4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 04.05.2016 Inhaber eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Zuletzt wurde der Grad der Behinderung auf Grundlage eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 26.07.2021 und der darin festgestellten Leiden „Asperger Syndrom“ (Einzelgrad der Behinderung 60 v.H.) und „Zustand nach Morbus Hodgkin (1/2014)“ (Einzelgrad der Behinderung 50 v.H.) mit 70 von Hundert (v.H.) festgestellt. Der Beschwerdeführer ist seit 04.05.2016 Inhaber eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Zuletzt wurde der Grad der Behinderung auf Grundlage eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 26.07.2021 und der darin festgestellten Leiden „Asperger Syndrom“ (Einzelgrad der Behinderung 60 v.H.) und „Zustand nach Morbus Hodgkin (1 aus 2014,)“ (Einzelgrad der Behinderung 50 v.H.) mit 70 von Hundert (v.H.) festgestellt. Am 11.11.2020 stellte der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch seinen Vater XXXX , einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass. Darin führte der Vater des Beschwerdeführers aus, er begleite seinen Sohn regelmäßig auf Bahnfahrten, da er aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen Probleme habe, sich alleine im öffentlichen Verkehr zurechtzufinden. Es würden bei ihm Orientierungsprobleme auftreten und er sei mit dem hohen Verkehrsaufkommen in den öffentlichen Verkehrsmitteln, insbesondere mit den vielen aus- und einsteigenden Menschen, immer wieder überfordert und neige dann zu unkontrollierten Reaktionen und impulsiven Handlungen. Er leide am Asperger-like Syndrom und entwickle unter erhöhten Belastungsbedingungen Angst- und Zwangssymptomatiken, was zu emotionalen Stressreaktionen und erhöhtem Leidensdruck führe. Der Beschwerdeführer sei bei der Autistenhilfe und dem XXXX in Betreuung und sei im Jahr 2016 und in den Folgejahren von Betreuungspersonen im Rahmen der XXXX Arbeitsassistenz am Arbeitspatz sowie bei Fahren mit den Wiener Linien begleitet worden, wenn seine Eltern verhindert gewesen seien. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer seit der Kindheit einen Hörfehler habe und aufgrund eines im Jahr 2015 erlittenen Verkehrsunfalls unter einer Einschränkung des Sehvermögens leide. Aus all den genannten Gründen sei eine permanente Begleitung des Beschwerdeführers bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unabdingbar. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer neben der Vertretungsvollmacht ein Konvolut an teilweise unvollständigen medizinischen Befunden sowie die Vereinbarung zum fachlichen Jobcoaching für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störung der Autistenhilfe bei.Am 11.11.2020 stellte der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch seinen Vater römisch 40 , einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass. Darin führte der Vater des Beschwerdeführers aus, er begleite seinen Sohn regelmäßig auf Bahnfahrten, da er aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen Probleme habe, sich alleine im öffentlichen Verkehr zurechtzufinden. Es würden bei ihm Orientierungsprobleme auftreten und er sei mit dem hohen Verkehrsaufkommen in den öffentlichen Verkehrsmitteln, insbesondere mit den vielen aus- und einsteigenden Menschen, immer wieder überfordert und neige dann zu unkontrollierten Reaktionen und impulsiven Handlungen. Er leide am Asperger-like Syndrom und entwickle unter erhöhten Belastungsbedingungen Angst- und Zwangssymptomatiken, was zu emotionalen Stressreaktionen und erhöhtem Leidensdruck führe. Der Beschwerdeführer sei bei der Autistenhilfe und dem römisch 40 in Betreuung und sei im Jahr 2016 und in den Folgejahren von Betreuungspersonen im Rahmen der römisch 40 Arbeitsassistenz am Arbeitspatz sowie bei Fahren mit den Wiener Linien begleitet worden, wenn seine Eltern verhindert gewesen seien. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer seit der Kindheit einen Hörfehler habe und aufgrund eines im Jahr 2015 erlittenen Verkehrsunfalls unter einer Einschränkung des Sehvermögens leide. Aus all den genannten Gründen sei eine permanente Begleitung des Beschwerdeführers bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unabdingbar. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer neben der Vertretungsvollmacht ein Konvolut an teilweise unvollständigen medizinischen Befunden sowie die Vereinbarung zum fachlichen Jobcoaching für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störung der Autistenhilfe bei. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie ein, welches am 15.02.2021, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.01.2021, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Es liegen Vorgutachten, zuletzt von Dr. XXXX (07/2017), in welchem ein GdB von 70 v. H. (60 v. H. Asperger Syndrom, 50 v. H. St.p. Morbus Hodgkin) bestätigt wurde, vor. Es liegen Vorgutachten, zuletzt von Dr. römisch 40 (07 aus 2017,), in welchem ein GdB von 70 v. H. (60 v. H. Asperger Syndrom, 50 v. H. St.p. Morbus Hodgkin) bestätigt wurde, vor. Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sowie "Bedarf einer Begleitperson" wurden im Gutachten sowie in der Stellungnahme (08/2017) nicht bestätigt. Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sowie "Bedarf einer Begleitperson" wurden im Gutachten sowie in der Stellungnahme (08 aus 2017,) nicht bestätigt. Seit der letzten ho. Begutachtung, laut Angaben des Antragstellers sowie des ho. anwesenden Vaters, im Wesentlichen unverändertes Zustandsbild. Der Antragsteller arbeitet seit 2016 durchgängig an geschütztem Arbeitsplatz in der Verwaltung im Verkehrsministerium. Dort werde auf seine spezifischen Asperger-typischen Einschränkungen Rücksicht genommen und er arbeite zur Reizabschirmung alleine in einem eigenen Zimmer. Die dortige Arbeitsintegration sei gut. Initial sei Unterstützung durch XXXX Arbeitsassistenz/Jobcoaching erfolgt, dieses sei, da er sich an seinem Arbeitsplatz „gut eingelebt habe“ nicht mehr nötig. Vor ca. 2 od. 3 Jahren sei depressive Symptomatik aufgetreten, weswegen eine psychopharmakolog. Medikation mit Sertralin durch einen FA für Psychiatrie empfohlen worden sei. Diese Medikation wurde jedoch nicht eingenommen und die depressive Symptomatik habe sich von selbst stabilisiert. Auch ein vormals bestehender Waschzwang habe sich ohne Medikation gebessert. Seit mehreren Jahren keine FÄ-lich psychiatrischen Kontrollen. Seit der letzten ho. Begutachtung, laut Angaben des Antragstellers sowie des ho. anwesenden Vaters, im Wesentlichen unverändertes Zustandsbild. Der Antragsteller arbeitet seit 2016 durchgängig an geschütztem Arbeitsplatz in der Verwaltung im Verkehrsministerium. Dort werde auf seine spezifischen Asperger-typischen Einschränkungen Rücksicht genommen und er arbeite zur Reizabschirmung alleine in einem eigenen Zimmer. Die dortige Arbeitsintegration sei gut. Initial sei Unterstützung durch römisch 40 Arbeitsassistenz/Jobcoaching erfolgt, dieses sei, da er sich an seinem Arbeitsplatz „gut eingelebt habe“ nicht mehr nötig. Vor ca. 2 od. 3 Jahren sei depressive Symptomatik aufgetreten, weswegen eine psychopharmakolog. Medikation mit Sertralin durch einen FA für Psychiatrie empfohlen worden sei. Diese Medikation wurde jedoch nicht eingenommen und die depressive Symptomatik habe sich von selbst stabilisiert. Auch ein vormals bestehender Waschzwang habe sich ohne Medikation gebessert. Seit mehreren Jahren keine FÄ-lich psychiatrischen Kontrollen. Derzeitige Beschwerden: Der Vater des Antragsteller berichtet, dass sein Sohn bereits in der Handelsschule (2014/2015) Schwierigkeiten gehabt habe, den Schulweg mittels öffentlicher Verkehrsmittel selbstständig zu bewältigen, da dies zu so großen „psychischen Stressausbrüchen und Reizüberflutung“ führe, dass er kurzzeitig „die Orientierung verliere“ und beispielsweise nicht wisse, in welchen Zug er einsteigen müsse. Es bestehe in diesen Situationen ein ausgeprägtes Gefühl der Anspannung und Unsicherheit. Aus diesem Grund werde der Antragsteller täglich vom Vater bzw. auch vom Großvater am Arbeitsweg begleitet. Der Antragsteller berichtet, sich grundsätzlich in Menschenmassen „schwindelig“ und „unsicher“ zu fühlen, selbstständiges Einkaufen sei jedoch beispielsweise möglich. Hypochondrische Ängste werden berichtet.Der Vater des Antragsteller berichtet, dass sein Sohn bereits in der Handelsschule (2014 aus 2015,) Schwierigkeiten gehabt habe, den Schulweg mittels öffentlicher Verkehrsmittel selbstständig zu bewältigen, da dies zu so großen „psychischen Stressausbrüchen und Reizüberflutung“ führe, dass er kurzzeitig „die Orientierung verliere“ und beispielsweise nicht wisse, in welchen Zug er einsteigen müsse. Es bestehe in diesen Situationen ein ausgeprägtes Gefühl der Anspannung und Unsicherheit. Aus diesem Grund werde der Antragsteller täglich vom Vater bzw. auch vom Großvater am Arbeitsweg begleitet. Der Antragsteller berichtet, sich grundsätzlich in Menschenmassen „schwindelig“ und „unsicher“ zu fühlen, selbstständiges Einkaufen sei jedoch beispielsweise möglich. Hypochondrische Ängste werden berichtet. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Keine FÄ-psychiatr. Behandlung. Keine psychopharmakolog. Medikation. Keine laufende Psychotherapie. Sozialanamnese: Der Antragsteller lebt wechselnd im Haushalt des Vaters bzw. der Mutter (Eltern getrennt). Seit 2016 in der Verwaltung im Verkehrsministerium auf geschütztem Arbeitsplatz tätig. Initial durch XXXX Arbeitsassistenz/Coaching begleitet – ist mittlerweile, bei guter Anpassung am Arbeitsplatz, beendet.Seit 2016 in der Verwaltung im Verkehrsministerium auf geschütztem Arbeitsplatz tätig. Initial durch römisch 40 Arbeitsassistenz/Coaching begleitet – ist mittlerweile, bei guter Anpassung am Arbeitsplatz, beendet. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Psychologischer Befundbericht Mag. XXXX (20.1.2013): Vd. auf Aspergersyndrom; benötigt viel Sicherheit und Routine im Ablauf alltäglicher Dinge. Viel Zeit benötigt um sich auf neue Dinge einzustellen (z.B Zugfahrt zur neuen Schule etc.) Psychologischer Befundbericht Mag. römisch 40 (20.1.2013): römisch fünf d. auf Aspergersyndrom; benötigt viel Sicherheit und Routine im Ablauf alltäglicher Dinge. Viel Zeit benötigt um sich auf neue Dinge einzustellen (z.B Zugfahrt zur neuen Schule etc.) Psychologischer Befund XXXX (8.11.2016): durchschnittliche Gesamtbegabung, D: Aspergersyndrom Psychologischer Befund römisch 40 (8.11.2016): durchschnittliche Gesamtbegabung, D: Aspergersyndrom Bestätigung XXXX (8.9.2017): Behandlung seit 11/2012 D: Aspergersyndrom, leichte depressive Episode Bestätigung römisch 40 (8.9.2017): Behandlung seit 11 aus 2012, D: Aspergersyndrom, leichte depressive Episode Konsiliarärztliche Begutachtung Psychiatrie (27.03.2018): Zwangssymptomatik. SSRI empfohlen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Status Psychicus: Wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert. Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassung regelrecht. Mnestische Funktionen erhalten. Keine noopsychische Einschränkung fassbar. Verminderter Blickkontakt. Unsicherheit im psychosozialen Umgang. Deutliche Antwortlatenz. Rapportfähigkeit vermindert. Einsilbig. Frage-Antwort-Korrespondenz gegeben, jedoch keinerlei freies Erzählen. Ductus kohärent und zum Ziel führend. Keine Hinweise auf produktiv-psychotische Symptomatik explorierbar. Affekt wenig modulierend. Stimmungslage normothym. Keine manifeste depressive Symptomatik fassbar. Schlaf wechselnd. Keine psychomotorische Unruhe. Keine psychomotorische Anspannung. Krankheitsängste. Zwänge stabilisiert. Keine akute Selbst– oder Fremdgefährdung fassbar. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, Persönlichkeits- bzw. Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen - Aspergersyndrom 2 Neubildungen des lymphatischen, blutbildenden und verwandten Gewebes, Morbus Hodgkin in Vollremission für 3 Jahre - Zustand nach Morbus Hodgkin Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Idem zum Vorgutachten. Dauerzustand Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Die / Der Untersuchte Bedarf einer Begleitperson Gutachterliche Stellungnahme: Zusatzeintragung „Bedarf einer Begleitperson“ kann nicht bestätigt werden, da sich im Rahmen der ho. persönlichen Untersuchung sowie in den vorgelegten Befunden keine Hinweise auf eine fehlende Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum bzw. Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung ohne Begleitperson ergaben. In der ho. Untersuchung zeigte sich das Orientierungsvermögen des Antragstellers völlig uneingeschränkt. Auch sonstige noopsychische Einschränkungen waren nicht vorhanden.“ Mit Schreiben vom 22.02.2021 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten und teilte mit, dass laut diesem die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Stellungnahme vom 02.03.2021 führte der Beschwerdeführer aus, die Sachverständige habe etwas unbeholfen und inkompetent gewirkt und sei unter Berücksichtigung der langen Bearbeitungszeit seit der Begutachtung offenbar nicht die beste Wahl der belangten Behörde. Sie habe dem Beschwerdeführer nur eine Woche Zeit gegeben ausstehende Befunde nachzureichen, habe dann jedoch selbst viele Wochen zur Erstellung eines sehr kurzen und lückenhaften Berichts benötigt. Dabei würden einige wichtige Passagen der Vorbefunde fehlen und es finde sich zumindest eine falsche Aussage im Gutachten. Dem Beschwerdeführer sei bereits 2016, kurz vor seinem Arbeitsantritt, vom XXXX eine ständige Begleitperson für die städtischen Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt bekommen, was im Gutachten nicht erwähnt werde. Der Beschwerdeführer ersuchte um eine Fristerstreckung der Stellungnahmemöglichkeit zum Parteiengehör.Mit Stellungnahme vom 02.03.2021 führte der Beschwerdeführer aus, die Sachverständige habe etwas unbeholfen und inkompetent gewirkt und sei unter Berücksichtigung der langen Bearbeitungszeit seit der Begutachtung offenbar nicht die beste Wahl der belangten Behörde. Sie habe dem Beschwerdeführer nur eine Woche Zeit gegeben ausstehende Befunde nachzureichen, habe dann jedoch selbst viele Wochen zur Erstellung eines sehr kurzen und lückenhaften Berichts benötigt. Dabei würden einige wichtige Passagen der Vorbefunde fehlen und es finde sich zumindest eine falsche Aussage im Gutachten. Dem Beschwerdeführer sei bereits 2016, kurz vor seinem Arbeitsantritt, vom römisch 40 eine ständige Begleitperson für die städtischen Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt bekommen, was im Gutachten nicht erwähnt werde. Der Beschwerdeführer ersuchte um eine Fristerstreckung der Stellungnahmemöglichkeit zum Parteiengehör. Mit Schreiben vom 18.04.2021 gab der Vater des Beschwerdeführers eine weitere Stellungnahme ab. Darin führte er erneut aus, dass das psychiatrische Sachverständigengutachten, welches ein Monat nach der 30-minütigen Untersuchung entstanden sei, mehrere vorgelegte und maßgebliche Befunde, in welchen die Bedürftigkeit einer ständigen Begleitperson für den Beschwerdeführer unzweifelhaft hervorgehe, nicht berücksichtige. Stattdessen beziehe sich das Gutachten teilweise auf irrelevante Themenstellungen, die mit dem Zweck der beantragten Zusatzeintragung nicht in Zusammenhang stünden, wie etwa ein vorhandener Waschzwang. Im „Status Psychicus“ werde der Beschwerdeführer aus der subjektiven Beobachtung der Gutachterin heraus als „wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert und Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassung als regelrecht“ beschrieben. Es handle sich dabei jedoch um eine Momentaufnahme während einer halbstündigen Untersuchung. Menschen, die den Beschwerdeführer schon sein ganzes Leben lang begleiteten, würden wissen, dass er bisweilen immer wieder unter starken Konzentrationsstörungen leide, was zu Aussetzern im Bewusstsein führe. Dies würde alleine im öffentlichen Verkehr fatale Auswirkungen haben, die nicht verantwortbar wären. Es liege der Verdacht nahe, dass die Sachverständige eine vorgefasste Meinung gehabt habe, da aus der der Fülle der dargelegten Umstände in die eine oder andere Richtung argumentiert werden könne, je nachdem welche Teile der Sachverhaltsdarstellungen man herausnehme. Bei einer Gutachtenserstellung einen Monat nach einer 30minütigen Untersuchung habe außerdem kein Mensch trotz diverser Aufzeichnungen die gemachten Eindrücke so lange im Gedächtnis präsent. Die Sachverständige führe in ihrer abschließenden Stellungnahme aus, dass sie für sich gesehen, den Bedarf einer Zusatzeintragung nicht bestätigen könne. Dass sie subjektiv einen Bedarf verneine, heiße aber noch lange nicht, dass objektiv kein Bedarf einer Begleitperson gegeben sei. Dem Schreiben wurden eine fachärztliche Bestätigung des Ambulatorium XXXX der XXXX vom 08.04.2021 und eine Begutachtung der XXXX Arbeitsassistenz vom 04.09.2017 angeschlossen. Mit Schreiben vom 18.04.2021 gab der Vater des Beschwerdeführers eine weitere Stellungnahme ab. Darin führte er erneut aus, dass das psychiatrische Sachverständigengutachten, welches ein Monat nach der 30-minütigen Untersuchung entstanden sei, mehrere vorgelegte und maßgebliche Befunde, in welchen die Bedürftigkeit einer ständigen Begleitperson für den Beschwerdeführer unzweifelhaft hervorgehe, nicht berücksichtige. Stattdessen beziehe sich das Gutachten teilweise auf irrelevante Themenstellungen, die mit dem Zweck der beantragten Zusatzeintragung nicht in Zusammenhang stünden, wie etwa ein vorhandener Waschzwang. Im „Status Psychicus“ werde der Beschwerdeführer aus der subjektiven Beobachtung der Gutachterin heraus als „wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert und Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassung als regelrecht“ beschrieben. Es handle sich dabei jedoch um eine Momentaufnahme während einer halbstündigen Untersuchung. Menschen, die den Beschwerdeführer schon sein ganzes Leben lang begleiteten, würden wissen, dass er bisweilen immer wieder unter starken Konzentrationsstörungen leide, was zu Aussetzern im Bewusstsein führe. Dies würde alleine im öffentlichen Verkehr fatale Auswirkungen haben, die nicht verantwortbar wären. Es liege der Verdacht nahe, dass die Sachverständige eine vorgefasste Meinung gehabt habe, da aus der der Fülle der dargelegten Umstände in die eine oder andere Richtung argumentiert werden könne, je nachdem welche Teile der Sachverhaltsdarstellungen man herausnehme. Bei einer Gutachtenserstellung einen Monat nach einer 30minütigen Untersuchung habe außerdem kein Mensch trotz diverser Aufzeichnungen die gemachten Eindrücke so lange im Gedächtnis präsent. Die Sachverständige führe in ihrer abschließenden Stellungnahme aus, dass sie für sich gesehen, den Bedarf einer Zusatzeintragung nicht bestätigen könne. Dass sie subjektiv einen Bedarf verneine, heiße aber noch lange nicht, dass objektiv kein Bedarf einer Begleitperson gegeben sei. Dem Schreiben wurden eine fachärztliche Bestätigung des Ambulatorium römisch 40 der römisch 40 vom 08.04.2021 und eine Begutachtung der römisch 40 Arbeitsassistenz vom 04.09.2017 angeschlossen. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers und der vorgelegten Befunde ersuchte die belangte Behörde die bereits befasste Sachverständige um eine ergänzende Stellungnahme. In der auf der Aktenlage basierenden Stellungnahme vom 20.05.2021 wurde Folgendes ausgeführt: „… In seiner Beschwerde im Parteiengehör führt der Vater des Antragsstellers diverse Beschwerdepunkte an. Zu den sachlich relevanten Punkten werde ich im Folgenden Stellung nehmen. In seiner Beschwerde im Parteiengehör führt der Vater des Antragsstellers diverse Beschwerdepunkte an. Zu den sachlich relevanten Punkten werde ich im Folgenden Stellung nehmen. , 1.) Der Vater des Antragsstellers gibt an, dass diverse maßgebliche Befunde, aus welchen die Bedürftigkeit einer ständigen Begleitperson unzweifelhaft hervorginge, in meinem Gutachten nicht berücksichtigt worden wären und führt u.a. einen 6-wöchigen RehaAufenthalt in XXXX 2/2019-3/2019 an. Zu diesem Reha-Aufenthalt liegt mir leider keine befundliche Dokumentation vor. Unabhängig davon ist aber ein Reha-Aufenthalt an einem Zentrum das, meines Wissens, auf internistische Problemstellungen spezialisiert ist, in einer Begutachtung zum Zwecke der Beurteilung psychischer Einschränkungen medizinisch von untergeordneter Bedeutung. 1.) Der Vater des Antragsstellers gibt an, dass diverse maßgebliche Befunde, aus welchen die Bedürftigkeit einer ständigen Begleitperson unzweifelhaft hervorginge, in meinem Gutachten nicht berücksichtigt worden wären und führt u.a. einen 6-wöchigen RehaAufenthalt in römisch 40 2/2019-3/2019 an. Zu diesem Reha-Aufenthalt liegt mir leider keine befundliche Dokumentation vor. Unabhängig davon ist aber ein Reha-Aufenthalt an einem Zentrum das, meines Wissens, auf internistische Problemstellungen spezialisiert ist, in einer Begutachtung zum Zwecke der Beurteilung psychischer Einschränkungen medizinisch von untergeordneter Bedeutung. Weiters führt der Vater des Antragsstellers an, dass auch der Umstand der Bereitstellung einer Begleitperson im öffentlichen Verkehr durch die Hilfseinrichtung XXXX sowie der abschließende psychologische Kurzbefund des XXXX , nicht berücksichtigt worden wäre. Zum Zeitpunkt der Gutachterstellung war mir keinerlei Dokumentation über die Art der Betreuung von XXXX vorliegend. Bei den Befunden vom XXXX die mir durch den Vater des Antragsstellers nachgereicht wurden, handelt es sich um eine konsiliardienstliche psychiatrische Stellungnahme, welche stichwortartig das Vorliegen von Zwangssymtomatik beschreibt und die Therapie mit einem SSRI empfiehlt. Dieser Befund ist in meinem Gutachten auch mit dem entsprechenden Inhalt angeführt. Weiters wurde mir ein nicht näher identifizierbares Dokument des XXXX (Überschrift "Abgabebogen"), in welchem diverse Empfehlungen für die Nachsorge aufgelistet wurden, vorgelegt, jedoch nicht - wie von Vater des Antragsstellers angegeben - ein abschließender psychologischer Befund. Weiters führt der Vater des Antragsstellers an, dass auch der Umstand der Bereitstellung einer Begleitperson im öffentlichen Verkehr durch die Hilfseinrichtung römisch 40 sowie der abschließende psychologische Kurzbefund des römisch 40 , nicht berücksichtigt worden wäre. Zum Zeitpunkt der Gutachterstellung war mir keinerlei Dokumentation über die Art der Betreuung von römisch 40 vorliegend. Bei den Befunden vom römisch 40 die mir durch den Vater des Antragsstellers nachgereicht wurden, handelt es sich um eine konsiliardienstliche psychiatrische Stellungnahme, welche stichwortartig das Vorliegen von Zwangssymtomatik beschreibt und die Therapie mit einem SSRI empfiehlt. Dieser Befund ist in meinem Gutachten auch mit dem entsprechenden Inhalt angeführt. Weiters wurde mir ein nicht näher identifizierbares Dokument des römisch 40 (Überschrift "Abgabebogen"), in welchem diverse Empfehlungen für die Nachsorge aufgelistet wurden, vorgelegt, jedoch nicht - wie von Vater des Antragsstellers angegeben - ein abschließender psychologischer Befund. , 2.) Der Vater des Antragsstellers gibt an, es wäre eine unzutreffende Aussage in meinem Gutachten gemacht worden, nämlich seien im "Status psychicus" Orientierung, Konzentration, Aufmerksamkeit etc. als regelrecht beschrieben worden. Dies beruhe jedoch nur auf meinem subjektiven Eindruck und einer Momentaufnahme während meiner Untersuchung, berücksichtige aber nicht die punktuellen Aussetzer des Bewusstseins des Antragsstellers. Die Annahme, es handle sich in diesem Punkt in meinem Gutachten um eine Fehlaussage dürfte vermutlich einer eingeschränkten Sachkenntnis psychiatrischer Untersuchungsmethodik entspringen. Der Status psychicus beschreibt die direkte und unmittelbare Beobachtung der Untersucherin in der Untersuchungssituation. Während meiner Untersuchung waren Orientierung, Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassung völlig uneingeschränkt. Dies bedeutet nicht, dass in anderen Situationen, z.b unter Stress, nicht ein anderes Bild vorliegen kann. Dass Einschränkungen der Orientierung, Reizüberflutung und Stress bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel vom Vater des Antragsstellers beschrieben werden, habe ich in meinem Gutachten an geeigneter Stelle sachgemäß dargelegt. 3.) Der Antragssteller leitet aus der Datierung der Gutachtenerstellung ab, dass die Erinnerung der Gutachterin bei der Verfassung des Gutachtens nicht mehr frisch gewesen wäre. Tatsächlich gestalten sich meine Arbeitsabläufe wie folgt: Das Gutachten wird von mir noch am Tag der persönlichen Untersuchung diktiert. Sobald etwaige nachzureichende Befunde einlangen, werden diese gesichtet und das Gutachten entsprechend ergänzt. Danach folgen diverse Qualitätssicherungsschritte. Die Kennzeichnung "Gutachten erstellt" korreliert daher nicht mit dem Zeitpunkt der Bearbeitung durch die Gutachterin. 3.) Der Antragssteller leitet aus der Datierung der Gutachtenerstellung ab, dass die Erinnerung der Gutachterin bei der Verfassung des Gutachtens nicht mehr frisch gewesen wäre. Tatsächlich gestalten sich meine Arbeitsabläufe wie folgt: Das Gutachten wird von mir noch am Tag der persönlichen Untersuchung diktiert. Sobald etwaige nachzureichende Befunde einlangen, werden diese gesichtet und das Gutachten entsprechend ergänzt. Danach folgen diverse Qualitätssicherungsschritte. Die Kennzeichnung "Gutachten erstellt" korreliert daher nicht mit dem Zeitpunkt der Bearbeitung durch die Gutachterin. , 4.) Neben nochmaliger Beschreibung der Symptome des Antragsstellers unter Stressbedingungen in den öffentlichen Verkehrsmitteln wird zusätzlich eine Einschränkung des Hör- und Sehvermögens nach einem Verkehrsunfall neu angeführt. Mir liegen dazu keine Befunde vor. Auch fachlich bin ich als Psychiaterin nicht geeignet dazu Stellung zu beziehen. 4.) Neben nochmaliger Beschreibung der Symptome des Antragsstellers unter Stressbedingungen in den öffentlichen Verkehrsmitteln wird zusätzlich eine Einschränkung des Hör- und Sehvermögens nach einem Verkehrsunfall neu angeführt. Mir liegen dazu keine Befunde vor. Auch fachlich bin ich als Psychiaterin nicht geeignet dazu Stellung zu beziehen. , 5.) Der Antragssteller reicht im Parteiengehör 2 neue Dokumente ein, nämlich - einen Bericht der XXXX Arbeitsassistenz vom 4.9.2017 und - einen Bericht der römisch 40 Arbeitsassistenz vom 4.9.2017 und - eine fachärztliche Bestätigung des XXXX vom 8.4.2021 - eine fachärztliche Bestätigung des römisch 40 vom 8.4.2021 , Im Bericht der XXXX Arbeitsassistenz (9/2017) wird der Betreuungsverlauf detailliert beschrieben, u.a wird eine Begleitung des Arbeitseinstiegs im Sept 2016 in Kooperation mit fachlichem Coaching der Autistenhilfe beschrieben. Schwerpunkte der Betreuung umfassten Arbeitsplatzgestaltung, Mittagspausengestaltung und Wegbegleitung, z.b zu Einschulungsterminen und Erarbeitung von Arbeitsbewätligungs- sowie Erholungsstrategien. Es werden ein manchmal verlangsamtes Arbeitstempo, mangelnde Feinmotorik und Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion beschrieben. Weiters wird der Bedarf an physischer Begleitung und genauer Vorbereitung, insbesondere für Amtstermine und neue Situationen beschrieben. Im Bericht der römisch 40 Arbeitsassistenz (9 aus 2017,) wird der Betreuungsverlauf detailliert beschrieben, u.a wird eine Begleitung des Arbeitseinstiegs im Sept 2016 in Kooperation mit fachlichem Coaching der Autistenhilfe beschrieben. Schwerpunkte der Betreuung umfassten Arbeitsplatzgestaltung, Mittagspausengestaltung und Wegbegleitung, z.b zu Einschulungsterminen und Erarbeitung von Arbeitsbewätligungs- sowie Erholungsstrategien. Es werden ein manchmal verlangsamtes Arbeitstempo, mangelnde Feinmotorik und Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion beschrieben. Weiters wird der Bedarf an physischer Begleitung und genauer Vorbereitung, insbesondere für Amtstermine und neue Situationen beschrieben. , Im Befundbericht des XXXX (4/2021) wird die Diagnose eines Aspergersyndroms neuerlich beschrieben, weiters wird die zusätzliche Diagnose einer leichten depressiven Episode angeführt. Klinisch-psychologische Behandlung sowie psychotherapeutische Behandlung (4/2018-12/2019, Bearbeitung der Schwierigkeiten im Rahmen der Asperger-Diagnose, Traumatisierung im Rahmen von M. Hodgkin) wurde bestätigt. Die psychotherapeutische Behandlung wurde in psychopathologisch stabilem Zustand beendet. Aktuell werden erneute Schwierigkeiten, sich im öffentlichen Bereich frei zu bewegen auf Grund von Reizüberflutung, den Maßnahmen, die im Rahmen der Pandemie einzuhalten sind, Unsicherheiten und entsprechendem Stress und Ängsten beschrieben. Im Befundbericht des römisch 40 (4 aus 2021,) wird die Diagnose eines Aspergersyndroms neuerlich beschrieben, weiters wird die zusätzliche Diagnose einer leichten depressiven Episode angeführt. Klinisch-psychologische Behandlung sowie psychotherapeutische Behandlung (4/2018-12/2019, Bearbeitung der Schwierigkeiten im Rahmen der Asperger-Diagnose, Traumatisierung im Rahmen von M. Hodgkin) wurde bestätigt. Die psychotherapeutische Behandlung wurde in psychopathologisch stabilem Zustand beendet. Aktuell werden erneute Schwierigkeiten, sich im öffentlichen Bereich frei zu bewegen auf Grund von Reizüberflutung, den Maßnahmen, die im Rahmen der Pandemie einzuhalten sind, Unsicherheiten und entsprechendem Stress und Ängsten beschrieben. , Die neu eingebrachten Befunde stützen vollinhaltlich, dass es sich bei den vom Vater des Antragsstellers beschriebenen und in meinem Gutachten bereits erfassten Überforderungsgefühlen und Orientierungsproblemen um passagere, stressinduzierte Phänomene handelt, welche durch spezifische Trainings und Psychotherapie behandelbar sind. Eine anhaltende Orientierungsstörung liegt aus gutachterlicher Sicht nicht vor. Wenngleich befundlich diverse Stressreaktionen im öffentlichen Raum dokumentiert sind, werden nirgendwo Gefährdungsmomente, welche auf Eigen- oder Fremdgefährdung schließen lassen, angeführt. Die neu eingebrachten Befunde stützen vollinhaltlich, dass es sich bei den vom Vater des Antragsstellers beschriebenen und in meinem Gutachten bereits erfassten Überforderungsgefühlen und Orientierungsproblemen um passagere, stressinduzierte Phänomene handelt, welche durch spezifische Trainings und Psychotherapie behandelbar sind. Eine anhaltende Orientierungsstörung liegt aus gutachterlicher Sicht nicht vor. Wenngleich befundlich diverse Stressreaktionen im öffentlichen Raum dokumentiert sind, werden nirgendwo Gefährdungsmomente, welche auf Eigen- oder Fremdgefährdung schließen lassen, angeführt. , Unter Berücksichtigung der Einwände des Vaters des Antragsstellers und der neu eingebrachten Befunde kommt es daher zu keiner Änderung meiner Einschätzung.“ Mit angefochtenem Bescheid vom 20.05.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die Ergebnisse dieses ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass die Zusatzeintragung „Begleitperson“ weiterhin nicht vorliege. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer neuerlich das ärztliche Sachverständigengutachten vom 15.02.2021 und erstmals die Stellungnahme vom 20.05.2021 übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde erneut vorgebracht, die Feststellungen im eingeholten Sachverständigengutachten seien teilweise unvollständig und unrichtig und seien aus den vorgelegten Befunden nur die kaum aussagekräftigen Teile entnommen worden, sodass alleine daraus der beantragte Anspruch nicht ableitbar sei. Tatsächlich würde die sachgemäße Würdigung der vorgelegten Unterlagen zum Ergebnis führen, dass der Beschwerdeführer einer Begleitperson bedürfe. Die Einwände im Parteiengehör seien von derselben Sachverständigen entwertet worden. Diese habe in der Stellungnahme vom 20.05.2021 die Vermutung aufgestellt, dass das Rehazentrum in XXXX auf internistische Problemstellungen spezialisiert sei. Es würden sich in diesem Ort jedoch zwei Kuranstalten befinden, von denen eine tatsächlich auf internistische Problemstellungen spezialisiert sei, die andere – in welcher der Beschwerdeführer einen sechswöchigen Reha-Aufenthalt verbracht habe – jedoch ausschließlich auf psychische Einschränkungen. Dieser Fall zeige deutlich, dass ein eindeutiger Beurteilungsfehler der Gutachterin vorliege, der zu falschen Schlussfolgerungen führe und dadurch ein vorgebrachtes Beweismittel wieder nicht bzw. falsch bewertet werde. Der Beschwerdeführer habe durch die Hilfseinrichtung XXXX eine Begleitperson im öffentlichen Verkehr bereitgestellt bekommen. Dass die Sachverständige ausführt, dass ihr zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung keinerlei Dokumentation über die Art der Betreuung vom XXXX vorliegend gewesen sei, mag zwar zutreffend sein, die Unterlagen seien jedoch im Zuge des Parteiengehörs nachgereicht worden und hätte die Sachverständige dies spätestens in ihrer ergänzenden Stellungnahme berücksichtigen müssen, was sie jedoch unterlassen habe. Die Gutachterin habe nicht berücksichtigt, dass beim Beschwerdeführer tatsächlich Unsicherheit, Orientierungslosigkeit und Probleme des Zurechtfindens im öffentlichen Raum bestünden, weil sie sich auf eine Momentaufnahme in ihrer Praxis stütze und dabei andere Situationen ausblende bzw. nicht beurteilen könne. Im nachgereichten Befund des Ambulatorium XXXX der XXXX vom 08.04.2021 befürworte die dortige leitende Ärztin die beantragte Zusatzeintragung, die Gutachterin habe diesem Umstand jedoch keine Beachtung geschenkt und dieses Schreiben ignoriert.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde erneut vorgebracht, die Feststellungen im eingeholten Sachverständigengutachten seien teilweise unvollständig und unrichtig und seien aus den vorgelegten Befunden nur die kaum aussagekräftigen Teile entnommen worden, sodass alleine daraus der beantragte Anspruch nicht ableitbar sei. Tatsächlich würde die sachgemäße Würdigung der vorgelegten Unterlagen zum Ergebnis führen, dass der Beschwerdeführer einer Begleitperson bedürfe. Die Einwände im Parteiengehör seien von derselben Sachverständigen entwertet worden. Diese habe in der Stellungnahme vom 20.05.2021 die Vermutung aufgestellt, dass das Rehazentrum in römisch 40 auf internistische Problemstellungen spezialisiert sei. Es würden sich in diesem Ort jedoch zwei Kuranstalten befinden, von denen eine tatsächlich auf internistische Problemstellungen spezialisiert sei, die andere – in welcher der Beschwerdeführer einen sechswöchigen Reha-Aufenthalt verbracht habe – jedoch ausschließlich auf psychische Einschränkungen. Dieser Fall zeige deutlich, dass ein eindeutiger Beurteilungsfehler der Gutachterin vorliege, der zu falschen Schlussfolgerungen führe und dadurch ein vorgebrachtes Beweismittel wieder nicht bzw. falsch bewertet werde. Der Beschwerdeführer habe durch die Hilfseinrichtung römisch 40 eine Begleitperson im öffentlichen Verkehr bereitgestellt bekommen. Dass die Sachverständige ausführt, dass ihr zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung keinerlei Dokumentation über die Art der Betreuung vom römisch 40 vorliegend gewesen sei, mag zwar zutreffend sein, die Unterlagen seien jedoch im Zuge des Parteiengehörs nachgereicht worden und hätte die Sachverständige dies spätestens in ihrer ergänzenden Stellungnahme berücksichtigen müssen, was sie jedoch unterlassen habe. Die Gutachterin habe nicht berücksichtigt, dass beim Beschwerdeführer tatsächlich Unsicherheit, Orientierungslosigkeit und Probleme des Zurechtfindens im öffentlichen Raum bestünden, weil sie sich auf eine Momentaufnahme in ihrer Praxis stütze und dabei andere Situationen ausblende bzw. nicht beurteilen könne. Im nachgereichten Befund des Ambulatorium römisch 40 der römisch 40 vom 08.04.2021 befürworte die dortige leitende Ärztin die beantragte Zusatzeintragung, die Gutachterin habe diesem Umstand jedoch keine Beachtung geschenkt und dieses Schreiben ignoriert. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.07.2021 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 09.08.2021 wurde der Vater des Beschwerdeführers aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Vollmacht für die Einbringung der Beschwerde und die weitere Vertretung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, da sich die mit der Antragstellung vorgelegte Vollmacht lediglich auf das Verfahren vor dem Sozialministerium bezog. Mit Schrieben vom 18.08.2021 reichte der Vater des Beschwerdeführers die Vertretungsvollmacht für die Beschwerde und das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. ausgewiesen ist. Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende dauerhafte Funktionseinschränkungen vor: 1. Persönlichkeits- bzw. Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen - Aspergersyndrom 2. Neubildungen des lymphatischen, blutbildenden und verwandten Gewebes, Morbus Hodgkin in Vollremission für 3 Jahre – Zustand nach Morbus Hodgkin Der Beschwerdeführer ist nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen. Er ist nicht blind, hochgradig sehbehindert oder taubblind. Der Beschwerdeführer ist nicht bewegungseingeschränkt. Der Beschwerdeführer leidet an kognitiven Einschränkungen, braucht jedoch im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung nicht ständig Hilfe einer zweiten Person. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt (Seite 46 des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde veranlassten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.02.2021 und 20.05.2021, welche in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegeben wurden. Darin geht die ärztliche Sachverständige nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.01.2021 auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf den Bedarf einer Begleitperson vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. In der ergänzenden Stellungnahme vom 20.05.2021 wird dieses Ergebnis bestätigt. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde und der vorgelegten medizinischen Unterlagen nachvollziehbar und schlüssig. Dass der Beschwerdeführer nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen, nicht blind, hochgradig sehbehindert oder taubblind ist, und bei ihm keine Bewegungseinschränkung vorliegt, ist unbestritten. Der Beschwerdeführer brachte weder selbst vor, an den genannten Einschränkungen zu leiden, noch finden sich in den vorgelegten Beweismitteln Hinweise darauf. Auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch die Sachverständige konnten keine diesbezüglichen Leiden objektiviert werden. Der Vater des Beschwerdeführers gab im Antrag zwar an, der Beschwerdeführer leide seit einem Verkehrsunfall an einer Einschränkung des Sehvermögens, es wird jedoch keine hochgradige Sehbehinderung vorgebracht und es wurden auch keine Befunde vorgelegt, die eine solche belegen würden. Hingegen wird als Grund für den Bedarf einer Begleitperson vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen Probleme habe, sich allein im öffentlichen Verkehr zurechtzufinden. Es würden bisweilen Orientierungsprobleme auftreten und der Beschwerdeführer sei insbesondere mit den vielen aus- und einsteigenden Menschen überfordert und neige dann zu unkontrollierten Reaktionen und impulsiven Handlungen. Während der persönlichen Untersuchung durch die psychiatrische Sachverständige am 14.01.2021 zeigte sich der Beschwerdeführer wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassung waren regelrecht. Es waren keine Hinweise auf produktiv-psychotische Symptomatik explorierbar, weiters bestanden keine psychomotorische Unruhe oder Anspannung. Darüber hinaus war auch keine Selbst- oder Fremdgefährdung fassbar. Im Rahmen der Antragsstellung legte der durch seinen Vater vertretene Beschwerdeführer unvollständigen Befunde bzw. Unterlagen vor, welche als „Befundauszüge“ bezeichnet wurden. In einer fachärztlichen Bestätigung des Ambulatorium XXXX der XXXX vom 08.09.2017 wurde ausgeführt, dass die psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers deutlich reduziert sei. Um eine Überforderung zu vermeiden, werde gebeten, im beruflichen Kontext darauf Rücksicht zu nehmen. In einem weiteren vorgelegten Befund – da es sich dabei um einen Auszug handelt, sind weder Verfasser noch Datum erkennbar – wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer viel Sicherheit und Routine benötige, um sich im Alltagsleben zurechtzufinden und lange Zeit benötige, um sich auf neue Situationen einstellen zu können. Das Erfordernis einer Begleitperson in Form einer ständigen Hilfe einer zweiten Person im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ist daraus jedoch nicht ableitbar. Die Gutachterin führte daher richtigerweise aus, dass sich weder in der persönlichen Untersuchung noch in den vorgelegten Befunden Hinweise auf eine fehlende Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum bzw. Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung ohne Begleitperson ergaben. Das Orientierungsvermögen während der persönlichen Untersuchung war völlig uneingeschränkt. Im Rahmen der Antragsstellung legte der durch seinen Vater vertretene Beschwerdeführer unvollständigen Befunde bzw. Unterlagen vor, welche als „Befundauszüge“ bezeichnet wurden. In einer fachärztlichen Bestätigung des Ambulatorium römisch 40 der römisch 40 vom 08.09.2017 wurde ausgeführt, dass die psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers deutlich reduziert sei. Um eine Überforderung zu vermeiden, werde gebeten, im beruflichen Kontext darauf Rücksicht zu nehmen. In einem weiteren vorgelegten Befund – da es sich dabei um einen Auszug handelt, sind weder Verfasser noch Datum erkennbar – wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer viel Sicherheit und Routine benötige, um sich im Alltagsleben zurechtzufinden und lange Zeit benötige, um sich auf neue Situationen einstellen zu können. Das Erfordernis einer Begleitperson in Form einer ständigen Hilfe einer zweiten Person im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ist daraus jedoch nicht ableitbar. Die Gutachterin führte daher richtigerweise aus, dass sich weder in der persönlichen Untersuchung noch in den vorgelegten Befunden Hinweise auf eine fehlende Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum bzw. Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung ohne Begleitperson ergaben. Das Orientierungsvermögen während der persönlichen Untersuchung war völlig uneingeschränkt. Im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör wurden weitere Befunde vorgelegt. In der fachärztlichen Bestätigung des Ambulatorium XXXX der XXXX vom 08.04.2021 wurde ausgeführt, dass es durch die Corona-Pandemie für den Beschwerdeführer schwierig sei, sich im öffentlichen Bereich frei zu bewegen, da die Reizüberflutung, die vielen pandemiebedingten Maßnahmen und Unsicherheiten Stress auslösen würden. Es werde daher ersucht, dem Beschwerdeführer eine Begleitperson zu genehmigen, damit er sich wieder traue, sich im öffentlichen Bereich fortzubewegen. Der ebenfalls vorgelegte Bericht der Arbeitsassistenz XXXX vom 04.09.2017 bezieht sich in erster Linie auf die Verbesserung der Bewältigung seiner beruflichen Aufgaben und Herausforderungen, für die dem Beschwerdeführer Coaching und Assistenz bereitgestellt wurden. Darin wird ausgeführt, dass er für jede neue Situation gut vorbereitet und meist über einen längeren Zeitraum auch physisch begleitet werden sollte. Im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör wurden weitere Befunde vorgelegt. In der fachärztlichen Bestätigung des Ambulatorium römisch 40 der römisch 40 vom 08.04.2021 wurde ausgeführt, dass es durch die Corona-Pandemie für den Beschwerdeführer schwierig sei, sich im öffentlichen Bereich frei zu bewegen, da die Reizüberflutung, die vielen pandemiebedingten Maßnahmen und Unsicherheiten Stress auslösen würden. Es werde daher ersucht, dem Beschwerdeführer eine Begleitperson zu genehmigen, damit er sich wieder traue, sich im öffentlichen Bereich fortzubewegen. Der ebenfalls vorgelegte Bericht der Arbeitsassistenz römisch 40 vom 04.09.2017 bezieht sich in erster Linie auf die Verbesserung der Bewältigung seiner beruflichen Aufgaben und Herausforderungen, für die dem Beschwerdeführer Coaching und Assistenz bereitgestellt wurden. Darin wird ausgeführt, dass er für jede neue Situation gut vorbereitet und meist über einen längeren Zeitraum auch physisch begleitet werden sollte. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 20.05.2021 führte die psychiatrische Sachverständige schlüssig aus, die im Rahmen des Parteiengehörs neu eingebrachten Befunde würden vollinhaltlich stützen, dass es sich bei den vom Vater des Beschwerdeführers beschriebenen und im Gutachten vom 15.02.2021 bereits erfassten Überforderungsgefühlen und Orientierungsproblemen um passagere, stressinduzierte Phänomene handle, welche durch spezifische Trainings und Psychotherapie behandelbar seien. Eine anhaltende Orientierungsstörung liege jedoch nicht vor. Wenngleich befundlich diverse Stressreaktionen im öffentlichen Raum dokumentiert seien, würden nirgendwo Gefährdungsmomente, welche auf Eigen- oder Fremdgefährdung schließen lassen, angeführt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen berücksichtigte die Sachverständige daher sämtliche vorgelegte Befunde und das Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers und stützte sich nicht ausschließlich auf die „Momentaufnahme in ihrer Praxis“. Sie negierte auch nicht die Unsicherheit und Orientierungsprobleme des Beschwerdeführers im öffentlichen Raum, stellte jedoch fest, dass es sich dabei um stressinduzierte Reaktionen handle, die durch Trainings zu bewältigen sind. Eine anhaltende Orientierungsstörung ist durch keinen vorgelegten Befund belegt, ebenso wurden in den vorgelegten Befunden keine Eigen- oder Fremdgefährdung angeführt. Voraussetzung für die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ ist jedoch die ständige Hilfe einer zweiten Person im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung. Beim Beschwerdeführer, der – trotz Einschränkungen – auch seit Jahren einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, konnte weder das Erfordernis einer ständigen Hilfe noch die konkrete Eigengefährdung durch Befunde objektiviert werden. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung ist die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sachlage maßgebend. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 im Rahmen der Arbeitsassistenz eine Begleitperson bereitgestellt bekam, welche nicht die strengen Voraussetzungen der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erfüllen musste, ist für die gegenständliche Entscheidung daher nicht relevant. Darüber hinaus wurde seitens des Beschwerdeführers bzw. seines Vaters im Rahmen der Anamneseerhebung durch die Sachverständige am 14.01.2021 selbst angegeben, dass die zu einem früheren Zeitpunkt benötigte Unterstützung durch XXXX Arbeitsassistenz/Jobcoaching, die eine Begleitung in öffentlichen Verkehrsmitteln beinhaltete, nicht mehr nötig sei, da sich der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz „gut eingelebt habe“.Entgegen dem Beschwerdevorbringen berücksichtigte die Sachverständige daher sämtliche vorgelegte Befunde und das Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers und stützte sich nicht ausschließlich auf die „Momentaufnahme in ihrer Praxis“. Sie negierte auch nicht die Unsicherheit und Orientierungsprobleme des Beschwerdeführers im öffentlichen Raum, stellte jedoch fest, dass es sich dabei um stressinduzierte Reaktionen handle, die durch Trainings zu bewältigen sind. Eine anhaltende Orientierungsstörung ist durch keinen vorgelegten Befund belegt, ebenso wurden in den vorgelegten Befunden keine Eigen- oder Fremdgefährdung angeführt. Voraussetzung für die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ ist jedoch die ständige Hilfe einer zweiten Person im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung. Beim Beschwerdeführer, der – trotz Einschränkungen – auch seit Jahren einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, konnte weder das Erfordernis einer ständigen Hilfe noch die konkrete Eigengefährdung durch Befunde objektiviert werden. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung ist die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sachlage maßgebend. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 im Rahmen der Arbeitsassistenz eine Begleitperson bereitgestellt bekam, welche nicht die strengen Voraussetzungen der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erfüllen musste, ist für die gegenständliche Entscheidung daher nicht relevant. Darüber hinaus wurde seitens des Beschwerdeführers bzw. seines Vaters im Rahmen der Anamneseerhebung durch die Sachverständige am 14.01.2021 selbst angegeben, dass die zu einem früheren Zeitpunkt benötigte Unterstützung durch römisch 40 Arbeitsassistenz/Jobcoaching, die eine Begleitung in öffentlichen Verkehrsmitteln beinhaltete, nicht mehr nötig sei, da sich der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz „gut eingelebt habe“. Was das Vorbringen betrifft, die psychiatrische Sachverständige habe den Beschwerdeführer nur kurz untersucht, ihre Schlussfolgerungen auf eine Momentaufnahme gestützt und habe eine vorgefasste Meinung gehabt, so findet sich diesbezüglich kein Anhaltspunkt im Gutachten bzw. im gesamten Verwaltungsakt und hat auch der Beschwerdeführer nicht objektiviert darlegen können, dass die Begutachtung unsachlich gewesen sei oder mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch stehe. Die Sachverständige ging sowohl in ihrem Gutachten vom 15.02.2021 als auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 20.05.2021 auf sämtliche vorgelegte Befunde und Unterlagen sowie das Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers ein, bezog diese in ihre Entscheidung mit ein und begründete ihre Beurteilung ausführlich und schlüssig. Die Gutachterin führte dazu in ihrer Stellungnahme am 20.05.2021 aus, dass der „Status psychicus“ die direkte und unmittelbare Beobachtung der Untersucherin in der Untersuchungssituation beschreibe. Während ihrer Untersuchung seien die Orientierung, Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassung des Beschwerdeführers völlig uneingeschränkt gewesen, was jedoch nicht bedeute, dass in anderen Situationen, etwa unter Stress nicht ein anderes Bild vorliegen könne. Dass Einschränkungen der Orientierung, Reizüberflutung und Stress bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beschrieben werden, hielt die Sachverständige in ihrem Gutachten an anderer Stelle sachgemäß fest. Zu berücksichtigen ist gegenständlich insbesondere auch, dass eine Therapieoption im Sinne des – in den rechtlichen Ausführungen wiedergegebenen – § 1 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF BGBl II Nr. 263/2016 offen ist. Wie bereits oben erwähnt, hielt die Sachverständige in ihrem Gutachten fest, dass es sich bei den Überforderungsgefühlen und Orientierungsproblemen um passagere, stressinduzierte Phänomene handle, welche durch spezifische Trainings und Psychotherapie behandelbar seien.Zu berücksichtigen ist gegenständlich insbesondere auch, dass eine Therapieoption im Sinne des – in den rechtlichen Ausführungen wiedergegebenen – Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, offen ist. Wie bereits oben erwähnt, hielt die Sachverständige in ihrem Gutachten fest, dass es sich bei den Überforderungsgefühlen und Orientierungsproblemen um passagere, stressinduzierte Phänomene handle, welche durch spezifische Trainings und Psychotherapie behandelbar seien. Der Beschwerdeführer ist dem vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde keine Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung im Hinblick auf den Bedarf einer Begleitperson herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 15.02.2021 und der Stellungnahme vom 20.05.2021 und werden diese daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A)
1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ...
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf den Bedarf einer Begleitperson wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen auf Basis einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf den Bedarf einer Begleitperson wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen auf Basis einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W135.2244187.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.