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{'item': 'W193 2221567-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2022 GeschäftszahlW193 2221567-1 Spruch, W193 2221567-1/72E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 6

EMRK, auf Durchführung eines ordentlichen und vollständigen Ermittlungsverfahrens gemäß §§ 8, 37 und 45 AVG, auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Beweisverfahrens unter Wahrung der verfahrensrechtlichen Grundsätze betreffend den Beweis durch Sachverständige, auf ordnungsgemäße und vollständige Würdigung aller Beweise, auf ordnungs- und sachgemäße Abwägung der in dem Verfahren eingeholten Beweismittel, auf eine nicht gegen die Denkgesetze verstoßende Beweiswürdigung, auf Einholung von Rechten und Gutachten durch die Behörde, die der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügen, auf ein faires Verfahren, auf Schutz des Privateigentums, auf Wahrung des Gleichheits- und Eigentumsgrundsatzes, auf Einhaltung des Gesetzmäßigkeitsprinzips, auf vollständige und richtige Erhebung des Sachverhaltes, auf Einhaltung des Bestimmtheitsgebotes des § 59 AVG sowie auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt. Die BF2 sei durch den Bescheid in ihren Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf richtige und vollständige Ermittlung des Sachverhaltes, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter,

Artikel 6

, EMRK, auf Durchführung eines ordentlichen und vollständigen Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraphen 8, 37 und 45 AVG, auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Beweisverfahrens unter Wahrung der verfahrensrechtlichen Grundsätze betreffend den Beweis durch Sachverständige, auf ordnungsgemäße und vollständige Würdigung aller Beweise, auf ordnungs- und sachgemäße Abwägung der in dem Verfahren eingeholten Beweismittel, auf eine nicht gegen die Denkgesetze verstoßende Beweiswürdigung, auf Einholung von Rechten und Gutachten durch die Behörde, die der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügen, auf ein faires Verfahren, auf Schutz des Privateigentums, auf Wahrung des Gleichheits- und Eigentumsgrundsatzes, auf Einhaltung des Gesetzmäßigkeitsprinzips, auf vollständige und richtige Erhebung des Sachverhaltes, auf Einhaltung des Bestimmtheitsgebotes des Paragraph 59, AVG sowie auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt. Weiters betonte sie, dass sie mit ihren Einwendungen nach der Judikatur des EuGH nicht präkludiert sei. Die PW habe das Projekt seit 2013 verschleppt und nach Verbesserungsaufträgen immer wieder abgeändert. Vorgebracht werde, dass der Klimavertrag von Paris durch den Bescheid nicht eingehalten werde. Die belangte Behörde habe mehrfach wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt und habe ausschließlich amtliche Sachverständige dem Verfahren beigezogen, die dem Land Tirol weisungsgebunden seien. Das Land Tirol sei Eigentümer der PW, weshalb die belangte Behörde praktisch in eigener Sache entschieden habe. Durch die Beiziehung weisungsgebundener Sachverständiger sei das Recht der BF2 auf ein Verfahren vor einem unabhängigen Richter und auf ein faires Verfahren verletzt worden. Das Recht auf Parteiengehör der BF2 sei verletzt worden. Der BF2 sei eine Überprüfung der Unabhängigkeit der Sachverständigen verwehrt worden. Durch die lange Verfahrensdauer sei das Recht auf eine Entscheidung verletzt worden. Der Antrag hätte von der Behörde zurückgewiesen werden müssen und die Erteilung mehrerer Verbessersaufträge verstoße gegen § 13 Abs. 3 AVG. Es liege ein Verstoß gegen § 24 Abs. 2 UVP-G 2000 vor, da die Entscheidung nicht binnen 12 Monaten ergangen sei. Auch Art. 8a Abs. 5 der UVP-RL sei damit verletzt worden. § 24a UVP-G 2000 sei verletzt worden, weil die Behörde Projektunterlagen nicht unverzüglich weitergeleitet habe. Das Recht auf Parteiengehör der BF2 sei verletzt worden. Der BF2 sei eine Überprüfung der Unabhängigkeit der Sachverständigen verwehrt worden. Durch die lange Verfahrensdauer sei das Recht auf eine Entscheidung verletzt worden. Der Antrag hätte von der Behörde zurückgewiesen werden müssen und die Erteilung mehrerer Verbessersaufträge verstoße gegen Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Es liege ein Verstoß gegen Paragraph 24, Absatz 2, UVP-G 2000 vor, da die Entscheidung nicht binnen 12 Monaten ergangen sei. Auch Artikel 8 a, Absatz 5, der UVP-RL sei damit verletzt worden. Paragraph 24 a, UVP-G 2000 sei verletzt worden, weil die Behörde Projektunterlagen nicht unverzüglich weitergeleitet habe. Die Druckrohrleitung des Kraftwerks würde die Transalpine Ölleitung zweimal queren. Die Gefahr der Beschädigung der Ölleitung bei den Bauarbeiten im Gelände sei gegeben. Die Streckenführung der Druckrohrleitung durch gelbe und rote Zonen für Wildbachgefahren sowie Lawinengefahren könne ebenso zu Schadensereignissen führen. Zur Richtlinie 2012/18/EU vom 04.07.2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso III-RL) brachte die BF2 vor, dass das Krafthaus in einem Seveso III–Gebiet liege. Die Behörde habe etwa keine Ermittlungen unternommen, inwieweit am Gelände der Pumpstation Gruben ein Betrieb im Sinne des Art. 3 Z 1 der Seveso III-RL gegeben sei. Die Behörde habe auch keine Überwachung der Ansiedlung nach Art. 11 Abs. 1 lit. c der Seveso III-RL durchgeführt. Sie habe nicht für einen entsprechenden Sicherheits-abstand gesorgt und sich auch nicht darum gekümmert, dass unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle bzw. besonders empfindliche Gebiete in der Nachbarschaft von Betrieben erforderlichenfalls durch angemessene Sicherheitsabstände oder durch andere relevante Maßnahmen geschützt werden. Zur Richtlinie 2012/18/EU vom 04.07.2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso III-RL) brachte die BF2 vor, dass das Krafthaus in einem Seveso III–Gebiet liege. Die Behörde habe etwa keine Ermittlungen unternommen, inwieweit am Gelände der Pumpstation Gruben ein Betrieb im Sinne des Artikel 3, Ziffer eins, der Seveso III-RL gegeben sei. Die Behörde habe auch keine Überwachung der Ansiedlung nach Artikel 11, Absatz eins, Litera c, der Seveso III-RL durchgeführt. Sie habe nicht für einen entsprechenden Sicherheits-abstand gesorgt und sich auch nicht darum gekümmert, dass unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle bzw. besonders empfindliche Gebiete in der Nachbarschaft von Betrieben erforderlichenfalls durch angemessene Sicherheitsabstände oder durch andere relevante Maßnahmen geschützt werden. Die Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP-RL) sei verletzt worden, da das Vorhaben keiner SUP unterzogen worden sei. Die PW hätte ein Klima- und Energiekonzept iSd Richtlinie 2006/32/EG (Endenergieeffizienz-RL) vorzulegen gehabt, hätte die Behörde innerhalb der vorgesehenen Verfahrensdauer entschieden. Die Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutz-RL) sei nicht eingehalten worden, weil nationalstaatliche Bestimmungen, die eine Bewilligung von Anlagen vorsehen würden, auf Grund des artenschutzrechtlichen Tötungsverbotes dann nicht vollzogen werden dürfen, wenn geschützte Vogelarten betroffen seien. Die Genehmigung sei daher zu Unrecht erteilt worden. Der Projektantrag sei rechtswidrig nicht veröffentlicht worden, weshalb nicht überprüft werden könne, ob es im Zuge der diversen Projektänderungen nicht zu einer Wesensänderung gekommen sei. Die Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) sei nicht rechtmäßig im TNSchG umgesetzt worden, weil etwa der Schutz prioritärer Arten oder prioritärer Habitate unzureichend sei. Die Behörde verkenne außerdem, dass es nicht auf die Gebietsausweisung nach der FFH-RL ankomme, sondern auf das Vorkommen prioritärer Arten oder prioritärer Habitate. Die BF2 regte ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH an, in dem es um die Themen SUP-RL, Nicht-Herausgabe von Projektunterlagen und Verfahrensdetails an die Parteien im Lichte der UVP-RL und Aarhus-Konvention, Endenergieeffizienz, Vereinbarkeit der UVP-RL mit § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 und Seveso III-RL ging. Die BF2 regte ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH an, in dem es um die Themen SUP-RL, Nicht-Herausgabe von Projektunterlagen und Verfahrensdetails an die Parteien im Lichte der UVP-RL und Aarhus-Konvention, Endenergieeffizienz, Vereinbarkeit der UVP-RL mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 und Seveso III-RL ging. Schließlich stellte die BF2 den Antrag auf Entsprechung der Anregung von diversen Vorabentscheidungsverfahren, in eventu den Bescheid aufzuheben, in eventu dahin abzuändern, dass der Projektantrag zurückgewiesen, in eventu abgewiesen werde. Es möge ein Senat die Entscheidung fällen und eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. 2.

  1. Die BF3 brachte in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor: Der Bescheid trage kein Datum und es würden keine Informationen vorliegen, ob § 52 Abs. 4 AVG über die Beeidung von nichtamtlichen Sachverständigen entsprochen worden sei. Der Bescheid trage kein Datum und es würden keine Informationen vorliegen, ob Paragraph 52, Absatz 4, AVG über die Beeidung von nichtamtlichen Sachverständigen entsprochen worden sei. Der Grundsatz eines fairen Verfahrens sei von der Behörde nicht beachtet worden, indem sie trotz sehr langer Verfahrensdauer der BF3 nur sehr knapp bemessene Fristen für Stellungnahmen eingeräumt habe. Der Abweisungstatbestand des § 17 Abs. 5 UVP-G hätte angewendet werden müssen. Das Einreichprojekt sei nicht gem. § 5 Abs. 4 UVP-G 2000 unverzüglich an den Umweltanwalt, die Standortgemeinden und das BMLFUW weitergeleitet worden. Zwischen Einreichung des Genehmigungsantrags und Kundmachung der öffentlichen Auflage seien 49 Monate vergangen und sei die 9-monatige Verfahrensdauer bereits hier um das 9-fache überschritten worden. Es seien mehrere Verbesserungsaufträge selbst nach der öffentlichen Auflage ergangen. Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG diene aber nicht dazu, ein Projekt ohne Zurückweisung immer wieder verbessern zu lassen. Gerade der PW sei es zumutbar, mängelfreie Projekte vorzulegen. Trotz dieser langen Verfahrensdauer habe die Behörde das Ermittlungsverfahren am Ende der mündlichen Verhandlung geschlossen, obwohl die Ermittlungen noch nicht beendet gewesen seien. Es handle sich dabei um eine rechtsmissbräuchliche Beschneidung von Parteirechten. Der Abweisungstatbestand des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G hätte angewendet werden müssen. Das Einreichprojekt sei nicht gem. Paragraph 5, Absatz 4, UVP-G 2000 unverzüglich an den Umweltanwalt, die Standortgemeinden und das BMLFUW weitergeleitet worden. Zwischen Einreichung des Genehmigungsantrags und Kundmachung der öffentlichen Auflage seien 49 Monate vergangen und sei die 9-monatige Verfahrensdauer bereits hier um das 9-fache überschritten worden. Es seien mehrere Verbesserungsaufträge selbst nach der öffentlichen Auflage ergangen. Die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG diene aber nicht dazu, ein Projekt ohne Zurückweisung immer wieder verbessern zu lassen. Gerade der PW sei es zumutbar, mängelfreie Projekte vorzulegen. Trotz dieser langen Verfahrensdauer habe die Behörde das Ermittlungsverfahren am Ende der mündlichen Verhandlung geschlossen, obwohl die Ermittlungen noch nicht beendet gewesen seien. Es handle sich dabei um eine rechtsmissbräuchliche Beschneidung von Parteirechten. Die Bestimmung des § 17 (insb. Abs. 2) UVP-G 2000 sei rechtswidrig angewendet worden. § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 sei anzuwenden, soweit nicht entsprechende Genehmigungsvoraussetzungen in den Materiengesetzen festgelegt worden seien. Insbesondere sei dies der Fall, wenn das UVP-G 2000 ein höheres Schutzniveau biete als das jeweilige Materiengesetz. Der VwGH habe im zitierten Judikat ausgeführt: „Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 sieht hingegen eine Interessenabwägung dieser Art nicht vor. Auch die Prüfung der Wirtschaftlichkeit oder des Bedarfes ist kein Kriterium. Liegt eine bleibende Schädigung eines Schutzgutes im Sinne dieser Bestimmung vor, ist die Bewilligung nach dem UVP-G 2000 – egal, ob es sich dabei um ein im langfristigen öffentlichen Interesse liegendes Projekt handelt oder nicht – zu versagen. Diese Bestimmung lässt keine Interessenabwägung und auch keine wirtschaftliche Zumutbarkeitsprüfung zu.“ Die Beeinträchtigung der Deutschen Tamariske und die Verschlechterung von Gewässern würden genau solche bleibenden Schädigungen darstellen. Die Aussage der Behörde, wonach keine nachhaltige und systemzerstörende Schädigung von Schutzgütern vorliege, sei falsch. Die Behörde hätte dem Vorhaben gemäß § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 die Genehmigung versagen müssen. Die Bestimmung des Paragraph 17, (insb. Absatz 2,) UVP-G 2000 sei rechtswidrig angewendet worden. Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 sei anzuwenden, soweit nicht entsprechende Genehmigungsvoraussetzungen in den Materiengesetzen festgelegt worden seien. Insbesondere sei dies der Fall, wenn das UVP-G 2000 ein höheres Schutzniveau biete als das jeweilige Materiengesetz. Der VwGH habe im zitierten Judikat ausgeführt: „Die Vorschrift des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVP-G 2000 sieht hingegen eine Interessenabwägung dieser Art nicht vor. Auch die Prüfung der Wirtschaftlichkeit oder des Bedarfes ist kein Kriterium. Liegt eine bleibende Schädigung eines Schutzgutes im Sinne dieser Bestimmung vor, ist die Bewilligung nach dem UVP-G 2000 – egal, ob es sich dabei um ein im langfristigen öffentlichen Interesse liegendes Projekt handelt oder nicht – zu versagen. Diese Bestimmung lässt keine Interessenabwägung und auch keine wirtschaftliche Zumutbarkeitsprüfung zu.“ Die Beeinträchtigung der Deutschen Tamariske und die Verschlechterung von Gewässern würden genau solche bleibenden Schädigungen darstellen. Die Aussage der Behörde, wonach keine nachhaltige und systemzerstörende Schädigung von Schutzgütern vorliege, sei falsch. Die Behörde hätte dem Vorhaben gemäß Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 die Genehmigung versagen müssen. Die Argumentation zu Klimaschutz und Energiewirtschaft im Bescheid sei unschlüssig. Dem Vorhaben würden im Regeljahr etwa Treibhausgas-Emissionen von 38.200 t CO2 zugeschrieben werden. Dies entspreche einem Anteil von lediglich rd. 0,05 % der österreichischen Gesamttreibhausgasemissionen. Eine Einbeziehung von solch kleinen Beiträgen verbiete sich auch nach der Judikatur. Das gegenständliche Kraftwerksprojekt weise eine Engpassleistung (EPL) von rund 27 MW und ein Regelarbeitsvermögen (RAV) vom 85 GWh pro Jahr aus. Daraus folge eine durchschnittliche Leistung von lediglich 9,7 MW (Jahresarbeitsvermögen gleichmäßig umgelegt), somit lediglich 36 % der EPL, und es ergebe sich somit ein erstes Indiz für eine hohe Ungleichmäßigkeit in der Verteilung der Jahreserzeugung. Eine Erzeugung nach RAV entspreche laut Bescheid lediglich 0,146 % der gesamtösterreichischen Elektrizitätsabgabe an Endverbraucher der (im Bezugsjahr 2016) abgegebenen elektrischen Energie. Daraus eine besondere Bedeutung für die Elektrizitätsversorgung abzuleiten, sei nicht nachvollziehbar. Das Vorhaben sei auch nicht auf der PCI-Liste der energiewirtschaftlichen Vorhaben von europäischer Bedeutung. Die BF3 führte weitere Punkte an, die nicht für ein öffentliches Interesse am Vorhaben sprechen würden, und beantragte für den Fall der Bestellung eines Sachverständigen für diesen Fachbereich einen bislang dem Verfahren nicht beigezogenen Sachverständigen. Vom Vorhaben seien zahlreiche Naturschutzgüter negativ betroffen, darunter insbesondere die durch die FFH-Richtlinie geschützte Deutsche Tamariske mit dem zugehörigen EU-Lebensraumtyp 3230 (alpine Flüsse und ihre krautige Ufervegetation mit Deutscher Tamariske). Es würden sich weiters Auswirkungen auf das vorhandenen FFH-Gebiet und das noch auszuweisende faktische FFH-Gebiet ergeben. Als Zwischenergebnis sei daher davon auszugehen, dass es zu erheblichen und bleibenden Schädigungen der Umwelt, konkret des Schutzgutes Pflanzen und deren Lebensräume kommen werde und diese Schädigungen nicht kompensierbar seien. Eine Interessensabwägung nach § 29 Abs. 2 Z 2 TNSchG sei zwar vorgenommen worden, aber es überwiege das öffentliche Interesse am Vorhaben nicht. Unschlüssige Ausführungen und Aussagen von politischen Repräsentanten würden eine fundierte Prüfung nicht ersetzen. Selbst wenn man davon ausginge, dass § 17 UVP-G 2000 nicht zum Tragen komme, sei naturschutzrechtlich nicht konform vorgegangen worden. Durch das Vorliegen eines faktischen Schutzgebietes wären nicht Artenschutzbestimmungen, sondern Gebietsschutzbestimmungen anzuwenden gewesen. Eine richtlinienkonforme Naturverträglichkeitsprüfung unmittelbar auf Grundlage der FFH-Richtlinie sei nicht vorgenommen worden. Eine Interessensabwägung nach Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, TNSchG sei zwar vorgenommen worden, aber es überwiege das öffentliche Interesse am Vorhaben nicht. Unschlüssige Ausführungen und Aussagen von politischen Repräsentanten würden eine fundierte Prüfung nicht ersetzen. Selbst wenn man davon ausginge, dass Paragraph 17, UVP-G 2000 nicht zum Tragen komme, sei naturschutzrechtlich nicht konform vorgegangen worden. Durch das Vorliegen eines faktischen Schutzgebietes wären nicht Artenschutzbestimmungen, sondern Gebietsschutzbestimmungen anzuwenden gewesen. Eine richtlinienkonforme Naturverträglichkeitsprüfung unmittelbar auf Grundlage der FFH-Richtlinie sei nicht vorgenommen worden. Der Detailwasserkörper (DWK) 90023022 des Tauernbachs unterliege in mehrerlei Hinsicht einer Verschlechterung. Bei der geplanten Ausleitung sei laut Umweltverträglichkeitsgutachten (UVGA) mit einer Verschlechterung der Qualitätskomponente Wasserhaushalt zu rechnen. Durch die geplante Wasserfassung ergebe sich auch eine Verschlechterung der Qualitätskomponente Durchgängigkeit, die derzeit ebenfalls einen sehr guten Zustand aufweise. Ergänzend seien Auswirkungen auf die Lebewelt und den Feststoffhaushalt hinsichtlich der Eingriffsintensität laut Anhang 1 des Teilgutachtens 13 „Gewässerökologie und Fischerei“ mit „mäßig“ und die Eingriffserheblichkeit am Tauernbach im Bereich der geplanten Restwasserstrecke mit „hoch“ bewertet worden. Dennoch sei man fachlicherseits von keiner Verschlechterung des Gesamtzustandes ausgegangen, was dem „Weser“-Urteil des EuGH vom
  2. Juli 2015, C-461/13, widerspreche. Aus mehreren Gründen werde auch gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot verstoßen. Eine Zielerreichung der geforderten Zustände zum spätestmöglichen Zeitpunkt 2027 sei unsicher und jede weitere Beeinträchtigung der betroffenen Detailwasserkörper sei nicht mit der WRRL vereinbar. Zur Berechnung des gewässerökologischen Kompensationsbedarfs sei trotz begründeter Einwendungen die veraltete, europarechtswidrige Methodik des Kriterienkatalogs Wasserkraft in Tirol aus dem Jahr 2011 herangezogen worden. Es werde bei den Faktoren zwischen Verschlechterungen einer Zustandsklasse und innerhalb einer Zustandsklasse unterschieden, was nicht mit einer Auslegung nach dem „Weser“-Urteil vereinbar sei. Richtigerweise müsse mit dem Faktor 1 statt 0,25 bei Verschlechterungen innerhalb einer Zustandsklasse kompensiert werden. Auch hier werde gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen. Das Interesse an der Walderhaltung sei von der Behörde als nachrangig gegenüber den öffentlichen Interessen am Vorhaben beurteilt worden, was wegen dem Nichtvorliegen eines öffentlichen Interesses am Vorhaben unrichtig sei. Die Druckrohrleitung würde die Transalpine Ölleitung zweimal queren. Die Gefahr der Beschädigung der Ölleitung bei den Bauarbeiten im Gelände sei gegeben. Zur Richtlinie 2012/18/EU vom 04.07.2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso III-RL) gehe die Behörde davon aus, dass die Rohrleitungsanlage der Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH vom Anwendungsbereich der Seveso III-RL ausgenommen sei. Die Behörde übersehe, dass Genehmigungsgegenstand nicht die Rohrleitungsanlage der Transalpinen Ölleitung, sondern das gegenständliche Kraftwerk sei. Die Behörde habe etwa keine Ermittlungen unternommen, inwieweit am Gelände der Pumpstation Gruben ein Betrieb im Sinne des Art. 3 Z 1 der Seveso III-RL gegeben sei.Zur Richtlinie 2012/18/EU vom 04.07.2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso III-RL) gehe die Behörde davon aus, dass die Rohrleitungsanlage der Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH vom Anwendungsbereich der Seveso III-RL ausgenommen sei. Die Behörde übersehe, dass Genehmigungsgegenstand nicht die Rohrleitungsanlage der Transalpinen Ölleitung, sondern das gegenständliche Kraftwerk sei. Die Behörde habe etwa keine Ermittlungen unternommen, inwieweit am Gelände der Pumpstation Gruben ein Betrieb im Sinne des Artikel 3, Ziffer eins, der Seveso III-RL gegeben sei. Die Behörde habe auch keine Überwachung der Ansiedlung nach Art. 11 Abs. 1 lit. c der Seveso III-RL durchgeführt. Sie habe nicht für einen entsprechenden Sicherheitsabstand gesorgt und sich auch nicht darum gekümmert, dass unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle bzw. besonders empfindliche Gebiete in der Nachbarschaft von Betrieben erforderlichenfalls durch angemessene Sicherheitsabstände oder durch andere relevante Maßnahmen geschützt werden. Die Behörde habe auch keine Überwachung der Ansiedlung nach Artikel 11, Absatz eins, Litera c, der Seveso III-RL durchgeführt. Sie habe nicht für einen entsprechenden Sicherheitsabstand gesorgt und sich auch nicht darum gekümmert, dass unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle bzw. besonders empfindliche Gebiete in der Nachbarschaft von Betrieben erforderlichenfalls durch angemessene Sicherheitsabstände oder durch andere relevante Maßnahmen geschützt werden. Die Behörde habe auch keine Maßnahmen zur Nachsorge iSd § 6 Abs. 1 Z 16 lit. f UVP-G 2000 gefordert, wie dies bei einigen Infrastrukturvorhaben bereits der Fall gewesen sei. Die BF3 beantragte weiters die Vorschreibung erforderlicher Sicherstellungen für Schadenersatz- und Ausgleichsansprüche, wie dies bei Deponien üblich sei. Die BF3 beantragte zudem eine Überprüfung der vorgeschriebenen Auflagen hinsichtlich ihrer Bestimmtheit. Die Behörde habe auch keine Maßnahmen zur Nachsorge iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, Litera f, UVP-G 2000 gefordert, wie dies bei einigen Infrastrukturvorhaben bereits der Fall gewesen sei. Die BF3 beantragte weiters die Vorschreibung erforderlicher Sicherstellungen für Schadenersatz- und Ausgleichsansprüche, wie dies bei Deponien üblich sei. Die BF3 beantragte zudem eine Überprüfung der vorgeschriebenen Auflagen hinsichtlich ihrer Bestimmtheit. Schließlich stellte die BF3 die Anträge, dass der Bescheid aufgehoben und der Genehmigungsantrag abgewiesen werden möge, in eventu, dass der Genehmigungsantrag zurückgewiesen werde, in eventu, dass der Bescheid aufgehoben und die Sache samt Belehrung über erforderliche weitere Ermittlungen bzw. Verfahrensschritte zur neuerlichen Entscheidung in die erste Instanz zurückverweisen werde. Falls diesen Anträgen nicht stattgegeben werde, möge eine mündliche Verhandlung anberaumt werden. 2.
  3. Die BF4 brachten in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor: § 14 Abs. 4 des TNSchG sei verletzt, weil das Vorhaben eine Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebiets „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ zur Folge hätte. Das erwähnte Natura 2000-Gebiet beherberge sehr repräsentative Vorkommen der Deutschen Tamariske. Aus Sicht der BF4 gehe aus zitierten Quellen zweifelsfrei hervor, dass der Lebensraumtyp 3230 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica ein Schutzgut höchster Priorität sei. Die Vorkommen der nach TNSchG 2005 geschützten und vom Aussterben bedrohten Art im Isel-Einzugsgebiet seien einzigartig. Die Teilpopulation am Tauernbach sei im Gesamtgefüge äußerst bedeutend für das Natura 2000-Gebiet. Das Fehlen des Gebietes in der Nachnominierung von Natura 2000-Gebieten sei überdies von der Kommission beanstandet worden.Paragraph 14, Absatz 4, des TNSchG sei verletzt, weil das Vorhaben eine Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebiets „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ zur Folge hätte. Das erwähnte Natura 2000-Gebiet beherberge sehr repräsentative Vorkommen der Deutschen Tamariske. Aus Sicht der BF4 gehe aus zitierten Quellen zweifelsfrei hervor, dass der Lebensraumtyp 3230 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica ein Schutzgut höchster Priorität sei. Die Vorkommen der nach TNSchG 2005 geschützten und vom Aussterben bedrohten Art im Isel-Einzugsgebiet seien einzigartig. Die Teilpopulation am Tauernbach sei im Gesamtgefüge äußerst bedeutend für das Natura 2000-Gebiet. Das Fehlen des Gebietes in der Nachnominierung von Natura 2000-Gebieten sei überdies von der Kommission beanstandet worden. Es bestehe auf Grund fachkundlicher Ausführungen kein Zweifel, dass die Wasserkraftnutzung und insbesondere Ausleitungen grundsätzlich sehr negative Auswirkungen auf die Vorkommen dieses Lebensraums in den Alpen haben würden. Die Vernetzungsmöglichkeiten der Deutschen Tamariske, die für diese Art notwendig seien, würden erheblich verringert werden. Der wasserbautechnische Sachverständige habe zusammengefasst, dass keine wesentlichen Beeinflussungen des Feststoffhaushaltes durch den Betrieb oder erforderliche Begleitmaßnahmen wie Geschiebeentnahmen zu erwarten seien. Diese Aussage beziehe sich jedoch nach Ansicht der BF4 weitgehend auf einen sehr groben und bilanziellen Maßstab, der nicht geeignet sei, die feinskalierten Ansprüche der Tamariske und des Lebensraumtyps 3230 abzubilden und vorherzusagen. Für die gegenständlichen Detailwasserkörper seien Verschlechterungen vom sehr guten auf den guten ökologischen hydromorphologischen Zustand unbestritten. Auch die UVE betrachte die Eingriffserheblichkeit in der Restwasserstrecke als hoch. Im Teilgutachten 13 werde damit im Hinblick auf die Lebewelt und den Feststoffhaushalt eine durchaus pessimistische Einschätzung abgegeben, was klar im Widerspruch zur Einschätzung im Teilgutachten 2 stünde, wo die Veränderungen der selben Einflussfaktoren, nämlich Hydrologie und Feststoffhaushalt, als vernachlässigbar klein eingeschätzt würden. Im Teilgutachten 2 werde bei der Beurteilung der Auswirkungen der Restwasserstrecke die Bedeutung von ausreichend geeigneten Trittsteinen für die Erhaltung der Population zu wenig berücksichtigt, weil sich die Bewertung praktisch ausschließlich auf direkte Auswirkungen auf den Standort am Ausgang der Prossegg-Klamm beziehen würden. Dabei werde aber verkannt, dass indirekte Auswirkungen auf Trittsteinvorkommen und damit die Vernetzung zwischen den als relevant eingestuften Vorkommen an der Frosnitzbachmündung und unterhalb der Prossegg-Klamm auftreten würden. Die Beurteilung der Erheblichkeit sei aus diesem Grund und dem Widerspruch zur vielfach belegten negativen Auswirkung von Wasserkraftwerken auf die Tamariske nicht schlüssig und im Hinblick auf die Untersuchungen des Sedimenthaushalts unvollständig. Der Lebensraumtyp 3230 sei aufgrund der Gefährdung - ungünstig mit negativer Tendenz - und Seltenheit im Gebiet zweifellos höchst sensibel. Die Intensität der Eingriffe des gegenständlichen Vorhabens sei angesichts der gutachterlichen Aussagen zweifellos als hoch einzuschätzen, weshalb jedenfalls von einer hohen Erheblichkeit auszugehen sei, die durch geringfügige Pflegemaßnahmen an Beständen keinesfalls ausgeglichen werden könnten. Insofern sei auch von erheblichen verbleibenden Auswirkungen auf das Natura 2000-Gebiet auszugehen. Für das gegenständliche Projektgebiet und das gegenständlich betroffene Natura 2000-Gebiet sei relevant, dass neben dem gegenständlichen Vorhaben mehrere weitere Wasserkraftprojekte geplant, eingereicht oder in Umsetzung seien (Kraftwerk Schwarzach - Erweiterung
  4. Maschinensatz, Kraftwerk Haslach am Kalserbach, Kraftwerk Lesachbach, Ökostromkraftwerk Defreggental und Kraftwerk Stalleralmbach an der Schwarzach, Kraftwerk Obere Isel). Hierbei bemängelte die BF4 die Methode und den Umfang der Naturverträglichkeitsprüfung insbesondere im Hinblick auf kumulierende Effekte. Ein völliges Unterbleiben einer Kumulationsprüfung im gegenständlichen Fall sei daher nicht nachvollziehbar und insbesondere aufgrund der Vielzahl an potentiell kumulierenden Projekten nicht zu rechtfertigen. Da das Natura 2000-Gebiet aufgrund der kumulierenden Effekte mit anderen Projekten erheblich beeinträchtigt werde, könne eine Bewilligung nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 TNSchG erteilt werden. Von der Behörde sei aber weder die darin vorgeschriebene Alternativenprüfung noch die erforderliche Interessenabwägung vorgenommen worden. Die vorgenommene Naturverträglichkeitsprüfung sei daher lückenhaft und enthalte keine vollständigen, präzisen und endgültigen Feststellungen iSd EuGH-Judikatur. Da das Natura 2000-Gebiet aufgrund der kumulierenden Effekte mit anderen Projekten erheblich beeinträchtigt werde, könne eine Bewilligung nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 5, TNSchG erteilt werden. Von der Behörde sei aber weder die darin vorgeschriebene Alternativenprüfung noch die erforderliche Interessenabwägung vorgenommen worden. Die vorgenommene Naturverträglichkeitsprüfung sei daher lückenhaft und enthalte keine vollständigen, präzisen und endgültigen Feststellungen iSd EuGH-Judikatur. Zum wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot gab die BF4 an, es handle sich gegenständlich eindeutig um eine Verschlechterung iSd „Weser“-Urteils des EuGH. Das habe die Behörde verkannt, wenngleich sie eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot nach § 104a WRG aus rein prozessualer Vorsicht geprüft habe.Zum wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot gab die BF4 an, es handle sich gegenständlich eindeutig um eine Verschlechterung iSd „Weser“-Urteils des EuGH. Das habe die Behörde verkannt, wenngleich sie eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot nach Paragraph 104 a, WRG aus rein prozessualer Vorsicht geprüft habe. Die Voraussetzungen des § 104a WRG seien nicht erfüllt. Mit Schreiben vom 04.09.2017 habe die Behörde die Projektwerberin darüber informiert, dass es eine wesentliche bessere Umweltoption durch die Verlegung der Wasserfassung gäbe. Durch die dargestellte Umweltoption könnte eine Verschlechterung überhaupt vermieden werden, weshalb auch eine Prüfung nach § 104a WRG gänzlich entfallen hätte können. Die Behörde hätte zwar angemerkt, dass eine Nutzung von nur 20 % des Wasserdargebots oder die Verlegung der geplanten Wasserfassung zu erheblichen Erzeugungsverlusten (42 – 66 %) führen würde und teilweise nicht geeignet wäre, die Umweltziele des WRG 1959 weniger zu beeinträchtigen. Diese Zahlen stünden nach Ansicht der BF4 jedoch im Widerspruch zur Einschätzung der PW über die Umweltoption vom 31.08.2017, wonach rund 75 % des RAV in einer Variante erzielbar seien. Die Voraussetzung der besseren Umweltoption sei nicht erfüllt. Das Vorliegen eines übergeordneten öffentlichen Interesses sei stets eine Einzelfallprüfung und gegenständlich nicht gegeben. Es liege nicht vor, weil das Vorhaben unwirtschaftlich sei, keinen großen Beitrag zur Stromerzeugung leiste und man verabsäumt habe, eine gesamtheitliche Betrachtung der Umweltziele vorzunehmen. Schließlich stellte die BF4 den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung und auf Entscheidung in der Sache. Der Bescheid möge dahingehend abgeändert werden, dass der Vorhabensantrag abgewiesen werden, in eventu möge eine zurückverweisende Entscheidung getroffen werden. Die Voraussetzungen des Paragraph 104 a, WRG seien nicht erfüllt. Mit Schreiben vom 04.09.2017 habe die Behörde die Projektwerberin darüber informiert, dass es eine wesentliche bessere Umweltoption durch die Verlegung der Wasserfassung gäbe. Durch die dargestellte Umweltoption könnte eine Verschlechterung überhaupt vermieden werden, weshalb auch eine Prüfung nach Paragraph 104 a, WRG gänzlich entfallen hätte können. Die Behörde hätte zwar angemerkt, dass eine Nutzung von nur 20 % des Wasserdargebots oder die Verlegung der geplanten Wasserfassung zu erheblichen Erzeugungsverlusten (42 – 66 %) führen würde und teilweise nicht geeignet wäre, die Umweltziele des WRG 1959 weniger zu beeinträchtigen. Diese Zahlen stünden nach Ansicht der BF4 jedoch im Widerspruch zur Einschätzung der PW über die Umweltoption vom 31.08.2017, wonach rund 75 % des RAV in einer Variante erzielbar seien. Die Voraussetzung der besseren Umweltoption sei nicht erfüllt. Das Vorliegen eines übergeordneten öffentlichen Interesses sei stets eine Einzelfallprüfung und gegenständlich nicht gegeben. Es liege nicht vor, weil das Vorhaben unwirtschaftlich sei, keinen großen Beitrag zur Stromerzeugung leiste und man verabsäumt habe, eine gesamtheitliche Betrachtung der Umweltziele vorzunehmen. Schließlich stellte die BF4 den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung und auf Entscheidung in der Sache. Der Bescheid möge dahingehend abgeändert werden, dass der Vorhabensantrag abgewiesen werden, in eventu möge eine zurückverweisende Entscheidung getroffen werden. 2.
  5. Die BF5 brachten in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor: Die BF5 würden in ihren subjektiven Rechten durch das Vorhaben verletzt werden, weil einerseits ihre Grundstücke in Anspruch genommen werden würden und andererseits das Kraftwerksprojekt insbesondere in der Bauphase massive Auswirkungen auf ihre landwirtschaftlichen Betriebe und ihr Tourismusangebot hätten. Sie würden sich durch den Bescheid in ihren Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf richtige und vollständige Ermittlung des Sachverhaltes, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter,

Art. 6

EMRK, auf Durchführung eines ordentlichen und vollständigen Ermittlungsverfahrens gemäß §§ 8, 37 und 45 AVG, auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Beweisverfahrens unter Wahrung der verfahrensrechtlichen Grundsätze betreffend den Beweis durch Sachverständige, auf ordnungsgemäße und vollständige Würdigung aller Beweise, auf ordnungs- und sachgemäße Abwägung der in dem Verfahren eingeholten Beweismittel, auf eine nicht gegen die Denkgesetze verstoßende Beweiswürdigung, auf Einholung von Gutachten durch die Behörde, die der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügen, auf ein faires Verfahren, auf Schutz des Privateigentums, auf Wahrung des Gleichheits- und Eigentumsgrundsatzes, auf Einhaltung des Gesetzmäßigkeitsprinzips, auf vollständige und richtige Erhebung des Sachverhaltes, auf Einhaltung des Bestimmtheitsgebotes des § 59 AVG sowie auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt erachten. Weiters werde durch den gegenständlichen Bescheid der Klimavertrag von Paris nicht eingehalten.Die BF5 würden in ihren subjektiven Rechten durch das Vorhaben verletzt werden, weil einerseits ihre Grundstücke in Anspruch genommen werden würden und andererseits das Kraftwerksprojekt insbesondere in der Bauphase massive Auswirkungen auf ihre landwirtschaftlichen Betriebe und ihr Tourismusangebot hätten. Sie würden sich durch den Bescheid in ihren Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf richtige und vollständige Ermittlung des Sachverhaltes, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter,

Artikel 6

, EMRK, auf Durchführung eines ordentlichen und vollständigen Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraphen 8, 37 und 45 AVG, auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Beweisverfahrens unter Wahrung der verfahrensrechtlichen Grundsätze betreffend den Beweis durch Sachverständige, auf ordnungsgemäße und vollständige Würdigung aller Beweise, auf ordnungs- und sachgemäße Abwägung der in dem Verfahren eingeholten Beweismittel, auf eine nicht gegen die Denkgesetze verstoßende Beweiswürdigung, auf Einholung von Gutachten durch die Behörde, die der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügen, auf ein faires Verfahren, auf Schutz des Privateigentums, auf Wahrung des Gleichheits- und Eigentumsgrundsatzes, auf Einhaltung des Gesetzmäßigkeitsprinzips, auf vollständige und richtige Erhebung des Sachverhaltes, auf Einhaltung des Bestimmtheitsgebotes des Paragraph 59, AVG sowie auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt erachten. Weiters werde durch den gegenständlichen Bescheid der Klimavertrag von Paris nicht eingehalten. Die belangte Behörde habe mehrfach wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt und habe ausschließlich amtliche Sachverständige dem Verfahren beigezogen, die dem Land Tirol weisungsgebunden seien. Das Land Tirol sei Eigentümer der Projektwerberin, weshalb die belangte Behörde praktisch in eigener Sache entschieden habe. Durch die Beiziehung weisungsgebundener Sachverständiger sei das Recht der BF5 auf ein Verfahren vor einem unabhängigen Richter und auf ein faires Verfahren verletzt worden. Der Antrag sei bereits 2013 eingebracht worden. Durch die lange Verfahrensdauer sei das Recht auf eine Entscheidung verletzt worden. Das Unionsrecht [Richtlinie 2006/32/EG (Energieeffizienz RL), Richtlinie 2011/92/EU (UVP-RL), Verordnung (EG) 1367/2006 (ÖffentlichkeitsbeteiligungsVO), Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutz-RL), Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie FFH-RL), Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie WRRL)] werde durch die Entscheidung verletztDas Unionsrecht [Richtlinie 2006/32/EG (Energieeffizienz RL), Richtlinie 2011/92/EU (UVP-RL), Verordnung (EG) 1367 aus 2006, (ÖffentlichkeitsbeteiligungsVO), Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutz-RL), Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie FFH-RL), Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie WRRL)] werde durch die Entscheidung verletzt Es werde ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH angeregt, hinsichtlich der Fragen, ob es mit den Bestimmungen der FFH-Richtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar sei, wenn durch das geplante Kraftwerksprojekt die Wasserführung in einem Bach, der ein wesentlicher Zubringer zur Isel sei, im Sommerhalbjahr erheblich verringert werde sowie, ob es nach der der FFH-Richtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie ausreiche, wenn durch das geplante Kraftwerk die bestenfalls gute Wasserqualität am Tauernbach erhalten, diese aber keineswegs verbessert werde. Schließlich stellten die BF5 die Anträge, ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH einzuleiten, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben, in eventu dahingehend abzuändern, dass der Projektantrag zurückgewiesen oder abgewiesen wird, auf Senatszuständigkeit und Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 3. Mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2019 wurden die Parteien des Verfahrens von den Beschwerden informiert. 4. Mit Schreiben vom 30.08.2019 brachte die PW eine Stellungnahme zu den Beschwerden ein und legte eine Beilage vor. 5. Zur Erstattung von Gutachten zu den in den Beschwerden aufgeworfenen Themenbereichen wurden mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.11.2019, W113 22214671/7Z, nachstehende nichtamtliche und amtliche Sachverständige bestellt:  DI Thomas KNOLL für den Fachbereich „Naturschutz“,  Mag. Andreas MURRER für den Fachbereich „Gewässerökologie“,  DI Dr. Lukas ULMACH für den Fachbereich „Wasserbautechnik/Wasserwirtschaft“,  DI Robert MONZ für den Fachbereich „Energiewirtschaft, Klima- und Energiekonzept“,  DI Matthias HUSSL für den Fachbereich „Schutz von Rohrleitungsanlagen“,  OR Mag. Christian PLÖSSNIG für den Fachbereich „Naturschutz“,  DI Manfred PITTRACHER für den Fachbereich „Wildbach- und Lawinen-verbauung/Naturgefahren“. 6. Mit Schreiben vom 08.04.2019 (sic! Wohl: 08.04.2020) übermittelte die PW dem Bundesverwaltungsgericht die Vorhabensergänzung „Luntschet“ (bestehend aus der Vorhabensbeschreibung, Technischer Bericht, und aus den flussbaulichen Kleinmaßnahmen Dritter, fachliche Beurteilung). 7. Mit Datum vom 06.03.2020 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W113 abgenommen und der Gerichtsabteilung W193 neu zugewiesen. 8. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden die Beschwerdebeantwortung, die Vorhabensergänzung und nach deren Einlangen auch die von den Sachverständigen erstatteten Gutachten den Parteien zur Stellungnahme übermittelt. 9. Mit Schreiben vom 15.09.2020 erstattete die BF5 eine Stellungnahme zum geplanten Vorhaben. 10. Mit Schreiben vom 16.09.2020 und 21.09.2020 erstattete auch die BF2 umfassende Stellungnahmen zum geplanten Vorhaben. 11. Im Zeitraum vom 22.09.2020 bis 23.09.2020 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der Erörterung der eingeholten Gutachten wurde den Parteien dabei die Möglichkeit gewährt, fachliche Fragen an die Sachverständigen zu stellen und zu diskutieren sowie rechtliche Vorbringen zu erstatten und in der Verhandlung zu erörtern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zum Vorhaben und Verfahrensgegenstand: 1.1.1. Verfahrensgegenstand: Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der UVP-Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13.05.2019, Zl. U-UVP-6/1/210-2019, mit dem die Genehmigung für die Errichtung und Betrieb des Vorhabens „Wasserkraftwerk Tauernbach-Gruben“ erteilt wurde sowie die mit dem Rechtsmittel der Beschwerde dagegen erhobenen Einwendungen. 1.1.2. Vorhabensbeschreibung: 1.1.2.1. Vorhabensgebiet: Das geplante Kraftwerk Tauernbach-Gruben liegt zur Gänze im Tauerntal südlich des Tauernhauptkammes, im Westen begrenzt durch die Venedigergruppe, im Osten durch die Granatspitzgruppe. Das Tauerntal beginnt am Felber Tauern (2.481 m.ü.A.) und verläuft in südlicher Richtung durch das Gemeindegebiet von Matrei in Osttirol. Das Vorhabensgebiet erstreckt sich von rund 1090 bis ca. 1480 m.ü.A. und befindet sich vollständig im Gemeindegebiet Matrei in Osttirol. Die Erschließung des Tals erfolgt von Süden her über Lienz, von Norden kommend über den Felbertauerntunnel und die Felbertauernstraße. Weiters führen die Transalpine Ölleitung (TAL) Triest-Ingolstadt sowie eine 380 kV-Stromleitung der Austrian Power Grid (APG) durch das Tal. Der Ursprung des ca. 18 km langen Tauernbachs befindet sich im Talschluss des Tauerntals auf einer Höhe von 2270 m.ü.A. unterhalb des Alter Tauerns (nahe des Felber Tauern). Der Bach durchfließt das Tauerntal und die Prossegg-Klamm und mündet bei Matrei in Osttirol in die Isel. Die wichtigsten Zuflüsse sind die Bäche Gschlößbach, Landeggbach, Frosnitzbach und Steiner Bach. An den Talflanken/Berghängen des Tauerntals beginnt der Nationalpark Hohe Tauern, welcher auch als Natura 2000 Gebiet ausgewiesen ist. Das Vorhaben ist so konzipiert, dass es den Nationalpark weder ober- noch unterirdisch berührt. 1.1.2.2. Kurzbeschreibung des Vorhabens: Das Kraftwerk Tauernbach-Gruben ist als Ausleitungskraftwerk, mit einer Ausbauwassermenge von 9,0 m³/s, einer Bruttofallhöhe von 380,2 m und einer Engpassleistung von 27,1 MW konzipiert. Das Jahresarbeitsvermögen beträgt 85 GWh. Die Anlage besteht aus der Wasserfassung (kurz unterhalb der Schildalmen), dem Triebwasserweg (Stollen und Druckrohrleitung) und dem Krafthaus bei Gruben. Die Wasserfassung ist als Wehranlage mit einer Seitenentnahme und anschließendem Entsander auf der orographisch rechten Talseite geplant. Mit der Wehranlage wird der Tauernbach aufgestaut, die Stauhöhe beträgt ca. 4 m, die Länge des Stauraums bis zur Stauwurzel 125 m. Die Wehranlage besteht aus einem Wehrfeld mit einer 14 m breiten Stauklappe und Spülschütz, seitlichen Wehrwangen sowie einem Tosbecken im Unterwasser. Das Triebwasser wird über ein Einlaufbauwerk auf der orographisch rechten Seite entnommen und über einen Entsander mit drei Kammern in den Triebwasserweg eingeleitet. Der Triebwasserweg setzt sich aus einem 2,37 km langen Druckstollen und anschließender erdverlegten Druckrohrleitung (6,155

  1. km)zusammen. Der Druckstollen verläuft orographisch rechts, gegenüber dem Landeggbach. Die Druckrohrleitung (DRL) verläuft zunächst rechtsufrig im freien Gelände. Nach der Querung des Tauernbachs (auf der Höhe der Ausfahrt Gruben/Berg) verläuft sie rd. 700 m in der Felbertauernstraße. Der letzte Abschnitt bis zum Krafthaus verläuft wieder im freien Gelände, linksufrig des Tauernbaches. Entlang der Druckrohrleitung sind zwei Querungen der Transalpinen Ölleitung (TAL) erforderlich. Die Druckrohrleitung ist als geschweißte Stahlleitung geplant und wird über die gesamte Länge mit einer Mindestüberdeckung von 1,5 m verlegt. Das Aushub- bzw. Ausbruchmaterial der Wasserfassung und des Druckstollens wird teilweise für die Herstellung der Begleitdämme an der Wasserfassung verwendet. Das übrige Material wird auf einer Deponie am Südportal des Druckstollens eingebaut (Deponievolumen rd. 65.000 m³) oder zur Geländemodellierung entlang der DRL-Trasse verwendet. Der Krafthausstandort befindet sich auf einer ebenen Fläche direkt südlich der TAL-Pumpstation bei Gruben. Das Krafthaus ist ein freistehendes, kompaktes Gebäude mit einer Höhe von ca. 14 m, einer Länge von ca. 29 m und einer Breite von ca. 26 m. Im Krafthaus befinden sich die maschinelle und elektrotechnische Ausrüstung für die zwei Hauptmaschinen (Peltonturbinen). Über den an der östlichen Bauwerksseite befindlichen 140 m langen Unterwasserkanal wird das abgearbeitete Triebwasser zurück in den Tauernbach geleitet. Der Unterwasserkanal wird überdeckt und begrünt. Die Energieableitung erfolgt über ein zum Umspannwerk Gruben erdverlegtes Kabel in das bestehende110 kV-Hochspannungsnetz. Der dem Vorhaben zuzurechnende Flächenbedarf beträgt laut Projekt rd. 7,2 ha, davon wird jedoch nur ein geringer Teil von Bauwerken und Straßen beansprucht. Der überwiegende Teil kann wieder rekultiviert, begrünt und wie zuvor genutzt werden bzw. liegt er untertage. In der Bauphase besteht zusätzlich ein temporärer Flächenbedarf von rd. 18,3 ha, auch diese Flächen werden wieder rekultiviert und können wie zuvor genutzt werden. Die Errichtung der Kraftwerksanlage Tauernbach-Gruben wird mit einer Bauzeit von rd. 3,5 Jahren veranschlagt. Die wichtigsten Baueingriffe sind: • Baustelle Wasserfassung und Zufahrt • Baustelle Druckstollen einschließlich Bodenaushubdeponie und Zufahrt • Baustelle Druckrohrleitung • Baustelle Krafthaus mit Unterwasserkanal und Zufahrt • Energieableitung 1.2. Zu den in Beschwerde gezogenen Fachbereichen: Die gerichtlich bestellten Sachverständigen wurden um Stellungnahmen zu den ihren Fachbereich betreffenden Einwendungen ersucht. Der sich aus den fachlichen Äußerungen der Sachverständigen und dessen umfangreicher Erörterung in der stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung ergebende Sachverhalt wird in Folge dargestellt. 1.2.1. Naturschutz: 1.2.1.1. Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete, den Lebensraumtyp 3230 (Alpine Flüsse mit Ufergehölzen mit Myricaria germanica) sowie auf die Deutsche Tamariske (Myricaria germanica) 1.2.1.1.a. Allgemeines Der Lebensraumtyp (im Folgenden LRT) 3230 (Alpine Flüsse mit Ufergehölzen mit Myricaria germanica) ist von höchster Priorität im Sinn der Schutzwürdigkeit und untersteht in Tirol einem besonderen Schutz. Die entsprechende Pflanzengesellschaft (Auwald) unterliegt dem Schutz des TNSchG 2005, während die Deutsche Tamariske (Myricaria germanica) nach Anlage 2 der TNSchVO 2006 geschützt ist. An die Ausweisung von Flächen des LRT 3230 wurden besonders hohe fachliche Ansprüche für das Netzwerk Natura 2000 gestellt. Die Vorkommen der Tamariske sind auf der gesamten Landesfläche als besonders und einzigartig anzusehen und unterstehen einem besonderen Schutz. Im Österreichischen Bericht gemäß Art. 17 FFH-RL des Umweltbundesamtes aus dem Jahr 2019 wird der Erhaltungszustand des LRT 3230 – wie auch bereits in den vorangegangenen Berichten aus den Jahren 2007 und 2013 – unverändert mit der schlechtesten Einstufung U2 (ungünstig-schlecht, negative Tendenz) bewertet. Diese besonders schlechte Einstufung für den LRT 3230 ist seit langem bekannt, da alle bisherigen Berichte gemäß Art. 17 FFH-RL seit dem Beitritt Österreichs zur EU im Jahr 1995 unter Mitwirkung der österreichischen Bundesländer vom Umweltbundesamt für den Gesamtraum Österreich erstellt wurden. Gerade Auen wurden in Europa sehr oft auf Refugialstandorte zurückgedrängt. Demzufolge sind gerade diese Lebensräume sowie die dort vorkommenden Arten von besonders hohem Schutzinteresse. Im Österreichischen Bericht gemäß Artikel 17, FFH-RL des Umweltbundesamtes aus dem Jahr 2019 wird der Erhaltungszustand des LRT 3230 – wie auch bereits in den vorangegangenen Berichten aus den Jahren 2007 und 2013 – unverändert mit der schlechtesten Einstufung U2 (ungünstig-schlecht, negative Tendenz) bewertet. Diese besonders schlechte Einstufung für den LRT 3230 ist seit langem bekannt, da alle bisherigen Berichte gemäß Artikel 17, FFH-RL seit dem Beitritt Österreichs zur EU im Jahr 1995 unter Mitwirkung der österreichischen Bundesländer vom Umweltbundesamt für den Gesamtraum Österreich erstellt wurden. Gerade Auen wurden in Europa sehr oft auf Refugialstandorte zurückgedrängt. Demzufolge sind gerade diese Lebensräume sowie die dort vorkommenden Arten von besonders hohem Schutzinteresse. Das Schutzgut LRT 3230 wird in den (der Europäischen Kommission mit der Nationalen Liste Natura 2000 im Dezember 2019 übermittelten) Standarddatenblättern für das Natura-2000-Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ angeführt. Der nicht prioritäre Lebensraumtyp LRT 3230 wurde im 306,07 ha großen Natura-2000-Gebiet mit einer Gesamtfläche von 87,02 ha in guter Datenqualität (G) mit der besten Repräsentativität „A“ und einem Gesamtzustand „B“ (Global) gemeldet 1.2.1.1.b. Verteilung und Vorkommen des LRT 3230 und der Deutschen Tamariske Das Natura 2000 Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ beherbergt sehr repräsentative Vorkommen der Deutschen Tamariske, weshalb das Gewässer der Isel als „Rückgrat“ des Flusssystems fast zur Gänze in die Natura 2000-Kulisse einbezogen wurde. Zugleich wurden auch besonders wichtige Streckenabschnitte von Schwarzach und Kalserbach in das Schutzgebietsystem Natura 2000 einbezogen. Neben der Isel ist der LRT 3230 an den zwei Zubringern Kalserbach und Schwarzach am besten vertreten. Die Vorkommen der Deutschen Tamariske am Tauernbach zählen (wie auch bereits zum Zeitpunkt der Ausweisung) hingegen nicht zu jenen Vorkommen, die unmittelbar in die Abgrenzung des Natura 2000-Gebietes einzubeziehen waren bzw. sind. Die Vorkommen am Tauernbach unterliegen dem Schutz der TNSchVO 2006 und des TNSchG 2005 sowie einer Abprüfungsnotwendigkeit im Falle von Plänen und Projekten im Zusammenhang mit dem dafür ausgewiesenen nahe gelegenen Natura 2000-Gebiet. Das Natura 2000-Gebiet in seiner derzeitigen Form der Ausweisung wurde vielfach diskutiert; teils wurde auch von potentiellen Natura 2000-Gebieten gesprochen. Die Europäische Kommission stellte das diesbezüglich eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren 2013/4077 nach der Nationalen Liste Natura 2000 vom Dezember 2018 ein und konnte die Tiroler Ausweisung der Isel als „Rückgrat“ mit den Hauptvorkommen des LRT 3230 sowie den oberen Abschnitten der zwei Zubringer Kalserbach und Schwarzach mit hochgelegenen Vorkommen als besonders wichtige Strecken an diesen Bächen nachvollziehen. Die Europäische Kommission geht nicht vom Vorliegen eines potentiellen Natura 2000-Gebiets am Tauernbach aus und hat die Ausweisungskulisse Österreichs aus der Nationalen Liste Natura 2000 vom Dezember 2018 als richtig anerkannt. Diese enthielt die Isel mit den beiden hoch gelegenen Teilen von Schwarzach und Kalserbach. Das Fehlen des Gebietes Tauernbach in der Nachnominierung von Natura 2000-Gebieten wird von der Europäischen Kommission nicht beanstandet. Das Vorkommen der Tamariske im Mündungsbereich des Frosnitzbaches ist als LRT 3230 „Alpine Flüsse und ihre krautige Ufervegetation mit deutscher Tamariske“ einzustufen, weil es eine genügend hohe Anzahl von Tamarisken pro Flächeneinheit enthält und diese Bestände Deckungen von mehr als 1 % Abdeckung pro Flächeneinheit aufweist. Auch die Bestände am Ausgang der Prossegg-Klamm , welche weit unterhalb der Wasserrückgabe des geplanten Kraftwerks Tauernbach-Gruben liegen, sind als LRT 3230 einzustufen. Die Entfernung zwischen den Beständen an der Frosnitzbachmündung und den Beständen am Ausgang der Prossegg-Klamm beträgt ca. 3,8 km. Auch für Ganz an der Oberen Isel sowie weitere Flächen an der Isel werden Lebensraumtypen 3230 festgestellt. Die Entfernung des LRT 3230 an der Oberen Isel in Ganz bis zur Mündung des Tauernbaches in die Isel beträgt ca. 2 km. Der Abstand der beiden nächstgelegenen LRT 3230 Ganz und LRT 3230 Prossegg beträgt ca. 4,5 km. Festgestellt wird, dass es im Ausleitungsteil Frosnitz bis Gruben Einzelvorkommen der Deutschen Tamariske gibt. Diese Einzelvorkommen im Bereich Gruben und knapp oberhalb sind nicht als LRT 3230 zu sehen. Es handelt sich hier lediglich um zwei Exemplare oberhalb der Luntschetbrücke zum Zeitpunkt der Erstellung des TG 2, um ein Exemplar etwas oberhalb sowie Ende 2017 um 14 Exemplare unterhalb der Luntschetbrücke. Mit Stand 4.3.2020 befand sich noch ein Exemplar der Tamariske unterhalb der Luntschetbrücke, kein Exemplar auf der Schotterbank oberhalb der Luntschetbrücke und ein Exemplar etwas weiter oberhalb der Luntschetbrücke orografisch links. Sowohl im Fall der Realisierung des Vorhabens als auch im Fall dessen Unterbleibens wird es in diesem Bereich lediglich bei Einzelvorkommen bleiben. Die Ausleitungsstrecke am Tauernbach zwischen dem obersten Vorkommen der Tamariske im Mündungsbereich des Frosnitzbaches und der Wasserrückgabe in Gruben ist bereits im Ist-Zustand nicht für die Ausprägung eines Teillebensraumes des LRT 3230 geeignet, da das Gewässer dafür zu sehr gestreckt ist und keine Aufweitungen vorliegen. Die Bachführung des Tauernbachs mit rascher Wasserführung und keiner geeigneten Möglichkeit einer Furkation oder Aufweitung mit Ausprägung von Schotterflächen hat in diesem Teil des Tauernbaches bis dato nicht zur Ausprägung des LRT 3230 geführt. Einzelvorkommen können auch bei Realisierung des Vorhabens weiterhin auftreten. Feinsedimentablagerungen sind ebenso wie Grobgeschiebeablagerungen, die auf größere Dynamisierung des Gewässers hinweisen, wichtig für die Ausprägung des LRT 3230. Feinsediment und Grobgeschiebe werden durch alle Seitenzubringer unterhalb der Wasserfassung in das Gewässersystem eingebracht werden. Auch aus dem Tauernbach selbst werden derartige Geschiebe eingetragen werden. Es werden sich daher gut besiedelbare Schotterflächen unterhalb des KW Tauernbach-Gruben ergeben. Auch der Eisgang bleibt erhalten. Der Bereich zwischen Frosnitzbach und TAL-Station stellt keinen Bachabschnitt dar, der vornehmlich für die Ausprägung eines LRT 3230 geeignet ist. Dort finden sich auch derzeit nur Einzelvorkommen der Tamariske. Trittsteine für Einzelvorkommen der Tamariske werden sich im gesamten Abschnitt zwischen LRT 3230 Frosnitz und LRT 3230 Prossegg nach wie vor ergeben. Auch im Bereich unterhalb der Luntschetbrücke werden sich Einzelvorkommen ansiedeln, wobei dort auch die Ausprägung eines LRT 3230 möglich ist. 1.2.1.1.c. Auswirkungen auf den LRT 3230 und die Art Deutsche Tamariske Die Tamariske verträgt Umlagerungen mehr als andere Sträucher (z.B. Weiden und Erlen). Sie ist aufgrund des dort besseren Lichtdargebotes sogar auf derartige immer wiederkehrende Umlagerungen angewiesen. Dabei werden nicht nur Grobgeschiebe, sondern auch Feinsedimente benötigt. Grobgeschiebe sind Bestandteil der Umlagerungen, Feinsedimente bieten die Möglichkeit für Wasserspeicherung, das zum Keimen und zum weiteren Wachstum benötigt wird. Festgestellt wird, dass Kraftwerke grundsätzlich Auswirkungen auf Bestände des LRT 3230 haben können. Dies kann auf Ausleitungsstrecken mit guten Beständen dieses Lebensraumtyps und/oder auf nachfolgende Strecken zutreffen, wenn derartige Strecken vereinzelt oder immer wieder Aufweitungen mit Flachstrecken aufweisen, an denen sich Schotterbänke bilden können. Derartige Schotterbänke werden immer wieder umgelagert und weisen neben Grobgeschiebe auch Feinteile auf, die Wasser halten können. An solchen Stellen konnten sich vornehmlich an der Isel, der Schwarzach und am Kalserbach besonders gute Teilpopulationen des LRT 3230 ausprägen. In vergleichsweise geringerem Maße geschah dies auch am Tauernbach (LRT 3230 Prossegg). Diesen Beständen kommt als einer der Natura-2000 nahen Standorte für den LRT 3230 dennoch Bedeutung zu. In ähnlicher Weise haben auch andere Bestände des LRT 3230, die nicht unmittelbar im Natura 2000-Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ enthalten sind, ihre Bedeutung. Diese Bedeutung werden die Bestände in Prossegg auch mit Bau und Betrieb des Vorhabens beibehalten. Damit sind diese Vorkommen ebenso wie alle anderen Vorkommen bedeutend für die genetische Vielfalt der Art Tamariske (Myricaria germanica). Bei den Beständen des LRT 3230 an der Isel und deren Zubringern handelt es sich um eine intakte Metapopulation. Deren Erhalt wird durch die Ausweisung des Natura 2000 Gebietes gewährleistet. Die Vorkommen des LRT 3230 Prossegg, die sich lediglich 2,6 km vom Natura 2000-Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ entfernt befinden, beeinflussen die Bestände im Natura-2000-Gebiet durch Abdrift von Samen und/oder Pflanzenteilen und/oder Pollenverbringung über Insekten. Es muss eine Vernetzung der einzelnen Bestände des LRT 3220 stattfinden können, wobei eine Abwärtsdrift von Steinen und/oder Teilen von Pflanzen im Gewässer gewährleistet sein muss. Eine solche Abwärtsdrift findet bereits derzeit statt und hat bereits jetzt dazu geführt, dass sich die Bestände an der Frosnitzbachmündung mit jenen unterhalb der Prossegg-Klamm vermischen. Die Entfernung von ca. 3,8 km zwischen diesen beiden Standorten des LRT 3230 kann überwunden werden. Ebenso ist eine Überwindung der Strecke von Prossegg bis Isel (2,6
  2. km)gewährleistet. Auf diese Art und Weise können auch Strecken von deutlich mehr als 10 km überwunden werden. Festgestellt wird, dass eine Verdriftung bachabwärts auch bei Teileinzug des Gewässers des Tauernbaches weiterhin möglich ist. Diese Bewegung kann alleine durch das Wasserdargebot des Frosnitzbaches und dem verbleibenden Wasser des Tauernbaches unterhalb der Fassung des Tauernbaches bewerkstelligt werden. Selbst der Frosnitzbach allein kann eine Verdriftung von Samen und/oder Pflanzenteilen über die Entfernung von Frosnitzmündung bis Krafthaus gewährleisten. Dies zeigt sich bei Betrachtung ähnlich „kleiner“ Gewässer mit Standorten des LRT 3230, etwa am Beispiel des Debantbaches unterhalb des obersten Standortes bei Göriacher Alm, des Kalserbaches im Dorfertal unterhalb der obersten Vorkommen bei Rumisoi und der Schwarzach im Bereich unterhalb der höchsten Vorkommen. Auch viele sehr kleine Seitenarme an Gewässern mit Besatz der Tamariske beweisen dies. Durch die alleinige Transportkapazität des Frosnitzbaches und des Restwassers des Tauernbaches wird die Transportstrecke für Samen und Pflanzenteile im Vergleich zu jener mit Tauernbach zwar verringert; ein Weitertransport ist in Zeiten der relativ guten Wasserversorgung jedoch gegeben. Eine Transportstrecke von bis zu 10 km ist auch bei Betrieb des KW Tauernbach-Gruben möglich. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass 1. die Transportstrecke vom LRT 3230 Frosnitz bis zum LRT Prossegg nur ca. 3,8 km beträgt, 2. die Schluchtstrecke Prossegg jedenfalls nicht als Hindernis für den Weitertransport anzusehen ist und 3. die Möglichkeit der Ansiedlung von Einzelindividuen der Tamariske zwischen LRT 3230 Frosnitz und LRT 3230 Prossegg auch mit Betreiben des KW Tauernbach Gruben nicht unterbunden wird. Dem Weitertransport von Samen und/oder Teilen der Tamariske steht trotz Einzug durch das geplante KW Tauernbach Gruben deutlich mehr Wasser zur Verfügung als jenes des Frosnitzbaches. Der Tauernbach wird zwischen dem Wassereinzug bei der Schildalm und dem Ende der Ausleitungsstrecke von 21 Gewässern bzw. Zuflüssen (orografisch links: Fröglbach, Haupermalmbach, Haupmerbach, Landeggbach, Seeleralmbach, Daxerbach, Holzerbach, Abfalteralmbach, Petersbach, Lössgrabenbach, Plitzergrabenbach, Moosbach und Hochplanbach; orografisch rechts: Stahlkogelgrabenbach, Hocheckgrabenbach, Seebach, Strichwandgrabenbach 1, Steinwandgrabenbach, Strichwandgrabenbach 2, Bergerbach und Frosnitzbach) gespeist, welche allgesamt Wasser und Geschiebe/Sediment in den Tauernbach in die Ausleitungsstrecke einbringen. Unterhalb des Krafthauses in Gruben steht wiederum das Wasser des Tauernbaches zur Verfügung und ist darüber hinaus auch die Schluchtstrecke der Prossegg-Klamm ausgeprägt. Diese Schluchtstrecke behindert oder unterbindet den Transport jedenfalls nicht. Schluchtstrecken können von Abschwemmlingen der Tamariske relativ gut und rasch überwunden werden, da dort die Transportgeschwindigkeiten erhöht werden. Damit können Strecken zumindest gleich schnell überbrückt werden, wie dies in einer Bachstrecke der Fall wäre. Eine tatsächliche Beeinträchtigung von Beständen des LRT 3230 wäre allenfalls anzunehmen, wenn die Ausleitungsstrecke zwischen Frosnitz und Krafthaus breit und aufgefächert wäre und sich hier dann aller Wahrscheinlichkeit nach gute und vitale Bestände des LRT 3230 ausbilden hätten können. Durch verringerte Wasserführung wäre dann tatsächlich die Gefahr der zu geringen Dynamisierung sowie uU einer Verbuschung mit Weiden (und damit Unterdrückung der Tamariske) oder einer anderweitigen ungünstigen Umwandlung der Wuchsverhältnisse für die Tamariske gegeben. Festgestellt wird, dass eine solche Gefahr durch das gegenständliche Vorhaben nicht besteht, da die Bachbettausbildung gestreckt und die Wasserführung relativ rasch ist. Eine besondere Eingriffssensibilität der Tamarisken-Vorkommen am Tauernbach für die Erhaltung des Natura 2000-Gebietes besteht nicht. Eine besonders hohe Sensibilität läge vor, wenn die Ausleitungsstrecke direkt Bestände des LRT 3230 betreffen würde, da dann ein Wettbewerbsnachteil für die Tamariske (die eine größere Dynamisierung des Gewässers erträgt als Weiden und Erlen) gegeben wäre. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, da die Bestände Frosnitz und Prossegg als Zubringer für das Natura 2000-Gebiet ohne weitere Einschränkung erhalten bleiben, wenn Schotterentnahmen und/oder anderweitige Materialentnahmen im gegenständlichen Teil des Tauernbaches unterbleiben. Damit bleibt auch die Vernetzung der Bestände am Frosnitzbach mit jenen der Bestände Prossegg erhalten. In diesem Sinne wird das Natura 2000-Gebiet an der Isel auch bei Bau und Betrieb des KW Tauernbach-Gruben weiterhin in der gleichen Art und Weise mit Samenmaterial von oben dotiert wie derzeit. Die direkte Vernetzung der Bestände an der Isel ab Matrei flussabwärts erfolgt über Dotation aus Oberer Isel und Tauernbach. Diese wird durch das KW Tauernbach-Gruben nicht unterbunden, weil weder die Bestände in Frosnitz noch jene in Prossegg gestört werden oder in ihrer Entwicklung unterbunden werden. Der Bestand Frosnitz wird nicht erheblich betroffen sein, weil die Vorkommen nicht im Tauernbach liegen, sondern am Frosnitzbach und auch vom Frosnitzbach weiterhin dotiert werden. Auch die Bestände Prossegg werden nicht erheblich betroffen sein, weil diese weit unterhalb der Wasserrückgabe des KW Tauernbach-Gruben liegen und Geschiebe nicht entnommen wird. Prossegg wird weiterhin von Samenmaterial aus dem Bereich Frosnitz dotiert werden. Eine mögliche Vernetzung durch Pollenverbringung über Insekten zwischen Prossegg und Ganz/Obere Isel wird bei Verwirklichung des KW Tauernbach-Gruben nicht unterbunden oder behindert. Es kann sowohl eine Verbringung von LRT 3230 Prossegg nach LRT 3230 Ganz stattfinden als auch eine Verbringung von Ganz nach Prossegg. Damit bleibt ein genetischer Austausch weithin erhalten. Erhebliche Beeinträchtigungen sind in der Bauphase des KW Tauernbach-Gruben nach den Gegebenheiten des Antrages ausgeschlossen. In der Betriebsphase werden derartige Beeinträchtigung nicht angenommen. Das Aufkommen der Tamarisken bzw. der LRT 3230 wird sich auch im Bereich – wahrscheinlich unterhalb der Luntschetbrücke in Gruben – ohne weiteres Zutun mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gleich gut wie bisher entwickeln können. Von hier aus kann dann auch in niederschlagsarmen Jahren eine sichere weitere Besiedlung der bestehenden Bestände unterhalb sichergestellt werden (Prossegg). Es kommt durch das Vorhaben zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen. Festgestellt wird, dass nach den einwandfrei festgestellten Grundlagen des Umgangs mit Geschiebe (keinerlei Geschiebeentnahme) im Bereich des Tauernbaches sowie des Verfahrens bei der Verlegung der Rohrleitung außerhalb der ökologisch sensiblen Sand- und Schotterbänke keine erhebliche Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes an sich (weder in der Bauphase, noch in der Betriebsphase) stattfinden wird. Auch die Kohärenz des Netzwerkes Natura 2000 wird nicht in seiner Integrität beeinträchtigt. 1.2.1.1.d Austausch der Bestände der Tamariske, insbesondere zwischen LRT 3230 Frosnitz und LRT 3230 Prossegg: Festgestellt wird, dass bis dato ein Austausch durch Abdrift zwischen LRT 3230 Frosnitzbeständen und LRT 3230 Prosseggbeständen stattgefunden hat, die Prosseggbestände keine Veralterung oder Stagnation aufweisen und sehr vital sind. Der unmittelbare Anschluss des Bestandes Frosnitzbach an das Vorkommen Prossegg-Klamm ist damit von besonderer Bedeutung. Die zu überwindende Strecke von ca. 3,8 km zwischen der Frosnitzbachmündung und dem Ende der Prossegg-Klamm liegt weit unterhalb der Ausbreitungsgrenzen für den Wassertransport der Tamariske, da die Möglichkeit des Weitertransportes von Samen über ein mittelmäßig schnell fließendes Gewässer zumindest 10 km beträgt. Nach dieser Zeit ist nicht mehr mit einer Schwimmfähigkeit der Samen zu rechnen. Pflanzenteile können weiter als 10 km transportiert werden, da diese ihre Schwimmfähigkeit deutlich später als Samen verlieren. Im gegenständlichen Fall ist zwischen den zwei benachbarten Vorkommen eine sehr schnell fließende Schluchtstrecke ausgeprägt, die die Ausbreitungsgeschwindigkeit nicht behindert oder unterbindet. Damit wird der Radius für eine Keimung jedenfalls nicht verringert. Es stehen die Bestände des LRT 3230 Frosnitz ohne Zweifel in Verbindung mit den Beständen LRT 3230 Prossegg. Dies bezieht sich auf die Bewegung mittels Abdrift bachabwärts. Eine Verbindung schluchtaufwärts über eine Bachstrecke von 3,8 km durch Windverfrachtung der Samen ist nicht möglich. Dennoch ist die Verdriftung der Samen über den Wind (eben auch flussaufwärts) nicht zu vernachlässigen, da an Tiroler Gewässern Samenflug der Tamariskensamen über mehr als 250 m stattfindet. Auch eine Pollenverbringung durch Insekten bachaufwärts über die Strecke der Prossegg-Klamm ist aufgrund der deutlich abgegrenzten Talräume sehr unwahrscheinlich. Festgestellt wird, dass ein „Trittsteinbiotop“ mit der Tamariske oder sogar dem LRT 3230 unterhalb der Luntschetbrücke (unterhalb des Krafthauses; im Bereich Gruben) von den topografischen Gegebenheiten her möglich ist. Diese Exemplare oder sogar in weiterer Folge der LRT 3230 könnten – wenn keine schädigenden künstlichen Eingriffe im Bachbett vorgenommen werden – überdauern. Mit oder ohne Kraftwerk könnte sich hier jedenfalls die Möglichkeit für ein weiteres Vorkommen des LRT 3230 ergeben. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn neben den bis dato abgeschlossenen Verbauungen im Außenbogen des Tauernbaches sowie den erfolgten Korrekturen im Innenbogen keine weiteren Maßnahmen mehr gesetzt werden. Die Eignung des Bachbettes insbesondere rechts, aber zum Teil auch links ist nach der Verbauung, nachdem jetzt bereits einige stärkere Wasserführungen die Baumaßnahmen „eingeschwemmt und geglättet haben“, immer noch vorhanden. Festgestellt wird, dass es durch das KW Tauernbach-Gruben weder zu einer messbaren Behinderung der Verdriftung bachabwärts noch zu einer Behinderung der Verbringung von Pollen im Talraum von Matrei über Insekten kommt. Die Bestände LRT 3230 Prossegg – die für den Talraum um Matrei zur Verfügung stehen – werden in gleicher Art und Weise mit Samenmaterial „von oben“ dotiert wie bisher. Eine Unterbindung der Verjüngung der Vorkommen „Prossegg-Klamm “ ist nicht gegeben. Damit ist auch die Konnektivität zum unterhalb gelegenen Natura 2000-Gebiet erhalten. Es können Samen und/oder Pflanzenteile nämlich nicht nur durchgehend von Frosnitz bis Prossegg sondern in weiterer Folge auch durchgehend weiter von Prossegg zur Isel transportiert werden. Der Abstand von Prossegg bis Isel ist dermaßen gering, dass ein Weitertransport in jedem Falle gegeben ist. Hinsichtlich möglicher Zeiten mit sehr geringer Wasserverfügbarkeit wird festgestellt, dass sich auch im Bachbett des Tauernbaches unterhalb der Frosnitzeinmündung immer wieder einzelne Exemplare der Tamariske ansiedeln werden. Diese werden vom Vorkommen des LRT 3230 am Frosnitzbach abgeschwemmt und setzen sich an möglichen Schwemmflächen ab. Schwemmflächen sind immer auch kleinere oder größere Aufweitungen im Stromstrich. Größere Aufweitungen sind bis zur Pumpstation TAL nicht gegeben. Auch kleine Aufweitungen sind rar. Im Bereich der Wiedereinleitung Gruben (TAL) befindet sich im linken Innenbogen die erste Aufweitung, auf der sich auch einzelne Tamarisken angesiedelt haben. Diese konnten im November 2019 nicht mehr beobachtet werden. Auf dieser Schotterbank wurden die Exemplare durch Hochwässer abgeschwemmt. Sie können aber auch immer wieder anlanden. Im Vegetationsverband der Weiden und Erlen wurde ein Exemplar der Tamariske oberhalb der Pumpstation TAL festgestellt. Dieses ist nicht als LRT 3230 zu bezeichnen. Dort werden sich auch bei Betreiben eines KW mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit Anlandungsflächen und damit Potentialflächen für den LRT 3230 ergeben. Bei Ausleitung des Tauernbaches (veränderte Wasserführung) im Zuge der Kraftwerkserrichtung ist davon auszugehen, dass diejenigen Vorkommen der Tamariske, die sich im Stromstrich und damit im Tauernbach befinden, durch diese Ausleitung beeinflusst werden können. Es wird zeitweise weniger Wasser abfließen, was auch die Transportkapazität für die Tamarisken beeinträchtigen wird. Diese werden mitunter nicht gänzlich jene Strecken überwinden können, die bei stärkerer Wasserführung möglich wären. In der Ausleitungsstrecke des Tauernbaches ab dem Vorkommen des LRT 3230 am Frosnitzbach ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Transportfähigkeit des Gewässers zum Transport der Samen oder von Pflanzenteilen durch Wassereinzug absinkt. Dennoch werden sie aber jedenfalls weitertransportiert werden, da auch mit der Wasserführung allein aus dem Frosnitzbach (der nicht eingezogen wird) ein Weitertransport möglich ist. Ein Transport wird mit einer Ausleitung des Tauernbaches im Ausmaß jener für das KW Tauernbach Gruben nicht unterbunden; denn im gegenständlichen Bereich liegt eine gestreckte und damit gebündelte Wasserführung vor. Beispiele (zB Debantbach, Obere Schwarzach, Oberer Kalserbach) zeigen, dass auch bei deutlich geringerer Wasserführung, als sie der Tauernbach aufweist, immer wieder einzelne Exemplare bzw. Teile davon und/oder Samen abdriften. Diese abgedrifteten Teile können sich in Teilbereichen ansiedeln und von dort aus weiterverbreiten. Auch in der Zeit der Ausleitung führen immer wieder kleinere oder mittlere Hochwässer dazu, dass eine bessere Wasserversorgung und damit eine bessere Abdrift gegeben ist. Eine Abdrift wird aber jedenfalls vermindert. Festgestellt wird, dass in Zeiten extrem geringer Wasserführung nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine weitere Verbreitung der für den LRT 3230 besonders wichtigen Art (Tamariske) stark behindert wird. Dies trifft auf eine allgemein sehr schlechte Niederschlagslage im Gebiet des Tauernbaches und aller Zubringer zu. Eine derartige schlechte Niederschlagslage bedeutet ein großflächiges Ausfallen von Abflüssen in den besagten Bächen. Ein derartiges Szenario steht jedoch nicht im Zusammenhang mit dem geplanten Kraftwerk. Ein derartiger extrem geringer Wasserfluss läge jedenfalls deutlich unterhalb jenes Abflusses, der in der Ausleitungsstrecke des KW Tauernbach-Gruben in niederschlagsarmen Zeiten zu finden ist. Es gibt keine Untersuchungen dazu, wie viele Individuen im Fall des geplanten Einzuges nicht mehr abgedriftet und/oder transportiert werden. Die Anzahl der transportierten Individuen hängt in erster Linie von der anzutreffenden Wasserführung ab. Da der Frosnitzbach nicht eingezogen wird, ist mit dessen Wasserführung die Möglichkeit einer weiteren Verdriftung gegeben. In den letzten 10 Jahren kann keine Zeit ohne Wasserdargebot angegeben werden. Die Wasserführung des Frosnitzbaches in Zusammenschau mit der bei der Mündung des Frosnitzbaches im Tauernbach ebenfalls noch vorhandenen Wassermenge ist ausreichend, um die Verdriftung von Samen und anderem (auch vegetativem) Material von der Mündung des Frosnitzbaches in den Tauernbach bis zum nächsten Ausbreitungspunkt des LRT 3230 im Bereich unterhalb der Prossegg-Klamm zu gewährleisten. Eine verminderte Abdrift bzw. gar Unterbindung einer solchen Abdrift könnte die Vorkommen unterhalb der Prossegg-Klamm beeinflussen, weshalb in jedem Fall dafür Sorge getragen werden muss, dass eine Abdrift möglich ist. Festgestellt wird, dass eine solche Abdrift auch bei Verwirklichung des KW Tauernbach-Gruben gewährleistet ist. Darüber hinaus bestehen mögliche „Zwischenstationen“ der Besiedlung mit Tamarisken, die auch bei Verwirklichung des KW Tauernbach-Gruben freigehalten und bewahrt werden. Dafür kommen in erster Linie das „Tamarisken Einzelvorkommen Pumpstation“ und in weiterer Folge das Vorkommen „Tamariskenkeimlinge 2017“ in Frage (siehe TG 2). Das Vorkommen „Tamariskenkeimlinge 2017“ (also jene Aufweitung rechts unterhalb der Luntschetbrücke) kann als guter Standort für eine zukünftige weitere Ausprägung des Lebensraumtyps 3230 am Tauernbach – insbesondere zwischen Frosnitzbach und Ende der Prossegg-Klamm – angesehen werden. Auch jenes Vorkommen im Innenbogen des Tauernbaches unterhalb Pumpstation Gruben („Tamarisken Einzelvorkommen Pumpstation“) kann sich bei entsprechender weiterer naturnaher Entwicklung ohne weiteren Störeinfluss durch den Menschen zu einem solchen Standort entwickeln. Es ist von großer Bedeutung, dass der oberste Bestand am Frosnitzbach unmittelbaren Anschluss an das wichtige Vorkommen Prossegg hält. In Jahren geringer Wasserführung könnte die Strecke vom LRT 3230 Frosnitz bis zum nächsten Vorkommen LRT 3230 Prossegg-Klamm von mehreren Kilometern nicht so rasch überwunden werden wie derzeit. Um die Durchgängigkeit des Samentransportes sicherzustellen, ist deshalb ein Trittsteinbiotop für den LRT 3230 im Bereich TAL orografisch rechts und/oder links des Tauernbaches besonders wichtig. Es wird davon ausgegangen, dass sich aus natürlichen Abläufen heraus – dies konnte über die letzten Jahre durchaus beobachtet werden – der LRT 3230 nicht nur in einzelnen Exemplaren, sondern als LRT 3230 an sich im Bereich der Pumpstation TAL ansiedeln wird. Dafür sprechen die Entwicklungen der letzten Jahre am Tauernbach, im Dorfertal und an anderen Oberläufen mit Tamariskenvorkommen. Eine derart geringe Wasserführung, die einen Weitertransport nicht mehr ermöglichen würde, konnte im Verlauf der letzten 10 Jahre nicht beobachtet werden. Eine solche geringe Wasserführung, die kleine Pflanzenteile oder Samen über die doch recht kurze Distanz nicht mehr transportieren könnte, käme einem Rinnsal gleich. Die Zubringerbäche unterhalb der Wasserfassung des Tauernbaches bringen auch in sehr niederschlagsarmen Jahren so viel Wasser, dass ein Weitertransport gewährleistet ist. 1.2.1.1.e. Zur Vorhabensergänzung „Luntschet“ Seit Mitte September 2019 wurden unterhalb der Luntschetbrücke Maßnahmen des Baubezirksamtes Lienz zur Verbauung des linken Ufers mit Längsdeckwerk und vier Kurzspornen zur Sicherung der Felbertauernstraße durchgeführt. Diese Maßnahmen wurden mit naturschutzrechtlichem Bescheid der BH Lienz von Mitte September 2018 bewilligt. Mit Schreiben vom 08.04.2019 (sic! wohl: 8.4.2020) übermittelte die PW dem Bundesverwaltungsgericht die Vorhabensergänzung „Luntschet“. Die Maßnahmen wurden ordnungsgemäß beendet; die Ausprägung eines LRT 3230 unterhalb der Luntschetbrücke wurde nicht behindert. Die Schotterbänke haben sich zwar durch die Verbauung und durch nachfolgende Hochwässer verändert, sie bieten aber nach wie vor die Möglichkeit zur Ansiedlung der Tamariske. Mit Stand 18.8.2020 war ein ca. 80 cm großes Exemplar der Tamariske vorhanden. Orografisch rechts unterhalb der Luntschetbrücke wurden die bereits vor längerer Zeit beauftragte Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (nach vormaligen Schotterentnahme) und der Rückbau der damals widerrechtlich errichteten Steinschlichtung (Längsbauwerk) knapp unterhalb der Luntschtbrücke orografisch rechts durchgeführt. Der Rückbau dieser Steinschlichtung soll den Stromstrich wieder mittiger führen, sodass das linke Ufer nicht zu sehr angeströmt wird. Damit kann die Aufweitung orografisch rechts unterhalb der Luntschetbrücke nunmehr auch wieder besser überströmt und damit dynamischer gehalten werden. In diesem Bereich wurden im Jahr 2017 14 kleine Exemplare der Tamariske festgestellt. Von den ehemals 14 Tamarisken wurden bis zum Zeitpunkt der Baumaßnahmen Mitte September 2019 zwölf Stück durch Hochwässer abgeschwemmt. Zwei Stück verblieben auf der Schotterbank und wurden von den Mitarbeitern des Baubezirksamtes Lienz mittels rotweißroter Schleifen umgrenzt, um diese beim vorgesehenen Baugeschehen jedenfalls bestmöglich zu kennzeichnen und zu schützen. Das obere Exemplar dieser beiden verbliebenen Tamarisken ist bis dato abgeschwemmt worden. Das untere ist noch in einem leidlich guten Zustand (austriebsfähig, ca. 80 cm lang) vorhanden. Nach Auskunft des Bauleiters des Baubezirksamtes Lienz wurden orografisch rechts nach dem 4.3.2020 keine weiteren Maßnahmen mehr gesetzt. Orografisch links, wo Tamarisken nie vorkamen, wurden noch die geplanten Kurzsporne eingesetzt. Dort soll in weiterer Folge auch der Unterwasserkanal des KW Tauernbach Gruben direkt zwischen Luntschetbrücke und dem ersten Kurzsporn eingeleitet werden. Die geänderte Einleitung des Unterwasserkanals hat keine Auswirkungen auf die bisherige Beurteilung des Fachbereiches Naturschutz, da in diesem Bereich kein Vorkommen der Tamariske vorliegt bzw. vorlag. Zudem gibt es in diesem Bereich auch keine Ausprägung der Schotterbank in einer solchen Art und Weise, dass sich dort ein LRT 3230 ausbilden hätte können. Derzeit liegt eine deutliche Störung der Tamarisken-Vorkommen unterhalb der Luntschetbrücke vor. Der nunmehr rückgebaute rechte Flachbereich unterhalb der Luntschetbrücke stellt jedoch nach wie vor einen jener Bereiche am Tauernbach dar, der die Ausprägung eines LRT 3230 zwischen LRT Frosnitz und LRT Prossegg zulässt, weil hier im Innenbogen die Bildung einer Schotterbank möglich ist. Diese wird durch Wässer des Tauernbaches (auch bei Betrieb des geplanten KWs) überströmt. Es finden dort Geschiebeablagerungen statt, die einerseits Feinsediment und andererseits Grobgeschiebe enthalten. Eine Umlagerung bei stärkeren Niederschlagsereignissen ist aller Wahrscheinlichkeit nach gegeben. Dies zeigen auch die Geschehnisse der letzten zwei Jahre, durch die sich die Verteilung der Einzelvorkommen der Tamariske an diesem Bachabschnitt immer wieder auf- und abgebaut haben. Das verbliebene Exemplar der Deutschen Tamariske unterhalb der Luntschetbrücke befindet sich derzeit auf einer Schotterinsel. Zum Schutz gegen Abschwemmung sollte dieses Exemplar geteilt (mittige Teilung durch die Bewurzelungszone) und ein Teil des Exemplars auf die rechte Schotterbank verlegt werden, wobei sich der neue Standort am rechten Ufer innerhalb einer Entfernung von 5 m zum Gewässer befinden und die Verlegung bachaufwärts erfolgen sollte. Der andere Teil des Exemplars muss unbedingt ohne jegliche Abgrabung am Standort belassen werden. 1.2.1.1.f. Gesamtbewertung / Ergebnis Festgestellt wird, dass durch das geplante Vorhaben keine Auswirkungen bzw. nach dem Beurteilungsschema der RVS 04.01.11 Umweltuntersuchung „geringe Eingriffsintensitäten“ und somit „geringe verbleibende Auswirkungen“ auf die Tamariskenbestände am Ausgang der Prossegg-Klamm sowie auf die Tamariskenbestände weiter südlich im Bereich der Oberen Isel (Natura 2000-Gebiet Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach) zu erwarten sind, weil • der Standort unterhalb der Prossegg-Klamm deutlich außerhalb der Restwasserstrecke liegt und dementsprechend keine Flächeninanspruchnahmen stattfinden, • keine Veränderungen hinsichtlich des Geschiebehaushalts für den Tauernbach flussab der Restwasserstrecke zu erwarten sind, • Veränderungen der Ablagerungen von Feinsediment am Ausgang der Prossegg-Klamm lediglich vernachlässigbar bzw. im Rahmen der natürlichen Schwankungsbreite stattfinden werden, • durch das Vorhaben keine Geschiebeentnahmen stattfinden, • auch kleine Hochwässer (MHQ, HQ1), welche einen entscheidenden Einfluss auf die Habitatentwicklung der Tamariskenbestände haben, durch das Vorhaben keine relevante Veränderung erfahren, • die hydrologischen sowie hydraulischen Bedingungen im Bereich der Bestände unterhalb der Prossegg-Klamm unverändert bleiben, • der Transport und damit ein Austausch von Tamarisken über (schwimmende) Samen und abdriftende Pflanzen(-teile) via Tauernbach weiterhin gewährleistet bleibt, zumal auch in der Restwasserstrecke in den Sommermonaten unterhalb der Mündung Frosnitzbach ausreichend Wasser abfließen wird, • auch bei Teileinzug des Gewässers des Tauernbaches eine Verdriftung von der Frosnitzbachmündung bachabwärts weiterhin möglich ist, weil diese Bewegung alleine durch das Wasserdargebot des Frosnitzbaches und der Zubringer unterhalb der Fassung des Tauernbaches bewerkstelligt werden kann, • davon auszugehen ist, dass der Frosnitzbach allein eine Verdriftung von Samen und/oder Pflanzenteilen über die Entfernung von Frosnitzmündung bis Krafthaus gewährleisten kann und unterhalb des Krafthauses in Gruben wiederum das Wasser des Tauernbaches zur Verfügung steht, • durch das geplante KW Tauernbach-Gruben weder eine messbare Behinderung der Verdriftung bachabwärts noch eine Behinderung der Verdriftung von Pollen über Insekten angenommen wird und die Bestände am Ausgang der Prossegg-Klamm in gleicher Art und Weise mit Samenmaterial „von oben“ dotiert werden wie bisher • und die Bestände am Ausgang der Prossegg-Klamm ohne weitere Einschränkung erhalten bleiben und durch das Vorhaben nicht gestört oder in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden. Durch das geplante Vorhaben sind keine Auswirkungen bzw. nach dem Beurteilungsschema der RVS 04.01.11 Umweltuntersuchung „geringe Eingriffsintensitäten“ und somit „geringe verbleibende Auswirkungen“ auf die Tamariskenbestände im Mündungsbereich des Frosnitzbaches zu erwarten, weil • im Mündungsbereich des Frosnitzbaches in den Tauernbach in der Bau- und Betriebsphase keine Flächeninanspruchnahmen bzw. keine direkten Einwirkungen wie beispielsweise Überfahren, Abgraben oder Aufschütten auf den betroffenen Flächen stattfinden, • dieser Bereich nicht durch den Tauernbach, sondern allein durch das Abflussgeschehen des Frosnitzbaches beeinflusst wird, • die Schotterbänke in diesem Mündungsbereich vom Geschiebehaushalt des Frosnitzbachs geprägt sind und deren Um- und Neubildung somit nicht beeinträchtigt ist, • durch das Vorhaben keine Geschiebeentnahmen stattfinden, • die Schotterbereiche an der Mündung des Frosnitzbaches gegenüber dem Tauernbach erhöht sind, • und die Bestände im Mündungsbereich des Frosnitzbaches ohne weitere Einschränkung erhalten bleiben und durch das Vorhaben nicht gestört oder in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden. Durch das Vorkommen sind keine relevanten Auswirkungen bzw. nach dem Beurteilungsschema der RVS 04.01.11 Umweltuntersuchung „geringe Eingriffsintensitäten“ und somit „geringe verbleibende Auswirkungen“ auf die Einzelvorkommen im Bereich Gruben zu erwarten, weil • im Bereich der Einzelvorkommen bei Gruben in der Bau- und Betriebsphase keine Flächeninanspruchnahmen stattfinden bzw. keine direkten Einwirkungen wie beispielsweise Überfahren, Abgraben oder Aufschütten auf den betroffenen Flächen stattfinden, • die Verlegung der Rohrleitung außerhalb der ökologisch sensiblen Sand- und Schotterbänke vorgesehen ist, • durch das gegenständliche Vorhaben keine Geschiebeentnahmen stattfinden, • die Wässer aus dem Frosnitzbach und den anderen Zubringern unterhalb der Wasserfassung bei der Schildalm für den Weitertransport von Samen und/oder Vegetationsteilen der Tamariske von den Beständen im Mündungsbereich des Frosnitzbaches bis Gruben (ca. 1,4
  3. km)jedenfalls ausreichen; • sich Trittsteine für Einzelvorkommen der Tamariske im gesamten Abschnitt zwischen dem Vorkommen des LRT 3230 im Mündungsbereich des Frosnitzbaches und des LRT 3230 am Ausgang der Prossegg-Klamm nach wie vor ergeben werden, • Einzelvorkommen der Tamariske in der Restwasserstrecke zwischen Frosnitzbach-mündung bis Krafthaus Gruben auch weiterhin auftreten können, • sich unterhalb der Luntschetbrücke (unterhalb des Krafthauses Gruben) mit oder ohne Kraftwerk jedenfalls die Möglichkeit für ein weiteres Vorkommen des LRT 3230 ergeben könnte • und weiterhin davon auszugehen ist, dass sich gut besiedelbare Schotterflächen unterhalb des KW Tauernbach ergeben werden. 1.2.1.2. Auswirkungen auf den Lebensraumtyp 3220 (Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation) und den Lebensraumtyp 3240 (Alpine Flüsse und ihre Ufervegetation mit Salix eleagnos): Im Österreichischen Bericht gemäß Art. 17 FFH-RL des Umweltbundesamtes aus dem Jahr 2019 wird der Erhaltungszustand des LRT 3220 – wie auch bereits in den vorangegangenen Berichten aus den Jahren 2007 und 2013 – unverändert mit der schlechtesten Einstufung U2 (ungünstig-schlecht) bewertet. Der Erhaltungszustand des LRT 3240 wird hingegen mit U1 (ungünstig-unzureichend) eingestuft. Die LRT 3220 (Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation) und 3240 (Alpine Flüsse und ihre Ufervegetation mit Salix eleagnos) werden nicht in den (der Europäischen Kommission mit der Nationalen Liste Natura 2000 im Dezember 2019 übermittelten) Standarddatenblättern für das Natura-2000-Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ angeführt. Im Österreichischen Bericht gemäß Artikel 17, FFH-RL des Umweltbundesamtes aus dem Jahr 2019 wird der Erhaltungszustand des LRT 3220 – wie auch bereits in den vorangegangenen Berichten aus den Jahren 2007 und 2013 – unverändert mit der schlechtesten Einstufung U2 (ungünstig-schlecht) bewertet. Der Erhaltungszustand des LRT 3240 wird hingegen mit U1 (ungünstig-unzureichend) eingestuft. Die LRT 3220 (Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation) und 3240 (Alpine Flüsse und ihre Ufervegetation mit Salix eleagnos) werden nicht in den (der Europäischen Kommission mit der Nationalen Liste Natura 2000 im Dezember 2019 übermittelten) Standarddatenblättern für das Natura-2000-Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ angeführt. 1.2.1.3. Kumulierende Auswirkungen im Zusammenwirken mit anderen Projekten: Festgestellt wird, dass hinsichtlich verbleibender Auswirkungen des Projektes auch in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten nicht zu erwarten ist, dass messbare Auswirkungen auf die Schlüsselarten und das Schlüsselhabitat 3230 verbleiben, wenn jegliche Schotterentahme in der besagten Strecke zwischen Frosnitzbach und oberem Ende der Prossegg-Klamm sowie jegliche Manipulation auf den Schotterflächen unterbleibt. Dadurch muss der Aufbau eines qualitativ und quantitativ ausreichenden Trittsteinbiotops für die potentielle Ausprägung des LRT 3230 im Bereich TAL Pumpstation Gruben ermöglicht werden. Dies ist dann der Fall, wenn keinerlei Schotterentnahmen getätigt werden, der potentielle Bereich für den LRT 3230 von Unrat und Bauabfällen freigehalten wird und wenn die Rohrumleitung im Bereich TAL Pumpstation außerhalb der ökologisch sensiblen Sand- und Schotterbereiche verlegt wird. Das Natura 2000-Gebiet Nationalpark Hohe Tauern wird in seinen Erhaltungszielen nicht beeinträchtigt. Dieses steht räumlich und funktionell nicht in Verbindung mit dem Kraftwerk. Es besteht auch keine kumulative schädliche Wirkung für das Natura 2000-Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ mit einem der geplanten und/oder bereits ausgeführten und/oder bereits wieder beendeten Kraftwerk. 1.2.1.3.a. Zum Kraftwerk Schwarzach-Erweiterung – 2. Maschinensatz Das oben angeführte Kraftwerk Schwarzach – 2. Maschinensatz wurde bereits bewilligt. Die Entfernung der Wasserrückgabestelle des KW Tauernbach-Gruben in den Tauernbach bei der Luntschetbrücke von der Wasserrückgabestelle des oben angeführten Kraftwerkes beträgt flussabwärts in der Fließgewässerstrecke Tauernbach – Isel – Mündung Schwarzach ca. 13,5 km. Die Wasserrückgabestelle des oben angeführten Kraftwerkes liegt in einem anderen Talraum als die Wasserrückgabe des KW Tauernbach-Gruben. Da keine erhebliche Beeinträchtigung für die LRT 3230 Prossegg und LRT 3230 Frosnitz durch Bau und Betrieb des KW Tauernbach-Gruben besteht, ist auch für die Gewässerbereiche unterhalb der Bestände des LRT 3230 Prossegg und damit für das Natura 2000 Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ keine erhebliche Beeinträchtigung gegeben. Es ist in Bezug auf den Umgang mit Geschiebe und Schotter (keine Entnahmen) nicht zu erwarten, dass messbare Auswirkungen auf die Schlüsselarten und das Schlüsselhabitat 3230 verbleiben. Festgestellt wird, dass zwischen dem KW Tauernbach-Gruben und dem KW Schwarzach-Erweiterung 2. Maschinensatz Zusammenhänge über abdriftende Samen und/oder abdriftende Pflanzenteile auftreten können. Da durch das geplante KW Tauernbach-Gruben bereits für die LRT 3230 Prossegg nicht von erheblichen Beeinträchtigungen auszugehen ist, und auch für das Natura 2000 Gebiet ab dem Zusammenfluss Tauernbach/Isel somit erhebliche Beeinträchtigungen nicht gegeben sind, kann dem KW Tauernbach-Gruben keine kumulierende Wirkung zugesprochen werden. Denn abdriftende Samen oder Pflanzenteile werden trotz Bau und Betrieb des KW Tauernbach-Gruben weiterhin in gleicher Art und Weise auftreten und für eine genügende Konnektivität der Bestände LRT 3230 Frosnitz – LRT 3230 Prossegg – Natura 2000 Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ sorgen. Da somit bereits ab dem Zusammenfluss von Tauernbach und Isel von der gleichen Verfügbarkeit von abdriftenden Samen und/oder Pflanzenteilen auszugehen ist, ist diese Verfügbarkeit auch für den deutlich unterhalb gelegenen Zusammenfluss von Isel und Schwarzach gegeben. Das Natura 2000-Gebiet bleibt in seiner Integrität und Unversehrtheit erhalten. Weder die für den LRT 3230 wichtigen Funktionen wie Verfügbarkeit von Wasser, Dynamik der Wasserwellen, Grob- und Feingeschiebe im Natura 2000 Gebiet sowie Ausdehnung der wichtigen Fließgewässerflächen einschließlich den angrenzenden Auenbereichen werden so verändert, dass eine weitere Ausprägung der LRT 3230 in der Art und Weise wie diese derzeit vorliegt, nicht mehr gegeben ist. Festgestellt wird, dass keine verbleibenden Auswirkungen des Projektes einzeln oder in Zusammenwirkung mit den Auswirkungen des oben angeführten Projektes gegeben sind. Das Natura 2000-Gebiet „Nationalpark Hohe Tauern“ wird in seinen Erhaltungszielen nicht beeinträchtigt. Dieses steht räumlich und funktionell nicht in Verbindung mit dem geplanten Kraftwerk Tauernbach - Gruben. 1.2.1.3.b. Zum Kraftwerk Haslach am Kalserbach Das Kraftwerk Haslach am Kalserbach wurde bislang nicht bewilligt. Die Entfernung der Wasserrückgabestelle des KW Tauernbach-Gruben in den Tauernbach bei der Luntschetbrücke von der Wasserrückgabestelle des oben angeführten Kraftwerkes beträgt flussabwärts in der Fließgewässerstrecke Tauernbach – Isel – Kalserbach und zum Teil flussaufwärts (am Kalserbach) ca. 17,5 km. Ab der Einmündung des Kalserbaches in die Isel wäre vorerst eine größere Schluchtstrecke bachaufwärts des Kalserbaches in einen deutlich geänderten Talraum zu überwinden. Die Schluchtstrecke beträgt ca. 6,7 km und erstreckt sich über ca. 300 Höhenmeter. Da keine erhebliche Beeinträchtigung für die LRT 3230 Prossegg und LRT 3230 Frosnitz durch Bau und Betrieb des KW Tauernbach-Gruben besteht, ist auch für die Gewässerbereiche unterhalb der Bestände des LRT 3230 Prossegg und damit für das Natura 2000-Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ keine erhebliche Beeinträchtigung gegeben. Es ist in Bezug auf den Umgang mit Geschiebe und Schotter (keine Entnahmen) nicht zu erwarten, dass messbare Auswirkungen auf die Schlüsselarten und das Schlüsselhabitat 3230 verbleiben. Festgestellt wird, dass zwischen dem KW Tauernbach-Gruben und dem KW Haslach am Kalserbach Zusammenhänge über abdriftende Samen und/oder abdriftende Pflanzenteile auftreten können. Da durch das geplante KW Tauernbach-Gruben bereits für die LRT 3230 Prossegg nicht von erheblichen Beeinträchtigungen auszugehen ist und auch für das Natura 2000-Gebiet ab dem Zusammenfluss Tauernbach/Isel somit erhebliche Beeinträchtigungen nicht gegeben sind, kann dem KW Tauernbach-Gruben keine kumulierende Wirkung zugesprochen werden. Denn abdriftende Samen oder Pflanzenteile werden trotz Bau und Betrieb des KW Tauernbach-Gruben weiterhin in gleicher Art und Weise auftreten und für eine genügende Konnektivität der Bestände LRT 3230 Frosnitz – LRT 3230 Prossegg – Natura 2000-Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ sorgen. Da somit bereits ab dem Zusammenfluss von Tauernbach und Isel von der gleichen Verfügbarkeit von abdriftenden Samen und/oder Pflanzenteilen auszugehen ist, ist diese Verfügbarkeit auch für den deutlich unterhalb gelegenen Zusammenfluss von Isel und Schwarzach gegeben. Das Natura 2000-Gebiet bleibt in seiner Integrität und Unversehrtheit erhalten. Weder die für den LRT 3230 wichtigen Funktionen wie Verfügbarkeit von Wasser, Dynamik der Wasserwellen, Grob- und Feingeschiebe im Natura 2000 Gebiet sowie Ausdehnung der wichtigen Fließgewässerflächen einschließlich den angrenzenden Auenbereichen werden so verändert, dass eine weitere Ausprägung der LRT 3230 in der Art und Weise wie diese derzeit vorliegt, nicht mehr gegeben ist. Festgestellt wird, dass keine verbleibenden Auswirkungen des Projektes einzeln oder in Zusammenwirkung mit den Auswirkungen des oben angeführten Projektes gegeben sind. Das Natura 2000-Gebiet „Nationalpark Hohe Tauern“ wird in seinen Erhaltungszielen nicht beeinträchtigt. Dieses steht räumlich und funktionell nicht in Verbindung mit dem geplanten Kraftwerk Tauernbach - Gruben. 1.2.1.3.c. Zum Kraftwerk Lesachbach Das oben angeführte Kraftwerk wurde bereits bewilligt. Die Entfernung der Wasserrückgabestelle des KW Tauernbach-Gruben in den Tauernbach bei der Luntschetbrücke von der Wasserrückgabestelle des oben angeführten Kraftwerkes beträgt flussabwärts in der Fließgewässerstrecke Tauernbach – Isel – Kalserbach – Lesachbach und zum Teil flussaufwärts (am Kalserbach und am Lesachbach) ca. 26,5 km. Ab der Einmündung des Kalserbaches in die Isel wäre vorerst eine größere Schluchtstrecke bachaufwärts des Kalserbaches und dann eine weitere Bachstrecke aufwärts in einen anderen Talraum zu überwinden. Die Strecke bachaufwärts der Mündung des Kalserbaches in die Isel (Natura 2000 Gebiet) beträgt ca. 6,7 km, die anschließende Bachstrecke talaufwärts verläuft über weitere ca. 5,3 km. Ab der Mündung des Kalserbaches in die Isel müssen ca. 600 Höhenmeter überwunden werden. Da keine erhebliche Beeinträchtigung für die LRT 3230 Prossegg und LRT 3230 Frosnitz durch Bau und Betrieb des KW Tauernbach besteht, ist auch für die Gewässerbereiche unterhalb der Bestände des LRT 3230 Prossegg und damit für das Natura 2000-Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ keine erhebliche Beeinträchtigung gegeben. Es ist in Bezug auf den Umgang mit Geschiebe und Schotter (keine Entnahmen) nicht zu erwarten, dass messbare Auswirkungen auf die Schlüsselarten und das Schlüsselhabitat 3230 verbleiben. Festgestellt wird, dass zwischen dem KW Tauernbach-Gruben und dem KW Lesachbach Zusammenhänge über abdriftende Samen und/oder abdriftende Pflanzenteile auftreten können. Da durch das geplante KW Tauernbach-Gruben bereits für die LRT 3230 Prossegg nicht von erheblichen Beeinträchtigungen auszugehen ist, und auch für das Natura 2000-Gebiet ab dem Zusammenfluss Tauernbach/Isel somit erhebliche Beeinträchtigungen nicht gegeben sind, kann dem KW Tauernbach-Gruben keine kumulierende Wirkung zugesprochen werden. Denn abdriftende Samen oder Pflanzenteile werden trotz Bau und Betrieb des KW Tauernbach weiterhin in gleicher Art und Weise auftreten und für eine genügende Konnektivität der Bestände LRT 3230 Frosnitz – LRT 3230 Prossegg – Natura 2000 Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ sorgen. Da somit bereits ab dem Zusammenfluss von Tauernbach und Isel von der gleichen Verfügbarkeit von abdriftenden Samen und/oder Pflanzenteilen auszugehen ist, ist diese Verfügbarkeit auch für den deutlich unterhalb gelegenen Zusammenfluss von Isel und Schwarzach gegeben. Das Natura 2000-Gebiet bleibt in seiner Integrität und Unversehrtheit erhalten. Weder die für den LRT 3230 wichtigen Funktionen wie Verfügbarkeit von Wasser, Dynamik der Wasserwellen, Grob- und Feingeschiebe im Natura 2000-Gebiet sowie Ausdehnung der wichtigen Fließgewässerflächen einschließlich den angrenzenden Auenbereichen werden so verändert, dass eine weitere Ausprägung der LRT 3230 in der Art und Weise wie diese derzeit vorliegt, nicht mehr gegeben ist. Festgestellt wird, dass keine verbleibenden Auswirkungen des Projektes einzeln oder in Zusammenwirkung mit den Auswirkungen des oben angeführten Projektes gegeben sind. Das Natura 2000-Gebiet „Nationalpark Hohe Tauern“ wird in seinen Erhaltungszielen nicht beeinträchtigt. Dieses steht räumlich und funktionell nicht in Verbindung mit dem geplanten Kraftwerk Tauernbach - Gruben. 1.2.1.3.d. Zum Ökostromkraftwerk Defereggental Die Entfernung der Wasserrückgabestelle des KW Tauernbach in den Tauernbach bei der Luntschetbrücke von der Wasserrückgabestelle des oben angeführten Kraftwerkes beträgt flussabwärts in der Fließgewässerstrecke Tauernbach – Isel – Mündung Schwarzach ca. 13,5 km. Bachaufwärts ist sodann eine weitere Strecke von ca. 9 km zu überwinden. Das oben angeführte Ökostromkraftwerk befindet sich in einem anderen Talraum als die Wasserrückgabestelle des geplanten KW Tauernbach-Gruben. Da keine erhebliche Beeinträchtigung für die LRT 3230 Prossegg und LRT 3230 Frosnitz durch Bau und Betrieb des KW Tauernbach-Gruben besteht, ist auch für die Gewässerbereiche unterhalb der Bestände des LRT 3230 Prossegg und damit für das Natura 2000 Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ keine erhebliche Beeinträchtigung gegeben. Es ist in Bezug auf den Umgang mit Geschiebe und Schotter (keine Entnahmen) nicht zu erwarten, dass messbare Auswirkungen auf die Schlüsselarten und das Schlüsselhabitat 3230 verbleiben. Festgestellt wird, dass zwischen dem KW Tauernbach-Gruben und dem Ökostromkraftwerk Defereggental Zusammenhänge über abdriftende Samen und/oder abdriftende Pflanzenteile auftreten könnten. Da durch das geplante KW Tauernbach-Gruben bereits für die LRT 3230 Prossegg nicht von erheblichen Beeinträchtigungen auszugehen ist, und auch für das Natura 2000-Gebiet ab dem Zusammenfluss Tauernbach/Isel somit erhebliche Beeinträchtigungen nicht gegeben sind, kann dem KW Tauernbach-Gruben keine kumulierende Wirkung zugesprochen werden. Denn abdriftende Samen oder Pflanzenteile werden trotz Bau und Betrieb des KW Tauernbach-Gruben weiterhin in gleicher Art und Weise auftreten und für eine genügende Konnektivität der Bestände LRT 3230 Frosnitz – LRT 3230 Prossegg – Natura 2000-Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ sorgen. Da somit bereits ab dem Zusammenfluss von Tauernbach und Isel von der gleichen Verfügbarkeit von abdriftenden Samen und/oder Pflanzenteilen auszugehen ist, ist diese Verfügbarkeit auch für den deutlich unterhalb gelegenen Zusammenfluss von Isel und Schwarzach gegeben. Das Natura 2000-Gebiet bleibt in seiner Integrität und Unversehrtheit erhalten. Weder die für den LRT 3230 wichtigen Funktionen wie Verfügbarkeit von Wasser, Dynamik der Wasserwellen, Grob- und Feingeschiebe im Natura 2000-Gebiet sowie Ausdehnung der wichtigen Fließgewässerflächen einschließlich den angrenzenden Auenbereichen werden so verändert, dass eine weitere Ausprägung der LRT 3230 in der Art und Weise wie diese derzeit vorliegt, nicht mehr gegeben ist. Festgestellt wird, dass keine verbleibenden Auswirkungen des Projektes einzeln oder in Zusammenwirkung mit den Auswirkungen des oben angeführten Projektes gegeben sind. Das oben angeführte Kraftwerk wurde noch nicht bewilligt. Es kann zum Verfahrensstand des oben angeführten Ökostromkraftwerkes Defereggental festgehalten werden, dass derzeit mit der Konsenswerberin der zeitliche Umsetzungsrahmen der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen abgeklärt wird, um prüfen zu können, ob diese Maßnahmen als Schadenbegrenzungsmaßnahmen in die Grobprüfung Eingang finden. Erst nach dieser Abklärung kann der zuständige Amtssachverständige um Durchführung der Grobprüfung ersucht werden. Auch wenn sich (gesondert für das Ökostromkraftwerk) Beeinträchtigungen ergeben sollten, hat dies keinen Einfluss auf die oben getroffenen Feststellungen. Es werden in diesem Sinne keine verbleibenden Auswirkungen des Projektes einzeln oder in Zusammenwirkung mit den Auswirkungen des oben angeführten Projektes gegeben sein. Das Natura 2000-Gebiet „Nationalpark Hohe Tauern“ wird in seinen Erhaltungszielen nicht beeinträchtigt. Dieses steht räumlich und funktionell nicht in Verbindung mit dem geplanten Kraftwerk Tauernbach - Gruben. 1.2.1.3.e. Zum Kraftwerk Stalleralmbach Das oben angeführte Kraftwerk wurde bereits bewilligt. Die Entfernung der Wasserrückgabestelle des KW Tauernbach-Gruben in den Tauernbach bei der Luntschetbrücke von der Wasserrückgabestelle des oben angeführten Kraftwerkes beträgt flussabwärts in der Fließgewässerstrecke Tauernbach – Isel – Schwarzach – Stalleralmbach und zum Teil flussaufwärts (an der Schwarzach) ca. 39,9 km. Ab der Einmündung der Schwarzach in die Isel wäre vorerst eine größere Schluchtstrecke bachaufwärts der Schwarzach und dann eine weitere Bachstrecke aufwärts in einen anderen Talraum zu überwinden. Die Strecke bachaufwärts der Mündung der Schwarzach in die Isel (Natura 2000 Gebiet) beträgt ca. 25,4 km. Ab der Mündung der Schwarzach in die Isel müssen ca. 560 Höhenmeter überwunden werden. Da keine erhebliche Beeinträchtigung für die LRT 3230 Prossegg und LRT 3230 Frosnitz durch Bau und Betrieb des KW Tauernbach-Gruben besteht, ist auch für die Gewässerbereiche unterhalb der Bestände des LRT 3230 Prossegg und damit für das Natura 2000-Gebiet „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ keine erhebliche Beeinträchtigung gegeben. Es ist in Bezug auf den Umgang mit Ges

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