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{'item': 'W242 2230769-2'}

Obsah (14)§ 56Art. 133§ 18§ 55Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 9§§ 52§ 11§ 10§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2022 GeschäftszahlW242 2230769-2 SpruchW242 2230769-2/7EW242 2230769-2/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erke

§ 56Abs. 1 Asyl

G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Die Spruchpunkte II. bis VI. werden ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 ,

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste im September 2012 legal in das Bundesgebiet ein. Ihm wurde eine Aufenthaltsberechtigung Studierender erteilt und mehrmals bis zum 16.01.2020 verlängert. Danach verblieb er illegal im Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2020 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG versagt und eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2020 abgewiesen und das Einreiseverbot behoben. Mit Beschluss vom XXXX 2020 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht durch den Verfassungsgerichtshof abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision mit Beschluss vom XXXX 2021 zurück. Der Beschwerdeführer reiste im September 2012 legal in das Bundesgebiet ein. Ihm wurde eine Aufenthaltsberechtigung Studierender erteilt und mehrmals bis zum 16.01.2020 verlängert. Danach verblieb er illegal im Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2020 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG versagt und eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 2020 abgewiesen und das Einreiseverbot behoben. Mit Beschluss vom römisch 40 2020 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht durch den Verfassungsgerichtshof abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision mit Beschluss vom römisch 40 2021 zurück. Am XXXX 2021 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 56 AsylG.Am römisch 40 2021 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 56, AsylG. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl versagte dem Beschwerdeführerin mit Bescheid, vom XXXX , Zl. XXXX , einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 56 AsylG (Spruchpunkt I.) und sprach gegen ihn abermals eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) aus. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III) erlies ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX 2021 persönlich zugestellt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl versagte dem Beschwerdeführerin mit Bescheid, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 56, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach gegen ihn abermals eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) aus. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei) erlies ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 2021 persönlich zugestellt. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer niemals das Ziel gehabt habe ein Studium im Bundesgebiet abzuschließen, sondern hier lediglich arbeiten habe wollen. Nach der Versagung einer erneuten Verlängerung des Aufenthaltstitels mangels Studienerfolgs habe er sich beharrlich geweigert das Bundesgebiet zu verlassen und würde der gegenständliche Antrag nach § 56 AsylG lediglich zur Verlängerung ihres Aufenthalts dienen.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer niemals das Ziel gehabt habe ein Studium im Bundesgebiet abzuschließen, sondern hier lediglich arbeiten habe wollen. Nach der Versagung einer erneuten Verlängerung des Aufenthaltstitels mangels Studienerfolgs habe er sich beharrlich geweigert das Bundesgebiet zu verlassen und würde der gegenständliche Antrag nach Paragraph 56, AsylG lediglich zur Verlängerung ihres Aufenthalts dienen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am XXXX 2021 die gegenständliche Beschwerde.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am römisch 40 2021 die gegenständliche Beschwerde. Am 07.02.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche und mündliche Beschwerdeverhandlung statt, wobei dieser zu seinen persönlichen Verhältnissen und seiner Integration einvernommen wurden. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung modifizierte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels dahingehend ab, dass er im Falle der Fehlenden Voraussetzungen für eine Erteilung nach § 56 AsylG mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G einverstanden wäre.Am 07.02.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche und mündliche Beschwerdeverhandlung statt, wobei dieser zu seinen persönlichen Verhältnissen und seiner Integration einvernommen wurden. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung modifizierte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels dahingehend ab, dass er im Falle der Fehlenden Voraussetzungen für eine Erteilung nach Paragraph 56, AsylG mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG einverstanden wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer reiste im September 2012 legal mit einem Visum D in das Bundesgebiet zur Abholung eines Aufenthaltstitels Studierender ein. Dieser Aufenthaltstitel wurde ihm mehrfach, zuletzt bis zum 16.01.2020, verlängert. Sein Aufenthalt war in diesem Zeitraum legal und hat er das Bundesgebiet im Jahr 2016 lediglich für einen Monat zum Zweck eines Urlaubs in der Mongolei verlassen. Er führt seit dem Jahr 2016 eine Beziehung lebt seit 2019 mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt. Während seines legalen Aufenthalts war er neben seinem Studium beruflich tätig. Derzeit bestreitet er seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung seiner Lebensgefährtin und deren Mutter. Er ist bei seiner Lebensgefährtin mitversichert und verfügt über einen Arbeitsvorvertrag in welchen ein monatliches Bruttoeinkommen von € XXXX vereinbart wurde. Er ist Mitglied in einem Turnverein und ist seit dem März 2020 ehrenamtlich für die Caritas tätig. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet hat er sich ein soziales Umfeld aufgebaut. Er hat am XXXX 2019 die Integrationsprüfung Sprachniveau B1 bestanden.Er führt seit dem Jahr 2016 eine Beziehung lebt seit 2019 mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt. Während seines legalen Aufenthalts war er neben seinem Studium beruflich tätig. Derzeit bestreitet er seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung seiner Lebensgefährtin und deren Mutter. Er ist bei seiner Lebensgefährtin mitversichert und verfügt über einen Arbeitsvorvertrag in welchen ein monatliches Bruttoeinkommen von € römisch 40 vereinbart wurde. Er ist Mitglied in einem Turnverein und ist seit dem März 2020 ehrenamtlich für die Caritas tätig. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet hat er sich ein soziales Umfeld aufgebaut. Er hat am römisch 40 2019 die Integrationsprüfung Sprachniveau B1 bestanden. Aufgrund seines illegalen Verbleibs im Bundesgebiet wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche am XXXX 2020 in Rechtskraft erwuchs.Aufgrund seines illegalen Verbleibs im Bundesgebiet wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche am römisch 40 2020 in Rechtskraft erwuchs. Die Beschwerdeführerin ist gesund, arbeitsfähig und strafrechtlich unbescholten.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch: - Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in die Stellungnahme vom 19.07.2021 und die Beschwerde vom XXXX 2021; - Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in die Stellungnahme vom 19.07.2021 und die Beschwerde vom römisch 40 2021; - Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden; - Einsichtnahme in die Akten des Vorverfahrens; - Einvernahme des Beschwerdeführers am 07.02.2022; - Einsicht in das Zentrale Melderegister und in das Strafregister. Die Identität wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verwaltungsverfahren festgestellt und bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung, weshalb diese der gerichtlichen Identitätsfeststellung zugrunde gelegt werden konnte. Die Feststellung zum Aufenthalt, zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung beruhen auf der unzweifelhaften Aktenlage. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zur Integration beruhen auf den dahingehend glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, die sich mit seinen Angaben im Verwaltungsverfahren decken. Die Aussagen wurden auch durch die vorliegenden Sozialversicherungsauszüge, Strafregisterauszüge, Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, den vorgelegten Arbeitsvorvertrag, das Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse vom XXXX 2021 und diverse Unterstützungsschreiben belegt. Die Feststellung zum Bestehen der Integrationsprüfung beruht auf dem vorgelegten Zeugnis des ÖIF vom XXXX 2019.Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zur Integration beruhen auf den dahingehend glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, die sich mit seinen Angaben im Verwaltungsverfahren decken. Die Aussagen wurden auch durch die vorliegenden Sozialversicherungsauszüge, Strafregisterauszüge, Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, den vorgelegten Arbeitsvorvertrag, das Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse vom römisch 40 2021 und diverse Unterstützungsschreiben belegt. Die Feststellung zum Bestehen der Integrationsprüfung beruht auf dem vorgelegten Zeugnis des ÖIF vom römisch 40
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Verfahrensrecht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen § 56.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.Paragraph 56,

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls,
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und,
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.Paragraph 60,

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn, 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder, 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2)Aufenthaltstitel

§ 56dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn1.

der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

  1. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  2. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  3. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(2)Aufenthaltstitel

Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn,

  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und,
  4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn,
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder,
  2. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Nach VwGH, Ra 2020/21/0448, vom 22.03.2021 ist der Zweck des § 56 AsylG 2005 die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" mit einer fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer unter isolierter Bewertung allein des faktischen - notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen - Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 MRK, sodass

§ 55Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, 0033).Nach VwGH, Ra 2020/21/0448, vom 22.03.2021 ist der Zweck des Paragraph 56, AsylG 2005 die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" mit einer fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer unter isolierter Bewertung allein des faktischen - notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen - Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, MRK, sodass

Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, 0033). Die einmalige kurzfristige urlaubsbedingte Abwesenheit in der Dauer von einem Monat führt zu keiner Verlagerung des Lebensmittelpunktes und ist daher nicht als Unterbrechung des Aufenthalts zu werten (vgl. VwGH, Ra 2014/22/0071, vom 16.12.2014).Die einmalige kurzfristige urlaubsbedingte Abwesenheit in der Dauer von einem Monat führt zu keiner Verlagerung des Lebensmittelpunktes und ist daher nicht als Unterbrechung des Aufenthalts zu werten vergleiche VwGH, Ra 2014/22/0071, vom 16.12.2014). Der Beschwerdeführer hält sich somit seit neuneinhalb Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf, wovon mehr als die Hälfte seines Aufenthalts legal war, weshalb die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hält sich somit seit neuneinhalb Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf, wovon mehr als die Hälfte seines Aufenthalts legal war, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG erfüllt sind.

§ 11Abs. 4 Int

G beinhaltet die Erfüllung des Modul 2 (§ 10 leg. cit.) das Modul 1.

Paragraph 11, Absatz 4, IntG beinhaltet die Erfüllung des Modul 2 (Paragraph 10, leg. cit.) das Modul 1.

§ 10Abs. 2 Int

G ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung unter anderem dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 12

vorlegt.

Paragraph 10, Absatz 2, IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung unter anderem dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 12, vorlegt.

§ 12Abs. 2 Int

G umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden.

Paragraph 12, Absatz 2, IntG umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer legte einen Nachweis über die bestandene Integrationsprüfung des ÖIF Sprachkompetenz Niveau B1/ Werte- und Orientierungswissen vom XXXX 2019 vor. Der Beschwerdeführer erfüllt daher das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, mit dem gleichzeitig

§ 9Abs. 4 Int

G das Modul 1 der Integrationsvereinbarung als erfüllt gilt.Der Beschwerdeführer legte einen Nachweis über die bestandene Integrationsprüfung des ÖIF Sprachkompetenz Niveau B1/ Werte- und Orientierungswissen vom römisch 40 2019 vor. Der Beschwerdeführer erfüllt daher das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, mit dem gleichzeitig

Paragraph 9, Absatz 4, IntG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung als erfüllt gilt. Er erfüllt somit zumindest auch eine der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG.Er erfüllt somit zumindest auch eine der Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet muss von einem relevanten Privatleben ausgegangen werden. So konnte der Beschwerdeführer durch die Vorlage einer Vielzahl von Unterstützungsschreiben seine soziale Integration belegen. Hinzu kommt, dass er seit 2016 eine Beziehung führt und mit seiner Lebensgefährtin seit 2019 in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Er hat während seines legalen Aufenthalts gearbeitet und für seinen Lebensunterhalt gesorgt. In der Beschwerdeverhandlung führte er aus, dass er dazu gezwungen gewesen sei, da seine Eltern ihn finanziell nicht hätten unterstützen konnten. Dass er, wie das Bundesamt für Fremdenwesen annimmt, dadurch den Zweck seines Aufenthaltstitels umhangen hätte, kann nicht angenommen werden, zumal die für die Erteilung des Aufenthaltstitels für Studierende zuständige Behörde seinen Aufenthaltstitel regelmäßig verlängerte und davon ausgegangen werden muss, dass die entsprechenden Voraussetzungen in den Verlängerungsverfahren geprüft wurden. Es kann daher auch davon ausgegangen werden, dass er in einem wesentlichen Zeitraum eine gewisse schulische Entwicklung durchlaufen hat und somit auch eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende sprachliche Integration aufzuweisen vermag. Aufgrund seiner mehrjährigen beruflichen Tätigkeit ist auch auf eine entsprechende Integration am Arbeitsmarkt zu schließen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in einem Sportverein aktiv und ehrenamtlich bei der Caritas tätig ist. Der von § 60 Abs. 3 geforderte Grad der Integration kann aufgrund der durch den langjährigen Aufenthalt stattgefundenen Verdichtung seiner privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet als gegeben angesehen werden. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet muss von einem relevanten Privatleben ausgegangen werden. So konnte der Beschwerdeführer durch die Vorlage einer Vielzahl von Unterstützungsschreiben seine soziale Integration belegen. Hinzu kommt, dass er seit 2016 eine Beziehung führt und mit seiner Lebensgefährtin seit 2019 in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Er hat während seines legalen Aufenthalts gearbeitet und für seinen Lebensunterhalt gesorgt. In der Beschwerdeverhandlung führte er aus, dass er dazu gezwungen gewesen sei, da seine Eltern ihn finanziell nicht hätten unterstützen konnten. Dass er, wie das Bundesamt für Fremdenwesen annimmt, dadurch den Zweck seines Aufenthaltstitels umhangen hätte, kann nicht angenommen werden, zumal die für die Erteilung des Aufenthaltstitels für Studierende zuständige Behörde seinen Aufenthaltstitel regelmäßig verlängerte und davon ausgegangen werden muss, dass die entsprechenden Voraussetzungen in den Verlängerungsverfahren geprüft wurden. Es kann daher auch davon ausgegangen werden, dass er in einem wesentlichen Zeitraum eine gewisse schulische Entwicklung durchlaufen hat und somit auch eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende sprachliche Integration aufzuweisen vermag. Aufgrund seiner mehrjährigen beruflichen Tätigkeit ist auch auf eine entsprechende Integration am Arbeitsmarkt zu schließen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in einem Sportverein aktiv und ehrenamtlich bei der Caritas tätig ist. Der von Paragraph 60, Absatz 3, geforderte Grad der Integration kann aufgrund der durch den langjährigen Aufenthalt stattgefundenen Verdichtung seiner privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet als gegeben angesehen werden. Die aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung bildet kein absolutes Erteilungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 1, da gegen den Beschwerdeführer kein Einreiseverbot nach § 53 FPG besteht.Die aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung bildet kein absolutes Erteilungshindernis im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins,, da gegen den Beschwerdeführer kein Einreiseverbot nach Paragraph 53, FPG besteht. Der Beschwerdeführer ist Hauptmieter einer Wohnung, die als ortsüblich zu betrachten ist und verfügt er mit der vorliegenden Mitversicherung bei seiner Lebensgefährtin über den von § 60 Abs. 2 Z 2 geforderten Versicherungsschutz.Der Beschwerdeführer ist Hauptmieter einer Wohnung, die als ortsüblich zu betrachten ist und verfügt er mit der vorliegenden Mitversicherung bei seiner Lebensgefährtin über den von Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, geforderten Versicherungsschutz. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurden auch vom Bundesamt für Fremdenwesen im gegenständlichen Bescheid festgestellt. Wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festhält, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund einer möglichen Abschiebung zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist diesem entgegenzuhalten, dass diese Gefahr durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels entfällt. In seiner Entscheidung Ra 2020/21/0131, vom 21.12.2021, führte der VwGH zur Frage der Mittellosigkeit aus, dass bei der Prüfung einer allfälligen Mittellosigkeit des Fremden als Grund für die Erlassung eines Einreiseverbotes ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) - auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden - Aufenthalt im Bundesgebiet geeignet ist. Nach VwGH, Ra 2019/21/0277, vom 27.4.2020 sind arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts geeignet. Der Beschwerdeführer hat über einen langen Zeitraum belegt, dass er arbeitsfähig und arbeitswillig ist. Die Arbeitswilligkeit wurde auch in der Beschwerdeverhandlung bekräftigt, weshalb die Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 60 Abs. 2 Z 3 verneint werden kann. In seiner Entscheidung Ra 2020/21/0131, vom 21.12.2021, führte der VwGH zur Frage der Mittellosigkeit aus, dass bei der Prüfung einer allfälligen Mittellosigkeit des Fremden als Grund für die Erlassung eines Einreiseverbotes ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) - auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden - Aufenthalt im Bundesgebiet geeignet ist. Nach VwGH, Ra 2019/21/0277, vom 27.4.2020 sind arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts geeignet. Der Beschwerdeführer hat über einen langen Zeitraum belegt, dass er arbeitsfähig und arbeitswillig ist. Die Arbeitswilligkeit wurde auch in der Beschwerdeverhandlung bekräftigt, weshalb die Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, verneint werden kann. Hinweise darauf, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt werden oder, dass sein Aufenthalt den öffentlichen Interessen im Sinne des § 60 Abs. 3 widerstreiten könnten, haben sich im Verfahren nicht ergeben, wobei zu beachten ist, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines unbescholtenen Fremden alleine die öffentliche Ordnung nicht in einem hohen Maße gefährdet und diese Gefahr im Falle der Titelerteilung gänzlich wegfällt. Hinweise darauf, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt werden oder, dass sein Aufenthalt den öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 60, Absatz 3, widerstreiten könnten, haben sich im Verfahren nicht ergeben, wobei zu beachten ist, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines unbescholtenen Fremden alleine die öffentliche Ordnung nicht in einem hohen Maße gefährdet und diese Gefahr im Falle der Titelerteilung gänzlich wegfällt. Da sohin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Abs. 1 Asyl

G vorliegen, ist, unter Beachtung des Zwecks des § 56, das gesetzlich eingeräumte Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers zu üben, der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. stattzugeben und dem Beschwerdeführer im konkreten Einzelfall der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Da sohin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG vorliegen, ist, unter Beachtung des Zwecks des Paragraph 56,, das gesetzlich eingeräumte Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers zu üben, der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. stattzugeben und dem Beschwerdeführer im konkreten Einzelfall der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Nach § 54 Abs. 2 AsylG sind Aufenthaltstitel

Abs. 1 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Nach Paragraph 54, Absatz 2, AsylG sind Aufenthaltstitel

Absatz eins, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. In Folge der gegenständlichen Erteilung des Aufenthaltstitels

§ 56Abs.

1 ist den Aussprüchen II. bis VI. die Grundlage entzogen und sind diese ersatzlos zu beheben.In Folge der gegenständlichen Erteilung des Aufenthaltstitels

Paragraph 56, Absatz eins, ist den Aussprüchen römisch zwei. bis römisch sechs. die Grundlage entzogen und sind diese ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W242.2230769.2.00

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