RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2022 GeschäftszahlW187 2227253-1 Spruch, W187 2226949-1/43EW187 2227252-1/37EW187 2227253-1/37EW187 2227254-1/39E W187 2226949-1/43
§ 6
Abs 4c FBG, wonach Verbesserungen der Bewerbungen nach Ablauf der Bewerbungsfrist (im gegenständlichen Fall 27.5.2019) für die Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden dürfen, im vorliegenden Fall Anwendung finde und die in der Stellungnahme vorgelegten Unterlagen als Nachweis der Versicherungsdeckung heranzuziehen seien oder nicht, könne als Rechtsfrage vom Sachverständigen nicht beurteilt werden.1.24 Am
- August 2019, BMVIT-64.204/0038-IV/L3/2019, nahm die CCCC zum Parteiengehör Stellung und übermittelte ein erweitertes Versicherungszertifikat der römisch 40 vom
- August 2019, die Versicherungsbedingungen der römisch 40 , eine Eigenerklärung zur vorläufigen Deckungszusage vom
- August 2019 sowie ein Versicherungszertifikat der römisch 40 aus dem Jahr
- In einem stellte die CCCC einen Antrag auf Akteneinsicht betreffend die Art der Versicherungsnachweise der restlichen Unternehmen, die gemäß Paragraph 6, Absatz 4 a, FBG ebenfalls Parteien des Verfahrens sind. Mit E-Mail vom
- August 2019 ersuchte die belangte Behörde den Sachverständigen KKKK unter Hinweis auf Paragraph 6, Absatz 4 c, FBG um eine Überprüfung des erstatteten Gutachtens bis
- August
- Mit E-Mail vom
- August 2019 übermittelte der Sachverständige KKKK eine ergänzende Stellungnahme zum Gutachten, in der er zum Schluss kam, dass die in der Deckungszusage vom
- Mai 2019 fehlenden Punkte durch Vorlage der erweiterten Versicherungsbescheinigung von römisch 40 auf Englisch vom
- August 2019 nunmehr abgedeckt seien.
Paragraph 6, Absatz 4 c, FBG, wonach Verbesserungen der Bewerbungen nach Ablauf der Bewerbungsfrist (im gegenständlichen Fall 27.5.2019) für die Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden dürfen, im vorliegenden Fall Anwendung finde und die in der Stellungnahme vorgelegten Unterlagen als Nachweis der Versicherungsdeckung heranzuziehen seien oder nicht, könne als Rechtsfrage vom Sachverständigen nicht beurteilt werden. 1.25 Mit Schreiben vom
- August 2019, BMVIT-64.204/0039-IV/L3/2019 und BMVIT-64.204/0040-IV/L3/2019, äußerte das Leitungsorgan des EEEE erhebliche Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit der AAAA . 1.26 Mit Stellungnahme vom
- August 2019, ergänzt am
- August 2019, BMVIT-64.204/0041-IV/L3/2019, BMVIT-64.204/0057-IV/L3/2019, BMVIT-64.204/0058-IV/L3/2019, BMVIT-64.204/0059-IV/L3/2019, BMVIT-64.204/0061-IV/L3/2019 und BMVIT-64.204/0065-IV/L3/2019, nahm MMMM eine Bewertung der Stellungnahmen im Parteiengehör vor. 1.27 Am
- August 2019 nahm die BBBB zu den Zahlen BMVIT-64.204/0033-IV/L3/2019 und BMVIT-64.204/0039-IV/L3/2019 erneut Akteneinsicht und erhielt eine Kopie des Aktes BMVIT-64.204/0039-IV/L3/2019 (Schreiben des Leitungsorgans der EEEE vom
- August 2019) mit ausgelöschten Passagen. 1.28 Am
- August 2019 nahm die AAAA zur Zahl BMVIT-64.204/0039-IV/L3/2019 erneut Akteneinsicht und erhielt eine Kopie des Aktes BMVIT-64.204/0039-IV/L3/2019 (Schreiben des Leitungsorgans der EEEE vom
- August 2019). 1.29 Mit Schreiben vom
- August 2019, BMVIT-64.204/0040-IV/L3/2019, ersuchte die belangte Behörde das Leitungsorgan des EEEE , die mit Schreiben vom
- August 2019 geäußerten Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit der AAAA zu konkretisieren bzw belastbar darzulegen, warum iSd § 7 Abs 2 Z 5 FBG die finanzielle Leistungsfähigkeit der AAAA zu bezweifeln sei. Für das Einlangen der Stellungnahme gewährte die belangte Behörde eine Frist von einer Woche.1.29 Mit Schreiben vom
- August 2019, BMVIT-64.204/0040-IV/L3/2019, ersuchte die belangte Behörde das Leitungsorgan des EEEE , die mit Schreiben vom
- August 2019 geäußerten Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit der AAAA zu konkretisieren bzw belastbar darzulegen, warum iSd Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, FBG die finanzielle Leistungsfähigkeit der AAAA zu bezweifeln sei. Für das Einlangen der Stellungnahme gewährte die belangte Behörde eine Frist von einer Woche. 1.30 Am
- August 2019 nahm die HHHH zur Zahl BMVIT-64.204/0041-IV/L3/2019 zum Parteiengehör Stellung und legte eine erweiterte Versicherungsbestätigung der XXXX , die Ausschreibungsbestimmungen des Flughafens XXXX , eine Bestätigung einer Drittabfertigungsberechtigung am Flughafen XXXX , die Angebotsbestimmungen des Flughafens XXXX betreffend Assistenzleistungen an behinderte Flugpassagiere und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität (PRM), eine Bestätigung des Flughafens XXXX vom
- Februar 2019 über die Vergabe der Assistenzleistung an behinderte Flugpassagiere und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität (PRM) an die HHHH und eine Aufstellung des qualifizierten Personals vor. Mit E-Mail vom
- August 2019 übermittelte die belangte Behörde diese Stellungnahme an die Sachverständigen KKKK , OOOO und NNNN Mit E-Mail vom
- August 2019 übermittelte der Sachverständige KKKK eine Stellungnahme, in der er zum Schluss kam, dass die mit Stellungnahme vom
- August 2019 vorgelegte erweiterte Versicherungsbestätigung der XXXX vom 5.8.2019 nunmehr alle gesetzlichen und Ausschreibungstext geforderten Vorgaben enthalte.
§ 6
Abs 4c FBG, wonach Verbesserungen der Bewerbungen nach Ablauf der Bewerbungsfrist (im gegenständlichen Fall 27.5.2019) für die Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden dürfen, im vorliegenden Fall Anwendung finde und die in der Stellungnahme vorgelegten Unterlagen als Nachweis der Versicherungsdeckung heranzuziehen seien oder nicht, könne als Rechtsfrage vom Sachverständigen nicht beurteilt werden. Mit E-Mail vom
- August 2019 übermittelte die Sachverständige OOOO ein E-Mail, in dem sie zu dem Schluss kam, dass sich auch aufgrund der übermittelten Unterlagen keine Änderung der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit ergebe.1.30 Am
- August 2019 nahm die HHHH zur Zahl BMVIT-64.204/0041-IV/L3/2019 zum Parteiengehör Stellung und legte eine erweiterte Versicherungsbestätigung der römisch 40 , die Ausschreibungsbestimmungen des Flughafens römisch 40 , eine Bestätigung einer Drittabfertigungsberechtigung am Flughafen römisch 40 , die Angebotsbestimmungen des Flughafens römisch 40 betreffend Assistenzleistungen an behinderte Flugpassagiere und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität (PRM), eine Bestätigung des Flughafens römisch 40 vom
- Februar 2019 über die Vergabe der Assistenzleistung an behinderte Flugpassagiere und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität (PRM) an die HHHH und eine Aufstellung des qualifizierten Personals vor. Mit E-Mail vom
- August 2019 übermittelte die belangte Behörde diese Stellungnahme an die Sachverständigen KKKK , OOOO und NNNN Mit E-Mail vom
- August 2019 übermittelte der Sachverständige KKKK eine Stellungnahme, in der er zum Schluss kam, dass die mit Stellungnahme vom
- August 2019 vorgelegte erweiterte Versicherungsbestätigung der römisch 40 vom 5.8.2019 nunmehr alle gesetzlichen und Ausschreibungstext geforderten Vorgaben enthalte.
Paragraph 6, Absatz 4 c, FBG, wonach Verbesserungen der Bewerbungen nach Ablauf der Bewerbungsfrist (im gegenständlichen Fall 27.5.2019) für die Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden dürfen, im vorliegenden Fall Anwendung finde und die in der Stellungnahme vorgelegten Unterlagen als Nachweis der Versicherungsdeckung heranzuziehen seien oder nicht, könne als Rechtsfrage vom Sachverständigen nicht beurteilt werden. Mit E-Mail vom
- August 2019 übermittelte die Sachverständige OOOO ein E-Mail, in dem sie zu dem Schluss kam, dass sich auch aufgrund der übermittelten Unterlagen keine Änderung der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit ergebe. 1.31 Mit Schreiben vom
- August 2019 nahm das Leitungsorgan der EEEE zur Zahl BMVIT-64.204/0042-IV/L3/2019 zur finanziellen Leistungsfähigkeit der AAAA Stellung und verwies darauf, dass der von AAAA für die Geschäftstätigkeit am Standort EEEE vorgelegte Businessplan in mehreren Punkten unplausibel sei. Insbesondere enthalte dieser keine Anlaufphase, in der Mitarbeiter rekrutiert und geschult werden und daher noch nicht produktiv zur Generierung von Umsatzerlösen eingesetzt werden können. Aus dem vorgelegten Jahresabschluss der AAAA ergebe sich, dass die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2018 einen Verlust von XXXX . ausweise, der im Vorjahresvergleich um 60 % gestiegen sei. Langfristig sei das Unternehmen über Schuldverschreibungen und eine Kreditlinie finanziert, die 2021 fällig werde und vorrangig besichert sei. Die liquiden Mittel der Gesellschaft seien deutlich gesunken. Im Übrigen bestehe zwischen der EEEE und einem Unternehmen der AAAA Gruppe eine Geschäftsbeziehung, die seit 2019 von einem deutlich schlechteren Zahlungsverhalten geprägt sei. Die belangte Behörde übermittelte diese Stellungnahme an die Sachverständigen OOOO und NNNN mit dem Ersuchen, dahingehend Stellung zu nehmen, ob die neuen Informationen des EEEE zu Änderungen hinsichtlich der Bewertung der Bewerberin AAAA führen.1.31 Mit Schreiben vom
- August 2019 nahm das Leitungsorgan der EEEE zur Zahl BMVIT-64.204/0042-IV/L3/2019 zur finanziellen Leistungsfähigkeit der AAAA Stellung und verwies darauf, dass der von AAAA für die Geschäftstätigkeit am Standort EEEE vorgelegte Businessplan in mehreren Punkten unplausibel sei. Insbesondere enthalte dieser keine Anlaufphase, in der Mitarbeiter rekrutiert und geschult werden und daher noch nicht produktiv zur Generierung von Umsatzerlösen eingesetzt werden können. Aus dem vorgelegten Jahresabschluss der AAAA ergebe sich, dass die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2018 einen Verlust von römisch 40 . ausweise, der im Vorjahresvergleich um 60 % gestiegen sei. Langfristig sei das Unternehmen über Schuldverschreibungen und eine Kreditlinie finanziert, die 2021 fällig werde und vorrangig besichert sei. Die liquiden Mittel der Gesellschaft seien deutlich gesunken. Im Übrigen bestehe zwischen der EEEE und einem Unternehmen der AAAA Gruppe eine Geschäftsbeziehung, die seit 2019 von einem deutlich schlechteren Zahlungsverhalten geprägt sei. Die belangte Behörde übermittelte diese Stellungnahme an die Sachverständigen OOOO und NNNN mit dem Ersuchen, dahingehend Stellung zu nehmen, ob die neuen Informationen des EEEE zu Änderungen hinsichtlich der Bewertung der Bewerberin AAAA führen. 1.32 Mit E-Mail vom
- August 2019, BMVIT-64.204/0043-IV/L3/2019, übermittelte die AAAA eine Stellungnahme zu den Schreiben des Leitungsorgans der EEEE vom
- Juni 2019,
- August 2019,
- August 2019 und
- August
- Im Wesentlichen führte die AAAA aus, dem Schreiben der EEEE seien lediglich nicht weiter substantiierte, unrichtige und pauschale Behauptungen zu entnehmen. Es entstehe der Eindruck, die EEEE versuche, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde durch unsachliche Kriterien zu diskreditieren. Es sei nicht richtig, dass die AAAA nicht über die für die Durchführung der Bodenabfertigungsdienste erforderliche Betriebsorganisation verfüge, da die Bewerberrunden zu spät enden würden und keine ausreichende Lieferzeit für die Bestellung der erforderlichen Geräte eingeplant sei. Die logistische Herausforderung in diesem Zusammenhang treffe sämtliche Bewerber im selben Umfang. Die AAAA habe alle erforderlichen Vorkehrungen bereits getroffen. Die vorgebrachten Zweifel in Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der AAAA würden jeder Grundlage entbehren. Zahlungsrückstände der AAAA -Gruppe aus vertraglichen Beziehungen mit der EEEE seien für die Frage der finanziellen Leistungsfähigkeit der XXXX nicht relevant. Die EEEE sei selbst Erbringerin von Bodenabfertigungsdiensten auf dem EEEE und könne daher womöglich ein wettbewerbliches Interesse daran haben, dass die XXXX nicht zum Zug komme. Zusammenfassend seien die Argumente der EEEE völlig unbegründet. Die XXXX sei ob ihrer umfassenden Erfahrung im Bereich der Bodenabfertigungsdienste freilich in der Lage, zeitgerecht sämtliche der ausgeschriebenen Dienste auf dem EEEE durchzuführen.1.32 Mit E-Mail vom
- August 2019, BMVIT-64.204/0043-IV/L3/2019, übermittelte die AAAA eine Stellungnahme zu den Schreiben des Leitungsorgans der EEEE vom
- Juni 2019,
- August 2019,
- August 2019 und
- August
- Im Wesentlichen führte die AAAA aus, dem Schreiben der EEEE seien lediglich nicht weiter substantiierte, unrichtige und pauschale Behauptungen zu entnehmen. Es entstehe der Eindruck, die EEEE versuche, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde durch unsachliche Kriterien zu diskreditieren. Es sei nicht richtig, dass die AAAA nicht über die für die Durchführung der Bodenabfertigungsdienste erforderliche Betriebsorganisation verfüge, da die Bewerberrunden zu spät enden würden und keine ausreichende Lieferzeit für die Bestellung der erforderlichen Geräte eingeplant sei. Die logistische Herausforderung in diesem Zusammenhang treffe sämtliche Bewerber im selben Umfang. Die AAAA habe alle erforderlichen Vorkehrungen bereits getroffen. Die vorgebrachten Zweifel in Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der AAAA würden jeder Grundlage entbehren. Zahlungsrückstände der AAAA -Gruppe aus vertraglichen Beziehungen mit der EEEE seien für die Frage der finanziellen Leistungsfähigkeit der römisch 40 nicht relevant. Die EEEE sei selbst Erbringerin von Bodenabfertigungsdiensten auf dem EEEE und könne daher womöglich ein wettbewerbliches Interesse daran haben, dass die römisch 40 nicht zum Zug komme. Zusammenfassend seien die Argumente der EEEE völlig unbegründet. Die römisch 40 sei ob ihrer umfassenden Erfahrung im Bereich der Bodenabfertigungsdienste freilich in der Lage, zeitgerecht sämtliche der ausgeschriebenen Dienste auf dem EEEE durchzuführen. 1.33 Mit Schreiben vom
- September 2019, BMVIT-64.204/0045-IV/L3/2019, informierte die belangte Behörde alle Bewerber über den Stand des Ermittlungsverfahrens und teilte mit, dass durch die eingebrachten Stellungnahmen weitere Prüfungen im Ermittlungsverfahren notwendig würden, die den im Verfahren geplanten Zeitraum (
- August 2019) etwas übersteigen werden. Erst nach Abschluss der weiteren Prüfungen im Ermittlungsverfahren sei mit einer Erteilung der Zulassung zu rechnen. 1.34 Die belangte Behörde beauftragte zur Zahl BMVIT-64.204/0069-IV/L3/2019 die BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mit einer Stellungnahme zur finanziellen Leistungsfähigkeit der XXXX . Am
- September 2019 nahm die BDO zur finanziellen Leistungsfähigkeit der XXXX Stellung und führte aus, dass die finanzielle Zuverlässigkeit der XXXX maßgeblich von der finanziellen Zuverlässigkeit der XXXX abhängt. Auf Basis der öffentlich zugänglichen Informationen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die XXXX die vergleichsweise geringen Finanzierungsverpflichtungen gegenüber der XXXX erfüllen kann und damit auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der AAAA als gegeben angesehen werden könne.1.34 Die belangte Behörde beauftragte zur Zahl BMVIT-64.204/0069-IV/L3/2019 die BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mit einer Stellungnahme zur finanziellen Leistungsfähigkeit der römisch 40 . Am
- September 2019 nahm die BDO zur finanziellen Leistungsfähigkeit der römisch 40 Stellung und führte aus, dass die finanzielle Zuverlässigkeit der römisch 40 maßgeblich von der finanziellen Zuverlässigkeit der römisch 40 abhängt. Auf Basis der öffentlich zugänglichen Informationen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die römisch 40 die vergleichsweise geringen Finanzierungsverpflichtungen gegenüber der römisch 40 erfüllen kann und damit auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der AAAA als gegeben angesehen werden könne. 1.35 Die seitens der belangten Behörde beratend beigezogene Rechtsanwaltskanzlei SHMP beauftragte PPPP mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens zur Auslegung des Begriffs „Verbesserungen“ in § 6 Abs 4c FBG. In seinem Rechtsgutachten vom
- September 2019, BMVIT-64.204/0047-IV/L3/2019 ua, kommt PPPP zum Schluss, der Begriff „Verbesserungen“ in § 6 Abs 4c FBG beziehe sich ausschließlich auf solche Verbesserungen, die zu einer materiellen Verbesserung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen. Dabei sei eine Orientierung an der Rechtsprechung zum BVergG zur „Verbesserungsfähigkeit“ von Mängeln unvollständiger oder fehlerhafter Angebote angezeigt. Zusammenfassend begegne eine Auslegung von § 6 Abs 4c FBG, die jegliche Verbesserung von (vollständigen) Angeboten für unbeachtlich erkläre, ebenso wie eine wörtliche Auslegung des Begriffs „vollständig“ in § 6 Abs 4a FBG systematischen, verfassungsrechtlichen und in Hinblick auf eine gebotene richtlinienkonforme Interpretation des FBG unionsrechtlichen Bedenken. Diesen Bedenken entgehe man durch eine Deutung der beiden Bestimmungen dahingehend, dass nur qualifizierte Unvollständigkeiten, die sogleich erkennen lassen, dass dem Angebot jedenfalls die zur Beurteilung der Erfüllung der Kriterien notwendigen Angaben nicht zu entnehmen sind, zu einem sofortigen Verlust der Parteistellung eines Bieters nach § 6 Abs 4a FBG führen. Sofern hingegen aus den vorgelegten Unterlagen die grundsätzliche Eignung des Bieters und seines Angebots zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs 2 Z 1 bis 5 FBG und der Auswahlkriterien gemäß § 6 Abs 3 FBG erkennbar sei, bleibe die Parteistellung erhalten und die Genehmigungsbehörde habe im Rahmen des Parteiengehörs eine Verbesserung eines „unvollständigen bzw. fehlerhaften“ Angebots (iSd Terminologie des Vergaberechts) zu verlangen. Eine solche Verbesserung dürfe aber nicht zu einer „materiellen“ Verbesserung der Wettbewerbsstellung eines Bieters führen. Dabei sei eine Orientierung an der Rechtsprechung zum BVergG zur „Verbesserungsfähigkeit“ von Mängeln unvollständiger oder fehlerhafter Angebot angezeigt. Der Begriff „Verbesserung“ in § 6 Abs 4c sei daher in diesem Sinne zu verstehen.1.35 Die seitens der belangten Behörde beratend beigezogene Rechtsanwaltskanzlei SHMP beauftragte PPPP mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens zur Auslegung des Begriffs „Verbesserungen“ in Paragraph 6, Absatz 4 c, FBG. In seinem Rechtsgutachten vom
- September 2019, BMVIT-64.204/0047-IV/L3/2019 ua, kommt PPPP zum Schluss, der Begriff „Verbesserungen“ in Paragraph 6, Absatz 4 c, FBG beziehe sich ausschließlich auf solche Verbesserungen, die zu einer materiellen Verbesserung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen. Dabei sei eine Orientierung an der Rechtsprechung zum BVergG zur „Verbesserungsfähigkeit“ von Mängeln unvollständiger oder fehlerhafter Angebote angezeigt. Zusammenfassend begegne eine Auslegung von Paragraph 6, Absatz 4 c, FBG, die jegliche Verbesserung von (vollständigen) Angeboten für unbeachtlich erkläre, ebenso wie eine wörtliche Auslegung des Begriffs „vollständig“ in Paragraph 6, Absatz 4 a, FBG systematischen, verfassungsrechtlichen und in Hinblick auf eine gebotene richtlinienkonforme Interpretation des FBG unionsrechtlichen Bedenken. Diesen Bedenken entgehe man durch eine Deutung der beiden Bestimmungen dahingehend, dass nur qualifizierte Unvollständigkeiten, die sogleich erkennen lassen, dass dem Angebot jedenfalls die zur Beurteilung der Erfüllung der Kriterien notwendigen Angaben nicht zu entnehmen sind, zu einem sofortigen Verlust der Parteistellung eines Bieters nach Paragraph 6, Absatz 4 a, FBG führen. Sofern hingegen aus den vorgelegten Unterlagen die grundsätzliche Eignung des Bieters und seines Angebots zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 FBG und der Auswahlkriterien gemäß Paragraph 6, Absatz 3, FBG erkennbar sei, bleibe die Parteistellung erhalten und die Genehmigungsbehörde habe im Rahmen des Parteiengehörs eine Verbesserung eines „unvollständigen bzw. fehlerhaften“ Angebots (iSd Terminologie des Vergaberechts) zu verlangen. Eine solche Verbesserung dürfe aber nicht zu einer „materiellen“ Verbesserung der Wettbewerbsstellung eines Bieters führen. Dabei sei eine Orientierung an der Rechtsprechung zum BVergG zur „Verbesserungsfähigkeit“ von Mängeln unvollständiger oder fehlerhafter Angebot angezeigt. Der Begriff „Verbesserung“ in Paragraph 6, Absatz 4 c, sei daher in diesem Sinne zu verstehen. 1.36 Mit Schreiben vom
- September 2019, BMVIT-64.204/0047-IV/L3/2019, informierte die belangte Behörde die FFFF , dass sich im Anschluss an ihre Stellungnahme vom
- August 2019 aufklärungsbedürftige Unklarheiten hinsichtlich der Haftpflichtversicherung, der finanziellen Leistungsfähigkeit, des qualifizierten Personals und der Projektgesellschaft ergeben hätten. Der FFFF wurde Gelegenheit gegeben, bis zum
- September 2019 zu den genannten Punkten Stellung zu nehmen bzw Unterlagen vorzulegen. 1.37 Mit Schreiben vom
- September 2019, BMVIT-64.204/0048-IV/L3/2019, informierte die belangte Behörde die HHHH , dass sich im Anschluss an ihre Stellungnahme vom
- August 2019 aufklärungsbedürftige Unklarheiten hinsichtlich der Haftpflichtversicherung und der finanziellen Leistungsfähigkeit ergeben hätten. Weiter sei der Bewerbung der HHHH zu entnehmen, dass diese für den Fall einer Bewilligung in Erwägung ziehe, eine Tochtergesellschaft mit Sitz in Österreich zu gründen, die dann die ausschreibungsgegenständlichen Bodenabfertigungsdienste erbringen solle. In Hinblick darauf, dass eine Erbringung der ausschreibungsgegenständlichen Bodenabfertigungsdienste durch die Tochtergesellschaft unzulässig wäre, wurde die HHHH aufgefordert, klarzustellen, dass im Fall einer Bewilligung die HHHH die ausschreibungsgegenständlichen Bodenabfertigungsdienste selbst erbringen wird. Der HHHH wurde Gelegenheit gegeben, bis zum
- September 2019 zu den genannten Punkten Stellung zu nehmen bzw Unterlagen vorzulegen. 1.38 Mit Schreiben vom
- September 2019, BMVIT-64.204/0050-IV/L3/2019, informierte die belangte Behörde die CCCC , dass sich im Anschluss an ihre Stellungnahme vom
- August 2019 aufklärungsbedürftige Unklarheiten hinsichtlich der Haftpflichtversicherung ergeben hätten. Weiter sei der Bewerbung der CCCC zu entnehmen, dass diese für den Fall einer Bewilligung in Erwägung ziehe, eine Tochtergesellschaft mit Sitz in Österreich zu gründen, die dann die ausschreibungsgegenständlichen Bodenabfertigungsdienste erbringen solle. In Hinblick darauf, dass eine Erbringung der ausschreibungsgegenständlichen Bodenabfertigungsdienste durch die Tochtergesellschaft unzulässig wäre, wurde die CCCC aufgefordert, klarzustellen, dass im Fall einer Bewilligung die CCCC die ausschreibungsgegenständlichen Bodenabfertigungsdienste selbst erbringen wird. Der CCCC wurde Gelegenheit gegeben, bis zum
- September 2019 zu den genannten Punkten Stellung zu nehmen bzw Unterlagen vorzulegen. 1.39 Mit Schreiben vom
- September 2019, BMVIT-64.204/0051-IV/L3/2019, informierte die belangte Behörde die IIII , dass sich im Anschluss an ihre Stellungnahme vom
- August 2019 aufklärungsbedürftige Unklarheiten hinsichtlich der Haftpflichtversicherung ergeben hätten. Weiter sei der Bewerbung der IIII zu entnehmen, dass diese für den Fall einer Bewilligung in Erwägung ziehe, eine Tochtergesellschaft mit Sitz in Österreich zu gründen, die dann die ausschreibungsgegenständlichen Bodenabfertigungsdienste erbringen bzw die Bewilligung der XXXX übernehmen solle. In Hinblick darauf, dass eine Erbringung der ausschreibungsgegenständlichen Bodenabfertigungsdienste durch die Tochtergesellschaft unzulässig wäre und es nicht möglich ist, die Bewilligung zu übernehmen, wurde die XXXX aufgefordert, klarzustellen, dass im Fall einer Bewilligung die XXXX die ausschreibungsgegenständlichen Bodenabfertigungsdienste selbst erbringen wird. Der XXXX wurde Gelegenheit gegeben, bis zum
- September 2019 zu den genannten Punkten Stellung zu nehmen bzw. Unterlagen vorzulegen.1.39 Mit Schreiben vom
- September 2019, BMVIT-64.204/0051-IV/L3/2019, informierte die belangte Behörde die IIII , dass sich im Anschluss an ihre Stellungnahme vom
- August 2019 aufklärungsbedürftige Unklarheiten hinsichtlich der Haftpflichtversicherung ergeben hätten. Weiter sei der Bewerbung der IIII zu entnehmen, dass diese für den Fall einer Bewilligung in Erwägung ziehe, eine Tochtergesellschaft mit Sitz in Österreich zu gründen, die dann die ausschreibungsgegenständlichen Bodenabfertigungsdienste erbringen bzw die Bewilligung der römisch 40 übernehmen solle. In Hinblick darauf, dass eine Erbringung der ausschreibungsgegenständlichen Bodenabfertigungsdienste durch die Tochtergesellschaft unzulässig wäre und es nicht möglich ist, die Bewilligung zu übernehmen, wurde die römisch 40 aufgefordert, klarzustellen, dass im Fall einer Bewilligung die römisch 40 die ausschreibungsgegenständlichen Bodenabfertigungsdienste selbst erbringen wird. Der römisch 40 wurde Gelegenheit gegeben, bis zum
- September 2019 zu den genannten Punkten Stellung zu nehmen bzw. Unterlagen vorzulegen. 1.40 Mit Schreiben vom
- September 2019, BMVIT-64.204/0052-IV/L3/2019, informierte die belangte Behörde die AAAA , dass sich im Anschluss an ihre Stellungnahmen vom
- August 2019 und
- August 2019 aufklärungsbedürftige Unklarheiten hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit ergeben hätten. Die AAAA wurde daher aufgefordert, den Konzernabschluss 2018 der AAAA und – wenn vorhanden – den Zwischenabschluss zum
- Juni 2019 der AAAA vorzulegen. Der AAAA wurde Gelegenheit gegeben, bis zum
- September 2019 zu den genannten Punkten Stellung zu nehmen bzw. Unterlagen vorzulegen. 1.41 Am
- September 2019 nahm die XXXX zum Schreiben der belangten Behörde vom
- September 2019, BMVIT-64.204/0055-IV/L3/2019, Stellung und übermittelte zum Themenpunkt Haftpflichtversicherung eine Pressemitteilung der Europäischen Kommission sowie ein Versicherungszertifikat der XXXX betreffend weltweite Versicherungsdeckung. Weiter führte sie aus, dass die Übertragung der ausschreibungsgegenständlichen Flughafenbodenabfertigungsdienste auf eine österreichische Tochtergesellschaft nur für den Fall, dass dies genehmigt worden wäre, angedacht worden sei. Es werde bekräftigt und klargestellt, dass die XXXX die ausschreibungsgegenständlichen Bodenabfertigungsdienste selbst erbringen werde. Mit E-Mail vom
- September 2019 übermittelte die belangte Behörde dem Sachverständigen KKKK diese Stellungnahme zur Kenntnis. Mit E-Mail vom
- September teilte der Sachverständige KKKK mit, dass die vorliegende Versicherungsbestätigung nun die weltweite Deckung enthalte.1.41 Am
- September 2019 nahm die römisch 40 zum Schreiben der belangten Behörde vom
- September 2019, BMVIT-64.204/0055-IV/L3/2019, Stellung und übermittelte zum Themenpunkt Haftpflichtversicherung eine Pressemitteilung der Europäischen Kommission sowie ein Versicherungszertifikat der römisch 40 betreffend weltweite Versicherungsdeckung. Weiter führte sie aus, dass die Übertragung der ausschreibungsgegenständlichen Flughafenbodenabfertigungsdienste auf eine österreichische Tochtergesellschaft nur für den Fall, dass dies genehmigt worden wäre, angedacht worden sei. Es werde bekräftigt und klargestellt, dass die römisch 40 die ausschreibungsgegenständlichen Bodenabfertigungsdienste selbst erbringen werde. Mit E-Mail vom
- September 2019 übermittelte die belangte Behörde dem Sachverständigen KKKK diese Stellungnahme zur Kenntnis. Mit E-Mail vom
- September teilte der Sachverständige KKKK mit, dass die vorliegende Versicherungsbestätigung nun die weltweite Deckung enthalte. 1.42 Mit Schreiben vom
- September 2019, BMVIT-64.204/0056-IV/L3/2019, bat die BBBB die belangte Behörde um ehest mögliche Bekanntgabe der Entscheidung, um im Fall der Nichterteilung der Lizenz die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Kündigungsfristen einhalten zu können. 1.43 Am
- September 2019, BMVIT-64.204/0057-IV/L3/2019, nahm die FFFF zum Schreiben der belangten Behörde vom
- September 2019, BMVIT-64.204/0047-IV/L3/2019, Stellung und übermittelte zum Themenpunkt Haftpflichtversicherung eine Versicherungsbestätigung der XXXX vom 24.9.
- Weiter legte die FFFF den geprüften Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit, Lebensläufe des für die Betriebsleitung am EEEE vorgesehen Personals zum Nachweis des Vorhandenseins qualifizierten Personals sowie eine Eigenerklärung der FFFF zur Erbringung der ausschreibungsgegenständlichen Bodenabfertigungsleistungen vor. Mit E-Mail vom
- September 2019 übermittelte der Sachverständige KKKK eine Stellungnahme, in der er zum Schluss kam, dass durch den mit Stellungnahme vom
- September 2019 vorgelegten Versicherungsschein der XXXX mit der Nummer XXXX das rechtzeitige Bestehen des Versicherungsschutzes nunmehr nachgewiesen und die obligatorischen Vorgaben des Ausschreibungstextes erfüllt seien.
§ 6
Abs 4c FBG, wonach Verbesserungen der Bewerbungen nach Ablauf der Bewerbungsfrist (im gegenständlichen Fall 27.5.2019) für die Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden dürfen, im vorliegenden Fall Anwendung finde und die in der Stellungnahme vorgelegten Unterlagen als Nachweis der Versicherungsdeckung heranzuziehen seien oder nicht, könne als Rechtsfrage vom Sachverständigen nicht beurteilt werden. Am
- September 2019 erstattete die Amtssachverständige OOOO eine Ergänzung zum Gutachten vom
- Juni 2019 über den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit zur FFFF . Darin kam sie zu dem Schluss, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der FFFF als glaubhaft nachgewiesen beurteilt werden kann.1.43 Am
- September 2019, BMVIT-64.204/0057-IV/L3/2019, nahm die FFFF zum Schreiben der belangten Behörde vom
- September 2019, BMVIT-64.204/0047-IV/L3/2019, Stellung und übermittelte zum Themenpunkt Haftpflichtversicherung eine Versicherungsbestätigung der römisch 40 vom 24.9.
- Weiter legte die FFFF den geprüften Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit, Lebensläufe des für die Betriebsleitung am EEEE vorgesehen Personals zum Nachweis des Vorhandenseins qualifizierten Personals sowie eine Eigenerklärung der FFFF zur Erbringung der ausschreibungsgegenständlichen Bodenabfertigungsleistungen vor. Mit E-Mail vom
- September 2019 übermittelte der Sachverständige KKKK eine Stellungnahme, in der er zum Schluss kam, dass durch den mit Stellungnahme vom
- September 2019 vorgelegten Versicherungsschein der römisch 40 mit der Nummer römisch 40 das rechtzeitige Bestehen des Versicherungsschutzes nunmehr nachgewiesen und die obligatorischen Vorgaben des Ausschreibungstextes erfüllt seien.
Paragraph 6, Absatz 4 c, FBG, wonach Verbesserungen der Bewerbungen nach Ablauf der Bewerbungsfrist (im gegenständlichen Fall 27.5.2019) für die Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden dürfen, im vorliegenden Fall Anwendung finde und die in der Stellungnahme vorgelegten Unterlagen als Nachweis der Versicherungsdeckung heranzuziehen seien oder nicht, könne als Rechtsfrage vom Sachverständigen nicht beurteilt werden. Am
- September 2019 erstattete die Amtssachverständige OOOO eine Ergänzung zum Gutachten vom
- Juni 2019 über den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit zur FFFF . Darin kam sie zu dem Schluss, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der FFFF als glaubhaft nachgewiesen beurteilt werden kann. 1.44 Am
- September 2019 nahm die HHHH zur Zahl BMVIT-64.204/0058-IV/L3/2019 zum Schreiben der belangten Behörde vom
- September 2019, BMVIT-64.204/0048-IV/L3/2019, Stellung und übermittelte zum Themenpunkt Haftpflichtversicherung ein Bestätigungsschreiben der XXXX vom
- September
- Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit legte die HHHH eine Bürgschaftserklärung, den Beschluss der Generalversammlung der HHHH vom
- Februar 2019, den konsolidierten Jahresabschluss 2018, ein Schreiben der gesetzlichen Revisionsstelle vom
- August 2019, einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister, ein Bestätigungsschreiben der HHHH betreffend Erfüllung der Verpflichtungen zur Entrichtung der Steuern und Abgaben sowie der Sozialversicherungsbeiträge, ein Bestätigungsschreiben der XXXX betreffend XXXX -Versicherung und Prämienzahlung, ein Bestätigungsschreiben der XXXX betreffend Prämienzahlung und Durchführung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, ein Bestätigungsschreiben der XXXX über Bezahlung der in Rechnung gestellten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, ein Bestätigungsschreiben des Steueramts XXXX über die bezahlten/offenen Steuern sowie die Steuerausscheidung 2017 betreffend Herrn XXXX vor. Weiter bestätigte die HHHH , die ausschreibungsgegenständlichen Bodenabfertigungsdienste selbst zu erbringen und diese nicht einer dritten Unternehmung zu übertragen. Mit E-Mail vom
- September 2019 übermittelte der Sachverständige KKKK eine Stellungnahme, in der er zum Schluss kam, dass das rechtzeitige Bestehen des Versicherungsschutzes nunmehr nachgewiesen und die obligatorischen Vorgaben des Ausschreibungstextes erfüllt seien.
§ 6
Abs 4c FBG, wonach Verbesserungen der Bewerbungen nach Ablauf der Bewerbungsfrist (im gegenständlichen Fall 27.5.2019) für die Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden dürfen, im vorliegenden Fall Anwendung finde und die in der Stellungnahme vorgelegten Unterlagen als Nachweis der Versicherungsdeckung heranzuziehen seien oder nicht, könne als Rechtsfrage vom Sachverständigen nicht beurteilt werden. Am
- Oktober 2019 erstattete der Amtssachverständige NNNN eine Ergänzung zum Gutachten vom
- Juni 2019 über den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit zur HHHH . Darin kam er zu dem Schluss, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der HHHH als glaubhaft nachgewiesen beurteilt werden kann.1.44 Am
- September 2019 nahm die HHHH zur Zahl BMVIT-64.204/0058-IV/L3/2019 zum Schreiben der belangten Behörde vom
- September 2019, BMVIT-64.204/0048-IV/L3/2019, Stellung und übermittelte zum Themenpunkt Haftpflichtversicherung ein Bestätigungsschreiben der römisch 40 vom
- September
- Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit legte die HHHH eine Bürgschaftserklärung, den Beschluss der Generalversammlung der HHHH vom
- Februar 2019, den konsolidierten Jahresabschluss 2018, ein Schreiben der gesetzlichen Revisionsstelle vom
- August 2019, einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister, ein Bestätigungsschreiben der HHHH betreffend Erfüllung der Verpflichtungen zur Entrichtung der Steuern und Abgaben sowie der Sozialversicherungsbeiträge, ein Bestätigungsschreiben der römisch 40 betreffend römisch 40 -Versicherung und Prämienzahlung, ein Bestätigungsschreiben der römisch 40 betreffend Prämienzahlung und Durchführung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, ein Bestätigungsschreiben der römisch 40 über Bezahlung der in Rechnung gestellten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, ein Bestätigungsschreiben des Steueramts römisch 40 über die bezahlten/offenen Steuern sowie die Steuerausscheidung 2017 betreffend Herrn römisch 40 vor. Weiter bestätigte die HHHH , die ausschreibungsgegenständlichen Bodenabfertigungsdienste selbst zu erbringen und diese nicht einer dritten Unternehmung zu übertragen. Mit E-Mail vom
- September 2019 übermittelte der Sachverständige KKKK eine Stellungnahme, in der er zum Schluss kam, dass das rechtzeitige Bestehen des Versicherungsschutzes nunmehr nachgewiesen und die obligatorischen Vorgaben des Ausschreibungstextes erfüllt seien.
Paragraph 6, Absatz 4 c, FBG, wonach Verbesserungen der Bewerbungen nach Ablauf der Bewerbungsfrist (im gegenständlichen Fall 27.5.2019) für die Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden dürfen, im vorliegenden Fall Anwendung finde und die in der Stellungnahme vorgelegten Unterlagen als Nachweis der Versicherungsdeckung heranzuziehen seien oder nicht, könne als Rechtsfrage vom Sachverständigen nicht beurteilt werden. Am
- Oktober 2019 erstattete der Amtssachverständige NNNN eine Ergänzung zum Gutachten vom
- Juni 2019 über den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit zur HHHH . Darin kam er zu dem Schluss, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der HHHH als glaubhaft nachgewiesen beurteilt werden kann. 1.45 Am
- September 2019 nahm der Amtssachverständige MMMM zu den Zahlen BMVIT-64.204/0055-IV/L3/2019, BMVIT-64.204/0057-IV/L3/2019 und BMVIT-64.204/0058-IV/L3/2019 hinsichtlich der Bewertung im Rahmen des Auskunftsersuchens Ergänzungen in Bezug auf die Bewertung der Zulassungskriterien gemäß § 7 Abs 2 Z 1 und Z 3 FBG sowie die Auswahlkriterien im Sinne der Ausschreibung zur FFFF , zur HHHH und zur XXXX vor.1.45 Am
- September 2019 nahm der Amtssachverständige MMMM zu den Zahlen BMVIT-64.204/0055-IV/L3/2019, BMVIT-64.204/0057-IV/L3/2019 und BMVIT-64.204/0058-IV/L3/2019 hinsichtlich der Bewertung im Rahmen des Auskunftsersuchens Ergänzungen in Bezug auf die Bewertung der Zulassungskriterien gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, FBG sowie die Auswahlkriterien im Sinne der Ausschreibung zur FFFF , zur HHHH und zur römisch 40 vor. 1.46 Am
- September 2019 führte die belangte Behörde zur Zahl BMVIT-64.204/0068-IV/L3/2019 eine interne Überprüfung der anonymisierten Ergebnisse des Auswahlverfahrens mit zwei fachkundigen Auskunftspersonen durch. 1.47 Mit Schreiben vom
- Oktober 2019 übermittelte die BBBB zur Zahl BMVIT-64.204/0066-IV/L3/2019 eine neuerliche Stellungnahme und wies darauf hin, dass die gegenständliche Ausschreibung mittlerweile eine (unverhältnismäßig) lange Verfahrensdauer aufweise. Die Verzögerungen würden der BBBB einen unvertretbaren finanziellen Schaden zufügen, da diese die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Kündigungsfristen nicht mehr einhalten könne. Zudem sei das mit
- Juli 2019 übermittelte (vorläufige) Bewertungsergebnis unsachlich und im Ergebnis unzutreffend. Die belangte Behörde habe auch wesentliche Grundsätze eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens nicht beachtet. So sei keine umfassende Akteneinsicht gewährt und auch keine verfahrensrelevanten Auskünfte erteilt worden. Die Ausschreibung sei in Hinblick auf das Ende der Zulassung mit
- Dezember 2019 nicht nur zu spät veröffentlicht worden, sondern missachte auch zahlreiche Grundsätze. Die Ausschreibung müsse daher insgesamt widerrufen und wiederholt werden, zumal umweltrelevante Bewertungskriterien zur Gänze fehlen würden. 1.48 Mit Schreiben vom
- Oktober 2019, BMVIT-64.204/0059-IV/L3/2019 bis BMVIT-64.204/0067-IV/L3/2019, informierte die belangte Behörde alle Bewerber über das Ergebnis der Prüfung der Stellungnahmen auf die Erfüllung der Auswahlkriterien, teilte den berücksichtigten Bewerbern die Reihung und der nicht berücksichtigten Bewerberin den Umstand der Nichterfüllung der Kriterien mit und räumte eine Frist zur Stellungnahme bis
- Oktober 2019 ein. 1.49 Mit Schreiben vom
- Oktober 2019, BMVIT-64.204/0056-IV/L3/2019, teilte die belangte Behörde der BBBB in Beantwortung des Schreibens vom
- September 2019 mit, dass durch die Aufhebung der Zulassung der BBBB für die Bereiche 3, 4 und 5 des Anhanges zum FBG durch das Bundesverwaltungsgericht und die darin im öffentlichen Interesse formulierte Übergangsfrist bis
- Dezember 2019 eine komplette Neuausschreibung eines zweiten Dienstleisters in den genannten Bereichen notwendig geworden sei. Da in dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die damaligen Auswahlkriterien bemängelt worden seien, sei es seitens des EEEE als Leitungsorgan notwendig gewesen, die Ausschreibung im Einvernehmen mit der belangten Behörde komplett zu überarbeiten. Aufgrund der eingebrachten Stellungnahmen seien nunmehr in einigen Punkten Unklarheiten aufgetreten, welche im Rahmen eines Auskunftsersuchens mit einer einwöchigen Frist zur Aufklärung seitens der betroffenen Bewerber abgehandelt worden seien. Es sei den Bewerbern daher Anfang September ein kurzer Zeitverzug zur Kenntnis gebracht worden. Hinsichtlich der Thematik der MitarbeiterInnen könne im Fall der Erteilung der Zulassung an einen anderen Bewerber auch mit diesem eine Klärung erfolgen. 1.50 Mit Schreiben vom
- Oktober 2019, BMVIT-64.204/0066-IV/L3/2019, übermittelte die belangte Behörde der Rechtsvertretung der BBBB in Beantwortung des Schreibens vom
- Oktober 2019 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, BMVIT-64.204/0059-IV/L3/2019, das die Bewertung in den Auswahlkriterien und eine umfangreiche Begründung enthielt, sowie das Schreiben vom
- Oktober 2019 an den Geschäftsführer der BBBB , BMVIT-64.204/0056-IV/L3/
- Weiter teilte die belangte Behörde mit, dass nunmehr mit einer Erteilung der Bewilligung und dem Abschluss des Verfahrens bis Mitte Oktober 2019 zu rechnen sei. 1.51 Mit Schreiben vom
- Oktober 2019, BMVIT-64.204/0071-IV/L3/2019, beantragte die BBBB die Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis um zumindest eine Woche. Weiter führte sie aus, dass die Beschränkung der Akteneinsicht auf die eigenen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens rechtswidrig sei. Es werde daher die Einsichtnahme in die verbalen Begründungen (Gutachten) der Bewerbungen der Mitbewerber – allenfalls unter Ausblendung von allfälligen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen dieser Unternehmen –, das Datum der Abgabe der Bewerbungen der Mitbewerber, das Ergebnis der Bewertung der Mitbewerber HHHH , FFFF und XXXX , die namentliche Bekanntgabe der die Bewertung und Prüfung durchführenden Jurymitglieder und Auskunft über die fachliche Befähigung des Amtssachverständigen MMMM beantragt.1.51 Mit Schreiben vom
- Oktober 2019, BMVIT-64.204/0071-IV/L3/2019, beantragte die BBBB die Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis um zumindest eine Woche. Weiter führte sie aus, dass die Beschränkung der Akteneinsicht auf die eigenen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens rechtswidrig sei. Es werde daher die Einsichtnahme in die verbalen Begründungen (Gutachten) der Bewerbungen der Mitbewerber – allenfalls unter Ausblendung von allfälligen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen dieser Unternehmen –, das Datum der Abgabe der Bewerbungen der Mitbewerber, das Ergebnis der Bewertung der Mitbewerber HHHH , FFFF und römisch 40 , die namentliche Bekanntgabe der die Bewertung und Prüfung durchführenden Jurymitglieder und Auskunft über die fachliche Befähigung des Amtssachverständigen MMMM beantragt. 1.52 Mit Schreiben vom
- Oktober 2019, BMVIT-64.204/0071-IV/L3/2019, nahm die belangte Behörde zum Schreiben der BBBB vom
- Oktober 2019 wie folgt Stellung: „[...] Dem Antrag auf Erstreckung der Frist für eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs kann keine Folge gegeben werden. Auf Grund von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen kann auch keine – über das bisher gewährte Maß hinausgehende – Akteneinsicht in die Bewerbungen sowie Bewertungen anderer Bewerber gewährt werden. In Bezug auf wann und welche Unterlagen Bewerber abgegeben haben, wird auf das beiliegende Protokoll verwiesen. Dieses Protokoll wurde bereits im Rahmen der erstmaligen Akteneinsicht Ihrer Mandantin zur Einsicht vorgelegt. Die Bewerbungen der Bewerber im gegenständlichen Verfahren wurden in Bezug auf die Zulassungskriterien gemäß § 7 Abs 2 Z 1 bis Z 5 Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz („FBG“) durch folgende Personen geprüft:Die Bewerbungen der Bewerber im gegenständlichen Verfahren wurden in Bezug auf die Zulassungskriterien gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 5, Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz („FBG“) durch folgende Personen geprüft: • § 7 Abs 2 Z 1 und Z 3 FBG durch den Amtssachverständigen MMMM , Abteilung IV/L3 des BMVIT;• Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, FBG durch den Amtssachverständigen MMMM , Abteilung IV/L3 des BMVIT; • § 7 Abs 2 Z 2 FBG sowie die §§ 19 bzw 20 AVO-Verkehr 2017 durch den nichtamtlichen Sachverständigen LLLL ;• Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, FBG sowie die Paragraphen 19, bzw 20 AVO-Verkehr 2017 durch den nichtamtlichen Sachverständigen LLLL ; • § 7 Abs 2 Z 4 FBG durch den nichtamtlichen Sachverständigen KKKK • Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, FBG durch den nichtamtlichen Sachverständigen KKKK • § 7 Abs 2 Z 5 FBG durch die Amtssachverständigen der Abteilung SMV – Sicherheits-management Verkehr des BMVIT.• Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, FBG durch die Amtssachverständigen der Abteilung SMV – Sicherheits-management Verkehr des BMVIT. In Bezug auf die Auswahlkriterien wurden die geforderten Konzepte durch den Amtssachverständigen MMMM , Abteilung IV/L3 des BMVIT, bewertet.“ 1.53 Am
- Oktober 2019 nahm die AAAA zur Zahl BMVIT-64.204/0070-IV/L3/2019 von 9.00 Uhr bis 9.30 Uhr Akteneinsicht in die Akten BMVIT-64.204/0012-IV/L3/2019 (Öffnung der Bewerbungen), BMVIT-64.204/0039-IV/L3/2019 (Schreiben des Leitungsorgans der EEEE ), BMVIT-64.204/0040-IV/L3/2019 (Schreiben der belangten Behörde an das Leitungsorgan), BMVIT-64.204/0042-IV/L3/2019 (Ergänzung EEEE ), BMVIT-64.204/0045-IV/L3/2019 (Schreiben der belangten Behörde an die Bewerber) und BMVIT-64.204/0069-IV/L3/2019 (BDO-Prüfung). Der AAAA wurden Kopien dieser Akten ausgehändigt. 1.54 Am
- Oktober 2019 nahm die HHHH zur Zahl BMVIT-64.204/0072-IV/L3/2019 von 12.00 Uhr bis 12.30 Uhr Akteneinsicht in die Akten BMVIT-64.204/0006-IV/L3/2019 (Entwurf der Ausschreibungsunterlagen), BMVIT-64.204/0008-IV/L3/2019 (Fragebeantwortungen), BMVIT-64.204/0007-IV/L3/2019 (Bekanntmachung der Ausschreibung), BMVIT-64.204/0012-IV/L3/2019 (Öffnung der Bewerbungen), BMVIT-64.204/0014-IV/L3/2019 (Einladung zur Stellungnahme an das Leitungsorgan), BMVIT-64.204/0015-IV/L3/2019 (Stellungnahme des Nutzerausschusses), BMVIT-64.204/0022-IV/L3/2019 (Stellungnahme des Leitungsorgans), BMVIT-64.204/0028-IV/L3/2019, BMVIT-64.204/0039-IV/L3/2019 (Schreiben EEEE ), BMVIT-64.204/0040-IV/L3/2019 (Antwortschreiben EEEE ) und BMVIT-64.204/0042-IV/L3/2019 (Stellungnahme EEEE ). Im Rahmen der Akteneinsicht wurden der HHHH Kopien der Akten BMVIT-64.204/0012-IV/L3/2019 (Öffnung der Bewerbungen), BMVIT-64.204/0014-IV/L3/2019 (Stellungnahme des Leitungsorgans), BMVIT-64.204/0015-IV/L3/2019 (Stellungnahme des Nutzerausschusses) und BMVIT-64.204/0022-IV/L3/2019 (Stellungnahme des Leitungsorgans) ausgefolgt. 1.55 Mit E-Mail vom
- Oktober 2019, BMVIT-64.204/0073-IV/L3/2019, beantragte die DDDD die Gewährung von Akteneinsicht sowie die Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen auf eine Woche nach der Akteneinsicht. 1.56 Mit Schreiben vom
- Oktober 2019, BMVIT-64.204/0073-IV/L3/2019, nahm die belangte Behörde zum Schreiben der DDDD vom
- Oktober 2019 dahingehend Stellung, dass dem Antrag auf Erstreckung der Frist für eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs keine Folge gegeben werden könne. Eine Akteneinsicht sei jederzeit nach vorheriger Anmeldung während der Amtsstunden möglich. 1.57 Am
- Oktober 2019 nahm die DDDD zur Zahl BMVIT-64.204/0073-IV/L3/2019 von 14.30 Uhr bis 15.00 Uhr Akteneinsicht in die Akten BMVIT-64.204/0035-IV/L3/2019 (Stellungnahme Parteiengehör), BMVIT-64.204/0039-IV/L3/2019 (Schreiben EEEE ), BMVIT-64.204/0040-IV/L3/2019 (Antwortschreiben EEEE ), BMVIT-64.204/0042-IV/L3/2019 (Stellungnahme EEEE ), BMVIT-64.204/0045-IV/L3/2019 (Information über den Stand des Ermittlungsverfahrens) und BMVIT-64.204/0060-IV/L3/2019 (Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens betreffend DDDD ). Der DDDD wurden Kopien dieser Akten ausgehändigt. 1.58 Mit Schreiben vom
- Oktober 2019, BMVIT-64.204/0075-IV/L3/2019, beantragte die AAAA die umfassende Einsicht in den gesamten Verfahrensakt, insbesondere betreffend den Zeitraum zwischen der ursprünglichen Feststellung vom
- Juli 2019, dem Zeitraum des Einschreitens der EEEE und der Übermittlung der geänderten Reihung unter Hinzuziehung weiterer ursprünglich nicht zugelassener Bewerber. Im Übrigen stellte die AAAA den Antrag auf Erstreckung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bis Ablauf eines Zeitraums von 14 Tagen nach Erhalt sämtlicher Unterlagen, die vom Antrag auf Akteneinsicht umfasst sind. 1.59 Mit Schreiben vom
- Oktober 2019, BMVIT-64.204/0075-IV/L3/2019, nahm die belangte Behörde zum Schreiben der AAAA vom
- Oktober 2019 dahingehend Stellung, dass dem Antrag auf Erstreckung der Frist für eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs keine Folge gegeben werden könne. Aufgrund von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen könne auch keine – über das bisher gewährte Maß hinausgehende – Akteneinsicht in die Bewerbungen sowie Bewertungen anderer Bewerber gewährt werden. 1.60 Am
- Oktober 2019 nahm die GGGG zur Zahl BMVIT-64.204/0074-IV/L3/2019 von 9.00 Uhr bis 9.30 Uhr Akteneinsicht in die Akten BMVIT-64.204/0006-IV/L3/2019 (Entwurf der Ausschreibungsunterlagen), BMVIT-64.204/0008-IV/L3/2019 (Fragebeantwortungen), BMVIT-64.204/0007-IV/L3/2019 (Bekanntmachung der Ausschreibung), BMVIT-64.204/0012-IV/L3/2019 (Öffnung der Bewerbungen), BMVIT-64.204/0015-IV/L3/2019 (Stellungnahme des Nutzerausschusses), BMVIT-64.204/0022-IV/L3/2019 (Stellungnahme des Leitungsorgans), BMVIT-64.204/0028-IV/L3/2019, BMVIT-64.204/0039-IV/L3/2019, BMVIT-64.204/0040-IV/L3/2019 und BMVIT-64.204/0042-IV/L3/
- Im Rahmen der Akteneinsicht wurden der GGGG Kopien der Akten BMVIT-64.204/0012-IV/L3/2019 (Öffnung der Bewerbungen), BMVIT-64.204/0015-IV/L3/2019 (Stellungnahme des Nutzerausschusses), BMVIT-64.204/0022-IV/L3/2019 (Stellungnahme des Leitungsorgans), BMVIT-64.204/0028-IV/L3/2019, BMVIT-64.204/0039-IV/L3/2019, BMVIT-64.204/0040-IV/L3/2019 und BMVIT-64.204/0042-IV/L3/2019 ausgehändigt. Im Rahmen der Akteneinsicht beantragte die GGGG Akteneinsicht in den gesamten Verfahrensakt. Dies wurde seitens der belangten Behörde aufgrund von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nicht gewährt. Im Übrigen stellte die GGGG mündlich einen Antrag auf Erstreckung der Frist zur Stellungnahme um eine Woche. Diesem Antrag wurde keine Folge gegeben. 1.61 Mit Schreiben vom
- Oktober 2019, BMVIT-64.204/0076-IV/L3/2019, nahm die BBBB zum Ermittlungsergebnis Stellung und führte eine Reihe von Verfahrensmängeln (unangemessen lange Verfahrensdauer, Einschränkung der Akteneinsicht, mangelhafte Bewertung und Prüfung der Bewerbungen, keine Transparenz des Bewertungsprozesses, Aufnahme neuer Bewerber und neue Reihung ohne entsprechende Erläuterung, ungeeignetes und unvollständiges Bewertungssystem, etc) an. Die Anträge vom
- Oktober 2019 auf umfassende Gewährung der Akteneinsicht würden aufrecht erhalten. Insgesamt sei die gegenständliche Ausschreibung zwingend zu beenden bzw zu widerrufen und neu durchzuführen. 1.62 Mit Schreiben vom
- Oktober 2019, BMVIT-64.204/0077-IV/L3/2019, übermittelte das Leitungsorgan der EEEE ein Schreiben an den Geschäftsbereich „Abfertigungsdienste“, in welchem dieser ersucht wird, dem Leitungsorgan zeitnah jene Ressourcen zu nennen, welche für die Gewährleistung einer unterbrechungslosen Erbringung der Bodenabfertigungsdienste zur Verfügung gestellt werden können. 1.63 Mit Schreiben vom
- Oktober 2019, BMVIT-64.204/0078-IV/L3/2019, teilte die belangte Behörde dem Leitungsorgan der EEEE mit, dass die Zulassung an die HHHH erteilt werde. Da gemäß § 7 Abs 5 FBG die Zulassung des Dienstleisters für die genannten Tätigkeiten nach Anhörung des Leitungsorganes zu erfolgen habe, werde das Leitungsorgan ersucht, eine allfällige Stellungnahme im Rahmen der gesetzlichen Anhörung ehest möglich der belangten Behörde zu übermitteln.1.63 Mit Schreiben vom
- Oktober 2019, BMVIT-64.204/0078-IV/L3/2019, teilte die belangte Behörde dem Leitungsorgan der EEEE mit, dass die Zulassung an die HHHH erteilt werde. Da gemäß Paragraph 7, Absatz 5, FBG die Zulassung des Dienstleisters für die genannten Tätigkeiten nach Anhörung des Leitungsorganes zu erfolgen habe, werde das Leitungsorgan ersucht, eine allfällige Stellungnahme im Rahmen der gesetzlichen Anhörung ehest möglich der belangten Behörde zu übermitteln. 1.64 Mit Schreiben vom
- Oktober 2019, BMVIT-64.204/0079-IV/L3/2019, äußerte sich die AAAA zum Schreiben der belangten Behörde vom
- Oktober 2019, BMVIT-64.204/0075-IV/L3/2019, dahingehend, dass die vom Antrag auf Akteneinsicht erfassten Aktenbestandteile keine Unterlagen umfassen würden, deren Offenlegung den anderen Bewerbern einen wirtschaftlichen Schaden zufügen würde. Es handle sich nicht um Aktenbestandteile, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse beinhalten, weshalb diese nicht von der Akteneinsicht gemäß § 17 Abs 3 AVG ausgenommen werden könnten. Die Abweisung des Antrags auf ergänzende Akteneinsicht sei daher rechtswidrig. Das Verfahren sei dadurch mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet. Zur Nichtgewährung einer Fristerstreckung führt die AAAA im Wesentlichen aus, dass die AAAA lediglich durch eigenes Betreiben auf eine Stellungnahme der BDO vom
- September 2019 gestoßen sei. Diese Stellungnahme sei der AAAA nicht zugestellt worden, weshalb sie noch keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt habe. Auch der Antrag auf Fristerstreckung sei rechtswidrig abgewiesen worden, wodurch das Verfahren mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet sei. Im Übrigen wurde beantragt, die belangte Behörde möge der AAAA im Rahmen des Parteiengehörs im Wege der Akteneinsicht gemäß § 17 AVG mitteilten, welche Personen an der Prüfung der Zulässigkeit hinsichtlich aller Bewerber im gesamten Verfahren beteiligt waren.1.64 Mit Schreiben vom
- Oktober 2019, BMVIT-64.204/0079-IV/L3/2019, äußerte sich die AAAA zum Schreiben der belangten Behörde vom
- Oktober 2019, BMVIT-64.204/0075-IV/L3/2019, dahingehend, dass die vom Antrag auf Akteneinsicht erfassten Aktenbestandteile keine Unterlagen umfassen würden, deren Offenlegung den anderen Bewerbern einen wirtschaftlichen Schaden zufügen würde. Es handle sich nicht um Aktenbestandteile, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse beinhalten, weshalb diese nicht von der Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AVG ausgenommen werden könnten. Die Abweisung des Antrags auf ergänzende Akteneinsicht sei daher rechtswidrig. Das Verfahren sei dadurch mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet. Zur Nichtgewährung einer Fristerstreckung führt die AAAA im Wesentlichen aus, dass die AAAA lediglich durch eigenes Betreiben auf eine Stellungnahme der BDO vom
- September 2019 gestoßen sei. Diese Stellungnahme sei der AAAA nicht zugestellt worden, weshalb sie noch keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt habe. Auch der Antrag auf Fristerstreckung sei rechtswidrig abgewiesen worden, wodurch das Verfahren mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet sei. Im Übrigen wurde beantragt, die belangte Behörde möge der AAAA im Rahmen des Parteiengehörs im Wege der Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG mitteilten, welche Personen an der Prüfung der Zulässigkeit hinsichtlich aller Bewerber im gesamten Verfahren beteiligt waren. 1.65 Mit Schreiben vom
- Oktober 2019, BMVIT-64.204/0080-IV/L3/2019, teilte die BBBB mit, dass das Unternehmen mit sämtlichen Kundenairlines Full-Handling Service Verträge zur Erbringung von Gepäck-/Fracht- und Postabfertigung sowie Passagierabfertigung geschlossen habe. Sollte die belangte Behörde die Lizenz an ein anderes Unternehmen vergeben, sei die BBBB gezwungen, die Kundenverträge sofort zu kündigen und die Abfertigung an der Rampe und der Passage mit
- Dezember 2019 einzustellen. Eine Fortführung der Passagierabfertigung wäre der BBBB vertraglich nicht mehr möglich. Da diese Dienstleistungen ab dem
- Dezember 2019 von der BBBB eingestellt und von einem neuen Anbieter übernommen würden, liege ein Betriebsübergang im Sinn des AVRAG vor, weshalb die Dienstverhältnisse mit denselben Rechten und Pflichten auf den neuen Dienstleister übergeben würden. Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten ersuche die BBBB um zeitnahe Veranlassung der Informationsweitergabe an einen neuen Dienstleister und dringliche Veranlassung durch diesen, um die gesetzlichen Rechte und Pflichten der Mitarbeiter sicherzustellen. 1.66 Mit Schreiben vom
- Oktober 2020, BMVIT-64.204/0080-IV/L3/2019, teilte die belangte Behörde der BBBB mit, dass die ihr am 21.8.2014 bis zum Ablauf des 22.6.2021 antragsgemäß erteilte Zulassung für die Bereiche administrative Abfertigung, Fluggastabfertigung, Reinigungsdienste und Flugzeugservices sowie Flugbetriebs- und Besatzungsdienste (Bereiche 1, 2, 6 und 9 des Anhanges zum FBG) von dem oben dargestellten Verfahren nicht betroffen seien. Die belangte Behörde ersuchte die BBBB unter Verweis auf § 7 Abs 3 und § 8 Abs 1 FBG, ihr Schreiben in Bezug auf sämtliche zu erbringenden Dienstleistungen in Verbindung mit der Zulassung vom 21.8.2014 zu präzisieren.1.66 Mit Schreiben vom
- Oktober 2020, BMVIT-64.204/0080-IV/L3/2019, teilte die belangte Behörde der BBBB mit, dass die ihr am 21.8.2014 bis zum Ablauf des 22.6.2021 antragsgemäß erteilte Zulassung für die Bereiche administrative Abfertigung, Fluggastabfertigung, Reinigungsdienste und Flugzeugservices sowie Flugbetriebs- und Besatzungsdienste (Bereiche 1, 2, 6 und 9 des Anhanges zum FBG) von dem oben dargestellten Verfahren nicht betroffen seien. Die belangte Behörde ersuchte die BBBB unter Verweis auf Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz eins, FBG, ihr Schreiben in Bezug auf sämtliche zu erbringenden Dienstleistungen in Verbindung mit der Zulassung vom 21.8.2014 zu präzisieren. 1.67 Mit Schreiben vom
- Oktober 2019, BMVIT-64.204/0081-IV/L3/2019, teilte die belangte Behörde der HHHH mit, dass vorgesehen sei, der HHHH die Zulassung für die ausgeschriebenen Dienstleistungen zu erteilen, und informierte sie über die in Aussicht genommenen Nebenbestimmungen. Die HHHH wurde ersucht, zeitnah zu den in Aussicht genommenen Nebenbestimmungen des Zulassungsbescheides im Sinn des § 45 Abs 3 AVG Stellung zu nehmen.1.67 Mit Schreiben vom
- Oktober 2019, BMVIT-64.204/0081-IV/L3/2019, teilte die belangte Behörde der HHHH mit, dass vorgesehen sei, der HHHH die Zulassung für die ausgeschriebenen Dienstleistungen zu erteilen, und informierte sie über die in Aussicht genommenen Nebenbestimmungen. Die HHHH wurde ersucht, zeitnah zu den in Aussicht genommenen Nebenbestimmungen des Zulassungsbescheides im Sinn des Paragraph 45, Absatz 3, AVG Stellung zu nehmen. 1.68 Mit Schreiben vom
- Oktober 2019, BMVIT-64.204/0081-IV/L3/2019, nahm die HHHH zum Schreiben der belangten Behörde vom
- Oktober 2019, BMVIT-64.204/0081-IV/L3/2019, dahingehend Stellung, dass die HHHH mit den angeführten Verpflichtungen einverstanden sei und sich verpflichte, diesen während der gesamten Berechtigungsdauer entsprechend Folge zu leisten. 1.69 Mit Schriftsatz vom
- Oktober 2019, BMVIT-64.204/0083-IV/L3/2019, erhob die AAAA gegen den Bescheid (das Schreiben) der belangten Behörde vom
- Oktober 2019, BMVIT-64.204/0075-IV/L3/2019, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass die belangte Behörde den Antrag der AAAA vom
- Oktober 2019 auf ergänzende Akteneinsicht mit dem angefochtenen Bescheid unter einem pauschalen Verweis auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ohne weitere Begründung abgewiesen habe. Auch wenn die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde auf einen ersten Blick auf eine – nicht selbstständig anfechtbare – Verfahrensanordnung schließen lasse, führe eine nähere (dargelegte) Prüfung zum Ergebnis, dass die Entscheidung richtigerweise als ein selbständig anfechtbarer verfahrensrechtlicher Bescheid zu qualifizieren sei. Die angefochtene Entscheidung erfülle auch sämtliche inhaltlichen Bescheidmerkmale – insbesondere auch einen normativ formulierten Spruch. Auf Basis geltenden Unionsrechts sei die Beschwerde zwingend zuzulassen. Die Beschwerde sei auch rechtzeitig innerhalb offener Frist erhoben worden. Der angefochtene Bescheid werde vollumfänglich wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. 1.70 Mit Schreiben vom
- Oktober 2019, BMVIT-64.204/0084-IV/L3/2019, nahm das Leitungsorgan der EEEE zum Schreiben der belangten Behörde vom
- Oktober 2019, BMVIT-64.204/0078-IV/L3/2019, dahingehend Stellung, dass seitens der EEEE keine Einwände gegen die Zulassung der HHHH für die genannten Tätigkeiten bestünden, solange sichergestellt sei, dass die HHHH das FBG, alle arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften (einschließlich des anwendbaren Kollektivvertrags), die Bestimmungen des Zulassungsbescheides sowie die für den Zulassungsbereich anwendbaren Bestimmungen des für die EEEE geltenden „Pflichtenheftes und technischen Spezifikationen“ in der gültigen Fassung einhalte. 1.71 Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Oktober 2019, BMVIT-64.204/0085-IV/L3/2019, erteilte die belangte Behörde in Spruchpunkt I. der HHHH gemäß §§ 4 Abs 1, 6 Abs 1, 7 Abs 1, 2 und 2a iVm 6 Abs 4a FBG die Bewilligung, von
- Jänner 2020 bis
- Oktober 2026 am EEEE näher bezeichnete Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, und wies die Anträge der GGGG , der FFFF , der BBBB , der XXXX , der AAAA und der DDDD auf Erbringung der genannten Bodenabfertigungsdienste als unbegründet ab sowie den Antrag der CCCC zurück. In Spruchpunkt II. stellte die belangte Behörde Nebenbestimmungen auf, verpflichtete die Antragstellerin zur Zahlung von Gebühren und Verwaltungsabgaben in Spruchpunkt III. und schloss in Spruchpunkt IV. gemäß § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus. Dieser Bescheid wurde den Verfahrensparteien nach Auskunft der belangten Behörde am
- Oktober 2019 nachweislich zugestellt.1.71 Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Oktober 2019, BMVIT-64.204/0085-IV/L3/2019, erteilte die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch eins. der HHHH gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, 6, Absatz eins, 7, Absatz eins, 2 und 2 a in Verbindung mit 6 Absatz 4 a, FBG die Bewilligung, von
- Jänner 2020 bis
- Oktober 2026 am EEEE näher bezeichnete Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, und wies die Anträge der GGGG , der FFFF , der BBBB , der römisch 40 , der AAAA und der DDDD auf Erbringung der genannten Bodenabfertigungsdienste als unbegründet ab sowie den Antrag der CCCC zurück. In Spruchpunkt römisch zwei. stellte die belangte Behörde Nebenbestimmungen auf, verpflichtete die Antragstellerin zur Zahlung von Gebühren und Verwaltungsabgaben in Spruchpunkt römisch drei. und schloss in Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus. Dieser Bescheid wurde den Verfahrensparteien nach Auskunft der belangten Behörde am
- Oktober 2019 nachweislich zugestellt. Die Nebenbestimmungen in Spruchpunkt II. sind folgende:Die Nebenbestimmungen in Spruchpunkt römisch zwei. sind folgende: a. Die Bewilligungsinhaberin trifft während der Betriebszeiten des EEEE eine Betriebspflicht. b. Die Bewilligungsinhaberin hat die Bodenabfertigungsdienste „Gepäckabfertigung“, „Fracht und Postabfertigung“ und „Vorfelddienste“ selbst zu erbringen. c. Die Bestimmungen der • Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates,• Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111 aus 2005,, (EG) Nr. 1008 aus 2008,, (EU) Nr. 996 aus 2010,, (EU) Nr. 376 aus 2014, und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552 aus 2004, und (EG) Nr. 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates, • Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom
- Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates,• Verordnung (EU) Nr. 139 aus 2014, der Kommission vom
- Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates, • Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts Verordnung“) in Bezug auf Funkgeräte für Bodenfahrzeuge,• Verordnung (EG) Nr. 552 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts Verordnung“) in Bezug auf Funkgeräte für Bodenfahrzeuge, • die Zivilflugplatz-Betriebsordnung (BGBl Nr. 72/1962 idgF; „ZFBO“),• die Zivilflugplatz-Betriebsordnung Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962, idgF; „ZFBO“), • der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen für den EEEE (BGBl Nr. 219/1958 idgF; „ZFBB“),• der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen für den EEEE Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, idgF; „ZFBB“), • der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (BGBl Nr 219/1958 idgF; „ZLPV“),• der Zivilluftfahrt-Personalverordnung Bundesgesetzblatt Nr 219 aus 1958, idgF; „ZLPV“), • der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgeräte Verordnung (BGBl Nr 191/1995 idgF; „ZLLV“) und• der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgeräte Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 191 aus 1995, idgF; „ZLLV“) und • des „Pflichtenhefts und technischen Spezifikationen“ für Bodenabfertiger (abweichend von Punkt 4.
- des Pflichtenhefts in Verbindung mit Annex 2 des Pflichtenhefts ist jedoch vom Dienstleister kein Nutzungsentgelt zu zahlen) sind einzuhalten. d. Die Bewilligungsinhaberin hat über die Nutzung des für ihre Dienstleistungen jeweils erforderlichen verfügbaren Teiles des Flugplatzes und seiner Einrichtungen einen Vertrag mit der EEEE abzuschließen, der insbesondere folgende Vereinbarungen zum Gegenstand haben muss: • die Vereinbarung über die Nutzung der sonstigen Einrichtungen zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten in den beschränkten Bereichen 3, 4 und 5 des FBG am EEEE (Anhang 1 der Bewerbungsunterlage vom 08.04.2019); • die Vereinbarung über die Durchführung des flughafenweiten Baggage Reconciliation Systems (Anhang 2 der Bewerbungsunterlage vom 08.04.2019); • eine Vereinbarung über die Mietpreise für die Infrastruktur am Standort EEEE (Anhang 1 der Bewerbungsunterlage vom 08.04.2019). e. Die Bewilligungsinhaberin hat ein entsprechend umfassendes Sicherheitsmanagement System am Standort EEEE einzuführen, umzusetzen und laufend weiterzuentwickeln. Es ist ein jährlicher Bericht des Safety Managers, welcher klare Aussagen über das bestehende Sicherheitsniveau im Unternehmen der Bewilligungsinhaberin in Bezug auf die von der Geschäftsführung vorgegebenen Sicherheitsleitzielen enthält, zu erstellen. Dieser Bericht ist regelmäßig nach Fertigstellung der Genehmigungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. f. Die Bewilligungsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass alle für die Erbringung der bewilligungsgegenständlichen Dienstleistungen erforderlichen Genehmigungen erteilt werden und aufrecht bestehen bleiben. g. Die Bewilligungsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass alle für die Erbringung der bewilligungsgegenständlichen Dienstleistungen erforderlichen Ausbildungen und Kenntnisse erworben, laufend aufgefrischt (Weiterbildung), weiterentwickelt und dokumentiert werden sowie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. h. Die Bewilligungsinhaberin hat eine entsprechende Betriebsorganisation mit detaillierten Arbeitsabläufen für die bewilligungsgegenständlichen Dienstleistungen am Standort EEEE einzuführen, umzusetzen und zu dokumentieren sowie laufend weiterzuentwickeln. i. Die Bewilligungsinhaberin hat ein entsprechendes Wartungs- und Instandhaltungspro-gramm für Bodenfahrzeuge und -geräte am Standort EEEE einzuführen, umzusetzen und zu dokumentieren sowie laufend weiterzuentwickeln. j. Die Bewilligungsinhaberin hat geeignete Maßnahmen in Bezug auf die betriebsorganisatorischen und personellen Vorkehrungen zu treffen, die eine reibungslose Erbringung der angebotenen Dienstleistungen ermöglichen, den betriebssicheren Zustand des Flughafens und den ordnungsgemäßen Flughafenbetrieb nicht beeinträchtigen sowie zur sicheren, reibungslosen und zügigen Verkehrsabwicklung des Flughafens unter allen Betriebsbedingungen beitragen. Dies beinhaltet auch, dass die Bewilligungsinhaberin zu allen Tages- und Jahreszeiten ein angemessenes Verhältnis von erforderlichem Personal und erforderlichen Geräten zum jeweiligen Auftragsvolumen zur Verfügung zu stellen hat. k. Die Bewilligungsinhaberin hat geeignete Maßnahmen zu treffen, dass sich unbefugte Personen über Anlagen und Einrichtungen der Bewilligungsinhaberin keinen Zugang zum Sicherheitsbereich oder zu Luftfahrzeugen verschaffen und keine Gegenstände, welche die Sicherheit des Flughafenbetriebes gefährden, in den Sicherheitsbereich o-der in die Luftfahrzeuge bringen können. l. Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass alle ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Sicherheitsvorschriften und behördlichen Sicherheitsregelungen am Flughafen EEEE kennen und befolgen. m. Wesentliche Veränderungen der dem Bescheid zugrundeliegenden Verhältnisse, wie zB Änderungen an der Betriebsorganisation sowie der Wechsel des/der verantwortlichen Beauftragten sind unter entsprechenden Angaben und Informationen rechtzeitig vorher bei der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. n. Die Bewilligungsinhaberin hat rechtzeitig vor Ablauf der Versicherungsdauer der Genehmigungsbehörde eine neue Versicherungsbestätigung vorzulegen. Änderungen der Polizze in Hinblick auf die bewilligte Tätigkeit, eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes sowie eine Beendigung des Versicherungsvertrages sind der Genehmigungs-behörde unverzüglich anzuzeigen. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhoben • die AAAA , beim Bundesverwaltungsgericht zu W187 2225601-1 betreffend die aufschiebende Wirkung und zu W187 2226949-1 in der Sache protokolliert, mit Schriftsatz vom
- November 2019, BMVIT-64.204/0087-IV/L3/2019, am
- November 2019 bei der belangten Behörde eingelangt, im Wesentlichen wegen der Verbesserungsmöglichkeit für einige Bieter, der Unterlassung einer Möglichkeit zur Verbesserung für die AAAA , unterlassenem Parteiengehör, der Beschränkung der Akteneinsicht und nicht gewährter Fristerstreckung im Rahmen des Parteiengehörs, • die BBBB , beim Bundesverwaltungsgericht zu W187 2226051-1 betreffend die aufschiebende Wirkung und zu W187 2227252-1 in der Sache protokolliert, mit Schriftsatz vom
- November 2019, BMVIT-64.204/0088-IV/L3/2019, am
- November 2019 bei der belangten Behörde eingelangt, im Wesentlichen wegen rechtswidriger Auswahlkriterien, rechtswidriger Zulassungskriterien und fehlender Transparenz und Expertise im Bewertungssystem, • die CCCC , beim Bundesverwaltungsgericht zu W187 2226052-1 betreffend die aufschiebende Wirkung und zu W187 2227253-1 in der Sache protokolliert, mit Schriftsatz vom
- November 2019, BMVIT-64.204/0089-IV/L3/2019, am
- November 2019 bei der belangten Behörde eingelangt, im Wesentlichen wegen des Nichterkennens des Vorliegens einer Versicherungsdeckung, und • die DDDD , beim Bundesverwaltungsgericht zu W187 2226053-1 betreffend die aufschiebende Wirkung und zu W187 2227254-1 in der Sache protokolliert, mit Schriftsatz vom
- November 2019, BMVIT-64.204/0092-IV/L3/2019, am
- November 2019 bei der belangten Behörde eingelangt, im Wesentlichen wegen der Anwendbarkeit der RL 2014/23/EU und des BVergGKonz 2018 auf die Vergabe, der unzulässigen Verweigerung der Akteneinsicht, der unzureichenden Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht, der Verletzung des Rechts auf Gehör, der Nichterfüllung der Zulassungskriterien durch die Konzessionärin, der Nichterfüllung eines Zulassungskriteriums, der unzureichenden Konkretisierung der Auswahlkriterien und der Mangelhaftigkeit des Gutachtens, fristgerecht Beschwerde, in der sie jeweils die Abänderung des Bescheids zu ihren Gunsten, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung sowie in eventu die ersatzlose Behebung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragten. 1.73 Mit der Beschwerdevorentscheidung vom
- Dezember 2019, BMVIT-64.204-IV/L3/2019, wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen das Schreiben der belangten Behörde vom
- Oktober 2019, BMVIT-64.204/0075-IV/L3/2019, als unzulässig zurück. Sie begründete diese Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem Schreiben vom
- Oktober 2019 um eine Verfahrensanordnung handle, gegen die eine gesonderte Beschwerde gemäß § 7 Abs 1 VwGVG nicht zulässig sei. Dagegen brachte die AAAA bei der belangten Behörde den Vorlageantrag vom
- Dezember 2019 ein. Diesen legte die belangte Behörde mit allen erforderlichen Beilagen am
- Dezember 2019, beim Bundesverwaltungsgericht am
- Dezember 2019 eingelangt, vor.1.73 Mit der Beschwerdevorentscheidung vom
- Dezember 2019, BMVIT-64.204-IV/L3/2019, wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen das Schreiben der belangten Behörde vom
- Oktober 2019, BMVIT-64.204/0075-IV/L3/2019, als unzulässig zurück. Sie begründete diese Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem Schreiben vom
- Oktober 2019 um eine Verfahrensanordnung handle, gegen die eine gesonderte Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG nicht zulässig sei. Dagegen brachte die AAAA bei der belangten Behörde den Vorlageantrag vom
- Dezember 2019 ein. Diesen legte die belangte Behörde mit allen erforderlichen Beilagen am
- Dezember 2019, beim Bundesverwaltungsgericht am
- Dezember 2019 eingelangt, vor.
- Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht 2.1 Mit E-Mail vom
- November 2019 sandte die BBBB dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid samt Beilagen. Am
- November 2019 leitete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der belangten Behörde zur Zahl W187 2225238-1/2E zuständigkeitshalber weiter. 2.2 Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom
- November 2019, BMVIT-64.204/0093-IV/L3/2019, beim Bundesverwaltungsgericht am
- November 2019 eingelangt, die Beschwerden, eine Stellungnahme zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zusammen mit der Bekanntmachung der Ausschreibung, der Ausschreibung, zwei Stellungnahmen der EEEE und dem angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs 4 VwGVG ausschließlich zur Entscheidung über die Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden vor und behielt sich die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung in der Sache vor.2.2 Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom
- November 2019, BMVIT-64.204/0093-IV/L3/2019, beim Bundesverwaltungsgericht am
- November 2019 eingelangt, die Beschwerden, eine Stellungnahme zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zusammen mit der Bekanntmachung der Ausschreibung, der Ausschreibung, zwei Stellungnahmen der EEEE und dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG ausschließlich zur Entscheidung über die Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden vor und behielt sich die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung in der Sache vor. 2.3 Mit Erkenntnis vom
- Dezember 2019, W187 2225601-1/3E, W187 2226051-1/3E, W187 2226052-1/2E und W187 2226053-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der CCCC , BBBB , AAAA und DDDD gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids, in dem die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen hat, gemäß § 13 Abs 2 und 4 VwGVG ab. Dieses Erkenntnis wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft-2.3 Mit Erkenntnis vom
- Dezember 2019, W187 2225601-1/3E, W187 2226051-1/3E, W187 2226052-1/2E und W187 2226053-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der CCCC , BBBB , AAAA und DDDD gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids, in dem die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen hat, gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und 4 VwGVG ab. Dieses Erkenntnis wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft- 2.4 Mit Schreiben vom
- Dezember 2019, beim Bundesverwaltungsgericht am
- Dezember 2019 eingelangt, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden samt Beilagen, die Ausschreibung, die Bewerbungen der am Verfahren beteiligten Parteien sowie sämtliche Aktenteile samt einem Inhaltsverzeichnis auf einem USB-Stick vor und teilte mit, von einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen. 2.5 Mit Beschluss vom
- Februar 2020, W187 2226949-2/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der AAAA gegen das Schreiben der der belangten Behörde vom
- Oktober 2019, BMVIT-64.204/0075-IV/L3/2019, über die Akteneinsicht als unzulässig zurück. 2.6 Mit Beschluss vom
- März 2021, W187 2226949-1/3Z, W187 2227252-1/2Z, W187 2227253-1/2Z und W187 2227254-1/2Z verband das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren über die Beschwerden der AAAA , der BBBB , der CCCC und der DDDD gemäß § 39 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.2.6 Mit Beschluss vom
- März 2021, W187 2226949-1/3Z, W187 2227252-1/2Z, W187 2227253-1/2Z und W187 2227254-1/2Z verband das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren über die Beschwerden der AAAA , der BBBB , der CCCC und der DDDD gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. 2.7 Mit Schriftsatz vom
- März 2021 teilte die HHHH , vertreten durch die Grassner Rechtsanwalts GmbH, Hopfengasse 23, 4020 Linz, die Vertretung mit und beantragte die Übersendung einer Aktenkopie. Das Bundesverwaltungsgericht teilte telefonisch mit, dass außer den Beschwerden keine Aktenteile in den Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts seien. 2.8 Mit Schreiben vom
- März 2021, W187 2226949-1/7Z, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Bekanntgabe, welche Angaben in den Beschwerden zum Schutz v