Vm § 38 AlVG und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen
Vm § 38 AlVG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Peter SCHWEIGER, Baumannstraße 9/6, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 20.05.2019, römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.09.2020, römisch 40 , betreffend rückwirkende Berichtigung der Bemessung der Notstandshilfe für näher bezeichnete Zeiträume
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen
Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
GVG eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) vom 20.05.2019 wurde
Vm § 38 AlVG die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeiträume vom 01.02.2016 bis 16.02.2016, 28.04.2016 bis 23.05.2016, 27.05.2016 bis 10.07.2016, 14.07.2016 bis 18.07.2016, 20.07.2016 bis 08.08.2016, 11.08.2016 bis 21.08.2016, 05.09.2016 bis 15.12.2016 und 24.12.2016 bis 31.01.2017 widerrufen bzw. die Bemessung der Notstandshilfe rückwirkend berichtigt sowie der Beschwerdeführer
Vm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 7.754,06 verpflichtet.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) vom 20.05.2019 wurde
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeiträume vom 01.02.2016 bis 16.02.2016, 28.04.2016 bis 23.05.2016, 27.05.2016 bis 10.07.2016, 14.07.2016 bis 18.07.2016, 20.07.2016 bis 08.08.2016, 11.08.2016 bis 21.08.2016, 05.09.2016 bis 15.12.2016 und 24.12.2016 bis 31.01.2017 widerrufen bzw. die Bemessung der Notstandshilfe rückwirkend berichtigt sowie der Beschwerdeführer
Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 7.754,06 verpflichtet.
Vm § 38 AlVG für die Zeiträume vom 01.02.2016 bis 16.02.2016, 01.03.2016 bis 06.05.2016, 07.05.2016 bis 23.05.2016, 27.05.2016 bis 10.07.2016, 14.07.2016 bis 18.07.2016, 20.07.2016 bis 08.08.2016, 11.08.2016 bis 21.08.2016, 05.09.2016 bis 15.12.2016, 05.09.2016 bis 15.12.2016, 01.01.2017 bis 13.01.2017 und 14.01.2017 bis 31.01.2017 jeweils auf näher bezeichnete Beträge rückwirkend berichtigt sowie der Beschwerdeführer
Vm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von nunmehr insgesamt € 5.777,53 verpflichtet wurde. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 03.09.2020 wurde der Bescheid des AMS Wien Redergasse vom 20.05.2019 dahingehend abgeändert, dass die Bemessung der Notstandshilfe
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für die Zeiträume vom 01.02.2016 bis 16.02.2016, 01.03.2016 bis 06.05.2016, 07.05.2016 bis 23.05.2016, 27.05.2016 bis 10.07.2016, 14.07.2016 bis 18.07.2016, 20.07.2016 bis 08.08.2016, 11.08.2016 bis 21.08.2016, 05.09.2016 bis 15.12.2016, 05.09.2016 bis 15.12.2016, 01.01.2017 bis 13.01.2017 und 14.01.2017 bis 31.01.2017 jeweils auf näher bezeichnete Beträge rückwirkend berichtigt sowie der Beschwerdeführer
Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von nunmehr insgesamt € 5.777,53 verpflichtet wurde.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.3.
GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). 3.3.
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da der Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerde schriftlich durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W238.2236282.1.00
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