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{'item': 'W220 2248197-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 55§ 10§ 52§ 46§ 53§ 9Art. 8§ 21Art. 47

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2022 GeschäftszahlW220 2248197-1 SpruchW220 2248197-1/2E, W220 2248197-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, heiratete am XXXX 2011 die österreichische Staatsangehörige XXXX Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, heiratete am römisch 40 2011 die österreichische Staatsangehörige römisch 40 In Folge dieser Eheschließung wurde ihm erstmals ein von 16.01.2012 bis 16.01.2013 gültiger Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Familienangehöriger“ nach dem NAG erteilt und in weiterer Folge regelmäßig verlängert. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer im Jänner 2019 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt. Die Ehe des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX wurde per 21.03.2016 geschieden. Am XXXX 2019 heiratete der Beschwerdeführer die serbische Staatsangehörige XXXX , mit der er drei gemeinsame Kinder, geboren 2007, 2009 und 2016, hat.Die Ehe des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 wurde per 21.03.2016 geschieden. Am römisch 40 2019 heiratete der Beschwerdeführer die serbische Staatsangehörige römisch 40 , mit der er drei gemeinsame Kinder, geboren 2007, 2009 und 2016, hat. Mit Bericht vom 27.11.2019 kam die Landespolizeidirektion Wien zu dem Schluss, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX zweifelsfrei um eine Aufenthaltsehe handle, die nur geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer in Österreich einen Aufenthaltstitel zu verschaffen.Mit Bericht vom 27.11.2019 kam die Landespolizeidirektion Wien zu dem Schluss, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 zweifelsfrei um eine Aufenthaltsehe handle, die nur geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer in Österreich einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom XXXX , ZI.: XXXX , wurden die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an den Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zwischen dem Beschwerdeführer und der österreichischen Staatsangehörigen XXXX wiederaufgenommen und die diesen Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG abgewiesen; die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit seit 08.02.2021 rechtskräftigem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien abgewiesen.Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom römisch 40 , ZI.: römisch 40 , wurden die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an den Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zwischen dem Beschwerdeführer und der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 wiederaufgenommen und die diesen Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG abgewiesen; die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit seit 08.02.2021 rechtskräftigem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien abgewiesen. Am 21.04.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005. Begründend legte er zusammengefasst dar, dass er in Serbien geboren sei, sich aber nunmehr seit über zehn Jahren in Österreich aufhalte. Er habe während seines Aufenthaltes in Österreich beinahe durchgehend gearbeitet und eine Vielzahl von Freundschaften geschlossen; außerdem habe er das B1-Sprachdiplom erworben. Seine Bindungen zum Herkunftsstaat seien, verglichen zu jenen zu Österreich, geringfügig; eine Rückkehrentscheidung sei unverhältnismäßig.Am 21.04.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Begründend legte er zusammengefasst dar, dass er in Serbien geboren sei, sich aber nunmehr seit über zehn Jahren in Österreich aufhalte. Er habe während seines Aufenthaltes in Österreich beinahe durchgehend gearbeitet und eine Vielzahl von Freundschaften geschlossen; außerdem habe er das B1-Sprachdiplom erworben. Seine Bindungen zum Herkunftsstaat seien, verglichen zu jenen zu Österreich, geringfügig; eine Rückkehrentscheidung sei unverhältnismäßig. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er in Österreich eine Aufenthaltsehe eingegangen sei und aufgrund der wiederaufgenommenen Verfahren über seine Anträge auf Aufenthaltstitel sowie Abweisung dieser Anträge nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt habe. Ihm wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 abzuweisen und eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen; weiters wurde er zur Beantwortung näher angeführter Fragen, insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben, aufgefordert. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zu Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung gegeben; diese Möglichkeit nahm der Beschwerdeführer nicht wahr.Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er in Österreich eine Aufenthaltsehe eingegangen sei und aufgrund der wiederaufgenommenen Verfahren über seine Anträge auf Aufenthaltstitel sowie Abweisung dieser Anträge nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt habe. Ihm wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen und eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen; weiters wurde er zur Beantwortung näher angeführter Fragen, insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben, aufgefordert. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zu Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung gegeben; diese Möglichkeit nahm der Beschwerdeführer nicht wahr. Mit oben zitiertem Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.), erließ

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG (Spruchpunkt II.), stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), legte

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.) und erließ

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt V.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über ein Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 verfüge und in Österreich seit 2012 Erwerbstätigkeiten bei verschiedenen Baufirmen nachgegangen sei und zwischendurch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Er reise regelmäßig nach Serbien, wo auch seine Ehefrau und seine drei Töchter leben würden. Durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe habe sich der Beschwerdeführer in Österreich Aufenthaltstitel und damit verbunden Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erschlichen; sämtliche Aufenthaltstitel seien nun nach Wiederaufnahme der entsprechenden Verfahren abgewiesen worden. Anstatt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, habe der Beschwerdeführer jedoch ein neues Arbeitsverhältnis begründet und in der Folge den gegenständlichen Antrag gestellt. Die Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gehe eindeutig zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle ein Risiko für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, da davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer neuerlich versuchen würde, sich einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erschleichen; die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren sei gerechtfertigt und notwendig. In Serbien sei der Beschwerdeführer keiner Gefährdung ausgesetzt.Mit oben zitiertem Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), legte

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.) und erließ

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über ein Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 verfüge und in Österreich seit 2012 Erwerbstätigkeiten bei verschiedenen Baufirmen nachgegangen sei und zwischendurch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Er reise regelmäßig nach Serbien, wo auch seine Ehefrau und seine drei Töchter leben würden. Durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe habe sich der Beschwerdeführer in Österreich Aufenthaltstitel und damit verbunden Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erschlichen; sämtliche Aufenthaltstitel seien nun nach Wiederaufnahme der entsprechenden Verfahren abgewiesen worden. Anstatt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, habe der Beschwerdeführer jedoch ein neues Arbeitsverhältnis begründet und in der Folge den gegenständlichen Antrag gestellt. Die Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gehe eindeutig zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle ein Risiko für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, da davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer neuerlich versuchen würde, sich einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erschleichen; die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren sei gerechtfertigt und notwendig. In Serbien sei der Beschwerdeführer keiner Gefährdung ausgesetzt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich seit 2011 ununterbrochen in Österreich aufhalte; ein derart langer Aufenthalt bewirke, dass im gegenständlichen Fall die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen überwiegen würden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich beinahe durchgehend gearbeitet, eine Vielzahl von Freundschaften geschlossen und ein B1-Sprachdiplom erworben; verglichen zu seinen Bindungen zu Österreich seien seine Bindungen zum Herkunftsstaat geringfügig. Es würden weiters stärkere Argumente dafür sprechen, dass das Eingehen einer Aufenthaltsehe fünf Jahre nach der Eheschließung keine Grundlage für die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung mehr darstelle; gegenständlich liege die Eheschließung bereits mehr als elfeinhalb, die Scheidung mehr als fünf Jahre zurück. Es sei daher von der Erlassung eines Einreiseverbotes Abstand zu nehmen; jedenfalls sei die Dauer von drei Jahren überschießend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Personalien; seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren. Er absolvierte eine Ausbildung als Metalldreher. Der Beschwerdeführer war von April 2004 bis September 2008 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Seit März 2011 lebt er durchgehend in Österreich. Er heiratete am XXXX 2011 die österreichische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX ( XXXX ). In Folge dieser Eheschließung wurde ihm in Österreich erstmals ein von 16.01.2012 bis 16.01.2013 gültiger Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Familienangehöriger“ nach dem NAG erteilt und in weiterer Folge regelmäßig verlängert. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer im Jänner 2019 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt. Die Ehe des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX wurde per 21.03.2016 geschieden. Bei der Ehe des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX handelte es sich um eine Aufenthaltsehe, bei welcher ein tatsächliches Familienleben nicht geführt wurde; die Eheschließung diente ausschließlich dem Zweck, für den Beschwerdeführer Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erschleichen. Aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zwischen dem Beschwerdeführer und der österreichischen Staatsangehörigen XXXX wurden mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom XXXX , ZI.: XXXX , die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an den Beschwerdeführer wiederaufgenommen und die diesen Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG abgewiesen; die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit seit 08.02.2021 rechtskräftigem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien abgewiesen.Der Beschwerdeführer war von April 2004 bis September 2008 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Seit März 2011 lebt er durchgehend in Österreich. Er heiratete am römisch 40 2011 die österreichische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 ( römisch 40 ). In Folge dieser Eheschließung wurde ihm in Österreich erstmals ein von 16.01.2012 bis 16.01.2013 gültiger Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Familienangehöriger“ nach dem NAG erteilt und in weiterer Folge regelmäßig verlängert. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer im Jänner 2019 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt. Die Ehe des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 wurde per 21.03.2016 geschieden. Bei der Ehe des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 handelte es sich um eine Aufenthaltsehe, bei welcher ein tatsächliches Familienleben nicht geführt wurde; die Eheschließung diente ausschließlich dem Zweck, für den Beschwerdeführer Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erschleichen. Aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zwischen dem Beschwerdeführer und der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 wurden mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom römisch 40 , ZI.: römisch 40 , die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an den Beschwerdeführer wiederaufgenommen und die diesen Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG abgewiesen; die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit seit 08.02.2021 rechtskräftigem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien abgewiesen. Am XXXX 2019 heiratete der Beschwerdeführer die serbische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX ( XXXX , im Folgenden: Ehefrau des Beschwerdeführers), mit der er drei gemeinsame Kinder (alle Staatsangehörigkeit Serbien: XXXX , geb. XXXX ; XXXX , geb. XXXX ; XXXX , geb. XXXX ), hat. Die Ehefrau und die drei Kinder des Beschwerdeführers waren von 01.08.2019 bis 23.02.2021 in Österreich aufhältig und an der Meldeadresse des Beschwerdeführers meldebehördlich registriert, nachdem sie aus Serbien zugezogen waren. Sie beantragten am 13.08.2019 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Familiennachzug) nach dem NAG; diese Anträge wurden abgewiesen. Die Ehefrau und die drei Kinder des Beschwerdeführers kehrten nach ihrem Aufenthalt in Österreich nach Serbien zurück. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich.Am römisch 40 2019 heiratete der Beschwerdeführer die serbische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 ( römisch 40 , im Folgenden: Ehefrau des Beschwerdeführers), mit der er drei gemeinsame Kinder (alle Staatsangehörigkeit Serbien: römisch 40 , geb. römisch 40 ; römisch 40 , geb. römisch 40 ; römisch 40 , geb. römisch 40 ), hat. Die Ehefrau und die drei Kinder des Beschwerdeführers waren von 01.08.2019 bis 23.02.2021 in Österreich aufhältig und an der Meldeadresse des Beschwerdeführers meldebehördlich registriert, nachdem sie aus Serbien zugezogen waren. Sie beantragten am 13.08.2019 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Familiennachzug) nach dem NAG; diese Anträge wurden abgewiesen. Die Ehefrau und die drei Kinder des Beschwerdeführers kehrten nach ihrem Aufenthalt in Österreich nach Serbien zurück. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer bestand in Österreich am 09.10.2018 die Integrationsprüfung auf dem Niveau B
  3. In den Zeiträumen von 03.04.2012-13.12.2012, 25.02.2013-27.06.2013, 05.08.2013-14.11.2013, 03.03.2014-14.11.2014, 16.02.2015-30.04.2015, 04.05.2015-09.10.2015, 27.10.2015-18.12.2015, 01.02.2016-02.09.2016, 24.10.2016-23.12.2016, 06.02.2017-30.06.2017, 01.08.2017-15.12.2017, 22.01.2018-23.02.2018, 12.03.2018-17.12.2018, 12.03.2019-20.12.2019, 20.01.2020-13.03.2020 und 20.04.2020-22.12.2020 war bzw. seit 25.01.2021 ist er für verschiedene Baufirmen als Arbeiter erwerbstätig und sozialversichert; zwischendurch bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über soziale Anknüpfungspunkte in Form eines Bekanntenkreises; enge Bindungen bestehen nicht. Der Beschwerdeführer reiste während seines Aufenthaltes in Österreich regelmäßig nach Serbien, zuletzt im Dezember
  4. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  5. Zur Situation in Serbien sowie einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin: Der Beschwerdeführer läuft nicht konkret Gefahr, in Serbien der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Zur Lage in Serbien wird unter auszugsweiser Heranziehung der seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Länderfeststellungen nachstehend festgestellt: „Politische Lage Letzte Änderung: 1.7.2020 Am
  6. Juni 2020 fanden in Serbien die Parlamentswahlen statt. Dies waren die ersten Wahlen, die in Europa in Zeiten der Covid-19 Pandemie abgehalten wurden. Die serbische Fortschrittspartei des Präsidenten Vučić gewann rund 62% der Stimmen und erhielt 191 der 250 Sitze im Parlament. Eine so große Mehrheit eröffnet Präsident Vučić und der SNS die Möglichkeit, die Verfassung zu ändern. Der bisherige Regierungspartner der SNS, die Sozialisten unter Führung von Außenminister Ivica Dacic, erreichten etwa elf Prozent der Wählerstimmen und sicherte sich damit 32 Mandate. Die neue Partei „Spas“ (Rettung) des ehemaligen Wasserballers Aleksandar Šapić kommt auf etwa vier Prozent der Stimmen und zwölf Mandate (oiip 30.6.2020). Wenig überraschend bescherten die Parlamentswahlen am
  7. Juni 2020 der regierenden Serbischen Fortschrittspartei (Srpska Napredna Stranka, SNS) einen klaren Wahlsieg. Genau genommen hatte sich die SNS hierfür einen anderen Namen gegeben. Sie trat als Liste "Aleksandar Vučić - für unsere Kinder" auf. So erschien Präsident Vučić zwar nicht als Kandidat, dominierte aber dennoch den Wahlkampf mit seiner medialen Omnipräsenz. Dass es sich hier um keine freien, geheimen und demokratischen Wahlen handelt, wurde schnell klar. Als um 14 Uhr Ortszeit die Wahlbeteiligung noch bei mageren 22% lag, berichteten Einwohner von Novi Sad und Belgrad, dass Aktivisten der SNS, in Einzelfällen sogar ortsbekannte Hooligans, die sich schon in der Vergangenheit als mietbare Helfer der Regierungspartei hervorgetan hatten, von Haus zu Haus gingen, um Bewohner dazu zu nötigen, zur Wahl zu gehen und für "die richtige Partei" zu stimmen. Tatsächlich verdoppelte sich bis 19 Uhr die Wahlbeteiligung (DS 29.6.2020). Die zehnte Sitzung der Beitrittskonferenz mit Serbien auf Ministerebene fand am 27.6.2019 in Brüssel statt, um Verhandlungen über Kapitel 9 - Finanzdienstleistungen - aufzunehmen. Mit dieser Konferenz wurden von insgesamt 35 Verhandlungskapiteln 17 für die Verhandlungen geöffnet, von denen zwei bereits vorläufig abgeschlossen wurden. Weitere Beitrittskonferenzen werden gegebenenfalls geplant, um den Prozess in der zweiten Jahreshälfte 2019 voranzutreiben (Der Europäische Rat 27.6.2019). Serbien führt bereits seit 2014 Beitrittsverhandlungen mit der EU. Die Aussöhnung mit dem Kosovo gilt aber als zentrale Bedingung dafür, dass die Gespräche irgendwann einmal erfolgreich abgeschlossen werden können (Handelsblatt 26.4.2019). […] Sicherheitslage Letzte Änderung: 5.6.2020 Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen. Insbesondere in Belgrad und anderen Städten sind vereinzelt Proteste und Demonstrationen möglich, die meistens friedlich verlaufen (AA 23.9.2019b). Tausende von Demonstranten gingen auch am 11.5.2019 auf die Straßen, um gegen Präsident Aleksandar Vučić und seine Regierung zu demonstrieren. Sie werfen der Regierung Korruption und Einschränkung der Medienfreiheit vor. Die wöchentlichen Proteste begannen im Dezember 2018 und wurden durch einen Angriff auf einen Oppositionsführer ausgelöst (BN 13.5.2019). Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands im Bereich Sicherheit erreicht. Einige Fortschritte wurden durch die Stärkung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche und die Erfüllung der meisten Empfehlungen des letzten Jahres erzielt. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Bei der Umsetzung der integrierten Grenzschutzstrategie und des Aktionsplans hat Serbien einige Fortschritte erzielt. Die Strategie und der Aktionsplan zur Bekämpfung der irregulären Migration wurden angenommen (EK 29.5.2019). Ein Zwischenfall mit serbischen Soldaten, denen am 7.9.2019 die Einreise zu einer Gedenkfeier in Kroatien verweigert wurde, hat zu einem Eklat zwischen den beiden Ländern geführt. Zagreb kritisierte eine "Provokation" aus Belgrad, in Serbien wurde dem Nachbarland Geschichtsrevisionismus vorgeworfen. Die serbische Militärdelegation hatte am 7.9.2019 in Jasenovac an einer Gedenkfeier der serbisch-orthodoxen Kirche für die Opfer des dortigen Konzentrationslagers teilnehmen wollen. Elf Militärangehörigen, die laut Medien in Zivil unterwegs waren und ihre Uniformen im Gepäck hatten, hatte die kroatische Grenzpolizei die Einreise verweigert. Laut Kroatien war die Delegation nicht angemeldet, die serbische Seite behauptet das Gegenteil. Der Delegation gehörten Berichten zufolge Offiziere der Militärakademie sowie Kadetten und Schüler des Militärgymnasiums an (Der Standard 9.9.2019). Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil (AA 3.11.2019). Die von serbischer Seite als politische Strafzölle empfundenen 100 %-Erhöhungen der Importzölle für Waren in den Kosovo bleiben weiterhin der Hauptgrund der erneut belasteten bilateralen Beziehungen zu Pristina (VB 29.9.2019). […] Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 5.6.2020 Obwohl die Verfassung Folter verbietet, soll diese bei Festnahmen und in Untersuchungshaft zur Erpressung von Geständnissen gelegentlich angewandt werden. Die Straflosigkeit bei Missbrauch oder Folter ist bei der Festnahme oder Erstinhaftierung weit verbreitet. Es gibt nur wenige strafrechtliche Verfolgungen und noch weniger Verurteilungen wegen Missbrauch oder Folter (USDOS 13.3.2020). Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) veröffentlichte im Mai 2018 einen Bericht, in dem der Ausschuss Bedenken hinsichtlich der Misshandlung von Personen in Polizeigewahrsam äußerte und die Behörden aufforderte, die Misshandlung der Polizei zu bekämpfen (HRW 17.1.2019). […] Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 17.10.2019 Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Es wurden Änderungen zur Verbesserung des Rechtsrahmens für nationale Minderheiten angenommen. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden (EK 29.5.2019). Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Trotzdem existieren verschiedene Schwächen im Menschenrechts- und Minderheitenschutz. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit (GIZ Geschichte & Staat 6.2019). In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 29.9.2019). […] Todesstrafe Letzte Änderung: 5.6.2020 Die Gesetzte sehen für keine Straftat die Todesstrafe vor (AI 10.4.2019). Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe (Art. 24 Abs. 1). Das gilt auch für Militärstraftaten. Die Bundesrepublik Jugoslawien hat das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe unterzeichnet. Das Protokoll trat am 6.12.2001 in Kraft und gilt - im Wege der Rechtsnachfolge - auch für Serbien (AA 3.11.2019).Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe (Artikel 24, Absatz eins,). Das gilt auch für Militärstraftaten. Die Bundesrepublik Jugoslawien hat das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe unterzeichnet. Das Protokoll trat am 6.12.2001 in Kraft und gilt - im Wege der Rechtsnachfolge - auch für Serbien (AA 3.11.2019). […] Religionsfreiheit Letzte Änderung: 17.10.2019 Im Allgemeinen herrscht in Serbien Religionsfreiheit. Die serbische Verfassung und Gesetze erkennen allerdings nur sieben „traditionelle“ Konfessionen an, woraus eine gewisse Diskriminierung anderer religiöser Gruppen und ihrer Angehöriger resultiert, etwa bei der Registrierung von Religionsgruppen - ein Bereich, in dem es jüngst Fortschritte gegeben hat. Zugleich genießt die Serbisch-Orthodoxe Kirche eine klare Bevorzugung gegenüber anderen Konfessionen. Die überwiegende Mehrheit der Einwohner Serbiens sind Christen. Etwa 6,3 Millionen (ca. 84%) der Einwohner bekennen sich zur serbisch-orthodoxen Kirche, ferner gibt es noch religiöse Minderheiten, insbesondere Katholiken (5%), Protestanten (1%), Atheisten (1,1%), nicht deklarierte oder unbekannte (4,5%) und einige wenige neuapostolische Christen. Etwa 3% der Einwohner sind Muslime. Sie leben im südserbischen Sandschak, wo sie eine knappe Mehrheit bilden (LIPortal Gesellschaft & Kultur 9.2019; vgl. CIA 24.9.2019).Im Allgemeinen herrscht in Serbien Religionsfreiheit. Die serbische Verfassung und Gesetze erkennen allerdings nur sieben „traditionelle“ Konfessionen an, woraus eine gewisse Diskriminierung anderer religiöser Gruppen und ihrer Angehöriger resultiert, etwa bei der Registrierung von Religionsgruppen - ein Bereich, in dem es jüngst Fortschritte gegeben hat. Zugleich genießt die Serbisch-Orthodoxe Kirche eine klare Bevorzugung gegenüber anderen Konfessionen. Die überwiegende Mehrheit der Einwohner Serbiens sind Christen. Etwa 6,3 Millionen (ca. 84%) der Einwohner bekennen sich zur serbisch-orthodoxen Kirche, ferner gibt es noch religiöse Minderheiten, insbesondere Katholiken (5%), Protestanten (1%), Atheisten (1,1%), nicht deklarierte oder unbekannte (4,5%) und einige wenige neuapostolische Christen. Etwa 3% der Einwohner sind Muslime. Sie leben im südserbischen Sandschak, wo sie eine knappe Mehrheit bilden (LIPortal Gesellschaft & Kultur 9.2019; vergleiche CIA 24.9.2019). Die Verfassung untersagt die Errichtung einer Staatsreligion, garantiert die Gleichheit aller religiösen Gruppen, verbietet die Aufstachelung zum Religionshass und religiöse Diskriminierung. Einige nicht-traditionelle religiöse Gruppen erklären, dass die Umsetzung von Gesetzen durch die staatlichen Behörden diskriminierend ist. Wegen Anstiftung zur Diskriminierung, zum Hass oder zur Gewalt gegen eine Person oder Gruppe aus religiösen Gründen sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von einem bis zehn Jahren vor (USDOS 21.6.2019). […] Ethnische Minderheiten Letzte Änderung: 5.6.2020 Die 2006 erlassende Verfassung garantiert allen in der Republik Serbien lebenden Menschen (insbesondere Minderheiten) alle Rechte, im Einklang mit den höchsten internationalen Standards (VB 29.9.2019). Die nationalen Minderheitenräte vertreten die ethnischen Minderheiten des Landes und verfügen über eine breite Kompetenz in den Bereichen Bildung, Medien, Kultur und Minderheitensprachen. Ethnische albanische Führer in den südlichen Gemeinden Presevo, Medvedja und Bujanovac sowie Bosniaken in der südwestlichen Region Sandzak beklagen, dass sie in staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene unterrepräsentiert seien. Nach Angaben des Direktors des Regierungsbüros für Menschen- und Minderheitenrechte haben mehr als 60.000 Schüler aus Minderheitengruppen eine muttersprachliche Ausbildung absolviert. Die Regierung machte einige Fortschritte bei der Genehmigung neuer muttersprachlicher Lehrbücher, obwohl zu Beginn des Schuljahres 2019/20 nicht alle Lehrbücher in Minderheitensprachen verfügbar waren (USDOS 13.3.2020). Die Volkszählung von 2011 ergab folgende ethnische Struktur – 83,32% der Bevölkerung bezeichneten sich als Serben. Der überwiegende Teil des Rests bezeichnet sich als zu einer der Minderheiten zugehörig, die zahlenmäßig größten darunter sind: Ungarn - 3,53%, Bosniaken (v.a. in der Region Sandschak) - 2,02%, Roma - 2,05%, Jugoslawen - 1,08%, Kroaten - 0,81%, Albaner (überwiegend: Südserbien) - 0,82% (letzte verfügbare Zahl aus 2002, da die Mehrzahl der Albaner die Volkszählung 2011 boykotiert hatten). In der Provinz Vojvodina gibt es die größte Anzahl ethnischer Minderheiten, über
  8. Sie machen rund ein Drittel der Bevölkerung aus. Die größten Gruppen sind: Ungarn – 13%, Slowaken – 2,60%, Kroaten – 2,43%, Montenegriner – 1,15%, Jugoslawen – 0,63%. Der serbische Staat garantiert gewisse Minderheitenrechte hinsichtlich der offiziellen Verwendung von Minderheitensprachen, der Gründung von Minderheitenräten als nationale Vertretung sowie der Aufhebung der Sperrklausel für ethnische Minderheitenparteien im serbischen Parlament (LIPortal Gesellschaft & Kultur 9.2019). Serbien hat das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten sowie die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats ratifiziert. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Die Minderheitengesetzgebung entspricht internationalem Standard. Die serbische Regierung hat Anfang März 2016 einen Aktionsplan für Minderheiten (als Teil des Aktionsplans zum EU-Verhandlungskapitel) verabschiedet. Ein am 26.3.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt u.a. auch die Rechte nationaler Minderheiten. Probleme ergeben sich aber immer wieder bei der Implementierung. Die Antidiskriminierungsstrategie der Regierung ist im Januar 2018 ausgelaufen, eine neue Strategie wurde bislang noch nicht verabschiedet. In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, LGBTI) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen). Menschen mit Behinderungen erfahren zudem faktische Benachteiligung und zählen zu den am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen in Serbien. In Serbien gibt es 21 nationale und ethnische Minderheiten mit mehr als 2000 Angehörigen. Aus der letzten Volkszählung 2011 ergibt sich, dass rund 1 Mio. (von 7,18 Mio.) einer Minderheit angehören, darunter 4.064 Angehörige der deutschen Minderheit. Laut OSZE bezeichnen die meisten Minderheitenvertreter ihre eigene Situation als grundsätzlich zufriedenstellend (AA 3.11.2019). […] Bewegungsfreiheit Covid-19 Pandemie Letzte Änderung: 5.6.2020 Die Bewegungsfreiheit der Menschen in Serbien (Staatsbürger als auch Fremde) wurde mit Beendigung des Ausnahmezustandes am 7.5.2020 nach fast 2 Monaten wieder hergestellt. Der Ausnahmezustand war aufgrund der festgestellten COVID-19 Entwicklung am 15.3.2020 durch den Präsidenten verfügt worden (VB 11.5.2020). Seit dem
  9. Mai 2020 ist eine Ein- und Durchreise nach und durch Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich. Reisende erhalten an der Grenze ein zweisprachiges Informationsblatt über die zu beachtenden Maßnahmen (AA 3.6.2020). Keine Einreisebeschränkungen mehr seit
  10. Mai 2020 (IOM AVRR 26.5.2020). Die Verfassung garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Die Bewegungsfreiheit wird aber nicht immer angemessen geschützt (BTI 29.4.2020). […] Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 5.6.2020 Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung (AA 2.5.2019c). Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019). Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 10,9%. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13% prognostiziert. Die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) wird bei rund 32,05% geschätzt. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt in Serbien rund 50,5 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 wird das BIP Serbiens auf rund 75,2 Milliarden US-Dollar prognostiziert. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.223 US-Dollar. Im Jahr 2019 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate in Serbien auf rund 2% gegenüber dem Vorjahr (Statista 24.4.2020). […] Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 5.6.2020 Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019). Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich (IOM Country Fact Sheet 2018). Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt (AA 3.11.2019). […] Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 5.6.2020 Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet (EDA 24.9.2019). Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 23.9.2019b). Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM 1.4.2019). Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 3.11.2019). Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 3.11.2019). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,- RSD an (ca. 0,50 Euro) (AA 3.11.2019). […] Covid-19 Pandemie Letzte Änderung: 5.6.2020 Negative Journalistenberichte über unzureichende Gesundheitssicherheitsmaßnahmen für das eingesetzte medizinische Personal als auch die Sicherheitskräfte wurden von der Regierung umgehend zurückgewiesen. Es gab anfängliche logistische Probleme im ganzen Land die entsprechende Schutzausrüstung bereitzustellen. Zugleich hat Serbien enorme Anstrengungen mithilfe der EU, Chinas und Russlands unternommen, im medizinischen Bereich nachzurüsten, so beim Ankauf zahlreicher Beatmungsgeräte. Eine flächendeckende Versorgung mit der notwendigen medizinischen Ausrüstung scheint nach zwei Monaten COVID-19 Bekämpfung landesweit gegeben zu sein. Serbien hatte den ersten festgestellten COVID-19 Fall am 6.3.2020 im Land bestätigt und nachfolgend eine täglich ansteigende Fallzahl. Gesundheitspolitisch darf der Ausnahmezustand, welcher über 53 Tage (15.
  11. bis 7.5.2020) Gültigkeit hatte, als erfolgreich bezeichnet werden. Mit Stand 9.5.2020 hatte Serbien 10.032 Erkrankungsfälle und damit verbunden 213 Todesfälle (VB 11.5.2020). Das Gesundheitsministerium der Republik Serbien hat eine Homepage bezüglich des möglichen Auftretens des Coronavirus (COVID-19) mit Informationen und Verhaltensregeln auf Englisch online gestellt, welche laufend aktualisiert wird (BMEIA 12.5.2020). Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert und Empfehlungen zum Umgang mit der Situation sowie eine Hotline-Nummer sind dort veröffentlicht. Lockerungen seit 6.5.2020:• Alle Exportverbote, die während der Covid-19 Krise eingeführt wurden, sind wieder aufgehoben• Keine Ausgangssperren• Kein Einsatz von Militär für zivile Zwecke• Öffentliche Verkehrsmittel werden wieder den Betrieb aufnehmen• Handschuhe- und Schutzmaskenpflicht in öffentl. Verkehrsmitteln sowie Gaststätten• Kindergärten öffnen wieder, aber Schulen bleiben geschlossen (Unterricht online)• Kinos und Theater bleiben geschlossen• Abstandspflicht von 2 Metern und weiterhin Social Distancing• Größere Zusammentreffen (Feiern) erst ab
  12. Juni erlaubt, derzeit sind Versammlungen im Innen- sowie Außenbereich bis 50 Personen unter Befolgung der Schutz- und Desinfektionsmaßnahmen zugelassen (WKO 8.5.2020).Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert und Empfehlungen zum Umgang mit der Situation sowie eine Hotline-Nummer sind dort veröffentlicht. Lockerungen seit 6.5.2020:, • Alle Exportverbote, die während der Covid-19 Krise eingeführt wurden, sind wieder aufgehoben, • Keine Ausgangssperren, • Kein Einsatz von Militär für zivile Zwecke, • Öffentliche Verkehrsmittel werden wieder den Betrieb aufnehmen, • Handschuhe- und Schutzmaskenpflicht in öffentl. Verkehrsmitteln sowie Gaststätten, • Kindergärten öffnen wieder, aber Schulen bleiben geschlossen (Unterricht online), • Kinos und Theater bleiben geschlossen, • Abstandspflicht von 2 Metern und weiterhin Social Distancing, • Größere Zusammentreffen (Feiern) erst ab
  13. Juni erlaubt, derzeit sind Versammlungen im Innen- sowie Außenbereich bis 50 Personen unter Befolgung der Schutz- und Desinfektionsmaßnahmen zugelassen (WKO 8.5.2020). Die Vorschriften im Zusammenhang mit dem neuen Coronavirus (COVID-19) ändern sich laufend (EDA 3.6.2020). Die Modernisierung der Labore in Serbien wird von der EU mit 7,5 Millionen Euro unterstützt. Die EU hat insgesamt 38 Millionen Euro Soforthilfe an die sechs Nicht-EU-Staaten auf dem Balkan - etwa für Beatmungsgeräte - zur Verfügung gestellt. Das weitaus meiste Geld davon (nämlich 15 Millionen) bekam Serbien, um die fünf Flugtransporte mit den Hilfsgütern zu bezahlen. In Serbien wurden bisher etwa 26.000 Personen getestet, davon waren über 4.800 positiv, das sind etwa 5,4 %. Problematisch ist zurzeit vor allem, dass das Virus sich auch in zwölf Heimen verbreitet hat - darunter zwei Heime für Behinderte. Der serbische Präsident selbst hatte angegeben, dass Serbien von China einige Beatmungsgeräte geschenkt bekommen habe und einige von China eingekauft habe (DS 16.4.2020). […] Rückkehr Letzte Änderung: 5.6.2020 Seit dem
  14. Mai 2020 ist eine Ein- und Durchreise nach und durch Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich. Reisende erhalten an der Grenze ein zweisprachiges Informationsblatt über die zu beachtenden Maßnahmen (AA 3.6.2020). Keine Einreisebeschränkungen mehr seit
  15. Mai 2020 (IOM AVRR 26.5.2020). […] Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM 2019). Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 3.11.2019). […]“
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität und der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem serbischen Reisepass (AS 69ff iVm 63).Die Feststellungen zur Identität und der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem serbischen Reisepass (AS 69ff in Verbindung mit 63). Die Feststellungen zum Geburtsort und der Ausbildung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem serbischen Reisepass des Beschwerdeführers (AS 69) und dem gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 (AS 31 und 37).Die Feststellungen zum Geburtsort und der Ausbildung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem serbischen Reisepass des Beschwerdeführers (AS 69) und dem gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 (AS 31 und 37). Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, der Erteilung von Aufenthaltstiteln, der Aufenthaltsehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen und der Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an den Beschwerdeführer sowie der Abweisung der diesen Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG ergeben sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 27.11.2019 (AS 3ff), dem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom XXXX , ZI.: XXXX (AS 89ff), einem Schreiben der MA 35 (AS 83) und Einsichtnahmen in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister in Verbindung mit den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 (AS 37). Das Eingehen einer Aufenthaltsehe wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (AS 59 und 251ff).Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, der Erteilung von Aufenthaltstiteln, der Aufenthaltsehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen und der Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an den Beschwerdeführer sowie der Abweisung der diesen Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG ergeben sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 27.11.2019 (AS 3ff), dem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom römisch 40 , ZI.: römisch 40 (AS 89ff), einem Schreiben der MA 35 (AS 83) und Einsichtnahmen in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister in Verbindung mit den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 (AS 37). Das Eingehen einer Aufenthaltsehe wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (AS 59 und 251ff). Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers und deren Stellung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln sowie ihrem Aufenthalt ergeben sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 27.11.2019 (AS 3ff), den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 (AS 33) und Einsichtnahmen in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister.Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers und deren Stellung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln sowie ihrem Aufenthalt ergeben sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 27.11.2019 (AS 3ff), den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 (AS 33) und Einsichtnahmen in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister. Die Feststellungen zur Integrationsprüfung und der Erwerbstätigkeit, der Versicherung und den sozialen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 samt Beilagen (AS 35, 37 und 65) und einem Sozialversicherungsdatenauszug (AS 125ff).Die Feststellungen zur Integrationsprüfung und der Erwerbstätigkeit, der Versicherung und den sozialen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 samt Beilagen (AS 35, 37 und 65) und einem Sozialversicherungsdatenauszug (AS 125ff). Die Feststellung zu den Reisen des Beschwerdeführers nach Serbien ergibt sich aus dem serbischen Reisepass des Beschwerdeführers (AS 69ff iVm 63).Die Feststellung zu den Reisen des Beschwerdeführers nach Serbien ergibt sich aus dem serbischen Reisepass des Beschwerdeführers (AS 69ff in Verbindung mit 63). Das Vorliegen von Gesundheitsbeeinträchtigungen ist nicht hervorgekommen und wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. 2.

  1. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Situation in Serbien sowie einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin: Anhaltspunkte, aus denen zu schließen wäre, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Gefahr liefe, der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten, wurden nicht einmal ansatzweise vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist XXXX Jahre alt, gesund und arbeitsfähig. Ihm ist im Fall einer Rückkehr nach Serbien aufgrund der dortigen Lage, die sich aus den dem angefochtenen Bescheid bzw. dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen ergibt, und unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse die Teilnahme am dortigen Erwerbsleben möglich und zumutbar und ist davon auszugehen, dass der im erwerbsfähigen Alter befindliche, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über eine Ausbildung als Metalldreher und Berufserfahrung in der Baubranche verfügt, seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat erwirtschaften können wird. Den Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach sich weder aus den Feststellungen zur Lage in Serbien noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Gefährdung ergebe, ist somit nicht entgegenzutreten; Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.Anhaltspunkte, aus denen zu schließen wäre, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Gefahr liefe, der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten, wurden nicht einmal ansatzweise vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist römisch 40 Jahre alt, gesund und arbeitsfähig. Ihm ist im Fall einer Rückkehr nach Serbien aufgrund der dortigen Lage, die sich aus den dem angefochtenen Bescheid bzw. dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen ergibt, und unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse die Teilnahme am dortigen Erwerbsleben möglich und zumutbar und ist davon auszugehen, dass der im erwerbsfähigen Alter befindliche, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über eine Ausbildung als Metalldreher und Berufserfahrung in der Baubranche verfügt, seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat erwirtschaften können wird. Den Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach sich weder aus den Feststellungen zur Lage in Serbien noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Gefährdung ergebe, ist somit nicht entgegenzutreten; Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie ist darauf hinzuweisen, dass auch diesbezüglich kein Rückkehrhindernis ersichtlich ist. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf (vgl. zur notorischen Lage in Serbien betreffend die COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen allgemein zugängliche, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO – https://www.who.int, und CDC – https://www.cdc.gov/, Informationen der österreichischen Bundesregierung – https://www.oesterreich.gv.at/?gclid=EAIaIQobChMI0ZWfp52a6QIVRaqaCh2o2gR4EAAYASAAEgL9NfD_BwE und unbedenkliche tagesaktuelle Berichte). Da der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Alter sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in Serbien eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie ist darauf hinzuweisen, dass auch diesbezüglich kein Rückkehrhindernis ersichtlich ist. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf vergleiche zur notorischen Lage in Serbien betreffend die COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen allgemein zugängliche, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO – https://www.who.int, und CDC – https://www.cdc.gov/, Informationen der österreichischen Bundesregierung – https://www.oesterreich.gv.at/?gclid=EAIaIQobChMI0ZWfp52a6QIVRaqaCh2o2gR4EAAYASAAEgL9NfD_BwE und unbedenkliche tagesaktuelle Berichte). Da der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Alter sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in Serbien eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Die – bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen – Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Serbien stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben. Den Länderfeststellungen wurde nicht entgegengetreten.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. 3.
  4. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
  5. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung):3.2.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung): 3.2.1.1.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.2.1.1.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung, mit welcher der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung, mit welcher der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 52Abs.

3 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
  10. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  11. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  12. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  13. der Grad der Integration,
  14. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  15. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  16. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  17. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  18. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche auch VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 9.9.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.3.2013, 2012/21/0178, E vom 30.8.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.4.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 9.9.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.3.2013, 2012/21/0178, E vom 30.8.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.4.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung

Art. 8

EMRK regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung

Artikel 8

, EMRK regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezgen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer. (VwGH 17.10.2016 Ro, 2016/22/0005; 23.02.2017 Ra2016/21/0340). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). 3.2.1.

  1. Zum Familienleben des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen hat. Ein Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers ist daher zu verneinen.3.2.1.
  2. Zum Familienleben des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen hat. Ein Eingriff in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers ist daher zu verneinen. Weiters ist zum Privatleben des Beschwerdeführers auszuführen, dass der Beschwerdeführer schon von April 2004 bis September 2008 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet war und seit März 2011 durchgehend in Österreich lebt; sein Aufenthalt ist daher sehr lang im Sinn der oben wiedergegebenen Rechtsprechung. Abgesehen von seiner langjährigen Aufenthaltsdauer verfügt der Beschwerdeführer auch über Anknüpfungspunkte insbesondere in beruflicher, aber auch sprachlicher Hinsicht: Er bestand die Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 und war in den Zeiträumen von 03.04.2012-13.12.2012, 25.02.2013-27.06.2013, 05.08.2013-14.11.2013, 03.03.2014-14.11.2014, 16.02.2015-30.04.2015, 04.05.2015-09.10.2015, 27.10.2015-18.12.2015, 01.02.2016-02.09.2016, 24.10.2016-23.12.2016, 06.02.2017-30.06.2017, 01.08.2017-15.12.2017, 22.01.2018-23.02.2018, 12.03.2018-17.12.2018, 12.03.2019-20.12.2019, 20.01.2020-13.03.2020 und 20.04.2020-22.12.2020 bzw. ist seit 25.01.2021 für verschiedene Baufirmen als Arbeiter erwerbstätig und sozialversichert; zwischendurch bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Weiters verfügt er in Österreich über soziale Anknüpfungspunkte in Form eines Bekanntenkreises, wenngleich keine engen Bindungen bestehen. Allerdings sind diese Integrationsschritte des Beschwerdeführers in Österreich durch das Erschleichen von Aufenthaltstiteln durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe maßgeblich relativiert. Zwar wurde diese im April 2011 geschlossene Ehe bereits im März 2016 geschieden; der Beschwerdeführer berief sich aber in weiterer Folge auch bei Verlängerung bzw. Zweckänderung seiner Aufenthaltstitel auf diese Aufenthaltsehe bzw. den allein aus diesem Grund erteilten Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach dem NAG. Der Beschwerdeführer hat dadurch die öffentliche Ordnung, insbesondere den geordneten Vollzug des Fremdenwesens, gefährdet. Er verblieb auch nach Wiederaufnahme seiner rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln und Abweisung der diesen Verfahren zugrundliegenden Anträge, rechtskräftig seit 08.02.2021, bis dato im Bundesgebiet, ohne über ein Aufenthaltsrecht zu verfügen. Wie aufgezeigt, verfügt der Beschwerdeführer in Serbien nach wie vor über enge soziale und familiäre Anknüpfungspunkte. So kehrten die Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder, die alle serbische Staatsangehörige sind, nach Abweisung ihrer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Familiennachzug) nach dem NAG nach Serbien zurück und reiste der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich regelmäßig nach Serbien. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der über eine Ausbildung als Metalldreher und langjährige Berufserfahrung in der Baubranche verfügt, sich im Fall einer Rückkehr nach Serbien problemlos wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können wird. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit gegenüber. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Es besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Aufenthaltsehen. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften manifestieren, wiegen im vorliegenden Fall in einer Gesamtschau schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist in Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und der öffentlichen und privaten Interessen zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes Beschwerdeführers schwerer wiegt als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich. Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ist trotz der aufgezeigten integrationsbegründenden Umstände nicht zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens geboten. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005 liegen somit nicht vor, sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen hat. Die Gründe, warum die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist, decken sich mit den Überlegungen zur Abweisung des Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005; es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig.Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005 liegen somit nicht vor, sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen hat. Die Gründe, warum die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist, decken sich mit den Überlegungen zur Abweisung des Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005; es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen. 3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung):3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung): 3.2.2.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46leg.

cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.2.2.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, leg. cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, oder das
  3. bzw.
  4. ZPEMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.2.2.
  5. Im vorliegenden Fall sind keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 50 FPG zu erkennen:3.2.2.
  6. Im vorliegenden Fall sind keine Abschiebungshindernisse im Sinne des Paragraph 50, FPG zu erkennen: Im gegenständlichen Verfahren sind, wie dargelegt, keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung, Gefährdung oder existenzbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Der Abschiebung steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien ist daher zulässig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen. 3.2.
  7. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):3.2.
  8. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise): 3.2.3.1.

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52FPG wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

3.2.3.1.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

§ 55Abs.

2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

§ 55Abs.

3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen vierzehn Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen vierzehn Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. 3.2.3.

  1. Solches wurde nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen. 3.2.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbotes):3.2.
  3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbotes): 3.2.4.1.

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.2.4.1.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

2 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist nach der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG insbesondere – sofern hier relevant –

§ 53Abs.

2 Z 8 FPG dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist nach der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG insbesondere – sofern hier relevant –

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat.

§ 53Abs.

4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Bei der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

§ 55Abs. 3 NAG ist i

Sd Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) dann auszugehen, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dies ist (unter anderem) dann der Fall, wenn der Fremde - im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG 2005 - eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat (VwGH vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).Von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 55, Absatz 3, NAG ist iSd Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) dann auszugehen, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dies ist (unter anderem) dann der Fall, wenn der Fremde - im Sinn des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG 2005 - eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, MRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat (VwGH vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). 3.2.4.

  1. Im Fall des Beschwerdeführers ist, wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend aufgezeigt, § 53 Abs. 2 Z 8 FPG erfüllt. Wie oben dargelegt, heiratete er die österreichische Staatsangehörige XXXX ausschließlich zu dem Zweck, um sich Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erschleichen. Er berief sich zur Erteilung bzw. Beibehaltung seiner Aufenthaltstitel in Österreich auf die Ehe mit XXXX , ohne ein gemeinsames Familienleben mit dieser zu führen.3.2.4.
  2. Im Fall des Beschwerdeführers ist, wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend aufgezeigt, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG erfüllt. Wie oben dargelegt, heiratete er die österreichische Staatsangehörige römisch 40 ausschließlich zu dem Zweck, um sich Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erschleichen. Er berief sich zur Erteilung bzw. Beibehaltung seiner Aufenthaltstitel in Österreich auf die Ehe mit römisch 40 , ohne ein gemeinsames Familienleben mit dieser zu führen. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG indiziert das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.Die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG indiziert das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte weiters zutreffend aus, dass im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet: Der Beschwerdeführer ging im April 2011 eine Aufenthaltsehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen ein, auf die er sich in seinen Verfahren vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde berief und sich dadurch die in der Folge erteilten Aufenthaltstitel erschlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die mehrmalige Berufung hierauf zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.03.2004, 2004/18/0066, mwN), erheblich beeinträchtigt (VwGH 19.06.2008, 2007/18/0228). Der Beschwerdeführer erwirkte lediglich aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe einen Aufenthaltstitel in Österreich. Zudem ist festzuhalten, dass die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung, insbesondere der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, durch den Beschwerdeführer auch zuletzt durch seine Anträge auf Verlängerung und Zweckänderung seines erschlichenen Aufenthaltstitels zum Ausdruck gekommen ist. Der Beschwerdeführer verblieb schließlich auch nach Wiederaufnahme seiner rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln und Abweisung der diesen Verfahren zugrundliegenden Anträgen, rechtskräftig seit 08.02.2021, bis dato im Bundesgebiet, ohne über ein Aufenthaltsrecht zu verfügen.Der Beschwerdeführer ging im April 2011 eine Aufenthaltsehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen ein, auf die er sich in seinen Verfahren vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde berief und sich dadurch die in der Folge erteilten Aufenthaltstitel erschlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die mehrmalige Berufung hierauf zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.03.2004, 2004/18/0066, mwN), erheblich beeinträchtigt (VwGH 19.06.2008, 2007/18/0228). Der Beschwerdeführer erwirkte lediglich aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe einen Aufenthaltstitel in Österreich. Zudem ist festzuhalten, dass die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung, insbesondere der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, durch den Beschwerdeführer auch zuletzt durch seine Anträge auf Verlängerung und Zweckänderung seines erschlichenen Aufenthaltstitels zum Ausdruck gekommen ist. Der Beschwerdeführer verblieb schließlich auch nach Wiederaufnahme seiner rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln und Abweisung der diesen Verfahren zugrundliegenden Anträgen, rechtskräftig seit 08.02.2021, bis dato im Bundesgebiet, ohne über ein Aufenthaltsrecht zu verfügen. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass er in Anbetracht seines bisher gezeigten mangelnden Respekts für die Einhaltung fremdenrechtlicher Regelungen neuerlich ein Verhalten setzen wird, um die Regelungen über eine legale Niederlassung im Bundesgebiet zu umgehen. Es kann für den Beschwerdeführer daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich besteht, ist aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens und der daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten. Auch allfällige sonstige im Sinne des Art 8 EMRK relevante Umstände, wie familiäre oder engere soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich, liegen gegenständlich nicht im entsprechend schützenswerten Umfang vor, wie bereits zur Rückkehrentscheidung dargelegt. Der Beschwerdeführer bestand zwar in Österreich am 09.10.2018 die Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 und war in den Zeiträumen von 03.04.2012-13.12.2012, 25.02.2013-27.06.2013, 05.08.2013-14.11.2013, 03.03.2014-14.11.2014, 16.02.2015-30.04.2015, 04.05.2015-09.10.2015, 27.10.2015-18.12.2015, 01.02.2016-02.09.2016, 24.10.2016-23.12.2016, 06.02.2017-30.06.2017, 01.08.2017-15.12.2017, 22.01.2018-23.02.2018, 12.03.2018-17.12.2018, 12.03.2019-20.12.2019, 20.01.2020-13.03.2020 und 20.04.2020-22.12.2020 bzw. ist seit 25.01.2021 erwerbstätig und sozialversichert; zwischendurch bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er verfügt in Österreich über soziale Anknüpfungspunkte in Form eines Bekanntenkreises; enge Bindungen bestehen aber nicht. Auch Familienangehörige hat der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Demgegenüber leben in Serbien seine Ehefrau sowie die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder, die alle serbische Staatsangehörige sind. Der Beschwerdeführer reiste während seines Aufenthaltes in Österreich regelmäßig nach Serbien. Die durch das Einreiseverbot erfolgende Verwehrung eines persönlichen Kontakts zu sozialen Anknüpfungspunkten im Raum der Mitgliedstaaten und die Unmöglichkeit, im Raum der Mitgliedsstaaten einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, hat der Beschwerdeführer angesichts der oben dargestellten, von seiner Person ausgehenden Gefährdung im Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Herkunftsstaat hinzunehmen. Angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr muss ein Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich hinter das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften zurücktreten.Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich besteht, ist aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens und der daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten. Auch allfällige sonstige im Sinne des Artikel 8, EMRK relevante Umstände, wie familiäre oder engere soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich, liegen gegenständlich nicht im entsprechend schützenswerten Umfang vor, wie bereits zur Rückkehrentscheidung dargelegt. Der Beschwerdeführer bestand zwar in Österreich am 09.10.2018 die Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 und war in den Zeiträumen von 03.04.2012-13.12.2012, 25.02.2013-27.06.2013, 05.08.2013-14.11.2013, 03.03.2014-14.11.2014, 16.02.2015-30.04.2015, 04.05.2015-09.10.2015, 27.10.2015-18.12.2015, 01.02.2016-02.09.2016, 24.10.2016-23.12.2016, 06.02.2017-30.06.2017, 01.08.2017-15.12.2017, 22.01.2018-23.02.2018, 12.03.2018-17.12.2018, 12.03.2019-20.12.2019, 20.01.2020-13.03.2020 und 20.04.2020-22.12.2020 bzw. ist seit 25.01.2021 erwerbstätig und sozialversichert; zwischendurch bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er verfügt in Österreich über soziale Anknüpfungspunkte in Form eines Bekanntenkreises; enge Bindungen bestehen aber nicht. Auch Familienangehörige hat der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Demgegenüber leben in Serbien seine Ehefrau sowie die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder, die alle serbische Staatsangehörige sind. Der Beschwerdeführer reiste während seines Aufenthaltes in Österreich regelmäßig nach Serbien. Die durch das Einreiseverbot erfolgende Verwehrung eines persönlichen Kontakts zu sozialen Anknüpfungspunkten im Raum der Mitgliedstaaten und die Unmöglichkeit, im Raum der Mitgliedsstaaten einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, hat der Beschwerdeführer angesichts der oben dargestellten, von seiner Person ausgehenden Gefährdung im Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Herkunftsstaat hinzunehmen. Angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr muss ein Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich hinter das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften zurücktreten. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig.Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig. Angesichts des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers ist unter Berücksichtigung der mangelnden engen Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich die Dauer des erforderlichen Einreiseverbotes vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angemessen festgelegt worden; die nach § 53 Abs. 2 FPG zulässige Höchstdauer von fünf Jahren wurde mit einer ausgesprochenen Dauer von drei Jahren nicht ausgeschöpft. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers nachvollziehbar davon ausgegangen, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren eine allfällige Änderung des Verhaltens und der Einstellung des Beschwerdeführers zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird, wobei neuerlich darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer sich seit dem Jahr 2011 Aufenthaltstitel in Österreich erschlich bzw. sich zur Zweckänderung und Verlängerung seiner Aufenthaltstitel auf seinen erschlichenen Aufenthaltstitel berief. Eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbotes war somit auch bei Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers in Österreich nicht möglich.Angesichts des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers ist unter Berücksichtigung der mangelnden engen Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich die Dauer des erforderlichen Einreiseverbotes vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angemessen festgelegt worden; die nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG zulässige Höchstdauer von fünf Jahren wurde mit einer ausgesprochenen Dauer von drei Jahren nicht ausgeschöpft. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers nachvollziehbar davon ausgegangen, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren eine allfällige Änderung des Verhaltens und der Einstellung des Beschwerdeführers zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird, wobei neuerlich darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer sich seit dem Jahr 2011 Aufenthaltstitel in Österreich erschlich bzw. sich zur Zweckänderung und Verlängerung seiner Aufenthaltstitel auf seinen erschlichenen Aufenthaltstitel berief. Eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbotes war somit auch bei Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers in Österreich nicht möglich. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte V. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.
  3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Art. 47Abs.

1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Art. 47Abs.

2 GRC hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Artikel 47

, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Artikel 47

, Absatz 2, GRC hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der (damalige) Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch könne er finden, dass der (damalige) Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 (vgl. zur seitdem ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 vergleiche zur seitdem ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriter

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