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{'item': 'W168 2185141-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2022 GeschäftszahlW168 2185141-2 Spruch, W168 2185141-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Aufgrund der gegenwärtigen Sicherheits – als auch Versorgungslage in Afghanistan ist aktuell vom Vorliegen einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevant bestehenden allgemeinen Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz für den BF im gesamten Staatsgebiet auszugehen, bzw. gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass eine Abschiebung und Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Sämtliche Elemente zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde, sowie des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere ergänzende Ermittlungsnotwendigkeit dem vollständigen Verwaltungsakt, sowie auch den vorliegenden Länderinformationen zum Herkunftsstaat des BF zu entnehmen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG war im gegenständlichen Verfahren nicht erforderlich. 1.

  1. Zur Lage im Herkunftsstaat: Länderspezifische Anmerkungen
  2. COVID-19: Das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan ist unbekannt. Die hier gesammelten Informationen sollen die Lage zu COVID-19 in Afghanistan zum Zeitpunkt der Berichtserstellung wiedergeben. Diese Informationen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert.
  3. Berichten zufolge, haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt (WP 25.5.2020; vgl. JHU 26.6.2020), mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (WP 25.6.2020).
  4. Berichten zufolge, haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt (WP 25.5.2020; vergleiche JHU 26.6.2020), mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (WP 25.6.2020).
  5. In vier der 34 Provinzen Afghanistans – Nangahar, Ghazni, Logar und Kunduz – hat sich unter den Sicherheitskräften COVID-19 ausgebreitet. In manchen Einheiten wird eine Infektionsrate von 60-90% vermutet. Dadurch steht weniger Personal bei Operationen und/oder zur Aufnahme des Dienstes auf Außenposten zur Verfügung (WP 25.6.2020).
  6. In Afghanistan sind landesweit derzeit Mobilität, soziale und geschäftliche Aktivitäten sowie Regierungsdienste eingeschränkt. In den größeren Städten wie z.B. Kabul, Kandahar, Mazar-e Sharif, Jalalabad, Parwan usw. wird auf diese Maßnahmen stärker geachtet und dementsprechend kontrolliert. Verboten sind zudem auch Großveranstaltungen – Regierungsveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Sportveranstaltungen – bei denen mehr als zehn Personen zusammenkommen würden (RA KBL 19.6.2020). In der Öffentlichkeit ist die Bevölkerung verpflichtet einen Nasen-Mund-Schutz zu tragen (AJ 8.6.2020).
  7. Wirksame Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung von COVID-19 scheinen derzeit auf keiner Ebene möglich zu sein: der afghanischen Regierung zufolge, lebt 52% der Bevölkerung in Armut, während 45% in Ernährungsunsicherheit lebt (AF 24.6.2020). Dem Lockdown folge zu leisten, "social distancing" zu betreiben und zuhause zu bleiben ist daher für viele keine Option, da viele Afghan/innen arbeiten müssen, um ihre Familien versorgen zu können (AJ 8.6.2020).
  8. ….
  9. Berichten zufolge, haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt, mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Weitere durch das BVwG herangezogene Erkenntnisquellen zur gegenwärtigen Situation in Afghanistan:  -UNHCR-RICHTLINIEN ZUR FESTSTELLUNG DES INTERNATIONALEN SCHUTZBEDARFS AFGHANISCHER ASYLSUCHENDER  -EASO: Country Guidance Afghanistan 2021  https://easo.europa.eu/country-guidance-afghanistan-2021#:~:text=The%20'Country%20Guidance%3A%20Afghanistan',EU%20legislation%20on%20international%20protection.  -UN Office of the High Commissioner for Human Rights: Briefing notes on Afghanistan vom 17 August 2021  UNHCR: https://www.unhcr.org/dach/ch-de/68387-unhcr-positionspapier-keine- abschiebung-von-afghaninnen-und-afghanen.html  UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan, Stand: August 2021 Einleitung: Als Folge des Rückzugs der internationalen Truppen aus Afghanistan hat sich die Sicherheitsund Menschenrechtslage in großen Teilen des Landes rapide verschlechtert. Die Taliban haben in einer schnell wachsenden Anzahl an Provinzen die Kontrolle übernommen, wobei sich ihr Vormarsch im August 2021 nochmals beschleunigte, als sie 26 von 34 Provinzhauptstädten innerhalb von zehn Tagen einnahmen und schließlich den Präsidentenpalast in Kabul unter ihre Kontrolle brachten. Die stark zunehmende Gewalt hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern. UNHCR ist besorgt über die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern, sowie an Afghan*innen, bei denen die Taliban davon ausgehen, dass sie mit der - 19 - afghanischen Regierung oder den internationalen Streitkräften in Afghanistan oder mit internationalen Organisationen im Land in Verbindung stehen oder standen. Aufgrund des Konflikts sind seit Anfang 2021 Schätzungen zufolge über 550.000 Afghan*innen innerhalb des Landes neu vertrieben worden, davon 126.000 neue Binnenvertriebene allein zwischen
  10. Juli und
  11. August
  12. Während es bis dato noch keine genauen Zahlen gibt, wie viele Afghan*innen das Land aufgrund der Kampfhandlungen und Menschenrechtsverletzungen verlassen haben, haben Berichten zufolge zehntausende Afghan*innen in den letzten Wochen die Landesgrenzen überschritten. Zugang zum Staatsgebiet und zu internationalem Schutz Da die Situation in Afghanistan instabil und unsicher bleibt, fordert UNHCR alle Länder dazu auf, der aus Afghanistan fliehenden Zivilbevölkerung Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren und die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes durchgehend sicherzustellen. UNHCR weist auf die Notwendigkeit hin zu gewährleisten, dass das Recht, Asyl zu beantragen, nicht eingeschränkt wird, dass Grenzen offengehalten werden und dass Personen, die internationalen Schutzbedarf haben, nicht in Gebiete innerhalb ihres Herkunftslands zurückgedrängt werden, die möglicherweise gefährlich sind. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu berücksichtigen, dass Staaten auch gemäß Völkergewohnheitsrecht verpflichtet sind, die Grenzen für die vor dem Konflikt fliehende Zivilbevölkerung offen zu halten und Flüchtlinge nicht zwangsweise zurückzuführen. Der NonRefoulement-Grundsatz beinhaltet auch die Nicht-Zurückweisung an der Grenze. Empfehlung eines Abschiebestopps Aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan, die noch für einige Zeit unsicher bleiben kann, sowie der sich abzeichnenden humanitären Notlage fordert UNHCR die Staaten dazu auf, zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen – auch für jene, deren Asylanträge abgelehnt wurden. Ein Moratorium für zwangsweise Rückführungen nach Afghanistan sollte bestehen bleiben, bis sich die Situation im Land stabilisiert hat und geprüft wurde, wann die geänderten Umstände im Land eine Rückkehr in Sicherheit und Würde erlauben würden. Die Hemmung von zwangsweisen Rückführungen stellt eine Mindestanforderung dar, die bestehen bleiben muss, bis sich die Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtslage in Afghanistan signifikant verbessert haben, sodass eine Rückkehr in Sicherheit und Würde von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde, gewährleistet werden kann. In Übereinstimmung mit den Zusagen der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen im Rahmen des Globalen Flüchtlingsforums, die Verantwortung für den internationalen Flüchtlingsschutz gerecht aufzuteilen, hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanische Staatsangehörige und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan zwangsweise in Länder in der Region zurückzuführen, auch in Anbetracht der Tatsache, dass Länder wie der Iran und Pakistan jahrzehntelang großzügig die überwiegende Mehrheit der Gesamtzahl afghanischer Flüchtlinge weltweit aufgenommen haben
  13. -Versorgungslage in Afghanistan besorgniserregend: https://www.dw.com/de/versorgungslage-in-afghanistan-besorgniserregend/av-59206552
  14. -ECOI NET: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan https://www.ecoi.net/de/laender/afghanistan/themendossiers/allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan/
  15. -DIS – Danish Immigration Service - Dezember 2021 | Afghanistan Bericht zu jüngsten Entwicklungen (Regierungsführung und Exekutive; bewaffnete nicht-staatliche Akteure; Sicherheitslage und Lebensbedingungen; Personen, die Ziel von Angriffen werden; Lage an internationalen Grenzen) Afghanistan: Recent events (Spezieller Bericht oder Analyse, Englisch) https://www.ecoi.net/en/file/local/2065558/afghanistan_recentevents2021.pdf - auszugsweise: Humanitarian Situation According to the UN, a humanitarian crisis is currently unfolding in Afghanistan.91 Estimates from UNOCHA assess that 18 million people – roughly half of the Afghan population – require humanitarian assistance.92 Meanwhile, (WHO) spokesperson declared that ͞3.2 million children are expected to suffer from acute malnutrition in Afghanistan by the end of this year, with one million of them at risk of dying as temerature drops. In addition to UN͛s predictions of poverty and famine for the winter of 2021/22, the Kabul-based journalist pointed to several critical conditions, such as lack of goods due to closed borders, the massive rise of prices of basic products, and the fall of the afghani vis-à-vis the dollar – all contributing to harsh living conditions for ordinary Afghans.96 A UNICEF representative claimed in an interview that the organisation has noted sign of negative coping mechanisms, where people become so desperate that they do things they normally would not do… Access to healthcare services According to the Kabul-based journalist, the cuts in funding for development programs and support for education programs have a direct impact98 on living conditions and the general health of the population.99 As a result hereof, local health facilities, which provided basic life-saving health care services, are out of fuel to run generators and ambulances as well experiencing supply problems with regards to medicines.100 Health workers have to tell patients to buy their own medicines and medical supplies products, but given the prices and widespread poverty in rural areas, it is increasingly difficult for people to afford medicines and nutritious food for children and thus leaves children and adults dying of treatable illnesses.101 Afghanistan health care system is dependent on foreign financial aid.102 As such, a joint UNDP and the Global Fund initiative is being implemented in cooperation with civil society organisations in the month of November in 31 out of 34 provinces across Afghanistan, to ensure 24,000 health workers are paid for the 90 The Washington Post, Taliban sends hundreds of fighters to eastern Afghanistan to wage war against Islamic State, 22 November 2021, url 91 United Nations, AďaŶdoŶiŶg AfghaŶistaŶ Noǁ, aŵid HuŵaŶitaƌiaŶ Cƌisis, Would Be ͚HistoƌiĐ Mistake͛, SpeĐial RepƌeseŶtatiǀe Tells Security Council, 17 November 2021, url 92 UNHCR, Nordic contributions allow UNHCR to strengthen the emergency response in Afghanistan, 2 November 2021, url 93 Ariana News, A million Afghan children at risk of dying amid acute malnutrition: WHO, 12 November 2021, url 94 BusinessToday.  COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION (COI) DECEMBER 2021 https://www.ecoi.net/en/file/local/2065558/afghanistan_recentevents2021.pdf:  Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage Update der SFH-Länderanalyse Corinne Troxler Stand:
  16. Oktober 2021 –: https://www.ecoi.net/en/file/local/2064044/211031_AFG_Update_Sicherheitslage.pdf  ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Humanitäre Lage [a-11758] Stand: 6.12.2021--https://www.ecoi.net/en/file/local/2064929/a-11758.pdf, https://www.ecoi.net/de/laender/afghanistan/: auszugsweise: Nahrungsmittelsicherheit, Wasserversorgung: Unzureichende Nahrungsversorgung und Unterernährung: Zahlreichen Quellen zufolge habe ein großer Teil der afghanischen Bevölkerung Schwierigkeiten, die tägliche Ernährung sicherzustellen (REACH,
  17. Dezember 2021, S. 2; WFP,
  18. November 2021, S. 1; Gandhara,
  19. November 2021; HRW,
  20. November 2021; WFP,
  21. Oktober 2021, S. 1). Zwischen September 2021 und Oktober 2021 seien laut einem Bericht der Integrated Food Security Phase Classification (IPC) 18,8 Millionen Menschen in Afghanistan, also 47 Prozent der Bevölkerung, einem hohen Maß an akuter Nahrungsmittelunsicherheit ausgesetzt gewesen. Im Vergleich zum selben Zeitraum des vorangegangenen Jahres stelle dies einen Anstieg von 30 Prozent dar. Diese Menschen seien demnach der IPC-Stufe 3, Menschen in der Krise („People in Crisis“), sowie der vierthöchsten IPC-Stufe, Menschen in Notsituation („People in Emergency“), zuzuordnen, während keine Menschen der höchsten Stufe der Klassifizierung, Stufe 5, Menschen in Katastrophensituation („People in Catastrophe“), zugeordnet worden seien. Zwischen November 2021 und März 2022 werde die Zahl der Menschen, die einem hohen Maß an akuter Nahrungsmittelunsicherheit ausgesetzt seien, auf 22,8 Millionen, also 55 Prozent der Bevölkerung, ansteigen, so die Prognose (IPC, Oktober 2021, S. 1). Mit dieser prognostizierten Zahl wäre laut dem WFP die höchste Zahl von Menschen erreicht, die jemals in Afghanistan in akuter Ernährungsunsicherheit gelebt habe. Sie gehöre außerdem zu den höchsten Werten akuter Ernährungsunsicherheit weltweit (WFP,
  22. November 2021, S. 1). Die Situation in Afghanistan stelle laut dem von BBC interviewten Geschäftsführer von WFP eine der schlimmsten humanitären Katastrophen weltweit dar, wenn nicht die schlimmste (BBC,
  23. Oktober 2021). Landesweit seien Menschen akut unterernährt (HRW,
  24. November 2021) und die Zahl der schweren Fälle akuter Unterernährung steige (UNOCHA,
  25. November 2021, S. 1). 3,2 Millionen Kinder im Alter von unter fünf Jahren und 700.000 schwangere und stillende Mütter seien von akuter Unterernährung bedroht (WFP,
  26. November 2021, S. 1). Unterernährung habe sich bereits vor den jüngsten politischen Ereignissen als große Problematik abgezeichnet, so Ärzte ohne Grenzen (Médecin sans frontières - MSF) am
  27. November
  28. Zwischen Mai und September 2021 sei die Zahl der Menschen, die im therapeutischen Ernährungszentrum von MSF in Herat aufgenommen worden sei, um 40 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres gestiegen. Die Situation habe sich zunehmend verschlechtert. In den Wochen, die dem Bericht vorangingen, habe MSF mehr als 60 Patient·innen pro Woche aufgenommen, und auch die Zahl hospitalisierter Patient·innen sei gestiegen. Die Patientinnen und ihre Familien würden über 15 Kilometer weit anreisen, manche kämen aus über 100 Kilometer fernen Provinzen wie Badghis, Ghor und Farah (MSF,
  29. November 2021). Erstmals sei die städtische Bevölkerung in einem ähnlichen Ausmaß von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen wie die ländliche Bevölkerung (WFP,
  30. November 2021, S. 1). Mitte November 2021 sei auch in einem Krankenhaus in Spin Boldak in der Provinz Kandahar ein Anstieg an schweren Fällen akuter Mangelernährung zu beobachten gewesen (UNOCHA,
  31. November 2021). Zudem betreffe das Problem der Unterernährung Personen aller Bildungsschichten (WFP,
  32. September 2021, S. 1). Medizinische Infrastruktur und Personal Anfang November 2021 teilte UNHCR mit, dass Gesundheitseinrichtungen in mehreren Teilen Afghanistans geschlossen und Krankenhäuser in der Hauptstadt teilweise weder Strom- noch Wasserversorgung hätten. Nach Angaben des Roten Kreuzes hätten seit der Machtübernahme durch die Taliban mehr als 2.000 Gesundheitseinrichtungen geschlossen werden müssen (UNHCR,
  33. November 2021). In jenen Gesundheitseinrichtungen, die nach wie vor Patient·innen betreuen würden, hätten viele Bedienstete seit Monaten keine Gehälter erhalten (UNHCR,
  34. November 2021; siehe auch Al Jazeera,
  35. November 2021; AAN,
  36. November 2021; Gandhara,
  37. November 2021; WHO,
  38. September 2021). In einer am
  39. November veröffentlichten Reportage des britischen Guardian wird die Situation in einem Krankenhaus 9 im ländlichen Helmand beleuchtet. Zwar seien die Straßen zu den Krankenhäusern nun frei von Bomben und es gebe keine Schießereien, was zuvor viele Menschen in den Dörfern von Helmand daran gehindert habe, medizinische Versorgung zu erhalten, jedoch seien nun die Krankenhäuser und Kliniken nicht mehr richtig funktionsfähig. Auch im Gereshk-Krankenhaus in Helmand habe das Personal monatelang keine Gehälter bekommen. Weil dem Krankenhaus auch das Geld gefehlt habe, um Treibstoff für den Stromgenerator zu bezahlen, habe man den Operationssaal dicht machen müssen. Patient·innen, die lebensnotwendige Operationen benötigen würden, müssten seither per Taxi in das Stunden entfernte, von Ärzte ohne Grenzen (Médecins Sans Frontières, MSF) betreute Krankenhaus in Laschkar Gah gebracht werden. Das Krankenhaus in Laschkar Gah sei das einzige voll funktionsfähige medizinische Zentrum für mindestens 1,5 Millionen Menschen in der Provinz und inoffiziell für Hunderttausende weitere in den Nachbarprovinzen. An manchen Tagen würden sich mehr als 700 Patient·innen in der Notaufnahme, die für kaum mehr als die Hälfte dieser Zahl ausgelegt sei, drängen. Es sei vielleicht schwer, sich ein kollabierendes Gesundheitssystem vorzustellen, aber man könne die menschlichen Kosten der fehlenden Finanzierung im Krankenhaus in Helmand an den geschwächten Körpern der Kinder sehen, die von Krankheit und Unterernährung gezeichnet seien oder in die Leichenhalle gerollt werden müssten, so der Projektkoordinator von Ärzte ohne Grenzen in Helmand gegenüber dem Guardian (The Guardian,
  40. November 2021). Die Schließungen bzw. Einschränkung des Betriebs im Gesundheitsbereich hätten zur Folge, dass das Gesundheitspersonal schwerwiegende Entscheidungen darüber treffen müsse, welche Patient·innen gerettet würden und welche sterben müssten (WHO,
  41. September 2021; The Guardian,
  42. November 2021).
  43. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen persönlichen und familiären Verhältnissen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, als auch aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Reiseweg und zu seinem Gesundheitszustand gründen auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden – Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Mangels Erstattung eines dahingehenden Vorbringens respektive der Vorlage medizinischer Unterlagen, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aktuell an Erkrankungen leidet. Die Feststellungen zur aktuellen Lage in Afghanistan beruhen auf den oben angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen staatlichen und nichtstaatlichen Ursprungs, um sich so ein möglichst umfassendes Bild über die aktuelle Lage in Afghanistan machen zu können. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich auch nicht entgegengetreten wurde, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Diese Länderinformationen ergeben ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Somit besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich umfassend und abschließend zweifelsfrei aus dem im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Informationen. Die Feststellungen zur Gewährung des subsidiären Schutzes und der Aufenthaltsberechtigung durch das BFA, sowie der erfolgten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu der maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat beruhen auf einem Vergleich der Länderfeststellungen zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit jenem dem Aberkennungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zugrunde gelegtem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in Zusammenschau mit dem notorisch bekannten Wissen des BVwG über die gegnwärtig aktuelle Lage in Afghanistan. Die Feststellung, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA rechtzeitig erhoben worden ist ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Betreffend die Feststellungen, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren bezüglich der Aberkennung des subsidiären Schutzes begründet nicht aufzuzeigen vermochte, dass sich verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung die allgemeine Lage in Afghanistan verfahrenswesentlich zum Positiven verändert hat, oder auch wesentliche und nachhaltige Veränderungen in der Person des BF eingetreten sind, der Eintritt von solcherart Veränderungen auch durch das erkennende Gericht verfahrensgegenständlich nicht erkannt werden kann und damit ausreichende Gründe, die eine Aberkennung des bereits zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründen könnten ausreichend begründet nicht aufgezeigt wurden, ist folgendes auszuführen: Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). In diesem Zusammenhang ist auf mehrere aktuelle Entscheidungen des VwGH betreffend den erforderlichen Prüfungsmaßstab bei Aberkennungen zu verweisen. (etwa Ra 2019/18/0262-14, Ra 2019/18/0367-11, Ra 2019/14/0153, Ra 2019/18/0353). Der Verwaltungsgerichtshof hat hierin zudem insbesondere auch ausgeführt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall: gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Der Verwaltungsgerichtshof hat hierin zudem insbesondere auch ausgeführt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall: gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Fallbezogen ist festzuhalten, dass in casu eine wesentliche Sachverhaltsänderung, weder betreffend die persönliche Situation des BF, noch hinsichtlich der allgemein verfahrensrelevanten Lage in Afghanistan, ausreichend begründet aufgezeigt werden konnte, bzw. eine solche durch das erkennende Gericht zum gegenwärigen Zeitpunkt erkannt werden kann. Eine bloße unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat berechtigt für sich genommen nicht zu einer Aberkennung, da darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates liegt (vgl. EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 50).Eine bloße unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat berechtigt für sich genommen nicht zu einer Aberkennung, da darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates liegt vergleiche EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 50). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist insbesondere festzuhalten, dass die Taliban nach ihrer Machübernahme im Sommer 2021 sämtliche Teile des Staatsgebietes von Afghanistan kontrollieren. Wie sich aus den aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan des BFA als auch den oben ausgeführten Länderinformationsquellen ergibt hat sich mittlerweile die allgemeine Versorgungs- als auch Sicherheitslage verfahrensrelevant verschlechtert, bzw. kann diese aufgrund der aktuell vorliegenden Länderinformationen durch das erkennende Gericht nicht als ausreichend gesichert für eine Rückkehr des BF nach Afghanistan angesehen werden. Insbesondere kann das Vorliegen einer gegenwärtig für eine Rückkehr ausreichend stabilen, bzw. gesicherten Sicherheits – als auch Versorgunglage auch in einzelnen Teilen von Afghanistans, wie etwa im angefochenen Bescheid in Bezug auf Mazar – e Sharif oder Herat im angefochtenen Bescheid durch das BFA angenommen, kann aus sämtlichen Informationsquellen aktuell durch das erkennende Gericht nicht erschlossen werden, bzw. liegen keine ausreichend Gesicherten Informationen vor, die ausreichend belegt eine diesbezüglich ausreichede Versorgungslage in diesen Gebieten belegen würden. Somit ist festzuhalten, dass gegenwärtig auch nicht bestimmte Teile Afghanistans als für eine Rückkehr zumutbar sicher zu qualifizieren sind, bzw. kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch aus den aktuell vorliegenden Länderinformationen zu Afghanistan das Vorliegen von einzelnen Gebieten mit ausreichend gesicherter Sicherheits – oder auch Versorgungslage im Herkunftstsstaat des BF nicht entnommen werden. Das Vorliegen einer sicheren IFA für den Beschwerdeführer auf dem Staatsgebiet von Afghanistan kann somit aufgrund sämtlicher Informationen des erkennenden Gerichtes zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, bzw. dies auch unter Berücksichtigung sämtlicher aktueller Länderinformationen auch der Staateninformation, gegenwärtig nicht erkannt werden. Fallgegenständlich ist bezogen auf die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF, Afghanistan, zudem festzuhalten, dass notorisch bekannt ist, dass sowohl die gegenwärtige allgemeine Sicherheits – als auch Versorgungssituation seit der Machübernahme der Taliban im Sommer 2021 in Afghanistan generell als überaus volatil zu bezeichnen ist. Auch befindet sich Afghanistan gegenwärtig aufgrund der weltweiten Corona 19 Pandemie in einer besonders nicht nur hinsichtlich der medizinischen Versorgung angespannten, sondern auch allgemein prekären Versorgungs- und Wirtschaftssituation. Ausreichend valide Berichte, die das gegenwärtige Vorliegen einer für den BF für eine Rückkehr ausreichend gesicherten Sicherheits– als auch allgemeinen Versorgungslage aufzeigen würden, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der persönlich individuellen Situation des BF, sind dem BVwG gegenwärtig nicht verfügbar. Vielmehr kann aufgrund der gegenwärtig vorliegenden Berichte und der normativ bekannten Situation in Afghanistan das Vorliegen einer allgemeinen Gefährdung aufgrund dieser volatilen Sicherheits – als auch Versorgungslage durch das erkennende Gericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, als auch aufgrund sämtlicher den BVwG aktuell vorliegender Berichte die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF gegenwärtig nicht als ausreichend belegt für eine Rückkehr möglich und zumutbar festgestellt werden kann. Bei einem unmittelbaren Vergleich der allgemeinen Lage in Afghanistan zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit der gegenwärtigen Sicherheits- als auch Versorgungssitatuon im Herkunftsstaat des BF kann somit insgesamt nicht von einer verfahrensrelevant substanziellen Veränderung zum Positiven ausgegangen werden, sodass auch in einem direkten Vergleich der verfügbaren Länderinformationen zum gegenwärtigen Zeitpunkt hieraus mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Rückkehr des BF nach Afghanistan als möglich oder zumutbar erkannt werden könnte. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem BF bereits zum Zuerkennungszeitpunkt um einen alleinstehenden jungen und insgesamt arbeitsfähigen Mann gehandelt hat. Eine wesentliche Veränderung dieser persönlichen Eigenschaften wurde insgeamt nicht festgestellt. Warum dem BF aufgrund der gegenwärtigen allgemeinen Sicherheits – als auch Versorgungslage unter Berücksichtigung seiner persönlichen Eigenschaften nunmehr keine diesbezügliche Schutzwürdigkeit zukommen würde, bzw. worin sich die gegenwärtige persönliche Situation konkret von der Situation zum Zeitpunkt der Zuerkennung wesentlich und nachhaltig unterscheidet, bzw. auch warum sich die allgemeine Situation verfahrenswesentlich zum Positiven verändert hätte, wurde insgesamt ausreichend begründet nicht aufgezeigt und kann durch das erkennende Gericht verfahrensgegenständlich insgesamt nicht erkannt werden. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage im Herkunftsstaat in Zusammenschau mit seinen persönlichen Eigenschaften, die unverändert bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorgelegen haben, bei einer Rückkehr nach Afghanistan, dies auch unter Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 bzw. der EASO-„Country-Guidance: Afghanistan - guidance note and common analysis“ von Juni 2018 (die aktuellen Fassungen vom Juni 2019 und vom Dezember 2020 enthalten keine hier relevanten Neuerungen) in eine ihm nicht zumutbare Situation geraten könnte, kann auch aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Für das erkennende Gericht ist daher aufgrund der aktuellen Lage zu erkennen, dass für den Beschwerdeführer individuell derzeit und aktuell im gesamten Staatsgebiet der islamischen Republik Afghanistan keine UNHCR bzw. EASO gemäße entsprechende Niederlassungsmöglichkeit oder Rückkehrmöglichkeit existiert. Es ist somit in Bezug auf Afghanistan aktuell vom Vorliegen einer mit maßgeblichen Wahrscheinlichkeit weiterhin asylrelevant bestehenden allgemeinen Gefährdung im Sinne des § 8 Absatz 1 Asylgesetz für den BF aufgrund der allgemeinen Sicherheits – als auch Versorgungslage bei einer Rückkehr im gesamten Staatsgebiet auszugehen.Es ist somit in Bezug auf Afghanistan aktuell vom Vorliegen einer mit maßgeblichen Wahrscheinlichkeit weiterhin asylrelevant bestehenden allgemeinen Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz für den BF aufgrund der allgemeinen Sicherheits – als auch Versorgungslage bei einer Rückkehr im gesamten Staatsgebiet auszugehen. Das erkennende Gericht gelangt in der gegenständlichen Angelegenheit somit zur Auffassung, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Abschiebung und Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, als auch, dass eine verfahrensrelevant wesentliche Veränderung der allgemeinen oder auch der persönlichen Situation des BF nicht aufgezeigt werden konnte, die notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aberkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten ist. Das erkennende Gericht gelangt in der gegenständlichen Angelegenheit somit zur Auffassung, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Abschiebung und Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, als auch, dass eine verfahrensrelevant wesentliche Veränderung der allgemeinen oder auch der persönlichen Situation des BF nicht aufgezeigt werden konnte, die notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aberkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten ist. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I.: Stattgebung der BeschwerdeZu A) römisch eins.: Stattgebung der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 8, 9 AsylG 2005 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 8, 9, AsylG 2005 lauten: "Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht...
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht...
(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.... Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9.
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  4. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen." 3.
  1. Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezog. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht vorliegen", oder auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht mehr vorliegen", gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des BFA zu beantworten, wonach die Aberkennung erfolgte, weil die Gründe, die zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht mehr vorliegen.3.
  2. Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf den Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bezog. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht vorliegen", oder auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht mehr vorliegen", gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des BFA zu beantworten, wonach die Aberkennung erfolgte, weil die Gründe, die zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht mehr vorliegen. Im ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen sind. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Art. 19 Abs. 3 lit. b der Statusrichtlinie, nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war. Zur Frage, ob sich § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 nur auf den eben genannten "Erschleichungstatbestand" der Statusrichtlinie oder aber auf jede (vom Fremden nicht zu vertretende) Änderung des Kenntnisstandes der Behörde bezieht, vgl. den Beschluss betreffend die Vorlage zur Vorabentscheidung durch den VwGH 14.12.2017, Ra 2016/20/0038.Im ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen sind. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Artikel 19, Absatz 3, Litera b, der Statusrichtlinie, nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war. Zur Frage, ob sich Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 nur auf den eben genannten "Erschleichungstatbestand" der Statusrichtlinie oder aber auf jede (vom Fremden nicht zu vertretende) Änderung des Kenntnisstandes der Behörde bezieht, vergleiche den Beschluss betreffend die Vorlage zur Vorabentscheidung durch den VwGH 14.12.2017, Ra 2016/20/
  3. Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 05.04.2016, Zl. 14-1048214100/140291019, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwereführer gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt und diesem eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.04.2017 erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 05.04.2016, Zl. 14-1048214100/140291019, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwereführer gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt und diesem eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.04.2017 erteilt. Begründet wurde die Zuerkennung des subsidiären Schutzes für den bereits zum damaligen Zeitpunkt volljährigen gesunden und arbeitsfährigen BF insbesondere aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt unzureichenden allgemeinen Sicherheits – als auch Versorgungslage. Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 damit begründet, dass der BF bei einer Rückkehr aufgrund der allgemeinen Situation nunmehr keiner realen Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan seit Gewährung des subsidiären Schutzes, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation im Herkunftsstaat, keine grundlegenden und verfahrensrelevanten Veränderungen zum Postiven zu entnehmen sind, sodass von einer wesentlich zum Postiven veränderten Gesamtsituation auszugehen wäre. Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des BF wurde von der belangten Behörde nicht dargetan. Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 damit begründet, dass der BF bei einer Rückkehr aufgrund der allgemeinen Situation nunmehr keiner realen Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan seit Gewährung des subsidiären Schutzes, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation im Herkunftsstaat, keine grundlegenden und verfahrensrelevanten Veränderungen zum Postiven zu entnehmen sind, sodass von einer wesentlich zum Postiven veränderten Gesamtsituation auszugehen wäre. Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des BF wurde von der belangten Behörde nicht dargetan. Dass die vom BFA verfügte Aberkennung des Schutzstatus nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG tatsächlich nicht das Resultat einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts (hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat oder der Person des BF) ist, erhellt nicht zuletzt auch der Umstand, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht hat.Dass die vom BFA verfügte Aberkennung des Schutzstatus nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG tatsächlich nicht das Resultat einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts (hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat oder der Person des BF) ist, erhellt nicht zuletzt auch der Umstand, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht hat. Festzuhalten ist auch an dieser Stelle, dass eine (lediglich) andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist. Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Art. 16 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304), wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216).Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Artikel 16, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304), wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Absatz eins,). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Absatz 2,). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216). Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf (vgl. zu § 7 AsylG 1997 etwa VwGH 16.02.2006, 2006/19/0030, mwH).Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf vergleiche zu Paragraph 7, AsylG 1997 etwa VwGH 16.02.2006, 2006/19/0030, mwH). In Anlehnung an Art. 16 der Statusrichtlinie bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des
  4. bzw.
  5. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).In Anlehnung an Artikel 16, der Statusrichtlinie bedarf es hier (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder des
  6. bzw.
  7. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, Paragraph 9, AsylG 2005, Anmerkung 11). Eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, ist auch hinsichtlich einzelner Städte wie Herat oder Mazar – e Sharif durch das BFA nicht aufgezeigt worden. Auch in Bezug auf eine Rückkehr in diese Städte kann gegenwärtig ausreichend belegt nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Rückkehr dorthin aufgrund der allgemeinen Sicherheits – als auch Versorgungslage gegenwärtig zumutbar möglich ist. Eine diesbezüglich wesentliche Änderung kann auch durch das erkennende Gericht unter Berücksichtiung der Länderinformationen fallgegenständlich gegenwärtig nicht angenommen werden. Ebenso wurde eine grundlegende Änderung der persönlichen Eigenschaften oder der individuellen Situation des BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht aufgezeigt. Das Vorliegen einer solchen wesentlichen individuellen Veränderung kann aufgrund sämtlicher Informationen des vorliegenden Verwaltungsaktes auch durch das BVwG nicht erkannt werden. Die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände fallgegenständlich nicht vor.Die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände fallgegenständlich nicht vor. Der Beschwerde war daher stattzugeben der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Zu A II.): Verlängerung des AufenthaltsrechtsZu A römisch zwei.): Verlängerung des Aufenthaltsrechts Gemäß § 8 Abs 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Es war in einem mit der Entscheidung über die Beschwerde über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung zu entscheiden und diese mit einer Befristung spruchgemäß zu erteilen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W168.2185141.2.00

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