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{'item': 'W136 2237278-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2022 GeschäftszahlW136 2237278-1 SpruchW136 2237278-1/21E, W136 2237278-1/21E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 3RAO, § 6a NO und § 2a RSt

DG gleichwertig eingestuft.“„Die von römisch 40 im Rahmen 1.) des von ihr absolvierten integrierten Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der Universität römisch 40 gemeinsam mit der Universität Padua, 2.) des von ihr absolvierten Doktorratsstudiums der Rechtswissenschaften an der Universität römisch 40 und 3.) der für die Ausübung eines Rechtsberufs dienlichen praktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 3 ABAG als dem Studium

Paragraph 3, RAO, Paragraph 6 a, NO und Paragraph 2 a, RStDG gleichwertig eingestuft.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) hat an der Universität XXXX nach dem Studienplan für das „integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften“ der Universität XXXX gemeinsam mit der Universität Padua studiert und das integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften mit dem akademischen Grad „Magistra der Rechtswissenschaften“ am 14.03.2017 abgeschlossen.
  2. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) hat an der Universität römisch 40 nach dem Studienplan für das „integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften“ der Universität römisch 40 gemeinsam mit der Universität Padua studiert und das integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften mit dem akademischen Grad „Magistra der Rechtswissenschaften“ am 14.03.2017 abgeschlossen.
  3. Mit Antrag vom 06.08.2020 begehrte die BF die Überprüfung der Gleichwertigkeit ihres an der Universität XXXX abgeschlossenen integrierten Diplomstudiums der Rechtswissenschaften der Universität XXXX gemeinsam mit der Universität Padua, in Beziehung auf die in § 3 Abs. 1 ABAG verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten.
  4. Mit Antrag vom 06.08.2020 begehrte die BF die Überprüfung der Gleichwertigkeit ihres an der Universität römisch 40 abgeschlossenen integrierten Diplomstudiums der Rechtswissenschaften der Universität römisch 40 gemeinsam mit der Universität Padua, in Beziehung auf die in Paragraph 3, Absatz eins, ABAG verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten. Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus: Sie habe mit Jänner 2018 ihre Rechtsanwaltsanwärterausbildung in einer namentlich genannten Kanzlei in XXXX begonnen und beabsichtige, im April/Mai 2021 die Rechtsanwaltsprüfung in XXXX abzulegen. Aufgrund des Umstandes, dass sie in XXXX italienisches Recht („integriertes Diplomstudium der Rechtswissenschaften“) studiert habe und eine direkte Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung nicht möglich sei, beantrage sie hiermit die Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung (Studium sowie praktische Ausbildung) gemäß Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz – ABAG. Sie habe in XXXX das „integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften“ abgelegt und mit ihrer Abschlussarbeit „Gleichgeschlechtliche Paare und deren Kinder in Italien“ im März 2017 erfolgreich abgeschlossen. Während des Studiums habe sie sich bereits für das österreichische Recht interessiert und daher im Sommer 2015 für 4 Wochen ein Praktikum in einer namentlich genannten Kanzlei in XXXX absolviert, wobei sie daran anschließend ab Oktober 2015 bis April 2017 die Möglichkeit gehabt habe, als juristische Mitarbeiterin 12 Stunden pro Woche dort zu arbeiten. Nach Abschluss ihres Studiums habe sie in der Zeit von Mai 2017 bis Dezember 2017 das Gerichtspraktikum zunächst in XXXX (Arbeits- und Sozialrecht sowie Staatsanwaltschaft) und sodann in XXXX (Zivil, Exekution, Außerstreit, Pflegschaftsgericht und Unterbringungen) absolviert, wobei sie auch in diesem Rahmen an diversen Seminaren, Einführungsveranstaltungen sowie Online-Kursen teilgenommen habe. Da sie ihre Ausbildungszeit zur Rechtsanwältin gerne in XXXX habe absolvieren wollen, hätte sie bereits im Mai 2016 bei der Rechtsanwaltskammer (RAK) Tirol hinsichtlich der Gleichwertigkeit angefragt. Ihr sei mitgeteilt worden, dass eine Gleichwertigkeitsprüfung erfolgen müsse, für die Tiroler RAK die Gleichwertigkeit jedoch wohl gegeben sei. Deshalb habe sie im Jänner 2018 die Eintragung zur Rechtsanwaltsanwärterin bei der RAK Tirol beantragt und sei mit 11.01.2018 eingetragen worden. Seit Jänner 2017 sei sie daher als Rechtsanwaltsanwärterin ganztägig in der namentlich genannten Kanzlei in XXXX tätig und bearbeite dabei selbstständig jegliche Art juristischer Angelegenheiten (stets österreichisches Recht). Im Rahmen dieses Ausbildungsverhältnisses habe sie bereits mehrere Seminare besuchen können, welche der angeschlossenen Seminarliste entnommen werden könnten. Aufgrund ihres engen Kontaktes zum österreichischen Recht habe sie sich im Herbst 2017 dazu entschlossen an der Universität XXXX das Doktorat der Rechtswissenschaften aufzunehmen. Sie habe bereits sämtliche Lehrveranstaltungen sowie Seminare besucht und abgeschlossen. Derzeit arbeite sie an der Verfassung ihrer Dissertation.Sie habe mit Jänner 2018 ihre Rechtsanwaltsanwärterausbildung in einer namentlich genannten Kanzlei in römisch 40 begonnen und beabsichtige, im April/Mai 2021 die Rechtsanwaltsprüfung in römisch 40 abzulegen. Aufgrund des Umstandes, dass sie in römisch 40 italienisches Recht („integriertes Diplomstudium der Rechtswissenschaften“) studiert habe und eine direkte Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung nicht möglich sei, beantrage sie hiermit die Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung (Studium sowie praktische Ausbildung) gemäß Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz – ABAG. Sie habe in römisch 40 das „integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften“ abgelegt und mit ihrer Abschlussarbeit „Gleichgeschlechtliche Paare und deren Kinder in Italien“ im März 2017 erfolgreich abgeschlossen. Während des Studiums habe sie sich bereits für das österreichische Recht interessiert und daher im Sommer 2015 für 4 Wochen ein Praktikum in einer namentlich genannten Kanzlei in römisch 40 absolviert, wobei sie daran anschließend ab Oktober 2015 bis April 2017 die Möglichkeit gehabt habe, als juristische Mitarbeiterin 12 Stunden pro Woche dort zu arbeiten. Nach Abschluss ihres Studiums habe sie in der Zeit von Mai 2017 bis Dezember 2017 das Gerichtspraktikum zunächst in römisch 40 (Arbeits- und Sozialrecht sowie Staatsanwaltschaft) und sodann in römisch 40 (Zivil, Exekution, Außerstreit, Pflegschaftsgericht und Unterbringungen) absolviert, wobei sie auch in diesem Rahmen an diversen Seminaren, Einführungsveranstaltungen sowie Online-Kursen teilgenommen habe. Da sie ihre Ausbildungszeit zur Rechtsanwältin gerne in römisch 40 habe absolvieren wollen, hätte sie bereits im Mai 2016 bei der Rechtsanwaltskammer (RAK) Tirol hinsichtlich der Gleichwertigkeit angefragt. Ihr sei mitgeteilt worden, dass eine Gleichwertigkeitsprüfung erfolgen müsse, für die Tiroler RAK die Gleichwertigkeit jedoch wohl gegeben sei. Deshalb habe sie im Jänner 2018 die Eintragung zur Rechtsanwaltsanwärterin bei der RAK Tirol beantragt und sei mit 11.01.2018 eingetragen worden. Seit Jänner 2017 sei sie daher als Rechtsanwaltsanwärterin ganztägig in der namentlich genannten Kanzlei in römisch 40 tätig und bearbeite dabei selbstständig jegliche Art juristischer Angelegenheiten (stets österreichisches Recht). Im Rahmen dieses Ausbildungsverhältnisses habe sie bereits mehrere Seminare besuchen können, welche der angeschlossenen Seminarliste entnommen werden könnten. Aufgrund ihres engen Kontaktes zum österreichischen Recht habe sie sich im Herbst 2017 dazu entschlossen an der Universität römisch 40 das Doktorat der Rechtswissenschaften aufzunehmen. Sie habe bereits sämtliche Lehrveranstaltungen sowie Seminare besucht und abgeschlossen. Derzeit arbeite sie an der Verfassung ihrer Dissertation. Gleichzeit übermittelte die BF ein Konvolut an Unterlagen: ● Curriculum Vitae ● Bescheid „Integriertes Diplomstudium für Rechtswissenschaften“ ● Zeugnis erste Diplomprüfung „Integriertes Diplomstudium für Rechtswissenschaften“ ● Zeugnis zweite Diplomprüfung „Integriertes Diplomstudium für Rechtswissenschaften“ ● Diplomarbeit „Gleichgeschlechtliche Paare und deren Kinder in Italien“ ● Studienerfolgsnachweis „Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften ● Seminararbeit Datenschutz und Blockchain-Technologie: absolute Inkompatibilität oder Chance für Wirtschaft und Staat?“ ● Seminararbeit „Bakterien im Schnee – Regulierende Eingriffsmöglichkeit des Landes Tirol“ ● Empfehlungsschreiben ● Exposé der Doktorarbeit ● Amtsbestätigung Gerichtspraxis ● Beurteilung Gerichtspraxis und Stellungnahme des Ausbildungsrichters ● Beurteilung Gerichtspraxis und Stellungnahme der Ausbildungsstaatsanwältin ● Beurteilung Gerichtspraxis und Stellungnahme des Ausbildungsrichters ● Beurteilung Gerichtspraxis des Ausbildungsrichters ● ELAN-RP Zertifikate: Allgemeiner Teil, Zivilrecht, Strafrecht, Außerstreit, Arbeits- und Sozialrecht, Wohnrecht ● Liste der absolvierten Seminare samt Seminarbestätigungen ● Stellungnahme Kanzlei LÜTH & MIKUZ
  5. Mit Schreiben vom 10.08.2020 beauftragte die belangte Behörde XXXX mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Gleichwertigkeit des von der BF abgelegten integrierten Diplomstudiums der Rechtswissenschaften nach dem Studienplan für das integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität XXXX gemeinsam mit der Universität Padua in Beziehung auf die in § 3 Abs. 1 ABAG verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten.
  6. Mit Schreiben vom 10.08.2020 beauftragte die belangte Behörde römisch 40 mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Gleichwertigkeit des von der BF abgelegten integrierten Diplomstudiums der Rechtswissenschaften nach dem Studienplan für das integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität römisch 40 gemeinsam mit der Universität Padua in Beziehung auf die in Paragraph 3, Absatz eins, ABAG verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten.
  7. In dem daraufhin erstatteten Gutachten vom 16.09.2020 (bei der belangten Behörde am 24.09.2020 eingelangt) kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass die BF im Rahmen ihres positiv absolvierten integrierten Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der Universität XXXX gemeinsam mit der Universität Padua keine ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe, die gleichwertig den Kenntnissen und Fähigkeiten einer Absolventin eines Studiums des österreichischen Rechts seien, das den Anforderungen der § 3 RAO, § 6a NO und § 2a RStDG genüge.
  8. In dem daraufhin erstatteten Gutachten vom 16.09.2020 (bei der belangten Behörde am 24.09.2020 eingelangt) kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass die BF im Rahmen ihres positiv absolvierten integrierten Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der Universität römisch 40 gemeinsam mit der Universität Padua keine ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe, die gleichwertig den Kenntnissen und Fähigkeiten einer Absolventin eines Studiums des österreichischen Rechts seien, das den Anforderungen der Paragraph 3, RAO, Paragraph 6 a, NO und Paragraph 2 a, RStDG genüge. Begründend wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Gegenstand des Gutachtens sei die Frage der Gleichwertigkeit gemäß § 3 Abs. 1 ABAG des von der BF am 14.03.2017 integrierten Diplomstudiums der Rechtswissenschaften nach dem Studienplan für das integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität XXXX gemeinsam mit der Universität Padua (Mitteilungsblatt der LFU XXXX vom 25.02.2002,
  9. Stück, Nr. 343 idF Mitteilungsblatt der LFU XXXX vom 16.08.2005,
  10. Stück Nr. 184) und nicht die Frage der Gleichwertigkeit des von der BF noch nicht abgeschlossenen Doktorratsstudiums der Rechtswissenschaften nach dem Studienplan des Doktorratsstudiums der Rechtswissenschaften an der Leopold Franzens Universität XXXX (Mitteilungsblatt der LFU XXXX vom 14.05.2012,
  11. Stück, Nr. 272 idF Mitteilungsblatt der LFU XXXX vom 03.04.2017,
  12. Stück Nr. 401) auf die erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten iSd § 3 ABAG. Maßgebend für die Prüfung der Gleichwertigkeit der „von der Bewerberin aufgrund der von ihr bereits absolvierten Ausbildung und ihrer Inhalte erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten“ seien die in § 3 RAO genannten Erfordernisse. Im Rahmen des integrierten Diplomstudiums der Rechtswissenschaften habe die BF keine nachweislich angemessenen Kenntnisse über die Wissensgebiete des Gegenstand des Gutachtens sei die Frage der Gleichwertigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ABAG des von der BF am 14.03.2017 integrierten Diplomstudiums der Rechtswissenschaften nach dem Studienplan für das integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität römisch 40 gemeinsam mit der Universität Padua (Mitteilungsblatt der LFU römisch 40 vom 25.02.2002,
  13. Stück, Nr. 343 in der Fassung Mitteilungsblatt der LFU römisch 40 vom 16.08.2005,
  14. Stück Nr. 184) und nicht die Frage der Gleichwertigkeit des von der BF noch nicht abgeschlossenen Doktorratsstudiums der Rechtswissenschaften nach dem Studienplan des Doktorratsstudiums der Rechtswissenschaften an der Leopold Franzens Universität römisch 40 (Mitteilungsblatt der LFU römisch 40 vom 14.05.2012,
  15. Stück, Nr. 272 in der Fassung Mitteilungsblatt der LFU römisch 40 vom 03.04.2017,
  16. Stück Nr. 401) auf die erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten iSd Paragraph 3, ABAG. Maßgebend für die Prüfung der Gleichwertigkeit der „von der Bewerberin aufgrund der von ihr bereits absolvierten Ausbildung und ihrer Inhalte erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten“ seien die in Paragraph 3, RAO genannten Erfordernisse. Im Rahmen des integrierten Diplomstudiums der Rechtswissenschaften habe die BF keine nachweislich angemessenen Kenntnisse über die Wissensgebiete des
  17. österreichischen bürgerlichen Rechts und österreichischen Zivilverfahrensrechts,
  18. österreichischen Straf- und Strafprozessrechts,
  19. österreichischen Verfassungsrechts einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichischen Verwaltungsrechts einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
  20. österreichischen Unternehmensrechts, österreichischen Arbeits- und Sozialrechts und österreichischen Steuerrechts, erworben. Damit werde den Anforderungen des § 3 Abs. 2 RAO nicht Rechnung getragen und die Gleichwertigkeit gemäß § 3 Abs 4 RAO sei zu verneinen. Die BF müsse Ergänzungsprüfungen in den oben genannten Gebieten ablegen, um den Anforderungen an die Gleichwertigkeit des § 3 Abs. 4 RAO zu genügen. Hingegen sei davon auszugehen, dass die von der BF erworbenen Kenntnisse des Europarechts und allgemeinen Völkerrechts, sonstiger rechtswissenschaftlicher Wissensgebiete und Grundlagen des Rechts sowie wirtschaftswissenschaftlicher Wissensgebiete und sonstiger Wissensgebiete mit Bezug zum Recht gleichwertig zu den Kenntnissen und Fähigkeiten aufgrund eines Studiums des österreichischen Rechts iSd § 3 RAO seien. Zu prüfen sei weiters, ob die im Rahmen des Integrierten Diplomstudiums der Rechtswissenschaften erstellte, positiv beurteilte Diplomarbeit der Antragstellerin mit dem Thema „Gleichgeschlechtliche Paare und deren Kinder in Italien“ ihren inhaltlichen Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in § 3 Abs. 2 RAO genannten „rechtswissenschaftlichen Wissensgebieten habe. Der inhaltliche Schwerpunkt der von der BF verfassten Diplomarbeit liege im italienischen Familienrecht. Daher entspreche die Diplomarbeit nicht den Anforderungen an die schriftliche, positiv beurteilte Arbeit iSd § 3 Abs. 2 Z 2 RAO. Die BF habe daher im Rahmen ihres positiv absolvierten integrierten Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der Universität XXXX gemeinsam mit der Universität Padua keine ausreichenden Kenntnisse erworben, die gleichwertig den Kenntnissen und Fähigkeiten einer Absolventin eines Studiums des österreichischen Rechts seien, das den Anforderungen der § 3 RAO, § 6a und § 2a RStDG genüge. erworben. Damit werde den Anforderungen des Paragraph 3, Absatz 2, RAO nicht Rechnung getragen und die Gleichwertigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 4, RAO sei zu verneinen. Die BF müsse Ergänzungsprüfungen in den oben genannten Gebieten ablegen, um den Anforderungen an die Gleichwertigkeit des Paragraph 3, Absatz 4, RAO zu genügen. Hingegen sei davon auszugehen, dass die von der BF erworbenen Kenntnisse des Europarechts und allgemeinen Völkerrechts, sonstiger rechtswissenschaftlicher Wissensgebiete und Grundlagen des Rechts sowie wirtschaftswissenschaftlicher Wissensgebiete und sonstiger Wissensgebiete mit Bezug zum Recht gleichwertig zu den Kenntnissen und Fähigkeiten aufgrund eines Studiums des österreichischen Rechts iSd Paragraph 3, RAO seien. Zu prüfen sei weiters, ob die im Rahmen des Integrierten Diplomstudiums der Rechtswissenschaften erstellte, positiv beurteilte Diplomarbeit der Antragstellerin mit dem Thema „Gleichgeschlechtliche Paare und deren Kinder in Italien“ ihren inhaltlichen Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Paragraph 3, Absatz 2, RAO genannten „rechtswissenschaftlichen Wissensgebieten habe. Der inhaltliche Schwerpunkt der von der BF verfassten Diplomarbeit liege im italienischen Familienrecht. Daher entspreche die Diplomarbeit nicht den Anforderungen an die schriftliche, positiv beurteilte Arbeit iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, RAO. Die BF habe daher im Rahmen ihres positiv absolvierten integrierten Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der Universität römisch 40 gemeinsam mit der Universität Padua keine ausreichenden Kenntnisse erworben, die gleichwertig den Kenntnissen und Fähigkeiten einer Absolventin eines Studiums des österreichischen Rechts seien, das den Anforderungen der Paragraph 3, RAO, Paragraph 6 a und Paragraph 2 a, RStDG genüge.
  21. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX (belangte Behörde) wurde der Antrag der BF vom 06.08.2020 dahingehend entschieden, dass die im Rahmen ihres positiv absolvierten „integrierten Diplomstudiums der Rechtswissenschaften der Universität XXXX gemeinsam mit der Universität Padua“ erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten als dem Studium

§ 3RAO, § 6a NO und § 2a RSt

DG gleichwertig eingestuft werden, sofern die BF über die Wissensgebiete 5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 (belangte Behörde) wurde der Antrag der BF vom 06.08.2020 dahingehend entschieden, dass die im Rahmen ihres positiv absolvierten „integrierten Diplomstudiums der Rechtswissenschaften der Universität römisch 40 gemeinsam mit der Universität Padua“ erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten als dem Studium

Paragraph 3, RAO, Paragraph 6 a, NO und Paragraph 2 a, RStDG gleichwertig eingestuft werden, sofern die BF über die Wissensgebiete

  1. österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,
  2. österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,
  3. österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
  4. österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht, eine positiv abgelegte Ergänzungsprüfung gemäß § 3 Abs. 4 ABAG ablege. eine positiv abgelegte Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ABAG ablege. Begründend wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Das „integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften der Universität XXXX gemeinsam mit der Universität Padua“ (kundgemacht im Mitteilungsblatt der LFU XXXX vom 25.02.2002,
  5. Stück, Nr. 343) sei ein rechtswissenschaftliches Studium und dauere 8 Semester. Diesem Studium würden 240 ECTS_AP entsprechen und sei eine Diplomarbeit zu schreiben, der 12 ECTS-AP zugewiesen seien. Eine Gegenüberstellung des Studienplans für das „integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften der Universität XXXX gemeinsam mit der Universität Padua“, mit dem des Diplomstudiums für Rechtswissenschaften an der Universität XXXX zeige, dass sowohl Studiendauer als auch Arbeitsaufwand, ausgedrückt in ECTS-AP, als gleichwertig anzusehen seien. Begründend wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Das „integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften der Universität römisch 40 gemeinsam mit der Universität Padua“ (kundgemacht im Mitteilungsblatt der LFU römisch 40 vom 25.02.2002,
  6. Stück, Nr. 343) sei ein rechtswissenschaftliches Studium und dauere 8 Semester. Diesem Studium würden 240 ECTS_AP entsprechen und sei eine Diplomarbeit zu schreiben, der 12 ECTS-AP zugewiesen seien. Eine Gegenüberstellung des Studienplans für das „integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften der Universität römisch 40 gemeinsam mit der Universität Padua“, mit dem des Diplomstudiums für Rechtswissenschaften an der Universität römisch 40 zeige, dass sowohl Studiendauer als auch Arbeitsaufwand, ausgedrückt in ECTS-AP, als gleichwertig anzusehen seien. Was die Ausbildungsinhalte betreffe, so habe der EuGH in der Entscheidung „Pesla“ (Rs. C-345/08) ausgesprochen, dass die bloße Gleichwertigkeit von Ausbildungsniveau und (zeitlichem) Ausbildungsaufwand noch nicht zwingend dazu führe, dass ein Mitgliedsstaat das ausländische Studium anerkennen müsse. Es sei vielmehr auch zulässig, entsprechende Kenntnisse des nationalen Rechts zu verlangen, es sei denn es würde dadurch die Gleichwertigkeitsprüfung „sinnentleert“. Die von der BF verfasste Diplomarbeit würde einen inhaltlichen Schwerpunkt im italienischen Familienrecht haben. Daher entspreche sie nicht den Anforderungen an die schriftliche, positiv beurteilte Arbeit iSd § 3 Abs. 3 iVm § 3 Abs. 2 Z 2 RAO. Inhalt der im „integrierten Diplomstudium der Rechtswissenschaften“ gelehrten Fächer sei das italienische Recht. Zu den in § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 RAO genannten Wissensgebieten habe die BF im Rahmen des integrierten Diplomstudiums Kenntnisse des italienischen Rechts erworben. In den in § 3 Abs. 2 Z 5 bis 7 RAO genannten Wissensgebieten habe die BF Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die sie auch im Diplomstudium der Rechtswissenschaften erwerben müsse. Zu den im Spruch genannten Wissensgebieten habe die BF keine nachweislich angemessenen Kenntnisse erwerben können. Dieser Sachverhalt würde sich aus den von der BF vorgelegten Unterlagen sowie aus dem widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Gutachten vom 06.08.2020 ergeben. Die von der BF verfasste Diplomarbeit würde einen inhaltlichen Schwerpunkt im italienischen Familienrecht haben. Daher entspreche sie nicht den Anforderungen an die schriftliche, positiv beurteilte Arbeit iSd Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, RAO. Inhalt der im „integrierten Diplomstudium der Rechtswissenschaften“ gelehrten Fächer sei das italienische Recht. Zu den in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 RAO genannten Wissensgebieten habe die BF im Rahmen des integrierten Diplomstudiums Kenntnisse des italienischen Rechts erworben. In den in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5 bis 7 RAO genannten Wissensgebieten habe die BF Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die sie auch im Diplomstudium der Rechtswissenschaften erwerben müsse. Zu den im Spruch genannten Wissensgebieten habe die BF keine nachweislich angemessenen Kenntnisse erwerben können. Dieser Sachverhalt würde sich aus den von der BF vorgelegten Unterlagen sowie aus dem widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Gutachten vom 06.08.2020 ergeben. Damit werde den Anforderungen des § 3 Abs. 2 RAO nicht Rechnung getragen und sei die Gleichwertigkeit gemäß § 3 Abs. 4 RAO zu verneinen. Ausgehend von dieser wertenden Prüfung der Studieninhalte des „integrierten Diplomstudiums der Rechtswissenschaften“ und des österreichischen Diplomstudiums der Rechtswissenschaften sei daher wie im Spruch ersichtlich die Feststellung der vollen Gleichwertigkeit der beiden Studien von der positiv beurteilten Ergänzungsprüfung aus den genannten Fächern abhängig zu machen (§ 3 Abs. 4 ABAG). Damit werde den Anforderungen des Paragraph 3, Absatz 2, RAO nicht Rechnung getragen und sei die Gleichwertigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 4, RAO zu verneinen. Ausgehend von dieser wertenden Prüfung der Studieninhalte des „integrierten Diplomstudiums der Rechtswissenschaften“ und des österreichischen Diplomstudiums der Rechtswissenschaften sei daher wie im Spruch ersichtlich die Feststellung der vollen Gleichwertigkeit der beiden Studien von der positiv beurteilten Ergänzungsprüfung aus den genannten Fächern abhängig zu machen (Paragraph 3, Absatz 4, ABAG).
  7. Dagegen erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht eine Beschwerde, in welcher sie begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Die BF habe an der Universität XXXX italienisches Recht (Integriertes Diplomstudium der Rechtswissenschaften“) studiert und ihr Studium im März 2017 abgeschlossen. Während des Studiums habe sie als Juristische Mitarbeiterin in der Kanzlei ihrer Rechtsvertretung gearbeitet (Juli 2015 sowie Oktober 2015 bis April 2017). Von Mai 2017 bis Dezember 2017 habe die BF die Gerichtspraxis absolviert (Mai – Juni 2017 Arbeits- und Sozialrecht am LG XXXX , Juli-August StA XXXX , September-Oktober 2017 Zivil-, Exekution sowie Außerstreitrecht am BG XXXX , Dezember 2017, Zivilrecht, Pflegschaftsrecht sowie Unterbringungen am BG XXXX ) und habe in der Folge in der Kanzlei ihrer Rechtsvertretung ab 01.01.2018 Vollzeit als Rechtsanwaltsanwärterin zu arbeiten begonnen. Seitens der RAK Tirol sei der BF die Gleichwertigkeit ihrer bis dahin absolvierten Ausbildung mit dem Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts bestätigt und deshalb mit 11.01.2018 die kleine Legitimationsurkunde (§ 15 Abs 3 RAO) und mit 12.09.2019 die große Legitimationsurkunde (§ 15 Abs 1 und 2 RAO) ausgestellt worden. Während der Zeit als Rechtsanwaltsanwärterin habe die BF zahlreiche Fortbildungsveranstaltungen absolviert und im Herbst 2017 das Doktorat der Rechtswissenschaften für österreichisches Recht an der Universität XXXX begonnen. Die Dissertation habe sie im Bereich des österreichischen Rechts, genauer dem österreichischen Zivil- sowie Unternehmensrecht verfasst. Sämtliche Lehrveranstaltungen und Seminare seien bereits abgeschlossen und auch die abschließende Doktorarbeit werde im November 2020 fertiggestellt und eingereicht. Die BF habe an der Universität römisch 40 italienisches Recht (Integriertes Diplomstudium der Rechtswissenschaften“) studiert und ihr Studium im März 2017 abgeschlossen. Während des Studiums habe sie als Juristische Mitarbeiterin in der Kanzlei ihrer Rechtsvertretung gearbeitet (Juli 2015 sowie Oktober 2015 bis April 2017). Von Mai 2017 bis Dezember 2017 habe die BF die Gerichtspraxis absolviert (Mai – Juni 2017 Arbeits- und Sozialrecht am LG römisch 40 , Juli-August StA römisch 40 , September-Oktober 2017 Zivil-, Exekution sowie Außerstreitrecht am BG römisch 40 , Dezember 2017, Zivilrecht, Pflegschaftsrecht sowie Unterbringungen am BG römisch 40 ) und habe in der Folge in der Kanzlei ihrer Rechtsvertretung ab 01.01.2018 Vollzeit als Rechtsanwaltsanwärterin zu arbeiten begonnen. Seitens der RAK Tirol sei der BF die Gleichwertigkeit ihrer bis dahin absolvierten Ausbildung mit dem Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts bestätigt und deshalb mit 11.01.2018 die kleine Legitimationsurkunde (Paragraph 15, Absatz 3, RAO) und mit 12.09.2019 die große Legitimationsurkunde (Paragraph 15, Absatz eins und 2 RAO) ausgestellt worden. Während der Zeit als Rechtsanwaltsanwärterin habe die BF zahlreiche Fortbildungsveranstaltungen absolviert und im Herbst 2017 das Doktorat der Rechtswissenschaften für österreichisches Recht an der Universität römisch 40 begonnen. Die Dissertation habe sie im Bereich des österreichischen Rechts, genauer dem österreichischen Zivil- sowie Unternehmensrecht verfasst. Sämtliche Lehrveranstaltungen und Seminare seien bereits abgeschlossen und auch die abschließende Doktorarbeit werde im November 2020 fertiggestellt und eingereicht. Nach Ablegung der für die Rechtsanwaltsprüfung notwendigen Gesamtpraxis von mindestens 3 Jahren, beabsichtige die BF im April 2020 zur Anwaltsprüfung anzutreten und habe daher mit 06.08.2020 den Antrag auf Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung mit dem gemäß § 3 RAO geforderten Studium des österreichischen Rechts gestellt. Zahlreiche Unterlagen, welche die über das absolvierte Studium hinausgehenden Fähigkeiten in Bezug auf die Rechtsgebiete des § 3 Abs. 2 RAO nachweisen, seien vorgelegt worden. Nach Ablegung der für die Rechtsanwaltsprüfung notwendigen Gesamtpraxis von mindestens 3 Jahren, beabsichtige die BF im April 2020 zur Anwaltsprüfung anzutreten und habe daher mit 06.08.2020 den Antrag auf Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung mit dem gemäß Paragraph 3, RAO geforderten Studium des österreichischen Rechts gestellt. Zahlreiche Unterlagen, welche die über das absolvierte Studium hinausgehenden Fähigkeiten in Bezug auf die Rechtsgebiete des Paragraph 3, Absatz 2, RAO nachweisen, seien vorgelegt worden. Mangels Übermittlung des im Bescheid zitierten Gutachtens vom 16.09.2020 müsse die BF vom dem ihr zugestellten Bescheid ausgehen. Dieser beschränke sich dabei auf eine Überprüfung der Gleichwertigkeit der beiden Studien, ohne jedoch auf die zahlreichen vorgelegten weiteren Befähigungsnachweise sowie Nachweise über die berufsbezogene praktische Ausbildung einzugehen. Es sei daher mangels Erwähnung der vorgelegten Unterlagen davon auszugehen, dass tatsächlich lediglich die beiden Studien (das von der BF abgeschlossene sowie das des österreichischen Rechts) miteinander verglichen worden seien. Dies widerspreche jedoch eindeutig dem Gesetzeswortlaut des ABAG, welcher ausführe, dass auch sämtliche weitere für die Ausbildung eines Rechtsberufes dienliche praktische Ausbildungsnachweise zur Beurteilung heranzuziehen seien. Diese Notwendigkeit ergebe sich auch aus dem Europarecht (vgl. EuGH C 345/08 RZ 36 - 37; C 313/01 Rz 58 und 66 - 67). Gerade die einschlägige Berufspraxis, welche diverse Arbeiten aller Art in sämtlichen gemäß § 3 RAO geforderten Bereichen umfasse, sei zum Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen geeignet gewesen, welche dem geforderten österreichischen Studium nicht bloß entsprechen, sondern weit darüber hinausgehen würden. Mangels Übermittlung des im Bescheid zitierten Gutachtens vom 16.09.2020 müsse die BF vom dem ihr zugestellten Bescheid ausgehen. Dieser beschränke sich dabei auf eine Überprüfung der Gleichwertigkeit der beiden Studien, ohne jedoch auf die zahlreichen vorgelegten weiteren Befähigungsnachweise sowie Nachweise über die berufsbezogene praktische Ausbildung einzugehen. Es sei daher mangels Erwähnung der vorgelegten Unterlagen davon auszugehen, dass tatsächlich lediglich die beiden Studien (das von der BF abgeschlossene sowie das des österreichischen Rechts) miteinander verglichen worden seien. Dies widerspreche jedoch eindeutig dem Gesetzeswortlaut des ABAG, welcher ausführe, dass auch sämtliche weitere für die Ausbildung eines Rechtsberufes dienliche praktische Ausbildungsnachweise zur Beurteilung heranzuziehen seien. Diese Notwendigkeit ergebe sich auch aus dem Europarecht vergleiche EuGH C 345/08 RZ 36 - 37; C 313/01 Rz 58 und 66 - 67). Gerade die einschlägige Berufspraxis, welche diverse Arbeiten aller Art in sämtlichen gemäß Paragraph 3, RAO geforderten Bereichen umfasse, sei zum Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen geeignet gewesen, welche dem geforderten österreichischen Studium nicht bloß entsprechen, sondern weit darüber hinausgehen würden. Im Übrigen wurde auf die Regelungen betreffend Nostrifizierung eines ausländischen Studiums gemäß § 90 UnivG verwiesen, bei der lediglich zwei Studien miteinander verglichen würden, ohne sonstige erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten der Begutachtung hinzuzuziehen. Da die BF ein inländisches Studium absolviert habe, komme eine Nostrifizierung nicht in Betracht. Von der Universität XXXX sei mitgeteilt worden, dass eine Ergänzungsprüfung aus dem Steuerrecht nicht anfallen würde, da das italienische Steuerrecht dem österreichischen Steuerrecht sehr ähnlich sei. Selbst im Rahmen der Nostrifizierung sei daher eine „höhere Gleichwertigkeit“ gegeben und könne eine Schlechterstellung der BF unter Heranziehung der Voraussetzungen der Anerkennung der Gleichwertigkeit auf Basis des ABAG (Verpflichtung auch zusätzliche Nachweise der Beurteilung zu Grunde zu legen) nicht erfolgen.Im Übrigen wurde auf die Regelungen betreffend Nostrifizierung eines ausländischen Studiums gemäß Paragraph 90, UnivG verwiesen, bei der lediglich zwei Studien miteinander verglichen würden, ohne sonstige erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten der Begutachtung hinzuzuziehen. Da die BF ein inländisches Studium absolviert habe, komme eine Nostrifizierung nicht in Betracht. Von der Universität römisch 40 sei mitgeteilt worden, dass eine Ergänzungsprüfung aus dem Steuerrecht nicht anfallen würde, da das italienische Steuerrecht dem österreichischen Steuerrecht sehr ähnlich sei. Selbst im Rahmen der Nostrifizierung sei daher eine „höhere Gleichwertigkeit“ gegeben und könne eine Schlechterstellung der BF unter Heranziehung der Voraussetzungen der Anerkennung der Gleichwertigkeit auf Basis des ABAG (Verpflichtung auch zusätzliche Nachweise der Beurteilung zu Grunde zu legen) nicht erfolgen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die BF nach Absolvierung der Rechtsanwaltsanwärterzeit die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung anstrebe, welche ohnedies die Kenntnisse und Fähigkeiten der BF überprüfe. In der Folge wurde die unterlassene Zustellung des Gutachtens vom 16.09.2020 an die BF als Verfahrensfehler der belangten Behörde geltend gemacht und darauf hingewiesen, dass die BF in das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde nicht eingebunden worden sei. Insgesamt liege dem Bescheid ein wesentlicher Begründungsmangel zu Grunde, zumal sämtliche Unterlagen, welche die nach dem Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigen, im angefochtenen Bescheid keine Erwähnung gefunden hätten. Eine Befassung damit, habe sohin nicht stattgefunden, sodass die Entscheidung nicht nachvollzogen und darauf in gegenständlicher Beschwerde nicht näher eingegangen werden könne. Daher werde beantragt, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der BF auf Zuerkennung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung iSd § 3 ABAG (ohne die Auferlegung von Ergänzungsprüfungen) stattgegeben werde. Insgesamt liege dem Bescheid ein wesentlicher Begründungsmangel zu Grunde, zumal sämtliche Unterlagen, welche die nach dem Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigen, im angefochtenen Bescheid keine Erwähnung gefunden hätten. Eine Befassung damit, habe sohin nicht stattgefunden, sodass die Entscheidung nicht nachvollzogen und darauf in gegenständlicher Beschwerde nicht näher eingegangen werden könne. Daher werde beantragt, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der BF auf Zuerkennung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung iSd Paragraph 3, ABAG (ohne die Auferlegung von Ergänzungsprüfungen) stattgegeben werde.
  8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 26.11.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  9. Mit Schriftsatz vom 29.04.2021 legte die BF durch ihre Rechtsvertreter weitere Unterlagen über ihre Kenntnisse und Fähigkeiten (Bescheid, Zeugnis und Dissertation des abgeschlossenen Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften, kleine und große Legitimationsurkunde, diverse Teilnahmebestätigungen an Seminaren/Fortbildungen) vor und erstattete ein ergänzendes Vorbringen, aus welchem im Wesentlichen Folgendes hervorging: Die BF habe mittlerweile ihr Doktorratsstudium der Rechtswissenschaften abgeschlossen. Dabei handle es sich um ein Studium mit ausschließlichem Bezug zum österreichischen Recht. Weiters sei von der BF im Rahmen dieses Studiums eine Dissertation verfasst worden, welche wesentliche Teile des österreichischen Zivil- Zivilprozess- sowie Unternehmensrechts abgedeckt und über die Kenntnisse in diesen Bereichen des durch § 3 RAO geforderten österreichischen Studiums (Diplomstudium) hinausgehe. Neben dem Doktoratsstudium sei die BF weiterhin in der Kanzlei ihrer Rechtsvertretung als Rechtsanwaltsanwärterin tätig gewesen. Dazu wurden die kleine und die große Legitimationsurkunde vorgelegt, welche bestätigen würden, dass ein Studium bzw. gleichzustellende Kenntnisse und Fähigkeiten iSd § 3 RAO, wie von § 3 Abs. 1 ABAG gefordert, vorliegen würden, zumal für die Rechtsanwaltskammer diese Voraussetzung als erfüllt gegolten hätte und daher von einer Gleichwertigkeit auszugehen sei. De facto nehme die BF damit bereits nahezu sämtliche Tätigkeiten wahr, welche sie auch nach Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung durchzuführen hätte. Außerdem werde vor dem Hintergrund der Eintragung der BF in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter durch die Tiroler RAK auf den Vertrauensschutz verwiesen, wonach die BF darauf habe vertrauen können, dass die Voraussetzungen für den Erwerbsantritt auch gleichbleiben, sodass nunmehr nicht die gleichen Voraussetzungen (stets Vorliegen eines österreichischen Studiums bzw. gleichzubehandelnde Kenntnisse und Fähigkeiten) anders beurteilt werden könnten. Der Unterschied zur Möglichkeit die Anwaltsprüfung abzulegen sei lediglich, dass eine gewisse Anzahl von Seminartagen sowie eine gewisse Ausbildungszeit (beim Anwalt sowie bei Gericht) hinzutreten müssten. Diese Voraussetzungen erfülle die BF.
  10. Mit Schriftsatz vom 29.04.2021 legte die BF durch ihre Rechtsvertreter weitere Unterlagen über ihre Kenntnisse und Fähigkeiten (Bescheid, Zeugnis und Dissertation des abgeschlossenen Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften, kleine und große Legitimationsurkunde, diverse Teilnahmebestätigungen an Seminaren/Fortbildungen) vor und erstattete ein ergänzendes Vorbringen, aus welchem im Wesentlichen Folgendes hervorging: Die BF habe mittlerweile ihr Doktorratsstudium der Rechtswissenschaften abgeschlossen. Dabei handle es sich um ein Studium mit ausschließlichem Bezug zum österreichischen Recht. Weiters sei von der BF im Rahmen dieses Studiums eine Dissertation verfasst worden, welche wesentliche Teile des österreichischen Zivil- Zivilprozess- sowie Unternehmensrechts abgedeckt und über die Kenntnisse in diesen Bereichen des durch Paragraph 3, RAO geforderten österreichischen Studiums (Diplomstudium) hinausgehe. Neben dem Doktoratsstudium sei die BF weiterhin in der Kanzlei ihrer Rechtsvertretung als Rechtsanwaltsanwärterin tätig gewesen. Dazu wurden die kleine und die große Legitimationsurkunde vorgelegt, welche bestätigen würden, dass ein Studium bzw. gleichzustellende Kenntnisse und Fähigkeiten iSd Paragraph 3, RAO, wie von Paragraph 3, Absatz eins, ABAG gefordert, vorliegen würden, zumal für die Rechtsanwaltskammer diese Voraussetzung als erfüllt gegolten hätte und daher von einer Gleichwertigkeit auszugehen sei. De facto nehme die BF damit bereits nahezu sämtliche Tätigkeiten wahr, welche sie auch nach Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung durchzuführen hätte. Außerdem werde vor dem Hintergrund der Eintragung der BF in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter durch die Tiroler RAK auf den Vertrauensschutz verwiesen, wonach die BF darauf habe vertrauen können, dass die Voraussetzungen für den Erwerbsantritt auch gleichbleiben, sodass nunmehr nicht die gleichen Voraussetzungen (stets Vorliegen eines österreichischen Studiums bzw. gleichzubehandelnde Kenntnisse und Fähigkeiten) anders beurteilt werden könnten. Der Unterschied zur Möglichkeit die Anwaltsprüfung abzulegen sei lediglich, dass eine gewisse Anzahl von Seminartagen sowie eine gewisse Ausbildungszeit (beim Anwalt sowie bei Gericht) hinzutreten müssten. Diese Voraussetzungen erfülle die BF.
  11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2021 wurde der belangten Behörde und der BF jeweils mitgeteilt, dass die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen XXXX beabsichtigt sei und gleichzeitig der BF das Gutachten vom 16.09.2020 übermittelt sowie beiden eine Frist zur allfälligen Stellungnahme von 14 Tagen gewährt.
  12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2021 wurde der belangten Behörde und der BF jeweils mitgeteilt, dass die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 beabsichtigt sei und gleichzeitig der BF das Gutachten vom 16.09.2020 übermittelt sowie beiden eine Frist zur allfälligen Stellungnahme von 14 Tagen gewährt.
  13. Mit fristgerecht eingelangter Stellungnahme der belangten Behörde vom 26.08.2021 führte die belangte Behörde in Wiederholung ihres Vorbringens im angefochtenen Bescheid aus, dass eine nach ABAG zu prüfende Gleichwertigkeit des absolvierten integrierten Diplomstudiums der Rechtswissenschaften mit dem Studium des Österreichischen Diplomstudiums der Rechtswissenschaften nicht vorliege. Daran würde auch das zwischenzeitlich absolvierte Doktorratsstudium der BF nichts ändern. Gegen die Bestellung des o.a. Sachverständigen wurden keine Einwendungen erhoben.
  14. Mit nach gewährter Fristerstreckung erstatteter Stellungnahme vom 09.09.2021 führte die BF aus, dass sie gegen die (abermalige) Heranziehung des o.a. Sachverständigen sei und beantragte die Bestellung eines neuen Sachverständigen, XXXX Zum übermittelten Gutachten nahm sie inhaltlich insofern Stellung, als dass sie ihrem bereits erstatteten Vorbringen entsprechend auf die Notwendigkeit der Überprüfung sämtlicher erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten verwies. Dieser Schriftsatz wurde der belangten Behörde mit Parteiengehör vom 14.09.2021 zur Kenntnis- und allfälliger Stellungnahme übermittelt.
  15. Mit nach gewährter Fristerstreckung erstatteter Stellungnahme vom 09.09.2021 führte die BF aus, dass sie gegen die (abermalige) Heranziehung des o.a. Sachverständigen sei und beantragte die Bestellung eines neuen Sachverständigen, römisch 40 Zum übermittelten Gutachten nahm sie inhaltlich insofern Stellung, als dass sie ihrem bereits erstatteten Vorbringen entsprechend auf die Notwendigkeit der Überprüfung sämtlicher erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten verwies. Dieser Schriftsatz wurde der belangten Behörde mit Parteiengehör vom 14.09.2021 zur Kenntnis- und allfälliger Stellungnahme übermittelt.
  16. Daraufhin brachte die belangte Behörde mit Schreiben vom 23.09.2021 eine Stellungnahme ein, in welcher sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und hinsichtlich der von der BF beantragten Bestellung eines neuen Sachverständigen ausführt, dass der von der BF genannte Sachverständige kein Prüfungskommissär aus dem Kreis der Universitätsprofessoren nach § 3 Abs. 3 ABAG sei. Diese Stellungnahme wurde wiederum der BF zur Kenntnis- und allfälliger Stellungnahme übermittelt.
  17. Daraufhin brachte die belangte Behörde mit Schreiben vom 23.09.2021 eine Stellungnahme ein, in welcher sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und hinsichtlich der von der BF beantragten Bestellung eines neuen Sachverständigen ausführt, dass der von der BF genannte Sachverständige kein Prüfungskommissär aus dem Kreis der Universitätsprofessoren nach Paragraph 3, Absatz 3, ABAG sei. Diese Stellungnahme wurde wiederum der BF zur Kenntnis- und allfälliger Stellungnahme übermittelt.
  18. Mit Schriftsatz vom 16.11.2021 legte die BF durch ihre Rechtsvertreter eine abermalige Stellungnahme sowie diverse Unterlagen über Besuchsbestätigungen von Seminaren vor. Begründend trat sie darin insbesondere der Ansicht der belangten Behörde, wonach das absolvierte Doktorratsstudium keine Einschränkungen der Wissensgebiete nach sich ziehen würde entgegen und verwies überdies auf eine weitere Vielzahl von Befähigungsnachweisen. Schließlich trat sie abermals der Wahl des Sachverständigen entgegen.
  19. Mit Beschluss vom 23.11.2021 bestellte das Bundesverwaltungsgericht XXXX als Sachverständigen und beauftragte ihn, das Gutachten vom 16.09.2020 zu ergänzen, und in die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 3 Abs. 3 ABAG die von der BF erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten aufgrund des zwischenzeitlich abgelegten Doktoratsstudiums sowie sämtlicher von der BF vorgelegten Befähigungsnachweise und Nachweise über eine für die Ausübung eines Rechtsberufs dienliche praktische Ausbildung im Sinne des § 3 Abs. 3 ABG miteinzubeziehen und insbesondere auszuführen, ob sich aufgrund deren Einbeziehung aus gutachterlicher Sicht eine Änderung hinsichtlich der von der BF abzulegenden Ergänzungsprüfungen ergebe.
  20. Mit Beschluss vom 23.11.2021 bestellte das Bundesverwaltungsgericht römisch 40 als Sachverständigen und beauftragte ihn, das Gutachten vom 16.09.2020 zu ergänzen, und in die Gleichwertigkeitsprüfung nach Paragraph 3, Absatz 3, ABAG die von der BF erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten aufgrund des zwischenzeitlich abgelegten Doktoratsstudiums sowie sämtlicher von der BF vorgelegten Befähigungsnachweise und Nachweise über eine für die Ausübung eines Rechtsberufs dienliche praktische Ausbildung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, ABG miteinzubeziehen und insbesondere auszuführen, ob sich aufgrund deren Einbeziehung aus gutachterlicher Sicht eine Änderung hinsichtlich der von der BF abzulegenden Ergänzungsprüfungen ergebe. Begründend wurde im Wesentlichen noch ausgeführt, dass sich nach der Aktenlage im gegenständlichen Fall der Gutachtensauftrag der belangten Behörde ausdrücklich nur auf die Gleichwertigkeit des von der BF abgelegten integrierten Diplomstudiums bezogen habe. Zwischenzeitlich habe die BF das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften abgeschlossen sowie weitere Befähigungsnachweise und Nachweise über eine für die Ausübung eines Rechtsberufs dienliche praktische Ausbildung vorgelegt.
  21. Am 23.11.2021 wurden die Parteien des Verfahrens von der Bestellung in Kenntnis gesetzt und der o.a. Bestellungsbeschluss übermittelt.
  22. In dem daraufhin erstatteten Gutachten vom 18.01.2022 kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die BF im Rahmen ihres positiv absolvierten integrierten Diplomstudiums der Rechtswissenschaften nach dem Studienplan für das integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität XXXX gemeinsam mit der Universität Padua, ihrem positiv absolvierten Doktorratsstudium der Rechtswissenschaften nach dem Studienplan für das Doktorratsstudium Rechtswissenschaften an der Universität XXXX sowie ihrer für die Ausbildung eines Rechtsberufs dienlichen umfassenden praktischen Ausbildung ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe, die gleichwertig den Kenntnissen und Fähigkeiten einer Absolventin eines Studiums des österreichischen Rechts seien, das den Anforderungen der § 3 RAO, § 6 NO und § 2a RStDG genüge.
  23. In dem daraufhin erstatteten Gutachten vom 18.01.2022 kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die BF im Rahmen ihres positiv absolvierten integrierten Diplomstudiums der Rechtswissenschaften nach dem Studienplan für das integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität römisch 40 gemeinsam mit der Universität Padua, ihrem positiv absolvierten Doktorratsstudium der Rechtswissenschaften nach dem Studienplan für das Doktorratsstudium Rechtswissenschaften an der Universität römisch 40 sowie ihrer für die Ausbildung eines Rechtsberufs dienlichen umfassenden praktischen Ausbildung ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe, die gleichwertig den Kenntnissen und Fähigkeiten einer Absolventin eines Studiums des österreichischen Rechts seien, das den Anforderungen der Paragraph 3, RAO, Paragraph 6, NO und Paragraph 2 a, RStDG genüge. In der dazu ergangenen Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF im Rahmen ihres Doktorratsstudiums nachweislich Kenntnisse und Fähigkeiten des österreichischen Unternehmensrechts erworben habe. Ihre positiv beurteilte Dissertation stelle zweifelsfrei eine schriftliche Arbeit dar, die ihren inhaltlichen Schwerpunkt im österreichischen Unternehmensrecht (§ 3 Abs. 2 Z 4 RAO) habe und erfülle somit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 RAO zweifellos. Hinsichtlich der absolvierten Gerichtspraxis wurde ausgeführt, dass diese allein nicht geeignet sei, angemessene Kenntnisse über die in § 3 Abs. 2 RAO genannten Wissensgebiete zu vermitteln. Sie könne aber gemeinsam mit weiteren praktischen Ausbildungen geeignet sein, die Gleichwertigkeit des abgeschlossenen Studiums sowie der praktischen Ausbildung mit einem Studium

§ 3RAO herzustellen.

Im konkreten Fall seien die zahlreichen Stellungnahmen der Ausbildungsrichter über die BF als positiv zu werten und würden bereits einen ersten Schritt begründen, um angemessene Kenntnisse über das österreichische bürgerliche Recht und Zivilverfahrensrecht, das österreichische Straf- und Prozessrecht, sowie das österreichische Arbeits- und Sozialrecht nachweislich zu erwerben. Zur praktischen Ausbildung als Rechtspraktikantin komme die praktische Ausbildung der BF als Rechtsanwaltsanwärterin in XXXX hinzu. Der Besuch von Vorbereitungskursen für die Rechtsanwaltsprüfung sei mangels Leistungskontrolle nicht in der Lage die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Einen weiteren Nachweis stelle das „Empfehlungsschreiben der beiden Arbeitgeber der BF vom 03.08.2020 dar. Darin werde einerseits nachgewiesen, dass die BF seit 01.01.2018 als Rechtsanwaltsanwärterin in deren Kanzlei angestellt sei, andererseits würden die Arbeitgeber der BF darin bescheinigen, dass sie mit sämtlichen in einer typischen „Allround-Kanzlei“ anfallenden Rechtsangelegenheiten betraut worden sei und selbstständig Aufgaben in den Bereichen Zivil- und Zivilprozessrecht, Straf- und Strafprozessrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht, Unternehmensrecht, und teils Europarecht wahrgenommen habe. Bei Hinzuzählung der bereits von der BF durch ihr abgeschlossenes Diplomstudium italienisches Recht und ihr abgeschlossenes Doktorratsstudium der Rechtswissenschaften abgedeckten Wissensgebiete falle auf, dass nur noch Kenntnisse über das Österreichische Verfassungsrecht einschließlich Grund- und Menschenrechte (§ 3 Abs. 2 Z 3 RAO) nicht nachgewiesen worden seien. Bei Aufteilung der Wissensgebiete in vier Blöcke von rechtswissenschaftlichen „Kernfächern“, die sich in Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht und Wirtschaftsrecht aufteilen, sei bei gebotener Gesamtbetrachtung der beiden abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Studien sowie der für die Ausübung eines Rechtsberufs dienlichen umfassenden praktischen Ausbildung der BF davon auszugehen, dass die BF juristisch fundierte Kenntnisse und Fähigkeiten auch auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts besitze, die für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts angemessen seien. In der dazu ergangenen Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF im Rahmen ihres Doktorratsstudiums nachweislich Kenntnisse und Fähigkeiten des österreichischen Unternehmensrechts erworben habe. Ihre positiv beurteilte Dissertation stelle zweifelsfrei eine schriftliche Arbeit dar, die ihren inhaltlichen Schwerpunkt im österreichischen Unternehmensrecht (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, RAO) habe und erfülle somit die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 3, RAO zweifellos. Hinsichtlich der absolvierten Gerichtspraxis wurde ausgeführt, dass diese allein nicht geeignet sei, angemessene Kenntnisse über die in Paragraph 3, Absatz 2, RAO genannten Wissensgebiete zu vermitteln. Sie könne aber gemeinsam mit weiteren praktischen Ausbildungen geeignet sein, die Gleichwertigkeit des abgeschlossenen Studiums sowie der praktischen Ausbildung mit einem Studium

Paragraph 3, RAO herzustellen. Im konkreten Fall seien die zahlreichen Stellungnahmen der Ausbildungsrichter über die BF als positiv zu werten und würden bereits einen ersten Schritt begründen, um angemessene Kenntnisse über das österreichische bürgerliche Recht und Zivilverfahrensrecht, das österreichische Straf- und Prozessrecht, sowie das österreichische Arbeits- und Sozialrecht nachweislich zu erwerben. Zur praktischen Ausbildung als Rechtspraktikantin komme die praktische Ausbildung der BF als Rechtsanwaltsanwärterin in römisch 40 hinzu. Der Besuch von Vorbereitungskursen für die Rechtsanwaltsprüfung sei mangels Leistungskontrolle nicht in der Lage die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Einen weiteren Nachweis stelle das „Empfehlungsschreiben der beiden Arbeitgeber der BF vom 03.08.2020 dar. Darin werde einerseits nachgewiesen, dass die BF seit 01.01.2018 als Rechtsanwaltsanwärterin in deren Kanzlei angestellt sei, andererseits würden die Arbeitgeber der BF darin bescheinigen, dass sie mit sämtlichen in einer typischen „Allround-Kanzlei“ anfallenden Rechtsangelegenheiten betraut worden sei und selbstständig Aufgaben in den Bereichen Zivil- und Zivilprozessrecht, Straf- und Strafprozessrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht, Unternehmensrecht, und teils Europarecht wahrgenommen habe. Bei Hinzuzählung der bereits von der BF durch ihr abgeschlossenes Diplomstudium italienisches Recht und ihr abgeschlossenes Doktorratsstudium der Rechtswissenschaften abgedeckten Wissensgebiete falle auf, dass nur noch Kenntnisse über das Österreichische Verfassungsrecht einschließlich Grund- und Menschenrechte (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, RAO) nicht nachgewiesen worden seien. Bei Aufteilung der Wissensgebiete in vier Blöcke von rechtswissenschaftlichen „Kernfächern“, die sich in Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht und Wirtschaftsrecht aufteilen, sei bei gebotener Gesamtbetrachtung der beiden abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Studien sowie der für die Ausübung eines Rechtsberufs dienlichen umfassenden praktischen Ausbildung der BF davon auszugehen, dass die BF juristisch fundierte Kenntnisse und Fähigkeiten auch auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts besitze, die für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts angemessen seien.

  1. Dieses Gutachten wurde den Parteien mit Schreiben vom 27.01.2022 zur Kenntnis- und allfälliger Stellungnahme übermittelt (der belangten Behörde am 01.02.2022 nachweislich zugestellt). Beide Parteien ließen diese Möglichkeit ungenutzt und sind bis dato keine Stellungnahmen eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere steht fest, dass die im Rahmen 1.) des von der BF absolvierten integrierten Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der Universität XXXX gemeinsam mit der Universität Padua, 1.) des von der BF absolvierten integrierten Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der Universität römisch 40 gemeinsam mit der Universität Padua, 2.) des von der BF absolvierten Doktorratsstudiums der Rechtswissenschaften an der Universität XXXX und 2.) des von der BF absolvierten Doktorratsstudiums der Rechtswissenschaften an der Universität römisch 40 und 3.) der für die Ausübung eines Rechtsberufs dienlichen praktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten als dem Studium des österreichischen Rechts gleichwertig einzustufen sind.
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren. Die Feststellung der oben genannten Gleichwertigkeit ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gutachten des XXXX vom 18.01.
  4. Der Sachverständige gründet sein Ergebnis insbesondere auf die in seiner gutachterlichen Stellungnahme vorgenommenen Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der BF sowohl aufgrund der von ihr absolvierten Studien (integriertes Diplomstudium der Rechtswissenschaften, Doktorratsstudiums der Rechtswissenschaften) als auch aufgrund der zahlreich von der BF vorgelegten Befähigungsnachweise sowie Nachweise über die berufsbezogene praktische Ausbildung (vgl. 1.15.).Die Feststellung der oben genannten Gleichwertigkeit ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gutachten des römisch 40 vom 18.01.
  5. Der Sachverständige gründet sein Ergebnis insbesondere auf die in seiner gutachterlichen Stellungnahme vorgenommenen Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der BF sowohl aufgrund der von ihr absolvierten Studien (integriertes Diplomstudium der Rechtswissenschaften, Doktorratsstudiums der Rechtswissenschaften) als auch aufgrund der zahlreich von der BF vorgelegten Befähigungsnachweise sowie Nachweise über die berufsbezogene praktische Ausbildung vergleiche 1.15.). Den beiden Parteien wurde das Gutachten nachweislich zugestellt und sind bis dato keine Stellungnahmen dazu eingelangt. Das unbestrittene Gutachten ist schlüssig und wird daher der Entscheidung zugrunde gelegt.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  7. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
  8. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die im vorliegenden Fall materienspezifischen gesetzlichen Bestimmungen (etwa im ABAG) sehen keine Senatszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vor. Es ist somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit gemäß § 6 BVwGG gegeben. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die im vorliegenden Fall materienspezifischen gesetzlichen Bestimmungen (etwa im ABAG) sehen keine Senatszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vor. Es ist somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit gemäß Paragraph 6, BVwGG gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. 2.
  9. Gesetzliche Grundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 523/1987 idGF (ABAG), lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987, idGF (ABAG), lauten wie folgt: „
  10. Abschnitt Anrechenbarkeit von Ausbildungen §
  11. Die Prüfung der Gleichwertigkeit eines von einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft an einer Universität zurückgelegten und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenen Studiums eines anderen als des österreichischen Rechts sowie einer allfälligen, der Vorbereitung auf einen Rechtsberuf dienlichen praktischen Ausbildung mit einem Studium

§ 3RAO, § 6a NO und § 2a RSt

DG hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfolgen.Paragraph eins, Die Prüfung der Gleichwertigkeit eines von einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft an einer Universität zurückgelegten und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenen Studiums eines anderen als des österreichischen Rechts sowie einer allfälligen, der Vorbereitung auf einen Rechtsberuf dienlichen praktischen Ausbildung mit einem Studium

Paragraph 3, RAO, Paragraph 6 a, NO und Paragraph 2 a, RStDG hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfolgen. § 2.

(1)Eine Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 1 erfolgt nur auf Antrag. Dem Antrag sind vom Bewerber das rechtswissenschaftliche Universitätsdiplom, Prüfungszeugnisse, sämtliche sonstigen Befähigungsnachweise und Nachweise über eine berufsbezogene praktische Ausbildung sowie der Beleg über die Einzahlung der Antragsgebühr anzuschließen. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Bewerber stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Soweit erforderlich hat der Bewerber Auskünfte über den Inhalt der praktischen Ausbildung und sonstige für die Antragstellung maßgebliche Umstände zu erteilen.Paragraph 2,
(1)Eine Prüfung der Gleichwertigkeit nach Paragraph eins, erfolgt nur auf Antrag. Dem Antrag sind vom Bewerber das rechtswissenschaftliche Universitätsdiplom, Prüfungszeugnisse, sämtliche sonstigen Befähigungsnachweise und Nachweise über eine berufsbezogene praktische Ausbildung sowie der Beleg über die Einzahlung der Antragsgebühr anzuschließen. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Bewerber stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Soweit erforderlich hat der Bewerber Auskünfte über den Inhalt der praktischen Ausbildung und sonstige für die Antragstellung maßgebliche Umstände zu erteilen.
(2)Von der Antragstellung sind der Österreichische Rechtsanwaltskammertag und die Österreichische Notariatskammer in Kenntnis zu setzen. Diesen steht es frei, Einsicht in den Antrag und die mit diesem vorgelegten Unterlagen sowie die Ergebnisse der vom Präses der Ausbildungsprüfungskommission damit im Zusammenhang gepflogenen Erhebungen zu nehmen und allfällige Ergänzungen anzuregen. § 3.
(1)Darüber, ob und inwieweit eine Gleichwertigkeit der vom Bewerber aufgrund der von ihm bereits absolvierten Ausbildung und ihrer Inhalte erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit jenen Kenntnissen und Fähigkeiten besteht, die durch den Abschluss eines Studiums

§ 3RAO, § 6a NO und § 2a RStDG bescheinigt sind, hat der Präses der Ausbildungsprüfungskommission (§ 5 Abs. 2) mit Bescheid zu entscheiden.Paragraph 3,

(1)Darüber, ob und inwieweit eine Gleichwertigkeit der vom Bewerber aufgrund der von ihm bereits absolvierten Ausbildung und ihrer Inhalte erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit jenen Kenntnissen und Fähigkeiten besteht, die durch den Abschluss eines Studiums

Paragraph 3, RAO, Paragraph 6 a, NO und Paragraph 2 a, RStDG bescheinigt sind, hat der Präses der Ausbildungsprüfungskommission (Paragraph 5, Absatz 2,) mit Bescheid zu entscheiden.

(2)Auf das Verfahren sind die Vorschriften des AußStrG mit den nachstehend angeführten Besonderheiten anzuwenden.
(3)Die Prüfung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hat sich auf das abgeschlossene rechtswissenschaftliche Studium sowie auf allfällige weitere Befähigungsnachweise und Nachweise über eine für die Ausübung eines Rechtsberufs dienliche praktische Ausbildung zu beziehen. Soweit erforderlich kann der Präses der Ausbildungsprüfungskommission vor seiner Entscheidung ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren einholen. Die Gebühren (§ 8) hat der Bewerber vorweg zu entrichten.
(3)Die Prüfung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hat sich auf das abgeschlossene rechtswissenschaftliche Studium sowie auf allfällige weitere Befähigungsnachweise und Nachweise über eine für die Ausübung eines Rechtsberufs dienliche praktische Ausbildung zu beziehen. Soweit erforderlich kann der Präses der Ausbildungsprüfungskommission vor seiner Entscheidung ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren einholen. Die Gebühren (Paragraph 8,) hat der Bewerber vorweg zu entrichten.
(4)Soweit nicht die volle Gleichwertigkeit festzustellen ist, ist gleichzeitig auszusprechen, über welche Wissensgebiete oder Teile von Wissensgebieten eine ergänzende, positiv beurteilte Prüfung abzulegen ist, um die Gleichwertigkeit herzustellen (Ergänzungsprüfung). § 4. Gegen die Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission steht dem Bewerber das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.“Paragraph 4, Gegen die Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission steht dem Bewerber das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.“ Der maßgebliche § 3 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 idgF, lautet wie folgt:Der maßgebliche Paragraph 3, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96 aus 1868, idgF, lautet wie folgt: § 3.
(1)Das zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff Universitätsgesetz 2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zu betragen.Paragraph 3,
(1)Das zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (Paragraphen 54, ff Universitätsgesetz 2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26, Universitätsgesetz 2002) zu betragen.
(2)Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:
(2)Im Rahmen des Studiums nach Absatz eins, sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:
  1. österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,
  2. österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,
  3. österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
  4. österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,
  5. Europarecht; allgemeines Völkerrecht,
  6. erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und
  7. Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht. Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 3 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissengebieten entnommen sein kann.Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Absatz 3, zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissengebieten entnommen sein kann.
(3)Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.
(3)Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Absatz 2, genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.
(4)Ein von einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft an einer Universität zurückgelegtes und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenes anderes rechtswissenschaftliches Studium entspricht nur bei Gleichwertigkeit den Erfordernissen nach Abs. 1. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung und ihrer Inhalte ist dann gegeben, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Studienabsolventen den durch Absolvierung eines Studiums

den Abs. 2 und 3 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Die Prüfung der Gleichwertigkeit, gegebenenfalls auch deren Herstellung bei nur teilweiser Entsprechung hat nach den Vorschriften des ersten Abschnittes des Ausbildungs- und Berufsprüfungsanrechnungsgesetzes zu erfolgen.

(4)Ein von einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft an einer Universität zurückgelegtes und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenes anderes rechtswissenschaftliches Studium entspricht nur bei Gleichwertigkeit den Erfordernissen nach Absatz eins, Die Gleichwertigkeit der Ausbildung und ihrer Inhalte ist dann gegeben, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Studienabsolventen den durch Absolvierung eines Studiums

den Absatz 2 und 3 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Die Prüfung der Gleichwertigkeit, gegebenenfalls auch deren Herstellung bei nur teilweiser Entsprechung hat nach den Vorschriften des ersten Abschnittes des Ausbildungs- und Berufsprüfungsanrechnungsgesetzes zu erfolgen. 3.

  1. Gegenstand des bei der belangten Behörde anhängigen Verfahrens war der Antrag der BF auf Überprüfung der Gleichwertigkeit ihres an der Universität XXXX abgeschlossenen integrierten Diplomstudiums der Rechtswissenschaften der Universität XXXX gemeinsam mit der Universität Padua, in Beziehung auf die in § 3 Abs. 1 ABAG verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten.3.
  2. Gegenstand des bei der belangten Behörde anhängigen Verfahrens war der Antrag der BF auf Überprüfung der Gleichwertigkeit ihres an der Universität römisch 40 abgeschlossenen integrierten Diplomstudiums der Rechtswissenschaften der Universität römisch 40 gemeinsam mit der Universität Padua, in Beziehung auf die in Paragraph 3, Absatz eins, ABAG verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten. Im angefochtenen Bescheid wurde über den Antrag der BF vom 06.08.2020 dahingehend entschieden, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten nur nach der positiven Ablegung von diversen Ergänzungsprüfungen (
  3. österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,
  4. österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,
  5. österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts sowie
  6. österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht) gemäß § 3 Abs. 4 ABAG als gleichwertig eingestuft würden. Im angefochtenen Bescheid wurde über den Antrag der BF vom 06.08.2020 dahingehend entschieden, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten nur nach der positiven Ablegung von diversen Ergänzungsprüfungen (
  7. österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,
  8. österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,
  9. österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts sowie
  10. österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht) gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ABAG als gleichwertig eingestuft würden. In ihrer Beschwerde monierte die BF daraufhin im Wesentlichen, dass sich der angefochtene Bescheid auf eine Überprüfung der Gleichwertigkeit der beiden Studien, ohne jedoch auf die zahlreichen vorgelegten weiteren Befähigungsnachweise sowie Nachweise über die berufsbezogene praktische Ausbildung einzugehen, beschränkt habe und lediglich die beiden Studien (das von der BF abgeschlossene sowie das des österreichischen Rechts) miteinander verglichen worden seien. Dies widerspreche jedoch eindeutig dem Gesetzeswortlaut des ABAG, welcher ausführe, dass auch sämtliche weitere für die Ausbildung eines Rechtsberufes dienliche praktische Ausbildungsnachweise zur Beurteilung heranzuziehen seien. Diese Notwendigkeit ergebe sich auch aus dem Europarecht (vgl. EuGH C 345/08 RZ 36 - 37; C 313/01 Rz 58 und 66 - 67). Mit ergänzendem Schriftsatz vom 29.04.2021 legte sie sodann weitere Unterlagen über ihre Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere über ihr mittlerweile abgeschlossenes Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften sowie ihre praktische Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin vor. In ihrer Beschwerde monierte die BF daraufhin im Wesentlichen, dass sich der angefochtene Bescheid auf eine Überprüfung der Gleichwertigkeit der beiden Studien, ohne jedoch auf die zahlreichen vorgelegten weiteren Befähigungsnachweise sowie Nachweise über die berufsbezogene praktische Ausbildung einzugehen, beschränkt habe und lediglich die beiden Studien (das von der BF abgeschlossene sowie das des österreichischen Rechts) miteinander verglichen worden seien. Dies widerspreche jedoch eindeutig dem Gesetzeswortlaut des ABAG, welcher ausführe, dass auch sämtliche weitere für die Ausbildung eines Rechtsberufes dienliche praktische Ausbildungsnachweise zur Beurteilung heranzuziehen seien. Diese Notwendigkeit ergebe sich auch aus dem Europarecht vergleiche EuGH C 345/08 RZ 36 - 37; C 313/01 Rz 58 und 66 - 67). Mit ergänzendem Schriftsatz vom 29.04.2021 legte sie sodann weitere Unterlagen über ihre Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere über ihr mittlerweile abgeschlossenes Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften sowie ihre praktische Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin vor. Der höchstgerichtlichen Judikatur zur Folge hat das Verwaltungsgericht, entscheidet es in der Sache selbst, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, weshalb allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 16.01.2018, Ro 2017/03/001; 17.03.2021 Ra 2021/03/0035).Der höchstgerichtlichen Judikatur zur Folge hat das Verwaltungsgericht, entscheidet es in der Sache selbst, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, weshalb allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 16.01.2018, Ro 2017/03/001; 17.03.2021 Ra 2021/03/0035). Das Bundesverwaltungsgericht bestellte deshalb mit Beschluss vom 23.11.2021 XXXX als Sachverständigen und beauftragte ihn, das Gutachten vom 16.09.2020 zu ergänzen, und in die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 3 Abs. 3 ABAG die von der BF erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten aufgrund ihres zwischenzeitlich abgelegten Doktoratsstudiums sowie sämtlicher von der BF vorgelegten Befähigungsnachweise und Nachweise über eine für die Ausübung eines Rechtsberufs dienliche praktische Ausbildung im Sinne des § 3 Abs. 3 ABG miteinzubeziehen und insbesondere auszuführen, ob sich aufgrund deren Einbeziehung aus gutachterlicher Sicht eine Änderung hinsichtlich der von der BF abzulegenden Ergänzungsprüfungen ergebe.Das Bundesverwaltungsgericht bestellte deshalb mit Beschluss vom 23.11.2021 römisch 40 als Sachverständigen und beauftragte ihn, das Gutachten vom 16.09.2020 zu ergänzen, und in die Gleichwertigkeitsprüfung nach Paragraph 3, Absatz 3, ABAG die von der BF erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten aufgrund ihres zwischenzeitlich abgelegten Doktoratsstudiums sowie sämtlicher von der BF vorgelegten Befähigungsnachweise und Nachweise über eine für die Ausübung eines Rechtsberufs dienliche praktische Ausbildung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, ABG miteinzubeziehen und insbesondere auszuführen, ob sich aufgrund deren Einbeziehung aus gutachterlicher Sicht eine Änderung hinsichtlich der von der BF abzulegenden Ergänzungsprüfungen ergebe. Im daraufhin erstatteten Gutachten vom 18.01.2022 kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die BF im Rahmen ihres positiv absolvierten integrierten Diplomstudiums der Rechtswissenschaften nach dem Studienplan für das integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität XXXX gemeinsam mit der Universität Padua, ihrem positiv absolvierten Doktorratsstudium der Rechtswissenschaften nach dem Studienplan für das Doktorratsstudium Rechtswissenschaften an der Universität XXXX sowie ihrer für die Ausbildung eines Rechtsberufs dienlichen umfassenden praktischen Ausbildung ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die gleichwertig den Kenntnissen und Fähigkeiten einer Absolventin eines Studiums des österreichischen Rechts sind, das den Anforderungen der § 3 RAO, § 6 NO und § 2a RStDG genügt. Im daraufhin erstatteten Gutachten vom 18.01.2022 kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die BF im Rahmen ihres positiv absolvierten integrierten Diplomstudiums der Rechtswissenschaften nach dem Studienplan für das integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität römisch 40 gemeinsam mit der Universität Padua, ihrem positiv absolvierten Doktorratsstudium der Rechtswissenschaften nach dem Studienplan für das Doktorratsstudium Rechtswissenschaften an der Universität römisch 40 sowie ihrer für die Ausbildung eines Rechtsberufs dienlichen umfassenden praktischen Ausbildung ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die gleichwertig den Kenntnissen und Fähigkeiten einer Absolventin eines Studiums des österreichischen Rechts sind, das den Anforderungen der Paragraph 3, RAO, Paragraph 6, NO und Paragraph 2 a, RStDG genügt. 3.
  11. Dem schlüssigen und unbestrittenen Gutachten ist vollinhaltlich zu folgen und auszusprechen, dass die von der BF im Rahmen 1.) des von ihr absolvierten integrierten Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der Universität XXXX gemeinsam mit der Universität Padua, 2.) des von ihr absolvierten Doktorratsstudiums der Rechtswissenschaften an der Universität XXXX und 3.) der für die Ausübung eines Rechtsberufs dienlichen praktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 und 3 ABAG als dem Studium

§ 3RAO, § 6a NO und § 2a RSt

DG gleichwertig eingestuft werden.3.2. Dem schlüssigen und unbestrittenen Gutachten ist vollinhaltlich zu folgen und auszusprechen, dass die von der BF im Rahmen 1.) des von ihr absolvierten integrierten Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der Universität römisch 40 gemeinsam mit der Universität Padua, 2.) des von ihr absolvierten Doktorratsstudiums der Rechtswissenschaften an der Universität römisch 40 und 3.) der für die Ausübung eines Rechtsberufs dienlichen praktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 3 ABAG als dem Studium

Paragraph 3, RAO, Paragraph 6 a, NO und Paragraph 2 a, RStDG gleichwertig eingestuft werden. 3.

  1. Der Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der im Spruch genannten Maßgabe stattzugeben.3.
  2. Der Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der im Spruch genannten Maßgabe stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W136.2237278.1.00

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