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W274 2185315-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2022 GeschäftszahlW274 2185315-1 SpruchW274 2185315-1/23E, W274 2185315-1/23E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.2.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , iranischer Staatsbürger, geb. XXXX , XXXX , vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien, Landstraßer Hauptstraße 171, 1030 Wien, vom 9.1.2018, Zl. 1093613702 – 151698912/BMI-BFA_Wien_AST_05, in öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , iranischer Staatsbürger, geb. römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien, Landstraßer Hauptstraße 171, 1030 Wien, vom 9.1.2018, Zl. 1093613702 – 151698912/BMI-BFA_Wien_AST_05, in öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird Folge gegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 04.11.2015 vor dem Stadtpolizeikommando St. Pölten internationalen Schutz mit der Behauptung, aufgrund seiner Religionszugehörigkeit werde er im Iran verfolgt und bedroht. Auch seine Familie mache ihm aus diesem Grund Probleme. Er sei Christ. Vor dem BFA gab der BF am 03.10.2017 zusammengefasst an, er habe bei der Erstbefragung zu 95 % die Wahrheit gesagt. Er sei ohne Bekenntnis. Wenn er bei der Erstbefragung angegeben habe, Christ zu sein, so stimme das nicht. Weil alle diesen erfundenen Fluchtgrund hatten, habe er das auch gesagt. Er habe die Einstellung, dass er quasi gottlos sei. Er sei eigentlich immer Atheist gewesen. Er sei nicht getauft worden, habe aber die Kurse besucht, eine iranische Kirche. Gegen Gott oder an Gott glauben, alles sei der gleiche Mist. Mit dem bekämpfen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl und Subsidiärschutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran fest. Sie erachtete die Identität des BF als nicht feststehend, ebensowenig dass sich der BF zum christlichen Glauben bekenne bzw dass er Atheist sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung wies die belangte Behörde insbesondere auf die „falschen Angaben“ des BF zum Fluchtgrund im Rahmen der Erstbefragung hin und verneinte das Vorliegen eines Asylgrundes. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit dem primären Antrag, diesem Asyl zuzuerkennen. Bevor der BF zu einem Atheisten geworden sei, sei er für drei Jahre Christ gewesen. Da ihm mit der Zeit klar geworden sei, dass der innere Wandel zu einem besseren Menschen nicht im Zusammenhang mit dem Glauben an Gott stehe, habe er seinen christlichen Glauben abgelegt und sei zum Atheisten geworden. Es tue dem BF auch leid, dass er die staatliche Behörde auch belogen habe. Er habe seine Lüge aber richtiggestellt. Zunächst fand am 09.11.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der BF ausführlich befragt wurde. Mit Schreiben vom 22.02.2022 erfolgte eine ergänzende Stellungnahme, wonach der BF den Islam nicht als seine Religion akzeptiere und sein Leben auch dementsprechend gestalten wolle. Eine weitere mündliche Verhandlung fand am 24.2.2022 statt, in der der BF ergänzend vernommen sowie zwei Zeugen befragt wurden. Aufgrund des Akteninhaltes sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlungen steht folgender Sachverhalt fest: Der am XXXX geborene BF ist Perser und wurde im muslimisch schiitischen Glauben erzogen. Er übte nach dem Schulbesuch verschiedene Berufe, darunter im Bereich „Computer“ aus. Er gelangte im Zuge der „großen Flüchtlingswelle 2015“ etwa im Oktober mit dem Flugzeug in die Türkei und dann über den Landweg ohne gültige Reisepapiere Anfang November 2015 nach Österreich. Er war zunächst in verschiedenen Flüchtlingsquartieren in Wien aufhältig und bewohnt seit Juli 2018 eine Kleinwohnung in der XXXX in Wien. Er absolvierte bis heute keine Sprachprüfungen und gelangte über seinen Bekanntenkreis etwa 2016/2017 in die iranische Gemeinde des XXXX , wo er einige Zeit lang einen Taufvorbereitungskurs besuchte, immer wieder in Diskussionen mit XXXX geriet, die Gemeinde verließ und seinen Weg der Taufvorbereitung nicht fortsetzte. In diese Gemeinde war er mit einem Freund, XXXX , gelangt, mit dem er die Ausreise nach Österreich, wenn auch nicht gemeinsam, abgesprochen hatte. Er begleitete XXXX dann auch noch ca. zwei, drei Mal in die Evangelikale Gemeinde XXXX , in die sich XXXX dann integrierte und wo dieser getauft wurde. Der am römisch 40 geborene BF ist Perser und wurde im muslimisch schiitischen Glauben erzogen. Er übte nach dem Schulbesuch verschiedene Berufe, darunter im Bereich „Computer“ aus. Er gelangte im Zuge der „großen Flüchtlingswelle 2015“ etwa im Oktober mit dem Flugzeug in die Türkei und dann über den Landweg ohne gültige Reisepapiere Anfang November 2015 nach Österreich. Er war zunächst in verschiedenen Flüchtlingsquartieren in Wien aufhältig und bewohnt seit Juli 2018 eine Kleinwohnung in der römisch 40 in Wien. Er absolvierte bis heute keine Sprachprüfungen und gelangte über seinen Bekanntenkreis etwa 2016 aus 2017, in die iranische Gemeinde des römisch 40 , wo er einige Zeit lang einen Taufvorbereitungskurs besuchte, immer wieder in Diskussionen mit römisch 40 geriet, die Gemeinde verließ und seinen Weg der Taufvorbereitung nicht fortsetzte. In diese Gemeinde war er mit einem Freund, römisch 40 , gelangt, mit dem er die Ausreise nach Österreich, wenn auch nicht gemeinsam, abgesprochen hatte. Er begleitete römisch 40 dann auch noch ca. zwei, drei Mal in die Evangelikale Gemeinde römisch 40 , in die sich römisch 40 dann integrierte und wo dieser getauft wurde. Der BF wandte sich ganz vom Weg zum Christentum ab und entschied für sich, jeglichen Glauben abzulehnen und beschäftigte sich auch mit atheistischen Theoretikern wie Christopher HITCHENS und Richard DAWKINS, von denen er Bücher bzw. Beiträge im Internet las. Der BF ist der unverrückbaren Überzeugung, dass er weder als Muslim noch als Christ glaubt, wobei es ihm wichtig ist, dieser Überzeugung auch nach außen Ausdruck zu verleihen. Allerdings akzeptiert er den Glauben von Freunden und anderen und tauscht sich mit diesen aus. Mit Protokolls- und Urteilsvermerk des LG für Strafsachen Wien vom 09.11.2021 wurde der BF zu 71 Hv 86/21t zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, dies im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten gemäß § 27 Abs. 1 Z 1

  1. Fall,
  2. Fall und Abs. 3 SMG. Im Wesentlichen überließ der BF einer Person im Zeitraum Dezember 2020 bis Februar 2021 Crystal Meth durch gewinnbringenden Verkauf. Betreffend eines Spruchpunktes war der BF geständig. Es handelt sich bei dieser Verurteilung um den einzigen Strafregistereintrag des BF in Österreich. Mit Protokolls- und Urteilsvermerk des LG für Strafsachen Wien vom 09.11.2021 wurde der BF zu 71 Hv 86/21t zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, dies im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  3. Fall,
  4. Fall und Absatz 3, SMG. Im Wesentlichen überließ der BF einer Person im Zeitraum Dezember 2020 bis Februar 2021 Crystal Meth durch gewinnbringenden Verkauf. Betreffend eines Spruchpunktes war der BF geständig. Es handelt sich bei dieser Verurteilung um den einzigen Strafregistereintrag des BF in Österreich. Der BF ist in Grundversorgung. Er hat seit einigen Monaten eine Freundin, mit der er in engem Kontakt steht und es bestehen gemeinsame Zukunftspläne. Der BF hat eine Einstellungszusage bei XXXX Wien (Beilage ./A). Der BF ist in Grundversorgung. Er hat seit einigen Monaten eine Freundin, mit der er in engem Kontakt steht und es bestehen gemeinsame Zukunftspläne. Der BF hat eine Einstellungszusage bei römisch 40 Wien (Beilage ./A). Beweiswürdigung: Die Behauptung des Atheismus wurde im Rahmen von zwei ausführlichen mündlichen Verhandlungen, auch durch Befragung zweier Zeugen, hinterfragt. Im Wesentlichen bestätigte sich in der Verhandlung vom 22.2.2022 der Eindruck, dass der BF den Taufvorbereitungskurs im Zusammenhang mit einem Rat, dadurch leichter Asyl zu erhalten, besuchte, aber dann in Folge seiner ungläubigen Einstellung aufgab. Es war zwar nachvollziehbar, dass der BF den muslimischen Glauben im Iran als lästig erlebte und selbst sich daran nicht beteiligte. Dass er diesem bereits damals in begründeter und tiefgründiger Abwehr gegenübergestanden wäre, war in Folge der doch sehr allgemeinen Aussagen diesbezüglich nicht glaubwürdig. Hingegen kam hervor, dass der BF im Rahmen seines nunmehr knapp sechseinhalbjährigen Aufenthaltes sich einerseits so weit vom muslimischen Glauben abgewandt hat, andererseits keinen anderen Glauben angenommen hat, dass er sich als Atheist fühlt, selbst so bezeichnet und in Außenkontakten als solcher auftritt. Auch der Umstand, dass sein bester Freund - der ebenso wie er nach Österreich kam - hier getauft wurde und in einer evangelikalen Gemeinde aktiv ist, änderte nichts an der Einstellung des BF. Gleiches gilt für den Umstand, dass er nunmehr mit einer asylberechtigten Iranerin, die in Österreich getauft wurde und die ebenso aktiv ihren christlichen Glauben lebt, in glaubwürdig enger Gemeinschaft ist. Auch eine gewisse theoretische Grundlegung dieser Einstellung kam in der Befragung hervor. Das Wissen über die atheistischen Schriftsteller Richard DAWKINS und Christopher HITCHENS erschien echt, nicht übertrieben und auch nicht für Verfahrenszwecke eingelernt. Insgesamt kam der Eindruck hervor, dass sich der BF verfestigt als Atheist fühlt und ungeachtet seiner Akzeptanz gläubiger Menschen das Bedürfnis hat, diese Einstellung auch äußerlich zu leben. Rechtlich folgt: Gemäß der Rechtsprechung des VwGH ist für die Verfolgung wegen Apostasie Voraussetzung, dass der Revisionswerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch in seinem Heimatsstaat leben wird (Ra 2020/14/0183). Im Rahmen seiner Entscheidung E 3703/2019 erachtete der VfGH im Falle eines öffentlichen Eingeständnisses des Abfalls vom Islam die Frage als relevant, wie sich dies vor dem Hintergrund der Länderbericht auswirken würde. Gemäß der Rechtsprechung des VwGH ist für die Verfolgung wegen Apostasie Voraussetzung, dass der Revisionswerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch in seinem Heimatsstaat leben wird (Ra 2020/14/0183). Im Rahmen seiner Entscheidung E 3703 aus 2019, erachtete der VfGH im Falle eines öffentlichen Eingeständnisses des Abfalls vom Islam die Frage als relevant, wie sich dies vor dem Hintergrund der Länderbericht auswirken würde. Nach dem LIB der Staatendokumentation Iran in der Fassung vom 01.07.2021 (auch idF vom 22.12.2021) laufen Personen, die sich zum Atheismus bekennen, Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie zum Tode verurteilt zu werden.Vor dem Hintergrund dieser Länderfeststellung ist es glaubhaft, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die belangte Behörde, die bei keiner der Verhandlungen anwesend war, legte insofern auch nicht dar, weshalb die Abkehr des BF vom Glauben im Einzelfall vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu keiner derartigen Verfolgungsgefahr führen würde. Nach dem LIB der Staatendokumentation Iran in der Fassung vom 01.07.2021 (auch in der Fassung vom 22.12.2021) laufen Personen, die sich zum Atheismus bekennen, Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie zum Tode verurteilt zu werden., Vor dem Hintergrund dieser Länderfeststellung ist es glaubhaft, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, AsylG Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die belangte Behörde, die bei keiner der Verhandlungen anwesend war, legte insofern auch nicht dar, weshalb die Abkehr des BF vom Glauben im Einzelfall vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu keiner derartigen Verfolgungsgefahr führen würde. Dem BF kommt somit der Nachfluchtgrund der Verfolgung wegen Religion, wozu auch Atheismus zählt, zu. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass entlang der dargestellten höchstgerichtlichen Entscheidung entschieden wurde. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt. Die Ausfertigung konnte daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form erfolgen. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt. Die Ausfertigung konnte daher gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form erfolgen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W274.2185315.1.00

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