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{'item': 'W208 2248532-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2022 GeschäftszahlW208 2248532-1 Spruch, W208 2246598-1/6E W208 2248532-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. sowie den Bescheid des Militärkommandos NÖ Ergänzungsabteilung vom 20.10.2021, GZ P1707656/5-MilKdoNÖ/Kdo/ErgAbt/2021, zu Recht erkannt:römisch zwei. sowie den Bescheid des Militärkommandos NÖ Ergänzungsabteilung vom 20.10.2021, GZ P1707656/5-MilKdoNÖ/Kdo/ErgAbt/2021, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 26 Abs 3 WG 2001 als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Antrag vom 22.02.2021, ersuchte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Militärkommando NÖ (im Folgenden: MilKdo oder belangte Behörde) um Aufschub bzw Befreiung des/vom Grundwehrdienst bis 01.01.
  2. Als Begründung führte er an, dass er sich seit 07/2020 in „Berufsvorbereitung“ befinde, weil er einen Handel mit Gebrauchtwagen gegründet habe und selbstständig sei. Durch Covid-19 rechne er frühestens Ende 2022 mit einer Normalisierung des Geschäftsbetriebes und dann sei der Betrieb wirtschaftlich zu festigen und seine zukünftige Lebensexistenz zu sichern. Für eine erfolgreiche Betriebsgründung sei (ohne Covid-19) ein Zeitraum von 3-5 Jahren zu planen.
  3. Mit Antrag vom 22.02.2021, ersuchte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Militärkommando NÖ (im Folgenden: MilKdo oder belangte Behörde) um Aufschub bzw Befreiung des/vom Grundwehrdienst bis 01.01.
  4. Als Begründung führte er an, dass er sich seit 07 aus 2020, in „Berufsvorbereitung“ befinde, weil er einen Handel mit Gebrauchtwagen gegründet habe und selbstständig sei. Durch Covid-19 rechne er frühestens Ende 2022 mit einer Normalisierung des Geschäftsbetriebes und dann sei der Betrieb wirtschaftlich zu festigen und seine zukünftige Lebensexistenz zu sichern. Für eine erfolgreiche Betriebsgründung sei (ohne Covid-19) ein Zeitraum von 3-5 Jahren zu planen. Als Beweismittel wurde ein Ausdruck der WKO vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der BF seit 24.06.2020 das Gewerbe „Handel mit Automobilen, Motorrädern inkl. Bereifung, Zubehör“ betreibt.
  5. Die Tauglichkeit und Wehrpflicht des BF wurde erstmals am 26.03.2021 festgestellt.
  6. Das MilKdo ersuchte mit Schreiben vom 29.06.2021 um Vorlage des Gewerbescheines. Woraufhin der BF einen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem AUSTRIA (GISA) vorlegte, der die Angaben der WKO bestätigte.
  7. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 13.07.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf befristete Befreiung des BF bis 01.01.2026 gemäß § 26 Abs 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 (WG 2001) ab. Begründend wurde, nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Ermittlungsergebnisse im Wesentlichen sinngemäß angeführt, dass der BF bereits seit Erreichen des
  8. Lebensjahres (01.01.2019 sei seine Wehrpflicht eingetreten) mit seiner Einberufung zum Wehrdienst hätte rechnen müssen und seine wirtschaftlichen Angelegenheiten damit zu harmonisieren gehabt hätte. Er habe jedoch am 24.06.2020 ein Gewerbe gegründet und versuche nun daraus einen Befreiungsgrund abzuleiten. Es lägen daher keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen vor. Besonders rücksichtwürdige familiäre Interessen habe er nicht geltend gemacht.
  9. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 13.07.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf befristete Befreiung des BF bis 01.01.2026 gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetz 2001 (WG 2001) ab. Begründend wurde, nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Ermittlungsergebnisse im Wesentlichen sinngemäß angeführt, dass der BF bereits seit Erreichen des
  10. Lebensjahres (01.01.2019 sei seine Wehrpflicht eingetreten) mit seiner Einberufung zum Wehrdienst hätte rechnen müssen und seine wirtschaftlichen Angelegenheiten damit zu harmonisieren gehabt hätte. Er habe jedoch am 24.06.2020 ein Gewerbe gegründet und versuche nun daraus einen Befreiungsgrund abzuleiten. Es lägen daher keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen vor. Besonders rücksichtwürdige familiäre Interessen habe er nicht geltend gemacht.
  11. Mit Schriftsatz vom 04.08.2021 brachte der BF über seinen Rechtsanwalt Beschwerde gegen den ihm am 14.07.2021 zugestellten Bescheid ein. Neben den schon angeführten besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen aufgrund der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz, lägen zudem auch rücksichtwürdige familiäre Interessen vor, weil der BF seinen überschuldeten Vater angestellt habe und dieser auf das Einkommen zu seiner Existenzsicherung angewiesen sei. Ein Verstoß gegen die Harmonisierungspflicht liege nicht vor, weil die Einberufung nicht nach angemessener kurzer Frist erfolgt sei. Zudem besuche der BF seit 27.09.2021 eine Maturaschule die bis Ende Oktober 2022 dauere und stelle eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte dar. Er beantragte die Durchführung einer Verhandlung, die befristete Befreiung bis 01.01.2026, in eventu den Aufschub bis zum Abschluss der Maturaschule, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung. Beigelegt war neuerlich der Auszug aus dem GISA sowie eine Bestätigung der Maturaschule vom 26.07.2021 (Kursbeginn 27.09.2021 bis Oktober 2022).
  12. Die belangte Behörde forderte den BF daraufhin am 13.08.2021 (zugestellt am 17.08.2021) auf bis 30.08.2021, diverse Vermögens- und Einkommensauskünfte zu seinen Eltern und übrigen Familienangehörigen vorzulegen sowie einen Nachweis über die finanziellen Zuwendungen an seinen Vater, seit Beginn seiner Selbstständigkeit.
  13. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 16.08.2021 (zugestellt am 17.08.2021), GZ P1707656/1-MilKdo NÖ/Kdo/ErgAbt/2021

(5)den Antrag vom 04.08.2021 auf Aufschub wegen Absolvierung der Berufsreifeprüfung, gemäß § 26 Abs 3 WG 2001 ab. 7. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 16.08.2021 (zugestellt am 17.08.2021), GZ P1707656/1-MilKdo NÖ/Kdo/ErgAbt/2021
(5)den Antrag vom 04.08.2021 auf Aufschub wegen Absolvierung der Berufsreifeprüfung, gemäß Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 ab. 8. Mit Schriftsatz vom 27.08.2021 legte der BF folgende Unterlagen vor: - Mietvertrag des BF vom 04.01.2021, betreffend einer Doppelhaushälfte, wo dieser mit seinem Vater, seiner Mutter und seinen drei minderjährigen Schwestern wohne. Der BF führte dazu an, dass er alleine die Miete iHv 1.550 Euro sowie die Stromkosten und Lebensmittel für seine Familie bezahle. Er sei der alleinige Versorger der Familie. Der Vater sei mit 200.000 Euro überschuldet (der Privatkonkurs werde vorbereitet), die Mutter habe kein Einkommen und beziehe auch keine Notstandshilfe oder Arbeitslosengeld, sie erhalte lediglich das Kindergeld. Bei einem Verlust des Einkommens aus dem Gebrauchtwagenhandel drohe der Familie die Obdachlosigkeit, da die Mietkosten nicht mehr bestritten werden könnten. - Dauerrechnung vom 01.02.2021 an den BF über den Zeitraum von 01.02.2021-31.12.2024 (lt oa befristetem Mietvertrag) iHv 1550 Euro inkl. Betriebskosten. - Konvolut an Zahlungsnachweisen (Abbuchungsbelege vom Konto des BF zu Gunsten der Vermieterin) - Dienstvertrag der Firma das BF mit seinem Vater vom 03.07.2020, Gehalt 837,50 Euro brutto als Kraftfahrer für 20 Stunden/Woche - Lohnabrechnung seines Vaters Juli 2021, Gehalt 721,48 Euro netto - Auszahlungsjournal Juli 2021 wo neben dem Nettogehalt auch die Sozialversicherungsabgaben für den Vater iHv 321,99 Euro angeführt sind. - Gläubigerliste seines Vaters (24 Gläubiger mit aushaftenden Beträgen von insgesamt 199.299,77 Euro). Der Rechtsvertreter des BF führte dazu an, dass er sich auf den Bescheid vom 17.08.2021, mit dem der Antrag des BF auf befristet Befreiung des Präsenzdienstes abgewiesen worden sei, beziehe. Dabei handelt es sich hinsichtlich der Datumsangabe offensichtlich um einen Irrtum, da der beschwerdegegenständliche Antrag auf befristete Befreiung bereits mit Bescheid vom 13.07.2021 abgewiesen worden war. 9. Mit der beschwerdegegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2021 (zugestellt am 09.09.2021) wurde die Beschwerde vom 04.08.2021 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 10. Am 13.09.2021 wurde vom BF ein Vorlageantrag eingebracht. 11. Mit Schriftsatz vom 21.09.2021 (eingelangt beim BVwG am selben Tag) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den elektronischen Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung vor. Dieser Vorlageantrag und die Beschwerde wurde unter der GZ W208 2246598-1 beim BVwG registriert. 12. Am 01.10.2021 erfolgte die rechtswirksame Zustellung eines Einberufungsbefehls (EB) für 01.08.2022. 13. Mit Schreiben vom 12.10.2021 beantragte der BF – trotz der unter Punkt 7. bereits angeführten und mangels Beschwerde dagegen rechtskräftig gewordenen abweisenden Entscheidung – nocheinmal den Aufschub des Antritts seines Grundwehrdienstes bis Jänner 2023, weil aufgrund seiner mit 22.07.2021 erfolgten Anmeldung bei einer namentlich genannten Maturaschule, die Kurse mit 27.09.2021 begonnen und bis Oktober 2022 dauern würden. Wann konkret die Berufsreifeprüfung stattfinden werde, könne er noch nicht sagen. 14. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 20.10.2021, GZ P1707656/5-MilKdoNÖ/Kdo/ErgAbt/2021, wurde der Antrag gemäß § 26 Abs 3 WG 2001, abgewiesen. 14. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 20.10.2021, GZ P1707656/5-MilKdoNÖ/Kdo/ErgAbt/2021, wurde der Antrag gemäß Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001, abgewiesen. 15. Mit Schriftsatz vom 11.11.2021 brachte der BF über seinen Rechtsanwalt Beschwerde gegen den ihm am 21.10.2021 zugestellten Bescheid ein. Begründet wurde dies mit dem Vorliegen einer außerordentlichen Härte aufgrund des Verlustes von mehr als einem Ausbildungsjahr, bei Unterbrechung der Maturavorbereitung. Entsprechende Beweismittel über die Anmeldung, die Teilnahme und über die Kurstermine wurden beigelegt. 16. Mit Schriftsatz vom 22.11.2021 (eingelangt beim BVwG am selben Tag) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den elektronischen Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung vor. Dabei merkte sie an, dass bei Vorlage eines Nachweises über die positive Ablegung von Fachprüfungen und aktuellen Anmeldungen zu Fachprüfungen, eine Abänderung des Einberufungstermins möglich wäre, sofern keine militärischen Rücksichten entgegenstehen würden. Diese Beschwerde wurde unter der GZ W208 2248532-1 beim BVwG registriert. 17. Am 07.03.2022 fand eine Verhandlung zu beiden Beschwerden vor dem BVwG statt. Auf Aufforderung des BVwG Beweismittel für die drohende Obdachlosigkeit und aktuelle Einkommensnachweise für das Jahr 2020 und 2021 vorzulegen, legte der BF Meldebestätigungen für sich selbst, seine Mutter Joslin (geb 04.04.1983), seinen Vater, Yousef (geb 12.02.1980) und seine drei Schwestern Jana (geb 07.05.2003), Alena (geb 18.07.2005) und Jihan (geb 16.02.2008) vor. Der BF ist lt diesen Bestätigungen seit 08.03.2021 an der oa Adresse gemeldet und seine anderen Familienmitglieder seit 22.03.2021. Er legte zudem einen Einkommenssteuerbescheid aus 2020 vor, wonach er rund 13.000 Euro erwirtschaftet hat und eine Einkommen-Ausgabenrechnung für 2021, die einen Bilanzgewinn von rund 88.000 Euro ausweist. 18. Im Anschluss an die Verhandlung wurden vom BF zum Beweis dafür, dass er nicht gegen seine Harmonisierungspflicht verstoßen habe, weil er gedacht habe, dass er „untauglich“ sein werde, mehrere Befundberichte von Ärzten aus 2017, 2018 und 2019 vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass der BF ua unter einem Knick-Senkfuß beiderseits und einer Beinlängendifferenz vom 1,5 cm leidet. Weites wurde dargelegt, dass es sich beim Antrag des BF vom 12.10.2021, um eine vom Antrag vom 04.08.2021 verschiedene Sache handeln würde, weil die Maturaschule im Gegensatz zum August im Oktober bereits begonnen habe und der Antrag vom August von der Behörde ausschließlich mit der Begründung abgewiesen worden sei, dass es sich mit der beabsichtigten Ausbildung, um ein noch in der Zukunft liegendes Ereignis handle, dass nach der Rsp des VwGH nicht zu berücksichtigen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF hat im Juni 2020 die Handelsschule abgeschlossen und noch im selben Monat, am 24.06.2020, einen Gebrauchtwagenhandel http://www. XXXX .
  1. at)in Form eines Einzelunternehmens gegründet. Es kamen ihm dabei die Kontakte seines Vaters zu Gute (VHS 8), der bis zu seiner Insolvenz ebenfalls einen derartigen Handel betrieben hatte. Der BF war so erfolgreich, dass er bereits am 03.07.2020 seinen Vater für eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden und ein Bruttogehalt von 837,50 Euro anstellen und auch die anfallenden Sozialversicherungsabgaben iHv 321,99 Euro tragen konnte. Der BF hat im Juni 2020 die Handelsschule abgeschlossen und noch im selben Monat, am 24.06.2020, einen Gebrauchtwagenhandel http://www. römisch 40 .
  2. at)in Form eines Einzelunternehmens gegründet. Es kamen ihm dabei die Kontakte seines Vaters zu Gute (VHS 8), der bis zu seiner Insolvenz ebenfalls einen derartigen Handel betrieben hatte. Der BF war so erfolgreich, dass er bereits am 03.07.2020 seinen Vater für eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden und ein Bruttogehalt von 837,50 Euro anstellen und auch die anfallenden Sozialversicherungsabgaben iHv 321,99 Euro tragen konnte. Am 04.01.2021 mietete er, weil die Geschäfte gut liefen, eine Doppelhaushälfte für seine sechsköpfige Familie, weil es in der 80 m²- Zweizimmerwohnung zu eng wurde (VHS 9). Die Familie besteht aus der Mutter Jo XXXX (geb XXXX .1983), seinen Vater, Yo XXXX (geb XXXX .1980) und seine drei Schwestern Ja XXXX (geb XXXX .2003), Al XXXX (geb XXXX .2005) und Ji XXXX (geb XXXX 2008). Am 04.01.2021 mietete er, weil die Geschäfte gut liefen, eine Doppelhaushälfte für seine sechsköpfige Familie, weil es in der 80 m²- Zweizimmerwohnung zu eng wurde (VHS 9). Die Familie besteht aus der Mutter Jo römisch 40 (geb römisch 40 .1983), seinen Vater, Yo römisch 40 (geb römisch 40 .1980) und seine drei Schwestern Ja römisch 40 (geb römisch 40 .2003), Al römisch 40 (geb römisch 40 .2005) und Ji römisch 40 (geb römisch 40 2008). Er bezahlt für das Haus eine monatliche Miete von 1.550,-- Euro inkl Betriebskosten/Monat, weiters auch den Strom iHv rund 200,-- Euro im Monat (VHS 6) und die sonstigen Lebenserhaltungskosten der Familie (VHS 9). Seine drei Schwestern besuchen alle noch die Schule (VHS 6), wobei die ältere Schwester im Juni 2022 die Handelsschule abschließen wird. Seine Mutter ist beim AMS nicht arbeitssuchend gemeldet, weil sie gesundheitliche Probleme hat und deshalb keine schweren Arbeiten machen kann. Sie kümmert sich um den Haushalt (VHS 7). Der BF ist aufgrund der massiven Überschuldung des Vaters (rund 200.000,-- Euro aus der Insolvenz dessen Autohandels, in die er geschlittert ist, weil er nicht so gut lesen und schreiben konnte und mehrere Angestellte hatte [VHS 7]) der Alleinversorger der Familie. Im Jahr 2021 erwirtschaftete der BF bereits einen Bilanzgewinn von 88.000,-- Euro (VHS 5). Er hat derzeit rund 50 Gebrauchtwagen (VHS 11) auf seinem Verkaufsplatz stehen und einen Überziehungsrahmen von seiner Bank iHv 10.000,-- Euro. Die Geschäftsanbahnung erfolgt hauptsächlich über das Internet und Telefon (VHS 11). Der BF bezahlt Internetsuchplattformen dafür, dass er bei Suchanfragen auf der ersten Seite gelistet ist ( XXXX 1.800,-- Euro, bei XXXX 120,-- Euro jedes Monat, 1.200,-- Euro bei XXXX jedes 3.Monat). Weiters hat er folgende Fixkosten in seinem Gewerbe: Kosten für das Leasing des Abschleppwagens 550,-- Euro im Monat, Versicherungen 700-800,-- Euro, Miete für den Verkaufsplatz 1.300,-- Euro, Gehalt für seinen Vater 720,-- Euro im Monat und einen weiteren Angestellten, dem er auch 720,-- Euro zahlt. Seinen zweiten Mitarbeiter hat er erst kurz, vertraut ihm noch nicht und setzt ihn nur für Hilfsarbeiten ein (VHS 9). Das Gewerbe nimmt den BF in der Regel zwischen 09:00 und 16:30 Uhr in Anspruch (VHS 8). Der BF ist aufgrund der massiven Überschuldung des Vaters (rund 200.000,-- Euro aus der Insolvenz dessen Autohandels, in die er geschlittert ist, weil er nicht so gut lesen und schreiben konnte und mehrere Angestellte hatte [VHS 7]) der Alleinversorger der Familie. Im Jahr 2021 erwirtschaftete der BF bereits einen Bilanzgewinn von 88.000,-- Euro (VHS 5). Er hat derzeit rund 50 Gebrauchtwagen (VHS 11) auf seinem Verkaufsplatz stehen und einen Überziehungsrahmen von seiner Bank iHv 10.000,-- Euro. Die Geschäftsanbahnung erfolgt hauptsächlich über das Internet und Telefon (VHS 11). Der BF bezahlt Internetsuchplattformen dafür, dass er bei Suchanfragen auf der ersten Seite gelistet ist ( römisch 40 1.800,-- Euro, bei römisch 40 120,-- Euro jedes Monat, 1.200,-- Euro bei römisch 40 jedes 3.Monat). Weiters hat er folgende Fixkosten in seinem Gewerbe: Kosten für das Leasing des Abschleppwagens 550,-- Euro im Monat, Versicherungen 700-800,-- Euro, Miete für den Verkaufsplatz 1.300,-- Euro, Gehalt für seinen Vater 720,-- Euro im Monat und einen weiteren Angestellten, dem er auch 720,-- Euro zahlt. Seinen zweiten Mitarbeiter hat er erst kurz, vertraut ihm noch nicht und setzt ihn nur für Hilfsarbeiten ein (VHS 9). Das Gewerbe nimmt den BF in der Regel zwischen 09:00 und 16:30 Uhr in Anspruch (VHS 8). Der BF plant seinen Vater künftig für 8 Stunden (Vollzeit) anzustellen (VHS 7). Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF oder seiner Familie bei einer Einberufung zum Grundwehrdienst am 01.08.2022 Obdachlosigkeit drohen würde. Der BF verfügt über das oben angeführte Vermögen bzw die von der Bank eingeräumte Liquidität und ist im Mietvertrag festgehalten, dass er eine Kaution von 6.000,-- Euro hinterlegt hat, aus der der Vermieter auch Mietrückstände begleichen kann (Seite 3 des Vertrages). Der BF wird nach dem HGG ab dem ersten Monat Wohnkostenbeihilfe erhalten, wenn er diese rechtzeitig beantragt (§ 31 HGG und VHS 9). Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF oder seiner Familie bei einer Einberufung zum Grundwehrdienst am 01.08.2022 Obdachlosigkeit drohen würde. Der BF verfügt über das oben angeführte Vermögen bzw die von der Bank eingeräumte Liquidität und ist im Mietvertrag festgehalten, dass er eine Kaution von 6.000,-- Euro hinterlegt hat, aus der der Vermieter auch Mietrückstände begleichen kann (Seite 3 des Vertrages). Der BF wird nach dem HGG ab dem ersten Monat Wohnkostenbeihilfe erhalten, wenn er diese rechtzeitig beantragt (Paragraph 31, HGG und VHS 9). Der BF hat sich im Juli 2021 für die Berufsreifeprüfung bei einer privaten Maturaschule in seiner Heimatstadt angemeldet. Er muss dazu vier Teilprüfungen ablegen: Mathematik im Mai 2022, Rechnungswesen schriftlich im Mai 2022, mündlich Juni/Juli 2022, Englisch im Juni/Juli 2022, Deutsch schriftlich im September 2022 und mündlich im November 2022. Er besucht die Lehrgänge der Maturaschule seit 27.09.2021 an mehreren Tagen die Woche ab 18:00 Uhr (VHS 8). Die durchschnittliche Wochenstundenbelastung (inkl Lernaufwand) beträgt rund 20 Wochenstunden, lt der Bestätigung der Maturaschule vom 26.07.2021. Der BF war 2020 für die Stellung vorgesehen, diese wurde auf Grund der COVID-19-Pandemie verschoben (VHS 4). In der Folge wurde er erst am 26.03.2021 der Stellung unterzogen und stand fest, dass er zum Wehrdienst tauglich ist, wenngleich – aufgrund seiner Probleme am Bewegungsapparat – nur eingeschränkt (Wertungsziffer 4 von 9, wobei 9 die beste Tauglichkeit darstellt [VHS 10]). Der BF wusste, dass er zum Bundesheer bzw zur Stellung muss (VHS 6). Er glaubte jedoch untauglich zu sein, weil 2017 und 2018 ein Knick-Senkfuß beiderseits, ein um 1,5 cm kürzer Fuß und ein Beckenschiefstand von 20 mm ärztlich festgestellt wurde (OZ 3). Mit Einberufungsbefehl vom 27.09.2021 (zugestellt am 01.10.2021) wurde er mit Beginn 01.08.2022 dem sechsmonatigen Grundwehrdienst in seiner Heimatstadt in Form eines Funktionsdienstes (aufgrund seiner Einschränkungen am Bewegungsapparat) zugewiesen (VHS 10). 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I dargestellten Verfahrensgang, den angefochtenen Bescheiden, der Beschwerdevorentscheidung, den Beschwerden, der Stellungnahme vom 27.08.2021 sowie dem Vorlageantrag und den Angaben des BF und des Vertreters der belangten Behörde in der Verhandlung vom 07.03.2022. Weiters aus der Eingabe vom 10.03.2022, mit der die medizinischen Befunde des BF vorgelegt wurden. Der Sachverhalt wird im Wesentlichen durch entsprechende Urkunden im Akt belegt und wurde in der Verhandlung erläutert. In den Feststellungen sind die Fundstellen mit dem Hinweis auf die Seite der Verhandlungsschrift (VHS) ausgewiesen. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt römisch eins dargestellten Verfahrensgang, den angefochtenen Bescheiden, der Beschwerdevorentscheidung, den Beschwerden, der Stellungnahme vom 27.08.2021 sowie dem Vorlageantrag und den Angaben des BF und des Vertreters der belangten Behörde in der Verhandlung vom 07.03.2022. Weiters aus der Eingabe vom 10.03.2022, mit der die medizinischen Befunde des BF vorgelegt wurden. Der Sachverhalt wird im Wesentlichen durch entsprechende Urkunden im Akt belegt und wurde in der Verhandlung erläutert. In den Feststellungen sind die Fundstellen mit dem Hinweis auf die Seite der Verhandlungsschrift (VHS) ausgewiesen. Dass der BF mit den oa Familienangehörigen an der Adresse XXXX zusammenlebt wurde durch eine aktuelle ZMR-Anfrage festgestellt und vom BF bestätigt. Dass der BF mit den oa Familienangehörigen an der Adresse römisch 40 zusammenlebt wurde durch eine aktuelle ZMR-Anfrage festgestellt und vom BF bestätigt. Diese Unterkunft haben er und seine Familie nach seinen eigenen Angaben in der Verhandlung deshalb bezogen, weil in der vorherigen Wohnung Platznot geherrscht hat und sein Geschäftserfolg dies zu lies, nicht weil Obdachlosigkeit gedroht hat. Aufgrund der Vermögenslage des BF, die er in der Verhandlung geschildert hat, und den rechtlichen Möglichkeiten des Heeresgebührengesetz (insb Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG), droht weder dem BF noch dessen Familie Obdachlosigkeit oder eine Gefährdung deren Existenz, wenn der BF den Grundwehrdienst leisten muss. Der BF hat bis August 2022 ausreichend Zeit einen Großteil seiner 50 Gebrauchtwagen zu verkaufen bzw seinen neuen Mitarbeiter einzuschulen oder sich einen neuen Mitarbeiter zu suchen, falls dieser ungeeignet sein sollte. Die Miete für den Platz wurde ihm von seinem Geschäftspartner (einem Werkstattbesitzer, mit dem er zusammenarbeit) auch am Beginn seiner Tätigkeit erlassen und ist nicht anzunehmen, dass dieser einer Mietstundung nicht neuerlich zustimmen würde (VHS 8). Es ist nicht glaubhaft, dass ihn sein Vater nicht während des Grundwehrdienstes für die telefonische Vereinbarung von Terminen für Autobesichtigungen vertreten, diese Besichtigungen abwickeln und Verkaufsgespräche führen könnte. Er hat selbst einen Autohandel geführt hat und ist schon seit Oktober 2001 in Österreich. Im Übrigen kann die ältere Schwester, die bereits volljährig ist, im Sommer die Handelsschule fertig haben wird und sich für einen HAK-Lehrgang angemeldet hat, sowie die Mutter, die zwar gesundheitlich beeinträchtigt ist, so dass sie nichts Schweres arbeiten aber mit Sicherheit telefonieren kann, sowohl den Vater als auch den BF unterstützen (VHS 6). Die Schwester hat, selbst, wenn sie sich selbst nichts aus Autos macht, das kaufmännische Wissen und die Deutschkenntnisse in Wort und Schrift und der Vater hat das technische Wissen. Der An- und Verkauf und die Besichtigung der Gebrauchtwagen, insbesondere jener die kein Pickerl mehr bekommen (die den Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit ausmachen), nach Begutachtung, kann daher auch in Abwesenheit des BF stattfinden und kann dieser seine Familienmitglieder instruieren. Aufgrund der Vermögenslage des BF, die er in der Verhandlung geschildert hat, und den rechtlichen Möglichkeiten des Heeresgebührengesetz (insb Wohnkostenbeihilfe nach Paragraph 31, HGG), droht weder dem BF noch dessen Familie Obdachlosigkeit oder eine Gefährdung deren Existenz, wenn der BF den Grundwehrdienst leisten muss. Der BF hat bis August 2022 ausreichend Zeit einen Großteil seiner 50 Gebrauchtwagen zu verkaufen bzw seinen neuen Mitarbeiter einzuschulen oder sich einen neuen Mitarbeiter zu suchen, falls dieser ungeeignet sein sollte. Die Miete für den Platz wurde ihm von seinem Geschäftspartner (einem Werkstattbesitzer, mit dem er zusammenarbeit) auch am Beginn seiner Tätigkeit erlassen und ist nicht anzunehmen, dass dieser einer Mietstundung nicht neuerlich zustimmen würde (VHS 8). Es ist nicht glaubhaft, dass ihn sein Vater nicht während des Grundwehrdienstes für die telefonische Vereinbarung von Terminen für Autobesichtigungen vertreten, diese Besichtigungen abwickeln und Verkaufsgespräche führen könnte. Er hat selbst einen Autohandel geführt hat und ist schon seit Oktober 2001 in Österreich. Im Übrigen kann die ältere Schwester, die bereits volljährig ist, im Sommer die Handelsschule fertig haben wird und sich für einen HAK-Lehrgang angemeldet hat, sowie die Mutter, die zwar gesundheitlich beeinträchtigt ist, so dass sie nichts Schweres arbeiten aber mit Sicherheit telefonieren kann, sowohl den Vater als auch den BF unterstützen (VHS 6). Die Schwester hat, selbst, wenn sie sich selbst nichts aus Autos macht, das kaufmännische Wissen und die Deutschkenntnisse in Wort und Schrift und der Vater hat das technische Wissen. Der An- und Verkauf und die Besichtigung der Gebrauchtwagen, insbesondere jener die kein Pickerl mehr bekommen (die den Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit ausmachen), nach Begutachtung, kann daher auch in Abwesenheit des BF stattfinden und kann dieser seine Familienmitglieder instruieren. Da es sich bei der Berufsreifeprüfung um eine berufsbegleitende Ausbildung handelt, die der BF erst ab 18:00 Uhr absolviert, ist eine Unterbrechung seiner Ausbildung nicht notwendig. Im Übrigen hat der BF nach Beginn des Grundwehrdienstes nur mehr die beiden Prüfungen in Deutsch zu bestehen. Da der BF bereits die Handelsschule absolviert hat, sollte ihn die Deutschmatura nicht vor allzu große Herausforderungen stellen. Er wird beim Grundwehrdienst im Funktionsdienst in der gleichen Stadt eingeteilt, wo er auch die Ausbildung absolviert, und wird mit Masse geregelte Dienstzeiten haben. Sollte er einmal an einem Kurstag länger Dienst haben, kann er diesen tauschen, um Dienstfreistellung ansuchen oder sich von Kurskolleginnen und Kollegen eine Mitschrift organisieren. Für die Prüfungstage kann er um Dienstfreistellung ansuchen. Der BF hat auch selbst in der Verhandlung angegeben, dass das mit der Matura vielleicht zu schaffen wäre, neben dem Bundesheer (VHS 10). Die Angaben in der Beschwerde, dass die beiden Deutschprüfungen erst im Wintersemester 2023/2024 absolviert werden könnten, sind vor dem Hintergrund der Aussagen des BF in der Verhandlung und den Ausführungen über die Prüfungszeitpunkte nicht nachvollziehbar. Die in der Beschwerde aufgelisteten Kosten von 4.050,-- Euro (bzw 15 Monatsraten zu 270,-- Euro) sind für den gesamten Vorbereitungslehrgang. Mehrkosten bei einer Verschiebung einer Prüfung, hat der BF nicht vorgebracht. Da es sich bei der Berufsreifeprüfung um eine berufsbegleitende Ausbildung handelt, die der BF erst ab 18:00 Uhr absolviert, ist eine Unterbrechung seiner Ausbildung nicht notwendig. Im Übrigen hat der BF nach Beginn des Grundwehrdienstes nur mehr die beiden Prüfungen in Deutsch zu bestehen. Da der BF bereits die Handelsschule absolviert hat, sollte ihn die Deutschmatura nicht vor allzu große Herausforderungen stellen. Er wird beim Grundwehrdienst im Funktionsdienst in der gleichen Stadt eingeteilt, wo er auch die Ausbildung absolviert, und wird mit Masse geregelte Dienstzeiten haben. Sollte er einmal an einem Kurstag länger Dienst haben, kann er diesen tauschen, um Dienstfreistellung ansuchen oder sich von Kurskolleginnen und Kollegen eine Mitschrift organisieren. Für die Prüfungstage kann er um Dienstfreistellung ansuchen. Der BF hat auch selbst in der Verhandlung angegeben, dass das mit der Matura vielleicht zu schaffen wäre, neben dem Bundesheer (VHS 10). Die Angaben in der Beschwerde, dass die beiden Deutschprüfungen erst im Wintersemester 2023 aus 2024, absolviert werden könnten, sind vor dem Hintergrund der Aussagen des BF in der Verhandlung und den Ausführungen über die Prüfungszeitpunkte nicht nachvollziehbar. Die in der Beschwerde aufgelisteten Kosten von 4.050,-- Euro (bzw 15 Monatsraten zu 270,-- Euro) sind für den gesamten Vorbereitungslehrgang. Mehrkosten bei einer Verschiebung einer Prüfung, hat der BF nicht vorgebracht. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zulässigkeit und Verfahren Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben (vgl § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG).Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben vergleiche Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG). Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Diese Frist wurde eingehalten und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerden bzw des Vorlageantrags vor.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Diese Frist wurde eingehalten und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerden bzw des Vorlageantrags vor. Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Das Rechtsmittel, über das das BVwG zu entscheiden hat, ist die Beschwerde des BF (und nicht etwa der Vorlageantrag). Einer Aufhebung, Abänderung oder Bestätigung durch das BVwG zugänglich ist aber ausschließlich die Beschwerdevorentscheidung, da durch diese dem Ausgangsbescheid, endgültig derogiert worden ist. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Das Rechtsmittel, über das das BVwG zu entscheiden hat, ist die Beschwerde des BF (und nicht etwa der Vorlageantrag). Einer Aufhebung, Abänderung oder Bestätigung durch das BVwG zugänglich ist aber ausschließlich die Beschwerdevorentscheidung, da durch diese dem Ausgangsbescheid, endgültig derogiert worden ist. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte […] (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte […] vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und den Ergebnissen der Verhandlung fest. Das BVwG hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Das BVwG hat seiner Entscheidung, den Sachverhalt und die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen Die fallbezogen maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG): „§ 10.
(1)Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das
  1. Lebensjahr vollendet und das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. […] § 19.
(1)Der Präsenzdienst ist zu leisten alsParagraph 19,
(1)Der Präsenzdienst ist zu leisten als 1. Grundwehrdienst […] Befreiung und Aufschub § 26.
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreienParagraph 26,
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
  1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
  2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach Paragraph 15, des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Ziffer eins, oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.
(2)Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
(2)Anträge auf Befreiung nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
  1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
  2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist. Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen. Bescheide nach Absatz eins, Ziffer eins, sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.
(3)Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
  1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder
  2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  3. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das
  4. Lebensjahr vollenden.
(4)Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.“ 3.
  1. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
  2. Der Gegenstand der ersten Beschwerde ist ausschließlich der Bescheid des Militärkommandos NÖ Ergänzungsabteilung vom 13.07.2021, GZ P1707656/1-MilKdo NÖ/Kdo/ErgAbt/2021
(2), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 08.09.2021, GZ P1707656/1-MilKdo NÖ/Kdo/ErgAbt/2021
(6), wo über den Antrag auf befristete Befreiung bis 01.01.2026, wegen Neugründung des Unternehmens des BF gemäß § 26 Abs 1 Z 2 WG 2001 abschlägig entschieden wurde. 3.3.1. Der Gegenstand der ersten Beschwerde ist ausschließlich der Bescheid des Militärkommandos NÖ Ergänzungsabteilung vom 13.07.2021, GZ P1707656/1-MilKdo NÖ/Kdo/ErgAbt/2021
(2), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 08.09.2021, GZ P1707656/1-MilKdo NÖ/Kdo/ErgAbt/2021
(6), wo über den Antrag auf befristete Befreiung bis 01.01.2026, wegen Neugründung des Unternehmens des BF gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 abschlägig entschieden wurde. Die belangte Behörde sah zwar wirtschaftliche Interessen vorliegen (VwGH 26.02.2002, 2000/11/0269), verneinte allerdings das Vorliegen einer besonderen Rücksichtswürdigkeit, weil der BF seiner Harmonisierungspflicht nicht nachgekommen sei. Der VwGH habe nämlich ausgesprochen, dass der Wehrpflichtige die Harmonisierungspflicht verletzt und wirtschaftliche Interessen auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig anerkannt werden können, wenn als Folge der Leistung des Präsenzdienstes mit einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Wehrpflichtigen gerechnet werden muss, da andernfalls der Wehrpflichtige durch entsprechende Disposition die Erfüllung der Wehrpflicht vereiteln könnte (VwGH 01.10.1996, 95/11/0400). Der BF bestreitet eine Verletzung der Harmonisierungspflicht und führt unter teilweiser Zitierung der VwGH Entscheidung vom 28.02.1995, 94/11/0410 an, dass er durch seine Unternehmensgründung diese nicht verletzt hätte, weil er sein Unternehmen bereits vor der Feststellung seiner Tauglichkeit gegründet hätte. Als zulässige Neuerung hat der BF im Rahmen der Beschwerde vom 04.08.2021 vorgebracht, dass neben den besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen auch rücksichtwürdige familiäre Interessen aufgrund der Abhängigkeit seiner Familienangehörigen die im gleichen Haushalt wohnen, bestünden und diesen Obdachlosigkeit drohen würde. Weiters führte er in dieser Beschwerde erstmals an, dass er ab 27.09.2021 eine Maturaschule zur Vorbereitung der Berufsreifeprüfung besuche und eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte darstelle. Dazu ist zunächst festzustellen, dass dieser Antrag zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung, ausdrücklich nicht Gegenstand der ersten Beschwerde ist. Diesen Antrag hat der BF zwar im Rahmen seiner Beschwerde vom 04.08.2021 gestellt, doch handelt es sich um einen völligen neuen Sachverhalt und damit nicht bloß um eine Abänderung seines Antrages, sondern um einen neuen Antrag, der von der belangten Behörde demgemäß auch als solcher behandelt und mit Bescheid vom 16.08.2021 GZ P1707656/1-MilKdo NÖ/Kdo/ErgAbt/2021
(5)entschieden wurde. Dem Akt und auch der Stellungnahme des zu diesem Zeitpunkt schon rechtlich vertretenen BF vom 27.08.2021 ist nichts zu entnehmen, was darauf hindeuten würde, dass der BF gegen die ihm in dieser Sache am 17.08.2021 zugestellte Entscheidung der belangten Behörde vom 16.08.2021 ebenfalls eine Beschwerde erheben wollte. Zwar ist dort vom Bescheid vom 17.(!).08.2021 die Rede, gleichzeitig aber wird von der „Abweisung des Antrages auf befristete Befreiung“ gesprochen und auch inhaltlich nicht mehr auf die Entscheidung über die Abweisung des Antrages auf Aufschub eingegangen, sondern in den Anträgen ausgeführt, dass der Antrag auf befristete Befreiung bis 01.01.2026 aufrecht erhalten in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt werde. Die Entscheidung vom 16.08.2021 GZ P1707656/1-MilKdo NÖ/Kdo/ErgAbt/2021
(5)ist daher mangels Anfechtung rechtskräftig. Die Abweisung wurde damit begründet, dass die Ausbildung für die Berufsreifeprüfung erst mit 27.09.2021 beginnen und damit in der Zukunft liegen würde. Eine weitere Prüfung des Antrages könne unterbleiben. Der BF stellte am 12.10.2021 vor dem Hintergrund dieser Begründung einen neuen Antrag und begründete diesen nunmehr damit, dass er die Ausbildung zur Berufsreifeprüfung am 27.09.2021 begonnen habe und die letzten wichtigen Kurse zur Vorbereitung im Sommer 2021/2022 anstehen würden. Wann konkret die Berufsreifeprüfung stattfinden werde, sei noch nicht absehbar. Er beantrage jedenfalls einen Aufschub bis Jänner
  1. Der BF stellte am 12.10.2021 vor dem Hintergrund dieser Begründung einen neuen Antrag und begründete diesen nunmehr damit, dass er die Ausbildung zur Berufsreifeprüfung am 27.09.2021 begonnen habe und die letzten wichtigen Kurse zur Vorbereitung im Sommer 2021 aus 2022, anstehen würden. Wann konkret die Berufsreifeprüfung stattfinden werde, sei noch nicht absehbar. Er beantrage jedenfalls einen Aufschub bis Jänner
  2. Die zweite Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid vom 20.10.2021, GZ P1707656/5-MilKdoNÖ/Kdo/ErgAbt/2021, mit dem der Antrag nach § 26 Abs 3 WG 2001 abgewiesen wurde. Die belangte Behörde begründete ihre Abweisung damit, dass die Jahresfrist des § 26 Abs 3 Z 1 WG 2001 seit der Heranziehbarkeit noch nicht abgelaufen und der BF im Besitz eines Einberufungsbefehls für den 01.08.2022 sei, weshalb auf das Vorliegen der durch den BF aufgezeigten Nachteile nicht einzugehen gewesen wäre. Die Unterbrechung würde auch keine außergewöhnliche Härte darstellen, weil die weiterführende Ausbildung zwar vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses begonnen worden sei, aber nach Feststellung der Tauglichkeit am 21.03.2021 eine rechtwirksame Einberufung erst nach Ablauf der sechsmonatigen Sperrfrist möglich gewesen wäre und daher auf das Vorliegen der durch den BF aufgezeigten außerordentlichen Härte ebenfalls nicht einzugehen gewesen wäre.Die zweite Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid vom 20.10.2021, GZ P1707656/5-MilKdoNÖ/Kdo/ErgAbt/2021, mit dem der Antrag nach Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 abgewiesen wurde. Die belangte Behörde begründete ihre Abweisung damit, dass die Jahresfrist des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, WG 2001 seit der Heranziehbarkeit noch nicht abgelaufen und der BF im Besitz eines Einberufungsbefehls für den 01.08.2022 sei, weshalb auf das Vorliegen der durch den BF aufgezeigten Nachteile nicht einzugehen gewesen wäre. Die Unterbrechung würde auch keine außergewöhnliche Härte darstellen, weil die weiterführende Ausbildung zwar vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses begonnen worden sei, aber nach Feststellung der Tauglichkeit am 21.03.2021 eine rechtwirksame Einberufung erst nach Ablauf der sechsmonatigen Sperrfrist möglich gewesen wäre und daher auf das Vorliegen der durch den BF aufgezeigten außerordentlichen Härte ebenfalls nicht einzugehen gewesen wäre. 3.3.
  3. Zur Behauptung des Vorliegens eines besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen und/oder familiären Interesses ist das Folgende festzustellen: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in ähnlich gelagerten Fällen ua folgende Aussagen zu § 26 Abs 1 Z 2 WG 2001 bzw zur Vorgängerbestimmung des § 36a WehrG 1990 und § 37 WehrG 1978 getroffen:Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in ähnlich gelagerten Fällen ua folgende Aussagen zu Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 bzw zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 36 a, WehrG 1990 und Paragraph 37, WehrG 1978 getroffen: Auch wenn der Wehrpflichtige im vorliegenden Fall im Zeitpunkt seiner hier maßgebenden wirtschaftlichen Dispositionen (Pachtvertrag) noch nicht zum Grundwehrdienst einberufen war, so musste er doch aufgrund der Feststellung seiner Tauglichkeit mit der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes rechnen. Indem er dennoch den landwirtschaftlichen Betrieb gepachtet hat, hat er damit die Schwierigkeiten, die für seinen landwirtschaftlichen Betrieb durch die Leistung seines Grundwehrdienstes verbunden sind, selbst geschaffen (Hinweis E vom
  4. September 2005, 2003/11/0026). Der Wehrpflichtige hätte somit wegen der (aufgrund der Tauglichkeitsfeststellung) zu erwartenden Einberufung zum Grundwehrdienst seine wirtschaftlichen Angelegenheiten so einrichten müssen, dass er der Einberufung ohne voraussehbare Schwierigkeiten nachkommen kann. Ließe sich somit die Führung des gepachteten Betriebes mit der Leistung des Grundwehrdienstes nicht vereinbaren, so hätte der Wehrpflichtige das Pachtverhältnis nicht eingehen dürfen, selbst wenn es sich dabei um eine besondere (wirtschaftliche) Gelegenheit gehandelt haben sollte. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde führt dies zu keinem Berufsverbot in der Phase vor Ableistung des Grundwehrdienstes, stehen dem Wehrpflichtigen doch vor der Einberufung zum Grundwehrdienst alle beruflichen (z.B. unselbständigen) Erwerbsmöglichkeiten offen, die für die Dauer des Ableistens des Grundwehrdienstes ohne größere Schwierigkeiten unterbrochen werden können (VwGH 27.01.2014, 2013/11/0246). Der Wehrpflichtige ist gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinn der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden (VwGH 29.09.2005, 2003/11/0026). Die Auffassung, wirtschaftliche Interessen des Wehrpflichtigen seien immer dann besonders rücksichtswürdig, wenn durch die Leistung des Präsenzdienstes die wirtschaftlichen Interessen so schwer getroffen würden, dass mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden müsse, ist nicht zielführend, weil dabei außer Acht gelassen wird, dass der Wehrpflichtige derart durch entsprechende Dispositionen die Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht vereiteln könnte. Die wirtschaftlichen Interessen können somit auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WehrG 2001 anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte (Hinweis E
  5. Oktober 1996, 95/11/0400; E
  6. April 2001, 2000/11/0082). In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt. (VwGH 18.11.2008, 2008/11/0096). Die besondere Rücksichtswürdigkeit familiärer Interessen ist dann anzunehmen, wenn durch die fehlende Unterstützung der Angehörigen (hier: Eltern bzw. Geschwister) eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen, wie zB der Verlust der Existenzgrundlage, zu befürchten ist. Zur Unterstützung der Angehörigen ist in diesem Zusammenhang aber nicht nur der Wehrpflichtige, sondern die ganze Familie berufen. Jene Familienangehörigen, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Wehrpflichtige geltend macht, haben überdies ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des wehrpflichtigen Angehörigen einzurichten (Hinweis E
  7. 2001, 2000/11/0206; E
  8. 2002, 2000/11/0269; E
  9. 1991, 90/11/0231; E
  10. 1992, 92/11/0113; E
  11. 1998, 97/11/0377; VwGH 24.05.2005, 2004/11/0022; 13.12.2005, 2005/11/0167). Ein besonders rücksichtswürdiges familiäres Interesse könnte auch darin begründet sein, eine drohende Obdachlosigkeit von nahen Familienangehörigen abzuwehren, und zwar unabhängig vom Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung. Im vorliegenden Fall wollte jedoch der Beschwerdeführer durch den Erwerb des Hauses und die Übernahme der damit verbundenen Schulden seiner Mutter und den beiden Brüdern (und letztlich auch sich selbst) das Eigenheim (Vaterhaus) erhalten; dieses Motiv stand erkennbar im Vordergrund, nicht aber eine konkrete Gefahr der Obdachlosigkeit für die genannten Angehörigen. Auch diesem durchaus verständlichen Interesse ist kein derartiges Gewicht beizumessen, dass es als besonders rücksichtswürdiges familiäres Interesse im Sinne des § 37 Abs. 2 lit b des Wehrgesetzes 1978 gewertet werden könnte (VwGH 27.06.1984, 83/11/0017). Ein besonders rücksichtswürdiges familiäres Interesse könnte auch darin begründet sein, eine drohende Obdachlosigkeit von nahen Familienangehörigen abzuwehren, und zwar unabhängig vom Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung. Im vorliegenden Fall wollte jedoch der Beschwerdeführer durch den Erwerb des Hauses und die Übernahme der damit verbundenen Schulden seiner Mutter und den beiden Brüdern (und letztlich auch sich selbst) das Eigenheim (Vaterhaus) erhalten; dieses Motiv stand erkennbar im Vordergrund, nicht aber eine konkrete Gefahr der Obdachlosigkeit für die genannten Angehörigen. Auch diesem durchaus verständlichen Interesse ist kein derartiges Gewicht beizumessen, dass es als besonders rücksichtswürdiges familiäres Interesse im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, des Wehrgesetzes 1978 gewertet werden könnte (VwGH 27.06.1984, 83/11/0017). 3.3.2.
  12. Im vorliegenden Fall ist der BF selbst Unternehmer und bestreitet eine Verletzung der Harmonisierungspflicht, weil er davon ausgegangen sei, dass er aufgrund seines um 1,5 cm kürzeren Beins und seines Beckenschiefstandes von 20 mm, davon ausgegangen sei, dass er untauglich sein werde und sein Unternehmen bereits vor der Feststellung seiner Tauglichkeit gegründet hätte. Diesbezüglich ist ihm aus den folgenden Gründen nicht Recht zu geben. Als männlicher österreichischer Staatsbürger mit Handelsschulausbildung (Politische Bildung und Recht ist Teil des Lehrplans vgl Anlage B1, BGBl II Nr. 209/2014) wusste er, dass er ab dem
  13. Lebensjahr wehrpflichtig ist. Er hat das auch bei den älteren Schulkollegen beobachtet. Als männlicher österreichischer Staatsbürger mit Handelsschulausbildung (Politische Bildung und Recht ist Teil des Lehrplans vergleiche Anlage B1, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2014,) wusste er, dass er ab dem
  14. Lebensjahr wehrpflichtig ist. Er hat das auch bei den älteren Schulkollegen beobachtet. Er konnte, aufgrund der Befunde aus dem Jahr 2017, 2018 und 2019 (im Wesentlichen wegen Verkürzung eines seiner Beine um 1,5 cm welcher auch zu einem Beckenschiefstand um knapp 20 mm führte), vor der Stellung nicht davon ausgehen, dass er völlig untauglich zum Wehrdienst sein würde. Er musste daher damit rechnen, dass er den Wehrdienst wie jeder andere männliche österreichische Staatsbürger auch leisten muss. Er hat auch damit gerechnet, weil er in der Verhandlung auf die Frage, ob ihm bewusst gewesen sei, dass er zum Bundesherr müsse, angab: „Ja, ich wollte zum Bundesheer und nicht zum Zivildienst.“ (VHS 6) und „Ich habe nicht gewusst, ob ich tauglich sein werde, weil ich ein schiefes Becken und ein längeres Bein habe. Ich bin auch vom Laufen befreit worden und habe eine niedrigere Tauglichkeit.“ (VHS 8). Wenn die belangte Behörde, daher von einem Verstoß gegen die Harmonisierungspflicht ausgeht, kann ihr daher nicht erfolgreich entgegengetreten werden. Finanzielle Verpflichtungen können nur dann als besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen iS dieser Gesetzesstelle Beachtung finden, wenn dem BF im Zeitpunkt des Eingehens der finanziellen Verpflichtungen nicht bekannt war, dass er mit einer Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes zu rechnen habe. Es ist Sache des Wehrpflichtigen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten so einzurichten, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden (VwGH 26.05.1986, 85/12/0250). Der BF hätte nach Beendigung der Handelsschule im Juni 2020 vor dem Hintergrund seiner nicht von vornherein auszuschließenden Tauglichkeit, keinen selbstständigen Betrieb als Einzelunternehmer gründen und finanzielle Verpflichtungen eingehen dürfen, weil er damit die Schwierigkeiten im Falle der Tauglichkeit und Einberufung erst geschaffen hat. Dabei verkennt das BVwG nicht die besonderen Herausforderungen durch die sich ständig ändernden Umstände der Covid-19-Pandemie und die damit einhergehende Existenzgefährdung für in dieser Phase gegründete Einzelunternehmen bzw die Schwierigkeiten von Schulabgängern (ohne abgeleisteten Zivil- oder Militärdienst) bei der Suche eines Arbeitsplatzes. Der BF hätte sich aber um eine zeitnahe Stellung und Einberufung kümmern und durch entsprechende Meldung an die Militärbehörden hinsichtlich einer Unterschreitung der 6-Monate-Sperrfrist, diese auch beschleunigen können. Sofern der BF die VwGH Entscheidung vom 28.02.1995, 94/11/0410 anführt, kann er daraus nichts für seinen Standpunkt gewinnen. Diesem Erkenntnis lag der Sachverhalt zu Grunde, dass der dortige Wehrpflichtige (der aus familiär besonders rücksichtwürdigen Gründen, die in der Unterstützung seiner Eltern in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb lagen, vorerst befreit worden war) ein Unternehmen im Ausland gegründet hatte und sich dort überwiegend aufhielt, obwohl ihm bekannt sein musste, dass damit die Befreiungsgründe weggefallen sind und er dadurch vorhersehbaren Schwierigkeiten bei einer Einberufung schaffen würde. Der VwGH sprach dazu aus, dass er mit der Gründung eines eigenen Unternehmens bis zur erfolgten Ableistung des Grundwehrdienstes zuzuwarten gehabt hätte. Eine Verletzung der Harmonisierungspflicht durch die Gründung eines eigenen Unternehmens läge nur dann nicht vor, wenn der Wehrpflichtige trotz rechtzeitiger Mitteilung des Wegfalles der seinerzeitigen Befreiungsgründe nicht innerhalb einer den Verhältnissen nach angemessenen kurzen Frist zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen würde. Der Umstand, dass der BF nicht schon im Jahr 2020 (COVID-19 bedingt) der Stellung zugeführt wurde, seine Tauglichkeit erst im März 2021 feststand und er sodann für August 2022 einberufen wurde, kann die Verletzung der Harmonisierungspflicht iSd Rechtsprechung nicht ausschließen, weil der BF sein Unternehmen bereits im Juni 2020 gegründet und damit die Feststellung der Tauglichkeit gar nicht abgewartet hat. Die belangte Behörde hat daher zu Recht angenommen, dass aufgrund der Nichteinhaltung der Harmonisierungspflicht selbst die Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz nicht als besonders rücksichtwürdig zu beurteilen ist. Selbst wenn man davon ausginge, dass der BF seine Harmonisierungspflicht nicht verletzt hätte, liegt dennoch kein besonders rücksichtwürdiges wirtschaftliches Interesse iSd § 26 Abs 1 Z 2 WG 2001 vor. Von einer Existenzbedrohung des Unternehmens kann nach den Feststellungen nicht gesprochen werden, weil das Unternehmen des BF wirtschaftlich erfolgreich ist und die Familienangehörigen, insbesondere der Vater, den Geschäftsbetrieb des Gebrauchtwagenhandels (so wie ihn der BF betreibt) auch während des Grundwehrdienstes zumindest soweit aufrechterhalten können, dass die Fixkosten gedeckt sind. Zudem hat der BF noch bis August 2022 Zeit entsprechende Vorkehrungen zu treffen und Rücklagen zu bilden. Selbst wenn man davon ausginge, dass der BF seine Harmonisierungspflicht nicht verletzt hätte, liegt dennoch kein besonders rücksichtwürdiges wirtschaftliches Interesse iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 vor. Von einer Existenzbedrohung des Unternehmens kann nach den Feststellungen nicht gesprochen werden, weil das Unternehmen des BF wirtschaftlich erfolgreich ist und die Familienangehörigen, insbesondere der Vater, den Geschäftsbetrieb des Gebrauchtwagenhandels (so wie ihn der BF betreibt) auch während des Grundwehrdienstes zumindest soweit aufrechterhalten können, dass die Fixkosten gedeckt sind. Zudem hat der BF noch bis August 2022 Zeit entsprechende Vorkehrungen zu treffen und Rücklagen zu bilden. 3.3.2.
  15. Sofern der BF besonders rücksichtwürdige familiäre Interessen darin erblickt, dass er der alleinige Versorger seiner Familie ist, weil seine Mutter aus gesundheitlichen Gründen keiner Beschäftigung nachgeht, kein Arbeitslosengeld und keine Notstandshilfe bezieht, seine drei Geschwister nur Kindergeld beziehen und er selbst der Arbeitgeber seines schwer überschuldeten Vaters ist sowie er die Miete für die Wohnung (Reihenhaushälfte) der gesamten Familie bezahlt und bei einem Wegfall des Einkommens des BF aus dem Autohandel der Verlust der Existenzgrundlage bis hin zur Obdachlosigkeit seiner nahen Familienangehörigen droht, kann der BF einen Befreiungsgrund ebenfalls nicht erfolgreich geltend machen. Zum Nichtvorliegen des Verlustes der Existenzgrundlage wird auf die Ausführungen zu 3.3.2.
  16. verwiesen. Ein besonders rücksichtswürdiges familiäres Interesse kann nach der oa Rsp des VwGH zwar darin begründet sein, wenn eine drohende Obdachlosigkeit von nahen Familienangehörigen konkret droht (VwGH 27.06.1984, 83/11/0017). Das ist aber hier, wie festgestellt wurde, nicht der Fall. Aus dem vorgelegten Mietvertrag (Mietdauer bis 31.01.2025) geht zwar hervor, dass dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 MRG gekündigt werden kann, wozu insbesondere ein Rückstand mit der Bezahlung der Miete gehört. Es gibt aber die schon erwähnte Kaution von 6.000,-- Euro für allfällige Mietrückstände, den Kontorahmen des BF von 10.000,-- Euro sowie die Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG, und ist überdies nicht anzunehmen, dass der Vater (allenfalls mit Unterstützung der älteren Schwester des BF und seiner Mutter, sowie eines Mitarbeiters) in der Lage ist den Gebrauchtwagenhandel weiterzuführen, sodass die notwendigen Einnahmen für die Miete, die Betriebskosten und die Lebenserhaltung erzielt werden können. Zudem hat der BF Anlagevermögen in Form von 50 noch nicht verkauften Gebrauchtwagen und im Vorjahr einen Bilanzgewinn von rund 88.000,-- Euro gemacht, sodass er für die Zeit beim Grundwehrdienst Rücklagen bilden kann. Aus dem vorgelegten Mietvertrag (Mietdauer bis 31.01.2025) geht zwar hervor, dass dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 30, MRG gekündigt werden kann, wozu insbesondere ein Rückstand mit der Bezahlung der Miete gehört. Es gibt aber die schon erwähnte Kaution von 6.000,-- Euro für allfällige Mietrückstände, den Kontorahmen des BF von 10.000,-- Euro sowie die Wohnkostenbeihilfe nach Paragraph 31, HGG, und ist überdies nicht anzunehmen, dass der Vater (allenfalls mit Unterstützung der älteren Schwester des BF und seiner Mutter, sowie eines Mitarbeiters) in der Lage ist den Gebrauchtwagenhandel weiterzuführen, sodass die notwendigen Einnahmen für die Miete, die Betriebskosten und die Lebenserhaltung erzielt werden können. Zudem hat der BF Anlagevermögen in Form von 50 noch nicht verkauften Gebrauchtwagen und im Vorjahr einen Bilanzgewinn von rund 88.000,-- Euro gemacht, sodass er für die Zeit beim Grundwehrdienst Rücklagen bilden kann. Es liegen daher auch keine besonders rücksichtwürdigen familiären Interessen für ein Befreiung iSd § 26 Abs 1 Z 2 WG 2001 vor. Es liegen daher auch keine besonders rücksichtwürdigen familiären Interessen für ein Befreiung iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 vor. 3.3.
  17. Zur Abweisung des Aufschubes, wegen Beginn des BF einer Ausbildung zum Abschluss der Berufsreifeprüfung, liegen die Voraussetzungen für einen Aufschub des Grundwehrdienstes nach § 26 Abs 3 WG 2001 schon deshalb nicht vor, weil das Beweisverfahren ergeben hat, dass eine Unterbrechung der Ausbildung durch den Grundwehrdienst gar nicht erfolgen wird. Der BF ist aufgrund seiner nur eingeschränkten Tauglichkeit im Funktionsdienst eingeteilt, wo in der Regel eine Dienstzeit von 07:30 bis 16:00 Uhr besteht. Die zeitliche Inanspruchnahme für die Ausbildung des BF erfolgt regelmäßig erst nach 18.00 Uhr und wird der BF zum Zeitpunkt des Antrittes des Grundwehrdienstes nur mehr die Teilprüfung (mündlich/schriftlich) in Deutsch zu absolvieren haben, für deren Ablegung ihm eine Dienstfreistellung gewährt werden wird. Selbst wenn er die Ablegung dieser Teilprüfung verschieben müsste, weil er beispielsweise mit dem Lernen nicht zu Rande kommt (rund 16-20 Wochenstunden) oder seine dienstliche Inanspruchnahme dies nicht zulässt, würde dies keinen bedeutenden Nachteil oder gar eine außergewöhnliche Härte darstellen, da er die Ausbildung für seine Berufstätigkeit nicht braucht und einer allfälliger Zeitverlust keine Auswirkungen hätte. Er auch nicht vorgebracht, dass ihm durch eine Verschiebung wesentlich höhere Ausbildungskosten entstehen würden. 3.3.
  18. Zur Abweisung des Aufschubes, wegen Beginn des BF einer Ausbildung zum Abschluss der Berufsreifeprüfung, liegen die Voraussetzungen für einen Aufschub des Grundwehrdienstes nach Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 schon deshalb nicht vor, weil das Beweisverfahren ergeben hat, dass eine Unterbrechung der Ausbildung durch den Grundwehrdienst gar nicht erfolgen wird. Der BF ist aufgrund seiner nur eingeschränkten Tauglichkeit im Funktionsdienst eingeteilt, wo in der Regel eine Dienstzeit von 07:30 bis 16:00 Uhr besteht. Die zeitliche Inanspruchnahme für die Ausbildung des BF erfolgt regelmäßig erst nach 18.00 Uhr und wird der BF zum Zeitpunkt des Antrittes des Grundwehrdienstes nur mehr die Teilprüfung (mündlich/schriftlich) in Deutsch zu absolvieren haben, für deren Ablegung ihm eine Dienstfreistellung gewährt werden wird. Selbst wenn er die Ablegung dieser Teilprüfung verschieben müsste, weil er beispielsweise mit dem Lernen nicht zu Rande kommt (rund 16-20 Wochenstunden) oder seine dienstliche Inanspruchnahme dies nicht zulässt, würde dies keinen bedeutenden Nachteil oder gar eine außergewöhnliche Härte darstellen, da er die Ausbildung für seine Berufstätigkeit nicht braucht und einer allfälliger Zeitverlust keine Auswirkungen hätte. Er auch nicht vorgebracht, dass ihm durch eine Verschiebung wesentlich höhere Ausbildungskosten entstehen würden. Es liegt aber schon eine weitere Bedingung für einen Aufschub nicht vor, wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid richtig erkannt hat. Aus § 26 Abs 3 Z 1 WG 2001 folgt, dass es ein kumulatives Erfordernis für die Bewilligung eines Aufschubs ist, dass der betreffende Wehrpflichtige nicht binnen Jahresfrist nach Heranziehbarkeit einberufen wurde. Der BF wurde am 26.03.2021 für tauglich befunden und am 01.10.2021 (Zustellungsdatum des Einberufungsbefehls) für den 01.08.2022 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen. Der Einberufungsbefehl durfte gemäß § 24 Abs 1 WG 2001 nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach seiner erstmaligen Tauglichkeitsfeststellung erlassen werden und war die Heranziehbarkeit des BF (ohne dessen explizite Zustimmung für einen früheren Termin, um den sich der BF aber nicht bemüht hat) erst mit 27.09.2021 frühestens möglich. Die Einjahresfrist wäre daher erst mit 27.09.2022 ausgelaufen und erfolgte die Einberufung daher noch innerhalb dieser. Die Erlassung des Einberufungsbefehls zu einem Einrückungstermin, der innerhalb der in § 26 Abs 3 Z 1 WehrG 2001 vorgesehenen Jahresfrist gelegen ist, bringt es mit sich, dass für die Gewährung des Aufschubs die Grundlage fehlt (VwGH 15.09.2009, 2008/11/0087).Aus Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, WG 2001 folgt, dass es ein kumulatives Erfordernis für die Bewilligung eines Aufschubs ist, dass der betreffende Wehrpflichtige nicht binnen Jahresfrist nach Heranziehbarkeit einberufen wurde. Der BF wurde am 26.03.2021 für tauglich befunden und am 01.10.2021 (Zustellungsdatum des Einberufungsbefehls) für den 01.08.2022 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen. Der Einberufungsbefehl durfte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, WG 2001 nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach seiner erstmaligen Tauglichkeitsfeststellung erlassen werden und war die Heranziehbarkeit des BF (ohne dessen explizite Zustimmung für einen früheren Termin, um den sich der BF aber nicht bemüht hat) erst mit 27.09.2021 frühestens möglich. Die Einjahresfrist wäre daher erst mit 27.09.2022 ausgelaufen und erfolgte die Einberufung daher noch innerhalb dieser. Die Erlassung des Einberufungsbefehls zu einem Einrückungstermin, der innerhalb der in Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, WehrG 2001 vorgesehenen Jahresfrist gelegen ist, bringt es mit sich, dass für die Gewährung des Aufschubs die Grundlage fehlt (VwGH 15.09.2009, 2008/11/0087). Die ebenfalls kumulativ vorliegenden Voraussetzungen zu § 26 Abs 3 Z 2 WehrG liegen ebenfalls nicht vor. Zwar hat sich der BF zwar für die weiterführende Ausbildung bereits im Juli 2021 angemeldet und die Ausbildung auch vor Erlassung des Einberufungsbefehls am 27.09.2021 begonnen – wobei es entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine Rolle spielt, dass die Sperrfrist von 6 Monaten noch nicht abgelaufen war. Wie bereits oben angeführt, liegt aber keine außerordentliche Härte vor, weil keine Unterbrechung der Ausbildung erforderlich ist. Die ebenfalls kumulativ vorliegenden Voraussetzungen zu Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, WehrG liegen ebenfalls nicht vor. Zwar hat sich der BF zwar für die weiterführende Ausbildung bereits im Juli 2021 angemeldet und die Ausbildung auch vor Erlassung des Einberufungsbefehls am 27.09.2021 begonnen – wobei es entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine Rolle spielt, dass die Sperrfrist von 6 Monaten noch nicht abgelaufen war. Wie bereits oben angeführt, liegt aber keine außerordentliche Härte vor, weil keine Unterbrechung der Ausbildung erforderlich ist. Die Abweisung des Antrages des BF vom 12.10.2021 durch die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht erfolgt und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W208.2248532.1.00

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