Obsah (23)
§ 52Art. 133§ 302§ 307§ 57§ 46§ 55§ 53Art. 130§ 69§ 3§ 12§ 31§ 58§§ 4§ 60§ 11§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2022 GeschäftszahlW123 2236618-1 SpruchW123 2236618-1/26E, W123 2236618-1/26E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 52Abs.
4 Z 1 FPG statt
§ 52Abs.
4 Z 4 FPG erlassen wird.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird und mit Spruchpunkt römisch zwei. eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG statt
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG erlassen wird. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 20.02.2020 wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt
§ 302Abs. 1 i
Vm § 12 2. Fall StGB und des Vergehens der Bestechung
§ 307Abs. 1 St
GB unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 20.02.2020 wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt
Paragraph 302, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, 2. Fall StGB und des Vergehens der Bestechung
Paragraph 307, Absatz eins, StGB unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
- Am 05.08.2020 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab darin an, dass er seit 2014 in Österreich sei und illegal eingereist sei. Der Beschwerdeführer sei Hilfsarbeiter auf der Baustelle und arbeite seit 5 oder 6 Jahren in Österreich. Gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 20.02.2020 sei kein Rechtmittel eingebracht worden, da der Beschwerdeführer dagegen gewesen sei.
- Mit dem oben im Spruch bezeichneten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer
§ 57Asyl
G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
§ 52Abs. 4 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 i
Vm § 9 BFA-VG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 NAG iVm § 10 NAG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46
FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.),
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 30 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.), und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).3. Mit dem oben im Spruch bezeichneten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 10, NAG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 30 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.), und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
- Mit Schriftsatz vom 04.11.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollumfänglich Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammenfassend vor, dass er sich seit April 2014 nichts zu Schulden kommen habe lassen. Richtig sei zwar, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht Wiener Neustadt schuldig gesprochen worden sei. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass das gesamte Urteil vom Obersten Gerichtshof behoben werde. Eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteiles würde auch für das Urteil gegen den Beschwerdeführer Wirkung haben. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 7 Jahren rechtmäßig in Österreich und habe mit seiner Ehegattin ein zweijähriges Kind sowie ein ungeborenes Kind, welches im Dezember 2020 zur Welt kommen soll. Die verhängte Freiheitsstrafe liege im Übrigen an der untersten Grenze des gerichtlichen Strafrahmens und sei darüber hinaus bedingt nachgesehen worden. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers mit dessen im
- Monat schwangeren Ehegattin sowie dessen in Österreich geborenen und knapp zwei Jahre alten Tochter müsse als absolut unzulässig angesehen werden, zumal der Beschwerdeführer im Kosovo weder eine Wohn- noch eine Arbeitsmöglichkeit habe.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2021 wurde der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 4 Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
- Mit Urteil eines Oberlandesgerichtes vom 06.09.2021 wurde den von Mitangeklagten des Beschwerdeführers erhobenen Berufungen gegen das Urteil vom 20.02.2020 (Pkt 1.) nicht Folge gegeben.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.2021 wurde das Erkenntnis vom 05.02.2021 (Pkt. 4.) aufgehoben.
- Am 17.02.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer und seine Ehefrau befragt sowie diverse Urkunden vorgelegt wurden.
- Mit Schreiben vom 20.02.2022 beantragte die belangte Behörde iSd § 38 AVG, § 34 Abs. 2 VwGVG und
Art. 130Abs. 2 B-VG i
Vm der nach ihrer Auffassung vorliegenden Präjudizialität der weiteren Entscheidung(en) des Bundesverwaltungsgerichtes in der Causa „Kantor“, zur hierzu gegebenen und zu definierenden Vorfrage iVm u.a. dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 92/09/0333 vom 18.02.1993 sowie iVm dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 96/18/0273 vom 11.07.1996, die Einräumung einer Frist von 14 Tagen zur Formulierung und Vorlage der Vorfrage und Abgabe einer weiteren Stellungnahme zum laufenden Verfahren auch unter Berücksichtigung und dem Aspekt der weiteren voraussichtlich 47 Verfahren, welche die ggst. o.a. Causa aktuell umfasse. Das Bundesverwaltungsgericht werde daher gebeten, dem ggst. Antrag der Behörde stattzugeben, die Vorfrage zuzulassen, ggf. aus Eigenem an den Verwaltungsgerichtshof, den Verfassungsgerichtshof, in eventu an den Europäischen Gerichtshof heranzutreten.8. Mit Schreiben vom 20.02.2022 beantragte die belangte Behörde iSd Paragraph 38, AVG, Paragraph 34, Absatz 2, VwGVG und
Artikel 130
, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit der nach ihrer Auffassung vorliegenden Präjudizialität der weiteren Entscheidung(en) des Bundesverwaltungsgerichtes in der Causa „Kantor“, zur hierzu gegebenen und zu definierenden Vorfrage in Verbindung mit u.a. dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 92/09/0333 vom 18.02.1993 sowie in Verbindung mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 96/18/0273 vom 11.07.1996, die Einräumung einer Frist von 14 Tagen zur Formulierung und Vorlage der Vorfrage und Abgabe einer weiteren Stellungnahme zum laufenden Verfahren auch unter Berücksichtigung und dem Aspekt der weiteren voraussichtlich 47 Verfahren, welche die ggst. o.a. Causa aktuell umfasse. Das Bundesverwaltungsgericht werde daher gebeten, dem ggst. Antrag der Behörde stattzugeben, die Vorfrage zuzulassen, ggf. aus Eigenem an den Verwaltungsgerichtshof, den Verfassungsgerichtshof, in eventu an den Europäischen Gerichtshof heranzutreten. 9. Mit Schreiben vom 22.02.2022 teilte die belangte Behörde mit, dass durch die Behörde Anträge
§ 69Abs. 1 Z 1 ff. AVG i
Vm § 69 Abs. 3 AVG iSd der Wiederaufnahme des / der Verfahren der Niederlassungsbehörde(n) von Amts wegen sowie
§ 3Abs. 5 Z 3 NAG i
Sd der Ausübung des Aufsichtsrechts durch den Bundesminister für Inneres und diese Verfahren nunmehr laufend seien.9. Mit Schreiben vom 22.02.2022 teilte die belangte Behörde mit, dass durch die Behörde Anträge
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, ff. AVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG iSd der Wiederaufnahme des / der Verfahren der Niederlassungsbehörde(n) von Amts wegen sowie
Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 3, NAG iSd der Ausübung des Aufsichtsrechts durch den Bundesminister für Inneres und diese Verfahren nunmehr laufend seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität und ist kosovarischer Staatsangehöriger. 1.
- Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am 03.04.2014 eine Aufenthaltsberechtigung
§ 55Asyl
G erteilt. Am 04.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt eine Erstbewilligung der „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ erteilt, die – nach Verlängerungen – bis 03.04.2022 gültig ist. Es sind diesbezüglich Verfahren über die Wiederaufnahme bei der Niederlassungsbehörde sowie über die Ausübung des Aufsichtsrechts durch den Bundesminister für Inneres anhängig.1.2. Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am 03.04.2014 eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG erteilt. Am 04.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt eine Erstbewilligung der „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ erteilt, die – nach Verlängerungen – bis 03.04.2022 gültig ist. Es sind diesbezüglich Verfahren über die Wiederaufnahme bei der Niederlassungsbehörde sowie über die Ausübung des Aufsichtsrechts durch den Bundesminister für Inneres anhängig. 1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 20.02.2020, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB als Beteiligter
§ 12zweiter Fall St
GB sowie wegen des Vergehens der Bestechung nach § 307 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten bedingt rechtskräftig verurteilt.1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 20.02.2020, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB als Beteiligter
Paragraph 12, zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Bestechung nach Paragraph 307, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten bedingt rechtskräftig verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, die teilweise Tatbegehung als Beteiligter und den Umstand, dass die Tat mehr als fünf Jahre zurücklag. Dem lag folgende Tat zugrunde: Der Beschwerdeführer bestimmte einen Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dazu, dass der Beamte mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren und Einhaltung der Vorschriften des AsylG zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich dadurch missbrauchte, dass er dem Beschwerdeführer zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt vor dem 03.04.2014 ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bzw. ohne deren Voraussetzungen auch nur ansatzweise zu überprüfen Aufenthaltstitel nach dem AsylG erteilte. Außerdem gewährte der Beschwerdeführer dem Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), sohin einem Amtsträger, für die pflichtwidrige Vornahme dieses Amtsgeschäfts einen Vorteil, und zwar indem er ihm für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und einer Aufenthaltskarte ohne Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ihm über Vermittler Bargeld in nicht mehr exakt feststellbarer, EUR 3.000,00 nicht übersteigender Höhe zukommen ließ. 1.
- Der Beschwerdeführer ist im Kosovo geboren und aufgewachsen, wo er eine Ausbildung als Maler abschloss und in der Landwirtschaft arbeitete. Im Bundesgebiet war der Beschwerdeführer erstmals im April 2014 gemeldet. Der Beschwerdeführer erhielt seinen Aufenthaltstitel durch Bestechung eines Beamten (vgl. Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 20.02.2020, Seite 123).1.
- Der Beschwerdeführer ist im Kosovo geboren und aufgewachsen, wo er eine Ausbildung als Maler abschloss und in der Landwirtschaft arbeitete. Im Bundesgebiet war der Beschwerdeführer erstmals im April 2014 gemeldet. Der Beschwerdeführer erhielt seinen Aufenthaltstitel durch Bestechung eines Beamten vergleiche Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 20.02.2020, Seite 123). Zuletzt war der Beschwerdeführer von März 2021 bis Oktober 2021 im Kosovo, nachdem seine Beschwerde durch das mittlerweile aufgehobene hg. Erkenntnis vom 05.02.2021 abgewiesen wurde und bis seinem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.09.2021 stattgegeben wurde. Während dieser Zeit lebte er bei seinem Bruder. Davor war der Beschwerdeführer mit seiner Familie regelmäßig im Kosovo auf Urlaub. Der Beschwerdeführer heiratete im Jahr 2017 im Kosovo seine nunmehrige Ehefrau, welche seit 2018 mit dem Beschwerdeführer in Österreich lebt. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Gattin zwei Töchter im Alter von ca. 3 Jahren und ca. 1 Jahr, welche beide in Österreich geboren wurden. Die Eltern sind für die mj. Kinder gemeinsam obsorgeberechtigt, wobei sich die Gattin mehr um die Erziehung kümmert als der Beschwerdeführer (Verhältnis etwa 60 % zu 40 %). Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers verfügten über Aufenthaltstitel, bezüglicher welcher derzeit Verlängerungsverfahren anhängig sind. Die Gattin erlangte ein A1-Deutschzertifikat, die A2-Deutschprüfung hat sie nicht bestanden. Im Kosovo leben die Mutter, die Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers, wobei sein Bruder arbeitet und seine Mutter eine Pension erhält. Ein anderer Bruder lebt mit seiner Familie in Kanada. Außerdem lebt ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers mit dessen Familie in Österreich. Mit diesem hat der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt und arbeitet zusammen. 1.
- Der Beschwerdeführer arbeitet seit 2015 – abgesehen von der Zeit seines Aufenthalts im Kosovo zwischen März 2021 und Oktober 2021 – mit saisonbedingten Unterbrechungen in einem Bauunternehmen und steht derzeit wie seine Ehefrau in einem entgeltlichen Vollzeit-Beschäftigungsverhältnis. Er ist nicht Mitglied in einem Verein und verfügt über ein A2-Deutschzertifikat. Während der Arbeit spricht er Deutsch und beherrscht die Sprache ausreichend, um sich zu verständigen und alle Angelegenheiten für sich und seine Familien zu erledigen. Die meisten Freunde und Kollegen des Beschwerdeführers stammen aus dem Kosovo, er hat aber auch österreichische Kollegen und Freunde. 1.
- Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass ihm im Kosovo eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts im Kosovo in der Lage. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und beherrscht die Sprache seines Herkunftsstaates. Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Erwerbstätigkeit (AJ-WEB-Auskunftsverfahren) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines kosovarischen Reisepasses fest. 2.
- Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen ergaben sich aus dem Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde, im Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung, der Befragung seiner Ehefrau vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den vorgelegten Urkunden. Soweit im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, dass sich der Beschwerdeführer seit 7 Jahren „rechtmäßig“ in Österreich aufhalte (vgl. AS 339), ist auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt zu verweisen, wonach sich der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel lediglich durch Bestechung eines Beamten „erschlichen“ hat. Soweit im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, dass sich der Beschwerdeführer seit 7 Jahren „rechtmäßig“ in Österreich aufhalte vergleiche AS 339), ist auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt zu verweisen, wonach sich der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel lediglich durch Bestechung eines Beamten „erschlichen“ hat. Die Rechtskraft des gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafurteils ergibt sich aus dem von Beschwerdeführer abgegebenen Rechtsmittelverzicht sowie dem Urteil des OLG, mit welchem der von den Mitangeklagten erhobene Berufung nicht Folge gegeben wurde (vgl. OZ 14).Die Rechtskraft des gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafurteils ergibt sich aus dem von Beschwerdeführer abgegebenen Rechtsmittelverzicht sowie dem Urteil des OLG, mit welchem der von den Mitangeklagten erhobene Berufung nicht Folge gegeben wurde vergleiche OZ 14). 2.
- Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf den Kosovo geäußert. Kosovo gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 2 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat.2.
- Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf den Kosovo geäußert. Kosovo gilt aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 2, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat. 2.
- Dem Antrag der belangten Behörde auf Einräumung einer Frist von 14 Tagen zur Formulierung einer Vorfrage und Abgabe einer Stellungnahme zum laufenden Verfahren war nicht stattzugeben, zumal die Aussetzung eines Verfahren wegen Präjudizialität eine Ermessensentscheidung ist und gegenständlich im Sinn der Verfahrensökonomie nicht geboten war (VwGH 18.11.2014, Ro 2014/05/0010). Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, inwiefern weitere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes in der Causa „Kantor“ (somit betreffend die Mitangeklagten des Beschwerdeführers, welche sich ebenfalls einen Aufenthaltstitel „erkauften“) eine Vorfrage für das gegenständliche Verfahren darstellen können. Zumal die Beschwerde im Wesentlichen abzuweisen war, ist ferner weder eine Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Gesetze (aufgrund einer Schlechterstellung von sich rechtstreu verhaltenden Beschwerdeführern) ersichtlich, noch bestand eine Unklarheit bei der Auslegung von Unionsrecht oder Zweifel an der Gültigkeit von Unionsrechtsakten. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch betreffend die für die Spruchpunkte I. und II. (Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG sowie Rückkehrentscheidung) relevante Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers
§ 31FPG keine Vorfrage i
Sd § 38 AVG vorlag, da der dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltstitel Tatbestandswirkung entfaltet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 11 mwN aus der Rsp).Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch betreffend die für die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. (Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG sowie Rückkehrentscheidung) relevante Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers
Paragraph 31, FPG keine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG vorlag, da der dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltstitel Tatbestandswirkung entfaltet vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 11 mwN aus der Rsp). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G)3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. (Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG)
§ 58Abs. 1 Asyl
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn
Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt. Da sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und keiner der in den Z 1 bis 4 des § 58 Abs. 1 AsylG normierten Tatbestände vorliegt, war nicht amtswegig über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG abzusprechen.Da sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und keiner der in den Ziffer eins bis 4 des Paragraph 58, Absatz eins, AsylG normierten Tatbestände vorliegt, war nicht amtswegig über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG abzusprechen. Der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben.Der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. (Rückkehrentscheidung)3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. (Rückkehrentscheidung) 3.2.1.
§ 52Abs.
4 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, unter anderem dann mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn3.2.1.
Paragraph 52, Absatz 4, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, unter anderem dann mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre oder1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre oder
- wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.
- wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht.
§ 11Abs.
2 Z 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Art. 8 EMRK lautet wie folgt:Artikel 8, EMRK lautet wie folgt:
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. 3.2.
- Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.3.2.
- Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Vom Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
- November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
- November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017). Bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung
Art. 8
EMRK regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung
Artikel 8
, EMRK regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an vergleiche VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte. In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 07.05.2014, 2012/22/0084). Zur Beurteilung dieses öffentlichen Interesses bedarf es einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung, wozu es näherer Feststellungen über die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild bedarf (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte. In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 07.05.2014, 2012/22/0084). Zur Beurteilung dieses öffentlichen Interesses bedarf es einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung, wozu es näherer Feststellungen über die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild bedarf (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162). 3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über einen gültigen Aufenthaltstitel, sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist daher rechtmäßig. Er reiste im Jahr 2014 illegal in das Bundegebiet ein (vgl. auch AS 164) und verstieß somit insbesondere gegen das Fremden- und Einwanderungsrecht (vgl. dazu bereits AS 301). Überdies wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 20.02.2020 wegen begangener Verbrechen und Vergehen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei dem Beschwerdeführer vorzuwerfen ist, dass er insbesondere durch Beamtenbestechung zu einem Aufenthaltstitel gekommen ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers iSd § 11 Abs. 2 Z 1 NAG öffentlichen Interessen widerstreitet (siehe dazu auch unten 3.5.) und damit nachträglich ein Versagungsgrund bekannt wurde, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegenstand. Folglich ist der Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG erfüllt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung grundsätzlich möglich.Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über einen gültigen Aufenthaltstitel, sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist daher rechtmäßig. Er reiste im Jahr 2014 illegal in das Bundegebiet ein vergleiche auch AS 164) und verstieß somit insbesondere gegen das Fremden- und Einwanderungsrecht vergleiche dazu bereits AS 301). Überdies wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 20.02.2020 wegen begangener Verbrechen und Vergehen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei dem Beschwerdeführer vorzuwerfen ist, dass er insbesondere durch Beamtenbestechung zu einem Aufenthaltstitel gekommen ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG öffentlichen Interessen widerstreitet (siehe dazu auch unten 3.5.) und damit nachträglich ein Versagungsgrund bekannt wurde, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegenstand. Folglich ist der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG erfüllt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung grundsätzlich möglich. Zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen (Gattin und zwei Kinder im Kleinkindalter) ist auf die rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach die Gattin des Beschwerdeführers einen Aufenthaltstitel aufgrund von Familiennachzug erhielt, welcher sich jedoch aufgrund des strafrechtswidrig erhaltenen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers stützt. Zudem begründete der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben, obwohl er sich bereits bewusst sein musste, dass sein Aufenthaltstitel nicht rechtmäßig zustande gekommen war und sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet damit unsicher ist. Dem Beschwerdeführer ist es auch möglich und zumutbar, sein in Österreich geführtes Familienleben in seinem Herkunftsstaat fortzusetzen, zumal seine Frau und seine Kinder ebenfalls kosovarische Staatsangehörige sind (zum Kindeswohl siehe Pkt. 3.2.4.). Die Gattin des Beschwerdeführers geht in Österreich zwar einer erwerbsmäßigen Beschäftigung nach, allerdings hält sie sich erst 4 Jahr im Bundesgebiet auf und verfügt bloß über geringe Deutschkenntnisse auf A1-Niveau. Abgesehen davon ist dem Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seiner in Österreich lebenden Ehegattin und seinen Kindern über elektronische oder sonstige Kommunikationsmittel respektive Besuchen im Herkunftsstaat oder allenfalls Drittstaaten objektiv wie subjektiv möglich und angesichts seiner Straftat und der daraus resultierenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zumutbar (vgl. VwGH 01.03.2016, Zl. Ra 2015/18/0247; VwGH 23.02.2017, Zl. Ra 2016/21/0235, Rz 11).Abgesehen davon ist dem Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seiner in Österreich lebenden Ehegattin und seinen Kindern über elektronische oder sonstige Kommunikationsmittel respektive Besuchen im Herkunftsstaat oder allenfalls Drittstaaten objektiv wie subjektiv möglich und angesichts seiner Straftat und der daraus resultierenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zumutbar vergleiche VwGH 01.03.2016, Zl. Ra 2015/18/0247; VwGH 23.02.2017, Zl. Ra 2016/21/0235, Rz 11). Zwar lebt noch ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich. Jedoch verfügt der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat über Kernfamilienangehörige in Form seiner Mutter, seines Bruders und seiner Schwester. Zudem verbrachte der Beschwerdeführer regelmäßig Urlaube im Kosovo und lebte der Beschwerdeführer nach Erlassung der mittlerweile aufgehobenen hg. Entscheidung auch mehrere Monate bei seinem Bruder im Kosovo. Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer erstmals im April 2014 in Österreich gemeldet war, sodass noch nicht einmal ein 10-jähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt. Zwar verfügt der Beschwerdeführer über mehrjährige Arbeitserfahrung in Österreich, seine Beschäftigungsverhältnisse waren jedoch saisonbedingt unterbrochen. Darüber hinaus wurde ihm eine Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet nur durch die von ihm verübten Straftaten, nämlich aufgrund dem durch Bestimmung zum Amtsmissbrauch und durch Bestechung erlangten sowie den in weiterer Folge erteilten Aufenthaltstiteln, ermöglicht. Dies trifft auch auf die in Österreich geschlossenen Freundschaften zu, wobei die meisten Freunde und Kollegen aus dem Kosovo stammen. Der Beschwerdeführer ist auch nicht Mitglied in einem österreichischen Verein. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist fallgegenständlich sein straffälliges Verhalten entgegenzuhalten.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die für seine Integration wesentliche soziale Komponente durch sein - gerade für den Bereich des Fremdenwesens - erhebliches Fehlverhalten eine maßgebliche Schwächung erfahren hat (vgl. VwGH 11.07.1996, 96/18/0273).Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist fallgegenständlich sein straffälliges Verhalten entgegenzuhalten.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die für seine Integration wesentliche soziale Komponente durch sein - gerade für den Bereich des Fremdenwesens - erhebliches Fehlverhalten eine maßgebliche Schwächung erfahren hat vergleiche VwGH 11.07.1996, 96/18/0273). 3.2.4. Schließlich war bezüglich der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers das Kindeswohl zu berücksichtigen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind
§ 9Abs.
1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Das anpassungsfähige Alter wird in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012; VwGH 19.09.2012, 2012/22/0134).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind
Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Das anpassungsfähige Alter wird in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012,; VwGH 19.09.2012, 2012/22/0134). § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,
- GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 14.
- 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. zu allem VwGH 17.5.2021, Ra 2021/01/0150-0152, mwN).Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR,
- GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 14.
- 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche zu allem VwGH 17.5.2021, Ra 2021/01/0150-0152, mwN). Eine Integration in das in Österreich gegebene soziale Gefüge beginnt aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres, wobei jedoch die Abgrenzung zum vorangehenden Lebensabschnitt fließend ist (vgl. VwGH 9.11.2011, 2011/22/0264).Eine Integration in das in Österreich gegebene soziale Gefüge beginnt aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres, wobei jedoch die Abgrenzung zum vorangehenden Lebensabschnitt fließend ist vergleiche VwGH 9.11.2011, 2011/22/0264). Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich (bereits nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in erster Instanz) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen (vgl. VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072).Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich (bereits nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in erster Instanz) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen vergleiche VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls möglich ist. Dabei wird nicht übersehen, dass beide Kinder in Österreich geboren wurden und bisher hier aufwuchsen. Hinsichtlich der jüngeren Tochter im Alter von 1 Jahr hat eine Sozialisation allerdings noch nicht angefangen und bezüglich der älteren 3-jährigen Tochter gerade erst begonnen, weshalb noch nicht von einer maßgeblichen Integration in die österreichische Gesellschaft ausgegangen werden kann. Ferner musste dem Beschwerdeführer angesichts der von ihm abgeleiteten Aufenthaltsberechtigung auch bezüglich seiner mj. Kinder die Unsicherheit deren Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst gewesen sein. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass die Töchter weiterhin in Österreich bei der (gemeinsam mit dem Beschwerdeführer) obsorgeberechtigten Mutter leben, welche auch aktuell einen überwiegenden Anteil an der Erziehung der Kinder übernimmt. Dabei wird nicht übersehen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134) und eine Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Durch eine Rückkehrentscheidung und ein befristetes Einreiseverbot wird aber kein gänzlicher Abbruch der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Angehörigen bewirkt. Es steht seiner Familie offen, den Beschwerdeführer im (gemeinsamen) Herkunftsstaat Kosovo zu besuchen und besteht auch angesichts der vergleichsweise geringen geographischen Distanz die faktische Möglichkeit zu regelmäßigen Besuchskontakten. Es kann daher nicht als Verletzung des Kindeswohls erachtet werden, den Kontakt zu den Angehörigen vorübergehend über Besuche aufrechtzuerhalten.Außerdem besteht die Möglichkeit, dass die Töchter weiterhin in Österreich bei der (gemeinsam mit dem Beschwerdeführer) obsorgeberechtigten Mutter leben, welche auch aktuell einen überwiegenden Anteil an der Erziehung der Kinder übernimmt. Dabei wird nicht übersehen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134) und eine Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Durch eine Rückkehrentscheidung und ein befristetes Einreiseverbot wird aber kein gänzlicher Abbruch der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Angehörigen bewirkt. Es steht seiner Familie offen, den Beschwerdeführer im (gemeinsamen) Herkunftsstaat Kosovo zu besuchen und besteht auch angesichts der vergleichsweise geringen geographischen Distanz die faktische Möglichkeit zu regelmäßigen Besuchskontakten. Es kann daher nicht als Verletzung des Kindeswohls erachtet werden, den Kontakt zu den Angehörigen vorübergehend über Besuche aufrechtzuerhalten. Im Ergebnis kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass das Wohl der mj. Kinder des Beschwerdeführers der gegen diesen zu erlassenden Rückkehrentscheidung grundsätzlich entgegensteht. 3.2.
- Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.3.2.
- Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. 3.2.
- Da die belangte Behörde die erlassene Rückkehrentscheidung im Spruch auf die Z 4 des § 52 Abs. 4 FPG statt – wie in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides richtig angeführt – auf die Z 1 leg. cit. stützte, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Rückkehrentscheidung auf Grundlage des § 52 Abs. 4 Z 1 erlassen wird.3.2.
- Da die belangte Behörde die erlassene Rückkehrentscheidung im Spruch auf die Ziffer 4, des Paragraph 52, Absatz 4, FPG statt – wie in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides richtig angeführt – auf die Ziffer eins, leg. cit. stützte, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Rückkehrentscheidung auf Grundlage des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, erlassen wird. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Abschiebung)3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. (Abschiebung)
§ 52Abs.
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Im Hinblick auf die
§ 52Abs.
9 FPG getroffenen Feststellungen sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo unzulässig wäre.Im Hinblick auf die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo unzulässig wäre. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass eine Abschiebung aufgrund der Schwangerschaft seiner Ehegattin unzulässig wäre (vgl. AS 343), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeschriftsatz vom 04.11.2020 stammt und das Kind mittlerweile 1 Jahr alt ist. Warum aber ein Abschiebehindernis für eine Familie mit zwei kleinen Kindern in einen sicheren Herkunftsstaat (offenbar) von vornherein unzulässig wäre, wurde im Beschwerdeschriftsatz nicht dargetan. Ebenso wenig wurde substantiiert dargelegt, warum der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit seiner Familie in den Kosovo für seinen bzw. dessen Unterhalt nicht aufkommen könnte, zumal ein Teil der Kernfamilie des Beschwerdeführers in seinem Heimatland lebt.Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass eine Abschiebung aufgrund der Schwangerschaft seiner Ehegattin unzulässig wäre vergleiche AS 343), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeschriftsatz vom 04.11.2020 stammt und das Kind mittlerweile 1 Jahr alt ist. Warum aber ein Abschiebehindernis für eine Familie mit zwei kleinen Kindern in einen sicheren Herkunftsstaat (offenbar) von vornherein unzulässig wäre, wurde im Beschwerdeschriftsatz nicht dargetan. Ebenso wenig wurde substantiiert dargelegt, warum der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit seiner Familie in den Kosovo für seinen bzw. dessen Unterhalt nicht aufkommen könnte, zumal ein Teil der Kernfamilie des Beschwerdeführers in seinem Heimatland lebt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. war daher abzuweisen. 3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. (Frist für freiwillige Ausreise)3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. (Frist für freiwillige Ausreise)
§ 55Abs.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da der Beschwerdeführer nachwies, dass besondere Gründe vorliegen, wurde seitens der belangten Behörde die Frist mit 30 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Da im Beschwerdeschriftsatz kein Vorbringen gegen Spruchpunkt IV. erhoben wurde und auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich wäre, dass die 30-tägige Frist zu Unrecht festgelegt wurde, war die Beschwerde abzuweisen.Da im Beschwerdeschriftsatz kein Vorbringen gegen Spruchpunkt römisch vier. erhoben wurde und auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich wäre, dass die 30-tägige Frist zu Unrecht festgelegt wurde, war die Beschwerde abzuweisen. 3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. (Einreiseverbot)3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. (Einreiseverbot) 3.5.1.
§ 53Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.5.1.
Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
§ 53Abs.
3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach der Ziffer 1 erster Fall insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach der Ziffer 1 erster Fall insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist.
§ 53Abs.
4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. 3.5.
- Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung ein Einreiseverbot in der Dauer von 7 Jahren und stützte es auf § 53 Abs. 1 Z 1 FPG.3.5.
- Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung ein Einreiseverbot in der Dauer von 7 Jahren und stützte es auf Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Die belangte Behörde verwies zutreffend auf die Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.07.1996, 96/18/0273, die auszugsweise lautet: „Entgegen der Ansicht, daß die der Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden Taten (Anstiftung zum Mißbrauch der Amtsgewalt, Sachwucher, Anstiftung zur Fälschung besonders geschützter Urkunden) bereits über viereinhalb Jahre zurücklägen und der Fremde sich seither wohlverhalten habe, lassen die der genannten rechtskräftigen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen in Anbetracht der gewichtigen öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen - zumal dieser Verurteilung ua zugrundelag, daß der Fremde "in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen Mittätern gefälschte bzw gesetzwidrig erwirkte Sichtvermerke und Arbeitsbewilligungen an Fremde weitergab" - nicht nur die im § 18 Abs 1 FrG 1993 umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern darüber hinaus auch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zum Schutze der öffentlichen Ordnung (im besonderen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) und zum Schutz der Rechte Dritter (Art 8 Abs 2 MRK) dringend geboten und damit im Grunde des § 19 FrG 1993 zulässig erscheinen (Hinweis E 30.4.1996, 96/18/0163).“„Entgegen der Ansicht, daß die der Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden Taten (Anstiftung zum Mißbrauch der Amtsgewalt, Sachwucher, Anstiftung zur Fälschung besonders geschützter Urkunden) bereits über viereinhalb Jahre zurücklägen und der Fremde sich seither wohlverhalten habe, lassen die der genannten rechtskräftigen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen in Anbetracht der gewichtigen öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen - zumal dieser Verurteilung ua zugrundelag, daß der Fremde "in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen Mittätern gefälschte bzw gesetzwidrig erwirkte Sichtvermerke und Arbeitsbewilligungen an Fremde weitergab" - nicht nur die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern darüber hinaus auch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zum Schutze der öffentlichen Ordnung (im besonderen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) und zum Schutz der Rechte Dritter (Artikel 8, Absatz 2, MRK) dringend geboten und damit im Grunde des Paragraph 19, FrG 1993 zulässig erscheinen (Hinweis E 30.4.1996, 96/18/0163).“ Bezüglich der gegenständlich vorzunehmenden Gefährdungsprognose wird zwar nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer das strafrechtliche Fehlverhalten bereits im Jahr 2014 setzte, sich seitdem wohlverhielt und sich in der mündlichen Verhandlung für sein Verhalten entschuldigte (vgl. S 10 in OZ 20). Der Beschwerdeführer dürfte seine Ehegattin allerdings bislang nicht darüber in Kenntnis gesetzt haben, wie er seine Aufenthaltstitel erlangte, zumal diese weiterhin von einem rechtmäßigen Erwerb der Aufenthaltsberechtigungen ausgeht (vgl. S 6 in OZ 20). Darüber hinaus erachtete es auch das Strafgericht trotz mildernder Berücksichtigung des mehrjährigen Zurückliegens der Tatbegehung im Rahmen der Strafbemessung als erforderlich, eine – wenn auch bedingt nachgesehene – Freiheitsstrafe zu verhängen und ist deren Probezeit noch offen. Angesichts dessen ist weiterhin davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Bezüglich der gegenständlich vorzunehmenden Gefährdungsprognose wird zwar nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer das strafrechtliche Fehlverhalten bereits im Jahr 2014 setzte, sich seitdem wohlverhielt und sich in der mündlichen Verhandlung für sein Verhalten entschuldigte vergleiche S 10 in OZ 20). Der Beschwerdeführer dürfte seine Ehegattin allerdings bislang nicht darüber in Kenntnis gesetzt haben, wie er seine Aufenthaltstitel erlangte, zumal diese weiterhin von einem rechtmäßigen Erwerb der Aufenthaltsberechtigungen ausgeht vergleiche S 6 in OZ 20). Darüber hinaus erachtete es auch das Strafgericht trotz mildernder Berücksichtigung des mehrjährigen Zurückliegens der Tatbegehung im Rahmen der Strafbemessung als erforderlich, eine – wenn auch bedingt nachgesehene – Freiheitsstrafe zu verhängen und ist deren Probezeit noch offen. Angesichts dessen ist weiterhin davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, wird es dem Beschwerdeführer – ungeachtet der räumlichen Trennung – möglich sein, dass in der Beschwerde geltend gemachte Familienleben durch Besuche seiner Gattin und seiner Kinder im Kosovo und mittels moderner Kommunikationsmittel oder durch Verlegung des gemeinsamen Wohnsitzes aufrechtzuerhalten. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (im Besonderen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers durch begangenen Strafdelikte stark gemindert.Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (im Besonderen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers durch begangenen Strafdelikte stark gemindert. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des Beschwerdeführers überwiegen.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. 3.5.
- Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots von 7 Jahren als nicht angemessen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist neben dem konkreten Fehlverhalten und dem Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Wie bereits oben in den Erwägungen zur Rückkehrentscheidung dargelegt wurde, lebt die Ehefrau und zwei minderjährige Kinder im Kleinkindalter in Österreich. Zudem hat sich der Beschwerdeführer seit der Begehung der strafbaren Handlung in Österreich wohlverhalten und stand in einem Beschäftigungsverhältnis. Diese Umstände wurden jedoch von der belangten Behörde bei Verhängung des 7-jährigen Einreiseverbotes nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt. 3.5.
- Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf 3 Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit Folge zu geben. Eine weitere Reduktion war jedoch auch bei Berücksichtigung von privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit für den Beschwerdeführer, seine Familienangehörigen in Österreich bzw. in den vom Einreiseverbot betroffenen Mitgliedstaaten zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Verbrechen und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Die Beschwerde war daher im darüber hinaus gehenden Umfang (das Einreiseverbot zur Gänze aufzuheben) abzuweisen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2236618.1.00