GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 5.3.2020 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden "ÖGK") aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") in Verlängerung der Pflichtversicherung
H") vom 01.01.2017 bis 14.04.2017 der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Vm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.römisch eins.1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 5.3.2020 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden "ÖGK") aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") in Verlängerung der Pflichtversicherung
Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz ASVG aufgrund der Beschäftigung als Angestellte bei der römisch 40 (FN römisch 40 ) (im Folgenden "Ö. GmbH") vom 01.01.2017 bis 14.04.2017 der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass die bP vom 11.1.2016 bis 31.12.2016 aufgrund der Tätigkeit für die Ö. GmbH, ehemals XXXX . (im Folgenden "R. GmbH"), der Pflicht(voll)versicherung unterlegen sei. Das gegenständliche Dienstverhältnis sei mit 31.12.2016 mit dem Abmeldegrund "03-Einvernehmliche Auflösung" bei der Salzburger Gebietskrankenkasse abgemeldet worden. Die bP sei bis 14.4.2017 bei der Dienstgeberin als ein der Pflicht(Voll)-Versicherung unterlegene Dienstnehmerin zur Sozialversicherung angemeldet gewesen, wobei für den Zeitraum von 1.1.2017 bis 14.4.2017 der Bezug einer Kündigungsentschädigung gemeldet worden sein. Mit Schreiben vom 17.2.2017 habe die bP, vertreten durch die Arbeiterkammer Salzburg, eine Kündigungsentschädigung für den Zeitraum von 1.1.2017 bis 30.6.2017 aufgrund der ihrer Ansicht nach termin- und fristwidrigen Beendigung des Dienstverhältnisses begehrt. Letztlich hätten sich die bP und die Dienstgeberin im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs auf eine Vergleichszahlung in Höhe von EUR 10.000,00, ebenso wie auf die einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses mit 31.12.2016 geeinigt. Rechtlich führte die ÖGK zur Verlängerung der Pflichtversicherung aus, dass die bP eine "Kündigungsentschädigung" begehrt habe. Die gegenständliche Vereinbarung zwischen der bP und der Dienstgeberin ziele darauf ab, die strittigen Ansprüche durch Zahlung eines Pauschalbetrages zu vergleichen. Das Begehren der bP sei nicht auf das Fortbestehen des Dienstverhältnisses an sich gerichtet gewesen, sondern ausschließlich auf Ansprüche aus der nach Ansicht der bP termin- und fristwidrigen Beendigung des Dienstverhältnisses. Möge auch die gegenständliche Einigung zum Motiv gehabt haben, sich den mit der Prozessführung verbundenen Ärger und Aufwand zu ersparen, ändere ein solcher Beweggrund aber nichts daran, dass nur die strittigen Entgeltansprüche Gegenstand des Vergleichs gewesen seien. Die Vergleichssumme sei nicht dafür geleistet worden, dass die bP aus dem Dienstverhältnis ausscheide oder dass sie von einer weiteren Prozessführung betreffend das Fortbestehen des Dienstverhältnisses Abstand nehme; die bP habe nicht versucht, ein allfälliges Fortbestehen des Dienstverhältnisses zu erwirken, sondern nur materiellen Ersatz für die ihrer Ansicht nach fristwidrige Kündigung.Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass die bP vom 11.1.2016 bis 31.12.2016 aufgrund der Tätigkeit für die Ö. GmbH, ehemals römisch 40 . (im Folgenden "R. GmbH"), der Pflicht(voll)versicherung unterlegen sei. Das gegenständliche Dienstverhältnis sei mit 31.12.2016 mit dem Abmeldegrund "03-Einvernehmliche Auflösung" bei der Salzburger Gebietskrankenkasse abgemeldet worden. Die bP sei bis 14.4.2017 bei der Dienstgeberin als ein der Pflicht(Voll)-Versicherung unterlegene Dienstnehmerin zur Sozialversicherung angemeldet gewesen, wobei für den Zeitraum von 1.1.2017 bis 14.4.2017 der Bezug einer Kündigungsentschädigung gemeldet worden sein. Mit Schreiben vom 17.2.2017 habe die bP, vertreten durch die Arbeiterkammer Salzburg, eine Kündigungsentschädigung für den Zeitraum von 1.1.2017 bis 30.6.2017 aufgrund der ihrer Ansicht nach termin- und fristwidrigen Beendigung des Dienstverhältnisses begehrt. Letztlich hätten sich die bP und die Dienstgeberin im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs auf eine Vergleichszahlung in Höhe von EUR 10.000,00, ebenso wie auf die einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses mit 31.12.2016 geeinigt. Rechtlich führte die ÖGK zur Verlängerung der Pflichtversicherung aus, dass die bP eine "Kündigungsentschädigung" begehrt habe. Die gegenständliche Vereinbarung zwischen der bP und der Dienstgeberin ziele darauf ab, die strittigen Ansprüche durch Zahlung eines Pauschalbetrages zu vergleichen. Das Begehren der bP sei nicht auf das Fortbestehen des Dienstverhältnisses an sich gerichtet gewesen, sondern ausschließlich auf Ansprüche aus der nach Ansicht der bP termin- und fristwidrigen Beendigung des Dienstverhältnisses. Möge auch die gegenständliche Einigung zum Motiv gehabt haben, sich den mit der Prozessführung verbundenen Ärger und Aufwand zu ersparen, ändere ein solcher Beweggrund aber nichts daran, dass nur die strittigen Entgeltansprüche Gegenstand des Vergleichs gewesen seien. Die Vergleichssumme sei nicht dafür geleistet worden, dass die bP aus dem Dienstverhältnis ausscheide oder dass sie von einer weiteren Prozessführung betreffend das Fortbestehen des Dienstverhältnisses Abstand nehme; die bP habe nicht versucht, ein allfälliges Fortbestehen des Dienstverhältnisses zu erwirken, sondern nur materiellen Ersatz für die ihrer Ansicht nach fristwidrige Kündigung. I.
2 ASVG unterlag sie in diesem Zeitraum der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung. Am 31.12.2016 wurde die bP von der Dienstgeberin von der Sozialversicherung unter Angabe des Abmeldegrundes "Einvernehmliche Auflösung" abgemeldet.römisch zwei.1.1. Die bP war von 11.01.2016 bis 31.12.2016 als Angestellte bei der Dienstgeberin R. GmbH (nunmehr: Ö. GmbH) beschäftigt. Als Dienstnehmerin
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unterlag sie in diesem Zeitraum der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung. Am 31.12.2016 wurde die bP von der Dienstgeberin von der Sozialversicherung unter Angabe des Abmeldegrundes "Einvernehmliche Auflösung" abgemeldet. II.1.
P] schlagen wir folgenden Vergleich, unpräjudiziell der Sach- und Rechtslage sowie ohne jegliches Anerkenntnis vor: Der Dienstnehmer erhält eine Abgeltung in Höhe von 6 Bruttogehältern (6 x € 2.200,-- = € 13.200,-- brutto). Mit Zahlungseingang werden alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis generalbereinigt und verglichen. […]""Bei der Berechnung der [der bP] zustehenden Kündigungsentschädigung ist aufgrund einer stark ausgeprägten Ähnlichkeit zu einem auf Lebenszeit oder für länger als 5 Jahre abgeschlossenen Dienstverhältnisses eine analoge Anwendung des Paragraph 1158, Absatz 3, ABGB gerechtfertigt, sodass die Kündigungsentschädigung des begünstigt behinderten Dienstnehmers jedenfalls unter Bedachtnahme auf eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zu bemessen ist und der Kündigungstermin entsprechend Paragraph 20, Absatz 2, AngG zum Quartalsende gegeben ist. […] [Der bP] gebührt somit eine Kündigungsentschädigung vom 1.1.2007 bis 30.6.2017 zuzüglich Verzugszinsen
Paragraph 49 a, ASGG. […] Namens und auftrags [der bP] schlagen wir folgenden Vergleich, unpräjudiziell der Sach- und Rechtslage sowie ohne jegliches Anerkenntnis vor: Der Dienstnehmer erhält eine Abgeltung in Höhe von 6 Bruttogehältern (6 x € 2.200,-- = € 13.200,-- brutto). Mit Zahlungseingang werden alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis generalbereinigt und verglichen. […]" II.1.
Ihren Anmerkungen kommt ein begünstigter Steuersatz zur Anwendung und können ca. € 7.750,-- zur Auszahlung gelangen.
2 ASVG im Zeitraum von 11.1.2016 bis 31.12.2016 ist unstrittig. Dies gilt ebenso für die von der Dienstgeberin vorgenommene Abmeldung der bP zum 31.12.2016 unter Angabe des Abmeldegrundes "Einvernehmliche Auflösung". Dass die bP von der Dienstgeberin in der Folge eine Kündigungsentschädigung gefordert hat, geht eindeutig aus dem im Akt erliegenden Schreiben der Arbeiterkammer Salzburg vom 17.1.2017 hervor. Die wechselseitig unterbreiteten Vergleichsangebote und das Zustandekommen des gegenständlichen außergerichtlichen Vergleiches sowie dessen Inhalt lassen sich anhand des Akteninhaltes ebenso zweifelsfrei nachvollziehen. Der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die versicherungspflichtige Beschäftigung der bP als Dienstnehmerin
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG im Zeitraum von 11.1.2016 bis 31.12.2016 ist unstrittig. Dies gilt ebenso für die von der Dienstgeberin vorgenommene Abmeldung der bP zum 31.12.2016 unter Angabe des Abmeldegrundes "Einvernehmliche Auflösung". Dass die bP von der Dienstgeberin in der Folge eine Kündigungsentschädigung gefordert hat, geht eindeutig aus dem im Akt erliegenden Schreiben der Arbeiterkammer Salzburg vom 17.1.2017 hervor. Die wechselseitig unterbreiteten Vergleichsangebote und das Zustandekommen des gegenständlichen außergerichtlichen Vergleiches sowie dessen Inhalt lassen sich anhand des Akteninhaltes ebenso zweifelsfrei nachvollziehen. Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu A) II.3.2. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen:römisch zwei.3.2. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen: § 4 ASVG lautet auszugsweise:Paragraph 4, ASVG lautet auszugsweise: Vollversicherung
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; [...]
nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung). [...]
Paragraph 49, nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung). [...] § 49 ASVG lautet auszugsweise:Paragraph 49, ASVG lautet auszugsweise: Entgelt § 49. […]Paragraph 49, […]
Es kommt daher auch im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 ASVG nicht darauf an, welche Bezeichnung die Parteien im Vergleich wählen, sondern darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliege. Soweit die Feststellung der Beitragsfreiheit hinsichtlich eines bestimmten Betrages nicht möglich ist, liegt im Zweifel jedenfalls beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG vor. Wenn und insoweit aber die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch offenen (strittigen) Ansprüche eines Arbeitnehmers tatsächlich teils aus beitragspflichtigen, teils aus beitragsfreien Entgeltbestandteilen bestehen, sind die Parteien eines darüber abgeschlossenen Vergleiches durch keine Rechtsnorm dazu verpflichtet, etwa die Anerkennung der beitragspflichtigen und nicht der beitragsfreien Ansprüche zu vereinbaren. Die Vertragsparteien sind vielmehr in der Disposition über diese Ansprüche insoweit frei, als durchaus die Leistung der beitragsfreien Ansprüche vereinbart und auf die beitragspflichtigen Gehaltsbestandteile verzichtet werden kann. In einer aus Anlass der (strittigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffenen abschließenden Regelung können die Parteien des Arbeitsverhältnisses sowohl die Art seiner Beendigung vereinbaren als auch sich über an sich unverzichtbare Ansprüche vergleichen (vgl. die oben zitierten hg. Erkenntnisse und OGH vom 16. Jänner 1991, 9 Ob A 315/90). Eine Grenze fände diese Dispositionsbefugnis jedoch, wenn etwa ein höherer Betrag an beitragsfreien Ansprüchen verglichen worden wäre, als gemessen an den Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 tatsächlich zustünde (VwGH vom 23.4.2003, 2000/08/0045).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung vergleiche die Erkenntnisse vom 19.02.1991, 90/08/0058, vom 8.10.1991, 90/08/0094, und vom 2.07.1996, 94/08/0122) dargelegt, dass die Behörden der Sozialversicherung bei der Feststellung der sich aus einer vergleichsweisen Vereinbarung ergebenden Ansprüche des Arbeitnehmers an den Wortlaut dieser Vereinbarung insoweit nicht gebunden sind, als Entgeltansprüche im Sinn des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG allenfalls fälschlich als beitragsfreie Lohnbestandteile im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG deklariert wurden. Derartige der Beitragsvermeidung dienende Fehlbezeichnungen sind schon deshalb unwirksam, weil Paragraph 11, Absatz 2, ASVG nur die Nichtberücksichtigung von
Paragraph 49, nicht zum Entgelt gehörenden Bezügen erlaubt. Es kommt daher auch im Zusammenhang mit Paragraph 11, Absatz 2, ASVG nicht darauf an, welche Bezeichnung die Parteien im Vergleich wählen, sondern darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliege. Soweit die Feststellung der Beitragsfreiheit hinsichtlich eines bestimmten Betrages nicht möglich ist, liegt im Zweifel jedenfalls beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG vor. Wenn und insoweit aber die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch offenen (strittigen) Ansprüche eines Arbeitnehmers tatsächlich teils aus beitragspflichtigen, teils aus beitragsfreien Entgeltbestandteilen bestehen, sind die Parteien eines darüber abgeschlossenen Vergleiches durch keine Rechtsnorm dazu verpflichtet, etwa die Anerkennung der beitragspflichtigen und nicht der beitragsfreien Ansprüche zu vereinbaren. Die Vertragsparteien sind vielmehr in der Disposition über diese Ansprüche insoweit frei, als durchaus die Leistung der beitragsfreien Ansprüche vereinbart und auf die beitragspflichtigen Gehaltsbestandteile verzichtet werden kann. In einer aus Anlass der (strittigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffenen abschließenden Regelung können die Parteien des Arbeitsverhältnisses sowohl die Art seiner Beendigung vereinbaren als auch sich über an sich unverzichtbare Ansprüche vergleichen vergleiche die oben zitierten hg. Erkenntnisse und OGH vom
P nunmehr als "Abschlagszahlung" bzw. "Abgangsentschädigung" bezeichnet wird, kommt es nicht an. An der Qualifikation dieser Zahlung ändert auch der Umstand nichts, dass die Dienstgeberin im Vergleich festhielt, dass die sechsmonatige Dienstfreistellung ihrer Auffassung nach die ebenfalls sechsmonatige Kündigungsentschädigung erfülle. Eine allenfalls während des Zeitraumes einer Dienstfreistellung vorgenommene Entgelt(fort)zahlung bzw. diese Dienstfreistellung selbst gleichsam als antizipatorisch geleistete "Kündigungsentschädigung" anzusehen und den im Vergleich vereinbarten Betrag schlicht als "Zahlung" zu deklarieren, vermag eine Qualifikation ebendieses Betrages als beitragsfreie Abgangsentschädigung nicht zu bewirken, zumal es – wie bereits erwähnt – auf (Fehl-)Bezeichnung nicht ankommt, sondern darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliegen. Dies ist gegenständlich wie ausführt nicht der Fall. Die in den Vergleichstext aufgenommene Generalklausel weist nicht darauf hin, dass es sich bei dem Vergleichsbetrag um eine (zusätzliche) Zuwendung aus Anlass der Auflösung des Dienstverhältnisses handeln soll, die nach § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG nicht als beitragspflichtiges Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 anzusehen wäre. Mit dem Vergleich wurden alle wechselseitigen strittigen Ansprüche bereinigt und verglichen. So gesehen weist die Zahlung des Vergleichsbetrages keine Ähnlichkeit mit den in § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG genannten Ansprüchen auf. Vor diesem Hintergrund hat die ÖGK den Vergleichsbetrag in Höhe von EUR 10.000,00 zutreffend als beitragspflichtig angesehen und die Verlängerung der Versicherungspflicht
2 ASVG zu Recht ausgesprochen.Davon kann aber hier keine Rede sein. Mit Schreiben der Arbeiterkammer vom 17.1.2017 machte die bP die "termin- und fristwidrige Beendigung" des Beschäftigungsverhältnisses gegenüber der Dienstgeberin geltend und begehrte hierfür ausdrücklich eine "Kündigungsentschädigung", die nach der im Schreiben zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für sechs Monate gebühre und demzufolge – im gleichzeitig vorgeschlagenen Vergleich – mit sechs Bruttogehältern à EUR 2.200,00 zu bemessen sei. Wenn die bP nun in der Beschwerde vorbringt, dass eine ausdrückliche Forderung bzw. Geltendmachung einer Kündigungsentschädigung nicht erfolgt und eine "Abschlagszahlung" für den Verzicht auf ihren Kündigungsschutz als Begünstigte Behinderte bzw. die Zustimmung zu einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses und zur Abgeltung noch offener Ansprüche vereinbart worden sei, so ist dies nicht mit dem Inhalt des Schreibens vom 17.1.2017 in Einklang zu bringen, zumal schon mit dem genannten Schreiben ein Vergleichsangebot über die begehrte Kündigungsentschädigung und deren (bereits ziffernmäßig bestimmte) Höhe unterbreitet wurde. Eine Klage auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses aufgrund der behaupteten rechtsunwirksamen Beendigung des Dienstverhältnisses wurde nicht erhoben und richtete sich auch das von der bP außergerichtlich erhobene Begehren erkennbar auf eine Entschädigung für die nach Ansicht der bP "termin- und fristwidrigen Beendigung" des Dienstverhältnisses durch die Dienstgeberin und nicht auf den Fortbestand des Dienstverhältnisses. Die vergleichsweise vereinbarte Zahlung in Höhe von EUR 10.000,00 kann damit im Sinne der Rechtsprechung aber nicht als beitragsfreie Abgangsentschädigung
Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG angesehen werden. Darauf, dass diese Zahlung von der bP nunmehr als "Abschlagszahlung" bzw. "Abgangsentschädigung" bezeichnet wird, kommt es nicht an. An der Qualifikation dieser Zahlung ändert auch der Umstand nichts, dass die Dienstgeberin im Vergleich festhielt, dass die sechsmonatige Dienstfreistellung ihrer Auffassung nach die ebenfalls sechsmonatige Kündigungsentschädigung erfülle. Eine allenfalls während des Zeitraumes einer Dienstfreistellung vorgenommene Entgelt(fort)zahlung bzw. diese Dienstfreistellung selbst gleichsam als antizipatorisch geleistete "Kündigungsentschädigung" anzusehen und den im Vergleich vereinbarten Betrag schlicht als "Zahlung" zu deklarieren, vermag eine Qualifikation ebendieses Betrages als beitragsfreie Abgangsentschädigung nicht zu bewirken, zumal es – wie bereits erwähnt – auf (Fehl-)Bezeichnung nicht ankommt, sondern darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliegen. Dies ist gegenständlich wie ausführt nicht der Fall. Die in den Vergleichstext aufgenommene Generalklausel weist nicht darauf hin, dass es sich bei dem Vergleichsbetrag um eine (zusätzliche) Zuwendung aus Anlass der Auflösung des Dienstverhältnisses handeln soll, die nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG nicht als beitragspflichtiges Entgelt im Sinne der Absatz eins und 2 anzusehen wäre. Mit dem Vergleich wurden alle wechselseitigen strittigen Ansprüche bereinigt und verglichen. So gesehen weist die Zahlung des Vergleichsbetrages keine Ähnlichkeit mit den in Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG genannten Ansprüchen auf. Vor diesem Hintergrund hat die ÖGK den Vergleichsbetrag in Höhe von EUR 10.000,00 zutreffend als beitragspflichtig angesehen und die Verlängerung der Versicherungspflicht
Paragraph 11, Absatz 2, ASVG zu Recht ausgesprochen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zu den entscheidungswesentlichen Fragen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zu den entscheidungswesentlichen Fragen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Der maßgebliche Sachverhalt konnte bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Der maßgebliche Sachverhalt konnte bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2230274.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.