G 2005 sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57, AsylG 2005 sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 07.11.2021 am Fughafen Schwechat den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Zypern vom 16.11.2015. Laut Meldung der LPD NÖ vom 07.11.2021 sei der Beschwerdeführer mit dem Flugzeug aus Bukarest eingereist und habe in der Folge hier um Asyl angesucht. Er habe angegben, nicht mehr nach Zypern oder Rumänien zurückkehren zu wollen, da er dort „Probleme“ habe. Es sei ein zypriotischer Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte lautend auf den Beschwerdeführer gefunden worden. Der Beschwerdeführer wurde im Sondertransitbereich untergebracht. Laut Ticket war für denselben Tag ein Weiterflug nach Zagreb gebucht. Im Zuge der polizeilichen Erstbefragung vom 08.11.2021 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, der Befragung ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. Der Beschwerdeführer habe Syrien im Jahr 2011 verlassen; sein Zielland sei die Türkei gewesen. Anschließend sei er illegal nach Zypern gelangt und habe dort ca im Jahr 2012 um Asyl angesucht. Seine Gattin, seine vier Söhne und weitere Geschwister von ihm würden als anerkannte Flüchtlinge in Zypern leben. Seine Mutter und sechs seiner Geschwister würden hingegen nach wie vor in Syrien leben. Der befristete Aufenthalt des Beschwerdeführers in Zypern sei nicht verlängert worden; bis zu seiner jetzigen Ausreise habe er keinen Verlängerungsbescheid erhalten. Er habe dann gelesen, dass Syrer aus Zypern wieder nach Syrien abgeschoben werden sollen; daher sei er schlepperunterstützt über Rumänien nach Österreich gereist, um hier Asyl zu erhalten. In Zypern gebe es keine Zukunft für die Kinder des Beschwerdeführers. Nach Zypern zurückkehren wolle er nicht. Er wolle seine Familie aus Zypern nach Österreich nachholen. Einer Information des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge Bundesamt) vom 10.11.2021 zufolge wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in das Bundesgebiet nicht gestattet. Es wurde ein Flughafenverfahren geführt. Am 11.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Konsultationen mit Zypern geführt würden. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer – nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit einer Rechtsberaterin – am Flughafen Schwechat einer Einvernahme durch das Bundesamt unterzogen. Hiebei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sich psychsisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen; er sei gesund und benötige keine Medikamente. Er habe bisher wahre Angaben erstattet und keine Ergänzungen vorzubringen. Er sei syrischer Staatsangehöriger, verheiratet und habe vier Söhne. Die angeführten Angehörigen würden als anerkannte Flüchtlinge auf Zypern leben. In Österreich habe der Beschwerdeführer weder verwandtschaftliche noch private Anknüpfungspunkte. Auf Zypern habe er in der Baubranche als Pflasterer gearbeitet. In Zypern sei der Beschwerdeführer – aus der Türkei kommend – entweder 2011 oder 2012 eingereist und habe dort im Jahr 2012 um Asyl angesucht und dann auch subsidiären Schutzstatus erhalten. Von Zypern sei er kürzlich legal per Flugzeug nach Rumänien und weiter Österreich gereist. Über Befragen gab der Beschwerdeführer an, die zypriotische Asylkarte im Flugzeug weggeworfen zu haben. Auf die Frage nach dem Hintergrund der nunmehrigen Antragstellung in Österreich erklärte der Beschwerdeführer, Angst zu haben, wenn sich die Lage in Syrien in 3, 4 oder 5 Jahren beruhigen sollte; wie sollten seine Kinder dann in Syrien „weiter lernen“. Er wolle mit seiner Familie in Ruhe leben. Die Rechtsberatung hatte keine Fragen. Dem Beschwerdeführer wurde die Einreise in das Bundesgebiet nicht gestattet. Mit Schreiben vom 16.11.2021 teilten die zypriotischen Behörden mit, den Beschwerdeführer nicht nach der Dublin-Verordnung zurückzunehmen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in Zypern am 18.04.2016 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, welcher nach wie vor gültig sei. Die Aufenthaltsberechtigung laufe bis 26.05.2022 (AS 97). Mit Bescheid vom 19.11.2021 wurden unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Zypern zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt. Mit Spruchpunkt III. wurde gegen den Genannten
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Zypern
2 FPG zulässig sei. Mit Bescheid vom 19.11.2021 wurden unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Zypern zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde gegen den Genannten
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Zypern
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Die Feststellungen zur Lage in Zypern wurden – soweit für Schutzberechtigte entscheidungswesentlich – folgendermaßen zusammengefasst: Zu Zypern werden folgende Feststellungen getroffen: (Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 26.03.2018) Allgemeines zum Asylverfahren Der Asylum Service ist als Fachabteilung des zypriotischen Innenministeriums für das Führen von Asylverfahren in
G scheitere bereits daran, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhalte (Einreise nach Österreich nicht gestattet). Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit welchen der Beschwerdeführer im selben Haushalt leben würde oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestünde oder mit welchen ein iSd Art 8 EMRK relevantes Familienleben geführt würde. Die Familie des Beschwerdeführers lebe auf Zypern und verfüge dort über einen Schutzstatus. Auch ein unzulässiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei nicht zu erkennen, zumal sich dieser im Transitbereich des Flughafens befinde. Die Abschiebung in den Zielstaat sei auch in Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zulässig. Die Behörde führte aus, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Schwere psychische Störungen oder schwere Krankheiten würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer sei gesund, nicht immungeschwächt und benötige keine Medikamente. Im April 2016 sei dem Beschwerdeführer in Zypern subsidiärer Schutz zuerkannt worden, welcher noch bis 26.05.2022 gültig sei; die entsprechende zypriotische Karte habe der Beschwerdeführer im Flugzeug weggeworfen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Zypern systematischen Misshandlungen bzw Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder dies dort zu erwarten hätte. Es bestünden in Österreich weder familiäre noch verwandtschaftliche Anküpfungspunkte. Hingegen verfüge der Beschwerdeführer in Zypern über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Gattin und seiner vier Söhne, welche ebenfalls über einen Schutzstatus in Zypern verfügen würden. Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich sei nicht zu erkennen. Bei Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen und die in Österreich einen Asylantrag stellen würden, sei Paragraph 4 a, AsylG anwendbar. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Zypern Folter oder unmenschlicher Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Außerlandesschaffung eines Fremden könne die Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfinden würde, somit die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden könnten. Dies sei aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des EuGH werde Artikel 3, EMRK verletzt, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen würde oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren keine konkreten Gegebenheiten vorgebracht, worin er sich in seinen gesetzlichen Rechten in Zypern verletzte sehen würde. Es seien keine Beweismittel in Vorlage gebracht worden, aus welchen sich eine derart gravierende Verletzung seiner Rechte als subsidiär Schutzberechtigter in Zypern ableiten lassen würden. Aus den Länderinformationen zu Zypern gehe vielmehr eindeutig hervor, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung, zu Schulbildung und zum Arbeitsmarkt in jedem Fall gegeben seien und nach Zuerkennung des Schutztitels (theoretisch unbegrenzt) der Aufenthalt im Unterbringungszentrum für Asylwerber möglich sei. Den Angaben des Beschwerdeführers werde daher kein Glauben geschenkt; auch sei festzuhalten, dass sich der Genannte seit vielen Jahren in Zypern aufgehalten habe. Derartige (wie oben angeführt), in seiner persönlichen Spähre gelegenen exzeptionellen Umstände, würden fallgegenständlich nicht vorliegen. Die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben. Eine Schutzverweigerung in Zypern sei nicht zu erwarten. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Zypern Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG scheitere bereits daran, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhalte (Einreise nach Österreich nicht gestattet). Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit welchen der Beschwerdeführer im selben Haushalt leben würde oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestünde oder mit welchen ein iSd Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben geführt würde. Die Familie des Beschwerdeführers lebe auf Zypern und verfüge dort über einen Schutzstatus. Auch ein unzulässiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei nicht zu erkennen, zumal sich dieser im Transitbereich des Flughafens befinde. Die Abschiebung in den Zielstaat sei auch in Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zulässig. Am 27.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes die Einreise in das Bundesgebiet gestattet; dies zur Vorführung vor die Behörde (AS 151). Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass die Gattin und die vier mj Kinder des Beschwerdeführers in Zypern asylberechtigt seien. Seit April 2016 verfüge der Beschwerdeführer über subsidiären Schutz; die Aufenthaltsberechtigung sei bis 26.05.2022 gültig. Der Beschwerdeführer habe auf Zypern in der Baubranche gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe angegeben, Zypern aufgrund menschenunwürdiger Umstände verlassen zu haben. Er habe Angst, dass sein Schutzstatus nicht verlängert würde und er und seine Familie in der Folge nach Syrien abgeschoben würden. Die Kinder seien alle auf Zypern zur Welt gekommen und würden Syrien gar nicht kennen. Wegen der Angst vor der Abschiebung nach Syrien sei der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen und wolle auch seine Familie hierher nachholen. Der Dolmetscher sei sehr unfreundlich gewesen, weshalb der Beschwerdeführer nicht habe alle Umstände darlegen können. Die Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der tatsächlichen Situation in Zypern nicht auseinandergesetzt. Die Behörde hätte aufgrund der de facto nicht existenten Versorgungs- und Unterbringungssituation für Schutzberechtigte auf Zypern konkret prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer in Zypern in einer angemessenen Unterkunft untergebracht und entsprechend versorgt werden könnte. Die Einholung einer individuellen Zusicherung wäre erforderlich gewesen. Es wäre im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Zypern eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine solche sei jedoch unterblieben. Die Behörde habe sich zu Unrecht nicht mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnissen auf Zypern auseinandergesetzt. Auch auf die Versorgungszustände in Zypern gehe die Behörde nicht ein. Die Länderfeststellungen seien unvollständig und veraltet. Aktuellere Berichte würden über Schwierigkeiten beim Zugang zu Wohnraum und dem Risiko von Obdachlosigkeit ebenso berichten wie über Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt und zum Sozialsystem. Der Beschwerdeführer habe in Zypern keinen Zugang mehr zum Sozialsystem und wäre nicht in der Lage, sich die notwendige medizinische Behandlung zu finanzieren. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr mit großer Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, in eine iSd Art 3 EMRK relevante Notlage zu geraten. Beantragt wurde die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass die Gattin und die vier mj Kinder des Beschwerdeführers in Zypern asylberechtigt seien. Seit April 2016 verfüge der Beschwerdeführer über subsidiären Schutz; die Aufenthaltsberechtigung sei bis 26.05.2022 gültig. Der Beschwerdeführer habe auf Zypern in der Baubranche gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe angegeben, Zypern aufgrund menschenunwürdiger Umstände verlassen zu haben. Er habe Angst, dass sein Schutzstatus nicht verlängert würde und er und seine Familie in der Folge nach Syrien abgeschoben würden. Die Kinder seien alle auf Zypern zur Welt gekommen und würden Syrien gar nicht kennen. Wegen der Angst vor der Abschiebung nach Syrien sei der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen und wolle auch seine Familie hierher nachholen. Der Dolmetscher sei sehr unfreundlich gewesen, weshalb der Beschwerdeführer nicht habe alle Umstände darlegen können. Die Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der tatsächlichen Situation in Zypern nicht auseinandergesetzt. Die Behörde hätte aufgrund der de facto nicht existenten Versorgungs- und Unterbringungssituation für Schutzberechtigte auf Zypern konkret prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer in Zypern in einer angemessenen Unterkunft untergebracht und entsprechend versorgt werden könnte. Die Einholung einer individuellen Zusicherung wäre erforderlich gewesen. Es wäre im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Zypern eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine solche sei jedoch unterblieben. Die Behörde habe sich zu Unrecht nicht mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnissen auf Zypern auseinandergesetzt. Auch auf die Versorgungszustände in Zypern gehe die Behörde nicht ein. Die Länderfeststellungen seien unvollständig und veraltet. Aktuellere Berichte würden über Schwierigkeiten beim Zugang zu Wohnraum und dem Risiko von Obdachlosigkeit ebenso berichten wie über Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt und zum Sozialsystem. Der Beschwerdeführer habe in Zypern keinen Zugang mehr zum Sozialsystem und wäre nicht in der Lage, sich die notwendige medizinische Behandlung zu finanzieren. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr mit großer Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, in eine iSd Artikel 3, EMRK relevante Notlage zu geraten. Beantragt wurde die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Bundesamt teilte am 15.12.2021 mit, dass der Beschwerdeführer seit 14.12.2021 „abgängig“ sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: „§ 4a
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. … § 57.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2.zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. … § 58
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, …“ § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: „§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1.dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder …
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016). Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, zumal dem Beschwerdeführer in Zypern der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist und er dort somit Schutz vor Verfolgung gefunden hat.Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 vorgenommen hat, zumal dem Beschwerdeführer in Zypern der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist und er dort somit Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt – insbesondere aus dem Antwortschreiben der zypriotischen Behörde vom 16.11.2021 – ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Zypern bereits als Begünstigter internationalen Schutzes anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Artikel 2, Litera f, ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt – insbesondere aus dem Antwortschreiben der zypriotischen Behörde vom 16.11.2021 – ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Zypern bereits als Begünstigter internationalen Schutzes anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei Paragraph 4 a, AsylG zur Anwendung. Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz
dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich
G 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom
G 2005 nicht zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz
dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich
Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom
Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen. Fallgegenständlich verfügt der Beschwerdeführer in Zypern seit April 2016 über subsidiären Schutz und als Folge über eine (verlängerbare) Aufenthaltsberechtigung bis 26.05.2022; das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist zur Gänze abgeschlossen. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, ist es vorliegend nicht zur Anwendung von § 8 Abs 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung
G ergangen.Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, ist es vorliegend nicht zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist (war) nicht geduldet. Er ist (war) auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G lagen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist (war) nicht geduldet. Er ist (war) auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG lagen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers vergleiche EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines bereits etwa 10 Jahre dauernden Aufenthalts in Zypern ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass dieser dort mit seiner Gattin und den vier mj, auf Zypern zur Welt gekommenen Kinder, sowie weiteren Geschwistern, aufhältig ist. Er hat im Straßenbau eine Beschäftigung gefunden und kann mit dem Erwirtschafteten offenkundig seiner Familie Unterkunft und adäquate Versorgung sichern. Als wesentliche Befürchtung führte der Beschwerdeführer an, dass sein Aufenthaltstitel möglicherweise nicht verlängert werden würde und er und seine Familie – eine wesentliche Lageänderung in Syrien in den kommenden Jahren vorausgesetzt – nach Syrien abgeschoben werden könnten. In der Beschwerde wird die Lage für Schutzberechtigte in Zypern pauschal als „menschenunwürdig“ beschrieben, ohne diese Ausführungen in Hinblick auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie auch nur im Geringsten zu präzisieren. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Art 3 EMRK widersprechende Behandlung in Zypern auf. Den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit den Informationen seitens Zyperns ist zu entnehmen, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers (und seiner Angehörigen) offenkundig zügig und ordnungsgemäß geführt wurde. So erhielt der Beschwerdeführer nach Asylantragstellung im November 2015 im April 2016 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten inkl einer verlängerbaren Aufenthaltsbewilligung (gültig bis Ende Mai 2022) zuerkannt. Es ist dem Beschwerdeführer offenkundig gelungen, in Zypern einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und mit dem Erwirtschafteten seine Familie zu versorgen. Dass den schulpflichtigen Kindern des Beschwerdeführers der Zugang zum Schulunterricht verwehrt worden wäre oder der Beschwerdeführer und seine Angehörigen keinen Zugang zur medizisnischen Versorgung hätten, wurde nicht einmal behauptet (und ist auch den Berichten nicht zu entnehmen). Mag in Zypern die Lage für Schutzberechtigte auch uU weniger gut sein als etwa in Österreich, so stellt dies jedoch für sich allein gesehen keinen Umstand dar, der die Schwelle des Art 3 EMRK (Folterverbot) überschreiten würde. Aus dem Gesagten kann nicht geschlossen werden, dass Zypern seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen in rechtswidriger Weise nicht nachgekommen wäre. Über konkrete Vorfälle gegen seine Person in Zypern hat der Beschwerdeführer nicht berichtet. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht substantiiert und glaubhaft dargetan, während seines Voraufenthaltes in Zypern dort einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass Schutzberechtigte denselben Zugang zum Arbeitsmarkt, zum Bildungssystem und zum Gesundheitssytem haben wie zypriotische Statbürger. Insbesondere bestehen – wie beweiswürdigend ausführlich ausgeführt - keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Zypern keinerlei Existenzgrundlage vorfände und dieser in eine ausweglose existenzbedrohende Lage geraten würde. Dass in Zypern möglicherweise geringere Integrationsmöglichkeiten bestehen als in anderen europäischen Ländern, verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. Die allgemein vorgebrachten Befürchtungen relativieren sich vor dem Hintergrund dieser Erwägungen. Nach den Länderberichten zu Zypern kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem seitens der zypriotischen Behörden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, im Fall einer Überstellung konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung in Zypern auf. Den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit den Informationen seitens Zyperns ist zu entnehmen, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers (und seiner Angehörigen) offenkundig zügig und ordnungsgemäß geführt wurde. So erhielt der Beschwerdeführer nach Asylantragstellung im November 2015 im April 2016 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten inkl einer verlängerbaren Aufenthaltsbewilligung (gültig bis Ende Mai 2022) zuerkannt. Es ist dem Beschwerdeführer offenkundig gelungen, in Zypern einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und mit dem Erwirtschafteten seine Familie zu versorgen. Dass den schulpflichtigen Kindern des Beschwerdeführers der Zugang zum Schulunterricht verwehrt worden wäre oder der Beschwerdeführer und seine Angehörigen keinen Zugang zur medizisnischen Versorgung hätten, wurde nicht einmal behauptet (und ist auch den Berichten nicht zu entnehmen). Mag in Zypern die Lage für Schutzberechtigte auch uU weniger gut sein als etwa in Österreich, so stellt dies jedoch für sich allein gesehen keinen Umstand dar, der die Schwelle des Artikel 3, EMRK (Folterverbot) überschreiten würde. Aus dem Gesagten kann nicht geschlossen werden, dass Zypern seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen in rechtswidriger Weise nicht nachgekommen wäre. Über konkrete Vorfälle gegen seine Person in Zypern hat der Beschwerdeführer nicht berichtet. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht substantiiert und glaubhaft dargetan, während seines Voraufenthaltes in Zypern dort einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass Schutzberechtigte denselben Zugang zum Arbeitsmarkt, zum Bildungssystem und zum Gesundheitssytem haben wie zypriotische Statbürger. Insbesondere bestehen – wie beweiswürdigend ausführlich ausgeführt - keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Zypern keinerlei Existenzgrundlage vorfände und dieser in eine ausweglose existenzbedrohende Lage geraten würde. Dass in Zypern möglicherweise geringere Integrationsmöglichkeiten bestehen als in anderen europäischen Ländern, verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. Die allgemein vorgebrachten Befürchtungen relativieren sich vor dem Hintergrund dieser Erwägungen. Nach den Länderberichten zu Zypern kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem seitens der zypriotischen Behörden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, im Fall einer Überstellung konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Zypern und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen.Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Zypern und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet seien. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.
dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet seien. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.
, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Fallbezogen liegen beim Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem sehr außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. Er ist nach eigenen Angaben gesund und muss keine Medikamente einehmen. Ein Überstellungshindernis aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers besteht sohin nicht. Fallbezogen liegen beim Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem sehr außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird. Er ist nach eigenen Angaben gesund und muss keine Medikamente einehmen. Ein Überstellungshindernis aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers besteht sohin nicht. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen „ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind“ („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren. Ebenso liegt nach dem Maßstab der jüngsten diesbezüglichen Entscheidung des EGMR im Fall Paposhvili vs Belgium (13.12.2016, 41738/10) beim Beschwerdeführer keine Situation vor, die die Abschiebung eines schwer kranken Menschen betrifft, bei dem gewichtige Gründe für die Annahme vorliegen könnten, dass dieser, auch wenn er sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder des mangelndes Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren. Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass beim Beschwerdeführer eine Erkrankung vorliegen würde, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Zypern unzumutbar erscheinen lassen würde. Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass beim Beschwerdeführer eine Erkrankung vorliegen würde, die typischerweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Zypern unzumutbar erscheinen lassen würde. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC wurde erwogen:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46). Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
1 EMRK.Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Eine etwaige besondere Beziehungsintensität oder Abhängigkeit zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen kann nicht erkannt werden. Im vorliegenden Fall bildet die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung somit keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist anzuführen, dass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag, da sich der Aufenthalt seit Antragstellung lediglich auf seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gründete. Integrationsmaßnahmen – wie beispielsweise der Besuch einer Schule, eines Deutschkurses oder begonnene Ausbildungen – wurden nicht einmal vorgebracht. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen, sodass von einer nachhaltigen Integration bzw. von Integrationsbemühungen nicht gesprochen werden kann. Darüber hinaus ging der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und war nicht selbsterhaltungsfähig. Es ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand der strafrechtlichen Unbescholtenheit stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich betrug bis zu seinem Untertauchen nur wenige Wochen, wobei der Aufenthalt ohnehin nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch in den gegenständlichen Fällen eindeutig verneint werden kann.Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist anzuführen, dass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag, da sich der Aufenthalt seit Antragstellung lediglich auf seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gründete. Integrationsmaßnahmen – wie beispielsweise der Besuch einer Schule, eines Deutschkurses oder begonnene Ausbildungen – wurden nicht einmal vorgebracht. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen, sodass von einer nachhaltigen Integration bzw. von Integrationsbemühungen nicht gesprochen werden kann. Darüber hinaus ging der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und war nicht selbsterhaltungsfähig. Es ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand der strafrechtlichen Unbescholtenheit stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar vergleiche VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich betrug bis zu seinem Untertauchen nur wenige Wochen, wobei der Aufenthalt ohnehin nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch in den gegenständlichen Fällen eindeutig verneint werden kann. Da der Beschwerdeführer zudem bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar. Auch die Tatsache des zwischenzeitigen Untertauchens des Beschwerdeführers ist jedenfalls im Rahmen einer Interessensabwägung zu dessen Lasten zu werten. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Zypern der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für Schutzberechtigte in Zypern – sohin Schutz in Zypern gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht
G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nach Zypern zurückzubegeben hat. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Zypern der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für Schutzberechtigte in Zypern – sohin Schutz in Zypern gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht
Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nach Zypern zurückzubegeben hat.
G iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
oder 4a zurückgewiesen wird, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Ferner wurde weder von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G erteilt noch liegen die Fälle der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vor. Die Zulässigkeit der Abschiebung
2 FPG ist gegeben, da dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG ersichtlich sind.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Ferner wurde weder von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt noch liegen die Fälle der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vor. Die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG ersichtlich sind.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Festzuhalten bleibt, dass aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wie in der Beschwerde beantragt, bereits faktisch unmöglich war.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Festzuhalten bleibt, dass aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wie in der Beschwerde beantragt, bereits faktisch unmöglich war. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W185.2248890.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.