4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 20.10.2020 fand in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu die polizeiliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er im Sicherheitsdienst bei einer Bank gearbeitet habe und währenddessen immer wieder von den Taliban bedroht worden sei. Am 16.11.2020 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine Einvernahme des BF zur Überprüfung seiner Identität statt. Am 09.03.2021 wurde der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu vor dem BFA einvernommen und wiederholte bzw. konkretisierte sein bisheriges Fluchtvorbringen. Während der Rückübersetzung wurde die Einvernahme unterbrochen und am 17.03.2021 fortgesetzt. Mit Bescheid vom 31.03.2021 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.10.2020
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G (Spruchpunkt III.) und erließ gegen den BF
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Das BFA stellte
9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 31.03.2021 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.10.2020
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen den BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.). Das BFA stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Bescheid vom 23.04.2021 berichtigte das BFA
4 AVG den im Bescheid vom 31.03.2021 enthaltenen Verfahrensgang, in welchem die Einvernahme eines anderen Asylwerbers wiedergegeben worden war.Mit Bescheid vom 23.04.2021 berichtigte das BFA
Paragraph 62, Absatz 4, AVG den im Bescheid vom 31.03.2021 enthaltenen Verfahrensgang, in welchem die Einvernahme eines anderen Asylwerbers wiedergegeben worden war. Mit Schriftsatz vom 10.05.2021 erhob der BF zunächst Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.03.2021 und kündigte darin an, dass gegen den Berichtigungsbescheid vom 23.04.2021 eine gesonderte Beschwerde eingebracht werde. Am selben Tag langte beim BFA ein weiterer Beschwerdeschriftsatz ein, mit welchem der BF ausdrücklich den Berichtigungsbescheid vom 23.04.2021 bekämpfte und dazu vorbrachte, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung
4 AVG nicht vorlägen, da nur Schreib-, Rechen- und Tippfehler berichtigt werden könnten, nicht jedoch die gesamte Begründung eines Bescheides. Vielmehr hätte das BFA den Bescheid
2 AVG beheben bzw. abändern müssen.Am selben Tag langte beim BFA ein weiterer Beschwerdeschriftsatz ein, mit welchem der BF ausdrücklich den Berichtigungsbescheid vom 23.04.2021 bekämpfte und dazu vorbrachte, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung
Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht vorlägen, da nur Schreib-, Rechen- und Tippfehler berichtigt werden könnten, nicht jedoch die gesamte Begründung eines Bescheides. Vielmehr hätte das BFA den Bescheid
Paragraph 68, Absatz 2, AVG beheben bzw. abändern müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Z BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu A) Abweisung der Beschwerde:
4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die Berichtigung ist ein im Instanzenzug anfechtbarer Bescheid. Die Erlassung eines Berichtigungsbescheides im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG bewirkt nicht, dass dieser Berichtigungsbescheid an die Stelle des fehlerhaften Bescheides tritt. Ein Berichtigungsbescheid bildet vielmehr mit dem durch diesen berichtigten Bescheid eine Einheit. Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Die Funktion des Berichtigungsbescheides erschöpft sich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis des Wesens des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 28.01.2009, 2008/05/0191, mwN). Wird der Berichtigungsbescheid bekämpft, kann die Behörde ihrer Überprüfung nicht den berichtigten Bescheid in der Fassung, die er durch die Berichtigung erhalten hat, zu Grunde legen, sondern hat über beide Bescheide gesondert abzusprechen (vgl. VwGH 30.01.2014, 2011/05/0161).Die Berichtigung ist ein im Instanzenzug anfechtbarer Bescheid. Die Erlassung eines Berichtigungsbescheides im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG bewirkt nicht, dass dieser Berichtigungsbescheid an die Stelle des fehlerhaften Bescheides tritt. Ein Berichtigungsbescheid bildet vielmehr mit dem durch diesen berichtigten Bescheid eine Einheit. Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Die Funktion des Berichtigungsbescheides erschöpft sich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis des Wesens des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche VwGH 28.01.2009, 2008/05/0191, mwN). Wird der Berichtigungsbescheid bekämpft, kann die Behörde ihrer Überprüfung nicht den berichtigten Bescheid in der Fassung, die er durch die Berichtigung erhalten hat, zu Grunde legen, sondern hat über beide Bescheide gesondert abzusprechen vergleiche VwGH 30.01.2014, 2011/05/0161). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit beschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB die Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die nach § 62 Abs. 4 AVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist die Entscheidung auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen (vgl. VwGH 27.05.2021, Ra 2021/19/0157, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit beschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB die Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist die Entscheidung auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen vergleiche VwGH 27.05.2021, Ra 2021/19/0157, mwN). Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die - gleichgültig, ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides - erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften (vgl. VwGH 03.03.2020, Ra 2020/04/0023, mwN). Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG gestattet lediglich die Bereinigung textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen dürfen, sondern den richtigen Gedanken der Behörde lediglich falsch ausdrücken (vgl. VwGH 26.05.2010, 2009/09/0249, mwN), da sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung ins Auge springen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz. 46, Stand 1.7.2005, rdb.at, mwN)Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die - gleichgültig, ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides - erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften vergleiche VwGH 03.03.2020, Ra 2020/04/0023, mwN). Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG gestattet lediglich die Bereinigung textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen dürfen, sondern den richtigen Gedanken der Behörde lediglich falsch ausdrücken vergleiche VwGH 26.05.2010, 2009/09/0249, mwN), da sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung ins Auge springen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz. 46, Stand 1.7.2005, rdb.at, mwN) Fehler der Beweiswürdigung, der rechtlichen Beurteilung oder der Begründung eines Bescheides im Sinne der Behebung eines Begründungsmangels sind einer Berichtigung nicht zugänglich (vgl. VwGH 09.09.2010, 2006/20/0446). Eine Berichtigung eines Bescheides
4 AVG ist auch nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung eines Bescheides), beseitigt werden soll (vgl. VwGH 13.06.2019, Ra 2019/01/0104).Fehler der Beweiswürdigung, der rechtlichen Beurteilung oder der Begründung eines Bescheides im Sinne der Behebung eines Begründungsmangels sind einer Berichtigung nicht zugänglich vergleiche VwGH 09.09.2010, 2006/20/0446). Eine Berichtigung eines Bescheides
Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist auch nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung eines Bescheides), beseitigt werden soll vergleiche VwGH 13.06.2019, Ra 2019/01/0104). Die fristgerecht erhobene Beschwerde richtet sich gegenständlich gegen den Bescheid des BFA vom 23.04.2021, mit dem der Bescheid vom 31.03.2021
4 AVG dahingehend berichtigt wurde, dass im Verfahrensgang anstelle der Niederschrift der Einvernahme eines anderen Asylwerbers als des BF die Niederschrift der Einvernahme des BF vom 09.03.2021 eingefügt wurde.Die fristgerecht erhobene Beschwerde richtet sich gegenständlich gegen den Bescheid des BFA vom 23.04.2021, mit dem der Bescheid vom 31.03.2021
Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt wurde, dass im Verfahrensgang anstelle der Niederschrift der Einvernahme eines anderen Asylwerbers als des BF die Niederschrift der Einvernahme des BF vom 09.03.2021 eingefügt wurde. Begründend führte der BF aus, dass die Voraussetzungen
4 AVG nicht vorlägen, weil danach lediglich Schreib-, Rechen-, und Tippfehler berichtigt werden könnten, nicht aber – wie im gegenständlichen Fall – die gesamte Begründung des Bescheides. Vielmehr hätte das BFA den Bescheid vom 31.03.2021
2 AVG beheben bzw. abändern müssen.Begründend führte der BF aus, dass die Voraussetzungen
Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht vorlägen, weil danach lediglich Schreib-, Rechen-, und Tippfehler berichtigt werden könnten, nicht aber – wie im gegenständlichen Fall – die gesamte Begründung des Bescheides. Vielmehr hätte das BFA den Bescheid vom 31.03.2021
Paragraph 68, Absatz 2, AVG beheben bzw. abändern müssen. Mit diesem Vorbringen ist es dem BF jedoch aus folgenden Gründen nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des Berichtigungsbescheides vom 23.04.2021 darzutun: Zunächst ist festzuhalten, dass – anders als vom BF in der Beschwerde moniert – neben Schreib-, Rechen-, und Tippfehlern auch diesen gleichzuhaltende offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG zugänglich sind.Zunächst ist festzuhalten, dass – anders als vom BF in der Beschwerde moniert – neben Schreib-, Rechen-, und Tippfehlern auch diesen gleichzuhaltende offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG zugänglich sind. Im gegenständlichen Fall ist unzweifelhaft, dass mit dem Bescheid vom 31.03.2021 über den Antrag des BF auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Zudem ergibt sich aus einem Vergleich des Akteninhaltes mit den dem Bescheid zugrunde gelegten Beweismitteln, den getroffenen Feststellungen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung, dass sich diese auf das Vorbringen des BF und nicht auf die im Verfahrensgang des Bescheides vom 31.03.2021 wiedergegebene Niederschrift der Einvernahme eines anderen Asylwerbers beziehen. Abgesehen von der mit 09.03.2021 datierten Niederschrift der Einvernahme eines anderen Asylwerbers nehmen auch die übrigen im Verfahrensgang dargestellten Verfahrensschritte Bezug auf den BF. Aus dem inhaltlichen Zusammenhang der Feststellungen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung mit dem Vorbringen des BF hätte der BF die Unrichtigkeit erkennen können und hat diese auch tatsächlich erkannt, zumal der BF bzw. sein Rechtsberater das BFA selbst auf das dieser unterlaufene Versehen aufmerksam machte. Entgegen der Behauptung des BF in der Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom 23.04.2021 wurde damit nicht die gesamte Bescheidbegründung, sondern lediglich ein Teil des im Bescheid dargestellten Verfahrensganges berichtigt. In der Bescheidberichtigung wurden auch keine Ergänzung oder Änderung der Feststellungen, der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Beurteilung vorgenommen. Auch liegt dem Berichtigungsbescheid kein zu beseitigender Widerspruch zwischen dem Spruch und der Begründung des Bescheides zugrunde und ist ein solcher auch dem Berichtigungsbescheid nicht zu entnehmen. Vielmehr bereinigt der Berichtigungsbescheid lediglich eine im Verfahrensgang des Bescheides vom 31.03.2021 enthaltene textliche Unstimmigkeit, die den Sinn des Bescheides, nämlich die Abweisung des vom BF gestellten Antrages auf internationalen Schutz, nicht beeinträchtigt und unbeeinflusst lässt. Zudem wird in der Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom BF auch gar nicht substantiiert bestritten, dass der im Verfahrensgang des Bescheides vom 31.03.2021 dargestellte Inhalt der Niederschrift der Einvernahme eines anderen Asylwerbers offenkundig auf einem Versehen beruhte. Vielmehr sieht der BF die Rechtswidrigkeit des Berichtigungsbescheides darin begründet, dass die Behörde den Bescheid
2 AVG hätte beheben bzw. abändern müssen.Zudem wird in der Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom BF auch gar nicht substantiiert bestritten, dass der im Verfahrensgang des Bescheides vom 31.03.2021 dargestellte Inhalt der Niederschrift der Einvernahme eines anderen Asylwerbers offenkundig auf einem Versehen beruhte. Vielmehr sieht der BF die Rechtswidrigkeit des Berichtigungsbescheides darin begründet, dass die Behörde den Bescheid
Paragraph 68, Absatz 2, AVG hätte beheben bzw. abändern müssen. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass
2 AVG nur der Spruch und nicht die Begründung des Bescheides geändert werden kann, da der Spruch das wesentliche Merkmal des Bescheides ist (vgl. VwGH 09.09.2010, 2006/20/0446), sodass das Vorbringen des BF in der Beschwerde schon vor diesem Hintergrund ins Leere läuft. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass
Paragraph 68, Absatz 2, AVG nur der Spruch und nicht die Begründung des Bescheides geändert werden kann, da der Spruch das wesentliche Merkmal des Bescheides ist vergleiche VwGH 09.09.2010, 2006/20/0446), sodass das Vorbringen des BF in der Beschwerde schon vor diesem Hintergrund ins Leere läuft. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Wiedergabe der Niederschrift der Einvernahme eines anderen Asylwerbers als des BF im Bescheid des BFA vom 31.03.2021 eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit darstellt, die offenkundig ist, sodass die Voraussetzungen für die Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG vorliegen.Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Wiedergabe der Niederschrift der Einvernahme eines anderen Asylwerbers als des BF im Bescheid des BFA vom 31.03.2021 eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit darstellt, die offenkundig ist, sodass die Voraussetzungen für die Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG vorliegen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.04.2021 war daher als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung etwa dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung etwa dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei feststand, dass der Berichtigungsbescheid zu Recht erlassen wurde, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des VwGH die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des VwGH die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W165.2242455.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.