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{'item': 'G313 2216108-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2022 GeschäftszahlG313 2216108-2 Spruch, G313 2216108-2/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2021 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass in Spruchpunkt I. die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wird.A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass in Spruchpunkt römisch eins. die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.), und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 2. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. 3. Nachdem die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt worden war, wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.03.2019 in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. 4. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom XXXX wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den BF ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt II.).4. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den BF ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). 5. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. 6. Am 02.09.2020 langte beim BVwG mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 28.08.2020 die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. 7. Am 09.12.2021 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, im Beisein einer Rumänisch-Dolmetscherin mit dem BF als Partei, seinem Rechtsvertreter, und seiner Lebensgefährtin als Zeugin eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In der mündlichen Verhandlung wurde der BF aufgefordert, ein Vaterschaftsanerkenntnis vorzulegen. Dieses ist bis dato nicht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger. 1.2. Er hat bei seiner Großmutter in Rumänien gelebt, ist dann im Alter von 15 Jahren seiner bereits im Jahr 2006 nach Österreich gekommenen Mutter nachgezogen, und hält sich nunmehr durchgehend seit März 2015 im österreichischen Bundesgebiet auf. 1.3. Drei Tage nach seiner Einreise hat der BF bereits bei einer Firma in Österreich zu arbeiten begonnen. Der BF war in Österreich ab dem Monat März 2015 bei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt, und zwar vom 23.03.2015 bis 02.11.2015, vom 07.12.2015 bis 06.04.2016, vom 01.01.2016 bis 30.09.2016, 28.07.2016 bis 31.07.2017 und 03.11.2016 bis 30.11.2016 jeweils in geringfügigem Ausmaß, dann vom 01.12.2016 bis 10.11.2017 und daraufhin vom 15.06.2019 bis 18.06.2019, 28.06.2019 bis 30.06.2019, 13.07.2019 bis 14.07.2019, 27.07.2019 bis 28.07.2019 jeweils in geringfügigem Ausmaß, dann vom 30.11.2020 bis 08.01.2021, 10.03.2021 bis 11.03.2021, 19.03.2021 bis 20.04.2021, 19.11.2021 bis 24.11.2021 und 29.11.2021 bis 23.12.2021 bei einem und vom 01.06.2021 bis 31.08.2021 bei einem andern Dienstgeber. In den beschäftigungslosen Zeiten dazwischen hat der BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Nunmehr steht der BF seit 23.02.2022 in einem neuen Beschäftigungsverhältnis. 1.4. Dem BF wurde am 18.09.2015 unbefristet eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) erteilt. 1.5. Der BF hat in Österreich eine rumänische Lebensgefährtin die einen im Februar 2016 geborenen nunmehr sechs Jahre alten Sohn hat. Der BF legte diesbezüglich im Beschwerdeverfahren kein Vaterschaftsanerkenntnis vor, wodurch die Vaterschaft zum besagtem Kind nicht festgestellt werden konnte. Seine Lebensgefährtin hat zwei weitere Kinder aus vorangegangener Beziehung. Sie hält sich bereits seit dem Jahr 2008 in Österreich auf, ging in Österreich ab Mai 2014 (geringfügigen) Beschäftigungen nach, erhielt am 15.06.2020 unbefristet eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) ausgestellt, und ist derzeit ohne Beschäftigung und bezieht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der BF hat seine Lebensgefährtin im Jahr 2011 kennengelernt und ist mit ihr zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach seiner im März 2015 erfolgten Einreise in Österreich zusammengezogen. Er lebt unterbrochen durch die Zeit seines Haftaufenthaltes im Zeitraum von November 2017 bis Mai 2019 mit ihr in gemeinsamem Haushalt zusammen. 1.6. Der BF wurde in Österreich rechtskräftig (im Folgenden:

  1. rk)strafrechtlich verurteilt, und zwar mit ● Urteil von Jänner 2018, rechtskräftig (im Folgenden:
  2. rk)mit Jänner 2018, wegen des teilweise als Bestimmungs- und Beitragstäter begangenen Vergehens des, teils versuchten, schweren gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 1.6.1. Dieser strafrechtlichen Verurteilung lag Folgendes zugrunde: Der BF und ein weiterer Täter haben an verschiedenen Orten im österreichischen Bundesgebiet teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter, teils auch mit weiteren abgesondert verfolgten Beschuldigten, der BF teils als Bestimmungs- und Beitragstäter, bestimmten im Urteil angeführten Personen fremde bewegliche Sachen in einem jedenfalls EUR 5.000,- übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, und zwar in insgesamt 22 Angriffen vom 23.09.2017, 03.10.2017, 05.10.2017, 07.10.2017, 10.10.2017, 11.10.2017, 12.10.2017, 16.10.2017, 18.10.2017, 19.10.2017, 20.10.2017, 24.10.2017, 25.10.2017, 27.10.2017, 28.10.2017, 31.01.2017, 02.11.2017, 03.11.2017, 04.11.2017, 08.11.2017, 09.11.2017 und 10.11.2017. Es wurden aus verschiedenen Geschäften Lebensmittel und Getränke, Gebrauchsgegenstände und Elektrogeräte gestohlen. 1.6.2. Bei der Strafbemessung wurde das reumütige und zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis des BF, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, und die teilweise Sicherstellung der Diebsbeute mildernd und die teilweise Tatbegehung in Gesellschaft, die Begehung der Tat unter Ausnützung einer Vertrauensstellung gegenüber seinem Arbeitgeber und das massiv einschlägig belastete Vorleben in Rumänien erschwerend gewertet. 1.6.3. Der BF befand sich wegen dieser strafbaren Handlungen im Zeitraum von November 2017 bis Mai 2019 in Haft. 1.7. Der BF wurde auch in Rumänien rk strafrechtlich verurteilt: ● Oktober 2009, rk mit Juli 2010, wegen „Diebstahls“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. ● September 2010, rk mit März 2011 wegen „Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen“ zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. 1.8. Festgestellt wird, dass der BF weder von seinen beiden rk strafrechtlichen Verurteilungen in Rumänien vor weiteren Straftaten abgeschreckt noch von seiner Lebensgefährtin von seinen strafbaren Handlungen in Österreich abgehalten werden konnte. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem diesbezüglichen Akteninhalt. 2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem diesbezüglichen Akteninhalt. 2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen: 2.2.1. Die in der Sprucheinleitung angeführte Identität und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. 2.2.2. Dass der BF seit März 2015 in Österreich lebt, ging glaubhaft aus dem Akteninhalt bzw. seinen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 09.12.2021, sich seit Anfang des Jahres 2015 in Österreich aufzuhalten (VH-Niederschrift, S. 4), drei Tage nach seiner Ankunft bei einer bestimmten näher angeführten Firma zu arbeiten begonnen zu haben (VH-Niederschrift, S. 4), in Zusammenschau mit einem Auszug aus dem AJ WEB-Auskunftsverfahren und einer darauf aufscheinenden ersten Beschäftigung des BF im Bundesgebiet bei der besagten Firma ab 23.03.2015 hervor. Dass der BF vor seiner Einreise in Rumänien bei seiner Großmutter gelebt hat und dann im März 2015 von seiner bereits seit dem Jahr 2006 in Österreich lebenden Mutter nach Österreich nachgeholt wurde, ging glaubhaft aus dem Akteninhalt hervor. Da der BF den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht hat, wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von weiteren familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Rumänien ausgegangen. 2.2.3. Dass der BF in Österreich eine rumänische Lebensgefährtin hat, beruht auf dem diesbezüglichen Akteninhalt. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 09.12.2021 gab die Lebensgefährtin des BF an, außer ihren mit dem BF gemeinsamen Sohn zwei weitere Kinder zu haben, und bereits seit 2008 in Österreich zu sein (VH-Niederschrift, S. 10). Auch auf einem sie betreffenden Zentralmelderegisterauszug scheint eine erste Hauptwohnsitzmeldung aus dem Jahr 2008 auf. Dass der BF seine Lebensgefährtin im Jahr 2011 kennengelernt hat, beruht auf der diesbezüglich glaubhaften Angabe der Lebensgefährtin des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 09.12.2021 (VH-Niederschrift, S. 10). Der BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, im März 2015 mit seiner Lebensgefährtin zusammengezogen zu sein (VH-Niederschrift, S. 8), und führte eine Adresse an, an welcher er laut Zentralmelderegisterauszug jedoch erst ab Juni 2015 mit Wohnsitz gemeldet war. Er gab in der Verhandlung an, im März 2015 mit seiner Lebensgefährtin zusammengezogen zu sein (VH-Niederschrift, S. 8). Wann genau er mit ihr zusammengezogen wäre, konnte er nicht angeben. Laut Angaben der Lebensgefährtin des BF hätten sie das erste Mal an der vom BF angeführten Wohnadresse zusammengewohnt (VH-Niederschrift, S. 10). An dieser Adresse war laut einem Zentralmelderegisterauszug die Lebensgefährtin des BF im Zeitraum von August bis Oktober 2015 mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesen. Aufgrund glaubhafter Angaben des BF in der Verhandlung, seit Anfang des Jahres 2015 in Österreich zu sein und drei Tage nach seiner Einreise bei einer bestimmten Firma arbeiten begonnen zu haben, in Zusammenschau mit einem Auszug aus dem AJ WEB Auskunftsverfahren über einen tatsächlichen Beschäftigungsbeginn bei der besagten Firma am 23.03.2015 war ein Aufenthalt des BF in Österreich seit März 2015 glaubhaft und feststellbar, und in Zusammenschau mit der glaubhaften Angabe der Lebensgefährtin des BF, an der ersten Wohnsitzadresse des BF mit ihm zusammengezogen zu sein, feststellbar, dass der BF mit seiner Lebensgefährtin zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach seiner im März 2015 erfolgten Einreise in Österreich zusammengezogen ist. Wie aus dem diesbezüglich Akteninhalt einschließlich eines Zentralmelderegisterauszugs ersichtlich, lebt der BF unterbrochen jedoch durch die Zeit seines Haftaufenthaltes im Zeitraum von November 2017 bis Mai 2019 seither mit seiner Lebensgefährtin im österreichischen Bundesgebiet in gemeinsamem Haushalt zusammen. 2.2.4. Dass dem BF am 18.09.2015 und seiner Lebensgefährtin am 15.06.2020 jeweils unbefristet eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) erteilt worden ist, ergab sich den BF und seine Lebensgefährtin betreffenden Auszügen aus dem AJ WEB Auskunftsverfahren. 2.2.5. Die Feststellungen zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit und Erwerbslosigkeit des BF und seiner Lebensgefährtin beruhen auf den sie betreffenden Auszügen aus dem AJ WEB Auskunftsverfahren. 2.2.6. Die Feststellungen zur rk strafrechtlichen Verurteilung des BF in Österreich wegen des teilweise als Bestimmungs- und Beitragstäter begangenen Vergehens des, teils versuchten, schweren gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten beruht auf einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die näheren Feststellungen zu den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen beruhen auf dem Inhalt des diesbezüglichen Strafrechtsurteils im Akt (AS 31ff). Dass der BF wegen dieser strafbaren Handlungen im Zeitraum von November 2017 bis Mai 2019 in Haft war, beruht auf dem diesbezüglichen Akteninhalt mitsamt einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, auf welchem in diesem Zeitraum Meldungen des BF in bestimmten Justizanstalten aufscheinen. Wie aus einer beim BVwG am 10.12.2021 eingelangten Besucherliste ersichtlich, wurde der BF während seiner Haft regelmäßig von seiner Lebensgefährtin besucht. 2.2.7. Dass der BF in Österreich bereits vor seiner im März 2015 erfolgten Einreise in Österreich im Jahr 2011 im österreichischen Bundesgebiet war, ergab sich aus dem Akteninhalt mitsamt einem Zentralmelderegisterauszug, auf welchem eine Hauptwohnsitzmeldung des BF im Zeitraum von März 2011 bis Dezember 2011 aufscheint. Dass der BF im Jahr 2011 in Österreich auch in Haft war, ergab sich ebenso aus dem Akteninhalt samt einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, auf welchem eine Meldung des BF in einer Justizanstalt im Zeitraum von August 2011 bis Dezember 2011 aufscheint. 2.2.8. Festgestellt wurde jedoch, dass der BF auch in seinem Heimatland Rumänien rk strafrechtlich verurteilt wurde, und zwar im Oktober 2009, rk mit Juli 2010, wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, und zuletzt im September 2010, rk mit März 2011, wegen „Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen“ zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Diese beiden im Juli 2010 und März 2011 rk gewordenen strafrechtlichen Verurteilungen des BF in Rumänien scheinen in einem Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS neben der rk strafrechtlichen Verurteilung des BF in Österreich von Jänner 2018 auf. 2.2.9. Festgestellt wurde, dass der BF weder von seinen beiden rk strafrechtlichen Verurteilungen in Rumänien vor weiteren Straftaten abgeschreckt noch von seiner Lebensgefährtin von seinen strafbaren Handlungen in Österreich abgehalten werden konnte. Die Lebensgefährtin gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die strafbaren Handlungen des BF nicht mitbekommen und von diesen erst im Nachhinein erfahren zu haben (VH-Niederschrift, S. 11). Es wird ihr jedoch nicht geglaubt, dass sie von all den im Jahr 2017 begangenen Diebstählen des BF, der insgesamt 22 Mal jeweils zusammen mit einem anderen Täter Sachen aus Geschäften gestohlen hat, nichts mitbekommen hat, sondern wird vielmehr davon ausgegangen, dass die Lebensgefährtin des BF nichts dagegen machen bzw. den BF nicht davon abhalten konnte, ansonsten sie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gleich nach Vorhalt, dass sie, wenn sie ihn schon so lange kenne, dann auch seine Straftaten mitbekommen habe, befragt danach, was sie dazu sage und ob sie glaube, dass er sich verändert habe (VH-Niederschrift, S. 10), richtiggestellt hätte, nichts von den Straftaten des BF mitbekommen zu haben. Die Lebensgefährtin des BF antwortete darauf jedoch offenbar im Wissen, wie der BF früher war, wie folgt: „Er ist brav geworden, ist immer zu Hause und geht arbeiten. (…).“ (VH-Niederschrift, S. 11) Erst nachdem der Lebensgefährtin des BF vorgehalten worden war, dass ihr Kind im Jahr 2016 geboren worden sei und die Straftaten danach stattgefunden hätten, befragt danach, ob sie da finanzielle Probleme gehabt hätten, gab die BF direkt auf ihre damalige finanzielle Situation angesprochen worden an: „Ich habe leider erst später von diesen Straftaten erfahren, mitbekommen habe ich sie nicht. Ich kann mir das nicht erklären. Ich war auch im Gefängnis ihn besuchen.“ (VH-Niederschrift, S. 11). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. (…)
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet in Absatz 1 und 2 wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet in Absatz 1 und 2 wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ 3.1.2. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des BFA wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.3.1.2. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des BFA wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und hält sich nunmehr seit März 2015 und damit seit rund sieben Jahren durchgehend in Österreich auf. Es kam daher der einfache Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 2 – 4 FPG zur Anwendung. Es kam daher der einfache Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 – 4 FPG zur Anwendung. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0325, Rn. 12, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche etwa VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0325, Rn. 12, mwN). Hinsichtlich der (
  1. rk)strafrechtlichen Verurteilung des BF wird darauf hingewiesen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Hinsichtlich der (
  2. rk)strafrechtlichen Verurteilung des BF wird darauf hingewiesen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Im gegenständlichen Fall wurde der BF in Österreich im Jänner 2018, rk mit Jänner 2018, wegen des teilweise als Bestimmungs- und Beitragstäter begangenen Vergehens des, teils versuchten, schweren gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten strafrechtlich verurteilt. Dieser strafrechtlichen Verurteilung lag Folgendes zugrunde: Der BF und ein weiterer Täter haben an verschiedenen Orten im österreichischen Bundesgebiet teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter, teils auch mit weiteren abgesondert verfolgten Beschuldigten, der BF teils als Bestimmungs- und Beitragstäter, bestimmten im Urteil angeführten Personen fremde bewegliche Sachen in einem jedenfalls EUR 5.000,- übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, und zwar in insgesamt 22 Angriffen vom 23.09.2017, 03.10.2017, 05.10.2017, 07.10.2017, 10.10.2017, 11.10.2017, 12.10.2017, 16.10.2017, 18.10.2017, 19.10.2017, 20.10.2017, 24.10.2017, 25.10.2017, 27.10.2017, 28.10.2017, 31.01.2017, 02.11.2017, 03.11.2017, 04.11.2017, 08.11.2017, 09.11.2017 und 10.11.2017. Es wurden aus verschiedenen Geschäften Lebensmittel und Getränke, Gebrauchsgegenstände und Elektrogeräte gestohlen. Aus der Vielzahl der vom BF zusammen mit anderen Tätern begangenen Diebstählen geht seine hemmungslose Bereitschaft zu Vermögensstraftaten in unrechtmäßiger Bereicherungsabsicht hervor. Der BF hat sich zusammen mit seinem Mittäter bzw. mit abgesondert strafrechtlich verfolgten Beschuldigten insgesamt 22 Mal in verschiedenen Geschäften durch die Zueignung verschiedener fremder beweglicher Sachen in einem jedenfalls EUR 5.000,- übersteigenden Gesamtwert unrechtmäßig bereichert, dies in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen längere Zeit lang hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen. Dass der BF, wie vom Straflandesgericht bei der Strafbemessung erschwerend berücksichtigt, die Tat unter Ausnützung einer Vertrauensstellung gegenüber seinem Arbeitgeber begangen hat, zeugt von einer vom BF auch während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses ausgehenden Gefahr, in unrechtmäßiger Bereicherungsabsicht aktiv zu werden. Der BF weist zudem ein „massiv einschlägig belastetes Vorleben in Rumänien“ auf, was vom Straflandesgericht bei der Strafbemessung ebenso erschwerend berücksichtigt wurde. Er wurde in Rumänien zweimal rk strafrechtlich verurteilt, und zwar im Oktober 2009, rk mit Juli 2010, wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, und im September 2010, rk mit März 2011, wegen „Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen“ zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Mit den seiner zweiten rk strafrechtlichen Verurteilung in Rumänien zugrundeliegenden strafbaren Handlungen hat der BF unter Beweis gestellt, im Zuge seiner Diebstahlstaten auch zu Gewaltanwendung bzw. Gewaltandrohung bereit zu sein. Dem BF ist, wie auch aus seiner Ausnützung einer Vertrauensstellung gegenüber seinem Arbeitgeber ersichtlich, offenbar jedes Mittel Recht, um sich unrechtmäßig zu bereichern. Seine beiden rk strafrechtlichen Verurteilungen aus Rumänien hatten keine abschreckende Wirkung auf ihn, ist der BF doch nur rund zwei Jahre nach seiner im März 2015 erfolgten Einreise auch in Österreich auf die kriminelle Bahn geraten. Auch seine Lebensgefährtin, mit welcher er nach seiner Einreise in Österreich im März 2015 zusammengezogen ist, konnte ihn nicht von seinen Diebstahlstaten in Österreich im Jahr 2017 abhalten. Der BF musste bei Begehung seiner strafbaren Handlungen in Kauf nehmen, deswegen zu einer Haftstrafe verurteilt, in Haft kommen und dadurch auch längere Zeit von seiner Lebensgefährtin und den Kindern getrennt werden zu können. Er hatte mit seiner Haft bzw. der damit verbundenen Trennung von seinen Bezugspersonen im Zeitraum von November 2017 bis Mai 2019 die Konsequenzen aus seinen in Österreich begangenen strafbaren Handlungen zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich (in Freiheit) wohlverhalten hat (siehe zum Ganzen etwa VwGH 6.4.2021, Ra 2020/21/0482, Rn. 14, mwN). Fest steht, dass der BF wegen seiner in Österreich begangenen Straftaten im Zeitraum von November 2017 bis Mai 2019 in Haft war. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG befragt, warum er - trotz der ihm bewilligten Haftentlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe - weiterhin freiwillig in Haft geblieben sei, folgendes an: „Ich habe gewusst, dass ich etwas Zeit brauche, um das Problem mit dem Aufenthalt zu klären. Ich habe entschieden, dass ich meine Haftstrafe absitze, um noch Zeit zu haben, eine Beschwerde einzubringen und nicht nach Rumänien abgeschoben zu werden. Von dort hätte ich das nicht so leicht bewerkstelligen können.“ (VH-Niederschrift, S. 8f) Der BF ist demnach somit nach Bewilligung einer Haftentlassung nach zwei Dritteln der Zeit der von ihm zu verbüßenden Haftstrafe deshalb weiterhin in Haft verblieben, um mit einer in Österreich mithilfe seines Rechtsvertreters verfassten hinreichend begründeten Beschwerde gegen den Anfangsbescheid des BFA vom XXXX leichter als von Rumänien aus zu einem weiteren Bleiberecht gelangen zu können.Der BF ist demnach somit nach Bewilligung einer Haftentlassung nach zwei Dritteln der Zeit der von ihm zu verbüßenden Haftstrafe deshalb weiterhin in Haft verblieben, um mit einer in Österreich mithilfe seines Rechtsvertreters verfassten hinreichend begründeten Beschwerde gegen den Anfangsbescheid des BFA vom römisch 40 leichter als von Rumänien aus zu einem weiteren Bleiberecht gelangen zu können. Der BF ist nach seiner Haftentlassung im Mai 2019 bis zur dreimonatigen Beschäftigung von Juni 2021 bis Ende August 2021 in Österreich nur paartägigen geringfügigen und höchstens rund einmonatigen Beschäftigungen nachgegangen und nunmehr erst seit 23.02.2022 und damit erst seit kurzer Zeit wieder in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Eine seit Haftentlassung neuerliche strafbare Handlung des BF in Österreich ist nicht bekannt, wobei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der BF nach Erhalt der „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ in Haft mit Schreiben des BFA von November 2017 und des darauffolgenden Bescheides des BFA mit einem gegen den BF erlassenen nach Haftentlassung sofort durchsetzbaren befristeten Aufenthaltsverbot seit seiner Haftentlassung im Mai 2019 besonders Bedacht darauf ist, in Österreich kein strafbares Verhalten mehr zu zeigen. Soweit der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorbrachte, nach seiner Haftentlassung noch ein Jahr freiwillig bei einem Bewährungshilfeverein zu Beratungen gegangen zu sein (VH-Niederschrift, S. 9), bleibt festzuhalten, dass bezüglich der während des Beschwerdeverfahrens im vorangegangenen fremdenpolizeilichen Verfahren angeblichen freiwilligen Beratungsgänge zum besagten Verein kein Unterstützungsschreiben seitens des besagten Bewährungshilfevereins vorgelegt wurde bzw. vorgelegt werden konnte. Der BF ist wegen des ihm drohenden Aufenthaltsverbotes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nach wie vor besonders Bedacht darauf, im österreichischen Bundesgebiet ein besseres Erscheinungsbild von sich zu zeigen. Angesichts seiner sowohl in Rumänien als auch in Österreich, in Rumänien auch unter Gewaltanwendung bzw. Gewaltandrohung und in Österreich einen Gesamtwert von jedenfalls EUR 5.000,- übersteigenden in insgesamt 22 Angriffen gewerbsmäßig begangenen Diebstahlstaten wird in Gesamtbetrachtung der Wohlverhaltenszeitraum seit seiner Freilassung im Mai 2019 (noch) nicht für lang genug gehalten, um von einem beim BF mittlerweile eingetretenen positiven Gesinnungswandel ausgehen zu können, zumal der BF auch von seiner Lebensgefährtin, mit der der BF zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach seiner Einreise im März 2015 in Österreich zusammengezogen ist und seit Haftentlassung im Mai 2019 wieder in gemeinsamem Haushalt zusammenlebt, im Jahr 2017 nicht von seinen strafbaren Handlungen abgehalten werden konnte, ihn auch ein angesichts seines im Jahr 2016 geborenen Sohnes aufkommendes väterliches Verantwortungsbewusstsein vor der Begehung seiner Straftaten nicht abstoppen ließ, auch seine beiden rk strafrechtlichen Verurteilungen aus Rumänien den BF vor Straftaten in Österreich nicht abschrecken konnten, ab der letzten rk strafrechtlichen Verurteilung in Rumänien von März 2011 bis zu den grundsätzlich auf derselben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen in Österreich und in Gesamtbetrachtung mehr als die seit Haftentlassung im Mai 2019 nicht einmal dreijährige „Wohlverhaltensdauer“ und ein gegebenenfalls auch mit einem Unterstützungsschreiben seines Arbeitgebers belegtes Wohlverhalten für notwendig erachtet wird, um auf einen beim BF eingetretenen positiven Gesinnungswandel schließen zu können. Es wird im gegenständlichen Fall daher von einer vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr iSv § 67 Abs. 1 S. 2 – 4 FPG ausgegangen. Es wird im gegenständlichen Fall daher von einer vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr iSv Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 – 4 FPG ausgegangen. Das vom BFA ausgesprochene befristete Aufenthaltsverbot besteht dem Grunde nach somit zu Recht. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse, Bedacht zu nehmen (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse, Bedacht zu nehmen (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Der BF hat drei Tage nach seiner Einreise im März 2015 bei einer bestimmten Firma seine erste Beschäftigung im Bundesgebiet aufgenommen. Daraufhin folgten weitere, zum größten Teil nur kurzfristige bzw. geringfügige Beschäftigungen. In den beschäftigungslosen Zeiten dazwischen hat der BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Nunmehr geht der BF erst seit kurzem wieder einer neuerlichen Beschäftigung nach. Da dem Inhalt des Strafrechtsurteils von Jänner 2018 folgend „die Begehung der Tat unter Ausnützung einer Vertrauensstellung gegenüber seinem Arbeitgeber“ erfolgt ist und demzufolge der BF offenbar auch auf solche illegale Weise vorzugehen bereit ist, kommt seinen in Österreich nachgegangenen Beschäftigungen nur ein gemindertes Gewicht zu. Auch wenn der BF in Österreich Sozialkontakte geknüpft hat, sprechen die Umstände, dass der BF sich in Zusammenhang mit seinen jeweils zusammen mit einer anderen Person begangenen Diebstahlstaten in Österreich jedenfalls eine bestimmte Zeit lang in einem kriminellen Milieu aufgehalten hat, und kein berücksichtigungswürdiges für ihn verfasstes Unterstützungsschreiben einer Privatperson vorgelegt hat, nicht für eine insgesamt berücksichtigungswürdige soziale Integration. Der BF ist zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im März 2015 mit seiner Lebensgefährtin in Österreich zusammengezogen und hat mit ihr einen im Februar 2016 gemeinsamen Sohn. Seine Lebensgefährtin hat zwei weitere Kinder. Fest steht, dass der BF in Österreich im Jahr 2017 kein Rechtsbewusstsein und gegenüber seinem im Februar 2016 geborenen Sohn kein väterliches Verantwortungsbewusstsein an den Tag gelegt hat, hat der BF doch im Jahr 2017, als sein Sohn gerade einmal rund ein Jahr alt war, zahlreiche Diebstähle begangen, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und dabei in Kauf nehmen müssen, dadurch auch längere Zeit in Haft kommen und von seinem Sohn, seiner Lebensgefährtin und deren weiteren Kindern getrennt werden zu können. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG befragt danach, wie er es sich vorstelle, dass sein Leben weiter verlaufe, wenn er in Österreich bleiben könnte, Folgendes an: „So, wie mein Leben auch nach meiner Haftentlassung verlaufen ist. Ich habe Arbeit gesucht, ich habe für meine Fehler und meine Strafen bezahlt, ich bin nicht stolz auf das, was ich gemacht habe. Ich möchte gerne für meinen Sohn ein Vorbild sein, dass er nicht in solche Situation gerät, wie ich. Ich habe aus meinen Straftaten gelernt.“ (VH-Niederschrift, S. 8) Der BF konnte nicht glaubhaft machen, für seinen Sohn zukünftig tatsächlich ein Vorbild sein zu können, wird er dies doch noch unter Beweis zu stellen haben, und konnte mit seinem Vorbringen vor dem BVwG außerdem auch keine tatsächliche Reue bezüglich der von ihm im Bundesgebiet begangenen Straftaten darlegen. Auch wenn seitens des BF bis zum Zeitpunkt der letzten Tat seiner vielzähligen im Jahr 2017 begangenen Diebstahlstaten kein nachhaltiges Bemühen um Aufrechterhaltung des Zusammenlebens mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern in Österreich erkennbar war und der BF im Jahr 2017 seinen kriminellen Machenschaften freien Lauf ließ und demgegenüber seine erst kürzlich mit Geburt seines Sohnes im Februar 2016 gegründete Familie hintanstellte, ist die seitens der Lebensgefährtin und deren Kindern gegenüber dem BF offenbar von Anfang an starke Gebundenheit und Abhängigkeit nicht außer Acht zu lassen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Lebensgefährtin den BF in Haft regelmäßig besuchen kam. Unter Mitberücksichtigung dieser familiären Verhältnisse bzw. Umstände und des Kindeswohls betreffend seines Sohnes wird im gegenständlichen Fall angesichts des gesamten (strafbaren) Verhaltens des BF mitsamt seinen zahlreichen, in unrechtmäßiger Bereicherungsabsicht, in Österreich begangenen Diebstählen und den diesen vorangegangenen auch unter Gewaltanwendung bzw. Gewaltandrohung begangenen strafbaren Handlungen des BF in Rumänien unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände, aller privaten und familiären Verhältnisse des BF, seines nunmehr rund siebenjährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet – unterbrochen durch eine zwei Jährige Haftdauer, wodurch es zur Trennung von der Familie gekommen ist - seit März 2015, seiner Straftaten in Österreich im Jahr 2017 und der nunmehrigen „Wohlverhaltensdauer“ im Bundesgebiet seit Haftentlassung im Mai 2019 im Ausmaß von zwei Jahren und rund zehn Monaten ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von insgesamt drei Jahren für ausreichend und gerechtfertigt gehalten. Es wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass beim BF während dieser Aufenthaltsverbotsdauer in Rumänien ein positiver Gesinnungswandel eintreten kann und ihm dabei seine in Rumänien lebenden Verwandten und sonstigen Bezugspersonen vor Ort und auch seine in Österreich aufhältige Lebensgefährtin über moderne Kommunikationsmittel behilflich sein können. Der BF wird während des dreijährigen Aufenthaltsverbots mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern, darunter dem mit ihr gemeinsamen Sohn, über moderne Kommunikationsmittel und gegebenenfalls auch durch Besuche ihrerseits den Kontakt aufrecht halten können, wobei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen wird, dass die Bindung zwischen ihnen während dieser örtlichen Trennung nicht abreißen wird, genauso wie auch der Haftaufenthalt des BF in Österreich von November 2017 bis Oktober 2019 nicht zu einem Abreißen der zwischen ihnen bestehenden Bindung führen konnte. Außerdem ist die Lebensgefährtin des BF auch rumänische Staatsangehörige und kann dem BF ins gemeinsame Heimatland folgen. Es war der Beschwerde daher spruchgemäß teilweise stattzugeben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Im gegenständlichen Fall war dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, wird doch im gegenständlichen Fall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass der bereits seit rund sieben Jahren in Österreich aufhältige BF diesen einmonatigen Zeitraum des Durchsetzungsaufschubs zur Regelung persönlicher Angelegenheiten benötigen und während dieses Zeitraums keine Zeit für kriminelle Aktivitäten haben wird. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Es war diesbezüglich daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G313.2216108.2.00

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