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{'item': 'W238 2236282-1'}

Obsah (8)§ 24§ 25§ 28Art. 133Art. 130§ 31§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2022 GeschäftszahlW238 2236282-1 Spruch, W238 2236282-1/30E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Cla

§ 24Abs. 2 i

Vm § 38 AlVG und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen

§ 25Abs. 1 i

Vm § 38 AlVG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Peter SCHWEIGER, Baumannstraße 9/6, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 20.05.2019, römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.09.2020, römisch 40 , betreffend rückwirkende Berichtigung der Bemessung der Notstandshilfe für näher bezeichnete Zeiträume

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen

Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

§ 28Abs. 1, § 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) vom 20.05.2019 wurde

§ 24Abs. 2 i

Vm § 38 AlVG die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeiträume vom 01.02.2016 bis 16.02.2016, 28.04.2016 bis 23.05.2016, 27.05.2016 bis 10.07.2016, 14.07.2016 bis 18.07.2016, 20.07.2016 bis 08.08.2016, 11.08.2016 bis 21.08.2016, 05.09.2016 bis 15.12.2016 und 24.12.2016 bis 31.01.2017 widerrufen bzw. die Bemessung der Notstandshilfe rückwirkend berichtigt sowie der Beschwerdeführer

§ 25Abs. 1 i

Vm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 7.754,06 verpflichtet.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) vom 20.05.2019 wurde

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeiträume vom 01.02.2016 bis 16.02.2016, 28.04.2016 bis 23.05.2016, 27.05.2016 bis 10.07.2016, 14.07.2016 bis 18.07.2016, 20.07.2016 bis 08.08.2016, 11.08.2016 bis 21.08.2016, 05.09.2016 bis 15.12.2016 und 24.12.2016 bis 31.01.2017 widerrufen bzw. die Bemessung der Notstandshilfe rückwirkend berichtigt sowie der Beschwerdeführer

Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 7.754,06 verpflichtet.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 03.09.2020 wurde der Bescheid des AMS Wien Redergasse vom 20.05.2019 dahingehend abgeändert, dass die Bemessung der Notstandshilfe

§ 24Abs. 2 i

Vm § 38 AlVG für die Zeiträume vom 01.02.2016 bis 16.02.2016, 01.03.2016 bis 06.05.2016, 07.05.2016 bis 23.05.2016, 27.05.2016 bis 10.07.2016, 14.07.2016 bis 18.07.2016, 20.07.2016 bis 08.08.2016, 11.08.2016 bis 21.08.2016, 05.09.2016 bis 15.12.2016, 05.09.2016 bis 15.12.2016, 01.01.2017 bis 13.01.2017 und 14.01.2017 bis 31.01.2017 jeweils auf näher bezeichnete Beträge rückwirkend berichtigt sowie der Beschwerdeführer

§ 25Abs. 1 i

Vm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von nunmehr insgesamt € 5.777,53 verpflichtet wurde. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 03.09.2020 wurde der Bescheid des AMS Wien Redergasse vom 20.05.2019 dahingehend abgeändert, dass die Bemessung der Notstandshilfe

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für die Zeiträume vom 01.02.2016 bis 16.02.2016, 01.03.2016 bis 06.05.2016, 07.05.2016 bis 23.05.2016, 27.05.2016 bis 10.07.2016, 14.07.2016 bis 18.07.2016, 20.07.2016 bis 08.08.2016, 11.08.2016 bis 21.08.2016, 05.09.2016 bis 15.12.2016, 05.09.2016 bis 15.12.2016, 01.01.2017 bis 13.01.2017 und 14.01.2017 bis 31.01.2017 jeweils auf näher bezeichnete Beträge rückwirkend berichtigt sowie der Beschwerdeführer

Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von nunmehr insgesamt € 5.777,53 verpflichtet wurde.

  1. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
  2. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 22.10.2020 vorgelegt.
  3. In weiterer Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde mit Schreiben vom 27.10.2020 um Stellungnahme betreffend die in § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 AlVG idF BGBl. I Nr. 38/2017 geregelte Verjährungsfrist für den Widerruf bzw. die Berichtigung und die Rückforderung der Leistung.
  4. In weiterer Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde mit Schreiben vom 27.10.2020 um Stellungnahme betreffend die in Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, geregelte Verjährungsfrist für den Widerruf bzw. die Berichtigung und die Rückforderung der Leistung.
  5. Mit Schreiben vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer um Stellungnahme ersucht, aus welchen Gründen er die Beschwerdevorentscheidung für rechtswidrig erachtet.
  6. Mit Eingaben der belangten Behörde vom 04.11.2020 und des Beschwerdeführers vom 16.11.2020 wurden die Anfragen des Bundesverwaltungsgerichtes beantwortet.
  7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2021 wurde die Stellungnahme des AMS vom 04.11.2020 dem Parteiengehör unterzogen und der Beschwerdeführer um Bekanntgabe ersucht, ob der Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes für das Jahr 2016 vom 26.05.2017 betreffend seine Ehefrau rechtskräftig ist.
  8. Am 15.12.2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass bezüglich des Einkommensteuerbescheides vom 26.05.2017 ein Wiederaufnahmeverfahren beim Finanzamt anhängig sei.
  9. Nach mehreren Anfragen des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahrensstand legte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16.11.2021 den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes vom 08.11.2021 für das Jahr 2016 betreffend seine Ehefrau vor, welcher nach einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO erging.
  10. Nach mehreren Anfragen des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahrensstand legte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16.11.2021 den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes vom 08.11.2021 für das Jahr 2016 betreffend seine Ehefrau vor, welcher nach einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 303, BAO erging.
  11. Im Zuge des der belangten Behörde dazu eingeräumten Parteiengehörs erstattete das AMS am 01.12.2021 eine Stellungnahme und übermittelte eine detaillierte Neuberechnung, wonach der Rückforderungsbetrag für die Zeiträume vom 01.02.2016 bis 16.02.2016, 01.03.2016 bis 06.05.2016, 07.05.2016 bis 23.05.2016, 27.05.2016 bis 10.07.2016, 14.07.2016 bis 18.07.2016, 20.07.2016 bis 08.08.2016, 11.08.2016 bis 21.08.2016, 05.09.2016 bis 15.12.2016, 05.09.2016 bis 15.12.2016, 01.01.2017 bis 13.01.2017 und 14.01.2017 bis 31.01.2017 nach § 25 Abs. 1 AlVG nunmehr € 8.492,61 betragen würde.
  12. Im Zuge des der belangten Behörde dazu eingeräumten Parteiengehörs erstattete das AMS am 01.12.2021 eine Stellungnahme und übermittelte eine detaillierte Neuberechnung, wonach der Rückforderungsbetrag für die Zeiträume vom 01.02.2016 bis 16.02.2016, 01.03.2016 bis 06.05.2016, 07.05.2016 bis 23.05.2016, 27.05.2016 bis 10.07.2016, 14.07.2016 bis 18.07.2016, 20.07.2016 bis 08.08.2016, 11.08.2016 bis 21.08.2016, 05.09.2016 bis 15.12.2016, 05.09.2016 bis 15.12.2016, 01.01.2017 bis 13.01.2017 und 14.01.2017 bis 31.01.2017 nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG nunmehr € 8.492,61 betragen würde.
  13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.12.2021 zu äußern. Unter einem wurde er darauf hingewiesen, dass in Beschwerdeverfahren nach dem AlVG kein Verschlechterungsverbot besteht.
  14. Am 17.01.2022 gab der Beschwerdeführer zunächst bekannt, dass der Einkommensteuerbescheid vom 08.11.2021 bekämpft werde.
  15. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2022 teilte das Finanzamt mit Eingabe vom 26.01.2022 zusammengefasst mit, dass der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 08.11.2021 in Rechtskraft erwachsen sei.
  16. Mit Schreiben vom 26.01.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht erneut über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
  17. Im Zuge der schriftlichen Eingabe vom 09.02.2022 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 13.06.2019 samt Vorlageantrag vom 21.09.2020 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Der Beschwerdeführer zog seinen Beschwerdeschriftsatz vom 13.06.2019 im Zuge der schriftlichen Eingabe vom 09.02.2022 zurück.
  19. Beweiswürdigung: Die Zurückziehung erfolgte schriftlich, wurde per ERV eingebracht und ist im Akt dokumentiert.
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.

  1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
  2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.3.

§ 7Abs. 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). 3.3.

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da der Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerde schriftlich durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. 3.

  1. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). 3.
  2. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 03.09.2020, die dem bekämpften Ausgangsbescheid vom 20.05.2019 endgültig derogiert (vgl. dazu VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war.Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 03.09.2020, die dem bekämpften Ausgangsbescheid vom 20.05.2019 endgültig derogiert vergleiche dazu VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W238.2236282.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.