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{'item': 'W184 2179494-2'}

Obsah (8)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2022 GeschäftszahlW184 2179494-2 Spruch, W184 2179494-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher afghanischer Staatsbürger, stellte am 04.11.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am 05.11.2015 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wien in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Dari. Seinen Fluchtgrund betreffend führte er aus, dass sein Vater in Afghanistan bei der Regierung gearbeitet habe und den Auftrag erhalten habe, im Dorf eine Schule aufzubauen. Die Taliban hätten seinen Vater entführt, als sie über dieses Projekt erfahren hätten. Nunmehr sei sein Vater bereits seit eineinhalb Jahren verschollen. Sein Onkel habe daraufhin entschieden, dass die beschwerdeführende Partei das Land verlassen müsse, bevor ihm etwas zustoße. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er Angst um sein Leben. Am 06.11.2017 vernahm die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich ein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass er in Afghanistan Probleme gehabt habe, da die Regierung seinem Vater die Verantwortung für das Bauprojekt, eine Schule zu errichten, übertragen habe. Sein Vater sei auf dem Weg nach Ghazni von Talibankämpfern gefesselt und entführt worden. Anschließend seien sie drei Tage über den Verbleib seines Vaters im Ungewissen geblieben, dann habe der Taxifahrer seinen Onkel über den Vorfall informiert. Der Onkel habe mit der Mutter und der Schwester über diesen besagten Vorfall gesprochen und sie hätten diesen bei der Polizei gemeldet. Da diese jedoch nicht helfen habe können, seien keine weiteren Informationen über den Verbleib des Vaters der beschwerdeführenden Partei bekannt geworden. Personen aus ihrem Umfeld hätten seinem Onkel erklärt, dass die Gegner seines Vaters auch die beschwerdeführende Partei finden wollen. Die Probleme seines Vaters würden sich auch auf ihn selbst erstrecken. Eines Tages sei er zudem von Männern, die sich als Schafhirten ausgegeben hätten, mit einem Schlagring verletzt worden. Zur Frage, ob er in Afghanistan je persönlich und konkret bedroht worden sei, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass ihn die zwei mit einem Messer bewaffneten Männer damals umbringen hätten wollen. Die Fragen, ob er bei der Entführung seines Vaters dabei gewesen sei oder ob er vor der Entführung seines Vaters etwaige Probleme gehabt habe, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Bei einer Rückkehr fürchte er, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara nicht mehr zurückkehren zu dürfen. Überdies habe er auch keine Besitztümer und neben seiner Mutter sowie seiner Schwester keine familiären Anknüpfungspunkte mehr. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2017 wies diese in Spruchpunkt I. den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Asyl und im Spruchpunkt II. den Antrag auf subsidiären Schutz ab. Im Spruchpunkt III. stellte die belangte Behörde fest, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Im Spruchpunkt IV. stellte die belangte Behörde fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft betrage. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2017 wies diese in Spruchpunkt römisch eins. den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Asyl und im Spruchpunkt römisch zwei. den Antrag auf subsidiären Schutz ab. Im Spruchpunkt römisch drei. stellte die belangte Behörde fest, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Im Spruchpunkt römisch vier. stellte die belangte Behörde fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft betrage. Gegen diesen Bescheid brachte die beschwerdeführende Partei mit Eingabe vom 07.12.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2019, W134 2179494-1/10E, wurde die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei nicht aus einem asylrelevanten Grund verfolgt werde, dies ergebe sich aus seinem Vorbringen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 21.06.

  1. Da die beschwerdeführende Partei nicht genau angeben habe können, warum ihn die beiden Angreifer geschlagen hätten, habe nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für die Regierung oder der Mitgliedschaft in der Partei XXXX verfolgt werde. Die beschwerdeführende Partei habe nur Vermutungen anstellen können, dass vor 30-40 Jahren aufgrund der Tätigkeit seines Vaters in der Partei XXXX eine Feindschaft mit andern Parteien entstanden sei und die beiden Fremden ihn deshalb zusammengeschlagen hätten. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden, da die Tätigkeit des Vaters in der Partei bereits 30-40 Jahre zurückliege und es während dieses langen Zeitraumes bisher zu keiner Verfolgungshandlung gekommen sei. Es sei daher nicht von einer aktuellen Bedrohung auszugehen. Zudem habe die beschwerdeführende Partei ausgeführt, dass solche Vorfälle öfter vorkommen würden, es könne sich daher auch um einen Überfall ohne Bezug zu seinem Vater gehandelt haben. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die Taliban die damals noch minderjährige beschwerdeführende Partei verfolgen sollten. Selbst wenn die Taliban den Vater der beschwerdeführenden Partei entführt hätten, weil er für die Regierung eine Schule errichten hätte sollen, gebe es keinen Grund für die Taliban, die beschwerdeführende Partei zu verfolgen. Die beschwerdeführende Partei habe angegeben, dass ihn die Taliban möglicherweise verfolgen könnten, weil sie annehmen würden, dass er das Schulprojekt seines Vaters weiterführe. Davon ist jedoch nicht auszugehen, da die Taliban wohl nicht annehmen würden, dass die Regierung einem erst 14-jährigen Minderjährigen die Verantwortung für so ein großes Bauprojekt übertragen würde. Auch eine Verfolgung durch die Taliban habe daher nicht glaubhaft gemacht werden können. Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei nicht aus einem asylrelevanten Grund verfolgt werde, dies ergebe sich aus seinem Vorbringen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 21.06.
  2. Da die beschwerdeführende Partei nicht genau angeben habe können, warum ihn die beiden Angreifer geschlagen hätten, habe nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für die Regierung oder der Mitgliedschaft in der Partei römisch 40 verfolgt werde. Die beschwerdeführende Partei habe nur Vermutungen anstellen können, dass vor 30-40 Jahren aufgrund der Tätigkeit seines Vaters in der Partei römisch 40 eine Feindschaft mit andern Parteien entstanden sei und die beiden Fremden ihn deshalb zusammengeschlagen hätten. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden, da die Tätigkeit des Vaters in der Partei bereits 30-40 Jahre zurückliege und es während dieses langen Zeitraumes bisher zu keiner Verfolgungshandlung gekommen sei. Es sei daher nicht von einer aktuellen Bedrohung auszugehen. Zudem habe die beschwerdeführende Partei ausgeführt, dass solche Vorfälle öfter vorkommen würden, es könne sich daher auch um einen Überfall ohne Bezug zu seinem Vater gehandelt haben. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die Taliban die damals noch minderjährige beschwerdeführende Partei verfolgen sollten. Selbst wenn die Taliban den Vater der beschwerdeführenden Partei entführt hätten, weil er für die Regierung eine Schule errichten hätte sollen, gebe es keinen Grund für die Taliban, die beschwerdeführende Partei zu verfolgen. Die beschwerdeführende Partei habe angegeben, dass ihn die Taliban möglicherweise verfolgen könnten, weil sie annehmen würden, dass er das Schulprojekt seines Vaters weiterführe. Davon ist jedoch nicht auszugehen, da die Taliban wohl nicht annehmen würden, dass die Regierung einem erst 14-jährigen Minderjährigen die Verantwortung für so ein großes Bauprojekt übertragen würde. Auch eine Verfolgung durch die Taliban habe daher nicht glaubhaft gemacht werden können. Eine eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/20/0438-5, zurückgewiesen. Gegenständliches Verfahren: Am 18.10.2021 stellte die beschwerdeführende Partei einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Auf Vorhalt, dass sein Verfahren bereits am 14.02.2019 rechtskräftig entschieden worden sei, und befragt, wieso er nunmehr einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab die beschwerdeführende Partei zu Protokoll, dass er seit Dezember 2020 Atheist sei, was in Afghanistan strafbar sei. Überdies hätten die Taliban das Land übernommen, und die beschwerdeführende Partei könne nicht zurückkehren, weil er im Jahr 2015 Probleme mit dieser Terrormiliz gehabt habe und dieser Ausreisegrund nach wie vor bestehe. Wenn er nunmehr nach Afghanistan zurückkehre, würden ihn die Taliban als Ungläubigen sowie Spion ansehen und er würde mit Sicherheit getötet werden. Überdies gehöre er der Volksgruppe der Hazara an und Minderheiten würden in Afghanistan getötet werden. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.12.2021 führte die beschwerdeführenden Partei an, dass er sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung befinde und in der Provinz Ghazni geboren sei. Die Angaben, die er bisher im Verfahren getätigt habe, würden der Wahrheit entsprechen. Die Frage, ob sich seit der letzten Einvernahme vor dem BFA am 06.11.2017 an seinen persönlichen Umständen etwas geändert habe, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Zur Frage, wieso er nunmehr erneut einen Folgeantrag gestellt habe, gab die beschwerdeführende Partei an: F: Haben Sie neue Fluchtgründe, die sich seit der Erlassung des genannten rechtskräftig negativen Bescheids ergeben haben? A: Meine neuen Fluchtgründe sind, dass ich seit 2020 Atheist bin. Ich glaube an keine Religion, vor allem nicht an den Islam, und bin auch ausgetreten. Da ich jetzt Atheist bin und bereits 6 Jahre in Österreich gelebt habe, werde ich im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in Lebensgefahr geraten. Ich werde dort als Atheist nicht akzeptiert und werde daher getötet. Ich bin in einem islamischen Land und einer islamischen Familie aufgewachsen und ein Atheist hat in Afghanistan keinen Platz und wird nie akzeptiert. 2020 habe ich für mich beschlossen, Atheist zu werden, weil ich hier in Österreich die Menschenrechte und die Freiheit gesehen habe. In Österreich kann jeder Mensch seine eigene Religion aussuchen oder auch sogar keiner Religion angehören, dennoch wird man als Mensch akzeptiert. Es spielt auch keine Rolle, aus welchem Land man kommt, die Menschenrechte werden eingehalten. So eine Freiheit werde ich in Afghanistan nie haben. F: Haben Sie weitere Fluchtgründe? A: Ich möchte hier in Österreich meine Zukunft aufbauen. Ich bin auch Hazara und in Afghanistan gibt es für Hazara keinen Platz, wir werden verfolgt und bedroht. Hazara werden in den verschiedenen Provinzen Afghanistans getötet, sie finden immer eine Ausrede, um Hazara zu töten. F: Wann haben Sie den Entschluss gefasst, Atheist sein zu wollen? A: Im Dezember
  3. F: Gab es dafür einen bestimmten Auslöser oder ein bestimmtes Ereignis? A: Der Grund war, dass ich im Islam immer unter Zwang und Folter stand. F: Was meinen Sie mit Folter? A: Damit meine ich, dass ich im Alter von 5-6 Jahren in der Moschee von den Mullahs geschlagen wurde, wenn ich etwas aus dem Koran nicht verstanden habe oder nicht lesen konnte. F: Gab es im Dezember 2020 ein bestimmtes Ereignis? A: Nein, es war ein langer Prozess, was ich hier in Österreich gesehen habe, die Menschlichkeit und die Freiheit, dann habe ich es beschlossen. F: Sie haben diese Entscheidung vor zirka einem Jahr getroffen, hatten Sie zwischenzeitlich Zweifel an dieser Entscheidung? A: Nein, ganz im Gegenteil, ich bin sogar sehr froh und glücklich darüber, Atheist zu sein. F: Haben Sie sich mit anderen Religionen außer dem Islam beschäftigt? A: Nein, nicht besonders, aber es gibt verschiedene Religionen in Österreich, ich möchte mich mit anderen Religionen nicht mehr beschäftigten. F: Wurden Sie muslimisch erzogen? A: Ja. Es gibt in Afghanistan keinen anderen Weg außer dem Islam. F: Welchen Zugang zum Islam haben Ihre Eltern? A: Aus meiner Sicht wird ein Mensch als Moslem geboren, und bis er stirbt, ist er Moslem. Befragt, meine Eltern sind sehr streng gläubig. F: Sie wurden muslimisch erzogen, Ihre Eltern sind streng gläubig und Sie geben an, jetzt Atheist zu sein. Wie gestaltete sich der Prozess des Entfernens vom Islam? A: Ich bin stolz darüber, dass ich in Österreich die Möglichkeit und die Freiheit habe, selbst zu entscheiden. Ich habe mich für den Atheismus entschieden, es ist meine eigene Entscheidung gewesen und ich bin auch sehr stolz darauf. F: Beschreiben Sie bitte den Prozess, der Sie zu dieser Entscheidung führte. A: Die Entscheidung war für mich auch einfach, weil ich es für mich so entschieden habe. Das Schöne daran ist, dass ich selbst die Kontrolle über mein Leben habe und selbst Entscheidungen treffen kann. Im Islam wird, egal was man macht, gesagt, das hat Gott so gewollt, so ist es im Islam und sie leben auch nach der Sharia, aber ich selbst habe die komplette Kontrolle über mein eigenes Leben und glaube auch nicht an einen Gott. F: Warum ist es Ihnen wichtig, Atheist zu sein? A: Es ist wichtig für mich, weil ich frei bin und selbst entscheiden kann und mein eigenes Leben einfach führen kann, ohne mich mit Religionen auseinanderzusetzen, zu beschäftigen und mir Gedanken darüber zu machen. F: Machen Sie Angaben zur Atheistischen Religionsgesellschaft? A: Es ist ein Verein im
  4. Bezirk. Einmal im Monat haben wir eine Sitzung, wo wir uns gemeinsam versammeln. F: Wie definieren Sie den Begriff „Atheist“? A: Es bedeutet, dass man an keinen Gott und keine Religion glaubt. Für Atheisten ist man selbst Gott, und wichtig ist, dass man selbst Menschlichkeit zeigt. Die Menschlichkeit ist das oberste Gebot. F: Wie kamen Sie zur Atheistischen Religionsgesellschaft? A: Ich habe es selbst im Internet recherchiert. F: Wie wird man Mitglied in dieser Religionsgesellschaft? A: Wenn man Atheist ist, geht man dort hin, es wird ein Gespräch geführt und dann gehört man zu diesem Verein. Wir treffen und alle dort, kochen und essen miteinander. F: Haben Sie mit afghanischen Landsleuten über Atheismus gesprochen? A: Ja, mit meinen Freunden schon. Es ist egal, ob es Afghanen oder Europäer sind, ich rede über meinen Atheismus. F: Wurden Sie konkret aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bedroht? A: Nein, persönlich nicht, aber die Hazara werden getötet und die Islamischen Emirate sorgen auch dafür, dass die Hazara getötet werden. Wir haben verschiedene Volksgruppen wie Hazara, Paschtunen, Usbeken und Tadschiken. Es gibt auch Sikh. Es gibt auch die Verfolgung der Sikh, aber Hazara werden, seitdem sie existieren, immer verfolgt und getötet. F: Haben Sie noch Fragen oder Anmerkungen? A: Ich will meinen Atheismus in Afghanistan nicht verheimlichen und möchte so leben und bin stolz, dass ich Atheist bin. F: Frage an die RV: Haben Sie noch Fragen oder Anmerkungen?F: Frage an die Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen oder Anmerkungen? RV: Können Sie das religiöse Leben in Ihrem Dorf beschreiben, wie Sie es erlebt haben?Regierungsvorlage, Können Sie das religiöse Leben in Ihrem Dorf beschreiben, wie Sie es erlebt haben? A: Ich war damals Moslem und bin in einer islamischen Familie groß geworden. Es gab dort eine Moschee und einen Mullah. Ich musste zwangsweise den Koran lernen und beten. In der Früh mussten wir aufstehen und beten, Mittag und Abend, das war normal. Da meine Großeltern und Vorfahren auch Muslime waren, waren meine Eltern auch streng gläubig. Sie haben nach dem Islam gelebt und haben nichts anderes akzeptiert. Ich musste immer beten und fasten, da meine Eltern Moslems sind, musste ich auch so leben. Ich musste von Samstag bis Donnerstag immer in die Moschee gehen. RV: Können Sie sich vorstellen, an den religiösen Ritualen wieder teilzunehmen, wie zum Beispiel zu fasten oder in die Moschee zu gehen?Regierungsvorlage, Können Sie sich vorstellen, an den religiösen Ritualen wieder teilzunehmen, wie zum Beispiel zu fasten oder in die Moschee zu gehen? A: Nein. Weiters gab die beschwerdeführende Partei noch an, dass er in Österreich Sport betreibe, Freunde treffe und mit diesen schwimmen oder Volleyball spielen gehe. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden von der beschwerdeführenden Partei folgende Unterlagen in Vorlage gebracht: -) mehrere Fotos bei Aktivitäten mit Freunden -) eine Bestätigung eines Präsidiumsmitgliedes der Atheistischen Religionsgemeinschaft über die Mitgliedschaft bei der „Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich“ vom 02.10.2021 -) eine Religionsaustrittbescheinigung des Magistrats der Stadt Wien vom 07.12.2020 über einen am 27.11.2020 gemeldeten Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich -) ein Arbeitsvorvertrag als Betreuer ohne Ausbildung vom 06.08.2021 beim Verein „ XXXX -) ein Arbeitsvorvertrag als Betreuer ohne Ausbildung vom 06.08.2021 beim Verein „ römisch 40 -) eine Zusage der Lehrstelle der Tischlerei XXXX GmbH vom 04.12.2021 für eine Position als Tischlerlehrling-) eine Zusage der Lehrstelle der Tischlerei römisch 40 GmbH vom 04.12.2021 für eine Position als Tischlerlehrling -) mehrere Empfehlungsschreiben -) eine Projektverlängerung eines Vereins vom 07.09.2021 bis zum 28.02.2022 -) eine Freiwilligenbestätigung eines Vereins über eine freiwillige Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei seit Mai 2021 als Kindergruppenbetreuer -) ein Empfehlungsschreiben eines Vereins vom 14.10.2021 In einer Stellungnahme vom 20.12.2021 wurde von dem bevollmächtigten Vertreter der beschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass der beschwerdeführenden Partei in Afghanistan massive Verfolgung bis hin zur Anwendung der Todesstrafe durch staatliche Behörden, den IS, die radikal-islamistischen Taliban sowie besonders konservative Privatpersonen drohe, da er den islamischen Glauben aus innerer Überzeugung abgelegt habe. Darüber hinaus habe die beschwerdeführende Partei Verfolgung aufgrund seiner westlichen Gesinnung zu befürchten. Aufgrund der vorgelegten Fotos und des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei wären seitens des BFA weitere Ermittlungsschritte bzw. eine nähere Befragung zu seiner westlich orientierten Haltung indiziert gewesen. Schließlich drohe der beschwerdeführenden Partei auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen und religiösen Minderheit der Hazara asylrelevante Verfolgung. Die Befürchtungen der beschwerdeführenden Partei würden von den Länderberichten bestätigt werden. Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach er sich zu keiner Religion bekenne, komme also Asylrelevanz zu. Die Entscheidung der beschwerdeführenden Partei, sich nachhaltig vom islamischen Glauben bzw. von jeglicher religiösen Überzeugung zu distanzieren, stelle eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Vergleich zum Erstverfahren dar. Es sei zu befürchten, dass Verbrechen an Hazara unter der weiteren Herrschaft der Taliban zunehmen werden und diese damit erneut von massiver Verfolgung betroffen sein werden. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen: „I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.10.2021 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen. „I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.10.2021 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. II.

§ 8Abs. 1 Asyl

G wird der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt. römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt. III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird der beschwerdeführenden Partei für ein Jahr erteilt.“römisch drei. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird der beschwerdeführenden Partei für ein Jahr erteilt.“ Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei angegeben habe, seit 2020 Atheist zu sein, und dass er aus diesem Grund in Afghanistan einer Gefährdung ausgesetzt sei. Einen konkreten Auslöser für diese Entscheidung habe die beschwerdeführende Partei nicht nennen können, er habe lediglich ausgeführt, im Islam immer unter Zwang und Folter gestanden zu sein. Befragt, was er unter Folter verstehe, habe er gemeint, im Alter von fünf bzw. sechs Jahren in der Moschee geschlagen worden zu sein. Dennoch habe er sich erst 15 Jahre später vom Islam abgewendet. Selbst in der Einvernahme vor dem BVwG am 21.06.2018 habe er noch angegeben, schiitischer Moslem zu sein. Er sei seit 2015 in Österreich aufhältig. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er erst 2020 beschlossen habe, Atheist sein zu wollen, zumal er ja seinen Angaben zufolge seit seiner Kindheit ein schwieriges Verhältnis zum Islam gehabt habe. Wie sich sein Prozess, Atheist zu werden, gestaltet habe, habe die beschwerdeführende Partei nicht darstellen können, er habe lediglich ausgeführt, diese Entscheidung getroffen zu haben. Auch sei es nicht erklärlich, dass er plötzlich an keinen Gott glaube, ohne sich näher mit anderen Religionen auseinandergesetzt zu haben, auch unter dem Aspekt, dass er seinen Angaben nach muslimisch erzogen und auch geprägt worden sei. Warum es ihm wichtig sei, Atheist zu sein, habe er nicht ausführlich zu präsentieren vermocht, stattdessen seien seine Angaben sehr allgemein ausgefallen und er habe kein individuelles sowie persönliches Motiv erkennbar machen können. Seine Angaben zur „Atheistischen Religionsgemeinschaft“ seien sehr unpräzise ausgefallen. Eine systematische Verfolgung der Volksgruppe der Hazara durch die Taliban habe bis dato nicht festgestellt werden können. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen Spruchpunkt I., in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Behörde die amtswegige Ermittlungspflicht verletze, indem sie keine erkennbaren Ermittlungsschritte zu den vorgelegten Beweismitteln gesetzt habe. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht also maßgeblich verletzt und das Verfahren damit mit groben Mängeln belastet. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid seien mangelhaft. Das BFA habe es unterlassen, entscheidungswesentliche Feststellungen zur Abkehr vom Islam und zur damit zusammenhängenden Situation im Herkunftsstaat zu treffen. Das BFA habe das Verfahren mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Bescheidbegründung belastet; diese sei unschlüssig bzw. nicht nachvollziehbar und basiere auf aktenwidrigen Annahmen sowie einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung, die schlussendlich zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt habe. Darüber hinaus fehle jegliche Auseinandersetzung mit den im Verfahren eingebrachten Länderberichten. Die belangte Behörde habe nach einem mangelhaften Ermittlungsverfahren und der Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs das Verfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Beantragt wurde zudem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Behörde die amtswegige Ermittlungspflicht verletze, indem sie keine erkennbaren Ermittlungsschritte zu den vorgelegten Beweismitteln gesetzt habe. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht also maßgeblich verletzt und das Verfahren damit mit groben Mängeln belastet. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid seien mangelhaft. Das BFA habe es unterlassen, entscheidungswesentliche Feststellungen zur Abkehr vom Islam und zur damit zusammenhängenden Situation im Herkunftsstaat zu treffen. Das BFA habe das Verfahren mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Bescheidbegründung belastet; diese sei unschlüssig bzw. nicht nachvollziehbar und basiere auf aktenwidrigen Annahmen sowie einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung, die schlussendlich zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt habe. Darüber hinaus fehle jegliche Auseinandersetzung mit den im Verfahren eingebrachten Länderberichten. Die belangte Behörde habe nach einem mangelhaften Ermittlungsverfahren und der Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs das Verfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Beantragt wurde zudem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zu dem bisherigen Verfahren: Der erste Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 04.11.2015 wurde mit Bescheid des BFA vom 08.11.2017, Zl. 1093595201/151696073, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Der erste Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 04.11.2015 wurde mit Bescheid des BFA vom 08.11.2017, Zl. 1093595201/151696073, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei am 07.12.2017 fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2019, W134 2179494-1/10E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs am 14.02.2019 in Rechtskraft. Am 18.10.2021 brachte die beschwerdeführende Partei einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des BFA vom 28.12.2021, Zl. 1093595201/211546184, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde der beschwerdeführenden Partei für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Am 18.10.2021 brachte die beschwerdeführende Partei einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des BFA vom 28.12.2021, Zl. 1093595201/211546184, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde der beschwerdeführenden Partei für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zur Person der beschwerdeführenden Partei und den Fluchtgründen wird festgestellt: Die beschwerdeführende Partei ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Die Muttersprache der beschwerdeführenden Partei ist Dari. Der beschwerdeführenden Partei droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Die beschwerdeführende Partei hat sein Fluchtvorbringen, dass er in Afghanistan von den Taliban bedroht worden sei, nicht glaubhaft gemacht. Die beschwerdeführende Partei ist wegen seines Aufenthalts in Europa in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen ausgesetzt. Die beschwerdeführende Partei hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die ihn in der afghanischen Gesellschaft als Mann in einer Weise exponieren würde, die zu einer asylrelevanten Verfolgung führen könnte. Ebenso hat die beschwerdeführende Partei mit dem Vorbringen, dass er vom Glauben abgefallen und kein Moslem mehr sei, den Nachfluchtgrund der Apostasie nicht glaubhaft gemacht. Die beschwerdeführende Partei ist am 27.11.2020 aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ausgetreten und seit dem 01.10.2021 Mitglied der „Atheistischen Religionsgesellschaft“ in Österreich. Die beschwerdeführende Partei wurde als Moslem sozialisiert, musste eine Moschee besuchen und betete in Afghanistan. Er hat sich im Herkunftsstaat jedoch nicht besonders für die islamische Religion interessiert und pro forma Sitten und Gebräuche praktiziert bzw. sich mit diesen arrangiert. Die angebliche atheistische Glaubensüberzeugung der beschwerdeführenden Partei ist aktuell keineswegs derart ernsthaft, dass sie zu einem wesentlichen Bestandteil der Identität der beschwerdeführenden Partei wurde. Es wird davon ausgegangen, dass sich die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan - so wie er es auch bisher dort nicht getan hat - nicht privat oder öffentlich zu einem Abfall vom islamischen Glauben bekennen wird. Die beschwerdeführende Partei ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht aufgrund eines von innerlicher Überzeugung getragenen und nach außen zur Schau gestellten Abfalls vom islamischen Glauben psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt bzw. hat er eine solche im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu befürchten. Die beschwerdeführende Partei ist erst am 01.10.2021, also nach Rechtskraft eines bereits negativ abgeschlossenen Asylverfahrens, Mitglied der „Atheistischen Religionsgemeinschaft in Österreich“ geworden und trat erst am 27.11.2020 aus der islamischen Glaubensgemeinschaft aus. Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich nicht missionarisch tätig, setzt keine antiislamischen Aktivitäten und beabsichtigt nicht ernsthaft, dies in Zukunft zu tun. Die afghanischen Behörden sowie seine Familienangehörigen wissen von seiner behaupteten atheistischen Lebenseinstellung nicht Bescheid, er hat seinen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft nicht bekannt gemacht und er wäre daher aus diesen Gründen nicht einer asylrelevanten Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der beschwerdeführenden Partei wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell physische oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan allein aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt sind. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und dem Bescheid den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zugrunde gelegt. Zur Lage im Herkunftsstaat schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den folgenden Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides an: Politische Lage Letzte Änderung: 16.09.2021 Afghanistan war [vor der Machtübernahme der Taliban] ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 1.3.2021). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 1.6.2020) bis 39 Millionen Menschen (WoM o.D.). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Er ist Teil desNachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vergleiche JS 7.9.2021). Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal (REU 8.9.2021). Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung (FP 23.8.2021), die schließlich nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (JS 7.9.2021).Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal (REU 8.9.2021). Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung (FP 23.8.2021), die schließlich nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (JS 7.9.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, denDie Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vergleiche AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten (FA 23.8.2021), jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (AJ 24.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021, AJ 23.8.2021).Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten (FA 23.8.2021), jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (AJ 24.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021, AJ 23.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta-Shura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war (NZZ 7.9.2021), ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war (ORF 7.9.2021). Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021), ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (NZZ 7.9.2021).bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta-Shura (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war (NZZ 7.9.2021), ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war (ORF 7.9.2021). Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021), ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (NZZ 7.9.2021). Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oderEin Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und inBezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% (ICG 24.8.2021) bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf USStreitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung "integrativ und repräsentativ" zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.3.2021): Afghanistan: Politisches Porträt, https://www.auswaertigesamt. de/de/aussenpolitik/laender/afghanistan-node/politisches-portraet/204718, Zugriff 9.9.2021 ● AJ - Al Jazeera (24.8.2021): What the Taliban may be getting wrong about Islamic governance, https://www.aljazeera.com/amp/opinions/2021/8/24/what-the-taliban-may-be-getting-wrong-about-islamicgovernance?__twitter_impression=true, Zugriff 9.9.2021 ● AJ - Al Jazeera (23.8.2021): Explainer: The Taliban and Islamic law in Afghanistan, https://www.aljazeera.com/news/2021/8/23/hold-the-taliban-and-sharia-law-in-afghanistan, Zugriff 10.9.2021 ● AZ - Abendzeitung (17.8.2021): Taliban übernehmen wichtigste Behörden in Afghanistan, https://www.abendzeitungmuenchen. de/politik/taliban-uebernehmen-langsam-behoerden-in-afghanistan-art-750083, Zugriff 9.9.2021 ● BBC - British Broadcasting Corporation (8.9.2021a): Afghanistan: A new order begins under the Taliban's governance, https://www.bbc.com/news/world-asia-58495112, Zugriff 9.9.2021 ● BBC - British Broadcasting Corporation (8.9.2021b): Afghanistan: Don't recognise Taliban regime, resistance urges, https://www.bbc.com/news/world-asia-58484155, Zugriff 9.9.2021 ● BZ - Berliner Zeitung (8.9.2021): USA und Deutschland: Keine baldige Anerkennung von Taliban- Regierung, https://www.berliner-zeitung.de/news/usa-und-deutschland-keine-baldige-anerkennung-von-taliban-regierungli.181782, Zugriff 9.9.2021 ● CH - Chatham House (24.8.2021): Afghanistan: Money can be the milk of Taliban moderation, https://www.chathamhouse.org/publications/the-world-today/2021-08/afghanistan-money-can-be-milktaliban- moderation, Zugriff 9.9.2021 ● FA - Foreign Affairs (23.8.2021): How Will the Taliban Rule?, https://www.foreignaffairs.com/articles/afghanistan/2021-08- 23/how-will-taliban-rule, Zugriff 24.8.2021 ● FP – Foreign Policy (23.8.2021): What a Taliban Government Will Look Like, https://foreignpolicy.com/2021/08/23/talibangovernment- afghanistan/, Zugriff 24.8.2021 ● FR - Frankfurter Rundschau (18.8.2021): Machtübernahme in Afghanistan: Wer sind die Anführer der Taliban, https://www.fr.de/politik/taliban-afghanistan-anfuehrer-regierung-krieg-mudschaheddin-islamisten-90923873.html, Zugriff 15.9.2021 ● ICG - 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Neue Zürcher Zeitung (8.9.2021): Wer ist der mysteriöse neue Emir, der als Ober-Mullah über die Taliban wacht?, https://www.nzz.ch/international/afghanistan-ein-religioeser-fuehrer-nach-dem-vorbild-iransld.1643391?kid=nl165_2021-9-7&mktcid=nled&ga=1&mktcval=165_2021-09-08, Zugriff 8.9.2021 ● NZZ - Neue Zürcher Zeitung (7.9.2021): Die Taliban bilden eine Regierung – und darin sitzen weder andere politische Kräfte noch Frauen, https://www.nzz.ch/international/die-taliban-bilden-eine-regierung-und-darin-sitzen-weder-andere-politischekraefte-noch-frauen-ld.1644387?kid=nl165_2021-9-7&mktcid=nled&ga=1&mktcval=165_2021-09-08&trco=, Zugriff 8.9.2021 ● ORF - Österreichischer Rundfunk (7.9.2021): Gesuchter Terrorist wird Innenminister, https://orf.at/stories/3227772/, Zugriff 9.9.2021 ● REU - Reuters (8.9.2021): Resistance leaders Massoud, Saleh still in Afghanistan, diplomat says, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/resistance-leaders-massoud-saleh-still-afghanistan-diplomat-says-2021-09-08/, Zugriff 13.9.2021 ● RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (6.8.2021): Who's Who In The Taliban: The Men Who Run The Extremist Group And How They Operate, https://gandhara.rferl.org/a/taliban-leadership-structure-afghan/31397337.html, Zugriff 3.9.2021 ● TAG - Tagesschau (15.8.2021): Präsident Ghani ins Ausland geflohen, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-kabul-ghani-101.html, Zugriff 3.9.2021 ● TD - The Diplomat (10.9.2021): What the Taliban’s Interim Government Means for Afghanistan’s Neighbors, https://thediplomat.com/2021/09/what-the-talibans-interim-government-means-for-afghanistans-neighbors/, Zugriff 13.9.2021 ● UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (2.9.2021): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060189/sg_report_on_afghanistan_september_2021.pdf, Zugriff 13.9.2021 ● WoM - Worldometers (o.D.): Afghanistan Population, https://www.worldometers.info/world-population/afghanistanpopulation/, Zugriff 9.9.2021 FRIEDENSVERHANDLUNGEN, ABZUG DER INTERNATIONALEN TRUPPEN UND MACHTÜBERNAHME DER TALIBAN Letzte Änderung: 16.09.2021 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthielt das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 142020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthielt das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollten abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Dafür hatten die Taliban beispielsweise zugesichert, zu verhindern, dass "irgendeiner ihrer Mitglieder, andere Individuen oder Gruppierungen, einschließlich Al-Qaida, den Boden Afghanistans nutzt, um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen" (USDOS 29.2.2020).Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollten abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Dafür hatten die Taliban beispielsweise zugesichert, zu verhindern, dass "irgendeiner ihrer Mitglieder, andere Individuen oder Gruppierungen, einschließlich Al-Qaida, den Boden Afghanistans nutzt, um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen" (USDOS 29.2.2020). Die Verhandlungen mit den USA lösten bei den Taliban ein Gefühl des Triumphs aus. Indem sie mit den Taliban verhandelten, haben die USA sie offiziell als politische Gruppe und nicht mehr als Terroristen anerkannt [Anm.: das mit den Taliban verbundene Haqqani-Netzwerk wird von den USA mit Stand 7.9.2021 weiterhin als Terrororganisation eingestuft (NZZ 7.9.2021)]. Gleichzeitig unterminierten die Verhandlungen aber auch die damalige afghanische Regierung, die von den Gesprächen zwischen den Taliban und den USA ausgeschlossen wurde (VIDC 26.4.2021). Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vgl. AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Der Regierungsdelegation gehörten nur wenige Frauen an, aufseiten der Taliban war keine einzige Frau an den Gesprächen beteiligt. Auch Opferausgeschlossen wurde (VIDC 26.4.2021). Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vergleiche AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Der Regierungsdelegation gehörten nur wenige Frauen an, aufseiten der Taliban war keine einzige Frau an den Gesprächen beteiligt. Auch Opfer des bewaffneten Konflikts waren nicht vertreten, obwohl Menschenrechtsgruppen dies gefordert hatten (AI 7.4.2021). Die Gewalt ließ jedoch nicht nach, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020; vgl. AI 7.4.2021). Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (UNGASC 9.12.2020; vgl. AI 7.4.2021).Die Gewalt ließ jedoch nicht nach, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020; vergleiche AI 7.4.2021). Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (UNGASC 9.12.2020; vergleiche AI 7.4.2021). Mitte Juli 2021 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen der ehemaligen afghanischen Regierung und den Vertretern der Taliban in Katar (DW 18.7.2021). In einer Erklärung, die nach zweitägigen Gesprächen veröffentlicht wurde, erklärten beide Seiten, dass sie das Leben der Zivilbevölkerung, die Infrastruktur und die Dienstleistungen schützen wollen (AAN 19.7.2021). Ein Waffenstillstand wurde allerdings nicht beschlossen (DW 18.7.2021; vgl. AAN 19.7.2021).Mitte Juli 2021 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen der ehemaligen afghanischen Regierung und den Vertretern der Taliban in Katar (DW 18.7.2021). In einer Erklärung, die nach zweitägigen Gesprächen veröffentlicht wurde, erklärten beide Seiten, dass sie das Leben der Zivilbevölkerung, die Infrastruktur und die Dienstleistungen schützen wollen (AAN 19.7.2021). Ein Waffenstillstand wurde allerdings nicht beschlossen (DW 18.7.2021; vergleiche AAN 19.7.2021). Abzug der Internationalen Truppen Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der "Bruch" des Doha-Abkommens "öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat" (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Schon zuvor verließ der bis dahin amtierende afghanische Präsident Ashraf Ghani das Land und die Taliban übernahmen die Hauptstadt Kabul am 15.8.2021 kampflos (AAN 17.8.2021).Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vergleiche RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der "Bruch" des Doha-Abkommens "öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat" (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Schon zuvor verließ der bis dahin amtierende afghanische Präsident Ashraf Ghani das Land und die Taliban übernahmen die Hauptstadt Kabul am 15.8.2021 kampflos (AAN 17.8.2021). US-amerikanische, britische und deutsche Beamte sowie internationale NGOs wie Human Rights Watch (HRW) äußerten sich besorgt über die Sicherheit von ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte (RFE/RL 19.5.2021; BAMF 17.5.2021; BBC 27.4.2021; HRW 8.6.2021), während die Taliban angaben, nicht gegen (ehemalige) Mitarbeiter der internationalen Truppen vorgehen zu wollen. Die Taliban behaupteten in der Erklärung, dass Afghanen, die für die ausländischen "Besatzungstruppen" gearbeitet hätten, "irregeführt" worden seien und "Reue" für ihre vergangenen Handlungen zeigen sollten, da diese einem "Verrat" am Islam und an Afghanistan gleichkämen (VOA 7.6.2021; vgl. MENAFN 7.6.2021, DZUS-amerikanische, britische und deutsche Beamte sowie internationale NGOs wie Human Rights Watch (HRW) äußerten sich besorgt über die Sicherheit von ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte (RFE/RL 19.5.2021; BAMF 17.5.2021; BBC 27.4.2021; HRW 8.6.2021), während die Taliban angaben, nicht gegen (ehemalige) Mitarbeiter der internationalen Truppen vorgehen zu wollen. Die Taliban behaupteten in der Erklärung, dass Afghanen, die für die ausländischen "Besatzungstruppen" gearbeitet hätten, "irregeführt" worden seien und "Reue" für ihre vergangenen Handlungen zeigen sollten, da diese einem "Verrat" am Islam und an Afghanistan gleichkämen (VOA 7.6.2021; vergleiche MENAFN 7.6.2021, DZ 7.6.2021, HRW 8.6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 3.9.2021 ● AAN - Afghanistan Analysts Network (17.8.2021): Afghanistan Has a New Government: The country wonders what the new normal will look like, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-and-peace/afghanistan-has-a-new-governmentthe-country-wonders-what-the-new-normal-will-look-like/, Zugriff 14.9.2021 ● AAN - Afghanistan Analysts Network (19.7.2021): Afghan-Taliban peace talks fail to reach breakthrough, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/afghan-taliban-peace-talks-fail-to-reachbreakthrough/2308518, Zugriff 3.9.2021 ● AAN - Afghanistan Analysts Network (1.5.2021): As US troops withdraw, what next for war and peace in Afghanistan?, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-and-peace/as-us-troops-withdraw-what-next-for-warand-peace-in-afghanistan/, Zugriff 3.9.2021 ● AI - 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Neue Zürcher Zeitung (7.9.2021): Die Taliban bilden eine Regierung – und darin sitzen weder andere politische Kräfte noch Frauen, https://www.nzz.ch/international/die-taliban-bilden-eine-regierung-und-darin-sitzen-weder-andere-politischekraefte-noch-frauen-ld.1644387?kid=nl165_2021-9-7&mktcid=nled&ga=1&mktcval=165_2021-09-08&trco=, Zugriff 8.9.2021 ● NZZ - Neue Züricher Zeitung (20.4.2020): Taliban töten erneut fast 20 Soldaten aus regierungstreuen Kreisen - die neusten Entwicklungen nach der Unterzeichnung des Friedensabkommens in Afghanistan, https://www.nzz.ch/international/afghanistan-die-neuesten-entwicklungen-im-friedensprozessld. 1541939#subtitle-2-was-steht-in-dem-abkommen-second, Zugriff 3.9.2021 ● REU - Reuters (6.10.2020): Exclusive: Taliban, Afghan negotiators set ground rules to safeguard peace talks -sources, https://www.reuters.com/article/afghanistan-taliban-talks-exclusive-int-idUSKBN26R1DJ, Zugriff 3.9.2021 ● RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (19.5.2021): U.S. Lawmakers Express Concerns Over Fate Of Afghan Allies With Taliban Return, https://gandhara.rferl.org/a/u-s-lawmakers-express-concerns-over-fate-of-afghan-allies-with-talibanreturn/31262511.html, Zugriff 3.9.2021 ● UNGASC - 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SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021).

einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zuMit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021).

einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, diePakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelöste Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJIm Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelöste Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein (AJ 6.9.2021) sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021).6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein (AJ 6.9.2021) sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). [Anm.: zum Widerstand im Distrikt Behsud s. auch Abschnitt 6.5] Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (PAJ 15.8.2021; vgl PAJ 21.8.2021).Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). [Anm.: zum Widerstand im Distrikt Behsud s. auch Abschnitt 6.5] Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (PAJ 15.8.2021; vergleiche PAJ 21.8.2021). Vorfälle am Flughafen Kabul Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen (NLM 26.8.2021; BBC 8.9.2021c, UNGASC 2.9.2021). Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan (ORF 18.8.2021) kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren (TN 16.8.2021). Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt (PAJ 23.8.2021). Am 26.8.2021 wurde bei einem der Flughafeneingänge ein Selbstmordanschlag auf eine Menschenmenge verübt, bei dem mindestens 170 afghanische Zivilisten sowie 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die das Gelände sichern sollten, getötet wurden. Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu dem Anschlag (MEE 27.8.2021; vgl. AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie einAm 26.8.2021 wurde bei einem der Flughafeneingänge ein Selbstmordanschlag auf eine Menschenmenge verübt, bei dem mindestens 170 afghanische Zivilisten sowie 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die das Gelände sichern sollten, getötet wurden. Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu dem Anschlag (MEE 27.8.2021; vergleiche AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vgl. BBC 30.8.2021). Berichten zufolge soll es bei dem Drohnenangriff in Kabul jedoch zu zehn zivilen Todesopfern gekommen sein (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021).Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche BBC 30.8.2021). Berichten zufolge soll es bei dem Drohnenangriff in Kabul jedoch zu zehn zivilen Todesopfern gekommen sein (AAN 1.9.2021; vergleiche NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Es gibt jedoch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartigeRegierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vergleiche AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vergleiche BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Es gibt jedoch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021).Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vergleiche NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vgl. FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vgl. FP 23.8.2021) und die Entführung einerEs wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefägnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021): Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Die Sicherheitslage im Jahr 2020 Die Sicherheitslage verschlechterte sich im Jahr 2020, in dem die Vereinten Nationen 25.180 sicherheitsrelevante Vorfälle registrierten, ein Anstieg von 10% gegenüber den 22.832 Vorfällen im Jahr 2019 (UNASC 12.3.2021). Laut AAN (Afghanistan Analysts Network) war 2020 in Afghanistan genauso gewalttätig wie 2019, trotz des Friedensprozesses und der COVID-19-Pandemie. Seit dem Abkommen zwischen den Taliban und den USA vom

  1. Februar haben sich jedoch die Muster und die Art der Gewalt verändert. Das US-Militär spielte nur noch eine minimale direkte Rolle in dem Konflikt, sodass es sich fast ausschließlich um einen afghanischen Krieg handelt, in dem sich Landsleute gegenseitig bekämpfen, wenn auch mit erheblicher ausländischer Unterstützung für beide Seiten. Seit der Vereinbarung vom 29.2.2020 haben die Taliban und die afghanische Regierung ihre Aktionen eher heruntergespielt als übertrieben, und die USA haben die Veröffentlichung von Daten zu Luftangriffen eingestellt (AAN 16.8.2020). Während die Zahl der Luftangriffe im Jahr 2020 um 43,6 % zurückging, stieg die Zahl der bewaffneten Zusammenstöße um 18,4 % (UNGASC 12.3.2021). Zivile Opfer vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Zwischen dem 1.1.2021 und dem 30.6.2021 dokumentierte die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 5.183 zivile Opfer (1.659 Tote und 3.524 Verletzte). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.7.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a). Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindliche Elemente verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfer durch gezielte Tötungen, durch Opfern von aktivierte Druckplatten- IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vgl. ACCORD 6.5.2021b).Zwischen dem 1.1.2021 und dem 30.6.2021 dokumentierte die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 5.183 zivile Opfer (1.659 Tote und 3.524 Verletzte). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.7.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a). Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindliche Elemente verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfer durch gezielte Tötungen, durch Opfern von aktivierte Druckplatten- IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vergleiche ACCORD 6.5.2021b). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vgl. VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vgl. AJ 16.6.2021). Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.1.2021).Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vergleiche VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vergleiche AJ 16.6.2021). Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.1.2021). High Profile Attacks (HPAs) vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.
  2. und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vgl. USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021).Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.
  3. und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vergleiche USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021). Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten 'green-on-blue-attack': der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020).Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten 'green-on-blue-attack': der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020). Angriffe, die vom Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) beansprucht oder ihm zugeschrieben werden, haben zugenommen. Zwischen dem 16.
  4. und dem 18.8.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 88 Angriffe, verglichen mit 15 im gleichen Zeitraum des Jahres
  5. Die Bewegung zielte mit asymmetrischen Taktiken auf Zivilisten in städtischen Gebieten ab (UNGASC 2.9.2021). Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurdenNach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vgl. BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadtverletzt (TN 26.3.2020; vergleiche BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem
  6. und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021). Opiumproduktion und die Sicherheitslage Afghanistan ist das Land, in dem weltweit das meiste Opium produziert wird. In den letzten fünf Jahren entfielen etwa 84 % der globalen Opiumproduktion auf Afghanistan. Im Jahr 2019 ging die Anbaufläche für Schlafmohn zurück, während der Ernteertrag in etwa dem des Jahres 2018 entsprach (UNODC 6.2020; vgl. ONDCP 7.2.2020). Der größte Teil des Schlafmohns in Afghanistan wird im Großraum Kandahar (d.h. Kandahar und Helmand) im Südwesten des Landes angebaut (AAN 25.6.2020). Opium ist eine Einnahmequelle für Aufständische sowie eine Quelle der Korruption innerhalb der afghanischen Regierung (WP 9.12.2019); der Opiumanbau gedeiht unter Bedingungen der Staatenlosigkeit und Gesetzlosigkeit wie in Afghanistan (Bradford 2019; vgl. ONDCP 7.2.2020).Afghanistan ist das Land, in dem weltweit das meiste Opium produziert wird. In den letzten fünf Jahren entfielen etwa 84 % der globalen Opiumproduktion auf Afghanistan. Im Jahr 2019 ging die Anbaufläche für Schlafmohn zurück, während der Ernteertrag in etwa dem des Jahres 2018 entsprach (UNODC 6.2020; vergleiche ONDCP 7.2.2020). Der größte Teil des Schlafmohns in Afghanistan wird im Großraum Kandahar (d.h. Kandahar und Helmand) im Südwesten des Landes angebaut (AAN 25.6.2020). Opium ist eine Einnahmequelle für Aufständische sowie eine Quelle der Korruption innerhalb der afghanischen Regierung (WP 9.12.2019); der Opiumanbau gedeiht unter Bedingungen der Staatenlosigkeit und Gesetzlosigkeit wie in Afghanistan (Bradford 2019; vergleiche ONDCP 7.2.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2043856.html, Zugriff 1.2.2021 ● AAN - Afghanistan Analysts Network (1.9.2021): The Moment in Between: After the Americans, before the new regime, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-and-peace/the-moment-in-between-after-the-americansbefore-the-new-regime/, Zugriff 10.9.2021 ● AAN - Afghanistan Analysts Network (15.8.2021): Is This How It Ends? With the Taleban closing in on Kabul, President Ghani faces tough decisions, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-and-peace/is-this-how-it-ends-with-thetaleban- AAN - Afghanistan Analysts Network (15.8.2021): römisch eins s This How römisch eins t Ends? With the Taleban closing in on Kabul, President Ghani faces tough decisions, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-and-peace/is-this-how-it-ends-with-thetaleban- closing-in-on-kabul-president-ghani-faces-tough-decisions/, Zugriff 10.9.2021 ● AAN - Afghanistan Analysts Network (16.8.2020): War in Afghanistan in 2020: Just as much violence, but no one wants to talk about it, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-and-peace/war-in-afghanistan-in-2020-just-as-muchviolence- but-no-one-wants-to-talk-about-it/, Zugriff 5.3.2021 ● AAN - Afghanistan Analysts Network (25.6.2020): New World Drug Report: Opium production in Afghanistan remained the same in 2019, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/economy-development-environment/new-world-drugreport- opium-production-in-afghanistan-remained-the-same-in-2019/, Zugriff 3.12.2020 ● ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (6.5.2021b): Themendossier zu Afghanistan: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2050902.html, Zugriff 17.5.2021 ● AIHRC - 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Seit dem Fall der ersten Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die Vollendung der „Ring Road“, welche Zentrum und Peripherie des Landes sowie die Peripherie mit den Nachbarländern verbindet (TD 26.1.2018). Investitionen in ein integriertes Verkehrsnetzwerk werden systematisch geplant und umgesetzt. Dies beinhaltet beispielsweise Entwicklungen im Bereich des Schienenverkehrs und im Straßenbau (z.B. Vervollständigung und Instandhaltung der Kabul Ring Road, des Salang-Tunnels, des Lapis Lazuli Korridors etc.) (STDOK 4.2018; vgl. TD 5.12.2017), aber auch Investitionen aus dem Ausland zur Verbesserung und zum Ausbau des Straßennetzes und der Verkehrswege (STDOK 4.2018; vgl. USAID o.D.a, WB 17.1.2020, ESRI 13.4.2020, ArN 11.11.2020, TD 8.1.2019, TN 25.5.2019, CWO 26.8.2019).Schienenverkehrs und im Straßenbau (z.B. Vervollständigung und Instandhaltung der Kabul Ring Road, des Salang-Tunnels, des Lapis Lazuli Korridors etc.) (STDOK 4.2018; vergleiche TD 5.12.2017), aber auch Investitionen aus dem Ausland zur Verbesserung und zum Ausbau des Straßennetzes und der Verkehrswege (STDOK 4.2018; vergleiche USAID o.D.a, WB 17.1.2020, ESRI 13.4.2020, ArN 11.11.2020, TD 8.1.2019, TN 25.5.2019, CWO 26.8.2019). Jährlich sterben Hunderte von Menschen bei Verkehrsunfällen auf Straßen im ganzen Land - vor allem durch unbefestigte Straßen, überhöhte Geschwindigkeit und Unachtsamkeit (GIZ 7.2019; vgl. AT 23.11.2019, PAJ 12.12.2019, ABC News 1.10.2020). Die Präsenz von Aufständischen, Zusammenstöße zwischen diesen und den afghanischen Sicherheitskräften sowie die Gefahr von Straßenraub und Entführungen entlang einiger Straßenabschnitte beeinflussen die Sicherheit auf den afghanischen Straßen, unter anderem auch auf denJährlich sterben Hunderte von Menschen bei Verkehrsunfällen auf Straßen im ganzen Land - vor allem durch unbefestigte Straßen, überhöhte Geschwindigkeit und Unachtsamkeit (GIZ 7.2019; vergleiche AT 23.11.2019, PAJ 12.12.2019, ABC News 1.10.2020). Die Präsenz von Aufständischen, Zusammenstöße zwischen diesen und den afghanischen Sicherheitskräften sowie die Gefahr von Straßenraub und Entführungen entlang einiger Straßenabschnitte beeinflussen die Sicherheit auf den afghanischen Straßen, unter anderem auch auf den Highway 1 (Ring Road) (USDOS 24.6.2020; vgl. EASO 9.2020). Einige Beispiele dafür sind dieHighway 1 (Ring Road)

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