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{'item': 'W251 2190303-3'}

Obsah (21)§ 68§ 57Art. 2Art. 3§ 10§ 46a§ 52§ 61§ 66§ 67§ 55§ 9Art. 8§ 46§ 1§ 18§ 20§ 99§ 37§ 366§ 12a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2022 GeschäftszahlW251 2190303-3 SpruchW251 2190303-3/25E, W251 2190303-3/25E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Albanien zulässig sei, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, festgestellt, dass eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht bestehe sowie gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot im Ausmaß von drei Jahren erlassen. 5. Mit Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Rechtssache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Albanien zulässig sei, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, festgestellt, dass eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht bestehe sowie gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot im Ausmaß von drei Jahren erlassen.

  1. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er wegen massiver Drohungen gegen sich und seine Mutter und aufgrund drohender Armut in eine aussichtslose Lage geraten würde. Die albanischen Behörden haben jegliche Hilfeleistung trotz einer konkreten Anzeige unterlassen. Sein Vater sei ein sehr gefährlicher Mann und alkoholkrank, der ihn und seine Mutter immer wieder massiv bedroht habe. Der Beschwerdeführer leide daher unter starken Angstzuständen. Der Aufenthaltsort seiner Mutter sei unbekannt.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen, die Spruchpunkte II. bis VIII. wurden behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides nach Verfahrensergänzung an das Bundesamt zurückverwiesen.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen, die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch acht. wurden behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides nach Verfahrensergänzung an das Bundesamt zurückverwiesen. Die belangte Behörde habe es – trotz des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer den Aufenthaltsort seiner Mutter nicht kenne, zuletzt auf der Straße gelebt habe und keine familiäre Hilfestellung im Herkunftsland habe – unterlassen, konkrete Ermittlungsschritte hinsichtlich eines möglichen Fortkommens zu setzen.
  4. Der Beschwerdeführer wurde am 14.01.2020 vor dem Bundesamt einvernommen. Er gab an, dass seine Mutter in Albanien aufhältig sei und als Metzgerin arbeite. Albanien habe er verlassen, weil er durch seinen Vater bedroht worden sei. Seine Schwester lebe in Serbien.
  5. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 02.03.2020 ebenfalls vor dem Bundesamt einvernommen. Sie gab an, dass sie keinen Kontakt zu ihrem Sohn habe.
  6. Das Bundesamt wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Albanien ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Albanien zulässig sei. Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Gegen ihn wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
  7. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde. Ausgeführt wurde, dass der minderjährige Beschwerdeführer in Albanien über keine nennenswerten familiären Bindungen verfüge. Auch seine Mutter zeige kein Interesse, sich um ihn zu kümmern.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.01.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
  9. In der Stellungnahme vom 06.01.2022 gab der Beschwerdeführer zu den eingeholten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation im Wesentlich an, dass Gewalt gegen Kinder und Jugendlicher in Albanien weit verbreitet sei. Gesetzliche Schutzmechanismen seien zwar vorhanden, jedoch erst sehr kurz gesetzlich verankert. Die Plätze in den Jugendheimen seien beschränkt und nicht ausreichend. Waisenhäuser seien zudem schlecht ausgestattet. Es komme bei Jugendlichen durch Organhandel zu Ausbeutung. Durch die hohe Jugendarbeitslosigkeit gebe es unter den Jugendlichen häufig Frustration. Der Beschwerdeführer sei psychisch beeinträchtigt sodass er nicht durch staatliche Einrichtungen versorgt werden könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  12. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger Albaniens, spricht Albanisch als Muttersprache, ist ledig und muslimischen Glaubens (Verhandlungsprotokoll vom 04.01.2022 = OZ 20, S. 7). 1.1.
  13. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger Albaniens, spricht Albanisch als Muttersprache, ist ledig und muslimischen Glaubens (Verhandlungsprotokoll vom 04.01.2022 = OZ 20, S. 7). 1.1.
  14. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , Albanien geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat neun Jahre lang die Pflichtschule in Albanien besucht (OZ 20, S. 7). 1.1.
  15. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 , Albanien geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat neun Jahre lang die Pflichtschule in Albanien besucht (OZ 20, S. 7). 1.1.
  16. Die Schwester des Beschwerdeführers ist verheiratet und lebt in Serbien, der Bruder des Beschwerdeführers lebt in Albanien (OZ 20, S. 9). Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner in Albanien lebenden Mutter und zu Verwandten in Albanien. 1.1.
  17. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Der Beschwerdeführer leidet auch an keinen psychischen Erkrankungen oder psychischen Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer benötigt weder regelmäßig Medikamente noch eine psychische Betreuung (OZ 20, S. 4-5 und S. 17). 1.
  18. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer droht weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit in Albanien. Dem Beschwerdeführer ist es möglich, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft in Albanien zu befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer hat eine Schulausbildung erhalten und er ist in einem anpassungsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Mutter und zu Verwandten in Albanien. Er kann bei einer Rückkehr nach Albanien wieder bei seiner Mutter wohnen und von dieser sowie seinen Verwandten in Albanien versorgt und unterstützt werden. Zudem gibt es staatliche Unterstützung für Kinder ohne familiäre oder soziale Unterstützung. Ein Kind, dem sein familiäres Umfeld aus verschiedenen Gründen vorübergehend oder dauerhaft verweigert wird, wird in einer alternativen Pflegeeinrichtung untergebracht. Es gibt in Albanien Wohneinrichtungen für Kinder, sowie Notfallzentren für schutzbedürftige Kinder, die vom Staat lizenziert sind und nach gesetzlich genehmigten Standards arbeiten. Alle Kinder, die in Betreuungseinrichtungen untergebracht sind und deren Angehörige keine Möglichkeit haben, sie zu betreuen, haben Zugang zu allen notwendigen Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Bildung und Gesundheit. Derzeit erhalten Kinder, die in solchen Einrichtungen untergebracht sind vor allem Dienstleistungen wie soziale Dienste, psychologische Dienste, Bildung, Unterkunft, medizinische Dienste, Bildung/Vermittlung von Lebenskompetenzen, Berufsausbildung sowie finanzielle Unterstützung. Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Rückkehr nach Albanien im April 2018 von seinem Vater weder angegriffen, noch verfolgt oder geschlagen. Der Beschwerdeführe wird bei einer Rückkehr nach Albanien von seinem Vater weder bedroht noch gesucht. Es drohen dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Albanien keine Eingriffe in seine physische oder psychische Integrität durch seinen Vater oder durch sonstige Personen. 1.
  19. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: 1.3.
  20. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2018 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer wurde gemeinsam mit seiner Mutter am 24.04.2018 nach Albanien abgeschoben (Beilage ./I.). Der Beschwerdeführer reiste am 11.10.2018 erneut ins Bundesgebiet ein, wo er am 19.12.2018 den gegenständlichen (neuerlichen) Asylantrag stellte (Beilage ./I.; AS 15). 1.3.
  21. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Neue Mittelschule besucht und wird derzeit als ordentlicher Schüler einer Höheren Schule geführt. Er spricht Deutsch. In Österreich ist der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er ist Mitglied in einem Fußballklub. 1.
  22. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 16.02.2022, 2.388.064 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 14.471 Todesfälle (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html); in Albanien wurden zu diesem Zeitpunkt 268.491 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 3.420 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/euro/country/al). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf. 1.
  23. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Albanien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Seit dem politischen Umbruch in den Jahren 1990/91 ist die Republik Albanien eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem. Albanien hat in den letzten Jahren große Fortschritte erzielt, was durch die Verleihung des EU-Kandidatenstatus im Juni 2014 gewürdigt wurde. Die Lage im Land ist ruhig und der Staat genießt das volle Gewaltmonopol auf seinem gesamten Territorium. Vereinzelt kann es zu gewalttätigen Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Tirana und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden. Die Verfassung sieht zwar eine unabhängige Justiz vor. Allerdings verhindern politischer Druck, Einschüchterung, weit verbreitete Korruption und beschränkte Ressourcen manchmal, dass die Justiz unabhängig und effizient arbeiten kann. Die Staatspolizei ist für die innere Sicherheit verantwortlich. Die albanische Staatspolizei ist stark hierarchisch ausgerichtet und unterliegt einer ausgeprägten politischen Steuerung. In Folge werden polizeiliche Aktivitäten oft von der jeweiligen politischen Interessenlage beeinflusst. Die Regierung unternimmt Anstrengungen, die Professionalisierung der Polizei voranzutreiben. In Albanien findet keine systematische staatliche Repression wegen Rasse, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Nationalität oder politischer Überzeugung statt. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen Sozialhilfe und Invalidengeld durch Geldbeträge, die sich derzeit zwischen einem monatlichen Sozialhilfesatz von 3.600 ALL (ca. 27 €) und - für Familienoberhäupter - 8.000 ALL (ca. 57 €) sowie gegebenenfalls einem Invalidengeld von 9.900 ALL (ca. 70 €) und einem gleich hohen Betrag für Betreuung bewegen, sowie Sozialdienstleistungen durch soziale Pflegedienste. Verfassung und Gesetze erlauben die Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung sowie Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Albanien vom 03.05.2021) In Albanien gibt es neun öffentliche Einrichtungen für Kinder von 0-18 Jahren, die aus staatlichen Haushaltsmitteln finanziert werden. Von den neun öffentlichen Einrichtungen stehen fünf Einrichtungen zur Verfügung für Kinder im Alter von 0-6 Jahren, drei für Kinder im Alter von 6-16 Jahren und eine Einrichtung für Jugendliche (16-18 Jahre). Die Kapazität dieser Einrichtungen beträgt 250 Personen. In Albanien gibt es außerdem 16 nicht-öffentliche Wohnzentren mit begrenzter Kapazität. In diesen Zentren werden Kinder im Alter von 0-18 Jahren betreut. Alle Kinder, die in Betreuungseinrichtungen untergebracht sind und deren Angehörige keine Möglichkeit haben, sie zu betreuen, haben Zugang zu allen notwendigen Dienstleistungen in den Bereichen Bildung, Gesundheit usw. Derzeit erhalten Kinder, die in solchen Einrichtungen untergebracht sind, Dienstleistungen wie soziale Dienste, psychologische Dienste, Bildung, Unterkunft, medizinische Dienste, Bildung/Vermittlung von Lebenskompetenzen, Berufsausbildung, finanzielle Unterstützung usw. Des Weiteren besteht in Albanien ein „Nationaler Verband der Waisen Albaniens“. Der Zweck dieses Verbandes ist sowohl der Schutz der Rechte aller heimischen Waisenkinder als auch deren Integration in das alltägliche Leben. Der Verband verfügt über ein klares Arbeitsprogramm u.a. im rechtlichen, humanitären, wirtschaftlichen, pädagogischen und Sportbereich. Die strategischen Ziele des Verbandes sind die Einrichtung eines nationalen Waisenregisters, Ausarbeitung einer Verteilungskarte verwaister Kinder, Erhebung der Bedürfnisse der Kinder, das Aufspüren von Waisen nach Verlassen der staatlichen Pflege, Ausarbeitung eines Wohnprogramms sowie der Aufbau von Didaktik- und Berufsbildungszentren. Das Gesetz über Sozialhilfe und Sozialdienstleistungen als Empfänger von Geldleistungen bestimmt auch Waisen ohne Einkommen. Die meisten Dienstleistungsanbieter sind in der Hauptstadt Tirana ansässig, während es nur wenige in anderen Städten gibt. Die Nichtregierungsorganisationen bieten folgende Dienstleistungen an: Unterbringung in Wohnzentren, Tageszentren für Kinder, Kinder aus bedürftigen Familien und Waisen, Rechtsbeistand, medizinische Hilfe, psychosoziale Hilfe, Unterstützung in den Bereichen Bildung und Berufsausbildung sowie Nahrungsmittel- und wirtschaftliche Unterstützung sowie Nachbetreuung. In der Stadt XXXX gibt es ein Kinderheim für 16 bis 18 Jahre. In der Stadt römisch 40 gibt es ein Kinderheim für 16 bis 18 Jahre. 70% der Kinder in den Heimen weisen Entwicklungsverzögerungen auf. Die Heime sind eher auf Waisenkinder abgestellt als auf Kinder, die Missbrauch oder Vernachlässigung ausgesetzt waren. Aufgrund rechtlicher Unklarheiten und langwieriger Sorgerechtsverfahren verbleiben die Kinder in der Regel sehr lange in den Heimen. Den Einrichtungen fehlt es an spezialisierten Diensten wie Psycho- und Sprachtherapeuten. In einigen Einrichtungen fehlen außerdem qualifizierte Psychologen und Sozialarbeiter, und es mangelt an einer professionellen Aufsicht des Pflegepersonals. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Albanien, Staatliche Obsorge für Minderjährige_Update, vom 25.11.2021). Es gibt in Albanien Wohneinrichtungen für Kinder, sowie Notfallzentren für schutzbedürftige Kinder, die vom Staat lizenziert sind und nach gesetzlich genehmigten Standards arbeiten. Ein Kind, dem sein familiäres Umfeld aus verschiedenen Gründen vorübergehend oder dauerhaft verweigert wird, wird in einer alternativen Pflegeeinrichtung untergebracht. Bei der Umsetzung dieser Maßnahme wird vorrangig darauf geachtet, dass das Kind in seinem besten Interesse in ein familiäres Umfeld gebracht wird. Ein Kind kann in die Familie eines seiner Verwandten gebracht werden, wenn dies möglich ist und dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Falls sich die leiblichen Eltern oder ein anderer Verwandter nicht um das Kind kümmern können, wird es in einer Pflegefamilie untergebracht. Weiters kann ein Kind in einer Kinderbetreuungseinrichtung untergebracht werden. Gewalt gegen Kinder ist in Albanien auch im familiären Bereich weit verbreitet. Regierung und etliche NGOs haben diverse, rund um die Uhr geschaltete kostenfreie Notrufnummern für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt sowie eine Kinder- und Jugendlichen-Seelsorge eingerichtet. Vielfach werden Kinder aufgrund der Armut ihrer Familien in Waisenhäuser abgegeben. Diese sind oftmals sehr schlecht ausgestattet. Es gibt 18 spezialisierte Schutzeinrichtungen, die vom Staat, von NGOs oder in einer Zusammenarbeit verwaltet werden, von denen sieben Langzeitunterkünfte und zehn Notunterkünfte sind. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Albanien, Staatliche Obsorge für Minderjährige, 26.04.2021).
  24. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakte sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einholung von Auszügen aus dem ZMR, GVS, Straf- und Fremdenregister sowie durch Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt zu Albanien und die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. Das Gericht berücksichtigt zudem bei der Beweiswürdigung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen mündigen Minderjährigen handelt. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und er war zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 19.12.2018 ca. 14 Jahre alt. Zum Zeitpunkt der Einvernahme beim Bundesamt am 14.01.2020 war der Beschwerdeführer ca. 15 Jahre alt. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Jänner 2022 war der Beschwerdeführer ca. 17 Jahre alt, er vollendet in ca. 8 Monaten sein 18 Lebensjahr und wird volljährig. Das erkennende Gericht nimmt deshalb darauf Bedacht, dass die Angaben des Beschwerdeführers aus der Perspektive eines Minderjährigen erfolgten (vgl. VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020).Das Gericht berücksichtigt zudem bei der Beweiswürdigung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen mündigen Minderjährigen handelt. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und er war zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 19.12.2018 ca. 14 Jahre alt. Zum Zeitpunkt der Einvernahme beim Bundesamt am 14.01.2020 war der Beschwerdeführer ca. 15 Jahre alt. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Jänner 2022 war der Beschwerdeführer ca. 17 Jahre alt, er vollendet in ca. 8 Monaten sein 18 Lebensjahr und wird volljährig. Das erkennende Gericht nimmt deshalb darauf Bedacht, dass die Angaben des Beschwerdeführers aus der Perspektive eines Minderjährigen erfolgten vergleiche VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020). 2.
  25. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
  26. Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Verfahren. 2.1.
  27. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Religionszugehörigkeit, seinem Familienstand, seiner Muttersprache und seinem Lebenslauf (Geburt und Aufwachsen in Albanien, Schulausbildung) gründen sich ebenso wie die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten seiner Familienangehörigen auf seine diesbezüglich schlüssigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln. 2.1.
  28. Dass der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakt zu seiner Mutter und Verwandten in Albanien hat, die ihn unterstützen können, ergibt sich aus Folgendem: Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.02.2019 an, dass er mit seinem Onkel mütterlicherseits nach Österreich gefahren sei. Seinen Namen kenne er aber nicht, da es das erste Mal gewesen sei, dass er ihn gesehen habe (AS 117 in Akt 1 des BFA). Nach diesen Angaben wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Onkel an diesem Tag erst kennengelernt habe, diesbezüglich gab er auch an, dass seine Mutter ihn an diesem Tag erst mit seinem Onkel bekannt gemacht habe. In der Beschwerdeverhandlung erklärte er im Widerspruch dazu, dass er die Geschwister seiner Mutter (zwei Brüder und eine Schwester) bereits gesehen habe, als er noch klein gewesen sei (OZ 20, S. 9). Auch die Mutter des Beschwerdeführers gab an, dass der Beschwerdeführer seinen Onkel kenne (AS 422 in Akt 1). Zudem erklärte der Beschwerdeführer am 14.01.2020 vor dem Bundesamt, dass sein Onkel XXXX heiße (AS 323 im Akt 1), obwohl er wenige Fragen später sowie in einer anderen Einvernahme vor dem Bundesamt angab, seinen Namen nicht zu kennen (AS 117 in Akt 1).Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.02.2019 an, dass er mit seinem Onkel mütterlicherseits nach Österreich gefahren sei. Seinen Namen kenne er aber nicht, da es das erste Mal gewesen sei, dass er ihn gesehen habe (AS 117 in Akt 1 des BFA). Nach diesen Angaben wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Onkel an diesem Tag erst kennengelernt habe, diesbezüglich gab er auch an, dass seine Mutter ihn an diesem Tag erst mit seinem Onkel bekannt gemacht habe. In der Beschwerdeverhandlung erklärte er im Widerspruch dazu, dass er die Geschwister seiner Mutter (zwei Brüder und eine Schwester) bereits gesehen habe, als er noch klein gewesen sei (OZ 20, S. 9). Auch die Mutter des Beschwerdeführers gab an, dass der Beschwerdeführer seinen Onkel kenne (AS 422 in Akt 1). Zudem erklärte der Beschwerdeführer am 14.01.2020 vor dem Bundesamt, dass sein Onkel römisch 40 heiße (AS 323 im Akt 1), obwohl er wenige Fragen später sowie in einer anderen Einvernahme vor dem Bundesamt angab, seinen Namen nicht zu kennen (AS 117 in Akt 1). Da die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen familiären Anknüpfungspunkten derart widersprüchlich sind, ist davon auszugehen, dass die Aussage, dass er seinen Onkel nicht kenne und nicht wisse, wie er heiße, eine reine Schutzbehauptung darstellt, die seine Stellung im Verfahren verbessern soll. Es ist auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer, der bei der Asylantragstellung ca. 14 Jahre alt war, unterschiedliche Angaben dazu macht, wann und ob er seinen Onkel kennt. Es ist davon auszugehen, dass ein 14-Jähriger über seine Verwandten Bescheid weiß. Es ist zudem nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer den Namen seines Onkels nicht kennen sollte – auch wenn er ihn erst am Tag der Ausreise kennengelernt hätte – da er mit dem Onkel mehrere Stunden während der Reise nach Österreich verbracht hätte. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Albanien sind nicht glaubhaft. Tatsächlich versucht der Beschwerdeführer seine familiären Anknüpfungspunkte in Albanien zu verschleiern. Aufgrund der überaus widersprüchlichen Angaben zu seinem Onkel war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Onkel kennt und auch Kontakt zu ihm hat. Hinsichtlich seiner Mutter gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zunächst an, dass er Kontakt zu ihr habe (OZ 20, S. 9), während er in der nächsten Frage darauf erklärte, dass er nicht wisse, wo seine Mutter derzeit lebe, da er seit zwei oder zweieinhalb Jahren (sohin Sommer/Herbst 2019) keinen Kontakt mehr zu ihr habe (OZ 20, S. 9). In weiterer Folge erklärte er jedoch, dass seine Mutter ihm vor etwa einem Jahr oder eineinhalb Jahren (sohin Mitte/Ende 2020) gesagt habe, dass sie keinen Kontakt mehr wolle (OZ 20, S. 11). Nach diesen Angaben hätte der Beschwerdeführer jedenfalls noch Mitte/Ende 2020 Kontakt zu seiner Mutter gehabt. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen in Albanien sind nicht glaubhaft. Die Mutter des Beschwerdeführers befand sich zwischenzeitlich in Österreich und wurde am 02.03.2020 vom Bundesamt einvernommen. Seine Mutter erklärte, dass sie seit damals (seit der Sohn Albanien verlassen hat – sohin Oktober 2018) keinen Kontakt mehr zu ihrem Sohn habe (AS 15, AS 420f in Akt 1). Dies ist jedoch auch nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er erst ab Sommer/Herbst 2019 keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter gehabt habe, nicht glaubhaft. Zudem hat sich bei den Einvernahmen vor dem Bundesamt ergeben, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter über Facebook befreundet sind. Diesbezügliche Ausschnitte wurden bei den Befragungen des Bundesamtes auch dem Beschwerdeführer und der Mutter des Beschwerdeführers vorgelegt. Die Angaben, dass diese über Facebook keinen Kontakt haben würden, ist nicht plausibel und nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer machte zudem vor dem Bundesamt unrichtige Angaben zu seinen Kontakten über seinen Facebook Account. Er bestritt zunächst, dass er die vom Bundesamt genannten Personen überhaupt kenne. Als ihm Auszüge aus seinem Account vorgelegt wurden, gab er an, die Fragen des Bundesamtes wohl falsch verstanden habe (AS 402). Dies ist jedoch nicht glaubhaft. Dass er viele Kontakte habe, an die er sich nicht erinnern könne, ist ebenfalls als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen familiären und sozialen Kontakten in Albanien sind nicht glaubhaft. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.01.2020 gab der Beschwerdeführer ebenfalls an, dass er seit Mitte 2019 zu niemandem aus dem Herkunftsstaat mehr Kontakt habe (AS 393 in Akt 1), während er einige Fragen zuvor erklärte, dass seine Mutter in XXXX lebe und als Metzgerin arbeite (AS 393 in Akt 1). Auf die Frage des Bundesamtes gab er an, dass er den gegenwärtigen Wohnort seines Vaters nicht kenne, zu seiner Mutter gab er jedoch an, dass diese in XXXX wohne. Wäre ihm der damalige Wohnort seiner Mutter unbekannt gewesen, so hätte er wohl, wie auch betreffend den Vater, angegeben, dass er den gegenwärtigen Wohnort nicht kenne. Es ist nicht nachvollziehbar, woher der Beschwerdeführer weiß, dass seine Mutter in Albanien lebt und als Metzgerin arbeitet, hätte er keinen Kontakt mehr zu ihr. Seine Angaben sind daher nicht glaubhaft. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.01.2020 gab der Beschwerdeführer ebenfalls an, dass er seit Mitte 2019 zu niemandem aus dem Herkunftsstaat mehr Kontakt habe (AS 393 in Akt 1), während er einige Fragen zuvor erklärte, dass seine Mutter in römisch 40 lebe und als Metzgerin arbeite (AS 393 in Akt 1). Auf die Frage des Bundesamtes gab er an, dass er den gegenwärtigen Wohnort seines Vaters nicht kenne, zu seiner Mutter gab er jedoch an, dass diese in römisch 40 wohne. Wäre ihm der damalige Wohnort seiner Mutter unbekannt gewesen, so hätte er wohl, wie auch betreffend den Vater, angegeben, dass er den gegenwärtigen Wohnort nicht kenne. Es ist nicht nachvollziehbar, woher der Beschwerdeführer weiß, dass seine Mutter in Albanien lebt und als Metzgerin arbeitet, hätte er keinen Kontakt mehr zu ihr. Seine Angaben sind daher nicht glaubhaft. Auch die Angaben hinsichtlich des Kontaktabbruches sind widersprüchlich, nicht in Einklang zu bringen und daher nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass seine Mutter den Kontakt zu ihm eingestellt habe, keinen Kontakt mehr wolle und den Beschwerdeführer nicht mehr als ihren Sohn betrachte (OZ 20, S. 10). Seine Mutter gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 02.03.2020 jedoch völlig widersprüchlich dazu an, dass der Beschwerdeführer ihr vor der Ausreise aus Albanien gesagt habe, dass er sich um sein Leben und sie sich um ihr Leben kümmern solle (AS 421 in Akt 1). Danach befragt, wessen Idee es gewesen sei, dass der Beschwerdeführer (erneut) aus Albanien ausreise, gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, dass es die Idee seiner Mutter gewesen sei bzw. seine Mutter beschlossen habe, dass er das Land verlasse (OZ 20, S. 8). Auch vor dem Bundesamt am 14.01.2020 erklärte er, dass er das nicht selbst, sondern seine Mutter beschlossen habe (AS 393 in Akt 1). Seine Mutter erklärte in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt jedoch, dass ihr Sohn ihr mitgeteilt habe, dass er nicht in Albanien bleiben wolle und daher verschwinden werde (AS 420, 422 in Akt 1). Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der erneuten Wiedereinreise erst ca. 14 Jahre alt war, ist gänzlich unplausibel, dass diese Wiedereinreise ohne erhebliches Zutun der Mutter erfolgt sei. Das Gericht geht davon aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers eine erneute Einreise nach Österreich für den Sohn ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen und zur Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen organisiert hat. Der Beschwerdeführer widersprach sich aus hinsichtlich seines Aufenthaltsortes vor seiner zweiten Ausreise. So erklärte er vor dem Bundesamt, dass er die letzte Nacht vor seiner Ausreise auf der Straße verbracht habe (AS 117 in Akt 1), während er in der Einvernahme vom 14.01.2020 und in der Beschwerdeverhandlung angab, dass er bei seiner Mutter gewesen sei (AS 395 in Akt 1; OZ 20, S. 8). Es müsste dem Beschwerdeführer jedoch jedenfalls in Erinnerung bleiben, ob er die letzte Nacht vor der Ausreise auf der Straße oder bei seiner Mutter verbracht hätte, da dies jedenfalls einprägsam ist und im Gedächtnis bleiben müsste. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Dieser versucht durch die unrichtigen Angaben seine Stellung im Verfahren zu verbessern um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Es ist für das Gericht auch nicht ersichtlich aus welchen Gründen der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter bzw. seinen Verwandten in Albanien überhaupt abreißen sollte. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte diesen jederzeit (auch über den Facebook Account) kontaktieren können. Zudem gab der Beschwerdeführer selber an, dass er auch zum damaligen Lebensgefährten der Mutter in Österreich Kontakt gehabt habe (OZ 20, S. 10f). Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer über diesen nicht versucht hätte Kontakt zu seiner Mutter aufzunehmen. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu seiner Mutter hat und diesen zu verbergen versucht, um seine Stellung im Verfahren zu verbessern. Dass die Mutter des Beschwerdeführers in Albanien lebt, ergibt sich aus folgenden Gründen: Sie gab in ihrer Einvernahme am 02.03.2020 an, dass sie in Attnang-Puchheim bei ihrem Lebenspartner wohne und beabsichtige, diesen Mann in Österreich zu heiraten (AS 420 in Akt 1). Sie war von 21.02.2020 bis 20.04.2020 behördlich bei ihm gemeldet. Anschließend meldete sie sich von 02.12.2020 bis 18.01.2021 an einer anderen Adresse in Attnang-Puchheim. Seit dem 19.01.2021 ist die Mutter des Beschwerdeführers nicht mehr in Österreich gemeldet. Es ist auch keine Heirat oder Verehelichung eingetragen (OZ 24), die Mutter des Beschwerdeführers verfügt in Österreich über keine Aufenthaltsberechtigung. Es ist daher davon auszugehen, dass die Mutter des Beschwerdeführers nach Albanien zurückgegangen ist und wieder dort lebt. 2.1.
  29. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer gab bereits zu Beginn der Verhandlung (OZ 20, S. 5) an, dass er gesund ist. Auch auf weitere und konkretere Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er weder regelmäßig Medikamente benötige, noch, dass er regelmäßig einen Arzt aufsuchen müsse. Er sei nämlich gesund (OZ 20, S. 17). Es haben sich keine Hinweise ergeben, wonach der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leiden würde, noch, dass er diesbezüglich medizinische oder therapeutische Hilfe in Österreich in Anspruch nehmen würde oder eine solche benötigen würde. Es wurden vom Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine medizinischen oder psychologischen Unterlagen vorgelegt, die psychische Beschwerden bescheinigen würden. Auch das Ermittlungsverfahren hat dafür keinen Anhaltspunkt ergeben. Der Beschwerdeführer machte in der mündlichen Verhandlung in der freien Erzählung zu seinen Fluchtgründen folgende Angaben: „Ich wäre auf der Straße und niemand würde mir helfen, niemand könnte mir helfen. Dass was ich in Österreich bekommen habe und erfahren habe, das gibt es in Albanien gar nicht. Ich wäre wirklich auf der Straße und wer weiß, vielleicht würde ich mich aus Verzweiflung umbringen. In Österreich habe ich Freunde, die mich achten und mich unterstützen. Ich kann in Österreich fortkommen und ich möchte eben das erreichen, was ich vorhin aufgezählt habe.“ (OZ 20, S. 18) Es kann daher auch aus diesen Angaben keine psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers erkannt werden. Der Beschwerdeführer gab auf die Befragung durch den Vertreter in der Verhandlung, wie es ihm psychisch gehe, Folgendes an: „Ich bin um 05:00 Uhr aufgestanden, habe nicht viel geschlafen, lediglich drei Stunden. Die Reise war lang. Ich bin ziemlich müde, aber dennoch habe ich bisweilen die Fragen verstanden. Ich glaube, ich habe die Fragen auch richtig beantwortet.“ (OZ 20, S. 18). Auch aus diesen Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen von psychischen Beschwerden oder psychischen Erkrankungen. Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Empfehlungsschreiben ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer höflich, verlässlich, korrekt und fleißig ist. Dies habe sich in einer sehr guten Verhaltensbeurteilung niedergeschlagen. Auch in der Klasse ist er sehr gut integriert. Er macht beim Spracherwerb beachtliche Fortschritte und es sei mit einem positiven Schulabschluss zu rechnen (Beilage ./B). Dem Empfehlungsschreiben sind tatsächlich keine psychischen Beeinträchtigungen oder psychische Beschwerden des Beschwerdeführers zu entnehmen. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer sehr strebsam und sein Verhalten ist einwandfrei, er erzielt zudem beachtliche Lernerfolge. Auch dies steht der Annahme von psychischen Problemen entgegen. Würde der Beschwerdeführer, der sich seit Ende 2018 in Österreich aufhält, an psychischen Problemen leiden, so wäre er als Minderjähriger diesbezüglich jedenfalls bereits in medizinischer Behandlung. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht in entsprechender Behandlung, da er keine psychischen Probleme hat. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund ist und er keine psychischen Probleme oder diesbezügliche Beeinträchtigungen hat. 2.
  30. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: 2.2.
  31. Dass dem Beschwerdeführer weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit in Albanien droht und es ihm möglich ist, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft in Albanien zu befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, ergibt sich aus folgenden Gründen: Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Mutter und zu Verwandten in Albanien. Er kann bei seiner Familie wohnen, diese kann ihn auch unterstützen (siehe Punkt II.2.1.3.). Der Beschwerdeführer ist zudem jung und gesund und in einem anpassungsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer ist zwar ein mündiger Minderjähriger, es darf jedoch nicht verkannt werden, dass der Beschwerdeführer bereits 17 Jahre und vier Monate alt ist und damit kurz vor Erreichen der Volljährigkeit steht. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Mutter und zu Verwandten in Albanien. Er kann bei seiner Familie wohnen, diese kann ihn auch unterstützen (siehe Punkt römisch zwei.2.1.3.). Der Beschwerdeführer ist zudem jung und gesund und in einem anpassungsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer ist zwar ein mündiger Minderjähriger, es darf jedoch nicht verkannt werden, dass der Beschwerdeführer bereits 17 Jahre und vier Monate alt ist und damit kurz vor Erreichen der Volljährigkeit steht. Zudem kann den Länderinformationen und einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation entnommen werden, dass es staatliche Unterstützung für Kinder ohne familiäre oder soziale Unterstützung gibt. Ein Kind, dem sein familiäres Umfeld aus verschiedenen Gründen vorübergehend oder dauerhaft verweigert wird, wird in einer alternativen Pflegeeinrichtung untergebracht. Bei der Umsetzung dieser Maßnahme wird vorrangig darauf geachtet, dass das Kind in seinem besten Interesse in ein familiäres Umfeld gebracht wird. Ein Kind kann in die Familie eines seiner Verwandten gebracht werden, wenn dies möglich ist und dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Falls sich die leiblichen Eltern oder ein anderer Verwandter nicht um das Kind kümmern können, wird es in eine Pflegefamilie untergebracht. Weiters kann ein Kind in eine Kinderbetreuungseinrichtung untergebracht werden. Alle Kinder, die in Betreuungseinrichtungen untergebracht sind und deren Angehörige keine Möglichkeit haben, sie zu betreuen, haben Zugang zu allen notwendigen Dienstleistungen in den Bereichen Bildung, Gesundheit usw. Derzeit erhalten Kinder, die in solchen Einrichtungen untergebracht sind, Dienstleistungen wie soziale Dienste, psychologische Dienste, Bildung, Unterkunft, medizinische Dienste, Bildung/Vermittlung von Lebenskompetenzen, Berufsausbildung, finanzielle Unterstützung usw. Es gibt in Albanien Wohneinrichtungen für Kinder, sowie Notfallzentren für schutzbedürftige Kinder, die vom Staat lizenziert sind und nach gesetzlich genehmigten Standards arbeiten. Dass Gericht verkennt dabei nicht, dass Heime oftmals sehr schlecht ausgestattet sind und bis zu 70% der Kinder in den Heimen Entwicklungsverzögerungen aufweisen. Dies ist jedoch darauf zurückzuführe, dass die Heime eher auf Waisenkinder abgestellt sind als auf Kinder, die Missbrauch oder Vernachlässigung ausgesetzt waren. Den Einrichtungen fehlt es an spezialisierten Diensten wie Psycho- und Sprachtherapeuten für traumatisierte Kinder und in einigen Einrichtungen fehlen außerdem qualifizierte Psychologen und Sozialarbeiter. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht psychisch beeinträchtigt oder traumatisiert, sodass er diesbezüglich keine besondere Betreuung oder Behandlung benötigt. Der Beschwerdeführer ist auch in Österreich in keiner psychischen Behandlung, da er eine solche nicht benötigt. Den Länderberichten ist zudem zu entnehmen, dass aufgrund rechtlicher Unklarheiten und langwieriger Sorgerechtsverfahren die Kinder in der Regel auch sehr lange in den Heimen verbleiben. Da der Beschwerdeführer im November 2022 volljährig wird, ist nicht von einem langen Aufenthalt in einem Jugendheim auszugehen. Es gibt zudem in der Herkunftsstadt des Beschwerdeführers ein eigenes Heim für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer bei seiner Familie Schutz, Unterkunft und Verpflegung vorfindet. Albanien ist ein sicherer Herkunftsstaat und Bildungsangebote und Ausbildungsmöglichkeiten sind dort vorhanden. Zudem kann der Beschwerdeführer auch staatliche Unterstützung erlangen. 2.2.
  32. Zudem kann in Albanien auch keine Verfolgung oder Bedrohung des Beschwerdeführers durch seinen Vater erkannt werden. Zum einen wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom 05.10.2017 abgewiesen. Auch der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.12.2018 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Staus eines Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Im Antrag vom 19.12.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er in Albanien Probleme mit der Familie und der Schule gehabt habe. Er sei von den Nachbarn und von seinem Vater geschlagen worden. Er habe seit seiner Geburt Stress mit seinem Vater. Das Bundesamt führte diesbezüglich aus, dass diese Angaben bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens waren. Eine Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt wurde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer machte zudem unplausible und unrichtige Angaben betreffend seinen Vater, sodass ein diesbezügliches Verfolgungsrisiko ausgeschlossen werden kann. Bereits beim Bundesamt (AS 401) machte der Beschwerdeführer ausschließlich vage und ausweichende Angaben betreffend eine mögliche Verfolgung durch seinen Vater. Trotz Nachfrage und Vorhalte durch das Bundesamt blieben die Angaben des Beschwerdeführers ausweichend und vage. Die Angaben machen nicht den Eindruck, als würde es sich um tatsächlich erlebte Ereignisse handeln. Zudem gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bei der freien Erzählung über seine Fluchtgründe keine Angaben dazu, dass er bei einer Rückkehr nach Albanien von seinem Vater bedroht worden wäre oder er diesbezügliche Befürchtungen habe. Der Beschwerdeführer machte ausschließlich wirtschaftliche Gründe geltend (OZ 20, S. 17f). Erst auf Fragen der Vertretung gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, dass sein Vater gewalttätig gewesen sei und er geschlagen worden sei. Seine Mutter habe seinen Vater verlassen, als der Beschwerdeführer ca. 6 oder 7 Jahre alt gewesen sei, sohin ca. im Jahr 2010/
  33. Dieser Zeitraum liegt jetzt jedoch bereits mehr als 10 Jahre zurück, sodass diesbezüglich keine aktuelle Gefährdung zu erkennen ist.Zudem gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bei der freien Erzählung über seine Fluchtgründe keine Angaben dazu, dass er bei einer Rückkehr nach Albanien von seinem Vater bedroht worden wäre oder er diesbezügliche Befürchtungen habe. Der Beschwerdeführer machte ausschließlich wirtschaftliche Gründe geltend (OZ 20, S. 17f). Erst auf Fragen der Vertretung gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, dass sein Vater gewalttätig gewesen sei und er geschlagen worden sei. Seine Mutter habe seinen Vater verlassen, als der Beschwerdeführer ca. 6 oder 7 Jahre alt gewesen sei, sohin ca. im Jahr 2010 aus 2011,. Dieser Zeitraum liegt jetzt jedoch bereits mehr als 10 Jahre zurück, sodass diesbezüglich keine aktuelle Gefährdung zu erkennen ist. Die Angaben des Beschwerdeführers zu Vorfällen mit dem Vater zwischen April und Oktober 2018 waren zudem widersprüchlich und unplausibel. Das Gericht geht daher davon aus, dass es zu häuslicher Gewalt durch den Vater gekommen ist, bis die Mutter sich vom Vater im Jahr 2010/20111 getrennt hat, danach gab es jedoch keine weiteren Vorfälle oder Bedrohungen mehr. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, dass er den Vater im Jahr 2018 insgesamt 5 Mal gesehen habe. Er habe seinen Vater beim Einkaufen in der Stadt gesehen und sei immer davon gelaufen. Obwohl der Beschwerdeführer mehrfach gefragt wurde, was damals passiert sei, machte er nur ausweichende Angaben (OZ 20, S. 14). Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung zudem an, dass er seinen Vater in der Stadt gesehen habe, er sei weggelaufen da sein Vater gewalttätig sei, sein Vater habe ihn nicht gesehen (OZ 20, S. 13). Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung jedoch auch an, dass sein Vater ihn beim Einkaufen schon gesehen habe (OZ 20, S. 14). Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht in Einklang zu bringen. Zudem gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt an, dass sein Vater ihn bei diesem Zusammentreffen in der Stadt verfolgt habe und er sei vor seinem Vater weggelaufen (AS 400). Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch seinen Vater in der Stadt in der mündlichen Verhandlung nicht angegeben hat. Ein solches Ereignis müsste auch für einen ca. 14-Jährigen jedenfalls einprägsam sein und in Erinnerung bleiben. Die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Bedrohung oder Verfolgung in Albanien sind nicht glaubhaft. Das Gericht geht daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Albanien kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch seinen Vater oder durch sonstige Personen droht. 2.
  34. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. 2.
  35. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: 2.4.
  36. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zu seinen Anträgen, Aufenthaltstiteln, seinen Deutschkenntnissen) stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung und die eingeholten Registerauszüge. 2.4.
  37. Dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Schule besucht und Deutsch spricht, ergibt sich ebenso wie die Feststellung, dass er Mitglied in einem Fußballverein ist, aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Schulnachrichten, Zeugnisse, Empfehlungsschreiben) sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung.
  38. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  39. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides 3.
  40. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.1.
  41. § 8 AsylG lautet auszugsweise:3.1.
  42. Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise: „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht. …“ 3.1.2.

Art. 2

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.1.2.

Artikel 2

, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). 3.1.

  1. Der Beschwerdeführer kann nach Albanien zurückkehren. Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaatenverordnung (HStV). Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und im anpassungsfähigen Alter. Er verfügt über eine Schulausbildung und spricht die Landessprache Albaniens als Muttersprache. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Mutter und zu Verwandten in Albanien. Er kann bei seiner Familie in Albanien wohnen, diese kann ihn auch unterstützen. Er ist daher nicht als Waisenkind zu betrachten. Der Beschwerdeführer muss bei einer Rückkehr nach Albanien nicht in einem Heim untergebracht werden. Zudem kann den Länderinformationen und einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation entnommen werden, dass es staatliche Unterstützung für Kinder ohne familiäre oder soziale Unterstützung gibt. Dass Gericht verkennt dabei nicht, dass Heime oftmals sehr schlecht ausgestattet sind und bis zu 70% der Kinder in den Heimen Entwicklungsverzögerungen aufweisen. Dies ist jedoch darauf zurückzuführe, dass die Heime eher auf Waisenkinder abgestellt sind als auf Kinder, die Missbrauch oder Vernachlässigung ausgesetzt waren, da es den Heimen an spezialisierten Diensten wie Psycho- und Sprachtherapeuten für traumatisierte Kinder fehlen. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht psychisch beeinträchtigt, sodass er diesbezüglich keine besondere Betreuung benötigt. Auch eine sehr lange Unterbringung in einem Heim ist beim Beschwerdeführer ausgeschlossen, da dieser im November 2022 sein 18 Lebensjahr vollendet. Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, in Albanien seine Existenz durch die Unterstützung seiner Familie oder allenfalls auch durch staatliche Unterstützung zu sichern, ohne in eine ausweglose Situation zu geraten. Er kann in Albanien Bildungsmöglichkeiten und Ausbildungsangebote annehmen. 3.1.
  2. Auch unter Berücksichtigung der Covid-19-Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer Covid-19-Infektion leiden würden, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit Covid-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%. Es fehlen daher bei einer Infektion mit Covid-19 die geforderten außergewöhnlichen Umstände im Sinn des Art. 3 EMRK.3.1.
  3. Auch unter Berücksichtigung der Covid-19-Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer Covid-19-Infektion leiden würden, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit Covid-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%. Es fehlen daher bei einer Infektion mit Covid-19 die geforderten außergewöhnlichen Umstände im Sinn des Artikel 3, EMRK. Es haben sich bei dem Beschwerdeführer zudem keine besonderen Immunschwäche-erkrankungen oder sonstige lebensbedrohliche Erkrankungen ergeben. Es gehört der Beschwerdeführer daher keiner Risikogruppe an. Es wurde von dem Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass er wegen der derzeitigen Covid-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wäre. Nach der derzeitigen Sachlage wäre daher eine mögliche Ansteckung des Beschwerdeführers in Albanien mit Covid-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist nicht zu erkennen. 3.1.
  4. In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174). 3.1.
  5. In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Artikel 3, EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174). Die Angaben des Beschwerdeführers legen somit auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls eine Exzeptionalität der Umstände oder eine konkrete Betroffenheit nicht dar. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist diesem eine Ansiedlung in Albanien trotz der COVID-19-Pandemie und trotz seines Alters von 17 Jahren möglich und auch zumutbar. 3.1.
  6. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der besonderen persönlichen Situation des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des Kindeswohls ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Albanien und einer Ansiedlung in seiner Heimatstadt bzw. der Unterkunftnahme in einer staatlichen Einrichtung in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Ansiedlung in Albanien entgegenstehen würden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in Albanien möglich und auch zumutbar ist.3.1.
  7. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der besonderen persönlichen Situation des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des Kindeswohls ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Albanien und einer Ansiedlung in seiner Heimatstadt bzw. der Unterkunftnahme in einer staatlichen Einrichtung in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Ansiedlung in Albanien entgegenstehen würden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in Albanien möglich und auch zumutbar ist. 3.1.
  8. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.3.1.
  9. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen. 3.
  10. Spruchpunkte II bis IV. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung3.
  11. Spruchpunkte römisch zwei bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird. 3.2.1. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Abs. 1 Asyl

G3.2.1. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 3.2.1.

  1. § 57 AsylG lautet auszugsweise:3.2.1.
  2. Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise: „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. …“ 3.2.1.
  4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Abs. 1 Asyl

G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.3.2.1.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.2. Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG3.2.2. Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 3.2.2.

  1. § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 55 AsylG lauten auszugsweise:3.2.2.
  2. Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und Paragraphen 58, Absatz 2 und 55 AsylG lauten auszugsweise: „Rückkehrentscheidung (FPG) § 52 …Paragraph 52, …

(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. …“ „Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG) § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. …“ „Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG) § 58 …Paragraph 58, …

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. …“ „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG) § 55

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. …“ 3.2.2.
  1. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. 3.2.2.
  2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden vergleiche etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,

  1. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.
  2. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 03.11.2021, Ra 2021/01/0295). Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR,
  3. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.
  4. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 03.11.2021, Ra 2021/01/0295). Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). 3.2.2.
  5. Im gegenständlichen Fall reiste der Beschwerdeführer im Oktober 2018 (nach einer Abschiebung im April 2018 aufgrund einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung) erneut nach Österreich ein. Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2018, somit seit ca. dreieinhalb Jahren, im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war. Da der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bereits abgewiesen wurde und er im April 2018 nach Albanien abgeschoben wurde, war auch dem Beschwerdeführer – trotz seiner Minderjährigkeit – bewusst, dass er in Österreich nur über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht verfügt und seine Integrationsschritte daher nur vorläufig sind. Der Beschwerdeführer besucht in Österreich eine Höhere Schule und spricht Deutsch. Er ist Mitglied in einem Fußballverein. Ansonsten sind keine Hinweise auf eine außergewöhnliche Integration hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Bindungen. Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Albanien auszugehen, zumal er sein bisheriges Leben bis zur Ausreise dort verbracht hat und seine Mutter und weiter Verwandte dort leben. Er wurde in Albanien sozialisiert und besuchte dort die Schule. Er spricht auch die Landessprache Albanisch als Muttersprache. 3.2.2.
  6. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer mit 17 Jahren noch ein mündiger Minderjähriger ist und daher dem Kindeswohl besondere Beachtung zu schenken ist. Der Beschwerdeführer kann jedoch in Albanien wieder bei seiner Mutter wohnen und von dieser versorgt werden. Er kann zudem auch staatliche Unterstützung in Albanien in Anspruch nehmen. In Albanien kann der Beschwerdeführer Bildungsmöglichkeiten sowie eine Berufsausbildung in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer spricht die Landessprache von Albanien. Im Gegensatz zu Österreich hat der Beschwerdeführer noch familiäre Anknüpfungspunkte in Albanien. Der Beschwerdeführer muss sich zudem, auch wenn dieser noch minderjährig war und ist, entgegen halten lassen, dass er im April 2018 nach Albanien abgeschoben wurde. Ihm war daher – auch als Minderjähriger – bewusst und bekannt, dass er in Österreich über keinen Aufenthaltstitel verfügt, sondern nur über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht. Da der erste Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, war dem Beschwerdeführer auch bewusst, dass sein zweiter Asylantrag ebenso nur sehr, sehr geringe Erfolgschancen haben kann. 3.2.2.
  7. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G erforderlich machen würden.3.2.2.5. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machen würden. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen, noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. 3.2.3. Zulässigkeit der Abschiebung: 3.2.3.1. §§ 52 Abs. 9, 50 und 46 FPG lauten auszugsweise wie folgt:3.2.3.1. Paragraphen 52, Absatz 9, 50 und 46 FPG lauten auszugsweise wie folgt: „Rückkehrentscheidung § 52 …Paragraph 52, …

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. …“ „Abschiebung § 46.

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. …“ „Verbot der Abschiebung § 50
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. …“ 3.2.3.
  1. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG entsprechen jenen des § 3 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen bzw. vorherigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint. 3.2.3.
  2. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG entsprechen jenen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG entsprechen jenen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen bzw. vorherigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint. Es konnte weder Lebensgefahr noch die Gefahr eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers in Albanien festgestellt werden. Sowohl unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in Albanien ist überdies zu berücksichtigen, dass

§ 1Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), Albanien als sicherer Herkunftsstaat gilt. Zudem ergaben sich auch nach Durchsicht der aktuellen Länderberichte keine Hinweise auf eine entsprechende Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK. Es konnte weder Lebensgefahr noch die Gefahr eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers in Albanien festgestellt werden. Sowohl unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in Albanien ist überdies zu berücksichtigen, dass

Paragraph eins, Ziffer 2, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Albanien als sicherer Herkunftsstaat gilt. Zudem ergaben sich auch nach Durchsicht der aktuellen Länderberichte keine Hinweise auf eine entsprechende Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK. 3.2.3.

  1. Die Beschwerde war in diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen. 3.
  2. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde: 3.4.
  4. § 18 BFA-VG lautet auszugsweise:3.4.
  5. Paragraph 18, BFA-VG lautet auszugsweise: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18Paragraph 18

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt, …“ 3.4.
  3. Der Beschwerdeführer stammt als Albanien, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung. 3.4.
  4. Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.3.4.
  5. Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen. 3.
  6. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Keine Frist für die freiwillige Ausreise:3.
  7. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – Keine Frist für die freiwillige Ausreise: 3.5.
  8. § 55 FPG lautet auszugsweise:3.5.
  9. Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise: „Frist für die freiwillige Ausreise § 55
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. …

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. …“ 3.5.2. Das Bundesamt hat mit angefochtenem Bescheid gleichzeitig die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG aberkannt. Es war daher auch

§ 55Abs.

4 von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.3.5.2. Das Bundesamt hat mit angefochtenem Bescheid gleichzeitig die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Es war daher auch

Paragraph 55, Absatz 4, von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen. 3.4.

  1. Die Beschwerde war in diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen. 3.
  2. Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot: 3.5.
  4. § 53 FPG lautet auszugweise:3.5.
  5. Paragraph 53, FPG lautet auszugweise: „Einreiseverbot § 53

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG),

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.Paragraph 53,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.,
(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Bundesgesetzblatt Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG),

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;,

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;,
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;,
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;,
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;,
  5. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;,
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;,
  7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder,
  8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. 3.5.
  9. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (VwGH vom 16.05.0219, Ra 2019/21/0104). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).3.5.
  10. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (VwGH vom 16.05.0219, Ra 2019/21/0104). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (VwGH vom 08.03.2021, Ra 2020/01/0178).Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (VwGH vom 08.03.2021, Ra 2020/01/0178). 3.5.
  11. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen des §53 Abs 3 Z 6 FPG. Der Beschwerdeführer ist mittellos, er verfügt nicht über ausreichende Existenzmittel um seinen Unterhalt selber zu sichern. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Belastung für eine Gebietskörperschaft darstellt. 3.5.
  12. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen des §53 Absatz 3, Ziffer 6, FPG. Der Beschwerdeführer ist mittellos, er verfügt nicht über ausreichende Existenzmittel um seinen Unterhalt selber zu sichern. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Belastung für eine Gebietskörperschaft darstellt. Das Bundesamt stützte das Vorliegen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zudem auf den (mehrfachen) unbegründeten und missbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, sodass dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Asylwesens führe. Auch wenn die – demonstrative – Aufzählung des § 53 FPG keinen derartigen Tatbestand beinhaltet, ist im vorliegenden Fall dennoch von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann ein Einreiseverbot jedenfalls gerechtfertigt sein.Auch wenn die – demonstrative – Aufzählung des Paragraph 53, FPG keinen derartigen Tatbestand beinhaltet, ist im vorliegenden Fall dennoch von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann ein Einreiseverbot jedenfalls gerechtfertigt sein. Der Beschwerdeführer reiste erneut in das Bundesgebiet ein und stellte – trotz Vorliegen eines rechtkräftig negativ entschiedenen Asylantrages und einer darauffolgenden Abschiebung – einen weiteren unbegründeten und missbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Anträge ausschließlich zur Umgehung eines geordneten Asyl- und Fremdenwesens gestellt wurden.

§ 12aAbs 6 Asyl

G bleiben Rückkehrentscheidungen

§ 52FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.

Mit Bescheid vom 21.02.2018 wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 05.10.2017 als unbegründet abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer wurde im April 2018 mit seiner Mutter nach Albanien abgeschoben. Dadurch, dass er nach nur wenigen Monaten und innerhalb der Frist von 18 Monaten wieder nach Österreich eingereist ist, umgeht der Beschwerdeführer die fremdenrechtlichen Vorschriften. Es ist daher – obwohl der Beschwerdeführer noch minderjährig ist – die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich, da der Beschwerdeführer bereits einmal die Frist von 18 Monaten missachtet hat und ihm daher die Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen durch die Verhängung eines Einreiseverbotes vor Augen zu führen ist.Der Beschwerdeführer reiste erneut in das Bundesgebiet ein und stellte – trotz Vorliegen eines rechtkräftig negativ entschiedenen Asylantrages und einer darauffolgenden Abschiebung – einen weiteren unbegründeten und missbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Anträge ausschließlich zur Umgehung eines geordneten Asyl- und Fremdenwesens gestellt wurden.

Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG bleiben Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Mit Bescheid vom 21.02.2018 wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 05.10.2017 als unbegründet abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer wurde im April 2018 mit seiner Mutter nach Albanien abgeschoben. Dadurch, dass er nach nur wenigen Monaten und innerhalb der Frist von 18 Monaten wieder nach Österreich eingereist ist, umgeht der Beschwerdeführer die fremdenrechtlichen Vorschriften. Es ist daher – obwohl der Beschwerdeführer noch minderjährig ist – die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich, da der Beschwerdeführer bereits einmal die Frist von 18 Monaten missachtet hat und ihm daher die Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen durch die Verhängung eines Einreiseverbotes vor Augen zu führen ist. Es kann daher von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden, da nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt. 3.5.

  1. All diese Umstände rechtfertigen sohin nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – wie schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat – jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, weshalb auch eine Gefährdungsprognose nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagen kann. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig.Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig. Bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen. Es ist im Hinblick darauf, dass die Maßnahme grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein soll, auch das Privat- und Familienleben des Fremden in den Blick zu nehmen (VwGH 15.12.2011; VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). 3.5.
  2. Der zeitliche Rahmen eines Einreiseverbots ist in den verschiedenen Tatbeständen des § 53 FPG abgebildet. § 53 Abs. 2 FPG lässt die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu; nach Abs. 3 FPG darf das Einreiseverbot höchstens zehn Jahre betragen; in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis Z 8 FPG kann das Einreiseverbot unbefristet erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht.3.5.
  3. Der zeitliche Rahmen eines Einreiseverbots ist in den verschiedenen Tatbeständen des Paragraph 53, FPG abgebildet. Paragraph 53, Absatz 2, FPG lässt die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu; nach Absatz 3, FPG darf das Einreiseverbot höchstens zehn Jahre betragen; in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis Ziffer 8, FPG kann das Einreiseverbot unbefristet erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (Hinweis E
  4. Dezember 2011, 2011/21/0237). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (Hinweis E
  5. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039). Das Gericht berücksichtigt hier, dass der Beschwerdeführer derzeit 17 Jahre alt ist und, dass er bei der Wiedereinreise im Jahr 2018 erst 14 Jahre alt war. Es ist daher auch hier das Kindeswohl und die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bei der Abwägung der privaten Interessen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist mittellos, er verfügt über keine Existenzmittel um sich den Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Der Beschwerdeführer ist daher eine Belastung für eine Gebietskörperschaft, sodass sich hieraus bereits eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergibt. Der Beschwerdeführer stellte zudem missbräuchlich Asylanträge, um die Bestimmungen des Fremdenwesens zu umgehen und einen Aufenthalt in Österreich zu erzwingen. Da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurde und er nach wenigen Monaten und innerhalb der Frist von 18 Monaten wieder in das Bundesgebiet einreiste, ergibt sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer eine Ge

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