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{'item': 'W124 2251516-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2022 GeschäftszahlW124 2251516-1 Spruch, W124 2251516-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. I. Verfahrensgang:
  2. römisch eins. Verfahrensgang: 1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der XXXX an, ist Angehöriger der Religion des Hinduismus, aus dem Bundesstaat XXXX und reiste unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.1.
  4. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der römisch 40 an, ist Angehöriger der Religion des Hinduismus, aus dem Bundesstaat römisch 40 und reiste unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
  5. Er gab im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX an, in Indien 11 Klassen Grundschule besucht zu haben, Hindi als Muttersprache zu beherrschen und zuletzt keinen Beruf ausgeübt zu haben. Er sei ledig und würden seine Eltern und Geschwister noch im Herkunftsstaat leben. In Österreich bzw. der EU habe er keine Verwandten oder Familienangehörigen. Er habe in keinem anderen Land ein Visum erhalten, er sei zum ersten Mal in Österreich. Er sei vor ca. 3 Jahren mit einem Flugzeug schlepperunterstützt unter Verwendung seines eigenen indischen Reisepasses ausgereist.1.
  6. Er gab im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 an, in Indien 11 Klassen Grundschule besucht zu haben, Hindi als Muttersprache zu beherrschen und zuletzt keinen Beruf ausgeübt zu haben. Er sei ledig und würden seine Eltern und Geschwister noch im Herkunftsstaat leben. In Österreich bzw. der EU habe er keine Verwandten oder Familienangehörigen. Er habe in keinem anderen Land ein Visum erhalten, er sei zum ersten Mal in Österreich. Er sei vor ca. 3 Jahren mit einem Flugzeug schlepperunterstützt unter Verwendung seines eigenen indischen Reisepasses ausgereist. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor aus einer hinduistischen Familie zu stammen. Seine Freundin würde Muslim sein und würden die Familien gegen deren Beziehung gewesen sein. Er sei mit dem Tode bedroht worden, sein Leben sei in großer Gefahr gewesen, weshalb er flüchten habe müssen. Er würde um sein Leben fürchten. 1.
  7. Am XXXX fand vor dem BFA, Regionaldirektion XXXX , eine niederschriftliche Einvernahme statt, welche folgenden Verlauf nahm:1.
  8. Am römisch 40 fand vor dem BFA, Regionaldirektion römisch 40 , eine niederschriftliche Einvernahme statt, welche folgenden Verlauf nahm: […] Die anwesenden Personen werden vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren dargestellt. Der Dolmetscher wurde für die Sprache Hindi bestellt und beeidet und ist die Verfahrenspartei dieser Sprache mächtig und damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Sie werden zur verpflichtenden Mitwirkung im Verfahren (auch im Falle der Beiziehung von Sachverständigen, allenfalls auch der Vertretungsbehörden) und Mitwirkung an der Klärung Ihrer Identität und Alter in jedem Verfahrensstadium vor dem BFA und dafür ausreichend vorhandener Zeit eingehend und das den nunmehrigen Angaben eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt belehrt und ebenso zur Strafbarkeit der Vorlage falscher Beweismittel einschließlich der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage bei sonstigen straf- und verfahrensrechtlichen Folgen. Ebenso wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie jegliche Ladungstermine im gesamten Verfahren vor dem BFA befolgen müssen, da Sie sonst riskieren, dass ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen werden kann., Ebenso wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie jegliche Ladungstermine im gesamten Verfahren vor dem BFA befolgen müssen, da Sie sonst riskieren, dass ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen werden kann. LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, dass alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Wenn Sie während der Befragung etwas trinken möchten, sagen Sie das bitte., LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, dass alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Wenn Sie während der Befragung etwas trinken möchten, sagen Sie das bitte. VP: Ok. LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst? VP: Ich habe die Blätter bei mir, aber ich konnte nicht alles lesen, weil es auf Deutsch war. Anm.: VP wird über den Inhalt der Informationsblätter belehrt.Anmerkung, VP wird über den Inhalt der Informationsblätter belehrt. LA: Steht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am heutigen Tag? Sind Sie heute körperlich und geistig gesund und können Sie sich auf das Geschehen, welches zu Ihrer Ausreise führte, konzentrieren?, LA: Steht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am heutigen Tag? Sind Sie heute körperlich und geistig gesund und können Sie sich auf das Geschehen, welches zu Ihrer Ausreise führte, konzentrieren? VP: Ja. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor? Sie können auch die Möglichkeit in Anspruch nehmen von einer Referentin oder einem Dolmetscher einvernommen zu werden. VP: Nein, ich habe keine Einwände LA: Wie verstehen Sie den anwesende Dolmetscherin? VP: Ich verstehe die Dolmetscherin sehr gut LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?, LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt und es wurde protiokolliert, wie ich es gesagt habe . LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang?, LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang? VP: Nein, ich habe keinen Anwalt. LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?, LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? VP: Ich bin gesund, ich fühle mich gut LA: Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?, LA: Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Nein LA: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?, LA: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen? VP: Nein. LA: Haben Sie bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt? VP: Ja. LA: Wie heißen Sie und wann und wo sind Sie wo geboren? VP : XXXX , ich bin am XXXX geboren in XXXX .VP : römisch 40 , ich bin am römisch 40 geboren in römisch 40 . LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? VP: Indische LA: Wo sind Sie aufgewachsen? VP: In Indien LA: Nennen Sie bitte alle Wohnadressen in Indien. Anm. VP schreibt die letzte Wohnadresse in Indien auf, wo er ein Jahr gewohnt hat.Anmerkung VP schreibt die letzte Wohnadresse in Indien auf, wo er ein Jahr gewohnt hat. LA: Welche Familienangehörigen haben Sie in Indien? VP: Meine Eltern und meinen Bruder und eine Schwester. LA: Wie oft und auf welche Weise haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen? VP: Ich habe mit dem jüngeren Bruder Kontakt, ein bis zwei Mal im Monat rufe ich an. LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: Ich bin XXXX . VP: Ich bin römisch 40 . LA: Welche Religion haben Sie? VP: Hinduismus. LA: Welche Sprachen sprechen Sie? VP: Hindi, Punjabi, Englisch und Armenisch. LA: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen? VP: In Serbien wurden mir die Dokumente vom Schlepper abgenommen. Gefragt gebe ich an, dass mir niemand aus der Heimat Dokumente schicken kann. LA: Wie heißt Ihr Vater, wie alt ist er und wo lebt er? VP: XXXX , er ist ca. 40 Jahre als, er lebt in Indien, XXXX .VP: römisch 40 , er ist ca. 40 Jahre als, er lebt in Indien, römisch 40 . LA: Wie heißt Ihre Mutter, wie alt ist sie und wo lebt sie? VP: XXXX , sie ist ca. Jahre alt, sie lebt mit meinem Vater in XXXX VP: römisch 40 , sie ist ca. Jahre alt, sie lebt mit meinem Vater in römisch 40 LA: Wie viele Geschwister haben Sie? VP: Ich habe 2 Geschwister: Bruder: XXXX er ist 21 alt, lebt mit den Eltern in XXXX . römisch 40 er ist 21 alt, lebt mit den Eltern in römisch 40 . Schwestern: XXXX , sie ist 20 Jahre alt, lebt mit den Eltern in XXXX . römisch 40 , sie ist 20 Jahre alt, lebt mit den Eltern in römisch 40 . LA: Sind Sie verheiratet? VP: Nein LA: Haben Sie Kinder? VP: Nein. LA: Wo haben Sie die Schule besucht und über welchen Zeitraum? VP: In der öffentlichen Schule in meinem Heimatort XXXX .VP: In der öffentlichen Schule in meinem Heimatort römisch 40 . LA: Sind Sie einer Arbeit nachgegangen? VP: Nein. LA: Wer ist für Ihren Lebensunterhalt bis zu Ihrer Ausreise aufgekommen? VP: Die Familie hat mich unterstützt. LA: Wann konkret haben Sie Indien verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist? VP: XXXX habe ich Indien verlassen, am XXXX bin ich nach Österreich eingereistVP: römisch 40 habe ich Indien verlassen, am römisch 40 bin ich nach Österreich eingereist LA: Auf welche Weise haben Sie Indien verlassen? VP: Ich bin von Indien nach mit dem Flieger und einem Touristenvisum gereist. LA: Sind Sie arbeitsfähig? Was würden Sie gerne arbeiten? Halten Sie sich für einen flexiblen Menschen, bzw. würden Sie z.B. auch einfachere Arbeitstätigkeiten ausüben? VP: Ich könnte jede Arbeit ausführen. LA: Sind Sie in Österreich arbeitstätig? VP: Nein. LA: Wovon leben Sie in Österreich?, LA: Wovon leben Sie in Österreich? VP: Die Person, bei der ich Unterkunft nehme, unterstützt mich. LA: Liegt eine aufrechte Krankenversicherung vor? VP: Nein LA: Wo wohnen Sie in Wien? Sind Sie im ZMR gemeldet?, LA: Wo wohnen Sie in Wien? Sind Sie im ZMR gemeldet? VP: im 10 Bezirk, wo mir die Ladung zugestellt wurde. Ich bin auch gemeldet LA: Aufgrund welchen Rechtsverhältnisses (Miete, Untermiete, Eigentum, etc.) benutzen Sie Ihre Unterkunft (Vorlage von Mietvertrag, Einzahlungsbestätigung des Mietzinses der letzten drei Monate, etc.)? VP: Ich lebe nur dort. Es ist eine Mietwohnung. LA: Wie viele Personen leben dort?, LA: Wie viele Personen leben dort? VP: 4 LA: Kommen Sie selbst für die Miete auf?, LA: Kommen Sie selbst für die Miete auf? VP: Nein, bis jetzt habe ich nichts bezahlt. LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? Wie oft sehen Sie diese?, LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? Wie oft sehen Sie diese? VP: Nein, ich habe keine Angehörigen hier. LA: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft! VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus?VP: Nein, aber ich möchte einen machen., LA: Haben Sie in Österreich Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus?, VP: Nein, aber ich möchte einen machen. LA: Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? Haben Sie Kurse gemacht?, LA: Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? Haben Sie Kurse gemacht? VP: Ich kann nicht Deutsch, deswegen möchte ich einen Kurs machen LA: In welchen Vereinen oder Organisationen sind und waren Sie Mitglied in Österreich?, LA: In welchen Vereinen oder Organisationen sind und waren Sie Mitglied in Österreich? VP: Nein. LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Wen treffen Sie gewöhnlich?, LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Wen treffen Sie gewöhnlich? VP: Ich bin nur zu Hause und versuche die Sprache zu lernen. LA: Welche integrativen Schritte haben Sie seit Ihrem Aufenthalt in Österreich gesetzt., LA: Welche integrativen Schritte haben Sie seit Ihrem Aufenthalt in Österreich gesetzt. VP: Ich bemühe mich die Sprache zu lernen. LA: Respektieren Sie die österreichische Rechtsordnung? VP: Ja. LA: Hatten Sie je Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden der Republik Österreich? VP: Nein. LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? VP: Nein. LA: Durch welche Länder sind Sie bis zu Ihrer Ankunft in Österreich gereist? VP: Armenien, weiter nach Serbien, von Serbien nach Rumänien, dort stieg ich in einen LKW ein der mich nach Österreich brachte. Gefragt gebe ich an, dass ich in Armenien ca 2 ½ Jahre war, dort die Sprache gelernt habe und bei einem Freund gewohnt habe. In Serbien war ich zwei Monate und in Rumänien war ich zwei oder drei Tage LA: Warum haben Sie nicht in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt? Sie waren ja bereits in Armenien und in Serbien sicher. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie weiter gereist sind. VP: Für Armenien hatte ich ein Visum und in Serbien war ich in einem Lager. Gefragt gebe ich an, dass man in Armenien keinen Asylantrag stellen kann und man dort abgeschoben wird. LA: Können Sie sich weiterhin konzentrieren und die gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantworten? Wollen Sie eine Pause machen? VP: Ja ich kann mich konzentrieren und möchte gerne 5 Minuten Pause machen. Anm. Pause von 09:47 – 09:52Anmerkung Pause von 09:47 – 09:52 Fluchtgründe: LA: Schildern Sie nochmals die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden, und die Personen oder Gruppierungen, die daran beteiligt waren. VP: In meiner Schulzeit hatte ich eine Freundin, Ihre Familie und meine Familie erfuhren von unserer Beziehung. Als ihre Familie davon erfahren hat, hat diese einen Anschlag auf mich verübt. Nachdem ich vor der Schule von Ihren Brüdern verprügelt und geschlagen wurde, wurde sogar meiner Familie von der Familie meiner Freudin über unsere Bezieghung berichtet. Sie ist aus einer muslimischen Familie, ich aus einer hinduistischen, daher waren beide Familien sterngstenes gegen unsere Beziehung. Wir konnte auch nicht durchbrennen und heiraten, weil ich noch ein Teeenager war und nicht volljährig war. LA: Das sind vage Angaben. Schildern Sie ein konkretes, sie persönlich betreffendes, detailliertes Ereignis (Datum, Vorfallsörtlichkeit, beteiligte Personen)! VP: Das geschah im Jahr XXXX . Der Vorfall fand vor der Schule statt. Der Vorfall fand ca. zwischen 15 und 16 Uhr statt. Um ca. 18 Uhr kamen Ihre Angehörigen zu meiner Familie.VP: Das geschah im Jahr römisch 40 . Der Vorfall fand vor der Schule statt. Der Vorfall fand ca. zwischen 15 und 16 Uhr statt. Um ca. 18 Uhr kamen Ihre Angehörigen zu meiner Familie. Wiederholung des Vorhalts! VP: Nach ca. 18 oder 19 Uhr gingen Sie von unserem Haus weg. Sie hatte mehr Angehörige als ich, außerdem besteht die Mehrheit aus Muslimen, die Hindus sind eine Mnderheit. Vier oder fünf Tage lang wurde gestritten, es war eine angespannte Situation. Ich war zu dieser Zeit bei der Tante mütterlicherseits. Nachdem ich in mein Elternhaus zurückkehrte wurde erneut mit mir gestritten, ich wurde geschlagen und habe die Entscheidung getroffen den Vorfall der Polizei zu melden. Als „wir“ bei der Polizei waren, wurde keine Anzeige aufgenommen und „uns“ wurde nicht geholfen. „Wir“ gingen zur Oberpolizeidienststelle, dort sagte man „uns“, dass wenn die Polizei des Verwaltungsbezirkes keine Anzeige aufgenommnen hat, sie den Fall nicht bearbeiten könnnen. „Wir“ kehrten nach Hause zurück. Nach 10 oder 15 Tagen, als die Situation etwas normaler wurde, gingen „wir“ wieder in die Schule. Allerdings wurden „wir“ von ihren Brüdern erneut erwischt und ich wurde erneut geschlagen. Meine gesamte Familie wurde dadurch sehr wütend, weil ich geschlagen wurde. Meine Mutter schickte mich erneut zu meiner Tante . Ich war 10 Tage nicht bei meiner Mutter. Als ich nach Hause zurückkehrte, habe ich einen Reisepass beantragt. Nach der Ausstellung, ca. 1 Monat später, traf ich erneut meine Freundin. Ich wurde erwischt und für 2 Tage eingesperrt und geschlagen. Nachdem meine Familie zu Ihrer Familie gegangen ist, wurde ich entlassen. Meiner Familie wurde gesagt, dass ich das nächste Mal getötet werden würde. Also ging ich nach Austellung des Passes erneut zu meiner Tante und habe einen Monat dort verbracht. Ich habe den Pass erhalten und meine Adresse gewechselt. Die Adresse habe ich oben bekannt gegeben. Auch von der neuen Adresse aus, ging ich meine Freundin einige Male besuchen. Ich wurde zwar nicht erwischt, aber die Familie hat davon erfahren. Als ich sie das letzte Mal besuchen ging wurde ich von ihren Brüdern verprügelt und auch von meinen Onkeln, weil ich sie getroffen habe. Meine Familie hat mir danach gesagt, dass es kein sicherer Ort für mich ist. Meine Mutter organisierte einen Schlepper für mich. Sie hat mir gesagt, dass nicht nur die Familie meiner Freundin gegen mich ist, sondern auch meine eigenen Onkel. Der Schlepper hat innerhalb eines Monats das Visum für Armenien besorgt. In Armenien war ich vier Monate. Als meine Schwester geheiratet hat, musste ich zurückkehren. Nach der Hochzeit habe ich erneut meine Freundin getroffen. Ich musste zuerst die Adrersse finden, weil sie umgezogen sind. Ich wurde von ihren Brüdern verprügelt und so stark verletzt, dass ich für einen Monat im Spital war. Danach war ich zwei Monate bei meiner Familie und kehrte nach Armenien zurück, wo ich zwei Jahre ununterbrochen verbracht habe. LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? VP: Nein, sonst gibt es keinen anderen Grund. Ich fürchte mich vor ihren Brüdern und meinen Cousins. LA: Haben Sie den genannten Fluchtgründen noch etwas hinzuzufügen? VP: Nein, ich möchte nur hierbleiben. LA: Haben Sie alle Fluchtgründe angegeben? VP: Ja, ich habe alles gesagt. LA: Ich weise Sie auf das Neurungsverbot hin, d.h. alles was Sie heute zu den Fluchtgründen sagen können, kann in einem etwaigen Beschwerdeverfahren nicht als neuer oder ergänzender Fluchtgrund angegeben werden. Daher frage ich nochmals, ob Sie alles Ihre Fluchtgründe angegeben haben? VP: Ja, ich habe allles angegeben, was mir widerfahren ist. LA: Sind Sie einverstanden, dass das Bundesamt zur Überprüfung Ihres Vorbringens gegebenenfalls Recherchen in Ihrem Heimatland durchführt, wobei persönliche Daten gem. Datenschutz nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden? VP: Ja, natürlich. LA: Wie oft sind von den Brüdern Ihrer Freundin geschlagen worden? VP: 5 Mal. LA: Haben Sie Verletzungen davongetragen? VP: Ich habe geblutet, war verletzt und zwei Zähne wurden mir gebrochen. LA: Haben Sie Narben davon getragen? VP: Ja ich hatte viele, aber jetzt sind drei, vier Jahre vergangen. An den Beinen gab es Schnittwunden, am Knie auch und ich hatte überall blaue Flecken. Ich habe auch unter meiner Lippe eine Narbe, die ich davon getragen habe, als mir die Zähne gebrochen wurde. LA: Können Sie medizinische Unterlagen vorlegen? VP: Ich hatte in Indien welche, ich weiß nicht, ob diese nach der langen Zeit noch existieren. LA: Wie heißt Ihre Freundin? VP: XXXX , geb. XXXX VP: römisch 40 , geb. römisch 40 LA: Ab wann gilt man in Indien als volljährig? VP: Mit 18 Jahren. LA: Wann wurden Sie das erste Mal von den Brüdern der Schwester verprügelt? VP: Das war Ende XXXX . Gefragt gebe ich an, dass der Vorfall außerhalb der Schule war.VP: Das war Ende römisch 40 . Gefragt gebe ich an, dass der Vorfall außerhalb der Schule war. Anm VP wird gebeten den Ort der Schule aufzuschreiben. VP schreibt zögernd XXXX auf.Anmerkung VP wird gebeten den Ort der Schule aufzuschreiben. VP schreibt zögernd römisch 40 auf. LA: Wann sind Sie das zweite Mal geschlagen worden? VP: Das war ca. 15 Tage nach dem ersten „Anschlag“. LA: Wann war das dritte Mal? VP: einen Monat und vier, fünf Tage später? LA: Wann war das vierte Mal? VP: zwei Monate später LA: Wann war das fünfte Mal? VP: Als ich von Armenien nach Indien zurückgekehrt bin? LA: Wann genau? VP: 2018 Wiederholung der Frage VP: ca. im Februar LA: Wie lange sind Sie nach dem Vorfall im XXXX in Indien geblieben?LA: Wie lange sind Sie nach dem Vorfall im römisch 40 in Indien geblieben? VP: ich war einen Monat im Spital, einen Monat zu Hause und ein oder zwei Monate außerhalb der Familie. LA: Wann hat Ihre Schwester geheiratet? VP: Am XXXX .VP: Am römisch 40 . LA: Was macht Ihre Freundin jetzt? VP: Ich habe seit längerem keinen Kontakt mehr zu ihr? LA: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? VP: Ja, es gab ab und zu Probleme, weil ich zu einer unteren Kaste gehöre. Es ist nicht erlaubt neben Personen höhrerer Kasten zu sitzen. Wenn man diese besuchen geht, muss man z.b. am Boden sitzen. Gefragt gebe ich an, dass diese Problem nicht nur mich betroffen hat, sondern eine allgemeines Problem im Kastensytem ist. LA: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme wegen Ihrer Religionszugehörigkeit? VP: Nein, da es überall Hindus in Indien gibt. LA: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit staatlichen Behörden oder der Polizei? VP: Nein. LA: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit einer privaten, dritten Person? VP: Nein. LA: Hätten Sie die Möglichkeit in einer anderen, sicheren Region in Ihrem Heimatland zu leben? VP: Nein. LA: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? VP: Meiner Familie wurde gesagt, dass bei meiner Rückkehr nicht nur ich sondern meiner gesamte Familie getötet werden. Meine Cousins hätte man in Ruhe gelassen, weil sie auch gegen mich sind. LA: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? VP: Beweise habe ich nicht, aber sie leben in der Nähe von uns. Dadurch wäre mein Leben in Gefahr. LA: Was würden Ihre Onkel machen? VP: Sie sind auch gegen mich, weil sie sagen, dass man keine Beziehungen mit Leuten anderer Religionen führen darf. Sie haben mich auch bedroht? LA: Wurden Sie von den Onkel auch geschlagen? VP: Das letzte Mal schon. Gefragt gebe ich an, dass das passiert ist, bevor ich nach Rumänien ging. Konkret gefragt gebe ich an, dass das passiert ist, als ich das dritte Mal geschlagen wurde. LA: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Möchten Sie eine Kopie des Länderinformationsblatts und gegebenenfalls eine Stellungnahme dazu abgeben? VP: Nein danke. Ich möchte mehr über Österreich wissen, die Sprache lernern und hier arbeiten. Ich möchte nicht abhängig sein. LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? VP: Ja. LA: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? VP: Ja, ich konnte mich konzentrieren und habe die Dolmetscherin einwandfrei verstanden LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? VP: Nein ich möchte nichts mehr hinzufügen und habe keine EinwändeAnmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.VP: Nein ich möchte nichts mehr hinzufügen und habe keine Einwände, , Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Es ist alles korrekt. LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung?, LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung? VP: Ja, bitte. […] 1.
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und dem BF der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sein würde (Spruchpunkt V.).1.
  10. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und dem BF der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sein würde (Spruchpunkt römisch fünf.). Nach den Länderfeststellungen zu Indien und der Beweiswürdigung zu den Feststellungen des BF wurde beweiswürdigend im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Der BF gab an auf Grund seiner Liebesbeziehung mehrmals geschlagen und mit dem Tod bedroht worden zu sein. Deshalb sei der BF aus seinem Herkunftsstaat Indien geflüchtet. Der BF habe einerseits behauptet, dass der erste Vorfall im XXXX stattgefunden habe, andererseits sich dieser Vorfall bereits XXXX ereignet habe.Nach den Länderfeststellungen zu Indien und der Beweiswürdigung zu den Feststellungen des BF wurde beweiswürdigend im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Der BF gab an auf Grund seiner Liebesbeziehung mehrmals geschlagen und mit dem Tod bedroht worden zu sein. Deshalb sei der BF aus seinem Herkunftsstaat Indien geflüchtet. Der BF habe einerseits behauptet, dass der erste Vorfall im römisch 40 stattgefunden habe, andererseits sich dieser Vorfall bereits römisch 40 ereignet habe. Des Weiteren habe der BF behauptet, dass seine angebliche Freundin nicht heiraten habe wollen und mit ihr durchbrennen habe können, da beide noch minderjährig gewesen seien. Der BF selbst habe aber gesagt, dass man in Indien mit 18 Jahren als volljährig gelten würde. Die Freundin des BF sei im XXXX und der BF im XXXX geboren. Demnach wären die beiden spätestens im XXXX volljährig gewesen, hätten heiraten und ein gemeinsames Leben führen können. Der BF habe auch angeführt, dass der BF insgesamt fünf Mal von Angehörigen der Familie seiner Freundin geschlagen worden sei. Nach dem dritten Mal sei der BF sogar mit dem Tod bedroht worden, wenn er es noch einmal wagen würde in die Nähe seiner Freundin zu kommen. Es sei nachvollziehbar, dass sich zwei Liebende im Geheimen treffen würden, aber würde es lebensfremd erscheinen, dass man ihn weiterhin nur „geschlagen“ habe.Des Weiteren habe der BF behauptet, dass seine angebliche Freundin nicht heiraten habe wollen und mit ihr durchbrennen habe können, da beide noch minderjährig gewesen seien. Der BF selbst habe aber gesagt, dass man in Indien mit 18 Jahren als volljährig gelten würde. Die Freundin des BF sei im römisch 40 und der BF im römisch 40 geboren. Demnach wären die beiden spätestens im römisch 40 volljährig gewesen, hätten heiraten und ein gemeinsames Leben führen können. Der BF habe auch angeführt, dass der BF insgesamt fünf Mal von Angehörigen der Familie seiner Freundin geschlagen worden sei. Nach dem dritten Mal sei der BF sogar mit dem Tod bedroht worden, wenn er es noch einmal wagen würde in die Nähe seiner Freundin zu kommen. Es sei nachvollziehbar, dass sich zwei Liebende im Geheimen treffen würden, aber würde es lebensfremd erscheinen, dass man ihn weiterhin nur „geschlagen“ habe. Nicht nachvollziehbar sei, dass der BF trotz Gefahr um sein Leben nach Indien zurückgekehrt sei und seine Freundin gesucht habe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits in Armenien in Sicherheit gewesen sei. Beim fünften und letzten Mal sei der BF so schwer misshandelt worden, dass ein einmonatiger Aufenthalt im Spital notwendig gewesen sei. Der BF habe aber keine entsprechenden medizinischen Befunde darüber. Letztlich habe der BF sein Vorbringen nicht mit näheren bzw. konkreten Datumsangaben, beteiligten Personen und Vorfallmöglichkeiten untermauern können. Betreffend genaue Datumsangaben sei auf die Hochzeit seiner Schwester zu verweisen, welche am
  11. oder 03.03.2018 stattgefunden habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der BF dieses Ereignis fast auf den Tag genau datieren habe können. Ereignisse, welche eine erhebliche Gefahr für sein Leben bedeutet hätten, habe der BF nur vage und unkonkret datieren können. Der BF sei in keiner Weise in der Lage gewesen die vermeintlichen Bedrohungen, Misshandlungen, die die Angehörigen seiner Freundin angeblich gegen ihn ausgeführt und in einem Spitalsaufenthalt gegipfelt hätten, im Detail und lebensnahe zu schildern. Der BF habe jegliche Emotion anlässlich seines Berichtes missen lassen. Weder habe der BF konkrete Interaktionen, Gesprächsinhalte, Beschreibungen der Geschehnisse der Tatvorgänge angegeben noch auch annährend Schilderungen seiner inneren Gedankenwelt. Der BF habe weder innere noch äußere Dialoge mit seinen ihn drohenden Personen oder eventuellen Vertrauten, mit denen er sich über Gegenmaßnahmen oder ähnlichen beraten habe lassen, geführt. Es müsse erwartet werden können, dass er eine Schilderung von derart dramatischen Ereignissen wesentlich detailreicher unter Angaben von Interaktionen, Gesprächen, Handlungen und auch anscheinenden Nebensächlichkeiten abgeben könne. Trotz Aufforderung des Leiters der Amtshandlung sei der BF im Verlauf der mit ihm aufgenommenen Niederschrift nicht willens oder in der Lage gewesen konkrete Angaben zu den Geschehnissen, Vorfallszeiten, Vorfallsörtlichkeiten, Personendaten, etwaig beteiligter Personen, Umstände und ihre höchstpersönliche Betroffenheit zu machen. Der BF sei bei verallgemeinernden Angaben geblieben und habe sich auf inhaltsleere Angaben zurückgezogen. Es solle auch nicht unerwähnt bleiben, dass der BF sich auf seiner Reise in mehreren Staaten in Sicherheit befunden habe. Aus Sicht des BFA handle es sich beim BF um eine Person, die sich einen wirtschaftlichen Vorteil durch ihre Antragstellung erschleichen wolle. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung seiner vermeintlichen Verfolgung durch dritte Personen, sei es dem BF unbenommen, im Subkontinent Indien, in welchen kein ordentliches Meldewesen bestehen würde, an einem anderen Ort Unterkunft und Auskommen zu finden. Da der BF bei hypothetischer Wahrunterstellung der Bedrohung und Verfolgung durch private Personen eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen könne, sei ihm jedenfalls auch eine Rückkehr nach Indien – in eine der indischen Metropolen- möglich und zumutbar. Aus den Angaben des BF und den Länderfeststellungen der Staatendokumentation gehe für das BFA klar hervor, dass der BF in Indien in einer beliebigen Großstadt, bei der für seine Person von einer stabilen Sicherheitslage auszugehen und für diesen gut erreichbar sei, leben könne. Für den BF würde z.B. in Neu-Delhi oder in Mumbai die Möglichkeit bestehen, wo der BF keine Verfolgung zu befürchten habe, Aufenthalt nehmen zu können. Somit liege eine sogenannte „innerstaatliche Fluchtalternative“ vor, welche die Asylgewährung per se ausschließen würde. Zusammengefasst komme das BFA zu dem Schluss, dass seinem Vorbringen kein Glauben geschenkt werden könne. Es hätten keine Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden können, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Indien einer Verfolgungsgefährdung i.S.d. Art 3 EMRK ausgesetzt sein würde. Aus seinem Gesamtvorbringen würde sich ergeben, dass der BF gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig sein würde. Es spreche aus Sicht des BFA nichts dagegen, dass dieser auch andere schwere körperliche Arbeiten, anlässlich seiner Rückkehr nach Indien ausüben könne.Es hätten keine Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden können, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Indien einer Verfolgungsgefährdung i.S.d. Artikel 3, EMRK ausgesetzt sein würde. Aus seinem Gesamtvorbringen würde sich ergeben, dass der BF gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig sein würde. Es spreche aus Sicht des BFA nichts dagegen, dass dieser auch andere schwere körperliche Arbeiten, anlässlich seiner Rückkehr nach Indien ausüben könne. Den Angaben des BF nach würde seine gesamte Familie in seinem Heimatland leben und gehe das BFA auf Grund seiner Angaben davon aus, dass der BF nach wie vor über ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte verfügen würde. Es sei dem BF deshalb zuzumuten sich mit deren Hilfe und der eigenen Arbeitsleistung zukünftig den Lebensunterhalt in Indien zu sichern. Da dem BF in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung drohen würde und der BF Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, gehe die Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Es sei ebenso in Betracht zu ziehen, dass der BF den Großteil seines Lebens im Herkunftsland Indien verbracht habe, mit den Sitten und Gebräuchen seiner Heimat vertraut sein würde. Er spreche Hindi und Punjabi, woraus sich zweifelsfrei ergeben würde, dass der BF wie auch schon vor seiner Ausreise aus Indien, nicht unter Verständigungsschwierigkeiten leiden würde. Zusammengefasst sei es dem BF daher zuzumuten sich in seinem Herkunftsstaat mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern, sodass auch der Schluss zulässig sei, dass es in seinem Falle bei einer Rückkehr nach Indien nicht zu einer Verletzung der Art. 2 bzw. 3 EMRK kommen würde.Er spreche Hindi und Punjabi, woraus sich zweifelsfrei ergeben würde, dass der BF wie auch schon vor seiner Ausreise aus Indien, nicht unter Verständigungsschwierigkeiten leiden würde. Zusammengefasst sei es dem BF daher zuzumuten sich in seinem Herkunftsstaat mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern, sodass auch der Schluss zulässig sei, dass es in seinem Falle bei einer Rückkehr nach Indien nicht zu einer Verletzung der Artikel 2, bzw. 3 EMRK kommen würde. Rechtlich wurde daraus gefolgert, dass die Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen als wahr erachtet wurden. Das BFA sei nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht gekommen, dass er weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, noch Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der BF habe eine Bedrohung durch Dritte als Fluchtvorbringen eingebracht. Diese Bedrohung oder Verfolgung habe der BF nicht glaubhaft vorbringen können. Es würden auch keine anderen Hinweise darauf bestehen, die eine Abschiebung unzulässig machen könne. In Indien bestehe nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre einer Gefährdung ausgesetzt sein würde. Sämtliche vom BF im Rahmen seines Verfahrens getätigten Ausführungen seien als unglaubwürdig und nicht schlüssig zu werten. Im Falle des BF würde nichts dahingehend ersichtlich sein, dass der BF im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation allein lasse sich eine solche nicht ableiten. Zudem stehe dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Es würden keine „außergewöhnlichen Umstände“ (lebensbedrohliche Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig machen könnten, vorliegen. Letztlich sei auch darauf hinzuweisen, dass dem BF die Möglichkeit offen- stehen würde, eine finanzielle Rückkehr-, bzw. Reintegrationshilfe in Anspruch zu nehmen. Im Falle des BF würde nichts dahingehend ersichtlich sein, dass der BF im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation allein lasse sich eine solche nicht ableiten. Zudem stehe dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Es würden keine „außergewöhnlichen Umstände“ (lebensbedrohliche Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, FPG unzulässig machen könnten, vorliegen. Letztlich sei auch darauf hinzuweisen, dass dem BF die Möglichkeit offen- stehen würde, eine finanzielle Rückkehr-, bzw. Reintegrationshilfe in Anspruch zu nehmen. Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat habe die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat habe die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland). Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen habe, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun sei (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers beziehe sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen seien und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen könne.Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen habe, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun sei vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers beziehe sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen seien und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen könne. Zur allgemeinen Lage in Indien würde sich kein Hinweis ergeben, dass im gesamten Staatsgebiet eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation im gesamten Staatsgebiet vorliegen würde. Die Versorgung mit Grundnahrungsmittel in Indien sei grundsätzlich gewährleistet. Dass der BF im Falle der Abschiebung in eine aussichtlose Situation geraten würde, sei nicht feststellbar. In Indien würde es kein Meldewesen geben und sei diesem zuzumuten, dass er sich in einer anderen Stadt eine Existenz aufbauen könne, zumal seine Eltern und Geschwister in Indien leben würden. Der BF habe weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen „außergewöhnlichen Umstand“ behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könne. Der BF habe weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen „außergewöhnlichen Umstand“ behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könne. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG würden nicht vorliegen.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen. Im Verfahren seien überdies keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden. Seine Angehörigen (Eltern und Geschwister) würden sich im Herkunftsland befinden und hätte der BF den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht. Der BF würde weder über ein Privat-, noch ein Familienleben in Österreich verfügen, welches seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigen würde. Sein kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet und seine strafrechtliche Unbescholtenheit seien im Hinblick auf die Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK nicht ausreichend, um daraus abzuleiten, dass sein Interesse in Österreich zu bleiben, dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und somit einer Rückkehrentscheidung überwiege. Im Verfahren seien überdies keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden. Seine Angehörigen (Eltern und Geschwister) würden sich im Herkunftsland befinden und hätte der BF den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht. Der BF würde weder über ein Privat-, noch ein Familienleben in Österreich verfügen, welches seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigen würde. Sein kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet und seine strafrechtliche Unbescholtenheit seien im Hinblick auf die Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht ausreichend, um daraus abzuleiten, dass sein Interesse in Österreich zu bleiben, dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und somit einer Rückkehrentscheidung überwiege. Die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG sei daher zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (§58 Abs. 2 AsylG). Die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG sei daher zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (§58 Absatz 2, AsylG). 1.
  12. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte der den BF vertretene Verein vor, dass keine Ermittlungstätigkeit vorgenommen worden wäre. Darüber hinaus sei zu bedenken, dass in Indien die Covid 19 Pandemie ein extremes Ausmaß erreicht habe, dass eine Rückkehr zu einer Verletzung nach Art 3 EMRK führen würde.1.
  13. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte der den BF vertretene Verein vor, dass keine Ermittlungstätigkeit vorgenommen worden wäre. Darüber hinaus sei zu bedenken, dass in Indien die Covid 19 Pandemie ein extremes Ausmaß erreicht habe, dass eine Rückkehr zu einer Verletzung nach Artikel 3, EMRK führen würde., I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Zur Person des Beschwerdeführers Der BF ist indischer Staatsangehöriger, gibt an am XXXX in der Stadt XXXX Provinz XXXX (Indien), geboren zu sein, spricht Hindi, Punjabi, Englisch und armenisch. Er gehört der Volksgruppe der Valmiki sowie der Religion des Hinduismus an. Er wuchs in seinem Heimatdorf auf und lebte dort mit seiner Familie, seinen Eltern und Geschwistern (eine Schwester und einen Bruder) auf. Der BF ist indischer Staatsangehöriger, gibt an am römisch 40 in der Stadt römisch 40 Provinz römisch 40 (Indien), geboren zu sein, spricht Hindi, Punjabi, Englisch und armenisch. Er gehört der Volksgruppe der Valmiki sowie der Religion des Hinduismus an. Er wuchs in seinem Heimatdorf auf und lebte dort mit seiner Familie, seinen Eltern und Geschwistern (eine Schwester und einen Bruder) auf. Die Identität des BF kann nicht hinreichend festgestellt werden, er führt jedoch den Namen XXXX . Die Identität des BF kann nicht hinreichend festgestellt werden, er führt jedoch den Namen römisch 40 . Der BF besuchte in seinem Heimatsstaat elf Jahre lang die Grundschule und wurde der Lebensunterhalt durch die Unterstützung seiner Familie bestritten. Der BF hat im Jahr XXXX erstmals Indien mit dem Flugzeug legal verlassen, indem er mit einem Touristenvisum nach Armenien gereist ist. Der BF ist vier Monate in Armenien verblieben, bevor er Im Februar 2018 neuerlich zur Hochzeit seiner Schwester am XXXX , wieder nach Indien eingereist ist. Der BF war in der Folge noch 2 Monate bei seiner Familie in seinem Heimatort, bevor er nach Armenien zurückgekehrt ist und dort weitere 2 Jahre verbracht hat.Der BF besuchte in seinem Heimatsstaat elf Jahre lang die Grundschule und wurde der Lebensunterhalt durch die Unterstützung seiner Familie bestritten. Der BF hat im Jahr römisch 40 erstmals Indien mit dem Flugzeug legal verlassen, indem er mit einem Touristenvisum nach Armenien gereist ist. Der BF ist vier Monate in Armenien verblieben, bevor er Im Februar 2018 neuerlich zur Hochzeit seiner Schwester am römisch 40 , wieder nach Indien eingereist ist. Der BF war in der Folge noch 2 Monate bei seiner Familie in seinem Heimatort, bevor er nach Armenien zurückgekehrt ist und dort weitere 2 Jahre verbracht hat. Er ist gesund, leidet an keiner schwerwiegenden Krankheit und ist arbeitsfähig. Er ist ledig und hat keine Kinder. In Hinblick auf die derzeit bestehende Covid-19 – Pandemie ist festzuhalten, dass der BF XXXX alt ist und weder an einer schwerwiegenden noch an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen oder Personen mit (relevanten) Vorerkrankungen fällt. Er leidet insbesondere an keinen (chronischen) Atemwegserkrankungen oder anderen chronischen Krankheiten, wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, geschwächtem Immunstatus, Krebs oder Fettleibigkeit.In Hinblick auf die derzeit bestehende Covid-19 – Pandemie ist festzuhalten, dass der BF römisch 40 alt ist und weder an einer schwerwiegenden noch an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen oder Personen mit (relevanten) Vorerkrankungen fällt. Er leidet insbesondere an keinen (chronischen) Atemwegserkrankungen oder anderen chronischen Krankheiten, wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, geschwächtem Immunstatus, Krebs oder Fettleibigkeit. 1.
  16. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aus einem der von ihm genannten Gründe – konkret wegen einer Beziehung zu einem Mädchen mit islamischen Glaubens – seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder ihm aus diesen Gründen im Fall seiner Rückkehr eine Gefahr oder Verfolgung drohe. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Herkunftsstaat des BF infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht gewillt oder in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter durch Privatpersonen abzuwenden. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. 1.
  17. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers Der BF lebt in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Der BF hat in einer Mietwohnung Unterschlupf gefunden und lebt in dieser mit drei weiteren Personen zusammen. Er ist an der von ihm angegebenen Adresse gemeldet. Er selbst verfügt dafür aber über keinen entsprechenden Mietvertrag. Bis dato hat der BF keine Leistungen für die Unterkunft erbringen müssen. Angehörige des BF leben nicht in Österreich. In seinem Herkunftsstaat leben nach wie vor seine Eltern, sein Bruder und Schwester. Über seinen jüngeren Bruder hält er ein bis zweimal im Monat telefonischen Kontakt in seine Heimat. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF in Österreich über einen Freundeskreis, der auch österreichische Staatsangehörige umfasst oder enge soziale Bindungen verfügt. Er ist nicht Mitglied eines Vereins, eines Clubs oder einer sonstigen Organisation. Er geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit und verfügt über keine aufrechte Krankenversicherung. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er aus der Unterstützung von jenen Personen, bei welchem er in der Mietwohnung Unterschlupf gefunden hat. Es nicht hervorgekommen, dass der BF auf sonstige Weise am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnimmt. Der BF absolvierte bisher keinen Deutschkurs und verfügt über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten und bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er befindet sich seit XXXX durchgehend im Bundesgebiet. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten und bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er befindet sich seit römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet. 1.
  18. Zur Situation im Herkunftsstaat Auszüge aus dem Länderinformationsblatt Indien vom 21.05.2021 mit letzter Kurzinformation vom 21.05.2021: COVID-19 Letzte Änderung: 21.05.2021 Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am
  19. März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am
  20. Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund der Ausgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten (ÖB 9.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind von coronabedingten Maßnahme wie Abriegelungen und sozialen Distanzierungen besonders betroffen. Der Zugangs zu medizinischer Versorgung und lebenswichtigen Gütern und der Ausübung sozialer Distanzierung, insbesondere für diejenigen, die persönliche Unterstützung für Aufgaben des täglichen Lebens erhalten (HRW 13.1.2021). Während der ersten Wochen der COVID-19 Pandemie, wurden Muslime für die Verbreitung des Coronavirus, auch von Vertretern der Regierungsparteien verantwortlich gemacht (FH 3.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021).Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am
  21. März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am
  22. Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund der Ausgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten (ÖB 9.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind von coronabedingten Maßnahme wie Abriegelungen und sozialen Distanzierungen besonders betroffen. Der Zugangs zu medizinischer Versorgung und lebenswichtigen Gütern und der Ausübung sozialer Distanzierung, insbesondere für diejenigen, die persönliche Unterstützung für Aufgaben des täglichen Lebens erhalten (HRW 13.1.2021). Während der ersten Wochen der COVID-19 Pandemie, wurden Muslime für die Verbreitung des Coronavirus, auch von Vertretern der Regierungsparteien verantwortlich gemacht (FH 3.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Nach Angaben des indischen Gesundheitsministeriums vom
  23. Oktober 2020 wurden seit Beginn der Pandemie mehr als sieben Millionen Infektionen mit COVID registriert. Die täglichen offiziellen Fallzahlen stiegen zwar zuletzt weniger schnell als noch im September, die Neuinfektionen nehmen in absoluten Zahlen jedoch schneller zu als in jedem anderen Land der Welt. Medien berichten in einigen Teilen des Landes von einem Mangel an medizinischem Sauerstoff in Krankenhäusern (BAMF 12.10.2020). Die Lage in Indien, dass mit Bezug auf das Infektionsgeschehen (neben den USA und Brasilien) zu den am schwersten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Ländern weltweit zählt, hat sich sich gegenüber dem Sommer 2020 mit damals fast 100.000 Neuinfektionen pro Tag inzwischen etwas entspannt. Es erkranken offiziellen Angaben zufolge nach wie vor etwa 40.000 Menschen täglich am Virus. In den Ballungszentren kann die medizinische Versorgung weitestgehend aufrecht erhalten werden (GTAI 3.12.2020). Indiens Wirtschaft wurde durch die COVID-19-Pandemie stark beeinträchtigt (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Das Land rutschte im zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2020-21 erstmals in eine wirtschaftliche Rezession (PRC 18.3.2021). Es wird allgemein erwartet, dass das Land ab 2021 zu einem nachhaltigen Wachstum zurückkehren wird (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Nach dem zweimonatigen harten Lockdown im Frühjahr 2020 hat die indische Regierung das öffentliche Leben im Rahmen ihrer Unlock-Strategie schrittweise wieder hochgefahren. Die Bundesstaaten und Unionsterritorien haben dabei weitreichendere Entscheidungsbefugnisse, welche Lockerungen sie umsetzen und welche nicht. Mit den bestehenden Einschränkungen sollen vor allem Superspreader-Events wie religiöse Großveranstaltungen und Hochzeiten eingedämmt werden. Massentests, Kontaktnachverfolgung, Isolierung von Infizierten und die Abschottung von Gebieten mit hohen Fallzahlen (Containment Zones) sollen helfen, das Virus zurückzudrängen (GTAI 3.12.2020; vgl. WKO 13.1.2021). Es kann daher vereinzelt und regional sowie zeitlich begrenzt zu erneuten Lockdowns kommen. Eine Skizzierung in „Red Zone“, „Orange Zone“ und „Green Zone“ wird von der Regierung des Bundesstaates/Unionsterritoriums in Absprache mit dem Gesundheitsministerium und der nationalen Regierung entschieden (WKO 13.1.2021).Die Lage in Indien, dass mit Bezug auf das Infektionsgeschehen (neben den USA und Brasilien) zu den am schwersten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Ländern weltweit zählt, hat sich sich gegenüber dem Sommer 2020 mit damals fast 100.000 Neuinfektionen pro Tag inzwischen etwas entspannt. Es erkranken offiziellen Angaben zufolge nach wie vor etwa 40.000 Menschen täglich am Virus. In den Ballungszentren kann die medizinische Versorgung weitestgehend aufrecht erhalten werden (GTAI 3.12.2020). Indiens Wirtschaft wurde durch die COVID-19-Pandemie stark beeinträchtigt (DFAT 10.12.2020; vergleiche GTAI 3.12.2020). Das Land rutschte im zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2020-21 erstmals in eine wirtschaftliche Rezession (PRC 18.3.2021). Es wird allgemein erwartet, dass das Land ab 2021 zu einem nachhaltigen Wachstum zurückkehren wird (DFAT 10.12.2020; vergleiche GTAI 3.12.2020). Nach dem zweimonatigen harten Lockdown im Frühjahr 2020 hat die indische Regierung das öffentliche Leben im Rahmen ihrer Unlock-Strategie schrittweise wieder hochgefahren. Die Bundesstaaten und Unionsterritorien haben dabei weitreichendere Entscheidungsbefugnisse, welche Lockerungen sie umsetzen und welche nicht. Mit den bestehenden Einschränkungen sollen vor allem Superspreader-Events wie religiöse Großveranstaltungen und Hochzeiten eingedämmt werden. Massentests, Kontaktnachverfolgung, Isolierung von Infizierten und die Abschottung von Gebieten mit hohen Fallzahlen (Containment Zones) sollen helfen, das Virus zurückzudrängen (GTAI 3.12.2020; vergleiche WKO 13.1.2021). Es kann daher vereinzelt und regional sowie zeitlich begrenzt zu erneuten Lockdowns kommen. Eine Skizzierung in „Red Zone“, „Orange Zone“ und „Green Zone“ wird von der Regierung des Bundesstaates/Unionsterritoriums in Absprache mit dem Gesundheitsministerium und der nationalen Regierung entschieden (WKO 13.1.2021). Gegen regierungskritische Äußerungen, auch im Zusammenhang mit Maßnahmen der Regierung im Umgang mit der COVID-19 Pandemie wurden mittels aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzen zur Staatsverhetzung und dem im Jahr 2000 erlassenen IT-Gesetz vorgegangen (FH 3.3.2021). Medienvertreter sehen sich Drohungen, Verhaftungen, Strafverfahren oder körperlichen Angriffen durch Mobs oder der Polizei wegen der Berichterstattung über die Pandemie ausgesetzt (HRW 13.1.2021). Mehrere von der Regierung zur Eindämmung einer Verbreitung der Pandemie getroffenen Maßnahmen wurden von Menschenrechtsanwälten als invasiv angesehen (FH 3.3.2021). Im ersten Quartal 2021 wird Indien mit einem Anstieg der Fallzahlen vor einer zweiten COVID-19 Welle erfasst (TOI 21.3.2021; vgl. TFE 20.3.2021) und verzeichnete im Zeitraum ab April/Mai 2021 die höchsten Zahlen an täglichen Todesfällen wegen des Coronavirus seit Beginn der Pandemie (BAMF 3.5.2021). Kritik äußert sich aus dem Umstand heraus, dass Indien, ob seiner Pharmaindustrie, als "Apotheke der Welt" durch die Lieferung von Covid-19-Impfstoffen an viele Länder der Welt genießt (FE 20.3.2021; vgl. TOI 21.3.2021), gleichzeitig jedoch bei der Durchimpfung der eigenen Bevölkerung landesweit lediglich einen Wert von rund zwei Prozent erreicht (HO 28.4.2021).Im ersten Quartal 2021 wird Indien mit einem Anstieg der Fallzahlen vor einer zweiten COVID-19 Welle erfasst (TOI 21.3.2021; vergleiche TFE 20.3.2021) und verzeichnete im Zeitraum ab April/Mai 2021 die höchsten Zahlen an täglichen Todesfällen wegen des Coronavirus seit Beginn der Pandemie (BAMF 3.5.2021). Kritik äußert sich aus dem Umstand heraus, dass Indien, ob seiner Pharmaindustrie, als "Apotheke der Welt" durch die Lieferung von Covid-19-Impfstoffen an viele Länder der Welt genießt (FE 20.3.2021; vergleiche TOI 21.3.2021), gleichzeitig jedoch bei der Durchimpfung der eigenen Bevölkerung landesweit lediglich einen Wert von rund zwei Prozent erreicht (HO 28.4.2021). Auch der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausender Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinuistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner 2021 bis zum
  24. April knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen regierung eine "praktizierte Sorglosigkeit". Die Aussage der BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundestaat Assam in der verkündet wurde, "Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei", wird kritisiert (BAMF 3.5.2021; vgl. HO 28.4.2021).Auch der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausender Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinuistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner 2021 bis zum
  25. April knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen regierung eine "praktizierte Sorglosigkeit". Die Aussage der BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundestaat Assam in der verkündet wurde, "Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei", wird kritisiert (BAMF 3.5.2021; vergleiche HO 28.4.2021). Seit Mai 2021 sind alle Erwachsenen impfberechtigt, davor nur über 45-Jährige. In mehreren Bundesstaaten des Landes ist der Impfstoff ausgegangen, Hilfsgüter aus mehreren Ländern wie Beatmungsgeräte, Anlagen zur Sauerstofferzeugung, Medikamente und Impfstoff werden Indien von der internationalen Staatengemeionschaft zur Verfügung gestellt. Medienberichten zufolge will Indien die eigene Impfstoffproduktion bis Juni 2021 erhöhen, von der staalichen indischen Eisenbahngesellschaft gab bekannt, 4.000 Waggons mit einer Kapazität von 64.000 Betten als provisorische Stationen für Corona-Patienten bereitzustellen (BAMF 3.5.2021). Alle Experten davon aus, dass kurzfristig die Fallzahlen wie auch die Zahlen der Toten weiter ansteigen werden, da das staatliche Gesundheitssystem in vielen Landesteilen schon jetzt an seine Grenzen gestoßen ist. Eine mittelfristige Prognose ist noch unklar. Eine Hoffnung stellt, bedingt durch den bereits erfolgten sehr breiten Ansteckung der Bevölkerung das Erreichen einer Herdenimmunität dar (HO 25.4.2021). Quellen:  BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.5.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw18-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 7.5.2021  BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.10.2020): https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw42-2020.pdf;jsessionid=91E533F0FC7A0F35C0751A9F00F3D711.internet572?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 12.10.2020  DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 18.1.2021  FE – Financial Express (20.3.2021): Coronavirus Lockdown 2021 News Highlights: Only partial relaxation from lockdown in Nagpur from Monday, https://www.financialexpress.com/lifestyle/health/coronavirus-lockdown-2021-live-news-coronavirus-india-latest-march-20-updates-narendra-modi-covid-lockdown-night-curfew-maharashtra-mumbai-pune-nagpur-uttar-pradesh-delhi-bengaluru-hyderabad-punjab-gu/2216571/, Zugriff 22.3.2021  FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 22.3.2021  GTAI – German Trade & Invest [Deutschland] (3.12.2020): Indien sieht erste Anzeichen einer Konjunkturbelebung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/indien/indien-sieht-erste-anzeichen-einer-konjunkturbelebung-234424, Zugriff 18.1.2021  HO – Heise Online (25.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorglosigkeit-Mutanten-und-himmelschreiende-Ungleichheit-6030218.html, Zugriff 7.5.2021  HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 18.1.2021  ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien  PRC – Pew Research Center (18.3.2021): In the pandemic, India’s middle class shrinks and poverty spreads while China sees smaller changes, https://www.pewresearch.org/fact-tank/2021/03/18/in-the-pandemic-indias-middle-class-shrinks-and-poverty-spreads-while-china-sees-smaller-changes/, Zugriff 22.3.2021  TOI – Times of India (21.3.2021): Government failed to control Covid spread, must vaccinate all within months: Congress,http://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/81618736.cms?utm_source=contentofinterest&utm_medium=text&utm_campaign=cppst, Zugriff 22.3.2021 TOI – Times of India (21.3.2021): Government failed to control Covid spread, must vaccinate all within months: Congress,, http://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/81618736.cms?utm_source=contentofinterest&utm_medium=text&utm_campaign=cppst, Zugriff 22.3.2021  WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (13.1.2021): Coronavirus: Situation in Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-indien.html, Zugriff 18.1.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 21.05.2021 Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vgl. AA 23.9.2020). Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem sich das Land während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 1.2021).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vergleiche AA 23.9.2020). Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem sich das Land während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 1.2021). Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Ebene der Bundesstaaten (AA 23.9.2020). Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister der Regierungschef ist (USDOS 30.3.2021). Der Präsident nimmt weitgehend repräsentative Aufgaben wahr. Die politische Macht liegt hingegen beim Premierminister und seiner Regierung, die dem Parlament verantwortlich ist. Präsident ist seit
  26. Juli 2017 Ram Nath Kovind, der der Kaste der Dalits (Unberührbaren) entstammt (GIZ 1.2021a). Der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist nach britischem Muster durchgesetzt (AA 23.9.2020). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert, der Instanzenzug ist dreistufig (AA 23.9.2020). Das oberste Gericht (Supreme Court) in New Delhi steht an der Spitze der Judikative und wird gefolgt von den High Courts auf Länderebene (GIZ 1.2021a). Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Unabhängigen Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Allerdings haben die Angriffe auf die Pressefreiheit unter der Regierung Modi zugenommen (FH 3.3.2021).Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Unabhängigen Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Allerdings haben die Angriffe auf die Pressefreiheit unter der Regierung Modi zugenommen (FH 3.3.2021). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 23.9.2020). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis "National Democratic Alliance (NDA)", mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (ÖB 9.2020; vgl. AA 19.7.2019). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei. Im Wahlbezirk Vellore (East) im Bundesstaat Tamil Nadu wurden die Wahlen wegen des dringenden Verdachts des Stimmenkaufs ausgesetzt und werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Narendra Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich nun gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 1.2021a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die regierende BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime und Musliminnen diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 2.1.2020; vgl. TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die Bharatiya Janata Party (BJP) für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet wurden. Hunderte wurden verletzt (FAZ 26.2.2020; vgl. DW 27.2.2020). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis "National Democratic Alliance (NDA)", mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (ÖB 9.2020; vergleiche AA 19.7.2019). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei. Im Wahlbezirk Vellore (East) im Bundesstaat Tamil Nadu wurden die Wahlen wegen des dringenden Verdachts des Stimmenkaufs ausgesetzt und werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Narendra Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich nun gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 1.2021a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die regierende BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime und Musliminnen diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 2.1.2020; vergleiche TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die Bharatiya Janata Party (BJP) für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet wurden. Hunderte wurden verletzt (FAZ 26.2.2020; vergleiche DW 27.2.2020). Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion New Delhi musste die Partei des Regierungschefs Narendra Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Diese gewann die Regionalwahl erneut mit 62 von 70 Wahlbezirken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal, punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand heftige Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vgl. KBS 12.2.2020).Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion New Delhi musste die Partei des Regierungschefs Narendra Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Diese gewann die Regionalwahl erneut mit 62 von 70 Wahlbezirken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal, punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand heftige Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vergleiche KBS 12.2.2020). Bei Regionalwahlen in vier indischen Bundesstaaten und einem Unionsterritorium hat die konservative Regierungspartei BJP von Premierminister Modi offenbar keine Zugewinne erzielt. In Westbengalen liegt die BJP deutlich hinter der Regionalpartei All India Trinamool Congress (TMC) von Chefministerin Mamata Banerjee. Auch in Assam, Tamil Nadu, Kerala und Puducherry fanden Wahlen statt. Nur in Assam konnte die BJP an der Macht festhalten, aber auch dort erzielte sie – wie in den anderen Bundesstaaten – keine Zugewinne. Der Wahlkampf fand inmitten der Corona-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 3.5.2021). Trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China betont Indien weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Orga-nisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020). Ein ständiger Sitz im UN-Sicherheitsrat ist weiterhin ein strategisches Ziel Indiens (GIZ 1.2021a). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 15.10.2020  AA – Auswärtiges Amt (11.2.2021): Indien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/politisches-portrait/206048, Zugriff 6.5.2021  BICC – Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf, Zugriff 23.3.2021  CIA - Central Intelligence Agency (27.4.2021): The World Factbook – India, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society, Zugriff 6.5.2021  DS Der Standard (3.5.2021): Indien: Regionalwahl-Schlappe für Modi inmitten steigender Corona-Zahlen, https://www.derstandard.at/story/2000126330932/indienregionalwahl-schlappe-fuer-modi-inmitten-steigender-corona-faelle, Zugriff 6.5.2021  DW – Deutsche Welle (27.2.2020): Sierens China: Schwieriges Dreiecksverhältnis, https://www.dw.com/de/sierens-china-schwieriges-dreiecksverh%C3%A4ltnis/a-52556817, Zugriff 28.2.2020  FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2020): Immer mehr Tote nach Unruhen in Delhi, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-tote-bei-gewalt-zwischen-hindus-und-muslimen-in-delhi-16652177.html, Zugriff 28.2.2020  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 6.5.2021  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2021a): Indien, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 11.5.2021  KBS – Korean Broadcasting System (12.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, http://world.kbs.co.kr/service/contents_view.htmlang=g&board_seq=379626, Zugriff 14.2.2020  ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien  Quantara.de (14.2.2020): Herbe Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, https://de.qantara.de/content/herbe-niederlage-fuer-indiens-regierungschef-modi-bei-wahl-in-neu-delhi, Zugriff 20.2.2020  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 11.5.2021  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2019): Indiens Ringen um die Staatsbürgerschaft, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A02_wgnArora_WEB.pdf, Zugriff 18.2.2020  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2019): Keine Ruhe in Kaschmir. Die Auflösung des Bundesstaats und die Folgen für Indien, https://www.swp-berlin.org/10.18449/2019A45/, Zugriff 16.1.2020  TG – The Guardian (26.2.2020): Anti-Muslim violence in Delhi serves Modi well, https://www.theguardian.com/commentisfree/2020/feb/26/violence-delhi-modi-project-bjp-citizenship-law, Zugriff 28.2.2020  USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff am 6.5.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 28.05.2021 Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem sich das Land während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik. Das Land ist ein wichtiger Handelspartner der EU und der Vereinigten Staaten (BICC 1.2021). Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 1.2021a). Aufstände gibt es auch in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras. In der Vergangenheit konnte eine Zunahme von Terroranschlägen in Indien, besonders in den großen Stadtzentren, verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute zwar von vermehrten, jedoch kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 1.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des „Islamischen Staates“ (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug. Die Terrorzelle soll laut Polizeiangaben auch einen Anschlag auf eine Kundgebung von Premierminister Modi geplant haben (bpb 12.12.2017). Das Land unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte (BICC 1.2021). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir (ÖB 9.2020; vgl. BICC 1.2021) und der von separatistischen Gruppen bedrohte Nordosten Indiens (ÖB 9.2020; vgl. BICC 1.2021, AA 23.9.2020). Der Punjab blieb im vergangenen Jahren von Terroranschlägen und Unruhen verschont (im Punjab wurden 2020 insgesamt 18 Vorfälle im Zusammenhang mit Terrorismus registriert (SATP 3.5.2021a). Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 9.2020).Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir (ÖB 9.2020; vergleiche BICC 1.2021) und der von separatistischen Gruppen bedrohte Nordosten Indiens (ÖB 9.2020; vergleiche BICC 1.2021, AA 23.9.2020). Der Punjab blieb im vergangenen Jahren von Terroranschlägen und Unruhen verschont (im Punjab wurden 2020 insgesamt 18 Vorfälle im Zusammenhang mit Terrorismus registriert (SATP 3.5.2021a). Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 9.2020). Gewalttätige Operationen maoistischer Gruppierungen in den ostzentralen Bergregionen Indiens dauern an (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.7.2020, FH 3.3.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern. Unabhängig davon greifen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten Indiens mehr als 40 aufständische Gruppierungen, welche entweder eine größere Autonomie oder die vollständige Unabhängigkeit ihrer ethnischen oder Stammesgruppen anstreben, weiterhin Sicherheitskräfte an. Auch kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021).Gewalttätige Operationen maoistischer Gruppierungen in den ostzentralen Bergregionen Indiens dauern an (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.7.2020, FH 3.3.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern. Unabhängig davon greifen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten Indiens mehr als 40 aufständische Gruppierungen, welche entweder eine größere Autonomie oder die vollständige Unabhängigkeit ihrer ethnischen oder Stammesgruppen anstreben, weiterhin Sicherheitskräfte an. Auch kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 812 Todesopfer durch terroristische Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 940 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2019 kamen 621 Menschen durch Terrorakte. 2020 belief sich die Opferzahl terroristischer Gewalt landesweit auf insgesamt 591 Tote. 2021 wurden bis zum
  27. Mai insgesamt 164 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 3.5.2021b). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 23.9.2020). Bauernproteste, die sich gegen die von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors richten, dauern seit Monaten an. Widerstand hat sich vor allem bei Sikhs im Punjab – dem Brotkorb Indiens - formiert. Inzwischen protestieren aber auch Bauern in anderen Teilen des Landes. Als im Januar 2021 die Proteste in New Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt sind und u.a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellt die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Indien und Pakistan Indien und Pakistan teilen sprachliche, kulturelle, geografische und wirtschaftliche Verbindungen, doch sind die Beziehungen der beiden Staaten aufgrund einer Reihe historischer und politischer Ereignisse in ihrer Komplexität verstrickt und werden durch die gewaltsame Teilung Britisch-Indiens im Jahr 1947, dem Jammu & Kashmir-Konflikt und die zahlreichen militärischen Konflikte zwischen den beiden Nationen bestimmt (EFSAS o.D.). Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 1.2021; vgl. BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der sogenannten "Line of Control (LoC)" haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. Seit Anfang 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vgl. KO 25.6.2020). Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 1.2021; vergleiche BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der sogenannten "Line of Control (LoC)" haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. Seit Anfang 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vergleiche KO 25.6.2020). Indien wirft Pakistan dabei unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 1.2021). Es kommt immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir (BICC 1.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am
  28. Februar 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). Indien wirft Pakistan dabei unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 1.2021). Es kommt immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir (BICC 1.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am
  29. Februar 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vergleiche FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). Modi nutzte den Konflikt mit Pakistan zur politischen Mobilisierung im Wahlkampf
  30. Dadurch wurde die pakistanfeindliche Stimmung in Indien so stark angeheizt, dass eine erneute Annäherung Indiens an Pakistan immer schwieriger wird. Seit der Veränderung des Status von Jammu und Kaschmir haben die Verletzungen des Waffenstillstands am Grenzverlauf zwischen Indien und Pakistan ("Line of Control") deutlich zugenommen (bpb 29.4.2021). In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel "einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe "in Wort und Geist" ab dem
  31. Februar 2021 umsetzen ist (Gov. o. I. 25.2.2021; vgl. SZ 26.2.2021).In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel "einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe "in Wort und Geist" ab dem
  32. Februar 2021 umsetzen ist (Gov. o. römisch eins. 25.2.2021; vergleiche SZ 26.2.2021). Indien und China Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und
  33. Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten "Line of Actual Control" (LAC), der De-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vgl. FIDH 23.6.2020) und forderten am 15.6.2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vgl. BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit
  34. Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vgl. Wagner C. 2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der mehr Grenze (FAZ 27.2.2020; vgl. SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 1.2021). Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und
  35. Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten "Line of Actual Control" (LAC), der De-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vergleiche FIDH 23.6.2020) und forderten am 15.6.2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vergleiche BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit
  36. Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vergleiche Wagner C. 2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der mehr Grenze (FAZ 27.2.2020; vergleiche SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 1.2021). Zwar hat der amerikanisch-chinesische Handelskrieg die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Indien und China gestärkt und neue Möglichkeiten für indische Unternehmen auf dem chinesischen Markt geschaffen, dennoch fühlt sich Indien von Peking geopolitisch herausgefordert, da China innerhalb seiner „Neuen Seidenstraße“ Allianzen mit Indiens Nachbarländern Pakistan, Bangladesch, Nepal und Sri Lanka geschmiedet hat. Besonders der Wirtschaftskorridor mit dem Erzfeind Pakistan ist den Indern ein Dorn im Auge (FAZ 27.2.2020). Indien und Bangladesch Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert (GIZ 1.2021a). In Nordost-Indien leben etwa 100.000 illegal eingewanderte Personen aus Bangladesch. Diese Einwanderer werden als ein erhöhtes Konfliktpotential wahrgenommen (BICC 1.2021). Auch bestehen kleinere Konflikte zwischen den beiden Ländern (BICC 1.2021). Indien und Nepal Die Beziehungen zwischen Indiens zu Nepal haben sich im Laufe des vergangenen Jahres [2020] verschlechtert (HRW 13.1.2021), nachdem das nepalesische Parlament im Juni 2020 eine Aufnahme dreier umstrittener Grenzgebiete in das nepalesische geographische Kartenwerk abgesegnet hat. Die kratographische Erfassung der umstrittenen Gebiete ist eine Reaktion auf den Bau einer Straße durch eines der umstrittenen Gebiete durch Indien, von welchem in einer im November 2019 überarbeitete Karte als zu Indien gehörig ausgewiesen wurde (HRW 13.1.2021). Nepal ist für Indien von besonderer sicherheitspolitischer Bedeutung (GIZ 1.2021a). Indien unterstützt die nepalesische Regierung mit Waffen und Gerät in ihrem Kampf gegen die maoistischen Guerilla (BICC 1.2021). Indien und Sri Lanka Die beiden Staaten pflegen ein eher ambivalentes Verhältnis (GIZ 1.2021a). Indien belieferte in der Vergangenheit Waffen die LTTE ("Tamil Tigers") in Sri Lanka (BICC 1.2021). Die tamilische Bevölkerungsgruppe in Indien umfasst ca. 65 Millionen Menschen, woraus sich ein gewisser Einfluss auf die indische Außenpolitik ergibt (GIZ 1.2021a). Indiensetzt sich für einen Prozess der Versöhnung der ehemaligen Gegnerschaften des Bürgerkrieges in Sri Lanka ein (HRW 13.1.2021). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020  BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw12-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 11.5.2021  BBC – British Broadcasting Corporation (3.7.2020): Locals remain anxious amid India-China border stand-off, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-53020382, Zugriff 22.7.2020  BBC – British Broadcasting Corporation (23.1.2018): India country profile – Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 29.1.2019  BICC – Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf, Zugriff 23.3.2021  bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (29.4.2021): Kaschmir, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54616/kaschmir, Zugriff 7.5.2021  bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (12.12.2017): Konfliktporträt: Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 18.3.2020  DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021  EFSAS – European Foundatition for South Asia Studies, Topics Indo-Pak Relations, https://www.efsas.org/topics/indo-pak-relations.html, Zugriff 23.3.2021  FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indische-luftwaffe-verletzt-den-pakistanischen-luftraum-16061769.html, Zugriff 6.8.2019  FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 23.3.2021  FIDH – International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23.6.2020https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020 FIDH – International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23.6.2020, https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020  GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2021a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 23.3.2021  Gov.o.I. PIB – Government of India, Press Information Bureau (25.2.2021): Joint Statement, https://www.pib.gov.in/PressReleseDetail.aspx?PRID=1700682, Zugriff 7.5.2021  HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 23.3.2021  KO – Kaschmir Observer (25.6.2020): Indian, Pakistani Troops Trade Fire In North Kashmir, https://kashmirobserver.net/2020/06/25/indian-pakistani-troops-trade-fire-in-north-kashmir/, Zugriff 22.7.2020  ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien  Piazolo, Michael

(2008): Macht und Mächte in einer multipolaren Welt. Springer Verlag. Seite 201  SATP – South Asia Terrorism Portal (3.5.2021a): Data Sheet - Punjab, Number of Terrorism Related Incidents Year Wise, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/india-punjab, Zugriff 6.5.2021  SATP – South Asia Terrorism Portal (3.5.2021b): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 6.5.2021  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 22.7.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 22.7.2020  SZ – Süddeutsche Zeitung (26.2.2021): Wenn plötzlich Frieden ausbricht, https://www.sueddeutsche.de/politik/line-of-control-kaschmir-indien-waffenruhe-pakistan-1.5219103, Zugriff 7.5.2021  SZ – Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509, Zugriff 6.8.2019  Wagner, C.
(2020). The Indian-Chinese confrontation in the Himalayas: a stress test for India's strategic autonomy.(SWP Comment, 39/2020). Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik -SWP- Deutsches Institut für Internationale Politikund Sicherheit. https://doi.org/10.18449/2020C39, Zugriff 22.10.2020 Wagner, C.
(2020). The Indian-Chinese confrontation in the Himalayas: a stress test for India's strategic autonomy., (SWP Comment, 39 aus 2020,). Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik -SWP- Deutsches Institut für Internationale Politik, und Sicherheit. https://doi.org/10.18449/2020C39, Zugriff 22.10.2020  WP – The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistan-says-indian-fighter-jets-crossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3ec8ed509d15_story.html?utm_term=.ee5f4df72709, Zugriff 6.8.2019 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 31.05.2021 In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 23.9.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 23.9.2020). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung, vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 23.9.2020). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Vorurteile z.B. gegenüber Angehörigen niederer Kasten oder Indigenen dürften zudem eine nicht unerhebliche Rolle spielen (AA 23.9.2020; vgl. FH 3.3.2021).In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 23.9.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 23.9.2020). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung, vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 23.9.2020). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Vorurteile z.B. gegenüber Angehörigen niederer Kasten oder Indigenen dürften zudem eine nicht unerhebliche Rolle spielen (AA 23.9.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 3.3.2021). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberste Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht besteht in jedem Unionsstaat. Es ist Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen und führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates aus, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und nach Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche als auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 9.2020). Insbesondere auf unteren Ebenen der Justiz ist Korruption verbreitet und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen. Das System ist rückständig und stark unterbesetzt, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als es der eigentliche Strafrahmen wäre. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen erlaubt die Inhaftierung ohne Anklage oder aufgrund von vage definierten Vergehen (FH 3.3.2021). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei mit Todesstrafe bedrohten Delikten, soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 23.9.2020). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 23.9.2020). Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Diese Fristen werden regelmäßig überschritten. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit ("National Security Act", 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit ("Jammu and Kashmir Public Safety Act", 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem bzw. zwei Jahren (in Fällen des Public Safety Act) ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können gemäß Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind nicht bekannt (AA 23.9.2020). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischem Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es ist nicht unüblich, dass Häftlinge misshandelt werden, in einigen Fällen sogar mit Todesfolge. Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen oder eingeschüchtert werden (AA 23.9.2020). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, ausgenommen bei Anwendung des "Unlawful Activities Prevention Act (UAPA)", und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Gerichte sind verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 30.3.2021). Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 9.2020).Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908 aus 2002, geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 9.2020). Indische Einzelpersonen - oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen - können sogenannte Rechtsstreitpetitionen von öffentlichem Interesse ("Public Interest Litigation petitions", PIL) bei jedem Gericht einreichen, oder beim Obersten Bundesgericht, dem „Supreme Court“ einbringen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern (CM 2.8.2017). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 3.3.2021). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020  CM – Citizen Matters (2.8.2017): A guide to filing a Public Interest Litigation (PIL), http://citizenmatters.in/a-guide-to-filing-a-public-interest-litigation-pil-4539, Zugriff 13.8.2019  FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom House: Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 27.4.2021  ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien  USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 27.4.2021 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 31.05.2021 Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 1.2021) und untersteht den Bundesstaaten (AA 23.9.2020). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 1.2021). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 1.2021; vgl. FH 3.3.2021). Es gibt zwar Ermittlungen und Verfolgungen von Einzelfällen, aber eine unzureichende Durchsetzung wie auch ein Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten tragen zu einer geringen Effizienz bei (USDOS 30.3.2021). Es mangelt nach wie vor an Verantwortlichkeit für Mis

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