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{'item': 'W240 2252625-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2022 GeschäftszahlW240 2252625-1 SpruchW240 2252625-1/3EW240 2252624-1/3EW240 2252626-1/3EW240 2252620-1/3EW240 2252622-1/3E, W240

Art. 12Abs.

2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes – die Beschwerdeführer betreffendes – Aufnahmegesuch an Zypern. In der Anfrage wurde die Informationen der kroatischen Behörden über den Aufenthalt der BF und die Reise mit zypriotischen Visa in Kroatien verwiesen und die Information der kroatischen Dublinbehörden zusammen mit der Anfrage an die zypriotischen Behörden übermittelt.In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 08.12.

Artikel 12

, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes – die Beschwerdeführer betreffendes – Aufnahmegesuch an Zypern. In der Anfrage wurde die Informationen der kroatischen Behörden über den Aufenthalt der BF und die Reise mit zypriotischen Visa in Kroatien verwiesen und die Information der kroatischen Dublinbehörden zusammen mit der Anfrage an die zypriotischen Behörden übermittelt. Mit Schreiben durch eine österreichische Polizeiinspektion vom 23.09.2021 (Bericht-Dokumentenverlust-Sachenfahndung) wurde bekannt, dass die BF ihren Reisepass bereits bei der spanischen Botschaft in Beirut für die Ausstellung eines Visums vorgelegt haben, ihnen waren jedoch keine Visa ausgestellt worden. Mit Schreiben vom 10.12.2021, stimmten die zypriotischen Dublin-Behörde der Rückübernahme aller Beschwerdeführer ausdrücklich zu. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 21.12.2021 gab der BF1 insbesondere wie folgt an: „(…) LA: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen? VP: Ja. Sie sind Staatsangehöriger von Libanon, Ihre Muttersprache ist Arabisch, Sie sind verheiratet und Sie haben 3 Kinder. Ist das richtig? VP: Ja. LA: Besitzen Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen? VP: Ich kann Kopien von meinem Personalausweis besorgen. LA: Wo befindet sich ihr Reisepass? VP: Ich habe diesen in XXXX verloren, ich und meine Familie. VP: Ich habe diesen in römisch 40 verloren, ich und meine Familie. Aufforderung: Sie werden wiederholt auf die Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht. VP: Ich habe meine Tasche in XXXX verloren. VP: Ich habe meine Tasche in römisch 40 verloren. LA: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung am 09.09.2021 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bezüglich ihrer Ausreisegründe gemacht haben, richtig? VP: Ja. LA: Entsprechen vor allem jene Angaben, die Sie über Ihre Reiseroute abgegeben haben, der Wahrheit? VP: Ja. LA: Sie sind demnach mittels ihres Reisepasses und einem Visum, ausgestellt von der zypriotischen Botschaft mit dem Flugzeug über die Türkei nach Kroatien geflogen und dann mit dem Bus weiter über Slowenien und Österreich nach Deutschland, wo man Ihnen die Einreise verweigert hat, ist das richtig? VP: Ja. LA: Meinen Sie das Land Türkei oder den türkischen Teil auf Zypern? VP: Von der Türkei selbst. Ich glaube es war Istanbul. LA: Sind Sie auch in Zypern zwischengelandet? VP: Nein. Istanbul und dann Kroatien. Vorhalt: Die zypriotischen Behörden haben aber mitgeteilt, dass Sie am 29.08.2021 auf Zypern gelandet sind und am 01.09.2021 weitergereist sind, was sagen Sie dazu? VP: Nein, das stimmt. AW zögert. Ja, ich war in Zypern diese 2 Tage, als Tourist und bin wieder zurück in den Libanon. Vorhalt: Sie waren aber nach Auskunft der kroatischen Behörden von 03.09.2021 bis 05.09.2021 bereits in Zagreb in Kroatien, was sagen Sie dazu? VP: Ich bin von Istanbul nach Kroatien direkt geflogen und die Reise nach Zypern war ich als Tourist. Vorhalt: Wenn Sie am 01.09.2021 von Zypern weitergereist sind und von den kroatischen Behörden am 03.09.2021 kontrolliert wurden, dann kann ihr Vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen, was sagen Sie dazu? VP: Nein, ich sage die Wahrheit. LA. Wann waren Sie in Zypern als Tourist? VP: Ende August, also 2020 oder 2021 war ich für 2 Tage in Zypern. Vorhalt: Laut Auskunft der zyprischen Behörden waren Sie Ende August und Anfang September dort und zwei Tage später dann laut Auskunft der kroatischen Behörden in Zagreb, was sagen Sie dazu? VP: Ende August war ich zwei Tage in Zypern und kehrte dann in meine Heimat zurück. Ich flog dann von Beirat nach Istanbul. LA: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? VP: Nein. Auf Grund der Dublin III-Verordnung der Europäischen Union ist für die Bearbeitung Ihres Asylantrages Zypern zuständig. Durch die Zustimmung des Staates Zypern wird Ihr Asylantrag in Österreich als für nicht zulässig zurückgewiesen und es wird beabsichtigt Sie aus Österreich auszuweisen. Dazu wird ihnen mitgeteilt, dass Sie eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Asylgesetz 2005 und gem. § 52 a 2 BVA-VG erhalten haben. Dazu wird ihnen mitgeteilt, dass Sie eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Asylgesetz 2005 und gem. Paragraph 52, a 2 BVA-VG erhalten haben. LA: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen? VP: Ich will nicht zurück nach Zypern. Im Libanon wurde ich mit meiner Familie mit dem Tod bedroht. Ich habe auch ein polizeiliches Protokoll von den libanesischen Behörden mit. Sie haben versucht mich und meine Frau in meinem Auto zu töten, deshalb bin ich geflüchtet. Anmerkung: Dem AW wird mitgeteilt, dass es auf dieses Beweismittel nicht ankommt. LA: Sie hatten die Möglichkeit, Einsicht in die Quellen der Berichte zum Mitgliedsstaat Zypern nehmen zu können, möchten Sie Stellung dazu nehmen? VP: Was soll eine Länderfeststellung sein. Zypern liegt nur 25 Minuten Flug vom Libanon entfernt und es kann sein, dass jemand mich dort erreicht oder erwischt. LA: Was heißt, es kann sein? VP: Das heißt, jeder kann nach Zypern fliegen oder reisen. (…)“ Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 21.12.2021 gab die BF2 insbesondere wie folgt an: „(…) LA: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen? VP: Ja. Meine Angaben gelten auch für meine 3 minderjährigen Kinder. VP: Ja, sie können auch ruhig meine Tochter fragen, aber sie hatte eine anstrengende Reise hinter sich. Sie sind Staatsangehörige von Libanon, Ihre Muttersprache ist Arabisch, Sie sind verheiratet und Sie haben 3 Kinder. Ist das richtig? VP: Ja. LA: Besitzen Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen? VP: Ich hatte einen libanesischen Ausweis, der aber wurde von der Polizei in Österreich abgenommen. LA: Wo befindet sich ihr Reisepass? VP: Die sind verloren gegangen. Alle Pässe waren bei meinem Mann in seiner Tasche und er hat die Tasche verloren. LA: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung am 09.09.2021 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bezüglich ihrer Ausreisegründe gemacht haben, richtig? VP: Ja. LA: Entsprechen vor allem jene Angaben, die Sie über Ihre Reiseroute abgegeben haben, der Wahrheit? VP: Ja. LA: Sie sind demnach mittels ihres Reisepasses und einem Visum, ausgestellt von der zypriotischen Botschaft mit dem Flugzeug über die Türkei nach Kroatien geflogen und dann mit dem Bus weiter über Slowenien und Österreich nach Deutschland, wo man Ihnen die Einreise verweigert hat, ist das richtig? VP: Eigentlich der Flug in die Türkei war nur Transit. Wir sind dann weiter nach Kroatien geflogen. LA: Sind Sie auch in Zypern gelandet? VP: Ja, aber das war bevor wir nach Österreich kamen. Wir reisten nach Zypern und kehrten wieder zurück nach Beirut. LA: Warum kehrten Sie wieder zurück? VP: Weil wir nur in Zypern als Touristen waren. LA: Wie lange waren Sie dort? VP: 3 Tage. Vorhalt: Die zypriotischen Behörden haben aber mitgeteilt, dass Sie am 29.08.2021 auf Zypern gelandet sind und von dort am 01.09.2021 weitergereist sind, was sagen Sie dazu? VP: Ja, das stimmt, das sind die 3 Tage. Vorhalt: Sie waren aber nach Auskunft der kroatischen Behörden 03.09.2021 bis zum 05.09.2021 bereits in Zagreb in Kroatien, was sagen Sie dazu? VP: Das stimmt auch. Ja, im Libanon, als dieser Vorfall passierte, haben wir ein spanisches Visum beantragt. Dieses wurde dann abgelehnt. Eigentlich war mein Ziel Deutschland. Weil ich in dieser Zeit ein Visum für Zypern hatte, habe ich mich entschlossen, mit diesem Visum zu fliegen. Erklären Sie das, Sie sind am 01.09.2021 von Zypern weggeflogen und am 03.09.2021 bereits in Zagreb gewesen, wann hätten Sie dann wieder im Libanon sein sollen? VP: Ja, das stimmt, ich habe ein Visum von Zypern und das gilt für mehrere europäische Länder. Ich konnte nicht direkt vom Libanon herfliegen, weil zuerst muss man nach Zypern fliegen. LA: Also geben Sie jetzt zu, dass Sie über Zypern nach Kroatien geflogen sind? VP: Nein. Ich flog von Beirut nach Zypern und bin wieder zurück nach Beirut und dann flog ich nach Kroatien. Können Sie diese Flugroute mit ihren Flugtickets bestätigen? VP: Ich weiß es nicht, ob die Flugtickets noch vorhanden sind, aber ich kann meine Familie im Libanon verständigen, dass sie dieses vom Reisebüro bekommen. LA: Wo sind ihre Flugtickets jetzt? VP: Vielleicht sind diese verloren gegangen. Ich weiß es nicht, vielleicht sind sie auch noch da. Aufforderung: Ihnen werden 8 Tage gewährt, ihre Originaltickets hier vorzulegen. VP: Ich werde schauen, ob ich diese finde. LA: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? VP: Nein. (…)“ Frage an die Tochter (BF3) im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 21.12.2021 in Anwesenheit ihrer Mutter (BF2): „(…) LA: Möchten Sie dazu Angaben machen? VP: Ja, ich habe das Gefühl, dass uns die Behörde nicht glaubt. Mann soll die Umstände selbst erleben. Wir haben schlimme Tage im Libanon erlebt. (…)“ Weitere Befragung der BF2 am 21.12.2021: „(…) Anmerkung: Die Mutter gibt an, es wurde versucht, die Kinder im Libanon zu töten. Auf Grund der Dublin III-Verordnung der Europäischen Union ist für die Bearbeitung Ihres Asylantrages Zypern zuständig. Durch die Zustimmung des Staates Zypern wird Ihr Asylantrag in Österreich als für nicht zulässig zurückgewiesen und es wird beabsichtigt Sie aus Österreich auszuweisen. Dazu wird ihnen mitgeteilt, dass Sie eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Asylgesetz 2005 und gem. § 52 a 2 BVA-VG erhalten haben. Dazu wird ihnen mitgeteilt, dass Sie eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Asylgesetz 2005 und gem. Paragraph 52, a 2 BVA-VG erhalten haben. LA: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen? VP: Wenn ich mit meinen Kindern nach Zypern zurückkehre, dann ist es schlimm, da Zypern in der Nähe des Libanon liegt. LA: Sie hatten die Möglichkeit, Einsicht in die Quellen der Berichte zum Mitgliedsstaat Zypern nehmen zu können, möchten Sie Stellung dazu nehmen? VP: Das interessiert mich nicht, ich will nicht nach Zypern. Ich habe den ganzen Besitz in Beirut verkauft, dass meine Kinder geschützt werden. Anmerkung: Das Formular für die freiwillige Rückkehr wird der AW (für die ganze Familie) ausgehändigt. (…)“ Am 02.02.2022 wurden den BF die aktuellen Länderfeststellungen zu Zypern übermittelt und den BF die Möglichkeit gegeben innerhalb einer Frist von acht Tagen dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 10.02.2022 gaben die BF bekannt, dass sie die Länderfeststellungen zu Zypern zur Kenntnis genommen haben und wiederholten ihre Reiseroute. Zudem würde ihre Tochter einen Termin bei einem Neurologen haben, Genaueres sei noch nicht bekannt. 2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Zypern für die Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Zypern gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Zypern für die Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Dublin III-VO zuständig sei , (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Zypern gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum zypriotischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G. 1. Allgemeines zum Asylverfahren in ZypernDer Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum zypriotischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des Paragraph 5, BFA-G. , 1. Allgemeines zum Asylverfahren in Zypern Länderfeststellungen zu Zypern () Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. COVID-19 Im Laufe des Jahres 2020 wurde aufgrund der COVID-19-Pandemie von Mitte März bis Ende Mai die Prüfung von Asylanträgen ausgesetzt, was zu Verzögerungen im Verfahren führte (AIDA 4.2021; vgl. USDOS 30.3.2021) und wodurch viele Asylsuchende, auch Vulnerable obdachlos und ohne Unterstützung blieben (USDOS 30.3.2021).Im Laufe des Jahres 2020 wurde aufgrund der COVID-19-Pandemie von Mitte März bis Ende Mai die Prüfung von Asylanträgen ausgesetzt, was zu Verzögerungen im Verfahren führte (AIDA 4.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021) und wodurch viele Asylsuchende, auch Vulnerable obdachlos und ohne Unterstützung blieben (USDOS 30.3.2021). Laut Dekret des Gesundheitsministers muss jeder Migrant, der auf dem Hoheitsgebiet der Republik ankommt und/oder illegal einreist für die Dauer von 14 Tagen ab seiner Ankunft in Quarantäne bleiben, abgesondert auch von den anderen Insassen der Unterbringungszentren (GoC 5.1.2022). Verständigungsprobleme verhindern, dass Asylwerber gesundheitsbezogene Informationen über Covid-19 über die Hotline erhalten, die zu diesem Zweck eingerichtet wurde

(1420). NGOs, UNHCR und Freiwillige versuchen, diese Lücke zu schließen und den Zugang von Asylwerbern zu Informationen über Covid-19 zu erleichtern, indem sie wichtige Covid-19-bezogene Bekanntmachungen übersetzen und verbreiten und Beratung und Anleitung anbieten. Jedoch haben sowohl Asylwerber, die in den Zentren Kofinou und Pournara, als auch solche die privat wohnen, die Möglichkeit am nationalen Impfplan für Covid-19 teilzunehmen. Die Teilnahme für die privat untergebrachten Asylwerber wird nach Vorlage eines Antragsformulars, dem eine Kopie eines gültigen Krankenhausausweises beigefügt ist, gewährt. Schutzberechtigte nehmen am nationalen COVID-19-Impfplan teil (AIDA 4.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Cyprus, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-CY_2020update.pdf, Zugriff 27.12.2021 - GoC – Government of Cyprus [Zypern] (5.1.2022): Dekret des Gesundheitsministers, https://www.pio.gov.cy/coronavirus/uploads/05012022_Decree_No%202%20EN.pdf, Zugriff 13.1.2022 - USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Cyprus - Republic of Cyprus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048495.html, Zugriff 29.12.2021 Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. In erster Instanz ist der Asyldienst, eine Abteilung des Innenministeriums, zuständig für die Prüfung von Asylanträgen (AIDA 4.2021; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle). (Quelle: AIDA 4.2021) Die durchschnittliche Dauer des erstinstanzlichen Asylverfahrens übersteigt die 6-Monats-Frist und beträgt meist bis zu 2 oder 3 Jahre. Bemühungen des Asyldienstes, mit Unterstützung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO), die Zahl der Sachbearbeiter zu erhöhen, wurden fortgesetzt. Meist liegen zwischen Antragstellung und Asylinterview 18 bis 24 Monate. Unterstützung für den zypriotischen Asyldienst durch EASO-Experten ab 2017 konnte die Bearbeitung der Anträge etwas beschleunigen (AIDA 4.2021). Ende 2020 lag der Backlog an Asylanträgen bei 18.700 Fällen (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Cyprus, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-CY_2020update.pdf, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Cyprus - Republic of Cyprus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048495.html, Zugriff 29.12.2021 Dublin-Rückkehrer Bei Dublin-Rückkehrern, die noch keine abschließende Entscheidung in ihrem Asylverfahren erhalten haben, wird das Verfahren fortgesetzt. Sie haben dementsprechend ein Recht auf materielle Versorgung. Haben sie keine eigene Unterbringungsmöglichkeit werden sie in das offene Unterbringungszentrum für Asylwerber Kofinou gebracht (AIDA 4.2021). Bei Dublin-Rückkehrern, die bereits eine abschließende Entscheidung in ihrem Asylverfahren erhalten haben, wird der Prozess der Außerlandesbringung begonnen. Sie haben kein Recht auf materielle Versorgung und können inhaftiert werden (AIDA 4.2021). 2016 bis 2020 war die Zahl der nach Zypern überstellten Dublin-Rückkehrer jeweils einstellig (AIDA 4.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Cyprus, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-CY_2020update.pdf, Zugriff 27.12.2021 Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable Das Flüchtlingsgesetz betrachtet als vulnerabel: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Schwerkranke, mental Kranke und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder anderen schwerwiegenden Formen psychischer, körperlicher oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren (z.B. Opfer weiblicher Genitalverstümmelung). Das Flüchtlingsgesetz sieht einen Identifizierungsmechanismus für Vulnerable vor. Es ist möglichst früh im Verfahren festzustellen, ob eine Person besondere Bedürfnisse bei der Versorgung hat, und wann immer diese festgestellt werden, sind sie zu berücksichtigen. Doch in Ermangelung spezifischer gesetzlicher Vorgaben oder interner Richtlinien, ist die Identifikation und Bewertung von Bedürfnissen fragmentarisch, die zu verwendenden Instrumente weder definiert noch standardisiert. In den letzten Jahren wurden u.a. mit Unterstützung von EASO, UNHCR und NGOs Schritte unternommen, um die Identifizierung Vulnerabler zu verbessern, die Ergebnisse sind jedoch weiterhin inkonsistent. Die Identifizierung Vulnerabler wird meist anhand des Augenscheins vorgenommen. Das Fehlen eines wirksamen Identifizierungsverfahrens verhindert oder verzögert den Zugang zur Unterstützung, welche begrenzt ist. Wenn jedoch Personen identifiziert und an Sachbearbeiter verwiesen werden, die entsprechend geschult sind, erhält der Asylwerber eine angemessene Prüfung seines Asylanspruchs (AIDA 4.2021). Im Jahr 2019 akzeptierte die Asylbehörde die Beistellung eines UNHCR-Beraters und richtete eine Qualitätssicherungseinheit ein, um die Qualität der Asylverfahren zu gewährleisten. Die Regierung nahm jedoch das Angebot des UNHCR nicht an, Berater für Vulnerabilitätseinschätzung zu den Sozialfürsorgediensten zu entsenden (USDOS 30.3.2021). Es gibt Bemühungen im Erstaufnahmezentrum Pournara ein Vulnerabilitäts-Screening umzusetzen. Wegen der COVID-19-Pandemie wurden diese von März bis Oktober 2020 sistiert, danach aber wieder aufgenommen. Die Unterstützung von EASO läuft diesbezüglich seit 2017, dennoch wird das Zentrum Pournara weiterhin als ungeeignet für Vulnerable kritisiert (AIDA 4.2021). Bei einem Asylantrag eines unbegleiteten Minderjährigen (UM) sind sofort über die Leitung des Asylum Service die Dienste der sozialen Wohlfahrt zu informieren. In diesem Stadium ist die Identifikation von UM aber meist Polizeibeamten überlassen und geschieht unsystematisch. Der Direktor der Dienste der Sozialen Wohlfahrt fungiert, persönlich oder über einen Mitarbeiter, als Vertreter des UM, auch im Asylverfahren. Für etwaige gerichtliche Verfahren ist vom Kinderombudsmann die entsprechende juristische Vertretung des UM sicherzustellen, ansonsten verbleibt die Vertretung des UM bei den Diensten der sozialen Wohlfahrt. Der Vormund ist für das allgemeine Wohlergehen (Unterbringung, Schulanmeldung, Zugang zu medizinischer Versorgung usw.) des UM zuständig. Die Vertreter der Dienste der sozialen Wohlfahrt werden als wenig kompetent in Asylfragen kritisiert, aber durch die Erhöhung der Zahl der Vormunde im Jahr 2020, hat sich deren Mitwirkung an den Fällen ihrer Schützlinge mittlerweile substantiell verbessert und sie haben Kapazitäten diese regelmäßig zu treffen und diese besser kennenzulernen (AIDA 4.2021). Das Flüchtlingsgesetz sieht vor, dass der Asyldienst ärztliche Untersuchungen zur Altersbestimmung durchführen kann, wenn begründete Zweifel am Alter eines unbegleiteten Minderjährigen bestehen. Hierzu ist eine Zustimmung des Minderjährigen bzw. eines Vertreters erforderlich. Ein Antrag darf nicht allein wegen einer Verweigerung der Zustimmung zur Altersfeststellung abgelehnt werden. Die medizinische Altersfeststellung besteht aus einer Röntgenaufnahme des Handgelenks, einer Röntgenaufnahme des Kiefers und einer zahnärztlichen Untersuchung. Kritik gibt es unter anderem am Fehlen eines umfassenden multidisziplinären Ansatzes. 2020 gab es 308 Asylanträge unbegleiteter Minderjähriger, von denen 55 zu einer Altersfeststellung geschickt wurden. 50 Altersbestimmungen wurden abgeschlossen, von denen 43 eine Volljährigkeit ergaben (AIDA 4.2021). Es gibt vier Unterbringungszentren für unbegleitete Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren mit zusammen etwa 107 Plätzen. Minderjährige unter 14 Jahren werden in Kinderheimen der Kindeswohlfahrt untergebracht und einige kommen weiter zu Pflegefamilien. Platzmangel führt aber dazu, dass unbegleitete Minderjährige oft bis zu mehrere Monate im Erstaufnahmezentrum Pournara bleiben müssen, das für Minderjährige als ungeeignet gilt und wo Erwachsene anwesend sind. Ende 2020 wurden daher in Pournara sichere Bereiche für unbegleitete Minderjährige und Familien mit Kindern eingerichtet (AIDA 4.2021). Die Bedingungen in den Unterkünften variieren, wobei jene unter direkter Leitung des Sozialdienstes vor mehr Herausforderungen stehen, insbesondere in Bezug auf Personalkapazität, Infrastruktur, sowie soziale und psychologische Unterstützungs- und Integrationsaktivitäten. Außerdem betreiben die Dienste der sozialen Wohlfahrt, IOM und die NGO Hope for Children (HfC) halb-unabhängige Wohnprogramme für unbegleitete Minderjährige, wo solche über 16 Jahren unter Aufsicht auf das Erwachsenenalter vorbereitet werden sollen. HfC betreibt auch ein Pflegekinderprogramm, das sich auch an unbegleitete Minderjährige richtet. Wenn die Nutznießer 18 Jahre alt werden, werden sie gebeten, die Heime zu verlassen. In seltenen Fällen kann der Aufenthalt aus humanitären oder anderen außergewöhnlichen Gründen (gesundheitliche Bedenken, usw.) verlängert werden. Das Heimpersonal hilft bei der Suche nach Unterkunft, Arbeit usw. In vielen Fällen finanziert das Sozialamt Unterkunft in Hotels oder Herbergen. HfC verfolgt noch für weitere sechs Monate, wie es den jungen Erwachsenen ergeht (AIDA 4.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Cyprus, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-CY_2020update.pdf, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Cyprus - Republic of Cyprus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048495.html, Zugriff 29.12.2021 Non-Refoulement Die meisten Antragsteller in der Republik Zypern kommen über die „grüne Grenze“ aus Nordzypern. Wenn sie einen Asylwunsch deutlich machen, erhalten sie in der Regel Zugang zum Verfahren. Bootsflüchtlinge kommen nur wenige in Zypern an (elf Personen im Jahr 2019) (AIDA 4.2021). Es gibt Berichte über sogenannte Pushbacks von Migranten auf See im Jahre 2020 (AI 7.4.2021; USDOS 30.3.2021). Zypern soll 2020 neun Pushbacks gegen aus der Türkei bzw. dem Libanon kommende Boote mit Migranten aus dem Nahen Osten durchgeführt haben. Anfang 2021 wandte sich die Menschenrechtskommissarin des Europarats an Zypern und forderte, die Vorwürfe von Pushbacks und Misshandlungen von Personen, die möglicherweise internationalen Schutz benötigen, unabhängig zu untersuchen (AIDA 4.2021). UNHCR erhielt Zusicherungen, dass Neuankömmlinge Zugang zum Asylverfahren hätten (UNHCR 22.4.2021). Zypern hat im Mai 2020 eine neue Liste mit nunmehr 21 sicheren Herkunftsländern veröffentlicht. Antragsteller aus diesen Ländern fallen unter das beschleunigte Verfahren. In der Praxis wurde es jedoch nicht so häufig angewendet wie erwartet (AIDA 4.2021). Quellen: - AI – Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Cyprus 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048664.html, Zugriff 29.12.2021 - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Cyprus, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-CY_2020update.pdf, Zugriff 27.12.2021 - UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (22.4.2021): UNHCR’s Protection Chief visits Cyprus, addresses challenges in access to asylum, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050072.html, Zugriff 29.12.2021 - USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Cyprus - Republic of Cyprus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048495.html, Zugriff 29.12.2021 Versorgung Asylwerber haben während des Asylverfahrens und einer etwaigen Beschwerdephase das Recht auf materielle Versorgung (Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und ein Taggeld). Diese kann entweder als Sachleistung oder als Geldleistung erbracht werden. Wer einen Asylantrag stellen will, kommt in das Erstaufnahmezentrum Pournara um diesen dort einzubringen und eine medizinische Untersuchung zu durchlaufen. Wenn Antragsteller das Erstaufnahmezentrum verlassen und es keinen Platz in einem Unterbringungszentrum gibt, in dem sie versorgt werden können (was häufig der Fall ist), müssen sie sich eine private Unterbringung suchen. Aufgrund der Überlastung des Aufnahmesystems leben die meisten Asylwerber in den Gemeinden. Dafür können sie beim Sozialamt der zuständigen Wohnsitzgemeinde materielle Versorgung beantragen. Bis die materielle Versorgung zuerkannt wird, dauert es etwa 2-3 Monate und es sind einige administrative Hürden zu nehmen. Durch die Pandemie kam es ebenfalls zu Verzögerungen bei der Bearbeitung und Auszahlung (AIDA 4.2021). Aufstellung der Zulagen für Asylwerber: (Quelle: AIDA 4.2021) Asylwerber haben darüber hinaus keinen Zugang zu anderen Sozialleistungen, welche Zyprioten offenstehen, darunter Kinderbeihilfen und Beihilfen für Behinderte (AIDA 4.2021). Die Bereitstellung materieller Versorgung wurde auch angesichts hoher Ankunftszahlen fortgesetzt, jedoch haben sich bereits bestehende systemische Probleme verschärft, wie Zugang zu den Sozialämtern, längere Verzögerungen und beeinträchtigter Zugang zu den Arbeitsvermittlungsdiensten des Arbeitsministeriums (AIDA 4.2021). Nach Angaben von NGOs und Regierungsbeamten arbeiten die Sozialdienste nicht effizient, so dass viele Menschen ohne die grundlegenden Dinge wie Lebensmittel, Mietzuschüsse oder medizinische Versorgung bleiben (USDOS 30.3.2021). Die Höhe der Versorgung in den Gemeinden wird als zu niedrig kritisiert um davon angemessen leben zu können. Viele Asylwerber, einschließlich Familien mit Kindern, leben in Armut und sind stark auf Wohltätigkeitsorganisationen angewiesen, um Grundbedürfnisse wie Nahrung zu decken. Die stark gestiegenen Mieten in urbanen Räumen sowie fehlende Vernetzung der Neuankömmlinge hat die Zahl der Obdachlosen erhöht (AIDA 4.2021). Laut Gesetz haben Asylwerber einen Monat nach Antragstellung Zugang zu bestimmten Sektoren des Arbeitsmarkts. Alle Antragsteller und Empfänger von materiellen Leistungen, die physisch und psychisch in der Lage sind, eine Beschäftigung aufzunehmen, müssen sich nach dem ersten Monat arbeitslos melden und nachweisen, dass sie aktiv auf Arbeitssuche sind. Ihnen wird dann eine Arbeitskarte ausgestellt, die ihren Status als Arbeitslose bestätigt. Derzeit werden aufgrund der COVID-19-Maßnahmen die Arbeitskarten für Personen, die bereits vor der Pandemie eine hatten, automatisch verlängert. Asylwerber, die sich zum ersten Mal arbeitslos melden möchten, können keine Arbeitskarte erhalten, bekommen derzeit aber dennoch materielle Leistungen. Zu den wichtigsten Hürden für Asylwerber beim Zugang zum Arbeitsmarkt gehören die Sprachbarriere, weite Anreise, geringes Interesse von Arbeitgebern und Bürokratie (AIDA 4.2021). Die Pandemie beeinträchtigt den Zugang von Asylsuchenden zu Arbeitsplätzen erheblich (AIDA 4.2021). NGOs und die Presse berichten, dass Flüchtlinge und Asylwerber aufgrund der COVID-19-Bekämpfungsmaßnahmen Arbeitsplätze verloren haben. Bereits vor der Pandemie befanden sich viele von ihnen in einer prekären finanziellen Situation und hatten Schwierigkeiten, eine Beschäftigung zu finden und aufrechtzuerhalten, da sie nur begrenzten Zugang zum Arbeitsmarkt hatten, über keine ausreichenden Qualifikationen oder Ausbildung verfügten und ihnen soziales Kapital und Netzwerke fehlten (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Cyprus, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-CY_2020update.pdf, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Cyprus - Republic of Cyprus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048495.html, Zugriff 29.12.2021 Unterbringung Zypern hatte ab März 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie und damit einhergehender Beschränkungen einen geringeren Zustrom an Migranten zu verzeichnen. Die Aufweichung der Maßnahmen Anfang Mai 2021 führten dazu, dass sich der Zustrom von Migranten wieder erhöhte. Bereits gegen Ende Mai 2021 erklärte die zypriotische Regierung in einem Brief an die Europäische Kommission, das Land befinde sich wegen des Andrangs syrischer Migranten im Ausnahmezustand, weil die Kapazitäten für die Aufnahme weiterer Migranten erschöpft waren (IFRC 10.6.2021). Zypern verfügt über das Erstaufnahmezentrum Pournara (Kapazität: 1.000 Plätze). Ursprünglich war vorgesehen, dass der Aufenthalt in Pournara nur der Registrierung etc. dienen und nicht länger als 72 Stunden dauern sollte (AIDA 4.2021). Mit Beginn der Pandemie durften die Antragsteller Pournara für Monate nicht verlassen, was das Zentrum bald an die Kapazitätsgrenze brachte. Es ist seither ständig überbelegt (AIDA 4.2021; vgl. UNHCR 22.4.2021) (1.600 Personen im April 2021 (AIDA 4.2021) bzw. 1.800 Menschen und damit zu 225% belegt im Juni 2021 (IFRC 10.6.2021)). Die Asylwerber sind auf dem Gelände des Zentrums und außerhalb desselben auch in temporären Lösungen und Zelten untergebracht. Vor allem außerhalb des Zentrums werden die Bedingungen als extrem schlecht beschrieben. Es gibt 11 Quarantäneabschnitte im Lager Pournara und einen gesicherten Bereich für unbegleitete Minderjährige, alleinstehende Frauen und Familien. In der Praxis sind viele alleinstehende Frauen und Familien immer noch über das gesamte Zentrum verteilt, einschließlich der Quarantäneabschnitte. Die Überbelegung ist ein Problem, vor allem für vulnerable Antragsteller und deren Sicherheit. Pournara wird als ungeeignet für Vulnerable kritisiert (AIDA 4.2021).Zypern verfügt über das Erstaufnahmezentrum Pournara (Kapazität: 1.000 Plätze). Ursprünglich war vorgesehen, dass der Aufenthalt in Pournara nur der Registrierung etc. dienen und nicht länger als 72 Stunden dauern sollte (AIDA 4.2021). Mit Beginn der Pandemie durften die Antragsteller Pournara für Monate nicht verlassen, was das Zentrum bald an die Kapazitätsgrenze brachte. Es ist seither ständig überbelegt (AIDA 4.2021; vergleiche UNHCR 22.4.2021) (1.600 Personen im April 2021 (AIDA 4.2021) bzw. 1.800 Menschen und damit zu 225% belegt im Juni 2021 (IFRC 10.6.2021)). Die Asylwerber sind auf dem Gelände des Zentrums und außerhalb desselben auch in temporären Lösungen und Zelten untergebracht. Vor allem außerhalb des Zentrums werden die Bedingungen als extrem schlecht beschrieben. Es gibt 11 Quarantäneabschnitte im Lager Pournara und einen gesicherten Bereich für unbegleitete Minderjährige, alleinstehende Frauen und Familien. In der Praxis sind viele alleinstehende Frauen und Familien immer noch über das gesamte Zentrum verteilt, einschließlich der Quarantäneabschnitte. Die Überbelegung ist ein Problem, vor allem für vulnerable Antragsteller und deren Sicherheit. Pournara wird als ungeeignet für Vulnerable kritisiert (AIDA 4.2021). Die meisten der Ankömmlinge seit Mai 2021 sind Syrer, denen im Verfahren Priorität eingeräumt wird, weil sie als genuine Flüchtlinge gelten, meist schon Verwandte in Zypern haben bei denen sie leben können bzw. als Vulnerable (Familien) zum Aufenthalt im Zentrum Kofinou berechtigt sind. Da sie meist auch einen sehr guten Impfstatus haben, sind ihre medizinischen Tests schneller erledigt. Somit können Syrer oft bereits nach zwei Wochen das Zentrum verlassen, während andere Nationalitäten zum Teil Monate dort verbringen (IFRC 10.6.2021). Bei vielen Fällen beträgt die Aufenthaltsdauer bis zu 5 Monate, was Kritiker als de-facto Haft bezeichnen (AIDA 4.2021). Die niedrige Auszugsrate aus dem Zentrum, in Kombination mit der Quarantänepraxis führte dazu, dass die Zahl der Migranten im Zentrum zusehends anstieg. Syrische Neuankömmlinge werden daher seit Mai 2021 in provisorischen Zeltlagern in der Nähe ihres Ankunftsortes untergebracht, während andere direkt in das Kofinou-Zentrum gebracht werden (IFRC 10.6.2021). Das Unterbringungszentrum Kofinou (Kapazität: 400 Plätze in Containern) liegt sehr abgelegen im Bezirk Larnaca. Hier werden in der Regel nur Familien und alleinstehende Frauen untergebracht. Die Situation im Aufnahmezentrum Kofinou ist besser als in Pournara (AIDA 4.2021). Im Juni 2021 lebten in Kofinou ca. 400 Personen und weitere 50 in einer Quarantänezone außerhalb des Zentrums (IFRC 10.6.2021). Über die Zentren Pourana und Kofinou hinaus, gibt es Unterbringungsmöglichkeiten in Herbergen oder privater Natur. Die meisten Asylwerber leben folglich in privater Unterbringung, die sie sich selbst suchen müssen und wo die Bedingungen oft substandard sind (AIDA 4.2021). Das Obdachlosigkeitsrisiko bleibt wegen der hohen Mietpreise, des chronischen Mangels an Unterkünften und der derzeitigen Praxis des Sozialamtes, Unterbringungsmaßnahmen nur für sehr wenige, besonders schutzbedürftige Personen durchzuführen, hoch (AIDA 4.2021). UNHCR und lokale NGOs stellten fest, dass eine große Zahl von Asylwerbern von Obdachlosigkeit und Armut betroffen ist. Die wachsende Zahl der Neuankömmlinge, das begrenzte Angebot an erschwinglichen Unterkünften, Verzögerungen bei der Bereitstellung von staatlicher finanzieller Unterstützung und der Rückstau bei der Prüfung von Asylanträgen erhöhen das Risiko der Obdachlosigkeit (USDOS 30.3.2021). Auf Zypern gibt es noch das (Schub-)Haftzentrum Menogia (Kapazität: 128 Plätze) und 18 Polizeistationen mit (Schub-)Haftkapazitäten (zusammen 39 Plätze) (AIDA 4.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Cyprus, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-CY_2020update.pdf, Zugriff 27.12.2021 - IFRC – International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies (10.6.2021): Emergency Plan of Action (EpoA) Cyprus: Population Movement, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/MDRCY002do.pdf, Zugriff 13.1.2022 - UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (22.4.2021): UNHCR’s Protection Chief visits Cyprus, addresses challenges in access to asylum, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050072.html, Zugriff 29.12.2021 - USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Cyprus - Republic of Cyprus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048495.html, Zugriff 29.12.2021 Medizinische Versorgung Asylwerber ohne ausreichende Mittel haben das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung, das umfasst Notversorgung und essenzielle Behandlung von Krankheiten und ernsten psychischen Störungen. Empfängern von staatlichen Beihilfen und Bewohnern des Unterbringungszentrums ist der Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung explizit garantiert. Bei Asylwerbern, die keine Leistungen erhalten, ist dies nicht näher ausgeführt. Seit Ende 2020 gewährt das Ministerium für Gesundheit allen Asylwerbern freien Zugang zu Krankenhäusern, unabhängig davon, ob sie materielle Versorgung vom Sozialamt erhalten solange das Gesundheitsministerium ihren Aufenthaltsstatus bestätigt. Ihnen wird dann eine Krankenhauskarte per Post zugesandt. Diese ist in der Regel ein Jahr lang gültig (AIDA 4.2021). Seit Mitte 2019 gibt es in Zypern zum ersten Mal ein nationales Gesundheitssystem (GESY), das allerdings nicht für Asylwerber zugänglich ist, sondern für Zyprioten, EU-Bürger und anerkannte Flüchtlinge. Asylwerber und andere Teile der Migrationsbevölkerung erhalten Zugang zu den Gesundheitsdiensten weiterhin nach den Bestimmungen des bisherigen Systems, das im Wesentlichen die Behandlung durch öffentliche, stationäre und ambulante Abteilungen der öffentlichen Krankenhäuser vorsieht. Gleiches gilt für Asylwerber, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, obwohl seit der Einführung von GESY alle Erwerbstätigen verpflichtende monatliche Beiträge leisten müssen (AIDA 4.2021). Darüber hinaus verhindern Verständigungsprobleme, dass Asylwerber gesundheitsbezogene Informationen über Covid-19 über die Hotline zu erhalten, die zu diesem Zweck eingerichtet wurde
(1420). NGOs, UNHCR und Freiwillige versuchen, diese Lücke zu schließen und den Zugang von Asylwerbern zu Informationen über Covid-19 zu erleichtern, indem sie wichtige Covid-19-bezogene Bekanntmachungen übersetzen und verbreiten und Beratung und Anleitung anbieten. Asylwerber, die sowohl in den Zentren Kofinou und Pournara als auch privat wohnen, werden am nationalen Impfplan für Covid-19 teilnehmen. Da Asylwerber nicht von GESY abgedeckt werden, wird die Teilnahme am Programm für die privat untergebrachten Asylwerber nach Vorlage eines Antragsformulars, dem eine Kopie eines gültigen Krankenhausausweises beigefügt ist, gewährt. Asylwerber, die eine grundlegende Behandlung benötigen, die in Zypern nicht verfügbar ist, sind zwar nicht von den Bestimmungen bezüglich grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung umfasst, in der Praxis hat das Ministerium jedoch mit Genehmigung des Gesundheitsministers in mehreren Fällen die Kosten für die medizinische Behandlung von minderjährigen Asylwerbern außerhalb des Landes übernommen. Es gibt Beschwerden über Fälle von rassistischem Verhalten von medizinischem Personal, oft in Zusammenhang mit der Sprachbarriere (AIDA 4.2021). Asylwerber, die über keine ausreichenden Mittel verfügen und besondere Aufnahmebedürfnisse haben, haben ebenfalls Anspruch auf kostenlose notwendige medizinische oder sonstige Versorgung, einschließlich angemessener psychiatrischer Dienste. In der Praxis geschieht die Identifizierung vor allem in den Lagern durch Fachleute vor Ort, wenn auch nicht lückenlos. In den Gemeinden ist die Situation schwieriger, da es keine spezifischen Mechanismen und Verfahren gibt, um Bedürfnisse rechtzeitig zu erkennen und zu erfüllen. Darüber hinaus gibt es keine spezialisierten Einrichtungen oder Dienste, abgesehen von denen, die der allgemeinen Bevölkerung im Rahmen des öffentlichen Gesundheitssystems zur Verfügung stehen. Derzeit gibt es nur eine NGO, den zypriotischen Flüchtlingsrat, der Opfern von Folter und geschlechtsspezifischer Gewalt spezielle soziale und psychologische Unterstützung anbietet und mit Mitteln der UN und der EU arbeitet. Im Jahr 2020 haben 120 Personen entsprechende Dienstleistungen in Anspruch genommen (AIDA 4.2021). MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Cyprus, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-CY_2020update.pdf, Zugriff 27.12.2021 - MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die jeweils für weitere drei Jahre verlängerbar ist. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, die jeweils für weitere zwei Jahre verlängerbar ist. Bei der Verlängerung von Aufenthaltstiteln kommt es regelmäßig zu Verzögerungen, was zu Problemen beim Zugang zu einigen Leistungen führen kann (AIDA 4.2021). Schutzberechtigte haben Zugang zum nationalen Sozialhilfesystem des Garantierten Mindesteinkommens (GMI) in gleicher Höhe und unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige. Vom Erfordernis eines fünfjährigen rechtmäßigen und ständigen Aufenthalts in Zypern sind Schutzberechtigte ausgenommen. In der Praxis müssen Personen, welche das GMI beantragen, sowohl Staatsangehörige als auch Schutzberechtigte, mit Verzögerungen von bis zu sechs Monaten bei der Prüfung ihres Antrags rechnen. Für diesen Zeitraum kann eine Nothilfe beantragt werden, die jedoch bei nur etwa EUR 100-150 für eine Person pro Monat und bei etwa EUR 150-280 für eine Familie pro Monat liegt. Der Antrag ist nur einen Monat lang gültig und muss jeden Monat neu gestellt werden, bis die Entscheidung über den GMI erteilt wird. Es gibt weitere bürokratische Hürden und Berichte über Schwierigkeiten bei der Errichtung von Bankkonten, die den Zugang zum GMI weiter erschweren (AIDA 4.2021). Nach der Zuerkennung des Schutztitels ist theoretisch unbegrenzt der weitere Aufenthalt im Unterbringungszentrum für Asylwerber möglich. Privater Wohnraum muss eigenverantwortlich gesucht werden. Es gibt keine Programme, die Schutzberechtigten eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellen. Da die Mehrheit der Betroffenen nicht in der Lage ist unmittelbar ein Einkommen zu sichern, sind nahezu alle Schutzberechtigten darauf angewiesen nach Zuerkennung des Schutzstatus finanzielle Hilfe durch das nationale Guaranteed Minimum Income (GMI) zu beantragen. Dieses gewährt aber keine Mietzinsbeihilfen, solange noch kein Mietobjekt gefunden wurde. Auch sind keine Kautionsbeihilfen vorgesehen. Noch dazu sind die Mieten stark angestiegen. Es dauert daher in der Regel mehrere Monate bis Schutzberechtigte aus dem Zentrum ausziehen können. Die Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie wirken zusätzlich hemmend. Sprachbarrieren und die hohe Arbeitslosigkeit sind ebenfalls ein Problem. Obwohl Obdachlosigkeit unter Asylwerbern viel häufiger ist, sind auch Schutzberechtigte diesem Risiko ausgesetzt und oft ist Beratung und Anleitung erforderlich, um eine Unterkunft zu finden. Es sind aber keine Fälle bekannt, in denen Schutzberechtigte aus dem Zentrum geworfen worden wären, bevor sie eine Wohnmöglichkeit gefunden hatten (AIDA 4.2021). Schutzberechtigte dürfen ab Statuszuerkennung zu denselben Bedingungen arbeiten wie Staatsbürger (AIDA 4.2021). Schutzberechtigte haben denselben Zugang zum Bildungssystem und zum Gesundheitssystem wie Staatsbürger (AIDA 4.2021). Seit Mitte 2019 gibt es in Zypern ein nationales Gesundheitssystem (GESY), das zugänglich ist für Zyprioten, EU-Bürger und Schutzberechtigte. Mit dem neuen System wird das Konzept eines persönlichen Hausarztes als zentrale Anlaufstelle für Überweisungen an alle Fachärzte eingeführt. Verzögerungen bei der Ausstellung bzw. Erneuerung von Aufenthaltstiteln können für Schutzberechtigte ein Problem beim Zugang zu medizinischer Versorgung unter dem GESY sein. Schutzberechtigte nehmen am nationalen COVID-19-Impfplan teil (AIDA 4.2021). Quellen: AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Cyprus, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-CY_2020update.pdf, Zugriff 27.12.2021 Zur COVID-19 Pandemie Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte. Im Mitgliedstaat Zypern wurden bisher 295.686 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 791 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 16.02.2022 Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 16.02.2022). Es folgten in den angefochtenen Bescheiden die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Zusammengefasst wurde insbesondere festgehalten, dass mit E-Mail vom 01.11.2021 die zypriotischen Behörden bekannt gegeben hätten, dass die BF mit einem Visum am 29.08.2021 in Zypern einreisten und am 01.09.2021 in den Libanon zurückgekehrt wären. Mit Schreiben vom 17.11.2021 hätten die kroatischen Behörden bekannt gegeben, dass die BF vom 03.09.2021 bis 05.09.2021 in Kroatien in einem Hotel Unterkunft genommen hätten. Die BF seien mit einem „Cypern-Visum, ausgestellt am 16.06.2021 für touristische Zwecke,“ [sic] gereist. Am 08.12.2021 wurde ein Aufnahmeersuchen an Zypern gestellt, mit der Information der kroatischen Dublinbehörden über die Einreise mit den zypriotischen Visa, welches auch der Anfrage beigelegt worden sei. Mit Schreiben vom 10.12.2021 hätte sich Zypern gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Dublin VO für zuständig erklärt. Dass die BF im Besitz eines von der Botschaft Zypern in Beirut am 16.06.2021 ausgestellten, bis Dezember 2021 gültigen Visums waren und zuletzt mit diesem Visum legal in Kroatien eingereist sind, wurde vom BFA aufgrund der Aktenlage als zweifelsfrei festgestellt. Die behauptete Fluchtroute der BF wurde als „ziemlich unglaubwürdig“ eingestuft durch das BFA, das BFA verwies jedoch darauf, dass selbst bei Wahrunterstellung, dass die BF am 01.09.2021 von Zypern noch einmal in den Libanon zurückgekehrt wären, dort eine Zwischenlandung gehabt hätten, oder einen Anschlussflug genommen hätten, die Zuständigkeit Zyperns weiterhin bestehe. Aus dem Antwortschreiben der kroatischen Behörden vom 17.11.2021 gehe zweifelsfrei hervor, dass die BF mit einem Reisepass und einem Cypern-Visum für touristische Zwecke gereist sind, somit sei dieses Visum bei ihrer Einreise nach Kroatien noch gültig gewesen und hätten die BF zudem auch bei der Befragung angeführt, dass sie im Besitz eines von der Botschaft Zyperns in Beirut ausgestellten, bis Dezember 2021 gültigen Visums gewesen seien. Es folgten in den angefochtenen Bescheiden die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Zusammengefasst wurde insbesondere festgehalten, dass mit E-Mail vom 01.11.2021 die zypriotischen Behörden bekannt gegeben hätten, dass die BF mit einem Visum am 29.08.2021 in Zypern einreisten und am 01.09.2021 in den Libanon zurückgekehrt wären. Mit Schreiben vom 17.11.2021 hätten die kroatischen Behörden bekannt gegeben, dass die BF vom 03.09.2021 bis 05.09.2021 in Kroatien in einem Hotel Unterkunft genommen hätten. Die BF seien mit einem „Cypern-Visum, ausgestellt am 16.06.2021 für touristische Zwecke,“ [sic] gereist. Am 08.12.2021 wurde ein Aufnahmeersuchen an Zypern gestellt, mit der Information der kroatischen Dublinbehörden über die Einreise mit den zypriotischen Visa, welches auch der Anfrage beigelegt worden sei. Mit Schreiben vom 10.12.2021 hätte sich Zypern gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Dublin VO für zuständig erklärt. Dass die BF im Besitz eines von der Botschaft Zypern in Beirut am 16.06.2021 ausgestellten, bis Dezember 2021 gültigen Visums waren und zuletzt mit diesem Visum legal in Kroatien eingereist sind, wurde vom BFA aufgrund der Aktenlage als zweifelsfrei festgestellt. Die behauptete Fluchtroute der BF wurde als „ziemlich unglaubwürdig“ eingestuft durch das BFA, das BFA verwies jedoch darauf, dass selbst bei Wahrunterstellung, dass die BF am 01.09.2021 von Zypern noch einmal in den Libanon zurückgekehrt wären, dort eine Zwischenlandung gehabt hätten, oder einen Anschlussflug genommen hätten, die Zuständigkeit Zyperns weiterhin bestehe. Aus dem Antwortschreiben der kroatischen Behörden vom 17.11.2021 gehe zweifelsfrei hervor, dass die BF mit einem Reisepass und einem Cypern-Visum für touristische Zwecke gereist sind, somit sei dieses Visum bei ihrer Einreise nach Kroatien noch gültig gewesen und hätten die BF zudem auch bei der Befragung angeführt, dass sie im Besitz eines von der Botschaft Zyperns in Beirut ausgestellten, bis Dezember 2021 gültigen Visums gewesen seien. 3. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde, die für alle Beschwerdeführer gleichlautend ist, wird festgehalten, dass die Bescheide zur Gänze angefochten werden. Gleichzeitig wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Inhaltlich wurde auf ihr bereits erstattetes Vorbringen verwiesen und insbesondere ausgeführt, dass die BF angegeben hätten, sie seien mit dem Flugzeug nach Kroatien geflogen und weiter über Slowenien und Österreich nach Deutschland, wo sie einige Stunden später wieder nach Österreich rücküberstellt worden wären. Die BF seien in Kroatien mit einem von Zypern ausgestellten Visum eingereist. Zuvor seien die BF am 29.08.2021 kurzzeitig in Zypern eingereist, seien aber am 01.09.2021 wieder in den Libanon zurückgereist. Die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Zypern seien unvollständig. Die Zurückweisung des Antrags der BF im gegenständlichen Bescheid begründe das BFA hauptsächlich mit der erfolgten Zustimmung der zypriotischen Behörden und verabsäume es das Vorbringen und die Länderberichte über Zypern hinsichtlich einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK zu prüfen. Das BFA habe sich offenkundig nicht näher mit dem Vorbringen zum Gesundheitszustand der BF 3 auseinandergesetzt, diese leide an neurologischen Problemen. Es sei in Summe Art. 3 EMRK nicht hinreichend berücksichtigt worden. Hinsichtlich der von der Behörde bemängelten Glaubwürdigkeit der Reiseroute der BF wurde auf die zusammen mit der Beschwerde übermittelten Flugtickets, Hotelbuchungen und der in Beirut durchgeführte PCR-Test vom 02.09.2021 verwiesen, woraus sich die Korrektheit der Angaben der BF zur Reiseroute ergebe. Aus den dargestellten Gründen hätte die belangte Behörde aufgrund der besonderen Umstände des gegenständlichen Falles von Art 17 Dublin III VO Gebrauch machen müssen. 3. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde, die für alle Beschwerdeführer gleichlautend ist, wird festgehalten, dass die Bescheide zur Gänze angefochten werden. Gleichzeitig wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Inhaltlich wurde auf ihr bereits erstattetes Vorbringen verwiesen und insbesondere ausgeführt, dass die BF angegeben hätten, sie seien mit dem Flugzeug nach Kroatien geflogen und weiter über Slowenien und Österreich nach Deutschland, wo sie einige Stunden später wieder nach Österreich rücküberstellt worden wären. Die BF seien in Kroatien mit einem von Zypern ausgestellten Visum eingereist. Zuvor seien die BF am 29.08.2021 kurzzeitig in Zypern eingereist, seien aber am 01.09.2021 wieder in den Libanon zurückgereist. Die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Zypern seien unvollständig. Die Zurückweisung des Antrags der BF im gegenständlichen Bescheid begründe das BFA hauptsächlich mit der erfolgten Zustimmung der zypriotischen Behörden und verabsäume es das Vorbringen und die Länderberichte über Zypern hinsichtlich einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK zu prüfen. Das BFA habe sich offenkundig nicht näher mit dem Vorbringen zum Gesundheitszustand der BF 3 auseinandergesetzt, diese leide an neurologischen Problemen. Es sei in Summe Artikel 3, EMRK nicht hinreichend berücksichtigt worden. Hinsichtlich der von der Behörde bemängelten Glaubwürdigkeit der Reiseroute der BF wurde auf die zusammen mit der Beschwerde übermittelten Flugtickets, Hotelbuchungen und der in Beirut durchgeführte PCR-Test vom 02.09.2021 verwiesen, woraus sich die Korrektheit der Angaben der BF zur Reiseroute ergebe. Aus den dargestellten Gründen hätte die belangte Behörde aufgrund der besonderen Umstände des gegenständlichen Falles von Artikel 17, Dublin römisch drei VO Gebrauch machen müssen. Der Beschwerde beigefügt waren neben Unterlagen, welche den behaupteten Ausreisegrund aus dem Libanon belegen sollten, insbesondere Bestätigungen von Schulen, Bestätigungen über besuchte Kurse und ehrenamtliche Arbeit in Österreich und ein in Beirut ausgestellter PCR-Test vom 02.09.2021 betreffend den BF5. Insbesondere wurden auf die Namen des BF1 und der BF2 lautende Flugtickets vom 29. August 2021 von Beirut, Libanon nach XXXX , Zypern sowie vom 01.09.2021 von XXXX , Zypern nach Beirut, Libanon vorgelegt. Zudem wurde eine Hotelbuchung in einem zwei Betten Appartment in XXXX , Zypern, ab 29.08.2021 bis 01.09.2021 auf den Namen des BF1 übermittelt.Insbesondere wurden auf die Namen des BF1 und der BF2 lautende Flugtickets vom 29. August 2021 von Beirut, Libanon nach römisch 40 , Zypern sowie vom 01.09.2021 von römisch 40 , Zypern nach Beirut, Libanon vorgelegt. Zudem wurde eine Hotelbuchung in einem zwei Betten Appartment in römisch 40 , Zypern, ab 29.08.2021 bis 01.09.2021 auf den Namen des BF1 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF1 ist der Ehegatte der BF2; die minderjährige BF3 bis BF5 sind deren gemeinsame Kinder. Am 08.09.2021 stellten die Beschwerdeführer die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem ihnen die Einreise nach Deutschland verweigert wurde. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer. Mit E-Mail vom 01.11.2021 gaben die zypriotischen Behörden aufgrund eines Informationsersuchens bekannt, dass die Beschwerdeführer mit einem Visum am 29.08.2021 in Zypern einreisten und am 01.09.2021 in den Libanon zurückgekehrt wären. Mit Schreiben vom 17.11.2021 gaben die kroatischen Dublinbehörden aufgrund eines Informationsersuchens hinsichtlich den BF1 und die BF2 bekannt, dass die Beschwerdeführer vom 03.09.2021 bis 05.09.2021 in Zagreb, Kroatien, in einem namentlich bezeichneten Hotel Unterkunft genommen haben. Es wurden die Reisepassnummern der Beschwerdeführer von den kroatischen Behörden angeführt und angegeben, dass die Beschwerdeführer mit diesen Reisepässen und mit zypriotischen Visa, ausgestellt am 16.06.2021 für touristische Zwecke, gereist sind. In der Folge richtete das BFA am 08.12.

Art. 12Abs.

2 oder 3 Dublin III-VO gestütztes – die Beschwerdeführer betreffendes – Aufnahmegesuch an Zypern. In der Anfrage wurde die Informationen der kroatischen Behörden über den Aufenthalt der BF und die Reise mit zypriotischen Visa in Kroatien verwiesen und die Information der kroatischen Dublinbehörden zusammen mit der Anfrage an die zypriotischen Behörden übermittelt.In der Folge richtete das BFA am 08.12.

Artikel 12

, Absatz 2, oder 3 Dublin III-VO gestütztes – die Beschwerdeführer betreffendes – Aufnahmegesuch an Zypern. In der Anfrage wurde die Informationen der kroatischen Behörden über den Aufenthalt der BF und die Reise mit zypriotischen Visa in Kroatien verwiesen und die Information der kroatischen Dublinbehörden zusammen mit der Anfrage an die zypriotischen Behörden übermittelt. Mit Schreiben vom 10.12.2021, stimmten die zypriotischen Dublin-Behörde der Rückübernahme aller Beschwerdeführer ausdrücklich zu. Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer leiden aktuell unter keinen schweren bzw. akut lebensbedrohenden Erkrankungen, die eine Überstellungsunfähigkeit indizieren würden. Besonders intensiv ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen zu sich in Österreich befindlichen Personen außerhalb des Familienverbandes wurden nicht angeführt. Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der Beschwerdeführer in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht.

  1. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer, den durchgeführten Konsultationsverfahren sowie aus den vorgelegten Dokumenten bzw. Bestätigungen. Die Feststellungen bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer seitens Zyperns leiten sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren – der diesbezügliche Schriftwechsel liegt den Verwaltungsakten ein – zwischen der österreichischen und der zypriotischen Dublin-Behörde ab. Insbesondere bestätigten auch die kroatischen Dublinbehörden ausdrückliche die Einreise der BF mit gültigen zypriotischen Visa, dies wurde auch von den BF selbst ausdrücklich angegeben und wurde dies auch nicht in der Beschwerde bestritten, sondern vielmehr bestätigt. Insbesondere hatten mit E-Mail vom 01.11.2021 die zypriotischen Behörden bekannt gegeben hätten, dass die BF mit einem Visum am 29.08.2021 in Zypern einreisten und am 01.09.2021 in den Libanon zurückgekehrt wären. Mit Schreiben vom 17.11.2021 hatten die kroatischen Behörden bekannt gegeben, dass die BF vom 03.09.2021 bis 05.09.2021 in Kroatien in einem Hotel Unterkunft genommen hätten. Die BF seien mit einem „Cypern-Visum, ausgestellt am 16.06.2021 für touristische Zwecke,“ [sic] gereist. Am 08.12.2021 wurde ein Aufnahmeersuchen an Zypern gestellt, mit der Information der kroatischen Dublinbehörden über die Einreise mit den zypriotischen Visa, welches auch der Anfrage beigelegt worden sei. Mit Schreiben vom 10.12.2021 hatte sich Zypern gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Dublin VO für zuständig erklärt. Dass die BF im Besitz eines von der Botschaft Zypern in Beirut am 16.06.2021 ausgestellten, bis Dezember 2021 gültigen Visums waren und zuletzt mit diesem Visum legal in Kroatien eingereist sind, wurde vom BFA aufgrund der Aktenlage als zweifelsfrei festgestellt und hatten die BF dies auch selbst so angegeben. Die behauptete Fluchtroute der BF wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid als „ziemlich unglaubwürdig“ eingestuft durch das BFA, weil behauptet wurde, dass die BF nach ihrem dreitägigen Aufenthalt in Zypern, wieder in den Libanon kurz zurückgekehrt wären, um danach neuerlich am 03.09.2021 nach Kroatien einzureisen. Diese Rückkehr in den Herkunftsstaat wurde durch zusammen mit der Beschwerde übermittelte Flugtickets und Hotelbuchungen für die BF zwar belegt, das BFA hatte jedoch zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid darauf verwiesen, dass selbst bei Wahrunterstellung, dass die BF am 01.09.2021 von Zypern noch einmal in den Libanon zurückgekehrt wären, dort eine Zwischenlandung gehabt hätten, oder einen Anschlussflug genommen hätten, die Zuständigkeit Zyperns weiterhin besteht, weil sie mit gültigen zypriotischen Visa neuerlich ins Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind. Aus dem Antwortschreiben der kroatischen Behörden vom 17.11.2021 geht zweifelsfrei hervor, dass die BF mit einem Reisepass und einem gültigen zypriotischen Visum nach Kroatien gereist sind und sind die BF von da aus weiter nach Österreich gelangt. Die BF hatten auch bei der Befragung angeführt, dass sie im Besitz eines von der Botschaft Zyperns in Beirut ausgestellten, bis Dezember 2021 gültigen Visums gewesen sind bei der nunmehrigen Einreise. Insbesondere hatten mit E-Mail vom 01.11.2021 die zypriotischen Behörden bekannt gegeben hätten, dass die BF mit einem Visum am 29.08.2021 in Zypern einreisten und am 01.09.2021 in den Libanon zurückgekehrt wären. Mit Schreiben vom 17.11.2021 hatten die kroatischen Behörden bekannt gegeben, dass die BF vom 03.09.2021 bis 05.09.2021 in Kroatien in einem Hotel Unterkunft genommen hätten. Die BF seien mit einem „Cypern-Visum, ausgestellt am 16.06.2021 für touristische Zwecke,“ [sic] gereist. Am 08.12.2021 wurde ein Aufnahmeersuchen an Zypern gestellt, mit der Information der kroatischen Dublinbehörden über die Einreise mit den zypriotischen Visa, welches auch der Anfrage beigelegt worden sei. Mit Schreiben vom 10.12.2021 hatte sich Zypern gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Dublin VO für zuständig erklärt. Dass die BF im Besitz eines von der Botschaft Zypern in Beirut am 16.06.2021 ausgestellten, bis Dezember 2021 gültigen Visums waren und zuletzt mit diesem Visum legal in Kroatien eingereist sind, wurde vom BFA aufgrund der Aktenlage als zweifelsfrei festgestellt und hatten die BF dies auch selbst so angegeben. Die behauptete Fluchtroute der BF wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid als „ziemlich unglaubwürdig“ eingestuft durch das BFA, weil behauptet wurde, dass die BF nach ihrem dreitägigen Aufenthalt in Zypern, wieder in den Libanon kurz zurückgekehrt wären, um danach neuerlich am 03.09.2021 nach Kroatien einzureisen. Diese Rückkehr in den Herkunftsstaat wurde durch zusammen mit der Beschwerde übermittelte Flugtickets und Hotelbuchungen für die BF zwar belegt, das BFA hatte jedoch zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid darauf verwiesen, dass selbst bei Wahrunterstellung, dass die BF am 01.09.2021 von Zypern noch einmal in den Libanon zurückgekehrt wären, dort eine Zwischenlandung gehabt hätten, oder einen Anschlussflug genommen hätten, die Zuständigkeit Zyperns weiterhin besteht, weil sie mit gültigen zypriotischen Visa neuerlich ins Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind. Aus dem Antwortschreiben der kroatischen Behörden vom 17.11.2021 geht zweifelsfrei hervor, dass die BF mit einem Reisepass und einem gültigen zypriotischen Visum nach Kroatien gereist sind und sind die BF von da aus weiter nach Österreich gelangt. Die BF hatten auch bei der Befragung angeführt, dass sie im Besitz eines von der Botschaft Zyperns in Beirut ausgestellten, bis Dezember 2021 gültigen Visums gewesen sind bei der nunmehrigen Einreise. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Der Umstand des Nichtvorliegens gravierender gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer basiert auf ihren eigenen Ausführungen sowie der Aktenlage. Es wurde lediglich mit Schreiben am 10.02.2022 behauptet, die BF3 würde einen Termin bei einem Neurologen haben, Genaueres sei noch nicht bekannt. Es wurde jedoch auch nach Bescheiderlassung, zB zusammen mit der Beschwerde, keinerlei weitere konkretere vorbringen hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden der BF3 erstattet und es wurden keine medizinischen Unterlagen hinsichtlich der BF3 übermittelt. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich im Speziellen aus den eigenen Angaben. Eine die Beschwerdeführerin unmittelbar zu erwartende und konkret treffende Bedrohungssituation in Zypern wurde nicht vorgebracht.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: „§ 5.

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5.
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)[...]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3.-
  6. [...] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)-
(3)[…]“ § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: „§ 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
  3. [...]
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz,
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 11 Familienverfahren Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes: a) zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist; b) andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist. Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. [...] Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 20 Einleitung des VerfahrensArtikel 20, Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)-
(5)[...] Art. 21 AufnahmegesuchArtikel 21, Aufnahmegesuch
(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
(2)-
(3)[...] Art. 22 Antwort auf ein AufnahmegesuchArtikel 22, Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2)-
(5)[...]
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Art. 21 Abs. 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21, Absatz 2,, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Abs. 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Abs. 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch statt-gegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“
(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz eins, bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6, keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch statt-gegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“ In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Zyperns zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge somit in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung über durch die zypriotischen Behörden ausgestellte, gültige Visa verfügten. Zudem stimmte die zypriotische Dublin-Behörde der Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Zyperns zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge somit in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung über durch die zypriotischen Behörden ausgestellte, gültige Visa verfügten. Zudem stimmte die zypriotische Dublin-Behörde der Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Zyperns in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (etwa VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte der betreffenden Asylwerber bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin-II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und der Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und der Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Es ist festzuhalten, dass kein (konkretes) Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der zypriotischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum zypriotischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des BFA nicht erkennbar.Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des BFA nicht erkennbar. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Zypern überstellte Asylwerber nicht die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Nach den Länderberichten zu Zypern kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Zypern konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Zypern nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Zypern ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im zypriotischen Asyl- und Aufnahmewesen.Nach den Länderberichten zu Zypern kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Zypern konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Zypern nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Zypern ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im zypriotischen Asyl- und Aufnahmewesen. Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Zypern in Hinblick auf Asylwerber aus dem Libanon unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der zypriotischen Asylbehörden zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Zypern in substantiierter Weise geltend machten. Die Beschwerdeführer haben in Zypern keinen Asylantrag gestellt, sondern waren lediglich kurz in Zypern für drei Nächte aufhältig. Eine mangelhafte Versorgung und Unterbringung aus systemischen Gründen in Zypern konnten die Beschwerdeführer daher jedenfalls nicht glaubhaft darlegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer einem realen Risiko einer sogenannten Kettenabschiebung in ihren Herkunftsstaat ausgesetzt wären, was eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK im Falle ihrer Überstellung nach Zypern darstellen würde, sind nicht gegeben.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Zypern in substantiierter Weise geltend machten. Die Beschwerdeführer haben in Zypern keinen Asylantrag gestellt, sondern waren lediglich kurz in Zypern für drei Nächte aufhältig. Eine mangelhafte Versorgung und Unterbringung aus systemischen Gründen in Zypern konnten die Beschwerdeführer daher jedenfalls nicht glaubhaft darlegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer einem realen Risiko einer sogenannten Kettenabschiebung in ihren Herkunftsstaat ausgesetzt wären, was eine Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK im Falle ihrer Überstellung nach Zypern darstellen würde, sind nicht gegeben. Es besteht auch kein Grund, an der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der zypriotischen Sicherheitskräfte zu zweifeln. Zudem besteht für die Beschwerdeführer zusätzlich auch die Möglichkeit, sich an örtliche Menschenrechtsorganisationen zu wenden. Hinsichtlich ihrer allgemeinen Behauptung, in Österreich bleiben zu wollen oder nach Deutschland gelangen zu wollen und nicht nach Zypern zu wollen, ist darauf zu verweisen, dass es den Beschwerdeführern prinzipiell nicht freisteht, das Asylverfahren in einem von ihnen ausgewählten Land durchzuführen, sondern gelten hiefür die Bestimmungen der Dublin-III-VO, die im vorliegenden Fall eindeutig eine Zuständigkeit Zyperns ergeben. Durch die Bestimmungen soll zum einen sichergestellt werden, dass jeder Asylwerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft erhält, zum anderen soll dadurch Asylmissbrauch verhindert werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide od

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