Obsah (17)
Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 61§ 66§ 67§ 9§ 21§ 31Art. 5Art. 20§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2022 GeschäftszahlW123 2252556-1 SpruchW123 2252555-1/2EW123 2252556-1/2E, W123 2252555-1/2E, W123 2252556-1/2E IM NAMEN DER REPUBL
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) ist eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und die Ehefrau von XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführe), ebenfalls Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina.
- römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) ist eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und die Ehefrau von römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführe), ebenfalls Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina.
- Die Beschwerdeführer wurden am 01.02.2022 von der Finanzpolizei in XXXX – neben 11 weiteren Personen – beim Öffnen von Mohnkapseln arbeitend angetroffen. Aus dem Bericht der Finanzpolizei geht hervor, dass die Beschwerdeführer Tätigkeiten ausführten, welche nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtig seien. Ferner, dass die Beschwerdeführer weder über einen Wohnsitz im Bundesgebiet, noch über einen erforderlichen gültigen Aufenthaltstitel verfügen würden.
- Die Beschwerdeführer wurden am 01.02.2022 von der Finanzpolizei in römisch 40 – neben 11 weiteren Personen – beim Öffnen von Mohnkapseln arbeitend angetroffen. Aus dem Bericht der Finanzpolizei geht hervor, dass die Beschwerdeführer Tätigkeiten ausführten, welche nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtig seien. Ferner, dass die Beschwerdeführer weder über einen Wohnsitz im Bundesgebiet, noch über einen erforderlichen gültigen Aufenthaltstitel verfügen würden.
- Am 01.02.2022 fand eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde statt (vgl. W123 2252555-1, AS 53 ff). Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass ihr Mann als Saisonarbeiter nach Österreich gekommen sei und sie ebenfalls die nötigen Papiere sich besorgen habe wollen, um auch in Österreich arbeiten zu dürfen. Zum Vorhalt der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin nicht genehmigte Arbeitstätigkeiten ausgeübt habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie selbst keine Arbeiten durchgeführt und auch „die Anderen“ nicht arbeiten gesehen habe. Ihr Ehegatte arbeite saisonal in „dieser“ Firma, deren Chef mit Vornamen „ XXXX “ heiße. Die Erstbeschwerdeführerin habe keine Arbeiten durchgeführt und habe nur zugeschaut, um einzuschätzen, ob sie für die Arbeiten geeignet sei. Zur Frage der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat gab die Beschwerdeführerin an, dass sie rückkehrwillig sei und ohnehin zurückfahren habe wollen.
- Am 01.02.2022 fand eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde statt vergleiche W123 2252555-1, AS 53 ff). Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass ihr Mann als Saisonarbeiter nach Österreich gekommen sei und sie ebenfalls die nötigen Papiere sich besorgen habe wollen, um auch in Österreich arbeiten zu dürfen. Zum Vorhalt der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin nicht genehmigte Arbeitstätigkeiten ausgeübt habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie selbst keine Arbeiten durchgeführt und auch „die Anderen“ nicht arbeiten gesehen habe. Ihr Ehegatte arbeite saisonal in „dieser“ Firma, deren Chef mit Vornamen „ römisch 40 “ heiße. Die Erstbeschwerdeführerin habe keine Arbeiten durchgeführt und habe nur zugeschaut, um einzuschätzen, ob sie für die Arbeiten geeignet sei. Zur Frage der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat gab die Beschwerdeführerin an, dass sie rückkehrwillig sei und ohnehin zurückfahren habe wollen.
- Am selben Tag fand die Einvernahme des Zweitbeschwerdeführers vor der belangten Behörde statt (vgl. W123 2252556-1, AS 21 ff) Zum Vorhalt der unrechtmäßigen Beschäftigung gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er nur seine Papiere abgeholt habe. Der Chef habe die Arbeiter gerufen, zum „Maschinen anschauen“. Der Zweitbeschwerdeführer gab an, dass er seinen Aufenthalt in Österreich von der Arbeit finanziere. Der Beschwerdeführer habe in XXXX auf den Feldern und der Landwirtschaft gearbeitet. In der Halle beim Förderband habe er nur „geschaut“; dort hätten nur der „Chef und seine Familie“ gearbeitet. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein Konto oder eine Kreditkarte und habe jetzt noch EUR 35,00 bei sich.
- Am selben Tag fand die Einvernahme des Zweitbeschwerdeführers vor der belangten Behörde statt vergleiche W123 2252556-1, AS 21 ff) Zum Vorhalt der unrechtmäßigen Beschäftigung gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er nur seine Papiere abgeholt habe. Der Chef habe die Arbeiter gerufen, zum „Maschinen anschauen“. Der Zweitbeschwerdeführer gab an, dass er seinen Aufenthalt in Österreich von der Arbeit finanziere. Der Beschwerdeführer habe in römisch 40 auf den Feldern und der Landwirtschaft gearbeitet. In der Halle beim Förderband habe er nur „geschaut“; dort hätten nur der „Chef und seine Familie“ gearbeitet. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein Konto oder eine Kreditkarte und habe jetzt noch EUR 35,00 bei sich.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheiden der belangten Behörde wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt,
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen,
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
§ 46
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei,
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt,
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gegen die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheiden der belangten Behörde wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei,
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt,
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG gegen die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
- Mit Schriftsatz vom 28.02.2022 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht vollumfänglich Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde. Die Beschwerdeführer brachten vor, dass der Zweitbeschwerdeführer seit vielen Jahren als Saisonkraft – mit entsprechender Bewilligung – in Österreich jährlich neun Monate aufhältig sei. Ende Jänner 2022 sei der Zweitbeschwerdeführer von seinem Dienstgeber kontaktiert und ersucht worden, nach Österreich zu kommen, da massiver Arbeitsbedarf bestehe. Wenige Tage nach der Einreise sei eine Kontrolle erfolgt. Der Zweitbeschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass sein Dienstgeber die entsprechenden Bewilligungen bereits eingeholt habe. „Selbstverständlich“ ändere dies nichts an der Bewilligungspflicht einer dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegenden Tätigkeit. Der Aufenthalt, der nur wenige Tage betragen habe, sei im Falle der Ausübung einer unrechtmäßigen Beschäftigung tatsächlich unrechtmäßig. Jedoch habe die Erstbeschwerdeführerin das Schengen Gebiet bereits verlassen und die Rückkehrentscheidung dadurch grundsätzlich erfüllt. Der belangten Behörde sei eine mangelhafte Interessenabwägung hinsichtlich der Höhe des Einreiseverbotes vorzuwerfen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführer sind Staatangehörige von Bosnien und Herzegowina und im Besitz gültiger Reisepässe. Ihre Identität steht fest. 1.
- Die Beschwerdeführer wurden am 01.02.2022 in XXXX , XXXX , zusammen mit 11 anderen Personen, bei der Ausübung von nicht genehmigten Erwerbstätigkeiten angetroffen.1.
- Die Beschwerdeführer wurden am 01.02.2022 in römisch 40 , römisch 40 , zusammen mit 11 anderen Personen, bei der Ausübung von nicht genehmigten Erwerbstätigkeiten angetroffen. 1.
- Die Beschwerdeführer sind miteinander verheiratet. Die Beschwerdeführer sind in Bosnien und Herzegowina geboren und aufgewachsen. In Bosnien und Herzegowina leben die drei Kinder der Beschwerdeführer und die restlichen Verwandten. In Österreich verfügen die Beschwerdeführer über keine Familienangehörige. Die Beschwerdeführer sind gesund und unbescholten. 1.
- Der Zweitbeschwerdeführer verfügt in Österreich weder über ein Bankkonto, noch über eine Kreditkarte. Zum Zeitpunkt der Einvernahme vor der belangten Behörde besaß der Beschwerdeführer EUR 35,00 an Bargeld. Laut ZMR-Auskunft war der Zweitbeschwerdeführer in den Zeiträumen vom 26.09.2014 bis 31.10.2014, vom 06.10.2016 bis 11.11.2016 und vom 12.03.2019 bis 13.07.2020 im Bundesgebiet gemeldet. Vom 13.07.2020 bis zum heutigen Tag ist der Zweitbeschwerdeführer durchgehend in Österreich gemeldet. Laut AJ-WEB-Auskunftsverfahren war der Zweitbeschwerdeführer vom 01.04.2019 bis 31.12.2019, vom 20.04.2020 bis 22.12.2020 sowie vom 10.05.2021 bis 17.12.2021 bei XXXX als „Arbeiter“ gemeldet.Laut AJ-WEB-Auskunftsverfahren war der Zweitbeschwerdeführer vom 01.04.2019 bis 31.12.2019, vom 20.04.2020 bis 22.12.2020 sowie vom 10.05.2021 bis 17.12.2021 bei römisch 40 als „Arbeiter“ gemeldet. Der Zweitbeschwerdeführer verfügte bis 31.12.2021 über ein Visum für Saisonarbeiter. 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin ist bislang keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen. Ferner liegen für die Erstbeschwerdeführerin keine Daten für eine Meldeauskunft vor. 1.
- Die Beschwerdeführer konnten nicht glaubhaft machen, über ausreichend finanzielle Mittel zu verfügen, um ihren Unterhalt in Österreich zu finanzieren. Eine berufliche oder soziale Verankerung der Beschwerdeführer in Österreich konnte nicht festgestellt werden. 1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin das Schengen-Gebiet bereits verlassen hat. 1.
- Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegengestanden hätten und wurden solche auch nicht vorgebracht. Bosnien und Herzegowina gilt als sicherer Herkunftsstaat.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem ZMR, dem Strafregister sowie dem AJ-WEB eingeholt. 2.
- Die Identität der Beschwerdeführer steht aufgrund ihrer Reisepässe fest. Die Feststellungen zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer in den jeweiligen Einvernahmen vom 01.02.2022, aufgrund der unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde sowie aufgrund der Angaben in der Beschwerde vom 28.02.
- Die Feststellung zur finanziellen Situation der Beschwerdeführer ergibt sich aufgrund ihrer eigenen Aussagen im Rahmen der Einvernahmen durch die belangte Behörde am 01.02.
- Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verfügen. Auch legten die Beschwerdeführer keine Bescheinigungen dahingehend vor, aus denen hervorginge, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen würden, um ihren Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführer bei der Ausübung von nicht genehmigten Erwerbstätigkeiten betreten wurden, ergibt sich zum einen aus der Anzeige der Finanzpolizei vom 01.02.2022 (vgl. AS 1). Zum anderen aufgrund der Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach die Unrechtmäßigkeit ausdrücklich bestätigt wurde (vgl. AS 165). Schon aus diesem Grunde erscheint aber das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie an diesem Tage nicht gearbeitet bzw. nur zugeschaut hätten, als nicht glaubhaft, zumal aus dem vorgelegten Verfahrensakt hervorgeht, dass ein Arbeitnehmer bei Ausführung der unerlaubten Tätigkeiten betreten wurde, der zweite sich der Kontrolle durch Flucht entzog und die restlichen 12 Arbeiter hinter einem Versteck vorgefunden wurden (vgl. W123 2252556-1, AS 133 ff).Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführer bei der Ausübung von nicht genehmigten Erwerbstätigkeiten betreten wurden, ergibt sich zum einen aus der Anzeige der Finanzpolizei vom 01.02.2022 vergleiche AS 1). Zum anderen aufgrund der Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach die Unrechtmäßigkeit ausdrücklich bestätigt wurde vergleiche AS 165). Schon aus diesem Grunde erscheint aber das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie an diesem Tage nicht gearbeitet bzw. nur zugeschaut hätten, als nicht glaubhaft, zumal aus dem vorgelegten Verfahrensakt hervorgeht, dass ein Arbeitnehmer bei Ausführung der unerlaubten Tätigkeiten betreten wurde, der zweite sich der Kontrolle durch Flucht entzog und die restlichen 12 Arbeiter hinter einem Versteck vorgefunden wurden vergleiche W123 2252556-1, AS 133 ff). 2.
- Zur Nichtfeststellung einer tatsächlichen Ausreise der Erstbeschwerdeführerin aus dem Schengen-Gebiet ist anzumerken, dass sich diesbezüglich aus dem Verfahrensakt nichts entnehmen lässt. Auch im Beschwerdeschriftsatz findet sich dazu kein Nachweis. 2.
- Die Feststellung, dass Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). In Bosnien und Herzegowina herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.2.
- Die Feststellung, dass Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). In Bosnien und Herzegowina herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. (Aufenthaltstitel und Rückkehrentscheidung)3.
- Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. (Aufenthaltstitel und Rückkehrentscheidung) 3.1.1.
§ 52Abs.
1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).3.1.1.
Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,).
§ 52Abs.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
§ 9Abs.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht
§ 21Abs.
5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. Die Beschwerdeführer sind Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG und fallen nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.Die Beschwerdeführer sind Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG und fallen nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
§ 31Abs.
1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Art. 5Abs.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten gestattet werden, wenn er die dort normierten Voraussetzungen erfüllt.
lit. c leg. cit. muss der Drittausländer gegebenenfalls Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Weiters darf ein Drittausländer
lit. e leg. cit. keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.
Artikel 5
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten gestattet werden, wenn er die dort normierten Voraussetzungen erfüllt.
Litera c, leg. cit. muss der Drittausländer gegebenenfalls Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Weiters darf ein Drittausländer
Litera e, leg. cit. keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.
Art. 20Abs.
1 SDÜ können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e SDÜ vorliegen.
Artikel 20
, Absatz eins, SDÜ können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Litera a bis e SDÜ vorliegen. 3.1.
- Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und als Inhaber gültiger Reisedokumente nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15.03.2001, ABl. L 081 vom 21.03.2001, S. 1 (sog. Visumpflicht-Verordnung) idgF, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Die visumfreie Einreise mit einem biometrischen Reisepass berechtigt jedoch nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich.3.1.
- Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und als Inhaber gültiger Reisedokumente nach Maßgabe des Anhanges römisch zwei zu Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, vom 15.03.2001, Amtsblatt L 081 vom 21.03.2001, S. 1 (sog. Visumpflicht-Verordnung) idgF, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Die visumfreie Einreise mit einem biometrischen Reisepass berechtigt jedoch nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits aufgeführt, nahmen die Beschwerdeführer am 01.02.2022 eine illegale Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auf und verstießen somit gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz (vgl. dazu auch Beschwerdeschriftsatz, AS 165). Der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich war daher unrechtmäßig.Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits aufgeführt, nahmen die Beschwerdeführer am 01.02.2022 eine illegale Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auf und verstießen somit gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz vergleiche dazu auch Beschwerdeschriftsatz, AS 165). Der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich war daher unrechtmäßig. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidungen der Beschwerdeführer daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidungen der Beschwerdeführer daher zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. 3.1.
- Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.3.1.
- Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
- November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
- November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). 3.1.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die Beschwerdeführer sind zwar miteinander verheiratet, jedoch leben sämtliche Familienangehörige in Bosnien, insbesondere ihre 3 Kinder. Ein Eingriff in das Familienleben iSd Art. 8 EMRK liegt somit schon deshalb nicht vor.Die Beschwerdeführer sind zwar miteinander verheiratet, jedoch leben sämtliche Familienangehörige in Bosnien, insbesondere ihre 3 Kinder. Ein Eingriff in das Familienleben iSd Artikel 8, EMRK liegt somit schon deshalb nicht vor. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese zu keinem Zeitpunkt in Österreich gemeldet war und auch sonst – mangels entsprechendem Vorbringen keine berufliche oder soziale Verfestigung im Bundesgebiet festgestellt werden konnte. Zudem verfügt die Erstbeschwerdeführerin über keine Barmittel bzw. Konten im Bundesgebiet und ist daher als mittellos zu qualifizieren. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers ist zwar anzumerken, dass Meldebestätigungen im Bundesgebiet aufscheinen und er auch in der Vergangenheit (saisonal) in Österreich beschäftigt war. Jedoch liegt erst seit dem 13.07.2020, also nicht einmal seit 2 Jahren, eine durchgehende Meldung im Bundesgebiet vor. Eine darüberhinausgehende berufliche oder soziale Verfestigung des Zweitbeschwerdeführers in Österreich konnte gleichfalls nicht festgestellt werden bzw. wurde eine solche auch nicht behauptet. Schließlich verfügte der Zweitbeschwerdeführer im Zeitpunkt der Einvernahme über lediglich EUR 35,00 an Bargeld und zudem über kein Konto oder eine Kreditkarte, womit auch er als de facto mittellos zu qualifizieren ist. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
§ 52Abs. 9 i
Vm § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119). Ebenso wenig lagen gegenständlich Umstände vor, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre.Ebenso wenig lagen gegenständlich Umstände vor, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre. Daher waren die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abzuweisen.Daher waren die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt III. (Abschiebungen)3.
- Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. (Abschiebungen) Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestützt, sowie
§ 52Abs.
9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
§ 46
FPG in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina festgestellt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestützt, sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina festgestellt.
§ 52Abs.
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Im Hinblick auf die
§ 52Abs.
9 FPG getroffenen Feststellungen sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Bosnien und Herzegowina unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in den Beschwerden nicht behauptet, zumal sich die Beschwerdeführer in den Einvernahmen nicht gegen eine Ausreise in ihren Herkunftsstaat aussprachen.Im Hinblick auf die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Bosnien und Herzegowina unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in den Beschwerden nicht behauptet, zumal sich die Beschwerdeführer in den Einvernahmen nicht gegen eine Ausreise in ihren Herkunftsstaat aussprachen. , 3.3. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte V. und VI. bzw. IV. und V. (Frist und aufschiebende Wirkung)3.3. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. bzw. römisch vier. und römisch fünf. (Frist und aufschiebende Wirkung)
§ 55Abs.
4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gegenständlich wurden den Beschwerden die aufschiebende Wirkung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG aberkannt.Gegenständlich wurden den Beschwerden die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Somit sprach die belangte Behörde zu Recht aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und waren die Beschwerden in diesem Punkt spruchgemäß abzuweisen, zumal in den Beschwerdeschriftsätzen kein entgegenstehendes substantiiertes Vorbringen erstattet wurde. 3.4. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt IV. und VI. (Einreiseverbote)3.4. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch vier. und römisch sechs. (Einreiseverbote) 3.4.1.
§ 53Abs.
1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.4.1.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
§ 53Abs.
2 FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7).
Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Ziffer 6,) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Ziffer 7,). 3.4.
- Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer „völlig mittellos“ und zudem einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei.3.4.
- Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer „völlig mittellos“ und zudem einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei. Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar vergleiche Paragraph 28, AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern ihr Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern ihr Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191). Ein derartiges Vorbringen hinsichtlich der konkret beabsichtigten Dauer seines Aufenthaltes in der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum und der dabei geplanten Bestreitung ihres Unterhaltes haben der Beschwerdeführer nicht erstattet und keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt (vgl. Beweiswürdigung), weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen ist.Ein derartiges Vorbringen hinsichtlich der konkret beabsichtigten Dauer seines Aufenthaltes in der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum und der dabei geplanten Bestreitung ihres Unterhaltes haben der Beschwerdeführer nicht erstattet und keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt vergleiche Beweiswürdigung), weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ausgegangen ist. Wie ebenfalls bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, sieht es das erkennende Gericht als erwiesen an, dass die Beschwerdeführer am 01.02.2022 in XXXX bei der Ausübung von nicht genehmigten Erwerbstätigkeiten angetroffen wurden. Die belangte Behörde ist daher auch hier zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ausgegangen.Wie ebenfalls bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, sieht es das erkennende Gericht als erwiesen an, dass die Beschwerdeführer am 01.02.2022 in römisch 40 bei der Ausübung von nicht genehmigten Erwerbstätigkeiten angetroffen wurden. Die belangte Behörde ist daher auch hier zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ausgegangen. Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
§ 67Fr
PolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FrPolG 2005, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Wie bereits zu Spruchpunkt II. angemerkt, lag der bisherige Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina, wo deren gesamte Familie lebt.Wie bereits zu Spruchpunkt römisch zwei. angemerkt, lag der bisherige Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina, wo deren gesamte Familie lebt. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten der Beschwerdeführer erheblich beeinträchtigt wurde. Allfällige, von den Beschwerdeführern jedoch nicht vorgebrachte, persönlichen Interessen haben daher kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten der Beschwerdeführer erheblich beeinträchtigt wurde. Allfällige, von den Beschwerdeführern jedoch nicht vorgebrachte, persönlichen Interessen haben daher kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf ihren im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt und der fehlenden Unterhaltsmittel, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal die Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina sozial verankert sind. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf ihren im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt und der fehlenden Unterhaltsmittel, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal die Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina sozial verankert sind. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von 3 Jahren erweist sich jedoch im Ergebnis als unangemessen. Insbesondere berücksichtigte die belangte Behörde nicht, dass der Zweitbeschwerdeführer bereits als Saisonarbeiter einer legalen Beschäftigung in Österreich nachging. Zudem ist die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Daher war das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot auf 2 Jahre zu reduzieren. Eine weitere Reduktion kam jedoch angesichts des Erfüllens der Tatbestände § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG sowie der fehlenden familiären Anbindungen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht in Betracht.Daher war das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot auf 2 Jahre zu reduzieren. Eine weitere Reduktion kam jedoch angesichts des Erfüllens der Tatbestände Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG sowie der fehlenden familiären Anbindungen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht in Betracht. 3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in den jeweiligen Beschwerden auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Es konnte daher
§ 21Abs.
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint (vgl. auch § 24 Abs. 4 VwGVG). Überdies wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.Es konnte daher
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint vergleiche auch Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Überdies wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2252556.1.00