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{'item': 'L514 2229084-2'}

Obsah (16)§ 55§ 58Art 133§ 52§ 46§ 53§ 18§ 9§ 59Art. 8§§ 56§ 16§ 60Artikel 14§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2022 GeschäftszahlL514 2229084-2 SpruchL514 2229084-2/4E, L514 2229084-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 55Abs. 1 Asyl

G aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom XXXX .2021 wird

§ 58Abs. 10 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom römisch 40 .2021 wird

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.“ B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 1989 im Wege des Familiennachzuges nach Österreich, besaß ab 1994 eine Niederlassungsbewilligung und verfügte später über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt dreimal strafrechtlich in Österreich im Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten verurteilt; zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2019, Zl. XXXX , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren.Der Beschwerdeführer wurde insgesamt dreimal strafrechtlich in Österreich im Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten verurteilt; zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2019, Zl. römisch 40 , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.01.2020, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.01.2020, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.08.2020, L519 2229084-1/16E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 09.12.2020, E 3391/2020-10, wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Beschwerde abgelehnt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.07.2021, Ra 2021/21/0053-10, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen. 3. Am XXXX .2021 stellte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

§ 55Asyl

G. 3. Am römisch 40 .2021 stellte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraph 55, AsylG. Begründet wurde der Antrag mit dem Vorliegen eines geänderten Sachverhaltes, da die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und Mutter der beiden gemeinsamen Kinder einen Schlafanfall erlitten hätte und infolge komplett halbseitiger Lähmung der linken Körperseite nicht mehr in der Lage sei, sich selbst und ihre insgesamt drei Kinder (ein später geborenes Kind aus einer weiteren Beziehung) zu versorgen. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile Freigänger und würde in einem privaten Unternehmen arbeiten, welches ihn auch nach Ende seiner Haft weiterbeschäftigen würde. Die Mutter des Beschwerdeführers sei weiters nach einem Schlaganfall am 22.07.2021 dauerhaft pflegebedürftig geworden und könnten die Schwestern des Beschwerdeführers die neuen Pflegeaufgaben und familiären Verpflichtungen nicht ausreichend übernehmen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 28.10.2021 vor dem BFA in Anwesenheit seiner rechtsfreundlichen Vertretung niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 09.11.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 09.11.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine über das normale Maß hinausgehenden Beziehungen zu anderen Personen außerhalb seiner Kernfamilie in Österreich habe, aufgrund der Aufenthaltsdauer und Erwerbstätigkeit aber über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen würde. Es werde nicht negiert, dass der Beschwerdeführer wieder in einem guten Kontakt zu seiner Ex-Lebenspartnerin und den gemeinsamen Kindern stehen würde, auch wenn dieser Kontakt vor der Inhaftierung als eingeschränkt anzusehen gewesen sei. Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im August 2020 habe sich dennoch die Entscheidungsgrundlage nicht derartig geändert, als dass eine gänzlich andere Entscheidung gefällt werden könne. Der Ex-Lebenspartnerin komme immer noch das alleinige Sorgerecht zu und habe der Beschwerdeführer weder konkrete Schritte gesetzt eine gemeinsame oder alleinige Obsorge zu erlangen, noch kann in Anbetracht der begangenen Straftaten davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Obsorge übertragen werden würde. In Hinblick auf das massive und wiederholte strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers würde aber gegenständlich das öffentliche Interesse im Sinne des Artikel 8 Abs. 2 EMRK überwiegen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine über das normale Maß hinausgehenden Beziehungen zu anderen Personen außerhalb seiner Kernfamilie in Österreich habe, aufgrund der Aufenthaltsdauer und Erwerbstätigkeit aber über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen würde. Es werde nicht negiert, dass der Beschwerdeführer wieder in einem guten Kontakt zu seiner Ex-Lebenspartnerin und den gemeinsamen Kindern stehen würde, auch wenn dieser Kontakt vor der Inhaftierung als eingeschränkt anzusehen gewesen sei. Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im August 2020 habe sich dennoch die Entscheidungsgrundlage nicht derartig geändert, als dass eine gänzlich andere Entscheidung gefällt werden könne. Der Ex-Lebenspartnerin komme immer noch das alleinige Sorgerecht zu und habe der Beschwerdeführer weder konkrete Schritte gesetzt eine gemeinsame oder alleinige Obsorge zu erlangen, noch kann in Anbetracht der begangenen Straftaten davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Obsorge übertragen werden würde. In Hinblick auf das massive und wiederholte strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers würde aber gegenständlich das öffentliche Interesse im Sinne des Artikel 8 Absatz 2, EMRK überwiegen.

  1. Gegen diesen rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine rechtsfreundliche Vertretung, fristgerecht Beschwerde zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar begründet und sei dieser mit Willkür belastet. Beispielsweise wurden die beantragten Einvernahmen der Schwestern des Beschwerdeführers, seiner Kinder und „seiner Partnerin“, sprich der Kindsmutter, zum Beweis für das „sehr stark ausgeprägte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers“ unterlassen und das Bestehen einer Einstellungszusage nicht entsprechend gewertet. Ferner habe die belangte Behörde aktenwidrig festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Türkei über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügen würde. Die Umstände seit Erlassung des Rückkehrentscheidung hätten sich geändert und würden die Kinder nach dem Schlaganfall ihrer Mutter den Beschwerdeführer zur Betreuung benötigen und würde sich auch die Kindsmutter wieder ein gemeinsames Zusammenleben wünschen. Mit Verweis auf das vorrangig zu berücksichtigende Kindeswohl wird abschließend der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Ferner wird neben näher genannten Zeugeneinvernahmen auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  2. Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt ab XXXX .2018 in Haft und wurde nach seiner bedingten Entlassung per XXXX .2021 am XXXX .2021 in die Türkei abgeschoben.
  3. Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt ab römisch 40 .2018 in Haft und wurde nach seiner bedingten Entlassung per römisch 40 .2021 am römisch 40 .2021 in die Türkei abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Sachverhalt: 1.
  5. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 1989 im Wege des Familiennachzuges nach Österreich, besaß ab ca. 1994 eine Niederlassungsbewilligung und verfügte später über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. 1.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 30.01.2020, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 30.01.2020, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.08.2020, L519 2229084-1/16E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2020 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 09.12.2020, E 3391/2020-10, wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Beschwerde abgelehnt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.07.2021, Ra 2021/21/0053-10, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen. 1.3. Am XXXX .2021 stellte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

§ 55Asyl

G. 1.3. Am römisch 40 .2021 stellte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraph 55, AsylG. 1.

  1. Seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 26.08.2020 hat der Beschwerdeführer keine weiteren privaten und/oder beruflichen Integrationsschritte gesetzt. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt dreimal strafrechtlich in Österreich im Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten verurteilt, zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2019, Zl. XXXX , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren. Er befand sich von XXXX .2018 bis XXXX .2021 in Haft. Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt im gelockerten Vollzug und hatte von XXXX 2021 bis zu seiner Entlassung Freigang und arbeitete er bei der Firma XXXX .Der Beschwerdeführer wurde insgesamt dreimal strafrechtlich in Österreich im Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten verurteilt, zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2019, Zl. römisch 40 , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren. Er befand sich von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2021 in Haft. Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt im gelockerten Vollzug und hatte von römisch 40 2021 bis zu seiner Entlassung Freigang und arbeitete er bei der Firma römisch 40 . Am XXXX .2021 wurde die bedingte Entlassung nach Verbüßung von 2/3 der verhängten Freiheitsstrafe per XXXX .2021 ausgesprochen und befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Schubhaft. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .2021 in die Türkei abgeschoben.Am römisch 40 .2021 wurde die bedingte Entlassung nach Verbüßung von 2/3 der verhängten Freiheitsstrafe per römisch 40 .2021 ausgesprochen und befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Schubhaft. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .2021 in die Türkei abgeschoben. Der Beschwerdeführer verfügt über ein als „Arbeitsbeurteilung und Einstellung“ bezeichnetes Schreiben der Firma XXXX vom 27.09.2021, welches jedoch den notwendigen Mindestinhalt eines Arbeitsvorvertrages – wie Beschäftigungsausmaß, Einstufung oder das in Aussicht stehende Arbeitsentgelt – nicht enthält und zudem bedingt mit der Haftentlassung des Beschwerdeführers ausgestellt wurde.Der Beschwerdeführer verfügt über ein als „Arbeitsbeurteilung und Einstellung“ bezeichnetes Schreiben der Firma römisch 40 vom 27.09.2021, welches jedoch den notwendigen Mindestinhalt eines Arbeitsvorvertrages – wie Beschäftigungsausmaß, Einstufung oder das in Aussicht stehende Arbeitsentgelt – nicht enthält und zudem bedingt mit der Haftentlassung des Beschwerdeführers ausgestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , zwei Kinder, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. XXXX hat aus einer anderen Beziehung später noch ein Kind geboren. Der Beschwerdeführer ist für die beiden 2010 und 2012 geborenen Kinder unterhaltspflichtig. Die Kindsmutter hat Ende März 2021 einen Schlaganfall unbekannten Grades erlitten. Der Kindsmutter obliegt nach wie vor die alleinige Obsorge und wird ein staatlicher Unterhaltsvorschuss gewährt. Es besteht keine Lebensgemeinschaft zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hatte seine Kinder zuletzt regelmäßig an den Wochenenden gesehen. Der Beschwerdeführer hat mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 , zwei Kinder, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. römisch 40 hat aus einer anderen Beziehung später noch ein Kind geboren. Der Beschwerdeführer ist für die beiden 2010 und 2012 geborenen Kinder unterhaltspflichtig. Die Kindsmutter hat Ende März 2021 einen Schlaganfall unbekannten Grades erlitten. Der Kindsmutter obliegt nach wie vor die alleinige Obsorge und wird ein staatlicher Unterhaltsvorschuss gewährt. Es besteht keine Lebensgemeinschaft zwischen römisch 40 und dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hatte seine Kinder zuletzt regelmäßig an den Wochenenden gesehen. In Österreich leben die Mutter des Beschwerdeführers, seine drei Schwestern samt deren Familien sowie Onkel und Tanten. Der Vater des Beschwerdeführers ist am XXXX .2021 verstorben; der Beschwerdeführer hatte mit seinem Vater bereits vor dessen Tod aufgrund eines Streites keinen Kontakt mehr. Die Mutter des Beschwerdeführers hat im Jänner 2021 eine Subarachnoidalblutung (Stufe III nach SAB Hunt & Hess) erlitten und befand sich zwecks operativer Versorgung bei Hydrocephalus occlusus von 22.07.2021 bis XXXX .2021 im Universitätsklinikum XXXX . Sie befindet sich im Pflegeheim XXXX . XXXX , eine Schwester des Beschwerdeführers hat die Erwachsenenschutzvertretung übernommen. Die Mutter des Beschwerdeführers ist auf keine Unterstützung ihres Sohnes angewiesen. In Österreich leben die Mutter des Beschwerdeführers, seine drei Schwestern samt deren Familien sowie Onkel und Tanten. Der Vater des Beschwerdeführers ist am römisch 40 .2021 verstorben; der Beschwerdeführer hatte mit seinem Vater bereits vor dessen Tod aufgrund eines Streites keinen Kontakt mehr. Die Mutter des Beschwerdeführers hat im Jänner 2021 eine Subarachnoidalblutung (Stufe römisch drei nach SAB Hunt & Hess) erlitten und befand sich zwecks operativer Versorgung bei Hydrocephalus occlusus von 22.07.2021 bis römisch 40 .2021 im Universitätsklinikum römisch 40 . Sie befindet sich im Pflegeheim römisch 40 . römisch 40 , eine Schwester des Beschwerdeführers hat die Erwachsenenschutzvertretung übernommen. Die Mutter des Beschwerdeführers ist auf keine Unterstützung ihres Sohnes angewiesen. 1.
  2. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G abgewiesen wurde, ging aus dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers im Vergleich zur aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers

§ 9Abs.

2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich gemacht hätte, nicht hervor.1.5. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG abgewiesen wurde, ging aus dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers im Vergleich zur aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich gemacht hätte, nicht hervor.

  1. Beweiswürdigung 2.
  2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  3. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  4. Der oben unter Punkt II.
  5. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu L519 2229084-1 samt Erkenntnis vom 26.08.2020, den Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes; ferner dem Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX .2021, seiner handschriftlichen Stellungnahme vom 25.10.2021 im Verfahren zu Verhängung der Schubhaft, und seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.10.2021; ferner durch Einsichtnahme in die jeweils undatierten Stellungnahmen der XXXX , deren Vater und der drei Schwestern des Beschwerdeführers. 2.
  6. Der oben unter Punkt römisch zwei.
  7. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu L519 2229084-1 samt Erkenntnis vom 26.08.2020, den Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes; ferner dem Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2021, seiner handschriftlichen Stellungnahme vom 25.10.2021 im Verfahren zu Verhängung der Schubhaft, und seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.10.2021; ferner durch Einsichtnahme in die jeweils undatierten Stellungnahmen der römisch 40 , deren Vater und der drei Schwestern des Beschwerdeführers. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich maßgeblich aus den Feststellungen zu L519 2229084-1/16E vom 26.08.2020 sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.10.
  8. Zu diesem Themenkomplex wurde ein ärztlicher Entlassungsbericht des Universitätsklinikums XXXX vom XXXX .2021 in Vorlage gebracht, woraus die Feststellungen zu den medizinischen Indikationen und der Vertretung der Mutter des Beschwerdeführers getroffen werden konnten. Entgegen einem entsprechenden Beweisanbot und Schreiben sowohl von XXXX selbst, wie auch ihrem Vater und den Schwestern des Beschwerdeführers wurden zum behaupteten Schlaganfall oder etwaigen Reha-Aufenthalten keinerlei Unterlagen in Vorlage gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht nachvollziehen, warum hinsichtlich der zentralen Argumentationslinie, sprich der Notwendigkeit einer Anwesenheit des Beschwerdeführers in Österreich zur Betreuung der gemeinsamen Kinder in Folge eines schlechten Gesundheitszustandes der Kindsmutter gerade keine objektivierbaren Dokumente in Vorlage gebracht wurden. Der Beschwerdeführer ist damit seinen Mitwirkungsplichten nicht nachgekommen, wurde jedoch nachweislich auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen und auf die Vorlage von Attesten in Hinblick auf den Gesundheitszustand von XXXX aufmerksam gemacht. Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich maßgeblich aus den Feststellungen zu L519 2229084-1/16E vom 26.08.2020 sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.10.
  9. Zu diesem Themenkomplex wurde ein ärztlicher Entlassungsbericht des Universitätsklinikums römisch 40 vom römisch 40 .2021 in Vorlage gebracht, woraus die Feststellungen zu den medizinischen Indikationen und der Vertretung der Mutter des Beschwerdeführers getroffen werden konnten. Entgegen einem entsprechenden Beweisanbot und Schreiben sowohl von römisch 40 selbst, wie auch ihrem Vater und den Schwestern des Beschwerdeführers wurden zum behaupteten Schlaganfall oder etwaigen Reha-Aufenthalten keinerlei Unterlagen in Vorlage gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht nachvollziehen, warum hinsichtlich der zentralen Argumentationslinie, sprich der Notwendigkeit einer Anwesenheit des Beschwerdeführers in Österreich zur Betreuung der gemeinsamen Kinder in Folge eines schlechten Gesundheitszustandes der Kindsmutter gerade keine objektivierbaren Dokumente in Vorlage gebracht wurden. Der Beschwerdeführer ist damit seinen Mitwirkungsplichten nicht nachgekommen, wurde jedoch nachweislich auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen und auf die Vorlage von Attesten in Hinblick auf den Gesundheitszustand von römisch 40 aufmerksam gemacht. In Folge können daher auch keine spezifischen Feststellungen zur Schwere und/oder der Dauer möglicher körperlicher Beeinträchtigungen getroffen werden. Aus den in Vorlage gebrachten Schreiben sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA am 28.10.2021 lässt sich lediglich zusammenfassend festhalten, dass XXXX Ende März 2021 einen Schlafanfall mit halbseitiger Lähmung der linken Körperhälfte erlitten habe; aufgrund von zumindest zwei Reha-Aufenthalten und Behandlungen habe sie schon kleine Fortschritte erzielen können; auch ist offenkundig eine telefonische Kommunikation mit ihr möglich (das Sprachzentrum dürfte somit nicht massiv beschädigt worden sein). Sie befindet sich jedenfalls zuhause in ihrem Haus und nicht in laufender stationärer Behandlung; Unterlagen zu etwaigem Pflegegeldanspruch wurde nicht in Vorlage gebracht, auch wurde nicht dargelegt, warum die Familie soziale Dienste nicht in Anspruch nehmen kann (zB. sozialpädagogische Familienbetreuung, Hilfe zur Erziehungs- und Alltagsbewältigung, Haushaltsführung, Freizeitgestaltung usw. beispielsweise über das Hilfswerk, Caritas, Mobilis etc.). In Folge können daher auch keine spezifischen Feststellungen zur Schwere und/oder der Dauer möglicher körperlicher Beeinträchtigungen getroffen werden. Aus den in Vorlage gebrachten Schreiben sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA am 28.10.2021 lässt sich lediglich zusammenfassend festhalten, dass römisch 40 Ende März 2021 einen Schlafanfall mit halbseitiger Lähmung der linken Körperhälfte erlitten habe; aufgrund von zumindest zwei Reha-Aufenthalten und Behandlungen habe sie schon kleine Fortschritte erzielen können; auch ist offenkundig eine telefonische Kommunikation mit ihr möglich (das Sprachzentrum dürfte somit nicht massiv beschädigt worden sein). Sie befindet sich jedenfalls zuhause in ihrem Haus und nicht in laufender stationärer Behandlung; Unterlagen zu etwaigem Pflegegeldanspruch wurde nicht in Vorlage gebracht, auch wurde nicht dargelegt, warum die Familie soziale Dienste nicht in Anspruch nehmen kann (zB. sozialpädagogische Familienbetreuung, Hilfe zur Erziehungs- und Alltagsbewältigung, Haushaltsführung, Freizeitgestaltung usw. beispielsweise über das Hilfswerk, Caritas, Mobilis etc.). XXXX erhält daher als alleinerziehende Mutter – wie bereits vor ihrem Schlaganfall – freiwillige Unterstützung von ihren Eltern (bzw. Vater und Stiefmutter), ihren vier Geschwistern und insbesondere den drei Schwestern des Beschwerdeführers; alle wohnen in einem Umkreis von rund 10 km. Ferner kümmert sich ihr Ex-Partner regelmäßig um das dritte Kind. römisch 40 erhält daher als alleinerziehende Mutter – wie bereits vor ihrem Schlaganfall – freiwillige Unterstützung von ihren Eltern (bzw. Vater und Stiefmutter), ihren vier Geschwistern und insbesondere den drei Schwestern des Beschwerdeführers; alle wohnen in einem Umkreis von rund 10 km. Ferner kümmert sich ihr Ex-Partner regelmäßig um das dritte Kind. Eine Sachverhaltsänderung ergibt sich (lediglich) durch den Umstand, dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht mehr als zusätzliche Betreuungsperson zur Verfügung steht, dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese bis zu ihrer Erkrankung gearbeitet hat und daher keine Vollzeitbetreuung übernommen hatte. Aus allen in Vorlage gebrachten Stellungnahmen aus der Familie ergibt sich, dass die drei Schwestern des Beschwerdeführers bereits vor dem Schlaganfall einen regelmäßigen und guten Kontakt zu den beiden Kindern hatten, nunmehr jedoch aufgrund der vermehrten Betreuung überlastet wären. Die Feststellungen zu den strafrechtlich relevanten Verurteilungen ergeben sich aus den im Akt befindlichen Urteilen und dem Strafregisterauszug, wobei für die gegenständliche Entscheidung ein näheres Eingehen auf die, den Verurteilungen zugrundeliegenden Taten nicht mehr notwendig erscheint bzw. das Bundesverwaltungsgericht sich in seinem Erkenntnis vom 26.08.2021, L519 2229084-1/16E, bereits eingehend damit beschäftigt hat. Die am XXXX .2021 ausgesprochene bedingte Entlassung samt Weisungen, sowie die Abschiebung des Beschwerdeführers am XXXX .2021 ergeben sich unstrittig aus dem Verfahrensakt.Die Feststellungen zu den strafrechtlich relevanten Verurteilungen ergeben sich aus den im Akt befindlichen Urteilen und dem Strafregisterauszug, wobei für die gegenständliche Entscheidung ein näheres Eingehen auf die, den Verurteilungen zugrundeliegenden Taten nicht mehr notwendig erscheint bzw. das Bundesverwaltungsgericht sich in seinem Erkenntnis vom 26.08.2021, L519 2229084-1/16E, bereits eingehend damit beschäftigt hat. Die am römisch 40 .2021 ausgesprochene bedingte Entlassung samt Weisungen, sowie die Abschiebung des Beschwerdeführers am römisch 40 .2021 ergeben sich unstrittig aus dem Verfahrensakt. 2.
  10. Hinsichtlich der in der Beschwerde beantragen Einvernahmen von XXXX sowie den drei Schwestern des Beschwerdeführers, XXXX , XXXX und XXXX , ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht ob der im Akt befindlichen – wenn auch undatierten – Stellungnahmen, vor allem in Abgleich mit dem Verhandlungsprotokoll vom 25.06.2020, Zl. L519 2229084-1, keine Notwendigkeit einer weiteren Befragung. Von der beantragten Einvernahme der beiden Kinder des Beschwerdeführers wird ob ihres Alters Abstand genommen. Zudem stellt das Bundesverwaltungsgericht weder das gute und nahe Verhältnis der Geschwister untereinander in Frage, noch die gute Beziehung der Kinder zu ihrem Vater. Gerade in Hinblick auf ein mögliches Familienleben, im Sinne auch einer Beziehung des Beschwerdeführers zur Kindsmutter, sind jedoch keine neuen Beweisergebnisse zu erwarten, va. liegen bereits umfangreiche Erkenntnisse zum Beziehungsstatus der beiden vor, die jedoch keinesfalls durch Einvernahme der Schwestern des Beschwerdeführers einer anderweitigen Bewertung hätten zugeführt werden können. 2.
  11. Hinsichtlich der in der Beschwerde beantragen Einvernahmen von römisch 40 sowie den drei Schwestern des Beschwerdeführers, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht ob der im Akt befindlichen – wenn auch undatierten – Stellungnahmen, vor allem in Abgleich mit dem Verhandlungsprotokoll vom 25.06.2020, Zl. L519 2229084-1, keine Notwendigkeit einer weiteren Befragung. Von der beantragten Einvernahme der beiden Kinder des Beschwerdeführers wird ob ihres Alters Abstand genommen. Zudem stellt das Bundesverwaltungsgericht weder das gute und nahe Verhältnis der Geschwister untereinander in Frage, noch die gute Beziehung der Kinder zu ihrem Vater. Gerade in Hinblick auf ein mögliches Familienleben, im Sinne auch einer Beziehung des Beschwerdeführers zur Kindsmutter, sind jedoch keine neuen Beweisergebnisse zu erwarten, va. liegen bereits umfangreiche Erkenntnisse zum Beziehungsstatus der beiden vor, die jedoch keinesfalls durch Einvernahme der Schwestern des Beschwerdeführers einer anderweitigen Bewertung hätten zugeführt werden können. 2.
  12. Zum Antragsvorbringen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zum etwaig geänderten Sachverhalt ergeben sich aus einem Vergleich mit den Feststellungen im Verfahren L519 2229084-1 und dem Vorbringen im Antrag vom XXXX .2021, den in Vorlage gebrachten Urkunden sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA am 28.10.2021.Die Feststellungen zum etwaig geänderten Sachverhalt ergeben sich aus einem Vergleich mit den Feststellungen im Verfahren L519 2229084-1 und dem Vorbringen im Antrag vom römisch 40 .2021, den in Vorlage gebrachten Urkunden sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA am 28.10.
  13. Der Beschwerdeführer brachte als „neues“ Vorbringen ein Schreiben der Firma XXXX datiert mit 27.09.2021 in Vorlage. In diesem Schreiben wird zwar die Arbeit des Beschwerdeführers im Zuge seiner Freigänge gelobt, dennoch ergibt sich aus der Textierung eindeutig, dass die Einstellungszusage bedingt mit einer etwaigen Haftentlassung ausgestellt wurde. Diese wurde dem Beschwerdeführer zwar am XXXX .2021 für November 2021 gewährt, allerdings zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Beschwerdeführer bereits über die Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bewusst war. Das Schreiben stellt damit keine wesentliche Sachverhaltsänderung seit dem Erkenntnis vom 26.08.2020 dar; wo im Übrigen auch bereits Einstellungszusagen vorgelegt worden waren. Diesbezüglich sei auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen, wonach weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellen (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).Der Beschwerdeführer brachte als „neues“ Vorbringen ein Schreiben der Firma römisch 40 datiert mit 27.09.2021 in Vorlage. In diesem Schreiben wird zwar die Arbeit des Beschwerdeführers im Zuge seiner Freigänge gelobt, dennoch ergibt sich aus der Textierung eindeutig, dass die Einstellungszusage bedingt mit einer etwaigen Haftentlassung ausgestellt wurde. Diese wurde dem Beschwerdeführer zwar am römisch 40 .2021 für November 2021 gewährt, allerdings zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Beschwerdeführer bereits über die Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bewusst war. Das Schreiben stellt damit keine wesentliche Sachverhaltsänderung seit dem Erkenntnis vom 26.08.2020 dar; wo im Übrigen auch bereits Einstellungszusagen vorgelegt worden waren. Diesbezüglich sei auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen, wonach weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellen (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Eine maßgebliche Änderung in seinem Familien- und Privatleben versuchte der Beschwerdeführer damit zu begründen, dass 1) seine Ex-Partnerin bzw. Mutter der beiden gemeinsamen Kinder im März 2021 einen Schlafanfall erlitten habe und die Kinder infolge der körperlichen Beeinträchtigungen der Mutter und der durchzuführenden Reha-Aufenthalte seiner Betreuung und Anwesenheit bedürfen sowie 2) seine Mutter im Jänner 2021 einen Schlaganfall erlitten habe und ebenfalls die ständige Betreuung des Beschwerdeführers bedürfe. 2.4.
  14. Zentrales Argument des Beschwerdeführers, wie auch seiner Schwestern, seiner Ex-Partnerin und deren Vater ist, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zur Betreuung der beiden minderjährigen Kinder in Folge körperlicher Beeinträchtigung der Kindsmutter notwendig sei bzw. er seine Ex-Partnerin generell unterstützen müsste. Die Fragen eines etwaigen Familienlebens und dem Beziehungsstatus des Beschwerdeführers und der Kindsmutter wurde vom Beschwerdeführer, wie auch den Familienmitgliedern unterschiedlich geschildert. So beschreibt der Vater von XXXX den Beziehungsstatus wie folgt: „Die beiden sind schon seit längerem getrennt, haben aber eine gute Beziehung zueinander und Hr. XXXX kümmert sich, sofern es geht, regelmäßig um die Kinder. Er hat daher auch ein sehr gutes und ständiges Verhältnis zu den Kindern.“ Auf die explizite Frage, ob sie sich aktuell in einer Beziehung befindet, antwortete XXXX in der Verhandlung vom 25.06.2020 mit „Nein.“ Dass die Schwestern des Beschwerdeführers unterschiedlicher Meinung über den Beziehungsstatus des Beschwerdeführers waren, ergibt sich ebenfalls aus dem Verhandlungsprotokoll und ist für das Bundesverwaltungsgericht daher nicht ersichtlich, inwiefern eine Einvernahme der drei Schwestern im gegenständlichen Verfahren zu einer anderen bzw. eindeutigeren Feststellung führen könnte – daran ändert jedenfalls auch die regelmäßige Bezeichnung der XXXX als „Partnerin“ im Beschwerdeschriftsatz nichts. Sämtliche Schwestern titulieren XXXX in ihren undatierten Schreiben mit ihrem Namen oder als „Mutter“ „Kindsmutter“. In ihrem undatierten Schreiben aus dem Jahr 2021 bezeichnet XXXX den Beschwerdeführer auch durchgängig mit „Ex Partner“ und auch der Beschwerdeführer selbst bezeichnet sie in seiner Einvernahme vom 28.10.2021 durchgängig als „Ex-Partnerin“. XXXX spricht in ihrem undatierten Schreiben davon, dem Beschwerdeführer eine „Wohngelegenheit“ in ihrem Haus geben zu wollen; aus einer Zusammenschau ihres Schreibens kann daraus aber auf keinen Beziehungsneustart geschlossen werden, diese Wohngelegenheit bezieht sich darauf, dass der Vater bei den Kindern wäre und im Haushalt mithelfen sollte („Ich habe ein Haus und es ist immer viel zu tun.“). Zusammenfassend wird das inzwischen wieder gute Verhältnis der beiden daher nicht in Abrede gestellt, aber eine Beziehung besteht definitiv nicht und liegt dahingehend keine wesentliche Sachverhaltsänderung zum Erkenntnis vom 26.08.2020, L519 2229084-1/16E, vor.So beschreibt der Vater von römisch 40 den Beziehungsstatus wie folgt: „Die beiden sind schon seit längerem getrennt, haben aber eine gute Beziehung zueinander und Hr. römisch 40 kümmert sich, sofern es geht, regelmäßig um die Kinder. Er hat daher auch ein sehr gutes und ständiges Verhältnis zu den Kindern.“ Auf die explizite Frage, ob sie sich aktuell in einer Beziehung befindet, antwortete römisch 40 in der Verhandlung vom 25.06.2020 mit „Nein.“ Dass die Schwestern des Beschwerdeführers unterschiedlicher Meinung über den Beziehungsstatus des Beschwerdeführers waren, ergibt sich ebenfalls aus dem Verhandlungsprotokoll und ist für das Bundesverwaltungsgericht daher nicht ersichtlich, inwiefern eine Einvernahme der drei Schwestern im gegenständlichen Verfahren zu einer anderen bzw. eindeutigeren Feststellung führen könnte – daran ändert jedenfalls auch die regelmäßige Bezeichnung der römisch 40 als „Partnerin“ im Beschwerdeschriftsatz nichts. Sämtliche Schwestern titulieren römisch 40 in ihren undatierten Schreiben mit ihrem Namen oder als „Mutter“ „Kindsmutter“. In ihrem undatierten Schreiben aus dem Jahr 2021 bezeichnet römisch 40 den Beschwerdeführer auch durchgängig mit „Ex Partner“ und auch der Beschwerdeführer selbst bezeichnet sie in seiner Einvernahme vom 28.10.2021 durchgängig als „Ex-Partnerin“. römisch 40 spricht in ihrem undatierten Schreiben davon, dem Beschwerdeführer eine „Wohngelegenheit“ in ihrem Haus geben zu wollen; aus einer Zusammenschau ihres Schreibens kann daraus aber auf keinen Beziehungsneustart geschlossen werden, diese Wohngelegenheit bezieht sich darauf, dass der Vater bei den Kindern wäre und im Haushalt mithelfen sollte („Ich habe ein Haus und es ist immer viel zu tun.“). Zusammenfassend wird das inzwischen wieder gute Verhältnis der beiden daher nicht in Abrede gestellt, aber eine Beziehung besteht definitiv nicht und liegt dahingehend keine wesentliche Sachverhaltsänderung zum Erkenntnis vom 26.08.2020, L519 2229084-1/16E, vor. Die vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 28.10.2021 getätigten Aussagen zu seinem Verhältnis zu XXXX und den gemeinsamen Kindern bzw. auch zu ihrem weiteren Kind aus einer späteren Beziehung sind vor dem Hintergrund der umfassenden beweiswürdigenden Feststellungen im Erkenntnis vom 26.08.2020 zu sehen; dabei hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest:Die vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 28.10.2021 getätigten Aussagen zu seinem Verhältnis zu römisch 40 und den gemeinsamen Kindern bzw. auch zu ihrem weiteren Kind aus einer späteren Beziehung sind vor dem Hintergrund der umfassenden beweiswürdigenden Feststellungen im Erkenntnis vom 26.08.2020 zu sehen; dabei hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest: „Auch wenn die bP nunmehr in der Verhandlung behauptete, dass sie wieder mit S zusammen sei (seit dem Langzeitbesuch im Oktober 2019) stellen sich die Angaben der S selbst dazu anders dar und legen gerade nicht nahe, dass aktuell eine Beziehung besteht bzw. diese jedenfalls nach Haftentlassung wieder aufgenommen werden würde und die bP dann bei S und den Kindern leben könnte. Gerade dies wurde aber von der bP behauptet und stellte es sich als tatsachenwidrig dar, dass jedenfalls nach der Haftentlassung das gemeinsame Familienleben wieder im Haus der Mutter der bP oder in anderer Form sicher wieder aufgenommen wird.“ Und weiter: „So hat die bP beispielsweise vor dem BFA angegeben, dass sie mit ihrer Lebensgefährtin XXXX (idF S) seit 2008 zusammenlebe und traditionell verheiratet sei. Urkunde oder sonstige Beweismittel zur angeblich traditionellen Hochzeit konnte sie aber nicht vorlegen. Zudem gab sie an, dass sie von Juli 2018 bis zur Haft an einer Adresse M gemeinsam mit der Lebensgefährtin und den Kindern gelebt habe. Auch in der Beschwerde wurde noch angegeben, dass die bP vor der Inhaftierung in einer Lebensgemeinschaft mit S an der Adresse M gelebt habe. Die S selbst war aber laut ZMR nie an der Adresse M gemeldet. Vielmehr scheint eine gemeinsame Adresse im ZMR für die bP und S lediglich über einen Zeitraum von ca. 2 Jahren, zuletzt bis 14.03.2012 auf. „So hat die bP beispielsweise vor dem BFA angegeben, dass sie mit ihrer Lebensgefährtin römisch 40 in der Fassung S) seit 2008 zusammenlebe und traditionell verheiratet sei. Urkunde oder sonstige Beweismittel zur angeblich traditionellen Hochzeit konnte sie aber nicht vorlegen. Zudem gab sie an, dass sie von Juli 2018 bis zur Haft an einer Adresse M gemeinsam mit der Lebensgefährtin und den Kindern gelebt habe. Auch in der Beschwerde wurde noch angegeben, dass die bP vor der Inhaftierung in einer Lebensgemeinschaft mit S an der Adresse M gelebt habe. Die S selbst war aber laut ZMR nie an der Adresse M gemeldet. Vielmehr scheint eine gemeinsame Adresse im ZMR für die bP und S lediglich über einen Zeitraum von ca. 2 Jahren, zuletzt bis 14.03.2012 auf. Die S gab wiederum vor der bB völlig konträr zu den Angaben der bP an, dass sie von 2008 bis 2014 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und sie sich von der bP 2014 endgültig getrennt habe. Sie sei in einer neuen Partnerschaft und habe mit der bP telefonischen Kontakt lediglich wegen der Kinder. Zudem führte sie aus, dass die bP nie wirklich viel mit den Kindern gemacht habe. […]. Alleine daraus erhellt sich, dass die Verbindung zwischen der bP und S sowie den Kindern bereits vor der letzten Inhaftierung nach der Trennung 2014 lediglich lose war und die bP lediglich versuchte, durch nicht den Tatsachen entsprechende Angaben vor der bB ein Familienleben in Österreich zu konstruieren. Es wird aber nicht verkannt, dass die Kinder grundsätzlich eine gute Beziehung zur bP und deren in Österreich lebenden Schwestern haben.“ Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seiner Entscheidung vom 26.08.2020 auch zusammenfassend fest, „Vielmehr erhellte sich für das BVwG, dass die bP im gesamten Verfahren versuchte, sich in einem besseren Licht darzustellen, als es den wahren Begebenheiten entspricht.“ Auch im gegenständlichen Verfahren versuchte der Beschwerdeführer seine Rolle innerhalb der Familie mehr Gewicht zu geben, beispielsweise mit der Aussage „Seit XXXX 2021 betreue ich auch meine Mutter“, obwohl sich die Mutter des Beschwerdeführers in einem Pflegeheim befindet und damit bereits professionell betreut wird. Auch hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25.10.2021 das Ende des Zusammenlebens mit seiner Ex-Partnerin mit „bis 2016“ angegeben, obwohl dies den Aussagen seiner Ex-Partnerin eindeutig widerspricht.Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seiner Entscheidung vom 26.08.2020 auch zusammenfassend fest, „Vielmehr erhellte sich für das BVwG, dass die bP im gesamten Verfahren versuchte, sich in einem besseren Licht darzustellen, als es den wahren Begebenheiten entspricht.“ Auch im gegenständlichen Verfahren versuchte der Beschwerdeführer seine Rolle innerhalb der Familie mehr Gewicht zu geben, beispielsweise mit der Aussage „Seit römisch 40 2021 betreue ich auch meine Mutter“, obwohl sich die Mutter des Beschwerdeführers in einem Pflegeheim befindet und damit bereits professionell betreut wird. Auch hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25.10.2021 das Ende des Zusammenlebens mit seiner Ex-Partnerin mit „bis 2016“ angegeben, obwohl dies den Aussagen seiner Ex-Partnerin eindeutig widerspricht. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern sich die Lage der Kinder seit der letzten Rückkehrentscheidung in Bezug auf das Verhältnis zu ihrem Vater wesentlich geändert haben sollte. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 26.08.2020 festgehalten hat, hätten die Kinder des Beschwerdeführers eine gute Beziehung zu den in Österreich lebenden Schwestern des Beschwerdeführers gehabt und hätten zwischen dem Beschwerdeführer, der Ex-Partnerin und den Kindern regelmäßige Besuche ca. 14-tägig bis monatlich stattgefunden. Diese gute Beziehung zu den Tanten wurde, wie sich aus den Stellungnahmen der drei Schwestern eindeutig ergibt, fortgesetzt bzw. noch weiter intensiviert. Dass die Kindsmutter aufgrund eines Schlaganfalles zurzeit körperlich eingeschränkt ist und die Schwestern des Beschwerdeführers mehr als früher in die Betreuung der Kinder eingebunden sind, wird an dieser Stelle nicht bestritten. Es erschließt sich aber für das Bundesverwaltungsgericht nicht, inwiefern die Anwesenheit des Beschwerdeführers dafür unbedingt notwendig ist und auch nicht, warum sich weder die betreuenden Schwestern des Beschwerdeführers noch die Schwestern der Kindsmutter Abhilfe durch entsprechende Organisationen verschaffen können. Sollte XXXX durch die Auswirkungen eines Schlaganfalles ständigen Betreuungs- und Hilfsbedarf benötigen, so hätte sie beispielsweise Anspruch auf Pflegegeld; sollte die Familie Unterstützung zur Betreuung der Kinder benötigen, so steht ihnen ein umfassendes Netz an öffentlichen wie auch privaten Institutionen und Vereinen zur Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht erkennen, inwiefern die Anwesenheit des Beschwerdeführers zur Betreuung der Kinder oder auch zur Haushaltsführung unbedingt notwendig sein sollte.Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern sich die Lage der Kinder seit der letzten Rückkehrentscheidung in Bezug auf das Verhältnis zu ihrem Vater wesentlich geändert haben sollte. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 26.08.2020 festgehalten hat, hätten die Kinder des Beschwerdeführers eine gute Beziehung zu den in Österreich lebenden Schwestern des Beschwerdeführers gehabt und hätten zwischen dem Beschwerdeführer, der Ex-Partnerin und den Kindern regelmäßige Besuche ca. 14-tägig bis monatlich stattgefunden. Diese gute Beziehung zu den Tanten wurde, wie sich aus den Stellungnahmen der drei Schwestern eindeutig ergibt, fortgesetzt bzw. noch weiter intensiviert. Dass die Kindsmutter aufgrund eines Schlaganfalles zurzeit körperlich eingeschränkt ist und die Schwestern des Beschwerdeführers mehr als früher in die Betreuung der Kinder eingebunden sind, wird an dieser Stelle nicht bestritten. Es erschließt sich aber für das Bundesverwaltungsgericht nicht, inwiefern die Anwesenheit des Beschwerdeführers dafür unbedingt notwendig ist und auch nicht, warum sich weder die betreuenden Schwestern des Beschwerdeführers noch die Schwestern der Kindsmutter Abhilfe durch entsprechende Organisationen verschaffen können. Sollte römisch 40 durch die Auswirkungen eines Schlaganfalles ständigen Betreuungs- und Hilfsbedarf benötigen, so hätte sie beispielsweise Anspruch auf Pflegegeld; sollte die Familie Unterstützung zur Betreuung der Kinder benötigen, so steht ihnen ein umfassendes Netz an öffentlichen wie auch privaten Institutionen und Vereinen zur Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht erkennen, inwiefern die Anwesenheit des Beschwerdeführers zur Betreuung der Kinder oder auch zur Haushaltsführung unbedingt notwendig sein sollte. Im Erkenntnis vom 26.08.2020 wurde bereits der gute und regelmäßige Kontakt zwischen den Kindern und ihrem Vater festgestellt. Dieser hat sich sicherlich durch die Freigänge des Beschwerdeführers intensiviert, dennoch kann das Bundesverwaltungsgericht, vor allem auch in Bezug auf die zuletzt dreijährige Inhaftierung des Beschwerdeführers keine maßgebliche Sachverhaltsänderung feststellen. Auch hiezu hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte Bindungen aufrechterhalten könnte und es auch durch einseitige Besuche möglich wäre, den Kontakt zu halten. 2.4.
  15. Wie sich aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen des Universitätsklinikums XXXX vom XXXX .2021 unstrittig ergibt, hat die Mutter des Beschwerdeführers im Jänner 2021 eine Subarachnoidalblutung (Stufe III nach SAB Hunt & Hess) erlitten, befand sich im Sommer 2021 zwecks operativer Versorgung bei Hydrocephalus occlusus im Krankenhaus und bereits zuvor und jedenfalls danach laufend in einem Pflegeheim. Aus den Unterlagen ergibt sich weiter, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern vielmehr eine seiner Schwestern die Erwachsenenschutzvertretung übernommen hat. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Mutter des Beschwerdeführers von ihrem Sohn in irgendeiner Weise abhängig oder auf Betreuungsleistungen seinerseits angewiesen sei. Gegenständlich wäre eher der umgekehrte Fall gegeben, denn es war der Beschwerdeführer der beispielsweise nach einer abgebrochenen Drogenentzugstherapie zuerst bei einer seiner Schwestern und dann bei seiner Mutter gelebt hat; und es war die Mutter, die ihren Sohn, der sich in den letzten Jahren entweder in Haft oder unregelmäßigen Beschäftigungsverhältnissen befand, finanziell unterstützt hatte. Inwiefern die Mutter daher nunmehr auf die Betreuung ihres Sohnes angewiesen sei, erschließt sich nicht. Ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers von seiner Mutter in finanziellen Belangen kann nach wie vor verneint werden.2.4.
  16. Wie sich aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen des Universitätsklinikums römisch 40 vom römisch 40 .2021 unstrittig ergibt, hat die Mutter des Beschwerdeführers im Jänner 2021 eine Subarachnoidalblutung (Stufe römisch drei nach SAB Hunt & Hess) erlitten, befand sich im Sommer 2021 zwecks operativer Versorgung bei Hydrocephalus occlusus im Krankenhaus und bereits zuvor und jedenfalls danach laufend in einem Pflegeheim. Aus den Unterlagen ergibt sich weiter, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern vielmehr eine seiner Schwestern die Erwachsenenschutzvertretung übernommen hat. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Mutter des Beschwerdeführers von ihrem Sohn in irgendeiner Weise abhängig oder auf Betreuungsleistungen seinerseits angewiesen sei. Gegenständlich wäre eher der umgekehrte Fall gegeben, denn es war der Beschwerdeführer der beispielsweise nach einer abgebrochenen Drogenentzugstherapie zuerst bei einer seiner Schwestern und dann bei seiner Mutter gelebt hat; und es war die Mutter, die ihren Sohn, der sich in den letzten Jahren entweder in Haft oder unregelmäßigen Beschäftigungsverhältnissen befand, finanziell unterstützt hatte. Inwiefern die Mutter daher nunmehr auf die Betreuung ihres Sohnes angewiesen sei, erschließt sich nicht. Ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers von seiner Mutter in finanziellen Belangen kann nach wie vor verneint werden. Zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers kann an dieser Stelle noch festgehalten werden, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt keine objektivierbaren Unterlagen zur Verlassenschaft nach dem Ableben des Vaters und einem etwaigen Anspruch auf das Haus der Eltern in Vorlage gebracht wurden. Dementsprechend haben sich seit der letzten Rückkehrentscheidung auch die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers in keinster Weise verbessert. 2.
  17. Zur Beschwerde: In der Beschwerde wurde moniert, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar begründet und würde dieser somit mit Willkür belastet sein. Der Beschwerde ist dahingehend beizutreten, als die belangte Behörde schlussendlich den Antrag

§ 59Abs.

5 FPG infolge bestehender aufrechter rechtskräftiger Rückkehrentscheidung abweist, gleichzeitig aber sehr wohl die Elemente des § 9 BFA-VG prüft. Laut Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat das BFA aber ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Beschwerdeführer noch vor seiner Abschiebung eingehend befragt und ist der Sachverhalt entsprechend geklärt. Nachdem das BFA keine Rückkehrentscheidung erlassen hat, wurden der Entscheidung auch keine Länderfeststellungen zugrunde gelegt und erübrigt sich damit auch der Einwand auf Seite 3 der Beschwerde. Hinsichtlich der Anknüpfungspunkte im Heimatland kann auf die rechtskräftigen Feststellungen im Erkenntnis L519 2229084-1/16E vom 26.08.2020 verwiesen werden; bereits damals wurden die Aussagen des Beschwerdeführers, er würde über keine Familienangehörige in der Türkei verfügen, als bloße Schutzbehauptungen eingestuft und unter anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer zuletzt 2018 in seinem Herkunftsstaat gewesen sei und Verwandte besucht habe, nie Probleme bei der Ausstellung seiner Reisedokumente gehabt habe und auch der türkischen Sprache mächtig sei. In der Beschwerde wurde moniert, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar begründet und würde dieser somit mit Willkür belastet sein. Der Beschwerde ist dahingehend beizutreten, als die belangte Behörde schlussendlich den Antrag

Paragraph 59, Absatz 5, FPG infolge bestehender aufrechter rechtskräftiger Rückkehrentscheidung abweist, gleichzeitig aber sehr wohl die Elemente des Paragraph 9, BFA-VG prüft. Laut Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat das BFA aber ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Beschwerdeführer noch vor seiner Abschiebung eingehend befragt und ist der Sachverhalt entsprechend geklärt. Nachdem das BFA keine Rückkehrentscheidung erlassen hat, wurden der Entscheidung auch keine Länderfeststellungen zugrunde gelegt und erübrigt sich damit auch der Einwand auf Seite 3 der Beschwerde. Hinsichtlich der Anknüpfungspunkte im Heimatland kann auf die rechtskräftigen Feststellungen im Erkenntnis L519 2229084-1/16E vom 26.08.2020 verwiesen werden; bereits damals wurden die Aussagen des Beschwerdeführers, er würde über keine Familienangehörige in der Türkei verfügen, als bloße Schutzbehauptungen eingestuft und unter anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer zuletzt 2018 in seinem Herkunftsstaat gewesen sei und Verwandte besucht habe, nie Probleme bei der Ausstellung seiner Reisedokumente gehabt habe und auch der türkischen Sprache mächtig sei. Die Feststellungen auf Seite 16 beziehen sich auf anderweitige soziale Kontakte außerhalb der Familie und wurde dazu kein Beweisvorbringen erstattet; inwiefern der gute Kontakt zum dritten Kind der Ex-Partnerin für gegenständliche Entscheidung relevant sein sollte ergründet sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht; laut Aussage des Beschwerdeführers kümmert sich der leibliche Vater um dieses Kind. Was schließlich die Auseinandersetzung mit den strafgerichtlichen Verurteilungen betrifft, so hat der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum keine weiteren Straftaten gesetzt, die für sich oder in Betrachtung mit den drei früheren Verurteilungen gegenständlich von Relevanz wären. Schließlich ist festzuhalten, dass im Beschwerdeschriftsatz ständig auf die plötzlich aufgetretene schwere Erkrankung der „Partnerin“ des Beschwerdeführers Bezug genommen wird – es wird aber unterlassen entsprechende medizinische Unterlagen in Vorlage zu bringen. XXXX befindet sich aber offenkundig weder in dauerhafter stationärer Behandlung, noch ergibt sich aus dem Beweisantrag auf Einvernahme eine maßgebliche Einschränkung ihrer Einvernahme- und Transportfähigkeit.Schließlich ist festzuhalten, dass im Beschwerdeschriftsatz ständig auf die plötzlich aufgetretene schwere Erkrankung der „Partnerin“ des Beschwerdeführers Bezug genommen wird – es wird aber unterlassen entsprechende medizinische Unterlagen in Vorlage zu bringen. römisch 40 befindet sich aber offenkundig weder in dauerhafter stationärer Behandlung, noch ergibt sich aus dem Beweisantrag auf Einvernahme eine maßgebliche Einschränkung ihrer Einvernahme- und Transportfähigkeit. 3. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) 3.1. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:3.1. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 58Abs. 10 Asyl

G sind Anträge

§ 55

als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8

EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge

Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

§§ 56

und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Anträge

Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Die ErläutRV (1803 BlgNR

  1. GP 50) legen dazu dar:Die ErläutRV (1803 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 50) legen dazu dar: "Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/
  3. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52i

Vm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.""Der neue (Absatz 10,) entspricht im Wesentlichen Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird." Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

§ 58Abs. 13 Asyl

G begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

§ 16Abs.

5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.

Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt. Entgegen dem Wortlaut des § 55 AsylG ist es unzulässig dem Fremden das Recht auf Durchführung eines Verfahrens zur Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels und den Anspruch auf Erledigung dieses Verfahrens, in einer der Überprüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegenden Entscheidung, zu nehmen, ohne nach den Gründen, die zum Verlassen des Bundesgebietes geführt haben, zu unterscheiden.Entgegen dem Wortlaut des Paragraph 55, AsylG ist es unzulässig dem Fremden das Recht auf Durchführung eines Verfahrens zur Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels und den Anspruch auf Erledigung dieses Verfahrens, in einer der Überprüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegenden Entscheidung, zu nehmen, ohne nach den Gründen, die zum Verlassen des Bundesgebietes geführt haben, zu unterscheiden. Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.09.2011, Zl. 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, Zl. 2011/22/0127 sowie zuletzt VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH 13.09.2011, Zl. 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, Zl. 2011/22/0127 sowie zuletzt VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002).

§ 60Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 darf einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf die Erläuterungen zu § 58 Abs. 10 Fremdenpolizeigesetz 2005 idF FNG 2014 klargestellt, dass im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FrPolG 2005 verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen hat. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Art. 8 EMRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird

§ 60Abs. 3 Z 2 Fr

PolG 2005 gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FrPolG 2005 zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Art. 8 EMRK im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen (vgl. E VfGH 3. Dezember 2012, G 74/12) (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037 mit Verweis auf ErläutRV 1803 BlgNR. 24. GP 50, zuletzt VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).

Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 darf einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf die Erläuterungen zu Paragraph 58, Absatz 10, Fremdenpolizeigesetz 2005 in der Fassung FNG 2014 klargestellt, dass im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FrPolG 2005 verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen hat. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird

Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FrPolG 2005 gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FrPolG 2005 zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Artikel 8, EMRK im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen vergleiche E VfGH

  1. Dezember 2012, G 74/12) (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037 mit Verweis auf ErläutRV 1803 BlgNR.
  2. Gesetzgebungsperiode 50, zuletzt VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 MRK erforderlich macht (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Artikel 8, MRK erforderlich macht (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0362). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0362). 3.
  3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das wie folgt: Eingangs hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen und sowohl aufgrund der früheren Eingliederung seines Vaters in den österreichischen Arbeitsmarkt wie auch aufgrund seiner eigenen Erwerbstätigkeiten Assoziationsberechtigten nach Art. 7 und 6 ARB 1/80, der ob seiner massiven Straffälligkeit

Artikel 14

ARB 1/80 seine Rechte bereits wieder verloren hat, nur ob der rechtskräftig ausgesprochenen Rückkehrentscheidung, verbunden mit dem Verlust seiner bisherigen Aufenthaltsrechte überhaupt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zustehen würde, da dies einem Assoziationsberechtigten verwehrt wäre (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Eingangs hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen und sowohl aufgrund der früheren Eingliederung seines Vaters in den österreichischen Arbeitsmarkt wie auch aufgrund seiner eigenen Erwerbstätigkeiten Assoziationsberechtigten nach Artikel 7 und 6 ARB 1/80, der ob seiner massiven Straffälligkeit

Artikel 14

ARB 1/80 seine Rechte bereits wieder verloren hat, nur ob der rechtskräftig ausgesprochenen Rückkehrentscheidung, verbunden mit dem Verlust seiner bisherigen Aufenthaltsrechte überhaupt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zustehen würde, da dies einem Assoziationsberechtigten verwehrt wäre (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Unabhängig der Frage der Anwendbarkeit des ARB 1/80 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2020, L519 2229084-1/16E, wider den Beschwerdeführer rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung samt vierjährigen Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .2021 gegenständlichen Antrag und wies das BFA diesen am 09.11.2021 ab. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8

EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Unabhängig der Frage der Anwendbarkeit des ARB 1/80 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2020, L519 2229084-1/16E, wider den Beschwerdeführer rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung samt vierjährigen Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 .2021 gegenständlichen Antrag und wies das BFA diesen am 09.11.2021 ab. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Maßgeblicher Prüfungszeitraum hinsichtlich allfälliger geänderter Umstände in Bezug auf das Privat- und Familienleben in Österreich ist von Ende August 2020 bis zur Erlassung des Zurückweisungsbeschlusses des BFA vom 09.11.2021, dh. ein Zeitraum von gut 14 Monaten. Der Beschwerdeführer machte als neue Umstände geltend, seine Ex-Lebensgefährtin habe im März 2021 einen Schlafanfall erlitten und ob der daraus resultierenden körperlichen Beeinträchtigungen sowie durchzuführenden Reha-Aufenthalte habe sich der Beschwerdeführer während seiner Freigänge aus der JA XXXX an 3 von 4 Wochenenden um die gemeinsamen Kinder gekümmert; ferner betreue er seit XXXX 2021 auch seine Mutter, die ebenfalls einen Schlafanfall erlitten habe. Der Beschwerdeführer machte als neue Umstände geltend, seine Ex-Lebensgefährtin habe im März 2021 einen Schlafanfall erlitten und ob der daraus resultierenden körperlichen Beeinträchtigungen sowie durchzuführenden Reha-Aufenthalte habe sich der Beschwerdeführer während seiner Freigänge aus der JA römisch 40 an 3 von 4 Wochenenden um die gemeinsamen Kinder gekümmert; ferner betreue er seit römisch 40 2021 auch seine Mutter, die ebenfalls einen Schlafanfall erlitten habe. 3.2.

  1. Im Zeitraum August 2020 bis November 2021 befand sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft und war – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – nicht wieder in die Gesellschaft eingegliedert. Konkret befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in Schubhaft. Er hatte seit XXXX 2021 Freigänge aus der Justizanstalt, die er unter anderem auch mit seinen Kindern verbrachte. Dieser letzten Strafhaft liegt eine Verurteilung durch das LG XXXX vom XXXX .2019 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 SMG, des Vergehens des Suchtgifthandles nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 3 SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren zugrunde. Bereits zuvor wurde der Beschwerdeführer zweimal nach dem Suchmittelgesetz rechtskräftig verurteilt; im Jahr 2016 noch zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten; im Jahr 2017 sodann zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, teils als Bestimmungstäter, nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall SMG und § 12 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des teils versuchten Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, sechster Fall, Abs. 3 zweiter Fall SMG und § 15 StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG. Trotz der Verurteilungen in den Jahren 2016 und 2017 und ungeachtet einer im Jahr 2017 gewährten Therapie (Gewährung eines Strafaufschubes nach § 39 SMG) setzte der Beschwerdeführer den Drogenhandel fort. Laut eigenen Aussagen ist der Beschwerdeführer seit drei Jahren clean, dh. auch bereits im Zeitpunkt der, den Vergleichsmaßstab bildenden Entscheidung.3.2.
  2. Im Zeitraum August 2020 bis November 2021 befand sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft und war – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – nicht wieder in die Gesellschaft eingegliedert. Konkret befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in Schubhaft. Er hatte seit römisch 40 2021 Freigänge aus der Justizanstalt, die er unter anderem auch mit seinen Kindern verbrachte. Dieser letzten Strafhaft liegt eine Verurteilung durch das LG römisch 40 vom römisch 40 .2019 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, SMG, des Vergehens des Suchtgifthandles nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 3, SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren zugrunde. Bereits zuvor wurde der Beschwerdeführer zweimal nach dem Suchmittelgesetz rechtskräftig verurteilt; im Jahr 2016 noch zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten; im Jahr 2017 sodann zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, teils als Bestimmungstäter, nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall SMG und Paragraph 12, zweiter Fall StGB, des Verbrechens des teils versuchten Suchtgifthandels nach den Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, sechster Fall, Absatz 3, zweiter Fall SMG und Paragraph 15, StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG. Trotz der Verurteilungen in den Jahren 2016 und 2017 und ungeachtet einer im Jahr 2017 gewährten Therapie (Gewährung eines Strafaufschubes nach Paragraph 39, SMG) setzte der Beschwerdeführer den Drogenhandel fort. Laut eigenen Aussagen ist der Beschwerdeführer seit drei Jahren clean, dh. auch bereits im Zeitpunkt der, den Vergleichsmaßstab bildenden Entscheidung. Beim Drogenhandel handelt es sich um einen besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstoß. In seiner Entscheidung vom 26.08.2020 hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug der Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat, und dass bei derart schweren Verbrechen nach dem SMG weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen (vgl. zu ähnlichen Konstellationen etwa VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014; VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0079; VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233, Rn. 6 bis 10, und VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0219, Rn. 7 bis 8, jeweils mwN). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233 - vgl. E
  3. September 2011, 2009/18/0147; B
  4. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B
  5. September 2016, Ra 2016/21/0262) Beim Drogenhandel handelt es sich um einen besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstoß. In seiner Entscheidung vom 26.08.2020 hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug der Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat, und dass bei derart schweren Verbrechen nach dem SMG weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen vergleiche zu ähnlichen Konstellationen etwa VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014; VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0079; VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233, Rn. 6 bis 10, und VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0219, Rn. 7 bis 8, jeweils mwN). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233 - vergleiche E
  6. September 2011, 2009/18/0147; B
  7. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B
  8. September 2016, Ra 2016/21/0262) Dass der Beschwerdeführer während seiner Strafhaft ab Frühjahr 2021 Freigänge erhalten hat, die Vollzugslockerungen ohne Zwischenfälle möglich waren und der Beschwerdeführer während seiner Strafhaft eine gute Arbeitsleistung erbracht hat, spricht zwar für ein gewisses Wohlverhalten des Beschwerdeführers in Haft, um eine bedingte Haftentlassung zu erwirken, spricht jedoch nicht für einen positiven Gesinnungswandel des Beschwerdeführers, kann ein solcher nach Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes doch nur in Freiheit eintreten. In diesem Zusammenhang hat sich dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht erschlossen, inwiefern der in Strafhaft befindliche Beschwerdeführer seine Mutter seit XXXX 2021 betreut haben sollte, da ihm dies bereits faktisch – infolge der dauernden Inhaftierung – nicht möglich gewesen sein konnte. Die Erkrankung der Mutter bzw. deren stationäre Aufnahme in einem Pflegeheim hat verfahrensgegenständlich nur eine Änderung der Betreuungssituation der Kinder des Beschwerdeführers zur Folge, was jedoch ob des vielseitigen familiären Betreuungsnetzes und dem Umstand, dass die Mutter vor ihrer Erkrankung noch erwerbstätig war, nicht weiter ins Gewicht fällt und jedenfalls auf keinen wesentlich geänderten Sachverhalt schließen lässt. Schließlich hat die stationäre Aufnahme der Mutter auch keinen Einfluss auf die Wohnmöglichkeiten des Beschwerdeführers im gegenständlich relevanten Zeitpunkt.In diesem Zusammenhang hat sich dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht erschlossen, inwiefern der in Strafhaft befindliche Beschwerdeführer seine Mutter seit römisch 40 2021 betreut haben sollte, da ihm dies bereits faktisch – infolge der dauernden Inhaftierung – nicht möglich gewesen sein konnte. Die Erkrankung der Mutter bzw. deren stationäre Aufnahme in einem Pflegeheim hat verfahrensgegenständlich nur eine Änderung der Betreuungssituation der Kinder des Beschwerdeführers zur Folge, was jedoch ob des vielseitigen familiären Betreuungsnetzes und dem Umstand, dass die Mutter vor ihrer Erkrankung noch erwerbstätig war, nicht weiter ins Gewicht fällt und jedenfalls auf keinen wesentlich geänderten Sachverhalt schließen lässt. Schließlich hat die stationäre Aufnahme der Mutter auch keinen Einfluss auf die Wohnmöglichkeiten des Beschwerdeführers im gegenständlich relevanten Zeitpunkt. 3.2.
  9. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 26.08.2020 vom Bestehen eines Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen, kam jedoch unter Berücksichtigung etwaiger Integrationsleistungen, der privaten wie familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und insbesondere den begangenen und rechtskräftig verurteilten Straftaten, zum Schluss, dass die Rückkehrentscheidung im Sinne des Artikel 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof hielt nach Erhebung einer Revision fest, „Unter Berücksichtigung der erwähnten, ungeachtet des bereits verspürten Haftübels und der Chance einer Therapie fortgesetzten massiven Straffälligkeit und der daraus resultierenden entscheidungswesentlichen hohen Gefahr eines Rückfalls ist aber auch die Ansicht des BVwG nicht als unvertretbar anzusehen, die weitgehende Verunmöglichung der Kontakte zu seinen österreichischen Kindern und deren Mutter sei im öffentlichen Interesse an einer Verhinderung ähnlicher Delinquenz in Kauf zu nehmen [...].“ (VwGH 21.07.2021, Ra 2021/21/0053-10).3.2.
  10. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 26.08.2020 vom Bestehen eines Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen, kam jedoch unter Berücksichtigung etwaiger Integrationsleistungen, der privaten wie familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und insbesondere den begangenen und rechtskräftig verurteilten Straftaten, zum Schluss, dass die Rückkehrentscheidung im Sinne des Artikel 8 Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof hielt nach Erhebung einer Revision fest, „Unter Berücksichtigung der erwähnten, ungeachtet des bereits verspürten Haftübels und der Chance einer Therapie fortgesetzten massiven Straffälligkeit und der daraus resultierenden entscheidungswesentlichen hohen Gefahr eines Rückfalls ist aber auch die Ansicht des BVwG nicht als unvertretbar anzusehen, die weitgehende Verunmöglichung der Kontakte zu seinen österreichischen Kindern und deren Mutter sei im öffentlichen Interesse an einer Verhinderung ähnlicher Delinquenz in Kauf zu nehmen [...].“ (VwGH 21.07.2021, Ra 2021/21/0053-10). An dieser Einschätzung hatte sich im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nichts geändert. Zu trennen sind dabei zwei Aspekte, wobei der Beschwerdeführer lediglich einen geltend gemacht hat. Einerseits geht es um die Trennung von den beiden Kindern samt eingeschränkter Kontaktmöglichkeiten. Dieser Aspekt wurde mit Erkenntnis L519 2229084-1 vom 26.08.2020 rechtskräftig abgehandelt und haben sich diesbezüglich keine Änderungen ergeben. An dieser Stelle wird auch nochmals festgehalten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter seiner Kinder (nach wie vor) keine Lebensgemeinschaft besteht. Der zweite und vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Aspekt betrifft lediglich die Betreuung der beiden Kinder (inzwischen 10 und 12 Jahre alt) infolge behaupteter körperlicher Einschränkungen der Mutter nach ihrem Schlafanfall im März
  11. Somit ist gegenständlich die zentrale Frage, ob durch die mittels Erkrankung eingeschränkten Betreuungsmöglichkeiten der Mutter der gemeinsamen Kinder eine wesentliche Sachverhaltsänderung hinsichtlich der im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom Beschwerdeführer durchgeführten Betreuungsleistungen eingetreten ist. Dieser Aspekt ist jedenfalls zu verneinen wie im Folgenden noch auszuführen sein wird. Im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitpunkt kam der Ex-Partnerin des Beschwerdeführers die alleinige Obsorge für die beiden gemeinsamen Kinder zu. Ab XXXX 2021 hat sich der Beschwerdeführer an den Wochenenden um die gemeinsamen Kinder gekümmert, bereits zuvor gab es regelmäßige Besuche. Die Ex-Partnerin des Beschwerdeführers hat laut eigenen Aussagen in ihrem Schreiben einen Schlaganfall samt linksseitiger Lähmung unbestimmten Grades erlitten; medizinische Unterlagen über etwaige langfristige Folgeerscheinungen, den Grad der Lähmung, die tatsächlichen Einschränkungen im Alltag und bei der Betreuung der Kinder wurden nicht belegt. Sehr wohl belegt werden konnte aber beispielsweise der Hydrocephalus occlusus der Mutter des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt nicht, dass XXXX einen Schlafanfall erlitten hat, Aussagen über etwaige Einschränkungen können aber nicht getroffen werden. Aus den Schreiben ihres Vaters, der Schwestern des Beschwerdeführers, seinen Aussagen wie auch dem Beweisanbot in der Beschwerde ergibt sich aber, dass sie kommunikationsfähig, transportfähig und einvernahmefähig ist und – gerade im Gegensatz zur Mutter des Beschwerdeführers – sich nicht in dauernder stationärer Behandlung befindet. Damit ist die Mutter der beiden Kinder als seit deren Geburt primäre Bezugsperson nicht weggebrochen. Der Beschwerdeführer war ob der Trennung der Eltern spätestens im Jahr 2014 und seiner Abwesenheiten infolge Haft- und Therapiezeiten ab dem Jahr 2016 nie primäre Bezugsperson der beiden Kinder gewesen.Dieser Aspekt ist jedenfalls zu verneinen wie im Folgenden noch auszuführen sein wird. Im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitpunkt kam der Ex-Partnerin des Beschwerdeführers die alleinige Obsorge für die beiden gemeinsamen Kinder zu. Ab römisch 40 2021 hat sich der Beschwerdeführer an den Wochenenden um die gemeinsamen Kinder gekümmert, bereits zuvor gab es regelmäßige Besuche. Die Ex-Partnerin des Beschwerdeführers hat laut eigenen Aussagen in ihrem Schreiben einen Schlaganfall samt linksseitiger Lähmung unbestimmten Grades erlitten; medizinische Unterlagen über etwaige langfristige Folgeerscheinungen, den Grad der Lähmung, die tatsächlichen Einschränkungen im Alltag und bei der Betreuung der Kinder wurden nicht belegt. Sehr wohl belegt werden konnte aber beispielsweise der Hydrocephalus occlusus der Mutter des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt nicht, dass römisch 40 einen Schlafanfall erlitten hat, Aussagen über etwaige Einschränkungen können aber nicht getroffen werden. Aus den Schreiben ihres Vaters, der Schwestern des Beschwerdeführers, seinen Aussagen wie auch dem Beweisanbot in der Beschwerde ergibt sich aber, dass sie kommunikationsfähig, transportfähig und einvernahmefähig ist und – gerade im Gegensatz zur Mutter des Beschwerdeführers – sich nicht in dauernder stationärer Behandlung befindet. Damit ist die Mutter der beiden Kinder als seit deren Geburt primäre Bezugsperson nicht weggebrochen. Der Beschwerdeführer war ob der Trennung der Eltern spätestens im Jahr 2014 und seiner Abwesenheiten infolge Haft- und Therapiezeiten ab dem Jahr 2016 nie primäre Bezugsperson der beiden Kinder gewesen. Bereits im Erkenntnis vom 26.08.2020 wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer aus der Haft heraus wieder um seine Kinder kümmert. Diesbezüglich ist keine Sachverhaltsänderung durch die seit Frühjahr 2021 vermehrt stattgefundenen Freigänge eingetreten. Ferner wurde festgestellt, dass der Hauptteil der Sorgepflichten von der „Kindsmutter, den Schwestern der bP bzw. vom Staat wahrgenommen“ werden. Die Schwestern des Beschwerdeführers hatten bereits vor März 2021 einen sehr guten und häufigen Kontakt zu den beiden Kindern und ergibt sich aus deren Stellungnahmen eindeutig, dass sie nach wie vor Sorgepflichten übernehmen. Auch der Staat übernimmt nach wie vor im Wege des Unterhaltsvorschusses, der Schule sowie etwaiger Nachmittagsbetreuungen Sorgepflichten. Selbst der Beschwerdeführer hatte in seiner Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass seine Ex-Partnerin von ihren Familienangehörigen Betreuung und Unterstützung erhält, „alle helfen zusammen“. Zusammenfassend erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht, inwiefern der im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in Schubhaft befindliche Beschwerdeführer wesentliche Sorgepflichten übernommen hätte. 3.2.
  12. Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren ein mit „Arbeitsbeurteilung und Einstellung“ bezeichnetes Schreiben vom 27.09.2021 vor, jedoch vermochte er nach Ansicht des erkennenden Gerichts einen wesentlich geänderten Sachverhalt damit nicht zu begründen, da diesem Schreiben bereits der notwendige Mindestinhalt eines Arbeitsvertrages fehlte und zudem bedingt in Hinblick auf die Haftentlassung in einem Zeitpunkt verfasst wurde, als der Beschwerdeführer bereits über seine bevorstehende Abschiebung Bescheid wusste. Ungeachtet dessen lässt sich allgemein aus einer Einstellungszusage bzw. einem Arbeitsvorvertrag keine Garantie auf Beschäftigung ableiten (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. VwGH 13.10.2011, Zl. 2011/22/0065). Der Verwaltungsgerichtshof geht weiters davon aus, dass sich aus einer bedingten Einstellungszusage nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Sicht ableiten lässt, sondern bloß eine noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens ist und daher eine Einstellungszusage keinen Beleg für eine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit bildet, sondern allenfalls ein Hinweis dafür sein kann, dass der Beschwerdeführer, sofern er sich am entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährt, in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten (vgl. VwGH 14.12.2010, 2010/22/186).3.2.
  13. Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren ein mit „Arbeitsbeurteilung und Einstellung“ bezeichnetes Schreiben vom 27.09.2021 vor, jedoch vermochte er nach Ansicht des erkennenden Gerichts einen wesentlich geänderten Sachverhalt damit nicht zu begründen, da diesem Schreiben bereits der notwendige Mindestinhalt eines Arbeitsvertrages fehlte und zudem bedingt in Hinblick auf die Haftentlassung in einem Zeitpunkt verfasst wurde, als der Beschwerdeführer bereits über seine bevorstehende Abschiebung Bescheid wusste. Ungeachtet dessen lässt sich allgemein aus einer Einstellungszusage bzw. einem Arbeitsvorvertrag keine Garantie auf Beschäftigung ableiten (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vergleiche VwGH 13.10.2011, Zl. 2011/22/0065). Der Verwaltungsgerichtshof geht weiters davon aus, dass sich aus einer bedingten Einstellungszusage nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Sicht ableiten lässt, sondern bloß eine noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens ist und daher eine Einstellungszusage keinen Beleg für eine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit bildet, sondern allenfalls ein Hinweis dafür sein kann, dass der Beschwerdeführer, sofern er sich am entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährt, in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten vergleiche VwGH 14.12.2010, 2010/22/186). 3.2.
  14. Da im gegenständlichen Fall keine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts in Bezug auf Art. 8 EMRK vorliegt, welcher eine neuerliche Interessensabwägung erforderlich gemacht hätte, war der gegenständliche Antrag gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen. 3.2.
  15. Da im gegenständlichen Fall keine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts in Bezug auf Artikel 8, EMRK vorliegt, welcher eine neuerliche Interessensabwägung erforderlich gemacht hätte, war der gegenständliche Antrag gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher mit der spruchgemäßen Maßgabe abzuweisen. Dass der Antrag seitens der belangten Behörde abgewiesen wurde, steht dessen Zurückweisung im Rechtsmittelwege durch das Bundesverwaltungsgericht nicht entgegen.
  16. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid zudem ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der Vollständigkeit halber bleibt auszuführen, dass dem Beschwerdeführer noch vor seiner Abschiebung seitens der belangten Behörde die Möglichkeit gegeben wurde, eine Stellungnahme abzugeben und damit Parteiengehör gewährt wurde. Im Entscheidungszeitpunkt befindet sich der Beschwerdeführer nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L514.2229084.2.00

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