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{'item': 'I413 2247213-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2022 GeschäftszahlI413 2247213-1 Spruch, I413 2247213-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 16.04.2021, Zl. XXXX , entschied die belangte Behörde, dass die Firma XXXX als Betriebsnachfolger[in] zur ungeteilten Hand für die rückständigen Beiträge und Nebengebühren des Vorgängers, XXXX , aus den Vorschreibungen für die Zeiträume September 2019 bis März 2020 von EUR 39.202,42 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 06.05.2020 3,38% p.a. aus EUR 38.915,44, haftet. Weiters wurde die Firma XXXX zu verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen.
  2. Mit Bescheid vom 16.04.2021, Zl. römisch 40 , entschied die belangte Behörde, dass die Firma römisch 40 als Betriebsnachfolger[in] zur ungeteilten Hand für die rückständigen Beiträge und Nebengebühren des Vorgängers, römisch 40 , aus den Vorschreibungen für die Zeiträume September 2019 bis März 2020 von EUR 39.202,42 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 06.05.2020 3,38% p.a. aus EUR 38.915,44, haftet. Weiters wurde die Firma römisch 40 zu verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen.
  3. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 19.04.2021 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, mit welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes moniert wurde. Im Wesentlichen wurde dabei ausgeführt, dass lediglich 7 von 17 Dienstnehmern gemeldet wären, wobei die Anmeldung erst Wochen nach den Abmeldungen erfolgt sei. Zudem seien auch andere Mitarbeiter bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. Umsätze aus Subunternehmertätigkeiten für Unternehmen, bei welchen bereits XXXX als Subunternehmer tätig gewesen war, würden in den Monaten April 2020 bloß 16 %, im Mai 2020 20% ausmachen. Der Schluss übernommener Geschäftsbeziehungen sei daher jedenfalls unrichtig und überzogen. Aus den steigenden Umsatzzahlen und Dienstnehmeranmeldungen wäre weiters ersichtlich, dass die Firma keineswegs übernommen, sondern neu aufgebaut worden sei. Feststellungen hinsichtlich Betriebsmittel, Erfahrungen, Kundschaft oder Absatzgelegenheit wären zudem nicht getroffen worden, wobei anzumerken sei, dass keine Betriebsmittel, Geschäftsbeziehungen oder geschäftliche Chancen übernommen worden wären. Neben der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die Zahlungsverpflichtung von EUR 39.202,42 für die Beschwerdeführerin existenzbedrohende Auswirkungen hätte.
  4. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 19.04.2021 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, mit welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes moniert wurde. Im Wesentlichen wurde dabei ausgeführt, dass lediglich 7 von 17 Dienstnehmern gemeldet wären, wobei die Anmeldung erst Wochen nach den Abmeldungen erfolgt sei. Zudem seien auch andere Mitarbeiter bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. Umsätze aus Subunternehmertätigkeiten für Unternehmen, bei welchen bereits römisch 40 als Subunternehmer tätig gewesen war, würden in den Monaten April 2020 bloß 16 %, im Mai 2020 20% ausmachen. Der Schluss übernommener Geschäftsbeziehungen sei daher jedenfalls unrichtig und überzogen. Aus den steigenden Umsatzzahlen und Dienstnehmeranmeldungen wäre weiters ersichtlich, dass die Firma keineswegs übernommen, sondern neu aufgebaut worden sei. Feststellungen hinsichtlich Betriebsmittel, Erfahrungen, Kundschaft oder Absatzgelegenheit wären zudem nicht getroffen worden, wobei anzumerken sei, dass keine Betriebsmittel, Geschäftsbeziehungen oder geschäftliche Chancen übernommen worden wären. Neben der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die Zahlungsverpflichtung von EUR 39.202,42 für die Beschwerdeführerin existenzbedrohende Auswirkungen hätte.
  5. Mit Schriftsatz vom 08.10.2021, eingelangt am selbigen Tag, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt unter Abgabe einer Stellungnahme vor und beantragte, die Beschwerde als rechtlich unbegründet abzuweisen. Zudem wurden weitere Urkunden dargetan.
  6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2021, GZ I413 2247213-1/3Z, wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen, zumal die belangte Behörde im Bescheid vom 16.04.2021 die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt hatte.
  7. Am 30.11.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin einvernommen wurde. In Anbetracht des Umstandes, dass XXXX zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, wurde dessen Einvernahme vertagt.
  8. Am 30.11.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin einvernommen wurde. In Anbetracht des Umstandes, dass römisch 40 zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, wurde dessen Einvernahme vertagt.
  9. Am 13.01.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung statt, in welcher XXXX einvernommen wurde.
  10. Am 13.01.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung statt, in welcher römisch 40 einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen: Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:
  11. Feststellungen: XXXX verfügte im Zeitraum 09.09.2016 bis 28.04.2020 über die Gewerbeberechtigung hinsichtlich dem reglementierten Gewerbe Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, zuvor war die XXXX Gebäudereinigung im Zeitraum 02.05.2011 bis 08.09.2016 die Gewerbeinhaberin. Für die Zeit von weniger als einem Monat (09.09.2016 bis 04.10.2016) schien die XXXX Gebäudereinigung e.U. als Firma des Gewerbeinhabers auf. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungierte zuletzt im Zeitraum 29.08.2017 bis 09.05.2019 XXXX , der Vater des XXXX . römisch 40 verfügte im Zeitraum 09.09.2016 bis 28.04.2020 über die Gewerbeberechtigung hinsichtlich dem reglementierten Gewerbe Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, zuvor war die römisch 40 Gebäudereinigung im Zeitraum 02.05.2011 bis 08.09.2016 die Gewerbeinhaberin. Für die Zeit von weniger als einem Monat (09.09.2016 bis 04.10.2016) schien die römisch 40 Gebäudereinigung e.U. als Firma des Gewerbeinhabers auf. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungierte zuletzt im Zeitraum 29.08.2017 bis 09.05.2019 römisch 40 , der Vater des römisch 40 . Über den gesamten Zeitraum vom 20.05.2016 bis Ende März 2020 beschäftigte XXXX insgesamt 70 Dienstnehmer:innen, darunter auch XXXX , seinen Bruder, XXXX , seine Schwägerin und XXXX , seinen Vater. XXXX war dabei als Objektleiterin tätig. Als Subunternehmer war XXXX unter anderem für die XXXX , XXXX und die XXXX tätig. Die seitens des XXXX , clean forever, ausgestellten Rechnungen wiesen dabei das Logo „ XXXX gebäudereinigung“, die Geschäftsanschrift XXXX in XXXX , die E-Mailadresse office@ XXXX .at und die Website www. XXXX .at aus. Über den gesamten Zeitraum vom 20.05.2016 bis Ende März 2020 beschäftigte römisch 40 insgesamt 70 Dienstnehmer:innen, darunter auch römisch 40 , seinen Bruder, römisch 40 , seine Schwägerin und römisch 40 , seinen Vater. römisch 40 war dabei als Objektleiterin tätig. Als Subunternehmer war römisch 40 unter anderem für die römisch 40 , römisch 40 und die römisch 40 tätig. Die seitens des römisch 40 , clean forever, ausgestellten Rechnungen wiesen dabei das Logo „ römisch 40 gebäudereinigung“, die Geschäftsanschrift römisch 40 in römisch 40 , die E-Mailadresse office@ römisch 40 .at und die Website www. römisch 40 .at aus. Mit März 2020 stellte XXXX seine Geschäftstätigkeit ein und wurde am 06.05.2020 über ihn ein Konkursverfahren am Landesgericht XXXX zu Zl. XXXX eröffnet, wobei mit Beschluss vom 08.05.2020 die Schließung des Unternehmens gemäß § 114a Abs 2 IO infolge Masseunzulänglichkeit angeordnet wurde. Mit Bekanntgabe 06.08.2020 zeigte der Masseverwalter den Wegfall der Masseunzulänglichkeit an. Mit Beschluss vom 05.10.2020 wurde ein Zahlungsplan angenommen, welcher mit Beschluss vom 23.10.2020 rechtskräftig bestätigt und der Konkurs aufgehoben wurde. Mit März 2020 stellte römisch 40 seine Geschäftstätigkeit ein und wurde am 06.05.2020 über ihn ein Konkursverfahren am Landesgericht römisch 40 zu Zl. römisch 40 eröffnet, wobei mit Beschluss vom 08.05.2020 die Schließung des Unternehmens gemäß Paragraph 114 a, Absatz 2, IO infolge Masseunzulänglichkeit angeordnet wurde. Mit Bekanntgabe 06.08.2020 zeigte der Masseverwalter den Wegfall der Masseunzulänglichkeit an. Mit Beschluss vom 05.10.2020 wurde ein Zahlungsplan angenommen, welcher mit Beschluss vom 23.10.2020 rechtskräftig bestätigt und der Konkurs aufgehoben wurde. Die Beschwerdeführerin, die XXXX , ist eine seit 26.02.2020, damals noch unter dem Namen XXXX Gebäudereinigung GmbH (wobei die Änderung zum gegenständlichen Namen mit Eintragung vom 24.03.2020 aufgrund eines Änderungsantrages vom 11.03.2020 erfolgte) zu XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Geschäftszweig Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung. Die Geschäftsanschrift lautet XXXX in XXXX . Als selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführer fungieren XXXX , Schwägerin des XXXX , und XXXX , Bruder des XXXX . Gewerberechtlicher Geschäftsführer ist seit 06.05.2020 XXXX . Die Beschwerdeführerin, die römisch 40 , ist eine seit 26.02.2020, damals noch unter dem Namen römisch 40 Gebäudereinigung GmbH (wobei die Änderung zum gegenständlichen Namen mit Eintragung vom 24.03.2020 aufgrund eines Änderungsantrages vom 11.03.2020 erfolgte) zu römisch 40 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Geschäftszweig Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung. Die Geschäftsanschrift lautet römisch 40 in römisch 40 . Als selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführer fungieren römisch 40 , Schwägerin des römisch 40 , und römisch 40 , Bruder des römisch 40 . Gewerberechtlicher Geschäftsführer ist seit 06.05.2020 römisch 40 . Die Beschwerdeführerin übernahm die vormals von XXXX angemieteten Geschäftsräumlichkeiten, wobei die Vermietung über einen von ihnen dritten Vermieter erfolgte. XXXX hinterließ dabei ausschließlich die im Eigentum des Vermieters befindlichen Möbel, welche wiederum von der Beschwerdeführerin angemietet wurden. Im Zeitraum vom 07.04.2020 (bis nachweislich 25.03.2021) beschäftigte die Beschwerdeführerin neun ehemalige Dienstnehmer:innen des XXXX , zudem seit 01.11.2020 auch XXXX selbst. Dessen Tätigkeit unterscheidet sich nicht von jener als Selbständiger, ebenso wenig die seines Vaters XXXX . Die Beschwerdeführerin übernahm die vormals von römisch 40 angemieteten Geschäftsräumlichkeiten, wobei die Vermietung über einen von ihnen dritten Vermieter erfolgte. römisch 40 hinterließ dabei ausschließlich die im Eigentum des Vermieters befindlichen Möbel, welche wiederum von der Beschwerdeführerin angemietet wurden. Im Zeitraum vom 07.04.2020 (bis nachweislich 25.03.2021) beschäftigte die Beschwerdeführerin neun ehemalige Dienstnehmer:innen des römisch 40 , zudem seit 01.11.2020 auch römisch 40 selbst. Dessen Tätigkeit unterscheidet sich nicht von jener als Selbständiger, ebenso wenig die seines Vaters römisch 40 . Mit Schreiben vom 30.03.2020 kündigte XXXX die Zusammenarbeit mit der XXXX zum 31.03.2020, mit Reinigungsvertrag vom 31.03.2020 wurde die Zusammenarbeit mit der XXXX ab 01.04.2020 aufgenommen. Neben der XXXX fungiert die Beschwerdeführerin weiters als Subunternehmerin für XXXX und die XXXX , wobei die Beschwerdeführerin im Zeitraum Mai 2020 bis 25.03.2021 ausschließlich von diesen drei Firmen Zahlungseingänge verzeichnete. Als Ansprechpartner der XXXX fungiert, wie bereits damals bei XXXX , clean forever, XXXX , nunmehr mit XXXX . Bei der XXXX ist nach wie vor XXXX der Ansprechpartner.Mit Schreiben vom 30.03.2020 kündigte römisch 40 die Zusammenarbeit mit der römisch 40 zum 31.03.2020, mit Reinigungsvertrag vom 31.03.2020 wurde die Zusammenarbeit mit der römisch 40 ab 01.04.2020 aufgenommen. Neben der römisch 40 fungiert die Beschwerdeführerin weiters als Subunternehmerin für römisch 40 und die römisch 40 , wobei die Beschwerdeführerin im Zeitraum Mai 2020 bis 25.03.2021 ausschließlich von diesen drei Firmen Zahlungseingänge verzeichnete. Als Ansprechpartner der römisch 40 fungiert, wie bereits damals bei römisch 40 , clean forever, römisch 40 , nunmehr mit römisch 40 . Bei der römisch 40 ist nach wie vor römisch 40 der Ansprechpartner. XXXX schuldet der belangten Behörde für den Zeitraum September 2019 bis März 2020 zu entrichtende vollstreckbare Beiträge in Höhe von EUR 39.202,42 samt Verzugszinsen ab 06.05.2020 in Höhe von 3,38% aus EUR 38.915,
  12. römisch 40 schuldet der belangten Behörde für den Zeitraum September 2019 bis März 2020 zu entrichtende vollstreckbare Beiträge in Höhe von EUR 39.202,42 samt Verzugszinsen ab 06.05.2020 in Höhe von 3,38% aus EUR 38.915,
  13. Aktuell ist XXXX seit 20.09.2021 gewerberechtlicher Geschäftsführer des Gewerbeinhabers XXXX hinsichtlich dem reglementierten Gewerbe Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung. Aktuell ist römisch 40 seit 20.09.2021 gewerberechtlicher Geschäftsführer des Gewerbeinhabers römisch 40 hinsichtlich dem reglementierten Gewerbe Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung.
  14. Beweiswürdigung: Der im Punkt I. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt. Der im Punkt römisch eins. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt. Die Feststellung zur Gewerbeberechtigung des XXXX bzw der XXXX Gebäudereinigung sowie zu XXXX als gewerberechtlichen Geschäftsführer ergeben sich zweifelsfrei aus dem eingeholten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria zur Person des XXXX . Dass es sich bei XXXX um seinen Vater handelt, bestätigte dieser im Zuge der mündlichen Verhandlung selbst (Protokoll vom 13.01.2022, S 3). Die Feststellung zur Gewerbeberechtigung des römisch 40 bzw der römisch 40 Gebäudereinigung sowie zu römisch 40 als gewerberechtlichen Geschäftsführer ergeben sich zweifelsfrei aus dem eingeholten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria zur Person des römisch 40 . Dass es sich bei römisch 40 um seinen Vater handelt, bestätigte dieser im Zuge der mündlichen Verhandlung selbst (Protokoll vom 13.01.2022, S 3). Der Umstand, dass XXXX im Zeitraum 20.05.2016 bis März 2020 insgesamt 70 Dienstnehmer:innen, darunter auch XXXX , XXXX und XXXX beschäftigt hat, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden WEBEKU-Abfrage vom 25.03.
  15. Sowohl XXXX (Protokoll vom 30.11.2021, S 4) als auch XXXX (Protokoll vom 13.01.2022, S 5) schilderten übereinstimmend, dass diese als Objektleiterin tätig gewesen war. Die Feststellung, dass es sich bei XXXX um den Bruder des XXXX und bei XXXX um seine Schwägerin handelt, ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden Darlegungen der XXXX (Protokoll vom 30.11.2021, S 2) und des XXXX (Protokoll vom 13.01.2022, S 3). Einer im Verwaltungsakt befindlichen Auflistung vom 25.03.2021, welche die Buchungsart „Zahlung Auftraggeber“ abbildet, war die Feststellung zu entnehmen, dass die XXXX Gebäudereinigung als Subunternehmer unter anderem für die XXXX , XXXX und die XXXX fungierte. Entsprechende Rechnungen des XXXX , XXXX liegen ebenfalls im Verwaltungsakt ein, welche von der XXXX , XXXX und der XXXX selbst auf Nachfrage der belangten Behörde in Vorlage gebracht wurden. Der Umstand, dass römisch 40 im Zeitraum 20.05.2016 bis März 2020 insgesamt 70 Dienstnehmer:innen, darunter auch römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 beschäftigt hat, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden WEBEKU-Abfrage vom 25.03.
  16. Sowohl römisch 40 (Protokoll vom 30.11.2021, S 4) als auch römisch 40 (Protokoll vom 13.01.2022, S 5) schilderten übereinstimmend, dass diese als Objektleiterin tätig gewesen war. Die Feststellung, dass es sich bei römisch 40 um den Bruder des römisch 40 und bei römisch 40 um seine Schwägerin handelt, ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden Darlegungen der römisch 40 (Protokoll vom 30.11.2021, S 2) und des römisch 40 (Protokoll vom 13.01.2022, S 3). Einer im Verwaltungsakt befindlichen Auflistung vom 25.03.2021, welche die Buchungsart „Zahlung Auftraggeber“ abbildet, war die Feststellung zu entnehmen, dass die römisch 40 Gebäudereinigung als Subunternehmer unter anderem für die römisch 40 , römisch 40 und die römisch 40 fungierte. Entsprechende Rechnungen des römisch 40 , römisch 40 liegen ebenfalls im Verwaltungsakt ein, welche von der römisch 40 , römisch 40 und der römisch 40 selbst auf Nachfrage der belangten Behörde in Vorlage gebracht wurden. Sowohl aus der WEBEKU-Dienstnehmerabfrage vom 25.03.2021 als auch den eigenen Angaben des XXXX (Protokoll vom 13.01.2022, S 2) war zu entnehmen, dass eine Einstellung der Geschäftstätigkeit mit März 2020 erfolgte. In Zusammenhang mit dem Konkursverfahren vor dem Landesgericht XXXX kann auf den amtswegig eingeholten Auszug aus der Ediktsdatei zur Person des XXXX verwiesen werden. Daneben nahm sowohl XXXX (Protokoll vom 30.11.2021, S 3) als auch XXXX (Protokoll vom 13.01.2022, S 2) auf den Konkurs Bezug. Sowohl aus der WEBEKU-Dienstnehmerabfrage vom 25.03.2021 als auch den eigenen Angaben des römisch 40 (Protokoll vom 13.01.2022, S 2) war zu entnehmen, dass eine Einstellung der Geschäftstätigkeit mit März 2020 erfolgte. In Zusammenhang mit dem Konkursverfahren vor dem Landesgericht römisch 40 kann auf den amtswegig eingeholten Auszug aus der Ediktsdatei zur Person des römisch 40 verwiesen werden. Daneben nahm sowohl römisch 40 (Protokoll vom 30.11.2021, S 3) als auch römisch 40 (Protokoll vom 13.01.2022, S 2) auf den Konkurs Bezug. Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug zur XXXX . Dass XXXX gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist, ist durch einen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria zu seiner Person belegt und ergibt sich auch aus den Darlegungen der XXXX (Protokoll vom 30.11.2021, S 6). Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug zur römisch 40 . Dass römisch 40 gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist, ist durch einen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria zu seiner Person belegt und ergibt sich auch aus den Darlegungen der römisch 40 (Protokoll vom 30.11.2021, S 6). In Zusammenhang mit der Übernahme der Geschäftsräumlichkeiten kann auf die übereinstimmenden Darlegungen der XXXX (Protokoll vom 30.11.2021, S 3) und des XXXX (Protokoll vom 13.01.2022, S 3) verwiesen werden. Einer WEBEKU-Abfrage vom 25.03.2021 war die Feststellung zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 07.04.2020 (bis 25.03.2021) neben neun ehemalige Dienstnehmer:innen auch XXXX seit 01.11.2020 beschäftigt. Befragt nach Unterschieden in seiner Tätigkeit als Angestellter der Beschwerdeführerin von jener als Selbständiger schilderte XXXX , dass sich von dieser Warte aus die Tätigkeiten nicht unterscheiden würden, wobei es sich hinsichtlich seines Vaters ebenfalls derart verhalten würde (Protokoll vom 13.01.2022, S 5, S 6 und S 7). In Zusammenhang mit der Übernahme der Geschäftsräumlichkeiten kann auf die übereinstimmenden Darlegungen der römisch 40 (Protokoll vom 30.11.2021, S 3) und des römisch 40 (Protokoll vom 13.01.2022, S 3) verwiesen werden. Einer WEBEKU-Abfrage vom 25.03.2021 war die Feststellung zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 07.04.2020 (bis 25.03.2021) neben neun ehemalige Dienstnehmer:innen auch römisch 40 seit 01.11.2020 beschäftigt. Befragt nach Unterschieden in seiner Tätigkeit als Angestellter der Beschwerdeführerin von jener als Selbständiger schilderte römisch 40 , dass sich von dieser Warte aus die Tätigkeiten nicht unterscheiden würden, wobei es sich hinsichtlich seines Vaters ebenfalls derart verhalten würde (Protokoll vom 13.01.2022, S 5, S 6 und S 7). Die mit 30.03.2020 datierte Kündigung des XXXX an die XXXX liegt ebenso im Verwaltungsakt ein, wie der am 31.03.2020 unterfertigte Reinigungsvertrag zwischen der XXXX und der XXXX . Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Subunternehmerin für die XXXX , XXXX und die XXXX fungiert und ab Mai 2020 bis 25.03.2021 ausschließlich von diesen drei Firmen Zahlungseingänge verzeichnete, ergibt sich aus einer im Verwaltungsakt befindlichen Auflistung vom 25.03.2021, welche die Buchungsart „Zahlung Auftraggeber“ abbildet. Die Feststellung, wonach als Ansprechpartner der XXXX sowohl früher als auch aktuell XXXX , nunmehr mit XXXX , fungiert, ergibt sich aus dem E-Mail des XXXX jun. vom 19.08.
  17. Die Buchhalterin der XXXX nannte in ihrem E-Mail vom 03.09.2021 XXXX als Ansprechpartner. Die mit 30.03.2020 datierte Kündigung des römisch 40 an die römisch 40 liegt ebenso im Verwaltungsakt ein, wie der am 31.03.2020 unterfertigte Reinigungsvertrag zwischen der römisch 40 und der römisch 40 . Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Subunternehmerin für die römisch 40 , römisch 40 und die römisch 40 fungiert und ab Mai 2020 bis 25.03.2021 ausschließlich von diesen drei Firmen Zahlungseingänge verzeichnete, ergibt sich aus einer im Verwaltungsakt befindlichen Auflistung vom 25.03.2021, welche die Buchungsart „Zahlung Auftraggeber“ abbildet. Die Feststellung, wonach als Ansprechpartner der römisch 40 sowohl früher als auch aktuell römisch 40 , nunmehr mit römisch 40 , fungiert, ergibt sich aus dem E-Mail des römisch 40 jun. vom 19.08.
  18. Die Buchhalterin der römisch 40 nannte in ihrem E-Mail vom 03.09.2021 römisch 40 als Ansprechpartner. Der Umstand, wonach XXXX der belangten Behörde für den Zeitraum September 2019 bis März 2020 Beiträge in Höhe von EUR 39.202,42 samt Verzugszinsen ab 0.05.2020 in Höhe von 3,38% aus EUR 38.915,44 schuldet, ist durch den im Verwaltungsakt einliegenden Rückstandsausweis vom 16.04.2021 bzw auch 25.03.2021 belegt, darüber hinaus auch in einem Ausdruck des Beitragskontos des XXXX ersichtlich. Der Umstand ausständiger Beiträge wurde im Verfahren zu keinem Zeitpunkt bestritten. Der Umstand, wonach römisch 40 der belangten Behörde für den Zeitraum September 2019 bis März 2020 Beiträge in Höhe von EUR 39.202,42 samt Verzugszinsen ab 0.05.2020 in Höhe von 3,38% aus EUR 38.915,44 schuldet, ist durch den im Verwaltungsakt einliegenden Rückstandsausweis vom 16.04.2021 bzw auch 25.03.2021 belegt, darüber hinaus auch in einem Ausdruck des Beitragskontos des römisch 40 ersichtlich. Der Umstand ausständiger Beiträge wurde im Verfahren zu keinem Zeitpunkt bestritten. Einer Abfrage des Gewerbeinformationssystems Austria war zu entnehmen, dass XXXX seit 20.09.2021 gewerberechtlicher Geschäftsführer des Gewerbeinhabers XXXX ist, was dieser auf Vorhalt des erkennenden Richters schließlich auch selbst bestätigte (Protokoll vom 13.01.2022, S 6). Einer Abfrage des Gewerbeinformationssystems Austria war zu entnehmen, dass römisch 40 seit 20.09.2021 gewerberechtlicher Geschäftsführer des Gewerbeinhabers römisch 40 ist, was dieser auf Vorhalt des erkennenden Richters schließlich auch selbst bestätigte (Protokoll vom 13.01.2022, S 6).
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.
  20. Rechtslage Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber gemäß § 67 Abs 4 ASVG für Beiträge, die sein Vorgänger zu bezahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers, sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 38 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl S 219/1897, für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist. Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber gemäß Paragraph 67, Absatz 4, ASVG für Beiträge, die sein Vorgänger zu bezahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers, sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach Paragraph 1409, ABGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 1409 a, ABGB und der Haftung des Erwerbers nach Paragraph 38, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl S 219 aus 1897,, für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist. Betrieb ist im Sinne der technischen und administrativen Einrichtungen zur planmäßigen Ausübung einer durch den betriebszwecklichen Erwerbstätigkeit zu verstehen (VwSlg 4763 A/1958, VwGH 17.10.2001, 98/08/0389). Der Erwerbsvorgang gemäß § 67 Abs 4 ASVG muss sich dabei auf einen lebenden bzw lebensfähigen (aktivierbaren oder reaktivierbaren) Betrieb (Unternehmen), dh auf eine organisierte Erwerbsgelegenheit als Objekt im Rechtsverkehr, in der die durch die Betriebsart und der Betriebsgegenstand bestimmten personellen, sachlichen und ideellen Werte (Betriebsmittel) zusammengefasst sind, beziehen (vgl VwGH 14.11.1995, 94/08/0187). Der Erwerbsvorgang gemäß Paragraph 67, Absatz 4, ASVG muss sich dabei auf einen lebenden bzw lebensfähigen (aktivierbaren oder reaktivierbaren) Betrieb (Unternehmen), dh auf eine organisierte Erwerbsgelegenheit als Objekt im Rechtsverkehr, in der die durch die Betriebsart und der Betriebsgegenstand bestimmten personellen, sachlichen und ideellen Werte (Betriebsmittel) zusammengefasst sind, beziehen vergleiche VwGH 14.11.1995, 94/08/0187). Unter dem im Gesetz verwendeten Begriff "Übereignung" ist die "Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht" anzusehen, wobei es dabei nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung ankommt. Maßgebend ist somit der - wenn auch nicht unmittelbare - auf Rechtsgeschäft beruhende Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber. Für die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht kommt es nach der Judikatur auf eine bestimmte zivilrechtliche Ausgestaltung nicht an, daher auch nicht auf eine bestimmte sachenrechtliche Zuordnung der Betriebsmittel (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/08/0153 mit Hinweis auf VwGH 19.02.2003, 98/08/0104). Zum Betriebserwerb ist es nicht erforderlich, dass alle zum Betrieb gehörigen Betriebsmittel erworben werden; für einen Betriebsübergang im Sinne des § 67 Abs 4 ASVG ist es im Wesentlichen erforderlich, dass der Erwerber Betriebsmittel von seinem Vorgänger übernimmt, die ihn zumindest theoretisch in die Lage versetzen, mit den erworbenen Betriebsmitteln den Betrieb fortzusetzen (vgl Derntl, in Sonntag, ASVG Jahreskommentar9,2018, § 67 RZ 31, vgl VwGH 17.10.2012, 2012/08/0208 mwN). Ausschlaggebend für die Betriebsnachfolgehaftung ist, ob vom Nachfolger eine organisierte Erwerbsgelegenheit als Objekt im Rechtsverkehr erworben wurde, die als solche geeignet ist, unabhängig von den im Zeitpunkt des Erwerbs gegebenen Gewinnchancen oder Verlustgefahren, wirtschaftlich werthafte Leistungen auf dem für sie in Betracht kommenden Markt zu erbringen. Wurden vom Nachfolger nicht ein Betrieb als solcher, sondern nur Betriebsmittel erworben, so kommt es für die Qualifizierung als Betriebserwerb im Sinne des § 67 Abs 4 ASVG darauf an, ob jene Betriebsmittel erworben wurden, die nach der Betriebsart und dem Betriebsgegenstand die wesentliche Grundlage des Betriebes des Vorgängers, also die Grundlage für die Erbringung wirtschaftlich werthafter Leistungen im genannten Sinn, gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb objektiv in die Lage versetzten, den Betrieb (in dem Umfang, mit dem Betriebsgegenstand und in der Betriebsart wie der Vorgänger) - unter Einsatz weiterer, nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes bildender Betriebsmittel - fortzuführen. Welche Betriebsmittel in diesem Sinne wesentlich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und hängt im Besonderen von Art und Gegenstand des Betriebes ab (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/08/0153 mit Hinweis auf VwGH 21.11.1989, 88/08/0130, mwN und VwGH 30.09.1997, 95/08/0248, mwN). Zum Betriebserwerb ist es nicht erforderlich, dass alle zum Betrieb gehörigen Betriebsmittel erworben werden; für einen Betriebsübergang im Sinne des Paragraph 67, Absatz 4, ASVG ist es im Wesentlichen erforderlich, dass der Erwerber Betriebsmittel von seinem Vorgänger übernimmt, die ihn zumindest theoretisch in die Lage versetzen, mit den erworbenen Betriebsmitteln den Betrieb fortzusetzen vergleiche Derntl, in Sonntag, ASVG Jahreskommentar9,2018, Paragraph 67, RZ 31, vergleiche VwGH 17.10.2012, 2012/08/0208 mwN). Ausschlaggebend für die Betriebsnachfolgehaftung ist, ob vom Nachfolger eine organisierte Erwerbsgelegenheit als Objekt im Rechtsverkehr erworben wurde, die als solche geeignet ist, unabhängig von den im Zeitpunkt des Erwerbs gegebenen Gewinnchancen oder Verlustgefahren, wirtschaftlich werthafte Leistungen auf dem für sie in Betracht kommenden Markt zu erbringen. Wurden vom Nachfolger nicht ein Betrieb als solcher, sondern nur Betriebsmittel erworben, so kommt es für die Qualifizierung als Betriebserwerb im Sinne des Paragraph 67, Absatz 4, ASVG darauf an, ob jene Betriebsmittel erworben wurden, die nach der Betriebsart und dem Betriebsgegenstand die wesentliche Grundlage des Betriebes des Vorgängers, also die Grundlage für die Erbringung wirtschaftlich werthafter Leistungen im genannten Sinn, gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb objektiv in die Lage versetzten, den Betrieb (in dem Umfang, mit dem Betriebsgegenstand und in der Betriebsart wie der Vorgänger) - unter Einsatz weiterer, nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes bildender Betriebsmittel - fortzuführen. Welche Betriebsmittel in diesem Sinne wesentlich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und hängt im Besonderen von Art und Gegenstand des Betriebes ab (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/08/0153 mit Hinweis auf VwGH 21.11.1989, 88/08/0130, mwN und VwGH 30.09.1997, 95/08/0248, mwN). Bei Dienstleistungsgewerben genügt zur Annahme der Betriebsidentität nicht der Standort allein; es müssen vielmehr je nach der Art des jeweiligen Dienstleistungsgewerbes nach andere eine Betriebsidentität indizierende Elemente hinzutreten (VwGH 19.12.1980, 1376/79). Eine Übernahme von Betriebsmitteln - als Kriterium der Betriebsnachfolge iSd §67 Abs 4 ASVG - ist etwa dann gegeben, wenn der Betriebsinhaber dieselben Geschäftslokalitäten wie sein Vorgänger im Pachtverhältnis benützt, einen Teil des Personals seines Vorgängers beschäftigt und den Firmennamen führt (vgl VwGH 02.07.1981, 1011/79). Der Kundenstock ist bei Dienstleistungsunternehmen als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen. Dabei kommt es jedoch nicht auf die Anzahl der vom Betriebsnachfolger "mitgenommenen Kunden" an, sondern darauf, ob bei Fortführung des veräußerten Betriebs die Kunden weiter hätten betreut werden können (VwGH 28.03.2012, 2009/08/0223 mit Hinweis auf VwGH 29.03.2006, 2004/08/0122).Bei Dienstleistungsgewerben genügt zur Annahme der Betriebsidentität nicht der Standort allein; es müssen vielmehr je nach der Art des jeweiligen Dienstleistungsgewerbes nach andere eine Betriebsidentität indizierende Elemente hinzutreten (VwGH 19.12.1980, 1376/79). Eine Übernahme von Betriebsmitteln - als Kriterium der Betriebsnachfolge iSd §67 Absatz 4, ASVG - ist etwa dann gegeben, wenn der Betriebsinhaber dieselben Geschäftslokalitäten wie sein Vorgänger im Pachtverhältnis benützt, einen Teil des Personals seines Vorgängers beschäftigt und den Firmennamen führt vergleiche VwGH 02.07.1981, 1011/79). Der Kundenstock ist bei Dienstleistungsunternehmen als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen. Dabei kommt es jedoch nicht auf die Anzahl der vom Betriebsnachfolger "mitgenommenen Kunden" an, sondern darauf, ob bei Fortführung des veräußerten Betriebs die Kunden weiter hätten betreut werden können (VwGH 28.03.2012, 2009/08/0223 mit Hinweis auf VwGH 29.03.2006, 2004/08/0122). Geht gemäß § 67 Abs 6 Z 1 ASVG der Betrieb auf einen Angehörigen des Betriebsvorgängers gemäß Abs 7 über, so haftet dieser Betriebsnachfolger ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang zugrundeliegende Rechtsgeschäft wie ein Erwerber gemäß Abs 4, solange er nicht nachweist, dass er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb des Vorgängers nicht kennen konnte. Angehörige gemäß Abs 6 Z 1 sind entsprechend § 67 Abs 7 ASVG: der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn (Z 1); die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie (Z 2); die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie (Z 3); […].Geht gemäß Paragraph 67, Absatz 6, Ziffer eins, ASVG der Betrieb auf einen Angehörigen des Betriebsvorgängers gemäß Absatz 7, über, so haftet dieser Betriebsnachfolger ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang zugrundeliegende Rechtsgeschäft wie ein Erwerber gemäß Absatz 4,, solange er nicht nachweist, dass er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb des Vorgängers nicht kennen konnte. Angehörige gemäß Absatz 6, Ziffer eins, sind entsprechend Paragraph 67, Absatz 7, ASVG: der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn (Ziffer eins,); die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie (Ziffer 2,); die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie (Ziffer 3,); […]. 3.
  21. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall 3.2.
  22. Zu einer allfälligen Haftung nach § 67 Abs 4 ASVG3.2.
  23. Zu einer allfälligen Haftung nach Paragraph 67, Absatz 4, ASVG Gegenständlich geht es um die Klärung der Frage, ob es durch die Übernahme des Betriebs des Vorgängers durch die Beschwerdeführerin zu einem Betriebsübergang gekommen ist, welcher eine Haftung der Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs 4 ASVG zur Folge hätte:Gegenständlich geht es um die Klärung der Frage, ob es durch die Übernahme des Betriebs des Vorgängers durch die Beschwerdeführerin zu einem Betriebsübergang gekommen ist, welcher eine Haftung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 67, Absatz 4, ASVG zur Folge hätte: Der Vorgänger, der zugleich der Schwager bzw Bruder der handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist, führte einen Betrieb im Geschäftszweig Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, ebenso wie nun die Beschwerdeführerin. Der Betrieb der Beschwerdeführerin wurde dabei zeitnahe vor der Einstellung der Geschäftstätigkeit des XXXX – und somit bei noch lebenden Betrieb – gegründet, wobei die Unternehmensgründung Ende Februar 2020 und die Einstellung der Geschäftstätigkeit des XXXX mit März 2020 erfolgte. In weiterer Folge übernahm die Beschwerdeführerin – neben denselben Betriebsräumlichkeiten des Betriebsvorgängers zur Miete – auch einen Teil der Dienstnehmer:innen. Weder die tatsächliche Anzahl der übernommenen Dienstnehmer:innen noch ein etwaiger nicht nahtloser Dienstantritt sind dabei ausschlaggebend. Hinsichtlich der Dienstnehmer:innen gilt jedoch festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH Arbeitskräfte nur dann zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebes gehören, wenn es sich um hochspezialisierte, für das Funktionieren des Unternehmens unentbehrliche Fachleute oder um Leitpersonal handelt (VwGH 28.03.2012, 2009/08/0223 mit Hinweis auf VwGH 30.09 1997, 95/08/0248), wofür sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise ergeben haben.Der Betrieb der Beschwerdeführerin wurde dabei zeitnahe vor der Einstellung der Geschäftstätigkeit des römisch 40 – und somit bei noch lebenden Betrieb – gegründet, wobei die Unternehmensgründung Ende Februar 2020 und die Einstellung der Geschäftstätigkeit des römisch 40 mit März 2020 erfolgte. In weiterer Folge übernahm die Beschwerdeführerin – neben denselben Betriebsräumlichkeiten des Betriebsvorgängers zur Miete – auch einen Teil der Dienstnehmer:innen. Weder die tatsächliche Anzahl der übernommenen Dienstnehmer:innen noch ein etwaiger nicht nahtloser Dienstantritt sind dabei ausschlaggebend. Hinsichtlich der Dienstnehmer:innen gilt jedoch festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH Arbeitskräfte nur dann zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebes gehören, wenn es sich um hochspezialisierte, für das Funktionieren des Unternehmens unentbehrliche Fachleute oder um Leitpersonal handelt (VwGH 28.03.2012, 2009/08/0223 mit Hinweis auf VwGH 30.09 1997, 95/08/0248), wofür sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise ergeben haben. Im November 2020 – somit nach rechtskräftigem Abschluss seines Konkursverfahrens – wurde schließlich auch XXXX übernommen. Neben den Dienstnehmer:innen erfolgte zudem die Übernahme eines Teiles des Kundenstockes des Betriebsvorgängers, wobei es dabei - entgegen dem Beschwerdevorbringen - weder auf die Anzahl der Kunden (vgl VwGH 28.03.2012, 2009/08/0223) noch auf ein gewisses Umsatzverhältnis ankommt, sondern darauf, ob die Kunden weiter hätten betreut werden können, wie gegenständlich der Fall. Dabei fällt auf, dass bei der XXXX das Vertragsverhältnis zu XXXX mit 31.03.2020 beendet und mit der Beschwerdeführerin sogleich am 01.04.2020 aufgenommen wurde. Nach wie vor tritt auch XXXX sowie dessen Vater gegenüber den Kunden als Ansprechpartner auf. Im November 2020 – somit nach rechtskräftigem Abschluss seines Konkursverfahrens – wurde schließlich auch römisch 40 übernommen. Neben den Dienstnehmer:innen erfolgte zudem die Übernahme eines Teiles des Kundenstockes des Betriebsvorgängers, wobei es dabei - entgegen dem Beschwerdevorbringen - weder auf die Anzahl der Kunden vergleiche VwGH 28.03.2012, 2009/08/0223) noch auf ein gewisses Umsatzverhältnis ankommt, sondern darauf, ob die Kunden weiter hätten betreut werden können, wie gegenständlich der Fall. Dabei fällt auf, dass bei der römisch 40 das Vertragsverhältnis zu römisch 40 mit 31.03.2020 beendet und mit der Beschwerdeführerin sogleich am 01.04.2020 aufgenommen wurde. Nach wie vor tritt auch römisch 40 sowie dessen Vater gegenüber den Kunden als Ansprechpartner auf. Wesentlich erscheint im gegenständlichen Fall auch, dass sich der ursprünglich eingetragene Firmenwortlaut der Beschwerdeführerin, nämlich „ XXXX Gebäudereinigung GmbH“, als fast ident zur „ XXXX Gebäudereinigung e.U.“ darstellt und eine Namensänderung erst aufgrund eines Änderungsantrages vom 11.03.2020 mit 24.03.2020 erfolgte. Wesentlich erscheint im gegenständlichen Fall auch, dass sich der ursprünglich eingetragene Firmenwortlaut der Beschwerdeführerin, nämlich „ römisch 40 Gebäudereinigung GmbH“, als fast ident zur „ römisch 40 Gebäudereinigung e.U.“ darstellt und eine Namensänderung erst aufgrund eines Änderungsantrages vom 11.03.2020 mit 24.03.2020 erfolgte. Im vorliegenden Fall bleibt jedoch festzuhalten, dass sich im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Veräußerungsgeschäfts ergeben haben und sich auch aus dem Akteninhalt keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben, ebenso wenig aus einer vorgenommenen Abfrage beim Firmenbuch (beispielsweise im Wege einer Einbringung). Wenngleich die oben genannten Umstände (sowie auch die familiären Beziehungen zwischen XXXX , XXXX und XXXX , wie weiter unten ausgeführt werden wird) nicht verkannt werden, so bedarf es dennoch eines – wie auch immer gearteten – Veräußerungsgeschäfts.Im vorliegenden Fall bleibt jedoch festzuhalten, dass sich im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Veräußerungsgeschäfts ergeben haben und sich auch aus dem Akteninhalt keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben, ebenso wenig aus einer vorgenommenen Abfrage beim Firmenbuch (beispielsweise im Wege einer Einbringung). Wenngleich die oben genannten Umstände (sowie auch die familiären Beziehungen zwischen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , wie weiter unten ausgeführt werden wird) nicht verkannt werden, so bedarf es dennoch eines – wie auch immer gearteten – Veräußerungsgeschäfts. Generell spricht § 67 Abs 4 ASVG von "Übereignung" und "Erwerb" des Betriebs. Als Betriebsnachfolger gemäß § 67 Abs 4 ASVG ist somit jene Person zu verstehen, die den Betrieb oder einen organisatorisch selbständigen Teilbetrieb des Betriebsvorgängers (Beitragsschuldners) aufgrund eines Veräußerungsgeschäfts bzw. mehrerer Veräußerungsgeschäfte mit ihm erworben hat (vgl Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG, Rz 45 (Stand 1.12.2020, rdb.at)). Ohne ein derartiges "Veräußerungsgeschäft" kann keine Haftung nach § 67 Abs 4 ASVG eintreten (vgl dazu VwGH 18.02.1988, 86/09/0060: „Die
  24. ASVG-Novelle, BGBl Nr 111/1986, trägt durch die Neufassung des § 67 Abs 4 ASVG der Ansicht des VwGH Rechnung, dass unter Betriebsnachfolger nur jene Person zu verstehen sei, die den Betrieb oder einen selbständigen Teilbetrieb auf Grund eines Veräußerungsgeschäftes mit dem Betriebsvorgänger erworben hat“; des Weiteren VwGH 17.10.1996, 96/08/0047: Als „Betriebsnachfolger“ gem § 67 Abs 4 ASVG (unter dem Gesichtspunkt der Nachfolge unter Lebenden) ist jene Person zu verstehen, die den Betrieb oder einen organisatorisch selbstständigen Teilbetrieb des Betriebsvorgängers (Beitragsschuldners) auf Grund eines Veräußerungsgeschäftes (von Veräußerungsgeschäften) mit ihm erworben hat; die bloße Bestandnahme eines Betriebes (eines Teilbetriebes) begründet daher keine Haftung nach dieser Gesetzesstelle. Zum Betriebserwerb ist es allerdings nicht erforderlich, dass alle zum Betrieb gehörigen Betriebsmittel erworben werden; es genügt vielmehr der Erwerb jener Betriebsmittel, die die (nach Betriebsart und Betriebsgegenstand) wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen."). Auch die aktuelle Judikatur stellt auf einen auf Rechtsgeschäft beruhenden Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ab (vgl VwGH 29.01.2020, Ra 2019/08/0153: „Unter dem im Gesetz verwendeten Begriff „Übereignung“ ist die „Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht“ anzusehen, wobei es dabei nicht auf eine besondere zivilrechtliche Ausgestaltung ankommt. Maßgebend ist somit der – wenn auch nicht unmittelbare – auf Rechtsgeschäft beruhende Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber […].“Generell spricht Paragraph 67, Absatz 4, ASVG von "Übereignung" und "Erwerb" des Betriebs. Als Betriebsnachfolger gemäß Paragraph 67, Absatz 4, ASVG ist somit jene Person zu verstehen, die den Betrieb oder einen organisatorisch selbständigen Teilbetrieb des Betriebsvorgängers (Beitragsschuldners) aufgrund eines Veräußerungsgeschäfts bzw. mehrerer Veräußerungsgeschäfte mit ihm erworben hat vergleiche Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG, Rz 45 (Stand 1.12.2020, rdb.at)). Ohne ein derartiges "Veräußerungsgeschäft" kann keine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 4, ASVG eintreten vergleiche dazu VwGH 18.02.1988, 86/09/0060: „Die
  25. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr 111 aus 1986,, trägt durch die Neufassung des Paragraph 67, Absatz 4, ASVG der Ansicht des VwGH Rechnung, dass unter Betriebsnachfolger nur jene Person zu verstehen sei, die den Betrieb oder einen selbständigen Teilbetrieb auf Grund eines Veräußerungsgeschäftes mit dem Betriebsvorgänger erworben hat“; des Weiteren VwGH 17.10.1996, 96/08/0047: Als „Betriebsnachfolger“ gem Paragraph 67, Absatz 4, ASVG (unter dem Gesichtspunkt der Nachfolge unter Lebenden) ist jene Person zu verstehen, die den Betrieb oder einen organisatorisch selbstständigen Teilbetrieb des Betriebsvorgängers (Beitragsschuldners) auf Grund eines Veräußerungsgeschäftes (von Veräußerungsgeschäften) mit ihm erworben hat; die bloße Bestandnahme eines Betriebes (eines Teilbetriebes) begründet daher keine Haftung nach dieser Gesetzesstelle. Zum Betriebserwerb ist es allerdings nicht erforderlich, dass alle zum Betrieb gehörigen Betriebsmittel erworben werden; es genügt vielmehr der Erwerb jener Betriebsmittel, die die (nach Betriebsart und Betriebsgegenstand) wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen."). Auch die aktuelle Judikatur stellt auf einen auf Rechtsgeschäft beruhenden Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ab vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2019/08/0153: „Unter dem im Gesetz verwendeten Begriff „Übereignung“ ist die „Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht“ anzusehen, wobei es dabei nicht auf eine besondere zivilrechtliche Ausgestaltung ankommt. Maßgebend ist somit der – wenn auch nicht unmittelbare – auf Rechtsgeschäft beruhende Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber […].“ In Ermangelung eines Veräußerungsgeschäftes war somit eine Haftung nach § 67 Abs 4 ASVG zu verneinen.In Ermangelung eines Veräußerungsgeschäftes war somit eine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 4, ASVG zu verneinen. 3.2.
  26. Zu einer allfälligen Haftung nach § 67 Abs 6 Z 1 ASVG3.2.
  27. Zu einer allfälligen Haftung nach Paragraph 67, Absatz 6, Ziffer eins, ASVG Zumal es sich bei XXXX um den Bruder bzw den Schwager des XXXX und der XXXX , somit um Angehörige entsprechend § 67 Abs 7 Z 2 und Z 3 handelt, bedarf es auch einer Überprüfung der Tatbestandselemente des § 67 Abs 6 ASVG.Zumal es sich bei römisch 40 um den Bruder bzw den Schwager des römisch 40 und der römisch 40 , somit um Angehörige entsprechend Paragraph 67, Absatz 7, Ziffer 2 und Ziffer 3, handelt, bedarf es auch einer Überprüfung der Tatbestandselemente des Paragraph 67, Absatz 6, ASVG. Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 67 Abs 6 ASVG ergibt, regelt diese Bestimmung nicht wie § 67 Abs 4 ASVG eine Erwerberhaftung, sondern eine Betriebsnachfolgehaftung "ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang zugrundeliegende Rechtsgeschäft". Es ist nicht der Erwerb des betreffenden Betriebes auf Grund eines Veräußerungsgeschäftes erforderlich, vielmehr kann auch der Abschluss eines anderen Rechtsgeschäftes als eines Veräußerungsgeschäftes mit dem Betriebsvorgänger zur Begründung der Haftung führen, dass auf Grund dieses Rechtsgeschäftes (dieser Rechtsgeschäfte) dem nahen Angehörigen jene Betriebsmittel zukommen, die die wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den nahen Angehörigen in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen (vgl VwGH 01.12.1992, 88/08/0078). Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 67, Absatz 6, ASVG ergibt, regelt diese Bestimmung nicht wie Paragraph 67, Absatz 4, ASVG eine Erwerberhaftung, sondern eine Betriebsnachfolgehaftung "ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang zugrundeliegende Rechtsgeschäft". Es ist nicht der Erwerb des betreffenden Betriebes auf Grund eines Veräußerungsgeschäftes erforderlich, vielmehr kann auch der Abschluss eines anderen Rechtsgeschäftes als eines Veräußerungsgeschäftes mit dem Betriebsvorgänger zur Begründung der Haftung führen, dass auf Grund dieses Rechtsgeschäftes (dieser Rechtsgeschäfte) dem nahen Angehörigen jene Betriebsmittel zukommen, die die wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den nahen Angehörigen in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen vergleiche VwGH 01.12.1992, 88/08/0078). Insofern sieht der Gesetzgeber bei jenen Personen, bei denen er davon ausgeht, dass sie aufgrund ihrer beruflichen oder verwandtschaftlichen Nähe zum Vorgänger die Beitragsschulden kennen, eine Verschärfung der Haftung vor (vgl Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG, Rz 67 (Stand 1.12.2020, rdb.at)). Insofern sieht der Gesetzgeber bei jenen Personen, bei denen er davon ausgeht, dass sie aufgrund ihrer beruflichen oder verwandtschaftlichen Nähe zum Vorgänger die Beitragsschulden kennen, eine Verschärfung der Haftung vor vergleiche Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG, Rz 67 (Stand 1.12.2020, rdb.at)). Vor dem Hintergrund des Wortlautes § 67 Abs 6 ASVG ("haftet dieser Betriebsnachfolger ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang zugrundeliegende Rechtsgeschäft wie ein Erwerber gemäß Abs 4") ist jedoch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch bei diesem Haftungstatbestand eine rechtsgeschäftliche Beziehung zwischen Betriebsvorgänger und Betriebsnachfolger als haftungsbegründende Voraussetzung vorgesehen hat. Andernfalls hätte es im Gesetz heißen müssen "ohne Rücksicht auf die dem Betriebsübergang zugrundeliegenden rechtlichen oder tatsächlichen Vorgänge" (vgl VwGH 01.12.1992, 88/08/0078 mit Hinweis auf VwGH 17.12.1991, 89/08/0211: „Die Beitragshaftung nach § 67 Abs 6 ASVG setzt den Erwerb eines Betriebes aufgrund eines Veräußerungsgeschäftes nicht voraus; ausreichend ist vielmehr ein Rechtsgeschäft, aufgrund dessen dem nahen Angehörigen jene Betriebsmittel zukommen, die die (nach Betriebsart und Betriebsgegenstand) wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den nahen Angehörigen in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen. Ob der Betrieb dann tatsächlich fortgeführt wird, und ob im Fall der Fortführung Betriebsgegenstand und Betriebsart gleich bleiben, ist ohne Bedeutung“). Vor dem Hintergrund des Wortlautes Paragraph 67, Absatz 6, ASVG ("haftet dieser Betriebsnachfolger ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang zugrundeliegende Rechtsgeschäft wie ein Erwerber gemäß Absatz 4,) ist jedoch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch bei diesem Haftungstatbestand eine rechtsgeschäftliche Beziehung zwischen Betriebsvorgänger und Betriebsnachfolger als haftungsbegründende Voraussetzung vorgesehen hat. Andernfalls hätte es im Gesetz heißen müssen "ohne Rücksicht auf die dem Betriebsübergang zugrundeliegenden rechtlichen oder tatsächlichen Vorgänge" vergleiche VwGH 01.12.1992, 88/08/0078 mit Hinweis auf VwGH 17.12.1991, 89/08/0211: „Die Beitragshaftung nach Paragraph 67, Absatz 6, ASVG setzt den Erwerb eines Betriebes aufgrund eines Veräußerungsgeschäftes nicht voraus; ausreichend ist vielmehr ein Rechtsgeschäft, aufgrund dessen dem nahen Angehörigen jene Betriebsmittel zukommen, die die (nach Betriebsart und Betriebsgegenstand) wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den nahen Angehörigen in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen. Ob der Betrieb dann tatsächlich fortgeführt wird, und ob im Fall der Fortführung Betriebsgegenstand und Betriebsart gleich bleiben, ist ohne Bedeutung“). Zusammengefasst gelangt somit im gegenständlichen Fall weder die Haftungsregelung des § 67 Abs 4 ASVG noch des § 67 Abs 6 leg.cit. zur Anwendung. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von XXXX einen Betrieb oder Betriebsmittel durch ein Veräußerungsgeschäft bzw generell durch ein Rechtsgeschäft erworben hat, sodass der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben war. Zumal sich – wie unter Punkt 3.2.
  28. ausgeführt – bereits generell keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts ergeben haben, scheidet in diesem Zusammenhang auch das Vorliegen eines "verdeckten" Rechtsgeschäfts aus (welcher Art auch immer, wobei die belangte Behörde diesbezüglich keine Ausführungen tätigte).Zusammengefasst gelangt somit im gegenständlichen Fall weder die Haftungsregelung des Paragraph 67, Absatz 4, ASVG noch des Paragraph 67, Absatz 6, leg.cit. zur Anwendung. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von römisch 40 einen Betrieb oder Betriebsmittel durch ein Veräußerungsgeschäft bzw generell durch ein Rechtsgeschäft erworben hat, sodass der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben war. Zumal sich – wie unter Punkt 3.2.
  29. ausgeführt – bereits generell keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts ergeben haben, scheidet in diesem Zusammenhang auch das Vorliegen eines "verdeckten" Rechtsgeschäfts aus (welcher Art auch immer, wobei die belangte Behörde diesbezüglich keine Ausführungen tätigte). Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig, weil sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit einer Haftung nach § 67 Abs 4 ASVG (in weiterer Folge auch § 67 Abs 6 ASVG, welcher ebenfalls eine rechtsgeschäftliche Beziehung zwischen Betriebsvorgänger und Betriebsnachfolger als haftungsbegründend voraussetzt) als uneinheitlich darstellt: So stellt einerseits die aktuelle Judikatur des VwGH – ungeachtet einer besonderen zivilrechtlichen Gestaltung – sehr wohl auf das Vorliegen eines Rechtsgeschäftes ab, auf welchem der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber beruht (vgl VwGH 29.01.2020, Ra 2019/08/0153). Im Gegensatz dazu ergibt sich – auch entgegen dem Gesetzeswortlaut – aus der älteren Rechtsprechung des VwGH, dass der tatsächliche Übergang sachlicher Betriebsmittel (Betriebsräumlichkeiten und LKW) und Weiterverwendung von Dienstnehmer, unabhängig davon, ob eine rechtsgeschäftliche Übernahme vom Betriebsvorgänger erfolgt ist oder nicht, brauchbare Indizien für die Annahme einer Betriebsidentität darstellen (vgl VwGH 15.05.1981, 3845/80), weshalb die ordentliche Revision zuzulassen war.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit einer Haftung nach Paragraph 67, Absatz 4, ASVG (in weiterer Folge auch Paragraph 67, Absatz 6, ASVG, welcher ebenfalls eine rechtsgeschäftliche Beziehung zwischen Betriebsvorgänger und Betriebsnachfolger als haftungsbegründend voraussetzt) als uneinheitlich darstellt: So stellt einerseits die aktuelle Judikatur des VwGH – ungeachtet einer besonderen zivilrechtlichen Gestaltung – sehr wohl auf das Vorliegen eines Rechtsgeschäftes ab, auf welchem der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber beruht vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2019/08/0153). Im Gegensatz dazu ergibt sich – auch entgegen dem Gesetzeswortlaut – aus der älteren Rechtsprechung des VwGH, dass der tatsächliche Übergang sachlicher Betriebsmittel (Betriebsräumlichkeiten und LKW) und Weiterverwendung von Dienstnehmer, unabhängig davon, ob eine rechtsgeschäftliche Übernahme vom Betriebsvorgänger erfolgt ist oder nicht, brauchbare Indizien für die Annahme einer Betriebsidentität darstellen vergleiche VwGH 15.05.1981, 3845/80), weshalb die ordentliche Revision zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I413.2247213.1.00

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