4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Österreichische Gesundheitskasse hat mit Bescheid vom 21.10.2021 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung
G) betreffend die Sonderfreistellung von Frau XXXX für den Zeitraum 15.03.2021 bis 25.07.2021 abgewiesen. 1. Die Österreichische Gesundheitskasse hat mit Bescheid vom 21.10.2021 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung
Paragraph 3 a, Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) betreffend die Sonderfreistellung von Frau römisch 40 für den Zeitraum 15.03.2021 bis 25.07.2021 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX von ihrer behandelnden Ärztin attestiert erhalten habe, dass sie schwanger sei und am 20.09.2021 voraussichtlich entbinden werde. Daher sei sie von der Beschwerdeführerin im Zeitraum 15.03.2021 bis 25.07.2021 von ihren Arbeitsleistungen im Ausmaß von 100 % freigestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe eine Entgeltfortzahlung in voller Höhe geleistet. Begründend wurde ausgeführt, dass römisch 40 von ihrer behandelnden Ärztin attestiert erhalten habe, dass sie schwanger sei und am 20.09.2021 voraussichtlich entbinden werde. Daher sei sie von der Beschwerdeführerin im Zeitraum 15.03.2021 bis 25.07.2021 von ihren Arbeitsleistungen im Ausmaß von 100 % freigestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe eine Entgeltfortzahlung in voller Höhe geleistet. Die Freistellung der XXXX habe am 25.07.2021 geendet, der Antrag auf Erstattung
G betreffend Sonderfreistellung sei jedoch erst am 21.09.2021, sohin nicht binnen sechs Wochen nach Ende der Freistellung und daher verspätet eingebracht worden. Die Freistellung der römisch 40 habe am 25.07.2021 geendet, der Antrag auf Erstattung
Paragraph 3 a, MSchG betreffend Sonderfreistellung sei jedoch erst am 21.09.2021, sohin nicht binnen sechs Wochen nach Ende der Freistellung und daher verspätet eingebracht worden.
G) endete am 06.09.2021.Die sechswöchige Antragsfrist auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge für Sonderfreistellung COVID-19 für werdenden Mütter
Paragraph 3 a, des Mutterschutzgesetzes (MSchG) endete am 06.09.2021. Die Beschwerdeführerin stellte den gegenständlichen Antrag auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge für Sonderfreistellung COVID-19 für werdenden Mütter
G) betreffend die Dienstnehmerin XXXX am 21.09.2021. Die Beschwerdeführerin stellte den gegenständlichen Antrag auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge für Sonderfreistellung COVID-19 für werdenden Mütter
Paragraph 3 a, des Mutterschutzgesetzes (MSchG) betreffend die Dienstnehmerin römisch 40 am 21.09.
G) betreffend die Dienstnehmerin XXXX am 21.09.2021 stellte, konnte aufgrund des im Akt aufliegenden E-Mails, mit welchem der Antrag an die ÖGK übermittelt wurde, zweifelsfrei festgestellt werden. Darüber hinaus wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass sie den Antrag erst am 21.09.2021 eingebracht hat. Dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge für Sonderfreistellung COVID-19 für werdenden Mütter
Paragraph 3 a, des Mutterschutzgesetzes (MSchG) betreffend die Dienstnehmerin römisch 40 am 21.09.2021 stellte, konnte aufgrund des im Akt aufliegenden E-Mails, mit welchem der Antrag an die ÖGK übermittelt wurde, zweifelsfrei festgestellt werden. Darüber hinaus wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass sie den Antrag erst am 21.09.2021 eingebracht hat. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. § 414 Abs. 2 ASVG sieht Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG.Paragraph 414, Absatz 2, ASVG sieht Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG.
Vm § 410 Abs. 1 Z 1, 2, 6 bis 9 ASVG kann ein Antrag auf Senatszuständigkeit in folgenden Rechtssachen gestellt werden:
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 6 bis 9 ASVG kann ein Antrag auf Senatszuständigkeit in folgenden Rechtssachen gestellt werden:
2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,6. wenn er einen
Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,
1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht
4 als gegeben erachtet,8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,
Abs. 1 anzuwenden.
Absatz eins, anzuwenden.
G in Anspruch genommen hat. Es ist unbestritten, dass die Dienstnehmerin im Zeitraum 15.03.2021 bis 25.07.2021 eine Sonderfreistellung COVID-19
Paragraph 3 a, Absatz eins, MSchG in Anspruch genommen hat. § 3a Abs. 4 MSchG bestimmt, dass Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit Ausnahme des Bundes als Dienstgeber Anspruch auf Ersatz des Entgelts, bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, nach Abs. 3, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger haben, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Paragraph 3 a, Absatz 4, MSchG bestimmt, dass Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit Ausnahme des Bundes als Dienstgeber Anspruch auf Ersatz des Entgelts, bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Absatz 3,, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger haben, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. § 3a Abs. 4 MSchG bestimmt weiters, dass dieser Antrag auf Ersatz spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen ist. Paragraph 3 a, Absatz 4, MSchG bestimmt weiters, dass dieser Antrag auf Ersatz spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen ist. Da die Sonderfreistellung COVID-19 der Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin mit Sonntag, dem 25.07.2021, endete, wäre der Antrag auf Ersatz daher spätestens am Montag, dem 06.09.2021, von der Beschwerdeführerin einzubringen gewesen. Die Beschwerdeführerin brachte den Antrag auf Ersatz jedoch erst am 21.09.2021, sohin nach Ablauf der Frist, bei der belangten Behörde ein. Die sechswöchige Frist erlaubt keine Ermessensentscheidung durch die belangte Behörde oder das Bundesverwaltungsgericht, wobei darauf zu verweisen ist, dass die Frist um ca. zwei Wochen, sohin um ein Drittel, überschritten wurde, und dies keinesfalls als geringfügige Überschreitung gewertet werden kann. Bei der in § 3a MSchG, idF BGBl Nr. 119/2021, vorgesehenen Frist handelt es sich um eine materiell rechtliche und keine verfahrensrechtliche Frist, da ihr Ablauf den Verlust eines materiell rechtlichen Anspruches - nämlich die Erstattung einer bereits bezahlten Entgeltfortsetzung - nach sich zieht. Bei der in Paragraph 3 a, MSchG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 2021,, vorgesehenen Frist handelt es sich um eine materiell rechtliche und keine verfahrensrechtliche Frist, da ihr Ablauf den Verlust eines materiell rechtlichen Anspruches - nämlich die Erstattung einer bereits bezahlten Entgeltfortsetzung - nach sich zieht. Gegen die Versäumung einer materiell rechtlichen Frist, also einer Frist, vor deren Ablauf ein materiell rechtlicher Anspruch - bei sonstigem Verlust des diesem zugrundeliegenden Rechts selbst (nicht nur der behördlichen Durchsetzungsmöglichkeit) - geltend gemacht werden muss bzw. nach deren Ablauf ein bestimmter materiell rechtlicher Anspruch erlischt, ist eine Wiedereinsetzung
Im Zweifelsfall ist von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 RZ 13 samt zitierter Judikatur).Gegen die Versäumung einer materiell rechtlichen Frist, also einer Frist, vor deren Ablauf ein materiell rechtlicher Anspruch - bei sonstigem Verlust des diesem zugrundeliegenden Rechts selbst (nicht nur der behördlichen Durchsetzungsmöglichkeit) - geltend gemacht werden muss bzw. nach deren Ablauf ein bestimmter materiell rechtlicher Anspruch erlischt, ist eine Wiedereinsetzung
Paragraph 71, AVG nicht zulässig. Im Zweifelsfall ist von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, RZ 13 samt zitierter Judikatur). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dienen die Bestimmungen des AVG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dazu, nur gegen die Folgen der Versäumung befristeter Prozesshandlungen unter gewissen Voraussetzungen Abhilfe zu schaffen, nicht aber gegen die Folgen der Versäumung solcher Fristen, innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem zu Grunde liegenden Rechtes geltend gemacht werden muss. Die Fristen zur Geltendmachung von solchen Ansprüchen sind keine verfahrensrechtlichen Fristen, sondern Präklusivfristen, mit deren Ablauf der Anspruch verloren geht und gegen deren Versäumung nicht Gründe geltend gemacht werden können, die gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand herbei zu führen geeignet wären. Auf materiellrechtliche Antragsfristen sind die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung nur dann anzuwenden, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich bestimmt wird (VwGH vom 11.04.2000, Zl. 2000/11/0081 mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 27. September 1988, Zl. 88/11/0157). Eine besondere Bestimmung, wie etwa in § 39 Abs. 8 StudFG 1992 idgF, wonach ein Antrag auf Wiedereinsetzung dennoch zulässig wäre, ist in § 3a MSchG nicht vorgesehen. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung des § 71 AVG zu schließen wäre, liegt beschwerdegegenständlich nicht vor.Eine besondere Bestimmung, wie etwa in Paragraph 39, Absatz 8, StudFG 1992 idgF, wonach ein Antrag auf Wiedereinsetzung dennoch zulässig wäre, ist in Paragraph 3 a, MSchG nicht vorgesehen. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung des Paragraph 71, AVG zu schließen wäre, liegt beschwerdegegenständlich nicht vor. Eine Frist hat dann verfahrensrechtlichen Charakter, wenn sie die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (Verfahrenshandlung), zeitlich beschränkt. Ist hingegen eine Rechtshandlung auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so ist die dafür vorgesehene Zeitspanne als materiellrechtliche Frist zu qualifizieren (vgl. beispielsweise VwGH 28.8.2008, 2008/22/0348; VwGH 9.12.2013, 2011/10/0179; VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138). Die Wertung einer Frist als materiell-rechtliche muss vom Gesetz unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden; im Zweifel ist von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen (vgl. dazu VwGH 26.4.2011, 2011/03/0017).Eine Frist hat dann verfahrensrechtlichen Charakter, wenn sie die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (Verfahrenshandlung), zeitlich beschränkt. Ist hingegen eine Rechtshandlung auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so ist die dafür vorgesehene Zeitspanne als materiellrechtliche Frist zu qualifizieren vergleiche beispielsweise VwGH 28.8.2008, 2008/22/0348; VwGH 9.12.2013, 2011/10/0179; VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138). Die Wertung einer Frist als materiell-rechtliche muss vom Gesetz unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden; im Zweifel ist von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen vergleiche dazu VwGH 26.4.2011, 2011/03/0017). Für die Annahme einer materiellrechtlichen Frist ist dabei nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt wird, dass der Anspruch bei verspäteter Geltendmachung untergeht (vgl. VwGH 27.9.2007, 2003/11/0063). Schließlich ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig; gegen die Versäumung einer Frist lediglich materiellrechtlichen Charakters kommt eine solche Wiedereinsetzung nicht in Betracht (vgl. VwGH 26.4.2011, 2011/03/0017) (vgl. dazu VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0085).Für die Annahme einer materiellrechtlichen Frist ist dabei nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt wird, dass der Anspruch bei verspäteter Geltendmachung untergeht vergleiche VwGH 27.9.2007, 2003/11/0063). Schließlich ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 71, AVG) nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig; gegen die Versäumung einer Frist lediglich materiellrechtlichen Charakters kommt eine solche Wiedereinsetzung nicht in Betracht vergleiche VwGH 26.4.2011, 2011/03/0017) vergleiche dazu VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0085). Somit kommt eine Wiedereinsetzung
AVG nach der Versäumnis der Frist
G, idF BGBl Nr. 119/2021, mangels Zulässigkeit jedenfalls nicht in Betracht. Es erübrigt sich daher auch auf die Gründe einzugehen, weshalb die Beschwerdeführerin die Frist nicht einhalten konnte. Ungeachtet dessen würde auch dann, wenn man vom Vorliegen einer verfahrensrechtlichen Frist ausgehen würde, einer Wiedereinsetzung entgegenstehen, dass weder ein unvorhersehbares noch ein unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 AVG glaubhaft gemacht worden ist (die vorgebrachte Erkrankung endete am 03.09.2021, somit vor Ende des Fristablaufes).Somit kommt eine Wiedereinsetzung
Paragraph 71, AVG nach der Versäumnis der Frist
Paragraph 3 a, MSchG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 2021,, mangels Zulässigkeit jedenfalls nicht in Betracht. Es erübrigt sich daher auch auf die Gründe einzugehen, weshalb die Beschwerdeführerin die Frist nicht einhalten konnte. Ungeachtet dessen würde auch dann, wenn man vom Vorliegen einer verfahrensrechtlichen Frist ausgehen würde, einer Wiedereinsetzung entgegenstehen, dass weder ein unvorhersehbares noch ein unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, AVG glaubhaft gemacht worden ist (die vorgebrachte Erkrankung endete am 03.09.2021, somit vor Ende des Fristablaufes). Das Bundesverwaltungsgericht hegt zudem keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die hier anzuwendende Bestimmung des § 3a Abs. 4 Mutterschutzgesetzes, hinsichtlich der sechswöchigen Frist, sodass der Anregung durch die Beschwerdeführerin, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten, nicht gefolgt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hegt zudem keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die hier anzuwendende Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 4, Mutterschutzgesetzes, hinsichtlich der sechswöchigen Frist, sodass der Anregung durch die Beschwerdeführerin, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten, nicht gefolgt wird. Eine sechswöchige Frist zur Einbringung eines Antrages wird als nicht zu kurz angesehen, da es sich um eine durchaus übliche Frist im Rechtssystem handelt. Es ist zudem eine Frist, auf die bei einer raschen Internetrecherche auf den diversen Plattformen, die über diese Sonderfreistellung informieren, immer hingewiesen wird (tlw. in hervorgehobener Form). Daher auch für rechtsunkundige Personen klar erkennbar und verständlich dargestellt ist. (zB: www.wko.at; www.bma.gv.at; www.arztnoe.at; …) Da
G die Sonderfreistellung COVID-19 mit Beginn des Beschäftigungsverbotes
G, sohin grundsätzlich acht Wochen vor dem errechneten Geburtsbeginn, endet, ist der – eigentliche, ohne Hinzukommen von neuen Sachverhaltselementen – Ablauf der Frist für den Ersatzanspruch bereits mit Beginn der Sonderfreistellung bekannt, beschwerdegegenständlich sohin mit 15.03.2021. Der Beschwerdeführerin war es daher – über die sechs Wochen hinaus – möglich, den Ablauf der Antragsfrist zu terminieren sowie erfolgte die Lohnverrechnung betreffend Entgeltfortzahlung monatlich. Die Unkenntnis der Rechtsbestimmung durch die Beschwerdeführerin kann überdies nicht zur Verfassungswidrigkeit führen, zumal die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich über sie betreffende Gesetzesbestimmungen zu informieren. Da
Paragraph 3 a, Absatz eins, MSchG die Sonderfreistellung COVID-19 mit Beginn des Beschäftigungsverbotes
Paragraph 3, MSchG, sohin grundsätzlich acht Wochen vor dem errechneten Geburtsbeginn, endet, ist der – eigentliche, ohne Hinzukommen von neuen Sachverhaltselementen – Ablauf der Frist für den Ersatzanspruch bereits mit Beginn der Sonderfreistellung bekannt, beschwerdegegenständlich sohin mit 15.03.2021. Der Beschwerdeführerin war es daher – über die sechs Wochen hinaus – möglich, den Ablauf der Antragsfrist zu terminieren sowie erfolgte die Lohnverrechnung betreffend Entgeltfortzahlung monatlich. Die Unkenntnis der Rechtsbestimmung durch die Beschwerdeführerin kann überdies nicht zur Verfassungswidrigkeit führen, zumal die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich über sie betreffende Gesetzesbestimmungen zu informieren.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das amtswegige Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er im Bescheid festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das amtswegige Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er im Bescheid festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W218.2250951.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.