← Österreich

{'item': 'W209 2241720-1'}

Obsah (11)§ 68Art. 133§ 414§ 6§ 129§ 17Art. 130§ 94§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2022 GeschäftszahlW209 2241720-1 Spruch, W209 2241720-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 68Abs.

1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Mag. Bernhard WÖHRER, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, Babenbergerring 9b, 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 18.02.2021 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung von Leistungen nach Paragraphen 88, ff. Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG)

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Bescheid vom 18.02.2021 wies die belangte Behörde (im Folgenden: BVAEB) den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.10.2020 auf Gewährung von Leistungen nach §§ 88 ff. B-KUVG aus Anlass seiner Lungenerkrankung

§ 68Abs.

1 AVG zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anerkennung der Lungenerkrankung als Berufskrankheit bereits mit Bescheid vom 08.08.2019 abgelehnt worden sei, da der Beschwerdeführer an einer restriktiven Ventilationsstörung mit Sauerstoffaufnahmestörung leide, welche nicht im ursächlichen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehe. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Die vom Beschwerdeführer übermittelten neuen medizinische Befunde hätten keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse belegen können. Da auch die rechtlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren hätten, sei der Antrag

§ 68Abs.

1 AVG zurückzuweisen gewesen.1. Mit angefochtenem Bescheid vom 18.02.2021 wies die belangte Behörde (im Folgenden: BVAEB) den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.10.2020 auf Gewährung von Leistungen nach Paragraphen 88, ff. B-KUVG aus Anlass seiner Lungenerkrankung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anerkennung der Lungenerkrankung als Berufskrankheit bereits mit Bescheid vom 08.08.2019 abgelehnt worden sei, da der Beschwerdeführer an einer restriktiven Ventilationsstörung mit Sauerstoffaufnahmestörung leide, welche nicht im ursächlichen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehe. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Die vom Beschwerdeführer übermittelten neuen medizinische Befunde hätten keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse belegen können. Da auch die rechtlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren hätten, sei der Antrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen gewesen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, in der er zusammengefasst ausführte, dass es nach Abschluss des Vorverfahrens im Herbst 2019 zu einer Verschlechterung seiner Erkrankung gekommen sei. In weiterer Folge sei bei ihm mit einem neuen Befund gesichert eine exogene allergische Alveolitis J67.9 mit Fibrosen diagnostiziert worden. Ein neuerlicher Antrag auf Anerkennung der Lungenkrankheit als Berufskrankheit verstoße nicht gegen die Rechtskraft des Vorbescheides, zumal diesem die Feststellung zugrunde gelegen sei, dass der Beschwerdeführer nicht an einer exogenen allergischen Alveolitis durch Schimmelpilzexposition, sondern an einer restriktiven Ventilationsstörung mit Sauerstoffaufnahmestörung leide, welche nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers stehe.
  2. Am 22.04.2021 legte die BVAEB die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass im Vergleich zu dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sei. Das neue Parteienbegehren decke sich im Wesentlichen mit dem des Vorverfahrens. Schon im Vorverfahren habe die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine auf seine berufliche Tätigkeit zurückzuführende exogene allergischen Alveolitis vorliegt, den zentralen Verfahrensgegenstand gebildet. Diese Frage sei letztlich mit Bescheid vom 17.10.2019 rechtskräftig negativ festgestellt worden. Im Hinblick darauf liege eine Identität des neuerlichen Antrags auf Anerkennung der Lungenerkrankung des Beschwerdeführers als Berufskrankheit mit dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Mit den Beschwerdeführer betreffender ärztlicher Meldung vom 17.10.2018 erfolgte durch das Landesklinikum Hochegg eine Berufskrankheitsmeldung. Darin wurde als vermutete Berufskrankheit eine diffuse parenchymatöese Lungenerkrankung angegeben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2019 wurde eine Leistung aus der Unfallversicherung mangels Vorliegen einer Berufskrankheit abgelehnt. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass nach Durchsicht der medizinischen Unterlagen, insbesondere des histologischen Befundes, keine exogene allergische Alveolitis durch Schimmelpilzexposition, sondern eine restriktive Ventilationsstörung mit Sauerstoffaufnahmestörung vorliege, welche nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers stehe. Der Beschwerdeführer hat in der Folge gegen diesen Bescheid Klage vor dem Landesgericht Wr. Neustadt erhoben. In diesem Verfahren wurde Dr. XXXX mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Lungenheilkunde beauftragt. Im Zuge des Untersuchungstermins zum Zwecke der Befundaufnahme am 03.10.2019 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. XXXX dahingehend aufgeklärt, dass das Krankheitsbild nicht eindeutig sei, sodass sich der Beschwerdeführer entschloss die Klage zurückzuziehen.Der Beschwerdeführer hat in der Folge gegen diesen Bescheid Klage vor dem Landesgericht Wr. Neustadt erhoben. In diesem Verfahren wurde Dr. römisch 40 mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Lungenheilkunde beauftragt. Im Zuge des Untersuchungstermins zum Zwecke der Befundaufnahme am 03.10.2019 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. römisch 40 dahingehend aufgeklärt, dass das Krankheitsbild nicht eindeutig sei, sodass sich der Beschwerdeführer entschloss die Klage zurückzuziehen. Noch im Herbst 2019 verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, woraufhin die ihn behandelnde Ärztin im Landesklinikum Hochegg einen OP-Termin im AKH Wien organisierte. Dort wurde eine Lungenbiopsie vorgenommen und eine histologisch gesicherte exogene allergische Alveolitits J67.9 mit Fibrosen diagnostiziert.
  4. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 414Abs.

1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

§ 129

B-KUVG gilt hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes der Siebente Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 129, B-KUVG gilt hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes der Siebente Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im vorliegenden Fall gelangen folgende Rechtsvorschriften zu Anwendung: § 88 B-KUVG idF BGBl. Nr. 612/1987 (auszugsweise):Paragraph 88, B-KUVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1987, (auszugsweise): „Leistungen der Unfallversicherung §

  1. Als Leistungen der Unfallversicherung sind zu gewähren:Paragraph 88, Als Leistungen der Unfallversicherung sind zu gewähren:
  2. im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten: a) Unfallheilbehandlung (§§ 96, 97 und 99);a) Unfallheilbehandlung (Paragraphen 96, 97 und 99); b) berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 99a bis 99c);b) berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraphen 99 a bis 99 c); c) Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 100);c) Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (Paragraph 100,); d) Versehrtenrente (§§ 101 bis 108);d) Versehrtenrente (Paragraphen 101 bis 108); e) Versehrtengeld (§ 109);e) Versehrtengeld (Paragraph 109,); f) Witwen(Witwer)beihilfe (§ 110).f) Witwen(Witwer)beihilfe (Paragraph 110,).

(2)…“ § 92 B-KUVG idF BGBl. I Nr. 142/1998:Paragraph 92, B-KUVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 142/1998: „Berufskrankheiten § 92.
(1)Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen; wenn sie durch Ausübung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses in einem in Spalte 3 dieser Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind, mit der Maßgabe, daß unter dem in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz verwendeten Begriff der Unternehmen entsprechend auch die Dienststätten der nach diesem Bundesgesetz unfallversicherten Personen zu verstehen sind. Hautkrankheiten gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen. Dies gilt nicht, wenn die Hautkrankheit eine Erscheinungsform einer Allgemeinerkrankung ist, die durch Aufnahme einer oder mehrerer der in der Anlage 1 zum ASVG angeführten schädigenden Stoffe in den Körper verursacht wurde.Paragraph 92,
(1)Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen; wenn sie durch Ausübung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses in einem in Spalte 3 dieser Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind, mit der Maßgabe, daß unter dem in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz verwendeten Begriff der Unternehmen entsprechend auch die Dienststätten der nach diesem Bundesgesetz unfallversicherten Personen zu verstehen sind. Hautkrankheiten gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen. Dies gilt nicht, wenn die Hautkrankheit eine Erscheinungsform einer Allgemeinerkrankung ist, die durch Aufnahme einer oder mehrerer der in der Anlage 1 zum ASVG angeführten schädigenden Stoffe in den Körper verursacht wurde.
(2)Die in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Krankheiten mit Ausnahme der unter den laufenden Nummern 25, 29, 30 und 34 bis 36 genannten Krankheiten gelten auch als Berufskrankheiten, wenn sie bei den im § 91 Abs. 2 bezeichneten Personen im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz eingetreten sind und nicht auf Grund einer solchen Krankheit ein Versorgungsanspruch nach dem Heeresversorgungsgesetz besteht.
(2)Die in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Krankheiten mit Ausnahme der unter den laufenden Nummern 25, 29, 30 und 34 bis 36 genannten Krankheiten gelten auch als Berufskrankheiten, wenn sie bei den im Paragraph 91, Absatz 2, bezeichneten Personen im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz eingetreten sind und nicht auf Grund einer solchen Krankheit ein Versorgungsanspruch nach dem Heeresversorgungsgesetz besteht.
(3)Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz im Sinne des Abs. 1 oder 2 enthalten ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn die Versicherungsanstalt auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, daß diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung oder bei einem Auslandseinsatz (§ 91 Abs. 2) entstanden ist; diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.“
(3)Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz im Sinne des Absatz eins, oder 2 enthalten ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn die Versicherungsanstalt auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, daß diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung oder bei einem Auslandseinsatz (Paragraph 91, Absatz 2,) entstanden ist; diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.“ § 94 B-KUVG idF BGBl. Nr. 679/1991:Paragraph 94, B-KUVG in der Fassung BGBl. Nr. 679/1991: „Neufeststellung der Renten § 94.
(1)Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, hat die Versicherungsanstalt auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (§§ 101, 108 Abs. 1) oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (§ 103 Abs. 3).Paragraph 94,
(1)Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, hat die Versicherungsanstalt auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (Paragraphen 101, 108, Absatz eins,) oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (Paragraph 103, Absatz 3,).
(2)Sind zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles abgelaufen oder ist innerhalb dieser Frist die Dauerrente (§ 107) festgestellt worden, so kann die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der Zwischenzeit eine Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit wieder behoben wurde.“
(2)Sind zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles abgelaufen oder ist innerhalb dieser Frist die Dauerrente (Paragraph 107,) festgestellt worden, so kann die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der Zwischenzeit eine Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit wieder behoben wurde.“ § 68 AVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 (auszugsweise):Paragraph 68, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (auszugsweise): „Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2)bis
(7)…“ Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2019 wurde eine Leistung aus der Unfallversicherung mangels Vorliegen einer Berufskrankheit abgelehnt. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass nach Durchsicht der medizinischen Unterlagen, insbesondere des histologischen Befundes, keine exogene allergische Alveolitis durch Schimmelpilzexposition, sondern eine restriktive Ventilationsstörung mit Sauerstoffaufnahmestörung vorliege, welche nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers stehe. Das Beschwerdevorbringen, ein neuerlicher Antrag auf Anerkennung der Lungenkrankheit des Beschwerdeführers als Berufskrankheit verstoße nicht gegen die Rechtskraft des Vorbescheides, weil diesem die Feststellung zugrunde gelegen sei, dass der Beschwerdeführer nicht an einer exogenen allergischen Alveolitis durch Schimmelpilzexposition leide, wie sie nunmehr jedoch gesichert diagnostiziert worden sei, vermag nicht die Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zur Abänderung oder amtswegigen Behebung bzw. Nichtigerklärung des Bescheides findet.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zur Abänderung oder amtswegigen Behebung bzw. Nichtigerklärung des Bescheides findet. Eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt nachträglich geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).Eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt nachträglich geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen, da die Rechtskraftwirkung gerade darin besteht, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen, da die Rechtskraftwirkung gerade darin besteht, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (vgl. VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen vergleiche VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche dessen Unrichtigkeit dartun, wie sie im vorliegenden Fall vorgebracht wurden, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhalts (vgl. VwGH 06.09.2005, 2005/03/0065). Sie bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund. Nur ein zeitlich, örtlich oder sachlich differentes Geschehen kann als anderer Sachverhalt angesehen werden, nicht auch die neue Beurteilung eines bereits einer Entscheidung zugrunde gelegten, im Vorverfahren bewerteten Sachverhalts (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 68 Rz 25).Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche dessen Unrichtigkeit dartun, wie sie im vorliegenden Fall vorgebracht wurden, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhalts vergleiche VwGH 06.09.2005, 2005/03/0065). Sie bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund. Nur ein zeitlich, örtlich oder sachlich differentes Geschehen kann als anderer Sachverhalt angesehen werden, nicht auch die neue Beurteilung eines bereits einer Entscheidung zugrunde gelegten, im Vorverfahren bewerteten Sachverhalts vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 68, Rz 25). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach Angaben des Beschwerdeführers seit der Erlassung des Vorbescheides eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann zwar

§ 94B-KUVG zu einer Neufeststellung einer Rente führen.

Dies setzt jedoch voraus, dass bereits eine Rente festgestellt wurde. Die vorgebrachte Verschlechterung ist daher im vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant, weswegen sich auch Feststellungen zur Frage, ob diese als wesentlich zu qualifizieren ist, erübrigten.Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach Angaben des Beschwerdeführers seit der Erlassung des Vorbescheides eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann zwar

Paragraph 94, B-KUVG zu einer Neufeststellung einer Rente führen. Dies setzt jedoch voraus, dass bereits eine Rente festgestellt wurde. Die vorgebrachte Verschlechterung ist daher im vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant, weswegen sich auch Feststellungen zur Frage, ob diese als wesentlich zu qualifizieren ist, erübrigten. Da im gegenständlichen Fall seit Erlassung des Vorbescheides auch keine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften eingetreten ist, wirkt die Rechtskraft des Vorbescheides auch im konkreten Fall weiter und stand dieser somit einer neuerlichen inhaltlichen Bearbeitung das Verfahrenshindernis der entschiedenen Rechtssache entgegen. Demensprechend war eine neuerliche inhaltliche Entscheidung über den Antrag vom 08.10.2020 im Hinblick auf den bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt nicht möglich, weswegen die Zurückweisung des Antrages zu Recht erfolgte und die Beschwerde dagegen

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen war.Demensprechend war eine neuerliche inhaltliche Entscheidung über den Antrag vom 08.10.2020 im Hinblick auf den bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt nicht möglich, weswegen die Zurückweisung des Antrages zu Recht erfolgte und die Beschwerde dagegen

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMR, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Damit konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Damit konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die in den rechtlichen Erwägungen zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die in den rechtlichen Erwägungen zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W209.2241720.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.