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{'item': 'L510 2250107-1'}

Obsah (10)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 15c

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2022 GeschäftszahlL510 2250107-1 SpruchL510 2250107-1/3E, L510 2250107-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 07.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Zuge ihrer Erstbefragung am selben Tag gab die bP zum Fluchtgrund an, dass sie 2018 zum Militärdienst einberufen worden sei. Dort sei sie zusammengeschlagen worden, weil sie Kurde sei. Nach einem Monat sei sie dann geflüchtet, anschließend jedoch verhaftet worden und habe zwei Jahre in Haft verbracht. Nach ihrer Entlassung habe sie sich jeden Tag bei der Polizei melden müssen. Sie habe auch noch ein weiteres Gerichtsverfahren erwartet, habe aber zuvor das Land verlassen. Ihr würden mehrjährige Haftstrafen drohen. Die niederschriftliche Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 03.11.2021 gestaltete sich im Wesentlichen folgend: „… Anmerkung: zwei Vertrauenspersonen wollen mitkommen, einer wird Einlass gewährt. Anmerkung: Die anwesenden Personen werden dem Antragsteller vorgestellt und deren Funktion/ Aufgabe im Verfahren dargestellt. Identitätsdaten werden auf der Aufenthaltsberechtigungskarte überprüft und vom AW bestätigt. Die anwesenden Personen werden ersucht, ihre Mobiltelefone auszuschalten. Anmerkung: VP legt Nüfus und Beweismittel vor. Anm.: Die Einvernahme findet via Video statt. Alle Beteiligten halten sich in Räumlichkeiten der RD Sbg auf. Anmerkung, Die Einvernahme findet via Video statt. Alle Beteiligten halten sich in Räumlichkeiten der RD Sbg auf. Belehrung an Vertrauensperson: Es handelt sich um eine Einvernahme. Ihre Anwesenheit ist erlaubt, sollten Sie die Einvernahme stören, werden Sie des Raumes verwiesen. LA: Die anwesende Dolmetscherin ist vom Leiter der Amtshandlung als Dolmetscher für die Sprache Türkisch bestellt worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? VP: Ja. LA: Welche Sprachen sprechen Sie? Welche ist Ihre Muttersprache? VP: Meine Muttersprache ist Kurdisch. Ich kann auch Türkisch. Belehrung: Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz, BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde mit Wirksamkeit
  3. Jänner 2014 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als die für die Vollziehung des BFA-VG, des AsylG, des
  4. und
  5. Hauptstückes des FPG, des GVG-B und der Dublin VO zuständige Behörde geschaffen. Aufgrund der gesetzlichen Neuerung ist das Bundesamt für Ihren Antrag zuständig. Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Belehrung: Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde mit Wirksamkeit
  6. Jänner 2014 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als die für die Vollziehung des BFA-VG, des AsylG, des
  7. und
  8. Hauptstückes des FPG, des GVG-B und der Dublin VO zuständige Behörde geschaffen. Aufgrund der gesetzlichen Neuerung ist das Bundesamt für Ihren Antrag zuständig. Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie hingewiesen. Ebenso werden Sie heute auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Auf die mögliche Inanspruchnahme eines Rechtsberaters und einer Rückkehrberatung werden Sie aufmerksam gemacht. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie hingewiesen. Ebenso werden Sie heute auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. Paragraph 15, AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Auf die mögliche Inanspruchnahme eines Rechtsberaters und einer Rückkehrberatung werden Sie aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wenn Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist. Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf Paragraph 19 a, MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG geknüpft ist. Ihnen wird nunmehr eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Die Einvernahme wird von einem Organwalter des BFA durchgeführt. Sofern sich keine Hinweise ergeben, die eine weitere erforderlich machen würden, wird der nun stattfindenden Einvernahme die Entscheidung über den Antrag folgen, d.h., es wird keine weitere Einvernahme stattfinden. Haben Sie das verstanden? AW: Ja. LA: Haben Sie gegen die hier anwesenden Personen irgendwelche Vorbehalte oder fühlen Sie sich durch eine anwesende Person befangen bzw. eingeschränkt in Ihrer Schilderung? VP: Nein. LA: Sollten Sie eine Frage nicht verstehen oder sich unsicher sein, wie genau die Frage gemeint ist können Sie jederzeit rückfragen. Missverständnisse könnten sich nachteilig auf Ihre Glaubwürdigkeit auswirken. Haben Sie das verstanden? VP: Ja. LA: Haben Sie Einwände gegen allenfalls erforderliche Ermittlungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit Ihres Fluchtvorbringens in Ihrem Herkunftsstaat, wobei Sie darauf hingewiesen werden, dass keinesfalls persönliche Daten Ihrerseits an die Behörden Ihres Herkunftsstaates weitergegeben werden? VP: Keine Einwände. LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? VP: Ja. LA: Wie stellt sich Ihr aktueller Gesundheitszustand dar? VP: Ich bin auf einem Ohr taub, dort höre ich nichts. Und es gibt auch Folterspuren, die mit dem Messer versursacht wurden. An der Brust habe ich eine Narbe, ich wurde verbrannt. Anm.: Vertrauensperson sagt kurz etwas auf Türkisch. LA ermahnt diese. Anmerkung, Vertrauensperson sagt kurz etwas auf Türkisch. LA ermahnt diese. LA: Sind Sie geistig gesund? VP: Was meinen Sie? LA: Haben Sie eine psychische Erkrankung? VP: Nein. LA: Nehmen Sie Drogen oder Drogenersatzstoffe? VP: Nein. Ich rauche nur Zigaretten. LA: Stimmen die Angaben, die Sie bisher im Verfahren getätigt haben? Wurde alles richtig protokolliert? VP: Ich habe richtige Angaben gemacht. Nur bei den Daten habe ich mich geirrt. Den Zettel, den ich Ihnen vorhin gab (Anm.: gemeint Nüfus), da sind die Daten richtig. VP: Ich habe richtige Angaben gemacht. Nur bei den Daten habe ich mich geirrt. Den Zettel, den ich Ihnen vorhin gab Anmerkung, gemeint Nüfus), da sind die Daten richtig. Anm.: Die Daten wurden im IFA bereits berichtigt. Anmerkung, Die Daten wurden im IFA bereits berichtigt. LA: Nennen Sie bitte Ihre Daten zu Familienstand, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Volksgruppe, Religionszugehörigkeit! VP: ledig, XXXX Karamanmaras, XXXX , XXXX , türkischer StA, Kurde, Alevit. VP: ledig, römisch 40 Karamanmaras, römisch 40 , römisch 40 , türkischer StA, Kurde, Alevit. LA: Haben Sie Kinder oder sind für minderjährige Personen sorgepflichtig? VP: Nein. LA: Welche Angehörigen haben Sie in der Türkei? VP: Vater, Mutter, Geschwister LA: Wie heißen Ihre Eltern und wann wurde diese geboren? VP: XXXX (geb. ca. 1966), XXXX (Ubk.)VP: römisch 40 (geb. ca. 1966), römisch 40 (Ubk.) LA: Wie viele Geschwister haben Sie? VP: Wir sind neun Geschwister. LA: Wie viele davon halten sich in der Türkei auf? VP: 5 Geschwister sind in der Türkei. LA: Wie heißen Ihre in der Türkei wohnhaften Geschwister und wann wurden diese geboren? VP: Die Geburtsdaten kenne ich nicht, denn wir lebten nicht alle zusammen. LA: Dann nennen Sie mir bitte die Namen und das jeweilige ungefähre Alter. VP: XXXX

(2006), XXXX
(2000), XXXX
(1994), XXXX (ubk.), XXXX
(1987)VP: römisch 40
(2006), römisch 40
(2000), römisch 40
(1994), römisch 40 (ubk.), römisch 40
(1987)Anm.: Die Vertrauensperson sagt wieder etwas auf Türkisch und wird neuerlich ausdrücklich ermahnt. Anmerkung, Die Vertrauensperson sagt wieder etwas auf Türkisch und wird neuerlich ausdrücklich ermahnt. LA: Haben Ihre Eltern oder Ihre Geschwister irgendwelche Probleme? VP: Mein Vater lebt noch. Er ist taub, weil er vor seiner Heirat einen Verkehrsunfall gab. LA: Also haben Ihre Eltern und Geschwister keine Probleme, habe ich das richtig verstanden? VP: Meiner Mutter geht es auch nicht gut. LA: Warum? VP: Meine Mutter ist bettlägerig, da sie einen Bandscheibenvorfall hat. Sie kann kein Türkisch, sondern nur Kurdisch. LA: Wie finanzieren Ihre Eltern und Ihre Geschwister in der Türkei derzeit ihren Lebensunterhalt? VP: Beiden geht es gesundheitlich nicht gut. Sie können daher keiner Arbeit nachgehen. Anm.: Die Vertrauensperson wirft ein, dass die VP die Frage offenbar nicht versteht. Es wird der Vertrauensperson zur Kenntnis gebracht, dass dem LA dies aufgefallen ist, es wird auf die mehrjährige Erfahrung verwiesen. Die Vertrauensperson wird ermahnt. Anmerkung, Die Vertrauensperson wirft ein, dass die VP die Frage offenbar nicht versteht. Es wird der Vertrauensperson zur Kenntnis gebracht, dass dem LA dies aufgefallen ist, es wird auf die mehrjährige Erfahrung verwiesen. Die Vertrauensperson wird ermahnt. (Frage wird wiederholt) VP: Meine Geschwister arbeiten und unterstützen sie. LA: Beziehen Ihre Eltern Rente, Pension oder Sozialhilfe in der Türkei? VP: Pension beziehen sie nicht. So etwas gibt es leider nicht. LA: Verfügen Sie noch über weitere Angehörigen in der Türkei (Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, udgl.)? VP: Hier habe ich Onkeln und Tanten. Manche sind in Deutschland, der Schweiz oder hier. LA: (Frage wird wiederholt) VP: Ja. Ich habe auch in der Türkei Verwandte. Ich habe einen Onkel väterlicherseits namens XXXX . VP: Ja. Ich habe auch in der Türkei Verwandte. Ich habe einen Onkel väterlicherseits namens römisch 40 . LA: Gibt es noch weitere Verwandte in der Türkei? VP: Onkel mütterlicherseits. LA: Wie viele weitere Angehörige haben Sie circa in der Türkei? VP: Das weiß ich nicht, ich kann Ihnen nur die kennen, die ich kenne.VP: Das weiß ich nicht, ich kann Ihnen nur die kennen, die ich kenne., LA: Wie viele kennen Sie? Bitte nicht aufzählen, sondern einfach beziffern. VP: Ich kenne circa 8-9 weitere Verwandte. LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Eltern, Geschwistern oder weiteren Verwandten in der Türkei? VP: Ich habe zu meinen Geschwistern Kontakt und bevor ich nach Österreich kam, lebte ich bei meinen Eltern. LA: Heißt das, Sie haben derzeit keinen Kontakt zu Ihren Eltern? VP: Natürlich, ich war ja bei ihnen bevor ich hierherkam. LA: Also haben Sie DERZEIT Kontakt zu Ihren Eltern? VP: Ja, ich habe telefonischen Kontakt zu ihnen. LA: Wissen Sie, wie es Ihren Angehörigen in der Türkei geht? VP: In welcher Form? LA: Insbesondere wirtschaftlich. VP: Das weiß ich nicht, das wäre jetzt gelogen, wenn ich etwas sage. LA: Was können Sie mir über den Lebensstandard Ihrer Angehörigen (sowohl Eltern und Geschwister als auch entfernte Angehörige) sagen? VP: Ich habe in der Türkei keine Arbeit bekommen, weil ich Kurde bin, weil ich draußen zB kurdische Lieder gesungen habe. Ich wurde deswegen mehrmals festgenommen. (VP will weiterreden) LA: Herr XXXX , das war nicht die Frage. Bitte beantworten Sie die Fragen. Gehört Ihre Familie der Ober-, Unter- oder Mittelschicht an?LA: Herr römisch 40 , das war nicht die Frage. Bitte beantworten Sie die Fragen. Gehört Ihre Familie der Ober-, Unter- oder Mittelschicht an? VP: Meine Geschwister verdienen so viel Geld, dass sie über die Runden kommen. Aber sie besitzen kein Vermögen. LA: Nennen Sie mir bitte Ihre Wohnadresse in der Türkei! VP: Karamanmaras, XXXX , XXXX .VP: Karamanmaras, römisch 40 , römisch 40 . LA: Mit wem haben Sie in der Türkei zusammengelebt? VP: Mit meinen Eltern. LA: Besitzt Ihre Familie ein Haus, eine Wohnung oä? VP: Nein. Es ist ein normales Haus im Dorf. LA: Gehört das Haus Ihrer Familie? VP: Ja. LA: Wie groß ist dieses Haus? VP: Zwei Zimmer. LA: Wie kann ein Haus nur zwei Zimmer haben? VP: Es ist möglich. LA: Wie viele Stockwerke hat das Haus? VP: Nur ein Stockwerk. LA: Können Sie abschätzen wie viele m² das Haus hat? VP: Circa 100m². LA: Wie viele Personen leben dort? VP: 6 Personen, denn viele sind schon ausgezogen. LA: Sie haben heute Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Versuchen Sie nach Möglichkeit, Ihre Gründe so detailliert zu schildern, dass diese auch für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind. Schildern Sie bitte, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben? VP: Die Daten habe ich nicht im Kopf, die merke ich mir nicht. Ich habe Ihnen Unterlagen gegeben, woraus Sie hervorgehen. Weil ich Kurde bin, bin ich dort unerwünscht. Ich wurde sogar aufgrund kurdischer Lieder, die ich gesungen habe, mehrmals verhaftet. Ich habe bei einer Demonstration teilgenommen und musste in Haft, dann wurde ich freigelassen mit gerichtlichen Kontrollmaßnahmen. LA: Bitte setzen Sie fort. VP: Dabei bekam ich einen Schlag auf mein Ohr, das jetzt taub ist. Meine Brust wurde verbrannt, sodass ich eine Narbe habe. Mit dem Messer wurde ich auch verletzt, sodass Spuren auf meinem Körper ersichtlich sind. Auf dem Nachhauseweg von der Schule kam es zu einer Explosion, welche genau das war, weiß ich nicht, sodass mir das Material vom Stoff in die Augen flog und sogar jetzt noch diese Teile sich in meinem Auge befinden. Da ich in der Türkei nicht erwünscht war und hier mein Recht zu Leben bzw. die Chance darauf gesehen habe, beschloss ich, nach Österreich zu kommen. In der Türkei musste ich heimlich Arbeiten nachgehen. Ich wurde nie angemeldet und versichert. Es kam laufend zu Festnahmen. Ich wurde zur Dienststelle gebracht oder ins Gefängnis. Ich wurde gezwungen, für sie als Agent zu arbeiten. Und dabei erpresst. LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? VP: Das ist alles, was ich vorbringen möchte. Ich wurde immer wieder von der Gendarmerie oder der Polizei bedroht, weil ich die Arbeit als Agent verweigerte. Aus den Unterlagen, die ich Ihnen vorlegte, geht hervor, wie oft ich mitgenommen wurde und was man mir vorwarf. LA: Ich möchte Ihnen Ihre Aussage im Zuge der polizeilichen Erstbefragung vorlesen: „2018 wurde ich zum Militärdienst einberufen. Ich wurde zusammengeschlagen, weil ich Kurde bin. Nach einem Monat bin ich geflüchtet. Ich wurde dann aber verhaftet und war 2 Jahre in Haft. Nach meiner Entlassung musste ich mich jeden Tag bei der Polizei melden, ich hätte noch ein weiteres Gerichtsverfahren erwartet, ich habe aber das Land verlassen. Mir drohen mehrjährige Haftstrafen. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Ihr heutiges Vorbringen ist dem gegenüber erheblich gesteigert, den damaligen Hauptgrund haben Sie heute überhaupt nicht erwähnt und besteht kein augenscheinlicher Zusammenhang mit den Angaben der Erstbefragung. Wie erklären Sie mir das? VP: 2018 ist falsch. Ich habe die Jahre nicht im Kopf, das muss aus den Unterlagen hervorgehen. Dass ich nach einem Monat geflüchtet bin, ist auch nicht richtig. Der Dolmetscher hat mich nicht richtig verstanden. Er gab sogar meinen Namen und mein Geburtsdatum falsch weiter. Es gab Kommunikationsprobleme zwischen uns. Der Dolmetscher verstand Vieles nicht und schrieb es falsch nieder. Obwohl ich es mehrmals richtigstellte, wurde es falsch niedergeschrieben. Der Dolmetscher ließ mich meine Angaben mehrmals wiederholen. Und trotzdem wurde es nicht richtig übersetzt. LA: Sie haben die Niederschrift laut Protokoll nach erfolgter Rückübersetzung unterschrieben und merkten an, dass Sie keine Ergänzungen bzw. Korrekturen zu machen und alles verstanden hätten. VP: Ich wusste nicht, was mir vorgelegt wurde und was ich unterschrieben habe, es war Deutsch. LA: Aber der Dolmetscher dürfte es Ihnen auf Kurdisch vorgelesen haben im Zuge der Rückübersetzung. VP: Nein, der Dolmetscher sagte, er sei Dolmetscher und könne auch Türkisch. Er übersetzte es nicht auf Kurdisch. Er sagte, dass er deutscher Staatsbürger sei und Türkisch spreche. Außerdem habe ich einen Kurdischdolmetscher beantragt und es wurde mir ein Türkischdolmetscher geschickt. LA: Dass die EB auf Türkisch war, stimmt. Der Dolmetscher ist mir namentlich aus zahlreichen Erstbefragungen bekannt. Die LPD NÖ dürfte ihn als sehr verlässlich erachten. VP: Aber Sie werden dem entnehmen können, dass mein Name mehrmals falsch niedergeschrieben wurde obwohl ich es ihm auf einen Zettel vorgeschrieben habe. LA: Unter Frage
  1. wurde festgehalten, dass Ihr Name korrigiert wurde. Auch ist Ihr Name im Protokoll richtig festgehalten. Also mag es sein, dass Ihr Name zunächst falsch geschrieben wurde, das wurde aber korrigiert. VP: Das wurde im Nachhinein richtiggestellt. Es waren Vorname und Familienname und vieles mehr falsch. Ich bin nicht während meines Militärdienstes geflohen. Als ich geschlagen wurde und mein Ohr taub war, wurde ich für untauglich erklärt. Anm.: Vertrauensperson erbittet das Wort, dieses wird nicht erteilt. Anmerkung, Vertrauensperson erbittet das Wort, dieses wird nicht erteilt. LA: Warum wollten Sie einen Kurdischdolmetscher statt eines Türkischdolmetschers? Sie sprechen offensichtlich sehr gut Türkisch. VP: Den Kurdischdolmetscher wollte ich deswegen, weil mich der vorhergehende Türkischdolmetscher nicht verstanden hat. LA: Passt die Kommunikation zwischen Frau KURT und Ihnen? VP: Ja. LA: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist Ihr Fluchtgrund bei der Erstbefragung nicht zu verwerten, sondern ist ausschließlich das Vorbringen, das Sie heute erstattet haben, fluchtrelevant? VP: Manche Stellen sind nicht richtig und außerdem weiß ich das nicht, weil das Protokoll auf Deutsch ist. LA: Die Dolmetscherin hat Ihnen Ihren Fluchtgrund vorhin auf Türkisch vorgelesen. Ich möchte jetzt wirklich eingrenzen, was Ihr Fluchtgrund war, und mich nicht dahingehend vertrösten lassen, dass ständig unter Berufung auf Verständigungsschwierigkeiten bei der Erstbefragung neue Tatsachen vorgebracht werden. Ich würde es zur Kenntnis nehmen, wenn Sie sagen, der vorgelesene Fluchtgrund aus der EB ist unrichtig, wie ich das verwerte behalte ich mir aber vor, aber ich möchte endlich abschließend abklären, was Ihr Fluchtgrund war. VP: Dann möchte ich, dass Sie nur meine heutigen Fluchtgründe berücksichtigen, denn die vorhergehende Aussage ist teilweise unrichtig. LA: Haben Sie zu den Fluchtgründen, die Sie heute vorgebracht haben, etwas zu ergänzen oder abzuändern? Ich kann Ihnen die Aussage auch nochmals auf Türkisch vorlesen lassen, wenn Sie das möchten. VP: Bei diesen gerichtlichen Kontrollmaßnahmen musste ich jeden Tag bei der Dienststelle erscheinen und unterschreiben. Der Grund warum es zu diesem Gerichtsverfahren und der Haft kam, war lediglich, dass Singen von kurdischen Liedern. LA: Sie haben mir am Anfang der Einvernahme schriftliche Beweismittel vorgelegt. Ich hätte gerne kurz erklärt, worum es sich jeweils handelt (Anm.: Schreiben wird in die Kamera gehalten). LA: Sie haben mir am Anfang der Einvernahme schriftliche Beweismittel vorgelegt. Ich hätte gerne kurz erklärt, worum es sich jeweils handelt Anmerkung, Schreiben wird in die Kamera gehalten). VP: Ich kann es in dieser Form nicht lesen. Ich wurde einmal in Istanbul verhaftet. Datum, Uhrzeit und Grund stehen auf diesem Schreiben. Obwohl ich bei der Demonstration keinen Widerstand gegen die Polizei leistete, wurde ich geschlagen und verhaftet. Anm.: Es handelt sich lediglich um fünf Schreiben, diese werden nach der Einvernahme der Dolmetscherin ausgefolgt, damit diese die Schreiben schriftlich übersetzt. Anmerkung, Es handelt sich lediglich um fünf Schreiben, diese werden nach der Einvernahme der Dolmetscherin ausgefolgt, damit diese die Schreiben schriftlich übersetzt. LA: Haben Sie weitere schriftliche Beweismittel? VP: Ja. Aber die habe ich noch nicht. Ich muss sie via e-devlet abrufen und Ihnen später vorlegen. LA: Mir ist e-devlet bekannt. Man kann dort Urkunden immer und überall abrufen. Warum haben Sie das nicht vor dem heutigen Termin gemacht? VP: Dieses e-devlet-System gibt es erst seit 2014/2015, daher scheinen manche Ereignisse von mir nicht auf.VP: Dieses e-devlet-System gibt es erst seit 2014 aus 2015,, daher scheinen manche Ereignisse von mir nicht auf. LA: Warum können Sie Ihre Beweismittel erst später vorlegen, wenn diese ohnehin nicht aufscheinen? VP: Ich werde versuchen, es in einer Form zu bekommen. Der Rechtsanwalt kann es vielleicht anschaffen. LA: Ich räume Ihnen für die Vorlage weiterer Beweismittel zwei Wochen ein. VP: Ok. Ich werde es versuchen. Anm.: Die Vertrauensperson meldet sich neuerlich ungefragt zu Wort. Sie fragt, wann Fragen nach der Verwandtschaft in Österreich gestellt werden und bringt penetrant vor, dass es aufgrund fehlender Bildung zu Missverständnissen kommen könne. Nach einer mehrminütigen Debatte wird die Vertrauensperson vom LA um 13:59 Uhr aufgrund wiederholten Störens des Raums verwiesen. Anmerkung, Die Vertrauensperson meldet sich neuerlich ungefragt zu Wort. Sie fragt, wann Fragen nach der Verwandtschaft in Österreich gestellt werden und bringt penetrant vor, dass es aufgrund fehlender Bildung zu Missverständnissen kommen könne. Nach einer mehrminütigen Debatte wird die Vertrauensperson vom LA um 13:59 Uhr aufgrund wiederholten Störens des Raums verwiesen. LA: Sind Sie Mitglied einer politischen Partei? VP: Es gab kein HDP Parteihaus. Denn es wurde niedergebrannt. LA: (Frage wird wiederholt) Ja oder nein? VP: Früher schon. Aber da es niedergebrannt wurde, ging das zu Ende. LA: Waren Sie offizielles Parteimitglied oder Unterstützer? VP: Nein. Eine offizielle Mitgliedschaft gab es dort nicht. Denn die Mitglieder wurden festgenommen bei uns. LA: Sie sagten, Sie seien wegen des Singens kurdischer Lieder verhaftet worden. Ist das richtig? VP: Ja, ich wurde verhaftet, das ist richtig. LA: Wie oft wurden Sie deshalb verhaftet? VP: Vier oder fünf mal. LA: Wie lange wurden Sie jeweils angehalten? VP: Das hing vom Vorfall ab, bei einem Mal waren es zwei Monate. Das setzte sich so fort – ein oder zwei Monate. Wenn ich eine Unterschrift verabsäumt hätte, hätte ich die Strafe verbüßen müssen, denn es gibt ein Gerichtsurteil mit einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren. LA: Wie wurden Sie in Haft behandelt? VP: Bei meiner ersten Haft wurde ich in der Zelle geschlagen. Sodass ein Ohr dabei taub wurde. Ich wurde ins Krankenhaus gebracht und verlangte auch einen Befund wegen dieser Folter. Ich bekam keinen. Bzw. wurde mir ein Befund gegeben worin stand, dass ich beim Laufen gestürzt sein soll. LA: Wann war dieser Vorfall? VP: Damals war ich noch ziemlich jung und kann mich nicht erinnern. Aus den Unterlagen geht das Datum hervor, das war aufgrund des kurdischen Liedes, das ich gesungen habe. LA: Können Sie circa einschätzen, wann Sie geschlagen wurden? Ein Jahr und allenfalls ein Monat würden mir reichen. VP: Ich war zwei Jahre lang stationär im Krankenhaus. Da ich taub und blind durch die Folter wurde. Das hat in meinem Kopf auch Spuren hinterlassen, sodass ich mich nicht mehr erinnern kann. Wenn Sie mir das nicht glauben, können Sie mich hier zu einem Arzt schicken, denn es befinden sich immer noch Teile dieser Explosion in meinen Augen. Und ein Ohr ist total taub. Am Bauch habe ich noch Spuren von den Messerverletzungen, die ich Ihnen zeigen kann. LA: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie über einen Zeitraum von zwei Jahren in einem Krankenhaus aufgenommen worden waren? VP: Ja, das ist richtig. Aber wie gesagt, diese Befunde kann ich Ihnen nicht vorlegen. Ich versuchte es über e-devlet abzurufen, aber leider vergeblich. Ich werde versuchen, es aus den alten Akten anzuschaffen, die bestätigen können, dass ich erblindet war und taub bin. LA: Von wann bis wann waren Sie im Krankenhaus? Können Sie das circa sagen? VP: Ich kann Ihnen nur sagen, dass ich zwei Jahre lang weder gesehen noch gehört habe. LA: Sie sind jetzt 24 Jahre alt. Sie müssen doch noch wissen, ob das ein Jahr oder zehn Jahre her ist. VP: Ein Jahr ist es nicht her, ich war 15 oder 16 Jahre alt. Ich denke vor 7 oder 8 Jahren. Mein Kopf hat sich nicht weiterentwickelt. Ich bin sehr vergesslich. Wie gesagt: ein Ohr ist taub und ich tue mir schwer, auch Sie zu verstehen. LA: Wer schlug Sie? VP: Als ich während der Demonstration erwischt wurde, schlug man mir mit Gummiknüppeln gegen mein Ohr. Und ich stürzte zu Boden, wo sie mich weiterschlugen. Dann brachten Sie mich in die Zelle. Und schlugen mich weiter. Ich wollte den Befund, um gegen die Polizei Anzeige zu erstatten. Aber dann haben sie mir einen Befund gegeben, worin stand, ich sei beim Laufen gestürzt. Am Nachhauseweg von der Schule explodierte etwas und es befinden sich heute noch Teile der Explosion in meinen Augen. Im Heimatdorf kam es laufend zu Operationen der Gendarmerie und der Polizei, es herrschten viele Kämpfe im Dorf, das nur von Kurden besiedelt war. LA: Meine Frage war nur, wer Sie geschlagen hat. Ich würde Sie bitten, meine Fragen zu beantworten und nicht willkürlich Vorbringen zu erstatten. VP: Polizisten. LA: Ich habe die Verhaftungen wegen kurdischer Lieder und wegen der Teilnahme an Demonstrationen getrennt voneinander betrachtet. Ich dachte bisher immer Sie wären wegen des Singens verhaftet und gefoltert worden. Aufgrund Ihres oa Vorbringens erscheint es mir so, als bestünde ein zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang, dass das also dieselben Vorfälle waren. Waren das dieselben Vorfälle? VP: Das sind zwei getrennte Vorfälle. Die auch in den Unterlagen aufscheinen. Ein Vorfall fand in Istanbul statt, der andere in der Heimatstadt. Zwei Cousins vom Ausland kamen zu Besuch. Ich habe mit ihnen diese kurdischen Lieder gesungen. Unter ihnen wurde nur ich verhaftet von der Polizei. Meine Cousins konnten sie nicht verhaftet, weil sie keine türkischen Staatsbürger waren. LA: Die türkische Polizei hält sich üblicherweise kaum zurück, ausländische Staatsbürger zu verhaften. VP: Sie mussten zwei Tage in die Zelle, wurden aber nicht geschlagen. Die Polizei befürchtete, dass sie sonst einen Befund einholen, deswegen konnten sie sie nicht schlagen. LA: Aber war die Folter, wo Sie taub wurden, jetzt der Teilnahme an Demonstrationen geschuldet oder dem Singen kurdischer Lieder? Aus Ihrem Vorbringen hätte sich jetzt beides ergeben. VP: Aufgrund meiner Teilnahme an der Demonstration. LA: War das in Istanbul oder im Heimatdorf? VP: Istanbul. LA: Die Folter mit den Verbrennungen und dem Messer. War das im Zuge derselben Folter wie die Schläge, die zur Taubheit führten? Oder waren die zwei verschiedenen Ereignisse? VP: Das sind auch zwei getrennte Ereignisse. LA: Gehören die Sache mit der Verbrennung mit dem Messer zusammen? Also haben wir jetzt insgesamt zwei oder drei Ereignisse? VP: Die Verbrennung und die Folter mit dem Messer waren an zwei getrennten Vorfällen. Und dass ich auf einem Ohr taub bin, war wieder ein anderer Vorfall. Es reichte, dass ich Kurdisch spreche oder Kurde bin, dass sie tätlich vorgehen. LA: Können Sie mir sagen, wann, von wem und warum Sie verbrannt wurden? VP: Ich weiß nicht, welcher Angreifer das war, es gab eine Rangelei. Und ich habe Anzeige gegen diese Personen erstattet. Aber es kam zu keinem Gerichtsverfahren, da ich Kurde bin. Ich konnte auch nicht versichert wo arbeiten gehen. Nicht einmal das gestattete man mir obwohl ich für meine Familie sorgen muss. LA: Hören Sie auf, mit der Frage nicht zusammenhängendes Vorbringen zu erstatten! Die Frage hat sich rein auf die Verbrennungsverletzung bezogen. Ob Sie arbeiten durften oder nicht ist nicht Gegenstand meiner Frage! LA: Sie sagten soeben, Sie wussten nicht, wer Sie angriff. Gegen wen erstatteten Sie Anzeige? VP: Den Angreifer, der mir die Brust verbrannte, habe ich auch nicht gefunden. Aber der mir die Messerverletzung zufügte, kannte ich, es kam jedoch zu keinem Gerichtsverfahren. Weil behauptet wurde, dass ich den Staat beschimpfe. LA: Ich würde Sie wirklich bitten, aufzupassen, welche Antworten Sie mir geben. Meine Frage oben bezog sich ebenfalls rein auf die Verbrennung. Aus Ihrer letzten Antwort ist zu schließen, dass Sie mir gleich auch über den Messerangriff erzählten. Mir ist schleierhaft, wie ich auf diese Art und Weise ordentlich ermitteln soll, was passiert ist. VP: Ok. LA: Dann wiederholen wir die obige Frage: Können Sie mir sagen, wann, von wem und warum Sie verbrannt wurden? Ich bitte Sie wie gesagt, sich nur auf die Verbrennung zu beziehen. VP: Zu diesem Angriff kam es, weil wir untereinander Kurdisch gesprochen haben. Mir wurde ein Brennmaterial auf den Körper geworfen. Es traf mich auf der Brust und am Nacken. Es brannte auf meiner Brust und am Nacken, sodass es Narben hinterließ. LA: Wann war das? VP: Das war während meiner Schulzeit als ich 14 oder 15 Jahre alt war. LA: Der Täter ist Ihnen unbekannt haben Sie gesagt? VP: Das war nicht nur ein Angreifer, sondern mehrere. Eine Gruppe von 15-20 Personen. LA: Aber die waren Ihnen unbekannt, oder? VP: Es war eine unbekannte Gruppe. LA: Können Sie mir sagen, wann, von wem und warum Sie geschnitten wurden? VP: Als ich am Arbeitsplatz Kurdisch sprach wurde ich verwarnt. Ich hatte mit meiner Familie auf Kurdisch telefoniert, da sie kein Türkisch sprechen. Und ich habe diese Verwarnung ignoriert. Es kam zu einem Streit und diese Person zückte ein Messer. Er hat zwei Mal gegen meinen Bauch gestochen. Ich kam ins Krankenhaus und wurde operiert. Ich musste länger als 4 Monate im Krankenhaus bleiben. LA: Wie hieß der Täter? VP: Ein Mann namens Sahin, er scheint auch in den Unterlagen auf. LA: Warum scheint er in den Unterlagen auf? VP: Dass dieser Messerangriff schien beim Angriff über e-devlet auf. LA: In welchem Verhältnis standen Sie zu Sahin? VP: Am Arbeitsplatz, ich kannte ihn. LA: War er Ihr Vorgesetzter oder Ihr Kollege? VP: Er war auch ein Arbeiter wie ich. Er war Meister. LA: Wann war dieser Vorfall? VP: Ich kann mich an das Datum nicht erinnern. In den Unterlagen werden Sie es sehen. LA: Wie alt waren Sie bei dem Vorfall? VP: 17 oder
  2. LA: Wann wurden Sie zuletzt wegen des Singens kurdischer Lieder verhaftet? VP: Es steht alles in den Unterlagen. Ich habe gar keine Daten im Kopf. LA: Hören Sie bitte auf, ständig auf die Unterlagen zu verweisen. Das ist eine mündliche Einvernahme, in der ich Ihre Glaubwürdigkeit beurteilen soll, es ist daher nicht sinnvoll, regelmäßig auf Beweismittel, die im Übrigen auch noch nicht übersetzt sind, zu verweisen. Wenn Sie es tatsächlich nicht wissen, ist es in Ordnung. Mir reicht aber auch eine ungefähre Schätzung, an der ich mich orientieren kann. VP: Ich möchte keine falschen Angaben machen. Ich möchte Widersprüche vermeiden. Ich lag zwei Jahre im Krankenhaus. Ein Ohr ist taub.VP: Ich möchte keine falschen Angaben machen. Ich möchte Widersprüche vermeiden. Ich lag zwei Jahre im Krankenhaus. Ein Ohr ist taub., LA: Wann denken Sie, dass Sie zuletzt wegen des Singens kurdischer Lieder verhaftet wurden? Sie müssen ja einschätzen können, ob das jetzt vor wenigen Wochen oder vor vielen Jahren war. VP: Vor ein paar Jahren. Aber diese Ermittlungen laufen noch. Die gerichtlichen Kontrollmaßnahmen setzen noch fort. LA: Wurden Sie jemals wegen des Singens kurdischer Lieder von einer türkischen Verwaltungsbehörde oder einem türkischen Gericht rechtskräftig bestraft? Oder war das zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise noch alles im Ermittlungsstadium? VP: Vor meiner Ausreise liefen die Kontrollmaßnahmen noch. Ich wurde jeden Tag zu Hause von der Besatzung abgeholt. LA: Ich dachte, Sie hätten jeden Tag auf die Dienststelle gehen müssen? VP: Manchmal ging ich nicht zur Dienststelle. Sie kamen dann und holten mich. Obwohl ich nichts verbrochen hatte. Das Ganze passierte nur, weil ich Kurde bin und Kurdisch gesprochen habe. Ich habe niemanden geschlagen oder jemandem etwas angetan. LA: Naja. Sie hatten die gerichtliche Weisung, täglich auf der Dienststelle zu erscheinen. Ob Sie etwas verbrochen haben oder nicht ist nicht Sache der Polizei. Wenn Sie sich in Österreich einer periodischen Meldeverpflichtung entziehen, werden Sie auch abgeholt oder in Haft genommen. VP: Ja, schon. Aber ich hätte diese Unterschriften zwei Jahre leisten müssen, die schon vorüber waren. Aber das Militär und die Gendarmerie setzten diese Maßnahmen fort. Das Ganze passierte nur, weil ich Kurde bin und Kurdisch gesprochen habe. Ich habe niemanden geschlagen oder jemandem etwas angetan. Sie haben mich einfach geholt und mitgenommen. Nur weil ich Kurde bin und kurdische Lieder gesungen habe. Wenn ich nachgefragt habe, warum ich mitgenommen wurde, meinten sie, ich sei ein Terrorist. LA: Waren diese gerichtlichen Kontrollmaßnahmen Ersatz für eine Untersuchungshaft (gelinderes Mittel)? VP: Ja. Das ist richtig. Das war eine Bedingung für meine Freilassung. Aber diese Kontrollmaßnahmen hätten laut dem Richter nach zwei Jahren enden müssen. Das wurde aber fortgesetzt. Ich habe auch Berufung eingereicht. LA: Was kam dabei heraus? VP: Nichts. Das läuft. Sie haben sich meinen Akt nicht einmal angesehen. Weil ich in Berufung gegangen bin, ging der Staat auch in Berufung. Ich habe nichts verbrochen. LA: Die Polizei hat wohl kaum die Zeit und Muße willkürlich gelindere Mittel entgegen einer richterlichen Anordnung und gesetzeswidrig durchzusetzen. Auch hätte man wohl kaum Rechtsmittel erhoben, sondern versucht, das Ganze unter den Teppich zu kehren, wenn man schon völlig rechtswidrig handelt. Was sagen Sie dazu? VP: Ein Verfahren lief in XXXX , eines lief in Istanbul. Und der Staatsanwalt hat beschlossen, diese Kontrollmaßnahmen weiter fortzusetzen. VP: Ein Verfahren lief in römisch 40 , eines lief in Istanbul. Und der Staatsanwalt hat beschlossen, diese Kontrollmaßnahmen weiter fortzusetzen. LA: Dann hat die Polizei aber gerade nicht willkürlich und auf eigene Faust gehandelt, sondern auf Befehl. VP: Ja, schon. Aber als ich die Polizei nach dem Grund fragte, sagte die Polizei, ich sei ein Terrorist. Ja, das ist schon richtig, dass die Staatsanwaltschaft diesen Befehl erteilen kann, aber der Grund ist nicht gerechtfertigt. LA: Um das festzustellen, sind aber Rechtsmittel da. Sie können sich nicht einfach entziehen. VP: Hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen hatte ich nicht die Möglichkeit eines Rechtsmittels. Obwohl der Vorfall schon so lange zurückliegt und ich mir dachte, dass die Zeit jetzt erfüllt ist, setzten die Maßnahmen fort. LA: Ich setzte einmal voraus, dass der staatsanwaltliche Befehl Ihnen zur Kenntnis gebracht wurde. VP: Die Staatsanwaltschaft wollte, dass ich dem Richter vorgeführt werde. Der Richter hat dann die Fortsetzung der Kontrollmaßnahmen festgelegt. Es ist legitim, dass die Staatsanwaltschaft und der Richter etwas fordern. Aber es gibt ihnen nicht das Recht, dass sie wegen Singens kurdischer Lieder die Maßnahmen fortsetzen. LA: Welchen konkreten Inhalt hatten diese Lieder, die Sie sangen? VP: Ich kann mich nicht erinnern, es war ein kurdisches Lied. LA: Ging es in den Liedern vielleicht auch um Öcalan oder die PKK? VP: Nein, nicht in diesem Ausmaß. Wir vergnügten uns nur unter uns, hatten Spaß. LA: Was heißt „nicht in diesem Ausmaß“? VP: Ich meine, nein, wir wissen, dass der Staat die PKK nicht mag. Ich würde mir das deswegen nicht erlauben. Es war ein normales kurdisches Lied. LA: Sie können kategorisch ausschließen, dass es um die PKK oder Öcalan ging? VP: Ja. Das kann ich ausschließen. Aber sie haben es so gewertet. Und wir wurden als Terroristen bezeichnet. LA: Wie können Sie das kategorisch ausschließen, wenn Sie sich nicht erinnern können? VP: Weil ich weiß, dass es ein anderes kurdisches Lied war, das wir unter uns gesungen haben. LA: Was jetzt? Wissen Sie, welches Lied es war oder nicht mehr? VP: Würden Sie es verstehen können, wenn ich Ihnen ein kurdisches Lied vorsinge. LA: Singen brauchen Sie nicht. Aber wenn Sie kurz beschreiben könnten, worum es in dem Text geht, wäre es hilfreich. VP: Ich kann den kurdischen Text nicht ins Türkische übersetzen. LA: Wo haben Sie das Lied gesungen? VP: In XXXX . VP: In römisch 40 . LA: Wie viele Einwohner hat XXXX ?LA: Wie viele Einwohner hat römisch 40 ? VP: Ich weiß nicht, wie viele Einwohner es hat. Es gehört aber zur Provinz Karamanmaras. LA: Wie stehen Sie persönlich zu Öcalan und zur PKK? VP: Ich weiß nicht, wie ich mich da ausdrücken soll. Aber meiner Meinung nach stehen sie im Recht. Sie mussten so handeln, weil ihnen ständig Unrecht getan wird und sie geschlagen wurden. In manchen Themen verstehe ich sie. Was möchten Sie konkret wissen? LA: Ihre persönliche Meinung. VP: Wie gesagt: Menschen werden umgebracht nur weil sie Kurdisch sprechen. Deswegen sehe ich sie im Recht, wenn ihnen das Sprechen der kurdischen Sprache verboten wird und sie so handeln. Bei dem Massaker in Karamanmaras kamen viele Familien um. Wie gesagt, das ist meine Meinung. Und Recht haben sie. LA: Ist Ihnen bekannt, dass die PKK auch nach Ansicht der Europäischen Union und Österreichs eine terroristische Vereinigung ist und dass die Symbole der PKK in Österreich verboten sind? VP: Das weiß ich nicht. Ob es verboten ist oder nicht verboten ist… LA: Sind Sie der Meinung, dass die kurdische Sprache in der Türkei verboten ist? VP: Gesetzlich ist es erlaubt. Aber in der Praxis, wenn die Gendarmerie und die Polizei das mitbekommen, wird man bestraft. Kurdische Lieder werden nicht genehmigt. Auch unsere Tradition dürfen wir nicht leben. Alles, was mit Kurdisch zu tun hat, ist nicht gestattet. LA: Laut LIB ist – wie Sie selbst sagten - die kurdische Sprache in der Türkei nicht verboten. Die kurdische Sprache ist lediglich nicht Amtssprache. Es gibt sogar eigene Universitätsprogramme auf Kurdisch. Auch der private Gebrauch ist seit den 2000er-Jahren keinen staatlichen Restriktionen ausgesetzt. Mit dem
  3. Justizreformpaket wurde 2013 per Gesetz die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch (vor allem Kurdisch) vor Gericht und in öffentlichen Ämtern (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht. Was sagen Sie dazu? VP: Von welchem Land sprechen wir jetzt? LA: Von der Türkei. VP: Also. Solchen Situationen bin ich nicht begegnet. Das höre ich jetzt das erste Mal. Das sah ich nie und hörte es auch nie. LA: Dann wechseln wir das Thema zu Demonstrationen. Sie wurden auf einer Demonstration festgenommen, richtig? VP: Ja. LA: Wann fand die Demonstration statt wegen der Sie verhaftet wurden? VP: Ich war 18 Jahre alt als ich in Istanbul an dieser Demonstration teilnahm. Ich versammelte mich mit meinen Freunden. Wir wollten das Volk nur aufrufen, dass es uns auch noch gibt. Und unsere Rechte nicht vergessen werden. Wir haben sogar vom Staat die Erlaubnis bekommen, aber die Polizisten umzingelten die Veranstaltung und erlaubten sie nicht. Es kam zur Auflösung der Veranstaltung, sie gingen mit Gummiknüppeln und Wasserwerfern vor. LA: Gab es einen Anlass, warum die Demonstration von der Polizei aufgelöst wurde? Kam es vielleicht zu verbotenen Parolen, Sachbeschädigungen, Körperverletzungen, Angriffen auf die Polizei, oä? VP: Die Freunde flohen nach dem Angriff. Es kam zu keinen Übergriffen auf die Polizei. Wir waren nur 15-20 Personen. Es wäre nur eine kurdische Rede gehalten worden. LA: Waren es insgesamt nur 15-20 Teilnehmer oder waren Sie und Ihre Freunde 15-20 Personen? VP: Insgesamt. LA: Verließen Sie den Ort des Geschehens unverzüglich als die Polizei die Auflösung der Demonstration bekanntgab oder verblieben Sie am Veranstaltungsort? VP: Als sie Wasserwerfer und explosive Stoffe anwandten, floh ich. LA: Üblicherweise wird zuerst die Auflösung einer Demonstration durch die Polizei verkündet und erst dann werden Zwangsmittel angewandt, das ist normalerweise abgestuft. VP: Nach der Rede ging die Polizei sofort auf Angriff. LA: Ging die Polizei persönlich auf Sie los oder wäre sie auf jeden Demoteilnehmer losgegangen, der an Ihrer Stelle stand? Also kannten die Polizisten Sie persönlich oder waren Sie „zur falschen Zeit am falschen Ort“? VP: Nein. Die Polizisten kannten uns nicht. LA: Wie oft nahmen Sie insgesamt an Demonstrationen teil? VP: Nur das eine mal in Istanbul. Und in XXXX gab es das kurdische Lied. In Istanbul wurde ich erwischt, dann hatte ich den Mut nicht mehr. Aber die Gewalt und die Anschuldigungen gegen mich setzten sich fort. VP: Nur das eine mal in Istanbul. Und in römisch 40 gab es das kurdische Lied. In Istanbul wurde ich erwischt, dann hatte ich den Mut nicht mehr. Aber die Gewalt und die Anschuldigungen gegen mich setzten sich fort. LA: Wie lange wurden Sie nach der Demonstration angehalten? VP: Drei bis vier Monate. LA: Wie wurden Sie in Haft behandelt? VP: Das war die Zeit, wo mein Ohr taub wurde. Mir wurde auch die Nase gebrochen. Ich tue mir heute noch beim Atmen über die Nase schwer. Zu Essen bekamen wir auch keines, nur wenn wir es selbst taten. Aber da verlangten sie das sechsfache an Geld. Da wurde auch der gefälschte Befund ausgestellt, ich sei beim Laufen gestürzt. LA: Wie stellte sich Ihre Freilassung dar? VP: Ich wurde zu Gericht vorgeführt. Zwei Rechtsanwälte setzten sich für mich ein. Sie sammelten Beweise. Und legten sie dem Richter vor. Dann beschloss der Richter die Kontrollmaßnahmen und ließ mich frei. LA: Das ist das Verfahren, das heute immer noch läuft? VP: Ja. Die Kontrollmaßnahmen laufen noch. Und dasselbe in XXXX . VP: Ja. Die Kontrollmaßnahmen laufen noch. Und dasselbe in römisch 40 . LA: Also Sie haben zwei verschiedene Kontrollmaßnahmen in XXXX und in Istanbul?LA: Also Sie haben zwei verschiedene Kontrollmaßnahmen in römisch 40 und in Istanbul? VP: ja. Es handelt sich um dasselbe Verfahren, aber da ich im Dorf wohnte, habe ich diese Meldeverpflichtung nach XXXX verlegen lassen. VP: ja. Es handelt sich um dasselbe Verfahren, aber da ich im Dorf wohnte, habe ich diese Meldeverpflichtung nach römisch 40 verlegen lassen. LA: Sie sagten vorhin, Sie seine zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Weswegen genau wurden Sie zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt, wie lautete der konkrete Vorwurf? VP: Die angeführten Gründe. LA: Sie sagten vorhin, das Verfahren würde noch laufen und die Kontrollmaßnahme sei ein Ersatz für eine Untersuchungshaft. VP: Damit meine ich, dass ich fünf Jahre kein Verbrechen begehen darf. Das ist so etwas wie ein Hausarrest. LA: Nein. Das ist eine Bewährungszeit. VP: Ja. Genau. Aber diese Maßnahmen nehmen kein Ende. Es gibt ständig Beschwerden von der Polizei und so weiter. Immer dann, wenn ich glaube, jetzt geht die Zeit zu Ende, kommt ein neues Verfahren daher. LA: Eine Bewährungszeit kann auch nur nach einer rechtskräftigen Bestrafung eingeräumt werden. Wurden Sie jetzt bereits rechtskräftig (sei es zu einer Geldstrafe oder einer Strafhaft) verurteilt oder nicht? VP: Es gibt eine Geldstrafe. Die ich noch immer nicht zahlen konnte. Es gibt eine Gefängnisstrafe. Die Gefängnisstrafe wurde in die Kontrollmaßnahme mangels Beweismittel umgewandelt. LA: Wie hoch ist die Geldstrafe? VP: Ich weiß es nicht, ich bekam von überall Geldstrafen. Bei jedem Verfahren bekam ich Geldstrafen. Die Gerichtskosten musste ich übernehmen. LA: Ihrem Vorbringen zu Folge waren es aber nicht einmal so viele Verfahren. VP: Es gibt zwei Gerichtsverfahren gegen mich. Und in diesen Verfahren kam es dann zu mehreren Ermittlungen mit den Anschuldigungen, dass ich Terrorist sei. LA: Warum konnten Sie die Geldstrafe nicht zahlen? VP: Ich konnte das Geld nicht auftreiben. LA: Wenn die Strafen so hoch waren, dass Ihre Existenz gefährdet war, müssten Sie doch circa wissen, um welchen Betrag es ging? VP: Ich habe es nicht zusammengerechnet. Eigentlich ist die Summe nicht so hoch. Ich schätze ungefähr TL 8.000 bis 9.
  4. LA: Das wären aktuell EUR 712 bis
  5. VP: Ja, so in etwa. LA: Wann wurden Sie verurteilt? VP: Ich war 18 Jahre alt. Das war in Istanbul. Aber wann die Verurteilung in XXXX war, weiß ich nicht mehr. VP: Ich war 18 Jahre alt. Das war in Istanbul. Aber wann die Verurteilung in römisch 40 war, weiß ich nicht mehr. LA. Können Sie es ungefähr einschätzen? VP: Da war ich ungefähr 19 oder 20 Jahre alt. LA: Durch welche Gerichte (konkrete Bezeichnung) wurden Sie verurteilt? VP: Wie meinen Sie welches Gericht in Istanbul? LA: In Österreich gibt es Bezirksgerichte, Landesgerichte und den OGH. Vergleichbares gibt es meines Wissens nach auch in der Türkei. VP: Es war das Schwurgericht. LA: Nur nochmal zur Absicherung: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, wurden Sie gegen eine periodische Meldeverpflichtung freigelassen, ist das richtig? VP: Ja. LA: Gab es aufgrund der Gerichtsurteile noch weitere Konsequenzen neben dem, was Sie bereits vorgebracht haben? VP: Ja. Die Gendarmerie und das Militär haben mir Bargeld angeboten. Sie wollten, dass ich für sie jemanden finde. LA: Ist das das, wo Sie meinten, man habe Sie als Agent gewinnen wollen, oder ist das eine andere Geschichte? VP: Das ist eine andere Geschichte. LA: Dann fahren Sie bitte fort. VP: Diese Person soll vorher in den Bergen gewesen sein. Sie wollten, dass ich sie finde. Ich kannte diese Person nicht, wie sie heißt, woher sie kommt. Ich lehnte dieses Angebot ab. Dann drohten sie mir, dass sie mich ich aufgrund meiner laufenden Verfahren ins Gefängnis stecken werden. Mehrmals traten sie an mich heran oder nahmen mich in Gewahrsam damit ich dieses Angebot wahrnehme. LA: Wann war das? VP: Da war ich 22 oder
  6. Vor circa 1 bis 2 Jahren. LA: Warum gehen die türkischen Sicherheitskräfte davon aus, dass Sie in der Lage sind, ein PKK-Mitglied zu finden, wenn Sie mit der PKK doch gar nichts zu tun haben? VP: Da es sich bei meinem Wohnort um ein kurdisches Gebiet handelt und diese Person sich in der Nähe unseres Gebiets aufgehalten hat, sind sie an mich herangetreten. Sie glaubten, ich sei eine schwache Person, die sich nicht gegen diese Form von Befehlen wehren kann. Sie haben mir die Adresse der Person gegeben und ich sollte in einem Hotel warten. Ich hätte sie sofort verständigen sollen, wenn er sich blicken lässt. Dafür hätte ich Bargeld bekommen. Das war für mich eine Arbeit, wo ich nicht behilflich sein hätte können. Dann begann die Drohungen und Erpressungen, weil ich ohnehin einige Verfahren laufen habe und ich lange Zeit ins Gefängnis müsste. LA: Bei diesen Ingewahrsamen, die Sie oben erwähnten, wurde nur versucht, Sie zur Kooperation zu bewegen, danach wurden Sie jeweils freigelassen? VP: Ja. Da Sie bei meiner Untersuchungshaft keine ausreichenden Beweismittel gegen mich gefunden. Deshalb musste ich freigelassen werden. LA: Die Untersuchungshaft ist mir gerade egal. Sie sagten vorhin, „Mehrmals traten sie an mich heran oder nahmen mich in Gewahrsam damit ich dieses Angebot wahrnehme.“. Ich möchte wissen, ob Sie danach jeweils sofort freigelassen wurden oder nicht. VP: Sie ließen mich nicht gleich frei, sondern lange angehalten. LA: Ich merke an, dass mich derzeit ausschließlich die Festnahmen interessieren, wo versucht wurde, Sie zur Kooperation beim Auffinden des PKK-Mitglieds zu bewegen. Wie lang? VP: Ich wurde nicht in Gewahrsam genommen, ich konnte mich diesbezüglich auch nirgends beschweren. LA: In welcher Form wurden Sie in diesem Zusammenhang bedroht und erpresst? VP: Sie drohten mir mit den laufenden Verfahren. Dass mir bei Ablehnung lebenslange Haft drohe. LA: Losgelöst von dem Auftrag jemanden zu finden: Wann und warum wurden Sie zuletzt verhaftet? VP: Vor circa 1 Jahr. LA: Und warum? VP: Wieder wegen der Unterschrift. LA: Also wurden Sie festgenommen, weil Sie sich der gerichtlichen Kontrollmaßnahme entzogen haben? VP: Ja, denn ich lebte im Dorf. Es war nicht einfach, ein Fahrzeug zu finden. LA: Sie sagten auch, Sie wurden gezwungen, als Agent zu arbeiten. Ist das richtig? VP: Ja. LA: Wer zwang Sie? VP: Ich weiß nicht, ob das ein Leutnant oder ein Kommandant war. Das war auch derjenige, der mir die Anweisungen gab, die Person zu finden. LA: Ist das der gleiche Auftrag, wie den PKK-Kämpfer zu finden oder waren das zwei verschiedene Sachverhalte? VP: Es ist derselbe Fall. Es ist das Angebot mit dem Bargeld und dass ich als Agent für sie tätig sein soll. LA: Warum haben Sie dann die Frage „Ist das das, wo Sie meinten, man habe Sie als Agent gewinnen wollen, oder ist das eine andere Geschichte.“ damit beantwortet, dass das eine andere Geschichte sei? VP: Welche? LA: „Ich wurde als Agent angeworben.“ und „Ich wurde gezwungen, einen PKKMann zu suchen.“. VP: Nein, das sind keine zwei getrennten Geschichten. Das war ein Missverständnis. Denn das Angebot mit dem Bargeld ist zugleich das Angebot für sie als Agent zu arbeiten. Weil ich dieses Bargeldangebot ablehnte, drohten sie mir dann und erpressten mich. LA: Sie sagten auch, Sie seien Opfer eines Bombenanschlags geworden, wann und wo war das? VP: Das war irgendein explosiver Stoff, wo ich die Teile in den Augen habe. Ob das eine Bombe war, weiß ich nicht. Es ist irgendetwas explodiert, aber was, weiß ich nicht. Meine Augen sehen dadurch schlecht und ich habe diese Teile noch immer in den Augen. LA: (Frage wird wiederholt) VP: In XXXX . Ich war damals 8 oder 9 Jahre alt. VP: In römisch 40 . Ich war damals 8 oder 9 Jahre alt. LA: Richteten sich dies konkret gegen Sie oder waren Sie „zur falschen Zeit am falschen Ort“? VP: Das weiß ich nicht. Ich war auf dem Nachhauseweg von der Schule. LA: Sie sagten, Sie hätten Probleme gehabt, einen Arbeitsplatz zu finden. Können Sie das erklären? VP: Weil ich wegen der Terrororganisation verurteilt wurde. Deshalb gab mir keine Firma eine Arbeit. LA: Woher wussten die Firmen um Ihre Verurteilung? VP: Sie verlangen ein Leumundszeugnis. Das Strafregister musste sauber sein. LA: Auf wie viele Arbeitsplätze haben Sie sich beworben? VP: Bis zum
  7. Lebensjahr ist es verboten, zu arbeiten. Ich musste illegal arbeiten. Ab dem
  8. Lebensjahr konnte ich nirgends Arbeit finden. Außerdem hat mich keiner aufgenommen, weil ich auf einem Ohr taub bin, denn sie verlangen auch ein Gesundheitszeugnis. LA: Die Frage war eine völlig andere. (Frage wird wiederholt) VP: Ich zählte nicht mit, es waren viele. Ich sprach an sehr vielen Stellen vor. LA: Sind Sie der Ansicht, dass alle Kurden in der Türkei verfolgt werden? VP: Nein. Nicht alle Kurden. Manche unter ihnen haben kein Glück. LA: Und Sie gehören zu diesen Glücklosen? VP: Naja. Man kann das jetzt auch nicht Glück nennen. Sobald man einmal aktenkundig ist, hat man es nicht leicht. LA: Gab es irgendwelche noch nicht erwähnten Übergriffe, Drohungen oder Beschimpfungen gegen Sie in der Türkei? VP: Nein. Ich möchte noch einige Unterlagen später vorlegen, also nicht heute… LA: Von welchen Unterlagen sprechen Sie und was meinen Sie mit „später“? VP: Der Krankenhausaufenthalt und die Verfahrensakte. Vorwürfe, Anschuldigungen, die es gegen mich gibt. Wenn ich diese mir schicken lassen kann, werde ich es Ihnen vorlegen. LA: Ich räume Ihnen dafür zwei Wochen ein. VP: Ok. Anm.: 10 Minuten PauseAnmerkung, 10 Minuten Pause LA: Wann haben Sie entschieden, Ihr Heimatland zu verlassen? VP: Circa 6-7 Monate vor meiner Ausreise. LA: Wann genau reisten Sie aus der Türkei aus? VP: Ich bin seit circa 2 Monaten hier, genau weiß ich es nicht mehr. LA: Warum reisten Sie erst so spät aus, obwohl Ihre Probleme nach Ihren Angaben schon viel länger bestehen? VP: Damals hätte ich die Chance nicht gehabt und dann bekam ich die Gelegenheit dazu. LA: Hatten Sie ein Ausreiseverbot? VP: Ich hatte nicht vor, legal auszureisen und verließ das Land illegal. LA: Das war nicht die Frage. (Frage wird wiederholt). Ja oder Nein? VP: Ich glaube nicht. LA: Reisten Sie legal oder illegal aus? VP: Illegal. LA: Warum beantragten Sie kein Visum und reisten legal aus? VP: Ich hätte kein Visum bekommen. LA: Versuchten Sie es? VP: Nein. Aber ich weiß es. Ich habe schon einmal um ein Visum angesucht und bekam keines. LA: Wann war das? VP: Das ist schon sehr lange her. Ich bemühte mich davor darum, aber es klappte leider nicht. LA: (Frage wird wiederholt) VP: Als die Vorfälle waren und es vor Gericht ging habe ich mich auf legalem Weg bemüht. LA: (Frage wird wiederholt) Bitte bemühen Sie sich, das anhand Ihres Alters festzumachen. VP: Ich war 21 oder 22 Jahre alt. Als ich 19 Jahre alt war versuchte ich es auch einmal. LA: Bei welchen Botschaften haben Sie es versucht? VP: In XXXX . VP: In römisch 40 . LA: Welche Botschaft? Deutschland, Österreich, Spanien, Norwegen…? VP: Österreich. LA: Ich habe gerade ein VISA-Abfrage gemacht. Dort werden auch versagte Visa erfasst. Bei Ihnen ist nichts diesbezügliches verspeichert. Also weder wurde Ihnen demzufolge ein Visum erteilt noch eines verweigert. VP: Ich hatte mir einen Reisepass ausstellen lassen. Ich fragte beim Konsulat an, was ich tun müsste, um ein Visum zu bekommen. Und es wurde abgelehnt. LA: Haben Sie nur formlos angefragt oder haben Sie tatsächlich einen Antrag auf Erteilung eines Visums gestellt? VP: Nein, einen Antrag konnte ich nicht einreichen. LA: Woher wissen Sie dann, dass ein Visum nicht erteilt würden, wenn Sie nicht einmal versucht haben, eines zu beantragen? VP: Weil ich telefonisch beim Konsulat nachfragte. Ich bereitete sogar ein paar Unterlagen vor, aber da es Gerichtsverfahren gegen mich gab, war keine Antragsstellung möglich. Deswegen musste ich den illegalen Weg einschlagen. Es wurde kein Ausreiseverbot gegen mich verhängt, aber da es diese gerichtlichen Kontrollmaßnahmen gab, hätten sie es mir nicht genehmigt. Wenn ich einen Antrag gestellt hätte, wäre ich bestimmt verhaftet worden, weil sie geglaubt hätten, dass ich flüchte. LA: Wie viel kosteten die gesamte Reise? VP: Ich musste nichts zahlen. Das wurde ich zuvor schon einmal gefragt. Ich hatte mich auf der Ladefläche eines LKWs versteckt. LA: Hat der LKW-Fahrer davon gewusst oder nicht? VP: Nein, ich stieg heimlich zu. Der LKW-Lenker hätte das nicht zugelassen. LA: Über welche Route und mit welchen Transportmitteln kamen Sie von der Türkei nach Österreich? VP: Den Reiseweg weiß ich nicht. Ich bin die ganze Fahrt über nie ausgestiegen. Die Fahrt dauerte circa 5-6 Tage. Als ich ausstieg, ging ich gleich zur Polizei. Es gibt Männer, die gegen Bezahlung so etwas machen, sie kassieren EUR 7.000,-- bis EUR 8.000,--, aber da ich nicht viel Geld hatte, konnte ich es nicht in dieser Form machen. LA: Wie haben Sie das mit der Notdurft und Ihren Grundbedürfnissen nach Essen und Trinken gemacht, ohne dem LKW-Fahrer aufzufallen? Fünf bis sechs Tage sind eine sehr lange Dauer. VP: Ich hatte nur etwas zu Trinken mit. Lebensmittel hatte ich nicht mit, weil ich nicht wusste, dass die Fahrt so lange dauert. Das Wasser reichte nur 2-3 Tage. Ich musste hungern und hatte nichts mehr zu Trinken. Als ich ausstieg, habe ich mir sofort etwas zu Essen und zu Trinken besorgt und ging dann zur Polizeidienststelle. LA: Dann waren Sie knapp am Verdursten. Und wie haben Sie Ihre Notdurft erledigt, ohne dem LKW-Fahrer aufzufallen? VP: Eine große Notdurft hatte ich nicht, meine kleine Notdurft verrichtete ich in Wasserkanister. LA: Woher hatten Sie die Wasserkanister?VP: Ich hatte doch Wasser mitgenommen. , LA: Woher hatten Sie die Wasserkanister?, VP: Ich hatte doch Wasser mitgenommen. LA: Und das Ganze fiel dem LKW-Fahrer nicht auf?, LA: Und das Ganze fiel dem LKW-Fahrer nicht auf? VP: Nein. Denn ich befand mich ganz hinten und die Ladefläche war voll mit Paletten. Ich habe mich ganz hinter den Paletten versteckt. LA: Hatten Sie Euro mit?VP: Ich hatte nur circa EUR 80,-- mit. , LA: Hatten Sie Euro mit?, VP: Ich hatte nur circa EUR 80,-- mit. LA: Hatten Sie ein bestimmtes Reiseziel?VP: Ja, Österreich. Ich ging auch selbstständig zur Dienststelle. , LA: Hatten Sie ein bestimmtes Reiseziel?, VP: Ja, Österreich. Ich ging auch selbstständig zur Dienststelle. LA: Warum gerade Österreich?, LA: Warum gerade Österreich? VP: Weil zwei ältere Schwestern von mir hier leben. Meine Cousins und Cousinen sind auch hier. LA: Woher wussten Sie, dass Sie mit dem LKW nach Österreich kommen würden? Der LKW hätte doch auch jedes andere Land ansteuern können, wenn es unglücklich läuft zB Weißrussland. VP: Ja, das stimmt. Aber ich dachte mir, egal in welchem Land der LKW anhält, dort werde ich mich stellen. LA: Also ein sehr glücklicher Zufall, dass der LKW gerade nach Österreich kam? VP: Nein. Es war kein Zufall, denn ich wusste, dass der LKW nach Österreich kommen wird. Er hatte eine Aufschrift. Aber es hätte genauso gut sein können, dass er eine andere Route fährt. Ich überließ es dem Glück. Einen Tag lang hielt der LKW an, aber ich wusste nicht, wo ich mich befand. LA: Das hätte ja theoretisch auch das endgültige Reiseziel sein können. Warum haben Sie dort keinen Asylantrag gestellt? VP: Ich hatte Zweifel, denn ich glaubte, dass es sich um die Grenze handelt und ich habe das anhand des Lärms feststellen können. Aber ich weiß nicht, welche Grenze das war. Mein Telefon hatte ich auch bei mir und ich konnte den Standort mitverfolgen. Ich hatte das Telefon zwar ausgeschaltet, aber hin und wieder aktiviert, um zu schauen, wo ich mich gerade befinde. LA: Sie sagten vorhin, Sie hätten einen Pass beantragt. Wo ist Ihr Pass? VP: Den nahm ich nicht mit. LA: Warum? VP: Weil ich dachte, er hätte mir nichts gebracht. Ich hatte den Reisepass gerade beantragt und ich weiß auch nicht, ob er schon ausgestellt war oder nicht. LA: Ließen Sie Ihren Pass bewusst zurück oder wurde er Ihnen noch gar nicht ausgefolgt? VP: Den ersten Reisepass hatte ich verloren. Dann ließ ich erneut einen ausstellen. Aber ich habe dann die Ausfolgung nicht abgewartet. LA: Was hätten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten? VP: Dann wäre ich mit vielen Problemen konfrontiert und es würde mir eine noch viel schwierigere Zeit bevorstehen. LA: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft oder wird nach Ihnen gefahndet? VP: Ja, ich werde der Unterstützung einer Terrororganisation beschuldigt. Ich glaube, dass im September eine Verhandlung gewesen wäre. Da ich zu dieser Verhandlung nicht erschienen bin, weiß ich nicht, ob eine Fahndung gegen mich eingeleitet wurde. LA: Sind Sie in einem anderen Land als Ihrer Heimat vorbestraft? VP: Nein. LA: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme aufgrund Ihrer Religion? VP: Ja, das hat alles eigentlich wegen meiner Religion begonnen. LA: Ich dachte wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? VP: Ach so, ich habe das so verstanden. Das ist richtig. LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, die noch nicht besprochen wurden? VP: Nein, das ist alles. LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer politischen Ansichten, die noch nicht besprochen wurden? VP: Nein. LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe? VP: Wie meinen Sie das? LA: (der VP wird der Begriff der sozialen Gruppe erklärt) VP: Nein. LA: Hatten Sie über das Geschilderte hinaus persönliche Probleme mit staatlichen Behörden oder Gerichten in Ihrem Heimatland? VP: Die Probleme hatte ich mit den Behörden. Wenn ich mir zB etwas ausstellen ließ, bekam ich es nicht. LA: Haben wir Ihre wesentlichen Probleme heute thematisiert oder nicht? VP: Ja. LA: Gibt es Personen in Österreich, die Sie schon aus Ihrem Heimatland kennen? VP: Nein. LA: Wer ist XXXX ?LA: Wer ist römisch 40 ? VP: Eine Freundin, die in Deutschland lebt. Sie war mir behilflich. LA: Gibt es Personen in Europa, die Sie schon aus Ihrem Heimatland kennen? VP: In Deutschland hatte ich Freunde, die zu uns auf Urlaub kamen. Hier nicht, nur in Deutschland. LA: Haben Sie Angehörige in Österreich? VP: Ja. LA: Wen? VP: Zwei ältere Schwestern und mein älterer Bruder. Meine Tante väterlicherseits und meine Cousins und Cousinen. LA: Führen Sie in Österreich eine Liebesbeziehung? VP: Nein. LA: Bitte schildern Sie mir Ihre schulische Laufbahn. VP: Ich ging bis zur
  9. Klasse Gymnasium, dann wurde ich hinausgeworfen. LA: Wie viele Jahre sind das? VP: 9 Jahre LA: Wieso wurden Sie hinausgeworfen? VP: Wegen dieser Verfahrensgeschichten. LA: Haben Sie eine Berufsausbildung? VP: Ein Diplom habe ich keines. LA: Wie haben Sie Ihr Leben in der Türkei finanziert? VP: Feldarbeiten, Gartenarbeiten im Heimatdorf. Und hin und wieder auf Baustellen. LA: Wie würden Sie Ihre eigene wirtschaftliche Lage in der Türkei einschätzen? VP: Es reichte nur für meine Familie und mich selbst. Mein Vater ist taub und hat kein Einkommen. Meine Mutter spricht nicht einmal Türkisch und sie ist bettlägerig. LA: Besteht zu einer Person in Österreich ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis? VP: Meine ältere Schwester. Sie heißt XXXX und betreibt hier ein Restaurant. VP: Meine ältere Schwester. Sie heißt römisch 40 und betreibt hier ein Restaurant. LA: Bekommen Sie Geld von ihr? VP: Am Tag, als ich im Lager einquartiert wurde, kam sie. LA: (Frage wird wiederholt) VP: Hin und wieder. LA: Wie viel? VP: Nur so viel ich brauche. LA: (Frage wird wiederholt) VP: Hin und wieder mal ein 100er oder 200 Euro. LA: Wie viel haben Sie seit Sie nach Österreich gekommen sind, circa von ihr bekommen? VP: Circa EUR 300,--. Denn am Anreisetag hatte ich keine Kleidungsstücke. Es war alles voller Dreck und diese Kleidung kaufte mir meine Schwester. LA: Hat Ihnen Ihre Schwester Kleidung gekauft oder Geld gegeben? VP: Sie hat mir Kleidungsstücke gekauft und Taschengeld gegeben. LA: Also an Bargeld haben Sie circa EUR 300,-- von ihr bekommen, richtig? VP: Ja. LA: Wie finanzieren Sie Ihr Leben in Österreich? VP: Da ich mich zur Zeit im Lager befinde, bekomme ich wöchentlich EUR 45,--. Ich werde, wenn möglich, das Lager verlassen und woanders hingehen. Dann werden mir diese EUR 45,-- Wochengeld eh gestrichen. LA: Wann haben Sie diese EUR 300,-- bekommen. Können Sie mir das sagen? VP: Das war ganz am Anfang. Ich hatte keine Schuhe und keine Lebensmittel. Auch keine Kleidungsstücke. Ich kaufte mir Kleidung und Lebensmittel. Ich habe dieses Geld nicht auf einmal bekommen, sondern das ist insgesamt gerechnet. LA: Haben Sie das Geld schon verbraucht? VP: Ja. Ich kaufte Kleidung, Schuhe und Lebensmittel. Ich hatte auch keine Wertkarte, ich besorgte mir eine. LA: Können Sie Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen? VP: Nein, ich kenne hier niemanden. Ich kenne nur meine Verwandten. Es gibt im Lager niemanden, der mich versteht. LA: Können Sie schon etwas Deutsch? VP: Nein. Die Zeit ist noch zu kurz. Im Internet schaue ich hin und wieder. LA: Bitte antworten Sie auf Deutsch: Wie heißen Sie? VP: (auf Türkisch) Wie bitte? Anm.: Die VP versteht den LA offensichtlich nicht. Anmerkung, Die VP versteht den LA offensichtlich nicht. LA: Haben Sie einen österreichischen Freundeskreis? VP: Nein. Im Lager habe ich nur jemanden kennengelernt? LA: Einen anderen Asylwerber? VP: ja. Er ist angeblich schon seit mehr als zwei Jahren hier. LA: Wie heißt er? VP: Ich glaube XXXX . VP: Ich glaube römisch 40 . LA: Sind Sie in Österreich in Vereinen oder ehrenamtlich aktiv? VP: Nein. Da ich mich nicht außerhalb des Lagers bewege, ich war nur einmal in einem Verein. LA: Bei welchem Verein waren Sie? VP: Ein Verein, wo sich Kurden versammeln. Sie hatten untereinander Deutsch gesprochen. LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können? VP: Diese Frage habe ich nicht genau verstanden. LA: Was müsste sich ändern, damit Sie wieder in die Türkei können. VP: Ich weiß nicht, wofür sich das Land in meinem Falle entscheiden wird. Ich weiß nicht, was hier passieren wird, ob ich in die Türkei geschickt werde oder nicht. Meine Eltern leben schließlich in der Türkei, wenn ihnen etwas passiert würde ich natürlich zurückkehren. Aber unter diesen Umständen sollte ich nicht in die Türkei zurückkehren. Ich würde nur dann in die Türkei reisen, um meine Eltern sehen zu können. Aber solange ihnen nichts passiert, darf ich auf keinen Fall in die Türkei. Haben Sie noch weitere Fragen an mich? LA: Warum? VP: Da ich auch noch etwas zu sagen habe. LA: Ein paar kurze Fragen habe ich noch, aber sagen Sie, was Sie auf dem Herzen haben. VP: Ich hätte auch nicht gewollt, hierher zu kommen, denn meine Eltern und alle meine Liebsten sind in der Türkei, ich hätte sie nicht verlassen wollen. Ich war gezwungen, hierher zu kommen. Obwohl ich nichts verbrochen habe, werde ich laufend angehalten, inhaftiert. Ich habe nie Widerstand gegen die Polizei oder die Staatsgewalt geleistet. Nur, weil ich Kurdisch gesprochen habe, wurde das gegen mich verwendet. Ich möchte für mich und meine Familie eine Zukunft. Aber das ist in der Türkei nicht möglich gewesen. Ich habe meinen Ausweg nur in der Flucht gesehen. Was von nun an mit mir geschehen wird, das weiß ich nicht. Ich bin körperlich gesund, ich möchte mir hier etwas schaffen, außer dass ein Ohr taub ist. Ich kann auch hier arbeiten. Ich habe auch einen Beruf, den ich hier ausüben kann. Ich kann für mich selbst sorgen, ich brauche die staatliche Unterstützung nicht. (VP will weiterreden) LA: Kommt jetzt noch etwas, das für das Verfahren sinnvoll ist? VP: Nein. Ich möchte, dass mir hier eine Zukunft gewährt wird. In der Türkei wurde mir vieles verwehrt. In der Türkei ist es so, dass einem alles weggenommen wird, was man hat. LA: Hatten Sie in Österreich Probleme mit Behörden, Polizei oder Gerichten? VP: Nein. LA: Wie möchten Sie in Österreich Ihr Leben gestalten? Ich bitte Sie, nicht Ihre ausschweifenden Ausführungen von oben zu wiederholen, sondern sich kurz zu fassen, sollten Sie noch etwas sagen wollen. VP: Nein, das ist alles, was ich zu sagen habe. LA: Wenn Sie als Asylwerber an Geld kommen, sind Sie verpflichtet, dies der GVS Salzburg unverzüglich zu melden. Sollte ein gewisser Betrag überschritten werden, sind die Grundversorgungsleistungen einzustellen, da die GVS nur subsidiär ist und droht Ihnen bei Nichtmeldung eine Anzeige wegen Sozialbetrugs. Ist Ihnen dies bewusst? Ein entsprechendes Schreiben mussten Sie in Österreich unterschreiben. Ich werde jedenfalls eine entsprechende Meldung an die GVS und die Polizei erstatten müssen. VP: Ich hatte ganz am Anfang noch keine Sozialhilfe bekommen. Zwei Tage musste ich im Lager hungern, ich hatte kein Geld, gar nichts. Meine Schwester hat mich dann mit Kleidungsstücken und Lebensmitteln versorgt. Ich hatte noch nicht einmal eine Asylkarte und die EUR 45,-- erhielt ich erst später. (VP wiederholt sich) Insgesamt machte das EUR 300,-- aus. Ich bekam das Geld nicht auf einmal. Seitdem ich hier bin habe ich sonst von niemandem Geld bekommen. Ich versuche, mit den EUR 45,-- auszukommen. Die Zeit am Anfang war schwierig. Ich habe dem Lager auch mitgeteilt, dass ich kein Geld habe und etwas zu Essen möchte. Ich sagte, dass ich im Moment kein Essen bekomme und den morgigen Tag abwarten soll. Ich war 2-3 Mal dort wegen des Essens. Das Geld bekam ich erst als ich den Ausweis erhielt. LA: Waren Sie in der XXXX untergebracht?LA: Waren Sie in der römisch 40 untergebracht? VP: Eine Woche musste ich in Quarantäne und dann wurde ich im Lager einquartiert. LA: (Frage wird wiederholt) VP: Ich bin seither nur in dem Lager, wo ich jetzt bin. LA: Haben Sie die EUR 300,-- vor oder nach dem 10.09.2021 bekommen? VP: Am Tag als ich im Lager einquartiert wurde bekam ich das Geld. Und nicht auf einmal. Als ich mich der Polizei stellte, sagten sie mir, dass ich 3 Tage Zeit hätte, um zum Lager zu gehen und in diesen drei Tagen habe ich das Geld bekommen. LA: Ihnen werden landeskundliche Feststellungen zur Türkei übergeben. Ihnen wird die Möglichkeit gegeben, hiezu binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Diese dient zusätzlich der Entscheidungsfindung und Würdigung Ihres Vorbringens. Zum Umstand, dass Sie in deutscher Sprache zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert werden, wird auf Folgendes hingewiesen: § 39a AVG regelt nur den mündlichen Verkehr mit der Behörde, begründet aber keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr mit den Beteiligten; insbesondere ist die Beifügung einer Übersetzung eines Schriftstückes nicht vorgesehen (Ringhofer I, 367; VwGH 11.1.1989, Zl 88/01/0187; 1.2.1989, Zl. 88/01/0330). Paragraph 39 a, AVG regelt nur den mündlichen Verkehr mit der Behörde, begründet aber keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr mit den Beteiligten; insbesondere ist die Beifügung einer Übersetzung eines Schriftstückes nicht vorgesehen (Ringhofer römisch eins, 367; VwGH 11.1.1989, Zl 88/01/0187; 1.2.1989, Zl. 88/01/0330). VP: Da ich in der Türkei gelebt habe, kenne ich die Situation dort. LA: Wollen Sie das LIB mitnehmen oder nicht? VP: Wenn es Deutsch ist, wie soll ich es verstehen. LA: Also nehmen Sie es nicht mit? VP: Nein, ich nehme es nicht mit. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden? VP: Ja. LA: Hatten Sie genug Zeit, Ihre Fluchtgründe zu erörtern? VP: Ja. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder Fragen zu stellen. VP: Ja. Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie die Dolmetscherin bei der Rückübersetzung einwandfrei verstanden? VP: Ja. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Fragen bzw. Einwendungen vorzubringen? VP: Nein, es gibt keine Einwände. Aber kann ich eine Kopie haben? LA: Selbstverständlich. Anmerkung: Die Ergänzung wird rückübersetzt. Anmerkung: Der VP wird eine Kopie der Niederschrift sowie der Infosheet zur Sonderaktion „Plus EUR 1.000,--“ ausgefolgt. Auf diese Aktion wird ausdrücklich hingewiesen. LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung! …“ Im Rahmen der Einvernahme brachte die bP ihren türkischen Personalausweis (Nüfus) im Original sowie mehrere Dokumente in türkischer Sprache in Vorlage.
  10. Am 05.11.2021 wurde die bP aus disziplinären Gründen aus der GVS entlassen. Am 09.11.2021 begründete die bP trotz Wohnsitzbeschränkung einen Wohnsitz in XXXX .Am 09.11.2021 begründete die bP trotz Wohnsitzbeschränkung einen Wohnsitz in römisch 40 . Am 23.11.2021 langte beim BFA die Übersetzung der von der bP vorgelegten Beweismittel ein.
  11. Mit Bescheid vom 25.11.2021, Zl: XXXX , wies das BFA den Antrag

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).4. Mit Bescheid vom 25.11.2021, Zl: römisch 40 , wies das BFA den Antrag

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Das BFA gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen.

  1. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  3. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die bP ist Staatsangehöriger der Türkei, führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum, gehört der kurdischen Volksgruppe an und ist alevitischen Glaubens. Ihre Identität steht fest. Die bP ist ledig und kinderlos. Sie stammt aus dem Ort XXXX , Herkunftsprovinz Kahramanmaras (Landkreis XXXX ), wo sie bis zu ihrer Ausreise im Haus ihrer Eltern wohnte. Die bP besuchte neun Jahre lang die Schule und verfügt über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und auf Baustellen. Sie beherrscht die türkische sowie die kurdische Sprache. Sie stammt aus dem Ort römisch 40 , Herkunftsprovinz Kahramanmaras (Landkreis römisch 40 ), wo sie bis zu ihrer Ausreise im Haus ihrer Eltern wohnte. Die bP besuchte neun Jahre lang die Schule und verfügt über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und auf Baustellen. Sie beherrscht die türkische sowie die kurdische Sprache. Die bP verfügt im Herkunftsstaat über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. Die Eltern, fünf Geschwistern sowie weitere Angehörige entfernteren Grades leben nach wie vor in der Türkei. Die bP hat telefonischen Kontakt zu ihrer Familie in der Türkei. Aktuell liegen keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor. Die bP ist auf einem Ohr taub und verfügt über mehrere Narben am Körper, ansonsten ist sie gesund und arbeitsfähig. Die bP reiste am 03.09.2021 aus der Türkei aus und am 07.09.2021 unrechtmäßig in Österreich ein, wo sie am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die bP verfügt über keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Besuchte Deutschkurse oder abgelegte Deutschprüfungen wurden nicht nachgewiesen. Sie geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und war von ihrer Einreise in Österreich bis zum 05.11.2021 zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Österreich auf staatliche Zuwendungen angewiesen. Anschließend wurde sie aus disziplinären Gründen aus der Grundversorgung entlassen. In Österreich leben zwei Schwestern, ein Bruder, eine Tante sowie Cousins und Cousinen der bP. Die bP lebt seit 06.12.2021 bei ihrer Schwester in XXXX . Die Verwandten der bP sind weder finanziell noch ansonsten von ihr abhängig. Eine besonders intensive Beziehung, die über das normale Maß zwischen Verwandten hinausgeht, besteht ebenfalls nicht. Die bP konnte sich in Österreich noch keinen Freundeskreis aufbauen. Sie ist weder Mitglied eines Vereins in Österreich, noch ehrenamtlich tätig.In Österreich leben zwei Schwestern, ein Bruder, eine Tante sowie Cousins und Cousinen der bP. Die bP lebt seit 06.12.2021 bei ihrer Schwester in römisch 40 . Die Verwandten der bP sind weder finanziell noch ansonsten von ihr abhängig. Eine besonders intensive Beziehung, die über das normale Maß zwischen Verwandten hinausgeht, besteht ebenfalls nicht. Die bP konnte sich in Österreich noch keinen Freundeskreis aufbauen. Sie ist weder Mitglied eines Vereins in Österreich, noch ehrenamtlich tätig. Strafrechtliche Verurteilungen liegen in Österreich nicht vor. Die bP verstieß jedoch gegen ihre Wohnsitzbeschränkung

§ 15cAsyl

G, indem sie am 09.11.2021 einen Wohnsitz in XXXX begründete. Zu einer rechtskräftigen Bestrafung kam es bisher nicht. Strafrechtliche Verurteilungen liegen in Österreich nicht vor. Die bP verstieß jedoch gegen ihre Wohnsitzbeschränkung

Paragraph 15 c, AsylG, indem sie am 09.11.2021 einen Wohnsitz in römisch 40 begründete. Zu einer rechtskräftigen Bestrafung kam es bisher nicht. 1.

  1. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: Die bP wurde vom Schwurgericht XXXX mit Urteil vom 02.03.2016 wegen Propaganda für die PKK zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, welche für einen Zeitraum von fünf Jahren zur Bewährung bedingt nachgesehen wurde.Die bP wurde vom Schwurgericht römisch 40 mit Urteil vom 02.03.2016 wegen Propaganda für die PKK zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, welche für einen Zeitraum von fünf Jahren zur Bewährung bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil der
  2. Strafkammer des Obersten Gerichtshofs wurde der Berufung der bP gegen ein Urteil des
  3. Schwurgerichts Istanbul vom XXXX 2016 teilweise stattgegeben und die bP von zwei Vorwürfen freigesprochen.Mit Urteil der
  4. Strafkammer des Obersten Gerichtshofs wurde der Berufung der bP gegen ein Urteil des
  5. Schwurgerichts Istanbul vom römisch 40 2016 teilweise stattgegeben und die bP von zwei Vorwürfen freigesprochen. Zwei Verfahren gegen die bP sind in der Türkei noch offen, wobei es sich hierbei um Vorwürfe aus dem Jahr 2016 handelt. Gegenständlich kann nicht festgestellt werden, dass die bP einer ungerechtfertigten Strafverfolgung ausgesetzt war oder im Falle der Rückkehr wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie bei einem Strafvollzug in einer Haftanstalt real Gefahr liefe, dass hier maßgebliche Rechtsgüter der bP in relevanter Weise verletzt würden. Die bP ist im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret ihre Herkunftsprovinz Kahramanmaras (Landkreis XXXX ), nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt.Die bP ist im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret ihre Herkunftsprovinz Kahramanmaras (Landkreis römisch 40 ), nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat wegen einer unterstellten Sympathie für die Halkların Demokratik Partisi (HDP) oder aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit willkürlicher Gewaltausübung, willkürlichem Freiheitsentzug oder exzessiver Bestrafung durch staatliche Organe ausgesetzt wäre. Die Gefahr einer in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung der bP aufgrund ihres alevitischen Glaubensbekenntnisses liegt gegenständlich nicht vor. Es konnte auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung der bP im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei festgestellt werden. 1.
  6. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei schließt sich das BVwG den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde (Bescheid, Seiten 35-126) an und wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen: COVID-19 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns HopkinsUniversität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda759 4740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (FNS 16.3.2020; vgl. DS 11.3.2020). Nach den ersten vier Monaten des Jahres 2021 verzeichnete das Land 40.000 Corona-Tote bei offiziell annähernd 4,9 Mio. Infizierten. Bis Jahresende 2020 waren es rund 2,2 Mio Fälle und cirka 21.000 Tote. Das heißt innert der ersten vier Monate des Jahres 2021 haben sich beide Werte fast verdoppelt (JHU 3.5.2021). Mit Stand 5.5.2021 waren laut Angaben des Gesundheitsministeriums 14,25 Mio. Menschen, bei einer Bevölkerung von 85 Mio., mit einer ersten Dosis des Impfstoffs geimpft, während 9,82 Millionen eine zweite Dosis erhalten haben. Somit waren offiziell 25% der Einwohner zumindest einmal geimpft (Ahval 5.5.2021).Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (FNS 16.3.2020; vergleiche DS 11.3.2020). Nach den ersten vier Monaten des Jahres 2021 verzeichnete das Land 40.000 Corona-Tote bei offiziell annähernd 4,9 Mio. Infizierten. Bis Jahresende 2020 waren es rund 2,2 Mio Fälle und cirka 21.000 Tote. Das heißt innert der ersten vier Monate des Jahres 2021 haben sich beide Werte fast verdoppelt (JHU 3.5.2021). Mit Stand 5.5.2021 waren laut Angaben des Gesundheitsministeriums 14,25 Mio. Menschen, bei einer Bevölkerung von 85 Mio., mit einer ersten Dosis des Impfstoffs geimpft, während 9,82 Millionen eine zweite Dosis erhalten haben. Somit waren offiziell 25% der Einwohner zumindest einmal geimpft (Ahval 5.5.2021). Am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Koca, dass nunmehr alle positiv auf COVID19 getesteten Personen in die Statistik aufgenommen werden. Ende Juli 2020 hatte das Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen worden (BAMF 30.11.2020). Beginnend mit 1.12.2020 war ein Lockdown in Kraft getreten, welcher u.a. unter der Woche eine nächtliche und an den Wochenenden eine totale Ausgangssperre vorsah. Eingeführt wurde der sogenannte HES (Hayat Eve Sigar) - Code, ein behördlich verliehener elektronischer Schlüssel, mittels welchem der momentane Status der jeweiligen Person in Hinblick auf Corona verfolgt und überprüft werden kann. Er dient z.B. als Zutrittsvoraussetzung zu Ämtern oder eben Einkaufszentren (WKO 21.1.2021). Nachdem es durch strenge Maßnahmen gelang, die zweite Corona-Welle im Jänner etwas unter Kontrolle zu bringen, folgten ab 1.3.2021 Lockerungen, die die Regierung als "Normalisierungsprozess" bezeichnete (DW 3.4.2021). Davon abgesehen, ermächtigte die Regierung die Provinzbehörden, lokale Quarantänen und Ausgangssperren auf der Grundlage von epidemiologischen Daten zu verhängen (Garda World 1.3.2021). Doch seit den Lockerungen stiegen die Corona-Infektionen explosionsartig. Opposition und Ärzte gaben der Regierung die Schuld, wonach letztere mehrfach fahrlässig gehandelt hätte. Besonders der Türkische Ärztebund (TTB) rüttelte stets an der Glaubwürdigkeit der türkischen Regierung und ihrem Corona-Krisenmanagement (DW 3.4.2021). Der TTB verlangte Ende März 2021 angesichts der rasant steigenden Fallzahlen, u.a. die Mobilität auf stark frequentierten Straßen in den Städten ebenso einzuschränken wie Massenkontakte zwischen Menschen in geschlossenen Räumen. Zudem forderte der Ärzteverband von der Regierung mehr Transparenz hinsichtlich der COVID-19-Zahlen, des Impfprogramms sowie der Anwendung der Klassifizierungskritierien für die Provinzen (Reuters 26.3.2021). Am 13.4.2021 wurde zunächst ein Teil-Lockdown wieder eingeführt, welcher eine verlängerte abendliche Ausgangssperre an Wochentagen, eine Rückkehr zum OnlineUnterricht und ein Verbot von unnötigen Überlandfahrten beinhaltete (AP 18.4.2021). Die Bewohner mussten während der Ausgangssperre in ihren Häusern bleiben, außer zwecks Verrichtung einer wichtigen Arbeit oder aus dringenden medizinischen Gründen. Alle Veranstaltungen wie Hochzeiten und persönliche Feiern wurden bis zum 12.5.2021 ausgesetzt (Garda World 13.4.2021). Angesichts von täglichen Fallzahlen von über 60.000 bei über 300 Toten wurde überdies eine Ausgangssperre am Wochenende in Risikostädten, wie Istanbul oder Ankara, verhängt (Ahval 21.4.2021). Zuvor hatte Präsident Erdoğan auch wieder Wochenendsperren verhängt und die Schließung von Restaurants und Cafés während des heiligen muslimischen Monats Ramadan angeordnet (AP 18.4.2021). Angesichts der steigenden Fall- und Todeszahlen wurde am 26.4.2021 ein fast dreiwöchiger verschärfter Lockdown, beginnend mit 29.4.2021, verkündet (AP 27.4.2021). Bis 17.5.2021 besteht (bestand) landesweit ein generelles Ausgangsverbot. Nebst Mindestabstand gilt an allen Orten, wo sich mehrere Menschen befinden, insbesondere auf Märkten und in Geschäften, Maskenpflicht. Einkäufe dürfen nur montags bis samstags von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr in Gehnähe und zu Fuß, nicht mit dem PKW, durchgeführt werden. Gastronomische Stätten haben nur für Lieferservice geöffnet. Einzelhandel, körpernahe Berufe ebenso wie Kinos, Bäder etc, bleiben geschlossen. Versammlungen und Hochzeiten sind verboten. Schulen und Kindergärten bleiben für den Präsenzunterricht geschlossen (WKÖ 27.4.2021; vgl. Garda World 27.4.2021). Allerdings wurden Millionen von Menschen von diesem ersten landesweiten Lockddown ausgenommen. Dazu gehörten neben Mitarbeitern des Gesundheitssektors und Vollzugsbeamten auch Fabrik- und Landwirtschaftsarbeiter sowie Mitarbeiter von Lieferketten und Logistikunternehmen. Auch Touristen waren ausgenommen. Schätzungen gingen davon aus, dass bis zu 16 Mio. der 84 Mio. Einwohner während des Lockdowns trotzdem unterwegs sein würden (AP 30.4.2021).Angesichts der steigenden Fall- und Todeszahlen wurde am 26.4.2021 ein fast dreiwöchiger verschärfter Lockdown, beginnend mit 29.4.2021, verkündet (AP 27.4.2021). Bis 17.5.2021 besteht (bestand) landesweit ein generelles Ausgangsverbot. Nebst Mindestabstand gilt an allen Orten, wo sich mehrere Menschen befinden, insbesondere auf Märkten und in Geschäften, Maskenpflicht. Einkäufe dürfen nur montags bis samstags von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr in Gehnähe und zu Fuß, nicht mit dem PKW, durchgeführt werden. Gastronomische Stätten haben nur für Lieferservice geöffnet. Einzelhandel, körpernahe Berufe ebenso wie Kinos, Bäder etc, bleiben geschlossen. Versammlungen und Hochzeiten sind verboten. Schulen und Kindergärten bleiben für den Präsenzunterricht geschlossen (WKÖ 27.4.2021; vergleiche Garda World 27.4.2021). Allerdings wurden Millionen von Menschen von diesem ersten landesweiten Lockddown ausgenommen. Dazu gehörten neben Mitarbeitern des Gesundheitssektors und Vollzugsbeamten auch Fabrik- und Landwirtschaftsarbeiter sowie Mitarbeiter von Lieferketten und Logistikunternehmen. Auch Touristen waren ausgenommen. Schätzungen gingen davon aus, dass bis zu 16 Mio. der 84 Mio. Einwohner während des Lockdowns trotzdem unterwegs sein würden (AP 30.4.2021). Politische Lage Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Art. 2 ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 24.8.2020; vgl. DFAT 10.9.2020).Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Artikel 2, ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 24.8.2020; vergleiche DFAT 10.9.2020). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei zugunsten des neuen präsidialen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert, die Institutionen verkrüppelt und es herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S.2). Die Verfassungsarchitektur ist weiterhin von einer fortschreitenden Zentralisierung der Befugnisse im Bereich des Präsidentenamtes geprägt, ohne eine solide und wirksame Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative zu gewährleisten (EC 29.5.2019). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats (Kabinetts) übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art.8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S.9).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats (Kabinetts) übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S.9). Da es keinen wirksamen Kontroll- und Ausgleichsmechanismus gibt, bleibt die demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive auf Wahlen beschränkt. Unter diesen Bedingungen setzten sich die gravierenden Rückschritte bei der Achtung demokratischer Normen, der Rechtsstaatlichkeit und der bürgerlichen Freiheiten fort. Die politische Polarisierung verhindert einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die parlamentarische Kontrolle über die Exekutive bleibt schwach. Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der Souveräne Wohlfahrtsfonds, sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019). Der öffentliche Dienst wurde politisiert, insbesondere durch weitere Ernennungen von politischen Beauftragten auf der Ebene hoher Beamter und die Senkung der beruflichen Anforderungen an die Amtsinhaber (EC 6.10.2020). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S.1). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteienlisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf (vor der Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die Zehn-Prozent-Hürde, die höchste unter den OSZE-Mitgliedstaaten, wurde trotz der langjährigen Empfehlung internationaler Organisationen und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht gesenkt. Die unter der Militärherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und -freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und der Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die Verfassung und die Gesetzgebung übermäßig eingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechtsnationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und PACE kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechtsnationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und PACE kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan mit 52,6% der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6% der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechtsnationalistischen MHP unter dem Namen „Volksbündnis“ verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-sekulare Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative İyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 27.6.2018). Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem (damals noch) geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt. Diese war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Bei der ersten Wahl am 31.3.2019 hatte der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, mit einem Vorsprung von nur 13.000 Stimmen gewonnen. Die regierende AKP hatte jedoch das Ergebnis angefochten, sodass die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 schließlich die Wahl wegen formaler Fehler bei der Besetzung einiger Wahlkomitees annullierte (FAZ 23.6.2019; vgl. Standard 23.6.2019). İmamoğlu gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, auch bei der Wahlwiederholung seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019).Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt. Diese war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Bei der ersten Wahl am 31.3.2019 hatte der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, mit einem Vorsprung von nur 13.000 Stimmen gewonnen. Die regierende AKP hatte jedoch das Ergebnis angefochten, sodass die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 schließlich die Wahl wegen formaler Fehler bei der Besetzung einiger Wahlkomitees annullierte (FAZ 23.6.2019; vergleiche Standard 23.6.2019). İmamoğlu gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, auch bei der Wahlwiederholung seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019). Die Gesetzgebungsverfahren sind nicht effektiv. Präsidialdekrete bleiben der parlamentarischen Beratung und Kontrolle entzogen (EC 6.10.2020; vgl. ÖB 10.2020). Präsidialdekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 10.2020) und zwar nur noch durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S.9). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsident und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialdekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments, nichtsdestotrotz hat der Präsident bis Dezember 2019 53 Dekrete erlassen, die ein breites Spektrum sozioökonomischer Politikbereiche abdecken und eben nicht in den Geltungsbereich von Präsidialdekreten fallen (EC 6.10.2020). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialdekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidialdekreten beantragen kann (EC 29.5.2019).Die Gesetzgebungsverfahren sind nicht effektiv. Präsidialdekrete bleiben der parlamentarischen Beratung und Kontrolle entzogen (EC 6.10.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Präsidialdekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 10.2020) und zwar nur noch durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S.9). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsident und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialdekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments, nichtsdestotrotz hat der Präsident bis Dezember 2019 53 Dekrete erlassen, die ein breites Spektrum sozioökonomischer Politikbereiche abdecken und eben nicht in den Geltungsbereich von Präsidialdekreten fallen (EC 6.10.2020). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialdekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidialdekreten beantragen kann (EC 29.5.2019). Der Präsident kann einen Ausnahmezustand selbständig ausrufen. Die zulässigen Gründe sind extrem weit gefasst. Im Ausnahmezustand gibt es keine Grenzen für die Reichweite von Präsidialdekreten. Gegen diese ist kein Einspruch beim Verfassungsgericht möglich (SWP 4.2021, S.9). Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemaligen Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft (Stand Ende Dezember 2020), im Falle von Selahattin Demirtaş trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDPAbgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vgl. AAN 17.3.2021) Die Unzulänglichkeiten des Systems der parlamentarischen Immunität, das die Meinungsfreiheit von gewählten Amtsträgern außerhalb des Parlaments einschränkt, bleiben ungelöst (EC 6.10.2020).Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemaligen Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft (Stand Ende Dezember 2020), im Falle von Selahattin Demirtaş trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDPAbgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vergleiche AAN 17.3.2021) Die Unzulänglichkeiten des Systems der parlamentarischen Immunität, das die Meinungsfreiheit von gewählten Amtsträgern außerhalb des Parlaments einschränkt, bleiben ungelöst (EC 6.10.2020). PACE beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend Parlamentarier der Opposition sind von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum die Parlamentarier der HDP mehrheitlich betroffen sind. Auf letztere entfallen 75% der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der "Kobane-Proteste" im Oktober 2014 rechnen müssen. In der Besorgnis, dass die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Oppositionsmandataren zur Routine wird, forderte PACE daher die türkischen Behörden auf, die gerichtlichen Schikanen gegen Parlamentarier zu beenden und von der Einleitung zahlreicher Verfahren zur unzulässigen Aufhebung ihrer Immunität abzusehen, die die Ausübung ihres politischen Mandats ernsthaft behindern (PACE 22.4.2021, S.2f.). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 6.10.2020). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen bei Verdacht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Der neue Gesetzestext regelt auch im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können (ZO 25.7.2018). Mehr als 152.000 Beamte, darunter Akademiker, Lehrer, Polizisten, Gesundheitspersonal, Richter und Staatsanwälte, wurden durch Notverordnungen entlassen. Mehr als 150.000 Personen wurden während des Ausnahmezustands verhaftet und mehr als 78.000 aufgrund Vorwürfen mit Terrorismusbezug festgenommen (EC 29.5.2019).Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 6.10.2020). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen bei Verdacht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Der neue Gesetzestext regelt auch im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können (ZO 25.7.2018). Mehr als 152.000 Beamte, darunter Akademiker, Lehrer, Polizisten, Gesundheitspersonal, Richter und Staatsanwälte, wurden durch Notverordnungen entlassen. Mehr als 150.000 Personen wurden während des Ausnahmezustands verhaftet und mehr als 78.000 aufgrund Vorwürfen mit Terrorismusbezug festgenommen (EC 29.5.2019). Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020). Mit Stand Oktober 2020 war die Zahl der Gemeinden, denen aufgrund der Lokalwahlen vom März 2019 ursprünglich ein Bürgermeister aus den Reihen der HDP vorstand (insgesamt 65) um 48 reduziert. Die Zentralregierung entfernte die gewählten Bürgermeister, hauptsächlich mit der Begründung, dass diese angeblich Verbindungen zu terroristischen Organisationen hatten, und ersetzte sie durch Treuhänder (EC 6.10.2020; vgl. bianet 2.10.2020). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert. Da keine Anklage erhoben wurde, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020).Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020). Mit Stand Oktober 2020 war die Zahl der Gemeinden, denen aufgrund der Lokalwahlen vom März 2019 ursprünglich ein Bürgermeister aus den Reihen der HDP vorstand (insgesamt 65) um 48 reduziert. Die Zentralregierung entfernte die gewählten Bürgermeister, hauptsächlich mit der Begründung, dass diese angeblich Verbindungen zu terroristischen Organisationen hatten, und ersetzte sie durch Treuhänder (EC 6.10.2020; vergleiche bianet 2.10.2020). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert. Da keine Anklage erhoben wurde, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020). Sicherheitslage Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020). Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) und weitere terroristische Gruppierungen, wie der linksextremistischen DHKP-C. Die Ausrichtung des staatlichen Handelns auf die "Terrorbekämpfung" und die Sicherung "nationaler Interessen" hat infolgedessen ein sehr hohes Ausmaß erreicht. Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihre Ableger, den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (AA 24.8.2020; vgl. SDZ 29.6.2016, AJ 12.12.2016).Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) und weitere terroristische Gruppierungen, wie der linksextremistischen DHKP-C. Die Ausrichtung des staatlichen Handelns auf die "Terrorbekämpfung" und die Sicherung "nationaler Interessen" hat infolgedessen ein sehr hohes Ausmaß erreicht. Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihre Ableger, den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (AA 24.8.2020; vergleiche SDZ 29.6.2016, AJ 12.12.2016). Die Lage im Südosten des Landes ist weiterhin sehr besorgniserregend (EC 6.10.2020). Der Konflikt zwischen der Regierung und der PKK dauert an. Bestehende Spannungen werden durch die Lage-Entwicklung in Syrien und Irak verstärkt. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen PKK-Kämpfern und den Sicherheitskräften (EDA 28.4.2021), wenn auch auf einem geringeren Niveau als in den Vorjahren. Diese führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat (USDOS 30.3.2021, S.2;25). Die zahlreichen Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, treffen jedoch auch Zivilpersonen. Die Sicherheitskräfte führen groß angelegte Operationen und Strassencheckpoints durch, bei denen es auch zu Risiken für anwesende Zivilpersonen kommen kann. Auch bei Zusammenstößen zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften kann es zu Todesopfern und Verletzten kommen (EDA 28.4.2021). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 6.10.2020). Laut der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) kamen 2019 bei bewaffneten Auseinandersetzungen 440 Personen ums Leben, davon 98 Angehörige der Sicherheitskräfte, 324 bewaffnete Militante und 18 Zivilisten (İHD 18.5.2020a). 2018 starben 502 Personen, davon 107 Sicherheitskräfte, 391 bewaffnete Militante und vier Zivilisten (İHD 19.4.2019). 2017 betrug die Zahl der Todesopfer 656 (İHD 24.5.2018) und 2016, am Höhepunkt der bewaffneten Auseinandersetzungen, 1.757 (İHD 1.2.2017). Die International Crisis Group zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe über 5.300 Tote (PKK-Kämpfer, Sicherheitskräfte, Zivilisten) im Zeitraum Juli 2015 bis April
  7. Im Jahr 2020 wurden 366 Opfer registriert. Besonders hoch waren die Zahlen in den Monaten Mai bis September
  8. In den ersten vier Monaten des Jahres 2021 wurden 56 Tote gezählt (ICG 4.5.2021). Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 6.10.2020). Die innenpolitischen Spannungen und die bew

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