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{'item': 'L501 2231322-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 2§ 8§ 6§ 194§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 164§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2022 GeschäftszahlL501 2231322-1 Spruch, L501 2231322-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.1.2020 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden "SVS") aus, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Kommanditistin der Firma XXXX (im Folgenden "Ö. Verein & Co KG"), FN XXXX , jedenfalls im Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.12.2017 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG unterliege.römisch eins.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.1.2020 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden "SVS") aus, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Kommanditistin der Firma römisch 40 (im Folgenden "Ö. Verein & Co KG"), FN römisch 40 , jedenfalls im Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.12.2017 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege. Begründend führte die SVS zusammengefasst aus, dass die bP seit 1.1.2017 bis laufend als Kommanditistin der Ö. Verein & Co KG, FN XXXX , eingetragen sei. Als unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) der Ö. Verein & Co KG sei der Verein XXXX (im Folgenden "Verein Ö."), ZVR-Zahl XXXX , eingetragen. Laut dem Gesellschaftsvertrag der Ö. Verein & Co KG vom 10.11.2006 obliege die Vertretung der Gesellschaft dem persönlich haftenden Gesellschafter, also dem Verein Ö., und nehme dieser die Vertretung mit alleiniger Zeichnungsbefugnis wahr. Die bP sei jedenfalls im Zeitraum von 1.1.2017 bis 31.12.2017 als Obfrau des Vereins eingetragen.

§ 8

der Statuten vertrete der Obmann, im gegenständlichen Fall die Obfrau, den Verein nach außen. Vertragliche Vereinbarungen bedürften der Zeichnung durch den Obmann bzw. die Obfrau. Im Einkommensteuerbescheid 2017 der bP vom 8.4.2019 seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 26.177,78 ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden. Laut den Angaben der steuerlichen Vertretung der bP handle es sich dabei um die Einkünfte aus ihrer Beteiligung als Kommanditistin der Ö. Verein & Co KG. Aus ihrer Stellung als Obfrau des Vereins Ö. erhalte die bP keine Vergütung. Im Zusammenhang mit den angeführten Einkünften aus Gewerbebetrieb bestehe keine anderweitige Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz.Begründend führte die SVS zusammengefasst aus, dass die bP seit 1.1.2017 bis laufend als Kommanditistin der Ö. Verein & Co KG, FN römisch 40 , eingetragen sei. Als unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) der Ö. Verein & Co KG sei der Verein römisch 40 (im Folgenden "Verein Ö."), ZVR-Zahl römisch 40 , eingetragen. Laut dem Gesellschaftsvertrag der Ö. Verein & Co KG vom 10.11.2006 obliege die Vertretung der Gesellschaft dem persönlich haftenden Gesellschafter, also dem Verein Ö., und nehme dieser die Vertretung mit alleiniger Zeichnungsbefugnis wahr. Die bP sei jedenfalls im Zeitraum von 1.1.2017 bis 31.12.2017 als Obfrau des Vereins eingetragen.

Paragraph 8, der Statuten vertrete der Obmann, im gegenständlichen Fall die Obfrau, den Verein nach außen. Vertragliche Vereinbarungen bedürften der Zeichnung durch den Obmann bzw. die Obfrau. Im Einkommensteuerbescheid 2017 der bP vom 8.4.2019 seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 26.177,78 ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden. Laut den Angaben der steuerlichen Vertretung der bP handle es sich dabei um die Einkünfte aus ihrer Beteiligung als Kommanditistin der Ö. Verein & Co KG. Aus ihrer Stellung als Obfrau des Vereins Ö. erhalte die bP keine Vergütung. Im Zusammenhang mit den angeführten Einkünften aus Gewerbebetrieb bestehe keine anderweitige Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz. Rechtlich folgerte die SVS, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) als Kommanditistin der Ö. Verein & Co KG erzielt worden seien. Im Zeitraum von 1.1.2017 bis 31.12.2017 sei die bP Obfrau des Vereins Ö., des Komplementär-Vereins der Ö. Verein & Co KG) gewesen. Der Verein Ö. als Komplementär-Verein sei das geschäftsführende Organ der Ö. Verein & Co KG. In diesem Komplementär-Verein übe die bP gemeinsam mit dem Obfrau-Stellvertreter die Stellung als Obfrau aus, also eine geschäftsführende Funktion. Als Obfrau des Komplementär-Vereins übe die bP auch die Geschäftsführung und Vertretung der KG aus bzw. nehme aktiv auch an der Geschäftsführung der KG teil. Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH (hier: Komplementär-Verein) seien mittelbar zugleich auch solche der KG. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb aus der Ö. Verein & Co KG handle es sich daher nicht um eine versicherungsfreie Kapitalbeteiligung, sondern um eine Vergütung für die Ausübung einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit. Aufgrund dieser Sachlage würden die unter dieser Einkunftsart veranlagten Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Tätigkeit der bP als Kommanditistin somit den Betriebsbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfüllen. Die SVS sei an den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Jahres 2017 gebunden und bestehe für die Tätigkeit als Kommanditistin keine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz.Rechtlich folgerte die SVS, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23, EStG) als Kommanditistin der Ö. Verein & Co KG erzielt worden seien. Im Zeitraum von 1.1.2017 bis 31.12.2017 sei die bP Obfrau des Vereins Ö., des Komplementär-Vereins der Ö. Verein & Co KG) gewesen. Der Verein Ö. als Komplementär-Verein sei das geschäftsführende Organ der Ö. Verein & Co KG. In diesem Komplementär-Verein übe die bP gemeinsam mit dem Obfrau-Stellvertreter die Stellung als Obfrau aus, also eine geschäftsführende Funktion. Als Obfrau des Komplementär-Vereins übe die bP auch die Geschäftsführung und Vertretung der KG aus bzw. nehme aktiv auch an der Geschäftsführung der KG teil. Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH (hier: Komplementär-Verein) seien mittelbar zugleich auch solche der KG. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb aus der Ö. Verein & Co KG handle es sich daher nicht um eine versicherungsfreie Kapitalbeteiligung, sondern um eine Vergütung für die Ausübung einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit. Aufgrund dieser Sachlage würden die unter dieser Einkunftsart veranlagten Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Tätigkeit der bP als Kommanditistin somit den Betriebsbegriff im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG erfüllen. Die SVS sei an den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Jahres 2017 gebunden und bestehe für die Tätigkeit als Kommanditistin keine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz. I.

  1. Mit Schriftsatz ihrer steuerlichen Vertretung vom 19.2.2020 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVS vom 17.1.2020 (zugstellt am 31.1.2020). Darin machte sie zusammengefasst geltend, dass keine Pflichtversicherung als neuer Selbständiger bestehe, wenn der Kommanditist nur sein "Kapital arbeiten" lasse, d.h. im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kapitalgebers beschränkt sei. Die von der SVS im angefochtenen Bescheid angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur GmbH & Co KG sei für den vorliegenden Fall nicht relevant, weil in den bisher ergangenen Entscheidungen der Kommanditist an der Komplementär-GmbH beteiligt und nicht ihr Geschäftsführer gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch nicht ausgesprochen, dass Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH mittelbar auch zugleich solche der KG seien. Wesentlich sei daher nicht, ob der Kommanditist auch Geschäftsführer in der Komplementär-GmbH sei, sondern ausschließlich, ob er aufgrund seiner Stellung als Komplementär auf die GmbH bzw. Verein und damit indirekt auf die GmbH (Verein) & Co KG Einfluss nehmen könne. Da ein Verein keine Gesellschafter, sondern nur Mitglieder habe, könne die bP als Vereinsmitglied in keiner Weise aktiv in der Mitgliederversammlung Beschlüsse herbeiführen. Aus diesem Grund sei die Judikatur zur GmbH & Co KG im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Zwischen den geschäftsführenden Organen einer GmbH und eines Vereins bestünden wesentliche Unterschiede. Bei einem Verein obliege die Geschäftsführung und Vertretung dem Vorstand. Im gegenständlichen Fall seien dies die Obfrau, der Stellvertreter, ein Schriftführer sowie maximal vier weitere stimmberechtigte Mitglieder. Dem Vorstand obliege die Geschäftsführung und die Vertretung. Den Statuten sei nicht zu entnehmen, dass die Obfrau auch die Geschäftsführung übernehme. Da der Vorstand (Gremium) auch die Vertretung des Vereins übernehme, könne die Obfrau nur in dessen Auftrag tätig werden; dies sei mit einem Prokuristen zu vergleichen. Die Obfrau könne keine Beschlüsse herbeiführen, wenn die anderen Mitglieder des Vorstands dagegen stimmten. Die bP könne den Verein vertreten, aber immer nur im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes. Aus den Statuten sei nicht ersichtlich, dass die Obfrau tätig werden müsse, es werde nur angeführt, dass der Vorstand (Gremium) die Geschäftsführung übernehme.römisch eins.
  2. Mit Schriftsatz ihrer steuerlichen Vertretung vom 19.2.2020 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVS vom 17.1.2020 (zugstellt am 31.1.2020). Darin machte sie zusammengefasst geltend, dass keine Pflichtversicherung als neuer Selbständiger bestehe, wenn der Kommanditist nur sein "Kapital arbeiten" lasse, d.h. im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kapitalgebers beschränkt sei. Die von der SVS im angefochtenen Bescheid angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur GmbH & Co KG sei für den vorliegenden Fall nicht relevant, weil in den bisher ergangenen Entscheidungen der Kommanditist an der Komplementär-GmbH beteiligt und nicht ihr Geschäftsführer gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch nicht ausgesprochen, dass Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH mittelbar auch zugleich solche der KG seien. Wesentlich sei daher nicht, ob der Kommanditist auch Geschäftsführer in der Komplementär-GmbH sei, sondern ausschließlich, ob er aufgrund seiner Stellung als Komplementär auf die GmbH bzw. Verein und damit indirekt auf die GmbH (Verein) & Co KG Einfluss nehmen könne. Da ein Verein keine Gesellschafter, sondern nur Mitglieder habe, könne die bP als Vereinsmitglied in keiner Weise aktiv in der Mitgliederversammlung Beschlüsse herbeiführen. Aus diesem Grund sei die Judikatur zur GmbH & Co KG im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Zwischen den geschäftsführenden Organen einer GmbH und eines Vereins bestünden wesentliche Unterschiede. Bei einem Verein obliege die Geschäftsführung und Vertretung dem Vorstand. Im gegenständlichen Fall seien dies die Obfrau, der Stellvertreter, ein Schriftführer sowie maximal vier weitere stimmberechtigte Mitglieder. Dem Vorstand obliege die Geschäftsführung und die Vertretung. Den Statuten sei nicht zu entnehmen, dass die Obfrau auch die Geschäftsführung übernehme. Da der Vorstand (Gremium) auch die Vertretung des Vereins übernehme, könne die Obfrau nur in dessen Auftrag tätig werden; dies sei mit einem Prokuristen zu vergleichen. Die Obfrau könne keine Beschlüsse herbeiführen, wenn die anderen Mitglieder des Vorstands dagegen stimmten. Die bP könne den Verein vertreten, aber immer nur im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes. Aus den Statuten sei nicht ersichtlich, dass die Obfrau tätig werden müsse, es werde nur angeführt, dass der Vorstand (Gremium) die Geschäftsführung übernehme. Der Beschwerde beigelegt wurden neben dem angefochtenen Bescheid auch der Gesellschaftsvertrag betreffend die Gründung der XXXX (nunmehr: Ö. Verein & Co KG) vom 20.11.2006 sowie die Statuten des Vereins Ö. vom 27.9.2006.Der Beschwerde beigelegt wurden neben dem angefochtenen Bescheid auch der Gesellschaftsvertrag betreffend die Gründung der römisch 40 (nunmehr: Ö. Verein & Co KG) vom 20.11.2006 sowie die Statuten des Vereins Ö. vom 27.9.
  3. I.
  4. Am 27.5.2020 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Vorlagebericht führte die SVS im Wesentlichen wie im angefochtenen Bescheid aus.römisch eins.
  5. Am 27.5.2020 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Vorlagebericht führte die SVS im Wesentlichen wie im angefochtenen Bescheid aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  6. Feststellungen:römisch zwei.
  7. Feststellungen: II.1.
  8. Der Verein Ö. mit Sitz in XXXX wurde durch die Vereinbarung seiner Statuen am 27.9.2006 errichtet und zur ZVR-Zahl XXXX in das Zentrale Vereinsregister eingetragen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 1.1.2017 bis 31.12.2017 hatte die bP die Funktion der Obfrau des Vereins inne.römisch zwei.1.
  9. Der Verein Ö. mit Sitz in römisch 40 wurde durch die Vereinbarung seiner Statuen am 27.9.2006 errichtet und zur ZVR-Zahl römisch 40 in das Zentrale Vereinsregister eingetragen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 1.1.2017 bis 31.12.2017 hatte die bP die Funktion der Obfrau des Vereins inne. In den Vereinsstatuten wurde unter anderem geregelt: "[…] § 7 Der VorstandParagraph 7, Der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Obmann, einem Stellvertreter, einem Schriftführer und max. 4 weiteren, stimmberechtigten Mitgliedern, welche allerdings keine besondere Funktion innehaben. Diese werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. § 8 Aufgaben des VorstandesParagraph 8, Aufgaben des Vorstandes 1) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereines unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 2) Der Obmann bzw. bei seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter vertritt den Verein nach außen. Vertragliche Vereinbarungen bedürfen der Zeichnung durch den Obmann, bzw. dessen Stellvertreter im Rahmen seiner durch Geschäftsordnung festgelegten Befugnisse. 3) Der Vorstand kann sich bei der Erledigung der laufenden Geschäfte eines Geschäftsführers und weiterer Dienstnehmer bedienen, deren Aufgabenbereich, zeitliche Inanspruchnahme und Entgelt mit Dienstvertrag festzuhalten ist. […] 5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Obmann oder sein Stellvertreter anwesend sind und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannstellvertreters. […]" II.1.
  10. Mit Gesellschaftsvertrag vom 20.11.2006 gründeten einerseits der Verein Ö. als Komplementär und andererseits sechs natürliche Personen – darunter die bP mit einer Haftsumme von EUR 1.000,00 – als Kommanditisten die XXXX (nunmehr: Ö. Verein & Co KG). Diese Gesellschaft wurde am 10.1.2017 zur FN XXXX in das Firmenbuch eingetragen. Die selbständige Vertretungsbefugnis des Komplementärs der Gesellschaft wurde ebenfalls in das Firmenbuch eingetragen. Die bP war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 1.1.2017 bis 31.12.2017 weiterhin Kommanditistin der Ö. Verein & Co KG.römisch zwei.1.
  11. Mit Gesellschaftsvertrag vom 20.11.2006 gründeten einerseits der Verein Ö. als Komplementär und andererseits sechs natürliche Personen – darunter die bP mit einer Haftsumme von EUR 1.000,00 – als Kommanditisten die römisch 40 (nunmehr: Ö. Verein & Co KG). Diese Gesellschaft wurde am 10.1.2017 zur FN römisch 40 in das Firmenbuch eingetragen. Die selbständige Vertretungsbefugnis des Komplementärs der Gesellschaft wurde ebenfalls in das Firmenbuch eingetragen. Die bP war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 1.1.2017 bis 31.12.2017 weiterhin Kommanditistin der Ö. Verein & Co KG. Im Gesellschaftsvertrag wurde unter anderem vereinbart: "[…]
  12. Geschäftsführung und Vertretung Die Vertretung der Gesellschaft obliegt dem persönlich haftenden Gesellschafter und wird mit alleiniger Zeichnungsbefugnis wahrgenommen. Die Geschäftsführung kann vom persönlich haftenden Gesellschafter und – einem entsprechenden Beschluss durch die Gesellschafter vorausgesetzt – auch von einem der begrenzt haftenden Gesellschafter wahrgenommen werden. Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Zur Vornahme darüber hinausgehender Handlungen ist ein Gesellschafterbeschluss einzuholen (vgl. insbesondere Punkt 8.).Die Vertretung der Gesellschaft obliegt dem persönlich haftenden Gesellschafter und wird mit alleiniger Zeichnungsbefugnis wahrgenommen. Die Geschäftsführung kann vom persönlich haftenden Gesellschafter und – einem entsprechenden Beschluss durch die Gesellschafter vorausgesetzt – auch von einem der begrenzt haftenden Gesellschafter wahrgenommen werden. Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Zur Vornahme darüber hinausgehender Handlungen ist ein Gesellschafterbeschluss einzuholen vergleiche insbesondere Punkt 8.). […]" II.1.
  13. Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2017 des Finanzamtes XXXX vom 8.4.2019 wurden für das Jahr 2017 Einkünfte der bP aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 26.177,78 festgestellt. Dabei handelt es sich um Einkünfte aus der Kommanditbeteiligung der bP an der Ö. Verein & Co KG.römisch zwei.1.
  14. Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2017 des Finanzamtes römisch 40 vom 8.4.2019 wurden für das Jahr 2017 Einkünfte der bP aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 26.177,78 festgestellt. Dabei handelt es sich um Einkünfte aus der Kommanditbeteiligung der bP an der Ö. Verein & Co KG. Die bP unterlag aufgrund ihrer Kommanditbeteiligung an der Ö. Verein & Co KG nicht bereits der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz. II.
  15. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  16. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der SVS. Der festgestellte Sachverhalt ist gänzlich unstrittig und ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt, wie z.B. dem vorliegenden Vereinsstatut des Vereins Ö. und dem Gesellschaftsvertrag der Ö. Verein & Co KG sowie Auszügen aus dem Firmenbuch und Zentralen Vereinsregister. II.
  17. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  18. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  19. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
  20. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 194

GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass

Z 5 § 414 Abs. 2 und 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Im Bereich des GSVG kommt somit eine Senatszuständigkeit nicht in Betracht, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass

Ziffer 5, Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Im Bereich des GSVG kommt somit eine Senatszuständigkeit nicht in Betracht, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.

  1. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen:römisch zwei.3.
  2. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen: § 4 GSVG lautet auszugsweise:Paragraph 4, GSVG lautet auszugsweise: Pflichtversicherung Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung § 2.

(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: […] 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
  1. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
  2. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. […] II.3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:römisch zwei.3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies: Gegenständlich war einzig die Rechtsfrage zu klären, ob die bP als Kommanditistin der Ö. Verein & Co KG im Zeitraum von 1.1.2017 bis 31.12.2017 aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen ist. Die bP wendet dagegen zusammengefasst ein, dass sie als Obfrau des Komplementär-Vereins nicht selbst, sondern nur im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes hätte entscheiden können. Die bP selbst hätte Beschlüsse aktiv weder herbeiführen noch verhindern können und sei von der Geschäftsführung und Vertretung im Komplementär-Verein ausgeschlossen gewesen. Überdies habe es keine Verpflichtung der bP zum Tätigwerden im Komplementär-Verein gegeben.Gegenständlich war einzig die Rechtsfrage zu klären, ob die bP als Kommanditistin der Ö. Verein & Co KG im Zeitraum von 1.1.2017 bis 31.12.2017 aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlegen ist. Die bP wendet dagegen zusammengefasst ein, dass sie als Obfrau des Komplementär-Vereins nicht selbst, sondern nur im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes hätte entscheiden können. Die bP selbst hätte Beschlüsse aktiv weder herbeiführen noch verhindern können und sei von der Geschäftsführung und Vertretung im Komplementär-Verein ausgeschlossen gewesen. Überdies habe es keine Verpflichtung der bP zum Tätigwerden im Komplementär-Verein gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt (vgl. beispielsweise VwGH vom 11.9.2008, 2006/08/0041) eingehend mit der Pflichtversicherung von Kommanditisten nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auseinandergesetzt. Er hat dabei ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse und zwar auf Grund rechtlicher – und nicht bloß faktischer – Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind daher jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht. Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (vgl. VwGH vom 9.9.2015, 2013/08/0168, mit Hinweis auf die Erk. vom 28.3.2012, 2009/08/0205, und vom 21.12.2011, 2009/08/0288).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt vergleiche beispielsweise VwGH vom 11.9.2008, 2006/08/0041) eingehend mit der Pflichtversicherung von Kommanditisten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auseinandergesetzt. Er hat dabei ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse und zwar auf Grund rechtlicher – und nicht bloß faktischer – Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sein sollen, sind daher jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht. Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist vergleiche VwGH vom 9.9.2015, 2013/08/0168, mit Hinweis auf die Erk. vom 28.3.2012, 2009/08/0205, und vom 21.12.2011, 2009/08/0288). Die bP führt insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.9.2008, 2006/08/0041, ins Treffen. Darin sprach der Verwaltungsgerichtshof aus: "[…] es ist […] darüber hinaus zu untersuchen, ob er [gemeint: der Kommanditist] kraft seiner sonstigen Rechtsstellung im Unternehmen, wie z.B. der Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH, der Sache nach über ein – wenn auch im Wege eines Beschlusses der Generalversammlung ausübbares - Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern der GesmbH verfügt (vgl. § 20 Abs. 1 GmbH-Gesetz), die mittelbar zugleich solche der KG sind, und der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung der KG besitzt." Soweit daraus in der Beschwerde der Schluss gezogen wird, dass es der bP – als Vereinsmitglied, welches Beschlüsse nur beantragen, aber nicht herbeiführen könne – an Einfluss auf den Komplementär-Verein und damit indirekt auf die KG fehle, so ist dem Folgendes zu entgegnen: Neben ihrer Stellung als (bloßes) Mitglied des Komplementär-Vereins gehörte die bP schon aufgrund ihrer Funktion als Obfrau des Vereins im verfahrensgegenständlichen Zeitraum

§ 7

der Vereinsstatuten dem Vorstand des Vereins an: "Der Vorstand besteht aus dem Obmann, einem Stellvertreter, einem Schriftführer und max. 4 weiteren, stimmberechtigten Mitgliedern, welche allerdings keine besondere Funktion innehaben."

§ 8Abs.

1 der Vereinsstatuten war aber gerade der Vorstand das zur Geschäftsführung und Vertretung des Vereins berufene Organ: "Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereines unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung". Der Einwand, dass die bP aufgrund ihrer Stellung als Mitglied des Vereins keinen Einfluss auf die Geschäftsführung desselben hätte, erweist sich als verfehlt, weil dabei übersehen wird, dass die bP ja selbst dem Geschäftsführungsorgan des Vereins angehörte, es daher auf eine – etwa durch eine Stimmenmehrheit in der Mitgliederversammlung vermittelte – indirekte Einflussnahmemöglichkeit auf die Geschäftsführung nicht mehr ankommen kann. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die bP als Obfrau nicht selbst hätte entscheiden könne und "nur dann tätig wird, wenn sie vom Vorstand (Gremium) den Auftrag bekommt" so wird dabei wiederum verkannt, dass die bP eben selbst Mitglied des Vorstands und damit des Geschäftsführungsorgans war. Dass die interne Willensbildung (Beschlussfassung) im Vorstand im konkreten Fall mit einfacher Mehrheit erfolgte (vgl. § 8 Abs. 5 der Vereinsstatuten), vermag daran nichts zu ändern, zumal schon nach der dispositiven Bestimmung des § 6 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002 die Gesamtgeschäftsführung, im Zweifel mit einfacher Stimmenmehrheit, vorgesehen wäre. Die bP war in diesem Sinne völlig unzweifelhaft (zusammen mit den anderen Vorstandsmitgliedern) zur Geschäftsführung des Vereins berufen; dass nach den Vereinsstatuten (§ 8 Abs. 3) für den Vorstand die (hypothetische) Möglichkeit bestanden hätte, sich eines angestellten Geschäftsführers (Dienstnehmer) zu bedienen, ändert nichts an den tatsächlich gegebenen Verhältnissen im Verein. Der weitere Einwand, dass aus den Statuten des Vereins nicht ersichtlich sei, dass die Obfrau – anders als der Geschäftsführer einer GmbH – tätig werden "muss", sondern in den Statuten lediglich angeführt werde, dass der Vorstand (Gremium) die Geschäftsführung "übernimmt", geht schon deshalb ins Leere, weil in § 8 Abs. 1 der Vereinsstatuten explizit festgelegt wird, dass dem Vorstand "die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereins" […] "obliegen". In einer solchen Konstellation ist von einer allgemeinen Verpflichtung zur Geschäftsführung (arg. "obliegen"; vgl. dazu VwGH vom 20.12.2006, 2005/08/0102) auszugehen.Die bP führt insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.9.2008, 2006/08/0041, ins Treffen. Darin sprach der Verwaltungsgerichtshof aus: "[…] es ist […] darüber hinaus zu untersuchen, ob er [gemeint: der Kommanditist] kraft seiner sonstigen Rechtsstellung im Unternehmen, wie z.B. der Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH, der Sache nach über ein – wenn auch im Wege eines Beschlusses der Generalversammlung ausübbares - Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern der GesmbH verfügt vergleiche Paragraph 20, Absatz eins, GmbH-Gesetz), die mittelbar zugleich solche der KG sind, und der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung der KG besitzt." Soweit daraus in der Beschwerde der Schluss gezogen wird, dass es der bP – als Vereinsmitglied, welches Beschlüsse nur beantragen, aber nicht herbeiführen könne – an Einfluss auf den Komplementär-Verein und damit indirekt auf die KG fehle, so ist dem Folgendes zu entgegnen: Neben ihrer Stellung als (bloßes) Mitglied des Komplementär-Vereins gehörte die bP schon aufgrund ihrer Funktion als Obfrau des Vereins im verfahrensgegenständlichen Zeitraum

Paragraph 7, der Vereinsstatuten dem Vorstand des Vereins an: "Der Vorstand besteht aus dem Obmann, einem Stellvertreter, einem Schriftführer und max. 4 weiteren, stimmberechtigten Mitgliedern, welche allerdings keine besondere Funktion innehaben."

Paragraph 8, Absatz eins, der Vereinsstatuten war aber gerade der Vorstand das zur Geschäftsführung und Vertretung des Vereins berufene Organ: "Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereines unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung". Der Einwand, dass die bP aufgrund ihrer Stellung als Mitglied des Vereins keinen Einfluss auf die Geschäftsführung desselben hätte, erweist sich als verfehlt, weil dabei übersehen wird, dass die bP ja selbst dem Geschäftsführungsorgan des Vereins angehörte, es daher auf eine – etwa durch eine Stimmenmehrheit in der Mitgliederversammlung vermittelte – indirekte Einflussnahmemöglichkeit auf die Geschäftsführung nicht mehr ankommen kann. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die bP als Obfrau nicht selbst hätte entscheiden könne und "nur dann tätig wird, wenn sie vom Vorstand (Gremium) den Auftrag bekommt" so wird dabei wiederum verkannt, dass die bP eben selbst Mitglied des Vorstands und damit des Geschäftsführungsorgans war. Dass die interne Willensbildung (Beschlussfassung) im Vorstand im konkreten Fall mit einfacher Mehrheit erfolgte vergleiche Paragraph 8, Absatz 5, der Vereinsstatuten), vermag daran nichts zu ändern, zumal schon nach der dispositiven Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Vereinsgesetz 2002 die Gesamtgeschäftsführung, im Zweifel mit einfacher Stimmenmehrheit, vorgesehen wäre. Die bP war in diesem Sinne völlig unzweifelhaft (zusammen mit den anderen Vorstandsmitgliedern) zur Geschäftsführung des Vereins berufen; dass nach den Vereinsstatuten (Paragraph 8, Absatz 3,) für den Vorstand die (hypothetische) Möglichkeit bestanden hätte, sich eines angestellten Geschäftsführers (Dienstnehmer) zu bedienen, ändert nichts an den tatsächlich gegebenen Verhältnissen im Verein. Der weitere Einwand, dass aus den Statuten des Vereins nicht ersichtlich sei, dass die Obfrau – anders als der Geschäftsführer einer GmbH – tätig werden "muss", sondern in den Statuten lediglich angeführt werde, dass der Vorstand (Gremium) die Geschäftsführung "übernimmt", geht schon deshalb ins Leere, weil in Paragraph 8, Absatz eins, der Vereinsstatuten explizit festgelegt wird, dass dem Vorstand "die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereins" […] "obliegen". In einer solchen Konstellation ist von einer allgemeinen Verpflichtung zur Geschäftsführung (arg. "obliegen"; vergleiche dazu VwGH vom 20.12.2006, 2005/08/0102) auszugehen. Im zitierten Erkenntnis vom 11.9.2008 betonte der Verwaltungsgerichtshof – entgegen den insoweit unsubstantiierten gebliebenen Ausführungen in der Beschwerde – ausdrücklich, dass die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH "mittelbar zugleich solche der KG sind". Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall eines Komplementär-Vereins (anstelle einer Komplementär-GmbH) übertragbar. Dies ergibt sich gegenständlich bereits aus Punkt 7. des Gesellschaftsvertrages, wonach die Vertretung der Gesellschaft dem persönlich haftenden Gesellschafter obliege und die Geschäftsführung "vom persönlich haftenden Gesellschafter und – einem entsprechenden Beschluss durch die Gesellschafter vorausgesetzt – auch von einem der begrenzt haftenden Gesellschafter wahrgenommen werden" könne. Das Vorliegen eines Beschlusses, der neben dem Komplementär auch einem Kommanditisten der Ö. Verein & Co KG Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt hätte, ist nicht ersichtlich, sodass die Geschäftsführung

§ 164UGB grundsätzlich vom Komplementär (hier: dem Verein Ö.) wahrzunehmen war.

Die selbständige Vertretungsbefugnis des Vereins Ö. war auch in das Firmenbuch eingetragen. Der Komplementär-Verein Ö. wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum

§ 8der Vereinsstatuten wiederum durch den Obmann (konkret: die Obfrau), also die b

P, nach außen vertreten. Die bP nahm daher einerseits als Mitglied des Geschäftsführungsorgans (Vorstand) an der Willensbildung des Vereins teil, andererseits vertrat sie (als Obfrau) auch den Verein als Komplementär der KG. Die bP verfügte damit über weitreichende Geschäftsführungsbefugnisse und kann angesichts dieses Ergebnisses kein Zweifel daran bestehen, dass die bP als Kommanditistin und "mittelbare Geschäftsführerin" im Sinne der Rechtsprechung nicht nur ihr "Kapital arbeiten ließ", sondern sich vielmehr "aktiv" im Unternehmen der Ö. Verein & Co KG betätigte.Im zitierten Erkenntnis vom 11.9.2008 betonte der Verwaltungsgerichtshof – entgegen den insoweit unsubstantiierten gebliebenen Ausführungen in der Beschwerde – ausdrücklich, dass die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH "mittelbar zugleich solche der KG sind". Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall eines Komplementär-Vereins (anstelle einer Komplementär-GmbH) übertragbar. Dies ergibt sich gegenständlich bereits aus Punkt 7. des Gesellschaftsvertrages, wonach die Vertretung der Gesellschaft dem persönlich haftenden Gesellschafter obliege und die Geschäftsführung "vom persönlich haftenden Gesellschafter und – einem entsprechenden Beschluss durch die Gesellschafter vorausgesetzt – auch von einem der begrenzt haftenden Gesellschafter wahrgenommen werden" könne. Das Vorliegen eines Beschlusses, der neben dem Komplementär auch einem Kommanditisten der Ö. Verein & Co KG Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt hätte, ist nicht ersichtlich, sodass die Geschäftsführung

Paragraph 164, UGB grundsätzlich vom Komplementär (hier: dem Verein Ö.) wahrzunehmen war. Die selbständige Vertretungsbefugnis des Vereins Ö. war auch in das Firmenbuch eingetragen. Der Komplementär-Verein Ö. wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum

Paragraph 8, der Vereinsstatuten wiederum durch den Obmann (konkret: die Obfrau), also die bP, nach außen vertreten. Die bP nahm daher einerseits als Mitglied des Geschäftsführungsorgans (Vorstand) an der Willensbildung des Vereins teil, andererseits vertrat sie (als Obfrau) auch den Verein als Komplementär der KG. Die bP verfügte damit über weitreichende Geschäftsführungsbefugnisse und kann angesichts dieses Ergebnisses kein Zweifel daran bestehen, dass die bP als Kommanditistin und "mittelbare Geschäftsführerin" im Sinne der Rechtsprechung nicht nur ihr "Kapital arbeiten ließ", sondern sich vielmehr "aktiv" im Unternehmen der Ö. Verein & Co KG betätigte. Da die bP aus ihrer Tätigkeit als Kommanditistin der Ö. Verein & Co KG im Jahr 2017 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 26.177,78 erzielte und die bP aufgrund ihrer Kommanditbeteiligung nicht bereits der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz unterlag, sind für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.12.2017 die Voraussetzungen der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfüllt. Die SVS hat die Pflichtversicherung im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt.Da die bP aus ihrer Tätigkeit als Kommanditistin der Ö. Verein & Co KG im Jahr 2017 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 26.177,78 erzielte und die bP aufgrund ihrer Kommanditbeteiligung nicht bereits der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz unterlag, sind für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.12.2017 die Voraussetzungen der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG erfüllt. Die SVS hat die Pflichtversicherung im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevante Frage der Pflichtversicherung eines Kommanditisten nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG besteht eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevante Frage der Pflichtversicherung eines Kommanditisten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG besteht eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom

  1. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09); (vgl. VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können vergleiche das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09); vergleiche VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153). Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Der maßgebliche Sachverhalt konnte bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Strittig war einzig die Lösung von Rechtsfragen. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Der maßgebliche Sachverhalt konnte bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Strittig war einzig die Lösung von Rechtsfragen. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2231322.1.00

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