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{'item': 'W124 2232178-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2022 GeschäftszahlW124 2232178-1 SpruchW124 2232178-1/19E, W124 2232178-1/19E im namen der republik Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF), eine Staatsangehörige von Äthiopien, stellte am XXXX in der Bundesrepublik Deutschland einen förmlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom XXXX wurde ihr Antrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Österreich angeordnet, da Österreich aufgrund eines der BF erteilten Visums gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Behandlung des Antrags zuständig war. Daraufhin reiste die BF am XXXX von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich.
  2. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF), eine Staatsangehörige von Äthiopien, stellte am römisch 40 in der Bundesrepublik Deutschland einen förmlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom römisch 40 wurde ihr Antrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Österreich angeordnet, da Österreich aufgrund eines der BF erteilten Visums gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO für die Behandlung des Antrags zuständig war. Daraufhin reiste die BF am römisch 40 von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich. Am XXXX erfolgte ihre Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher sie zu ihren Reisebewegungen anführte, ihr Arbeitgeber, das XXXX , habe ihr ein Visum besorgt, damit sie in Österreich einen Kurs absolvieren könne. Nachdem sie das Visum erhalten habe, sei sie im August XXXX in Begleitung eines Arbeitskollegen, der ihre Rückkehr sicherstellen sollte, legal nach XXXX gereist. Um der Aufsicht des Arbeitskollegen zu entkommen, sei sie nach Absolvierung ihres Kurses nach Deutschland gereist, wo sie mit Unterstützung eines Mannes aus XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Da man ihr gesagt habe, die deutschen Behörden würden sie nach Österreich überstellen, sei sie am Vortag ohne Wissen der Behörden selbstständig nach Österreich zurückgekehrt. Am römisch 40 erfolgte ihre Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher sie zu ihren Reisebewegungen anführte, ihr Arbeitgeber, das römisch 40 , habe ihr ein Visum besorgt, damit sie in Österreich einen Kurs absolvieren könne. Nachdem sie das Visum erhalten habe, sei sie im August römisch 40 in Begleitung eines Arbeitskollegen, der ihre Rückkehr sicherstellen sollte, legal nach römisch 40 gereist. Um der Aufsicht des Arbeitskollegen zu entkommen, sei sie nach Absolvierung ihres Kurses nach Deutschland gereist, wo sie mit Unterstützung eines Mannes aus römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Da man ihr gesagt habe, die deutschen Behörden würden sie nach Österreich überstellen, sei sie am Vortag ohne Wissen der Behörden selbstständig nach Österreich zurückgekehrt. Zu ihren Fluchtgründen führte sie an, im XXXX habe es illegale Geldflüsse gegeben; sie habe jedoch illegale Geschäfte stets abgelehnt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Lohnverrechnung habe sie Einblicke in die Geschäfte gehabt und habe mehrmals schriftlich Warnungen erhalten. Am Heimweg von ihrer Arbeit seien manchmal unbekannte Leute zu ihr gekommen und hätten sie bedroht. Es habe schriftliche und mündliche Drohungen gegeben, körperlich sei sie nicht angegriffen worden. Die Drohbriefe, welche sie erstmals vor circa einem Jahr bekommen habe, habe sie nicht mitgenommen. Ihre Familie könne sie ihr aber jederzeit nachsenden. Zu ihren Fluchtgründen führte sie an, im römisch 40 habe es illegale Geldflüsse gegeben; sie habe jedoch illegale Geschäfte stets abgelehnt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Lohnverrechnung habe sie Einblicke in die Geschäfte gehabt und habe mehrmals schriftlich Warnungen erhalten. Am Heimweg von ihrer Arbeit seien manchmal unbekannte Leute zu ihr gekommen und hätten sie bedroht. Es habe schriftliche und mündliche Drohungen gegeben, körperlich sei sie nicht angegriffen worden. Die Drohbriefe, welche sie erstmals vor circa einem Jahr bekommen habe, habe sie nicht mitgenommen. Ihre Familie könne sie ihr aber jederzeit nachsenden.
  3. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: Bundesamt) am XXXX gab die BF an, gesund zu sein. Weiter führte sie an, ihren Reisepass in Deutschland außerhalb eines Bahnhofs in einen Mülleimer geworfen zu haben. Ein Mann aus XXXX , der ihr bei der Asylantragstellung geholfen habe, habe den Reisepass zuvor zerrissen. Auf Nachfrage erklärte sie, sie habe den Mann zufällig getroffen. Sie sei nervös gewesen und der Mann habe ihr gesagt, sie werde Schwierigkeiten mit den Behörden bekommen, sollte sie ihren Reisepass nicht wegwerfen. Allerdings wisse sie nicht genau, welche konkreten Probleme er damit gemeint habe.
  4. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: Bundesamt) am römisch 40 gab die BF an, gesund zu sein. Weiter führte sie an, ihren Reisepass in Deutschland außerhalb eines Bahnhofs in einen Mülleimer geworfen zu haben. Ein Mann aus römisch 40 , der ihr bei der Asylantragstellung geholfen habe, habe den Reisepass zuvor zerrissen. Auf Nachfrage erklärte sie, sie habe den Mann zufällig getroffen. Sie sei nervös gewesen und der Mann habe ihr gesagt, sie werde Schwierigkeiten mit den Behörden bekommen, sollte sie ihren Reisepass nicht wegwerfen. Allerdings wisse sie nicht genau, welche konkreten Probleme er damit gemeint habe. Zu ihrer Person führte sie an, sie sei am XXXX in XXXX geboren, bekenne sich zum XXXX Glauben und gehöre der Volksgruppe der XXXX an. Sie sei ledig und habe keine Kinder. Zu ihren Familienmitgliedern, konkret zu ihren Eltern und Geschwistern, habe sie via „IMO“ nach wie vor Kontakt. In Äthiopien habe sie mit ihrer Familie zusammengewohnt. Sie sei im XXXX beschäftigt gewesen und habe durch diese Tätigkeit ihren Lebensunterhalt bestritten. Zu ihrer Person führte sie an, sie sei am römisch 40 in römisch 40 geboren, bekenne sich zum römisch 40 Glauben und gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an. Sie sei ledig und habe keine Kinder. Zu ihren Familienmitgliedern, konkret zu ihren Eltern und Geschwistern, habe sie via „IMO“ nach wie vor Kontakt. In Äthiopien habe sie mit ihrer Familie zusammengewohnt. Sie sei im römisch 40 beschäftigt gewesen und habe durch diese Tätigkeit ihren Lebensunterhalt bestritten. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe führte die BF an, sie habe mit ihrem Vorgesetzten Schwierigkeiten gehabt. Es habe des Öfteren Korruption gegeben, weshalb sie auch oft Konferenzen gehabt hätten, im Rahmen welcher sie ihre Meinung gesagt habe. Aus diesem Grund sei sie oft bedroht worden und habe auch die Abteilung gewechselt. Die Ein- und Ausgaben hätten oft nicht gestimmt. Als Beweis habe sie häufig die Unterlagen kopiert. Bei mehreren Konferenzen habe sie gesagt, dass Geld für unwichtige Sachen ausgegeben werde. Ihr Computer sei oft eingeschalten und kontrolliert worden. Die Abteilung, in die sie gewechselt sei, sei für Kredite zuständig gewesen. Sie hätten von einem Botschafter der XXXX das Angebot bekommen, an einem Wettbewerb teilzunehmen, bei welchem man man mit einer guten Idee Geld bekommen habe können. Die BF habe daran teilnehmen wollen. Sie habe sich dort dann vorgestellt und berichtet, wie man die Ausgaben genauer kontrollieren könne. Ihre Vorgesetzten hätten jedoch ihre Bewerbung gefunden und hätten aufgrund der ihnen vorliegenden Unterlagen den Verdacht gehabt, dass die BF gegen sie arbeite. In der Folge sei es für die BF schwierig gewesen, dort weiterzuarbeiten. Schließlich habe sie das Angebot bekommen, in Österreich an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen zu können. Diese Gelegenheit habe sie genutzt, um den Herkunftsstaat endgültig zu verlassen. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe führte die BF an, sie habe mit ihrem Vorgesetzten Schwierigkeiten gehabt. Es habe des Öfteren Korruption gegeben, weshalb sie auch oft Konferenzen gehabt hätten, im Rahmen welcher sie ihre Meinung gesagt habe. Aus diesem Grund sei sie oft bedroht worden und habe auch die Abteilung gewechselt. Die Ein- und Ausgaben hätten oft nicht gestimmt. Als Beweis habe sie häufig die Unterlagen kopiert. Bei mehreren Konferenzen habe sie gesagt, dass Geld für unwichtige Sachen ausgegeben werde. Ihr Computer sei oft eingeschalten und kontrolliert worden. Die Abteilung, in die sie gewechselt sei, sei für Kredite zuständig gewesen. Sie hätten von einem Botschafter der römisch 40 das Angebot bekommen, an einem Wettbewerb teilzunehmen, bei welchem man man mit einer guten Idee Geld bekommen habe können. Die BF habe daran teilnehmen wollen. Sie habe sich dort dann vorgestellt und berichtet, wie man die Ausgaben genauer kontrollieren könne. Ihre Vorgesetzten hätten jedoch ihre Bewerbung gefunden und hätten aufgrund der ihnen vorliegenden Unterlagen den Verdacht gehabt, dass die BF gegen sie arbeite. In der Folge sei es für die BF schwierig gewesen, dort weiterzuarbeiten. Schließlich habe sie das Angebot bekommen, in Österreich an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen zu können. Diese Gelegenheit habe sie genutzt, um den Herkunftsstaat endgültig zu verlassen. Auf Nachfrage führte sie an, sie habe nicht gekündigt. Es sei aber so, dass man gekündigt werde, wenn man länger nicht erscheine. Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihrer Religion habe sie im Herkunftsstaat nicht gehabt. Sie sei nicht vorbestraft und habe keine persönlichen Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei gehabt. Ferner sei sie auch nie politisch aktiv gewesen. Befragt, ob es jemals Übergriffe gegen ihre Person gegeben habe, führte sie aus, sie sei von ihrem Vorgesetzten bedroht worden. Er habe ihr gesagt, sie solle während der Konferenzen nicht ihre Meinung sagen. Auf Nachfrage, was er ihr angedroht habe, erklärte sie, er habe einfach gesagt, sie solle aufhören, Beweise zu sammeln. Im Fall der Rückkehr werde sie von ihren Vorgesetzten verfolgt und schikaniert. An die Behörden könne sie sich nicht wenden, da sie ihre Vertreter überall hätten. Die BF fühle sich von mehreren Gruppen bedroht. Es gebe mehrere Projekte und bei jedem Projekt gebe es einen anderen Vorgesetzten. Die Vorgesetzten würden zusammenarbeiten und das Geld unter sich aufteilen. Die BF kenne ihre Namen, könne diese aber nicht nennen, da sie Angst habe, zumal ihre Familie noch in Äthiopien lebe. Auf Vorhalt, dass ihr Arbeitgeber ihr die Teilnahme an einem Kurs in Österreich ermöglicht habe, führte sie an, sie kenne eine Person, die sie oft unterstützt habe und ihr dies ermöglicht habe. Die Frage, ob ihr Kollege, der ebenfalls in XXXX gewesen sei, zurückgekehrt sei, bejahte die BF und führte weiter aus, er habe ihr gesagt, seine Aufgabe sei es, auf sie aufzupassen, damit sie nicht erzähle, dass die Ausgaben manipuliert und Dinge vertuscht werden würden. Es gebe sehr viele Projekte, bei welchen dies geschehe, beispielsweise gehe es um die Löhne der Vorgesetzten. Es seien aber auch einige Firmen beteiligt, etwa im Straßenbau oder beim Bau von Häusern. Die Unterlagen, die sie kopiert habe, habe sie nicht bei sich. Ihre Familie im Herkunftsstaat könne sie ihr aber zukommen lassen. Auf Vorhalt, dass ihr Arbeitgeber ihr die Teilnahme an einem Kurs in Österreich ermöglicht habe, führte sie an, sie kenne eine Person, die sie oft unterstützt habe und ihr dies ermöglicht habe. Die Frage, ob ihr Kollege, der ebenfalls in römisch 40 gewesen sei, zurückgekehrt sei, bejahte die BF und führte weiter aus, er habe ihr gesagt, seine Aufgabe sei es, auf sie aufzupassen, damit sie nicht erzähle, dass die Ausgaben manipuliert und Dinge vertuscht werden würden. Es gebe sehr viele Projekte, bei welchen dies geschehe, beispielsweise gehe es um die Löhne der Vorgesetzten. Es seien aber auch einige Firmen beteiligt, etwa im Straßenbau oder beim Bau von Häusern. Die Unterlagen, die sie kopiert habe, habe sie nicht bei sich. Ihre Familie im Herkunftsstaat könne sie ihr aber zukommen lassen.
  5. Mit E-Mail vom XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin zur Bescheinigung ihres Fluchtvorbringens ein Konvolut an Unterlagen (ohne Übersetzung). Mit E-Mail vom XXXX brachte sie zu den vorgelegten Unterlagen zusammengefasst vor, die ersten Dokumente seien Kopien von Briefen, welche aufzeigen würden, dass Regierungsbeamte zu hohe Geldbeträge für medizinische Behandlungen im Ausland, inklusive Zuschüsse, erhalten hätten und nicht notwendige Reisekosten für verschiedene Personen übernommen worden seien. Beispielsweise habe die XXXX mit ihren zwei minderjährigen Töchtern sowie zwei weiteren Personen einen offiziellen Staatsbesuch XXXX aus staatlichen Mitteln finanziert. Weitere Dokumente würden zeigen, dass staatliche Mittel ohne nachvollziehbaren Grund ausgegeben würden. Die Excel-Tabelle veranschauliche die Geldbeträge, welche für viele Projekte ohne strenges Monitoring und Evaluierung ausgegeben würden. Die Projekte würden länger als geplant dauern und daher höhere Kosten verursachen. Es würde keine starke verantwortliche Stelle geben. Das Budget würde einfach jedes Jahr zugewiesen werden. Für manche Projekte bestehe kein Profil, aus welchen das Anfangsdatum, das Enddatum sowie das benötigte Budget hervorgehe. Manche Projekte würden ohne klare Bewertung und Forscher starten.
  6. Mit E-Mail vom römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin zur Bescheinigung ihres Fluchtvorbringens ein Konvolut an Unterlagen (ohne Übersetzung). Mit E-Mail vom römisch 40 brachte sie zu den vorgelegten Unterlagen zusammengefasst vor, die ersten Dokumente seien Kopien von Briefen, welche aufzeigen würden, dass Regierungsbeamte zu hohe Geldbeträge für medizinische Behandlungen im Ausland, inklusive Zuschüsse, erhalten hätten und nicht notwendige Reisekosten für verschiedene Personen übernommen worden seien. Beispielsweise habe die römisch 40 mit ihren zwei minderjährigen Töchtern sowie zwei weiteren Personen einen offiziellen Staatsbesuch römisch 40 aus staatlichen Mitteln finanziert. Weitere Dokumente würden zeigen, dass staatliche Mittel ohne nachvollziehbaren Grund ausgegeben würden. Die Excel-Tabelle veranschauliche die Geldbeträge, welche für viele Projekte ohne strenges Monitoring und Evaluierung ausgegeben würden. Die Projekte würden länger als geplant dauern und daher höhere Kosten verursachen. Es würde keine starke verantwortliche Stelle geben. Das Budget würde einfach jedes Jahr zugewiesen werden. Für manche Projekte bestehe kein Profil, aus welchen das Anfangsdatum, das Enddatum sowie das benötigte Budget hervorgehe. Manche Projekte würden ohne klare Bewertung und Forscher starten. In der Folge holte das Bundesamt eine amtswegige Übersetzung der vorgelegten Dokumente ein.
  7. Mit Schreiben vom XXXX wurde die BF vom Bundesamt ersucht bekanntzugeben, ob die auf der Homepage der XXXX veröffentlichte wissenschaftliche Arbeit mit dem Titel XXXX von der BF stammt.
  8. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die BF vom Bundesamt ersucht bekanntzugeben, ob die auf der Homepage der römisch 40 veröffentlichte wissenschaftliche Arbeit mit dem Titel römisch 40 von der BF stammt. Mit E-Mail vom XXXX wurde dies von der BF bestätigt. Mit E-Mail vom römisch 40 wurde dies von der BF bestätigt.
  9. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Äthiopien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt III. bis V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
  10. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Äthiopien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  11. Gegen diesen Bescheid erhob die BF im Wege ihrer Vertretung am XXXX fristgerecht Beschwerde. Nach neuerlicher Darstellung des Fluchtvorbringens wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, die belangte Behörde habe das Vorbringen der BF als glaubhaft erachtet, habe darin jedoch kein Bedrohungs- oder Verfolgungsszenario erkennen können, welchem Asylrelevanz zukomme. Dem sei zu entgegnen, dass der BF aufgrund ihrer Einstellung sowie der Aufdeckung von Korruptionsfällen – sohin im weitesten Sinn wegen ihrer politischen Gesinnung – im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen werde. Aufgrund der Stellung ihrer Vorgesetzten sei es ihr nicht möglich, staatlichen Schutz zu erhalten. Hinzu komme, dass sie ihre Dienststelle unerlaubt und unentschuldigt verlassen habe. Auch aus diesem Grund werde sie im Fall der Rückkehr von den äthiopischen Behörden gesucht und bedroht.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob die BF im Wege ihrer Vertretung am römisch 40 fristgerecht Beschwerde. Nach neuerlicher Darstellung des Fluchtvorbringens wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, die belangte Behörde habe das Vorbringen der BF als glaubhaft erachtet, habe darin jedoch kein Bedrohungs- oder Verfolgungsszenario erkennen können, welchem Asylrelevanz zukomme. Dem sei zu entgegnen, dass der BF aufgrund ihrer Einstellung sowie der Aufdeckung von Korruptionsfällen – sohin im weitesten Sinn wegen ihrer politischen Gesinnung – im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen werde. Aufgrund der Stellung ihrer Vorgesetzten sei es ihr nicht möglich, staatlichen Schutz zu erhalten. Hinzu komme, dass sie ihre Dienststelle unerlaubt und unentschuldigt verlassen habe. Auch aus diesem Grund werde sie im Fall der Rückkehr von den äthiopischen Behörden gesucht und bedroht. In der Folge wurden auszugsweise Berichte zur Situation von Anhängern der Oppositionsparteien sowie von Regierungskritikern in Äthiopien wiedergegeben und weiter ausgeführt, die Behörde habe sich nicht mit dem gesamten individuellen Vorbringen der BF sachgerecht auseinandergesetzt. Sie habe sohin kein adäquates Ermittlungsverfahren durchgeführt. Schließlich wurde festgehalten, dass der BF aufgrund des in Äthiopien ausgerufenen Ausnahmezustandes - in eventu – jedenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Mehr als 4.000 Gefangene seien begnadigt worden und die äthiopische Fluglinie Ethiopian Airlines habe Flüge zu 82 Zielen eingestellt. In der Region XXXX sei der Ausnahmezustand ausgerufen worden und alle Bewegungen von den ländlichen Gebieten in die Städte seien untersagt worden. Neben der COVID-19-Pandemie drohe den Staaten Ostafrikas überdies infolge einer Heuschreckenplage eine Hungersnot. Die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse sei aufgrund der Probleme, welche aus den pandemiebedingten Beschränkungen sowie der bestehenden Heuschreckenplage resultieren, nicht hinreichend möglich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative, beispielsweise in XXXX , stehe der BF nicht offen. Eine zumutbare und legale Rückkehr nach Äthiopien wäre jedoch nur über den XXXX möglich, der sich in der Hand der Regierung befinde. In der Folge wurden auszugsweise Berichte zur Situation von Anhängern der Oppositionsparteien sowie von Regierungskritikern in Äthiopien wiedergegeben und weiter ausgeführt, die Behörde habe sich nicht mit dem gesamten individuellen Vorbringen der BF sachgerecht auseinandergesetzt. Sie habe sohin kein adäquates Ermittlungsverfahren durchgeführt. Schließlich wurde festgehalten, dass der BF aufgrund des in Äthiopien ausgerufenen Ausnahmezustandes - in eventu – jedenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Mehr als 4.000 Gefangene seien begnadigt worden und die äthiopische Fluglinie Ethiopian Airlines habe Flüge zu 82 Zielen eingestellt. In der Region römisch 40 sei der Ausnahmezustand ausgerufen worden und alle Bewegungen von den ländlichen Gebieten in die Städte seien untersagt worden. Neben der COVID-19-Pandemie drohe den Staaten Ostafrikas überdies infolge einer Heuschreckenplage eine Hungersnot. Die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse sei aufgrund der Probleme, welche aus den pandemiebedingten Beschränkungen sowie der bestehenden Heuschreckenplage resultieren, nicht hinreichend möglich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative, beispielsweise in römisch 40 , stehe der BF nicht offen. Eine zumutbare und legale Rückkehr nach Äthiopien wäre jedoch nur über den römisch 40 möglich, der sich in der Hand der Regierung befinde.
  13. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habenden Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  14. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habenden Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  15. Mit Ladung vom XXXX wurde der BF das Länderinformationsblatt Äthiopien vom XXXX mit letzter Kurzinformation vom XXXX zur Stellungnahme binnen 10 Tagen übermittelt.
  16. Mit Ladung vom römisch 40 wurde der BF das Länderinformationsblatt Äthiopien vom römisch 40 mit letzter Kurzinformation vom römisch 40 zur Stellungnahme binnen 10 Tagen übermittelt.
  17. Am XXXX erfolgte unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Amharisch sowie in Anwesenheit der Vertretung der BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt verzichtete mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an der Verhandlung.
  18. Am römisch 40 erfolgte unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Amharisch sowie in Anwesenheit der Vertretung der BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt verzichtete mit Schreiben vom römisch 40 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Die Verhandlung nahm ihm Wesentlichen folgenden Verlauf: […] R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Amharisch. […] BF: Nein, ich habe keine neuen Beweismittel. […] R: Halten Sie die Angaben beim BFA und bei der Polizei aufrecht? BF: Ja, es ist korrekt. […] R: Wie ist Ihr voller Name und wann sind Sie geboren? BF: XXXX , geboren XXXX in XXXX . BF: römisch 40 , geboren römisch 40 in römisch 40 . R: Wo haben Sie von Geburt an bis zu Ihrer Ausreise in Äthiopien gelebt haben, chronologisch, in welchen Städten und Dörfern? BF: Ich habe die ganze Zeit in XXXX gewohnt. Wegen der Ausbildung bin ich nach XXXX gegangen. Das ist die Provinzhauptstadt von XXXX . BF: Ich habe die ganze Zeit in römisch 40 gewohnt. Wegen der Ausbildung bin ich nach römisch 40 gegangen. Das ist die Provinzhauptstadt von römisch 40 . R: In welchem Zeitraum waren Sie in XXXX ?R: In welchem Zeitraum waren Sie in römisch 40 ? BF: Drei Jahre. An die Monate erinnere ich mich nicht, das Jahr war von XXXX bis XXXX . BF: Drei Jahre. An die Monate erinnere ich mich nicht, das Jahr war von römisch 40 bis römisch 40 . R: Was für eine Ausbildung haben Sie in diesen drei Jahren gemacht? BF: Ich habe Volkswirtschaft, Ökonomie studiert. R: An welcher Universität? BF: XXXX Universität.BF: römisch 40 Universität. R: Haben Sie das Studium abgeschlossen? BF: Ja. Ich habe Bachelor Degree. R: Haben Sie mit dem Masterstudium begonnen? BF: Ja, ich habe Master auch gemacht, aber in XXXX .BF: Ja, ich habe Master auch gemacht, aber in römisch 40 . R: Wann? BF: Kurz bevor ich nach Österreich kam habe ich das Studium im Juli XXXX beendet. BF: Kurz bevor ich nach Österreich kam habe ich das Studium im Juli römisch 40 beendet. R: Wann haben Sie mit dem Masterstudium begonnen? BF: Es war ungefähr drei Jahre vor der Beendigung des Studiums. R: Wann war das, in welchem Jahr? BF: XXXX habe ich begonnen und abgeschlossen habe ich dann XXXX . BF: römisch 40 habe ich begonnen und abgeschlossen habe ich dann römisch 40 . R: Was war Ihre Masterarbeit? BF: Ich habe das Thema gehabt XXXX BF: Ich habe das Thema gehabt römisch 40 R: Wie sind Sie zu diesem Thema gekommen, wer hat Ihnen das Thema gegeben? BF: Ich habe im XXXX gearbeitet und wusste, dass es damals Abwicklungsprobleme gegeben hat. Das hat mich interessiert und deshalb habe ich das persönlich gewählt.BF: Ich habe im römisch 40 gearbeitet und wusste, dass es damals Abwicklungsprobleme gegeben hat. Das hat mich interessiert und deshalb habe ich das persönlich gewählt. R: Wer waren Ihre Professoren, die Sie dann betreut haben? BF: Mein Berater war XXXX . BF: Mein Berater war römisch 40 . R: Bei diesem haben Sie auch die Prüfung abgelegt? BF: Ja. R: Was war dann die Conclusio Ihrer Diplomarbeit? BF: Ich bin zum Schluss gekommen, dass es Schwierigkeiten im Bereich des „Audits“ bzw. Kontrolle und Effizienz der Wirtschaftlich gegeben hat. R: Können Sie das etwas genauer beschreiben? BF: Bei den Ein- und Ausgaben gibt es keine interne Kontrolle. Es gab auch Probleme beim Management. R: Das ist oberflächlich. Was war konkret der genaue Inhalt dessen? BF: Was ich festgestellt habe, ist der allgemeine Mangel im Bereich der Geldausgaben und der Geldeinnahmen. Z. B., wenn man Projekte beantragt, wurde nicht nachgeschaut, es wurde einfach ausbezahlt. Es gab einen Mangel an Kontrolle. Das habe ich festgestellt und das hat mich mit den Behörden, mit den Zuständigen in Schwierigkeiten gebracht. R: Auf welcher Basis, mit welchen Unterlagen haben Sie Ihre Diplom- bzw. Masterarbeit durchgeführt. Welche Grundlage haben Sie dafür genommen? BF: Die Unterlagen habe ich von Mitarbeitern bekommen, die die dort gearbeitet haben. Ich habe sie gefragt und habe Befragungen durchgeführt. Aus dieser Analyse habe ich die Conclusio bekommen. R: Von welchen Mitarbeitern haben Sie diese Unterlagen bekommen? BF: Ich habe die Unterlagen von leitenden XXXX “, der XXXX und anderen Mitarbeitern bekommen.BF: Ich habe die Unterlagen von leitenden römisch 40 “, der römisch 40 und anderen Mitarbeitern bekommen. R: Von welchen Mitarbeitern? BF: Mitarbeiter des XXXX BF: Mitarbeiter des römisch 40 R: Haben Sie die XXXX gefragt, weshalb Sie die Unterlagen benötigen würden?R: Haben Sie die römisch 40 gefragt, weshalb Sie die Unterlagen benötigen würden? BF: Ja. Ich habe sie gefragt, ob sie mir Unterlagen für meine Forschungsarbeit geben. R: Wie haben die XXXX darauf reagiert, wie Sie gesagt haben: „Ich brauche die Unterlagen für eine Forschungsarbeit“?R: Wie haben die römisch 40 darauf reagiert, wie Sie gesagt haben: „Ich brauche die Unterlagen für eine Forschungsarbeit“? BF: Die sind sehr kooperativ und haben mir Informationen gegeben. R: Leben Ihre Eltern noch in Äthiopien? BF: Ja. R: Was arbeiten Ihre Eltern? BF: Mein Vater ist ein Autofahrer. Meine Mutter arbeitet in einer Gesundheitseinrichtung. R: Was ist dort ihre Aufgabe? BF: Sie arbeitet dort für XXXX .BF: Sie arbeitet dort für römisch 40 . R: Was heißt das genau? Können Sie das genauer beschreiben? BF: Sie arbeitet in der Administration, sie gehört aber nicht zum medizinischen Personal. R: Was macht sie in der Administration? Ist sie eine Art „Sprechstundenhilfe“? BF: Sie dokumentiert und schreibt auf, was dort passiert. R: Was heißt das genau? BF: Die Krankengeschichte von den Patienten wird von ihr dokumentiert. Alle Daten werden von ihr zusammengefasst und archiviert. R: Sie haben gesagt Ihr Vater ist „Autofahrer“, was meinen Sie damit? BF: Er ist Autofahrer bei einer Firma. Damals hat er als Autofahrer sein Leben verdient, jetzt ist er in Pension. R: Meinen Sie als „Autofahrer“ Chauffeur? BF: Ja, ich meine damit als Chauffeur. R: Wem hat er als Kunden gehabt? BF: Das war ein XXXX . BF: Das war ein römisch 40 . R: Wem musste er fahren? BF: Die Arbeiter hat er transportiert. R: Von wo hat er die Arbeiter transportiert? BF: Wo sie Lichter installiert haben, dort hat er sie hin- und hertransportiert, außerdem hat er Sachen transportiert. R: Haben Sie Geschwister? BF: Ja. R: Wie viele? BF: Drei Schwestern und einen Bruder. R: Sind die Geschwister älter oder jünger als Sie? BF: Meine erste Schwester ist älter als ich. Meine Brüder und die anderen Schwestern sind jünger als ich. R: Arbeiten Ihre Brüder? BF: Die älteste Schwester arbeitet, die Brüder arbeiten nicht. R: Was macht Ihr Bruder? BF: Er studiert an der Uni XXXX , in der Nähe von XXXX .BF: Er studiert an der Uni römisch 40 , in der Nähe von römisch 40 . R: Was studiert Ihr Bruder? BF: XXXX BF: römisch 40 R: Im wievielten Semester ist er? BF: Letztes Semester. R: Was arbeiten Ihre anderen beiden Schwestern? BF: Eine Schwester arbeitet als „Putzfrau“. Die Kleinen gehen noch in die Schule. R: Sie haben in Deutschland bereits einen Asylantrag gestellt. BF: Ja. R: Wie wurde der entschieden? BF: Ich bin nach Österreich zurückgeschickt worden, weil ich über Österreich nach Deutschland gekommen bin. R: Haben Sie Kinder? BF: Nein. R: Sind Sie verheiratet? BF: Nein. R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft? BF: Nein. R: Haben Sie einen Freund? BF: Zurzeit habe ich keinen Freund. R: Hatten Sie einen Freund? BF: Ich habe einen Freund gehabt. Wir haben aber gestritten und sind auseinandergegangen. R: War das in Österreich? BF: Nein. R (auf Deutsch): Verstehen und sprechen Sie Deutsch? BF (auf Deutsch): Ein bisschen. R (auf Deutsch): Besuchen Sie einen Deutschkurs? BF (auf Deutsch): Ja. R (auf Deutsch): Seit wann besuchen Sie einen Deutschkurs? BF (auf Deutsch): Ich gehen vor Monate, aber Corona kommt. R (auf Deutsch): Wann haben Sie mit dem Deutschkurs begonnen? BF (auf Deutsch): Begonnen? Nichts verstehen. R: Fragewiederholung auf Amharisch. BF: Ich kann mich nicht genau erinnern, aber es war im März vorigen Jahres. […] R: Sind Sie von Äthiopien legal ausgereist? BF: Ja. R: Wie sind Sie legal ausgereist? BF: Da gab es eine Art Trainingsmöglichkeit in Österreich, ich bin delegiert worden, hierherzukommen. R: Sind Sie nach Österreich legal eingereist? BF: Ja. R: Haben Sie ein Visum gehabt, wie Sie nach Österreich eingereist sind? BF: Ja. R: Wer hat das Visum ausgestellt? BF: Die österreichische Botschaft. R: Für welchen Zweck wurde das Visum ausgestellt? BF: Parti[zi]pationszweck. Es gab einen XXXX Ich sollte an diesem Seminar teilnehmen. BF: Parti[zi]pationszweck. Es gab einen römisch 40 Ich sollte an diesem Seminar teilnehmen. R: Wer war der Veranstalter dieses Seminars? BF: Die XXXX BF: Die römisch 40 R: Wo hat das Seminar stattgefunden? BF: XXXX BF: römisch 40 R: In welchem Bezirk war das? Wie sind Sie dorthin gekommen? BF: Wir waren zu zweit und mit dem Bus sind wir zu diesem Center gefahren. R: Wie lange hat dieses „Training“, diese Veranstaltung gedauert? BF: Eine Woche hat es gedauert. R: Wann war das genau? BF: Es war im XXXX BF: Es war im römisch 40 R: Waren da auch Teilnehmer aus anderen Ländern dabei? BF: Ja. R: Österreich auch? BF: Ich erinnere mich nicht. Nein, es waren nur Entwicklungsländer. R: Was war das Thema dieser Veranstaltung? BF: Das Thema war, wie diese Entwicklungsländer ihr XXXX verbessern können.BF: Das Thema war, wie diese Entwicklungsländer ihr römisch 40 verbessern können. R: Wie viele Teilnehmer waren dort? BF: Ich kann mich nicht erinnern. R: Zehn, 100 Teilnehmer? BF: Sicher bin ich mir nicht, es werden ungefähr 20 Personen gewesen sein. R: Wie wurden die Teilnehmer von Ihrem Land ausgewählt? Welche Kriterien hat es dafür gegeben? BF: Weil ich in der Richtung XXXX gearbeitet, bin ich ausgewählt worden.BF: Weil ich in der Richtung römisch 40 gearbeitet, bin ich ausgewählt worden. R: Arbeiten nur Sie alleine im XXXX in Äthiopien?R: Arbeiten nur Sie alleine im römisch 40 in Äthiopien? BF: Ja, ich habe Interesse gezeigt. Ich erfülle die Kriterien. R: Wie viele Leute arbeiten im XXXX , wo Sie gearbeitet haben?R: Wie viele Leute arbeiten im römisch 40 , wo Sie gearbeitet haben? BF: Wir haben drei Teams und es sind jeweils ungefähr zehn Personen, die daran beteiligt sind. R: Sie haben gesagt, dass Sie im XXXX gearbeitet haben. Wann haben Sie dort mit der Arbeit begonnen?R: Sie haben gesagt, dass Sie im römisch 40 gearbeitet haben. Wann haben Sie dort mit der Arbeit begonnen? BF: Nach dem ich meinen BA errungen habe, begann ich dort zu arbeiten. R: Wann haben Sie begonnen dort zu arbeiten? BF: XXXX habe ich dort begonnen zu arbeiten.BF: römisch 40 habe ich dort begonnen zu arbeiten. R: In welcher Abteilung haben Sie begonnen zu arbeiten? BF: Ich habe in der XXXX begonnen.BF: Ich habe in der römisch 40 begonnen. R: Wie hat diese genau geheißen? BF: Das erste, wie ich begonnen habe, habe ich in einer XXXX begonnen. BF: Das erste, wie ich begonnen habe, habe ich in einer römisch 40 begonnen. R: Wie lange haben Sie dort gearbeitet? BF: Vier Jahre habe ich in dieser Abteilung gearbeitet. Die zweite Abteilung war die XXXX .BF: Vier Jahre habe ich in dieser Abteilung gearbeitet. Die zweite Abteilung war die römisch 40 . R: Wie lange haben Sie in der XXXX gearbeitet?R: Wie lange haben Sie in der römisch 40 gearbeitet? BF: Vier Jahre habe ich dort gearbeitet. R: Bis wann? BF: XXXX bis XXXX .BF: römisch 40 bis römisch 40 . R: Ende, Anfang? BF: Anfang XXXX . BF: Anfang römisch 40 . R: Was war dort Ihre Aufgabe in dieser Abteilung? BF: Meine Aufgabe war zu kontrollieren, die Aufteilung des Budgets an verschiedene, staatliche Einrichtungen. R: War man mit Ihrer Arbeit dort zufrieden? BF: Am Anfang waren sie zufrieden, aber später waren sie unzufrieden. R: Warum war man später in der ersten Abteilung mit Ihrer Arbeit unzufrieden? BF: Weil ich auf die Fehler aufmerksam gemacht und kritisch kontrolliert habe. Das hat ihnen nicht so gut gefallen. R: War das der Grund, warum Sie dann in eine andere Abteilung gewechselt sind? BF: Ja, das war auch ein Grund, aber ich wollte weggehen. Das war meine Entscheidung. R: Haben Sie sich dann die andere Abteilung selbst ausgesucht? BF: Ja, weil ich die Möglichkeit gesehen habe, deshalb bin ich in eine andere Abteilung gegangen. R: War diese andere Abteilung auch im XXXX ?R: War diese andere Abteilung auch im römisch 40 ? BF: Ja. R: Haben Sie sich dort für diese neue Stelle, in der neuen Abteilung bewerben müssen? BF: Ja. R: Hat es da mehrere Bewerber gegeben, auf diese Stelle, die Sie dann später eingenommen haben? BF: Da waren nicht sehr viele Bewerber, ich war die Einzige. Nachgefragt gebe ich an, ob jetzt mehrere Bewerber waren oder ich die Einzige, gebe ich an, dass ich die Einzige war. R: Wie hat die Abteilung geheißen, in der Sie neu zu arbeiten begonnen haben? BF XXXX BF römisch 40 R: Was war der Unterschied der Aufgabe der ersten Abteilung von der zweiten Abteilung? BF: Diese XXXX war spezifisch für XXXX BF: Diese römisch 40 war spezifisch für römisch 40 R: Erklären Sie mir den Unterschied zwischen den beiden Abteilungen. BF: Die erste Abteilung umfasst alles, was das XXXX Die zweite Abteilung war nur für das XXXX gedacht. BF: Die erste Abteilung umfasst alles, was das römisch 40 Die zweite Abteilung war nur für das römisch 40 gedacht. R: Was meinen Sie mit XXXX ?R: Was meinen Sie mit römisch 40 ? BF: Bevor wir Schulden aufgenommen haben, haben wir geschaut, ob es günstig ist, ob wir den Kredit zurückzahlen können und ob es effizient gewesen wäre. R: Wo wurden da hauptsächlich Schulden aufgenommen? BF: Z. B., Schulden wurden bei den XXXX gemacht oder bei der XXXX Es gibt auch andere Länder, die uns Kredite geben. Z. B. IMF.BF: Z. B., Schulden wurden bei den römisch 40 gemacht oder bei der römisch 40 Es gibt auch andere Länder, die uns Kredite geben. Z. B. IMF. R: Wer ist IMF? BF: International Money Fonds. R: Wem gehört diese Organisation, wen ist diese angegliedert? BF: Sie gehört zu den internationalen Organisationen. R: Welcher internationalen Organisation? BF: Es sind verschiedene Länder, die dazu beigetragen haben R: Sie haben gesagt, dass IMF gehört einer internationalen Organisation an. Welcher internationalen Organisation gehört die IMF an? BF: Was ich weiß ist, dass Leute, die uns Kredite geben sind die XXXX , IMF und andere Länder sind. BF: Was ich weiß ist, dass Leute, die uns Kredite geben sind die römisch 40 , IMF und andere Länder sind. R: Sie haben gesagt, dass IMF einer internationalen Organisation angehört, welcher internationalen Organisation? BF: Mit IMF habe ich gemeint, es gehört allen Menschen, die Welt ist Mitglied. Ich habe immer nur die Abkürzung gesagt. R: Wer hat dann die Kredite ratifiziert? Wer hat es dann unterzeichnet? Wer war dann dafür verantwortlich? BF: Wir haben eine Abteilung, eine XXXX Die „schaut dann hinein“ und gibt das OK.BF: Wir haben eine Abteilung, eine römisch 40 Die „schaut dann hinein“ und gibt das OK. R: Wenn Sie zum Schluss gekommen sind, das ist ein guter Kredit, was ist dann passiert? BF: Unsere Aufgabe ist zu beurteilen, wie hoch die Zinsen sind und wann die Rückzahlung ist. R: War das Ihre gesamte Aufgabe? BF: Richtig. R: Was haben Sie dann mit dem gemacht, wenn Sie gesehen haben, wie hoch die Zinsen und wie hoch die Rückzahlung ist. Was haben Sie mit dem Papier dann gemacht? BF: Jeder bringt seinen Beitrag und jeder bringt seine Leistungen. Die Entscheidung wird vom obersten Organ getroffen. R: Haben Sie selbst eine Entscheidung getroffen? BF: Nein, habe ich nicht. R: Wie lange haben Sie in dieser Abteilung gearbeitet? BF: Ein Jahr habe ich dort gearbeitet. R: Wer war dort der XXXX ?R: Wer war dort der römisch 40 ? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: In welcher Funktion waren Sie in dieser Abteilung? Waren Sie Referentin, waren Sie Gruppenleiterin? BF: Ich war nicht Leiterin, ich habe in einem Team gearbeitet. R: Sind Ihnen Mitarbeiter unterstanden? BF: Meine Abteilung heißt XXXX BF: Meine Abteilung heißt römisch 40 R wiederholt die Frage. BF: Nein. R: Wie viele Mitarbeiter waren in dieser Abteilung bzw. in Ihrem Team? BF denkt nach: XXXX Leute im Team.BF denkt nach: römisch 40 Leute im Team. R: Haben diese Leute alle dieselbe Aufgabe gehabt? BF: Nein. R: Wer hat dieselben Aufgaben wie Sie gehabt, wie viele Personen? BF: Zwei andere Personen auch. R: Wie haben Sie sich mit XXXX verstanden?R: Wie haben Sie sich mit römisch 40 verstanden? BF: Ich habe keine Schwierigkeiten mit ihm gehabt. R: Wer hat entschieden, dass Sie zu diesem XXXX nach Österreich fahren dürfen? War das Ihr XXXX ?R: Wer hat entschieden, dass Sie zu diesem römisch 40 nach Österreich fahren dürfen? War das Ihr römisch 40 ? BF: XXXX hat das entschieden und andere obere XXXX .BF: römisch 40 hat das entschieden und andere obere römisch 40 . R: Haben sich für dieses Seminar mehrere Leute gemeldet, waren da mehrere Leute interessiert? BF: Man wird empfohlen. Die Empfehlung ist auf mich gefallen und deswegen bin ich ausgewählt worden. R: Von wie viel Personen sind Sie da ausgewählt worden? BF: Von den 18 Leuten, die dort gearbeitet haben, bin ich ausgewählt worden. R: Haben Sie im XXXX Leute gehabt, die Sie gefördert haben in Ihrem beruflichen Fortkommen?R: Haben Sie im römisch 40 Leute gehabt, die Sie gefördert haben in Ihrem beruflichen Fortkommen? BF: Nein, ich habe keinen Förderer gehabt. R: Wer hat Sie ins XXXX gebracht?R: Wer hat Sie ins römisch 40 gebracht? BF: Ich habe mich beworben, ich war qualifiziert und deshalb bin ich hineingekommen. R: Wie viele Personen sind dann für diesen Kurs bei der XXXX ausgewählt worden?R: Wie viele Personen sind dann für diesen Kurs bei der römisch 40 ausgewählt worden? BF: Zwei. R: Was war Ihre Aufgabe dann, nachdem Sie für diesen Kurs ausgewählt worden sind, wenn Sie wieder in Ihre Heimat zurückkehren. Was sollten Sie mitbringen, was war Ihre Aufgabe? BF: Was ich hier gelernt habe, muss ich nach Hause bringen und zur Anwendung bringen. R: Haben Sie aus diesem Lehrgang etwas Nützliches ziehen können und haben Sie mit dem etwas anfangen können? BF: Ja, in der Zeit habe ich etwas gelernt. Aber jetzt ist es mir verloren gegangen, ich habe Nützliches gelernt. R: Können Sie mir sagen, was Sie da Nützliches in diesem Seminar gelernt haben? BF: Ich hätte das gerne wiederholt, aber ich erinnere mich jetzt nicht mehr. R: Haben Sie den zweiten Mann, der zu diesem Seminar oder Veranstaltung mitgefahren ist, gekannt? BF: Ja. R: Wie heißt dieser? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: War dieser in derselben Abteilung, wo Sie gearbeitet haben? BF: Ja. R: Welche Funktion hat er dort gehabt? BF: Nicht in meiner Abteilung, er war in einer anderen Abteilung. R: Sie haben zuerst gerade gesagt, auf die Frage: „R: War dieser in derselben Abteilung, wo Sie gearbeitet haben? BF: Ja.“ „R: Welche Funktion hat er dort gehabt? BF: Nicht in meiner Abteilung, er war in einer anderen Abteilung.“ R: Was ist jetzt richtig, war er in Ihrer Abteilung oder in einer anderen Abteilung? BF: Von oben gesehen, strukturell, sind wir in derselben Abteilung. In der Abteilung sind wir aber geteilt in eine XXXX und in eine XXXX BF: Von oben gesehen, strukturell, sind wir in derselben Abteilung. In der Abteilung sind wir aber geteilt in eine römisch 40 und in eine römisch 40 R: Welcher Sektion hat XXXX angehört?R: Welcher Sektion hat römisch 40 angehört? BF: Er war in der XXXX .BF: Er war in der römisch 40 . R: Wie haben Sie sich mit dem Kollegen verstanden? BF: Wir haben nichts Gemeinsames gearbeitet, aber trotzdem verstehen wir uns. R: Waren sie im selben Hotel untergebracht in XXXX ?R: Waren sie im selben Hotel untergebracht in römisch 40 ? BF: Richtig. R: Wurde der Mann von demselben Gremium ausgewählt, von dem Sie ausgewählt wurden? BF: Ja. R: Sie haben beim BFA gesagt, dass es einen Mann im XXXX gegeben hat, der Sie unterstützt hat. Wie hat dieser geheißen?R: Sie haben beim BFA gesagt, dass es einen Mann im römisch 40 gegeben hat, der Sie unterstützt hat. Wie hat dieser geheißen? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Welche Funktion hat dieser im XXXX gehabt?R: Welche Funktion hat dieser im römisch 40 gehabt? BF: Er arbeitet in dieser Abteilung, XXXX in der ich gearbeitet habe, aber gehört zu den XXXX BF: Er arbeitet in dieser Abteilung, römisch 40 in der ich gearbeitet habe, aber gehört zu den römisch 40 R: Hat er eine XXXX bzw. eine höhere Funktion gehabt?R: Hat er eine römisch 40 bzw. eine höhere Funktion gehabt? BF: Er ist nicht XXXX , aber er war der XXXX weil er schon lange dort gearbeitet hat. BF: Er ist nicht römisch 40 , aber er war der römisch 40 weil er schon lange dort gearbeitet hat. R: Inwiefern hat er Sie unterstützt? BF: Er hat mich ermutigt und dann hat er mich empfohlen, dass ich gut arbeite. Er hat mich auch moralisch unterstützt und ermutigt. R: War das Ihre erste Reise ins Ausland, im Zusammenhang mit der Arbeit, wie Sie nach Österreich gekommen sind? BF: Nein. R: Haben Sie schon mehrere Dienstreisen absolviert? BF: Ja. R: Wohin? BF: Ich war in XXXX . BF: Ich war in römisch 40 . R: Hat Ihr Arbeitgeber Vertrauen zu Ihnen gehabt, nachdem er Sie in verschiedene Länder geschickt hat? BF: Sie waren misstrauisch, aber sie haben mich trotzdem geschickt. R: Wann haben Sie die Dienstreisen nach XXXX durchgeführt?R: Wann haben Sie die Dienstreisen nach römisch 40 durchgeführt? BF: Das Datum weiß ich nicht mehr. R: In welchen Jahren war es? BF: Ich habe eine schlechte Zeiterinnerung. R: Warum sind Sie dann, nach der Tagung XXXX , nicht mehr nach Äthiopien zurückgekehrt?R: Warum sind Sie dann, nach der Tagung römisch 40 , nicht mehr nach Äthiopien zurückgekehrt? BF: Weil ich Schwierigkeiten mit meinem XXXX hatte. Weil ich Fehlentwicklungen entdeckt habe. Es war immer eine Spannung zwischen mir und meinem Arbeitgeber und obersten Chefs. Als ich dann nach Europa kam, hat sich das dann verschlechtert. Ich wurde dann unsicherer und habe dann Angst gekriegt. BF: Weil ich Schwierigkeiten mit meinem römisch 40 hatte. Weil ich Fehlentwicklungen entdeckt habe. Es war immer eine Spannung zwischen mir und meinem Arbeitgeber und obersten Chefs. Als ich dann nach Europa kam, hat sich das dann verschlechtert. Ich wurde dann unsicherer und habe dann Angst gekriegt. R: Inwiefern hat es Spannungen zwischen Ihnen und den Arbeitgebern und den obersten Chefs gegeben? BF: Es war immer, weil ich immer diese Fehlentwicklung nachgewiesen habe, bekam ich Bedrohungen und ich wurde Verfolgungen ausgesetzt. Es wurde immer schlimmer und schlimmer. Ich wurde beobachtet. Als ich dann nach Europa kam, hörte ich, dass es sehr gefährlich werden würde. R: Wann haben Sie diese Bedrohungen bzw. Verfolgungen wahrgenommen bzw. wann haben diese begonnen? BF: Mit Datum und Zeit habe ich immer Probleme. Es ist ein bisschen viel für mich (BF fängt zu weinen an). Ich kann mich nicht an Zeiten und Tagen erinnern. R: Wann haben diese behaupteten Bedrohungen und Verfolgungen begonnen? War das ein, zwei, drei Jahre vor der Ausreise, wann war das? BF: Es könnte zwei Jahre gewesen sein. Nachdem ich die XXXX gewechselt habe, wurde ich verfolgt und es wurde immer schlimmer und schlimmer.BF: Es könnte zwei Jahre gewesen sein. Nachdem ich die römisch 40 gewechselt habe, wurde ich verfolgt und es wurde immer schlimmer und schlimmer. R: Wie haben diese Bedrohungen, Verfolgungen begonnen? Wie haben Sie diese wahrgenommen? BF: Nachdem ich von der XXXX in XXXX gewechselt bin, habe ich immer Sachen kontrolliert und war immer kritisch und habe korrigierend eingegriffen. Das hat diesem „System“ nicht gut gefallen.BF: Nachdem ich von der römisch 40 in römisch 40 gewechselt bin, habe ich immer Sachen kontrolliert und war immer kritisch und habe korrigierend eingegriffen. Das hat diesem „System“ nicht gut gefallen. R: Sie haben zuerst gesagt, dass Sie in der zweiten Abteilung nur Kredite geprüft haben, eine Entscheidung nicht getroffen haben, jetzt sagen Sie, dass Sie korrigierend eingegriffen hätten. BF: Ich habe gesagt, dass ich in die XXXX gewechselt bin, weil ich in der XXXX Schwierigkeiten gehabt habe. Obwohl ich in eine XXXX gewechselt bin, haben sie mir das Leben immer wieder schwergemacht. Darunter habe ich auch gelitten.BF: Ich habe gesagt, dass ich in die römisch 40 gewechselt bin, weil ich in der römisch 40 Schwierigkeiten gehabt habe. Obwohl ich in eine römisch 40 gewechselt bin, haben sie mir das Leben immer wieder schwergemacht. Darunter habe ich auch gelitten. R: Inwiefern, wie hat man Ihnen das Leben schwergemacht? BF: Ich wurde beobachtet, als ich von der Arbeit nach Hause gegangen bin. Wo ich mich aufhalte, wen ich begegne. Das hat sich alles im Geheimen abgespielt. R: Woher wissen Sie, dass Sie beim Nachhause gehen beobachtet worden sind bzw. sich Personen interessiert haben, mit wem Sie sich getroffen haben. Von wem haben Sie diese Information? BF: Die Menschen, die dort gearbeitet haben, haben mir erzählt, dass ich große Feinde hätte, ich diese Feinde nicht besiegen könnte und aufpassen müsste. Auch als ich nach Europa kam, habe ich gehört, dass über mich bösartig geredet werden würde. R: Ist es außer den Umständen, dass Ihnen von Ihren Arbeitskollegen mitgeteilt wurde, dass Sie beobachtet werden würde und, dass Sie große Feinde hätten, die Sie nicht besiegen würden, noch weiterhin etwas passiert? BF: Ja. In meinem Büro wurden Unterlagen, die ich hingelegt habe, wurden gestohlen bzw. sind verschwunden. Ich bekam eine schriftliche Warnung. R: Was war der Inhalt dessen? BF: Ich bekam eine Anweisung, was meine Arbeit betrifft. R: Was war das für Anweisung, was ist da genau drinnen gestanden? BF: Ich muss aufpassen, dass ich meine Arbeitsbefugnisse nicht überschreite. R: Wann war das, wann haben Sie dieses Schreiben bekommen? BF: Vor einem Jahr. R: Wie haben Sie auf das reagiert? BF: Ich habe nicht aufgehört, kritisch zu sein. In meinem Inneren habe ich Angst gehabt. R: Haben Sie das Schreiben Ihrem XXXX gemeldet oder Ihren Vorgesetzten?R: Haben Sie das Schreiben Ihrem römisch 40 gemeldet oder Ihren Vorgesetzten? BF: Nein. R: Haben Sie es einer anderen Person, einer anderen vertrauten Person im XXXX gemeldet?R: Haben Sie es einer anderen Person, einer anderen vertrauten Person im römisch 40 gemeldet? BF: Meinen Freunden im XXXX habe ich es erzählt.BF: Meinen Freunden im römisch 40 habe ich es erzählt. R: Haben Sie es den XXXX den ältesten Mitarbeiter in Ihrer Sektion, der Sie auch moralisch unterstützt hat, anvertraut?R: Haben Sie es den römisch 40 den ältesten Mitarbeiter in Ihrer Sektion, der Sie auch moralisch unterstützt hat, anvertraut? BF: Ja, dem habe ich es auch erzählt. R: Wie haben Sie reagiert, wie Sie diesen Zettel bekommen haben? Was haben Sie dann gemacht? BF: Ich habe mich natürlich zurückgezogen. Ich habe eine direkte Konfrontation vermieden und habe andere Möglichkeiten gesucht, wie ich aus diesem Dilemma rauskommen kann. R: Hat es nach diesem Schreiben noch einen weiteren Vorfall gegeben? BF: Ich war immer diesen Beobachtungen ausgesetzt. Ich wurde dadurch ängstlich. R: Ist es außer diesen Beobachtungen – abgesehen von diesem Schreiben – noch zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Ich habe Angst gekriegt. Ich war vorsichtig. Ich habe mich mit allen Mitteln versucht, ruhig zu verhalten, damit ich mich nicht gefährde. R: Wie geht es Ihren Eltern? BF: Meine Eltern machen sich Sorgen um mich. Als ich ihnen von diesen Schwierigkeiten erzählt habe, waren sie sehr besorgt. R: Wie geht es Ihren Eltern? BF: Sie erzählen mir, dass sie immer gefragt werde, wo ich mich aufhalte. R wiederholt die Frage. BF: Ihnen geht es wie jeden anderen Äthiopier, es ist jetzt eine schwierige Situation. R: Wie geht es Ihren Geschwistern? BF: Die Situation stört alle Menschen in Äthiopien. R: Wenn Sie sagen, jetzt ist eine schwierige Situation für Ihre Eltern wie für andere Äthiopier, was meinen Sie damit? BF: Jetzt gibt es in Äthiopien ethnische Spannungen und Kriegszustand und eine gefährliche Situation. R an BFV: Haben Sie Fragen an die BF? BFV an BF: Können Sie mir den Begriff „Fehlentwicklung“ erklären, die Sie entdeckt haben? BF: Es gibt Regeln, wie man Geld einnimmt und wie man Geld ausgibt, aber diese Regeln werden nicht eingehalten und ich habe sie auf dies aufmerksam gemacht. Korruption und eine Regellosigkeit in dieser Prozedur hat eine Rolle gespielt. BFV: Wissen Sie, wer hinter diesem „Machwerk“ gestanden ist? BF: Es sind die obersten Organe, die immer, heute, noch an der Macht sind. BFV: Keine weiteren Fragen an die BF. Ich gebe keine weitere Stellungnahme mehr ab. R: Wollen Sie das Protokoll rückübersetzt haben oder reicht es, dass Ihr RV das Protokoll zum Durchlesen bekommt?R: Wollen Sie das Protokoll rückübersetzt haben oder reicht es, dass Ihr Regierungsvorlage das Protokoll zum Durchlesen bekommt? BF: Mein Anwalt wird das durchlesen. R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? BF: Ich bin in einer Flüchtlingsunterkunft von der XXXX . Ich werde unterstützt, ich bekomme Taschengeld. BF: Ich bin in einer Flüchtlingsunterkunft von der römisch 40 . Ich werde unterstützt, ich bekomme Taschengeld. R: BF wird auf ihr Entschlagungsrecht hingewiesen. R: Läuft gegen Sie ein Strafverfahren oder ein Verwaltungsstrafverfahren? BF: Nein. R: Sind Sie Mitglied in einem Verein, Club, in einer Organisation? BF: Nein, wo ich wohne ist ein ländliches Gebiet. R an BFV: Wollen Sie zur Integration die BF noch etwas fragen? BFV: Nein. […] II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen 1.
  20. Zur Person der Beschwerdeführerin: 1.1.
  21. Die BF, eine Staatsangehörige von Äthiopien, führt den Namen XXXX und wurde am XXXX XXXX geboren. Sie gehört der Volksgruppe der XXXX an und bekennt sich zum XXXX . Neben ihrer Erstsprache Amharisch spricht die BF Englisch. Die BF ist ledig und hat keine Obsorgepflichten. 1.1.
  22. Die BF, eine Staatsangehörige von Äthiopien, führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 römisch 40 geboren. Sie gehört der Volksgruppe der römisch 40 an und bekennt sich zum römisch 40 . Neben ihrer Erstsprache Amharisch spricht die BF Englisch. Die BF ist ledig und hat keine Obsorgepflichten. Von XXXX hat die BF an der XXXX studiert. Nach Abschluss ihres Bachelorstudiums arbeitete die BF in XXXX im XXXX . Das Masterstudium in „ XXXX absolvierte sie im Zeitraum von XXXX neben ihrer Arbeit XXXX . Von römisch 40 hat die BF an der römisch 40 studiert. Nach Abschluss ihres Bachelorstudiums arbeitete die BF in römisch 40 im römisch 40 . Das Masterstudium in „ römisch 40 absolvierte sie im Zeitraum von römisch 40 neben ihrer Arbeit römisch 40 . Bis zu ihrer endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat am XXXX hat die BF – mit Ausnahme der Zeit von XXXX – gemeinsam mit ihrer Familie XXXX gewohnt. Die Eltern sowie die Geschwister der BF leben nach wie vor dort. Ihr Vater befindet sich bereits in Pension und hat zuvor als Fahrer gearbeitet. Die Mutter der BF ist in einer Gesundheitseinrichtung in der Administration tätig. Die älteste Schwester der BF arbeitet als Reinigungskraft. Ihr ältester Bruder studiert an der Universität XXXX Die zwei jüngeren Schwestern gehen noch zur Schule. Die BF pflegt nach wie vor Kontakt zu ihrer Familie. Bis zu ihrer endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat am römisch 40 hat die BF – mit Ausnahme der Zeit von römisch 40 – gemeinsam mit ihrer Familie römisch 40 gewohnt. Die Eltern sowie die Geschwister der BF leben nach wie vor dort. Ihr Vater befindet sich bereits in Pension und hat zuvor als Fahrer gearbeitet. Die Mutter der BF ist in einer Gesundheitseinrichtung in der Administration tätig. Die älteste Schwester der BF arbeitet als Reinigungskraft. Ihr ältester Bruder studiert an der Universität römisch 40 Die zwei jüngeren Schwestern gehen noch zur Schule. Die BF pflegt nach wie vor Kontakt zu ihrer Familie. 1.1.
  23. Mit einem Schengen-Visum der Kategorie C mit Gültigkeit von XXXX bis XXXX für den Zweck „Geschäftsreise“ reiste die BF am XXXX rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, um im Rahmen ihrer Tätigkeit für das XXXX an einem Workshop der XXXX teilzunehmen. In der Folge setzte sie ihre Reise in die Bundesrepublik Deutschland fort, wo sie am XXXX einen förmlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom XXXX wurde ihr Antrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Österreich angeordnet. Am XXXX kehrte die BF daraufhin selbstständig nach Österreich zurück und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. 1.1.
  24. Mit einem Schengen-Visum der Kategorie C mit Gültigkeit von römisch 40 bis römisch 40 für den Zweck „Geschäftsreise“ reiste die BF am römisch 40 rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, um im Rahmen ihrer Tätigkeit für das römisch 40 an einem Workshop der römisch 40 teilzunehmen. In der Folge setzte sie ihre Reise in die Bundesrepublik Deutschland fort, wo sie am römisch 40 einen förmlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom römisch 40 wurde ihr Antrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Österreich angeordnet. Am römisch 40 kehrte die BF daraufhin selbstständig nach Österreich zurück und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. 1.1.
  25. Es ist nicht glaubhaft, dass die BF im Herkunftsstaat vor ihrer Ausreise einer Gefährdung ausgesetzt gewesen ist oder ihr im Fall der Rückkehr eine Gefährdung droht, da sie im Rahmen ihrer Tätigkeit im XXXX auf Konferenzen Kritik an der Führung des XXXX geübt hat und Beweise für die rechtswidrige und/oder unzweckmäßige Verwendung von XXXX gesammelt hat. Ebenso wenig ist es glaubhaft, dass sie im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer gezielten Verfolgung ausgesetzt sein wird, da sie von ihrer Dienstreise in Österreich nicht zurückgekehrt ist, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihrer Dienststelle sohin unentschuldigt ferngeblieben ist. 1.1.
  26. Es ist nicht glaubhaft, dass die BF im Herkunftsstaat vor ihrer Ausreise einer Gefährdung ausgesetzt gewesen ist oder ihr im Fall der Rückkehr eine Gefährdung droht, da sie im Rahmen ihrer Tätigkeit im römisch 40 auf Konferenzen Kritik an der Führung des römisch 40 geübt hat und Beweise für die rechtswidrige und/oder unzweckmäßige Verwendung von römisch 40 gesammelt hat. Ebenso wenig ist es glaubhaft, dass sie im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer gezielten Verfolgung ausgesetzt sein wird, da sie von ihrer Dienstreise in Österreich nicht zurückgekehrt ist, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihrer Dienststelle sohin unentschuldigt ferngeblieben ist. Insgesamt steht nicht fest, dass die BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. Ferner steht nicht fest, dass ihr im Fall der Rückkehr nach XXXX ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen würde oder sie Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, nicht befriedigen zu können. Die gesunde und arbeitsfähige BF verfügt im Herkunftsstaat über eine gesicherte Existenzgrundlage. Aufgrund ihrer Universitätsausbildung sowie ihrer Berufserfahrung wird sie in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat eigenständig zu bestreiten. Ferner verfügt sie in XXXX über ein familiäres Netzwerk in Form ihrer Kernfamilie, bei welcher sie – wie bereits vor ihrer Ausreise – Unterkunft nehmen kann. XXXX ist überdies über den dortigen Flughafen sicher erreichbar. Ferner steht nicht fest, dass ihr im Fall der Rückkehr nach römisch 40 ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen würde oder sie Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, nicht befriedigen zu können. Die gesunde und arbeitsfähige BF verfügt im Herkunftsstaat über eine gesicherte Existenzgrundlage. Aufgrund ihrer Universitätsausbildung sowie ihrer Berufserfahrung wird sie in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat eigenständig zu bestreiten. Ferner verfügt sie in römisch 40 über ein familiäres Netzwerk in Form ihrer Kernfamilie, bei welcher sie – wie bereits vor ihrer Ausreise – Unterkunft nehmen kann. römisch 40 ist überdies über den dortigen Flughafen sicher erreichbar. Die aktuell vorherrschende COVID-19 Pandemie bildet kein Rückkehrhindernis. Aufgrund ihres Alters sowie ihres Gesundheitszustandes ist es nicht wahrscheinlich, dass die BF im Fall der Rückkehr nach Äthiopien eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichen Verlauf bzw. mit Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. 1.1.
  27. Die BF hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich oder in einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Sie pflegt kein besonderes Naheverhältnis zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person. Die BF weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Sie hat sie sich lediglich einfache Deutschkenntnisse angeeignet und ist nicht in der Lage, Unterhaltungen auf Deutsch zu führen. Ferner nimmt sie nicht aktiv am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teil. Zudem geht sie in Österreich keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach, sondern bestreitet ihren Lebensunterhalt aus staatlichen Mitteln und ist sohin nicht selbsterhaltungsfähig. In Österreich ist die BF unbescholten. 1.
  28. Zur allgemeinen Situation in Äthiopien 1.2.
  29. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 7.7.2020: Ethnische Unruhen (betrifft: Abschnitt
  30. Sicherheitslage und
  31. Ethnische Minderheiten). Nach der Ermordung des Musikers und Aktivisten Hachalu Hundessa am 29.6.2020 ist es in Äthiopien in mehreren Städten zu gewalttätigen Unruhen gekommen (BAMF 6.7.2020; vgl. Spiegel 3.7.2020, DW 5.7.2020, HRW 1.7.2020). Mindestens 166 Menschen wurden bei den Protesten getötet. Im Bundesstaat Oromia wurden 145 Zivilisten und 11 Sicherheitskräfte getötet, zehn weitere Menschen, darunter zwei Polizisten, starben in der Hauptstadt Addis Abeba. Die Zahl der Todesopfer könnte steigen, da viele Menschen ins Krankenhaus eingeliefert wurden (DW 5.7.2020; vgl. BAMF 6.7.2020, FAZ 5.7.2020, AN 6.7.2020). Zudem wurden rund 2.300 Personen festgenommen (BAMF 6.7.2020; vgl. FAZ 5.7.2020, AN 6.7.2020). In Addis Abeba wurde von mehreren Explosionen berichtet, Geschäfte wurden in Brand gesetzt (BAMF 6.7.2020; vgl. IPN Äthiopien in mehreren Städten zu gewalttätigen Unruhen gekommen (BAMF 6.7.2020; vergleiche Spiegel 3.7.2020, DW 5.7.2020, HRW 1.7.2020). Mindestens 166 Menschen wurden bei den Protesten getötet. Im Bundesstaat Oromia wurden 145 Zivilisten und 11 Sicherheitskräfte getötet, zehn weitere Menschen, darunter zwei Polizisten, starben in der Hauptstadt Addis Abeba. Die Zahl der Todesopfer könnte steigen, da viele Menschen ins Krankenhaus eingeliefert wurden (DW 5.7.2020; vergleiche BAMF 6.7.2020, FAZ 5.7.2020, AN 6.7.2020). Zudem wurden rund 2.300 Personen festgenommen (BAMF 6.7.2020; vergleiche FAZ 5.7.2020, AN 6.7.2020). In Addis Abeba wurde von mehreren Explosionen berichtet, Geschäfte wurden in Brand gesetzt (BAMF 6.7.2020; vergleiche IPN 1.7.2020). Der ermordete Sänger Hachalu wird von vielen als ein Verfechter der Rechte der Oromo angesehen, dessen Lieder die Kämpfe und Frustrationen der Oromo während der Protestbewegung 2014-2018 wiedergaben und vor allem von Jugendlichen gehört wurden (BAMF 6.7.2020; vgl. DW 5.7.2020, HRW 1.7.2020). Noch kurz vor seinem Tod hatte Hachalu die Politik Abiys stark kritisiert, weil er nicht die Interessen der Oromo vertrete. Gleichzeitig berichtete Hachalu von Morddrohungen gegen ihn. Obwohl sie die größte Bevölkerungsgruppe Äthiopiens bilden, fühlten sich die Oromo über Jahre von der Regierung diskriminiert (BAMF 6.7.2020).Der ermordete Sänger Hachalu wird von vielen als ein Verfechter der Rechte der Oromo angesehen, dessen Lieder die Kämpfe und Frustrationen der Oromo während der Protestbewegung 2014-2018 wiedergaben und vor allem von Jugendlichen gehört wurden (BAMF 6.7.2020; vergleiche DW 5.7.2020, HRW 1.7.2020). Noch kurz vor seinem Tod hatte Hachalu die Politik Abiys stark kritisiert, weil er nicht die Interessen der Oromo vertrete. Gleichzeitig berichtete Hachalu von Morddrohungen gegen ihn. Obwohl sie die größte Bevölkerungsgruppe Äthiopiens bilden, fühlten sich die Oromo über Jahre von der Regierung diskriminiert (BAMF 6.7.2020). Inzwischen habe sich die Lage – so die Polizei – wieder beruhigt. Drei Verdächtige des Mordes am Sänger seien in Untersuchungshaft, die Hintergründe des Anschlages sind jedoch bislang noch unklar (BAMF 6.7.2020). Premierminister Abiy Ahmed rief die Bewohner der Region zur Einheit auf und versicherte ihnen, dass strenge Maßnahmen gegen die Täter ergriffen würden (Regnum 3.7.2020). Abiy Ahmed machte „interne und externe Kräfte“ für die Ausschreitungen verantwortlich und bezog sich dabei auch auf die anhaltenden Spannungen mit Ägypten im Zusammenhang mit dem Bau des Staudamms am Nil (BAMF 6.7.2020; vgl. Regnum 3.7.2020). Inzwischen habe sich die Lage – so die Polizei – wieder beruhigt. Drei Verdächtige des Mordes am Sänger seien in Untersuchungshaft, die Hintergründe des Anschlages sind jedoch bislang noch unklar (BAMF 6.7.2020). Premierminister Abiy Ahmed rief die Bewohner der Region zur Einheit auf und versicherte ihnen, dass strenge Maßnahmen gegen die Täter ergriffen würden (Regnum 3.7.2020). Abiy Ahmed machte „interne und externe Kräfte“ für die Ausschreitungen verantwortlich und bezog sich dabei auch auf die anhaltenden Spannungen mit Ägypten im Zusammenhang mit dem Bau des Staudamms am Nil (BAMF 6.7.2020; vergleiche Regnum 3.7.2020). Als Reaktion auf die Unruhen blockierte die äthiopische Regierung alle Internetverbindungen im Land. Auch die Telefonverbindungen wurden unterbrochen (BAMF 6.7.2020; vgl. AN 6.7.2020). Am Wochenende (4./5.7.2020) war die Lage in Oromia weiter angespannt. In der Hauptstadt hatte sich die Lage bis zum 5.7.2020 wieder entspannt, allerdings bleibt das Internet weiter ausgeschalten (FAZ 5.7.2020; vgl. BAMF 6.7.2020, AN 6.7.2020).Human Rights Watch befürchtet, dass die Abschaltung des Internets durch die Behörden, die offensichtlich exzessive Anwendung von Gewalt und die Verhaftung von politischen Oppositionellen die instabile Situation noch verschlimmern könne, anstatt die staatliche Ordnung wieder herzustellen (HRW 1.7.2020).Als Reaktion auf die Unruhen blockierte die äthiopische Regierung alle Internetverbindungen im Land. Auch die Telefonverbindungen wurden unterbrochen (BAMF 6.7.2020; vergleiche AN 6.7.2020). Am Wochenende (4./5.7.2020) war die Lage in Oromia weiter angespannt. In der Hauptstadt hatte sich die Lage bis zum 5.7.2020 wieder entspannt, allerdings bleibt das Internet weiter ausgeschalten (FAZ 5.7.2020; vergleiche BAMF 6.7.2020, AN 6.7.2020).Human Rights Watch befürchtet, dass die Abschaltung des Internets durch die Behörden, die offensichtlich exzessive Anwendung von Gewalt und die Verhaftung von politischen Oppositionellen die instabile Situation noch verschlimmern könne, anstatt die staatliche Ordnung wieder herzustellen (HRW 1.7.2020). Schwere Unruhen gab es auch in Halachus Heimatstadt Ambo im Zusammenhang mit dessen Begräbniszeremonie (AN 2.7.2020; vgl. BAMF 6.7.2020). Im Umfeld der Beisetzung führte die Inhaftierung des Medienunternehmers Jawar Mohammed zu einer weiteren Eskalation (BAMF 6.7.2020; vgl. Spiegel 2.7.2020, AN 6.7.2020, AN 2.7.2020). Der Medienunternehmer galt lange als Unterstützer Abiys, wirft dem Premierminister jedoch vor, zu wenig für die Oromo zu tun und befürwortet die Abspaltung des Regionalstaates Oromia. Nach Einschätzung politischer Beobachter wäre Jawar bei den ursprünglich für dieses Jahr geplanten – wegen COVID-19 jedoch verschobenen – Parlamentswahlen wohl größter Konkurrent Abiys geworden (BAMF 6.7.2020; vgl. AJ 25.10.2019). Schwere Unruhen gab es auch in Halachus Heimatstadt Ambo im Zusammenhang mit dessen Begräbniszeremonie (AN 2.7.2020; vergleiche BAMF 6.7.2020). Im Umfeld der Beisetzung führte die Inhaftierung des Medienunternehmers Jawar Mohammed zu einer weiteren Eskalation (BAMF 6.7.2020; vergleiche Spiegel 2.7.2020, AN 6.7.2020, AN 2.7.2020). Der Medienunternehmer galt lange als Unterstützer Abiys, wirft dem Premierminister jedoch vor, zu wenig für die Oromo zu tun und befürwortet die Abspaltung des Regionalstaates Oromia. Nach Einschätzung politischer Beobachter wäre Jawar bei den ursprünglich für dieses Jahr geplanten – wegen COVID-19 jedoch verschobenen – Parlamentswahlen wohl größter Konkurrent Abiys geworden (BAMF 6.7.2020; vergleiche AJ 25.10.2019). Im April 2018 übernahm Abiy als erster Oromo das Amt des Premierministers. Er leitete umfassende Reformen ein und wurde 2019 unter anderem wegen seiner Befriedungsbemühungen am Horn von Afrika mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnet. Spannungen innerhalb der Gesellschaft haben unter seiner Amtszeit jedoch zugenommen (BAMF 6.7.2020). Abiy versprach den Äthiopiern, den Staat zu dezentralisieren und den Föderalismus zu stärken. Die meisten der neuerdings zehn semiautonomen äthiopischen Verwaltungsregionen sind ethnisch definiert. Dass die Regionen nun mehr Rechte bekommen haben, verstärkt die separatistischen Kräfte im Land. Abiys Vorhaben, die föderalen Strukturen zu stärken, ohne ein Zerbrechen entlang ethnischer Trennlinien zu provozieren, ist ein riskanter Plan, dessen Erfolg nun immer fraglicher scheint (Spiegel 3.7.2020; vgl. AN 6.7.2020). Allein 2018 flohen drei Millionen Menschen aus ihren Heimatregionen, zum Großteil wegen ethnischer Konflikte (Spiegel 3.7.2020). […]Im April 2018 übernahm Abiy als erster Oromo das Amt des Premierministers. Er leitete umfassende Reformen ein und wurde 2019 unter anderem wegen seiner Befriedungsbemühungen am Horn von Afrika mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnet. Spannungen innerhalb der Gesellschaft haben unter seiner Amtszeit jedoch zugenommen (BAMF 6.7.2020). Abiy versprach den Äthiopiern, den Staat zu dezentralisieren und den Föderalismus zu stärken. Die meisten der neuerdings zehn semiautonomen äthiopischen Verwaltungsregionen sind ethnisch definiert. Dass die Regionen nun mehr Rechte bekommen haben, verstärkt die separatistischen Kräfte im Land. Abiys Vorhaben, die föderalen Strukturen zu stärken, ohne ein Zerbrechen entlang ethnischer Trennlinien zu provozieren, ist ein riskanter Plan, dessen Erfolg nun immer fraglicher scheint (Spiegel 3.7.2020; vergleiche AN 6.7.2020). Allein 2018 flohen drei Millionen Menschen aus ihren Heimatregionen, zum Großteil wegen ethnischer Konflikte (Spiegel 3.7.2020). […] KI vom 8.11.2019: Unruhen, Gewalt und Proteste (betrifft: Abschnitt
  32. Sicherheitslage samt Unterabschnitten). Ende Juni 2019 kam es zu mehreren Angriffen auf führende Politiker landesweit. Der Regionalpräsident von Bahir Dar wurde, gemeinsam mit zwei weiteren Regionalregierungsmitgliedern und Dutzender weiterer Personen bei einem „Putschversuch“ durch den Sicherheitsregionalleiter am 22.6.2019 getötet. Am 20.6.2019 wurde der Bürgermeister von Dembir Bolo angeschossen und schwer verletzt. In Guba wurden bei einem Angriff einer Amhara Miliz am 23.6.2019 mehr als 50 Personen getötet. In Addis Abeba wurde der Militärstabschef durch seinen eigenen Personenschützer erschossen (ACLED 16.7.2019; vgl. TNH 16.10.2019, Standard 23.6.2019).Ende Juni 2019 kam es zu mehreren Angriffen auf führende Politiker landesweit. Der Regionalpräsident von Bahir Dar wurde, gemeinsam mit zwei weiteren Regionalregierungsmitgliedern und Dutzender weiterer Personen bei einem „Putschversuch“ durch den Sicherheitsregionalleiter am 22.6.2019 getötet. Am 20.6.2019 wurde der Bürgermeister von Dembir Bolo angeschossen und schwer verletzt. In Guba wurden bei einem Angriff einer Amhara Miliz am 23.6.2019 mehr als 50 Personen getötet. In Addis Abeba wurde der Militärstabschef durch seinen eigenen Personenschützer erschossen (ACLED 16.7.2019; vergleiche TNH 16.10.2019, Standard 23.6.2019). Die Ereignisse von Juni 2019 stehen in scharfem Kontrast zum Rückgang der Gewalt seit der Amtseinsetzung von Premierminister Abiy im April 2018 (ACLED 16.7.2019). Abiy schlug danach eine härtere Linie ein (TNH 16.10.2019; vgl. ACLED 16.7.2019). Das Internet wurde für vier Tage landesweit blockiert und hunderte Personen wurden in Zusammenhang mit der Gewalt verhaftet (ACLED 16.7.2019; vgl. TNH 16.10.2019); der Druck der Regierung hat seitdem nicht nachgelassen (TNH 16.10.2019). Amnesty International verurteilt die Regierung dafür, dass es seit Juni 2019 im Namen von Anti-Terror-Maßnahmen zu willkürlichen Festnahmen, darunter auch von Journalisten, kam (AI 4.10.2019; vgl. TNH 16.10.2019).Die Ereignisse von Juni 2019 stehen in scharfem Kontrast zum Rückgang der Gewalt seit der Amtseinsetzung von Premierminister Abiy im April 2018 (ACLED 16.7.2019). Abiy schlug danach eine härtere Linie ein (TNH 16.10.2019; vergleiche ACLED 16.7.2019). Das Internet wurde für vier Tage landesweit blockiert und hunderte Personen wurden in Zusammenhang mit der Gewalt verhaftet (ACLED 16.7.2019; vergleiche TNH 16.10.2019); der Druck der Regierung hat seitdem nicht nachgelassen (TNH 16.10.2019). Amnesty International verurteilt die Regierung dafür, dass es seit Juni 2019 im Namen von Anti-Terror-Maßnahmen zu willkürlichen Festnahmen, darunter auch von Journalisten, kam (AI 4.10.2019; vergleiche TNH 16.10.2019). Ende Oktober 2019 kam es nach Gerüchten über die Misshandlung des Abiy-Kritikers und Internetaktivisten Jawar Mohammed durch Sicherheitskräfte zu Protesten und Zusammenstößen zwischen Polizei und Demonstrierenden (Standard 24.10.2019; vgl. Standard 25.10.2019). Aus den Protesten entwickelten sich in der Folge ethnisch und religiös motivierte Unruhen (taz 26.10.2019; vgl. EN 26.10.2019, Guardian 1.11.2019). In den darauffolgenden Tagen kam es in vielen Städten zu gewaltsamen Sicherheitsmaßnahmen, gewalttätigen Konfrontationen und Kämpfen (AS 28.10.2019). Im Zuge dieser gewaltsamen Zusammenstöße zwischen verschiedenen Volksgruppen wurden nach Angaben des Premierministers 86 Menschen getötet, darunter zehn Tote durch Sicherheitskräfte (BBC 4.11.2019; vgl. RIA 3.11.2019). Stand 25.10.2019 wurden von offizieller Seite mindestens 67 Todesopfer gemeldet (Standard 25.10.2019; vgl. Zeit 26.10.2019, EN 26.10.2019) und im Zusammenhang mit den Unruhen wurden 409 Personen verhaftet (Guardian 1.11.2019; vgl. RIA 3.11.2019). Premierminister Abiy kündigte an, dass die Behörden gegen all jene vorgehen würden, die "den Frieden und die Stabilität Äthiopiens bedrohen" (RIA 3.11.2019).Ende Oktober 2019 kam es nach Gerüchten über die Misshandlung des Abiy-Kritikers und Internetaktivisten Jawar Mohammed durch Sicherheitskräfte zu Protesten und Zusammenstößen zwischen Polizei und Demonstrierenden (Standard 24.10.2019; vergleiche Standard 25.10.2019). Aus den Protesten entwickelten sich in der Folge ethnisch und religiös motivierte Unruhen (taz 26.10.2019; vergleiche EN 26.10.2019, Guardian 1.11.2019). In den darauffolgenden Tagen kam es in vielen Städten zu gewaltsamen Sicherheitsmaßnahmen, gewalttätigen Konfrontationen und Kämpfen (AS 28.10.2019). Im Zuge dieser gewaltsamen Zusammenstöße zwischen verschiedenen Volksgruppen wurden nach Angaben des Premierministers 86 Menschen getötet, darunter zehn Tote durch Sicherheitskräfte (BBC 4.11.2019; vergleiche RIA 3.11.2019). Stand 25.10.2019 wurden von offizieller Seite mindestens 67 Todesopfer gemeldet (Standard 25.10.2019; vergleiche Zeit 26.10.2019, EN 26.10.2019) und im Zusammenhang mit den Unruhen wurden 409 Personen verhaftet (Guardian 1.11.2019; vergleiche RIA 3.11.2019). Premierminister Abiy kündigte an, dass die Behörden gegen all jene vorgehen würden, die "den Frieden und die Stabilität Äthiopiens bedrohen" (RIA 3.11.2019). In zahlreichen Städten in der Provinz Oromia kam es zu Angriffen von Mitgliedern der Volksgruppe der Oromo. Die Opfer entstammen der ethnischen Gruppen der Oromo, Amhara und Sidama (EN 26.10.2019). Etwa 55 Menschen sind bei Kämpfen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien in der Region Oromia ums Leben gekommen (Standard 25.10.2019; vgl. Zeit 26.10.2019, EN 26.10.2019); der Großteil der Todesopfer geht auf Gewalt zwischen Zivilisten zurück (EN 26.10.2019), die übrigen Personen wurden von der Polizei getötet (Zeit 26.10.2019). Die Armee wurde in die Region Oromia entsandt (AS 28.10.2019; vgl. ZDF 26.10.2019, OKA 28.10.2019), bei deren Einsatz kamen sieben Personen ums Leben (AS 28.10.2019). Es gibt Berichte über Angriffe gegen Mitglieder und Glaubensstätten religiöser Minderheiten (EN 26.10.2019; vgl. Guardian 1.11.2019, Sputnik 29.10.2019).In zahlreichen Städten in der Provinz Oromia kam es zu Angriffen von Mitgliedern der Volksgruppe der Oromo. Die Opfer entstammen der ethnischen Gruppen der Oromo, Amhara und Sidama (EN 26.10.2019). Etwa 55 Menschen sind bei Kämpfen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien in der Region Oromia ums Leben gekommen (Standard 25.10.2019; vergleiche Zeit 26.10.2019, EN 26.10.2019); der Großteil der Todesopfer geht auf Gewalt zwischen Zivilisten zurück (EN 26.10.2019), die übrigen Personen wurden von der Polizei getötet (Zeit 26.10.2019). Die Armee wurde in die Region Oromia entsandt (AS 28.10.2019; vergleiche ZDF 26.10.2019, OKA 28.10.2019), bei deren Einsatz kamen sieben Personen ums Leben (AS 28.10.2019). Es gibt Berichte über Angriffe gegen Mitglieder und Glaubensstätten religiöser Minderheiten (EN 26.10.2019; vergleiche Guardian 1.11.2019, Sputnik 29.10.2019). Die Spannungen zwischen den Regionen Somali und Oromia sind besonders hoch, während Tigray und Amhara weiterhin über ihre gemeinsame Grenze streiten (TNH 16.10.2019). Die politische Öffnung und Zulassung vieler Parteien hat auch dazu geführt, dass viele Regionen und Völker nach Unabhängigkeit streben und ihren eigenen Staat gründen wollen. Viele Rebellen haben ihre Waffen niedergelegt, andere tun sich schwer damit, Konflikte plötzlich friedlich auszutragen (BAZ 12.10.2019). Die Proteste der Oromo haben viele Menschen dazu veranlasst, ein unabhängiges Oromia zu fordern und sich von Äthiopien zu lösen, während seit langem von der Unabhängigkeit der Tigray gesprochen wird (TNH 16.10.2019). Am 14.10.2019 griff eine nicht identifizierte bewaffnete Gruppe in der Region Afar, an der Grenze zu Dschibuti und Eritrea, ein Dorf an, tötete 17 Zivilisten und verletzte mindestens 34 weitere. Die Beweggründe der Gruppe, die Berichten zufolge von Dschibuti aus nach Äthiopien gekommen sein soll, sind unklar. Die Regierung von Dschibuti erklärte, dass das dschibutische Militär an dem Angriff nicht beteiligt war. Als Reaktion auf die Angriffe versammelten sich Demonstranten in mehreren Städten der Region Afar, um gegen die Angriffe zu protestieren (ACLED 23.10.2019). Die Auseinandersetzungen zwischen der Bodi-Gemeinschaft und äthiopischen Soldaten in Jinka gehen weiter, da Umsiedlungsprogramme die Einheimischen vertreiben, um Platz für den neuen Gibe III-Staudamm und die Zuckerplantagen zu schaffen. Schätzungsweise vierzig Menschen sind seit dem 15.9.2019 in diesem Streit gestorben (ACLED 23.10.2019). […] 1.2.
  33. Sicherheitslage Nach der Wahl eines neuen Premierministers hat sich die Sicherheitslage derzeit wieder beruhigt. Der im Februar 2018 ausgerufene Notstand wurde am 5.6.2018 vorzeitig beendet (AA 4.1.2019). Derzeit gibt es in keiner äthiopischen Region bürgerkriegsähnliche Zustände; die Konflikte zwischen Ethnien (z.B. Gambella, SNNPR, Oromo/Somali) haben keine derartige Intensität erreicht (AA 17.10.2018). Laut österreichischem Außenministerium gilt in Addis Abeba und den übrigen Landesteilen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 12.12.2018). Ein Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land (EDA 10.12.2018; vgl. BAMF 1.10.2018, BAMF 24.9.2018). Nach der Wahl eines neuen Premierministers hat sich die Sicherheitslage derzeit wieder beruhigt. Der im Februar 2018 ausgerufene Notstand wurde am 5.6.2018 vorzeitig beendet (AA 4.1.2019). Derzeit gibt es in keiner äthiopischen Region bürgerkriegsähnliche Zustände; die Konflikte zwischen Ethnien (z.B. Gambella, SNNPR, Oromo/Somali) haben keine derartige Intensität erreicht (AA 17.10.2018). Laut österreichischem Außenministerium gilt in Addis Abeba und den übrigen Landesteilen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 12.12.2018). Ein Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land (EDA 10.12.2018; vergleiche BAMF 1.10.2018, BAMF 24.9.2018). Im ganzen Land kann es bei Demonstrationen zu Ausschreitungen kommen und Gewaltanwendung nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 12.12.2018). Die politischen und sozialen Spannungen können jederzeit zu gewalttätigen Demonstrationen, Plünderungen, Straßenblockaden und Streiks führen. Auch in Addis Abeba können gewalttätige Demonstrationen jederzeit vorkommen. Zum Beispiel haben Mitte September 2018 gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten verschiedener Lager sowie zwischen Demonstranten und Sicherheitskräfte zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 10.12.2018; vgl. BAMF 1.10.2018, BAMF 24.9.2018). Ende September 2018, sollen bei Protesten in Addis Abeba, 58 Menschen getötet worden sein, staatliche Stellen berichteten von 23 Toten. Die meisten Todesopfer habe es gegeben, als jugendliche Banden der Volksgruppe der Oromo am 16.9.2018 andere Ethnien angriffen. Zu weiteren Todesopfern kam es, als tausende Menschen gegen diese Gewaltwelle protestierten (BAMF 1.10.2018; vgl. BAMF 24.9.2018). Im ganzen Land kann es bei Demonstrationen zu Ausschreitungen kommen und Gewaltanwendung nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 12.12.2018). Die politischen und sozialen Spannungen können jederzeit zu gewalttätigen Demonstrationen, Plünderungen, Straßenblockaden und Streiks führen. Auch in Addis Abeba können gewalttätige Demonstrationen jederzeit vorkommen. Zum Beispiel haben Mitte September 2018 gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten verschiedener Lager sowie zwischen Demonstranten und Sicherheitskräfte zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 10.12.2018; vergleiche BAMF 1.10.2018, BAMF 24.9.2018). Ende September 2018, sollen bei Protesten in Addis Abeba, 58 Menschen getötet worden sein, staatliche Stellen berichteten von 23 Toten. Die meisten Todesopfer habe es gegeben, als jugendliche Banden der Volksgruppe der Oromo am 16.9.2018 andere Ethnien angriffen. Zu weiteren Todesopfern kam es, als tausende Menschen gegen diese Gewaltwelle protestierten (BAMF 1.10.2018; vergleiche BAMF 24.9.2018). Zusammenstöße zwischen den Gemeinschaften in den Regionen Oromia, SNNPR, Somali, Benishangul Gumuz, Amhara und Tigray haben sich fortgesetzt. Dort werden immer mehr Menschen durch Gewalt vertrieben. Aufgrund der Ende September 2018 in der Region Benishangul Gumuz einsetzenden Gewalt wurden schätzungsweise 240.000 Menschen vertrieben (FEWS 29.11.2018). Spannungen zwischen verschiedenen Volksgruppen und der Kampf um Wasser und Weideland können in den Migrationsgebieten der nomadisierenden Viehbesitzer im Tiefland zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führen, die oft erst durch den Einsatz der Sicherheitskräfte beendet werden (EDA 10.12.2018). […] 1.2.
  34. Korruption Korruption ist gesetzlich verboten. Der Bundesstaatsanwalt ist angehalten, Korruptionsfälle zu untersuchen und zur Strafverfolgung zu bringen. Das Gesetz verpflichtet alle Regierungsbeamten und Mitarbeiter, ihr Vermögen und ihr persönliches Eigentum zu registrieren. Das Gesetz sieht finanzielle und strafrechtliche Sanktionen wegen Nichteinhaltung vor. Die Bundes-Ethik- und Korruptionsbekämpfungskommission (FEACC) meldete, dass sie zwischen Juli 2016 und Jänner 2017 das Vermögen von 6.638 ernannten Personen, Beamten und Mitarbeitern erfasst hat (USDOS 20.4.2018). Korruption - auch bei Polizei und Justiz - bleibt ein Problem (USDOS 20.4.2018) bzw. wird diese im Alltag als Problem wahrgenommen (GIZ 9.2018a). Im Corruption Perceptions Index 2017 von Transparency International nimmt Äthiopien Platz 107 von 180 Ländern ein (TI 2017). Es hat einige spektakuläre Korruptionsfälle gegeben, in die hochrangige Vertreter der Regierung verwickelt waren. In den bekannt gewordenen Fällen hat es Verurteilungen gegeben (GIZ 9.2018a; vgl USDOS 20.4.2018). Am 26.7.2017 nahm die Regierung mehr als 50 Regierungsbeamte und Geschäftsleute wegen Korruptionsvorwürfen und Missbrauchs öffentlicher Gelder im Wert von mehr als vier Milliarden Birr (181 Millionen US-Dollar) fest. Unter den Verhafteten waren ein Brigadegeneral, ein Staatsminister und der Leiter der Rechtsabteilung im Ministerium für Finanzen und wirtschaftliche Zusammenarbeit. Darüber hinaus beschlagnahmte die Regierung Vermögenswerte und Eigentum von mehr als 200 Personen (USDOS 20.4.2018). Im November 2018 wurden dutzende Führungspersönlichkeiten aufgrund von Korruptionsvorwürfen in Zusammenhang mit dem staatlichen Firmenkonglomerat Metals and Engineering Corporation (Metec) festgenommen, darunter der ehemalige stellvertretende Chef des Geheimdienstes, Yared Zerihun (BBC 15.11.2018; vgl. JA 20.11.2018). […]Korruption ist gesetzlich verboten. Der Bundesstaatsanwalt ist angehalten, Korruptionsfälle zu untersuchen und zur Strafverfolgung zu bringen. Das Gesetz verpflichtet alle Regierungsbeamten und Mitarbeiter, ihr Vermögen und ihr persönliches Eigentum zu registrieren. Das Gesetz sieht finanzielle und strafrechtliche Sanktionen wegen Nichteinhaltung vor. Die Bundes-Ethik- und Korruptionsbekämpfungskommission (FEACC) meldete, dass sie zwischen Juli 2016 und Jänner 2017 das Vermögen von 6.638 ernannten Personen, Beamten und Mitarbeitern erfasst hat (USDOS 20.4.2018). Korruption - auch bei Polizei und Justiz - bleibt ein Problem (USDOS 20.4.2018) bzw. wird diese im Alltag als Problem wahrgenommen (GIZ 9.2018a). Im Corruption Perceptions Index 2017 von Transparency International nimmt Äthiopien Platz 107 von 180 Ländern ein (TI 2017). Es hat einige spektakuläre Korruptionsfälle gegeben, in die hochrangige Vertreter der Regierung verwickelt waren. In den bekannt gewordenen Fällen hat es Verurteilungen gegeben (GIZ 9.2018a; vergleiche USDOS 20.4.2018). Am 26.7.2017 nahm die Regierung mehr als 50 Regierungsbeamte und Geschäftsleute wegen Korruptionsvorwürfen und Missbrauchs öffentlicher Gelder im Wert von mehr als vier Milliarden Birr (181 Millionen US-Dollar) fest. Unter den Verhafteten waren ein Brigadegeneral, ein Staatsminister und der Leiter der Rechtsabteilung im Ministerium für Finanzen und wirtschaftliche Zusammenarbeit. Darüber hinaus beschlagnahmte die Regierung Vermögenswerte und Eigentum von mehr als 200 Personen (USDOS 20.4.2018). Im November 2018 wurden dutzende Führungspersönlichkeiten aufgrund von Korruptionsvorwürfen in Zusammenhang mit dem staatlichen Firmenkonglomerat Metals and Engineering Corporation (Metec) festgenommen, darunter der ehemalige stellvertretende Chef des Geheimdienstes, Yared Zerihun (BBC 15.11.2018; vergleiche JA 20.11.2018). […] 1.2.
  35. Opposition Mit der Amtseinführung von Abiy Ahmed Ali als Premierminister wuchsen zunächst die Hoffnungen auf eine nationale Aussöhnung zwischen den ethnischen Gruppen. Abiy, selbst ethnischer Oromo, erteilte im Rahmen seiner Dialog- und Aussöhnungsstrategie einer OLF-zugehörigen Oppositionsgruppe Amnestie (GIZ 9.2018a). Oppositionsparteien wurden eingeladen, aus dem Exil zurückzukehren. Die Ogaden National Liberation Front (ONLF) und die Oromo Liberation Front (OLF) wurden entkriminalisiert (AA 17.10.2018). In der ersten Jahreshälfte 2018 wurden ca. 25.000 teilweise aus politischen Gründen inhaftierte bzw. verdächtige Personen vorzeitig entlassen (AA 17.10.2018; vgl. AA 4.2018a). Seit Anfang des Jahres sind über 7.000 größtenteils offensichtlich aus politischen Gründen Inhaftierte freigelassen worden, darunter der Oppositionsführer der Region Oromia, Merera Gudina, und sein Stellvertreter Bekele Gerba sowie andere, teilweise seit mehreren Jahren inhaftierte Regierungskritiker, die v.a. auf Grundlage der drakonischen AntiTerror-Gesetzgebung verurteilt worden waren. Premierminister Abiy hat diese Politik fortgesetzt: Am 26.5.2018 ist der britische Staatsbürger Andargachew Tsige, Führungsmitglied der von Äthiopien als Terrorgruppe angesehenen Organisation „Ginbot 7“, überraschend begnadigt worden. Am 30.5.2018 hat er sich, direkt nach seiner Freilassung, öffentlichkeitswirksam mit Premierminister Abiy getroffen. Gleichzeitig sind die bestehenden Anklagen gegen Ginbot 7-Chef Berhanu Nega sowie gegen den Leiter des aus Minnesota operierenden Oromia Media Network (OMN), Jawar Mohamed, fallengelassen worden. Alle drei Personen galten bislang als prominente Staatsfeinde. Schon eine öffentliche Sympathiebekundung für einen von ihnen hätte bis zum Amtsantritt von Abiy zu einer sofortigen Verhaftung geführt (AA 17.10.2018). Am 7.8.2018 unterzeichneten Vertreter der äthiopischen Regierung und der OLF ein Versöhnungsabkommen. Die ONLF, die für eine Autonomie des in der Region Somali gelegenen Ogaden kämpft, verkündete am 12.8.2018 einen einseitigen Waffenstillstand (BAMF 13.8.2018). Die Führung OLF kündigte an, nach der Aussöhnung mit der Regierung fortan einen friedlichen Kampf für Reformen führen zu wollen. Mehr als 20 Jahre hatte die OLF im Untergrund gewirkt und regelmäßig Anschläge begangen. Sie war deshalb auch als terroristische Vereinigung verboten. Am 15.9.2018 haben Zehntausende Menschen in der Hauptstadt Addis Abeba, die Rückkehr früherer Oromo-Rebellen aus dem Exil gefeiert. Neben Oromo-Chef Dawud Ibsa und anderen Funktionären kamen auch etwa 1.500 Kämpfer aus dem benachbarten Eritrea zurück. Obwohl die Feier von einer massiven Sicherheitspräsenz begleitet wurden, soll es vereinzelt zu Ausschreitungen zwischen der größten Volksgruppe in Äthiopien, den Oromo und Minderheiten gekommen sein (BAMF 17.9.2018; vgl. BAMF 1.10.2018); rund 1.200 Personen wurden verhaftet (BAMF 1.10.2018). Die Neuaufteilung von ministeriellen Ressorts und die Neubesetzung seines Kabinetts, sowie seine Bereitschaft zum Dialog mit der Opposition, können als Zeichen politischer Veränderung gedeutet werden. Inwieweit Abiy Ahmed und die gesamte Regierung den massiven Herausforderungen tatsächlich gewachsen sind, bleibt aber abzuwarten. Nicht zu unterschätzen sind jedoch die Kräfte, die weiterhin gegen nationale Einigung und die Regierung arbeiten (GIZ 9.2018a). Darüber hinaus, wurde es am 22.11.2018 ein starkes politisches Symbol an die Opposition übermittelt. Premierminister Abiy Ahmed kündigte die Ernennung von Birtukan Mideksa, zur Vorsitzenden der nationalen Wahlkommission [National Electoral Board of Ethiopia (NEBE)] an. Birtukan Mideksa kehrte Anfang November 2018 aus sieben Jahren Exil in den Vereinigten Staaten zurück (JA 22.11.2018). […]Mit der Amtseinführung von Abiy Ahmed Ali als Premierminister wuchsen zunächst die Hoffnungen auf eine nationale Aussöhnung zwischen den ethnischen Gruppen. Abiy, selbst ethnischer Oromo, erteilte im Rahmen seiner Dialog- und Aussöhnungsstrategie einer OLF-zugehörigen Oppositionsgruppe Amnestie (GIZ 9.2018a). Oppositionsparteien wurden eingeladen, aus dem Exil zurückzukehren. Die Ogaden National Liberation Front (ONLF) und die Oromo Liberation Front (OLF) wurden entkriminalisiert (AA 17.10.2018). In der ersten Jahreshälfte 2018 wurden ca. 25.000 teilweise aus politischen Gründen inhaftierte bzw. verdächtige Personen vorzeitig entlassen (AA 17.10.2018; vergleiche AA 4.2018a). Seit Anfang des Jahres sind über 7.000 größtenteils offensichtlich aus politischen Gründen Inhaftierte freigelassen worden, darunter der Oppositionsführer der Region Oromia, Merera Gudina, und sein Stellvertreter Bekele Gerba sowie andere, teilweise seit mehreren Jahren inhaftierte Regierungskritiker, die v.a. auf Grundlage der drakonischen AntiTerror-Gesetzgebung verurteilt worden waren. Premierminister Abiy hat diese Politik fortgesetzt: Am 26.5.2018 ist der britische Staatsbürger Andargachew Tsige, Führungsmitglied der von Äthiopien als Terrorgruppe angesehenen Organisation „Ginbot 7“, überraschend begnadigt worden. Am 30.5.2018 hat er sich, direkt nach seiner Freilassung, öffentlichkeitswirksam mit Premierminister Abiy getroffen. Gleichzeitig sind die bestehenden Anklagen gegen Ginbot 7-Chef Berhanu Nega sowie gegen den Leiter des aus Minnesota operierenden Oromia Media Network (OMN), Jawar Mohamed, fallengelassen worden. Alle drei Personen galten bislang als prominente Staatsfeinde. Schon eine öffentliche Sympathiebekundung für einen von ihnen hätte bis zum Amtsantritt von Abiy zu einer sofortigen Verhaftung geführt (AA 17.10.2018). Am 7.8.2018 unterzeichneten Vertreter der äthiopischen Regierung und der OLF ein Versöhnungsabkommen. Die ONLF, die für eine Autonomie des in der Region Somali gelegenen Ogaden kämpft, verkündete am 12.8.2018 einen einseitigen Waffenstillstand (BAMF 13.8.2018). Die Führung OLF kündigte an, nach der Aussöhnung mit der Regierung fortan einen friedlichen Kampf für Reformen führen zu wollen. Mehr als 20 Jahre hatte die OLF im Untergrund gewirkt und regelmäßig Anschläge begangen. Sie war deshalb auch als terroristische Vereinigung verboten. Am 15.9.2018 haben Zehntausende Menschen in der Hauptstadt Addis Abeba, die Rückkehr früherer Oromo-Rebellen aus dem Exil gefeiert. Neben Oromo-Chef Dawud Ibsa und anderen Funktionären kamen auch etwa 1.500 Kämpfer aus dem benachbarten Eritrea zurück. Obwohl die Feier von einer massiven Sicherheitspräsenz begleitet wurden, soll es vereinzelt zu Ausschreitungen zwischen der größten Volksgruppe in Äthiopien, den Oromo und Minderheiten gekommen sein (BAMF 17.9.2018; vergleiche BAMF 1.10.2018); rund 1.200 Personen wurden verhaftet (BAMF 1.10.2018). Die Neuaufteilung von ministeriellen Ressorts und die Neubesetzung seines Kabinetts, sowie seine Bereitschaft zum Dialog mit der Opposition, können als Zeichen politischer Veränderung gedeutet werden. Inwieweit Abiy Ahmed und die gesamte Regierung den massiven Herausforderungen tatsächlich gewachsen sind, bleibt aber abzuwarten. Nicht zu unterschätzen sind jedoch die Kräfte, die weiterhin gegen nationale Einigung und die Regierung arbeiten (GIZ 9.2018a). Darüber hinaus, wurde es am 22.11.2018 ein starkes politisches Symbol an die Opposition übermittelt. Premierminister Abiy Ahmed kündigte die Ernennung von Birtukan Mideksa, zur Vorsitzenden der nationalen Wahlkommission [National Electoral Board of Ethiopia (NEBE)] an. Birtukan Mideksa kehrte Anfang November 2018 aus sieben Jahren Exil in den Vereinigten Staaten zurück (JA 22.11.2018). […] 1.2.
  36. Religionsfreiheit Fast alle Äthiopier sind tief gläubige Menschen, für die ihr Glaube fester Bestandteil ihres Alltags ist. Die zwei größten Glaubensgemeinschaften sind die äthiopisch-orthodoxen Christen (ca. 43%) und überwiegend sunnitische Muslime (ca. 34%) (GIZ 9.2018c; vgl. AA 4.2018, CIA 4.12.2018). Die übrigen 23% gehören überwiegend anderen christlichen Kirchen oder traditionellen Religionen an (GIZ 9.2018c). Die orthodoxe Kirche bildet in Äthiopien die größte einzelne Konfession im Land und herrscht besonders in den Regionen Tigray und Amhara sowie in einigen Teilen der Region Oromia vor. Die sunnitischen Muslime, die etwa ein Drittel der äthiopischen Bevölkerung ausmachen, sind in den Regionen Oromia, Somali und Afar vorherrschend. Evangelikale und pfingstkirchliche Christen stellen etwa 9% der Bevölkerung und leben hauptsächlich im Südwesten (ACN 2018). Die Verfassung kodifiziert die Trennung von Religion und Staat, legt Religionsfreiheit fest, verbietet religiöse Diskriminierung und legt fest, dass die Regierung sich nicht in die Ausübung einer Religion einmischt und dass keine Religion in die Angelegenheiten des Staates eingreift (USDOS 29.5.2018; vgl. ACN 2018). Der Grundsatz der Trennung von Staat und Religion ist in Artikel 11 der äthiopischen Verfassung aus dem Jahr 1993 festgeschrieben. In Artikel 27 wird die Gewissens- und Religionsfreiheit aller äthiopischen Bürger anerkannt, einschließlich der Freiheit, die eigene Religion oder den eigenen Glauben, allein oder in Gemeinschaft, durch Gottesdienste, Einhaltung von Riten und Bräuchen und Lehre zu praktizieren und zu verbreiten. Die Verfassung untersagt die Erteilung von Religionsunterricht an Schulen, sowohl an öffentlichen als auch an privaten Schulen. In den meisten Kirchen und Moscheen ist der Religionsunterricht gestattet. Das Gesetz verbietet außerdem die Gründung politischer Parteien auf religiösen Grundlagen (ACN 2018). Äthiopien ist für die friedliche Koexistenz der verschiedenen Glaubensgemeinschaften, vor allem für das friedliche Zusammenleben von Muslimen und Christen, bekannt (GIZ 9.2018c). Generell sind bislang keine nennenswerten interreligiösen Spannungen in Äthiopien zu verzeichnen (AA 4.2018a; vgl. ACN 2018). Im Allgemeinen können Glaubensgemeinschaften ihre Religion ohne größere Einschränkungen ausüben, obwohl einige Minderheiten über eine als diskriminierend empfundene Behandlung geklagt haben. Die Festnahme militanter Muslime und die Überwachung muslimischer Gemeinden durch den Staat scheinen ausschließlich auf den berechtigten Sicherheitsinteressen des Staates zu beruhen, nicht auf dem Wunsch, religiöse Aktivität zu unterbinden (ACN 2018). Allerdings werden Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen religiösen Gruppen teils gewaltsam ausgetragen (AA 17.10.2018). In den Bundesstaaten Oromia und im Somali Regional State (SRS) schwelt ein international kaum wahrgenommener Konflikt (NZZ 16.8.2018). Die Gewalttätigkeiten sind religiös und ethnisch aufgeladen (AN 17.8.2018). Am 4.8.2018 begannen interkommunale Auseinandersetzungen im SRS (UNOCHA 17.8.2018), als es in der somalischen Region Jijiga zu ethnischen Konflikten kam, bei denen rund 30 Menschen starben. Vor allem die äthiopisch-orthodoxe Kirche war von der Gewalt betroffen (Fides 8.8.2018). In der Region schwelt seit Jahrzehnten ein Konflikt um Landrechte und es kommt zu gewaltsamen, ethnischen Spannungen, welche Hunderte Tote gefordert hat. Vonseiten der um Einfluss fürchtenden (muslimischen) Somali, gab es Angriffe auf christliche Einrichtungen. Die Oromo (größtenteils Christen) fielen wiederum durch gewaltsame Übergriffe auf Somali auf, beide Seiten vermeldeten zahlreiche Tote (NZZ 16.8.2018). Nach Angaben der lokalen Medien wurden mindestens sieben orthodoxe Kirchen angegriffen und in Brand gesteckt. Lokale Quellen sprachen von mindestens sechs ermordeten Priestern und mehreren getöteten Gläubigen (Fides 8.8.2018). Alleine in der Regionalhauptstadt Jijiga suchten rund 35.000 Personen Schutz in und um Kirchen. Andere flüchteten in Nachbarregionen, es kam zu einem Exodus von Bewohnern des SRS, die nicht ethnische Somali sind (UNOCHA 17.8.2018). Am 23.1.2018 kamen eine Reihe von Menschen ums Leben, als es bei einer orthodoxen Zeremonie in der Stadt Woldiya etwa 500 km nördlich der Hauptstadt Addis Abeba zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Gottesdienstteilnehmern kam. Berichten zufolge begann während einer Prozession eine große Zahl junger Menschen, Parolen gegen die Regierung auszurufen. Laut offizieller Berichterstattung eröffneten Soldaten das Feuer, woraufhin Gewalt ausbrach und sieben Menschen starben. Andere Quellen geben die Zahl der Toten viel höher an – mit bis zu
  37. Quellen vor Ort deuteten jedoch an, dass der Vorfall nicht im Zusammenhang mit Religion stand (ACN 2018). […]Fast alle Äthiopier sind tief gläubige Menschen, für die ihr Glaube fester Bestandteil ihres Alltags ist. Die zwei größten Glaubensgemeinschaften sind die äthiopisch-orthodoxen Christen (ca. 43%) und überwiegend sunnitische Muslime (ca. 34%) (GIZ 9.2018c; vergleiche AA 4.2018, CIA 4.12.2018). Die übrigen 23% gehören überwiegend anderen christlichen Kirchen oder traditionellen Religionen an (GIZ 9.2018c). Die orthodoxe Kirche bildet in Äthiopien die größte einzelne Konfession im Land und herrscht besonders in den Regionen Tigray und Amhara sowie in einigen Teilen der Region Oromia vor. Die sunnitischen Muslime, die etwa ein Drittel der äthiopischen Bevölkerung ausmachen, sind in den Regionen Oromia, Somali und Afar vorherrschend. Evangelikale und pfingstkirchliche Christen stellen etwa 9% der Bevölkerung und leben hauptsächlich im Südwesten (ACN 2018). Die Verfassung kodifiziert die Trennung von Religion und Staat, legt Religionsfreiheit fest, verbietet religiöse Diskriminierung und legt fest, dass die Regierung sich nicht in die Ausübung einer Religion einmischt und dass keine Religion in die Angelegenheiten des Staates eingreift (USDOS 29.5.2018; vergleiche ACN 2018). Der Grundsatz der Trennung von Staat und Religion ist in Artikel 11 der äthiopischen Verfassung aus dem Jahr 1993 festgeschrieben. In Artikel 27 wird die Gewissens- und Religionsfreiheit aller äthiopischen Bürger anerkannt, einschließlich der Freiheit, die eigene Religion oder den eigenen Glauben, allein oder in Gemeinschaft, durch Gottesdienste, Einhaltung von Riten und Bräuchen und Lehre zu praktizieren und zu verbreiten. Die Verfassung untersagt die Erteilung von Religionsunterricht an Schulen, sowohl an öffentlichen als auch an privaten Schulen. In den meisten Kirchen und Moscheen ist der Religionsunterricht gestattet. Das Gesetz verbietet außerdem die Gründung politischer Parteien auf religiösen Grundlagen (ACN 2018). Äthiopien ist für die friedliche Koexistenz der verschiedenen Glaubensgemeinschaften, vor allem für das friedliche Zusammenleben von Muslimen und Christen, bekannt (GIZ 9.2018c). Generell sind bislang keine nennenswerten interreligiösen Spannungen in Äthiopien zu verzeichnen (AA 4.2018a; vergleiche ACN 2018). Im Allgemeinen können Glaubensgemeinschaften ihre Religion ohne größere Einschränkungen ausüben, obwohl einige Minderheiten über eine als diskriminierend empfundene Behandlung geklagt haben. Die Festnahme militanter Muslime und die Überwachung muslimischer Gemeinden durch den Staat scheinen ausschließlich auf den berechtigten Sicherheitsinteressen des Staates zu beruhen, nicht auf dem Wunsch, religiöse Aktivität zu unterbinden (ACN 2018). Allerdings werden Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen religiösen Gruppen teils gewaltsam ausgetragen (AA 17.10.2018). In den Bundesstaaten Oromia und im Somali Regional State (SRS) schwelt ein international kaum wahrgenommener Konflikt (NZZ 16.8.2018). Die Gewalttätigkeiten sind religiös und ethnisch aufgeladen (AN 17.8.2018). Am 4.8.2018 begannen interkommunale Auseinandersetzungen im SRS (UNOCHA 17.8.2018), als es in der somalischen Region Jijiga zu ethnischen Konflikten kam, bei denen rund 30 Menschen starben. Vor allem die äthiopisch-orthodoxe Kirche war von der Gewalt betroffen (Fides 8.8.2018). In der Region schwelt seit Jahrzehnten ein Konflikt um Landrechte und es kommt zu gewaltsamen, ethnischen Spannungen, welche Hunderte Tote gefordert hat. Vonseiten der um Einfluss fürchtenden (muslimischen) Somali, gab es Angriffe auf christliche Einrichtungen. Die Oromo (größtenteils Christen) fielen wiederum durch gewaltsame Übergriffe auf Somali auf, beide Seiten vermeldeten zahlreiche Tote (NZZ 16.8.2018). Nach Angaben der lokalen Medien wurden mindestens sieben orthodoxe Kirchen angegriffen und in Brand gesteckt. Lokale Quellen sprachen von mindestens sechs ermordeten Priestern und mehreren getöteten Gläubigen (Fides 8.8.2018). Alleine in der Regionalhauptstadt Jijiga suchten rund 35.000 Personen Schutz in und um Kirchen. Andere flüchteten in Nachbarregionen, es kam zu einem Exodus von Bewohnern des SRS, die nicht ethnische Somali sind (UNOCHA 17.8.2018). Am 23.1.2018 kamen eine Reihe von Menschen ums Leben, als es bei einer orthodoxen Zeremonie in der Stadt Woldiya etwa 500 km nördlich der Hauptstadt Addis Abeba zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Gottesdienstteilnehmern kam. Berichten zufolge begann während einer Prozession eine große Zahl junger Menschen, Parolen gegen die Regierung auszurufen. Laut offizieller Berichterstattung eröffneten Soldaten das Feuer, woraufhin Gewalt ausbrach und sieben Menschen starben. Andere Quellen geben die Zahl der Toten viel höher an – mit bis zu
  38. Quellen vor Ort deuteten jedoch an, dass der Vorfall nicht im Zusammenhang mit Religion stand (ACN 2018). […] 1.2.
  39. Ethnische Minderheiten Äthiopien ist ein Vielvölkerstaat mit einer großen Zahl von Ethnien und Sprachen. Die Anzahl ethnischer Gruppen wird mit mindestens 80, in einigen Quellen mit bis zu 120, angegeben. Die Sprachenvielfalt ist ebenso ausgeprägt. Diese sind entweder sehr klein, mit nur einigen tausend Menschen (z.B. Mursi) oder mit über 25 Millionen (z.B. Oromo) sehr groß (GIZ 9.2018c). Laut Volkszählung von 2007 sind Oromo mit 34,5% und Amharen mit 29,6% die zwei größten ethnischen Gruppen, gefolgt von Somali mit 6,2% und Tigray mit 6,1%. Die übrigen Ethnien machen zusammen gut 23% der Bevölkerung aus (GIZ 9.2018c; vgl. AA 4.2018, CIA 4.12.2018).Äthiopien ist ein Vielvölkerstaat mit einer großen Zahl von Ethnien und Sprachen. Die Anzahl ethnischer Gruppen wird mit mindestens 80, in einigen Quellen mit bis zu 120, angegeben. Die Sprachenvielfalt ist ebenso ausgeprägt. Diese sind entweder sehr klein, mit nur einigen tausend Menschen (z.B. Mursi) oder mit über 25 Millionen (z.B. Oromo) sehr groß (GIZ 9.2018c). Laut Volkszählung von 2007 sind Oromo mit 34,5% und Amharen mit 29,6% die zwei größten ethnischen Gruppen, gefolgt von Somali mit 6,2% und Tigray mit 6,1%. Die übrigen Ethnien machen zusammen gut 23% der Bevölkerung aus (GIZ 9.2018c; vergleiche AA 4.2018, CIA 4.12.2018). Auch wenn keine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis feststellbar ist, gibt es jedoch nicht verifizierbare Berichte, dass kleinere indigene Gruppen in der Praxis diskriminiert werden (AA 17.10.2018). Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Ethnien werden teils gewaltsam ausgetragen, und weder die Zentralregierung noch lokale Behörden sind in allen Regionen in der Lage, Menschenrechte und demokratische Rechte permanent zu gewährleisten. Es kam z.B. bereits mehrfach zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen umgesiedelten Äthiopiern aus dem Hochland und der einheimischen Bevölkerung in Gambella (AA 17.10.2018). Im Sommer 2018 ist die Bilanz bezüglich ethnischer Versöhnung auch in anderen Teilen des Landes ernüchternd: An der Grenze zwischen den Regionen Somali und Oromia kommt es immer wieder zu Gewaltexzessen, auch an der Grenze zwischen Oromia und der Southern Nations', Nationalities' and Peoples' Region (SNNPR) gibt es bewaffnete Auseinandersetzungen (GIZ 9.2018a). Seit Juni 2018 sind bei Zusammenstößen zwischen Angehörigen unterschiedlicher Ethnien zahlreiche Personen getötet worden (EDA 10.12.2018). Es kam bereits in der Vergangenheit zu Zusammenstößen und zu Kämpfen z.B. zwischen den Gedeo und den Guji. Die Gedeo sind Landwirte, und die Guji sind traditionell Pastoralisten. Die Spannungen zwischen den beiden Gruppen konzentrierten sich auf Land, Grenzziehung und Rechte ethnischer Minderheiten (RI 11.2018), bzw. der Streit um Weideland und andere Ressourcen (WZ 16.12.2018). In der Somali Region kam es auch zur Plünderung von Besitztümern ethnischer Minderheiten (DW 8.8.2018). Angriffe richteten sich gezielt gegen ethnische Nicht-Somalis und gegen orthodoxe Kirchen (AA 17.10.2018). Am 12.11.2018 führte Gewalt zwischen den Gemeinschaften Gebra und Garre dazu, dass etwa 15.000 Menschen in der Stadt Moyale, einer Stadt, die sowohl zu Oromia als auch zu Somalia gehört, vertrieben wurden (UNOCHA 25.11.2018). Mitte Dezember 2018, kam es erneut zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Volksgruppen der Somali- und Oromia Region (AA 4.1.2019; vgl. BAMF 17.12.2018; WZ 16.12.2018). In der Somali Region kam es auch zur Plünderung von Besitztümern ethnischer Minderheiten (DW 8.8.2018). Angriffe richteten sich gezielt gegen ethnische Nicht-Somalis und gegen orthodoxe Kirchen (AA 17.10.2018). Am 12.11.2018 führte Gewalt zwischen den Gemeinschaften Gebra und Garre dazu, dass etwa 15.000 Menschen in der Stadt Moyale, einer Stadt, die sowohl zu Oromia als auch zu Somalia gehört, vertrieben wurden (UNOCHA 25.11.2018). Mitte Dezember 2018, kam es erneut zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Volksgruppen der Somali- und Oromia Region (AA 4.1.2019; vergleiche BAMF 17.12.2018; WZ 16.12.2018). Die Polizei in Äthiopien berichtete, dass sie im Zuge von Untersuchungen angeblicher Gräueltaten des ehemaligen Regionalpräsidenten der Region Somali, Abdi Mohamed Omar, ein Massengrab mit 200 Leichen an der Grenze zwischen den Regionen Somali und Oromia gefunden hat (BBC 8.11.2018). Abdi Mohamed Omar wird beschuldigt, für Verhaftungen, Folter und Vergewaltigungen von Somali in der Region Somali verantwortlich gewesen zu sein. Zudem habe er den ethnischen Konflikt angeheizt, indem er Somali-Nomaden gegen Oromo-Bauern aufhetzte (BBC 8.11.2018; vgl. GfbV 9.11.2018). […]Die Polizei in Äthiopien berichtete, dass sie im Zuge von Untersuchungen angeblicher Gräueltaten des ehemaligen Regionalpräsidenten der Region Somali, Abdi Mohamed Omar, ein Massengrab mit 200 Leichen an der Grenze zwischen den Regionen Somali und Oromia gefunden hat (BBC 8.11.2018). Abdi Mohamed Omar wird beschuldigt, für Verhaftungen, Folter und Vergewaltigungen von Somali in der Region Somali verantwortlich gewesen zu sein. Zudem habe er den ethnischen Konflikt angeheizt, indem er Somali-Nomaden gegen Oromo-Bauern aufhetzte (BBC 8.11.2018; vergleiche GfbV 9.11.2018). […] 1.2.
  40. Grundversorgung Äthiopien ist bei etwa 92,7 Millionen Einwohnern mit einem jährlichen Brutto-National-Einkommen von etwa 927,4 US-Dollar pro Kopf eines der ärmsten Länder der Welt (AA 3.2018; vgl. GIZ 9.2018), auch wenn das Wirtschaftswachstum in den letzten zehn Jahren wesentlich über dem regionalen und internationalen Durchschnitt lag. Ein signifikanter Teil der Bevölkerung lebt unter der absoluten Armutsgrenze, das rasche Bevölkerungswachstum trägt zum Verharren in Armut bei (AA 3.2018). Äthiopien ist strukturell von Nahrungsmittelknappheit betroffen, ebenso wie von häufigen Überschwemmungen (GIZ 9.2018; vgl. RI 14.11.2018) und die Regierung steht noch vor enormen humanitären Herausforderungen. Das Land leidet immer noch unter den Auswirkungen der Dürre 2015-16, welche durch unterdurchschnittliche Niederschläge im Jahr 2017 verstärkt wurden. Hunderttausende waren zur Flucht aus ihren Häusern gezwungen - vor allem im Süden und Südosten des Landes. Derzeit leiden fast 8 Millionen Menschen an einer unsicheren Nahrungsmittelversorgung und benötigen humanitäre Hilfe (RI 14.11.2018). Äthiopien ist bei etwa 92,7 Millionen Einwohnern mit einem jährlichen Brutto-National-Einkommen von etwa 927,4 US-Dollar pro Kopf eines der ärmsten Länder der Welt (AA 3.2018; vergleiche GIZ 9.2018), auch wenn das Wirtschaftswachstum in den letzten zehn Jahren wesentlich über dem regionalen und internationalen Durchschnitt lag. Ein signifikanter Teil der Bevölkerung lebt unter der absoluten Armutsgrenze, das rasche Bevölkerungswachstum trägt zum Verharren in Armut bei (AA 3.2018). Äthiopien ist strukturell von Nahrungsmittelknappheit betroffen, ebenso wie von häufigen Überschwemmungen (GIZ 9.2018; vergleiche RI 14.11.2018) und die Regierung steht noch vor enormen humanitären Herausforderungen. Das Land leidet immer noch unter den Auswirkungen der Dürre 2015-16, welche durch unterdurchschnittliche Niederschläge im Jahr 2017 verstärkt wurden. Hunderttausende waren zur Flucht aus ihren Häusern gezwungen - vor allem im Süden und Südosten des Landes. Derzeit leiden fast 8 Millionen Menschen an einer unsicheren Nahrungsmittelversorgung und benötigen humanitäre Hilfe (RI 14.11.2018). Viele Menschen können nicht lesen oder schreiben, sind nicht in die moderne Ökonomie eingebunden und haben nur unzureichenden Zugang zu medizinischer Versorgung (GIZ 9.2018). Staatliche soziale Sicherungssysteme sind auf die Agenda der Regierung getreten: Mit der Arbeit an einer National Social Protection Policy hat die Arbeit an Themen wie Kindergeld, Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten begonnen (GIZ 9.2018c). Äthiopien ist traditionell ein Land der Landwirtschaft und Viehzucht, wandelt sich durch massive Anstrengungen in den letzten Jahrzehnten aber immer mehr zu einem Land mit aufstrebenden Dienstleistungs- und Industriesektoren. Die weitreichenden Reformen unter Premierminister Abiy Ahmed beinhalten auch Pläne, staatliche Unternehmen wie Ethiopian Airlines, den bisher einzigen Telekommunikationsanbieter Ethio Telecom sowie weitere staatliche Unternehmen teilweise oder vollständig zu privatisieren. Im Index of Economic Freedom von 2017 steht Äthiopien an Stelle 142 von 169 in der Welt. Beim Ibrahim Index of African Governance, der sich u.a. mit nachhaltigen Wirtschaftschancen befasst, liegt Äthiopien aktuell auf Platz 36 von
  41. Die äthiopische Wirtschaftslage entwickelt sich insgesamt gut. Im Jahr 2016 war ein Wirtschaftswachstum von etwa 8-10% (je nach Quelle) zu verzeichnen. Die Wirtschaft des Landes zählt damit zu den am schnellsten wachsenden der Welt (GIZ 9.2018b). Die meisten Menschen in Äthiopien (ca. 80%) leben auf dem Land als sesshafte Bauern, Viehhirten oder (Halb-) Nomaden. Neben der Millionenstadt Addis Abeba gibt es 16 Großstädte mit mehr als 120.000 Einwohnern. Das Bevölkerungswachstum in den Städten ist mit fast 5% deutlich höher als das ländliche. Dieses Wachstum geht einher mit der Überforderung von Stadtverwaltungen, dem schlechten Umgang mit den kommunalen Finanzen sowie einer schwachen städtischen Infrastruktur. Hinzu kommt eine hohe Arbeitslosigkeit, die durch die Schwäche des modernen Wirtschaftssektors und die anhaltend hohe Zuwanderung aus dem ländlichen Raum verstärkt wird (GIZ 9.2018). Der wichtigste Erwerbszweig bleibt die Landwirtschaft mit 81% der Erwerbstätigen, die 2016 rund 40% des Bruttoinlandsprodukts erzeugten (GIZ 9.2018). Die saisonalen Niederschläge von Oktober bis Dezember 2018 waren unterdurchschnittlich und unregelmäßig, es ist zu langen Trockenperioden gekommen. Die Entwicklung nicht-saisonaler Niederschläge, insbesondere in Teilen von Tigray, Amhara, SNNPR sowie im westlichen und zentralen Oromia, hat die Ernte- und Lageraktivitäten behindert und die Ernteerträge in den betroffenen Gebieten beeinträchtigt (FEWS 31.12.2018). Von der Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Produktion hängt die Sicherheit der Lebensmittelversorgung ab. Viele Kleinbauern können sich und ihre Familien mit ihrer Ernte nicht ganzjährig ernähren. Jährlich erhalten daher rund 3 Millionen Äthiopier Nahrungsmittelhilfe zur Überbrückung ihrer Engpässe, weitere ca. 8 Millionen werden über das staatliche Productive Saftey Net Programme (PSNP, Landwirtschafts- und Sozialprogramm) 6 Monate im Jahr durch Cash-for-Work oder auch direkte Nahrungsmittelhilfe unterstützt (GIZ 9.2018). Zudem besteht ein hoher Bedarf an humanitärer Versorgung im Rahmen der Dürrehilfe mit einem Volumen von 948 Mio. USD. Darüber hinaus sind 7,9 Mio. Menschen auf ein staatliches Sozialprogramm zur Ernährungssicherung angewiesen. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o. ä. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht (AA 17.10.2018). Teile der Regionalstaaten Somali, Oromia und Harar befinden sich in IPC-Phase 3 (IPC = Integrated Phase Classification der Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln; Stufe 1 – Minimal, Stufe 2 – Stressed, Stufe 3 Crisis, Stufe 4 – Emergency, Stufe 5 – Hungersnot). Daran wird sich auch im ersten Halbjahr 2019 nichts ändern (FEWS 31.12.2018). […] 1.2.
  42. Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist in Addis Abeba nur beschränkt gewährleistet (EDA 10.12.2018) und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 12.12.2018). Die Gesundheitsversorgung ist trotz erheblicher Anstrengungen und bereits erzielter Fortschritte noch mangelhaft (GIZ 9.2018c). Medizinische Versorgungsmöglichkeiten sind begrenzt, die Qualität ist unvorhersehbar, eine staatliche notfallmedizinische Versorgung auf europäischem Niveau ist landesweit nicht vorhanden (BMEIA 12.12.2018; vgl. AA 12.12.2018) Vor allem im medizinischen Bereich stellt die Abwanderung qualifizierter Fachkräfte (brain drain) ein Problem dar (BMEIA 12.12.2018). Die medizinische Versorgung ist in Addis Abeba nur beschränkt gewährleistet (EDA 10.12.2018) und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 12.12.2018). Die Gesundheitsversorgung ist trotz erheblicher Anstrengungen und bereits erzielter Fortschritte noch mangelhaft (GIZ 9.2018c). Medizinische Versorgungsmöglichkeiten sind begrenzt, die Qualität ist unvorhersehbar, eine staatliche notfallmedizinische Versorgung auf europäischem Niveau ist landesweit nicht vorhanden (BMEIA 12.12.2018; vergleiche AA 12.12.2018) Vor allem im medizinischen Bereich stellt die Abwanderung qualifizierter Fachkräfte (brain drain) ein Problem dar (BMEIA 12.12.2018). Generell ist die medizinische Versorgung auf dem Land wegen fehlender Infrastruktur erheblich schlechter als in den städtischen Ballungszentren (AA 17.10.2018). Ernsthafte Krankheiten und Verletzungen werden im Ausland behandelt (EDA 10.12.2018). Es gibt in Äthiopien weder eine kostenlose medizinische Grundversorgung noch beitragsabhängige Leistungen (AA 17.10.2018). Krankenhäuser verlangen eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln (Vorschusszahlung) (EDA 10.12.2018). Die medizinische Behandlung erfolgt entweder in staatlichen Gesundheitszentren bzw. Krankenhäusern oder in privaten Kliniken. Die Behandlung akuter Erkrankungen oder Verletzungen ist durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit hochtechnologischen Geräten nicht durchgeführt werden (AA 17.10.2018). Viele Menschen sind von häufigen Durchfällen betroffen. Diese stellen bei Kindern die häufigste Todesursache dar (GIZ 9.2018c). Chronische Krankheiten, die auch in Äthiopien weit verbreitet sind, wie Diabetes, Schwäche des Immunsystems etc. können mit der Einschränkung behandelt werden, dass bestimmte Medikamente ggf. nicht verfügbar sind (AA 17.10.2018). Andere Herausforderungen bleiben Malaria, Hepatitis, Meningitis, Bilharziose sowie HIV/AIDS. HIV/AIDS ist in Äthiopien stark verbreitet. Äthiopiens Regierung unternimmt in Zusammenarbeit mit internationalen Gebern große Anstrengungen im Kampf gegen HIV/AIDS (GIZ 9.2018c). Durch die Entwicklung der Devisenreserven in Äthiopien sind Einfuhren von im Ausland hergestellten Medikamenten von Devisenzuteilungen durch die Nationalbank zur Bezahlung von Handelspartnern im Ausland abhängig. Deswegen kommt es bei bestimmten Medikamenten immer wieder einmal zu Versorgungsengpässen (AA 17.10.2018). Der Zugang zu den wesentlichen Medikamenten ist nur einem Teil der Bevölkerung möglich. Fast die Hälfte der Bevölkerung muss mehr als 15 Kilometer zurücklegen, um zum nächstgelegenen Gesundheitsposten zu gelangen (GIZ 9.2018c). […] 1.2.
  43. Rückkehr Die bloße Asylantragstellung im Ausland bleibt – soweit bekannt – ohne Konsequenzen. U.a. sind Fälle von Zwangsrückführungen aus Norwegen, Dänemark und den Niederlanden bekannt. Es sind keine Fälle bekannt, in denen zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen ausgesetzt waren oder diese gar festgenommen oder misshandelt worden wären. Im direkten persönlichen Umfeld wird eine Rückkehr jedoch häufig als Scheitern gewertet. Daher suchen einige der zwangsweise nach Äthiopien zurückgeführten Personen erneut den Weg nach Europa. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Für schutzbedürftige Rückkehrer, insbesondere für unbegleitete Minderjährige, gibt es Erstaufnahmeeinrichtungen, die von IOM betrieben werden (AA 17.10.2018). Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um die Bereitstellung von Schutz und Hilfe für IDPs, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylbewerber, Staatenlose und andere betroffene Personen zu gewährleisten (USDOS 20.4.2018). […] 1.2.
  44. Bewegungsfreiheit Obwohl das Gesetz die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vorsieht, kam es während des Ausnahmezustands zu Einschränkungen der internen Bewegungsfreiheit. Diese Beschränkungen wurden mit dem Ende des Ausnahmezustands aufgehoben (USDOS 20.4.2018). Bei der Ein- und Ausreise über den internationalen Flughafen in Addis Abeba erfolgt eine genaue Personen- und Passkontrolle mit digitaler Erfassung. An den wenigen Grenzübergängen der Landgrenze wird die Ein- und Ausreise manuell erfasst. A

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