RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2022 GeschäftszahlW237 2222792-1 SpruchW237 2222792-1/21E, , W237 2222792-1/21E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt d
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung:, Begründung:
- Feststellungen: Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 24.07.2019 (im Folgenden auch: Bescheid) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihr einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.); weiters erkannte es einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und stellte gemäß § 55 Abs. 1a FPG fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.); zudem trug das Bundesamt der Beschwerdeführerin gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 auf, ab 08.07.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt V.). Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 24.07.2019 (im Folgenden auch: Bescheid) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte ihr einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu, erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); weiters erkannte es einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und stellte gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch vier.); zudem trug das Bundesamt der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 auf, ab 08.07.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch fünf.). Die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift des Bescheids bezeichnet auf der letzten Seite „ XXXX “ in einwandfrei leserlicher Druckschrift als Genehmiger/-in. Über diesem Namen befindet sich folgender mit blauem Kugelschreiber angefertigter Schriftzug:Die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift des Bescheids bezeichnet auf der letzten Seite „ römisch 40 “ in einwandfrei leserlicher Druckschrift als Genehmiger/-in. Über diesem Namen befindet sich folgender mit blauem Kugelschreiber angefertigter Schriftzug: Sonstige Hinweise bzw. Vermerke enthält die Urschrift nicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl adressierte diese Erledigung an die Beschwerdeführerin, die dagegen am 20.08.2019 Beschwerde erhob. Der Beschwerdeschriftsatz sowie der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.08.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. der darin aufliegenden Urschrift des angefochtenen Bescheids, dem Rückschein sowie den Angaben der Beschwerdeführerin, gegen welchen behördlichen Akt sich ihre Beschwerde richtet.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Im Anwendungsbereich des § 18 AVG wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).
- Im Anwendungsbereich des Paragraph 18, AVG wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043). Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die – interne – Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018). Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Im vorliegenden Fall wurde kein derartiges Verfahren nach E-GovG durchgeführt. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Im vorliegenden Fall wurde kein derartiges Verfahren nach E-GovG durchgeführt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn dieser Vorschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (vgl. für viele VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 20.04.2017, Ra 2017/20/0095 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hielt aber wiederholt fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist (vgl. VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 18, Rz 23 mwH).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn dieser Vorschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen vergleiche für viele VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 20.04.2017, Ra 2017/20/0095 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hielt aber wiederholt fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist vergleiche VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18,, Rz 23 mwH).
- Der Schriftzug auf der im Verwaltungsakt aufliegenden Urschrift des angefochtenen Bescheids erfüllt die Merkmale einer Unterschrift nicht: 2.
- So lässt der Schriftzug kein einziges Schriftzeichen eindeutig erkennen. Nicht einmal der Anfangsbuchstaben des – offenkundigen – Nachnamens des genehmigenden Organs („ XXXX “) kann eindeutig als „H“ oder „h“ identifiziert werden. Die Abzeichnung der Bescheidurschrift besteht insgesamt nur aus einem kurzen Schriftzeichen, das sich aus einer vertikalen (nach unten verlaufenden) Linie bildet, an die eine kurz geschwungene Welle und eine kleine Schlaufe anschließen. Dieses Zeichen kann auch für sich genommen keinem Buchstaben im Alphabet eindeutig zugeordnet werden; allenfalls könnte das gesamte Zeichen als „W“ gelesen werden oder aber ließe sich die kleine Schlaufe im Schriftzugauslauf als „e“, möglicherweise als gedrungenes „l“ verstehen.2.
- So lässt der Schriftzug kein einziges Schriftzeichen eindeutig erkennen. Nicht einmal der Anfangsbuchstaben des – offenkundigen – Nachnamens des genehmigenden Organs („ römisch 40 “) kann eindeutig als „H“ oder „h“ identifiziert werden. Die Abzeichnung der Bescheidurschrift besteht insgesamt nur aus einem kurzen Schriftzeichen, das sich aus einer vertikalen (nach unten verlaufenden) Linie bildet, an die eine kurz geschwungene Welle und eine kleine Schlaufe anschließen. Dieses Zeichen kann auch für sich genommen keinem Buchstaben im Alphabet eindeutig zugeordnet werden; allenfalls könnte das gesamte Zeichen als „W“ gelesen werden oder aber ließe sich die kleine Schlaufe im Schriftzugauslauf als „e“, möglicherweise als gedrungenes „l“ verstehen. Damit liegt jedenfalls kein Buchstabengebilde vor, aus dem der Name der genehmigenden Person auch in Kenntnis desselben noch in irgendeiner Form herauslesbar wäre. Weder ist ein Anfangsbuchstabe eindeutig zuordenbar noch enthält der Schriftzug einen klar erkennbaren (sonstigen) Buchstaben, der auch nur ansatzweise zur Klärung der Identität der genehmigenden Person beitragen würde (vgl. im Gegensatz dazu VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051, wo im zugrundeliegenden Fall die ersten Buchstaben eines Namens mit sechs Buchstaben deutlich erkennbar waren; es liegt somit im gegenständlichen Fall beim Schriftzugsauslauf auch keine infolge eines starken Abschleifungsprozesses abstrahierende Linie vor, aus der – im Lichte sonstiger erkennbarer Buchstaben – auf weitere Buchstaben geschlossen werden könnte).Damit liegt jedenfalls kein Buchstabengebilde vor, aus dem der Name der genehmigenden Person auch in Kenntnis desselben noch in irgendeiner Form herauslesbar wäre. Weder ist ein Anfangsbuchstabe eindeutig zuordenbar noch enthält der Schriftzug einen klar erkennbaren (sonstigen) Buchstaben, der auch nur ansatzweise zur Klärung der Identität der genehmigenden Person beitragen würde vergleiche im Gegensatz dazu VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051, wo im zugrundeliegenden Fall die ersten Buchstaben eines Namens mit sechs Buchstaben deutlich erkennbar waren; es liegt somit im gegenständlichen Fall beim Schriftzugsauslauf auch keine infolge eines starken Abschleifungsprozesses abstrahierende Linie vor, aus der – im Lichte sonstiger erkennbarer Buchstaben – auf weitere Buchstaben geschlossen werden könnte). 2.
- Der Schriftzug der Abzeichnung der Urschrift stellt damit eine bloße Paraphe dar, die nach der Rechtsprechung keine Unterschrift ist.
- Der (als Bescheid bezeichneten) Erledigung der belangten Behörde vom 24.07.2019 fehlt es mangels Unterschrift des genehmigenden Organs und eines Hinweises auf eine elektronische Genehmigung sohin an der Bescheidqualität, weshalb sich die Beschwerde gegen eine als Bescheid absolut nichtige Erledigung richtet. Dies hat den Mangel der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge; das Verfahren über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist stattdessen nach wie vor vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. auch BVwG 26.05.2020, W234 2127997-2; 16.07.2020, W237 2225489-1; 26.03.2021, W112 2217194-1 ua.).Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen vergleiche auch BVwG 26.05.2020, W234 2127997-2; 16.07.2020, W237 2225489-1; 26.03.2021, W112 2217194-1 ua.).
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
- Ergänzend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die vorliegende (Formal-) Entscheidung erst nach einer bei Weitem zu langen Verfahrensdauer trifft, die in keinem Verhältnis zur (lediglich geringen) Komplexität der gegenständlichen Rechtssache steht. Die Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheids hätte schon im Sinne der Verfahrensökonomie umgehend nach Beschwerde- und Aktenvorlage ergehen müssen, um einen zügigen Abschluss des – sohin immer noch offenen – Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde gewährleisten zu können. Die Verzögerung in der Erlassung des vorliegenden Beschlusses liegt in der alleinigen Verantwortung des entscheidenden Richters, weil die mangelnde Unterschrift bzw. die bloße Paraphenqualität des die Bescheidurschrift abzeichnenden Schriftzugs bei der ersten Bearbeitung des Akts nach Einlangen in der Gerichtsabteilung nicht auffiel. Die Zurückweisung der Beschwerde ist angesichts der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber gleichwohl zwingend. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist damit aber immerhin die Möglichkeit gegeben, in der weiteren Bearbeitung des Antrags der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz auf die aktuelle Situation in ihrem Herkunftsland Bedacht zu nehmen und eine entsprechende Entscheidung zu erlassen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. So entspricht es ständiger, einheitlicher Rechtsprechung, dass eine Paraphe keine Unterschrift darstellt, wobei die Beurteilung, was (noch) eine Unterschrift darstellt, stets einzelfallbezogen ausfallen muss.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. So entspricht es ständiger, einheitlicher Rechtsprechung, dass eine Paraphe keine Unterschrift darstellt, wobei die Beurteilung, was (noch) eine Unterschrift darstellt, stets einzelfallbezogen ausfallen muss. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W237.2222792.1.00