G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Die Spruchpunkte II. bis VI. werden ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 ,
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste im September 2012 legal in das Bundesgebiet ein. Ihm wurde eine Aufenthaltsberechtigung Studierender erteilt und mehrmals bis zum 16.01.2020 verlängert. Danach verblieb er illegal im Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2020 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG versagt und eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2020 abgewiesen und das Einreiseverbot behoben. Mit Beschluss vom XXXX 2020 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht durch den Verfassungsgerichtshof abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision mit Beschluss vom XXXX 2021 zurück. Der Beschwerdeführer reiste im September 2012 legal in das Bundesgebiet ein. Ihm wurde eine Aufenthaltsberechtigung Studierender erteilt und mehrmals bis zum 16.01.2020 verlängert. Danach verblieb er illegal im Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2020 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG versagt und eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 2020 abgewiesen und das Einreiseverbot behoben. Mit Beschluss vom römisch 40 2020 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht durch den Verfassungsgerichtshof abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision mit Beschluss vom römisch 40 2021 zurück. Am XXXX 2021 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 56 AsylG.Am römisch 40 2021 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 56, AsylG. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl versagte dem Beschwerdeführerin mit Bescheid, vom XXXX , Zl. XXXX , einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 56 AsylG (Spruchpunkt I.) und sprach gegen ihn abermals eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) aus. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III) erlies ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX 2021 persönlich zugestellt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl versagte dem Beschwerdeführerin mit Bescheid, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 56, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach gegen ihn abermals eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) aus. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei) erlies ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 2021 persönlich zugestellt. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer niemals das Ziel gehabt habe ein Studium im Bundesgebiet abzuschließen, sondern hier lediglich arbeiten habe wollen. Nach der Versagung einer erneuten Verlängerung des Aufenthaltstitels mangels Studienerfolgs habe er sich beharrlich geweigert das Bundesgebiet zu verlassen und würde der gegenständliche Antrag nach § 56 AsylG lediglich zur Verlängerung ihres Aufenthalts dienen.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer niemals das Ziel gehabt habe ein Studium im Bundesgebiet abzuschließen, sondern hier lediglich arbeiten habe wollen. Nach der Versagung einer erneuten Verlängerung des Aufenthaltstitels mangels Studienerfolgs habe er sich beharrlich geweigert das Bundesgebiet zu verlassen und würde der gegenständliche Antrag nach Paragraph 56, AsylG lediglich zur Verlängerung ihres Aufenthalts dienen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am XXXX 2021 die gegenständliche Beschwerde.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am römisch 40 2021 die gegenständliche Beschwerde. Am 07.02.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche und mündliche Beschwerdeverhandlung statt, wobei dieser zu seinen persönlichen Verhältnissen und seiner Integration einvernommen wurden. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung modifizierte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels dahingehend ab, dass er im Falle der Fehlenden Voraussetzungen für eine Erteilung nach § 56 AsylG mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G einverstanden wäre.Am 07.02.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche und mündliche Beschwerdeverhandlung statt, wobei dieser zu seinen persönlichen Verhältnissen und seiner Integration einvernommen wurden. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung modifizierte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels dahingehend ab, dass er im Falle der Fehlenden Voraussetzungen für eine Erteilung nach Paragraph 56, AsylG mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG einverstanden wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen § 56.
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.Paragraph 56,
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder, 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn,
G 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, 0033).Nach VwGH, Ra 2020/21/0448, vom 22.03.2021 ist der Zweck des Paragraph 56, AsylG 2005 die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" mit einer fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer unter isolierter Bewertung allein des faktischen - notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen - Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, MRK, sodass
Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, 0033). Die einmalige kurzfristige urlaubsbedingte Abwesenheit in der Dauer von einem Monat führt zu keiner Verlagerung des Lebensmittelpunktes und ist daher nicht als Unterbrechung des Aufenthalts zu werten (vgl. VwGH, Ra 2014/22/0071, vom 16.12.2014).Die einmalige kurzfristige urlaubsbedingte Abwesenheit in der Dauer von einem Monat führt zu keiner Verlagerung des Lebensmittelpunktes und ist daher nicht als Unterbrechung des Aufenthalts zu werten vergleiche VwGH, Ra 2014/22/0071, vom 16.12.2014). Der Beschwerdeführer hält sich somit seit neuneinhalb Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf, wovon mehr als die Hälfte seines Aufenthalts legal war, weshalb die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hält sich somit seit neuneinhalb Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf, wovon mehr als die Hälfte seines Aufenthalts legal war, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG erfüllt sind.
G beinhaltet die Erfüllung des Modul 2 (§ 10 leg. cit.) das Modul 1.
Paragraph 11, Absatz 4, IntG beinhaltet die Erfüllung des Modul 2 (Paragraph 10, leg. cit.) das Modul 1.
G ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung unter anderem dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
vorlegt.
Paragraph 10, Absatz 2, IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung unter anderem dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 12, vorlegt.
G umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden.
Paragraph 12, Absatz 2, IntG umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer legte einen Nachweis über die bestandene Integrationsprüfung des ÖIF Sprachkompetenz Niveau B1/ Werte- und Orientierungswissen vom XXXX 2019 vor. Der Beschwerdeführer erfüllt daher das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, mit dem gleichzeitig
G das Modul 1 der Integrationsvereinbarung als erfüllt gilt.Der Beschwerdeführer legte einen Nachweis über die bestandene Integrationsprüfung des ÖIF Sprachkompetenz Niveau B1/ Werte- und Orientierungswissen vom römisch 40 2019 vor. Der Beschwerdeführer erfüllt daher das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, mit dem gleichzeitig
Paragraph 9, Absatz 4, IntG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung als erfüllt gilt. Er erfüllt somit zumindest auch eine der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG.Er erfüllt somit zumindest auch eine der Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet muss von einem relevanten Privatleben ausgegangen werden. So konnte der Beschwerdeführer durch die Vorlage einer Vielzahl von Unterstützungsschreiben seine soziale Integration belegen. Hinzu kommt, dass er seit 2016 eine Beziehung führt und mit seiner Lebensgefährtin seit 2019 in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Er hat während seines legalen Aufenthalts gearbeitet und für seinen Lebensunterhalt gesorgt. In der Beschwerdeverhandlung führte er aus, dass er dazu gezwungen gewesen sei, da seine Eltern ihn finanziell nicht hätten unterstützen konnten. Dass er, wie das Bundesamt für Fremdenwesen annimmt, dadurch den Zweck seines Aufenthaltstitels umhangen hätte, kann nicht angenommen werden, zumal die für die Erteilung des Aufenthaltstitels für Studierende zuständige Behörde seinen Aufenthaltstitel regelmäßig verlängerte und davon ausgegangen werden muss, dass die entsprechenden Voraussetzungen in den Verlängerungsverfahren geprüft wurden. Es kann daher auch davon ausgegangen werden, dass er in einem wesentlichen Zeitraum eine gewisse schulische Entwicklung durchlaufen hat und somit auch eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende sprachliche Integration aufzuweisen vermag. Aufgrund seiner mehrjährigen beruflichen Tätigkeit ist auch auf eine entsprechende Integration am Arbeitsmarkt zu schließen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in einem Sportverein aktiv und ehrenamtlich bei der Caritas tätig ist. Der von § 60 Abs. 3 geforderte Grad der Integration kann aufgrund der durch den langjährigen Aufenthalt stattgefundenen Verdichtung seiner privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet als gegeben angesehen werden. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet muss von einem relevanten Privatleben ausgegangen werden. So konnte der Beschwerdeführer durch die Vorlage einer Vielzahl von Unterstützungsschreiben seine soziale Integration belegen. Hinzu kommt, dass er seit 2016 eine Beziehung führt und mit seiner Lebensgefährtin seit 2019 in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Er hat während seines legalen Aufenthalts gearbeitet und für seinen Lebensunterhalt gesorgt. In der Beschwerdeverhandlung führte er aus, dass er dazu gezwungen gewesen sei, da seine Eltern ihn finanziell nicht hätten unterstützen konnten. Dass er, wie das Bundesamt für Fremdenwesen annimmt, dadurch den Zweck seines Aufenthaltstitels umhangen hätte, kann nicht angenommen werden, zumal die für die Erteilung des Aufenthaltstitels für Studierende zuständige Behörde seinen Aufenthaltstitel regelmäßig verlängerte und davon ausgegangen werden muss, dass die entsprechenden Voraussetzungen in den Verlängerungsverfahren geprüft wurden. Es kann daher auch davon ausgegangen werden, dass er in einem wesentlichen Zeitraum eine gewisse schulische Entwicklung durchlaufen hat und somit auch eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende sprachliche Integration aufzuweisen vermag. Aufgrund seiner mehrjährigen beruflichen Tätigkeit ist auch auf eine entsprechende Integration am Arbeitsmarkt zu schließen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in einem Sportverein aktiv und ehrenamtlich bei der Caritas tätig ist. Der von Paragraph 60, Absatz 3, geforderte Grad der Integration kann aufgrund der durch den langjährigen Aufenthalt stattgefundenen Verdichtung seiner privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet als gegeben angesehen werden. Die aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung bildet kein absolutes Erteilungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 1, da gegen den Beschwerdeführer kein Einreiseverbot nach § 53 FPG besteht.Die aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung bildet kein absolutes Erteilungshindernis im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins,, da gegen den Beschwerdeführer kein Einreiseverbot nach Paragraph 53, FPG besteht. Der Beschwerdeführer ist Hauptmieter einer Wohnung, die als ortsüblich zu betrachten ist und verfügt er mit der vorliegenden Mitversicherung bei seiner Lebensgefährtin über den von § 60 Abs. 2 Z 2 geforderten Versicherungsschutz.Der Beschwerdeführer ist Hauptmieter einer Wohnung, die als ortsüblich zu betrachten ist und verfügt er mit der vorliegenden Mitversicherung bei seiner Lebensgefährtin über den von Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, geforderten Versicherungsschutz. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurden auch vom Bundesamt für Fremdenwesen im gegenständlichen Bescheid festgestellt. Wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festhält, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund einer möglichen Abschiebung zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist diesem entgegenzuhalten, dass diese Gefahr durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels entfällt. In seiner Entscheidung Ra 2020/21/0131, vom 21.12.2021, führte der VwGH zur Frage der Mittellosigkeit aus, dass bei der Prüfung einer allfälligen Mittellosigkeit des Fremden als Grund für die Erlassung eines Einreiseverbotes ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) - auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden - Aufenthalt im Bundesgebiet geeignet ist. Nach VwGH, Ra 2019/21/0277, vom 27.4.2020 sind arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts geeignet. Der Beschwerdeführer hat über einen langen Zeitraum belegt, dass er arbeitsfähig und arbeitswillig ist. Die Arbeitswilligkeit wurde auch in der Beschwerdeverhandlung bekräftigt, weshalb die Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 60 Abs. 2 Z 3 verneint werden kann. In seiner Entscheidung Ra 2020/21/0131, vom 21.12.2021, führte der VwGH zur Frage der Mittellosigkeit aus, dass bei der Prüfung einer allfälligen Mittellosigkeit des Fremden als Grund für die Erlassung eines Einreiseverbotes ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) - auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden - Aufenthalt im Bundesgebiet geeignet ist. Nach VwGH, Ra 2019/21/0277, vom 27.4.2020 sind arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts geeignet. Der Beschwerdeführer hat über einen langen Zeitraum belegt, dass er arbeitsfähig und arbeitswillig ist. Die Arbeitswilligkeit wurde auch in der Beschwerdeverhandlung bekräftigt, weshalb die Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, verneint werden kann. Hinweise darauf, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt werden oder, dass sein Aufenthalt den öffentlichen Interessen im Sinne des § 60 Abs. 3 widerstreiten könnten, haben sich im Verfahren nicht ergeben, wobei zu beachten ist, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines unbescholtenen Fremden alleine die öffentliche Ordnung nicht in einem hohen Maße gefährdet und diese Gefahr im Falle der Titelerteilung gänzlich wegfällt. Hinweise darauf, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt werden oder, dass sein Aufenthalt den öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 60, Absatz 3, widerstreiten könnten, haben sich im Verfahren nicht ergeben, wobei zu beachten ist, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines unbescholtenen Fremden alleine die öffentliche Ordnung nicht in einem hohen Maße gefährdet und diese Gefahr im Falle der Titelerteilung gänzlich wegfällt. Da sohin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G vorliegen, ist, unter Beachtung des Zwecks des § 56, das gesetzlich eingeräumte Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers zu üben, der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. stattzugeben und dem Beschwerdeführer im konkreten Einzelfall der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Da sohin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG vorliegen, ist, unter Beachtung des Zwecks des Paragraph 56,, das gesetzlich eingeräumte Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers zu üben, der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. stattzugeben und dem Beschwerdeführer im konkreten Einzelfall der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Nach § 54 Abs. 2 AsylG sind Aufenthaltstitel
Abs. 1 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Nach Paragraph 54, Absatz 2, AsylG sind Aufenthaltstitel
Absatz eins, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. In Folge der gegenständlichen Erteilung des Aufenthaltstitels
1 ist den Aussprüchen II. bis VI. die Grundlage entzogen und sind diese ersatzlos zu beheben.In Folge der gegenständlichen Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, ist den Aussprüchen römisch zwei. bis römisch sechs. die Grundlage entzogen und sind diese ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W242.2230769.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.