mutter römisch 40 Jahre alt. Es seien keine Familienangehörigen nach Österreich mitgereist und er habe keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem EU-Staat mit Status. Er habe in seinem Herkunftsstaat in römisch 40 , gelebt. Es habe niemand eine Verpflichtungserklärung für ihn abgegeben. Es bestehe kein aufrechtes Vertretungsverhältnis. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Er sei vor ca. vier Monaten aus dem Herkunftsstaat ausgereist und habe dabei kein bestimmtes Reiseziel gehabt. Er sei mit einem PKW illegal aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Er habe nie ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis gehabt und sei ohne Reisedokument ausgereist. Er habe sich ca. fünf Tage im IRAN aufgehalten, danach ca. einen Monat in der TÜRKEI. Er sei ca. 20 Tage auf dem Meer vor ITALIEN gewesen, auf einem Schiff. Danach sei er ca. 1,5 Monate in ITALIEN gewesen und über unbekannte Länder nach DEUTSCHLAND gereist, wo er ca. zwei Tage gewesen sei. Am 20.12.2021 sei er von Österreich rückübernommen worden. In ITALIEN, römisch 40 [gemeint wohl: römisch 40 ], und DEUTSCHLAND, römisch 40 , habe er Behördenkontakt gehabt und sei erkennungsdienstlich behandelt worden. Er könne nichts über die durchreisten EU-Staaten angeben, er habe nirgends um Asyl angesucht, nur Fingerabdrücke abgegeben. Es spräche nichts dagegen, das Asylverfahren in den durchreisten EU-Staaten zu führen. Er habe von keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel bekommen. Er sei selbständig von ITALIEN weggereist, es hab keine Schleppung nach Österreich gegeben. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass sein Bruder vor sieben Monaten von den TALIBAN getötet worden sei, weil er beim Militär gearbeitet habe. Seine Eltern seien Lehrer gewesen. Nachdem die Taliban in die Regierung gekommen seien, habe sein Vater „ihnen“ gesagt, dass „sie“ das Land verlassen müssen, sonst werden „sie“ von Taliban getötet. Seine Eltern haben Angst vor den TALIBAN gehabt, daher haben „sie“ AFGHANISTAN verlassen. Im Falle der Rückkehr fürchte er, von den Taliban gefunden und getötet zu werden. Dem Beschwerdeführer wurde die Niederschrift rückübersetzt und er bestätigte, dass er keine Ergänzungen oder Korrekturen zu machen und alles verstanden habe. Die EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 02.12.2021 um XXXX in XXXX in ITALIEN erkennungsdienstlich behandelt worden war.Die EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 02.12.2021 um römisch 40 in römisch 40 in ITALIEN erkennungsdienstlich behandelt worden war.
  5. Mit Mandatsbescheid vom 20.12.2021, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag um XXXX Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG.
  6. Mit Mandatsbescheid vom 20.12.2021, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag um römisch 40 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG.
  7. Am 21.12.2021 stellte Österreich ein Wiederaufnahmeersuchen an ITALIEN und teilte dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 22.12.2021 mit, dass Konsultationen nach der DUBLIN-Verordnung geführt werden und daher die 20-Tages-Frist für die Zulassung nicht galt.
  8. Am 21.12.2021 erteilte der Beschwerdeführer unter der Identität XXXX , seiner Rechtsberaterin Vollmacht. Mit Schriftsatz vom 22.12.2021 erhob er durch seine Rechtsberaterin als gewillkürte Beschwerde gegen diesen Mandatsbescheid und die Anhaltung in Schubhaft an das Bundesverwaltungsgericht.
  9. Am 21.12.2021 erteilte der Beschwerdeführer unter der Identität römisch 40 , seiner Rechtsberaterin Vollmacht. Mit Schriftsatz vom 22.12.2021 erhob er durch seine Rechtsberaterin als gewillkürte Beschwerde gegen diesen Mandatsbescheid und die Anhaltung in Schubhaft an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er u.a. aus, dass ihm in ITALIEN seine Fingerabdrücke abgenommen worden seien, dass er aber bei der Abgabe der Fingerabdrücke betont habe, dass er keinen Asylantrag in ITALIEN stellen wolle. Er sei in eine Flüchtlingsunterkunft gekommen, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass er ITALIEN binnen sieben Tagen verlassen müsse. Er sei mit mehreren Personen in einem Bus zum Bahnhof gebracht worden. Ein Dolmetscher habe ihnen erklärt, wie sie mit dem Zug das Land verlassen konnten. Das Ziel des Beschwerdeführers sei Österreich gewesen, aber seine Mitreisenden haben nach DEUTSCHLAND reisen wollen und auch für ihn ein Ticket nach DEUTSCHLAND organisiert. Der Beschwerdeführer habe in Österreich Bekannte, einen Freund seines Bruders namens XXXX , der seit bereits ca. XXXX Jahren in Österreich lebe, daher sei sein Ziel Österreich gewesen. Er habe mit diesem Bekannten auch während seiner Flucht Kontakt gehabt. Er habe den Asylantrag in Österreich gestellt und wolle somit auch grundsätzlich sein Asylverfahren in Österreich haben. Sollte jedoch ITALIEN für sein Asylverfahren zuständig sein, so wäre der Beschwerdeführer jedenfalls bereit, bei einer Außerlandesbringung mit den Behörden zu kooperieren.Darin führte er u.a. aus, dass ihm in ITALIEN seine Fingerabdrücke abgenommen worden seien, dass er aber bei der Abgabe der Fingerabdrücke betont habe, dass er keinen Asylantrag in ITALIEN stellen wolle. Er sei in eine Flüchtlingsunterkunft gekommen, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass er ITALIEN binnen sieben Tagen verlassen müsse. Er sei mit mehreren Personen in einem Bus zum Bahnhof gebracht worden. Ein Dolmetscher habe ihnen erklärt, wie sie mit dem Zug das Land verlassen konnten. Das Ziel des Beschwerdeführers sei Österreich gewesen, aber seine Mitreisenden haben nach DEUTSCHLAND reisen wollen und auch für ihn ein Ticket nach DEUTSCHLAND organisiert. Der Beschwerdeführer habe in Österreich Bekannte, einen Freund seines Bruders namens römisch 40 , der seit bereits ca. römisch 40 Jahren in Österreich lebe, daher sei sein Ziel Österreich gewesen. Er habe mit diesem Bekannten auch während seiner Flucht Kontakt gehabt. Er habe den Asylantrag in Österreich gestellt und wolle somit auch grundsätzlich sein Asylverfahren in Österreich haben. Sollte jedoch ITALIEN für sein Asylverfahren zuständig sein, so wäre der Beschwerdeführer jedenfalls bereit, bei einer Außerlandesbringung mit den Behörden zu kooperieren.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.12.2021 eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsberater als gewillkürter Vertreter, das Bundesamt und ein Dolmetscher für die Sprache DARI teilnahmen. Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt: „Der RI weist den BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht sie, die Wahrheit anzugeben. Sie wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist. Der BF wird gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG und im Sinne des § 13a AVG belehrt. Es erfolgt ferner eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter (§ 26 VwGVG}.Der BF wird gemäß Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG und im Sinne des Paragraph 13 a, AVG belehrt. Es erfolgt ferner eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter (Paragraph 26, VwGVG}. Da keine Einwendungen vorliegen, werden die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile erörtert, wobei von einer wörtlichen Verlesung des Akteninhaltes einvernehmlich Abstand genommen wird. Der RI erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Beginn der Befragung: RI: Wie heißen Sie mit Vor- und Nachnamen? BF: XXXX . Ich habe in Italien einen anderen Namen genommen, damit ich schneller freikomme. Auf afghanischen Dokumenten heiße ich XXXX . XXXX ist mein Vorname, mein Familienname ist XXXX . BF: römisch 40 . Ich habe in Italien einen anderen Namen genommen, damit ich schneller freikomme. Auf afghanischen Dokumenten heiße ich römisch 40 . römisch 40 ist mein Vorname, mein Familienname ist römisch 40 . RI: Dann ist XXXX ein Alias-Familienname?RI: Dann ist römisch 40 ein Alias-Familienname? BF: XXXX habe ich von einer anderen Familie genommen, damit ich nicht lange in Corona-Quarantäne bin und schneller freikomme. Deshalb habe ich XXXX als falschen Familiennamen angegeben.BF: römisch 40 habe ich von einer anderen Familie genommen, damit ich nicht lange in Corona-Quarantäne bin und schneller freikomme. Deshalb habe ich römisch 40 als falschen Familiennamen angegeben. RI: Wann sind Sie geboren? BF: Genau weiß ich es nicht, wie es auf meiner Geburtsurkunde steht. Entweder XXXX oder XXXX bin ich geboren.BF: Genau weiß ich es nicht, wie es auf meiner Geburtsurkunde steht. Entweder römisch 40 oder römisch 40 bin ich geboren. RI: Welches Geburtsjahr haben Sie vor europäischen Behörden angegeben? BF: XXXX . Was meinen Familiennamen betrifft, habe ich nachher gesagt, das ich eigentlich anders heiße, aber die Behörde hat gesagt, das können wir nicht mehr ändern. Überall habe ich XXXX angegeben. Mein echtes Geburtsjahr haben sie nicht akzeptiert. Sie haben gesagt, sie nehmen das Geburtsjahr, das ich in ITALIEN angegeben habe.BF: römisch 40 . Was meinen Familiennamen betrifft, habe ich nachher gesagt, das ich eigentlich anders heiße, aber die Behörde hat gesagt, das können wir nicht mehr ändern. Überall habe ich römisch 40 angegeben. Mein echtes Geburtsjahr haben sie nicht akzeptiert. Sie haben gesagt, sie nehmen das Geburtsjahr, das ich in ITALIEN angegeben habe. RI: Haben Sie irgendwelche Dokumente aus Afghanistan? BF: Ja, in meinem Handy habe ich diese gespeichert. Das ist bei der Polizei in der Haftanstalt. BehV: In welchem Jahr sind Sie laut afghanischen Kalender geboren? BF: Genau erinnere ich mich nicht. Ich muss nachdenken, vielleicht erinnere ich mich noch. RI: Wie heißen Ihre Eltern? BF: XXXX (Vater) und XXXX (Mutter).BF: römisch 40 (Vater) und römisch 40 (Mutter). RI: Haben Sie Geschwister? BF: Einen Bruder hatte ich, der war beim Militär der vorigen Regierung und wurde durch die Taliban getötet. RI: Unter welcher Adresse haben Sie in Ihrer Heimat zuletzt gelebt? BF: In der Provinz XXXX habe ich zuletzt gewohnt.BF: In der Provinz römisch 40 habe ich zuletzt gewohnt. Ri: Unter welcher Adresse? BF: In einem Dorf, das heißt XXXX . In der XXXX .BF: In einem Dorf, das heißt römisch 40 . In der römisch 40 . RI: In welchen europäischen Ländern haben Sie sich bislang aufgehalten? BF: Ich bin nach ITALIEN gekommen, dann nach Österreich. Ich habe versucht, dann nach DEUTSCHLAND zu reisen. Bin dort an der Grenze von der DEUTSCHEN Polizei aufgehalten und dann nach Österreich zurückgebracht worden. RI: Was wollten Sie in DEUTSCHLAND? BF: Ich wollte zu meinen Freunden und meiner Familie in DEUTSCHLAND. RI: Wo leben Ihre Freunde und ihre Familie in DEUTSCHLAND? BF: In XXXX und in XXXX , mein Onkel wohnt in XXXX . Meine TANTE mütterlicherseits wohnt in XXXX .BF: In römisch 40 und in römisch 40 , mein Onkel wohnt in römisch 40 . Meine TANTE mütterlicherseits wohnt in römisch 40 . RI: Haben Sie das schon irgendwo einmal angegeben, dass Sie Familie und Freunde in DEUTSCHLAND haben? BF: Der DEUTSCHEN Polizei habe ich das mitgeteilt. In Österreich ist eine Frau zu mir gekommen, während ich in Haft war, und der habe ich das auch gesagt. RV: Das war meine Kollegin, die mit dem BF vor der Beschwerdeerhebung gesprochen hat.Regierungsvorlage, Das war meine Kollegin, die mit dem BF vor der Beschwerdeerhebung gesprochen hat. RI: In der Beschwerde steht aber nichts von familiären Anknüpfungspunkten in Deutschland. BehV: Im Gegenteil. RI: Warum sind Sie nach Österreich gekommen? BF: Die DEUTSCHE Polizei hat gesagt, dass ich wieder nach Österreich zurückkehren muss. RI: Sonst verbindet Sie nichts mit Österreich? BF: Hier habe ich nur Freunde, keine Verwandtschaft. RI: Wie heißen Ihre Freunde in Österreich? BF: XXXX . Den Familiennamen weiß ich nicht. Er ist seit zehn Jahren in Österreich.BF: römisch 40 . Den Familiennamen weiß ich nicht. Er ist seit zehn Jahren in Österreich. RI: ihr Zielland war immer DEUTSCHLAND? BF: Ja. Mein Ziel war, dass ich zu meiner Familie nach DEUTSCHLAND weiterfahre, aber die DEUTSCHE Polizei hat gesagt, dass ich hierbleiben muss. RI: Warum sind Sie nach XXXX gekommen?RI: Warum sind Sie nach römisch 40 gekommen? BF: Mir haben die Freunde eine Fahrkarte gekauft, ich habe mich nicht ausgekannt. RI: ihre Freunde haben für Sie die Fahrkarte gekauft und auch bezahlt? BF: Ich habe kein Geld gehabt, sie haben das Ticket online gekauft. Ich hatte kein Geld für eine Fahrkarte. RI: Wie heißen Ihre Freunde, die die Fahrkarte gekauft haben? BF: Zwei Freunde. Einer hat XXXX geheißen und einer hat XXXX geheißen.BF: Zwei Freunde. Einer hat römisch 40 geheißen und einer hat römisch 40 geheißen. RI: Wie heißen diese Freunde mit Nachnamen? BF: Ich habe diese beiden in ITALIEN in einem Flüchtlingslager kennengelernt. Ich weiß nicht, wie sie sonst noch heißen. RI: Besitzen oder besaßen Sie ein Reisedokument? BF: Nein. RI: Haben Sie von den ITALIENISCHEN Behörden irgendwelche Dokumente erhalten? BF: Sie haben mir einen Zettel gegeben, dass ich Italien verlassen muss. RI: Haben Sie in einem anderen europäischen Land einen Asylantrag gestellt? BF: Nein. RI: Warum nicht? BF: Weil ich zuerst bei meiner Familie ankommen und dann einen Antrag stellen wollte. RI: Was würden Sie in Österreich machen, wenn diese Schubhaft beendet und Sie in die Freiheit entlassen werden würden? BF: Ich würde in Österreich um Asyl ansuchen. Nachgefragt: Ich warte auf meine Zukunft, ob das Ansuchen angenommen wird oder nicht, weiß ich nicht. RI: Habe ich Ihr bisheriges Vorbringen richtig verstanden: Österreich war nie Ihr Zielland? BF; Ja, das ist richtig, aber die DEUTSCHE Polizei hat mir gesagt, wenn ich zurück nach DEUTSCHLAND komme, werden sie mich verhaften. Mir bleibt nichts Anderes übrig. RI: Haben Sie sonst irgendwo in Europa Verwandtschaft? BF: Ich habe einen Onkel in DÄNEMARK. Rl: Haben Sie finanzielle Mittel? BF: Ich glaube, ich habe zehn Euro, die sind beschlagnahmt worden. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? BF: Gut, ich bin gesund, BehV: Würden Sie freiwillig nach ITALIEN zurückkehren? BF: Nein, auf keinen Fall. BehV: Sie reisten in die EU ein, war ITALIEN wirklich das erste Land, das Sie erreicht haben? BF: Ja, ITALIEN war das erste Land. BehV: War nicht vielleicht GRIECHENLAND dazwischen? BF: Nein. BehV: Welches Geburtsdatum haben Sie in ITALIEN angegeben? BF: XXXX habe ich in ITALIEN angegeben.BF: römisch 40 habe ich in ITALIEN angegeben. Der RV hat keine Fragen.“Der Regierungsvorlage hat keine Fragen.“
  11. Das Gericht verkündete im Anschluss das Erkenntnis, mit der es die Beschwerde von XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch die BUNDESBETREUUNGSAGENTUR GMBH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2021 und die andauernde Anhaltung in Schubhaft mit der Maßgabe als unbegründet abwies, dass die Schubhaft auf die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 6 lit. b, 6 lit. c und 9 FPG 2005 gestützt wurde. Es erklärte die Anhaltung in Schubhaft seit 20.12.2021 für rechtmäßig und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, trug dem Beschwerdeführer auf, dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen und wies Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen ab. Die Revision gegen dieses Erkenntnis erklärte es nicht für zulässig.
  12. Das Gericht verkündete im Anschluss das Erkenntnis, mit der es die Beschwerde von römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch die BUNDESBETREUUNGSAGENTUR GMBH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2021 und die andauernde Anhaltung in Schubhaft mit der Maßgabe als unbegründet abwies, dass die Schubhaft auf die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b,, 6 Litera c und 9 FPG 2005 gestützt wurde. Es erklärte die Anhaltung in Schubhaft seit 20.12.2021 für rechtmäßig und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, trug dem Beschwerdeführer auf, dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen und wies Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen ab. Die Revision gegen dieses Erkenntnis erklärte es nicht für zulässig. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus: „Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner Rücküberstellung aus DEUTSCHLAND, nach dem ihm die Einreise verweigert worden war, am
  13. DEZEMBER 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er festgenommen. Im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung ergab ein Eurodac-Treffer, dass der Beschwerdeführer bereits am
  14. DEZEMBER 2021 Kontakt mit den ITALIENISCHEN Behörden hatte. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  15. DEZEMBER 2021 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens „gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG" angeordnet.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  16. DEZEMBER 2021 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens „gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG" angeordnet. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom
  17. DEZEMBER 2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in seinem Fall keine erhebliche Fluchtgefahr vorliegen würde. Der Sicherungszweck hätte zudem mit der Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden können. Der gesunde und mittellose Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von AFGHANISTAN und hatte bereits vor seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich in ITALIEN Kontakt mit den Behörden, wobei er, ohne dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, nach DEUTSCHLAND weiterreiste. Erst nach seiner Zurückweisung an der DEUTSCHEN Grenze und seiner Rücküberstellung nach Österreich stellte der Beschwerdeführer hier einen Asylantrag. Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach ITALIEN zurückzukehren. In ITALIEN bediente sich der BF einer Aliasidentität, insbesondere um rascher aus der „Corona-Quarantäne" entlassen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass Familienangehörige des BF in DEUTSCHLAND und DÄNEMARK leben. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der BF XXXX oder XXXX geboren ist.Der gesunde und mittellose Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von AFGHANISTAN und hatte bereits vor seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich in ITALIEN Kontakt mit den Behörden, wobei er, ohne dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, nach DEUTSCHLAND weiterreiste. Erst nach seiner Zurückweisung an der DEUTSCHEN Grenze und seiner Rücküberstellung nach Österreich stellte der Beschwerdeführer hier einen Asylantrag. Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach ITALIEN zurückzukehren. In ITALIEN bediente sich der BF einer Aliasidentität, insbesondere um rascher aus der „Corona-Quarantäne" entlassen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass Familienangehörige des BF in DEUTSCHLAND und DÄNEMARK leben. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der BF römisch 40 oder römisch 40 geboren ist. Der festgestellte Sachverhalt beruht einerseits auf den unzweifelhaften Akteninhalt und den insoweit glaubwürdigen Angaben des BF. Nicht glaubwürdig waren seinen Behauptungen in der heutigen mündlichen Verhandlung, wonach er Familienangehörige hätte, die in DEUTSCHLAND und DÄNEMARK leben würden. Schließlich hat der BF anderslautende Angaben in seiner Erstbefragung gemacht und diese familiären Anknüpfungspunkte auch gegenüber seiner Rechtsvertreterin verschwiegen, wie man anhand des Beschwerdevorbringens sehen kann. Dass der Beschwerdeführer „ XXXX oder XXXX " geboren ist, war deswegen nicht glaubwürdig, weil er selbst einräumte, in ITALIEN das Geburtsjahr XXXX angegeben zu haben. Erhellend war auch, dass er spontan nicht in der Lage war, sein Geburtsjahr nach dem AFGHANISCHEN Kalender zu nennen. Zu seiner Behauptung, er hätte den Behörden {gemeint: in Österreich) sein wahres Geburtsdatum und seinen wahren Nachnamen genannt, genügt es auch die Niederschrift seiner Erstbefragung zu verweisen, in der ein diesbezügliches Vorbringen nicht vermerkt wurde.Dass der Beschwerdeführer „ römisch 40 oder römisch 40 " geboren ist, war deswegen nicht glaubwürdig, weil er selbst einräumte, in ITALIEN das Geburtsjahr römisch 40 angegeben zu haben. Erhellend war auch, dass er spontan nicht in der Lage war, sein Geburtsjahr nach dem AFGHANISCHEN Kalender zu nennen. Zu seiner Behauptung, er hätte den Behörden {gemeint: in Österreich) sein wahres Geburtsdatum und seinen wahren Nachnamen genannt, genügt es auch die Niederschrift seiner Erstbefragung zu verweisen, in der ein diesbezügliches Vorbringen nicht vermerkt wurde. Schon dieses Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass er nicht bereit ist, die einreise- und fremdenrechtlichen Bestimmungen, sowie europarechtliche Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Bestimmungen der Dublin-HI-VO. Gerade da der Beschwerdeführer eine Rückkehr nach ITALIEN ablehnte, besteht auch die erhebliche Gefahr, dass er sich einer Rückführung dorthin – etwa durch Untertauchen oder eine Weiterreise in einen anderen Mitgliedsstaat – entziehen wird. Die belangte Behörde ging daher unzutreffend vom Vorliegen des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a FPG aus, was jedoch insoweit nicht schadet, als jedenfalls die Tatbestände der lit. b und c leg.cit. erfüllt sind.Die belangte Behörde ging daher unzutreffend vom Vorliegen des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG aus, was jedoch insoweit nicht schadet, als jedenfalls die Tatbestände der Litera b und c leg.cit. erfüllt sind. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid zudem zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Der Beschwerdeführer unterhält keine Bindungen zu Österreich und ist nicht integriert. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Er verfügt auch über keine Barmittel um seinen Unterhalt vorläufig zu sichern. Er verfügt über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich und hat auch sonst keinen festen Wohnsitz hierorts. Wenig substantiiert und daher wenig glaubwürdig sind seine Angaben zu einem Freund namens XXXX , der sich seit XXXX Jahren in Österreich aufhalten soll.Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid zudem zutreffend auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Der Beschwerdeführer unterhält keine Bindungen zu Österreich und ist nicht integriert. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Er verfügt auch über keine Barmittel um seinen Unterhalt vorläufig zu sichern. Er verfügt über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich und hat auch sonst keinen festen Wohnsitz hierorts. Wenig substantiiert und daher wenig glaubwürdig sind seine Angaben zu einem Freund namens römisch 40 , der sich seit römisch 40 Jahren in Österreich aufhalten soll. Aufgrund dieser Erwägungen ging die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr besteht. Die Fortsetzung der Schubhaft wegen nach wie vor bestehender erheblicher Fluchtgefahr erweist sich auch vor dem Hintergrund des sich in der Beschwerdeverhandlung hervorgekommenen Sachverhalts als rechtmäßig und verhältnismäßig. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers macht deutlich, dass er erheblich geneigt ist, sich über die Rechtsordnung, insbesondere die fremden-, asyl- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen, hinwegzusetzen und den von ihm gewünschten Sachverhalt durch faktisches, rechtswidriges Handeln herzustellen. Es ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass in dieser Hinsicht ein Gesinnungswandel eintrat. Im Gegenteil: In der heutigen Verhandlung räumte der BF ein, dass er in Italien einen falschen Familiennamen angegeben habe, um früher aus der „Corona-Quarantäne" freizukommen, was auch seine Gleichgültigkeit gegen Maßnahmen der Pandemie-Bekämpfung zeigt. Aufgrund dieser Umstände, in Verbindung mit der nach wie vor bestehenden Fluchtgefahr, hat sich der Beschwerdeführer durch sein bisheriges Verhalten als nicht vertrauenswürdig erwiesen, was aber Voraussetzung für die Anordnung des gelinderen Mittels ist. Er hat nicht in ITALIEN, dem angeblich ersten Mitgliedsstaat den er erreichte, seinen Asylantrag gestellt, sondern reiste weiter nach DEUTSCHLAND. Auch, dass der Beschwerdeführer die Einreisebestimmungen nach Österreich verletzt hat und er offenbar falsche Angaben zu seiner Identität machte, spricht gegen die Anordnung gelinderer Mittel. Ein gelinderes Mittel ist angesichts dieser Erwägungen zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet, sondern wäre vielmehr davon auszugehen, dass er sich, bei der Anwendung von Mitteln mit einem geringeren Sicherungszeck, weiteren Sicherungsmaßnahmen entziehen wird. Es bestehen keine Hinweise für gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur, die vor der Anordnung der Schubhaft einer ärztlichen Abklärung bedurft hätten. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes haben sich der angefochtene Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig erwiesen, weshalb die Beschwerde insoweit gemäß § 22a BFA-VG iVm. § 76 FPG, Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III VO als unbegründet abzuweisen war.Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes haben sich der angefochtene Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig erwiesen, weshalb die Beschwerde insoweit gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG, Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO als unbegründet abzuweisen war. Die Dauer der zulässigen Anhaltung in Schubhaft wird voraussichtlich nicht überschritten, weil davon ausgegangen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft innerhalb der zulässigen Anhaltefrist – innerhalb eines verhältnismäßigen Zeitfensters – erreicht werden kann, zumal zwar eine Zustimmung ITALIENS zur Übernahme des Beschwerdeführers aktuell noch nicht vorliegt; die diesbezügliche Frist aber noch nicht abgelaufen ist. Wie bereits oben festgehalten wurde, besteht nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr. Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine sozialen bzw. familiären Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen und keine beruflichen und sozialen Kontakte vorweisen konnte, die geeignet wären, im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten seiner Freilassung zu beeinflussen. Die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens Wie bereits oben festgehalten wurde, besteht nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr. Es ist daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine sozialen bzw. familiären Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen und keine beruflichen und sozialen Kontakte vorweisen konnte, die geeignet wären, im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten seiner Freilassung zu beeinflussen. Die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens überwiegen daher im vorliegenden Fall die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Anordnung der Schubhaft. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei im gegenständlichen Erkenntnis, Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Aufwandersatz. Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, war die Revision spruchgemäß für nicht zulässig zu erklären. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.“ Keine der Parteien beantragte die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Das Bundesverwaltungsgericht fertigte das Erkenntnis am 11.01.2022 gekürzt aus.
  18. Am 05.01.2022 stimmte ITALIEN der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Verfristung gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu.
  19. Am 05.01.2022 stimmte ITALIEN der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Verfristung gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zu. Am 18.01.2022 wurde der Beschwerdeführer im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er gesund sei. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, aber Freunde seines Bruders leben hier. Er habe von Anfang an nach Österreich wollen, er wolle in Österreich bleiben und nicht nach ITALIEN. Die Polizei sei dort nicht nett gewesen, über die Bevölkerung dort wisse er nichts, er habe die nicht getroffen. Die Polizei habe „sie“ nicht gut in Empfang genommen, ihm sei vorgekommen, dass sie rassistisch sei. Er wolle nicht dorthin. Auf den Vorhalt, dass dies das Ende der Befragung sei und auf die Frage, ob er noch irgendetwas angeben wolle, gab er an, dass sein Alter nicht stimme. Er sei XXXX und „hier bin ich XXXX Jahre“.Am 18.01.2022 wurde der Beschwerdeführer im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er gesund sei. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, aber Freunde seines Bruders leben hier. Er habe von Anfang an nach Österreich wollen, er wolle in Österreich bleiben und nicht nach ITALIEN. Die Polizei sei dort nicht nett gewesen, über die Bevölkerung dort wisse er nichts, er habe die nicht getroffen. Die Polizei habe „sie“ nicht gut in Empfang genommen, ihm sei vorgekommen, dass sie rassistisch sei. Er wolle nicht dorthin. Auf den Vorhalt, dass dies das Ende der Befragung sei und auf die Frage, ob er noch irgendetwas angeben wolle, gab er an, dass sein Alter nicht stimme. Er sei römisch 40 und „hier bin ich römisch 40 Jahre“. Am 19.01.2022 teilte die Asylvertretung der MA 11 dem Bundesamt mit, dass es von der BBU darüber informiert worden sei, dass sich der minderjährige Beschwerdeführer derzeit in Schubhaft befinde. Ihr sei die Tazkira des Minderjährigen vorgelegt worden, aus der eindeutig hervorgehe, dass der Beschwerdeführer erst XXXX Jahre alt sei. Die Wiener Kinder- und Jugendhilfe spreche sich daher im Sinne des Kindeswohles gegen die Schubhaft aus. Bei Minderjährigen sei jedenfalls ein gelinderes Mittel anzuweisen. Das bisherige Verfahren sei ohne Ermittlung eines gesetzlichen Vertreters sowie Benachrichtigung oder Zustellung an diesen gesetzlichen Vertreter geführt worden. Es liege daher ein Zustellmangel sämtlicher bisheriger Entscheidungen vor.Am 19.01.2022 teilte die Asylvertretung der MA 11 dem Bundesamt mit, dass es von der BBU darüber informiert worden sei, dass sich der minderjährige Beschwerdeführer derzeit in Schubhaft befinde. Ihr sei die Tazkira des Minderjährigen vorgelegt worden, aus der eindeutig hervorgehe, dass der Beschwerdeführer erst römisch 40 Jahre alt sei. Die Wiener Kinder- und Jugendhilfe spreche sich daher im Sinne des Kindeswohles gegen die Schubhaft aus. Bei Minderjährigen sei jedenfalls ein gelinderes Mittel anzuweisen. Das bisherige Verfahren sei ohne Ermittlung eines gesetzlichen Vertreters sowie Benachrichtigung oder Zustellung an diesen gesetzlichen Vertreter geführt worden. Es liege daher ein Zustellmangel sämtlicher bisheriger Entscheidungen vor. Mit Bescheid vom 22.01.2022 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.12.2021 wegen der Zuständigkeit ITALIENS gemäß § 5 AsylG 2005 zurück, stellte fest, dass ITALIEN zur Führung des Verfahrens des Beschwerdeführers zuständig war, die Abschiebung des Beschwerdeführers nach ITALIEN zulässig war und ordnete seine Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG an.Mit Bescheid vom 22.01.2022 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.12.2021 wegen der Zuständigkeit ITALIENS gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurück, stellte fest, dass ITALIEN zur Führung des Verfahrens des Beschwerdeführers zuständig war, die Abschiebung des Beschwerdeführers nach ITALIEN zulässig war und ordnete seine Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG an.
  20. Am 30.12.2021 wurde der Beschwerdeführer vom Polizeianhaltezentrum XXXX ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.
  21. Am 30.12.2021 wurde der Beschwerdeführer vom Polizeianhaltezentrum römisch 40 ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. Mit Aktenvermerk vom 31.01.2022 stellte das Bundesamt gemäß § 80 Abs. 6 FPG fest, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorlagen.Mit Aktenvermerk vom 31.01.2022 stellte das Bundesamt gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG fest, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorlagen.
  22. Mit Schriftsatz vom 31.01.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.01.2022 im DUBLIN-Verfahren. Darin führte er u.a. aus, dass er angebe, minderjährig zu sein und dies auch durch Vorlage einer Tazkira belegen könne. Laut Information der WIENER Kinder- und Jugendhilfe sei eine Bevollmächtigung ihrerseits aktuell nicht möglich, da der Beschwerdeführer im Verfahren nach wie vor als volljährig geführt werde und eine Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe somit nicht gegeben sei. Da er als volljährig geführt werde, könne er seine Rechtsberaterin bevollmächtigen. Sollte sich jedoch herausstellen – wie es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Fall sein werde – dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine minderjährige Person handle, wäre die Beschwerde jedenfalls zurückzuweisen, da es sich um einen Nichtbescheid handle. Der Beschwerdeführer habe am 20.12.2021 nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Bundesamt habe am 21.12.2021 ein Konsultationsverfahren mit ITALIEN eröffnet, dessen Zuständigkeit sich auf Grund der Verfristung ergeben habe. Der Beschwerdeführer befinde sich seit Aufgriff durch die Polizei am 20.12.2021 im Stande der Schubhaft. Er habe bereits in der Beschwerdeverhandlung am 27.12.2021 angegeben, minderjährig zu sein. Im Rahmen der Einvernahme am 18.01.2022 habe der Beschwerdeführer angegeben, minderjährig zu sein und nicht nach ITALIEN zurückzuwollen, weil er in ITALIEN nicht gut behandelt worden sei. Er habe in der Einvernahme eine Kopie seiner TAZKIRA vorgelegt, aus der sich ergebe, dass er am XXXX – das entspreche dem XXXX – geboren und damit XXXX Jahre alt sei. Die Behörde habe es unterlassen, obwohl das ursprünglich und auch im Bescheid angeführte Geburtsdatum – der XXXX – äußerst zweifelhaft erschienen sei, eine Altersfeststellung durchzuführen. Auf Grund der Äußerungen des Beschwerdeführers habe die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers Kontakt zur WIENER Kinder- und Jugendhilfe aufgenommen. Aus einer Mitteilung der zuständigen Rechtsberaterin ergebe sich, dass auf Grund der – im Verfahren angenommenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers – keine Zuständigkeit der WIENER Kinder- und Jugendhilfe gegeben sei, aber auch sie die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers annehme. Wegen der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei der Bescheid dem Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Bescheid sei somit niemals rechtswirksam erlassen worden.Der Beschwerdeführer habe am 20.12.2021 nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Bundesamt habe am 21.12.2021 ein Konsultationsverfahren mit ITALIEN eröffnet, dessen Zuständigkeit sich auf Grund der Verfristung ergeben habe. Der Beschwerdeführer befinde sich seit Aufgriff durch die Polizei am 20.12.2021 im Stande der Schubhaft. Er habe bereits in der Beschwerdeverhandlung am 27.12.2021 angegeben, minderjährig zu sein. Im Rahmen der Einvernahme am 18.01.2022 habe der Beschwerdeführer angegeben, minderjährig zu sein und nicht nach ITALIEN zurückzuwollen, weil er in ITALIEN nicht gut behandelt worden sei. Er habe in der Einvernahme eine Kopie seiner TAZKIRA vorgelegt, aus der sich ergebe, dass er am römisch 40 – das entspreche dem römisch 40 – geboren und damit römisch 40 Jahre alt sei. Die Behörde habe es unterlassen, obwohl das ursprünglich und auch im Bescheid angeführte Geburtsdatum – der römisch 40 – äußerst zweifelhaft erschienen sei, eine Altersfeststellung durchzuführen. Auf Grund der Äußerungen des Beschwerdeführers habe die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers Kontakt zur WIENER Kinder- und Jugendhilfe aufgenommen. Aus einer Mitteilung der zuständigen Rechtsberaterin ergebe sich, dass auf Grund der – im Verfahren angenommenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers – keine Zuständigkeit der WIENER Kinder- und Jugendhilfe gegeben sei, aber auch sie die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers annehme. Wegen der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei der Bescheid dem Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Bescheid sei somit niemals rechtswirksam erlassen worden. Unabhängig davon sei er auch inhaltlich rechtswidrig. Die Ermittlungspflichten seitens der Behörde seien erheblich verletzt worden und der Beschwerdeführer minderjährig. Daher werde die Durchführung einer Altersfeststellung beantragt. Die belangte Behörde habe lediglich die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und betreffend die Kopie der TAZKIRA ausgeführt, dass sie nicht die Merkmale eines unbedenklichen Identitätsdokuments aufweise, weshalb sie nicht als Bescheinigungsmittel herangezogen worden sei. Aus einem Bericht des UNHCR gehe hervor, dass Personen, welche angeben, minderjährig zu sein, im asylrechtlichen Kontext als Kinder zu behandeln seien, bis das Gegenteil bewiesen worden sei. Zumindest hätte die Äußerung des Beschwerdeführers und die Vorlage der Kopie der Tazkira die Behörde dazu veranlassen müssen, einen begründeten Zweifel an dem – bis dato geführten Alter – des Beschwerdeführers zu haben und infolgedessen weitere Ermittlungsschritte zur Feststellung des Alters zu setzen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mangelhaft. Zudem seien die Länderinformationen mangelhaft. Österreich sei auf Grund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zur Führung seines Asylverfahrens zuständig. In ITALIEN drohe ihm eine Verletzung von Art. 3 EMRK: Er habe dort keine Unterkunft gehabt, keine finanzielle Unterstützung und Probleme mit der Polizei. Der minderjährige Beschwerdeführer wäre dort völlig auf sich allein gestellt. Er habe Zugang dort weder zu einer Unterkunft noch zu einer auf Grund seines Alters notwendigen Betreuung. Daher sei eine Überstellung nach ITALIEN unzulässig. Daher werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt, in eventu die Zurückweisung der Beschwerde, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Erklärung des Verfahrens für zulässig und der Verweis an das Bundesamt, um ein inhaltliches Verfahren durchzuführen, in eventu die Feststellung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers für unzulässig, in eventu die ersatzlose Behebung und Zurückverweisung an das Bundesamt.Unabhängig davon sei er auch inhaltlich rechtswidrig. Die Ermittlungspflichten seitens der Behörde seien erheblich verletzt worden und der Beschwerdeführer minderjährig. Daher werde die Durchführung einer Altersfeststellung beantragt. Die belangte Behörde habe lediglich die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und betreffend die Kopie der TAZKIRA ausgeführt, dass sie nicht die Merkmale eines unbedenklichen Identitätsdokuments aufweise, weshalb sie nicht als Bescheinigungsmittel herangezogen worden sei. Aus einem Bericht des UNHCR gehe hervor, dass Personen, welche angeben, minderjährig zu sein, im asylrechtlichen Kontext als Kinder zu behandeln seien, bis das Gegenteil bewiesen worden sei. Zumindest hätte die Äußerung des Beschwerdeführers und die Vorlage der Kopie der Tazkira die Behörde dazu veranlassen müssen, einen begründeten Zweifel an dem – bis dato geführten Alter – des Beschwerdeführers zu haben und infolgedessen weitere Ermittlungsschritte zur Feststellung des Alters zu setzen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mangelhaft. Zudem seien die Länderinformationen mangelhaft. Österreich sei auf Grund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zur Führung seines Asylverfahrens zuständig. In ITALIEN drohe ihm eine Verletzung von Artikel 3, EMRK: Er habe dort keine Unterkunft gehabt, keine finanzielle Unterstützung und Probleme mit der Polizei. Der minderjährige Beschwerdeführer wäre dort völlig auf sich allein gestellt. Er habe Zugang dort weder zu einer Unterkunft noch zu einer auf Grund seines Alters notwendigen Betreuung. Daher sei eine Überstellung nach ITALIEN unzulässig. Daher werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt, in eventu die Zurückweisung der Beschwerde, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Erklärung des Verfahrens für zulässig und der Verweis an das Bundesamt, um ein inhaltliches Verfahren durchzuführen, in eventu die Feststellung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers für unzulässig, in eventu die ersatzlose Behebung und Zurückverweisung an das Bundesamt.
  23. Mit Schriftsatz vom 01.02.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde „gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 27.12.2021 (zuletzt fortgesetzt durch Erkenntnis des BVwG vom 27.12.2021)“ und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes und insbesondere des Alters des Beschwerdeführers durchzuführen, auszusprechen, dass die Schubhaft ab der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrig gewesen sei, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorgelegen seien und dem Beschwerdeführer Aufwandersatz im Umfang allfälliger Barauslagen und der Eingabegebühr iHv € 30 zuerkennen. Begründend führte die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer angebe, minderjährig zu sein und dies auch durch Vorlage einer Tazkira belegen könne. Er sei demnach am XXXX geboren. Auch die WIENER Kinder- und Jugendwohlfahrt gehe von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus und habe dies dem Bundesamt bereits per Mail mitgeteilt, ebenso, dass es eines gesetzlichen Vertreters bedürfe und in sämtlichen Verfahren ein Zustellmangel vorliege. Da das Bundesamt auf dieses Mail jedoch nicht mit einer Alterskorrektur reagiert habe, habe die Rechtsberatung des Beschwerdeführers nach wie vor auf das vom Bundesamt im Verfahren abgestellte Alter bei der Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer einzugehen, weil erst durch Minderjährigerklärung des Beschwerdeführers formal eine Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe gegeben sei. Da der Beschwerdeführer also aktuell noch als volljährig geführt werde, konnte er seine Rechtsberaterin mit der Vertretung bevollmächtigen. Sollte sich jedoch herausstellen – wie es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Fall sein werde – dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine minderjährige Person handle, lägen bei sowohl bei dem ursprünglichen Bescheid vom 20.12.2021 als auch bei dem Erkenntnis vom 27.12.2021, mit welchem das Bundesverwaltungsgericht die Fortsetzung ausgesprochen habe, Zustellmängel vor. Die Anordnung sowie die Fortsetzung der Schubhaft seit dem 27.12.2021 wäre daher jedenfalls rechtsgrundlos erfolgt und die gegenständliche Beschwerde wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.Begründend führte die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer angebe, minderjährig zu sein und dies auch durch Vorlage einer Tazkira belegen könne. Er sei demnach am römisch 40 geboren. Auch die WIENER Kinder- und Jugendwohlfahrt gehe von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus und habe dies dem Bundesamt bereits per Mail mitgeteilt, ebenso, dass es eines gesetzlichen Vertreters bedürfe und in sämtlichen Verfahren ein Zustellmangel vorliege. Da das Bundesamt auf dieses Mail jedoch nicht mit einer Alterskorrektur reagiert habe, habe die Rechtsberatung des Beschwerdeführers nach wie vor auf das vom Bundesamt im Verfahren abgestellte Alter bei der Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer einzugehen, weil erst durch Minderjährigerklärung des Beschwerdeführers formal eine Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe gegeben sei. Da der Beschwerdeführer also aktuell noch als volljährig geführt werde, konnte er seine Rechtsberaterin mit der Vertretung bevollmächtigen. Sollte sich jedoch herausstellen – wie es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Fall sein werde – dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine minderjährige Person handle, lägen bei sowohl bei dem ursprünglichen Bescheid vom 20.12.2021 als auch bei dem Erkenntnis vom 27.12.2021, mit welchem das Bundesverwaltungsgericht die Fortsetzung ausgesprochen habe, Zustellmängel vor. Die Anordnung sowie die Fortsetzung der Schubhaft seit dem 27.12.2021 wäre daher jedenfalls rechtsgrundlos erfolgt und die gegenständliche Beschwerde wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen. Zum Sachverhalt führte die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer am 20.12.2021 – nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet – einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und am 20.12.2021 durch die österreichischen Behörden festgenommen worden sei. Am 21.12.2021 habe die belangte Behörde ein Konsultationsverfahren mit ITALIEN geführt, dessen Zuständigkeit sich aufgrund der eingetretenen Verfristung ergeben habe. Mit Bescheid vom 20.12.2021 sei gegen den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahren angeordnet worden. Die Schubhaft stütze sich aufgrund des Vorliegens eines Dublin-Sachverhaltes auf § 76 Abs. 2 Z 3 FPG. Gegen diesen Bescheid habe sich die Beschwerde vom 22.12.2021 gerichtet. In der Beschwerde sei dargelegt worden, dass im Falle des Beschwerdeführers nicht von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer sein Asylverfahren in Österreich abwarten möchte und dem Beschwerdeführer infolge seiner Asylantragstellung auch eine Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung stehen würde. Aufgrund der Beschwerde habe das zuständige Gericht am 27.12.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der Verhandlung habe der Beschwerdeführer erstmals erwähnt, minderjährig zu sein. Dies sei durch das erkennende Gericht nicht gewürdigt worden. Das erkennende Gericht habe die Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.12.2021 zur Zahl XXXX als unbegründet abgewiesen und die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 lit. b und c sowie Z 9 FPG für rechtmäßig erklärt. Das erkennende Gericht habe außerdem festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Im gesamten Verfahren sei die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und die Rechtswirksamkeit des Bescheides bzw. des mündlichen verkündeten Erkenntnis nicht thematisiert worden. Auch in der Einvernahme, welche im Zuge der Asylantragstellung am 18.01.2022 durchgeführt worden sei, habe der Beschwerdeführer mehrmals angegeben, minderjährig zu sein, und eine Kopie seiner Tazkira vorgelegt, aus der sich ergebe, dass er am XXXX (das entspreche dem XXXX ) geboren sei und damit XXXX Jahre alt sei. Die Behörde habe es unterlassen, obwohl das ursprüngliche und auch im Bescheid angeführte Geburtsdatum – der XXXX – auch im Hinblick auf das Erscheinungsbild des Beschwerdeführers äußerst zweifelhaft erschienen sei, eine Altersfeststellung gemäß § 13 Abs. 3 BFA-VG durchzuführen und mit Bescheid vom 22.01.2022 den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach ITALIEN für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer am 31.01.2022 binnen offener Frist Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Bescheid vom 22.01.2022 aufgrund seiner Minderjährigkeit nicht ordnungsgemäß zugestellt und somit niemals rechtswirksam erlassen worden sei. Unabhängig davon sei dieser auch inhaltlich rechtswidrig. Die Beschwerde sei aktuell anhängig. Am 19.01.2022 habe die WIENER Kinder und Jugendhilfe eine E-Mail verfasst, welche unter anderem an die belangte Behörde ergangen sei, in dem darauf hingewiesen worden sei, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Minderjährigen handle, es eines gesetzlichen Vertreters bedürfe und in sämtlichen Verfahren ein Zustellmangel vorliege. Auch in dem gegenständlichen Verfahren sei weder der ursprüngliche Mandatsbescheid – erlassen durch das Organ XXXX des Bundesamtes – Regionaldirektion OBERÖSTERREICH, noch das Erkenntnis am 27.12.2021 rechtswirksam erlassen worden und die Anhaltung im Stande der Schubhaft seit dem 27.12.2021 jedenfalls rechtswidrig. Jedenfalls hätte die belangte Behörde aber tätig werden müssen, nachdem seitens der WIENER Kinder und Jugendhilfe die Mitteilung erfolgt sei; auch sie würden von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen. Die belangte Behörde verletze die Ermittlungspflicht somit erheblich.Zum Sachverhalt führte die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer am 20.12.2021 – nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet – einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und am 20.12.2021 durch die österreichischen Behörden festgenommen worden sei. Am 21.12.2021 habe die belangte Behörde ein Konsultationsverfahren mit ITALIEN geführt, dessen Zuständigkeit sich aufgrund der eingetretenen Verfristung ergeben habe. Mit Bescheid vom 20.12.2021 sei gegen den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahren angeordnet worden. Die Schubhaft stütze sich aufgrund des Vorliegens eines Dublin-Sachverhaltes auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG. Gegen diesen Bescheid habe sich die Beschwerde vom 22.12.2021 gerichtet. In der Beschwerde sei dargelegt worden, dass im Falle des Beschwerdeführers nicht von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer sein Asylverfahren in Österreich abwarten möchte und dem Beschwerdeführer infolge seiner Asylantragstellung auch eine Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung stehen würde. Aufgrund der Beschwerde habe das zuständige Gericht am 27.12.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der Verhandlung habe der Beschwerdeführer erstmals erwähnt, minderjährig zu sein. Dies sei durch das erkennende Gericht nicht gewürdigt worden. Das erkennende Gericht habe die Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.12.2021 zur Zahl römisch 40 als unbegründet abgewiesen und die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b und c sowie Ziffer 9, FPG für rechtmäßig erklärt. Das erkennende Gericht habe außerdem festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Im gesamten Verfahren sei die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und die Rechtswirksamkeit des Bescheides bzw. des mündlichen verkündeten Erkenntnis nicht thematisiert worden. Auch in der Einvernahme, welche im Zuge der Asylantragstellung am 18.01.2022 durchgeführt worden sei, habe der Beschwerdeführer mehrmals angegeben, minderjährig zu sein, und eine Kopie seiner Tazkira vorgelegt, aus der sich ergebe, dass er am römisch 40 (das entspreche dem römisch 40 ) geboren sei und damit römisch 40 Jahre alt sei. Die Behörde habe es unterlassen, obwohl das ursprüngliche und auch im Bescheid angeführte Geburtsdatum – der römisch 40 – auch im Hinblick auf das Erscheinungsbild des Beschwerdeführers äußerst zweifelhaft erschienen sei, eine Altersfeststellung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG durchzuführen und mit Bescheid vom 22.01.2022 den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach ITALIEN für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer am 31.01.2022 binnen offener Frist Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Bescheid vom 22.01.2022 aufgrund seiner Minderjährigkeit nicht ordnungsgemäß zugestellt und somit niemals rechtswirksam erlassen worden sei. Unabhängig davon sei dieser auch inhaltlich rechtswidrig. Die Beschwerde sei aktuell anhängig. Am 19.01.2022 habe die WIENER Kinder und Jugendhilfe eine E-Mail verfasst, welche unter anderem an die belangte Behörde ergangen sei, in dem darauf hingewiesen worden sei, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Minderjährigen handle, es eines gesetzlichen Vertreters bedürfe und in sämtlichen Verfahren ein Zustellmangel vorliege. Auch in dem gegenständlichen Verfahren sei weder der ursprüngliche Mandatsbescheid – erlassen durch das Organ römisch 40 des Bundesamtes – Regionaldirektion OBERÖSTERREICH, noch das Erkenntnis am 27.12.2021 rechtswirksam erlassen worden und die Anhaltung im Stande der Schubhaft seit dem 27.12.2021 jedenfalls rechtswidrig. Jedenfalls hätte die belangte Behörde aber tätig werden müssen, nachdem seitens der WIENER Kinder und Jugendhilfe die Mitteilung erfolgt sei; auch sie würden von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen. Die belangte Behörde verletze die Ermittlungspflicht somit erheblich. Begründend führte die Beschwerde aus, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 18.01.2022 darauf berufen habe, minderjährig zu sein, und eine Kopie der Tazkira vorgelegt habe. Aus der Tazkira ergebe sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer nicht am XXXX geboren und damit XXXX Jahre alt sei. Der Beschwerdeführer sei also [sowohl] im Zeitpunkt der Einvernahme und der Zustellung des Bescheides als auch der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses erst XXXX Jahre alt und damit minderjährig gewesen. Somit die zu keinem Zeitpunkt die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt worden.Begründend führte die Beschwerde aus, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 18.01.2022 darauf berufen habe, minderjährig zu sein, und eine Kopie der Tazkira vorgelegt habe. Aus der Tazkira ergebe sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer nicht am römisch 40 geboren und damit römisch 40 Jahre alt sei. Der Beschwerdeführer sei also [sowohl] im Zeitpunkt der Einvernahme und der Zustellung des Bescheides als auch der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses erst römisch 40 Jahre alt und damit minderjährig gewesen. Somit die zu keinem Zeitpunkt die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt worden. Die Schubhaft sei rechtswidrig, weil bei Vorliegen von Minderjährigkeit die Behörde zu amtswegigem Tätigwerden verpflichtet sei. Spätestens am 19.1.2022 hätte die Behörde nach Erhalt des E-Mails der MA-11 und der Tazkira des Beschwerdeführers amtswegige Ermittlungen zum Alter des Beschwerdeführers tätigen müssen. Gemäß § 81 Abs. 1 sei die Schubhaft durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn sie gemäß § 80 nicht länger aufrechterhalten werden dürfe.Die Schubhaft sei rechtswidrig, weil bei Vorliegen von Minderjährigkeit die Behörde zu amtswegigem Tätigwerden verpflichtet sei. Spätestens am 19.1.2022 hätte die Behörde nach Erhalt des E-Mails der MA-11 und der Tazkira des Beschwerdeführers amtswegige Ermittlungen zum Alter des Beschwerdeführers tätigen müssen. Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, sei die Schubhaft durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn sie gemäß Paragraph 80, nicht länger aufrechterhalten werden dürfe. Die Altersfeststellung sei mangelhaft: Wie bereits ausgeführt, habe der Beschwerdeführer schon während der Einvernahme hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz am 18.01.2022 angegeben, minderjährig zu sein, und die Kopie seiner Tazkira vorgelegt. Auch die E-Mail welche von der WIENER Kinder- und Jugendhilfe verfasst und auch an die belangte Behörde übermittelt worden sei, hätte die belangte Behörde jedenfalls veranlassen müssen zu überprüfen, ob die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters stimmen. Wäre die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte die Behörde der Frage nachkommen müssen, ob es sich bei dem Beschwerdeführer um eine minderjährige Person handle. Alleine der Zweifel an der Volljährigkeit hätte die Behörde dazu veranlassen sollen zu erkennen, dass die Schubhaft in diesem Fall niemals rechtswirksam verhängt worden und dass der Beschwerdeführer zu entlassen sei. Da es sich bei dem Beschwerdeführer um eine minderjährige Person handle, wie es die Behörde aller spätestens am 18.
  24. 2022 – nach erfolgter Mitteilung durch die WIENER Kinder- und Jugendhilfe – hätte feststellen müssen, sei die Anhaltung in Schubhaft ab dem 27.12.2021 jedenfalls rechtswidrig. Der Verwaltungsgerichtshof stelle klar, dass ein einmal getroffener Fortsetzungsausspruch keinen Abspruch über die Rechtmäßigkeit der Schubhaft hinsichtlich davor oder danach liegender Zeiträume darstelle. Zudem hätte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.12.2021 aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gar keinen Fortsetzungsausspruch treffen dürfen, da bereits die Schubhaftbeschwerde unzulässig gewesen sei. Daher beantrage der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft ab Erlassung des mündlichen Erkenntnisses vom 27.12.
  25. Zum Beweis, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine minderjährige Person handle und die Ermittlungspflichten seitens der Behörde erheblich verletzt worden sei und es sich in weiterer Folge um einen Nichtbescheid handle, werde beantragt, eine Altersfeststellung gemäß § 13 BFA-VG durchzuführen.Die Altersfeststellung sei mangelhaft: Wie bereits ausgeführt, habe der Beschwerdeführer schon während der Einvernahme hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz am 18.01.2022 angegeben, minderjährig zu sein, und die Kopie seiner Tazkira vorgelegt. Auch die E-Mail welche von der WIENER Kinder- und Jugendhilfe verfasst und auch an die belangte Behörde übermittelt worden sei, hätte die belangte Behörde jedenfalls veranlassen müssen zu überprüfen, ob die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters stimmen. Wäre die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte die Behörde der Frage nachkommen müssen, ob es sich bei dem Beschwerdeführer um eine minderjährige Person handle. Alleine der Zweifel an der Volljährigkeit hätte die Behörde dazu veranlassen sollen zu erkennen, dass die Schubhaft in diesem Fall niemals rechtswirksam verhängt worden und dass der Beschwerdeführer zu entlassen sei. Da es sich bei dem Beschwerdeführer um eine minderjährige Person handle, wie es die Behörde aller spätestens am 18.
  26. 2022 – nach erfolgter Mitteilung durch die WIENER Kinder- und Jugendhilfe – hätte feststellen müssen, sei die Anhaltung in Schubhaft ab dem 27.12.2021 jedenfalls rechtswidrig. Der Verwaltungsgerichtshof stelle klar, dass ein einmal getroffener Fortsetzungsausspruch keinen Abspruch über die Rechtmäßigkeit der Schubhaft hinsichtlich davor oder danach liegender Zeiträume darstelle. Zudem hätte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.12.2021 aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gar keinen Fortsetzungsausspruch treffen dürfen, da bereits die Schubhaftbeschwerde unzulässig gewesen sei. Daher beantrage der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft ab Erlassung des mündlichen Erkenntnisses vom 27.12.
  27. Zum Beweis, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine minderjährige Person handle und die Ermittlungspflichten seitens der Behörde erheblich verletzt worden sei und es sich in weiterer Folge um einen Nichtbescheid handle, werde beantragt, eine Altersfeststellung gemäß Paragraph 13, BFA-VG durchzuführen. Für den Fall, dass die Behörde nach Minderjährigerklärung des Beschwerdeführers erneut einen Schubhaftbescheid erlassen würde, sei die Haft auch aufgrund der Nichtanwendung des gelinderen Mittels unverhältnismäßig: Schubhaft dürfe nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel seien für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten. Der Beschwerdeführer sei minderjährig und hab dies auch schon vor der belangten Behörde angegeben. Die Behörde hätte im gegenständlichen Fall auch das Vorliegen gelinderer Mittel prüfen müssen. Selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr – welche der Beschwerdeführer ausdrücklich in Abrede stelle – sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären. Da unmündige Minderjährige nicht in Schubhaft genommen werden dürfen, hätte gegenständlich – falls dies für nötig erachtet würde – ein gelinderes Mittel gemäß § 77 AsylG 2005 verhängt werden müssen. Es gelte der Vorrang des gelinderen Mittels. Es wäre am Bundesamt gelegen darzulegen, warum ein gelinderes Mittel – insbesondere im Hinblick auf die Minderjährigkeit – anstatt der Schubhaft nicht in Frage komme, stattdessen finden sich im Schubhaftbescheid dazu nur wenige allgemein gehaltene Sätze. Entsprechende Ausführungen oder Begründungen seien im Bescheid nicht zu finden, dies betreffe insbesondere die gelinderen Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gemäß § 77 Abs. 3 Z 2 FPG sowie das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 FPG. Im Falle des Beschwerdeführers kommen insbesondere die gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung und der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 FPG in Betracht. Die Anordnung der Schubhaft sowie die Anhaltung in Schubhaft seit dem 27.12.2021 seien jedenfalls rechtswidrig. Der Beschwerdeführer erhebe gegen die Anhaltung in Schubhaft das gegenständliche Rechtsmittel.Für den Fall, dass die Behörde nach Minderjährigerklärung des Beschwerdeführers erneut einen Schubhaftbescheid erlassen würde, sei die Haft auch aufgrund der Nichtanwendung des gelinderen Mittels unverhältnismäßig: Schubhaft dürfe nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel seien für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten. Der Beschwerdeführer sei minderjährig und hab dies auch schon vor der belangten Behörde angegeben. Die Behörde hätte im gegenständlichen Fall auch das Vorliegen gelinderer Mittel prüfen müssen. Selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr – welche der Beschwerdeführer ausdrücklich in Abrede stelle – sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären. Da unmündige Minderjährige nicht in Schubhaft genommen werden dürfen, hätte gegenständlich – falls dies für nötig erachtet würde – ein gelinderes Mittel gemäß Paragraph 77, AsylG 2005 verhängt werden müssen. Es gelte der Vorrang des gelinderen Mittels. Es wäre am Bundesamt gelegen darzulegen, warum ein gelinderes Mittel – insbesondere im Hinblick auf die Minderjährigkeit – anstatt der Schubhaft nicht in Frage komme, stattdessen finden sich im Schubhaftbescheid dazu nur wenige allgemein gehaltene Sätze. Entsprechende Ausführungen oder Begründungen seien im Bescheid nicht zu finden, dies betreffe insbesondere die gelinderen Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG sowie das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Im Falle des Beschwerdeführers kommen insbesondere die gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung und der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in Betracht. Die Anordnung der Schubhaft sowie die Anhaltung in Schubhaft seit dem 27.12.2021 seien jedenfalls rechtswidrig. Der Beschwerdeführer erhebe gegen die Anhaltung in Schubhaft das gegenständliche Rechtsmittel. Für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 76 FPG sei eine Eingabengebühr nach § 2 Abs. 1 der BuLVwG-EGebV (€ 30,--) zu entrichten. Dabei entstehe die Gebührenschuld nach § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV mit der Einbringung der Beschwerde. Zwar sei im Katalog der ersatzfähigen Aufwendungen (§ 35 Abs. 4 VwGVG) diese Gebühr nicht ausdrücklich angeführt, doch gehe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung vom 28.05.2020 zu Ra 2019/21/0336 davon aus, dass, die Eingabengebühr nach wie vor als ersatzfähig anzusehen sei, zumal es sich dabei letztlich im Sinn des § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG auch nur um besondere „Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat“ handle. (so jedenfalls im Ergebnis auch Ennöckl in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG² § 35 Rz 5, und darauf verweisend Reisner, in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017], § 35 VwGVG Rz 20). Da dem Beschwerdeführer mit Einbringung der Beschwerde Ausgaben in Höhe von EUR 30 entstehen, ergehe der Antrag, dass ihm im Fall des Obsiegens Kostenersatz in Höhe von EUR 30 zugesprochen werde. Der Beschwerdeführer beantrage auch den Ersatz allfälliger weiterer Barauslagen, die dem Beschwerdeführer im Verfahren erwachsen (etwa allfällige Dolmetschkosten).Für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Paragraph 76, FPG sei eine Eingabengebühr nach Paragraph 2, Absatz eins, der BuLVwG-EGebV (€ 30,--) zu entrichten. Dabei entstehe die Gebührenschuld nach Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV mit der Einbringung der Beschwerde. Zwar sei im Katalog der ersatzfähigen Aufwendungen (Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG) diese Gebühr nicht ausdrücklich angeführt, doch gehe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung vom 28.05.2020 zu Ra 2019/21/0336 davon aus, dass, die Eingabengebühr nach wie vor als ersatzfähig anzusehen sei, zumal es sich dabei letztlich im Sinn des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG auch nur um besondere „Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat“ handle. (so jedenfalls im Ergebnis auch Ennöckl in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG² Paragraph 35, Rz 5, und darauf verweisend Reisner, in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017], Paragraph 35, VwGVG Rz 20). Da dem Beschwerdeführer mit Einbringung der Beschwerde Ausgaben in Höhe von EUR 30 entstehen, ergehe der Antrag, dass ihm im Fall des Obsiegens Kostenersatz in Höhe von EUR 30 zugesprochen werde. Der Beschwerdeführer beantrage auch den Ersatz allfälliger weiterer Barauslagen, die dem Beschwerdeführer im Verfahren erwachsen (etwa allfällige Dolmetschkosten). Der Beschwerde lagen die Beschwerde vom 31.01.2022 und eine Kopie der Tazkira des Beschwerdeführers bei.
  28. Am 02.02.2022 langten die Informationen des Polizeianhaltezentrums zum Paket, das der Beschwerdeführer am 21.01.2022 im Polizeianhaltezentrum erhielt, hg. ein sowie die Farbkopien der darin enthaltenen Tazkira des Beschwerdeführers samt Übersetzung. Am selben Tag langten die amtsärztliche Unterlagen der Sanitätsstelle hg. ein. Mit Schriftsätzen vom 02.02.2022 lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien und einen Dolmetscher für die Sprache DARI zur hg. mündlichen Verhandlung am 07.02.
  29. Der Akt langte am 03.02.2022 hg. ein. Das Bundesamt beantragte in der Beschwerdevorlage vom 01.02.2022 die Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Mit Schriftsatz vom 03.02.2022 teilte das Bundesamt mit, das es an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde. Am 07.02.2022 teilte die für das Dublin-Verfahren zuständige Gerichtsabteilung mit, dass im Verfahren gegen den Bescheid vom 22.01.2022 bis spätestens 10.02.2022 aufschiebende Wirkung erteilt werde. Die mündliche Verhandlung, an der das Bundesamt, der Beschwerdeführer und seine gewillkürte Vertreterin sowie ein Dolmetscher für die Sprache DARI teilnahmen, gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: „R: Gegeben Sie für das Protokoll Ihren Vor- und Familiennamen, Geburtsort- und Datum und Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit an! BF: Mein Vorname ist XXXX , mein Familienname ist XXXX , geboren am XXXX , Monat und Tag weiß ich nicht genau, ich bin TADSCHIKE und Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, Geburtsort XXXX .BF: Mein Vorname ist römisch 40 , mein Familienname ist römisch 40 , geboren am römisch 40 , Monat und Tag weiß ich nicht genau, ich bin TADSCHIKE und Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, Geburtsort römisch 40 . R: Haben Sie Geschwister? BF: Ich habe einen Bruder gehabt, er war in der Armee und wurde von den Taliban umgebracht. R: Geben Sie für das Protokoll den Vor- und Familiennamen, Geburtsort- und Datum und Staatsangehörigkeit Ihres Bruders an! BF: Mein Bruder heißt XXXX , war ca. XXXX Jahre alt und war stationiert in XXXX , wo er auch ums Leben kam. Er war auch TADSCHIKE, Geburtsort war auch XXXX und StA. AFGHANISTAN.BF: Mein Bruder heißt römisch 40 , war ca. römisch 40 Jahre alt und war stationiert in römisch 40 , wo er auch ums Leben kam. Er war auch TADSCHIKE, Geburtsort war auch römisch 40 und StA. AFGHANISTAN. R: Laut Akt sind Sie XXXX , StA AFGHANISTAN. Wie kommt es zu dieser anderen Identität?R: Laut Akt sind Sie römisch 40 , StA AFGHANISTAN. Wie kommt es zu dieser anderen Identität? BF: Als ich in ITALIEN angekommen war, wurde ich in Quarantäne genommen. Ich war dann mit einer Familie, die XXXX hieß und ich war bei denen zusammen. Man durfte ITALIEN nur verlassen, wenn man erwachsen ist und nicht minderjährig. Ich war gezwungen mein Alter höher anzugeben, damit ich ITALIEN verlassen konnte.BF: Als ich in ITALIEN angekommen war, wurde ich in Quarantäne genommen. Ich war dann mit einer Familie, die römisch 40 hieß und ich war bei denen zusammen. Man durfte ITALIEN nur verlassen, wenn man erwachsen ist und nicht minderjährig. Ich war gezwungen mein Alter höher anzugeben, damit ich ITALIEN verlassen konnte. R: Sie gaben in der Verhandlung am 27.12.2021 an, dass Sie in ITALIEN XXXX als falsche Identität angeben, um schneller freizukommen. Das verstehe ich nicht. Können Sie mir erklären, was Sie damit aussagen wollten?R: Sie gaben in der Verhandlung am 27.12.2021 an, dass Sie in ITALIEN römisch 40 als falsche Identität angeben, um schneller freizukommen. Das verstehe ich nicht. Können Sie mir erklären, was Sie damit aussagen wollten? BF: Dadurch dass ich nicht in ITALIEN bleiben konnte, war ich gezwungen meine Identität zu fälschen, damit ich Richtung Europa, Österreich, DEUTSCHLAND kommen kann. R: In welchem Kalender (AFGHANISCH/europäisch) haben Sie in ITALIEN Ihr Geburtsjahr angegeben? BF: Nach dem christlichen. R: Warum? BF: Ich habe das deswegen angegeben, weil ich in ITALIEN war und Italien ist in Europa und ein christliches Land. R: Warum konnten Sie in der Verhandlung am 27.12.2021 Ihr Geburtsjahr nicht nach dem AFGHANISCHEN Kalender angeben? BF: Da wurde ich nur nach meinem Geburtstag gefragt und da habe ich gesagt, was ich im Kopf hatte. R Protokoll Seite 4 wird verlesen. BF: Weil ich unter Stress war an diesem Tag und weil ich vor kurzem von der Polizei in Haft genommen wurde und mich nicht so leicht daran erinnern konnte. R Protokoll Seite 4 wird verlesen: Warum konnte Sie Ihr Geburtsdatum nach dem europäischen einordnen aber nicht nach dem AFGHANISCHEN? BF: Dadurch dass ich mich nicht daran erinnert hatte und nicht wusste in welchem islamischen Jahr wir uns befinden deswegen habe ich das gesagt, was ich im Kopf hatte. R: Seit wann leben Sie denn schon nach dem europäischen Kalender, der Ihnen geläufig ist? BF: Seitdem ich in Europa unterwegs bin, rechne ich alles nach dem christlichen Kalender. R: Seit wann sind Sie in Europa unterwegs? BF: Ca. 5 Monate vielleicht ein wenig mehr. R: Haben Sie jemals in Kanada gelebt? BF: Nein. R: Sie begründen in der Beschwerde die Unrechtmäßigkeit der Anhaltung auch mit der Unmündigkeit: Dass der BF das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 21 Abs. 2 ABGB) behaupten Sie in der Beschwerde selbst nicht. Wie ist das Vorbringen zu verstehen?R: Sie begründen in der Beschwerde die Unrechtmäßigkeit der Anhaltung auch mit der Unmündigkeit: Dass der BF das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Paragraph 21, Absatz 2, ABGB) behaupten Sie in der Beschwerde selbst nicht. Wie ist das Vorbringen zu verstehen? BFV: Das ist ein Fehler, der BF ist jedenfalls mündig. R: Sie gaben in der Verhandlung am 27.12.2021 an, dass Sie AFGHANISCHE Dokumente auf ihrem Handy gespeichert haben. Warum haben Sie die nicht in die Verhandlung am 27.12.2021 mitgenommen? Sie wurden am 21.12.2021 und 23.12.2021 rechtsberaten! BF: Dadurch dass ich unter Stress war und inhaftiert war, habe ich mich nicht daran erinnern können, dass ich die Dokumente in meinem Handy habe und erst in der Verhandlung am 27.
  30. habe ich mich daran erinnert, dass ich Dokumente habe. R: Welche Dokumente haben Sie auf Ihrem Handy? BF: Nur das Tazkira. R: In der Erstbefragung am 20.12.2021 gaben Sie auf die Frage „Wie alt sind Sie?“ an: „ XXXX “. Warum?R: In der Erstbefragung am 20.12.2021 gaben Sie auf die Frage „Wie alt sind Sie?“ an: „ römisch 40 “. Warum? BF: Nachdem ich nach meinem Antrag befragt wurde habe ich gesagt, dass ich nicht XXXX bin, sondern jünger und mir wurde gesagt, dass man das Alter annehmen muss, das ich in ITALIEN angegeben habe, nachdem ich die Fingerabdrücke in Italien abgegeben habe.BF: Nachdem ich nach meinem Antrag befragt wurde habe ich gesagt, dass ich nicht römisch 40 bin, sondern jünger und mir wurde gesagt, dass man das Alter annehmen muss, das ich in ITALIEN angegeben habe, nachdem ich die Fingerabdrücke in Italien abgegeben habe. R: Das mag die Personalien auf AS 9 erklären. Auf AS 13 wurden Sie ausdrücklich gefragt wie alt sind Sie und Sie haben angegeben XXXX und das war unterschrieben.R: Das mag die Personalien auf AS 9 erklären. Auf AS 13 wurden Sie ausdrücklich gefragt wie alt sind Sie und Sie haben angegeben römisch 40 und das war unterschrieben. BF: Dadurch, dass ich danach befragt wurde, ob ich XXXX bin. Ich war unter Angst und Stress, dass ich nicht nach ITALIEN zurück abgeschoben werde habe ich bestätigt, dass ich XXXX bin.BF: Dadurch, dass ich danach befragt wurde, ob ich römisch 40 bin. Ich war unter Angst und Stress, dass ich nicht nach ITALIEN zurück abgeschoben werde habe ich bestätigt, dass ich römisch 40 bin. R: In der Einvernahme am 18.01.2022 gaben Sie an, dass Sie nicht XXXX sondern erst XXXX seien. Dann hätten Sie aber XXXX geboren sein müssen!R: In der Einvernahme am 18.01.2022 gaben Sie an, dass Sie nicht römisch 40 sondern erst römisch 40 seien. Dann hätten Sie aber römisch 40 geboren sein müssen! BF: Ich habe dem Gericht das 1.Mal gesagt, dass ich XXXX Jahre alt bin.BF: Ich habe dem Gericht das 1.Mal gesagt, dass ich römisch 40 Jahre alt bin. R: Warum brachten Sie in der Beschwerde vom 22.12.2021 noch nicht vor, minderjährig zu sein und was Ihr eigentlicher Name ist? Sie gaben in der Beschwerde XXXX als Ihr Geburtsdatum und XXXX als Ihren Namen an!R: Warum brachten Sie in der Beschwerde vom 22.12.2021 noch nicht vor, minderjährig zu sein und was Ihr eigentlicher Name ist? Sie gaben in der Beschwerde römisch 40 als Ihr Geburtsdatum und römisch 40 als Ihren Namen an! BFV: Ich gehe einfach davon aus, dass die Kollegen das nicht erfragt haben, das war in der Geschäftsstelle in XXXX . Ich gehe davon aus, dass das im Gespräch mit dem BF nicht aufgekommen ist. Der BF hat auch selbst angegeben, dass er es in der Verhandlung am 27.
  31. das 1.Mal angegeben habe.BFV: Ich gehe einfach davon aus, dass die Kollegen das nicht erfragt haben, das war in der Geschäftsstelle in römisch 40 . Ich gehe davon aus, dass das im Gespräch mit dem BF nicht aufgekommen ist. Der BF hat auch selbst angegeben, dass er es in der Verhandlung am 27.
  32. das 1.Mal angegeben habe. BF: Das
  33. Mal habe ich das auch dem Gericht gesagt und auch angeboten, dass sie in mein Handy schauen können, wo meine Tazkira ist. R: Warum haben Sie es bis zur Verhandlung nicht gesagt auch nicht der BBU? BF: Ich hatte eine RV in XXXX , eine Dame und als ich mit ihr das Gespräch hatte, habe ich mich nicht erinnert an die Dokumente, die ich im Handy hatte, erst in der Verhandlung habe ich mich daran erinnert.BF: Ich hatte eine Regierungsvorlage in römisch 40 , eine Dame und als ich mit ihr das Gespräch hatte, habe ich mich nicht erinnert an die Dokumente, die ich im Handy hatte, erst in der Verhandlung habe ich mich daran erinnert. R: In der Beschwerde vom 01.02.2022 geben Sie Ihr Geburtsdatum als XXXX an, als Namen immer noch XXXX . Wer sind Sie jetzt wirklich?R: In der Beschwerde vom 01.02.2022 geben Sie Ihr Geburtsdatum als römisch 40 an, als Namen immer noch römisch 40 . Wer sind Sie jetzt wirklich? BFV: Weil das die Verfahrensidentität ist, das Geburtsdatum haben wir der Tazkira entnommen, nicht weil der BF das gesagt hat. R: Sie geben an, dass die WIENER Kinder- und Jugendhilfe von der Minderjährigkeit des BF ausgeht. Auf welcher Grundlage geht sie davon aus? BFV: Aufgrund der Tazkira, die wir auf Bitte und Erlaubnis des BF an die Jugendwohlfahrt weitergeleitet haben. R: Sie legten der Beschwerde das Foto einer Urkunde bei. Ist das die Unterlage, von der die MA 11 ausgeht. BFV: Ja. R: Haben Sie dazu auch eine Übersetzung? BFV: Nicht von uns, wir haben sie unseren D vorgelegt und auch die MA 11 hat sie übersetzt. Wir hatten in dem was wir der MA 11 geschickt haben, offenbar zuerst einen Fehler drinnen. D: Das kann z.B. sein, weil der afghanische Kalender 13 statt 12 Monate hat. BFV: Es handelt sich offenbar um eine neue Tazkira, die unser D noch nicht kannte, in der das Geburtsdatum sogar angegeben ist. D: In den alten Formularvordrucken gab es beim Geburtsdatum, Monat und Tag noch nicht. In den seit ca. 3 Jahre, seit ca. Anfang 2019 wird Monat und Tag angeführt, seitdem gibt es die elektronische Tazkira. R: Wie sind Sie an dieses Dokument gekommen? BF: Ich hatte das von Anfang an bei mir im Handy. R: Haben Sie es nur am Handy oder auch physisch? BF: Nur auf meinem Handy. R: Wo ist Ihre Tazkira? BF: In meinem Handy. R: Haben Sie sie nur elektronisch oder auch physisch? BF: Ich habe keine Kopie, ich habe sie nur in meinem Handy. R: In DEUTSCHLAND gaben Sie XXXX als Namen an, in Österreich XXXX . Warum?R: In DEUTSCHLAND gaben Sie römisch 40 als Namen an, in Österreich römisch 40 . Warum? BF: Ich habe die Frage nicht verstanden. R wiederholt die Frage. BF: Ich wurde von DEUTSCHLAND nach Österreich abgeschoben, nicht mit dem Namen XXXX sondern mit der ITALIENISCHEN Identität.BF: Ich wurde von DEUTSCHLAND nach Österreich abgeschoben, nicht mit dem Namen römisch 40 sondern mit der ITALIENISCHEN Identität. R: Sie gaben auch als Vater XXXX alt, und als Mutter XXXX alt, an! Warum?R: Sie gaben auch als Vater römisch 40 alt, und als Mutter römisch 40 alt, an! Warum? BF: Mir wurde von Seiten der DEUTSCHEN Polizei gesagt, dadurch, dass ich diese Identität in ITALIEN habe, soll ich das weiterführen und als ich in Österreich angekommen bin, habe ich aus Angst, abgeschoben zu werden mit dieser Identität weitergemacht. R: In der Verhandlung am 27.12.2021 gaben Sie an, dass DEUTSCHLAND Ihr Zielstaat war. Was war das Ziel Ihrer Reise? DEUTSCHLAND oder DÄNEMARK? BF: Ich wollte nach XXXX .BF: Ich wollte nach römisch 40 . R: In der Verhandlung am 27.12.2021 gaben Sie an: „Ich habe versucht, dann nach DEUTSCHLAND zu reisen. Bin dort an der Grenze von der DEUTSCHEN Polizei aufgehalten und nach Österreich zurückgebracht worden. […] Ich wollte zu meinen Freunden und meiner Familie in DEUTSCHLAND. [Haben Sie schon irgendwo einmal angegeben, dass Sie Familie und Freunde in DEUTSCHLAND haben] Der DEUTSCHEN Polizei habe ich das mitgeteilt. [Ihr Zielland war immer DEUTSCHLAND?] Ja. Mein Ziel war, dass ich zu meiner Familie nach DEUTSCHLAND weiterfahre.“ In der Einvernahme am 18.01.2022 gaben Sie an: „Ich habe in ITALIEN keinen Asylantrag gestellt, sondern ich wurde 15 Tage in Quarantäne gebracht und danach wurde ich von dort entlassen und mein Zielland war Österreich“. Wie darf ich das verstehen? BF: Ich wollte am Anfang nach XXXX nach XXXX , wo meine Tante ms. lebt. Die Behörden an der Grenze haben mich gewarnt, wenn ich wieder an die Grenze komme, könnte ich im Gefängnis landen. Deswegen habe ich in Österreich einen Asylantrag gestellt und daher habe ich verschwiegen, dass ich hier einen Asylantrag gestellt habe. Nach den 15 Tagen Quarantäne habe ich dann einen Asylantrag gestellt und mir wurde ein Fingerabdruck genommen.BF: Ich wollte am Anfang nach römisch 40 nach römisch 40 , wo meine Tante ms. lebt. Die Behörden an der Grenze haben mich gewarnt, wenn ich wieder an die Grenze komme, könnte ich im Gefängnis landen. Deswegen habe ich in Österreich einen Asylantrag gestellt und daher habe ich verschwiegen, dass ich hier einen Asylantrag gestellt habe. Nach den 15 Tagen Quarantäne habe ich dann einen Asylantrag gestellt und mir wurde ein Fingerabdruck genommen. R: Sie haben in ITALIEN keinen Asylantrag gestellt? BF: Ich war 15 Tage in Quarantäne und nach den 15 Tagen haben sie uns 7 Tage Zeit gegeben, einen Asylantrag zu stellen oder das Land zu verlassen. R: Warum stellten Sie den Asylantrag [in Österreich] erst, fast 6h nachdem Sie festgenommen wurden? Warum wandten Sie sich nicht bei Ihrer Zurückschiebung an die Österreichischen Behörden? BF: Nachdem ich von DEUTSCHLAND abgeschoben wurde, war ich bei einer Polizeistation und habe dort nach ca. 2 Stunden unterschrieben, dass ich Asyl beantrage. R: In DEUTSCHLAND gaben Sie XXXX als Geburtsdatum an. Die deutschen Behörden glaubten Ihnen nicht. Sie wurden am 19.12.2021 von den DEUTSCHEN Behörden einvernommen. Warum stellten Sie dort nicht einen Asylantrag, wenn DEUTSCHLAND Ihr Ziel war, und warum haben Sie dabei nicht Ihre Tazkira von Ihrem Handy vorgezeigt? R: In DEUTSCHLAND gaben Sie römisch 40 als Geburtsdatum an. Die deutschen Behörden glaubten Ihnen nicht. Sie wurden am 19.12.2021 von den DEUTSCHEN Behörden einvernommen. Warum stellten Sie dort nicht einen Asylantrag, wenn DEUTSCHLAND Ihr Ziel war, und warum haben Sie dabei nicht Ihre Tazkira von Ihrem Handy vorgezeigt? BF: Ich habe die deutschen Behörden meine Tazkira gezeigt und ihnen gesagt, dass ich XXXX JAHRE alt bin und ich möchte hier einen Asylantrag stellen. Nachdem sie meine Fingerabdrücke in ITALIEN gesehen haben, haben sie mich dann nach Österreich abgeschoben.BF: Ich habe die deutschen Behörden meine Tazkira gezeigt und ihnen gesagt, dass ich römisch 40 JAHRE alt bin und ich möchte hier einen Asylantrag stellen. Nachdem sie meine Fingerabdrücke in ITALIEN gesehen haben, haben sie mich dann nach Österreich abgeschoben. R: Hätten die Behörden Ihre ITALIENISCHEN Fingerabdrücke gesehen, hätten sie Sie wohl nach ITALIEN abgeschoben nicht nach Österreich. BF: Ich war eine Nacht in Haft in DEUTSCHLAND und am nächsten Tag wurde ich nach Österreich abgeschoben. R: Beschreiben Sie mir, wie Sie die Tazkira ausgestellt bekommen haben. BF: Das ist meine Tazkira, sie wurde in AFGHANISTAN ausgestellt. Ich habe sie die ganze Zeit auf meinem Handy gehabt. R wiederholt die Frage. BF: Meine Eltern haben mir das ausstellen lassen. R: Wie haben Ihre Eltern Ihnen die Tazkira ausstellen lassen? BF: Nachdem ich geboren wurde, sind meine Eltern zur Behörde gegangen und haben mir das ausstellen lassen. R: D.h. die Tazkira stammt aus Ihrem Geburtsjahr? BF: Ja, das stammt aus meinem Geburtstag, nur wurde es vor ein paar Jahren erneuert, als meine Eltern ihre Tazkira erneuern haben lassen haben sie auch meine erneuern lassen. R: Was war der Anlass für die Erneuerung der Tazkira? BF: Dadurch, dass die Regierung wollte, dass die Tazkiras erneuert werden und weil sie sie davor nur in Papier ausgestellt haben und das System erneuern wollten, damit sie eine neue Form haben, haben wir unsere Tazkira erneuern lassen. R: Waren Sie selbst bei der Behörde um Ihre Tazkira mit dem Fingerabdruck bestätigen zu lassen oder war das jemand anders? BF: Ich war dabei und habe die neue mit meinem Fingerabdruck bestätigt. R fordert BF auf, die Dokumente, die auf seinem Handy gespeichert sind, das aus den Depositen ausgehoben und von den vorführenden Beamten in die Verhandlung mitgenommen wurde, dem Gericht vorzuzeigen. R hält fest, dass auf dem Screenshot und Startbildschirm der BF auf einer Vespa [korrekt: Motorrad] sitzt. Haben Sie einen Motorradführerschein? BF: Das ist nicht mein Motorrad und ich habe keinen Führerschein. Ich habe nur lediglich ein Foto gemacht. BF zeigt vor: Foto der Tazkira wie vorgelegt. D weist daraufhin, dass das Dokument doppelt fotografiert ist, allerdings ein Mal die Bestätigung mit Fingerabdruck enthält und ein Mal nicht. R: Wie kann es sein, dass Sie dasselbe Dokument ein Mal mit und ein Mal ohne Fingerabdruck haben, wenn Sie das Dokument durch Fingerabdruck bei der Behörde bestätigt haben? Ich weise Sie daraufhin, dass die Vorlage von gefälschten oder verfälschten Dokumenten strafbar ist. BF: Dort wo man die Tazkira erstellt: Das mit dem Fingerabdruck bekommt man, das ohne bleibt bei der Behörde. R: Wie kommen Sie dann an die Tazkira ohne Fingerabdruck wenn die bei der Behörde sein sollte. BF: Ich durfte ein Foto davon machen. R: D.h. wenn ich einen Schritt zurückgehen würde, müsste das Foto in der Galerie 2019 stehen. Wenn Sie es bei der Behörde fotografiert haben, müsste es in den Metadaten 2019 sein. Ist das korrekt? BF: Ja, das stimmt. R: Gestatten Sie dem Gericht Einblick in die Metadaten des Handys? BF: Ja. R: Beim Foto steht 17.11.2021 mit diesen Daten wurde es auf dem Handy gespeichert. Es kann nicht festgestellt werden, was die Metadaten sind, wann es aufgenommen wurde. Wie haben Sie das Foto Ihrer Tazkira bekommen? BF: Ich habe seitdem ich aus AFGHANISTAN ausgereist bin, das auf meinem Handy. Eine Kopie hat auch ein Onkel ms. R: Wann sind Sie aus AFGHANISTAN ausgereist? BF: 3 Tage nachdem das islamische Emirat AFGHANISTAN übernommen hat. R: Wann wurde das Foto auf Ihrem Startbildschirm aufgenommen? BF: Das Foto wurde in der Türkei aufgenommen, ca. vor 3,5 Monaten. R: ITALIEN stimmte Ihrer Wiederaufnahme durch Verfristung zu. Mit Verfahrensanordnung vom 05.01.2022 wurden Sie verpflichtet, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen. Was war das Ergebnis? BF: Ich habe denen gesagt, dass ich nicht nach ITALIEN möchte, sondern hier einen Asylantrag stellen möchte und hierbleiben möchte. R: Am 18.01.2022 wurden Sie im Zulassungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Am Tag danach legten Sie dem Bundesamt die Kopie einer Tazkira vor. Warum nicht bereits in der Einvernahme die Dokumente von Ihrem Handy? BF: In der 1.Einvernahme habe ich es vergessen, in der 2.Einvernahme habe ich es erwähnt und mich erinnert. R: Warum haben Sie es beim Bundesamt nicht vorgelegt? BF: Nachdem ich diese Verhandlung hatte in XXXX habe ich denen die zu mir gekommen sind, sei es die BBU oder andere habe ich gesagt, dass ich nicht XXXX bin sondern jünger bin und dass ich meine Tazkira bei mir habe. Vor 3 Wochen wo ich bei der BFA war im
  34. Stock, wo sie mich gefragt haben, ob ich freiwillig zurückkehre nach ITALIEN habe ich gesagt, ich möchte hierbleiben und einen Asylantrag stellen und das bestätige ich auch durch Dokumente, dass ich ein anderes Geburtsdatum habe und dass ich jünger bin. Diese Dokumente sind auch in den Dokumenten enthalten, die ich habe.BF: Nachdem ich diese Verhandlung hatte in römisch 40 habe ich denen die zu mir gekommen sind, sei es die BBU oder andere habe ich gesagt, dass ich nicht römisch 40 bin sondern jünger bin und dass ich meine Tazkira bei mir habe. Vor 3 Wochen wo ich bei der BFA war im
  35. Stock, wo sie mich gefragt haben, ob ich freiwillig zurückkehre nach ITALIEN habe ich gesagt, ich möchte hierbleiben und einen Asylantrag stellen und das bestätige ich auch durch Dokumente, dass ich ein anderes Geburtsdatum habe und dass ich jünger bin. Diese Dokumente sind auch in den Dokumenten enthalten, die ich habe. R: Meinen Sie damit die Einvernahme das Protokoll? BF: Ja, dieses Protokoll. R: Am 19.01.2022 hielt das Bundesamt im Akt fest, dass es auf Grund des Erkenntnisses des BVwG vom 27.12.2021 von Ihrer Volljährigkeit ausging. Sie beantragten die schriftliche Ausfertigung des am 27.12.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht. Es wurde am 11.01.2022 gekürzt ausgefertigt. Beschwerde oder Revision wurde nach Aktenlage nicht eingebracht. Sehe ich es richtig, dass kein Antrag auf schriftliche Ausfertigung und auch kein Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeantrag gestellt wurde? BFV: Soweit ich weiß ist das genau so. R: Inhaltlich richtet sich die hg. Beschwerde gegen Schubhafterkenntnis gegen Verfahren-
  36. Warum [haben Sie dieses dann] nicht [angefochten]? BFV: Das kann ich Ihnen nicht sagen, das ist nicht meine Geschäftsstelle. Ich habe dazu auch keine Aufzeichnungen gefunden. R: Mit Bescheid vom 22.01.2022 wies das Bundesamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit ITALIENS als unzulässig zurück, stellte fest, dass Ihre Abschiebung nach ITALIEN zulässig ist und ordnete Ihre Außerlandesbringung an. Der Bescheid wurde ihnen am 24.01.2022 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 31.01.2022 erhoben Sie dagegen Beschwerde. Dieser wurde die aufschiebende Wirkung bis dato nicht zuerkannt. Möchten Sie dazu etwas angeben? BFV: Nein. R: Sie gaben in der Einvernahme am 18.01.2022 an, dass Sie gesund sind. Das stimmt auch mit den amtsärztlichen Unterlagen überein: Sie haben XXXX und können wegen der Lautstärke in der Zelle nicht schlafen. Sie nehmen ein schmerzstillendes Medikament wegen der Schlafstörungen und zum Schlafen XXXX ; dieses Medikament haben Sie aktiv eingefordert, weil Sie „draußen mit XXXX gut schlafen“. Im Übrigen sind Sie gesund. Möchten Sie zu Ihrem Gesundheitszustand etwas angeben?R: Sie gaben in der Einvernahme am 18.01.2022 an, dass Sie gesund sind. Das stimmt auch mit den amtsärztlichen Unterlagen überein: Sie haben römisch 40 und können wegen der Lautstärke in der Zelle nicht schlafen. Sie nehmen ein schmerzstillendes Medikament wegen der Schlafstörungen und zum Schlafen römisch 40 ; dieses Medikament haben Sie aktiv eingefordert, weil Sie „draußen mit römisch 40 gut schlafen“. Im Übrigen sind Sie gesund. Möchten Sie zu Ihrem Gesundheitszustand etwas angeben? BF: Ich bin ein Junge, der noch nie ein Gefängnis gesehen hatte davor und ich bin zurzeit mit Leuten drinnen, die mit Heroin und Kokain zu tun hatten und ihre Strafe absitzen und dadurch, dass ich XXXX Jahre alt bin, habe ich einfach keinen Schlaf und keine Ruhe im Gefängnis.BF: Ich bin ein Junge, der noch nie ein Gefängnis gesehen hatte davor und ich bin zurzeit mit Leuten drinnen, die mit Heroin und Kokain zu tun hatten und ihre Strafe absitzen und dadurch, dass ich römisch 40 Jahre alt bin, habe ich einfach keinen Schlaf und keine Ruhe im Gefängnis. R: XXXX enthält den Wirkstoff XXXX . Dieser gehört zu einer Gruppe von Arzneimitteln, die XXXX genannt werden. XXXX kann zur Behandlung verschiedener Krankheiten angewendet werden, wie: XXXX . Es ist verschreibungspflichtig. Wie haben Sie das „draußen“ bekommen?R: römisch 40 enthält den Wirkstoff römisch 40 . Dieser gehört zu einer Gruppe von Arzneimitteln, die römisch 40 genannt werden. römisch 40 kann zur Behandlung verschiedener Krankheiten angewendet werden, wie: römisch 40 . Es ist verschreibungspflichtig. Wie haben Sie das „draußen“ bekommen? BF: Im Gefängnis habe ich mit 2 Ärzten gesprochen über meine gesundheitliche Situation. Ich habe ihnen erklärt, dass ich keinen Schlaf habe und möchte, dass sie mir ein Medikament aufschreiben, mit dem ich leichter schlafen kann. R: Sie haben gesagt, Sie haben draußen damit gut schlafen können. Wie sind Sie draußen an diese verschreibungspflichtigen Medikamente gekommen? BF: Mir haben Gefängnisinsassen gesagt, dass diese Medikamente sehr hilfreich sind, wenn man nicht gut schlafen kann und ich habe als Ausrede gefunden, dass ich das auch draußen genommen habe, damit sie mir das auch verschreiben können. R: Sie haben in der Verhandlung am 27.12.2021 angegeben, dass Sie zwei Freunde in Österreich haben ( XXXX und XXXX ), die Ihnen das Ticket gekauft habe, deren vollen Namen Sie aber nicht kennen. Außerdem lebe ein Freund Ihres Bruders in Österreich, XXXX , Familiennamen unbekannt. In Schubhaft besuchte Sie laut Anhaltedatei niemand. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Sie haben in der Verhandlung am 27.12.2021 angegeben, dass Sie zwei Freunde in Österreich haben ( römisch 40 und römisch 40 ), die Ihnen das Ticket gekauft habe, deren vollen Namen Sie aber nicht kennen. Außerdem lebe ein Freund Ihres Bruders in Österreich, römisch 40 , Familiennamen unbekannt. In Schubhaft besuchte Sie laut Anhaltedatei niemand. Möchten Sie dazu etwas angeben? BF: Ich habe viele Verwandtschaften in DEUTSCHLAND und DÄNEMARK und keiner ist gekommen, weil sie Angst hatten, nicht, dass denen etwas passiert. R: Wie meinen Sie das? BF: Dass die österreichische Regierung glaubt, dass sie Schlepper sind oder so. R: Wer ist XXXX ?R: Wer ist römisch 40 ? BF: Das ist mein Onkel ms., der in DÄNEMARK lebt. R: Laut Anhaltedatei liegen zwei ARABISCHE Dokumente – gemeint wohl: AFGHANISCHE – Dokumente im Depot, die Ihnen am 21.01.2022 in einem Paket von der Post zugestellt wurden, XXXX . Wer ist das? Warum wurde Ihnen das geschickt?R: Laut Anhaltedatei liegen zwei ARABISCHE Dokumente – gemeint wohl: AFGHANISCHE – Dokumente im Depot, die Ihnen am 21.01.2022 in einem Paket von der Post zugestellt wurden, römisch 40 . Wer ist das? Warum wurde Ihnen das geschickt? BF: Wie ich schon vorhin gesagt habe, dass eine Kopie dieser Tazkira sich auch bei meinem Onkel ms. befindet und dadurch, dass ich mich 6 Wochen nicht bei ihm gemeldet habe, hat er vielleicht gemeint, dass mir diese Dokumente helfen können, weil ich mich in Österreich befinde. R: Woher weiß Ihr Onkel, dass Sie im XXXX sind?R: Woher weiß Ihr Onkel, dass Sie im römisch 40 sind? BF: In XXXX ist ein Polizist zu mir gekommen und hat gesagt, dass diese Person mit mir sprechen wollte mit dieser Nummer, das war mein Onkel. Ich vermute, dass mein Onkel noch mit diesen Polizisten in Kontakt ist und über ihn erfahren hat, wo ich mich befinde.BF: In römisch 40 ist ein Polizist zu mir gekommen und hat gesagt, dass diese Person mit mir sprechen wollte mit dieser Nummer, das war mein Onkel. Ich vermute, dass mein Onkel noch mit diesen Polizisten in Kontakt ist und über ihn erfahren hat, wo ich mich befinde. R: Wie sollte Ihr Onkel in DÄNEMARK auf die Idee kommen mit einem Polizisten in XXXX Kontakt aufzunehmen und Sie zu suchen?R: Wie sollte Ihr Onkel in DÄNEMARK auf die Idee kommen mit einem Polizisten in römisch 40 Kontakt aufzunehmen und Sie zu suchen? BF: Durch meinen Onkel habe ich erfahren, dass er zuerst in DEUTSCHLAND angerufen hat. Die haben ihm gesagt, dass ich nach Österreich abgeschoben wurde und er so Kontakt aufgenommen hat. R: Warum haben Sie diese beiden Dokumente, Sie haben das Paket ja von der Post bekommen, nicht vorgelegt? BF: Mein ONKEL hat diese 2 Dokumente plus 40 Euro dazu getan und geschickt. Ich habe nur die 40 Euro bekommen aber nicht die beiden Dokumente. R: Waren Sie selbst jemals schon in DÄNEMARK? BF: Nein. R: Es findet sich ein Einreiseverbot von DÄNEMARK zu Ihrem Auszug aus dem Schenge[ne]r Informationssystem, festgestellte Identität XXXX , Geburtsort unbekannt, aber StA. Kanada, Einreiseverbot April
  37. Hat das was mit Ihnen zu tun?R: Es findet sich ein Einreiseverbot von DÄNEMARK zu Ihrem Auszug aus dem Schenge[ne]r Informationssystem, festgestellte Identität römisch 40 , Geburtsort unbekannt, aber StA. Kanada, Einreiseverbot April
  38. Hat das was mit Ihnen zu tun? BF: Das stimmt nicht. R: Also das hat nichts mit Ihnen zu tun? BF: Nein. R: So sahen Sie laut dem von Ihnen vorgelegten Dokument 2019 aus: So laut dem von Ihnen nicht vorgelegten Dokument 2020 aus: So sahen Sie 2021 in ITALIEN aus: Und so jetzt in Österreich: R: Wollen Sie dazu etwas angeben? BF: Es ist etwas Normales wenn ein Mensch Bart hat, schaut man erwachsener aus. Man wird als Erwachsener gesehen. R: Beim
  39. Dokument handelte es sich um die Übersetzung Ihrer Tazkira. Wie kamen Sie an diese? BF: Ich habe das in XXXX übersetzen lassen aber nicht mitgenommen. Mein Onkel hat sich das senden lassen und von ihm habe ich das.BF: Ich habe das in römisch 40 übersetzen lassen aber nicht mitgenommen. Mein Onkel hat sich das senden lassen und von ihm habe ich das. R: Was ist Ihre Volksgruppe? BF: TADSCHIKE. R: In der Übersetzung Ihrer Tazkira aus dem Depot steht unter Place of birth also Geburtsort XXXX , das ist eine Volksgruppe. Sind Sie TADSCHIKE oder PASCHTUNE?R: In der Übersetzung Ihrer Tazkira aus dem Depot steht unter Place of birth also Geburtsort römisch 40 , das ist eine Volksgruppe. Sind Sie TADSCHIKE oder PASCHTUNE? BF: Dieser Ort in XXXX wo ich die Tazkira bekommen habe heißt XXXX . Das ist der Name des Bezirks.BF: Dieser Ort in römisch 40 wo ich die Tazkira bekommen habe heißt römisch 40 . Das ist der Name des Bezirks. D: Es stimmt, dass es diese Bezirksbezeichnung gibt. In der Tazkira auf Dari steht diese Ortsbezeichnung so allerdings nicht, es steht nur XXXX .D: Es stimmt, dass es diese Bezirksbezeichnung gibt. In der Tazkira auf Dari steht diese Ortsbezeichnung so allerdings nicht, es steht nur römisch 40 . R: Wollen Sie zu dem an dieser Stelle fehlenden Teil des Stempels etwas sagen? Möchten Sie dazu etwas angeben? BF: In Afghanistan ist die Technologie nicht so vorangeschritten, es kann sein, dass es ein Fehler von Seiten der Behörde war. R: Das Dokument ist farbig, warum ist dann die Stampiglie links oben schwarzweiß? BF: Das sollten Sie die Behörden in Afghanistan fragen. R: Die Angaben betreffend Ihrer Identität in der Übersetzung sind in einer anderen Schriftgröße verfasst und unter den Buchstaben leicht bläulich. Möchten Sie dazu etwas angeben? BFV: Diese Bläulichkeit kann durch Drucken oder Einscannen entstanden sein. BF: Dort wo sie übersetzt haben, haben sie das so gemacht. Vielleicht haben sie eine falsche Schriftgröße genommen. R: Ich habe noch nie eine Übersetzung gesehen, wo ein Foto aufgeklebt wurde und auch noch gestempelt wurde. Wie kommt es zu dieser Übersetzung? BF: In AFGHANISTAN ist alles möglich, wenn sie wollen dann stempeln sie überall drauf. R: Von wann ist diese Übersetzung? D: Im Stempel steht XXXX . Ich kann aber nicht sagen, wann die Übersetzung angefertigt wurde.D: Im Stempel steht römisch 40 . Ich kann aber nicht sagen, wann die Übersetzung angefertigt wurde. R: Verstehe ich das richtig, wenn Sie erst im August 2021 aus AFGHANISTAN ausgereist sind. Datiert das aber noch zu einer Zeit, zu der Sie noch in AFGHANISTAN waren? BF: Ich habe das nur ein Mal übersetzen lassen. R: D.h. das hat nicht ihr Onkel […] machen lassen[, sondern Sie]? BF: In AFGHANISTAN habe ich das übersetzen lassen. R: Und warum? BF: Für die Schule ist das notwendig. R: Für welche Schule und wo? BF: In XXXX , wo ich zur Schule gegangen bin, habe ich das gebraucht.BF: In römisch 40 , wo ich zur Schule gegangen bin, habe ich das gebraucht. R: Bis wann sind Sie in XXXX in die Schule gegangen?R: Bis wann sind Sie in römisch 40 in die Schule gegangen? BF: Bis XXXX . SCHULSTUFE habe ich fertig gemacht, dann bin ich ausgereist.BF: Bis römisch 40 . SCHULSTUFE habe ich fertig gemacht, dann bin ich ausgereist. R: Wie alt ist man in der XXXX .SCHULSTUFE?R: Wie alt ist man in der römisch 40 .SCHULSTUFE? D: Das ist unterschiedlich, man wird nach seinen Fähigkeiten eingestuft nicht nach seinem Alter. BF: Normalerweise beginnt man mit XXXX aber ich bin XXXX eingeschult worden. Die 1.KLASSE habe ich XXXX begonnen.BF: Normalerweise beginnt man mit römisch 40 aber ich bin römisch 40 eingeschult worden. Die 1.KLASSE habe ich römisch 40 begonnen. R: Hätten Sie vorgehabt die Schule zu wechseln oder warum brauchten Sie im JULI 2021 eine Übersetzung der Tazkira? BF: In AFGHANISTAN wird gesagt, dass es immer gut ist, wenn man eine englische Übersetzung aller Dokumente dabei hat, weil man sie immer gebrauchen kann. R hält fest, dass die Größe von XXXX glaubhaft ist, BF ist sehr schlank, kurze Haare, Bartwuchs, rasiert, Kehlkopf mäßig ausgeprägt. Der BF spricht relativ leise.R hält fest, dass die Größe von römisch 40 glaubhaft ist, BF ist sehr schlank, kurze Haare, Bartwuchs, rasiert, Kehlkopf mäßig ausgeprägt. Der BF spricht relativ leise. R: Mein Eindruck ist, dass der BF etwas stottert, wenn er nervös ist. D: Das trifft zu, er stottert ein wenig. R: Insgesamt kann festgehalten werden, dass der BF dem Foto aus dem SIS-Auszug bzw. der Übersetzung der Tazkira, nur mit kurzen Haaren und ohne Bart ähnlich schaut. Auf dem Foto auf seiner Startseite seines Mobiltelefons sieht der BF aus wie auf der Übersetzung seiner Tazkira. Möchten Sie dazu etwas sagen? BF: Ich bin immer noch dieselbe Person, die die Sie auf der Tazkira sehen. R: Von wann ist denn das Foto auf Ihrer Tazkira? BF: Das muss vor ca. 4 JAHREN gewesen sein, 1397 (2018/19). R: Wie stellen Sie sich vor, dass es weitergeht? BF: Die Menschen, die aus AFGHANISTAN ausreisen kommen nach Europa weil sie hier eine Zukunft sehen, wo die Menschenrechte geachtet werden und Demokratie herrscht. Für das, dass ich sehr jung bin und dass ich sehr positives über Europäische Länder wie Österreich gehört habe, bitte ich Sie, bzw. die Regierung, dass ich einen leichten Weg habe, zu einem Leben das ich haben möchte. Damit ich keinen schweren Weg mehr habe dahin zu kommen. R: Möchten Sie Fragen an den BF stellen? BehV: Nein. R: Was haben Sie betreffend die Tazkira betreffend des BF ermittelt? BehV: Wir haben ihn den BF mehrmals einvernommen, er ist immer bei seinen Angaben geblieben, Geburtsjahr XXXX .BehV: Wir haben ihn den BF mehrmals einvernommen, er ist immer bei seinen Angaben geblieben, Geburtsjahr römisch 40 . [BFV]: Sowohl in der mündlichen Verhandlung im Dezember als auch in der Einvernahme im Jänner hat der BF vorgebracht, er sei minderjährig. BehV: Das BVWG hat die Situation am 27.
  40. gewürdigt und da ist dem BF hinsichtlich seines Vorbringens, dass er jünger ist, nicht geglaubt worden, das deckt sich mit der Ansicht der Behörde und wurde auch im Bescheid vom 22.01.2022 eine Beweiswürdigung seines Alters vorgenommen. R: Mehr als die Ausführungen auf Seite 21 und 22 des Bescheides ist an Beweiswürdigung zu diesem Thema nicht zu finden: Tazkira nicht unbedenklich, der BF habe immer die festgehaltenen Angaben gemacht, augenscheinlich dass der BF volljährig ist und die Angaben aus asyltaktischen Gründen machte. Sehe ich das richtig? BehV: Ja, ich verweise auf die Stellungnahmen in diesem Verfahren und die Länderberichte zu Afghanistan. In der Tazkira werden oft sehr ungenaue Angaben gemacht und die Geburtsdaten werden oft nur geschätzt. R: Wurde die Tazkira jemals kriminaltechnisch überprüft? BehV: Nein, das geht aus dem Akt nicht hervor? R: Wurde beim BF eine multifaktorielle Altersbegutachtung durchgeführt? BF[A]: Es darf auf die Stellungnahme vom 02.12.2021 verwiesen werden zu Punkt 8, dass im vorliegenden Fall die Ermittlungsergebnisse soweit gesichert sind, dass diese nicht indiziert waren. R: Woraus ergibt sich diese Sicherung? BF[A]: Es ergibt sich aus der Stellungnahme, falsch datiert 02.12.
  41. Das BVWG verweist auf die Judikatur des VWGH und liegt im vorliegenden Fall sind die Ermittlungsergebnisse hinreichend gesichert, sodass eine Altersfeststellung nicht indiziert war. R: Das datiert auf vor Vorlage der Tazkira. Welche Schritte hat das BFA danach gesetzt? BF: Nach der Vorlage hat es den § 5 Bescheid gegeben mit den Feststellungen zu seinem Alter und dem Vorbringen zu seinem Alter und hat es eine monatliche Schubhaftprüfung gegeben, zuletzt am 31.01.2022 und kam das BFA hier zu dem Ergebnis, dass die Anhaltung rechtmäßig ist und verhältnismäßig ist.BF: Nach der Vorlage hat es den Paragraph 5, Bescheid gegeben mit den Feststellungen zu seinem Alter und dem Vorbringen zu seinem Alter und hat es eine monatliche Schubhaftprüfung gegeben, zuletzt am 31.01.2022 und kam das BFA hier zu dem Ergebnis, dass die Anhaltung rechtmäßig ist und verhältnismäßig ist. RV: Punkt 7, den Sie erwähnt haben in der Stellungnahme vom BFA, da sagten Sie, dass die Altersangaben meist geschätzt werden, in diesem Fall steht jedoch das Geburtsdatum ausdrücklich in der Tazkira, in diesem Fall trifft Ihr Vorbringen also nicht zu. Hat das BA die Tazkira überhaupt übersetzt?Regierungsvorlage, Punkt 7, den Sie erwähnt haben in der Stellungnahme vom BFA, da sagten Sie, dass die Altersangaben meist geschätzt werden, in diesem Fall steht jedoch das Geburtsdatum ausdrücklich in der Tazkira, in diesem Fall trifft Ihr Vorbringen also nicht zu. Hat das BA die Tazkira überhaupt übersetzt? BehV: Zunächst zum Vorbringen es ist gemeint, mit den ungenauen Angaben, dass die Ermittlungen der afghanischen Behörden zum Geburtsdatum ungenau sind und oft auch die Schätzung der Geburtsdaten durch Familienangehörige beruhen. Die Tazkira wurde h.a. nicht übersetzt. RV: Hat das BFA die Tazkira nicht übersetzt aber trotzdem gewürdigt.Regierungsvorlage, Hat das BFA die Tazkira nicht übersetzt aber trotzdem gewürdigt. BehV: Mir ist keine schriftliche Übersetzung aktenkundig. Jedoch hat es Einvernahme gegeben. RV: Aktenwidrig ist in den Feststellungen in der Beweiswürdigung des Dublin Bescheides, dass der BF immer die gleichbleibenden Angaben zu den in seiner Verfahrensidentität festgehaltenen Angaben gemacht habe, wobei ausdrücklich auf die mündliche Verhandlung vor dem BVWG 27.12.2021 verwiesen wird. Weiters wurde in der Beweiswürdigung festgehalten, dass der BF erst seine Minderjährigkeit vorgebracht hätte als ihm im gegenständlichen Verfahren in der Einvernahme mitgeteilt wurde, dass ITALIEN zuständig ist. Auch dies trifft nicht zu.Regierungsvorlage, Aktenwidrig ist in den Feststellungen in der Beweiswürdigung des Dublin Bescheides, dass der BF immer die gleichbleibenden Angaben zu den in seiner Verfahrensidentität festgehaltenen Angaben gemacht habe, wobei ausdrücklich auf die mündliche Verhandlung vor dem BVWG 27.12.2021 verwiesen wird. Weiters wurde in der Beweiswürdigung festgehalten, dass der BF erst seine Minderjährigkeit vorgebracht hätte als ihm im gegenständlichen Verfahren in der Einvernahme mitgeteilt wurde, dass ITALIEN zuständig ist. Auch dies trifft nicht zu. BehV: Für die Behörde ist das erwiesen aufgrund der bisherigen Einlassung, aufgrund seiner Angaben in ITALIEN und in DEUTSCHLAND. R: In DEUTSCHLAND gab der BF an, minderjährig zu sein, geglaubt haben es ihm die DEUTSCHEN Behörden nicht. Akteneinsicht wird durchgeführt in die DEUTSCHEN Unterlagen zur Einreiseverweigerung. BehV: Die deutschen Behörden haben festgestellt, dass eine Identität mit XXXX vorliegt und hielt er diese Angaben auch in der asylrechtlichen Erstbefragung aufrecht und wurde er mehrmals zu seinem Alter befragt in dieser Einvernahme und schenkt das BVWG im Urteil vom 27.12.2021 auch keinen Glauben.BehV: Die deutschen Behörden haben festgestellt, dass eine Identität mit römisch 40 vorliegt und hielt er diese Angaben auch in der asylrechtlichen Erstbefragung aufrecht und wurde er mehrmals zu seinem Alter befragt in dieser Einvernahme und schenkt das BVWG im Urteil vom 27.12.2021 auch keinen Glauben. R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben? BF: Ich will mich sehr glücklich schätzen, wenn Sie die richtige Entscheidung treffen und bedanke mich ganz herzlich. R: Was ist denn aus Ihrer Sicht die richtige Entscheidung? BF: Ich habe gehört, dass die österreichischen Menschen sehr warmherzig sind und ich hoffe, dass ich hier ein besseres Leben haben kann und nicht mehr in den Gefängnissen hin und her geschoben werde. BFV: Ich verweise auf die Beschwerde. BehV: Nein, Verhandlungsaufwand wird beantragt.“ Im Anschluss an die Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte eine Rechtsmittelbelehrung.
  42. Mit Beschluss vom 09.02.2022 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 31.01.2022 im Dublin-Verfahren Folge. Am 11.02.2022 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Am 14.02.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag an das Bundesamt. Mit Erkenntnis vom 17.02.2022 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde vom 31.01.2022 gegen den Bescheid vom 22.01.2022 statt und behob den bekämpften Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG.Mit Erkenntnis vom 17.02.2022 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde vom 31.01.2022 gegen den Bescheid vom 22.01.2022 statt und behob den bekä

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