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{'item': 'W124 2251889-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2022 GeschäftszahlW124 2251889-1 Spruch, W124 2251889-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Goud an, ist Angehöriger der Religion des Hinduismus, stammt aus dem Bundesstaat XXXX Distrikt XXXX , Dorf XXXX und reiste illegal ins Bundesgebiet ein, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Goud an, ist Angehöriger der Religion des Hinduismus, stammt aus dem Bundesstaat römisch 40 Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 und reiste illegal ins Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
  3. Er gab im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX an, in Indien zwölf Klassen Grundschule und drei Jahre ein College für Technick, welches er nicht abgeschlossen habe, besucht zu haben. Telugu würde er als Muttersprache beherrschen und sei zuletzt Student gewesen. Er sei ledig und würden seine Eltern und beiden Brüder noch im Herkunftsstaat leben. In Österreich bzw. der EU habe er keine Verwandten oder Familienangehörigen. Er habe in Serbien ein Visum gelöst, als er dort angekommen sei. Von Serbien aus sei er mit Hilfe eines Schleppers über Ungarn nach Österreich eingereist. Von Indien nach Serbien sei er mit seinem eigenen Reisepass ausgereist.1.
  4. Er gab im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 an, in Indien zwölf Klassen Grundschule und drei Jahre ein College für Technick, welches er nicht abgeschlossen habe, besucht zu haben. Telugu würde er als Muttersprache beherrschen und sei zuletzt Student gewesen. Er sei ledig und würden seine Eltern und beiden Brüder noch im Herkunftsstaat leben. In Österreich bzw. der EU habe er keine Verwandten oder Familienangehörigen. Er habe in Serbien ein Visum gelöst, als er dort angekommen sei. Von Serbien aus sei er mit Hilfe eines Schleppers über Ungarn nach Österreich eingereist. Von Indien nach Serbien sei er mit seinem eigenen Reisepass ausgereist. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass die Eltern seiner Freudin, welche aus einer anderen Kaste stammen würden, mit deren Beziehung nicht einverstanden gewesen seien. Aus diesem Grunde sei er von deren Familie mit dem Tode bedroht worden. Die Familie habe einen Gangster auf ihn gehetzt, weshalb er Angst bekommen und Indien verlassen habe. Von den indischen Behörden würde er nichts zu befürchten haben. Er habe Angst, dass ihn die Familie seiner Freundin töten würde. 1.
  5. Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme, welche folgenden Verlauf nahm:1.
  6. Am römisch 40 fand eine niederschriftliche Einvernahme, welche folgenden Verlauf nahm: […] LA: Sind Sie grundsätzlich gesund oder leiden Sie an irgendwelchen Erkrankungen, wenn ja, an welchen?VP: Ich habe keine Erkrankungen, aber die letzten zehn Tage war ich depressiv.LA: Sind Sie grundsätzlich gesund oder leiden Sie an irgendwelchen Erkrankungen, wenn ja, an welchen?, VP: Ich habe keine Erkrankungen, aber die letzten zehn Tage war ich depressiv. Befragt, warum ich die letzten Tage depressiv war, gebe ich an, dass meine Freundin Schlaftabletten nimmt. Ich weiß nicht, ob es eine Überdosis war, aber wenn ich sie frage beginnt sie zu weinen. Befragt, sie befindet sich in Indien. Sie möchte auch herkommen, aber nachdem ich so viele Schwierigkeiten mitgemacht habe, möchte ich nicht, dass sie auf die gleiche Wiese kommt wie ich. Sie weint und sagt, dass ihr Vater sie anders verheiraten wird. LA: Sie werden zur verpflichtenden Mitwirkung im Verfahren (auch im Falle der Beiziehung von Sachverständigen, allenfalls auch der Vertretungsbehörden) und Mitwirkung an der Klärung Ihrer Identität und Alter in jedem Verfahrensstadium vor dem BFA und dafür ausreichend vorhandener Zeit eingehend und das den nunmehrigen Angaben eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt belehrt und ebenso zur Strafbarkeit der Vorlage falscher Beweismittel einschließlich der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage bei sonstigen straf- und verfahrensrechtlichen Folgen. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Alles was Sie im Asylverfahren vorbringen wird vom Bundesamt vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet. Über die Rechtsfolgen und der im Allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen. Die wahrheitsgemäßen Angaben aller Umstände zu Ihrem Asylantrag und die Vorlage vorhandener Dokumente, Beweismittel sind Teil Ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie ausdrücklich hingewiesen. Falsche Angaben Ihrer Identität bzw. Nationalität betreffend und der damit erschlichene Bezug von Sozialleistungen aller Art durch Verzögerung des Verfahrens können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ebenso werden Sie erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und § 13 BFA-VG und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen.Ebenso werden Sie erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. Paragraph 15, AsylG 2005 und Paragraph 13, BFA-VG und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. LA: Haben Sie diese Informationen verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst? VP: Ja. LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. LA: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder? VP: Nein, weder noch. LA: Welcher Volks- und welcher Glaubensgruppe gehören Sie an? VP: Ich gehöre den Hinduisten an und ich komme aus XXXX VP: Ich gehöre den Hinduisten an und ich komme aus römisch 40 LA: Wie bestritten Sie Ihren Lebensunterhalt in Ihrem Herkunftsstaat? VP: Ich wurde von meinen Eltern unterstützt und habe studiert und auch nebenbei gearbeitet im Supermarkt, auch Zustelldienste. LA: Was haben Sie studiert? VP: Ich ging zehn Jahre zur Schule, dann habe ich drei Jahre ein technisches Studium angefangen, aber nicht abgeschlossen. LA: Wann haben Sie Indien konkret verlassen? VP: Am XXXX .VP: Am römisch 40 . LA: Haben Sie Verwandte in Österreich? VP: Nein. LA: Welche Verwandte haben Sie noch in Indien? VP: Meine Eltern und zwei Brüder. LA: Nennen Sie die Adresse wo Sie gewohnt haben bevor Sie Indien verlassen haben? VP: Ich wohnte im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX vermutlich Nummer XXXX bei der Hausnummer bin ich mir nicht sicher, es ist genau gegenüber der Busstation.VP: Ich wohnte im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 vermutlich Nummer römisch 40 bei der Hausnummer bin ich mir nicht sicher, es ist genau gegenüber der Busstation. LA: Mit wem haben Sie zuletzt zusammengewohnt in Ihrem Herkunftsstaat? Mit wem wohnten Sie im gleichen Haus?VP: Mit der gesamten Familie, also meinen Eltern und meinen Brüdern.LA: Mit wem haben Sie zuletzt zusammengewohnt in Ihrem Herkunftsstaat? Mit wem wohnten Sie im gleichen Haus?, VP: Mit der gesamten Familie, also meinen Eltern und meinen Brüdern. LA: Gehört dieses Haus Ihrer Familie oder wohnten Sie zur Miete? VP: Es gehört meiner Familie. LA: Waren Sie in Ihrem Herkunftsstaat je in Haft oder hatten Probleme mit der Polizei oder den Behörden? VP: Nein. LA: Wurden Sie je von einem Gericht verurteilt, egal ob in Ihrem Herkunftsland oder in einem anderen Staat? VP: Nein. LA: Sind Sie im Besitz eines Reisepasses? VP: Nein. Der Schlepper hat mir alles abgenommen. LA: Reisten Sie offiziell über eine Grenze aus? VP: Ja, ich reiste mit einen legalen Reisepass legal aus Indien aus. LA: Was waren Ihre persönlichen Beweggründe Indien zu verlassen und nach Österreich zu kommen? Geben Sie bitte die Gründe für Ihren Asylantrag an! VP: Ich werde von der Familie meiner Freundin bedroht, sie wollen mich umbringen, weil ich das Mädchen begehre. Der Vater und der Bruder meiner Freundin haben zweimal versucht mich umzubringen. Ich war auf der Flucht. Deshalb habe ich auch mein Studium abgebrochen. LA: Warum sind der Vater und Bruder Ihrer Freundin gegen Ihre Beziehung? VP: Wir sind aus verschiedenen Casten. Sie gehören einer höheren Caste an als ich. Zweitens ist der Vater meiner Freundin politisch tätig und mit der herrschenden Partei befreundet. Er kommt aus besseren finanziellen und casten-technischen Verhältnissen. LA: Welcher Caste gehören Sie an und welcher Ihre Freundin? VP: Ich gehöre der Caste der Goud an und sie gehört der Caste Mudhiraj an. LA: Führten Sie eine Beziehung mit Ihrer Freundin? VP: Ja, wir führten eine Beziehung. Ich habe ein Zimmer in XXXX gemietet. Dort haben wir zusammengewohnt. Meine Eltern sind auch gegen die Verbindung. VP: Ja, wir führten eine Beziehung. Ich habe ein Zimmer in römisch 40 gemietet. Dort haben wir zusammengewohnt. Meine Eltern sind auch gegen die Verbindung. LA: Warum sind Ihre Eltern gegen die Verbindung? VP: Wegen der Casten-Problematik. LA: Wollen Ihre Eltern nicht, dass Sie eine Frau einer höheren Caste heiraten? VP: Meine Eltern wollen mich mit einer Frau der eigenen Caste verheiraten. Es hat auch finanzielle Gründe. Ihr Vater möchte dasselbe. Einen Bräutigam derselben Caste und aus besseren finanziellen Verhältnissen. LA: Wie ist der Name Ihrer Freundin? VP: Sie heißt XXXX .VP: Sie heißt römisch 40 . LA: Wo haben Sie Ihre Freundin kennengelernt? VP: Am College. Befragt, ob sie auch studiert hat gebe ich an, dass sie auch studiert hat. Ich kannte sie schon aus der Schule. Da hatten wir aber noch kein Verhältnis miteinander. Als wir dann anfingen zu studieren, haben wir uns ineinander verliebt. Sie studiert aber woanders. LA: Seit wann sind Sie ein Paar? VP: Seit XXXX . Seit dem ersten Jahr auf dem College ungefähr.VP: Seit römisch 40 . Seit dem ersten Jahr auf dem College ungefähr. LA: Wann und wie hat Ihr Vater von Ihrer Beziehung erfahren? VP: Also sie haben es von mir erfahren. Der Vater meiner Freundin hat es erfahren und sie geschlagen, dann haben es auch meine Eltern erfahren. Ich sagte ihnen, dass ich niemand anderen heiraten möchte, weil ich schon eine Freundin habe. LA. Wann hat der Vater Ihrer Freundin von der Beziehung erfahren? VP: Ich glaube es ungefähr XXXX .VP: Ich glaube es ungefähr römisch 40 . LA: Was geschah nachdem der Vater Ihrer Freundin von der Beziehung erfahren hat. Haben sie die Beziehung beendet oder wie gingen Sie damit um? VP: Wir haben die Beziehung fortgesetzt. LA: Was war die Folge von der Fortführung der Beziehung? Wie hat der Vater Ihrer Freundin darauf reagiert? VP: Ihr Vater hat mich angerufen und mir gedroht, er hat gesagt, ich sollte seine Tochter in Ruhe lassen. LA: Aber Sie haben den Eltern ja schon XXXX von der Beziehung erzählt, wie ging es dann noch vier Jahre weiter, wenn er derart gegen Sie war?LA: Aber Sie haben den Eltern ja schon römisch 40 von der Beziehung erzählt, wie ging es dann noch vier Jahre weiter, wenn er derart gegen Sie war? VP: Also er hat mir zuerst telefonisch gedroht und dann kam er in unser Zimmer, ich war gerade nicht zuhause, und hat seine Tochter mitgenommen. Das war XXXX VP: Also er hat mir zuerst telefonisch gedroht und dann kam er in unser Zimmer, ich war gerade nicht zuhause, und hat seine Tochter mitgenommen. Das war römisch 40 LA: Was geschah danach bis zu Ihrer Ausreise? VP: Er hat mir gedroht und mir gesagt, ich soll seine Tochter nicht mehr kontaktieren, da wir ja weiterhin telefoniert hatten. Dann hat er gesagt, er würde jemanden anheuern, der mich umbringt und er würde davonkommen, weil man ihn nichts nachweisen wird können. Ich bin dann zu einem Verwandten, einer Person aus meiner Caste nach XXXX gezogen. Dort wurde ich dann von zwei Typen verfolgt. Von zwei starken Männern. Danach bin ich nach XXXX gezogen und auch dort wurde ich verfolgt. Dann habe ich mich entschieden, dass ich nicht mehr in Indien leben möchte und fand dann diesen Agenten, also den Schlepper. Er hat mir gesagt, wenn ich ihn ungefähr 6.000 Euro gebe, organisiert er mir einen Job und bringt mich nach Europa. Ich habe gesagt, dass ich nicht mehr in Indien sein wollte und er bot mir diese Vorgehensweise an. VP: Er hat mir gedroht und mir gesagt, ich soll seine Tochter nicht mehr kontaktieren, da wir ja weiterhin telefoniert hatten. Dann hat er gesagt, er würde jemanden anheuern, der mich umbringt und er würde davonkommen, weil man ihn nichts nachweisen wird können. Ich bin dann zu einem Verwandten, einer Person aus meiner Caste nach römisch 40 gezogen. Dort wurde ich dann von zwei Typen verfolgt. Von zwei starken Männern. Danach bin ich nach römisch 40 gezogen und auch dort wurde ich verfolgt. Dann habe ich mich entschieden, dass ich nicht mehr in Indien leben möchte und fand dann diesen Agenten, also den Schlepper. Er hat mir gesagt, wenn ich ihn ungefähr 6.000 Euro gebe, organisiert er mir einen Job und bringt mich nach Europa. Ich habe gesagt, dass ich nicht mehr in Indien sein wollte und er bot mir diese Vorgehensweise an. LA. Von welcher Zeitspanne verbrachten Sie in XXXX und XXXX ?LA. Von welcher Zeitspanne verbrachten Sie in römisch 40 und römisch 40 ? VP: Ich war ca. drei Monate in XXXX und hatte keinen Kontakt zu meinen Freunden, man hat aber herausgefunden wo ich war und man hat mich bedroht. In XXXX war ich nur knapp einen Monat. Ich habe sehr oft den Wohnsitz gewechselt, als ich noch in Indien war, weil der Vater meiner Freundin immer sehr schnell davon erfahren hat wo ich mich aufgehalten habe. VP: Ich war ca. drei Monate in römisch 40 und hatte keinen Kontakt zu meinen Freunden, man hat aber herausgefunden wo ich war und man hat mich bedroht. In römisch 40 war ich nur knapp einen Monat. Ich habe sehr oft den Wohnsitz gewechselt, als ich noch in Indien war, weil der Vater meiner Freundin immer sehr schnell davon erfahren hat wo ich mich aufgehalten habe. LA. Wie soll der Vater Ihrer Freundin herausgefunden haben wo Sie sich aufgehalten haben? VP: Ich weiß es nicht. Manchmal habe ich mit meiner Freundin gesprochen, vielleicht hat er es deshalb erfahren, oder er hat mit Freunden gesprochen, ich weiß es nicht. LA: Wie konkret haben sich diese Bedrohungen in XXXX und XXXX zugetragen, können Sie dies konkret schildern?VP: Zwei bis drei Mal wurde ich von zwei bis drei Männern aufgesucht und sie haben mich verfolgt und beobachtet in XXXX LA: Wie konkret haben sich diese Bedrohungen in römisch 40 und römisch 40 zugetragen, können Sie dies konkret schildern?, VP: Zwei bis drei Mal wurde ich von zwei bis drei Männern aufgesucht und sie haben mich verfolgt und beobachtet in römisch 40 Befragt, sie haben nichts weiter gemacht, aber sie haben mich verfolgt. Ich war in einer Menschenmenge. Sie haben nach einem geeigneten Moment gesucht mich anzugreifen, es waren aber immer zu viele Menschen da. Befragt, was in XXXX geschah, gebe ich an, dass ich in einer Autorikscha saß und es kamen zwei Männer auf Motorrädern und einer versuchte mich zu erstechen. Ich habe die Rikscha verlassen und bin weggelaufen. Befragt, was in römisch 40 geschah, gebe ich an, dass ich in einer Autorikscha saß und es kamen zwei Männer auf Motorrädern und einer versuchte mich zu erstechen. Ich habe die Rikscha verlassen und bin weggelaufen. LA: Und Sie konnten einfach so weglaufen und diese Männer konnten Ihnen nicht folgen?VP: Ich habe mich dann in kleinen Gassen versteckt und bin dann diesen Männern entkommen. Dann habe ich entschieden, dass ich in Indien nicht mehr sicher bin und habe mich entschieden auszureisen.LA: Und Sie konnten einfach so weglaufen und diese Männer konnten Ihnen nicht folgen?, VP: Ich habe mich dann in kleinen Gassen versteckt und bin dann diesen Männern entkommen. Dann habe ich entschieden, dass ich in Indien nicht mehr sicher bin und habe mich entschieden auszureisen. LA: Kannten Sie die Männer, welche Sie in der Autorikscha angegriffen haben? VP: Nein, ich kannte sie nicht. LA: Haben diese Männer etwas zu Ihnen gesagt? VP: Sie haben etwas gesagt, aber ich habe es nicht verstanden, weil ich mich auf das Messer konzentriert habe. LA: Wenn Sie nicht verstanden haben, was diese Männer gesagt haben, woher wollen Sie dann wissen, dass diese Männer im Auftrag des Vaters Ihrer Freundin gekommen sind? VP: Ich hatte vorher nie Probleme und wurde nie angegriffen, mein Freund auch nicht. Ihre Blicke haben mir dies gesagt. LA: Es könnte sich dabei doch genauso gut um einen normalen Überfall in einer Großstadt gehandelt haben, welche leider vorkommen? VP: Nein, ein paar Tage vor diesem Angriff habe ich mit meiner Freundin telefoniert und sie sagte mir, dass ihr Vater mich umbringen lassen will. Auch bei dem Angriff haben sie auch nicht nach meinem Geld gefragt, sie haben nicht meinen Freund angegriffen und sie haben mich mit einem Messer angegriffen. LA: Warum hätte der Vater Ihrer Freundin Sie noch töten lassen, da er ja wollte, dass Sie nicht mehr in Ihrer Nähe sind, was schon der Fall war. Können Sie dies erklären? VP: Für ihn war es ein Problem, dass sein Ansehen dadurch Schaden nimmt, dass ich noch am Leben bin, weshalb er mich umbringen wollte. LA: Haben Sie sich an die Polizei oder die Behörden gewandt wegen der Bedrohungen? VP: Ich habe die Polizei nicht kontaktiert, weil der Vater meiner Freundin mich schon im Vorhinein gewarnt hat, dass ich schon zur Polizei gehen kann, aber er wird dadurch keinen Schaden nehmen, weil ja andere mich angreifen werden, nicht er persönlich. Weil er Anwälte hat und Geld hat wird er fein rauskommen. LA: Sie sagten, dass der Vater Ihrer Freundin politisch tätig ist. In welcher Funktion und bei welcher Partei? VP: Er ist Mitglied der herrschenden Partei, sie heißt TRS. Er hat Umgang mit Parlamentsmitgliedern. Er ist im Baugewerbe und stellt Baugeräte her und handelt damit, also Ziegeln usw. Er hat viele Aufträge staatlicherseits und kennt die Leute. LA: Wie ist sein Name? VP: Sein Name ist XXXX VP: Sein Name ist römisch 40 LA: Er hat also eine eigene Firma? VP: Ja. Befragt, wie die Firma heißt, gebe ich an, dass ich das nicht weiß. Er ist in verschiedenen Dörfern tätig. Er hat ein Grundstück und dort hat er diese Firma begonnen. Befragt, es handelt sich nur um eine kleine Firma, sie sind nur in den umgebenden Dörfern tätig. Er hat auch Baugeräte die er vermietet. LA. Wenn er nur eine kleine Firma hat, woher kommen dann die Kontakte zu Parlamentsmitgliedern? VP: Er hat Kontakte zu politischen Persönlichkeiten des indischen Parlaments, weil er in diesen kleinen Ortschaften ein wichtiger Mann ist. LA. Haben Sie jetzt noch Kontakt zu Ihrer Freundin? VP: Ja. LA: Wie halten Sie diesen Kontakt? VP: Wir kontaktieren uns, da sie meine Kontakte über alle Social-media Kanäle kennt. Wir kommunizieren über DUO. LA: Ihre Freundin hat also einen Computer oder ein Smartphone und kontaktiert sie darüber? VP: Sie hat einen Laptop, hat aber alle Daten dort gelöscht und sie kontaktiert mich über das Telefon, wenn ihr Vater nicht zuhause ist. LA. Der Vater Ihrer Freundin kann Sie also überall in Indien finden, hat aber keinen Einfluss auf die Internet-Kontakte seiner Tochter? VP: Ich glaube, dass er mich überall finden kann. Sie hat meine Kontaktdaten und kontaktiert mich und löscht dann alles. Wenn ihr Vater dann zuhause ist, rührt sie das Telefon nicht an. Sie kontaktiert mich über Twitter und dann löscht sie die Kontakte und auch den Verlauf. LA: Aber all diese Dinge kann man wiederherstellen, wenn man sich auskennt oder gute Kontakte hat. Der Vater Ihrer Freundin wird doch nicht so naiv sein zu glauben, dass Sie sich nicht über soziale Medien austauschen. VP: Sie lockt sich mit einem anderen Namen ein und lockt sich dann wieder aus und löscht alles. LA: Sie haben zuvor gesagt, als Sie gefragt wurden woher der Vater Ihrer Freundin gewusst hätte, wo Sie sich aufhalten, dass er dies eventuell über Ihre Freundin erfahren hat, da Sie ihr dies erzählt haben. Haben Sie Ihre Freundin danach gefragt? VP: Ich habe sie gefragt, ob sie es ihm gesagt hat, sie wüsste nicht, woher er gewusst hat, wo ich mich aufhalten. Wenn sie es ihm erzählt hätte, hätte er mich ja umbringen können, also meinte sie, sie würde ihm nicht sagen wo ich mich aufhalte. Ich habe ja auch Schulfreunde und Bekannte dort wo ich gewohnt habe. Es könnte sein, dass die ihm etwas erzählt haben. LA. Haben denn Sie Ihren Freunden oder Bekannten erzählt, wo Sie sich aufgehalten haben? VP: Manche meiner Freunde wussten, wo ich mich aufhalte. LA: Warum haben Sie Ihren Freunden erzählt, wo Sie sich aufhalten, wenn Sie nicht gefunden werden wollten? VP: Ich habe es ein paar Freunden gesagt, bei denen ich gewohnt habe. LA: Es wird nunmehr mit Ihnen erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das Bundesasylamt in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Aus der allgemeinen Lage selbst ist ebenso wie aus Ihren persönlichen Merkmalen (Abstammung oder Glauben oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) nichts abzuleiten, das auf eine Verfolgung oder Furcht vor solcher im Sinne der GFK und den darin genannten Gründen schließen ließe. Ihr Vorbringen ist nicht glaubwürdig! Ebenso ist nichts festzustellen, dass eine reale Gefahr für Ihre Leben oder die Gesundheit bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine solche Gefahr aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat lässt sich nicht ableiten. Sie sind gesund und haben familiäre Anknüpfungspunkte. Zudem ist festzuhalten, dass es Ihnen zuzumuten ist, selbst unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und möglicherweise durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Wollen Sie dazu noch etwas angeben? VP: Ich habe sehr wohl eine Gefahr zu fürchten in Indien. Ich habe nie die Grenze meines Bundesstaates überschritten. Es war mir nicht einmal wichtig wohin ich gehe, ich wusste nur, ich muss raus aus meinem Land und dann bin ich in Österreich gelandet. Alles was ich gesagt habe ist die Wahrheit und falls man will, kann man nachfragen. LA: Ich beende jetzt die Befragung, hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen was Ihnen wichtig erscheint? VP: Ich bin hier sicher und ich merke, dass ich hier gut aufgehoben bin und mir hier nicht drohen kann. Es unterliegt alles strenger Kontrolle, gibt aber auch viel Sicherheit. Meine Freundin möchte hierherkommen, aber ich habe ihr abgeraten, weil ich viel erlebt habe auf der Reise. Ich wurde geschlagen. LA: Warum sind Sie nicht im zugewiesenen Asylquartier entfernt und wohnen nun privat? VP: Ich habe mit einen Beamten vom BFA gesprochen und er sagte mir, ich hätte die Möglichkeit außerhalb auch zu wohnen. Ich hatte Probleme mit einem Ausschlag und der Ernährung. LA. Wie kamen Sie zu der Wohnung in welcher Sie jetzt wohnen und wie finanzieren Sie das? VP: Ich traf einen indischen Mann, der mir diese Wohnung vermittelte, da er einen Mann kennt der in dieser Wohnung wohnt. Ich zahle dort kein Geld. LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache, als auch dem Verständnis? Haben Sie die Dolmetscherin verstanden? VP: Ja, ich habe die Dolmetscherin verstanden. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Die gesamte Niederschrift wird rückübersetzt! LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? VP: Nein. LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung, sowie die Ausfolgung einer Kopie! Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zum Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr von 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt).Sie werden auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). […] 1.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sein würde (Spruchpunkt V.).1.
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sein würde (Spruchpunkt römisch fünf.). Nach den Länderfeststellungen zu Indien und der Beweiswürdigung zu den Feststellungen des BF wurde beweiswürdigend im Wesentlichen zusammenfassend wie folgt ausgeführt: Die Schilderungen zu den behaupteten Verfolgungen seien widersprüchlich und unglaubwürdig. Zwei bis dreimal sei der BF von zwei bis drei Männern aufgesucht worden. Diese hätten den BF sowohl in XXXX als auch in XXXX beobachtet und verfolgt. Die Aufzählung von „zwei bis drei Malen“ und „zwei bis drei Männern“ würde keinen glaubwürdigen Angaben über lebensbedrohliche Ereignisse entsprechen. Bei Ereignissen, bei denen man um sein Leib und Leben zu fürchten habe, würde dies gewöhnlich einen starken Eindruck hinterlassen, sodass man sehr wohl in der Lage sei anzugeben, ob man zwei oder dreimal vor Mördern hätte fliehen müssen. Ebenso hätte der BF in der Lage sein müssen anzugeben, wie viele Männer ihn verfolgt hätten. Die Schilderungen zu den behaupteten Verfolgungen seien widersprüchlich und unglaubwürdig. Zwei bis dreimal sei der BF von zwei bis drei Männern aufgesucht worden. Diese hätten den BF sowohl in römisch 40 als auch in römisch 40 beobachtet und verfolgt. Die Aufzählung von „zwei bis drei Malen“ und „zwei bis drei Männern“ würde keinen glaubwürdigen Angaben über lebensbedrohliche Ereignisse entsprechen. Bei Ereignissen, bei denen man um sein Leib und Leben zu fürchten habe, würde dies gewöhnlich einen starken Eindruck hinterlassen, sodass man sehr wohl in der Lage sei anzugeben, ob man zwei oder dreimal vor Mördern hätte fliehen müssen. Ebenso hätte der BF in der Lage sein müssen anzugeben, wie viele Männer ihn verfolgt hätten. So sei der BF in XXXX von zwei bis drei Männern verfolgt worden, welche den BF auf Grund der Menschenmenge nicht verfolgen hätten können. Nach einer näheren Befragung habe der BF selbst angegeben, dass die dabei behauptete Verfolgung lediglich auf einer Vermutung des BF gründe und er selbst nicht sicher sein würde, ob er im Auftrag des Vaters seiner Freundin beobachtet werden hätte sollen.So sei der BF in römisch 40 von zwei bis drei Männern verfolgt worden, welche den BF auf Grund der Menschenmenge nicht verfolgen hätten können. Nach einer näheren Befragung habe der BF selbst angegeben, dass die dabei behauptete Verfolgung lediglich auf einer Vermutung des BF gründe und er selbst nicht sicher sein würde, ob er im Auftrag des Vaters seiner Freundin beobachtet werden hätte sollen. In XXXX sei der BF in einer Auto-Rischka überfallen worden, wobei er sich sicher sein würde, dass es sich dabei um angeheuerte Mörder des Vaters seiner Freundin handeln würde. Der BF würde davon ausgehen, obwohl der BF nicht verstanden hätte, was diese Männer zu ihm gesagt hätten. Abgesehen davon, dass dem BF auch hinsichtlich des Überfalles die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden würde, hätte es sich genauso gut um einen „gewöhnlichen Überfall“ handeln können, welcher in indischen Städten mit Sicherheit oft vorkommen würde.In römisch 40 sei der BF in einer Auto-Rischka überfallen worden, wobei er sich sicher sein würde, dass es sich dabei um angeheuerte Mörder des Vaters seiner Freundin handeln würde. Der BF würde davon ausgehen, obwohl der BF nicht verstanden hätte, was diese Männer zu ihm gesagt hätten. Abgesehen davon, dass dem BF auch hinsichtlich des Überfalles die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden würde, hätte es sich genauso gut um einen „gewöhnlichen Überfall“ handeln können, welcher in indischen Städten mit Sicherheit oft vorkommen würde. Hinzu komme, dass es sich um sehr dilettantische Auftragsmörder gehandelt haben hätte müssen. Immerhin sei es diesen trotz zahlenmäßiger Überlegenheit nicht gelungen seinen Auftrag auszuführen. Dies obwohl diese Männer mit Motorräder angegriffen hätten und der BF nur in einer „Autorischka“, einem eher langsamen Gefährt, gesessen sei. Es sei dem BF gelungen über kleine Gassen zu entkommen. Bemerkenswert sei auch, dass man den BF im Anschluss daran nicht mehr finden habe können, obwohl er sich eines Schleppers bedient habe und offiziell mit einem Reisepass über den Flughafen ausgereist sei. Spätestens am Flughafen hätte der Einfluss des Vaters wieder zum Tragen kommen müssen, wenn dieser tatsächlich so einen großen Einfluss gehabt hätte, ihn auf eine Liste zu setzen, um seine Ausreise zu verhindern. Ebenso würden die Schilderungen zu seinem Kontakt mit dem Vater seiner Freundin jeder Logik entbehren. Zunächst habe der Vater lange Zeit nicht gewusst, dass der BF mit seiner Tochter zusammenleben würden. Erst als diese ihm von seiner Beziehung erzählt habe, hätte er den BF telefonisch bedroht seine Tochter in Ruhe zu lassen. Im Anschluss daran habe er seine Tochter aus der gemeinsamen Wohnung geholt, als der BF nicht anwesend gewesen sei. Dem BF nach hätte er offiziell keinen Kontakt mehr mit seiner Freundin gehabt, da der Vater der Freundin nichts von seinen „Online-Kontakten“ gewusst haben soll. Trotzdem hätte dieser dem BF einen Mörder nachgeschickt, als sich dieser bereits viele hundert Kilometer entfernt aufgehalten haben soll. Diese Handlungen würden völlig unlogisch erscheinen, zumal zu einer Drohung auch immer eine Forderung gehören würde. Im Falle des BF habe ihm der Vater der Freundin gedroht ihn umzubringen, wenn der BF sich nicht von seiner Tochter fernhalten würde. Nachdem dieser auch nichts von „online Kontakten“ gewusst habe, hätte er davon ausgehen müssen, dass der BF sich an dessen Forderung gehalten habe. Wenn dieser davon gewusst hätte, dass sich der BF in XXXX aufhalten würde, hätte dies in dessen Interesse sein müssen. Es würde sich daher nicht erschliessen, weshalb der Vater der Freundin dem BF noch nach dem Leben hätte trachten sollen. Dies wiederum im Zusammenhang mit dem Umstand, dass er sich zuvor offensichtlich nicht dafür interessiert habe, mit wem seine Tochter zusammengelebt habe.Wenn dieser davon gewusst hätte, dass sich der BF in römisch 40 aufhalten würde, hätte dies in dessen Interesse sein müssen. Es würde sich daher nicht erschliessen, weshalb der Vater der Freundin dem BF noch nach dem Leben hätte trachten sollen. Dies wiederum im Zusammenhang mit dem Umstand, dass er sich zuvor offensichtlich nicht dafür interessiert habe, mit wem seine Tochter zusammengelebt habe. Außerdem sei der Vater dieser Freundin so mächtig gewesen, dass er ihn in Indien überall finden und andere beauftragen hätte können den BF zu töten ohne Konsequenzen fürchten zu müssen. Anderseits will dieser aber nicht in der Lage gewesen sein den Kontakt via Medien nachhaltig zu untersagen. Wenn eine Person sich allerdings so radikal, wie dieser Mann verhalten würde, um seine Tochter von ihrem Freund fernzuhalten, dann sei es im Umkehrschluss auch nicht glaubwürdig, dass dieser nicht auch die „Social-Media-Kanäle“ seiner Tochter kontrollieren würde. Das Löschen von Nachrichten oder das Einloggen unter falschem Namen würde bei Weitem nicht ausreichen, um virtuelle Kontakte zu verschleiern. Es sei zu erwarten, dass sich der Vater der Freundin dessen bewusst gewesen sei, zumal dieser erfolgreich und einflussreich sein solle. Selbst wenn dieser nicht über die entsprechenden Kenntnisse verfügen würde, wäre davon auszugehen, dass er Personen engagieren könne, die seine Tochter „virtuell“ kontrollieren würden. Es sei auch bemerkenswert, dass der Vater der Freundin es zugelassen habe, dass seine Tochter über einen längeren Zeitraum unverheiratet mit einem Mann zusammengewohnt habe, welchen dieser nicht als Partner für seine Tochter gewollt habe. Von einem so mächtigen Mann, dem die Partnerschaft seiner Tochter so wichtig sein würde, dass er diese selbst unter Kontrolle haben wolle, müsste dieser auch schon zuvor die Kontrolle über das Leben seiner Tochter gehabt haben. Dass dieser nicht gewusst habe, dass seine Tochter mit ihm zusammengelebt habe, sei somit nicht glaubhaft. Auf Grundlage der Länderfeststellungen sei davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr zumindest auf bescheidenen Niveau seine Existenz weiterleben würde können und ihm keinesfalls die völlige Entziehung seiner Existenzgrundlage drohen würde. Seine Familienangehörigen könnten ihn dabei auch unterstützen, wie diese es bisher getan hätten. Der BF würde sich im arbeitsfähigen Alter befinden und gesund sein. Seine Eltern und eine Schwester würden in Indien leben. Aus der allgemeinen Situation alleine sei somit nicht ersichtlich, dass im Falle seiner Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder eine im Herkunfsstaat vorliegende extreme Gefährdungslage zu erkennen sei. Der BF würde auch an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leiden, welche gegen eine Abschiebung bzw. Rückkehr sprechen würden. Der VwGH habe befunden, dass die Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation auf Grund schlechter finanzieller Lage im Herkunftsstaat nicht ausreichen würde, um eine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK zu begründen (VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174).Auf Grundlage der Länderfeststellungen sei davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr zumindest auf bescheidenen Niveau seine Existenz weiterleben würde können und ihm keinesfalls die völlige Entziehung seiner Existenzgrundlage drohen würde. Seine Familienangehörigen könnten ihn dabei auch unterstützen, wie diese es bisher getan hätten. Der BF würde sich im arbeitsfähigen Alter befinden und gesund sein. Seine Eltern und eine Schwester würden in Indien leben. Aus der allgemeinen Situation alleine sei somit nicht ersichtlich, dass im Falle seiner Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder eine im Herkunfsstaat vorliegende extreme Gefährdungslage zu erkennen sei. Der BF würde auch an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leiden, welche gegen eine Abschiebung bzw. Rückkehr sprechen würden. Der VwGH habe befunden, dass die Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation auf Grund schlechter finanzieller Lage im Herkunftsstaat nicht ausreichen würde, um eine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK zu begründen (VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die aktuelle Covid-19-Pandemie erfordere auch nicht die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung. Da es sich nicht nur um eine Epidemie in seinem Herkunftsstaat, sondern um eine Pandemie handeln würde, sei das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken weltweit erhöht. Des weiteres würde den BF im Zuge des Asylverfahrens die Möglichkeit offen stehen sich gegen den SARS-CoV-2 Erreger impfen zu lassen, was dem BF auch im Zuge der Grundversorgung angeboten worden sei. Zu seinem Privat-, und Familienleben wurde ausgeführt, dass der BF seinen bisherigen Aufenthalt ausschließlich im Rahmen des Asylverfahrens geregelt habe. Dem BF habe bei der Antragstellung klar gewesen sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung des Antrages auf internationaler Schutz nur ein vorübergehender sei. Es sei davon auszugehen, dass es in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätte. Es sei die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers, Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bloß auf Grund der Asylantragstellung im Bundesgebiet aufhalten würden, zu verhindern (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Aus seinen kurzen Aufenthalt könne eine rechtlich relevante Bindung zu Österreich keinesfalls abgeleitet werden. Dass sich der BF innerhalb der sehr kurzen Zeit, in der sich der BF in Österreich aufhalten würde, in Bezug auf Kultur, Traditionen und Sprache derart von seinem tatsächlichen Heimatland entfernt hätte und vielmehr eine größere Bindung an Österreich bestehen würde, sei nicht hervorgekommen. Die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG sei daher zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (§58 Abs. 2 AsylG). Die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG sei daher zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (§58 Absatz 2, AsylG). 1.
  9. In der gegen den Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BFA einen großen Teil der Aussagen des BF nicht zur Kenntnis nehmen würde, sondern die Aussagen in tendenziöser Weise selektiv verwenden würde. Es würde sich der Eindruck aufdrängen, dass das Bundesamt lediglich seine bereits vorgefasste Meinung ausführen würde. Anscheinend habe das Bundesamt keinerlei weitere Ermittlungen zu den Fluchtgründen des BF getätigt, insbesondere spezifisch von Personen, die auf Grund seiner Liebesheirat entgegen den Willen seiner Familien gefährdet sein würde. Dass der BF keine Details zu seinen Fluchtgründen angeben hätte können, sei nicht richtig. Er habe genaue Zeit-, und Ortsangaben gemacht, habe die Ereignisse chronologisch konsistent inklusive Erklärung über sämtliche relevanten Personen gemacht. Die Behauptung die Erklärungen des BF seien nicht „erlebnisnahe“ gewesen, seien daher angesichts des Protokolls im Hinblick des Bildungsgrades des BF nicht erklärlich. Der BF sei in seinen Wahrnehmungen auf Grund der Unübersichtlichkeit der Ereignisse überfordert gewesen. Dass jemand den genauen Verlauf der Ereignisse nicht in allen Details schildern könne, sei ihm hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit allenfalls zuzurechnen gewesen. Aus seinem Überleben zu schließen er sei keiner Verfolgung unterlegen, sei nicht nachvollziehbar und würde das Asylsystem ad absurdum führen. Der BF habe klargestellt, dass die Verfolgungshandlungen bis zu seiner Flucht angedauert hätten. Dem Protokoll der Transkription der Aussagen des BF gehe hervor, dass die indischen Behörden ihm gegenüber schutzunwillig und schutzunfähig sein würden, zumal die politisch motivierte Verfolgung, der der BF ausgesetzt gewesen sei, direkt von den indischen Behörden ausgegangen sei. Es wolle sein, dass die indische Polizei in mancher Hinsicht funktionsfähig sei, im Falle des BF dies aber nicht zutreffend sein würde, wie dieser in der Einvernahme ausführlich erklärt habe. Eventuell wären Recherchen vor Ort notwendig gewesen. Mit der Frage der Schutzwilligkeit der indischen Behörden gegenüber dem BF habe sich das Bundesamt überhaupt nicht auseinandergesetzt. Nach ständiger Judikatur könne auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sein würde, seine Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Zur allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative sei noch festzustellen, dass die pauschale Behauptung des Bundesamtes, in Indien gäbe es immer und für jeden eine solche und man brauche sich nur in der Anonymität unter Verleugnung seiner persönlichen Identität zu verstecken, um einer Verfolgung entgehen zu können, nicht zutreffend sei. Der BF sei im Falle einer Abschiebung auf Grund der katastrophalen Sicherheitslage in Indien und der hoffnungslosen Situation der realen Gefahr einer menschrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. Beim BF würde im Falle einer Abschiebung die realistische Gefahr bestehen in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Ebenso sei die Entwicklung der Covid-19 Epidemie nicht absehbar. Studien würden zeigen, dass auch jüngere Leute lebenslange gesundheitliche Probleme von einer Infektion davontragen würden können. Von einer adäquaten medizinischen Versorgung sei in Indien keine Rede. Die Rückkehrbefürchtungen des BF seien wohl begründet und wäre allenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Hinsichtlich des Privat-, und Familienlebens des BF habe nur eine unzureichende Behandlung mit seinem Vorbringen erfolgt. Es sei nicht verständlich, weshalb das Privat-, und Familienleben des BF nicht als schützenswert angesehen worden sei. Er habe die deutsche Sprache erlernt, intensive soziale Kontakte geknüpft, sei unbescholten und selbsterhaltungsfähig. Die Rückkehrentscheidung hätte für auf Dauer unzulässig erklärt werden müssen. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zur Person des Beschwerdeführers Der BF ist indischer Staatsangehöriger, gibt an am XXXX im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Bundesstaat XXXX , geboren zu sein, spricht neben seiner Muttersprache Telugu auch Englisch. Er gehört der Kaste der „Goud“ sowie der Religion des Hinduismus an. Bevor er Indien verlassen hat, lebte er im Dorf XXXX Distrikt XXXX mit seiner Familie, welche aus seinen Eltern und seinen beiden Brüdern besteht. Der BF ist indischer Staatsangehöriger, gibt an am römisch 40 im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Bundesstaat römisch 40 , geboren zu sein, spricht neben seiner Muttersprache Telugu auch Englisch. Er gehört der Kaste der „Goud“ sowie der Religion des Hinduismus an. Bevor er Indien verlassen hat, lebte er im Dorf römisch 40 Distrikt römisch 40 mit seiner Familie, welche aus seinen Eltern und seinen beiden Brüdern besteht. Die Identität des BF kann nicht hinreichend festgestellt werden, er führt jedoch den Namen XXXX . Die Identität des BF kann nicht hinreichend festgestellt werden, er führt jedoch den Namen römisch 40 . Der BF besuchte in seinem Heimatsstaat zehn Jahre lang die Grundschule, drei Jahre ein technisches „College“, welches er aber nicht abgeschlossen hat. Der Lebensunterhalt wurde durch Unterstützung seiner Eltern bestritten. Der BF selbst hat studiert, nebenbei in einem Supermarkt gearbeitet und Zustelldiente verrichtet. Die Eltern und Geschwister leben nach wie vor in Indien. Er ist gesund, leidet an keiner schwerwiegenden Krankheit und ist arbeitsfähig. Er ist ledig und hat keine Kinder. In Hinblick auf die derzeit bestehende Covid-19 – Pandemie ist festzuhalten, dass der BF XXXX alt ist und weder an einer schwerwiegenden noch an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen oder Personen mit (relevanten) Vorerkrankungen fällt. Er leidet insbesondere an keinen (chronischen) Atemwegserkrankungen oder anderen chronischen Krankheiten, wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, geschwächtem Immunstatus, Krebs oder Fettleibigkeit.In Hinblick auf die derzeit bestehende Covid-19 – Pandemie ist festzuhalten, dass der BF römisch 40 alt ist und weder an einer schwerwiegenden noch an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen oder Personen mit (relevanten) Vorerkrankungen fällt. Er leidet insbesondere an keinen (chronischen) Atemwegserkrankungen oder anderen chronischen Krankheiten, wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, geschwächtem Immunstatus, Krebs oder Fettleibigkeit. 1.
  12. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aus einem der von ihm genannten Gründe – konkret wegen einer Beziehung zu einem Mädchen deren Vater ein politisch einflussreicher Mensch ist – seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder ihm aus diesen Gründen im Fall seiner Rückkehr eine Gefahr oder Verfolgung drohe. Der BF hat Indien im XXXX verlassen. Der BF hat Indien im römisch 40 verlassen. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Herkunftsstaat des BF infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht gewillt oder in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter durch Privatpersonen abzuwenden. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. 1.
  13. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers Der BF lebt in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Der BF lebt in einer Wohnung unentgeltlich, welche ihm von einem indischen Landsmann vermittelt worden ist und ist ab der von ihm angegebenen Adresse gemeldet. In seinem Herkunftsstaat leben nach wie vor seine Eltern und seine beiden Brüder. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF in Österreich über einen Freundeskreis, der auch österreichische Staatsangehörige umfasst oder enge soziale Bindungen verfügt. Er ist nicht Mitglied eines Vereins, eines Clubs oder einer sonstigen Organisation. Er geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit und verfügt über keine aufrechte Krankenversicherung. Auf welche Weise der BF seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreitet, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Es nicht ersichtlich, dass der BF auf sonstige Weise am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnimmt. Der BF und verfügt über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten und bezog dem aktuellen Auszug der Grundversorgung nach vom XXXX bis zum XXXX Leistungen aus der XXXX Er befindet sich seit XXXX durchgehend im Bundesgebiet. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten und bezog dem aktuellen Auszug der Grundversorgung nach vom römisch 40 bis zum römisch 40 Leistungen aus der römisch 40 Er befindet sich seit römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet. 1.
  14. Zur Situation im Herkunftsstaat Dem Verfahren werden die vom BFA eingeführten Länderberichte herangezogen: COVID-Lage Letzte Änderung: 21.05.2021 Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am
  15. März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am
  16. Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund der Ausgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten (ÖB 9.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind von coronabedingten Maßnahme wie Abriegelungen und sozialen Distanzierungen besonders betroffen. Der Zugangs zu medizinischer Versorgung und lebenswichtigen Gütern und der Ausübung sozialer Distanzierung, insbesondere für diejenigen, die persönliche Unterstützung für Aufgaben des täglichen Lebens erhalten (HRW 13.1.2021). Während der ersten Wochen der COVID-19 Pandemie, wurden Muslime für die Verbreitung des Coronavirus, auch von Vertretern der Regierungsparteien verantwortlich gemacht (FH 3.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021).Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am
  17. März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am
  18. Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund der Ausgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten (ÖB 9.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind von coronabedingten Maßnahme wie Abriegelungen und sozialen Distanzierungen besonders betroffen. Der Zugangs zu medizinischer Versorgung und lebenswichtigen Gütern und der Ausübung sozialer Distanzierung, insbesondere für diejenigen, die persönliche Unterstützung für Aufgaben des täglichen Lebens erhalten (HRW 13.1.2021). Während der ersten Wochen der COVID-19 Pandemie, wurden Muslime für die Verbreitung des Coronavirus, auch von Vertretern der Regierungsparteien verantwortlich gemacht (FH 3.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Nach Angaben des indischen Gesundheitsministeriums vom
  19. Oktober 2020 wurden seit Beginn der Pandemie mehr als sieben Millionen Infektionen mit COVID registriert. Die täglichen offiziellen Fallzahlen stiegen zwar zuletzt weniger schnell als noch im September, die Neuinfektionen nehmen in absoluten Zahlen jedoch schneller zu als in jedem anderen Land der Welt. Medien berichten in einigen Teilen des Landes von einem Mangel an medizinischem Sauerstoff in Krankenhäusern (BAMF 12.10.2020). Die Lage in Indien, dass mit Bezug auf das Infektionsgeschehen (neben den USA und Brasilien) zu den am schwersten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Ländern weltweit zählt, hat sich sich gegenüber dem Sommer 2020 mit damals fast 100.000 Neuinfektionen pro Tag inzwischen etwas entspannt. Es erkranken offiziellen Angaben zufolge nach wie vor etwa 40.000 Menschen täglich am Virus. In den Ballungszentren kann die medizinische Versorgung weitestgehend aufrecht erhalten werden (GTAI 3.12.2020). Indiens Wirtschaft wurde durch die COVID-19-Pandemie stark beeinträchtigt (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Das Land rutschte im zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2020-21 erstmals in eine wirtschaftliche Rezession (PRC 18.3.2021). Es wird allgemein erwartet, dass das Land ab 2021 zu einem nachhaltigen Wachstum zurückkehren wird (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Nach dem zweimonatigen harten Lockdown im Frühjahr 2020 hat die indische Regierung das öffentliche Leben im Rahmen ihrer Unlock-Strategie schrittweise wieder hochgefahren. Die Bundesstaaten und Unionsterritorien haben dabei weitreichendere Entscheidungsbefugnisse, welche Lockerungen sie umsetzen und welche nicht. Mit den bestehenden Einschränkungen sollen vor allem Superspreader-Events wie religiöse Großveranstaltungen und Hochzeiten eingedämmt werden. Massentests, Kontaktnachverfolgung, Isolierung von Infizierten und die Abschottung von Gebieten mit hohen Fallzahlen (Containment Zones) sollen helfen, das Virus zurückzudrängen (GTAI 3.12.2020; vgl. WKO 13.1.2021). Es kann daher vereinzelt und regional sowie zeitlich begrenzt zu erneuten Lockdowns kommen. Eine Skizzierung in „Red Zone“, „Orange Zone“ und „Green Zone“ wird von der Regierung des Bundesstaates/Unionsterritoriums in Absprache mit dem Gesundheitsministerium und der nationalen Regierung entschieden (WKO 13.1.2021).Die Lage in Indien, dass mit Bezug auf das Infektionsgeschehen (neben den USA und Brasilien) zu den am schwersten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Ländern weltweit zählt, hat sich sich gegenüber dem Sommer 2020 mit damals fast 100.000 Neuinfektionen pro Tag inzwischen etwas entspannt. Es erkranken offiziellen Angaben zufolge nach wie vor etwa 40.000 Menschen täglich am Virus. In den Ballungszentren kann die medizinische Versorgung weitestgehend aufrecht erhalten werden (GTAI 3.12.2020). Indiens Wirtschaft wurde durch die COVID-19-Pandemie stark beeinträchtigt (DFAT 10.12.2020; vergleiche GTAI 3.12.2020). Das Land rutschte im zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2020-21 erstmals in eine wirtschaftliche Rezession (PRC 18.3.2021). Es wird allgemein erwartet, dass das Land ab 2021 zu einem nachhaltigen Wachstum zurückkehren wird (DFAT 10.12.2020; vergleiche GTAI 3.12.2020). Nach dem zweimonatigen harten Lockdown im Frühjahr 2020 hat die indische Regierung das öffentliche Leben im Rahmen ihrer Unlock-Strategie schrittweise wieder hochgefahren. Die Bundesstaaten und Unionsterritorien haben dabei weitreichendere Entscheidungsbefugnisse, welche Lockerungen sie umsetzen und welche nicht. Mit den bestehenden Einschränkungen sollen vor allem Superspreader-Events wie religiöse Großveranstaltungen und Hochzeiten eingedämmt werden. Massentests, Kontaktnachverfolgung, Isolierung von Infizierten und die Abschottung von Gebieten mit hohen Fallzahlen (Containment Zones) sollen helfen, das Virus zurückzudrängen (GTAI 3.12.2020; vergleiche WKO 13.1.2021). Es kann daher vereinzelt und regional sowie zeitlich begrenzt zu erneuten Lockdowns kommen. Eine Skizzierung in „Red Zone“, „Orange Zone“ und „Green Zone“ wird von der Regierung des Bundesstaates/Unionsterritoriums in Absprache mit dem Gesundheitsministerium und der nationalen Regierung entschieden (WKO 13.1.2021). Gegen regierungskritische Äußerungen, auch im Zusammenhang mit Maßnahmen der Regierung im Umgang mit der COVID-19 Pandemie wurden mittels aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzen zur Staatsverhetzung und dem im Jahr 2000 erlassenen IT-Gesetz vorgegangen (FH 3.3.2021). Medienvertreter sehen sich Drohungen, Verhaftungen, Strafverfahren oder körperlichen Angriffen durch Mobs oder der Polizei wegen der Berichterstattung über die Pandemie ausgesetzt (HRW 13.1.2021). Mehrere von der Regierung zur Eindämmung einer Verbreitung der Pandemie getroffenen Maßnahmen wurden von Menschenrechtsanwälten als invasiv angesehen (FH 3.3.2021). Im ersten Quartal 2021 wird Indien mit einem Anstieg der Fallzahlen vor einer zweiten COVID-19 Welle erfasst (TOI 21.3.2021; vgl. TFE 20.3.2021) und verzeichnete im Zeitraum ab April/Mai 2021 die höchsten Zahlen an täglichen Todesfällen wegen des Coronavirus seit Beginn der Pandemie (BAMF 3.5.2021). Kritik äußert sich aus dem Umstand heraus, dass Indien, ob seiner Pharmaindustrie, als "Apotheke der Welt" durch die Lieferung von Covid-19-Impfstoffen an viele Länder der Welt genießt (FE 20.3.2021; vgl. TOI 21.3.2021), gleichzeitig jedoch bei der Durchimpfung der eigenen Bevölkerung landesweit lediglich einen Wert von rund zwei Prozent erreicht (HO 28.4.2021).Im ersten Quartal 2021 wird Indien mit einem Anstieg der Fallzahlen vor einer zweiten COVID-19 Welle erfasst (TOI 21.3.2021; vergleiche TFE 20.3.2021) und verzeichnete im Zeitraum ab April/Mai 2021 die höchsten Zahlen an täglichen Todesfällen wegen des Coronavirus seit Beginn der Pandemie (BAMF 3.5.2021). Kritik äußert sich aus dem Umstand heraus, dass Indien, ob seiner Pharmaindustrie, als "Apotheke der Welt" durch die Lieferung von Covid-19-Impfstoffen an viele Länder der Welt genießt (FE 20.3.2021; vergleiche TOI 21.3.2021), gleichzeitig jedoch bei der Durchimpfung der eigenen Bevölkerung landesweit lediglich einen Wert von rund zwei Prozent erreicht (HO 28.4.2021). Auch der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausender Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinuistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner 2021 bis zum
  20. April knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen regierung eine "praktizierte Sorglosigkeit". Die Aussage der BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundestaat Assam in der verkündet wurde, "Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei", wird kritisiert (BAMF 3.5.2021; vgl. HO 28.4.2021).Auch der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausender Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinuistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner 2021 bis zum
  21. April knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen regierung eine "praktizierte Sorglosigkeit". Die Aussage der BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundestaat Assam in der verkündet wurde, "Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei", wird kritisiert (BAMF 3.5.2021; vergleiche HO 28.4.2021). Seit Mai 2021 sind alle Erwachsenen impfberechtigt, davor nur über 45-Jährige. In mehreren Bundesstaaten des Landes ist der Impfstoff ausgegangen, Hilfsgüter aus mehreren Ländern wie Beatmungsgeräte, Anlagen zur Sauerstofferzeugung, Medikamente und Impfstoff werden Indien von der internationalen Staatengemeionschaft zur Verfügung gestellt. Medienberichten zufolge will Indien die eigene Impfstoffproduktion bis Juni 2021 erhöhen, von der staalichen indischen Eisenbahngesellschaft gab bekannt, 4.000 Waggons mit einer Kapazität von 64.000 Betten als provisorische Stationen für Corona-Patienten bereitzustellen (BAMF 3.5.2021). Alle Experten davon aus, dass kurzfristig die Fallzahlen wie auch die Zahlen der Toten weiter ansteigen werden, da das staatliche Gesundheitssystem in vielen Landesteilen schon jetzt an seine Grenzen gestoßen ist. Eine mittelfristige Prognose ist noch unklar. Eine Hoffnung stellt, bedingt durch den bereits erfolgten sehr breiten Ansteckung der Bevölkerung das Erreichen einer Herdenimmunität dar (HO 25.4.2021). Quellen:  BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.5.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw18-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 7.5.2021  BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.10.2020): https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw42-2020.pdf;jsessionid=91E533F0FC7A0F35C0751A9F00F3D711.internet572?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 12.10.2020  DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 18.1.2021  FE – Financial Express (20.3.2021): Coronavirus Lockdown 2021 News Highlights: Only partial relaxation from lockdown in Nagpur from Monday, https://www.financialexpress.com/lifestyle/health/coronavirus-lockdown-2021-live-news-coronavirus-india-latest-march-20-updates-narendra-modi-covid-lockdown-night-curfew-maharashtra-mumbai-pune-nagpur-uttar-pradesh-delhi-bengaluru-hyderabad-punjab-gu/2216571/, Zugriff 22.3.2021  FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 22.3.2021  GTAI – German Trade & Invest [Deutschland] (3.12.2020): Indien sieht erste Anzeichen einer Konjunkturbelebung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/indien/indien-sieht-erste-anzeichen-einer-konjunkturbelebung-234424, Zugriff 18.1.2021  HO – Heise Online (25.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorglosigkeit-Mutanten-und-himmelschreiende-Ungleichheit-6030218.html, Zugriff 7.5.2021  HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 18.1.2021  ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien  PRC – Pew Research Center (18.3.2021): In the pandemic, India’s middle class shrinks and poverty spreads while China sees smaller changes, https://www.pewresearch.org/fact-tank/2021/03/18/in-the-pandemic-indias-middle-class-shrinks-and-poverty-spreads-while-china-sees-smaller-changes/, Zugriff 22.3.2021  TOI – Times of India (21.3.2021): Government failed to control Covid spread, must vaccinate all within months: Congress, http://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/81618736.cms?utm_source=contentofinterest&utm_medium=text&utm_campaign=cppst, Zugriff 22.3.2021 TOI – Times of India (21.3.2021): Government failed to control Covid spread, must vaccinate all within months: Congress, , http://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/81618736.cms?utm_source=contentofinterest&utm_medium=text&utm_campaign=cppst, Zugriff 22.3.2021  WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (13.1.2021): Coronavirus: Situation in Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-indien.html, Zugriff 18.1.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 21.05.2021 Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vgl. AA 23.9.2020). Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem sich das Land während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 1.2021). Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vergleiche AA 23.9.2020). Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem sich das Land während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 1.2021). Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Ebene der Bundesstaaten (AA 23.9.2020). Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister der Regierungschef ist (USDOS 30.3.2021). Der Präsident nimmt weitgehend repräsentative Aufgaben wahr. Die politische Macht liegt hingegen beim Premierminister und seiner Regierung, die dem Parlament verantwortlich ist. Präsident ist seit
  22. Juli 2017 Ram Nath Kovind, der der Kaste der Dalits (Unberührbaren) entstammt (GIZ 1.2021a). Der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist nach britischem Muster durchgesetzt (AA 23.9.2020). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert, der Instanzenzug ist dreistufig (AA 23.9.2020). Das oberste Gericht (Supreme Court) in New Delhi steht an der Spitze der Judikative und wird gefolgt von den High Courts auf Länderebene (GIZ 1.2021a). Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Unabhängigen Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Allerdings haben die Angriffe auf die Pressefreiheit unter der Regierung Modi zugenommen (FH 3.3.2021).Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Unabhängigen Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Allerdings haben die Angriffe auf die Pressefreiheit unter der Regierung Modi zugenommen (FH 3.3.2021). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 23.9.2020). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis "National Democratic Alliance (NDA)", mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (ÖB 9.2020; vgl. AA 19.7.2019). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei. Im Wahlbezirk Vellore (East) im Bundesstaat Tamil Nadu wurden die Wahlen wegen des dringenden Verdachts des Stimmenkaufs ausgesetzt und werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Narendra Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich nun gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 1.2021a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die regierende BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime und Musliminnen diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 2.1.2020; vgl. TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die Bharatiya Janata Party (BJP) für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet wurden. Hunderte wurden verletzt (FAZ 26.2.2020; vgl. DW 27.2.2020). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis "National Democratic Alliance (NDA)", mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (ÖB 9.2020; vergleiche AA 19.7.2019). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei. Im Wahlbezirk Vellore (East) im Bundesstaat Tamil Nadu wurden die Wahlen wegen des dringenden Verdachts des Stimmenkaufs ausgesetzt und werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Narendra Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich nun gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 1.2021a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die regierende BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime und Musliminnen diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 2.1.2020; vergleiche TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die Bharatiya Janata Party (BJP) für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet wurden. Hunderte wurden verletzt (FAZ 26.2.2020; vergleiche DW 27.2.2020). Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion New Delhi musste die Partei des Regierungschefs Narendra Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Diese gewann die Regionalwahl erneut mit 62 von 70 Wahlbezirken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal, punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand heftige Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vgl. KBS 12.2.2020).Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion New Delhi musste die Partei des Regierungschefs Narendra Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Diese gewann die Regionalwahl erneut mit 62 von 70 Wahlbezirken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal, punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand heftige Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vergleiche KBS 12.2.2020). Bei Regionalwahlen in vier indischen Bundesstaaten und einem Unionsterritorium hat die konservative Regierungspartei BJP von Premierminister Modi offenbar keine Zugewinne erzielt. In Westbengalen liegt die BJP deutlich hinter der Regionalpartei All India Trinamool Congress (TMC) von Chefministerin Mamata Banerjee. Auch in Assam, Tamil Nadu, Kerala und Puducherry fanden Wahlen statt. Nur in Assam konnte die BJP an der Macht festhalten, aber auch dort erzielte sie – wie in den anderen Bundesstaaten – keine Zugewinne. Der Wahlkampf fand inmitten der Corona-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 3.5.2021). Trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China betont Indien weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Orga-nisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020). Ein ständiger Sitz im UN-Sicherheitsrat ist weiterhin ein strategisches Ziel Indiens (GIZ 1.2021a). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 15.10.2020  AA – Auswärtiges Amt (11.2.2021): Indien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/politisches-portrait/206048, Zugriff 6.5.2021  BICC – Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf, Zugriff 23.3.2021  CIA - Central Intelligence Agency (27.4.2021): The World Factbook – India, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society, Zugriff 6.5.2021  DS Der Standard (3.5.2021): Indien: Regionalwahl-Schlappe für Modi inmitten steigender Corona-Zahlen, https://www.derstandard.at/story/2000126330932/indienregionalwahl-schlappe-fuer-modi-inmitten-steigender-corona-faelle, Zugriff 6.5.2021  DW – Deutsche Welle (27.2.2020): Sierens China: Schwieriges Dreiecksverhältnis, https://www.dw.com/de/sierens-china-schwieriges-dreiecksverh%C3%A4ltnis/a-52556817, Zugriff 28.2.2020  FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2020): Immer mehr Tote nach Unruhen in Delhi, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-tote-bei-gewalt-zwischen-hindus-und-muslimen-in-delhi-16652177.html, Zugriff 28.2.2020  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 6.5.2021  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2021a): Indien, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 11.5.2021  KBS – Korean Broadcasting System (12.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, http://world.kbs.co.kr/service/contents_view.htmlang=g&board_seq=379626, Zugriff 14.2.2020  ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien  Quantara.de (14.2.2020): Herbe Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, https://de.qantara.de/content/herbe-niederlage-fuer-indiens-regierungschef-modi-bei-wahl-in-neu-delhi, Zugriff 20.2.2020  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 11.5.2021  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2019): Indiens Ringen um die Staatsbürgerschaft, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A02_wgnArora_WEB.pdf, Zugriff 18.2.2020  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2019): Keine Ruhe in Kaschmir. Die Auflösung des Bundesstaats und die Folgen für Indien, https://www.swp-berlin.org/10.18449/2019A45/, Zugriff 16.1.2020  TG – The Guardian (26.2.2020): Anti-Muslim violence in Delhi serves Modi well, https://www.theguardian.com/commentisfree/2020/feb/26/violence-delhi-modi-project-bjp-citizenship-law, Zugriff 28.2.2020  USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff am 6.5.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 28.05.2021 Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem sich das Land während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik. Das Land ist ein wichtiger Handelspartner der EU und der Vereinigten Staaten (BICC 1.2021). Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 1.2021a). Aufstände gibt es auch in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras. In der Vergangenheit konnte eine Zunahme von Terroranschlägen in Indien, besonders in den großen Stadtzentren, verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute zwar von vermehrten, jedoch kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 1.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des „Islamischen Staates“ (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug. Die Terrorzelle soll laut Polizeiangaben auch einen Anschlag auf eine Kundgebung von Premierminister Modi geplant haben (bpb 12.12.2017). Das Land unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte (BICC 1.2021). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir (ÖB 9.2020; vgl. BICC 1.2021) und der von separatistischen Gruppen bedrohte Nordosten Indiens (ÖB 9.2020; vgl. BICC 1.2021, AA 23.9.2020). Der Punjab blieb im vergangenen Jahren von Terroranschlägen und Unruhen verschont (im Punjab wurden 2020 insgesamt 18 Vorfälle im Zusammenhang mit Terrorismus registriert (SATP 3.5.2021a). Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 9.2020).Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir (ÖB 9.2020; vergleiche BICC 1.2021) und der von separatistischen Gruppen bedrohte Nordosten Indiens (ÖB 9.2020; vergleiche BICC 1.2021, AA 23.9.2020). Der Punjab blieb im vergangenen Jahren von Terroranschlägen und Unruhen verschont (im Punjab wurden 2020 insgesamt 18 Vorfälle im Zusammenhang mit Terrorismus registriert (SATP 3.5.2021a). Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 9.2020). Gewalttätige Operationen maoistischer Gruppierungen in den ostzentralen Bergregionen Indiens dauern an (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.7.2020, FH 3.3.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern. Unabhängig davon greifen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten Indiens mehr als 40 aufständische Gruppierungen, welche entweder eine größere Autonomie oder die vollständige Unabhängigkeit ihrer ethnischen oder Stammesgruppen anstreben, weiterhin Sicherheitskräfte an. Auch kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021).Gewalttätige Operationen maoistischer Gruppierungen in den ostzentralen Bergregionen Indiens dauern an (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.7.2020, FH 3.3.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern. Unabhängig davon greifen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten Indiens mehr als 40 aufständische Gruppierungen, welche entweder eine größere Autonomie oder die vollständige Unabhängigkeit ihrer ethnischen oder Stammesgruppen anstreben, weiterhin Sicherheitskräfte an. Auch kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 812 Todesopfer durch terroristische Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 940 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2019 kamen 621 Menschen durch Terrorakte. 2020 belief sich die Opferzahl terroristischer Gewalt landesweit auf insgesamt 591 Tote. 2021 wurden bis zum
  23. Mai insgesamt 164 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 3.5.2021b). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 23.9.2020). Bauernproteste, die sich gegen die von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors richten, dauern seit Monaten an. Widerstand hat sich vor allem bei Sikhs im Punjab – dem Brotkorb Indiens - formiert. Inzwischen protestieren aber auch Bauern in anderen Teilen des Landes. Als im Januar 2021 die Proteste in New Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt sind und u.a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellt die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Indien und Pakistan Indien und Pakistan teilen sprachliche, kulturelle, geografische und wirtschaftliche Verbindungen, doch sind die Beziehungen der beiden Staaten aufgrund einer Reihe historischer und politischer Ereignisse in ihrer Komplexität verstrickt und werden durch die gewaltsame Teilung Britisch-Indiens im Jahr 1947, dem Jammu & Kashmir-Konflikt und die zahlreichen militärischen Konflikte zwischen den beiden Nationen bestimmt (EFSAS o.D.). Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 1.2021; vgl. BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der sogenannten "Line of Control (LoC)" haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. Seit Anfang 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vgl. KO 25.6.2020). Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 1.2021; vergleiche BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der sogenannten "Line of Control (LoC)" haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. Seit Anfang 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vergleiche KO 25.6.2020). Indien wirft Pakistan dabei unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 1.2021). Es kommt immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir (BICC 1.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am
  24. Februar 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). Indien wirft Pakistan dabei unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 1.2021). Es kommt immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir (BICC 1.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am
  25. Februar 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vergleiche FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). Modi nutzte den Konflikt mit Pakistan zur politischen Mobilisierung im Wahlkampf
  26. Dadurch wurde die pakistanfeindliche Stimmung in Indien so stark angeheizt, dass eine erneute Annäherung Indiens an Pakistan immer schwieriger wird. Seit der Veränderung des Status von Jammu und Kaschmir haben die Verletzungen des Waffenstillstands am Grenzverlauf zwischen Indien und Pakistan ("Line of Control") deutlich zugenommen (bpb 29.4.2021). In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel "einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe "in Wort und Geist" ab dem
  27. Februar 2021 umsetzen ist (Gov. o. I. 25.2.2021; vgl. SZ 26.2.2021).In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel "einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe "in Wort und Geist" ab dem
  28. Februar 2021 umsetzen ist (Gov. o. römisch eins. 25.2.2021; vergleiche SZ 26.2.2021). Indien und China Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und
  29. Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten "Line of Actual Control" (LAC), der De-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vgl. FIDH 23.6.2020) und forderten am 15.6.2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vgl. BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit
  30. Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vgl. Wagner C. 2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der mehr Grenze (FAZ 27.2.2020; vgl. SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 1.2021). Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und
  31. Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten "Line of Actual Control" (LAC), der De-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vergleiche FIDH 23.6.2020) und forderten am 15.6.2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vergleiche BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit
  32. Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vergleiche Wagner C. 2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der mehr Grenze (FAZ 27.2.2020; vergleiche SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 1.2021). Zwar hat der amerikanisch-chinesische Handelskrieg die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Indien und China gestärkt und neue Möglichkeiten für indische Unternehmen auf dem chinesischen Markt geschaffen, dennoch fühlt sich Indien von Peking geopolitisch herausgefordert, da China innerhalb seiner „Neuen Seidenstraße“ Allianzen mit Indiens Nachbarländern Pakistan, Bangladesch, Nepal und Sri Lanka geschmiedet hat. Besonders der Wirtschaftskorridor mit dem Erzfeind Pakistan ist den Indern ein Dorn im Auge (FAZ 27.2.2020). Indien und Bangladesch Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert (GIZ 1.2021a). In Nordost-Indien leben etwa 100.000 illegal eingewanderte Personen aus Bangladesch. Diese Einwanderer werden als ein erhöhtes Konfliktpotential wahrgenommen (BICC 1.2021). Auch bestehen kleinere Konflikte zwischen den beiden Ländern (BICC 1.2021). Indien und Nepal Die Beziehungen zwischen Indiens zu Nepal haben sich im Laufe des vergangenen Jahres [2020] verschlechtert (HRW 13.1.2021), nachdem das nepalesische Parlament im Juni 2020 eine Aufnahme dreier umstrittener Grenzgebiete in das nepalesische geographische Kartenwerk abgesegnet hat. Die kratographische Erfassung der umstrittenen Gebiete ist eine Reaktion auf den Bau einer Straße durch eines der umstrittenen Gebiete durch Indien, von welchem in einer im November 2019 überarbeitete Karte als zu Indien gehörig ausgewiesen wurde (HRW 13.1.2021). Nepal ist für Indien von besonderer sicherheitspolitischer Bedeutung (GIZ 1.2021a). Indien unterstützt die nepalesische Regierung mit Waffen und Gerät in ihrem Kampf gegen die maoistischen Guerilla (BICC 1.2021). Indien und Sri Lanka Die beiden Staaten pflegen ein eher ambivalentes Verhältnis (GIZ 1.2021a). Indien belieferte in der Vergangenheit Waffen die LTTE ("Tamil Tigers") in Sri Lanka (BICC 1.2021). Die tamilische Bevölkerungsgruppe in Indien umfasst ca. 65 Millionen Menschen, woraus sich ein gewisser Einfluss auf die indische Außenpolitik ergibt (GIZ 1.2021a). Indiensetzt sich für einen Prozess der Versöhnung der ehemaligen Gegnerschaften des Bürgerkrieges in Sri Lanka ein (HRW 13.1.2021). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020  BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw12-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 11.5.2021  BBC – British Broadcasting Corporation (3.7.2020): Locals remain anxious amid India-China border stand-off, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-53020382, Zugriff 22.7.2020  BBC – British Broadcasting Corporation (23.1.2018): India country profile – Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 29.1.2019  BICC – Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf, Zugriff 23.3.2021  bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (29.4.2021): Kaschmir, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54616/kaschmir, Zugriff 7.5.2021  bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (12.12.2017): Konfliktporträt: Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 18.3.2020  DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021  EFSAS – European Foundatition for South Asia Studies, Topics Indo-Pak Relations, https://www.efsas.org/topics/indo-pak-relations.html, Zugriff 23.3.2021  FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indische-luftwaffe-verletzt-den-pakistanischen-luftraum-16061769.html, Zugriff 6.8.2019  FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 23.3.2021  FIDH – International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23.6.2020https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020 FIDH – International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23.6.2020, https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020  GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2021a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 23.3.2021  Gov.o.I. PIB – Government of India, Press Information Bureau (25.2.2021): Joint Statement, https://www.pib.gov.in/PressReleseDetail.aspx?PRID=1700682, Zugriff 7.5.2021  HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 23.3.2021  KO – Kaschmir Observer (25.6.2020): Indian, Pakistani Troops Trade Fire In North Kashmir, https://kashmirobserver.net/2020/06/25/indian-pakistani-troops-trade-fire-in-north-kashmir/, Zugriff 22.7.2020  ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien  Piazolo, Michael

(2008): Macht und Mächte in einer multipolaren Welt. Springer Verlag. Seite 201  SATP – South Asia Terrorism Portal (3.5.2021a): Data Sheet - Punjab, Number of Terrorism Related Incidents Year Wise, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/india-punjab, Zugriff 6.5.2021  SATP – South Asia Terrorism Portal (3.5.2021b): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 6.5.2021  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 22.7.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 22.7.2020  SZ – Süddeutsche Zeitung (26.2.2021): Wenn plötzlich Frieden ausbricht, https://www.sueddeutsche.de/politik/line-of-control-kaschmir-indien-waffenruhe-pakistan-1.5219103, Zugriff 7.5.2021  SZ – Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509, Zugriff 6.8.2019  Wagner, C.
(2020). The Indian-Chinese confrontation in the Himalayas: a stress test for India's strategic autonomy.(SWP Comment, 39/2020). Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik -SWP- Deutsches Institut für Internationale Politikund Sicherheit. https://doi.org/10.18449/2020C39, Zugriff 22.10.2020 Wagner, C.
(2020). The Indian-Chinese confrontation in the Himalayas: a stress test for India's strategic autonomy., (SWP Comment, 39 aus 2020,). Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik -SWP- Deutsches Institut für Internationale Politik, und Sicherheit. https://doi.org/10.18449/2020C39, Zugriff 22.10.2020  WP – The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistan-says-indian-fighter-jets-crossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3ec8ed509d15_story.html?utm_term=.ee5f4df72709, Zugriff 6.8.2019 Punjab Letzte Änderung: 31.05.2021 Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 9.2020). Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die aufständische Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Kämpfer der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert, BKI hat angeblich ein gemeinsames Büro mit der LeT im pakistanischen West-Punjab errichtet. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der aufständischen Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 9.2020). Im Punjab (und anderen Konfliktzonen) haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 30.3.2021; vgl. BBC 20.10.2015). Die Menschenrechtslage im Punjab stellt sich nicht anders dar als im übrigen Indien (ÖB 9.2020).Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die aufständische Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Kämpfer der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert, BKI hat angeblich ein gemeinsames Büro mit der LeT im pakistanischen West-Punjab errichtet. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der aufständischen Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 9.2020). Im Punjab (und anderen Konfliktzonen) haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 30.3.2021; vergleiche BBC 20.10.2015). Die Menschenrechtslage im Punjab stellt sich nicht anders dar als im übrigen Indien (ÖB 9.2020). Neben den angeführten Formen der Gewalt, stellen Ehrenmorde vor allem in Punjab (sowie Uttar Pradesh und Haryana) weiterhin ein Problem dar (USDOS 30.3.2021). Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Mio. Sikhs 16 Mio. im Punjab (MoHA o.D.). Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Auch stellen die Sikhs 60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs, einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 9.2020). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 25 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2018 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2019 waren es zwei Todesopfer und im Jahr 2020 wurden durch terroristische Gewalt drei Todesopfer registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen]. Bis zum 3.5.2021 wurden für Beobachtungszeitraum 2020 keine Opfer von verübten Terrorakten aufgezeichnet (SATP 3.5.2021). In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert. In manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben (ÖB 9.2020). Im Zuge der Bauernproteste gegen die 2020 beschlossene Liberalisierung des Agrarsektors ist ein neues, gegen die religiöse Minderheit der Sikhs gerichtetes politisches Narrativ von der hindunationalistischen BJP instrumentalisiert worden, nachdem sich Widerstand gegen die Marktrefom auch bei den Sikhs aus dem Punjab formiert hatte. Politiker der Bharatiya Janata Party (BJP) unterstellten den protestierenden Sikhs vereinzelt, für ein unabhängiges Khalistan zu kämpfen und weckten damit in der Bevölkerung Erinnerungen an die Bewegung aus den 1980er und 1990er Jahren (BAMF 12.4.2021). Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International, müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 9.2020). Quellen:  BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 6.5.2021  BBC – British Broadcasting Corporation (20.10.2015): Why are Indian Sikhs angry?, http://www.bbc.com/news/world-asia-india-34578463, Zugriff 18.10.2018  MoHA – Government of India, Ministry of Home Affairs, Office of the Registrar General & Census Commissioner, India [Indien] (o.D.): C-1 Population By Religious Community, http://www.censusindia.gov.in/2011census/C-01.html, Zugriff 18.10.2018  ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien  SATP – South Asia Terrorism Portal (3.5.20201c): Datasheet – Punjab, Data View, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-punjab, Zugriff 6.5.2021  USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 6.5.2021 Ombudsmann Letzte Änderung: 31.05.2021 Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre
  1. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte (NHRC 2.8.2018).Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan der Zentralregierung. Sie hat das Mandat sich mit Menschenrechtsverletzungen durch Beamte zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einzuschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und das öffentliche Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern. Die NHRC ist direkt dem Parlament rechenschaftspflichtig. Sie hat die Möglichkeit Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten. Sie kann aber weder die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchsetzen noch Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachgehen (USDOS 30.3.2021).Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre
  2. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte (NHRC 2.8.2018)., Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan der Zentralregierung. Sie hat das Mandat sich mit Menschenrechtsverletzungen durch Beamte zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einzuschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und das öffentliche Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern. Die NHRC ist direkt dem Parlament rechenschaftspflichtig. Sie hat die Möglichkeit Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten. Sie kann aber weder die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchsetzen noch Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachgehen (USDOS 30.3.2021). 24 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der NHRC arbeiten. Menschenrechtsgruppen mutmaßen, dass die Menschenrechtskommissionen durch die lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt sind (USDOS 30.3.2021). Es gibt Vorwürfe von Menschenrechtsgruppen, wonach Fälle, die älter als ein Jahr sind, nicht untersucht werden. Sie kritisieren weiter, dass nicht alle Beschwerden registriert werden, Fälle willkürlich abgewiesen werden, nicht gründlich untersucht werden und Beschwerden zurück zum angeblichen Verursacher geleitet werden, sowie, dass die Beschwerdeführer nicht ausreichend geschützt werden (USDOS 30.3.2021). Quellen:  NHRC -The National Human Rights Commission India (2.8.2018): The National Human Rights Commission India, http://www.nhrc.nic.in/about-us/about-the-Organisation, Zugriff 22.10.2020  USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 5.5.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 31.05.2021 Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 23.9.2020). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 9.2020). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 23.9.2020). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Es gibt glaubhafte Berichte über extralegale Tötungen (AA 23.9.2020). Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 1.2021). Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist für Indien kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 23.9.2020). Während die Bürger-und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatisti-sche Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsver-letzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entfüh-rungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hin-richtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer undreligiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 1.2021 vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021, ÖB 9.2020).Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 1.2021). Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist für Indien kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 23.9.2020). Während die Bürger-und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatisti-sche Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsver-letzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entfüh-rungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hin-richtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer undreligiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 1.2021 vergleiche USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021, ÖB 9.2020). Menschenrechtsprobleme umfassen unter anderem Hinweise auf willkürliche Hinrichtungen, Verschleppung, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet. Gesellschaftliche Gewalt auf der Grundlage von Konfession und Kaste gibt nach wie vor Anlass zur Sorge. Muslime und Dalit-Gruppen aus den unteren Kasten sind auch weiterhin am stärksten gefährdet (USDOS 30.3.2021). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tief verwurzelte soziale Praktiken, nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 23.9.2020). In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein (USDOS 10.6.2020), Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 30.3.2021). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020  BICC – Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern de

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.