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{'item': 'W246 2242382-1'}

Obsah (10)§ 14Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 24Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2022 GeschäftszahlW246 2242382-1 SpruchW246 2242382-1/20E, W246 2242382-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 14

BDG 1979 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Beate WASCHICZEK und Mag. Johannes PEHAM als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Mag. Gerald NIMFÜHR, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 09.02.2021, Zl. 2021-0.063.468, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Paragraph 14, BDG 1979 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde ( XXXX ) vom 16.10.2020 geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin, einer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Justizwachebeamtin mit dem Arbeitsplatz einer „Abteilungsbeamtin“ in der Justizanstalt XXXX , zu diesem Zeitpunkt eine depressive Reaktion infolge einer Krebserkrankung, eine mittelgradige depressive Episode, eine somatoforme Schmerzstörung und eine leichte Nervenschädigung infolge der aufgrund ihrer Krebserkrankung durchgeführten Chemotherapie vorgelegen waren. Dazu wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführerin weder ein Waffengebrauch, noch die Leistung von Nacht- und Schichtarbeit zumutbar sei. Es sei zwar eine gewisse Besserung und Stabilisierung der vorliegenden depressiven Symptomatik durch Ausweitung der antidepressiven Medikation, eine Besserung der Schmerzempfindung durch Ausweitung der Medikation und eine allgemeine Besserung in der Lebensführung durch Psychotherapie erreichbar, jedoch sei der Beschwerdeführerin eine Verwendung im Exekutivdienst mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft nicht mehr zumutbar.
  2. Aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde ( römisch 40 ) vom 16.10.2020 geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin, einer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Justizwachebeamtin mit dem Arbeitsplatz einer „Abteilungsbeamtin“ in der Justizanstalt römisch 40 , zu diesem Zeitpunkt eine depressive Reaktion infolge einer Krebserkrankung, eine mittelgradige depressive Episode, eine somatoforme Schmerzstörung und eine leichte Nervenschädigung infolge der aufgrund ihrer Krebserkrankung durchgeführten Chemotherapie vorgelegen waren. Dazu wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführerin weder ein Waffengebrauch, noch die Leistung von Nacht- und Schichtarbeit zumutbar sei. Es sei zwar eine gewisse Besserung und Stabilisierung der vorliegenden depressiven Symptomatik durch Ausweitung der antidepressiven Medikation, eine Besserung der Schmerzempfindung durch Ausweitung der Medikation und eine allgemeine Besserung in der Lebensführung durch Psychotherapie erreichbar, jedoch sei der Beschwerdeführerin eine Verwendung im Exekutivdienst mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft nicht mehr zumutbar.
  3. Auf Grundlage dieses Gutachtens erstellte der Oberbegutachter ( XXXX ) der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge: BVAEB) am 16.11.2020 eine „Stellungnahme der medizinischen Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung“ (in der Folge: Obergutachten). Darin führte er nach Wiedergabe der oben unter Pkt. I.
  4. angeführten Diagnosen zunächst aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach behandelter Krebserkrankung bestehe, wobei aktuell kein Hinweis auf eine Aktivität der Grunderkrankung vorliege. Weiters hielt der Oberbegutachter fest, dass bei der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht v.a. eine depressive Stimmungslage mit vermehrten Ängsten hinsichtlich eines Wiederauftretens der Krebserkrankung vorherrschend sei, wobei sich bei ihr auch eine ausgeprägte somatoforme Schmerzstörung entwickelt habe. Die psychische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei als gering zu bewerten, Nacht- und Schichtdienste sowie ein Waffengebrauch seien ihr nicht zumutbar. Mit den geplanten und bereits durchgeführten Behandlungen seien zwar Besserungen zu erwarten, jedoch sei im Hinblick auf die Ausübung des Exekutivdienstes damit keine wesentliche Besserung zu erreichen.
  5. Auf Grundlage dieses Gutachtens erstellte der Oberbegutachter ( römisch 40 ) der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge: BVAEB) am 16.11.2020 eine „Stellungnahme der medizinischen Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung“ (in der Folge: Obergutachten). Darin führte er nach Wiedergabe der oben unter Pkt. römisch eins.
  6. angeführten Diagnosen zunächst aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach behandelter Krebserkrankung bestehe, wobei aktuell kein Hinweis auf eine Aktivität der Grunderkrankung vorliege. Weiters hielt der Oberbegutachter fest, dass bei der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht v.a. eine depressive Stimmungslage mit vermehrten Ängsten hinsichtlich eines Wiederauftretens der Krebserkrankung vorherrschend sei, wobei sich bei ihr auch eine ausgeprägte somatoforme Schmerzstörung entwickelt habe. Die psychische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei als gering zu bewerten, Nacht- und Schichtdienste sowie ein Waffengebrauch seien ihr nicht zumutbar. Mit den geplanten und bereits durchgeführten Behandlungen seien zwar Besserungen zu erwarten, jedoch sei im Hinblick auf die Ausübung des Exekutivdienstes damit keine wesentliche Besserung zu erreichen.
  7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid versetzte die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) die Beschwerdeführerin

§ 14

BDG 1979 mit Ablauf des Monats, in dem dieser Bescheid rechtskräftig werde, von Amts wegen in den Ruhestand. Dazu hielt die Behörde fest, dass sich aus den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingeholten Gutachten die dauerhafte Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die ihr auf ihrem Arbeitsplatz als Justizwachebeamtin zugewiesenen Aufgaben ergebe; die Beschwerdeführerin sei daher im Ergebnis dauernd dienstunfähig iSd § 14 Abs. 1 BDG 1979 und von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen. Zur Prüfung von möglichen Verweisungsarbeitsplätzen iSd § 14 Abs. 2 BDG 1979 führte die Behörde aus, dass sich aufgrund der sich aus den eingeholten Gutachten ergebenden dauerhaften Unzumutbarkeit der Ausübung von exekutivdienstlichen Tätigkeiten eine Prüfung von tauglichen Verweisungsarbeitsplätzen für die Beschwerdeführerin erübrige.3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid versetzte die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) die Beschwerdeführerin

Paragraph 14, BDG 1979 mit Ablauf des Monats, in dem dieser Bescheid rechtskräftig werde, von Amts wegen in den Ruhestand. Dazu hielt die Behörde fest, dass sich aus den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingeholten Gutachten die dauerhafte Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die ihr auf ihrem Arbeitsplatz als Justizwachebeamtin zugewiesenen Aufgaben ergebe; die Beschwerdeführerin sei daher im Ergebnis dauernd dienstunfähig iSd Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 und von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen. Zur Prüfung von möglichen Verweisungsarbeitsplätzen iSd Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 führte die Behörde aus, dass sich aufgrund der sich aus den eingeholten Gutachten ergebenden dauerhaften Unzumutbarkeit der Ausübung von exekutivdienstlichen Tätigkeiten eine Prüfung von tauglichen Verweisungsarbeitsplätzen für die Beschwerdeführerin erübrige.

  1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid im Wege ihres Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, in der sie den im Bescheid getroffenen Ausführungen entgegentrat. Dabei legte die Beschwerdeführerin eine fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie ( XXXX ) vom 08.03.2021 vor, wonach die in Zusammenhang mit der – aufgrund der Krebserkrankung der Beschwerdeführerin notwendig gewordenen – Chemotherapie und Antikörpertherapie aufgetretene depressive Episode und Angststörung der Beschwerdeführerin derzeit remittiert seien. Die zuvor bei der Beschwerdeführerin vorgelegenen psychischen Beschwerden seien in starkem Zusammenhang mit der von ihr erlebten Schmerzintensität gestanden, die aktuell nicht mehr vorliege. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten 2-½ Monaten deutlich verbessert, weshalb sie nunmehr wieder arbeitsfähig iSv zur Gänze exekutivdienstfähig sei.
  2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid im Wege ihres Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, in der sie den im Bescheid getroffenen Ausführungen entgegentrat. Dabei legte die Beschwerdeführerin eine fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie ( römisch 40 ) vom 08.03.2021 vor, wonach die in Zusammenhang mit der – aufgrund der Krebserkrankung der Beschwerdeführerin notwendig gewordenen – Chemotherapie und Antikörpertherapie aufgetretene depressive Episode und Angststörung der Beschwerdeführerin derzeit remittiert seien. Die zuvor bei der Beschwerdeführerin vorgelegenen psychischen Beschwerden seien in starkem Zusammenhang mit der von ihr erlebten Schmerzintensität gestanden, die aktuell nicht mehr vorliege. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten 2-½ Monaten deutlich verbessert, weshalb sie nunmehr wieder arbeitsfähig iSv zur Gänze exekutivdienstfähig sei.
  3. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 12.05.2020 vorgelegt.
  4. Mit Schreiben vom 17.05.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde unter Anführung entsprechender höchstgerichtlicher Judikatur, innerhalb gesetzter Frist unter Vorlage entsprechender Unterlagen darzulegen, ob für die Beschwerdeführerin als Justizwachebeamtin – bei vorerst hypothetischer Annahme ihrer Dienstunfähigkeit im Hinblick auf die an ihrem Arbeitsplatz bestehenden Aufgaben (v.a. Nachtdienste und Waffengebrauch) – im Wirkungsbereich ihrer Dienstbehörde mindestens gleichwertige „administrative“ Arbeitsplätze vorhanden seien, an denen nicht verpflichtend (auch) Exekutivdienst zu versehen sei.
  5. Die Behörde führte hierzu mit Schreiben vom 25.06.2021 im Wesentlichen aus, dass im Planstellenbereich der Justizanstalten keine Arbeitsplätze der hier relevanten Verwendungsgruppe E2b vorhanden seien, auf denen vorwiegend administrative Aufgaben zu erfüllen seien und auf denen nicht verpflichtend (auch) Exekutivdienst zu versehen sei.
  6. Daraufhin ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde mit Schreiben vom 30.06.2021 um Ergänzung der im Schreiben vom 25.06.2021 getätigten Ausführungen im Hinblick auf etwaige Verweisungsarbeitsplätze innerhalb des Bundesministeriums für Justiz außerhalb der Justizanstalten.
  7. Mit Schreiben vom 12.07.2021 teilte die Behörde hierzu u.a. mit, dass es außerhalb des Planstellenbereichs der Justizanstalten im Bundesministerium für Justiz zwar in der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen Arbeitsplätze geben würde, die dem Entlohnungsschema „Exekutivdienst“ zugeordnet seien. Dabei handle es sich jedoch um Arbeitsplätze, die den Verwendungsgruppen E2a oder E1 (höherwertig) zugeordnet seien, wobei auch auf diesen Arbeitsplätzen nicht vorwiegend administrative Aufgaben zu erfüllen seien und nicht verpflichtend (auch) Exekutivdienst zu verrichten sei.
  8. Nach seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgter Übermittlung der unter Pkt. I.
  9. bis I.
  10. angeführten Schreiben nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.08.2021 im Wege seines Rechtsvertreters dazu Stellung.
  11. Nach seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgter Übermittlung der unter Pkt. römisch eins.
  12. bis römisch eins.
  13. angeführten Schreiben nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.08.2021 im Wege seines Rechtsvertreters dazu Stellung.
  14. Mit Schreiben vom 25.10.2021 zog das Bundesverwaltungsgericht den bereits erstinstanzlich tätig gewordenen Oberbegutachter ( XXXX ) dem Beschwerdeverfahren aufgrund seiner fachlichen Eignung

§ 14BVw

GG iVm § 14 Abs. 3 BDG 1979 als Amtssachverständigen bei. Dabei beauftragte das Bundesverwaltungsgericht den Amtssachverständigen, ausgehend von seinem Obergutachten vom 16.11.2020 sowie dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 16.10.2020 und unter Einbeziehung/in Auseinandersetzung mit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme vom 08.03.2021 ein aktuelles Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu erstellen und hierbei insbesondere zu prüfen, ob sie aktuell (und in Zukunft) dazu in der Lage sei (sein werde), die ihr nach dem Anforderungsprofil für ihren Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre weiters auszuführen, ob ein (und wenn ja, welches) Restleistungskalkül bei der Beschwerdeführerin vorhanden sei, wobei in diesem Fall auch konkret darzulegen wäre, ob ihr exekutivdienstliche Tätigkeiten, wenn auch in einem geringeren Ausmaß als auf dem ihr zugewiesenen Arbeitsplatz, überhaupt noch zumutbar wären.11. Mit Schreiben vom 25.10.2021 zog das Bundesverwaltungsgericht den bereits erstinstanzlich tätig gewordenen Oberbegutachter ( römisch 40 ) dem Beschwerdeverfahren aufgrund seiner fachlichen Eignung

Paragraph 14, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 als Amtssachverständigen bei. Dabei beauftragte das Bundesverwaltungsgericht den Amtssachverständigen, ausgehend von seinem Obergutachten vom 16.11.2020 sowie dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 16.10.2020 und unter Einbeziehung/in Auseinandersetzung mit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme vom 08.03.2021 ein aktuelles Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu erstellen und hierbei insbesondere zu prüfen, ob sie aktuell (und in Zukunft) dazu in der Lage sei (sein werde), die ihr nach dem Anforderungsprofil für ihren Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre weiters auszuführen, ob ein (und wenn ja, welches) Restleistungskalkül bei der Beschwerdeführerin vorhanden sei, wobei in diesem Fall auch konkret darzulegen wäre, ob ihr exekutivdienstliche Tätigkeiten, wenn auch in einem geringeren Ausmaß als auf dem ihr zugewiesenen Arbeitsplatz, überhaupt noch zumutbar wären.

  1. Mit Schreiben vom 24.01.2022 wurde das in Auftrag gegebene Gutachten des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen ( XXXX ) vom 24.01.2022 in Vorlage gebracht, welches sich aus der „Stellungnahme der medizinischen Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung“ vom 24.01.2022 und aus den dieser zugrundeliegenden und jeweils nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellten Gutachten (fachärztliches Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Angiologie [ XXXX ] vom 30.11.2021 und neurologisch-psychiatrisches Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie [ XXXX ] vom 07.01.2022) zusammensetzt.
  2. Mit Schreiben vom 24.01.2022 wurde das in Auftrag gegebene Gutachten des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen ( römisch 40 ) vom 24.01.2022 in Vorlage gebracht, welches sich aus der „Stellungnahme der medizinischen Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung“ vom 24.01.2022 und aus den dieser zugrundeliegenden und jeweils nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellten Gutachten (fachärztliches Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Angiologie [ römisch 40 ] vom 30.11.2021 und neurologisch-psychiatrisches Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie [ römisch 40 ] vom 07.01.2022) zusammensetzt. 12.
  3. Das fachärztliche Gutachten vom 30.11.2021 hält insbesondere fest, dass im Hinblick auf die bei der Beschwerdeführerin erfolgte Krebserkrankung eine vollständige Remission nach Therapie erfolgt sei, womit ihr die Ausübung sämtlicher Tätigkeiten zumutbar sei und keine Einschränkungen gegeben seien. Das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 07.01.2022 führt v.a. aus, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell ein Zustand nach Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik vorliegen würde, womit bei ihr keine Einschränkung ihrer psychischen Belastbarkeit gegeben und ihr die Ausübung sämtlicher Tätigkeiten (auch unter Waffengebrauch und in Form von Nacht- und Schichtarbeit) zumutbar seien; mit einer neuerlichen Verschlechterung ihres Zustandes sei nicht zu rechnen. 12.
  4. Der Amtssachverständige führt auf Grundlage dieser beiden Gutachten in seiner „Stellungnahme der medizinischen Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung“ vom 24.01.2022 zunächst aus, dass das im Dezember 2016 bei der Beschwerdeführerin festgestellte follikuläre Lymphom in einem frühen Stadium festgestellt worden sei, in der Folge sei bei der Beschwerdeführerin eine Strahlen- und Chemotherapie durchgeführt worden. Die Tumorbehandlung habe bei der Beschwerdeführerin zu zahlreichen Nebenwirkungen und zu einer ausgeprägten Depression geführt. Internistisch zeige sich aktuell eine komplette Remission mit normalen Laborparametern und einem sehr guten Allgemeinzustand, es würden nur geringe Restbeschwerden bei peripherer Nervenschädigung nach der durchgeführten Chemotherapie vorliegen. Es fänden sich bei der Beschwerdeführerin keine bewegungseinschränkenden Gelenks- oder Wirbelsäulenprobleme. Aus internistischer Sicht seien somit keine Leistungseinschränkungen gegeben. Weiters sei auch der aktuelle klinische Psychostatus der Beschwerdeführerin unauffällig, auch gegenüber dem Vorbefund vom 08.03.2021 (fachärztliche Stellungnahme des XXXX ) zeige sich eine Besserung. Es bestehe somit auch aus nervenärztlicher Sicht aktuell keine medizinische Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, wobei bei ihr v.a. überdurchschnittliches Konzentrationsvermögen im Tag- und Nachtdienst gegeben und ständig überdurchschnittlicher Zeitdruck von ihr zu verkraften sei. Weiters sei auch der aktuelle klinische Psychostatus der Beschwerdeführerin unauffällig, auch gegenüber dem Vorbefund vom 08.03.2021 (fachärztliche Stellungnahme des römisch 40 ) zeige sich eine Besserung. Es bestehe somit auch aus nervenärztlicher Sicht aktuell keine medizinische Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, wobei bei ihr v.a. überdurchschnittliches Konzentrationsvermögen im Tag- und Nachtdienst gegeben und ständig überdurchschnittlicher Zeitdruck von ihr zu verkraften sei. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl die körperlichen als auch die psychischen Folgen ihrer onkologischen Grunderkrankung und der beeinträchtigenden Therapie gut verarbeitet habe, mit einer Verschlechterung ihres Zustandes sei nicht zu rechnen.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien mit Schreiben vom jeweils 24.01.2022 das Gutachten des Amtssachverständigen vom 24.01.2022 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb gesetzter Frist.
  6. Die Beschwerdeführerin teilte hierzu mit Schreiben vom 02.02.2022 im Wege ihres Rechtsvertreters mit, dass sie das Ergebnis des eingeholten Gutachtens vom 24.01.2022 wohlwollend zur Kenntnis nehme. Weiters hielt sie unter Hinweis auf die bereits in ihrer Beschwerde getätigten Ausführungen dazu fest, dass in ihrem Fall keine dauernde Dienstunfähigkeit gegeben sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist Justizwachebeamtin in der Justizanstalt XXXX und wird dort auf dem Arbeitsplatz einer „Abteilungsbeamtin“ verwendet. 1.
  9. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist Justizwachebeamtin in der Justizanstalt römisch 40 und wird dort auf dem Arbeitsplatz einer „Abteilungsbeamtin“ verwendet. 1.2.
  10. Auf diesem Arbeitsplatz sind folgende Tätigkeiten zu verrichten: ● Mitwirkung bei der Aufnahme und Entlassung von Insassen ● Ordnungsgemäße Unterbringung der Insassen ● Unterweisung und Belehrung der Insassen über die Hausordnung, die Verfügungen des Anstaltsleiters und die sonstigen Vorschriften ● Ausgabe und Abnahme der Wäsche, der Bekleidung und der Gebrauchsgegenstände ● Aufsicht über die Verteilung der Verpflegung der Insassen ● Entgegennahme und Weiterleitung von Krank- und Gefahrenmeldungen ● Verwahrung und Ausgabe der Medikamente für Insassen ● Betreuung der Insassen (persönliche Aussprachen, Patenschaftssystem, Gruppengespräche) ● Entgegennahme und Bearbeitung von Ansuchen und Beschwerden sowie der Post unter Beachtung von eventuellen Rechtsmittelfristen ● ordnungsgemäßes Verschließen und Öffnen der Hafträume ● Bewachung bei Gruppenausgängen ● Überwachung und Aufzeichnung der Dauer von Telefongesprächen der Insassen ● Visitierung der Hafträume und der Insassen ● Tägliche Kontrolle der Sicherheitseinrichtungen wie Fenstergitter, Wände, Türen, Tore und Schlösser sowie Kameras ● Überwachung der Insassen bei Bewegung im Freien, Veranstaltungen, Besuch, Freizeitgruppen, Soz. Dienst ● Überwachung des Einkaufs der Insassen (ZNG) ● Kontaktgespräche mit Werkstättenleitern, Schulleiter, Fachdiensten etc. ● Führung der Patenschaftsblätter, Abgabe von Stellungnahmen zu Gruppenausgängen etc. und Erstellung von Führungsberichten über Insassen ● Sorge für Ordnung und Sauberkeit in der Abteilung und den der Abteilung zur Betreuung zugewiesenen Anstaltsbereichen ● Kontrolle der Abfallentsorgung ● Instandhaltung des Abteilungsinventars ● Psychologischer Dienst, Anstaltsarzt, Psychiater, Schule, Seelsorger, Anstaltsleiter ● Führung der erforderlichen Dienstbehelfe bzw. ordnungsgemäße Dateneingabe (IW) hinsichtlich aller relevanten Vorgänge 1.2.
  11. Für diesen Arbeitsplatz sind folgende allgemeinen physischen und psychischen Anforderungen zu erfüllen: ● Schicht- und Wechseldienst bei zeitweiser Beanspruchung während der Nachtstunden, und zwar mit unregelmäßigen und höchstens einigen Stunden umfassenden, häufig aber gekürzten Erholungsphasen ● Volle Funktionsfähigkeit aller Sinnesorgane zur Wahrnehmung physischer Gefahren, d.h. uneingeschränkter Gesichtssinn, Geruchssinn und Gehörsinn ● Körperliche Konstitution und Kondition, die längeres Stehen sowie Sitzen und jederzeit ohne Vorbereitung volle körperliche Einsatzfähigkeit erlaubt. Uneingeschränkte Verfügung der physischen und psychischen Voraussetzungen zur Anwendung einsatzbezogener Kraft, und zwar mit und ohne Dienstwaffen ● Volle physische und psychische Verfügbarkeit der Voraussetzungen zum Führen und dem Einsatz der Dienstwaffen, das sind derzeit mindergefährliche Abwehrwaffen, Reizstoffsprühgerät, Handfeuerwaffe, Langwaffe und Elektroschockgerät ● Ohne Vorbereitungszeit (Aufwärmzeit) körperliche Fähigkeit zur Nacheile (Laufen, um einen Flüchtenden einzuholen) ● Uneingeschränkte Fähigkeit, Entscheidungen unter Zeitdruck oder sonst unter situativ bedingtem Stress (Gefahrensituationen mit drohender Gewalt) zu treffen 1.2.
  12. Darüber hinaus sind für diesen Arbeitsplatz folgende weiteren Erfordernisse nötig: ● sehr gute Kenntnisse der den Abteilungsdienst betreffenden Teile der Vollzugsordnung und der sonstigen für den Abteilungsdienst maßgeblichen organisatorischen, pädagogischen und wirtschaftlichen Vorschriften ● Bereitschaft zu laufender Aus- und Fortbildung ● hohes Maß an Charakterfestigkeit und Verantwortungsbewusstsein und Bewusstsein der Vorbildwirkung auf Insassen ● Teamgeist ● ausgeprägte pädagogische Fähigkeiten ● Beobachtungsgabe ● Einfühlungsvermögen 1.
  13. Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende Diagnosen vor: ● Zustand nach Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik ● geringe Restbeschwerden bei peripherer Nervenschädigung nach aufgrund eines im Dezember 2016 festgestellten Lymphoms durchgeführter Chemotherapie Der Beschwerdeführerin ist die Ausübung der auf ihrem Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten dauerhaft möglich und zumutbar.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Die unter Pkt. II.1.
  16. getroffenen Feststellungen ergeben sich u.a. aus dem dahingehend übereinstimmenden Vorbringen der Behörde und der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens (s. hierzu insbesondere S. 1 des angefochtenen Bescheides). 2.
  17. Die unter Pkt. römisch zwei.1.
  18. getroffenen Feststellungen ergeben sich u.a. aus dem dahingehend übereinstimmenden Vorbringen der Behörde und der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens (s. hierzu insbesondere S. 1 des angefochtenen Bescheides). 2.
  19. Die unter Pkt. II.1.
  20. getroffenen Feststellungen zum Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin (erforderliche Tätigkeiten, zu erfüllende physische sowie psychische Anforderungen, weitere Erfordernisse) folgen aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Unterlagen (Arbeitsplatzbeschreibung des konkreten Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin, Auszug aus dem Vollzugshandbuch und Aufstellung hinsichtlich der physischen sowie psychischen Anforderungen, denen Exekutivbedienstete in Justizanstalten entsprechen müssen – vgl. hierzu auch S. 1 f. des angefochtenen Bescheides), denen die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter nicht entgegengetreten sind.2.
  21. Die unter Pkt. römisch zwei.1.
  22. getroffenen Feststellungen zum Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin (erforderliche Tätigkeiten, zu erfüllende physische sowie psychische Anforderungen, weitere Erfordernisse) folgen aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Unterlagen (Arbeitsplatzbeschreibung des konkreten Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin, Auszug aus dem Vollzugshandbuch und Aufstellung hinsichtlich der physischen sowie psychischen Anforderungen, denen Exekutivbedienstete in Justizanstalten entsprechen müssen – vergleiche hierzu auch S. 1 f. des angefochtenen Bescheides), denen die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter nicht entgegengetreten sind. 2.
  23. Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Diagnosen zu ihrem Gesundheitszustand und zu der vorhandenen Fähigkeit zur Ausübung der auf ihrem Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten (Pkt. II.1.3.) ergeben sich neben der Einsichtnahme in die im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden medizinischen Gutachten/Stellungnahmen (s. das Gutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde [ XXXX ] vom 16.10.2020, das Obergutachten des Oberbegutachters der BVAEB [ XXXX ] vom 16.11.2020 und die fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie [ XXXX ] vom 08.03.2021) insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten des bereits im erstinstanzlichen Verfahren tätig gewordenen und in der Folge auch im Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen ( XXXX ) vom 24.01.2022, welches sich aus der „Stellungnahme der medizinischen Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung“ des XXXX vom 24.01.2022 und den dieser zugrundeliegenden beiden Gutachten (fachärztliches Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Angiologie [ XXXX ] vom 30.11.2021 und neurologisch-psychiatrisches Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie [ XXXX ] vom 07.01.2022) zusammensetzt:2.
  24. Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Diagnosen zu ihrem Gesundheitszustand und zu der vorhandenen Fähigkeit zur Ausübung der auf ihrem Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten (Pkt. römisch zwei.1.3.) ergeben sich neben der Einsichtnahme in die im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden medizinischen Gutachten/Stellungnahmen (s. das Gutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde [ römisch 40 ] vom 16.10.2020, das Obergutachten des Oberbegutachters der BVAEB [ römisch 40 ] vom 16.11.2020 und die fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie [ römisch 40 ] vom 08.03.2021) insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten des bereits im erstinstanzlichen Verfahren tätig gewordenen und in der Folge auch im Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen ( römisch 40 ) vom 24.01.2022, welches sich aus der „Stellungnahme der medizinischen Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung“ des römisch 40 vom 24.01.2022 und den dieser zugrundeliegenden beiden Gutachten (fachärztliches Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Angiologie [ römisch 40 ] vom 30.11.2021 und neurologisch-psychiatrisches Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie [ römisch 40 ] vom 07.01.2022) zusammensetzt: Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass an der fachlichen Qualifikation des beigezogenen Amtssachverständigen, eines Allgemeinmediziners mit jahrzehntelanger Erfahrung in der Erstellung arbeitsmedizinischer Obergutachten, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel bestehen, wobei solche auch nicht von den Parteien ins Treffen geführt wurden. Der Amtssachverständige hielt in seinem Gutachten vom 24.01.2022 auf Grundlage der – jeweils nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellten – Gutachten vom 30.11.2021 und 07.01.2022 zunächst in nicht zu beanstandender Weise fest, dass die aufgrund der Tumorbehandlung der Beschwerdeführerin bei ihr aufgetretenen (zahlreichen) Nebenwirkungen mittlerweile beinahe komplett zurückgegangen seien, womit aus internistischer Sicht vor dem Hintergrund einer guten Allgemeinprognose bei ihr keine Leistungseinschränkungen mehr gegeben seien. Weiters führte der Amtssachverständige in seinem Gutachten in nachvollziehbarer Weise aus, dass auch aus nervenfachärztlicher Sicht keine Beeinträchtigung ihrer Leistungsfähigkeit mehr gegeben sei, wobei ihr bei überdurchschnittlichem Konzentrationsvermögen auch Schicht- und Nachtdienste wieder zumutbar seien. Der Amtssachverständige legte somit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in nachvollziehbarer, schlüssiger und hinreichend vollständiger Weise dar, warum es nunmehr zu einer Änderung seiner im Obergutachten vom 16.11.2020 (welches auf Grundlage des unter Pkt. I.
  25. angeführten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 16.10.2020 erstattet wurde) getroffenen Annahme gekommen ist, dass durch die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Behandlungen hinsichtlich der Fähigkeit zur Ausübung von exekutivdienstlichen Tätigkeiten keine wesentliche Besserung zu erreichen sei (s. hierzu im Detail oben unter Pkt. I.2.). Hierzu ist festzuhalten, dass diese Ausführungen des Amtssachverständigen auch im Einklang mit der von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegten und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu beanstandenden fachärztlichen Stellungnahme vom 08.03.2021 stehen (wonach sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt deutlich verbessert gehabt habe, weshalb sie wieder arbeitsfähig iSv zur Gänze exekutivdienstfähig gewesen sei – vgl. Pkt. I.4.).Der Amtssachverständige hielt in seinem Gutachten vom 24.01.2022 auf Grundlage der – jeweils nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellten – Gutachten vom 30.11.2021 und 07.01.2022 zunächst in nicht zu beanstandender Weise fest, dass die aufgrund der Tumorbehandlung der Beschwerdeführerin bei ihr aufgetretenen (zahlreichen) Nebenwirkungen mittlerweile beinahe komplett zurückgegangen seien, womit aus internistischer Sicht vor dem Hintergrund einer guten Allgemeinprognose bei ihr keine Leistungseinschränkungen mehr gegeben seien. Weiters führte der Amtssachverständige in seinem Gutachten in nachvollziehbarer Weise aus, dass auch aus nervenfachärztlicher Sicht keine Beeinträchtigung ihrer Leistungsfähigkeit mehr gegeben sei, wobei ihr bei überdurchschnittlichem Konzentrationsvermögen auch Schicht- und Nachtdienste wieder zumutbar seien. Der Amtssachverständige legte somit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in nachvollziehbarer, schlüssiger und hinreichend vollständiger Weise dar, warum es nunmehr zu einer Änderung seiner im Obergutachten vom 16.11.2020 (welches auf Grundlage des unter Pkt. römisch eins.
  26. angeführten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 16.10.2020 erstattet wurde) getroffenen Annahme gekommen ist, dass durch die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Behandlungen hinsichtlich der Fähigkeit zur Ausübung von exekutivdienstlichen Tätigkeiten keine wesentliche Besserung zu erreichen sei (s. hierzu im Detail oben unter Pkt. römisch eins.2.). Hierzu ist festzuhalten, dass diese Ausführungen des Amtssachverständigen auch im Einklang mit der von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegten und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu beanstandenden fachärztlichen Stellungnahme vom 08.03.2021 stehen (wonach sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt deutlich verbessert gehabt habe, weshalb sie wieder arbeitsfähig iSv zur Gänze exekutivdienstfähig gewesen sei – vergleiche Pkt. römisch eins.4.). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund somit die Ausübung der an ihrem Arbeitsplatz zu leistenden Tätigkeiten (insbesondere auch Waffengebrauch sowie Nacht- und Schichtarbeit) dauerhaft möglich und zumutbar. Der Behörde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Gelegenheit gegeben, zum Gutachten des Amtssachverständigen vom 24.01.2022 Stellung zu nehmen, wobei sie von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat und den im Gutachten vom 24.01.2022 getätigten Ausführungen des Amtssachverständigen somit nicht entgegengetreten ist.
  27. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 224/2021, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde: 3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des BDG 1979 lautet auszugsweise wie folgt: „Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 14.

(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14,
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die

§ 17Abs.

1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die

§ 17Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die

Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die

Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(5)
(6)[…]
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung

Abs. 5.

(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung

Absatz 5,

(8)[…]“ 3.2. Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist

§ 14Abs.

1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h., aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.). Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind

§ 14Abs.

3 leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52, Rz 65, mwN).3.2. Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist

Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h., aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.). Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind

Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 52,, Rz 65, mwN).

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Verwaltungsgericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0088; 18.02.2015, Ra 2014/03/0045). Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das Verwaltungsgericht gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten der beteiligten Ärzte beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dabei ist die Schlüssigkeit eines Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0088; 09.05.2018, Ra 2017/12/0092; 30.05.2011, 2010/12/0136; 29.03.2012, 2011/12/0161).

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Verwaltungsgericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen vergleiche etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0088; 18.02.2015, Ra 2014/03/0045). Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das Verwaltungsgericht gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten der beteiligten Ärzte beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dabei ist die Schlüssigkeit eines Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0088; 09.05.2018, Ra 2017/12/0092; 30.05.2011, 2010/12/0136; 29.03.2012, 2011/12/0161). Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN). Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) vergleiche VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage aber inhaltlich identen Bestimmung des § 14 Abs. 3 (nunmehr Abs. 2) BDG 1979 sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit eines Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte aufgrund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 leg.cit. ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach § 14 Abs. 3 leg.cit. nicht als dienstfähig angesehen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Beamten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen (s. etwa VwGH 02.07.2007, 2006/12/0131; 09.04.2004, 2003/12/0229; 13.03.2001, 2001/12/0138, ua.).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage aber inhaltlich identen Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, (nunmehr Absatz 2,) BDG 1979 sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit eines Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte aufgrund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. nicht als dienstfähig angesehen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Beamten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen (s. etwa VwGH 02.07.2007, 2006/12/0131; 09.04.2004, 2003/12/0229; 13.03.2001, 2001/12/0138, ua.). Die Behörde – ebenso wie das Verwaltungsgericht – ist jedoch von der o.a. Verpflichtung entbunden, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind bzw., dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht iSd § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (vgl. VwGH 31.07.2020, Ra 2019/12/0085; 30.05.2011, 2010/12/0136).Die Behörde – ebenso wie das Verwaltungsgericht – ist jedoch von der o.a. Verpflichtung entbunden, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind bzw., dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht iSd Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 zumutbar sind vergleiche VwGH 31.07.2020, Ra 2019/12/0085; 30.05.2011, 2010/12/0136). 3.3. Die Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf die bei ihr vorliegenden – oben unter Pkt. II.1.3. festgestellten – Diagnosen zu ihrem Gesundheitszustand v.a. nach dem vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen vom 24.01.2022 aktuell und auch in Zukunft dazu in der Lage, die – oben unter Pkt. II.1.2. festgestellten – auf ihrem Arbeitsplatz zu leistenden Tätigkeiten zu verrichten und die an diesen gestellten Anforderungen (wie insbesondere Schicht- und Wechseldienst auch während der Nachtstunden und Waffengebrauch) zu erfüllen (s. hierzu im Detail die oben unter Pkt. II.2.3. getroffenen Ausführungen).3.3. Die Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf die bei ihr vorliegenden – oben unter Pkt. römisch zwei.1.3. festgestellten – Diagnosen zu ihrem Gesundheitszustand v.a. nach dem vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen vom 24.01.2022 aktuell und auch in Zukunft dazu in der Lage, die – oben unter Pkt. römisch zwei.1.2. festgestellten – auf ihrem Arbeitsplatz zu leistenden Tätigkeiten zu verrichten und die an diesen gestellten Anforderungen (wie insbesondere Schicht- und Wechseldienst auch während der Nachtstunden und Waffengebrauch) zu erfüllen (s. hierzu im Detail die oben unter Pkt. römisch zwei.2.3. getroffenen Ausführungen). Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6, Absatz eins, leg.cit.

nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Akten, wobei zur gegenständlichen Frage einer möglichen dauernden Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht ein vollständiges, schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten eines Amtssachverständigen eingeholt wurde, dessen Erörterung mit dem Amtssachverständigen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin und der Behörde nicht beantragt wurde. Eine Erörterung des angeführten Gutachtens ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht notwendig. Da es sich zudem bei der vorliegenden Rechtsfrage um keine übermäßig komplexe handelt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W246.2242382.1.00

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