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{'item': 'W122 2213989-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2022 GeschäftszahlW122 2213989-1 SpruchW122 2213989-1/46Z, , W122 2213989-1/46Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt d

§ 76Abs.

1 AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der hiergerichtlichen Barauslagen für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen Mag. Dr. XXXX in Höhe von insgesamt € 4.311,10 (inklusive 20% USt.) auferlegt. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der hiergerichtlichen Barauslagen für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen Mag. Dr. römisch 40 in Höhe von insgesamt € 4.311,10 (inklusive 20% USt.) auferlegt. Der Beschwerdeführer als antragstellende Partei hat den Betrag iHv € 4.311,10 (inklusive 20% USt.) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:

  1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2019, Zl. W122 2213989-1/3Z, wurde XXXX als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Arbeit, Betrieb und Bürowesen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Berufskunde bestellt.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2019, Zl. W122 2213989-1/3Z, wurde römisch 40 als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Arbeit, Betrieb und Bürowesen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Berufskunde bestellt.
  3. Mit Schreiben vom 20.05.2020 übermittelte der Sachverständige sein berufskundliches Gutachten an das Bundesverwaltungsgericht und schloss seine mit 20.05.2020 datierte Gebührennote vom 20.05.2020 an. Verzeichnet wurden Gebühren in der Höhe von insgesamt € 3.060,30 (inkl. 20% USt).
  4. In weiterer Folge brachte der Sachverständige mit Schreiben vom 03.08.2020 ein Ergänzungsgutachten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit der beigelegten Honorarnote vom 03.08.2020 wurden für das Ergänzungsgutachten Gebühren in der Höhe von insgesamt € 399,20 (inkl. 20% USt) verzeichnet.
  5. Am 23.09.2020 fand von 09:00 Uhr bis 11:35 Uhr eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der der Sachverständige sein Gutachten erörterte und an ihn gerichtete Fragen beantwortete. Für seine Tätigkeiten in der mündlichen Verhandlung brachte der Sachverständige eine weitere, mit 23.09.2020 datierte Gebührennote beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit der Gebühren in Höhe von insgesamt € 477,20 (inkl. 20% USt) geltend gemacht wurden.
  6. Mit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2021, GZen. W122 2213989-1/33Z, W122 2213989-1/34Z und W122 2213989-1/35Z wurden jeweils die Gebühren des Sachverständigen gemäß §

§ 53aAbs.

2 AVG für die Erstellung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet „Berufskunde“ antragsgemäß mit € 3.060,30 (inkl. 20% USt), für die Erläuterung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet „Berufskunde“ antragsgemäß mit € 399,20 (inkl. 20% USt) und für die Erörterung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet „Berufskunde“ im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht antragsgemäß mit € 477,20 (inkl. 20% USt) bestimmt.

  1. Mit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2021, GZen. W122 2213989-1/33Z, W122 2213989-1/34Z und W122 2213989-1/35Z wurden jeweils die Gebühren des Sachverständigen gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG für die Erstellung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet „Berufskunde“ antragsgemäß mit € 3.060,30 (inkl. 20% USt), für die Erläuterung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet „Berufskunde“ antragsgemäß mit € 399,20 (inkl. 20% USt) und für die Erörterung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet „Berufskunde“ im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht antragsgemäß mit € 477,20 (inkl. 20% USt) bestimmt.
  2. Entsprechend dieser Beschlüsse wurden dem Sachverständigen vom Bundesverwaltungsgericht Gebühren iHv € 3.060,30 sowie € 399,20 und € 477,20 – sohin insgesamt € 3.936,70 – überwiesen.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2021, Zl. W122 2213989-1/36Z, wurde der Sachverständige unter Bezugnahme auf die Verhandlung vom 23.09.2020 um eine weitere gutachterliche Beurteilung ersucht.
  4. Der Sachverständige übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht das ergänzende Gutachten vom 29.09.2021 und schloss eine mit 29.09.2021 datierte Gebührennote, mit der Gebühren von insgesamt € 374,40 (inkl. 20% USt) geltend gemacht wurden, an.
  5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2022, GZ. W122 2213989-1/44Z, wurden die Gebühren des Sachverständigen gemäß §

§ 53aAbs. 2 AVG i

Vm §§ 24, 31 und 34 Abs. 3 Z 3 GebAG mit insgesamt € 374,40 (inkl. 20% USt) bestimmt.

  1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2022, GZ. W122 2213989-1/44Z, wurden die Gebühren des Sachverständigen gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraphen 24, 31 und 34 Absatz 3, Ziffer 3, GebAG mit insgesamt € 374,40 (inkl. 20% USt) bestimmt.
  2. Entsprechend dieses Beschlusses wurden dem Sachverständigen vom Bundesverwaltungsgericht Gebühren iHv € 374,40 überwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Auferlegung der Barauslagen Gemäß §

§ 76Abs.

1 AVG hat für Barauslagen, die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für Barauslagen, die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Da das Bundesverwaltungsgericht dem Sachverständigen die Gebühren in der Höhe von € 374,40 und € 3.936,70 (je inklusive 20% USt.) angewiesen hat, sind dem Gericht Barauslagen in der Höhe von € 4.311,10 (je inklusive 20% USt.) erwachsen. Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des § 76 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 76 Rz 16).Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des Paragraph 76, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 76, Rz 16). Der Beschwerdeführer hat den verfahrenseinleitenden Antrag auf Feststellung der Wertigkeit des von ihm innegehabten Arbeitsplatzes gestellt. Eine Barauslagenbefreiung ist im BDG nicht vorgesehen. Öffentlich-rechtlich Bedienstete sind lediglich von der Eingabengebühr befreit (§13 TP 6 Abs. 5 Z10 GebG), nicht aber von den Barauslagen.Der Beschwerdeführer hat den verfahrenseinleitenden Antrag auf Feststellung der Wertigkeit des von ihm innegehabten Arbeitsplatzes gestellt. Eine Barauslagenbefreiung ist im BDG nicht vorgesehen. Öffentlich-rechtlich Bedienstete sind lediglich von der Eingabengebühr befreit (§13 TP 6 Absatz 5, Z10 GebG), nicht aber von den Barauslagen. Da sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, sind die bisher angelaufenen Kosten des Sachverständigen gemäß §

§ 76Abs.

1 AVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.Da sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung im Sinne von Paragraph 76, Absatz 2, AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, sind die bisher angelaufenen Kosten des Sachverständigen gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist im gegenständlichen Fall eindeutig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist im gegenständlichen Fall eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W122.2213989.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.